GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 28.01.2023 machte XXXX (Beschwerdeführerin vor der Datenschutzbehörde, Mitbeteiligte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
Abs 1 DSG sowie der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
DSGVO und der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
9 DSGVO geltend. Sie brachte vor, dass ihr von der Stadt XXXX zwei Schreiben zugestellt worden seien, unterzeichnet vom Bürgermeister der Stadt XXXX (Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde, Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht). Ein Schreiben, welches an die Haushaltsadresse adressiert gewesen sei, habe Wahlwerbung der ÖVP Niederösterreich beinhaltet, das andere Schreiben sei direkt an die Beschwerdeführerin, als Unterzeichnerin des Initiativantrages „ XXXX – XXXX “, gerichtet gewesen. Die Beschwerdeführerin habe weder ihre Zustimmung erteilt direkt adressierte Werbung der ÖVP Niederösterreich zu erhalten noch im Zuge des Unterzeichnens des Initiativantrages ihre Zustimmung zu persönlich adressierten Schreiben erteilt. 1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 28.01.2023 machte römisch 40 (Beschwerdeführerin vor der Datenschutzbehörde, Mitbeteiligte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG sowie der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
, DSGVO und der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
9 DSGVO geltend. Sie brachte vor, dass ihr von der Stadt römisch 40 zwei Schreiben zugestellt worden seien, unterzeichnet vom Bürgermeister der Stadt römisch 40 (Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde, Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht). Ein Schreiben, welches an die Haushaltsadresse adressiert gewesen sei, habe Wahlwerbung der ÖVP Niederösterreich beinhaltet, das andere Schreiben sei direkt an die Beschwerdeführerin, als Unterzeichnerin des Initiativantrages „ römisch 40 – römisch 40 “, gerichtet gewesen. Die Beschwerdeführerin habe weder ihre Zustimmung erteilt direkt adressierte Werbung der ÖVP Niederösterreich zu erhalten noch im Zuge des Unterzeichnens des Initiativantrages ihre Zustimmung zu persönlich adressierten Schreiben erteilt. 2. Nach Aufforderung zur Stellungnahme und genehmigter Fristerstreckung brachte der Magistratsdirektor des Magistrats der Stadt XXXX mit Schreiben vom 17.05.2023 zusammengefasst vor, dass der betreffende Initiativantrag am 24.10.2022 durch die Zustellungsbevollmächtigte beim Magistrat in der Magistratsdirektion eingebracht worden sei. Daraufhin sei dieser an den Geschäftsbereich III, Gruppe 3 – Bürgerservice und Personenstandswesen, weitergeleitet worden. Diese habe als die der Stadtwahlbehörde zugeordnete Verwaltungsabteilung überprüft, ob der Initiativantrag die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 NÖ STROG erfülle. Dabei seien Name und Adressen der Personen, die den Initiativantrag unterstützt hätten, mit den in der Wählerevidenz enthaltenen Daten abgeglichen worden, um zu überprüfen, ob der Initiativantrag
4 NÖ STRÖG von mindestens so vielen wahlberechtigten Stadtbürgern unterstützt worden sei, als bei der letzten Gemeinderatswahl Stimmen für die Erlangung eines Gemeinderatsmandates notwendig gewesen seien. Da die Mindestzahl der Unterstützerinnen erreicht worden sei, habe der Beschwerdeführer
3 NÖ STROG eine Sitzung der Stadtwahlbehörde zur Prüfung des Initiativantrags einberufen, diese habe die Anzahl der Stadtbürger, die den Initiativantrag unterschrieben hätten und zum Gemeinderat wahlberechtigt seien, festgestellt. Da es sich beim Initiativantrag um einen Gegenstand gehandelt habe, der in den Wirkungsbereich des Gemeinderates falle, habe dieser in der nächsten Sitzung des Gemeinderates
1 NÖ STROG behandelt werden müssen. Die Vorbereitung der Gemeinderatssitzungen werde von der Magistratsdirektion durchgeführt, weswegen der gesamte Akt zum Initiativantrag, inklusive der Daten der UnterstützerInnen, an die Magistratsdirektion retourniert worden sei. Nach der Behandlung des Initiativantrags im Gemeinderat am 12.12.2022 sowie der darauffolgenden Fertigstellung des Sitzungsprotokolls sei der Akt am 11.01.2023 zur Verständigung über das Ergebnis der Beschlussfassung an die Stabstelle „Büro des Bürgermeisters“ übermittelt worden.
