4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 18.10.2021 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er im Wesentlichen an, der Volksgruppe der Araber sowie der islamischen Religion anzugehören, aus der Umgebung von XXXX , einer (westlich am Euphrat gelegenen) Stadt im Gouvernement XXXX in Nordostsyrien zu kommen, verheiratet und Vater von drei Söhnen zu sein. Er habe 8 Jahre die Grundschule besucht, sei ohne Berufsausbildung und habe als Arbeiter gearbeitet. Seine Mutter, seine Ehefrau und drei Söhne sowie 3 Brüder und eine Schwester seien noch im Herkunftsstaat aufhältig, sein Vater sei bereits verstorben. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF Folgendes vor: „Aufgrund des Krieges und der menschenunwürdigen Umstände habe ich Syrien verlassen. Es gibt keine Sicherheit und keine Zukunft. Es gibt keine Arbeit und das Einkommen reicht nicht aus. Die Preise sind sehr hoch angestiegen. Ich möchte mir und meiner Familie eine sichere Zukunft aufbauen. Keine weiteren Asylgründe.“ Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, dass er um sein Leben fürchte.Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er im Wesentlichen an, der Volksgruppe der Araber sowie der islamischen Religion anzugehören, aus der Umgebung von römisch 40 , einer (westlich am Euphrat gelegenen) Stadt im Gouvernement römisch 40 in Nordostsyrien zu kommen, verheiratet und Vater von drei Söhnen zu sein. Er habe 8 Jahre die Grundschule besucht, sei ohne Berufsausbildung und habe als Arbeiter gearbeitet. Seine Mutter, seine Ehefrau und drei Söhne sowie 3 Brüder und eine Schwester seien noch im Herkunftsstaat aufhältig, sein Vater sei bereits verstorben. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF Folgendes vor: „Aufgrund des Krieges und der menschenunwürdigen Umstände habe ich Syrien verlassen. Es gibt keine Sicherheit und keine Zukunft. Es gibt keine Arbeit und das Einkommen reicht nicht aus. Die Preise sind sehr hoch angestiegen. Ich möchte mir und meiner Familie eine sichere Zukunft aufbauen. Keine weiteren Asylgründe.“ Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, dass er um sein Leben fürchte. Am 02.02.2022 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme, führte der BF befragt auf Arabisch im Wesentlichen aus, dass er Arabisch spreche und gesund sei. Er habe noch nie einen Reisepass besessen und legte er seinen Personalausweis vor. Auf Befragen zum Zutreffen seiner bisherigen Angaben brachte er vor, dass sich in Syrien nur noch ein Bruder aufhalte, die Mutter, die Ehefrau samt drei Kindern und zwei Schwestern und zwei Brüder seien im Libanon. Die Ehe habe er im Februar 2016 in XXXX geschlossen. Weiters brachte er vor, im Februar 2016 in den Libanon gegangen zu sein, jedoch dort keine Arbeitserlaubnis gehabt zu haben. Sie würden dort von Hilfsorganisationen unterstützt in einem Flüchtlingslager in XXXX (südlich von Beirut) in einem Zelt leben. Im Juni 2021 sei er auf der Durchreise in die Türkei in Syrien ( XXXX ) gewesen. Er habe zu seinem Bruder nach Österreich kommen wollen. Er sei im Herkunftsstaat nicht vorbestraft, habe aber mit den Behörden Probleme gehabt und sei inhaftiert gewesen, es werde nach ihm gesucht. Er sei nicht politisch tätig und auch nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen. Wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt, auch nicht mit Privatpersonen. An bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen habe er nicht aktiv teilgenommen. Am 02.02.2022 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme, führte der BF befragt auf Arabisch im Wesentlichen aus, dass er Arabisch spreche und gesund sei. Er habe noch nie einen Reisepass besessen und legte er seinen Personalausweis vor. Auf Befragen zum Zutreffen seiner bisherigen Angaben brachte er vor, dass sich in Syrien nur noch ein Bruder aufhalte, die Mutter, die Ehefrau samt drei Kindern und zwei Schwestern und zwei Brüder seien im Libanon. Die Ehe habe er im Februar 2016 in römisch 40 geschlossen. Weiters brachte er vor, im Februar 2016 in den Libanon gegangen zu sein, jedoch dort keine Arbeitserlaubnis gehabt zu haben. Sie würden dort von Hilfsorganisationen unterstützt in einem Flüchtlingslager in römisch 40 (südlich von Beirut) in einem Zelt leben. Im Juni 2021 sei er auf der Durchreise in die Türkei in Syrien ( römisch 40 ) gewesen. Er habe zu seinem Bruder nach Österreich kommen wollen. Er sei im Herkunftsstaat nicht vorbestraft, habe aber mit den Behörden Probleme gehabt und sei inhaftiert gewesen, es werde nach ihm gesucht. Er sei nicht politisch tätig und auch nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen. Wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt, auch nicht mit Privatpersonen. An bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen habe er nicht aktiv teilgenommen. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass er wegen dem Krieg ausgereist sei. Er habe an diesem Krieg nicht teilnehmen wollen. Er sei wegen dem Militärdienst ausgereist. Er hätte sowohl für die Regierung als auch für die Kurden zum Militär müssen. Es gebe keine Sicherheit, keinen Lebensunterhalt. Er habe nach Österreich kommen wollen, um für seine Familie eine bessere Zukunft zu haben. Der Libanon sei für ihn auch kein sicheres Land. Dies seien Rassisten, manche Personen seien angehalten und der syrischen Regierung übergeben worden. Seinen Grundmilitärdienst habe er von 2008 bis 2010 abgeleistet, in XXXX . Er sei bei der Air Force gewesen. Ihre Aufgabe sei es gewesen, fremde Flugzeuge auf syrischem Gebiet mit einer Luftabwehrrakete zu bekämpfen. Er sei normaler Soldat und auf einem Flughafen stationiert gewesen. Auf Befragen brachte er vor, 2013 über 20 Tage in Damaskus inhaftiert gewesen zu sein; er sei vom Militärinformationsdienst des syrischen Regimes verhaftet worden. Sie seien gezwungen worden, Waffen zu tragen. Er habe sich in XXXX -Land, in XXXX aufgehalten, als er verhaftet worden sei. In der Nacht sei er von bewaffneten Leuten vom Militär zu Hause verhaftet worden und sie hätten ihn zwingen wollen, zum Militärdienst zu gehen, obwohl er damals nicht verpflichtet gewesen sei, zum Grunddienst und zum Reservemilitärdienst zu gehen. Er sei geschlagen und gefoltert worden und habe wenig zu Essen bekommen. Nach 20 Tagen sei er freigelassen worden und habe einen Zettel erhalten, wonach er sich binnen einer Woche beim Informationsdienst in Damaskus einfinden hätte sollen. Er sei (aber) nach XXXX , das damals unter der Kontrolle der Regierung gestanden sei, zu seiner Familie zurückgekehrt. Er habe sich dann immer verstecken müssen, damit die Regierung ihn nicht erwische. Er sei nicht der Einzige gewesen, der inhaftiert worden sei, es seien Tausende gewesen. Ihm sei gesagt worden, dass er Waffen tragen und ins Kriegsgebiet müsse. Er sei damals nicht offiziell einberufen gewesen, weil er den Grundmilitärdienst geleistet und erst nach 7 Jahren zum Reservemilitärdienst hätte müssen, bei ihm seien es aber nur 3 Jahre gewesen. Den Zettel mit der Adresse habe er damals vernichtet. Er habe den Reservemilitärdienst nicht ableisten wollen, weil die Regierung gewollt habe, dass sie die Unschuldigen töten. Im Fall der Rückkehr würde er gezwungen werden, Waffen zu tragen und zu kämpfen, sowohl von der Regierung als auch von den Kurden.Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass er wegen dem Krieg ausgereist sei. Er habe an diesem Krieg nicht teilnehmen wollen. Er sei wegen dem Militärdienst ausgereist. Er hätte sowohl für die Regierung als auch für die Kurden zum Militär müssen. Es gebe keine Sicherheit, keinen Lebensunterhalt. Er habe nach Österreich kommen wollen, um für seine Familie eine bessere Zukunft zu haben. Der Libanon sei für ihn auch kein sicheres Land. Dies seien Rassisten, manche Personen seien angehalten und der syrischen Regierung übergeben worden. Seinen Grundmilitärdienst habe er von 2008 bis 2010 abgeleistet, in römisch 40 . Er sei bei der Air Force gewesen. Ihre Aufgabe sei es gewesen, fremde Flugzeuge auf syrischem Gebiet mit einer Luftabwehrrakete zu bekämpfen. Er sei normaler Soldat und auf einem Flughafen stationiert gewesen. Auf Befragen brachte er vor, 2013 über 20 Tage in Damaskus inhaftiert gewesen zu sein; er sei vom Militärinformationsdienst des syrischen Regimes verhaftet worden. Sie seien gezwungen worden, Waffen zu tragen. Er habe sich in römisch 40 -Land, in römisch 40 aufgehalten, als er verhaftet worden sei. In der Nacht sei er von bewaffneten Leuten vom Militär zu Hause verhaftet worden und sie hätten ihn zwingen wollen, zum Militärdienst zu gehen, obwohl er damals nicht verpflichtet gewesen sei, zum Grunddienst und zum Reservemilitärdienst zu gehen. Er sei geschlagen und gefoltert worden und habe wenig zu Essen bekommen. Nach 20 Tagen sei er freigelassen worden und habe einen Zettel erhalten, wonach er sich binnen einer Woche beim Informationsdienst in Damaskus einfinden hätte sollen. Er sei (aber) nach römisch 40 , das damals unter der Kontrolle der Regierung gestanden sei, zu seiner Familie zurückgekehrt. Er habe sich dann immer verstecken müssen, damit die Regierung ihn nicht erwische. Er sei nicht der Einzige gewesen, der inhaftiert worden sei, es seien Tausende gewesen. Ihm sei gesagt worden, dass er Waffen tragen und ins Kriegsgebiet müsse. Er sei damals nicht offiziell einberufen gewesen, weil er den Grundmilitärdienst geleistet und erst nach 7 Jahren zum Reservemilitärdienst hätte müssen, bei ihm seien es aber nur 3 Jahre gewesen. Den Zettel mit der Adresse habe er damals vernichtet. Er habe den Reservemilitärdienst nicht ableisten wollen, weil die Regierung gewollt habe, dass sie die Unschuldigen töten. Im Fall der Rückkehr würde er gezwungen werden, Waffen zu tragen und zu kämpfen, sowohl von der Regierung als auch von den Kurden. Mit Bescheid vom 05.05.2022 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 05.05.2022 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in Syrien als Wehrdienstverweigerer gelte und sich somit gegen den syrischen Staat aufgelehnt habe. Auch wegen seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung in Europa würde er im Fall der Rückkehr als Verräter angesehen werden. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen, weil die Behörde den Umstand, dass der BF aus Ar- XXXX stamme, nicht berücksichtigt und nicht ermittelt habe, ob eine Verfolgung auf Grund dessen vorliege. Auch habe die Behörde weitere Ermittlungen zur vorgebrachten Folter unterlassen. Nach den UNHCR-Erwägungen vom März 2021 würden Personen als Sympathisanten der Opposition angesehen werden, die in vermeintlich regierungsfeindlichen Orten oder Gemeinden leben bzw. Wehrdienstentzieher ua. als Risikoprofile aufgezählt. Zudem sei der BF illegal ausgereist und habe in Europa Asyl beantragt. Bereits der Umstand, dass er sunnitischer Araber aus XXXX sei, reiche aus um von der Regierung im Fall der Rückkehr ins Visier genommen zu werden. Da sich eine Verfolgungsgefahr auch aus den Länderberichten ergeben könne, sei die Auseinandersetzung mit aktuellen Berichten erforderlich. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in Syrien als Wehrdienstverweigerer gelte und sich somit gegen den syrischen Staat aufgelehnt habe. Auch wegen seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung in Europa würde er im Fall der Rückkehr als Verräter angesehen werden. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen, weil die Behörde den Umstand, dass der BF aus Ar- römisch 40 stamme, nicht berücksichtigt und nicht ermittelt habe, ob eine Verfolgung auf Grund dessen vorliege. Auch habe die Behörde weitere Ermittlungen zur vorgebrachten Folter unterlassen. Nach den UNHCR-Erwägungen vom März 2021 würden Personen als Sympathisanten der Opposition angesehen werden, die in vermeintlich regierungsfeindlichen Orten oder Gemeinden leben bzw. Wehrdienstentzieher ua. als Risikoprofile aufgezählt. Zudem sei der BF illegal ausgereist und habe in Europa Asyl beantragt. Bereits der Umstand, dass er sunnitischer Araber aus römisch 40 sei, reiche aus um von der Regierung im Fall der Rückkehr ins Visier genommen zu werden. Da sich eine Verfolgungsgefahr auch aus den Länderberichten ergeben könne, sei die Auseinandersetzung mit aktuellen Berichten erforderlich. Am 03.08.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm. Dabei erklärte der BF zunächst im Wesentlichen und zusammengefasst, dass er zum Reservedienst bestellt worden sei. Ich wolle aber keine unschuldigen Menschen umbringen und würden Sie Ihn als Verräter ansehen. Er habe früher seinen Grundwehrdienst geleistet und sei in der Luftabwehr gewesen und habe mit der Luftabwehr Kanone Erfahrung, weshalb ihn das Regime unbedingt wieder rekrutieren wolle. Es sei bei ihm zu Hause in Syrien öfters vom Regime und den Sicherheitsorganen nach ihm gefragt worden, man habe auch den Dorfvorsteher (= Mukhtar) öfters nach ihm gefragt und würden selbst seine Geschwister als Druckmittel gegen ihn verwendet werden. Auf Vorhalt, dass er im Rahmen des Administrativverfahrens angegeben habe, dass er 2013 zum Militärdienst bzw. Reservedienst eingezogen worden wäre, bzw. inhaftiert gewesen sei und er sich danach 3 weitere Jahre bis 2016 in Syrien im Gebiet aufhalten habe können, gab der BF an, dass dies nicht stimmen könne und auf Vorhalt, dass dem Einvernahmeprotokoll bei der belangten Behörde nicht entnommen werden könne, dass ständig nach ihm gefragt worden sei, erklärte der BF, dass es Missverständnisse mit dem Dolmetscher gegeben habe. Im Rahmen der weiteren Einvernahme gab der BF noch an, dass er an Demos gegen das Assad Regime teilgenommen habe und deswegen verhaftet worden sei, auf Vorhalt, dass sich das dem Akt nicht entnehmen lasse, gab der BF wörtlich an: „Nein. Ich habe damals alle 2 Gründe genannt, warum ich verhaftet wurde. Ich habe genau erzählt, dass es wegen der Teilnahme an den Demos ist und dass ich mich bezüglich der Rekrutierung geweigert habe. Ich kann nicht genau sagen, wie oder was übersetzt wurde. Ich habe auf die Fragen geantwortet, wie es der D formuliert hat, weiß ich nicht.“ Der BF führte befragt weiters aus, dass er in Syrien rassistisch behandelt worden sei und seine Mutter und Geschwister mehrmals beschimpft worden seien. Seine Familie sei ca. 2016 ausgereist, seine Mutter erst vor 2 Monaten. Gefragt, warum das, Regime ständig nach ihm fragen und ein Interesse an seiner Person zeigen soll (Fliegerabwehr), obwohl er vor rund 9 Jahren Syrien verlassen habe, gab er an, dass er einer unter mehreren sei, die das Regime suchen würde. Jeder der eine Waffe tragen könne, müsse sich rekrutieren lassen, daher sei er nicht der Einzige. Letztlich gab er an, dass er keine Bescheinigungsmittel habe, die eine unmittelbare konkrete Gefährdung seiner Person aufzeigen können, da die ganzen Dokumente bzw. Schreiben immer an den Dorfvorsteher übermittelt würden und dieser immer mündlich berichten würde, was in den Schreiben stehen würde. Gefragt, was er im Falle einer hypothetischen Rückkehr befürchte, gab er an, dass er sicherlich auf der schwarzen Liste des Regimes stehen würde, man ihn als Verräter betrachten und ihn bestrafen würde, sofern er irgendwann nach Syrien zurückkehren sollte. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2023, GZ. XXXX , wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 05.05.2022 als unbegründet abgewiesen und dies zusammengefasst damit begründet, dass der BF insgesamt nicht ausreichend glaubhaft darlegen habe können, dass er einer ihn unmittelbar konkreten persönlich betreffenden Einberufung zum Reservedienst vor seiner Ausreise aus Syrien ausgesetzt gewesen sei, dass er sich einer ihn unmittelbar konkret betreffenden Einberufung zum Reservedienst entzogen hätte und deshalb damals oder gegenwärtig durch das syrische Regime gesucht wurde oder wird und konnte der BF zudem nicht ausreichend glaubhaft darlegen, dass ihm eine solche Einberufung zum Reservedienst durch das syrische Militär mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar konkret drohe. Der BF weise keine besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten auf, die ihn für eine gegenwärtige Einziehung zur syrischen Armee besonders qualifizieren würden. Eine unmittelbare, aktuelle und ihn persönlich betreffende konkrete Verfolgung oder Bedrohung, insbesondere nicht wegen einer - ihm zumindest unterstellten – oppositionellen politischen Gesinnung, einer Reservedienstentziehung oder alleine aufgrund seiner illegalen Ausreise bzw. des gegenständlichen Asylantrages und Aufenthaltes in Europa sei seitens der syrischen Regierung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu befürchten, bzw. sei der BF nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht. Der BF habe im gegenständlichen Verfahren insgesamt nicht ausreichend konkludent, nachvollziehbar und konkret das gegenwärtige oder auch zukünftige Vorliegen einer ihn unmittelbar und persönlich betreffenden asylrelevant maßgeblichen Bedrohung iSd. §3 AsylG ausreichend darlegen bzw. glaubhaft machen können.Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2023, GZ. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 05.05.2022 als unbegründet abgewiesen und dies zusammengefasst damit begründet, dass der BF insgesamt nicht ausreichend glaubhaft darlegen habe können, dass er einer ihn unmittelbar konkreten persönlich betreffenden Einberufung zum Reservedienst vor seiner Ausreise aus Syrien ausgesetzt gewesen sei, dass er sich einer ihn unmittelbar konkret betreffenden Einberufung zum Reservedienst entzogen hätte und deshalb damals oder gegenwärtig durch das syrische Regime gesucht wurde oder wird und konnte der BF zudem nicht ausreichend glaubhaft darlegen, dass ihm eine solche Einberufung zum Reservedienst durch das syrische Militär mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar konkret drohe. Der BF weise keine besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten auf, die ihn für eine gegenwärtige Einziehung zur syrischen Armee besonders qualifizieren würden. Eine unmittelbare, aktuelle und ihn persönlich betreffende konkrete Verfolgung oder Bedrohung, insbesondere nicht wegen einer - ihm zumindest unterstellten – oppositionellen politischen Gesinnung, einer Reservedienstentziehung oder alleine aufgrund seiner illegalen Ausreise bzw. des gegenständlichen Asylantrages und Aufenthaltes in Europa sei seitens der syrischen Regierung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu befürchten, bzw. sei der BF nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht. Der BF habe im gegenständlichen Verfahren insgesamt nicht ausreichend konkludent, nachvollziehbar und konkret das gegenwärtige oder auch zukünftige Vorliegen einer ihn unmittelbar und persönlich betreffenden asylrelevant maßgeblichen Bedrohung iSd. §3 AsylG ausreichend darlegen bzw. glaubhaft machen können. Am 28.09.2023 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag, den er in der Erstbefragung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch damit begründete, dass er ein Recht auf Asyl habe und dass er dem Richter, der seine Beschwerde abgelehnt habe, gesagt habe, dass er in Syrien nicht in Sicherheit leben könne. An seinen Gründen habe sich nichts geändert, er habe Beweise für seine alten bzw. aktuellen Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er einberufen zu werden. Am 31.01.2024 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt. Der BF gab auf Nachfrage an, dass der Bürgermeister von XXXX einen Brief erhalten habe, wo Namen von Männern darauf gestanden seien, die zum Reservemilitärdienst einberufen werden würden. Der Bürgermeister habe es seinen Nachbarn erzählt und diese hätten es ihm erzählt. Er sei auch auf der Liste gestanden. Nachgefragt führte er aus, das der Bürgermeister ihn persönlich angerufen habe, Beweismittel habe er keines. Auf Vorhalt, das er vorher angegeben habe, dass es ihm die Nachbarn erzählt hätten, gab er wörtlich an: „eine Person teilt es dem Bürgermeister immer mit. Der Bürgermeister teilt es den Familien persönlich mit. Im meinem Fall wurde ich angerufen, da er niemanden angetroffen hat.“ Nachgefragt, woher der Bürgermeister seine Telefonnummer gehabt habe, gab er an, dass seine Mutter dem Bürgermeister seine Telefonnummer geben habe. Auf Aufforderung die Kontaktdaten des Bürgermeisters bekannt zu geben, gab der BF an, dass dieser XXXX heißen würde, die Telefonnummer habe er auf einem anderen Handy gespeichert, da er ein Arbeitshandy und ein Privathandy haben würde. Am 31.01.2024 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt. Der BF gab auf Nachfrage an, dass der Bürgermeister von römisch 40 einen Brief erhalten habe, wo Namen von Männern darauf gestanden seien, die zum Reservemilitärdienst einberufen werden würden. Der Bürgermeister habe es seinen Nachbarn erzählt und diese hätten es ihm erzählt. Er sei auch auf der Liste gestanden. Nachgefragt führte er aus, das der Bürgermeister ihn persönlich angerufen habe, Beweismittel habe er keines. Auf Vorhalt, das er vorher angegeben habe, dass es ihm die Nachbarn erzählt hätten, gab er wörtlich an: „eine Person teilt es dem Bürgermeister immer mit. Der Bürgermeister teilt es den Familien persönlich mit. Im meinem Fall wurde ich angerufen, da er niemanden angetroffen hat.“ Nachgefragt, woher der Bürgermeister seine Telefonnummer gehabt habe, gab er an, dass seine Mutter dem Bürgermeister seine Telefonnummer geben habe. Auf Aufforderung die Kontaktdaten des Bürgermeisters bekannt zu geben, gab der BF an, dass dieser römisch 40 heißen würde, die Telefonnummer habe er auf einem anderen Handy gespeichert, da er ein Arbeitshandy und ein Privathandy haben würde. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 16.02.2024, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.09.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Das Bundesamt ging davon aus, dass die im Rahmen des gegenständlichen Antrags vorgebrachten Fluchtgründe keine neue Sachlage darstellen würden, zudem habe der BF keine Beweismittel vorlegen können und habe er weder die Nummer des Bürgemeisters noch die Liste vorgelegt.Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 16.02.2024, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.09.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Das Bundesamt ging davon aus, dass die im Rahmen des gegenständlichen Antrags vorgebrachten Fluchtgründe keine neue Sachlage darstellen würden, zudem habe der BF keine Beweismittel vorlegen können und habe er weder die Nummer des Bürgemeisters noch die Liste vorgelegt. Am 21.03.2024 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid erhoben und darin zusammengefasst und soweit wesentlich vorgebracht, dass der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme angegeben habe, dass er vom Bürgermeister seines Dorfes angerufen worden sei, dass er auf der Liste der zum Reservenmilitärdienst Einberufenen aufscheinen würde. Sohin sei ein geänderter Sachverhalt anzunehmen, da der BF neue Tatsachen vorbringen würde, die er bisher nicht vorbringen habe können. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheids in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrenergänzung und neuerlichen entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2024 (eingelangt) vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I416.2255395.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.