RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2024 GeschäftszahlG314 2291446-1 Spruch, G314 2291446-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der nordmazedonischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen Spruchpunkt VI. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Einreiseverbots zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der nordmazedonischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines befristeten Einreiseverbots zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am XXXX in XXXX bei einer Polizeikontrolle in einem XXXX hinter der XXXX und im Besitz des Schlüssels zur Eingangstüre des XXXX , aber ohne Aufenthaltsberechtigung angetroffen und wegen ihres nicht rechtmäßigen Aufenthalts festgenommen. Am nächsten Tag wurde sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vernommen und nach der Sicherstellung ihres Reisepasses wieder auf freien Fuß gesetzt.Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am römisch 40 in römisch 40 bei einer Polizeikontrolle in einem römisch 40 hinter der römisch 40 und im Besitz des Schlüssels zur Eingangstüre des römisch 40 , aber ohne Aufenthaltsberechtigung angetroffen und wegen ihres nicht rechtmäßigen Aufenthalts festgenommen. Am nächsten Tag wurde sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vernommen und nach der Sicherstellung ihres Reisepasses wieder auf freien Fuß gesetzt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.) und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Nordmazedonien festgestellt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 7 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie am XXXX von Polizeibeamten bei einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG angetroffen worden sei. Sie habe sich hinter der XXXX aufgehalten, einen Schlüssel für die Eingangstüre des XXXX bei sich gehabt und dort öfters geputzt. Sie habe sich ohne Wohnsitzmeldung und ohne ausreichende Unterhaltsmittel in Österreich aufgehalten. Sie habe die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts nicht eingehalten; ihr Verhalten gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es sei zu befürchten, dass sie weitere, den österreichischen Rechtsvorschriften widersprechende Handlungen setzen werde, um ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren. Sie habe keine entgegenstehenden privaten und familiären Bindungen im Inland und könne den Kontakt zu ihrem in Österreich lebenden Freund, einem bulgarischen Staatsangehörigen, für die Dauer des Einreiseverbots auch in ihrem Herkunftsstaat weiterführen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Nordmazedonien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie am römisch 40 von Polizeibeamten bei einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG angetroffen worden sei. Sie habe sich hinter der römisch 40 aufgehalten, einen Schlüssel für die Eingangstüre des römisch 40 bei sich gehabt und dort öfters geputzt. Sie habe sich ohne Wohnsitzmeldung und ohne ausreichende Unterhaltsmittel in Österreich aufgehalten. Sie habe die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts nicht eingehalten; ihr Verhalten gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es sei zu befürchten, dass sie weitere, den österreichischen Rechtsvorschriften widersprechende Handlungen setzen werde, um ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren. Sie habe keine entgegenstehenden privaten und familiären Bindungen im Inland und könne den Kontakt zu ihrem in Österreich lebenden Freund, einem bulgarischen Staatsangehörigen, für die Dauer des Einreiseverbots auch in ihrem Herkunftsstaat weiterführen. Der Bescheid wurde der BF am XXXX .2024 zugestellt. Am XXXX .2024 reiste sie freiwillig nach Nordmazedonien aus. Der Bescheid wurde der BF am römisch 40 .2024 zugestellt. Am römisch 40 .2024 reiste sie freiwillig nach Nordmazedonien aus. Mit dem E-Mail vom XXXX .2024 erhob die BF eine Beschwerde gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids, mit der sie erkennbar dessen ersatzlose Behebung anstrebt. Sie sei keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern habe lediglich der schwangeren Ehefrau des Betreibers des XXXX gefälligkeitshalber bei Reinigungsarbeiten geholfen. Sie habe die bulgarische Staatsangehörigkeit beantragt und könne wegen des Einreiseverbots einen dafür notwendigen Termin in Bulgarien nicht wahrnehmen.Mit dem E-Mail vom römisch 40 .2024 erhob die BF eine Beschwerde gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids, mit der sie erkennbar dessen ersatzlose Behebung anstrebt. Sie sei keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern habe lediglich der schwangeren Ehefrau des Betreibers des römisch 40 gefälligkeitshalber bei Reinigungsarbeiten geholfen. Sie habe die bulgarische Staatsangehörigkeit beantragt und könne wegen des Einreiseverbots einen dafür notwendigen Termin in Bulgarien nicht wahrnehmen. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Die BF ist Staatsangehörige von Nordmazedonien. Sie wurde am XXXX in der nordmazedonischen Stadt XXXX geboren. Ihre Muttersprache ist Mazedonisch, sie spricht kaum Deutsch. Sie ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Sie hat keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme und ist uneingeschränkt arbeitsfähig. Sie ist straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.Die BF ist Staatsangehörige von Nordmazedonien. Sie wurde am römisch 40 in der nordmazedonischen Stadt römisch 40 geboren. Ihre Muttersprache ist Mazedonisch, sie spricht kaum Deutsch. Sie ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Sie hat keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme und ist uneingeschränkt arbeitsfähig. Sie ist straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Die BF besuchte in Nordmazedonien, wo auch ihre Eltern und ihre Geschwister leben, zwölf Jahre lang die Schule. Danach war sie dort in einem XXXX und zuletzt in einem Unternehmen für Pflanzen beschäftigt. Sie hat einen Wohnsitz in der nordmazedonischen Stadt XXXX . Die BF besuchte in Nordmazedonien, wo auch ihre Eltern und ihre Geschwister leben, zwölf Jahre lang die Schule. Danach war sie dort in einem römisch 40 und zuletzt in einem Unternehmen für Pflanzen beschäftigt. Sie hat einen Wohnsitz in der nordmazedonischen Stadt römisch 40 . Der BF wurde ein von XXXX .2023 bis XXXX .2028 gültiger biometrischer nordmazedonischer Reisepass ausgestellt, mit dem sie wiederholt in das Gebiet der Schengenstaaten einreiste. Zuletzt reiste sie am XXXX .2024 über Kroatien in das Bundesgebiet ein und nahm hier ohne Wohnsitzmeldung Unterkunft bei einem in XXXX lebenden bulgarischen Staatsangehörigen, mit dem sie seit längerem eine (Liebes-)Beziehung führt. Sie hat (abgesehen von ihm) weder Familienangehörige noch andere ihr nahestehende Bezugspersonen, die in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat1 leben.Der BF wurde ein von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2028 gültiger biometrischer nordmazedonischer Reisepass ausgestellt, mit dem sie wiederholt in das Gebiet der Schengenstaaten einreiste. Zuletzt reiste sie am römisch 40 .2024 über Kroatien in das Bundesgebiet ein und nahm hier ohne Wohnsitzmeldung Unterkunft bei einem in römisch 40 lebenden bulgarischen Staatsangehörigen, mit dem sie seit längerem eine (Liebes-)Beziehung führt. Sie hat (abgesehen von ihm) weder Familienangehörige noch andere ihr nahestehende Bezugspersonen, die in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat1 leben. Die BF war in Österreich nie sozialversichert. Ihr wurde bislang weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat eine Aufenthaltsberechtigung erteilt, die über den visumfreien Aufenthalt hinausgeht. Für sie wurde auch keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung ausgestellt. Am XXXX wurde die BF von Beamten der Polizei und des BFA bei einer Lokalkontrolle in einem XXXX in XXXX in dem dem Bedienungspersonal vorbehaltenen Bereich hinter der XXXX angetroffen. Sie hatte den Schlüssel für die Eingangstüre des XXXX bei sich, weil sie dort mehrmals aushilfsweise Reinigungsarbeiten vorgenommen hatte. Zwischen ihr und dem Betreiber des XXXX , zu dem sie kein besonderes Naheverhältnis hat, war nicht ausdrücklich vereinbart, dass sie diese Dienste unentgeltlich erbringt.Am römisch 40 wurde die BF von Beamten der Polizei und des BFA bei einer Lokalkontrolle in einem römisch 40 in römisch 40 in dem dem Bedienungspersonal vorbehaltenen Bereich hinter der römisch 40 angetroffen. Sie hatte den Schlüssel für die Eingangstüre des römisch 40 bei sich, weil sie dort mehrmals aushilfsweise Reinigungsarbeiten vorgenommen hatte. Zwischen ihr und dem Betreiber des römisch 40 , zu dem sie kein besonderes Naheverhältnis hat, war nicht ausdrücklich vereinbart, dass sie diese Dienste unentgeltlich erbringt. Abgesehen von ihrem in Österreich lebenden bulgarischen Freund, der ursprünglich aus Nordmazedonien stammt, hat die BF keine privaten oder familiären Bindungen zu Österreich oder zu einem anderen Mitgliedstaat. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus der polizeilichen Anzeige vom XXXX .2024 und den Angaben der BF vor dem BFA am XXXX .2024, sowie aus den vom BVwG durchgeführten Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Strafregister und Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus der polizeilichen Anzeige vom römisch 40 .2024 und den Angaben der BF vor dem BFA am römisch 40 .2024, sowie aus den vom BVwG durchgeführten Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Strafregister und Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort der BF gehen aus ihrem Reisepass hervor, dessen Datenblatt dem BVwG in Kopie vorliegt. Kenntnisse der mazedonischen Sprache sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel, zumal eine Verständigung mit der vom BFA beigezogenen Dolmetscherin für diese Sprache problemlos möglich war. Vor dem BFA gab die BF auch (grundsätzlich glaubhaft) an, ein bisschen, aber nicht viel Deutsch zu sprechen. Der Familienstand der BF und das Fehlen von Sorgepflichten gehen aus den Angaben der BF vor dem BFA hervor, ebenso ihre Ausbildung und die bisherige Erwerbstätigkeit. Sie bezeichnete sich vor dem BFA als gesund; ihre Arbeitsfähigkeit folgt daraus sowie aus ihrem erwerbsfähigen Alter. Laut dem Strafregister ist die BF in Österreich unbescholten. Es gibt weder Hinweise auf Verurteilungen oder Bestrafungen in anderen Staaten noch Hinweise auf Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen in Österreich, zumal der Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens aufgrund der aktenkundigen Anzeige wegen ihres nicht rechtmäßigen Aufenthalts nicht bekannt ist. Der Wohnsitz der BF in Nordmazedonien wurde von ihr vor dem BFA und in der Beschwerde übereinstimmend mit der in ihrem Reisepass eingetragenen Wohnanschrift angegeben. Es ist davon auszugehen, dass sich dort nach wie vor ihr Lebensmittelpunkt befindet, zumal sie vor dem BFA Nordmazedonien als „zu Hause“ bezeichnete und angab, dass sie dort eine Stelle bei ihrem früheren Arbeitgeber in Aussicht habe. Die Einreisen der BF in den Schengenraum ergeben sich aus den entsprechenden Grenzkontrollstempeln in ihrem Reisepass. Sie gab vor dem BFA an, sich seit XXXX bei ihrem Freund in Österreich aufzuhalten. Dieser ( XXXX ) ist laut ZMR ein in Nordmazedonien geborener bulgarischer Staatsangehöriger, der in Österreich lebt und hier einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Die BF gab vor dem BFA an, aus derselben Straße wie er zu kommen, ist davon auszugehen, dass er ursprünglich aus Nordmazedonien stammt. Aus dem ZMR ergeben sich keine Meldedaten, die die BF betreffen. Sie gab vor dem BFA auch zu, dass sie keinen Wohnsitz angemeldet hatte.Die Einreisen der BF in den Schengenraum ergeben sich aus den entsprechenden Grenzkontrollstempeln in ihrem Reisepass. Sie gab vor dem BFA an, sich seit römisch 40 bei ihrem Freund in Österreich aufzuhalten. Dieser ( römisch 40 ) ist laut ZMR ein in Nordmazedonien geborener bulgarischer Staatsangehöriger, der in Österreich lebt und hier einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Die BF gab vor dem BFA an, aus derselben Straße wie er zu kommen, ist davon auszugehen, dass er ursprünglich aus Nordmazedonien stammt. Aus dem ZMR ergeben sich keine Meldedaten, die die BF betreffen. Sie gab vor dem BFA auch zu, dass sie keinen Wohnsitz angemeldet hatte. Eine Sozialversicherung der BF im Inland wurde von ihr vor dem BFA in Abrede gestellt. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung wird von ihr nicht behauptet und lässt sich weder den Verwaltungsakten noch dem IZR entnehmen. Es gibt auch keine Anhaltspukte für die Erteilung einer arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung. Die Betretung der BF am XXXX hinter der XXXX des XXXX ergibt sich aus der entsprechenden Anzeige der Polizei. Die BF stellt dies nicht grundsätzlich in Abrede, behauptet aber vor dem BFA, sie habe dort nur ein Taschentuch entsorgt. Da unwahrscheinlich ist, dass sie just in diesem Moment von der Polizei beobachtet wurde, sie zusätzlich über den Schlüssel zum XXXX verfügte und dort sowohl nach ihren eigenen Angaben als auch nach der Aussage des Lokalbetreibers aushilfsweise Reinigungsarbeiten durchgeführt hatte, ist nicht glaubhaft, dass sie nur als Gast in dem XXXX war und sich nur zufällig kurz in dem an sich für das Bedienungspersonal vorbehaltenen Bereich aufhielt. Die BF behauptet, sie habe die Reinigungsarbeiten nur aufgrund ihrer Freundschaft mit der Ehefrau des XXXX vorgenommen, weil diese aufgrund ihrer Schwangerschaft eingeschränkt war. Ein Naheverhältnis der BF zum Betreiber des XXXX und zu dessen Ehefrau ist nicht glaubhaft, zumal die BF letztere vor dem BFA als „Chefin“ bezeichnete und keine näheren Angaben zu ihrer Beziehung zu dieser machte. So bleibt insbesondere unklar, wann, wo und wie sie einander kennenlernten, zumal sowohl der Betreiber des XXXX , XXXX , als auch seine Ehefrau Aleksandra STANISAVLJEVIĆ laut ZMR jeweils serbische Staatsangehörige aus XXXX sind, die seit geraumer Zeit in Österreich leben. Die Betretung