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{'item': 'W294 2291959-1'}

Obsah (13)§ 22a§ 35§ 76Art. 130§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 21§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2024 GeschäftszahlW294 2291959-1 Spruch, W294 2291959-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird abgewiesen. IV. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres)

§ 35Vw

GVG den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres)

Paragraph 35, VwGVG den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einen französischen Staatsbürger, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 08.08.2023 einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Ausweisungsbescheid erlassen. Der BF wurde am 11.05.2024 von der LPD Wien aufgegriffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Am selben Tag wurde er zu einer möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er seine Identität an sowie, dass er gesund sei und an keinen Erkrankungen leide. Er gab weiters an, angehalten worden zu sein, weil er Alkohol konsumiert habe, und es stimme, dass er keinen Personalausweis habe. Er habe nicht gewusst, dass gegen ihn eine Ausweisung bestehe. Er sei von der Schweiz kommend am 05.05.2024 nach Österreich eingereist. Er sei zuletzt in Frankreich gewesen und die Reise nach Österreich habe mehrere Tage gedauert. Er sei wegen Freunden nach Österreich eingereist und wolle hier eine Arbeit suchen. Er hätte bei der Caritas schlafen wollen, bekam dort einen Zettel, konnte sich aber telefonisch nicht melden, da Telefonate viel Geld kosten würden. In weiterer Folge beantwortete der BF alle Fragen zu seinem Personalstand, Familienstand, seiner Beschäftigung sowie seinem Unterhalt. Mit gegenständlichem Bescheid vom 11.05.2024 wurde über den BF

§ 76Abs 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes nicht erfülle, dass er seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachweislich nachgekommen sei, dass er über keine Barmittel verfüge und unterstandslos sei, dass eine rechtskräftige und somit durchführbare Ausweisung gegen ihn bestehe, dass er zur Ausreise verpflichtet und seine Abschiebung zeitnah geplant sei.Mit gegenständlichem Bescheid vom 11.05.2024 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes nicht erfülle, dass er seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachweislich nachgekommen sei, dass er über keine Barmittel verfüge und unterstandslos sei, dass eine rechtskräftige und somit durchführbare Ausweisung gegen ihn bestehe, dass er zur Ausreise verpflichtet und seine Abschiebung zeitnah geplant sei. Am gleichen Tag erhielt das BFA seitens der französischen Botschaft die Mitteilung, dass es sich beim BF um einen französischen Staatsangehörigen handle, und es grundsätzlich kein Problem sei, ein Laissez-Passer auszustellen. Beim BF handle es sich aber nach Angaben der französischen Behörden um einen „schwer geistig behinderten“ Mann, der schon mehrere Verbrechen in Frankreich begangen habe und am 03.05.2024 aus einem psychiatrischen Spital geflohen sei. Daher müsse man zuerst mit dem Spital Rücksprache zwecks Überstellung halten, bevor ein Termin für ein Laissez-Passer vereinbart werden könne. Am 16.05.2024 ist das BFA zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rückführung des BF aufgrund des großen Interesses seitens Frankreichs nur in Begleitung von Polizeibeamten nach Lyon erfolgen könne, wo er von französischen Behörden in Gewahrsam genommen werde. Der Flug wurde in Abstimmung mit den Eskorten und den französischen Behörden für den 02.06.2024 gebucht. Gegen den Mandatsbescheid sowie die die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit dem 11.05.2024 wurde am 16.05.2024 Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF aufgrund einer offenbar vorliegenden psychischen Erkrankung, bzw. vergleichbaren Beeinträchtigung nicht handlungsfähig (gewesen) sei. Daher sei auch die Zustellung des Ausweisungsbescheides vom 08.08.2023 nicht wirksam erfolgt. Sollte dies doch der Fall gewesen sein, habe der BF die Ausweisung jedenfalls bereits konsumiert, da er im Jahr 2023 ausgereist und erst im Mai 2024 wieder eingereist sei. Eine Fluchtgefahr des BF liege daher nicht vor. Auch sei die Schubhaft unverhältnismäßig. Der BF sei von keinem Amtsarzt untersucht worden, obwohl beim Beschwerdeführer augenscheinlich Verhaltensstörungen vorliegen würden. Das Ermittlungsverfahren des BFA sei daher mangelhaft gewesen. Der BF sei zudem bereit, mit den Behörden zu kooperieren und hätte sowohl der Anordnung eines gelinderen Mittels, insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme, unmittelbar Folge geleistet. Die genannten gelinderen Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Vor allem wegen des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers gestalte sich die Schubhaft als unverhältnismäßig. Beantragt wurde die Einholung eines fachärztlichen (psychiatrischen) Sachverständigengutachtens zum Beweis der Haftunfähigkeit des BF und der Unverhältnismäßigkeit seiner Haft, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Ersatz der Barauslagen sowie sämtlicher Kommissionsgebühren

§ 35Abs 1 i

Vm Abs 4 Z 1 VwGVG. Beantragt wurde die Einholung eines fachärztlichen (psychiatrischen) Sachverständigengutachtens zum Beweis der Haftunfähigkeit des BF und der Unverhältnismäßigkeit seiner Haft, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Ersatz der Barauslagen sowie sämtlicher Kommissionsgebühren

Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG. In einer Stellungnahme vom 16.05.2024 wurde vom BFA im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF die Ausweisung noch nicht konsumiert habe, weil er seine Niederlassungsabsicht und den Lebensmittelpunkt in Österreich nie aufgeben wollte. Seine Rückkehr beweise dies. Daher sei die gegenständliche Ausweisung im Sinne der Entscheidung des EuGH C-719/19 vom 22.06.2021 noch nicht konsumiert. Zudem sei der Ausweisungsbescheid vom 08.08.2023 wirksam zugestellt worden. Der BF habe am 11.05.2024 vor den Beamten der LPD Wien einen strukturierten Gedankenablauf aufgewiesen, die Fragen der Beamten sinngemäß beantworten und den Grund seiner Anhaltung durch die Beamten der LPD Wien sogar in der Einvernahme vor dem Bundesamt wiedergeben können. Der BF sei am 11.05.2024 eindeutig zeit- und ortorientiert und in seiner Denkweise nicht maßgeblich beeinflusst gewesen. Der BF habe auch alle Fragen des Bundesamtes verstehen und sinngemäß beantworten können. Es sei zu keinem Zeitpunkt der Eindruck entstand, dass der BF handlungs- oder prozessunfähig sei. Auch die Zustellung des gegenständlichen Bescheides sei daher ordnungsgemäß erfolgt. Der gegenständliche Bescheid sei zudem substantiiert begründet. Hingegen werde in der Beschwerde die Fluchtgefahr des BF gar nicht bestritten. In Bezug auf die Verhältnismäßig der Schubhaft werde angeführt, dass der BF offensichtlich in Frankreich straffällig geworden und in einen psychiatrischen Maßnahmenvollzug eingewiesen worden sei. Es bestehe daher erhebliches öffentliches Interesse

§ 76Abs.

2a FPG 2005 an seiner gesicherten Überstellung nach Frankreich. Darüber hinaus würde der BF auch in Schubhaft eine durchgehende psychologische Betreuung erhalten, die er im Rahmen eines gelinderen Mittels nicht erhalten würde.Der gegenständliche Bescheid sei zudem substantiiert begründet. Hingegen werde in der Beschwerde die Fluchtgefahr des BF gar nicht bestritten. In Bezug auf die Verhältnismäßig der Schubhaft werde angeführt, dass der BF offensichtlich in Frankreich straffällig geworden und in einen psychiatrischen Maßnahmenvollzug eingewiesen worden sei. Es bestehe daher erhebliches öffentliches Interesse

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG 2005 an seiner gesicherten Überstellung nach Frankreich. Darüber hinaus würde der BF auch in Schubhaft eine durchgehende psychologische Betreuung erhalten, die er im Rahmen eines gelinderen Mittels nicht erhalten würde. Beantragt wurde die Abweisung bzw Zurückweisung der Beschwerde sowie Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde in Höhe von € 57,40, Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde in Höhe von € 368,80 und der Ersatz für einen etwaigen Verhandlungsaufwand in Höhe von € 461,