4 NÖ STROG sei der Bürgermeister verpflichtet, den Zustellungsbevollmächtigten vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages zu verständigen. Eine Verständigung der Unterstützer des Initiativantrages solle durch den Zustellbevollmächtigten erfolgen. In der Praxis gestalte sich dies jedoch schwierig bzw. unmöglich. Da neben der verpflichtenden Verständigung des Zustellungsbevollmächtigten auch die übrigen UnterstützerInnen informiert werden sollten, sei am 06.12.2022 eine Anfrage an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinsichtlich der Auslegung des § 8 Abs. 4 NÖ STROG gestellt worden. In der von dieser übermittelten Rechtsansicht sei unter anderem mitgeteilt worden, dass § 8 Abs. 4 NÖ STROG eine Verständigung der Unterstützer des Initiativantrages vom Ergebnis der Behandlung nicht ausschließe und auch die DSGVO eine konkludente Einwilligung nicht ausschließe, weshalb sich die Einwilligung auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auch auf die Verständigung vom Ergebnis der Behandlung beziehe. Die Daten seien am 17.01.2023 durch die Stabstelle „Büro des Bürgermeisters“ an die Druckerei „ XXXX “ zum Druck und Versand des Verständigungsbriefs weitergeleitet worden. Nach der Postaufgabe seien die Daten von der Druckerei am 19.01.2023 gelöscht worden. Zu diesem Zeitpunkt seien auch sämtliche, den Initiativantrag betreffende personenbezogene Daten in der Stabstelle „Büro des Bürgermeisters“ gelöscht worden. Da die UnterstützerInnen bereits mit ihrer Unterzeichnung des Initiativantrags die Relevanz des Themas „ XXXX “ zum Ausdruck gebracht hätten, habe ein besonderes Interesse, sie vom Gemeinderatsbeschluss und den damit einhergehenden Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Initiativantrag zu informieren, bestanden. Aus diesem Grund sei die persönliche Verständigung des Mitbeteiligten jedenfalls zulässig gewesen.2. Nach Aufforderung zur Stellungnahme und genehmigter Fristerstreckung brachte der Magistratsdirektor des Magistrats der Stadt römisch 40 mit Schreiben vom 17.05.2023 zusammengefasst vor, dass der betreffende Initiativantrag am 24.10.2022 durch die Zustellungsbevollmächtigte beim Magistrat in der Magistratsdirektion eingebracht worden sei. Daraufhin sei dieser an den Geschäftsbereich römisch drei, Gruppe 3 – Bürgerservice und Personenstandswesen, weitergeleitet worden. Diese habe als die der Stadtwahlbehörde zugeordnete Verwaltungsabteilung überprüft, ob der Initiativantrag die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 3, NÖ STROG erfülle. Dabei seien Name und Adressen der Personen, die den Initiativantrag unterstützt hätten, mit den in der Wählerevidenz enthaltenen Daten abgeglichen worden, um zu überprüfen, ob der Initiativantrag
Paragraph 6, Absatz 4, NÖ STRÖG von mindestens so vielen wahlberechtigten Stadtbürgern unterstützt worden sei, als bei der letzten Gemeinderatswahl Stimmen für die Erlangung eines Gemeinderatsmandates notwendig gewesen seien. Da die Mindestzahl der Unterstützerinnen erreicht worden sei, habe der Beschwerdeführer
Paragraph 7, Absatz 3, NÖ STROG eine Sitzung der Stadtwahlbehörde zur Prüfung des Initiativantrags einberufen, diese habe die Anzahl der Stadtbürger, die den Initiativantrag unterschrieben hätten und zum Gemeinderat wahlberechtigt seien, festgestellt. Da es sich beim Initiativantrag um einen Gegenstand gehandelt habe, der in den Wirkungsbereich des Gemeinderates falle, habe dieser in der nächsten Sitzung des Gemeinderates
Paragraph 8, Absatz eins, NÖ STROG behandelt werden müssen. Die Vorbereitung der Gemeinderatssitzungen werde von der Magistratsdirektion durchgeführt, weswegen der gesamte Akt zum Initiativantrag, inklusive der Daten der UnterstützerInnen, an die Magistratsdirektion retourniert worden sei. Nach der Behandlung des Initiativantrags im Gemeinderat am 12.12.2022 sowie der darauffolgenden Fertigstellung des Sitzungsprotokolls sei der Akt am 11.01.2023 zur Verständigung über das Ergebnis der Beschlussfassung an die Stabstelle „Büro des Bürgermeisters“ übermittelt worden.
