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{'item': 'I416 2255395-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2024 GeschäftszahlI416 2255395-2 SpruchI416 2255395-2/3E, I416 2255395-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 18.10.2021 den ersten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er im Wesentlichen an, der Volksgruppe der Araber sowie der islamischen Religion anzugehören, aus der Umgebung von XXXX , einer (westlich am Euphrat gelegenen) Stadt im Gouvernement XXXX in Nordostsyrien zu kommen, verheiratet und Vater von drei Söhnen zu sein. Er habe 8 Jahre die Grundschule besucht, sei ohne Berufsausbildung und habe als Arbeiter gearbeitet. Seine Mutter, seine Ehefrau und drei Söhne sowie 3 Brüder und eine Schwester seien noch im Herkunftsstaat aufhältig, sein Vater sei bereits verstorben. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF Folgendes vor: „Aufgrund des Krieges und der menschenunwürdigen Umstände habe ich Syrien verlassen. Es gibt keine Sicherheit und keine Zukunft. Es gibt keine Arbeit und das Einkommen reicht nicht aus. Die Preise sind sehr hoch angestiegen. Ich möchte mir und meiner Familie eine sichere Zukunft aufbauen. Keine weiteren Asylgründe.“ Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, dass er um sein Leben fürchte.Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er im Wesentlichen an, der Volksgruppe der Araber sowie der islamischen Religion anzugehören, aus der Umgebung von römisch 40 , einer (westlich am Euphrat gelegenen) Stadt im Gouvernement römisch 40 in Nordostsyrien zu kommen, verheiratet und Vater von drei Söhnen zu sein. Er habe 8 Jahre die Grundschule besucht, sei ohne Berufsausbildung und habe als Arbeiter gearbeitet. Seine Mutter, seine Ehefrau und drei Söhne sowie 3 Brüder und eine Schwester seien noch im Herkunftsstaat aufhältig, sein Vater sei bereits verstorben. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF Folgendes vor: „Aufgrund des Krieges und der menschenunwürdigen Umstände habe ich Syrien verlassen. Es gibt keine Sicherheit und keine Zukunft. Es gibt keine Arbeit und das Einkommen reicht nicht aus. Die Preise sind sehr hoch angestiegen. Ich möchte mir und meiner Familie eine sichere Zukunft aufbauen. Keine weiteren Asylgründe.“ Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an, dass er um sein Leben fürchte. Am 02.02.2022 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme, führte der BF befragt auf Arabisch im Wesentlichen aus, dass er Arabisch spreche und gesund sei. Er habe noch nie einen Reisepass besessen und legte er seinen Personalausweis vor. Auf Befragen zum Zutreffen seiner bisherigen Angaben brachte er vor, dass sich in Syrien nur noch ein Bruder aufhalte, die Mutter, die Ehefrau samt drei Kindern und zwei Schwestern und zwei Brüder seien im Libanon. Die Ehe habe er im Februar 2016 in XXXX geschlossen. Weiters brachte er vor, im Februar 2016 in den Libanon gegangen zu sein, jedoch dort keine Arbeitserlaubnis gehabt zu haben. Sie würden dort von Hilfsorganisationen unterstützt in einem Flüchtlingslager in XXXX (südlich von Beirut) in einem Zelt leben. Im Juni 2021 sei er auf der Durchreise in die Türkei in Syrien ( XXXX ) gewesen. Er habe zu seinem Bruder nach Österreich kommen wollen. Er sei im Herkunftsstaat nicht vorbestraft, habe aber mit den Behörden Probleme gehabt und sei inhaftiert gewesen, es werde nach ihm gesucht. Er sei nicht politisch tätig und auch nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen. Wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt, auch nicht mit Privatpersonen. An bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen habe er nicht aktiv teilgenommen. Am 02.02.2022 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme, führte der BF befragt auf Arabisch im Wesentlichen aus, dass er Arabisch spreche und gesund sei. Er habe noch nie einen Reisepass besessen und legte er seinen Personalausweis vor. Auf Befragen zum Zutreffen seiner bisherigen Angaben brachte er vor, dass sich in Syrien nur noch ein Bruder aufhalte, die Mutter, die Ehefrau samt drei Kindern und zwei Schwestern und zwei Brüder seien im Libanon. Die Ehe habe er im Februar 2016 in römisch 40 geschlossen. Weiters brachte er vor, im Februar 2016 in den Libanon gegangen zu sein, jedoch dort keine Arbeitserlaubnis gehabt zu haben. Sie würden dort von Hilfsorganisationen unterstützt in einem Flüchtlingslager in römisch 40 (südlich von Beirut) in einem Zelt leben. Im Juni 2021 sei er auf der Durchreise in die Türkei in Syrien ( römisch 40 ) gewesen. Er habe zu seinem Bruder nach Österreich kommen wollen. Er sei im Herkunftsstaat nicht vorbestraft, habe aber mit den Behörden Probleme gehabt und sei inhaftiert gewesen, es werde nach ihm gesucht. Er sei nicht politisch tätig und auch nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen. Wegen seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt, auch nicht mit Privatpersonen. An bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen habe er nicht aktiv teilgenommen. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass er wegen dem Krieg ausgereist sei. Er habe an diesem Krieg nicht teilnehmen wollen. Er sei wegen dem Militärdienst ausgereist. Er hätte sowohl für die Regierung als auch für die Kurden zum Militär müssen. Es gebe keine Sicherheit, keinen Lebensunterhalt. Er habe nach Österreich kommen wollen, um für seine Familie eine bessere Zukunft zu haben. Der Libanon sei für ihn auch kein sicheres Land. Dies seien Rassisten, manche Personen seien angehalten und der syrischen Regierung übergeben worden. Seinen Grundmilitärdienst habe er von 2008 bis 2010 abgeleistet, in XXXX . Er sei bei der Air Force gewesen. Ihre Aufgabe sei es gewesen, fremde Flugzeuge auf syrischem Gebiet mit einer Luftabwehrrakete zu bekämpfen. Er sei normaler Soldat und auf einem Flughafen stationiert gewesen. Auf Befragen brachte er vor, 2013 über 20 Tage in Damaskus inhaftiert gewesen zu sein; er sei vom Militärinformationsdienst des syrischen Regimes verhaftet worden. Sie seien gezwungen worden, Waffen zu tragen. Er habe sich in XXXX -Land, in XXXX aufgehalten, als er verhaftet worden sei. In der Nacht sei er von bewaffneten Leuten vom Militär zu Hause verhaftet worden und sie hätten ihn zwingen wollen, zum Militärdienst zu gehen, obwohl er damals nicht verpflichtet gewesen sei, zum Grunddienst und zum Reservemilitärdienst zu gehen. Er sei geschlagen und gefoltert worden und habe wenig zu Essen bekommen. Nach 20 Tagen sei er freigelassen worden und habe einen Zettel erhalten, wonach er sich binnen einer Woche beim Informationsdienst in Damaskus einfinden hätte sollen. Er sei (aber) nach XXXX , das damals unter der Kontrolle der Regierung gestanden sei, zu seiner Familie zurückgekehrt. Er habe sich dann immer verstecken müssen, damit die Regierung ihn nicht erwische. Er sei nicht der Einzige gewesen, der inhaftiert worden sei, es seien Tausende gewesen. Ihm sei gesagt worden, dass er Waffen tragen und ins Kriegsgebiet müsse. Er sei damals nicht offiziell einberufen gewesen, weil er den Grundmilitärdienst geleistet und erst nach 7 Jahren zum Reservemilitärdienst hätte müssen, bei ihm seien es aber nur 3 Jahre gewesen. Den Zettel mit der Adresse habe er damals vernichtet. Er habe den Reservemilitärdienst nicht ableisten wollen, weil die Regierung gewollt habe, dass sie die Unschuldigen töten. Im Fall der Rückkehr würde er gezwungen werden, Waffen zu tragen und zu kämpfen, sowohl von der Regierung als auch von den Kurden.Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, dass er wegen dem Krieg ausgereist sei. Er habe an diesem Krieg nicht teilnehmen wollen. Er sei wegen dem Militärdienst ausgereist. Er hätte sowohl für die Regierung als auch für die Kurden zum Militär müssen. Es gebe keine Sicherheit, keinen Lebensunterhalt. Er habe nach Österreich kommen wollen, um für seine Familie eine bessere Zukunft zu haben. Der Libanon sei für ihn auch kein sicheres Land. Dies seien Rassisten, manche Personen seien angehalten und der syrischen Regierung übergeben worden. Seinen Grundmilitärdienst habe er von 2008 bis 2010 abgeleistet, in römisch 40 . Er sei bei der Air Force gewesen. Ihre Aufgabe sei es gewesen, fremde Flugzeuge auf syrischem Gebiet mit einer Luftabwehrrakete zu bekämpfen. Er sei normaler Soldat und auf einem Flughafen stationiert gewesen. Auf Befragen brachte er vor, 2013 über 20 Tage in Damaskus inhaftiert gewesen zu sein; er sei vom Militärinformationsdienst des syrischen Regimes verhaftet worden. Sie seien gezwungen worden, Waffen zu tragen. Er habe sich in römisch 40 -Land, in römisch 40 aufgehalten, als er verhaftet worden sei. In der Nacht sei er von bewaffneten Leuten vom Militär zu Hause verhaftet worden und sie hätten ihn zwingen wollen, zum Militärdienst zu gehen, obwohl er damals nicht verpflichtet gewesen sei, zum Grunddienst und zum Reservemilitärdienst zu gehen. Er sei geschlagen und gefoltert worden und habe wenig zu Essen bekommen. Nach 20 Tagen sei er freigelassen worden und habe einen Zettel erhalten, wonach er sich binnen einer Woche beim Informationsdienst in Damaskus einfinden hätte sollen. Er sei (aber) nach römisch 40 , das damals unter der Kontrolle der Regierung gestanden sei, zu seiner Familie zurückgekehrt. Er habe sich dann immer verstecken müssen, damit die Regierung ihn nicht erwische. Er sei nicht der Einzige gewesen, der inhaftiert worden sei, es seien Tausende gewesen. Ihm sei gesagt worden, dass er Waffen tragen und ins Kriegsgebiet müsse. Er sei damals nicht offiziell einberufen gewesen, weil er den Grundmilitärdienst geleistet und erst nach 7 Jahren zum Reservemilitärdienst hätte müssen, bei ihm seien es aber nur 3 Jahre gewesen. Den Zettel mit der Adresse habe er damals vernichtet. Er habe den Reservemilitärdienst nicht ableisten wollen, weil die Regierung gewollt habe, dass sie die Unschuldigen töten. Im Fall der Rückkehr würde er gezwungen werden, Waffen zu tragen und zu kämpfen, sowohl von der Regierung als auch von den Kurden. Mit Bescheid vom 05.05.2022 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 05.05.2022 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in Syrien als Wehrdienstverweigerer gelte und sich somit gegen den syrischen Staat aufgelehnt habe. Auch wegen seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung in Europa würde er im Fall der Rückkehr als Verräter angesehen werden. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen, weil die Behörde den Umstand, dass der BF aus Ar- XXXX stamme, nicht berücksichtigt und nicht ermittelt habe, ob eine Verfolgung auf Grund dessen vorliege. Auch habe die Behörde weitere Ermittlungen zur vorgebrachten Folter unterlassen. Nach den UNHCR-Erwägungen vom März 2021 würden Personen als Sympathisanten der Opposition angesehen werden, die in vermeintlich regierungsfeindlichen Orten oder Gemeinden leben bzw. Wehrdienstentzieher ua. als Risikoprofile aufgezählt. Zudem sei der BF illegal ausgereist und habe in Europa Asyl beantragt. Bereits der Umstand, dass er sunnitischer Araber aus XXXX sei, reiche aus um von der Regierung im Fall der Rückkehr ins Visier genommen zu werden. Da sich eine Verfolgungsgefahr auch aus den Länderberichten ergeben könne, sei die Auseinandersetzung mit aktuellen Berichten erforderlich. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in Syrien als Wehrdienstverweigerer gelte und sich somit gegen den syrischen Staat aufgelehnt habe. Auch wegen seiner illegalen Ausreise und Asylantragstellung in Europa würde er im Fall der Rückkehr als Verräter angesehen werden. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen, weil die Behörde den Umstand, dass der BF aus Ar- römisch 40 stamme, nicht berücksichtigt und nicht ermittelt habe, ob eine Verfolgung auf Grund dessen vorliege. Auch habe die Behörde weitere Ermittlungen zur vorgebrachten Folter unterlassen. Nach den UNHCR-Erwägungen vom März 2021 würden Personen als Sympathisanten der Opposition angesehen werden, die in vermeintlich regierungsfeindlichen Orten oder Gemeinden leben bzw. Wehrdienstentzieher ua. als Risikoprofile aufgezählt. Zudem sei der BF illegal ausgereist und habe in Europa Asyl beantragt. Bereits der Umstand, dass er sunnitischer Araber aus römisch 40 sei, reiche aus um von der Regierung im Fall der Rückkehr ins Visier genommen zu werden. Da sich eine Verfolgungsgefahr auch aus den Länderberichten ergeben könne, sei die Auseinandersetzung mit aktuellen Berichten erforderlich. Am 03.08.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm. Dabei erklärte der BF zunächst im Wesentlichen und zusammengefasst, dass er zum Reservedienst bestellt worden sei. Ich wolle aber keine unschuldigen Menschen umbringen und würden Sie Ihn als Verräter ansehen. Er habe früher seinen Grundwehrdienst geleistet und sei in der Luftabwehr gewesen und habe mit der Luftabwehr Kanone Erfahrung, weshalb ihn das Regime unbedingt wieder rekrutieren wolle. Es sei bei ihm zu Hause in Syrien öfters vom Regime und den Sicherheitsorganen nach ihm gefragt worden, man habe auch den Dorfvorsteher (= Mukhtar) öfters nach ihm gefragt und würden selbst seine Geschwister als Druckmittel gegen ihn verwendet werden. Auf Vorhalt, dass er im Rahmen des Administrativverfahrens angegeben habe, dass er 2013 zum Militärdienst bzw. Reservedienst eingezogen worden wäre, bzw. inhaftiert gewesen sei und er sich danach 3 weitere Jahre bis 2016 in Syrien im Gebiet aufhalten habe können, gab der BF an, dass dies nicht stimmen könne und auf Vorhalt, dass dem Einvernahmeprotokoll bei der belangten Behörde nicht entnommen werden könne, dass ständig nach ihm gefragt worden sei, erklärte der BF, dass es Missverständnisse mit dem Dolmetscher gegeben habe. Im Rahmen der weiteren Einvernahme gab der BF noch an, dass er an Demos gegen das Assad Regime teilgenommen habe und deswegen verhaftet worden sei, auf Vorhalt, dass sich das dem Akt nicht entnehmen lasse, gab der BF wörtlich an: „Nein. Ich habe damals alle 2 Gründe genannt, warum ich verhaftet wurde. Ich habe genau erzählt, dass es wegen der Teilnahme an den Demos ist und dass ich mich bezüglich der Rekrutierung geweigert habe. Ich kann nicht genau sagen, wie oder was übersetzt wurde. Ich habe auf die Fragen geantwortet, wie es der D formuliert hat, weiß ich nicht.“ Der BF führte befragt weiters aus, dass er in Syrien rassistisch behandelt worden sei und seine Mutter und Geschwister mehrmals beschimpft worden seien. Seine Familie sei ca. 2016 ausgereist, seine Mutter erst vor 2 Monaten. Gefragt, warum das, Regime ständig nach ihm fragen und ein Interesse an seiner Person zeigen soll (Fliegerabwehr), obwohl er vor rund 9 Jahren Syrien verlassen habe, gab er an, dass er einer unter mehreren sei, die das Regime suchen würde. Jeder der eine Waffe tragen könne, müsse sich rekrutieren lassen, daher sei er nicht der Einzige. Letztlich gab er an, dass er keine Bescheinigungsmittel habe, die eine unmittelbare konkrete Gefährdung seiner Person aufzeigen können, da die ganzen Dokumente bzw. Schreiben immer an den Dorfvorsteher übermittelt würden und dieser immer mündlich berichten würde, was in den Schreiben stehen würde. Gefragt, was er im Falle einer hypothetischen Rückkehr befürchte, gab er an, dass er sicherlich auf der schwarzen Liste des Regimes stehen würde, man ihn als Verräter betrachten und ihn bestrafen würde, sofern er irgendwann nach Syrien zurückkehren sollte. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2023, GZ. XXXX , wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 05.05.2022 als unbegründet abgewiesen und dies zusammengefasst damit begründet, dass der BF insgesamt nicht ausreichend glaubhaft darlegen habe können, dass er einer ihn unmittelbar konkreten persönlich betreffenden Einberufung zum Reservedienst vor seiner Ausreise aus Syrien ausgesetzt gewesen sei, dass er sich einer ihn unmittelbar konkret betreffenden Einberufung zum Reservedienst entzogen hätte und deshalb damals oder gegenwärtig durch das syrische Regime gesucht wurde oder wird und konnte der BF zudem nicht ausreichend glaubhaft darlegen, dass ihm eine solche Einberufung zum Reservedienst durch das syrische Militär mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar konkret drohe. Der BF weise keine besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten auf, die ihn für eine gegenwärtige Einziehung zur syrischen Armee besonders qualifizieren würden. Eine unmittelbare, aktuelle und ihn persönlich betreffende konkrete Verfolgung oder Bedrohung, insbesondere nicht wegen einer - ihm zumindest unterstellten – oppositionellen politischen Gesinnung, einer Reservedienstentziehung oder alleine aufgrund seiner illegalen Ausreise bzw. des gegenständlichen Asylantrages und Aufenthaltes in Europa sei seitens der syrischen Regierung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu befürchten, bzw. sei der BF nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht. Der BF habe im gegenständlichen Verfahren insgesamt nicht ausreichend konkludent, nachvollziehbar und konkret das gegenwärtige oder auch zukünftige Vorliegen einer ihn unmittelbar und persönlich betreffenden asylrelevant maßgeblichen Bedrohung iSd. §3 AsylG ausreichend darlegen bzw. glaubhaft machen können.Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2023, GZ. römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 05.05.2022 als unbegründet abgewiesen und dies zusammengefasst damit begründet, dass der BF insgesamt nicht ausreichend glaubhaft darlegen habe können, dass er einer ihn unmittelbar konkreten persönlich betreffenden Einberufung zum Reservedienst vor seiner Ausreise aus Syrien ausgesetzt gewesen sei, dass er sich einer ihn unmittelbar konkret betreffenden Einberufung zum Reservedienst entzogen hätte und deshalb damals oder gegenwärtig durch das syrische Regime gesucht wurde oder wird und konnte der BF zudem nicht ausreichend glaubhaft darlegen, dass ihm eine solche Einberufung zum Reservedienst durch das syrische Militär mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar konkret drohe. Der BF weise keine besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten auf, die ihn für eine gegenwärtige Einziehung zur syrischen Armee besonders qualifizieren würden. Eine unmittelbare, aktuelle und ihn persönlich betreffende konkrete Verfolgung oder Bedrohung, insbesondere nicht wegen einer - ihm zumindest unterstellten – oppositionellen politischen Gesinnung, einer Reservedienstentziehung oder alleine aufgrund seiner illegalen Ausreise bzw. des gegenständlichen Asylantrages und Aufenthaltes in Europa sei seitens der syrischen Regierung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu befürchten, bzw. sei der BF nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht. Der BF habe im gegenständlichen Verfahren insgesamt nicht ausreichend konkludent, nachvollziehbar und konkret das gegenwärtige oder auch zukünftige Vorliegen einer ihn unmittelbar und persönlich betreffenden asylrelevant maßgeblichen Bedrohung iSd. §3 AsylG ausreichend darlegen bzw. glaubhaft machen können. Am 28.09.2023 stellte der BF den gegenständlichen Folgeantrag, den er in der Erstbefragung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch damit begründete, dass er ein Recht auf Asyl habe und dass er dem Richter, der seine Beschwerde abgelehnt habe, gesagt habe, dass er in Syrien nicht in Sicherheit leben könne. An seinen Gründen habe sich nichts geändert, er habe Beweise für seine alten bzw. aktuellen Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er einberufen zu werden. Am 31.01.2024 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt. Der BF gab auf Nachfrage an, dass der Bürgermeister von XXXX einen Brief erhalten habe, wo Namen von Männern darauf gestanden seien, die zum Reservemilitärdienst einberufen werden würden. Der Bürgermeister habe es seinen Nachbarn erzählt und diese hätten es ihm erzählt. Er sei auch auf der Liste gestanden. Nachgefragt führte er aus, das der Bürgermeister ihn persönlich angerufen habe, Beweismittel habe er keines. Auf Vorhalt, das er vorher angegeben habe, dass es ihm die Nachbarn erzählt hätten, gab er wörtlich an: „eine Person teilt es dem Bürgermeister immer mit. Der Bürgermeister teilt es den Familien persönlich mit. Im meinem Fall wurde ich angerufen, da er niemanden angetroffen hat.“ Nachgefragt, woher der Bürgermeister seine Telefonnummer gehabt habe, gab er an, dass seine Mutter dem Bürgermeister seine Telefonnummer geben habe. Auf Aufforderung die Kontaktdaten des Bürgermeisters bekannt zu geben, gab der BF an, dass dieser XXXX heißen würde, die Telefonnummer habe er auf einem anderen Handy gespeichert, da er ein Arbeitshandy und ein Privathandy haben würde. Am 31.01.2024 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt. Der BF gab auf Nachfrage an, dass der Bürgermeister von römisch 40 einen Brief erhalten habe, wo Namen von Männern darauf gestanden seien, die zum Reservemilitärdienst einberufen werden würden. Der Bürgermeister habe es seinen Nachbarn erzählt und diese hätten es ihm erzählt. Er sei auch auf der Liste gestanden. Nachgefragt führte er aus, das der Bürgermeister ihn persönlich angerufen habe, Beweismittel habe er keines. Auf Vorhalt, das er vorher angegeben habe, dass es ihm die Nachbarn erzählt hätten, gab er wörtlich an: „eine Person teilt es dem Bürgermeister immer mit. Der Bürgermeister teilt es den Familien persönlich mit. Im meinem Fall wurde ich angerufen, da er niemanden angetroffen hat.“ Nachgefragt, woher der Bürgermeister seine Telefonnummer gehabt habe, gab er an, dass seine Mutter dem Bürgermeister seine Telefonnummer geben habe. Auf Aufforderung die Kontaktdaten des Bürgermeisters bekannt zu geben, gab der BF an, dass dieser römisch 40 heißen würde, die Telefonnummer habe er auf einem anderen Handy gespeichert, da er ein Arbeitshandy und ein Privathandy haben würde. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 16.02.2024, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.09.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Das Bundesamt ging davon aus, dass die im Rahmen des gegenständlichen Antrags vorgebrachten Fluchtgründe keine neue Sachlage darstellen würden, zudem habe der BF keine Beweismittel vorlegen können und habe er weder die Nummer des Bürgemeisters noch die Liste vorgelegt.Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 16.02.2024, Zl. römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.09.2023 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Das Bundesamt ging davon aus, dass die im Rahmen des gegenständlichen Antrags vorgebrachten Fluchtgründe keine neue Sachlage darstellen würden, zudem habe der BF keine Beweismittel vorlegen können und habe er weder die Nummer des Bürgemeisters noch die Liste vorgelegt. Am 21.03.2024 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid erhoben und darin zusammengefasst und soweit wesentlich vorgebracht, dass der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme angegeben habe, dass er vom Bürgermeister seines Dorfes angerufen worden sei, dass er auf der Liste der zum Reservenmilitärdienst Einberufenen aufscheinen würde. Sohin sei ein geänderter Sachverhalt anzunehmen, da der BF neue Tatsachen vorbringen würde, die er bisher nicht vorbringen habe können. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheids in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrenergänzung und neuerlichen entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2024 (eingelangt) vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der BF führt den im Spruch genannten Namen. Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der BF stammt aus der Region XXXX in der Provinz XXXX im Südosten Syriens, westlich des Euphrats. Die Region steht seit Oktober 2017 wieder unter der Kontrolle des syrischen Regimes. In der Zeit von zumindest 2014 bis September 2016 kontrollierte der IS die Region XXXX .Der BF stammt aus der Region römisch 40 in der Provinz römisch 40 im Südosten Syriens, westlich des Euphrats. Die Region steht seit Oktober 2017 wieder unter der Kontrolle des syrischen Regimes. In der Zeit von zumindest 2014 bis September 2016 kontrollierte der IS die Region römisch 40 . Der BF ist verheiratet und hat drei Söhne, die im Libanon leben. Es kann nicht festgestellt werden, wie viele Jahre der BF genau im Libanon lebte, bevor er nach Österreich gelangte. Der BF stellte in Österreich am 18.10.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.05.2022 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt. 1.
  3. Zum gegenständlichen Verfahren: Der BF stellte am 18.10.2021 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Nach einem inhaltlich geführten Verfahren wurde der Antrag hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom 05.05.2022 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2023 als unbegründet abgewiesen. Der BF stellte am 28.09.2023 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Allerdings hat sich seit der letzten inhaltlichen Entscheidung vom 21.09.2023 weder die Situation in Syrien maßgeblich geändert, noch liegt eine wesentliche Änderung der Umstände die Person des BF betreffend vor. Der BF stützte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf die gleichen Fluchtgründe, die er bereits im vorigen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte. Er macht keine neuen Gründe geltend, denen zumindest ein glaubhafter Kern zu entnehmen ist. Festgestellt wird, dass der BF nach wie vor den Status eines subsidiär Schutzberechtigten genießt.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Die unbestritten gebliebenen Feststellungen zur Person und zu den Familienangehörigen des BF ergeben sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2023 und dem Beschwerdeschriftsatz. 2.
  6. Zu einer Änderung in Bezug auf die den BF betreffende asylrelevante Lage im Herkunftsstaat: Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (kurz LIB), wobei mit Blick darauf, dass keine „neuen“ Gründe vorliegen, auf die neuerliche Wiedergabe länderkundlicher Feststellungen verzichtet wird, zumal der notorisch in Syrien herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ohnedies bereits durch die (weiterhin aufrechte) Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den BF Rechnung getragen wurde (vgl. hierzu VwGH 25.04.2017, Ra 2017/18/0014).Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (kurz LIB), wobei mit Blick darauf, dass keine „neuen“ Gründe vorliegen, auf die neuerliche Wiedergabe länderkundlicher Feststellungen verzichtet wird, zumal der notorisch in Syrien herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ohnedies bereits durch die (weiterhin aufrechte) Zuerkennung des subsidiären Schutzes an den BF Rechnung getragen wurde vergleiche hierzu VwGH 25.04.2017, Ra 2017/18/0014). Im „Vergleichserkenntnis“ vom 21.09.2023 stützte sich das BVwG auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 9 vom 17.07.
  7. Im gegenständlichen Verfahren zog das BFA ebenfalls die Version 9 vom 17.07.2023 heran. Es ergibt sich somit aus der Einsicht in die Länderberichte keine maßgebliche Änderung der den BF betreffenden asylrelevanten Lage in Syrien. 2.
  8. Zu einer Änderung der sonstigen, in der Person des BF gelegenen Umstände: Dass der BF im gegenständlichen Verfahren bezüglich seines Antrags auf internationalen Schutz keine neuen Gründe geltend machte, sondern sich hierbei nur auf jene bereits im vorherigen Verfahren geltend gemachten gestützt hat, ergibt sich einer Zusammenschau seiner Vorbringen im ersten Verfahren und im Verfahren betreffend den Folgeantrag: Der BF führte in seiner Erstbefragung im Erstverfahren am 18.10.2021 aus, aufgrund des Krieges und der menschenunwürdigen Umstände Syrien verlassen zu haben. Es gebe keine Sicherheit und keine Zukunft. Es gebe keine Arbeit und das Einkommen reiche nicht aus. Die Preise seien sehr hoch angestiegen und wolle er sich und seiner Familie eine sichere Zukunft aufbauen. Keine weiteren Asylgründe; Im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 02.02.2022 gab er folgendes an: „Wegen dem Krieg, ich wollte an diesem Krieg nicht teilnehmen. Ich bin wegen dem Militärdienst ausgereist, ich hätte sowohl zur Regierung als auch zu den Kurden zum Militär müssen. Es gibt keine Sicherheit und keinen Lebensunterhalt. Ich wollte nach Österreich kommen um für meine Familie und mich eine bessere Zukunft zu haben.“ Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte er im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er zum Reservedienst bestellt worden sei. Er wolle aber keine unschuldigen Menschen umbringen und würde Ihn das Regime und die Sicherheitsorgane als Verräter ansehen. Er habe früher seinen Grundwehrdienst bei der Luftabwehr geleistet und mit der Luftabwehrkanone Erfahrung gemacht. Aus dem Grund wolle ihn das Regime unbedingt wieder rekrutieren und sei bei ihm zu Hause in Syrien öfters nach ihm gefragt worden. Man habe den Dorfvorsteher (= Mukhtar) öfters nach ihm gefragt und würde man seine Geschwister als Druckmittel gegen ihn verwenden. Im Folgeantragsverfahren führt der BF in der Erstbefragung am 28.09.2023 aus, dass er für seine alten bzw. aktuellen Fluchtgründe Beweise habe. Auch bei seiner Einvernahme am 31.01.2024 bringt der BF (nur) vor, dass er vom Bürgermeister persönlich angerufen worden sei, dass er auf einer Liste stehen würde von Männern, die zum Reservemilitärdienst einberufen worden seien, wobei dieses Vorbringen über die reine Behauptungsebene nicht hinausging und der BF keine Beweise vorlegte. Aus den Vorbringen des BF ergibt sich demnach anschaulich, dass er im Folgeverfahren keine neuen Gründe für die Antragstellung dartut, sondern sich auf die gleichen Gründe wie im vorherigen Verfahren beruft, nämlich, dass er wegen der behaupteten Einziehung zum Reservemilitärdienst durch die syrische Regierung gesucht werde. Dem Vorbringen des BF im Folgeantragsverfahren kann entnommen werden, dass er in erster Linie mit dem Ausgang des ersten Verfahrens nicht einverstanden war und diesen geändert haben möchte, aber nicht, dass es sich tatsächlich in seinem Fall um einen geänderten Sachverhalt handelt. Auch aus der Beschwerde lässt sich nicht erkennen, inwieweit das Vorbringen des BF auf einen geänderten Sachverhalt hindeuten könnte: das Vorbringen beschränkt sich darauf, die Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA zu wiederholen und unsubstantiiert auf einen geänderten Sachverhalt zu verweisen, wobei letztlich auch im Rahmen der Beschwerde weder die Telefonnummer des Bürgermeisters noch die angesprochene Liste vorgelegt wurde. Wenn in der Beschwerde schließlich moniert wird, dass im gegenständlichen Fall neue Elemente und Erkenntnisse vorliegen würden, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens hervorgekommen seien, wird unabhängig von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens damit auch kein neuer Sachverhalt gegenüber dem Vorerkenntnis geltend gemacht, da sich dieses wesentlich mit der Frage der vorgebrachten Einziehung zum Reservedienst auseinandergesetzt hat. Der erkennende Richter verkennt zudem nicht, dass der Folgeantrag bereits eine Woche nach Übermittlung des erstinstanzlichen Erkenntnisses gestellt wurde und die vom BF im Rahmen der Antragstellung im September 2023 behaupteten Beweise (AS 2) unter Berücksichtigung seiner Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 29) zum Antragszeitpunkt noch gar nicht vorgelegen seien.Aus Sicht des BVwG ergibt sich aus seinem unsubstantiierten Vorbringen kein neuer Sachverhalt. In diesem Zusammenhang ist erneut zu berücksichtigen, dass das Vorbringen des BF einer Nichtbefolgung der Einberufung zum Reservemilitärdienst im Jahr 2013 zentrales Element des Vorverfahrens gewesen ist. Der erkennende Richter verkennt zudem nicht, dass der Folgeantrag bereits eine Woche nach Übermittlung des erstinstanzlichen Erkenntnisses gestellt wurde und die vom BF im Rahmen der Antragstellung im September 2023 behaupteten Beweise (AS 2) unter Berücksichtigung seiner Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 29) zum Antragszeitpunkt noch gar nicht vorgelegen seien., Aus Sicht des BVwG ergibt sich aus seinem unsubstantiierten Vorbringen kein neuer Sachverhalt. In diesem Zusammenhang ist erneut zu berücksichtigen, dass das Vorbringen des BF einer Nichtbefolgung der Einberufung zum Reservemilitärdienst im Jahr 2013 zentrales Element des Vorverfahrens gewesen ist. Es kann daher darin kein neuer Sachverhalt erblickt werden, sondern wurde im gegenständlichen Verfahren lediglich versucht, den im ersten Asylverfahren vorgebrachten und für unglaubhaft befundenen Fluchtgrund durch ein zusätzliches Vorbringen bezeichnet als „Beweismittel“ zu stützen. Die im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten „Beweise“ vermögen daher keine Sachverhaltsänderung aufzuzeigen. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass das Vorbringen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geeignet wäre, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darzustellen, die eine neue Beurteilung der vom Asylwerber geltend gemachten Fluchtgründe erfordert (VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487), wäre für den BF nichts gewonnen. Es wäre zu prüfen, ob dem Vorbringen ein zumindest glaubhafter Kern zukommt (vgl. dazu etwa VwGH 12.10.2016, Ra 2015/18/0221, mwN), was gegenständlich nicht der Fall ist. Es kann daher darin kein neuer Sachverhalt erblickt werden, sondern wurde im gegenständlichen Verfahren lediglich versucht, den im ersten Asylverfahren vorgebrachten und für unglaubhaft befundenen Fluchtgrund durch ein zusätzliches Vorbringen bezeichnet als „Beweismittel“ zu stützen. Die im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten „Beweise“ vermögen daher keine Sachverhaltsänderung aufzuzeigen. Doch selbst wenn man davon ausginge, dass das Vorbringen im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geeignet wäre, eine maßgebliche Sachverhaltsänderung darzustellen, die eine neue Beurteilung der vom Asylwerber geltend gemachten Fluchtgründe erfordert (VwGH 07.02.2020, Ra 2019/18/0487), wäre für den BF nichts gewonnen. Es wäre zu prüfen, ob dem Vorbringen ein zumindest glaubhafter Kern zukommt vergleiche dazu etwa VwGH 12.10.2016, Ra 2015/18/0221, mwN), was gegenständlich nicht der Fall ist. So gab der BF gegenüber dem Bundesamt zuerst an, dass der Bürgermeister vor einem Monat einen Brief erhalten hätte, in dem Namen von Männer gestanden hätten, die zum Reservemilitärdienst einberufen worden seien und dass der Bürgermeister dies seinen Nachbarn erzählt habe, die es ihm erzählt hätten, um gleich darauf zu behaupten, dass der Bürgermeister ihn persönlich angerufen habe. Aber auch der zeitliche Ablauf lässt an der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zweifeln, da er am 28.09.2023 im Rahmen der Einvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angab, über Beweise zu verfügen, die laut seiner späteren Angaben in der Einvernahme vor der belangten Behörde jedoch erst im Dezember 2023 hervorgekommen sein sollen. Der BF konnte keine Angaben hinsichtlich der Telefonnummer des Bürgermeisters machen, wenn der BF dazu angibt, zwei Handys zu haben und die Telefonnummer des Bürgermeisters auf dem anderen Handy gespeichert zu haben, ist dies letztlich als reine Schutzbehauptung zu werten, da auch im Rahmen der Beschwerde weder zur Telefonnummer des Bürgermeisters noch zu der angeblichen Liste Angaben gemacht bzw. Unterlagen vorgelegt wurden. Es ist auch nicht nachvollziehbar, woher der Bürgermeister die Telefonnummer der Mutter des BF haben sollte, da diese bereits im Juni 2023 aus Syrien ausgereist ist. Seinem Vorbringen - die letztlich unsubstantiiert gebliebene Behauptung eines Telefonates – fehlt abgesehen von der Glaubwürdigkeit jeglicher Beweiswert und damit kann diesem Vorbringen kein „glaubhafter Kern“ zukommen. Dieses unsubstantiierte Vorbringen ist jedenfalls nicht geeignet, um die ausführlich begründeten Verfahrensergebnisse, die sich mit der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zu einer Einberufung zum Reservemilitärdienst auseinandergesetzt haben, zu erschüttern. Zusammengefasst kann daher in Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine, in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  10. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  11. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, hat sich die Sachlage zwischen dem Abschluss des ersten Asylverfahrens und der gegenständlich angefochtenen Entscheidung durch das Bundesamt nicht geändert. Eine Änderung der Rechtslage liegt ebenfalls nicht vor. Das Bundesamt hat daher den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zu Recht zurückgewiesen. Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat, und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auf dem Boden der Rechtsprechung hat auch das Verwaltungsgericht dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 23.9.2020, Ra 2020/14/0175). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des VwGH, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0252 mit Verweis auf VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen, um eine Entscheidungsprognose treffen zu können (vgl. VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127). Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. dazu etwa grundlegend VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN).Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des VwGH, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0252 mit Verweis auf VwGH 23.09.2020, Ra 2020/14/0175). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen, um eine Entscheidungsprognose treffen zu können vergleiche VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127). Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche dazu etwa grundlegend VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens wurde das Vorbringen des BF zu den (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich – insbesondere in dem als Vergleichserkenntnis heranzuziehenden Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2023, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde - als unglaubwürdig beurteilt. Da der BF seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz auf jene Gründe, die er bereits im Vorverfahren geltend machte, stützt, wobei er diese Gründe in keiner Weise ergänzt, sondern nur das Vorliegen neuer Beweise behauptet, wobei diesen aus Sicht des erkennenden Richters auch kein „glaubhafter Kern“ zukommt, liegt entschiedene Sache vor. Damit bezieht sich der BF nämlich auf die im Zuge der ersten Asylantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe. Von einer relevanten, wesentlichen Änderung des Sachverhalts seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher diesbezüglich nicht gesprochen werden. Da im gegenständlichen Fall weder neue Beweismittel vorgelegt wurden noch das Vorbringen über die reine Behauptungsebene hinausgeht und weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen ist (wobei er gegenständlich keine neuen Gründe vorbrachte, sondern sich auf jene bereits in den vorherigen Verfahren behaupteten berief), noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden konnte. 3.
  12. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  13. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG und in Entsprechung grundrechtlicher Vorgaben (Art. 6 EMRK, Art. 47 GRC) hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. auch VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004). Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und in Entsprechung grundrechtlicher Vorgaben (Artikel 6, EMRK, Artikel 47, GRC) hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche auch VwGH 19.05.2015, Ro 2015/05/0004). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ergibt sich schon aus der Aktenlage und dem Vorbringen des BF, dass eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache vorliegt. Die mündliche Erörterung der Rechtssache lässt eine weitere Klärung nicht erwarten, sodass die mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I416.2255395.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.