G314 2279155-1
RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2024 GeschäftszahlG314 2279155-1 Spruch, G314 2279155-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX in XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Rupert WOLFF, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , (Grundverfahren XXXX des Landesgerichts XXXX ) betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 in römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Rupert WOLFF, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , (Grundverfahren römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 ) betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) trat dem Verfahren XXXX des Landesgerichts (LG) XXXX , in dem zwei Kläger von einer beklagten Partei die Aufhebung eines näher bezeichneten Kaufvertrags, die Wiederherstellung des früheren Grundbuchstandes sowie die Feststellung der Haftung für Eintragungsgebühren begehren (Gesamtstreitwert: EUR 2.926.100,37), als Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei bei. Der Beschwerdeführer (BF) trat dem Verfahren römisch 40 des Landesgerichts (LG) römisch 40 , in dem zwei Kläger von einer beklagten Partei die Aufhebung eines näher bezeichneten Kaufvertrags, die Wiederherstellung des früheren Grundbuchstandes sowie die Feststellung der Haftung für Eintragungsgebühren begehren (Gesamtstreitwert: EUR 2.926.100,37), als Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei bei.
Mit dem Zwischenurteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX XXXX , wurde ausgesprochen, dass die Klagebegehren nicht verjährt seien. Dagegen erhob die beklagte Partei mit Schriftsatz vom XXXX eine Berufung. Am XXXX brachte der BF durch seinen Rechtsanwalt im elektronischen Rechtsverkehr einen als „Berufungsbeantwortung“ bezeichneten Schriftsatz ein, in dem er das Berufungsinteresse („wegen“) mit EUR 2.926.100,37 s.A. angibt, sich der Berufung der beklagten Partei vollinhaltlich anschließt und beantragt, dieser Folge zu geben. Mit dem Zwischenurteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 römisch 40 , wurde ausgesprochen, dass die Klagebegehren nicht verjährt seien. Dagegen erhob die beklagte Partei mit Schriftsatz vom römisch 40 eine Berufung. Am römisch 40 brachte der BF durch seinen Rechtsanwalt im elektronischen Rechtsverkehr einen als „Berufungsbeantwortung“ bezeichneten Schriftsatz ein, in dem er das Berufungsinteresse („wegen“) mit EUR 2.926.100,37 s.A. angibt, sich der Berufung der beklagten Partei vollinhaltlich anschließt und beantragt, dieser Folge zu geben.
Das Oberlandesgericht XXXX wies am XXXX zu GZ XXXX die „als Berufung zu wertende Berufungsbeantwortung“ des BF als verspätet zurück und gab der Berufung der beklagten Partei im Übrigen nicht Folge. Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass sich der Schriftsatz des BF, mit dem er sich inhaltlich der Berufung der beklagten Partei anschließt und beantragt, dieser Folge zu geben, in Wahrheit gegen die erstinstanzliche Entscheidung wenden würde und daher als Berufung aufzufassen sei, jedoch erst nach dem Ablauf der vierwöchigen Berufungsfrist eingebracht worden sei.Das Oberlandesgericht römisch 40 wies am römisch 40 zu GZ römisch 40 die „als Berufung zu wertende Berufungsbeantwortung“ des BF als verspätet zurück und gab der Berufung der beklagten Partei im Übrigen nicht Folge. Die Zurückweisung wurde damit begründet, dass sich der Schriftsatz des BF, mit dem er sich inhaltlich der Berufung der beklagten Partei anschließt und beantragt, dieser Folge zu geben, in Wahrheit gegen die erstinstanzliche Entscheidung wenden würde und daher als Berufung aufzufassen sei, jedoch erst nach dem Ablauf der vierwöchigen Berufungsfrist eingebracht worden sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid schrieb der Präsident des Landesgerichts XXXX dem BF – nach Vorstellung gegen einen vorangegangenen Zahlungsauftrag – für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz die Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG von EUR 64.615,10 (ausgehend von einem Berufungsinteresse von EUR 2.926.101) sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8, insgesamt daher EUR 64.623,10, zur Zahlung binnen 14 Tagen vor. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts XXXX , dass der Schriftsatz des BF als Berufung zu werten sei, für das Justizverwaltungsorgan bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren bindend sei, sodass der BF dafür – ausgehend vom formalen äußeren Tatbestand - die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG zu entrichten habe.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid schrieb der Präsident des Landesgerichts römisch 40 dem BF – nach Vorstellung gegen einen vorangegangenen Zahlungsauftrag – für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz die Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG von EUR 64.615,10 (ausgehend von einem Berufungsinteresse von EUR 2.926.101) sowie die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8, insgesamt daher EUR 64.623,10, zur Zahlung binnen 14 Tagen vor.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts römisch 40 , dass der Schriftsatz des BF als Berufung zu werten sei, für das Justizverwaltungsorgan bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren bindend sei, sodass der BF dafür – ausgehend vom formalen äußeren Tatbestand - die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG zu entrichten habe.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der dieser (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) beantragt, den angefochtenen Bescheid „aufzuheben und festzustellen, dass keine Pauschalgebühr geschuldet sei“. Er begründet dies zusammengefasst damit, dass er (jedenfalls nach dem maßgeblichen formalen äußeren Tatbestand) keine Rechtsmittelschrift iSd § 2 Z 1 lit c GGG überreicht habe. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX sei nicht bindend. Dem Zwischenurteil komme keine materielle Rechtskraftwirkung zu. Der Zurückweisungsbeschluss entfalte keine über die Parteien des Rechtsstreits hinausgehende Bindungswirkung. Die Zurückweisung der Rechtsmittelgegenschrift des BF verletze sein rechtliches Gehör.