  1. Am 17.05.2024 hat die Amtsärztin der LPD Wien den BF untersucht und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser weiterhin haft- und prozessfähig ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  2. Feststellungen 1.
  3. Verfahrensgang Der Verfahrensgang unter Punkt I. wird zur Feststellung erhoben.Der Verfahrensgang unter Punkt römisch eins. wird zur Feststellung erhoben. 1.
  4. Zur Person des BF Beim BF handelt es sich um einen französischen Staatsangehörigen. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF wird seit 11.05.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten. Der BF ist haftfähig. Es liegen bei ihm keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Vielmehr hat die Amtsärztin in ihrem Befund und Gutachten die Haft- und Prozessfähigkeit des BF bestätigt. Er hat zudem in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und/oder psychologischer Versorgung bzw Betreuung. Der BF weist in Österreich keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf. Er ist allerdings bereits in Frankreich straffällig geworden und dort aus einer Einrichtung für geistig abnorme Rechtsbrecher geflohen. 1.
  5. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit Es besteht gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Der BF hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen. Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Frankreich zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten. Der BF hat in Österreich keine Verwandten. Er ist in Österreich weder beruflich noch sozial verankert, er ist auch nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF weist keine aufrechte Versicherung auf und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Er verfügt über keine aufrechte Meldung und über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hält sich nicht an die Meldevorschriften und versucht, sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten. Da der BF in Frankreich straffällig und in einen psychiatrischen Maßnahmenvollzug eingewiesen wurde, aus dem er geflohen ist, besteht zudem erhebliches öffentliches Interesse an seiner gesicherten Überstellung nach Frankreich. Vom BFA wurde bereits in Abstimmung mit den Eskorten und den französischen Behörden ein Rückflug für den 02.06.2024 gebucht.
  6. Beweiswürdigung 2.
  7. Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. in der Stellungnahme des BFA, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Zudem stützen sich die Feststellungen auf eine Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. 2.
  8. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Beim BF handelt es sich weder um einen Asylberechtigten noch um eine subsidiär Schutzberechtigten. Seine Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Seine Straffälligkeit in Frankreich ergibt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus einem Emailverkehr der belangten Behörde. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 11.05.2024 ergibt sich aus der Eintragung in der Anhaltedatei. Aus dem Verwaltungsakt haben sich keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haft- oder Prozessfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde. Vielmehr hat die Amtsärztin in ihrem Befund und Gutachten die Haft- und Prozessfähigkeit des BF ausdrücklich bestätigt. Dass der BF in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und/oder psychologischer Versorgung bzw Betreuung hat, ist unzweifelhaft. 2.
  9. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit Das Bestehen eines rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisungsbescheides vom 08.08.2023 gründet auf der Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur mangelnden Einhaltung der Meldevorschriften und zum Untertauchen des BF ergeben sich ebenfalls aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus einem Bericht der LPD Wien. Wie sich ebenfalls aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, trat der BF erst am 11.05.2024 wieder in Erscheinung, als er von der LPD Wien aufgegriffen und einer Personenkontrolle unterzogen wurde. Am selben Tag wurde er zu einer möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er seine Identität an sowie, dass er gesund sei und an keine Erkrankungen leide. Dem zentralen Melderegister ist zu entnehmen, dass der BF zuletzt unbekannten Aufenthaltes war. Dadurch entzog er sich der Abschiebung. Der BF war schließlich auch in der Vergangenheit, wie bereits dargelegt, für die Behörde nicht greifbar. So gab der BF im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der Festnahme selbst an, die Nacht auf der Straße verbracht zu haben und räumte zudem ein, nicht zu wissen, wo er wohnen könne. Zudem zeigt auch sein weiteres Verhalten und seine Einvernahme anlässlich der Festnahme, dass er ein Leben im Verborgenen führen und einer illegalen Beschäftigung nachgehen will. Aus den Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA vom 11.05.2024 ist davon auszugehen, dass er nicht bereit ist, freiwillig nach Frankreich auszureisen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten würde, um sich einer Abschiebung nach Frankreich zu entziehen, insbesondere, weil ihm dort eine neuerliche Einweisung in eine Einrichtung für geistig abnorme Rechtsbrecher droht. Dass der BF in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte hat, ergibt sich aus den Angaben des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 11.05.2024 und aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Hinweise auf andere soziale Beziehungen sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb auch keine Neubeurteilung der bereits rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung im Hinblick auf die Erwägungen im Sinne des Art. 8 EMRK vorzunehmen war. Es liegen ebenso keine Anhaltspunkte vor, dass der BF in Österreich zentrale integrative Schritte gesetzt hat oder sich wesentliche Änderungen in Bezug auf das Privatleben des BF ergeben haben, da er bei seiner Einvernahme auf die Aufforderung der Behörde keine Integrationsumstände in Österreich namhaft machen konnte. Dass der BF in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte hat, ergibt sich aus den Angaben des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 11.05.2024 und aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Hinweise auf andere soziale Beziehungen sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb auch keine Neubeurteilung der bereits rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung im Hinblick auf die Erwägungen im Sinne des Artikel 8, EMRK vorzunehmen war. Es liegen ebenso keine Anhaltspunkte vor, dass der BF in Österreich zentrale integrative Schritte gesetzt hat oder sich wesentliche Änderungen in Bezug auf das Privatleben des BF ergeben haben, da er bei seiner Einvernahme auf die Aufforderung der Behörde keine Integrationsumstände in Österreich namhaft machen konnte. Anhaltspunkte, dass der BF einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, sind nicht hervorgekommen. Dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig und beruflich in Österreich nicht verankert ist und auch über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz sowie über keine Barmittel verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben im bisherigen Verfahren, insbesondere aus seiner Einvernahme am 11.05.
  10. Dass der BF nicht kooperativ und auch nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Wie bereits dargelegt, hält sich der BF keineswegs an Meldevorschriften, sondern vielmehr vor den Behörden im Verborgenen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern würde. Flüge nach Frankreich finden statt und sind derzeit von keinen Restriktionen betroffen. Dass vom BFA bereits in Abstimmung mit den Eskorten und den französischen Behörden ein Rückflug für den 02.06.2024 gebucht wurde, geht aus dem Emailverkehr des BFA hervor.
  11. Rechtliche Beurteilung Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet wie folgt:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet wie folgt: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) Zu I. SchubhaftbescheidZu römisch eins. Schubhaftbescheid Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet wie folgt: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG): „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“

