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{'item': 'W298 2284122-1'}

Obsah (18)§ 28Art. 133§ 1Art 5Art 6§ 6§ 7§ 8Art. 4Art. 130§ 27§ 24§ 58§ 17Artikel 89Artikel 9Artikel 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.05.2024 GeschäftszahlW298 2284122-1 Spruch, W298 2284122-1/5E IM Namen der REpublik Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 28.01.2023 machte XXXX (Beschwerdeführerin vor der Datenschutzbehörde, Mitbeteiligte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

§ 1

Abs 1 DSG sowie der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Art 5

DSGVO und der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Art 6bzw.

9 DSGVO geltend. Sie brachte vor, dass ihr von der Stadt XXXX zwei Schreiben zugestellt worden seien, unterzeichnet vom Bürgermeister der Stadt XXXX (Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde, Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht). Ein Schreiben, welches an die Haushaltsadresse adressiert gewesen sei, habe Wahlwerbung der ÖVP Niederösterreich beinhaltet, das andere Schreiben sei direkt an die Beschwerdeführerin, als Unterzeichnerin des Initiativantrages „ XXXX – XXXX “, gerichtet gewesen. Die Beschwerdeführerin habe weder ihre Zustimmung erteilt direkt adressierte Werbung der ÖVP Niederösterreich zu erhalten noch im Zuge des Unterzeichnens des Initiativantrages ihre Zustimmung zu persönlich adressierten Schreiben erteilt. 1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 28.01.2023 machte römisch 40 (Beschwerdeführerin vor der Datenschutzbehörde, Mitbeteiligte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG sowie der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Artikel 5

, DSGVO und der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Artikel 6, bzw.

9 DSGVO geltend. Sie brachte vor, dass ihr von der Stadt römisch 40 zwei Schreiben zugestellt worden seien, unterzeichnet vom Bürgermeister der Stadt römisch 40 (Beschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde, Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht). Ein Schreiben, welches an die Haushaltsadresse adressiert gewesen sei, habe Wahlwerbung der ÖVP Niederösterreich beinhaltet, das andere Schreiben sei direkt an die Beschwerdeführerin, als Unterzeichnerin des Initiativantrages „ römisch 40 – römisch 40 “, gerichtet gewesen. Die Beschwerdeführerin habe weder ihre Zustimmung erteilt direkt adressierte Werbung der ÖVP Niederösterreich zu erhalten noch im Zuge des Unterzeichnens des Initiativantrages ihre Zustimmung zu persönlich adressierten Schreiben erteilt. 2. Nach Aufforderung zur Stellungnahme und genehmigter Fristerstreckung brachte der Magistratsdirektor des Magistrats der Stadt XXXX mit Schreiben vom 17.05.2023 zusammengefasst vor, dass der betreffende Initiativantrag am 24.10.2022 durch die Zustellungsbevollmächtigte beim Magistrat in der Magistratsdirektion eingebracht worden sei. Daraufhin sei dieser an den Geschäftsbereich III, Gruppe 3 – Bürgerservice und Personenstandswesen, weitergeleitet worden. Diese habe als die der Stadtwahlbehörde zugeordnete Verwaltungsabteilung überprüft, ob der Initiativantrag die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 NÖ STROG erfülle. Dabei seien Name und Adressen der Personen, die den Initiativantrag unterstützt hätten, mit den in der Wählerevidenz enthaltenen Daten abgeglichen worden, um zu überprüfen, ob der Initiativantrag

§ 6Abs.

4 NÖ STRÖG von mindestens so vielen wahlberechtigten Stadtbürgern unterstützt worden sei, als bei der letzten Gemeinderatswahl Stimmen für die Erlangung eines Gemeinderatsmandates notwendig gewesen seien. Da die Mindestzahl der Unterstützerinnen erreicht worden sei, habe der Beschwerdeführer

§ 7Abs.

3 NÖ STROG eine Sitzung der Stadtwahlbehörde zur Prüfung des Initiativantrags einberufen, diese habe die Anzahl der Stadtbürger, die den Initiativantrag unterschrieben hätten und zum Gemeinderat wahlberechtigt seien, festgestellt. Da es sich beim Initiativantrag um einen Gegenstand gehandelt habe, der in den Wirkungsbereich des Gemeinderates falle, habe dieser in der nächsten Sitzung des Gemeinderates

§ 8Abs.

1 NÖ STROG behandelt werden müssen. Die Vorbereitung der Gemeinderatssitzungen werde von der Magistratsdirektion durchgeführt, weswegen der gesamte Akt zum Initiativantrag, inklusive der Daten der UnterstützerInnen, an die Magistratsdirektion retourniert worden sei. Nach der Behandlung des Initiativantrags im Gemeinderat am 12.12.2022 sowie der darauffolgenden Fertigstellung des Sitzungsprotokolls sei der Akt am 11.01.2023 zur Verständigung über das Ergebnis der Beschlussfassung an die Stabstelle „Büro des Bürgermeisters“ übermittelt worden.

§ 8Abs.

4 NÖ STROG sei der Bürgermeister verpflichtet, den Zustellungsbevollmächtigten vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages zu verständigen. Eine Verständigung der Unterstützer des Initiativantrages solle durch den Zustellbevollmächtigten erfolgen. In der Praxis gestalte sich dies jedoch schwierig bzw. unmöglich. Da neben der verpflichtenden Verständigung des Zustellungsbevollmächtigten auch die übrigen UnterstützerInnen informiert werden sollten, sei am 06.12.2022 eine Anfrage an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinsichtlich der Auslegung des § 8 Abs. 4 NÖ STROG gestellt worden. In der von dieser übermittelten Rechtsansicht sei unter anderem mitgeteilt worden, dass § 8 Abs. 4 NÖ STROG eine Verständigung der Unterstützer des Initiativantrages vom Ergebnis der Behandlung nicht ausschließe und auch die DSGVO eine konkludente Einwilligung nicht ausschließe, weshalb sich die Einwilligung auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auch auf die Verständigung vom Ergebnis der Behandlung beziehe. Die Daten seien am 17.01.2023 durch die Stabstelle „Büro des Bürgermeisters“ an die Druckerei „ XXXX “ zum Druck und Versand des Verständigungsbriefs weitergeleitet worden. Nach der Postaufgabe seien die Daten von der Druckerei am 19.01.2023 gelöscht worden. Zu diesem Zeitpunkt seien auch sämtliche, den Initiativantrag betreffende personenbezogene Daten in der Stabstelle „Büro des Bürgermeisters“ gelöscht worden. Da die UnterstützerInnen bereits mit ihrer Unterzeichnung des Initiativantrags die Relevanz des Themas „ XXXX “ zum Ausdruck gebracht hätten, habe ein besonderes Interesse, sie vom Gemeinderatsbeschluss und den damit einhergehenden Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Initiativantrag zu informieren, bestanden. Aus diesem Grund sei die persönliche Verständigung des Mitbeteiligten jedenfalls zulässig gewesen.2. Nach Aufforderung zur Stellungnahme und genehmigter Fristerstreckung brachte der Magistratsdirektor des Magistrats der Stadt römisch 40 mit Schreiben vom 17.05.2023 zusammengefasst vor, dass der betreffende Initiativantrag am 24.10.2022 durch die Zustellungsbevollmächtigte beim Magistrat in der Magistratsdirektion eingebracht worden sei. Daraufhin sei dieser an den Geschäftsbereich römisch drei, Gruppe 3 – Bürgerservice und Personenstandswesen, weitergeleitet worden. Diese habe als die der Stadtwahlbehörde zugeordnete Verwaltungsabteilung überprüft, ob der Initiativantrag die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 3, NÖ STROG erfülle. Dabei seien Name und Adressen der Personen, die den Initiativantrag unterstützt hätten, mit den in der Wählerevidenz enthaltenen Daten abgeglichen worden, um zu überprüfen, ob der Initiativantrag