der BF am römisch 40 hinter der römisch 40 des römisch 40 ergibt sich aus der entsprechenden Anzeige der Polizei. Die BF stellt dies nicht grundsätzlich in Abrede, behauptet aber vor dem BFA, sie habe dort nur ein Taschentuch entsorgt. Da unwahrscheinlich ist, dass sie just in diesem Moment von der Polizei beobachtet wurde, sie zusätzlich über den Schlüssel zum römisch 40 verfügte und dort sowohl nach ihren eigenen Angaben als auch nach der Aussage des Lokalbetreibers aushilfsweise Reinigungsarbeiten durchgeführt hatte, ist nicht glaubhaft, dass sie nur als Gast in dem römisch 40 war und sich nur zufällig kurz in dem an sich für das Bedienungspersonal vorbehaltenen Bereich aufhielt. Die BF behauptet, sie habe die Reinigungsarbeiten nur aufgrund ihrer Freundschaft mit der Ehefrau des römisch 40 vorgenommen, weil diese aufgrund ihrer Schwangerschaft eingeschränkt war. Ein Naheverhältnis der BF zum Betreiber des römisch 40 und zu dessen Ehefrau ist nicht glaubhaft, zumal die BF letztere vor dem BFA als „Chefin“ bezeichnete und keine näheren Angaben zu ihrer Beziehung zu dieser machte. So bleibt insbesondere unklar, wann, wo und wie sie einander kennenlernten, zumal sowohl der Betreiber des römisch 40 , römisch 40 , als auch seine Ehefrau Aleksandra STANISAVLJEVIĆ laut ZMR jeweils serbische Staatsangehörige aus römisch 40 sind, die seit geraumer Zeit in Österreich leben. Die BF behauptet nicht, dass die Unentgeltlichkeit ihrer Leistungen in dem XXXX vereinbart worden sei. Dagegen spricht auch, dass sie von der Ehefrau des XXXX Kleidung erhielt.Die BF behauptet nicht, dass die Unentgeltlichkeit ihrer Leistungen in dem römisch 40 vereinbart worden sei. Dagegen spricht auch, dass sie von der Ehefrau des römisch 40 Kleidung erhielt. Der BF gab weder vor dem BFA noch in der Beschwerde relevante private oder familiäre Anknüpfungen im Inland, die über die Beziehung zu XXXX hinausgehen, an, sodass von deren Fehlen ausgegangen wird. Hinweise auf die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit liegen ebenfalls nicht vor. Der BF gab weder vor dem BFA noch in der Beschwerde relevante private oder familiäre Anknüpfungen im Inland, die über die Beziehung zu römisch 40 hinausgehen, an, sodass von deren Fehlen ausgegangen wird. Hinweise auf die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit liegen ebenfalls nicht vor. Die freiwillige Ausreise der BF ergibt sich aus der im Akt befindlichen Ausreisebestätigung, die auch im IZR dokumentiert ist. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen das in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids erlassene Einreiseverbot („Ich … möchte mich dem Einreiseverbot in die EU widersetzen“). Dies steht im Einklang damit, dass die BF bereits freiwillig nach Nordmazedonien ausgereist ist. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen das in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids erlassene Einreiseverbot („Ich … möchte mich dem Einreiseverbot in die EU widersetzen“). Dies steht im Einklang damit, dass die BF bereits freiwillig nach Nordmazedonien ausgereist ist. Als Staatsangehörige von Nordmazedonien ist die BF Fremde iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Gegen sie kann daher gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot erlassen werden, wenn ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft. Die Erfüllung eines der in § 53 Abs 2 FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände indiziert, dass ihr (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (siehe VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Dazu gehört gemäß § 53 Abs 2 Z 7 FPG, dass sie bei einer Beschäftigung betreten wird, die sie nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen. Außerdem ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern ihre privaten und familiären Interessen der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff; vgl. auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Als Staatsangehörige von Nordmazedonien ist die BF Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Gegen sie kann daher gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot erlassen werden, wenn ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen (das sind die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft. Die Erfüllung eines der in Paragraph 53, Absatz 2, FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände indiziert, dass ihr (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (siehe VwGH 25.05.2021, Ra 2019/21/0402). Dazu gehört gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG, dass sie bei einer Beschäftigung betreten wird, die sie nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen. Außerdem ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern ihre privaten und familiären Interessen der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10 ff; vergleiche auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden. Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung, sodass es auf die subjektive Sicht der BF nicht ankommt. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Für die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden. Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung, sodass es auf die subjektive Sicht der BF nicht ankommt. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Hier behauptet die BF, ihre Tätigkeit in dem XXXX sei keine Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG gewesen, sondern ein bloßer Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung (wie hier) grundsätzlich als Beschäftigungsverhältnis iSd § 2 Abs 2 AuslBG anzusehen ist, das im Rahmen des visumfreien Aufenthalts nicht ausgeübt werden darf. Wurde nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart, schadet es auch nicht, wenn eine Vereinbarung über eine bestimmte Höhe des Entgelts unterblieben ist, weil im Zweifel ein angemessenes Entgelt für die Dienste als bedungen gilt (§ 1152 ABGB). Auch eine Naturalentlohnung (Kost, Logis, Kleidung) stellt ein Entgelt dar. Hier behauptet die BF, ihre Tätigkeit in dem römisch 40 sei keine Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gewesen, sondern ein bloßer Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung (wie hier) grundsätzlich als Beschäftigungsverhältnis iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG anzusehen ist, das im Rahmen des visumfreien Aufenthalts nicht ausgeübt werden darf. Wurde nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart, schadet es auch nicht, wenn eine Vereinbarung über eine bestimmte Höhe des Entgelts unterblieben ist, weil im Zweifel ein angemessenes Entgelt für die Dienste als bedungen gilt (Paragraph 1152, ABGB). Auch eine Naturalentlohnung (Kost, Logis, Kleidung) stellt ein Entgelt dar. Gefälligkeitsdienste können eine von der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG ausgenommene Tätigkeit darstellen, wenn es sich um kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste handelt, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Der Übergang zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des AuslBG ist dabei fließend, wobei auch bei dieser Unterscheidung gemäß § 2 Abs 4 AuslBG vom wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht von der äußeren Erscheinungsform auszugehen ist. Dabei ist es hauptsächlich Sache der Partei, konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (siehe VwGH 20.02.2014, 2013/09/0090). Da die BF hier Tätigkeiten, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis oder einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis erbracht werden (Bedienungs- und Reinigungsarbeiten in einem XXXX ) in einem Gewerbebetrieb erbracht hat, keine Unentgeltlichkeit vereinbart war, die behauptete „Freundschaft“ zum Leistungsempfänger und seiner Ehefrau nicht näher konkretisiert und keine spezifische Bindung glaubhaft gemacht wurde, ist bei Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalls davon auszugehen, dass eine Beschäftigung iSd AuslBG und kein bloßer Freundschaftsdienst vorlag. Dafür spricht auch die in § 28 Abs 7 AuslBG normierte Rechtsvermutung des Vorliegens eines bewilligungsbedürftigen Beschäftigungsverhältnisses, die hier nicht widerlegt wurde, weil die BF am XXXX in dem Bereich hinter der XXXX angetroffen wurde, der dem bedienenden Personal vorbehalten und der Allgemeinheit nicht zugänglich ist (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2017/09/0012). Die BF wurde demnach am XXXX bei einer Beschäftigung betreten, die sie nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen. Gefälligkeitsdienste können eine von der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG ausgenommene Tätigkeit darstellen, wenn es sich um kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste handelt, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Der Übergang zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung im Sinne des AuslBG ist dabei fließend, wobei auch bei dieser Unterscheidung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG vom wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht von der äußeren Erscheinungsform auszugehen ist. Dabei ist es hauptsächlich Sache der Partei, konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (siehe VwGH 20.02.2014, 2013/09/0090). Da die BF hier Tätigkeiten, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis oder einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis erbracht