Die vorgeschriebene Gerichtsgebühr würde dem 2,77-fachen des durchschnittlichen Jahreseinkommens eines Pensionisten entsprechen und verletze daher Art 6 EMRK. Außerdem regt der BF an, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten zur Beurteilung, ob Art 47 GRC TP 2 GGG entgegensteht, weil sich das Fehlen einer Obergrenze für Gerichtsgebühren bei mittleren und hohen Streitwerten auf den Zugang zur Justiz auswirken könne, zumal die Gebühr hier das 2,77-fache des durchschnittlichen Jahreseinkommens eines Pensionisten erreiche.Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der dieser (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) beantragt, den angefochtenen Bescheid „aufzuheben und festzustellen, dass keine Pauschalgebühr geschuldet sei“.
Er begründet dies zusammengefasst damit, dass er (jedenfalls nach dem maßgeblichen formalen äußeren Tatbestand) keine Rechtsmittelschrift iSd Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG überreicht habe. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 sei nicht bindend. Dem Zwischenurteil komme keine materielle Rechtskraftwirkung zu. Der Zurückweisungsbeschluss entfalte keine über die Parteien des Rechtsstreits hinausgehende Bindungswirkung. Die Zurückweisung der Rechtsmittelgegenschrift des BF verletze sein rechtliches Gehör. Die vorgeschriebene Gerichtsgebühr würde dem 2,77-fachen des durchschnittlichen Jahreseinkommens eines Pensionisten entsprechen und verletze daher Artikel 6, EMRK.
Außerdem regt der BF an, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten zur Beurteilung, ob Artikel 47, GRC TP 2 GGG entgegensteht, weil sich das Fehlen einer Obergrenze für Gerichtsgebühren bei mittleren und hohen Streitwerten auf den Zugang zur Justiz auswirken könne, zumal die Gebühr hier das 2,77-fache des durchschnittlichen Jahreseinkommens eines Pensionisten erreiche.
Der Präsident des Landesgerichtes XXXX legte die Beschwerde samt den Justizverwaltungsakten am 03.10.2023 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und reichte am 19.10.2023 auftragsgemäß diverse Aktenteile (Zwischenurteil vom XXXX , Berufung vom XXXX , Schriftsatz des BF vom XXXX , Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom XXXX , Zahlungsauftrag vom XXXX ) nach.Der Präsident des Landesgerichtes römisch 40 legte die Beschwerde samt den Justizverwaltungsakten am 03.10.2023 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und reichte am 19.10.2023 auftragsgemäß diverse Aktenteile (Zwischenurteil vom römisch 40 , Berufung vom römisch 40 , Schriftsatz des BF vom römisch 40 , Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom römisch 40 , Zahlungsauftrag vom römisch 40 ) nach.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. In der Beschwerde, die den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegentritt, wird im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung der Vorschreibungsbehörde bekämpft.
Somit steht der relevante Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.
Rechtliche Beurteilung:
Zur Anwendung gelangen die Rechtsgrundlagen in der bei Gebührenanfall am XXXX zeitraumbezogen in Geltung stehenden Fassung.Zur Anwendung gelangen die Rechtsgrundlagen in der bei Gebührenanfall am römisch 40 zeitraumbezogen in Geltung stehenden Fassung.
Die Gerichtsgebührenpflicht knüpft an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (siehe Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 1 GGG E 19 ff). Die Gerichtsgebührenpflicht knüpft an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (siehe Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 Paragraph eins, GGG E 19 ff).
Berufungsverfahren unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 2 GGG der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG. Nach § 2 Z 1 lit c GGG wird für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz der Anspruch des Bundes auf die Gebühr mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet, zahlungspflichtig ist gemäß § 7 Abs 1 Z 1 GGG der Rechtsmittelwerber. Gemäß § 4 Abs 4 GGG sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wird. Berufungsverfahren unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 2 GGG der Pauschalgebühr nach TP 2 GGG. Nach Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG wird für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz der Anspruch des Bundes auf die Gebühr mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet, zahlungspflichtig ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG der Rechtsmittelwerber. Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, GGG sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wird.
Die das GGG und das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (siehe Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 1 GGG E 23), etwa bei der Frage, ob es sich bei einem Schriftsatz um eine Berufung handelt oder nicht (siehe VwGH 18.03.2013, 2010/16/0161). Da der Schriftsatz des BF vom XXXX alle Merkmale einer Rechtsmittelschrift, mit der die erstinstanzliche Entscheidung bekämpft wird, aufweist und vom Gericht als Berufung behandelt wurde, ist er trotz der Bezeichnung als „Berufungsbeantwortung“ nach TP 2 GGG zu vergebühren. Entscheidend ist nämlich nicht die Bezeichnung des Schriftsatzes, sondern die Behandlung durch das Gericht. Das Oberlandesgerichts XXXX hat den Schriftsatz des BF vom XXXX dadurch, dass es ihn als verspätet zurückgewiesen hat, weil er nach dem Ablauf der Berufungsfrist eingebracht worden war, als Berufung behandelt.
Eine Einordnung als Rechtsmittelgegenschrift scheitert schon daran, dass sich der BF damit nicht gegen die Berufung der beklagten Partei wendet, sondern sich dieser inhaltlich anschließt und ausdrücklich beantragt, ihr Folge zu geben. Der Umstand, dass die Berufung des BF nicht inhaltlich behandelt, sondern als verspätet zurückgewiesen wurde, ist für die Gebührenpflicht ohne Belang (so zur Zurückweisung aus anderen Gründen VwGH 16.12.1999, 99/16/0406).Die das GGG und das GEG vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden (siehe Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 Paragraph eins, GGG E 23), etwa bei der Frage, ob es sich bei einem Schriftsatz um eine Berufung handelt oder nicht (siehe VwGH 18.03.2013, 2010/16/0161).
Da der Schriftsatz des BF vom römisch 40 alle Merkmale einer Rechtsmittelschrift, mit der die erstinstanzliche Entscheidung bekämpft wird, aufweist und vom Gericht als Berufung behandelt wurde, ist er trotz der Bezeichnung als „Berufungsbeantwortung“ nach TP 2 GGG zu vergebühren. Entscheidend ist nämlich nicht die Bezeichnung des Schriftsatzes, sondern die Behandlung durch das Gericht. Das Oberlandesgerichts römisch 40 hat den Schriftsatz des BF vom römisch 40 dadurch, dass es ihn als verspätet zurückgewiesen hat, weil er nach dem Ablauf der Berufungsfrist eingebracht worden war, als Berufung behandelt. Eine Einordnung als Rechtsmittelgegenschrift scheitert schon daran, dass sich der BF damit nicht gegen die Berufung der beklagten Partei wendet, sondern sich dieser inhaltlich anschließt und ausdrücklich beantragt, ihr Folge zu geben.
Der Umstand, dass die Berufung des BF nicht inhaltlich behandelt, sondern als verspätet zurückgewiesen wurde, ist für die Gebührenpflicht ohne Belang (so zur Zurückweisung aus anderen Gründen VwGH 16.12.1999, 99/16/0406).
Macht ein Nebenintervenient von seiner Rechtsmittelbefugnis nach § 19 ZPO Gebrauch, kommt ihm die Stellung eines Rechtsmittelwerbers iSd § 7 Abs 1 Z 1 GGG zu und er ist daher zahlungspflichtig für die Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren. Eine Differenzierung zwischen Rechtsmitteln von (Haupt-)Partei einerseits und Nebenintervenient andererseits in Bezug auf die Gebührenpflicht hielt der VwGH zuletzt nicht mehr aufrecht, sodass auch in einer solchen Konstellation die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG noch einmal zu entrichten ist (siehe VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0095). Der als Berufung anzusehende Schriftsatz des BF vom XXXX löste daher eine weitere Gebührenpflicht nach TP 2 GGG aus, obwohl die Hauptpartei bereits eine Berufung eingebracht hatte.