(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren wird (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren wird (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich in § 76 Abs. 3 FPG (wie oben wiedergegeben) gesetzlich definiert. Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich in Paragraph 76, Absatz 3, FPG (wie oben wiedergegeben) gesetzlich definiert. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr zu Recht mit § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr zu Recht mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG. Die belangte Behörde begründete das Vorliegen einer Fluchtgefahr im Wesentlichen mit dem Umstand, dass der BF die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert, da der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und nicht kooperativ sowie nicht vertrauenswürdig ist. Der BF hat sich den Behörden bereits entzogen und ist untergetaucht, um seine Abschiebung zu verhindern, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist.Die belangte Behörde begründete das Vorliegen einer Fluchtgefahr im Wesentlichen mit dem Umstand, dass der BF die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert, da der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und nicht kooperativ sowie nicht vertrauenswürdig ist. Der BF hat sich den Behörden bereits entzogen und ist untergetaucht, um seine Abschiebung zu verhindern, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt ist. Überdies begründete die Behörde ihre Entscheidung mit dem geringen Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich - insbesondere sei das Vorliegen einer beruflichen oder sozialen Bindung des BF im Bundesgebiet nicht gegeben. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

§ 76Abs.

3 Z 3 FPG, da er mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Bescheid des BFA vom 08.08.2023 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Der BF hat die Ausweisung auch noch nicht konsumiert, weil er seine Niederlassungsabsicht und den Lebensmittelpunkt in Österreich nie aufgegeben hat. Die Haft- und Prozessfähigkeit des BF hat die Amtsärztin bestätigt. Die Einholung eines zusätzlichen fachärztlichen (psychiatrischen) Sachverständigengutachtens konnte daher unterbleiben.Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG, da er mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Bescheid des BFA vom 08.08.2023 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Der BF hat die Ausweisung auch noch nicht konsumiert, weil er seine Niederlassungsabsicht und den Lebensmittelpunkt in Österreich nie aufgegeben hat. Die Haft- und Prozessfähigkeit des BF hat die Amtsärztin bestätigt. Die Einholung eines zusätzlichen fachärztlichen (psychiatrischen) Sachverständigengutachtens konnte daher unterbleiben. Eine Verankerung des BF in Österreich war zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides nicht zu erkennen, zumal er ohne ordentlichen Wohnsitz ist und keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht. Ein besonderes Naheverhältnis zu anderen Personen oder ein aufrechtes Familienleben des BF in Österreich liegt ebenfalls nicht vor. Es ist aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens nicht zu erwarten, dass er durch eine – von wem auch immer – zur Verfügung gestellte vorübergehende Wohnmöglichkeit vom Untertauchen abgehalten werden würde. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine Barmittel zur Existenzsicherung. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls erfüllt.Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine Barmittel zur Existenzsicherung. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich ebenfalls erfüllt. Es ist der Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der BF seine Rückkehr nach Frankreich vereiteln könnte. Die belangte Behörde ging vielmehr in einer Gesamtschau zutreffend davon aus, dass im Falle des BF insgesamt Fluchtgefahr in konkretem Ausmaß bestand und hat das Bestehen eines Sicherungsbedarfs individuell im konkreten Falle hinreichend begründet. Wegen der eindeutig erkennbaren, massiven Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werde, da sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Der BF hat in Österreich zudem keine familiären Anknüpfungspunkte. Diese wären vor dem Hintergrund des vertrauensunwürdigen Verhaltens des BF, seines unkooperativen Verhaltens in Form des Untertauchens sowie des Nichtbeachtens bestehender rechtskräftiger Entscheidungen aber ohnedies nicht geeignet, um das beträchtliche Risiko des Untertauchens des BF im Falle der Beendigung der Schubhaft hintanzuhalten. Darüber hinaus gibt es auch keine anderen feststellbaren Sozialkontakte von maßgeblicher Intensität, um eine Verankerung des BF im Bundesgebiet annehmen zu können. Auch ist eine berufliche Verankerung des BF im Bundesgebiet nicht gegeben. Sowohl das Vorverhalten des BF (wobei sich dieser bereits dem Zugriff durch Behörden durch Untertauchen entzogen hat) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose (so gab der BF an, sich in Österreich niederlassen und arbeiten zu wollen) ergeben beim BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen hohen Sicherungsbedarf, weshalb mit dem in der Beschwerde geforderten gelinderen Mittel wie der Vorschreibung einer periodischen Meldeverpflichtung oder der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten nicht das Auslangen gefunden werden kann. In diesem Verfahrensstadium reichen zudem sogar weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher jedenfalls (weiterhin) Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher jedenfalls (weiterhin) Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Den persönlichen Interessen des BF an einer Enthaftung kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit und insbesondere auch zuletzt gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändern würde. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Die Dauer der Anhaltung in Schubhaft seit 11.05.2024 ist auch nicht als unverhältnismäßig zu qualifizieren. Vielmehr liegt angesichts der nach Schubhaftverhängung zügig betriebenen Abschiebungsvorbereitungen und den bereits für den 02.06.2024 gebuchten Rückflug ein verdichteter Sicherungsbedarf vor. Auf Grund dieser Umstände bzw. der Fluchtgefahr, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt – die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens die Interessen des BF an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft. Das Bundesamt hat zu Recht Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß angenommen und als ultima-ratio-Maßnahme die Schubhaft über den BF verhängt. Zu II. Fortsetzung der SchubhaftZu römisch zwei. Fortsetzung der Schubhaft Der BF wird seit dem 11.05.2024