Paragraph 8, Absatz 4, NÖ STROG sei der Bürgermeister verpflichtet, den Zustellungsbevollmächtigten vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages zu verständigen. Eine Verständigung der Unterstützer des Initiativantrages solle durch den Zustellbevollmächtigten erfolgen. In der Praxis gestalte sich dies jedoch schwierig bzw. unmöglich. Da neben der verpflichtenden Verständigung des Zustellungsbevollmächtigten auch die übrigen UnterstützerInnen informiert werden sollten, sei am 06.12.2022 eine Anfrage an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinsichtlich der Auslegung des Paragraph 8, Absatz 4, NÖ STROG gestellt worden. In der von dieser übermittelten Rechtsansicht sei unter anderem mitgeteilt worden, dass Paragraph 8, Absatz 4, NÖ STROG eine Verständigung der Unterstützer des Initiativantrages vom Ergebnis der Behandlung nicht ausschließe und auch die DSGVO eine konkludente Einwilligung nicht ausschließe, weshalb sich die Einwilligung auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auch auf die Verständigung vom Ergebnis der Behandlung beziehe. Die Daten seien am 17.01.2023 durch die Stabstelle „Büro des Bürgermeisters“ an die Druckerei „ römisch 40 “ zum Druck und Versand des Verständigungsbriefs weitergeleitet worden. Nach der Postaufgabe seien die Daten von der Druckerei am 19.01.2023 gelöscht worden. Zu diesem Zeitpunkt seien auch sämtliche, den Initiativantrag betreffende personenbezogene Daten in der Stabstelle „Büro des Bürgermeisters“ gelöscht worden. Da die UnterstützerInnen bereits mit ihrer Unterzeichnung des Initiativantrags die Relevanz des Themas „ römisch 40 “ zum Ausdruck gebracht hätten, habe ein besonderes Interesse, sie vom Gemeinderatsbeschluss und den damit einhergehenden Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Initiativantrag zu informieren, bestanden. Aus diesem Grund sei die persönliche Verständigung des Mitbeteiligten jedenfalls zulässig gewesen.