Paragraph 6, Absatz 4, NÖ STRÖG von mindestens so vielen wahlberechtigten Stadtbürgern unterstützt worden sei, als bei der letzten Gemeinderatswahl Stimmen für die Erlangung eines Gemeinderatsmandates notwendig gewesen seien. Da die Mindestzahl der Unterstützerinnen erreicht worden sei, habe der Beschwerdeführer

Paragraph 7, Absatz 3, NÖ STROG eine Sitzung der Stadtwahlbehörde zur Prüfung des Initiativantrags einberufen, diese habe die Anzahl der Stadtbürger, die den Initiativantrag unterschrieben hätten und zum Gemeinderat wahlberechtigt seien, festgestellt. Da es sich beim Initiativantrag um einen Gegenstand gehandelt habe, der in den Wirkungsbereich des Gemeinderates falle, habe dieser in der nächsten Sitzung des Gemeinderates

Paragraph 8, Absatz eins, NÖ STROG behandelt werden müssen. Die Vorbereitung der Gemeinderatssitzungen werde von der Magistratsdirektion durchgeführt, weswegen der gesamte Akt zum Initiativantrag, inklusive der Daten der UnterstützerInnen, an die Magistratsdirektion retourniert worden sei. Nach der Behandlung des Initiativantrags im Gemeinderat am 12.12.2022 sowie der darauffolgenden Fertigstellung des Sitzungsprotokolls sei der Akt am 11.01.2023 zur Verständigung über das Ergebnis der Beschlussfassung an die Stabstelle „Büro des Bürgermeisters“ übermittelt worden.

Paragraph 8, Absatz 4, NÖ STROG sei der Bürgermeister verpflichtet, den Zustellungsbevollmächtigten vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages zu verständigen. Eine Verständigung der Unterstützer des Initiativantrages solle durch den Zustellbevollmächtigten erfolgen. In der Praxis gestalte sich dies jedoch schwierig bzw. unmöglich. Da neben der verpflichtenden Verständigung des Zustellungsbevollmächtigten auch die übrigen UnterstützerInnen informiert werden sollten, sei am 06.12.2022 eine Anfrage an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinsichtlich der Auslegung des Paragraph 8, Absatz 4, NÖ STROG gestellt worden. In der von dieser übermittelten Rechtsansicht sei unter anderem mitgeteilt worden, dass Paragraph 8, Absatz 4, NÖ STROG eine Verständigung der Unterstützer des Initiativantrages vom Ergebnis der Behandlung nicht ausschließe und auch die DSGVO eine konkludente Einwilligung nicht ausschließe, weshalb sich die Einwilligung auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auch auf die Verständigung vom Ergebnis der Behandlung beziehe. Die Daten seien am 17.01.2023 durch die Stabstelle „Büro des Bürgermeisters“ an die Druckerei „ römisch 40 “ zum Druck und Versand des Verständigungsbriefs weitergeleitet worden. Nach der Postaufgabe seien die Daten von der Druckerei am 19.01.2023 gelöscht worden. Zu diesem Zeitpunkt seien auch sämtliche, den Initiativantrag betreffende personenbezogene Daten in der Stabstelle „Büro des Bürgermeisters“ gelöscht worden. Da die UnterstützerInnen bereits mit ihrer Unterzeichnung des Initiativantrags die Relevanz des Themas „ römisch 40 “ zum Ausdruck gebracht hätten, habe ein besonderes Interesse, sie vom Gemeinderatsbeschluss und den damit einhergehenden Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Initiativantrag zu informieren, bestanden. Aus diesem Grund sei die persönliche Verständigung des Mitbeteiligten jedenfalls zulässig gewesen.