Macht ein Nebenintervenient von seiner Rechtsmittelbefugnis nach Paragraph 19, ZPO Gebrauch, kommt ihm die Stellung eines Rechtsmittelwerbers iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG zu und er ist daher zahlungspflichtig für die Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren. Eine Differenzierung zwischen Rechtsmitteln von (Haupt-)Partei einerseits und Nebenintervenient andererseits in Bezug auf die Gebührenpflicht hielt der VwGH zuletzt nicht mehr aufrecht, sodass auch in einer solchen Konstellation die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG noch einmal zu entrichten ist (siehe VwGH 22.12.2016, Ra 2016/16/0095). Der als Berufung anzusehende Schriftsatz des BF vom römisch 40 löste daher eine weitere Gebührenpflicht nach TP 2 GGG aus, obwohl die Hauptpartei bereits eine Berufung eingebracht hatte.
Für die Ermittlung der Höhe der Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren ist in erste Linie der vom Berufungswerber vorgenommenen Bewertung des von der Berufung umfassten nicht in Geld bestehenden Streitgegenstands zu folgen. Soweit eine solche nicht erfolgt ist, ist der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstands zu Grunde zu legen (VwGH 28.12.2023, Ra 2023/16/0103). Hier hat der BF das Berufungsinteresse im Schriftsatz vom XXXX mit EUR 2.926.100,37 angegeben, sodass es nicht zu beanstanden ist, dass die Vorschreibungsbehörde von dieser Bemessungsgrundlage ausgegangen ist. Für die Ermittlung der Höhe der Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren ist in erste Linie der vom Berufungswerber vorgenommenen Bewertung des von der Berufung umfassten nicht in Geld bestehenden Streitgegenstands zu folgen. Soweit eine solche nicht erfolgt ist, ist der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstands zu Grunde zu legen (VwGH 28.12.2023, Ra 2023/16/0103). Hier hat der BF das Berufungsinteresse im Schriftsatz vom römisch 40 mit EUR 2.926.100,37 angegeben, sodass es nicht zu beanstanden ist, dass die Vorschreibungsbehörde von dieser Bemessungsgrundlage ausgegangen ist.
Die Höhe der Gebühr beträgt bei einem Berufungsinteresse über EUR 350.000 1,8 % vom jeweiligen Berufungsinteresse zuzüglich EUR 6.071. Die Gebühr erhöht sich nach § 19a GGG unter anderem dann um den Streitgenossenzuschlag, wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt hier 10 %, weil zwei Rechtsmittelgegner (die beiden Kläger) vorhanden sind. Die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz wurde im angefochtenen Bescheid daher richtig mit EUR 64.615,10 ermittelt.Die Höhe der Gebühr beträgt bei einem Berufungsinteresse über EUR 350.000 1,8 % vom jeweiligen Berufungsinteresse zuzüglich EUR 6.071. Die Gebühr erhöht sich nach Paragraph 19 a, GGG unter anderem dann um den Streitgenossenzuschlag, wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt hier 10 %, weil zwei Rechtsmittelgegner (die beiden Kläger) vorhanden sind. Die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz wurde im angefochtenen Bescheid daher richtig mit EUR 64.615,10 ermittelt.
Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Werden sie nicht zu dem in § 4 GGG vorgesehenen Zeitpunkt entrichtet, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). In diesem Fall ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben. Die Vorschreibung der Einhebungsgebühr zusätzlich zur Pauschalgebühr nach TP 2 GGG ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.Gemäß Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Werden sie nicht zu dem in Paragraph 4, GGG vorgesehenen Zeitpunkt entrichtet, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). In diesem Fall ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben. Die Vorschreibung der Einhebungsgebühr zusätzlich zur Pauschalgebühr nach TP 2 GGG ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren widerspricht für sich genommen dem Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht (vgl. EGMR 19.06.2001, 28249/95 Kreuz gegen Polen), zumal das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt und die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach § 63 Abs 1 ZPO und § 9 Abs 1 und 2 GEG ein ausreichendes Maß an Flexibilität sichern (EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich). Der VfGH hat wiederholt ausgesprochen, dass weder gegen das Pauschalgebührensystem noch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (siehe Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 1 GGG E 1 ff). Nach der Rechtsprechung des EGMR stehen hinreichend bestimmte und vorhersehbare Rechtsmittelfristen im Interesse der Rechtssicherheit mit Art 6 Abs 1 EMRK grundsätzlich im Einklang, sodass durch die Zurückweisung des verspäteten Rechtsmittels das Recht des BF auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde.