Sd § 1 Abs. 2 DSG habe der Beschwerdeführer § 8 Abs. 4 NÖ STROG ins Treffen geführt. Bereits die Stellungnahme des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung mache hinreichend deutlich, dass die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten zu erfolgen habe und dieser wiederum die Unterstützer zu verständigen habe. Angesichts des klaren Wortlautes dieser Bestimmung bleibe für eine Auslegung dahin, dass diese Bestimmung auch die unmittelbare Verständigung aller eine Initiative unterstützenden Personen durch den Beschwerdeführer decke, kein Raum. Daher sei der Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung der Mitbeteiligten ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage erfolgt und unrechtmäßig gewesen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall als Behörde iSd Paragraph eins, Absatz 2, DSG agiere, sodass ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz ausschließlich auf Basis einer gesetzlichen Ermächtigung, nicht jedoch aufgrund einer Einwilligung in Frage komme. Abgesehen davon sei das vom Beschwerdeführer bzw. Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vorgebrachte Konzept einer „konkludenten Einwilligung“ der DSGVO fremd. Die bloße Teilnahme an einer Bürgerinitiative selbst könne, auch bei großzügiger Auslegung, nicht als definitionsgemäße Einwilligung
Sd Paragraph eins, Absatz 2, DSG habe der Beschwerdeführer Paragraph 8, Absatz 4, NÖ STROG ins Treffen geführt. Bereits die Stellungnahme des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung mache hinreichend deutlich, dass die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten zu erfolgen habe und dieser wiederum die Unterstützer zu verständigen habe. Angesichts des klaren Wortlautes dieser Bestimmung bleibe für eine Auslegung dahin, dass diese Bestimmung auch die unmittelbare Verständigung aller eine Initiative unterstützenden Personen durch den Beschwerdeführer decke, kein Raum. Daher sei der Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung der Mitbeteiligten ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage erfolgt und unrechtmäßig gewesen. 9. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass sich eine Verständigung der Unterstützer durch den Zustellungsbevollmächtigten
4 NÖ STROG in der Praxis als schwierig bzw. unmöglich gestalte. Auf der einen Seite müsse der Initiativantrag, der die personenbezogenen Daten der Unterstützer enthalte,
1 NÖ STROG beim Magistrat eingebracht werden, wodurch der Zustellungsbevollmächtigte, sofern er vorher keine Kopie angefertigt habe, nicht länger im Besitz der Daten sei, die er für eine spätere Verständigung benötige. Auf der anderen Seite bestehe auch eine Problematik hinsichtlich des Adressatenkreises der Verständigung, dass bei der Prüfung des Initiativantrags durch die Stadtwahlbehörde (§ 7 Abs. 4 NÖ STROG) die Anzahl der Unterstützer nach unten korrigiert werden müsse, da es sich beispielsweise nicht um Stadtbürger handle oder das Mindestalter nicht erreicht worden sei. Eine Information an den Zustellungsbevollmächtigten, welche Unterschriften gültig bzw. ungültig seien, erfolge jedoch nicht. Bei der Verständigung der Unterstützer vom Ergebnis der Behandlung des Antrags durch den Zustellungsbevollmächtigten bestehe daher die Gefahr, dass Personen informiert würden, deren Unterschrift nicht gültig gewesen sei und die somit den Initiativantrag nicht wirksam unterstützt hätten. Eine Informationspflicht des Vorsitzenden der Stadtwahlbehörde gegenüber der Zustellungsbevollmächtigten hätte
Paragraph 8, Absatz 4, NÖ STROG in der Praxis als schwierig bzw. unmöglich gestalte. Auf der einen Seite müsse der Initiativantrag, der die personenbezogenen Daten der Unterstützer enthalte,
Paragraph 7, Absatz eins, NÖ STROG beim Magistrat eingebracht werden, wodurch der Zustellungsbevollmächtigte, sofern er vorher keine Kopie angefertigt habe, nicht länger im Besitz der Daten sei, die er für eine spätere Verständigung benötige. Auf der anderen Seite bestehe auch eine Problematik hinsichtlich des Adressatenkreises der Verständigung, dass bei der Prüfung des Initiativantrags durch die Stadtwahlbehörde (Paragraph 7, Absatz 4, NÖ STROG) die Anzahl der Unterstützer nach unten korrigiert werden müsse, da es sich beispielsweise nicht um Stadtbürger handle oder das Mindestalter nicht erreicht worden sei. Eine Information an den Zustellungsbevollmächtigten, welche Unterschriften gültig bzw. ungültig seien, erfolge jedoch nicht. Bei der Verständigung der Unterstützer vom Ergebnis der Behandlung des Antrags durch den Zustellungsbevollmächtigten bestehe daher die Gefahr, dass Personen informiert würden, deren Unterschrift nicht gültig gewesen sei und die somit den Initiativantrag nicht wirksam unterstützt hätten. Eine Informationspflicht des Vorsitzenden der Stadtwahlbehörde gegenüber der Zustellungsbevollmächtigten hätte
Paragraph 7, Absatz 5, NÖ STROG nur dann bestanden, wenn die erforderliche Anzahl von Stadtbürgern nicht erreicht worden wäre. Ein Informationsrecht der Zustellungsbevollmächtigten gegenüber der Stadtwahlbehörde oder dem Bürgermeister auf Auskunft über die Anzahl der ungültigen Unterschriften oder über die personenbezogenen Daten jener Personen, die den Initiativantrag aufgrund fehlender Voraussetzungen nicht wirksam unterstützt hätten, sei im Gesetz gerade nicht vorgesehen. Der Zustellungsbevollmächtigten sei daher nicht bekannt gewesen, welche Bürger sie nach der Behandlung im Gemeinderat verständigen müsse. Eine Verständigung sämtlicher unterstützender Personen wäre jedenfalls überschießend. Aus diesem Grund sei es erforderlich gewesen, dass die Verständigung vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrags im Gemeinderat durch den Beschwerdeführer nicht nur, wie im Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 4, NÖ STROG vorgesehen, an die Zustellungsbevollmächtigte ergehe, sondern darüber hinaus auch an sämtliche Unterstützer des Initiativantrags, deren Unterschrift gültig gewesen sei.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie anderer näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie anderer näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
Kapitel römisch neun.
Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
verarbeitet werden,
DSG verletzt hat.Strittig ist jedoch die Rechtmäßigkeit dieser Datenverarbeitung, ob der Beschwerdeführer durch die Übermittlung des Schreibens vom 19.01.2023 an die Mitbeteiligte diese in ihrem Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, DSG verletzt hat. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Versand des Schreibens an die Mitbeteiligte, um sie über das Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages zu informieren,
4 STROG zulässig gewesen sei, da diese Bestimmung eine Verständigung der Unterstützer des Initiativantrages vom Ergebnis der Behandlung und auch die DSGVO eine konkludente Einwilligung nicht ausschließe, weshalb sich die Einwilligung auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ebenso auf die Verständigung vom Ergebnis der Behandlung beziehe. Es habe ein besonderes Interesse, die Mitbeteiligte vom Gemeinderatsbeschluss und den damit einhergehenden Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Initiativantrag zu informieren, bestanden, zudem sei der Zustellbevollmächtigten des Initiativantrages nicht bekannt gewesen, welche Bürger sie nach der Behandlung des Antrages im Gemeinderat verständigen müsse.Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Versand des Schreibens an die Mitbeteiligte, um sie über das Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages zu informieren,
Paragraph 8, Absatz 4, STROG zulässig gewesen sei, da diese Bestimmung eine Verständigung der Unterstützer des Initiativantrages vom Ergebnis der Behandlung und auch die DSGVO eine konkludente Einwilligung nicht ausschließe, weshalb sich die Einwilligung auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ebenso auf die Verständigung vom Ergebnis der Behandlung beziehe. Es habe ein besonderes Interesse, die Mitbeteiligte vom Gemeinderatsbeschluss und den damit einhergehenden Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Initiativantrag zu informieren, bestanden, zudem sei der Zustellbevollmächtigten des Initiativantrages nicht bekannt gewesen, welche Bürger sie nach der Behandlung des Antrages im Gemeinderat verständigen müsse. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Ausführungen jedoch nicht im Recht: Die belangte Behörde hat bereits zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer, der Bürgermeister der Stadt XXXX , im vorliegenden Fall als staatliche Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG handelte. Denn der Begriff der „Behörde“ iSd § 1 Abs. 2 DSG ist im funktionellen Sinn zu verstehen. Auch Selbstverwaltungskörper und alle Stellen der Hoheitsverwaltung, die dem Legalitätsprinzip des B-VG unterliegen, sind hiervon erfasst (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG], § 1 Rz. 49 mwN).Die belangte Behörde hat bereits zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer, der Bürgermeister der Stadt römisch 40 , im vorliegenden Fall als staatliche Behörde im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, DSG handelte. Denn der Begriff der „Behörde“ iSd Paragraph eins, Absatz 2, DSG ist im funktionellen Sinn zu verstehen. Auch Selbstverwaltungskörper und alle Stellen der Hoheitsverwaltung, die dem Legalitätsprinzip des B-VG unterliegen, sind hiervon erfasst vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG], Paragraph eins, Rz. 49 mwN). Eine Beschränkung des Geheimhaltungsanspruchs nach § 1 DSG ergibt sich grundsätzlich aus dem zweiten Absatz dieser Bestimmung, die DSGVO und insbesondere auch die dort (in Art. 5 DSGVO) verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² § 1, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]). Eine Beschränkung des Geheimhaltungsanspruchs nach Paragraph eins, DSG ergibt sich grundsätzlich aus dem zweiten Absatz dieser Bestimmung, die DSGVO und insbesondere auch die dort (in Artikel 5, DSGVO) verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² Paragraph eins,, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]). Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Art. 5 Rz 8f).Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Artikel 6, DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Artikel 5, Absatz eins, geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss vergleiche Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Artikel 5, Rz 8f). Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung von Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Damit gilt (weiterhin), dass eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist (vgl. OHG 27.11.2019, 6Nc30/19t; siehe auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Rz. 61 zu Art. 6 DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]).Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO ist die Verarbeitung von Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Damit gilt (weiterhin), dass eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist vergleiche OHG 27.11.2019, 6Nc30/19t; siehe auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Rz. 61 zu Artikel 6, DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]). Ein – wie im vorliegenden Fall zu beurteilender – behördlicher Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz
DSG wegen überwiegender berechtigter öffentlicher Interessen ist nur dann erlaubt, wenn er durch gesetzliche Grundlagen hinreichend determiniert ist. Weiters muss jeder an sich zulässige Eingriff auch verhältnismäßig sein, somit dem Prinzip des gelindesten Mittels nach § 1 Abs. 2 letzter Satz DSG entsprechen. Beschränkungen des Grundrechts auf Datenschutz sind nach dem Gesetzesvorbehalt des § 1 Abs. 2 DSG bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur aufgrund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind und die ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar regeln, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erlaubt ist. Der Gesetzgeber muss somit nach den Vorgaben des § 1 Abs. 2 DSG eine materienspezifische Regelung in dem Sinn vorsehen, dass die Fälle zulässiger Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz konkretisiert und begrenzt werden (VfGH 23.06.2014, G 90/2013 [Erkennungsdienstliche Behandlung]). Es liegt dem Eingriffsvorbehalt des § 1 Abs. 2 DSG daher zugrunde, dass der Gesetzgeber in der jeweiligen materiengesetzlichen Regelung die Voraussetzungen und Grenzen zulässiger Eingriffe in das Recht auf Datenschutz durch staatliche Verantwortliche festzulegen, zu konkretisieren und – bei gleichzeitig vorzusehenden angemessenen Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen – zu begrenzen hat (VwGH 10.12.2018, Ra 2018/12/0060 [Ungeschwärzte Atteste]; vgl. auch VwGH 14.11.2013, 2012/17/0048 [Kundendatenherausgabe an FMA]; VfGH 09.12.2008, B 1944/07 [Section Control II]; vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG] § 1, Rz. 55; 77).Ein – wie im vorliegenden Fall zu beurteilender – behördlicher Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz
Paragraph eins, DSG wegen überwiegender berechtigter öffentlicher Interessen ist nur dann erlaubt, wenn er durch gesetzliche Grundlagen hinreichend determiniert ist. Weiters muss jeder an sich zulässige Eingriff auch verhältnismäßig sein, somit dem Prinzip des gelindesten Mittels nach Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz DSG entsprechen. Beschränkungen des Grundrechts auf Datenschutz sind nach dem Gesetzesvorbehalt des Paragraph eins, Absatz 2, DSG bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur aufgrund von Gesetzen zulässig, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig sind und die ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar regeln, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erlaubt ist. Der Gesetzgeber muss somit nach den Vorgaben des Paragraph eins, Absatz 2, DSG eine materienspezifische Regelung in dem Sinn vorsehen, dass die Fälle zulässiger Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz konkretisiert und begrenzt werden (VfGH 23.06.2014, G 90 aus 2013, [Erkennungsdienstliche Behandlung]). Es liegt dem Eingriffsvorbehalt des Paragraph eins, Absatz 2, DSG daher zugrunde, dass der Gesetzgeber in der jeweiligen materiengesetzlichen Regelung die Voraussetzungen und Grenzen zulässiger Eingriffe in das Recht auf Datenschutz durch staatliche Verantwortliche festzulegen, zu konkretisieren und – bei gleichzeitig vorzusehenden angemessenen Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen – zu begrenzen hat (VwGH 10.12.2018, Ra 2018/12/0060 [Ungeschwärzte Atteste]; vergleiche auch VwGH 14.11.2013, 2012/17/0048 [Kundendatenherausgabe an FMA]; VfGH 09.12.2008, B 1944/07 [Section Control II]; vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG] Paragraph eins,, Rz. 55; 77). Auch aus dem Erwägungsgrund 41 zweiter Satz der DSGVO ergibt sich, dass eine entsprechende Rechtsgrundlage klar und präzise sein muss und ihre Anwendung für den Rechtsunterworfenen
der Rechtsprechung des EGMR vorhersehbar sein sollte (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Art. 6 DSGVO).Auch aus dem Erwägungsgrund 41 zweiter Satz der DSGVO ergibt sich, dass eine entsprechende Rechtsgrundlage klar und präzise sein muss und ihre Anwendung für den Rechtsunterworfenen
der Rechtsprechung des EGMR vorhersehbar sein sollte vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 6, DSGVO). Der Beschwerdeführer sieht die Bestimmung des § 8 Abs. 4 NÖ STROG, wonach der Bürgermeister den Zustellungsbevollmächtigten vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages zu verständigen hat, als qualifizierte Rechtsgrundlage
2 DSG für die in Rede stehende Datenverarbeitung bzw. Verwendung zum Zwecke der Versendung eines Schreibens an den Mitbeteiligten als Stadtbürger, der den Initiativantrag unterstützt hat, an.Der Beschwerdeführer sieht die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, NÖ STROG, wonach der Bürgermeister den Zustellungsbevollmächtigten vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages zu verständigen hat, als qualifizierte Rechtsgrundlage
Paragraph eins, Absatz 2, DSG für die in Rede stehende Datenverarbeitung bzw. Verwendung zum Zwecke der Versendung eines Schreibens an den Mitbeteiligten als Stadtbürger, der den Initiativantrag unterstützt hat, an. Dazu hat der Beschwerdeführer – unter Bezugnahme auf die Rechtsansicht des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung – jedoch selbst zutreffend vorgebracht, dass der Zweck dieser Bestimmung darin liegt, dass die Stadt über einen „Ansprechpartner“ verfügt und somit nicht eine „Vielzahl an Verständigungen“ zu veranlassen hat. Die Verständigung der Unterstützer obliegt damit „nach der Konzeption des NÖ STROG dem Zustellbevollmächtigten“. Daraus ergibt sich jedoch, dass die Verarbeitung bzw. Verwendung der personenbezogenen Daten der Mitbeteiligten als Unterstützerin des Initiativantrages durch den Beschwerdeführer zum Zweck der Übermittlung eines Schreibens, um sie über das Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages zu informieren, gerade nicht durch § 8 Abs. 4 NÖ STROG gesetzlich vorgesehen ist. Eine dahingehende rechtliche Verpflichtung bzw. Ermächtigung des Beschwerdeführers ist der genannten Bestimmung gerade nicht zu entnehmen. Weder aus der genannten Norm noch aus einer anderen (Verfahrens-)Bestimmung ist ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers als Behörde bzw. ein öffentliches Interesse abzuleiten, Daten von Unterstützern eines Initiativantrages für den Zweck der Übermittlung eines (Verständigungs-)Schreibens an diese zu verarbeiten bzw. zu verwenden.Daraus ergibt sich jedoch, dass die Verarbeitung bzw. Verwendung der personenbezogenen Daten der Mitbeteiligten als Unterstützerin des Initiativantrages durch den Beschwerdeführer zum Zweck der Übermittlung eines Schreibens, um sie über das Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages zu informieren, gerade