  1. Ergänzend wurde vom Magistratsdirektor des Magistrats der Stadt XXXX am 30.05.2023 vorgebracht, dass es sich bei dem Brief betreffend NÖ Landtagswahlen um ein Schreiben der ÖVP handle, dass an sämtliche Bewohner der Stadt XXXX ergangen sei. Es sei nicht durch die Stadt XXXX verschickt worden und es bestehe auch kein Zusammenhang mit dem Verständigungsschreiben hinsichtlich des Initiativantrags.
  2. Ergänzend wurde vom Magistratsdirektor des Magistrats der Stadt römisch 40 am 30.05.2023 vorgebracht, dass es sich bei dem Brief betreffend NÖ Landtagswahlen um ein Schreiben der ÖVP handle, dass an sämtliche Bewohner der Stadt römisch 40 ergangen sei. Es sei nicht durch die Stadt römisch 40 verschickt worden und es bestehe auch kein Zusammenhang mit dem Verständigungsschreiben hinsichtlich des Initiativantrags.
  3. Die belangte Behörde verständigte die Mitbeteiligten mit Schreiben vom 31.05.2023 über die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und gewährte ihr Parteiengehör.
  4. Mit Schreiben vom 14.06.2023 brachte die Mitbeteiligte vor, dass auf dem Kuvert des Briefes, der Beschwerdeführer als Absender angeführt gewesen sei. Im Schreiben werde vom Bürgermeister persönlich eine Wahlempfehlung für Frau XXXX abgegeben. Die bunte Stadtregierung werde explizit genannt und die ÖVP werde in diesem Schreiben mit keinem Wort erwähnt. In diesem Schreiben entstehe der Eindruck, als ob der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Bürgermeister, den BürgerInnen die Wahl einer Person nahelege. Der Brief sei auch mit einer persönlichen Unterschrift, mit dem Untertitel „ XXXX “ versehen. Dieses Schreiben sei persönlich an die Mitbeteiligte adressiert und sie könne in diesem Brief keine Wahlwerbung der ÖVP Niederösterreich erkennen. Nach Ansicht der Mitbeteiligten, seien für dieses Schreiben die Adressen der Einwohner XXXX missbräuchlich verwenden worden.
  5. Mit Schreiben vom 14.06.2023 brachte die Mitbeteiligte vor, dass auf dem Kuvert des Briefes, der Beschwerdeführer als Absender angeführt gewesen sei. Im Schreiben werde vom Bürgermeister persönlich eine Wahlempfehlung für Frau römisch 40 abgegeben. Die bunte Stadtregierung werde explizit genannt und die ÖVP werde in diesem Schreiben mit keinem Wort erwähnt. In diesem Schreiben entstehe der Eindruck, als ob der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Bürgermeister, den BürgerInnen die Wahl einer Person nahelege. Der Brief sei auch mit einer persönlichen Unterschrift, mit dem Untertitel „ römisch 40 “ versehen. Dieses Schreiben sei persönlich an die Mitbeteiligte adressiert und sie könne in diesem Brief keine Wahlwerbung der ÖVP Niederösterreich erkennen. Nach Ansicht der Mitbeteiligten, seien für dieses Schreiben die Adressen der Einwohner römisch 40 missbräuchlich verwenden worden.
  6. Mit ergänzendem Schreiben vom 15.06.2023 brachte die Mitbeteiligte vor, dass die zwei Schreiben (Schreiben an die Unterzeichner der Initiative XXXX und Schreiben des Bürgermeisters mit Wahlempfehlung) ihrer Meinung nach gesondert zu betrachten seien. Beim Schreiben des Beschwerdeführers mit der Wahlempfehlung seien offensichtlich die Adressdaten der Gemeinde von ihm persönlich für ein direkt an die BürgerInnen der Stadt gerichtetes Schreiben verwendet werden.
  7. Mit ergänzendem Schreiben vom 15.06.2023 brachte die Mitbeteiligte vor, dass die zwei Schreiben (Schreiben an die Unterzeichner der Initiative römisch 40 und Schreiben des Bürgermeisters mit Wahlempfehlung) ihrer Meinung nach gesondert zu betrachten seien. Beim Schreiben des Beschwerdeführers mit der Wahlempfehlung seien offensichtlich die Adressdaten der Gemeinde von ihm persönlich für ein direkt an die BürgerInnen der Stadt gerichtetes Schreiben verwendet werden.
  8. Nach gewährtem Parteiengehör erstattete der Datenschutzbeauftragte der Volkspartei Niederösterreich namens der Volkspartei Niederösterreich am 25.10.2023 eine Stellungnahme und brachte zusammengefasst vor, dass das verfahrensgegenständliche Schreiben von der ÖVP Niederösterreich stamme und diese daher datenschutzrechtliche Verantwortliche sei. Die postalische Zusendung des Schreibens sei im Rahmen des Wahlkampfes zur niederösterreichischen Landtagswahl erfolgt. Die zugrundeliegenden Adressdaten würden aus dem zentralen Wählerregister stammen und die Zusendung von politischen Informationen sei auf Basis des Parteiengesetzes bzw. Wählerevidenzgesetzes erfolgt. Die gegenständliche Datenverarbeitung sei daher rechtmäßig gewesen.
  9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Datenschutzbeschwerde der Mitbeteiligten stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Mitbeteiligte dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem dieser ihre Adressdaten am 19.01.2023 zur Übermittlung eines Schreibens betreffend die überparteiliche Initiative „ XXXX “, welche die Mitbeteiligte unterstützt habe, unrechtmäßig verarbeitet habe.
  10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Datenschutzbeschwerde der Mitbeteiligten stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Mitbeteiligte dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem dieser ihre Adressdaten am 19.01.2023 zur Übermittlung eines Schreibens betreffend die überparteiliche Initiative „ römisch 40 “, welche die Mitbeteiligte unterstützt habe, unrechtmäßig verarbeitet habe. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall als Behörde iSd § 1 Abs. 2 DSG agiere, sodass ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz ausschließlich auf Basis einer gesetzlichen Ermächtigung, nicht jedoch aufgrund einer Einwilligung in Frage komme. Abgesehen davon sei das vom Beschwerdeführer bzw. Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vorgebrachte Konzept einer „konkludenten Einwilligung“ der DSGVO fremd. Die bloße Teilnahme an einer Bürgerinitiative selbst könne, auch bei großzügiger Auslegung, nicht als definitionsgemäße Einwilligung

Art. 4Z 7 DSGVO gewertet werden. Als qualifizierte gesetzliche Grundlage i

Sd § 1 Abs. 2 DSG habe der Beschwerdeführer § 8 Abs. 4 NÖ STROG ins Treffen geführt. Bereits die Stellungnahme des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung mache hinreichend deutlich, dass die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten zu erfolgen habe und dieser wiederum die Unterstützer zu verständigen habe. Angesichts des klaren Wortlautes dieser Bestimmung bleibe für eine Auslegung dahin, dass diese Bestimmung auch die unmittelbare Verständigung aller eine Initiative unterstützenden Personen durch den Beschwerdeführer decke, kein Raum. Daher sei der Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung der Mitbeteiligten ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage erfolgt und unrechtmäßig gewesen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall als Behörde iSd Paragraph eins, Absatz 2, DSG agiere, sodass ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz ausschließlich auf Basis einer gesetzlichen Ermächtigung, nicht jedoch aufgrund einer Einwilligung in Frage komme. Abgesehen davon sei das vom Beschwerdeführer bzw. Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vorgebrachte Konzept einer „konkludenten Einwilligung“ der DSGVO fremd. Die bloße Teilnahme an einer Bürgerinitiative selbst könne, auch bei großzügiger Auslegung, nicht als definitionsgemäße Einwilligung

Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO gewertet werden. Als qualifizierte gesetzliche Grundlage i

Sd Paragraph eins, Absatz 2, DSG habe der Beschwerdeführer Paragraph 8, Absatz 4, NÖ STROG ins Treffen geführt. Bereits die Stellungnahme des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung mache hinreichend deutlich, dass die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten zu erfolgen habe und dieser wiederum die Unterstützer zu verständigen habe. Angesichts des klaren Wortlautes dieser Bestimmung bleibe für eine Auslegung dahin, dass diese Bestimmung auch die unmittelbare Verständigung aller eine Initiative unterstützenden Personen durch den Beschwerdeführer decke, kein Raum. Daher sei der Eingriff in das Recht auf Geheimhaltung der Mitbeteiligten ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage erfolgt und unrechtmäßig gewesen. 9. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass sich eine Verständigung der Unterstützer durch den Zustellungsbevollmächtigten

§ 8Abs.

4 NÖ STROG in der Praxis als schwierig bzw. unmöglich gestalte. Auf der einen Seite müsse der Initiativantrag, der die personenbezogenen Daten der Unterstützer enthalte,

§ 7Abs.

1 NÖ STROG beim Magistrat eingebracht werden, wodurch der Zustellungsbevollmächtigte, sofern er vorher keine Kopie angefertigt habe, nicht länger im Besitz der Daten sei, die er für eine spätere Verständigung benötige. Auf der anderen Seite bestehe auch eine Problematik hinsichtlich des Adressatenkreises der Verständigung, dass bei der Prüfung des Initiativantrags durch die Stadtwahlbehörde (§ 7 Abs. 4 NÖ STROG) die Anzahl der Unterstützer nach unten korrigiert werden müsse, da es sich beispielsweise nicht um Stadtbürger handle oder das Mindestalter nicht erreicht worden sei. Eine Information an den Zustellungsbevollmächtigten, welche Unterschriften gültig bzw. ungültig seien, erfolge jedoch nicht. Bei der Verständigung der Unterstützer vom Ergebnis der Behandlung des Antrags durch den Zustellungsbevollmächtigten bestehe daher die Gefahr, dass Personen informiert würden, deren Unterschrift nicht gültig gewesen sei und die somit den Initiativantrag nicht wirksam unterstützt hätten. Eine Informationspflicht des Vorsitzenden der Stadtwahlbehörde gegenüber der Zustellungsbevollmächtigten hätte

§ 7Abs.

  1. NÖ STROG nur dann bestanden, wenn die erforderliche Anzahl von Stadtbürgern nicht erreicht worden wäre. Ein Informationsrecht der Zustellungsbevollmächtigten gegenüber der Stadtwahlbehörde oder dem Bürgermeister auf Auskunft über die Anzahl der ungültigen Unterschriften oder über die personenbezogenen Daten jener Personen, die den Initiativantrag aufgrund fehlender Voraussetzungen nicht wirksam unterstützt hätten, sei im Gesetz gerade nicht vorgesehen. Der Zustellungsbevollmächtigten sei daher nicht bekannt gewesen, welche Bürger sie nach der Behandlung im Gemeinderat verständigen müsse. Eine Verständigung sämtlicher unterstützender Personen wäre jedenfalls überschießend. Aus diesem Grund sei es erforderlich gewesen, dass die Verständigung vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrags im Gemeinderat durch den Beschwerdeführer nicht nur, wie im Wortlaut des § 8 Abs. 4 NÖ STROG vorgesehen, an die Zustellungsbevollmächtigte ergehe, sondern darüber hinaus auch an sämtliche Unterstützer des Initiativantrags, deren Unterschrift gültig gewesen sei.
  2. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass sich eine Verständigung der Unterstützer durch den Zustellungsbevollmächtigten

Paragraph 8, Absatz 4, NÖ STROG in der Praxis als schwierig bzw. unmöglich gestalte. Auf der einen Seite müsse der Initiativantrag, der die personenbezogenen Daten der Unterstützer enthalte,

Paragraph 7, Absatz eins, NÖ STROG beim Magistrat eingebracht werden, wodurch der Zustellungsbevollmächtigte, sofern er vorher keine Kopie angefertigt habe, nicht länger im Besitz der Daten sei, die er für eine spätere Verständigung benötige. Auf der anderen Seite bestehe auch eine Problematik hinsichtlich des Adressatenkreises der Verständigung, dass bei der Prüfung des Initiativantrags durch die Stadtwahlbehörde (Paragraph 7, Absatz 4, NÖ STROG) die Anzahl der Unterstützer nach unten korrigiert werden müsse, da es sich beispielsweise nicht um Stadtbürger handle oder das Mindestalter nicht erreicht worden sei. Eine Information an den Zustellungsbevollmächtigten, welche Unterschriften gültig bzw. ungültig seien, erfolge jedoch nicht. Bei der Verständigung der Unterstützer vom Ergebnis der Behandlung des Antrags durch den Zustellungsbevollmächtigten bestehe daher die Gefahr, dass Personen informiert würden, deren Unterschrift nicht gültig gewesen sei und die somit den Initiativantrag nicht wirksam unterstützt hätten. Eine Informationspflicht des Vorsitzenden der Stadtwahlbehörde gegenüber der Zustellungsbevollmächtigten hätte

Paragraph 7, Absatz 5, NÖ STROG nur dann bestanden, wenn die erforderliche Anzahl von Stadtbürgern nicht erreicht worden wäre. Ein Informationsrecht der Zustellungsbevollmächtigten gegenüber der Stadtwahlbehörde oder dem Bürgermeister auf Auskunft über die Anzahl der ungültigen Unterschriften oder über die personenbezogenen Daten jener Personen, die den Initiativantrag aufgrund fehlender Voraussetzungen nicht wirksam unterstützt hätten, sei im Gesetz gerade nicht vorgesehen. Der Zustellungsbevollmächtigten sei daher nicht bekannt gewesen, welche Bürger sie nach der Behandlung im Gemeinderat verständigen müsse. Eine Verständigung sämtlicher unterstützender Personen wäre jedenfalls überschießend. Aus diesem Grund sei es erforderlich gewesen, dass die Verständigung vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrags im Gemeinderat durch den Beschwerdeführer nicht nur, wie im Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 4, NÖ STROG vorgesehen, an die Zustellungsbevollmächtigte ergehe, sondern darüber hinaus auch an sämtliche Unterstützer des Initiativantrags, deren Unterschrift gültig gewesen sei.

  1. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 11.01.2024 die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass keine gesetzliche Bestimmung bestehe, die über Verständigung des Zustellungsbevollmächtigten hinaus die Verständigung der Unterstützer explizit regle. Es bestehe insofern keine gesetzliche Pflicht des Zustellbevollmächtigten die Unterstützer zu informieren. Das Beschwerdevorbringen werde im Übrigen zur Gänze bestritten und auf den angefochtenen Bescheid verwiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer und der Mitbeteiligten wurde mit Schreiben vom 19.01.2024 die Stellungnahme der belangten Behörde übermittelt und es wurde ihnen Parteiengehör gewährt.
  3. Eine weitere Stellungnahme ist unterblieben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen. Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, ausgegangen.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie anderer näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie anderer näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.

  1. In der Sache: 3.3.
  2. Rechtslage: Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevante Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, DSG, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), DSGVO, sowie des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes (NÖ STROG) lauten (auszugsweise, samt Überschrift): § 1 Abs. 1 und 2 DSG:Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG: Grundrecht auf Datenschutz § 1.

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. Art 4 Z 1,2, 7 und 11, Art. 5 und Art. 6 DSGVO:Artikel 4, Ziffer eins,,2, 7 und 11, Artikel 5 und Artikel 6, DSGVO: Begriffsbestimmungen Art.
  1. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:Artikel 4, Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
  2. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
  3. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
  4. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
  5. „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist; Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten Art. 5.
(1)Personenbezogene Daten müssenArtikel 5,
(1)Personenbezogene Daten müssen
  1. a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
  2. b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt

Artikel 89

Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

  1. c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
  2. d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
  3. e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Artikel 89

Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“). Rechtmäßigkeit der Verarbeitung Art. 6.
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:Artikel 6,
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
  1. a)Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
  2. b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
  3. c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
  4. d)die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
  5. e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
  6. f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel IX

.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel römisch neun.