Die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren widerspricht für sich genommen dem Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht vergleiche EGMR 19.06.2001, 28249/95 Kreuz gegen Polen), zumal das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt und die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung nach Paragraph 63, Absatz eins, ZPO und Paragraph 9, Absatz eins und 2 GEG ein ausreichendes Maß an Flexibilität sichern (EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich). Der VfGH hat wiederholt ausgesprochen, dass weder gegen das Pauschalgebührensystem noch gegen die Höhe der Gerichtsgebühren verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (siehe Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 Paragraph eins, GGG E 1 ff).
Nach der Rechtsprechung des EGMR stehen hinreichend bestimmte und vorhersehbare Rechtsmittelfristen im Interesse der Rechtssicherheit mit Artikel 6, Absatz eins, EMRK grundsätzlich im Einklang, sodass durch die Zurückweisung des verspäteten Rechtsmittels das Recht des BF auf rechtliches Gehör nicht verletzt wurde.
Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht iSd Art 47 GRC ist ein akzessorisches Recht, das eine Verletzung „durch das Recht der [Europäischen] Union garantierte[r] Rechte oder Freiheiten“ voraussetzt (vgl. Kröll in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar2 Art 47 Rz 13). Art 47 GRC schreibt ein Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf in dem vom Unionsrecht erfassten Bereich fest. Da nicht ersichtlich ist, dass hier Vorschriften des Unionsrechts oder des in Durchführung von Unionsrecht ergangenen nationalen Rechts anzuwenden waren, unterbleibt die Einholung der vom BF angeregten Vorabentscheidung des EuGH. Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht iSd Artikel 47, GRC ist ein akzessorisches Recht, das eine Verletzung „durch das Recht der [Europäischen] Union garantierte[r] Rechte oder Freiheiten“ voraussetzt vergleiche Kröll in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar2 Artikel 47, Rz 13). Artikel 47, GRC schreibt ein Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf in dem vom Unionsrecht erfassten Bereich fest. Da nicht ersichtlich ist, dass hier Vorschriften des Unionsrechts oder des in Durchführung von Unionsrecht ergangenen nationalen Rechts anzuwenden waren, unterbleibt die Einholung der vom BF angeregten Vorabentscheidung des EuGH.
Dazu kommt, dass der EuGH bereits ausgesprochen hat, dass Voraussetzungen finanzieller Natur für die Erhebung eines Rechtsbehelfs, z.B. Gerichtsgebühren, mit Art 47 GRC vereinbar sind, wenn es sich um den Wesensgehalt dieses Grundrechts nicht verletzende, verhältnismäßige Beschränkungen handelt (siehe Kröll in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar2 Art 47 Rz 32). Hier liegt trotz der beträchtlichen Höhe der dem BF für das Berufungsverfahren vorgeschriebenen Pauschalgebühr keine unverhältnismäßige Beschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht vor. Das Gericht wurde unabhängig von der Entrichtung der Gebühr tätig; neben den Möglichkeiten der Verfahrenshilfe kann auch ein Stundungs- oder Nachlassantrag nach § 9 GEG eingebracht werden.
Im Ergebnis liegt daher kein unüberwindliches Hindernis für den Zugang zum Recht vor, obwohl es keine Obergrenze für die streitwertabhängigen Pauschalgebühren im Zivilverfahren gibt. Dazu kommt, dass der EuGH bereits ausgesprochen hat, dass Voraussetzungen finanzieller Natur für die Erhebung eines Rechtsbehelfs, z.B. Gerichtsgebühren, mit Artikel 47, GRC vereinbar sind, wenn es sich um den Wesensgehalt dieses Grundrechts nicht verletzende, verhältnismäßige Beschränkungen handelt (siehe Kröll in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar2 Artikel 47, Rz 32). Hier liegt trotz der beträchtlichen Höhe der dem BF für das Berufungsverfahren vorgeschriebenen Pauschalgebühr keine unverhältnismäßige Beschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht vor.
Das Gericht wurde unabhängig von der Entrichtung der Gebühr tätig; neben den Möglichkeiten der Verfahrenshilfe kann auch ein Stundungs- oder Nachlassantrag nach Paragraph 9, GEG eingebracht werden. Im Ergebnis liegt daher kein unüberwindliches Hindernis für den Zugang zum Recht vor, obwohl es keine Obergrenze für die streitwertabhängigen Pauschalgebühren im Zivilverfahren gibt.
Der angefochtene Bescheid ist somit rechtskonform, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Die Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.Die Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G314.2279155.1.00