werden (Bedienungs- und Reinigungsarbeiten in einem römisch 40 ) in einem Gewerbebetrieb erbracht hat, keine Unentgeltlichkeit vereinbart war, die behauptete „Freundschaft“ zum Leistungsempfänger und seiner Ehefrau nicht näher konkretisiert und keine spezifische Bindung glaubhaft gemacht wurde, ist bei Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Einzelfalls davon auszugehen, dass eine Beschäftigung iSd AuslBG und kein bloßer Freundschaftsdienst vorlag. Dafür spricht auch die in Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG normierte Rechtsvermutung des Vorliegens eines bewilligungsbedürftigen Beschäftigungsverhältnisses, die hier nicht widerlegt wurde, weil die BF am römisch 40 in dem Bereich hinter der römisch 40 angetroffen wurde, der dem bedienenden Personal vorbehalten und der Allgemeinheit nicht zugänglich ist vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2017/09/0012). Die BF wurde demnach am römisch 40 bei einer Beschäftigung betreten, die sie nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG erfüllt ist. Dies indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt der BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit stellen eine Gefährdung öffentlicher Interessen dar (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Für die BF kann noch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, zumal ihr Fehlverhalten noch nicht lange zurückliegt und sie sich zusätzlich auch für längere Zeit ohne Wohnsitzmeldung in Österreich aufhielt und dadurch gegen das MeldeG verstieß. Das BFA ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG erfüllt ist. Dies indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt der BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit stellen eine Gefährdung öffentlicher Interessen dar (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Für die BF kann noch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, zumal ihr Fehlverhalten noch nicht lange zurückliegt und sie sich zusätzlich auch für längere Zeit ohne Wohnsitzmeldung in Österreich aufhielt und dadurch gegen das MeldeG verstieß. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von „Schwarzarbeit“ kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das private Interesse der BF an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten, zumal ihr Lebensmittelpunkt ohnedies in Nordmazedonien liegt. Den Kontakt zu ihrem in Österreich lebenden bulgarischen Freund kann sie auch durch Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet oder Besuche in Nordmazedonien oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind, aufrechterhalten. Der von der BF gestellte Antrag auf Verleihung der bulgarischen Staatsangehörigkeit führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal sie im Verfahren keine konkreten Bindungen zu Bulgarien behauptet hat. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots sind daher erfüllt. Die vom BFA vorgenommene Befristung von zwei Jahren entspricht dem Fehlverhalten der BF, zumal sie der unerlaubten Erwerbstätigkeit nur aushilfsweise nachging, und berücksichtigt die Bindung zu ihrem in Österreich lebenden Freund angemessen. Auf diese Weise bleibt auch ausreichend Raum für eine Verschärfung der Maßnahme bei einem allfälligen neuerlichen Fehlverhalten. Eine Reduktion der Dauer des Einreiseverbots, die die fünfjährige Maximaldauer deutlich unterschreitet, ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht angezeigt. Der angefochtene Bescheid ist rechtskonform, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen ist.Der angefochtene Bescheid ist rechtskonform, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen ist. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG nicht erforderlich, zumal das Ermittlungsverfahren des BFA mangelfrei war und in der Beschwerde kein relevantes neues Tatsachenvorbringen erstattet wurde. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht erforderlich, zumal das Ermittlungsverfahren des BFA mangelfrei war und in der Beschwerde kein relevantes neues Tatsachenvorbringen erstattet wurde. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren. Insbesondere die Frage, ob ein Gefälligkeitsdienst oder eine Beschäftigung iSd AuslBG vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren. Insbesondere die Frage, ob ein Gefälligkeitsdienst oder eine Beschäftigung iSd AuslBG vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G314.2291446.1.00 1 Unter „Mitgliedstaaten“ sind im Folgenden jene Staaten zu verstehen, für die die Richtlinie 2008/115/EG gilt; vgl. VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021. Das sind alle Mitgliedstaaten der EU außer Irland sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.