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Der BF wird seit dem 11.05.2024

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Es liegt eine Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer würde sich dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen, bzw. er würde die Abschiebung wesentlich erschweren. Folgende Tatsachen rechtfertigen diese Annahmen:Es liegt eine Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer würde sich dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen, bzw. er würde die Abschiebung wesentlich erschweren. Folgende Tatsachen rechtfertigen diese Annahmen: Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung trotz rechtskräftiger Ausweisungsentscheidung nicht nach, auch war er nicht gemeldet. Es ist somit offensichtlich, dass der BF nicht gewillt ist, seiner Meldeverpflichtung bzw. Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, hat keine Barmittel und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Hinweise darauf, dass der BF in Österreich intensive Beziehungen pflegt, die geeignet wären, ihm dazu zu veranlassen, sich den Behörden allgemein und zur Durchführung einer Abschiebung im Besonderen zur Verfügung zu halten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens, muss der Ansicht des BFA gefolgt und kann mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden, zumal es dem BF leichtfallen würde, ein gelinderes Mittel zu missachten und in einen verborgenen Aufenthalt abzutauchen. Die Anhaltung des BF ist auf Grund der bislang effizienten Vorgangsweise der belangten Behörde nicht unangemessen lang und daher verhältnismäßig. Auch mit Blick auf den Gesundheitszustand des BF, der nach dem Befund und Gutachten der Amtsärztin haft- und prozessfähig ist, ist die weitere Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig. Im Verfahren haben sich auch keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Vielmehr wurde bereits für den 02.06.2024 ein Rückflug gebucht. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt.Die Anhaltung des BF ist auf Grund der bislang effizienten Vorgangsweise der belangten Behörde nicht unangemessen lang und daher verhältnismäßig. Auch mit Blick auf den Gesundheitszustand des BF, der nach dem Befund und Gutachten der Amtsärztin haft- und prozessfähig ist, ist die weitere Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig. Im Verfahren haben sich auch keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Vielmehr wurde bereits für den 02.06.2024 ein Rückflug gebucht. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt. Wie oben ausgeführt ist die Schubhaft auch verhältnismäßig. Das Bundesamt hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Da bereits für den 02.06.2024 ein Rückflug gebucht wurde, ist zudem von einer Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer auszugehen. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor, und erweist sich diese auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig. Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Zu III. und IV. KostenbegehrenEs war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen., Zu römisch drei. und römisch vier. Kostenbegehren

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw

GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z. 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z. 4 VwG-AufwErsV), insgesamt sohin EUR 426,20.Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), insgesamt sohin EUR 426,20. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W294.2291959.1.00

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