nicht durch Paragraph 8, Absatz 4, NÖ STROG gesetzlich vorgesehen ist. Eine dahingehende rechtliche Verpflichtung bzw. Ermächtigung des Beschwerdeführers ist der genannten Bestimmung gerade nicht zu entnehmen. Weder aus der genannten Norm noch aus einer anderen (Verfahrens-)Bestimmung ist ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers als Behörde bzw. ein öffentliches Interesse abzuleiten, Daten von Unterstützern eines Initiativantrages für den Zweck der Übermittlung eines (Verständigungs-)Schreibens an diese zu verarbeiten bzw. zu verwenden. Wie oben ausgeführt sind bei Eingriffen durch Behörden, beziehungsweise staatliche Stellen, Beschränkungen des Grundrechts auf Datenschutz nach dem Gesetzesvorbehalt des § 1 Abs. 2 DSG aber nur aufgrund von Gesetzen zulässig, die ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar regeln, unter welchen Voraussetzungen die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erlaubt ist.Wie oben ausgeführt sind bei Eingriffen durch Behörden, beziehungsweise staatliche Stellen, Beschränkungen des Grundrechts auf Datenschutz nach dem Gesetzesvorbehalt des Paragraph eins, Absatz 2, DSG aber nur aufgrund von Gesetzen zulässig, die ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar regeln, unter welchen Voraussetzungen die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erlaubt ist. Die Bestimmung des § 8 Abs. 4 NÖ STROG stellt somit keine geeignete Rechtsgrundlage
2 DSG für die in Rede stehende Datenverarbeitung bzw. Datenverwendung durch Übermittlung des gegenständlichen Schreibens an die Mitbeteiligte dar. Die fallgegenständliche Verarbeitung bzw. Verwendung der personenbezogenen Daten der Mitbeteiligten entsprach nicht den Bestimmungen des NÖ STROG oder anderen vom Beschwerdeführer anzuwendenden (Verfahrens-)Gesetzen und war weder auf Grund einer den Beschwerdeführer treffenden rechtlichen (gesetzlichen) Verpflichtung bzw. Ermächtigung noch einer von ihm wahrzunehmenden Aufgabe im öffentlichen Interesse gerechtfertigt.Die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, NÖ STROG stellt somit keine geeignete Rechtsgrundlage
Paragraph eins, Absatz 2, DSG für die in Rede stehende Datenverarbeitung bzw. Datenverwendung durch Übermittlung des gegenständlichen Schreibens an die Mitbeteiligte dar. Die fallgegenständliche Verarbeitung bzw. Verwendung der personenbezogenen Daten der Mitbeteiligten entsprach nicht den Bestimmungen des NÖ STROG oder anderen vom Beschwerdeführer anzuwendenden (Verfahrens-)Gesetzen und war weder auf Grund einer den Beschwerdeführer treffenden rechtlichen (gesetzlichen) Verpflichtung bzw. Ermächtigung noch einer von ihm wahrzunehmenden Aufgabe im öffentlichen Interesse gerechtfertigt. Es mag zwar zutreffen, dass sich in der Praxis – wie vom Beschwerdeführer ausgeführt – die Verständigung der Unterstützer durch den Zustellungsbevollmächtigten als schwierig gestalten kann, jedoch vermag dieser Umstand eine fehlende gesetzliche Grundlage bzw. Verpflichtung bzw. Ermächtigung oder eine mangelnde im öffentlichen Interesse gelegene Aufgabe für die vorgenommene Datenverarbeitung/Datenverwendung nicht zu sanieren. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht konkret vorgebracht, dass gerade in Bezug auf die Person der Mitbeteiligten ein Hindernis der Informationserteilung durch die Zustellungsbevollmächtigte des vorliegenden Falles gegeben war; dies ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Auch eine „konkludente Einwilligung“ kommt im Beschwerdefall nicht in Betracht, zumal die Einwilligung
Z 11 DSGVO freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegeben werden muss. Erwägungsgrund 32,
, Ziffer 11, DSGVO freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegeben werden muss. Erwägungsgrund 32,
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Überdies ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2024:W298.2284122.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.