(3)Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen

Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

  1. a)Unionsrecht oder
  2. b)das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung

Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel IX

. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung

Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

(4)Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche – um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist – unter anderem
  1. a)jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,
  2. b)den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,
  3. c)die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten

Artikel 9

verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

Artikel 10

verarbeitet werden,

  1. d)die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,
  2. e)das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann. § 6, § 7, § 8 NÖ STROG:Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 8, NÖ STROG: Initiativrecht, Initiativantrag § 6

(1)Das Initiativrecht der Stadtbürger besteht im Verlangen, dass Aufgaben besorgt oder Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse der Stadt oder einzelner Teile des Stadtgebietes liegen.Paragraph 6,
(1)Das Initiativrecht der Stadtbürger besteht im Verlangen, dass Aufgaben besorgt oder Maßnahmen getroffen werden, soweit sie im Interesse der Stadt oder einzelner Teile des Stadtgebietes liegen.
(2)Das Initiativrecht ist auf den eigenen Wirkungsbereich beschränkt. Vom Initiativrecht sind individuelle Verwaltungsakte und Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss haben, ausgeschlossen.
(3)Die Stadtbürger üben das Initiativrecht durch einen Initiativantrag aus. Dieser muß enthalten:
  1. a)ein bestimmtes Verlangen;
  2. b)das Organ, an das er gerichtet ist;
  3. c)den Namen und die Adresse eines Zustellungsbevollmächtigten und dessen Vertreters;
  4. d)die Namen und die Adressen sowie die Unterschriften von wahlberechtigten Stadtbürgern.
(4)Der Initiativantrag muss von mindestens so vielen wahlberechtigten Stadtbürgern unterstützt werden als bei der letzten Gemeinderatswahl Stimmen für die Erlangung eines Gemeinderatsmandates notwendig waren. Verfahren des Initiativantrages § 7
(1)Der Initiativantrag ist beim Magistrat einzubringen.Paragraph 7,
(1)Der Initiativantrag ist beim Magistrat einzubringen.
(2)Der Bürgermeister hat im Falle eines Widerspruches des Initiativantrages zu § 6 Abs. 3 dem Zustellungsbevollmächtigten schriftlich mitzuteilen, dass die Behandlung des Antrages durch die Stadtwahlbehörde unterbleibt, und die Gründe dafür anzugeben.
(2)Der Bürgermeister hat im Falle eines Widerspruches des Initiativantrages zu Paragraph 6, Absatz 3, dem Zustellungsbevollmächtigten schriftlich mitzuteilen, dass die Behandlung des Antrages durch die Stadtwahlbehörde unterbleibt, und die Gründe dafür anzugeben.
(3)Wenn der Antrag dem § 6 Abs. 3 entspricht, hat der Bürgermeister eine Sitzung der Stadtwahlbehörde zur Prüfung des Initiativantrages einzuberufen. Die Sitzung hat binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrages stattzufinden.
(3)Wenn der Antrag dem Paragraph 6, Absatz 3, entspricht, hat der Bürgermeister eine Sitzung der Stadtwahlbehörde zur Prüfung des Initiativantrages einzuberufen. Die Sitzung hat binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrages stattzufinden.
(4)Die Stadtwahlbehörde stellt die Anzahl der Stadtbürger, die den Initiativantrag unterschrieben haben und zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, fest (§ 6 Abs. 4). Der Tag des Einlangens des Antrages beim Magistrat gilt als Stichtag.
(4)Die Stadtwahlbehörde stellt die Anzahl der Stadtbürger, die den Initiativantrag unterschrieben haben und zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, fest (Paragraph 6, Absatz 4,). Der Tag des Einlangens des Antrages beim Magistrat gilt als Stichtag.
(5)Wenn der Initiativantrag nicht von einer ausreichenden Anzahl von Stadtbürgern unterschrieben wurde (§ 6 Abs. 4), hat der Vorsitzende der Stadtwahlbehörde dem Zustellungsbevollmächtigten mitzuteilen, dass
(5)Wenn der Initiativantrag nicht von einer ausreichenden Anzahl von Stadtbürgern unterschrieben wurde (Paragraph 6, Absatz 4,), hat der Vorsitzende der Stadtwahlbehörde dem Zustellungsbevollmächtigten mitzuteilen, dass - die Behandlung durch das angerufene Organ unterbleibt und - die Gründe dafür anzugeben. Behandlung des Initiativantrages § 8
(1)Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass ein Initiativantrag, dessen Gegenstand in den Wirkungskreis des Gemeinderates oder Stadtsenates fällt, unter Einhaltung der Geschäftsordnungsbestimmungen in der nächsten Sitzung des zuständigen Organes behandelt wird.Paragraph 8,
(1)Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass ein Initiativantrag, dessen Gegenstand in den Wirkungskreis des Gemeinderates oder Stadtsenates fällt, unter Einhaltung der Geschäftsordnungsbestimmungen in der nächsten Sitzung des zuständigen Organes behandelt wird.
(2)Die Organe der Stadt müssen die an sie gerichteten Initiativanträge, die in ausreichender Zahl unterstützt wurden (§ 6 Abs. 4), behandeln.
(2)Die Organe der Stadt müssen die an sie gerichteten Initiativanträge, die in ausreichender Zahl unterstützt wurden (Paragraph 6, Absatz 4,), behandeln. Sie müssen deren Behandlung ablehnen, wenn sie - keine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches, - individuelle Verwaltungsakte oder - Angelegenheiten, die ganz oder überwiegend auf Abgaben Einfluss haben, sowie - Maßnahmen, die von den zuständigen Organen bereits verwirklicht worden sind, betreffen.
(3)Unterstützen mehr als 10 % aller wahlberechtigten Stadtbürger einen Initiativantrag auf Anordnung einer zulässigen Bürgerbefragung (§ 9), muss der Gemeinderat eine einen Initiativantrag auf Anordnung einer zulässigen Bürgerbefragung (Paragraph 9,), muss der Gemeinderat eine Bürgerbefragung anordnen, sofern deren Gegenstand vom zuständigen Gemeindeorgan nicht bereits erledigt worden ist und der Zustellungsbevollmächtigte nicht auf der Durchführung der Bürgerbefragung beharrt. Ob der Initiativantrag von einer ausreichenden Anzahl von Stadtbürgern unterschrieben wurde, überprüft die Stadtwahlbehörde im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach § 7 Abs. 4.
(3)Unterstützen mehr als 10 % aller wahlberechtigten Stadtbürger einen Initiativantrag auf Anordnung einer zulässigen Bürgerbefragung (Paragraph 9,), muss der Gemeinderat eine einen Initiativantrag auf Anordnung einer zulässigen Bürgerbefragung (Paragraph 9,), muss der Gemeinderat eine Bürgerbefragung anordnen, sofern deren Gegenstand vom zuständigen Gemeindeorgan nicht bereits erledigt worden ist und der Zustellungsbevollmächtigte nicht auf der Durchführung der Bürgerbefragung beharrt. Ob der Initiativantrag von einer ausreichenden Anzahl von Stadtbürgern unterschrieben wurde, überprüft die Stadtwahlbehörde im Rahmen des Prüfungsverfahrens nach Paragraph 7, Absatz 4,
(4)Der Bürgermeister hat den Zustellungsbevollmächtigten vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages zu verständigen. 3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Dass gegenständlich personenbezogene Daten der Mitbeteiligten iSd Art. 4 Z 1 und 2 DSGVO zum Zwecke des Versands des gegenständlichen Schreibens vom 19.01.2023 an diese verarbeitet wurden, steht ebenso außer Streit wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer für diese Verarbeitung als Verantwortlicher iSd Art. 4 Z 7 DSGVO zu qualifizieren ist.Dass gegenständlich personenbezogene Daten der Mitbeteiligten iSd Artikel 4, Ziffer eins und 2 DSGVO zum Zwecke des Versands des gegenständlichen Schreibens vom 19.01.2023 an diese verarbeitet wurden, steht ebenso außer Streit wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer für diese Verarbeitung als Verantwortlicher iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zu qualifizieren ist. Strittig ist jedoch die Rechtmäßigkeit dieser Datenverarbeitung, ob der Beschwerdeführer durch die Übermittlung des Schreibens vom 19.01.2023 an die Mitbeteiligte diese in ihrem Recht auf Geheimhaltung

§ 1

DSG verletzt hat.Strittig ist jedoch die Rechtmäßigkeit dieser Datenverarbeitung, ob der Beschwerdeführer durch die Übermittlung des Schreibens vom 19.01.2023 an die Mitbeteiligte diese in ihrem Recht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, DSG verletzt hat. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Versand des Schreibens an die Mitbeteiligte, um sie über das Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages zu informieren,

§ 8Abs.

4 STROG zulässig gewesen sei, da diese Bestimmung eine Verständigung der Unterstützer des Initiativantrages vom Ergebnis der Behandlung und auch die DSGVO eine konkludente Einwilligung nicht ausschließe, weshalb sich die Einwilligung auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ebenso auf die Verständigung vom Ergebnis der Behandlung beziehe. Es habe ein besonderes Interesse, die Mitbeteiligte vom Gemeinderatsbeschluss und den damit einhergehenden Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Initiativantrag zu informieren, bestanden, zudem sei der Zustellbevollmächtigten des Initiativantrages nicht bekannt gewesen, welche Bürger sie nach der Behandlung des Antrages im Gemeinderat verständigen müsse.Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Versand des Schreibens an die Mitbeteiligte, um sie über das Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages zu informieren,

Paragraph 8, Absatz 4, STROG zulässig gewesen sei, da diese Bestimmung eine Verständigung der Unterstützer des Initiativantrages vom Ergebnis der Behandlung und auch die DSGVO eine konkludente Einwilligung nicht ausschließe, weshalb sich die Einwilligung auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ebenso auf die Verständigung vom Ergebnis der Behandlung beziehe. Es habe ein besonderes Interesse, die Mitbeteiligte vom Gemeinderatsbeschluss und den damit einhergehenden Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Initiativantrag zu informieren, bestanden, zudem sei der Zustellbevollmächtigten des Initiativantrages nicht bekannt gewesen, welche Bürger sie nach der Behandlung des Antrages im Gemeinderat verständigen müsse. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Ausführungen jedoch nicht im Recht: Die belangte Behörde hat bereits zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer, der Bürgermeister der Stadt XXXX , im vorliegenden Fall als staatliche Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 DSG handelte. Denn der Begriff der „Behörde“ iSd § 1 Abs. 2 DSG ist im funktionellen Sinn zu verstehen. Auch Selbstverwaltungskörper und alle Stellen der Hoheitsverwaltung, die dem Legalitätsprinzip des B-VG unterliegen, sind hiervon erfasst (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG], § 1 Rz. 49 mwN).Die belangte Behörde hat bereits zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer, der Bürgermeister der Stadt römisch 40 , im vorliegenden Fall als staatliche Behörde im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, DSG handelte. Denn der Begriff der „Behörde“ iSd Paragraph eins, Absatz 2, DSG ist im funktionellen Sinn zu verstehen. Auch Selbstverwaltungskörper und alle Stellen der Hoheitsverwaltung, die dem Legalitätsprinzip des B-VG unterliegen, sind hiervon erfasst vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG], Paragraph eins, Rz. 49 mwN). Eine Beschränkung des Geheimhaltungsanspruchs nach § 1 DSG ergibt sich grundsätzlich aus dem zweiten Absatz dieser Bestimmung, die DSGVO und insbesondere auch die dort (in Art. 5 DSGVO) verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² § 1, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]). Eine Beschränkung des Geheimhaltungsanspruchs nach Paragraph eins, DSG ergibt sich grundsätzlich aus dem zweiten Absatz dieser Bestimmung, die DSGVO und insbesondere auch die dort (in Artikel 5, DSGVO) verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² Paragraph eins,, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]). Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Art. 5 Rz 8f).Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Artikel 6, DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Artikel 5, Absatz eins, geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss vergleiche Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Artikel 5, Rz 8f). Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung von Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Damit gilt (weiterhin), dass eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist (vgl. OHG 27.11.2019, 6Nc30/19t; siehe auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Rz. 61 zu Art. 6 DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]).Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO ist die Verarbeitung von Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Damit gilt (weiterhin), dass eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist vergleiche OHG 27.11.2019, 6Nc30/19t; siehe auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Rz. 61 zu Artikel 6, DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]). Ein – wie im vorliegenden Fall zu beurteilender – behördlicher Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz

§ 1

DSG wegen überwiegender berechtigter öffentlicher Interessen ist nur dann erlaubt, wenn er durch gesetzliche Grundlagen hinreichend determiniert ist. Weiters muss jeder an sich zulässige Eingriff auch verhältnismäßig sein, somit dem Prinzip des gelindesten Mittels nach § 1 Abs. 2 letzter Satz DSG entsprechen. Beschränkungen des Grundrechts auf Datenschutz sind nach dem Gesetzesvorbehalt des § 1 Abs. 2 DSG bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur aufgrund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Gründen notwendig sind und die ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar regeln, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erlaubt ist. Der Gesetzgeber muss somit nach den Vorgaben des § 1 Abs. 2 DSG eine materienspezifische Regelung in dem Sinn vorsehen, dass die Fälle zulässiger Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz konkretisiert und begrenzt werden (VfGH 23.06.2014, G 90/2013 [Erkennungsdienstliche Behandlung]). Es liegt dem Eingriffsvorbehalt des § 1 Abs. 2 DSG daher zugrunde, dass der Gesetzgeber in der jeweiligen materiengesetzlichen Regelung die Voraussetzungen und Grenzen zulässiger Eingriffe in das Recht auf Datenschutz durch staatliche Verantwortliche festzulegen, zu konkretisieren und – bei gleichzeitig vorzusehenden angemessenen Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen – zu begrenzen hat (VwGH 10.12.2018, Ra 2018/12/0060 [Ungeschwärzte Atteste]; vgl. auch VwGH 14.11.2013, 2012/17/0048 [Kundendatenherausgabe an FMA]; VfGH 09.12.2008, B 1944/07 [Section Control II]; vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG] § 1, Rz. 55; 77).Ein – wie im vorliegenden Fall zu beurteilender – behördlicher Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz

Paragraph eins, DSG wegen überwiegender berechtigter öffentlicher Interessen ist nur dann erlaubt, wenn er durch gesetzliche Grundlagen hinreichend determiniert ist. Weiters muss jeder an sich zulässige Eingriff auch verhältnismäßig sein, somit dem Prinzip des gelindesten Mittels nach Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz DSG entsprechen. Beschränkungen des Grundrechts auf Datenschutz sind nach dem Gesetzesvorbehalt des Paragraph eins, Absatz 2, DSG bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur aufgrund von Gesetzen zulässig, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Gründen notwendig sind und die ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar regeln, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung bzw. die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erlaubt ist. Der Gesetzgeber muss somit nach den Vorgaben des Paragraph eins, Absatz 2, DSG eine materienspezifische Regelung in dem Sinn vorsehen, dass die Fälle zulässiger Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz konkretisiert und begrenzt werden (VfGH 23.06.2014, G 90 aus 2013, [Erkennungsdienstliche Behandlung]). Es liegt dem Eingriffsvorbehalt des Paragraph eins, Absatz 2, DSG daher zugrunde, dass der Gesetzgeber in der jeweiligen materiengesetzlichen Regelung die Voraussetzungen und Grenzen zulässiger Eingriffe in das Recht auf Datenschutz durch staatliche Verantwortliche festzulegen, zu konkretisieren und – bei gleichzeitig vorzusehenden angemessenen Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen – zu begrenzen hat (VwGH 10.12.2018, Ra 2018/12/0060 [Ungeschwärzte Atteste]; vergleiche auch VwGH 14.11.2013, 2012/17/0048 [Kundendatenherausgabe an FMA]; VfGH 09.12.2008, B 1944/07 [Section Control II]; vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG] Paragraph eins,, Rz. 55; 77). Auch aus dem Erwägungsgrund 41 zweiter Satz der DSGVO ergibt sich, dass eine entsprechende Rechtsgrundlage klar und präzise sein muss und ihre Anwendung für den Rechtsunterworfenen

der Rechtsprechung des EGMR vorhersehbar sein sollte (vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Art. 6 DSGVO).Auch aus dem Erwägungsgrund 41 zweiter Satz der DSGVO ergibt sich, dass eine entsprechende Rechtsgrundlage klar und präzise sein muss und ihre Anwendung für den Rechtsunterworfenen

der Rechtsprechung des EGMR vorhersehbar sein sollte vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 6, DSGVO). Der Beschwerdeführer sieht die Bestimmung des § 8 Abs. 4 NÖ STROG, wonach der Bürgermeister den Zustellungsbevollmächtigten vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages zu verständigen hat, als qualifizierte Rechtsgrundlage

§ 1Abs.

2 DSG für die in Rede stehende Datenverarbeitung bzw. Verwendung zum Zwecke der Versendung eines Schreibens an den Mitbeteiligten als Stadtbürger, der den Initiativantrag unterstützt hat, an.Der Beschwerdeführer sieht die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, NÖ STROG, wonach der Bürgermeister den Zustellungsbevollmächtigten vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages zu verständigen hat, als qualifizierte Rechtsgrundlage

Paragraph eins, Absatz 2, DSG für die in Rede stehende Datenverarbeitung bzw. Verwendung zum Zwecke der Versendung eines Schreibens an den Mitbeteiligten als Stadtbürger, der den Initiativantrag unterstützt hat, an. Dazu hat der Beschwerdeführer – unter Bezugnahme auf die Rechtsansicht des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung – jedoch selbst zutreffend vorgebracht, dass der Zweck dieser Bestimmung darin liegt, dass die Stadt über einen „Ansprechpartner“ verfügt und somit nicht eine „Vielzahl an Verständigungen“ zu veranlassen hat. Die Verständigung der Unterstützer obliegt damit „nach der Konzeption des NÖ STROG dem Zustellbevollmächtigten“. Daraus ergibt sich jedoch, dass die Verarbeitung bzw. Verwendung der personenbezogenen Daten der Mitbeteiligten als Unterstützerin des Initiativantrages durch den Beschwerdeführer zum Zweck der Übermittlung eines Schreibens, um sie über das Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages zu informieren, gerade nicht durch § 8 Abs. 4 NÖ STROG gesetzlich vorgesehen ist. Eine dahingehende rechtliche Verpflichtung bzw. Ermächtigung des Beschwerdeführers ist der genannten Bestimmung gerade nicht zu entnehmen. Weder aus der genannten Norm noch aus einer anderen (Verfahrens-)Bestimmung ist ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers als Behörde bzw. ein öffentliches Interesse abzuleiten, Daten von Unterstützern eines Initiativantrages für den Zweck der Übermittlung eines (Verständigungs-)Schreibens an diese zu verarbeiten bzw. zu verwenden.Daraus ergibt sich jedoch, dass die Verarbeitung bzw. Verwendung der personenbezogenen Daten der Mitbeteiligten als Unterstützerin des Initiativantrages durch den Beschwerdeführer zum Zweck der Übermittlung eines Schreibens, um sie über das Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages zu informieren, gerade nicht durch Paragraph 8, Absatz 4, NÖ STROG gesetzlich vorgesehen ist. Eine dahingehende rechtliche Verpflichtung bzw. Ermächtigung des Beschwerdeführers ist der genannten Bestimmung gerade nicht zu entnehmen. Weder aus der genannten Norm noch aus einer anderen (Verfahrens-)Bestimmung ist ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers als Behörde bzw. ein öffentliches Interesse abzuleiten, Daten von Unterstützern eines Initiativantrages für den Zweck der Übermittlung eines (Verständigungs-)Schreibens an diese zu verarbeiten bzw. zu verwenden. Wie oben ausgeführt sind bei Eingriffen durch Behörden, beziehungsweise staatliche Stellen, Beschränkungen des Grundrechts auf Datenschutz nach dem Gesetzesvorbehalt des § 1 Abs. 2 DSG aber nur aufgrund von Gesetzen zulässig, die ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar regeln, unter welchen Voraussetzungen die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erlaubt ist.Wie oben ausgeführt sind bei Eingriffen durch Behörden, beziehungsweise staatliche Stellen, Beschränkungen des Grundrechts auf Datenschutz nach dem Gesetzesvorbehalt des Paragraph eins, Absatz 2, DSG aber nur aufgrund von Gesetzen zulässig, die ausreichend präzise, also für jedermann vorhersehbar regeln, unter welchen Voraussetzungen die Verwendung personenbezogener Daten für die Wahrnehmung konkreter Verwaltungsaufgaben erlaubt ist. Die Bestimmung des § 8 Abs. 4 NÖ STROG stellt somit keine geeignete Rechtsgrundlage

§ 1Abs.

2 DSG für die in Rede stehende Datenverarbeitung bzw. Datenverwendung durch Übermittlung des gegenständlichen Schreibens an die Mitbeteiligte dar. Die fallgegenständliche Verarbeitung bzw. Verwendung der personenbezogenen Daten der Mitbeteiligten entsprach nicht den Bestimmungen des NÖ STROG oder anderen vom Beschwerdeführer anzuwendenden (Verfahrens-)Gesetzen und war weder auf Grund einer den Beschwerdeführer treffenden rechtlichen (gesetzlichen) Verpflichtung bzw. Ermächtigung noch einer von ihm wahrzunehmenden Aufgabe im öffentlichen Interesse gerechtfertigt.Die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, NÖ STROG stellt somit keine geeignete Rechtsgrundlage

Paragraph eins, Absatz 2, DSG für die in Rede stehende Datenverarbeitung bzw. Datenverwendung durch Übermittlung des gegenständlichen Schreibens an die Mitbeteiligte dar. Die fallgegenständliche Verarbeitung bzw. Verwendung der personenbezogenen Daten der Mitbeteiligten entsprach nicht den Bestimmungen des NÖ STROG oder anderen vom Beschwerdeführer anzuwendenden (Verfahrens-)Gesetzen und war weder auf Grund einer den Beschwerdeführer treffenden rechtlichen (gesetzlichen) Verpflichtung bzw. Ermächtigung noch einer von ihm wahrzunehmenden Aufgabe im öffentlichen Interesse gerechtfertigt. Es mag zwar zutreffen, dass sich in der Praxis – wie vom Beschwerdeführer ausgeführt – die Verständigung der Unterstützer durch den Zustellungsbevollmächtigten als schwierig gestalten kann, jedoch vermag dieser Umstand eine fehlende gesetzliche Grundlage bzw. Verpflichtung bzw. Ermächtigung oder eine mangelnde im öffentlichen Interesse gelegene Aufgabe für die vorgenommene Datenverarbeitung/Datenverwendung nicht zu sanieren. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer nicht konkret vorgebracht, dass gerade in Bezug auf die Person der Mitbeteiligten ein Hindernis der Informationserteilung durch die Zustellungsbevollmächtigte des vorliegenden Falles gegeben war; dies ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Auch eine „konkludente Einwilligung“ kommt im Beschwerdefall nicht in Betracht, zumal die Einwilligung

Art. 4

Z 11 DSGVO freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegeben werden muss. Erwägungsgrund 32,

  1. Satz DSGVO führt dazu aus, dass die Einwilligung durch eine eindeutige bestätigende Handlung erfolgen sollte, mit der freiwillig – in informierter Weise und unmissverständlich – bekundet wird, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist, etwa in Form einer schriftlichen Erklärung, die auch elektronisch erfolgen kann, oder einer mündlichen Erklärung. Dies könnte etwa durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite, durch die Auswahl technischer Einstellungen für Dienste der Informationsgesellschaft oder durch eine andere Erklärung oder Verhaltensweise geschehen, mit der die betroffene Person in dem jeweiligen Kontext eindeutig ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisiert. Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Person sollten daher keine Einwilligung darstellen.Auch eine „konkludente Einwilligung“ kommt im Beschwerdefall nicht in Betracht, zumal die Einwilligung

Artikel 4

, Ziffer 11, DSGVO freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegeben werden muss. Erwägungsgrund 32,

  1. Satz DSGVO führt dazu aus, dass die Einwilligung durch eine eindeutige bestätigende Handlung erfolgen sollte, mit der freiwillig – in informierter Weise und unmissverständlich – bekundet wird, dass die betroffene Person mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist, etwa in Form einer schriftlichen Erklärung, die auch elektronisch erfolgen kann, oder einer mündlichen Erklärung. Dies könnte etwa durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite, durch die Auswahl technischer Einstellungen für Dienste der Informationsgesellschaft oder durch eine andere Erklärung oder Verhaltensweise geschehen, mit der die betroffene Person in dem jeweiligen Kontext eindeutig ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisiert. Stillschweigen, bereits angekreuzte Kästchen oder Untätigkeit der betroffenen Person sollten daher keine Einwilligung darstellen. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass im vorliegenden Fall keine in „informierter Weise“ und „unmissverständliche“ Einwilligung iSd Art. 4 Z 11 DSGVO vorliegen kann, zumal die Mitbeteiligte die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch den Beschwerdeführer zum Zwecke der Übermittlung eines Schreibens wie jenes vom 19.01.2023 nicht vorhersehen konnte, vielmehr musste sie davon ausgehen, dass sie – wie gesetzlich nach § 8 Abs. 4 NÖ STROG vorgesehen – lediglich vom Zustellungsbevollmächtigten vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages verständigt werden würde, da sie selbst nicht Zustellungsbevollmächtigte oder Vertreterin des Zustellungsbevollmächtigten des Initiativantrages war.Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass im vorliegenden Fall keine in „informierter Weise“ und „unmissverständliche“ Einwilligung iSd Artikel 4, Ziffer 11, DSGVO vorliegen kann, zumal die Mitbeteiligte die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch den Beschwerdeführer zum Zwecke der Übermittlung eines Schreibens wie jenes vom 19.01.2023 nicht vorhersehen konnte, vielmehr musste sie davon ausgehen, dass sie – wie gesetzlich nach Paragraph 8, Absatz 4, NÖ STROG vorgesehen – lediglich vom Zustellungsbevollmächtigten vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages verständigt werden würde, da sie selbst nicht Zustellungsbevollmächtigte oder Vertreterin des Zustellungsbevollmächtigten des Initiativantrages war. Die Rechtmäßigkeit bzw. Erforderlichkeit der fallgegenständlichen Datenverarbeitung ist auch im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. c bzw. lit. e DSGVO nicht zu bejahen, da hierzu eine rechtliche Verpflichtung bzw. Ermächtigung des Beschwerdeführers als Behörde nicht bestand bzw. die Datenverarbeitung nicht in Wahrnehmung von im öffentlichen Interesse gelegenen behördlichen Aufgaben des Beschwerdeführers erfolgte. Nach den Umständen dieses Falles kann nicht erkannt werden, dass die fallgegenständliche Datenverarbeitung bzw. Datenverwendung den Grundsätzen des Art. 5 DSGVO entsprochen hat.Die Rechtmäßigkeit bzw. Erforderlichkeit der fallgegenständlichen Datenverarbeitung ist auch im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, Litera c, bzw. Litera e, DSGVO nicht zu bejahen, da hierzu eine rechtliche Verpflichtung bzw. Ermächtigung des Beschwerdeführers als Behörde nicht bestand bzw. die Datenverarbeitung nicht in Wahrnehmung von im öffentlichen Interesse gelegenen behördlichen Aufgaben des Beschwerdeführers erfolgte. Nach den Umständen dieses Falles kann nicht erkannt werden, dass die fallgegenständliche Datenverarbeitung bzw. Datenverwendung den Grundsätzen des Artikel 5, DSGVO entsprochen hat. Im Ergebnis kann die hier zu beurteilende Art der Verwendung/Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Mitbeteiligten nicht auf das DSG bzw. auf die DSGVO gestützt werden, da die Verwendung/Verarbeitung in der stattgefundenen Form nicht durch eine gesetzliche Grundlage gedeckt bzw. in Verfolgung eines gesetzlichen Zwecks legitimiert war. Der Beschwerdeführer hat die personenbezogenen Daten der Mitbeteiligten nicht den von ihm anzuwendenden (Verfahrens-)Gesetzen entsprechend verwendet. Ausgehend davon war die beschwerdegegenständliche Datenverarbeitung/Datenverwendung durch den Beschwerdeführer in dieser Form datenschutzrechtlich unzulässig. Vor dem Hintergrund der Ausführungen ist die bekämpfte Entscheidung bzw. Feststellung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer die Mitbeteiligte im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, somit nicht zu bestanden. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde abzuweisen.Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen rechtswidrig wäre. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG somit nicht anhaftet, war die Beschwerde abzuweisen. 3.4.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor. Überdies ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2024:W298.2284122.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.