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{'item': 'G314 2279155-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2024 GeschäftszahlG314 2279155-1 Spruch, G314 2279155-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

Art 47Rz 13).

Art 47 GRC schreibt ein Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf in dem vom Unionsrecht erfassten Bereich fest. Da nicht ersichtlich ist, dass hier Vorschriften des Unionsrechts oder des in Durchführung von Unionsrecht ergangenen nationalen Rechts anzuwenden waren, unterbleibt die Einholung der vom BF angeregten Vorabentscheidung des EuGH. Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht iSd Artikel 47, GRC ist ein akzessorisches Recht, das eine Verletzung „durch das Recht der [Europäischen] Union garantierte[r] Rechte oder Freiheiten“ voraussetzt vergleiche Kröll in Holoubek/Lienbacher,

Artikel 47, Rz 13).

Artikel 47, GRC schreibt ein Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf in dem vom Unionsrecht erfassten Bereich fest. Da nicht ersichtlich ist, dass hier Vorschriften des Unionsrechts oder des in Durchführung von Unionsrecht ergangenen nationalen Rechts anzuwenden waren, unterbleibt die Einholung der vom BF angeregten Vorabentscheidung des EuGH. Dazu kommt, dass der EuGH bereits ausgesprochen hat, dass Voraussetzungen finanzieller Natur für die Erhebung eines Rechtsbehelfs, z.B. Gerichtsgebühren, mit Art 47 GRC vereinbar sind, wenn es sich um den Wesensgehalt dieses Grundrechts nicht verletzende, verhältnismäßige Beschränkungen handelt (siehe Kröll in Holoubek/Lienbacher,

Art 47Rz 32).

Hier liegt trotz der beträchtlichen Höhe der dem BF für das Berufungsverfahren vorgeschriebenen Pauschalgebühr keine unverhältnismäßige Beschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht vor. Das Gericht wurde unabhängig von der Entrichtung der Gebühr tätig; neben den Möglichkeiten der Verfahrenshilfe kann auch ein Stundungs- oder Nachlassantrag nach § 9 GEG eingebracht werden. Im Ergebnis liegt daher kein unüberwindliches Hindernis für den Zugang zum Recht vor, obwohl es keine Obergrenze für die streitwertabhängigen Pauschalgebühren im Zivilverfahren gibt. Dazu kommt, dass der EuGH bereits ausgesprochen hat, dass Voraussetzungen finanzieller Natur für die Erhebung eines Rechtsbehelfs, z.B. Gerichtsgebühren, mit Artikel 47, GRC vereinbar sind, wenn es sich um den Wesensgehalt dieses Grundrechts nicht verletzende, verhältnismäßige Beschränkungen handelt (siehe Kröll in Holoubek/Lienbacher,

Artikel 47, Rz 32).

Hier liegt trotz der beträchtlichen Höhe der dem BF für das Berufungsverfahren vorgeschriebenen Pauschalgebühr keine unverhältnismäßige Beschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht vor. Das Gericht wurde unabhängig von der Entrichtung der Gebühr tätig; neben den Möglichkeiten der Verfahrenshilfe kann auch ein Stundungs- oder Nachlassantrag nach Paragraph 9, GEG eingebracht werden. Im Ergebnis liegt daher kein unüberwindliches Hindernis für den Zugang zum Recht vor, obwohl es keine Obergrenze für die streitwertabhängigen Pauschalgebühren im Zivilverfahren gibt. Der angefochtene Bescheid ist somit rechtskonform, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Die Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.Die Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G314.2279155.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.