Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.07.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. II.
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wird der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kolumbien abgewiesen.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wird der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kolumbien abgewiesen. III. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G wird nicht erteilt.römisch drei. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG wird nicht erteilt. IV.
G iVm § 9 BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 2 FPG erlassen.römisch vier.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. V. Es wird
Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Es wird
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Kolumbien zulässig ist. VI.
Abs 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch sechs.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) reiste von XXXX .2022 auf XXXX .2022 mit Direktflug von XXXX nach XXXX in das Bundesgebiet ein und beantragte hier am 20.07.2022 internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer (BF) reiste von römisch 40 .2022 auf römisch 40 .2022 mit Direktflug von römisch 40 nach römisch 40 in das Bundesgebiet ein und beantragte hier am 20.07.2022 internationalen Schutz. Am 21.07.2022 erfolgte seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Befragt nach dem Fluchtgrund gab er an, gemeinsam mit seinem nunmehr ebenfalls in Österreich aufhältigen Schwager in Kolumbien beim Militär gewesen zu sein. Die FARC habe ihn bedroht, dass er sich ihnen anschließe oder man werde ihn töten. Manche Kollegen haben sich der FARC angeschlossen, andere wiederum seien getötet worden. Am 30.12.2022 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) davon verständigt, dass der BF wegen unbekannten Aufenthalts am XXXX .2022 von seiner ihm im Rahmen der Grundversorgung zugewiesenen Quartiers abgemeldet wurde, weswegen am 03.01.2023 das Asylverfahren
G eingestellt wurde. Der BF übermittelte am 25.05.2023 dem BFA eine Meldebestätigung, wonach er seit XXXX .2023 erneut im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.Am 30.12.2022 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) davon verständigt, dass der BF wegen unbekannten Aufenthalts am römisch 40 .2022 von seiner ihm im Rahmen der Grundversorgung zugewiesenen Quartiers abgemeldet wurde, weswegen am 03.01.2023 das Asylverfahren
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt wurde. Der BF übermittelte am 25.05.2023 dem BFA eine Meldebestätigung, wonach er seit römisch 40 .2023 erneut im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Am 19.10.2023 erhob der BF eine Säumnisbeschwerde
Begründend führte er aus, dass seit der Antragstellung mehr als sechs Monaten vergangen seien und dass die Untätigkeit der Behörde zur Verzögerung geführt habe. Es werde beantragt, das Verwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen.Am 19.10.2023 erhob der BF eine Säumnisbeschwerde
Begründend führte er aus, dass seit der Antragstellung mehr als sechs Monaten vergangen seien und dass die Untätigkeit der Behörde zur Verzögerung geführt habe. Es werde beantragt, das Verwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen. Am 20.10.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vorgelegt und ausgeführt, dass aufgrund der derzeitigen Belastungssituation die Säumnisbeschwerde nicht fristgerecht erledigt werden könne. Bei der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 22.04.2024 wurde der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für Spanisch vernommen. Anlässlich der Verhandlung gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er wegen der andauernden Bedrohungen durch die FARC aus Kolumbien geflüchtet sei. Während seiner Militärzeit seien nicht nur er, sondern auch seine Mutter und seine Schwester bedroht worden. Man habe über ihren Wohnort Bescheid gewusst, und auch sonst alle Informationen über sie gehabt. Deshalb sei er gezwungen gewesen, seine beabsichtigte Karriere beim Militär zu beenden und auszureisen. Einerseits haben sie gedroht, dass sie ihn töten, wenn er sich ihnen nicht anschließe, andererseits aber auch dann, wenn er nicht fortgehe. Begonnen haben die Bedrohungen ein Jahr nach Beginn der Militärdienstzeit, somit ungefähr
des Stadt-Land-Gefälles. Neben den ländlichen Regionen sind auch die Küstengebiete benachteiligt. Bedingt durch Mangelernährung und schlechte Wohnverhältnisse sind Tuberkulose, Malaria, Ruhr und Typhus in den wenig medizinisch versorgten Gebieten weit verbreitet. Besonders die vertriebene Bevölkerung lebt in prekären hygienischen Verhältnissen mit häufig lebensbedrohlichen Risiken für die Gesundheit (LP 3.2020). In einer gemeinsamen Erklärung haben die lokalen Vertretungen der UN in Brasilien, Kolumbien und Peru dringend zur internationalen Solidarität mit den indigenen Gemeinden im Amazonasgebiets aufgerufen. Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie fordern sie bessere Schutzkonzepte und mehr finanzielle Unterstützung. Bei indigenen Völkern in Staaten, die Anteil am Amazonasgebiet haben, liegen Infektions- und Sterberaten weit über dem jeweiligen nationalen Durchschnitt. Sich auf offizielle Angaben stützende Medienberichte zufolge haben sich von den schätzungsweise 170.000 isoliert lebenden Indigenen in der Region bis Ende Juli 2020 rund 28.000 Personen mit SARS-CoV-2 infiziert. Über 1.100 Personen seien an den Folgen der Virusinfektion verstorben. Neben den gesundheitlichen Risiken bringe die Krankheit auch harte sozioökonomische Konsequenzen mit sich. So sei u.a. die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln gefährdet und eine Vertiefung der Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern zu befürchten (BAMF BN 10.8.2020). Rückkehr Die Regierungen Kolumbiens und Ecuadors trafen sich während des Jahres 2019 weiterhin zu Gesprächen über die Lage der kolumbianischen Flüchtlinge und Asylsuchenden in Ecuador und die kolumbianische Regierung bot ein Programm zur Unterstützung von Kolumbianern im Ausland an, die nach Kolumbien zurückkehren. Darüber hinaus schätzte die Regierung, dass im August 2019 500.000 Kolumbianer, von denen viele durch den Konflikt in Kolumbien vertrieben und in Venezuela als Flüchtlinge registriert worden waren, aus Venezuela zurückgekehrt sind (USDOS 11.3.2020). Das Committee on the Protection of the Rights of All Migrant Workers and Members of Their Families stellt fest, dass das Außenministerium mehrere Unterstützungsprogramme für Rückkehrer in verschiedenen Bereichen, unter anderem humanitäre Repatriierung, umfassende Opferunterstützung und Entschädigung, durchführt. Dennoch ist das Committee besorgt darüber, dass diese Programme bei der effektiven Wiedereingliederung rückkehrender Wanderarbeiter nur begrenzten Erfolg haben (CMW 27.1.2020). Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG, insbesondere aus den Angaben der BF sowie den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zudem konnte der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung ein Lichtbild seines in Verlust geratenen Reisepasses vorweisen, womit seine Identität bestätigt werden konnte. Weiters legte der BF seinen Militärausweis im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, welcher in Kopie zum Akt genommen wurde. Die Feststellungen zu den familiären, persönlichen und beruflichen Verhältnissen beruhen auf seinen insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben in der Erstbefragung und in der Verhandlung vor dem BVwG. Die Angaben des BF zu seiner Ausbildung und Erwerbstätigkeit in Kolumbien sind glaubhaft und können daher den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt des BF in Österreich sowie zur Antragstellung auf internationalen Schutz beruhen auf den Angaben des BF und stehen im Einklang mit den Eintragungen im ZMR und dem GVS-Speicherauszug. Der Arbeitsvertrag betreffend die Beschäftigung im Sommer 2023 wurde vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegt und in Kopie zum Akt genommen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ist dem Strafregister zu entnehmen. Das Betretungsverbot ergibt sich aus der Dokumentation der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX .2024.Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ist dem Strafregister zu entnehmen. Das Betretungsverbot ergibt sich aus der Dokumentation der Polizeiinspektion römisch 40 vom römisch 40 .2024. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall einer Rückkehr nach Kolumbien beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung und vor dem BVwG. Dieses erweist sich im Hinblick auf eine konkret gegen ihn im Fall einer Rückkehr nach Kolumbien gerichteten und aktuellen Bedrohungssituation bzw. Verfolgungsgefahr – etwa aus einem der in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründen – als nicht glaubhaft. Es wurde kein hinreichend substanziiertes Vorbringen, wonach er in Kolumbien vor seiner Ausreise einer konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre bzw. auch im Fall einer Rückkehr dorthin einer Verfolgungsgefahr oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt sein würde. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen. Es traten keine Hinweise darauf zutage, dass der BF mit der Regierung oder mit anderen staatlichen Einrichtungen Kolumbiens, wie Polizei, Justiz oder Militär, konkrete Schwierigkeiten oder Probleme gehabt hätte. Vielmehr räumte er ein, dass er ohne die von ihm geschilderten Probleme ein ruhiges Leben in Kolumbien hätte. Das Fluchtvorbringen war insgesamt betrachtet äußerst vage und unkonkret. So soll seitens der FARC verlangt worden sein, dass sich der BF ihnen anschließe, anderseits habe man ihn gezwungen fortzugehen und nunmehr werde seine Mutter bedroht, weil er sich nicht der FARC angeschlossen habe. Auch erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die Intensität der Bedrohung nicht zunahm. Lediglich 2019 sei seine Mutter Opfer eines tätlichen Angriffs geworden, ansonsten habe man es dabei belassen, sie wöchentlich aufzusuchen und mündlich zu bedrohen. In Anbetracht dessen, dass der BF über zwei Jahre hinweg nicht auf die Forderungen eingestiegen sei, erscheint es verwunderlich, dass die kriminelle Gruppierung nicht aggressiver vorgegangen ist. Unwahrscheinlich erscheint es auch, dass man der Mutter des BF nicht mitgeteilt habe, bei wem er sich melden soll, für den Fall, dass er sich der FARC anschließt. Die Ausführungen des BF zur Schutzunfähigkeit und Schutzunwilligkeit bezogen auf den gegenständlichen Fall sind pauschal und unsubstantiiert zu qualifizieren. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die kolumbianischen Behörden völlig schutzunfähig und/oder schutzunwillig wären. Es wird dabei nicht verkannt, dass Korruption in Kolumbien ein verbreitetes Problem ist. Auch wenn den Länderfeststellungen zu Kolumbien allfällige strukturelle Probleme im Bereich des Sicherheitssystems und des Rechtschutzes entnommen werden können, so kann keinesfalls daraus auf eine allumfassende Korrumpierung und ein systematisches Versagen der herkunftsstaatlichen Einrichtungen in Kolumbien geschlossen werden. Diesbezüglich ist den aktuellen Länderfeststellungen zu entnehmen, dass seitens der kolumbianischen Regierung Anstrengungen unternommen wurden, Strukturen krimineller Organisationen und korrupter Polizisten aufzubrechen. Insgesamt wurde ein Reformprozess angestoßen, der zu einer Verbesserung im Kampf gegen Korruption und Menschenrechtsverletzungen innerhalb der Polizei führte. Die Sicherheitslage in Kolumbien hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Insgesamt ist das Gewaltniveau im Land zwar stark gesunken, ein aktuelles Problem stellen aber Morde an Personen dar, die sich in den von Organisierter Kriminalität beherrschten Gebieten für soziale Belange oder Schutz der Menschenrechte einsetzen. Wenngleich sich aus den Länderberichten hinsichtlich der Gefährdungslage für Opfer von kriminellen und paramilitärischen Gruppen ergibt, dass diese kriminellen Banden in Kolumbien tatsächlich vorkommen, deren wirtschaftliche Lebensgrundlage größtenteils Drogengeschäfte darstellt, so ergeben sich für das erkennende Gericht aufgrund des bisherigen Aussageverhaltens des BF dennoch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens. Es sind aus dem gesamten Vorbringen auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich der BF trotz der Drohungen zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart ernsten Situation befunden hätte, dass er Kolumbien „fluchtartig“, also unverzüglich und im Wesentlichen unvorbereitet, verlassen hätte müssen, um so einer ihm unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen. Vielmehr leistete der BF seinen Militärdienst zu Ende, hielt sich danach weiter in Kolumbien auf und arbeitete in einem Restaurant, das sich im selben Viertel befindet, wie der Wohnsitz seiner Mutter. Diese hält sich darüber hinaus noch immer dort auf und geht ihrer Arbeit nach. Auf die Frage, was nunmehr von seiner Mutter verlangt werde, antwortete der BF, es nicht zu wissen. Daher ist davon auszugehen, dass das Vorbringen des BF, wonach seine Mutter auch nach seiner Ausreise weiterhin bedroht werde, nicht der Wahrheit entspricht. Ansonsten wäre anzunehmen, dass auch sie versucht, den Bedrohungen zumindest durch einen Wohnsitzwechsel zu entgehen. Weiters ist nicht nachvollziehbar, dass der BF im Stande gewesen sein soll, unbehelligt in der Nähe seiner Arbeitsstätte wohnen zu können, obwohl er doch eingangs erwähnte, dass man abgesehen vom Wohnort auch sonst alle Informationen über ihn und seine Familie gehabt hätte. Wäre man tatsächlich an der Person des BF interessiert gewesen, wäre es sicherlich auch möglich gewesen, seine Arbeitsstätte sowie seinen Wohnort ausfindig zu machen, zumal sich diese Örtlichkeiten laut Angaben des BF im selben Stadtviertel wie sein ursprüngliche Wohnsitz befunden haben soll. Somit war in einer Gesamtschau der sich in der Verhandlung ergebenen Sachlage davon auszugehen, dass der BF Kolumbien vorrangig wegen seiner zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen Situation verlassen hat, sowie in der Absicht, in Österreich bessere Lebensbedingungen, anzutreffen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen des BF zu den Fluchtgründen bzw. zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr letztlich den an die Glaubhaftmachung im Sinne der GFK gestellten Anforderungen nicht genügte, um auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr oder einer sonstigen asylrelevanten Gefährdung ausgehen zu können. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Kolumbien beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 01.09.2020, dem EUAA – Country Focus Colombia vom Dezember 2022 und den bereits in das Verfahren eingebrachten Anfragebeantwortungen von ACCORD, in welche jeweils Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen samt detaillierten Quellenangaben aufgenommen wurden, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Informationen zu zweifeln zumal die von Seiten der Behörde angeforderten Berichte die dem BVwG zugänglichen inhaltlich stützen. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zur Verletzung der Entscheidungspflicht:
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA erweist sich im gegenständlichen Fall als zulässig und begründet: Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 20.07.2022 gestellt. Die belangte Behörde traf demnach eine Pflicht zur Entscheidung innerhalb von sechs Monaten. Ausgehend von der Antragstellung war zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde am 19.10.2023 die sechsmonatige Entscheidungsfrist bereits verstrichen. Es liegt somit Säumnis der belangten Behörde vor. Zu prüfen bleibt, ob die Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen ist: Ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung ist dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei (vgl. VwGH 22.12.2010, 2009/06/134; VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115) – ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht hervorgekommen – oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde (vgl. VwGH 26.9.2011, 2009/10/0266); etwa, wenn die Behörde die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 26.1.2012, 2008/07/0036). In der Abwägung des Verschuldens der Partei an der Verzögerung gegen jenes der Behörde genügt ein „überwiegendes“ Verschulden der Behörde (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974,, kurz GFK) droht. Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend. Unter „Verfolgung“ ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350), dessen Intensität es dem Betroffenen unzumutbar macht, den Schutz seines Heimatstaats in Anspruch zu nehmen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0092). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrechtliche Intensität erreichenden – Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (zuletzt VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Zentraler Aspekt der Verfolgung im Herkunftsstaat iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Dabei ist der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zu berücksichtigen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 16.02.2016, Ra 2014/20/0165).Zentraler Aspekt der Verfolgung im Herkunftsstaat iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Dabei ist der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zu berücksichtigen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 16.02.2016, Ra 2014/20/0165). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.10.2009, Zl. 2006/01/0793 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann), die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine gegen den BF gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK wurde im Verfahren vor dem BVwG nicht glaubhaft gemacht. Der BF hat im gesamten Verfahren überdies das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ausdrücklich verneint. Insoweit vom BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorgebracht wurde, dass er von Mitgliedern der FARC bedroht werde, ist festzuhalten, dass auch bei Wahrunterstellung und Annahme der Glaubhaftigkeit diese Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe stünde, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Eine von nichtstaatlichen Akteuren bzw. privaten Personen ausgehende Bedrohung oder Auseinandersetzung (etwa durch Angehörige einer kriminellen Gruppe mit dem Ziel der Durchsetzung von Schutzgelderpressung), deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, etwa aus kriminellen, persönlichen oder gesellschaftlichen Motiven, stellt hingegen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es ist daher zu prüfen, ob der kolumbianische Staat willens und in der Lage ist, den BF vor Übergriffen zu schützen. Dies ist grundsätzlich bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems, an dem der Asylwerber wirksam teilhaben kann, gewährleistet, wenn also der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen, und der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Kolumbiens im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch die FARC tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind – wie den Ausführungen in der Beweiswürdigung zu entnehmen ist -weder aus dem Parteivorbringen noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Es wurde auch nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb dem BF in seinem Herkunftsstaat kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte (vgl. VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Es wurde auch nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb dem BF in seinem Herkunftsstaat kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte vergleiche VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Dass die staatlichen Stellen Kolumbiens, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen überhaupt nicht in der Lage oder nicht willens wären, den BF vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten, ist auch sonst nicht hervorgekommen. Aus den getroffenen Feststellungen zur Lage in Kolumbien geht hervor, dass dort ein System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist. Der BF brachte zwar vor, dass Korruption ein Problem des kolumbianischen Staates sei, nachhaltige Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates wurden – wie den Erwägungen in der Beweiswürdigung zu entnehmen ist – nicht aufgezeigt. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass dem BF nach seiner Rückkehr nach Kolumbien von den dortigen Behörden ausreichend Schutz vor Verfolgung durch kriminelle Organisationen und der Zufügung ernsthafter Schäden erhalten wird. Ein lückenloser Schutz vor Diskriminierung und vor Übergriffen ist weder in Österreich noch in Kolumbien möglich. Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ist daher abzuweisen Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Nach der Abweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist über die Zuerkennung von subsidiärem Schutz zu entscheiden. Dieser ist
G dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dabei ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, die eine ganzheitliche Analyse der möglichen Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation des BF in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob er im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Dies ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK reicht nicht aus. Nach der Abweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist über die Zuerkennung von subsidiärem Schutz zu entscheiden. Dieser ist
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dabei ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, die eine ganzheitliche Analyse der möglichen Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation des BF in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob er im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Dies ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen; die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Hier besteht kein Grund dafür, dem BF subsidiären Schutz zuzuerkennen. Es herrscht in Kolumbien kein internationaler oder innerstaatlicher Konflikt; die Sicherheitslage ist vielmehr grundsätzlich stabil und in einer Verbesserung begriffen, wenn auch unbestritten Defizite in Korruptionsbekämpfung und dem Konflikt mit einzelnen Guerilla-Gruppierungen bestehen und es hier auch zu Rückschritten kommen kann. Bei der Rückführung des BF nach Kolumbien droht ihm dort keine konkrete Gefahr, das Leben zu verlieren, der Folter oder einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu sein. Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung oder Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Es wurde bereits oben zu Spruchpunkt I. dargelegt, dass hier von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und –willigkeit des kolumbianischen Staats auszugehen ist. Der BF hat keine anderen für eine ihm aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass er bei seiner Rückkehr nach Kolumbien in eine Art 3 EMRK widersprechende Lage geraten würden.Es wurde bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegt, dass hier von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und –willigkeit des kolumbianischen Staats auszugehen ist. Der BF hat keine anderen für eine ihm aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass er bei seiner Rückkehr nach Kolumbien in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Lage geraten würden. Der BF ist ein arbeitsfähiger, junger Mann ohne besondere Vulnerabilitäten, der eine Schulausbildung aufweist und bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der BF verfügt zudem über Berufserfahrung, da er vor seiner Ausreise in einem Restaurant gearbeitet hat und auch in Österreich im Hotelgewerbe tätig war. Der BF wird daher im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass auch seine Mutter ihn anfänglich unterstützten wird können, zumal der Kontakt zu ihr nach wie vor besteht. Daher ist nicht zu befürchten, dass ihm bei seiner Rückkehr nach Kolumbien dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Neben eigenen Einkünften besteht auch die Möglichkeit, dass der BF karitative Hilfsleistungen oder Sozialhilfe erhält. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Kolumbien - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor.Daher ist nicht zu befürchten, dass ihm bei seiner Rückkehr nach Kolumbien dort jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und dadurch die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Neben eigenen Einkünften besteht auch die Möglichkeit, dass der BF karitative Hilfsleistungen oder Sozialhilfe erhält. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Kolumbien - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor. Der BF droht in Kolumbien somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der
G zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage in Kolumbien keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, weswegen der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war.Der BF droht in Kolumbien somit weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder fehlenden Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu berücksichtigenden, von der EMRK gewährleisteten Rechte. Es bestehen angesichts der stabilen Sicherheitslage in Kolumbien keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückführung dorthin für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, weswegen der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war. Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn ihr Aufenthalt im Bundesgebiet
Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn ihr Aufenthalt im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).
G ist von Amts wegen zu prüfen, ob einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ein Aufenthaltstitel
G zu erteilen ist.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist von Amts wegen zu prüfen, ob einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG zu erteilen ist. Der BF befindet sich seit Juli 2022 im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 liegen nicht vor.Der BF befindet sich seit Juli 2022 im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor. Zu Spruchpunkt IV.:Zu Spruchpunkt römisch vier.:
G und § 52 Abs 2 Z 4 FPG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn kein Aufenthaltstitel
G erteilt wird und dem Betreffenden auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt wird und dem Betreffenden auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben des BF eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben des BF eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des BF, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob sie auf Dauer unzulässig ist, also wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob sie auf Dauer unzulässig ist, also wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9). Die Schwester des BF und ihr Mann leben mit dem BF zusammen als Asylwerber im Bundesgebiet. Es besteht kein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Ein Bruder des BF lebt seit vier oder fünf Jahren in Deutschland und wird der BF von ihm finanziell unterstützt, wobei kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht. Ein Familienleben im Sinne der o.a. Judikatur liegt somit nicht vor. Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). , Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH vom 18.09.2019). Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003). Eine besondere fortgeschrittene Integration des BF während seines ausschließlich auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltes im Bundesgebiet kann nicht erkannt werden: Der BF reiste im Juli 2022 ins Bundesgebiet ein und hält sich seither in Österreich auf. Dies ergibt einen Aufenthalt im Bundesgebiet von knapp zwei Jahren. Dieser Aufenthalt beruht ausschließlich auf einem Antrag auf internationalen Schutz, der sich als nicht berechtigt erwiesen hat und ist auch noch zu kurz, um seinem Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ein relevantes Gewicht zu verleihen. Es sind zudem keine besonderen zu Gunsten des BF sprechenden integrativen Schritte erkennbar. Der BF hat keine Deutschprüfung abgelegt und auch sonst sind keine integrativen Schritte des BF hervorgekommen. So ist der BF weder Mitglied in einem Verein, noch war er ehrenamtlich oder gemeinnützig tätig. Auch kamen keine substantiierten sozialen Kontakte hervor. Insbesondere vor dem Hintergrund der erst relativ kurzen Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet kann von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des BF in die österreichische Gesellschaft keinesfalls ausgegangen werden. Hingegen spricht der BF die Landessprache seines Herkunftsstaates und verbrachte beinahe sein gesamtes Leben dort, wo er auch eine Schulbildung genoss und einer Erwerbstätigkeit nachging. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der BF im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des BF zu seinem Herkunftsstaat auszugehen. Aufgrund der bereits genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die subjektiven Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen des BF an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Vm Art. 8 EMRK dar.Aufgrund der bereits genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die subjektiven Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen des BF an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall
Paragraph 9, BFA-VG geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Zu Spruchpunkt V: Für die
Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3). Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Wie schon oben dargelegt, liegen hier keine Umstände mehr vor, die die Annahme rechtfertigen würden, dass dem BF zum aktuellen Zeitpunkt eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK droht oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen, weshalb seine Abschiebung nach Kolumbien zulässig ist, zumal auch keine Empfehlung iSd § 50 Abs 3 FPG besteht. Wie schon oben dargelegt, liegen hier keine Umstände mehr vor, die die Annahme rechtfertigen würden, dass dem BF zum aktuellen Zeitpunkt eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK droht oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen, weshalb seine Abschiebung nach Kolumbien zulässig ist, zumal auch keine Empfehlung iSd Paragraph 50, Absatz 3, FPG besteht. , Zu Spruchpunkt VI.:Zu Spruchpunkt römisch sechs.:
Abs 1 FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die
Abs 2 FPG im Regelfall 14 Tage beträgt.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt, die
Paragraph 55, Absatz 2, FPG im Regelfall 14 Tage beträgt. Da der BF keine besonderen Umstände, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, vorgebracht und auch keinen Ausreisetermin bekanntgegeben hat, ist die Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung somit rechtskonform. Zu Spruchteil B): Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G310.2280044.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.