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{'item': 'L512 2287795-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 4§ 51§ 6§ 20g§ 59§ 17Art. 130§ 4b§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2024 GeschäftszahlL512 2287795-1 Spruch, L512 2287795-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Die Beschwerdeführerin, die XXXX stellte am 28.12.2023 beim Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden kurz: AMS) einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für XXXX , geb. am XXXX , StA. XXXX , für die berufliche Tätigkeit als Pizzakoch.römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführerin, die römisch 40 stellte am 28.12.2023 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden kurz: AMS) einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. römisch 40 , für die berufliche Tätigkeit als Pizzakoch. I.
  3. Mit Bescheid vom XXXX wies das AMS den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung mit der Begründung ab, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin eine_einen der Stellenbewerber_innen als Ersatzkraft anstelle des beantragten Ausländers eingestellt habe und der Bedarf an einer Arbeitskraft für den antragsgegenständlichen Arbeitsplatz auf diese Weise gedeckt werden konnte.römisch eins.
  4. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das AMS den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung mit der Begründung ab, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin eine_einen der Stellenbewerber_innen als Ersatzkraft anstelle des beantragten Ausländers eingestellt habe und der Bedarf an einer Arbeitskraft für den antragsgegenständlichen Arbeitsplatz auf diese Weise gedeckt werden konnte. I.
  5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass bezüglich der angeführten Stelle als Pizzabäcker sich bei der Beschwerdeführerin über das AMS drei Personen beworben haben. Alle drei hätten zur Probe Pizza backen müssen, seien jedoch hätten alle drei gescheitert. Das Restaurant der Beschwerdeführerin biete Pizzen zwischen 36 und 40 cm sowie Familienpizzen mit einem Durchmesser von 50 cm an. Die Kandidaten hätten nur Blechpizzen, jedoch keine großen Pizzen in den gewünschten Größen backen können. Außerdem hätten für die Bewerber die Arbeitszeiten nicht gepasst. Sie hätten auch keine Bereitschaft gezeigt, auch an den Wochenenden zu arbeiten. Sie seien nicht arbeitswillig gewesen.römisch eins.
  6. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass bezüglich der angeführten Stelle als Pizzabäcker sich bei der Beschwerdeführerin über das AMS drei Personen beworben haben. Alle drei hätten zur Probe Pizza backen müssen, seien jedoch hätten alle drei gescheitert. Das Restaurant der Beschwerdeführerin biete Pizzen zwischen 36 und 40 cm sowie Familienpizzen mit einem Durchmesser von 50 cm an. Die Kandidaten hätten nur Blechpizzen, jedoch keine großen Pizzen in den gewünschten Größen backen können. Außerdem hätten für die Bewerber die Arbeitszeiten nicht gepasst. Sie hätten auch keine Bereitschaft gezeigt, auch an den Wochenenden zu arbeiten. Sie seien nicht arbeitswillig gewesen. I.
  7. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2024 zur Entscheidung vorgelegt.römisch eins.
  8. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2024 zur Entscheidung vorgelegt., I.
  9. Mit hg. Schreiben vom 08.04.2023 wurde der Beschwerdeführerin die im Zuge der Beschwerdevorlage verfasste Stellungnahme des AMS zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurde.römisch eins.
  10. Mit hg. Schreiben vom 08.04.2023 wurde der Beschwerdeführerin die im Zuge der Beschwerdevorlage verfasste Stellungnahme des AMS zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 28.12.2023 beim AMS einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung

§ 4Ausl

BG für XXXX , geb. am XXXX , StA. XXXX , für eine Tätigkeit als „Pizzakoch“, im Ausmaß von 40 Wochenstunden für eine Entlohnung von monatlich brutto EUR 1.800,00 im Gastronomiebetrieb. Es seien keine speziellen Kenntnisse für diese Tätigkeit erforderlich.Die Beschwerdeführerin stellte am 28.12.2023 beim AMS einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung

Paragraph 4, AuslBG für römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. römisch 40 , für eine Tätigkeit als „Pizzakoch“, im Ausmaß von 40 Wochenstunden für eine Entlohnung von monatlich brutto EUR 1.800,00 im Gastronomiebetrieb. Es seien keine speziellen Kenntnisse für diese Tätigkeit erforderlich. XXXX stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX negativ entscheiden. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Das Beschwerdeverfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. XXXX hält sich legal im österreichischen Bundesgebiet auf. Er verfügt über eine Aufenthaltsrecht

§ 51Asyl

G 2005. , römisch 40 stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 negativ entscheiden. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Das Beschwerdeverfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. römisch 40 hält sich legal im österreichischen Bundesgebiet auf. Er verfügt über eine Aufenthaltsrecht

Paragraph 51, AsylG

  1. Herr XXXX hat keine Qualifikationen nachgewiesen, dass er gelernter Pizzakoch ist bzw. Erfahrung als Pizzakoch hat.Herr römisch 40 hat keine Qualifikationen nachgewiesen, dass er gelernter Pizzakoch ist bzw. Erfahrung als Pizzakoch hat. Es wurden drei Arbeitskräfte ( XXXX ) vermittelt. Der Betrieb hat mit diesen einen Probetag vereinbart. Zu einer Einstellung ist es in der Folge nicht gekommen. XXXX hat am XXXX eine Beschäftigung in einem anderen Gastgewerbebetrieb aufgenommen. Es wurden drei Arbeitskräfte ( römisch 40 ) vermittelt. Der Betrieb hat mit diesen einen Probetag vereinbart. Zu einer Einstellung ist es in der Folge nicht gekommen. römisch 40 hat am römisch 40 eine Beschäftigung in einem anderen Gastgewerbebetrieb aufgenommen. XXXX und XXXX haben beide mehrere Jahre Berufserfahrung als Pizzakoch. Die Bereitschaft zur Wochenendarbeit ist gegeben. , römisch 40 und römisch 40 haben beide mehrere Jahre Berufserfahrung als Pizzakoch. Die Bereitschaft zur Wochenendarbeit ist gegeben.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum gegenständlichen Antrag, zur Person des beantragten Dienstnehmers und dessen Aufenthaltsstatus sowie zum Vermittlungsauftrag ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem Antrag auf Beschäftigungsbewilligung, einem Texteintrag zu fehlenden Unterlagen sowie einem Auszug aus dem Fremdenregister. Die Feststellung, wonach keine Nachweise für das Vorliegen von Qualifikationen durch den Dienstnehmer vorgelegt wurden, ergeben sich aus der Aktenlage. Dass das AMS ein Ersatzkraftverfahren durchführte, ist im Verwaltungsakt entsprechend dokumentiert (vgl. Texteintrag vom 14.02.2024). Daraus ergibt sich, dass am 12.02.2024 eine Jobbörse stattfand, bei der drei bevorzugt zu behandelnde Arbeitskräfte vermittelt werden konnten. Die Beschwerdeführerin vereinbarten mit diesen Arbeitskräften einen Probetag. Es kam jedoch zu keiner Einstellung. Dass das AMS ein Ersatzkraftverfahren durchführte, ist im Verwaltungsakt entsprechend dokumentiert vergleiche Texteintrag vom 14.02.2024). Daraus ergibt sich, dass am 12.02.2024 eine Jobbörse stattfand, bei der drei bevorzugt zu behandelnde Arbeitskräfte vermittelt werden konnten. Die Beschwerdeführerin vereinbarten mit diesen Arbeitskräften einen Probetag. Es kam jedoch zu keiner Einstellung. Das AMS hat in einer Stellungnahme im Zuge der Beschwerdevorlage eine umfassende Darstellung bezüglich der (Ersatz-) Arbeitskräfte abgegeben bzw. bezüglich den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschreiben. Die Stellungnahme des AMS wurde ebenso der Beschwerdeführerin zur Angabe einer Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich bis zur Ausfertigung der gegenständlichen Entscheidung keine Ausführungen getätigt. Vorweg ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin nach Aufforderung durch das AMS explizit anführte, dass für die beabsichtigte Tätigkeit keine speziellen Kenntnisse erforderlich sind. Das AMS legte dar, dass Herr XXXX und Herr XXXX beide mehrere Jahre Berufserfahrung als Pizzaköche aufweisen. Zumal die beiden Arbeitskräfte bereits als Pizzaköche tätig waren, ist der belangten Behörde zu folgen, dass davon auszugehen ist, dass diese in der Lage sind Pizzen in vorgegebener Größe zu produzieren. Dass diese Arbeitskräfte bereit sind Wochenendarbeit zu leisten, ist ebenso schon daraus zu schließen, dass sie die Tätigkeit im Gastgewerbe suchen und Wochenendarbeit dort üblich ist.Vorweg ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin nach Aufforderung durch das AMS explizit anführte, dass für die beabsichtigte Tätigkeit keine speziellen Kenntnisse erforderlich sind. Das AMS legte dar, dass Herr römisch 40 und Herr römisch 40 beide mehrere Jahre Berufserfahrung als Pizzaköche aufweisen. Zumal die beiden Arbeitskräfte bereits als Pizzaköche tätig waren, ist der belangten Behörde zu folgen, dass davon auszugehen ist, dass diese in der Lage sind Pizzen in vorgegebener Größe zu produzieren. Dass diese Arbeitskräfte bereit sind Wochenendarbeit zu leisten, ist ebenso schon daraus zu schließen, dass sie die Tätigkeit im Gastgewerbe suchen und Wochenendarbeit dort üblich ist. Dass die Beschwerdeführerin aus nicht nachvollziehbaren Gründen eine vermittelte Arbeitskraft nicht einstellte, muss folglich als gegeben angesehen werden.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAbs. 1 Ausl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) idF BGBl I Nr. 84/2023 lauten:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2023, lauten: „Beschäftigungsbewilligung Voraussetzungen § 4.

(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen undParagraph 4,
(1)Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und (…)“ „Prüfung der Arbeitsmarktlage § 4b.
(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.Paragraph 4 b,
(1)Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (Paragraph 4, Absatz eins,) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (Paragraph 4 c,) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (Paragraph 17,) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen. (…)“ In ständiger Rechtsprechung führt der VwGH aus, dass die Durchführung des Ersatzkraftverfahrens die Mitwirkung des Arbeitgebers voraussetzt, da dieser beurteilen muss, ob die vom AMS auf die offene Stelle vermittelten Ersatzarbeitskräfte für die Ausübung der beantragten Tätigkeit geeignet sind (bzw. er muss begründen, warum das nicht der Fall ist). Bei Unterlassen der Mitwirkung am Ersatzkraftverfahren wird der Antrag somit abgewiesen. Auch die (vom Arbeitgeber festzulegenden) Besonderheiten des Arbeitsplatzes und damit auch die an eine Ersatzkraft gestellten besonderen Anforderungen entbinden den Arbeitgeber nicht von der Obliegenheit, an einem Ersatzkraftverfahren teilzunehmen (VwGH
  1. 2011, 2009/09/0149). Das Ersatzkraftverfahren hat sich an dem im Antrag angegebenen Anforderungsprofil zu orientieren. Der Beschwerdeführer legte dar, dass keine besonderen Kenntnisse für diese Tätigkeit erforderlich sind. Auf dieser Grundlage wurde der Beschwerdeführerin vom AMS eine Bewerberliste bestehend aus drei Ersatzkräften übermittelt. Mit diesen wurde ein Probetag vereinbart. Die vermittelten Arbeitskräfte wurden aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht eingestellt. Der Beschwerdeführerin ist eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorzuwerfen. Wie bereits weiter oben ausgeführt wurde, bezieht sich der VwGH in ständiger Rechtsprechung auf die generelle Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers, welcher zu prüfen hat, ob die vom AMS auf die offene Stelle vermittelten Ersatzarbeitskräfte für die Ausübung der beantragten Tätigkeit geeignet sind. Diesem Auftrag ist die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin auch nachgekommen, indem sie alle drei Bewerber zu einem Probetrag einlud. Die Begründung für die Nichteinstellung ist jedoch nicht nachvollziehbar.Der Beschwerdeführerin ist eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorzuwerfen. Wie bereits weiter oben ausgeführt wurde, bezieht sich der VwGH in ständiger Rechtsprechung auf die generelle Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers, welcher zu prüfen hat, ob die vom AMS auf die offene Stelle vermittelten Ersatzarbeitskräfte für die Ausübung der beantragten Tätigkeit geeignet sind. