Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird abgewiesen. IV. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres)
GVG den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres)
Paragraph 35, VwGVG den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einen französischen Staatsbürger, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 08.08.2023 einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Ausweisungsbescheid erlassen. Der BF wurde am 11.05.2024 von der LPD Wien aufgegriffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Am selben Tag wurde er zu einer möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er seine Identität an sowie, dass er gesund sei und an keinen Erkrankungen leide. Er gab weiters an, angehalten worden zu sein, weil er Alkohol konsumiert habe, und es stimme, dass er keinen Personalausweis habe. Er habe nicht gewusst, dass gegen ihn eine Ausweisung bestehe. Er sei von der Schweiz kommend am 05.05.2024 nach Österreich eingereist. Er sei zuletzt in Frankreich gewesen und die Reise nach Österreich habe mehrere Tage gedauert. Er sei wegen Freunden nach Österreich eingereist und wolle hier eine Arbeit suchen. Er hätte bei der Caritas schlafen wollen, bekam dort einen Zettel, konnte sich aber telefonisch nicht melden, da Telefonate viel Geld kosten würden. In weiterer Folge beantwortete der BF alle Fragen zu seinem Personalstand, Familienstand, seiner Beschäftigung sowie seinem Unterhalt. Mit gegenständlichem Bescheid vom 11.05.2024 wurde über den BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes nicht erfülle, dass er seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachweislich nachgekommen sei, dass er über keine Barmittel verfüge und unterstandslos sei, dass eine rechtskräftige und somit durchführbare Ausweisung gegen ihn bestehe, dass er zur Ausreise verpflichtet und seine Abschiebung zeitnah geplant sei.Mit gegenständlichem Bescheid vom 11.05.2024 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes nicht erfülle, dass er seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachweislich nachgekommen sei, dass er über keine Barmittel verfüge und unterstandslos sei, dass eine rechtskräftige und somit durchführbare Ausweisung gegen ihn bestehe, dass er zur Ausreise verpflichtet und seine Abschiebung zeitnah geplant sei. Am gleichen Tag erhielt das BFA seitens der französischen Botschaft die Mitteilung, dass es sich beim BF um einen französischen Staatsangehörigen handle, und es grundsätzlich kein Problem sei, ein Laissez-Passer auszustellen. Beim BF handle es sich aber nach Angaben der französischen Behörden um einen „schwer geistig behinderten“ Mann, der schon mehrere Verbrechen in Frankreich begangen habe und am 03.05.2024 aus einem psychiatrischen Spital geflohen sei. Daher müsse man zuerst mit dem Spital Rücksprache zwecks Überstellung halten, bevor ein Termin für ein Laissez-Passer vereinbart werden könne. Am 16.05.2024 ist das BFA zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rückführung des BF aufgrund des großen Interesses seitens Frankreichs nur in Begleitung von Polizeibeamten nach Lyon erfolgen könne, wo er von französischen Behörden in Gewahrsam genommen werde. Der Flug wurde in Abstimmung mit den Eskorten und den französischen Behörden für den 02.06.2024 gebucht. Gegen den Mandatsbescheid sowie die die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft seit dem 11.05.2024 wurde am 16.05.2024 Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF aufgrund einer offenbar vorliegenden psychischen Erkrankung, bzw. vergleichbaren Beeinträchtigung nicht handlungsfähig (gewesen) sei. Daher sei auch die Zustellung des Ausweisungsbescheides vom 08.08.2023 nicht wirksam erfolgt. Sollte dies doch der Fall gewesen sein, habe der BF die Ausweisung jedenfalls bereits konsumiert, da er im Jahr 2023 ausgereist und erst im Mai 2024 wieder eingereist sei. Eine Fluchtgefahr des BF liege daher nicht vor. Auch sei die Schubhaft unverhältnismäßig. Der BF sei von keinem Amtsarzt untersucht worden, obwohl beim Beschwerdeführer augenscheinlich Verhaltensstörungen vorliegen würden. Das Ermittlungsverfahren des BFA sei daher mangelhaft gewesen. Der BF sei zudem bereit, mit den Behörden zu kooperieren und hätte sowohl der Anordnung eines gelinderen Mittels, insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme, unmittelbar Folge geleistet. Die genannten gelinderen Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Vor allem wegen des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers gestalte sich die Schubhaft als unverhältnismäßig. Beantragt wurde die Einholung eines fachärztlichen (psychiatrischen) Sachverständigengutachtens zum Beweis der Haftunfähigkeit des BF und der Unverhältnismäßigkeit seiner Haft, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Ersatz der Barauslagen sowie sämtlicher Kommissionsgebühren
Vm Abs 4 Z 1 VwGVG. Beantragt wurde die Einholung eines fachärztlichen (psychiatrischen) Sachverständigengutachtens zum Beweis der Haftunfähigkeit des BF und der Unverhältnismäßigkeit seiner Haft, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Ersatz der Barauslagen sowie sämtlicher Kommissionsgebühren
Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG. In einer Stellungnahme vom 16.05.2024 wurde vom BFA im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF die Ausweisung noch nicht konsumiert habe, weil er seine Niederlassungsabsicht und den Lebensmittelpunkt in Österreich nie aufgeben wollte. Seine Rückkehr beweise dies. Daher sei die gegenständliche Ausweisung im Sinne der Entscheidung des EuGH C-719/19 vom 22.06.2021 noch nicht konsumiert. Zudem sei der Ausweisungsbescheid vom 08.08.2023 wirksam zugestellt worden. Der BF habe am 11.05.2024 vor den Beamten der LPD Wien einen strukturierten Gedankenablauf aufgewiesen, die Fragen der Beamten sinngemäß beantworten und den Grund seiner Anhaltung durch die Beamten der LPD Wien sogar in der Einvernahme vor dem Bundesamt wiedergeben können. Der BF sei am 11.05.2024 eindeutig zeit- und ortorientiert und in seiner Denkweise nicht maßgeblich beeinflusst gewesen. Der BF habe auch alle Fragen des Bundesamtes verstehen und sinngemäß beantworten können. Es sei zu keinem Zeitpunkt der Eindruck entstand, dass der BF handlungs- oder prozessunfähig sei. Auch die Zustellung des gegenständlichen Bescheides sei daher ordnungsgemäß erfolgt. Der gegenständliche Bescheid sei zudem substantiiert begründet. Hingegen werde in der Beschwerde die Fluchtgefahr des BF gar nicht bestritten. In Bezug auf die Verhältnismäßig der Schubhaft werde angeführt, dass der BF offensichtlich in Frankreich straffällig geworden und in einen psychiatrischen Maßnahmenvollzug eingewiesen worden sei. Es bestehe daher erhebliches öffentliches Interesse
2a FPG 2005 an seiner gesicherten Überstellung nach Frankreich. Darüber hinaus würde der BF auch in Schubhaft eine durchgehende psychologische Betreuung erhalten, die er im Rahmen eines gelinderen Mittels nicht erhalten würde.Der gegenständliche Bescheid sei zudem substantiiert begründet. Hingegen werde in der Beschwerde die Fluchtgefahr des BF gar nicht bestritten. In Bezug auf die Verhältnismäßig der Schubhaft werde angeführt, dass der BF offensichtlich in Frankreich straffällig geworden und in einen psychiatrischen Maßnahmenvollzug eingewiesen worden sei. Es bestehe daher erhebliches öffentliches Interesse
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG 2005 an seiner gesicherten Überstellung nach Frankreich. Darüber hinaus würde der BF auch in Schubhaft eine durchgehende psychologische Betreuung erhalten, die er im Rahmen eines gelinderen Mittels nicht erhalten würde. Beantragt wurde die Abweisung bzw Zurückweisung der Beschwerde sowie Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde in Höhe von € 57,40, Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde in Höhe von € 368,80 und der Ersatz für einen etwaigen Verhandlungsaufwand in Höhe von € 461,
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) Zu I. SchubhaftbescheidZu römisch eins. Schubhaftbescheid Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet wie folgt: „§ 76.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren wird (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren wird (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich in § 76 Abs. 3 FPG (wie oben wiedergegeben) gesetzlich definiert. Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich in Paragraph 76, Absatz 3, FPG (wie oben wiedergegeben) gesetzlich definiert. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr zu Recht mit § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr zu Recht mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG. Die belangte Behörde begründete das Vorliegen einer Fluchtgefahr im Wesentlichen mit dem Umstand, dass der BF die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert, da der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und nicht kooperativ sowie nicht vertrauenswürdig ist. Der BF hat sich den Behörden bereits entzogen und ist untergetaucht, um seine Abschiebung zu verhindern, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG jedenfalls erfüllt ist.Die belangte Behörde begründete das Vorliegen einer Fluchtgefahr im Wesentlichen mit dem Umstand, dass der BF die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert, da der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und nicht kooperativ sowie nicht vertrauenswürdig ist. Der BF hat sich den Behörden bereits entzogen und ist untergetaucht, um seine Abschiebung zu verhindern, weshalb der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG jedenfalls erfüllt ist. Überdies begründete die Behörde ihre Entscheidung mit dem geringen Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich - insbesondere sei das Vorliegen einer beruflichen oder sozialen Bindung des BF im Bundesgebiet nicht gegeben. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
3 Z 3 FPG, da er mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Bescheid des BFA vom 08.08.2023 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Der BF hat die Ausweisung auch noch nicht konsumiert, weil er seine Niederlassungsabsicht und den Lebensmittelpunkt in Österreich nie aufgegeben hat. Die Haft- und Prozessfähigkeit des BF hat die Amtsärztin bestätigt. Die Einholung eines zusätzlichen fachärztlichen (psychiatrischen) Sachverständigengutachtens konnte daher unterbleiben.Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG, da er mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Bescheid des BFA vom 08.08.2023 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Der BF hat die Ausweisung auch noch nicht konsumiert, weil er seine Niederlassungsabsicht und den Lebensmittelpunkt in Österreich nie aufgegeben hat. Die Haft- und Prozessfähigkeit des BF hat die Amtsärztin bestätigt. Die Einholung eines zusätzlichen fachärztlichen (psychiatrischen) Sachverständigengutachtens konnte daher unterbleiben. Eine Verankerung des BF in Österreich war zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides nicht zu erkennen, zumal er ohne ordentlichen Wohnsitz ist und keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht. Ein besonderes Naheverhältnis zu anderen Personen oder ein aufrechtes Familienleben des BF in Österreich liegt ebenfalls nicht vor. Es ist aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens nicht zu erwarten, dass er durch eine – von wem auch immer – zur Verfügung gestellte vorübergehende Wohnmöglichkeit vom Untertauchen abgehalten werden würde. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine Barmittel zur Existenzsicherung. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls erfüllt.Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine Barmittel zur Existenzsicherung. Auch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich ebenfalls erfüllt. Es ist der Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der BF seine Rückkehr nach Frankreich vereiteln könnte. Die belangte Behörde ging vielmehr in einer Gesamtschau zutreffend davon aus, dass im Falle des BF insgesamt Fluchtgefahr in konkretem Ausmaß bestand und hat das Bestehen eines Sicherungsbedarfs individuell im konkreten Falle hinreichend begründet. Wegen der eindeutig erkennbaren, massiven Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werde, da sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Der BF hat in Österreich zudem keine familiären Anknüpfungspunkte. Diese wären vor dem Hintergrund des vertrauensunwürdigen Verhaltens des BF, seines unkooperativen Verhaltens in Form des Untertauchens sowie des Nichtbeachtens bestehender rechtskräftiger Entscheidungen aber ohnedies nicht geeignet, um das beträchtliche Risiko des Untertauchens des BF im Falle der Beendigung der Schubhaft hintanzuhalten. Darüber hinaus gibt es auch keine anderen feststellbaren Sozialkontakte von maßgeblicher Intensität, um eine Verankerung des BF im Bundesgebiet annehmen zu können. Auch ist eine berufliche Verankerung des BF im Bundesgebiet nicht gegeben. Sowohl das Vorverhalten des BF (wobei sich dieser bereits dem Zugriff durch Behörden durch Untertauchen entzogen hat) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose (so gab der BF an, sich in Österreich niederlassen und arbeiten zu wollen) ergeben beim BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen hohen Sicherungsbedarf, weshalb mit dem in der Beschwerde geforderten gelinderen Mittel wie der Vorschreibung einer periodischen Meldeverpflichtung oder der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten nicht das Auslangen gefunden werden kann. In diesem Verfahrensstadium reichen zudem sogar weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher jedenfalls (weiterhin) Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher jedenfalls (weiterhin) Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Den persönlichen Interessen des BF an einer Enthaftung kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit und insbesondere auch zuletzt gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändern würde. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Die Dauer der Anhaltung in Schubhaft seit 11.05.2024 ist auch nicht als unverhältnismäßig zu qualifizieren. Vielmehr liegt angesichts der nach Schubhaftverhängung zügig betriebenen Abschiebungsvorbereitungen und den bereits für den 02.06.2024 gebuchten Rückflug ein verdichteter Sicherungsbedarf vor. Auf Grund dieser Umstände bzw. der Fluchtgefahr, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt – die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens die Interessen des BF an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft. Das Bundesamt hat zu Recht Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß angenommen und als ultima-ratio-Maßnahme die Schubhaft über den BF verhängt. Zu II. Fortsetzung der SchubhaftZu römisch zwei. Fortsetzung der Schubhaft Der BF wird seit dem 11.05.2024
2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Der BF wird seit dem 11.05.2024
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Es liegt eine Fluchtgefahr
3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer würde sich dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen, bzw. er würde die Abschiebung wesentlich erschweren. Folgende Tatsachen rechtfertigen diese Annahmen:Es liegt eine Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer würde sich dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen, bzw. er würde die Abschiebung wesentlich erschweren. Folgende Tatsachen rechtfertigen diese Annahmen: Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung trotz rechtskräftiger Ausweisungsentscheidung nicht nach, auch war er nicht gemeldet. Es ist somit offensichtlich, dass der BF nicht gewillt ist, seiner Meldeverpflichtung bzw. Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, hat keine Barmittel und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Hinweise darauf, dass der BF in Österreich intensive Beziehungen pflegt, die geeignet wären, ihm dazu zu veranlassen, sich den Behörden allgemein und zur Durchführung einer Abschiebung im Besonderen zur Verfügung zu halten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens, muss der Ansicht des BFA gefolgt und kann mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden, zumal es dem BF leichtfallen würde, ein gelinderes Mittel zu missachten und in einen verborgenen Aufenthalt abzutauchen. Die Anhaltung des BF ist auf Grund der bislang effizienten Vorgangsweise der belangten Behörde nicht unangemessen lang und daher verhältnismäßig. Auch mit Blick auf den Gesundheitszustand des BF, der nach dem Befund und Gutachten der Amtsärztin haft- und prozessfähig ist, ist die weitere Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig. Im Verfahren haben sich auch keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Vielmehr wurde bereits für den 02.06.2024 ein Rückflug gebucht. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt.Die Anhaltung des BF ist auf Grund der bislang effizienten Vorgangsweise der belangten Behörde nicht unangemessen lang und daher verhältnismäßig. Auch mit Blick auf den Gesundheitszustand des BF, der nach dem Befund und Gutachten der Amtsärztin haft- und prozessfähig ist, ist die weitere Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig. Im Verfahren haben sich auch keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Vielmehr wurde bereits für den 02.06.2024 ein Rückflug gebucht. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf vorliegt. Wie oben ausgeführt ist die Schubhaft auch verhältnismäßig. Das Bundesamt hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Da bereits für den 02.06.2024 ein Rückflug gebucht wurde, ist zudem von einer Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer auszugehen. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor, und erweist sich diese auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig. Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Zu III. und IV. KostenbegehrenEs war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen., Zu römisch drei. und römisch vier. Kostenbegehren
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z. 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z. 4 VwG-AufwErsV), insgesamt sohin EUR 426,20.Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), insgesamt sohin EUR 426,20. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu Spruchteil B)
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W294.2291959.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.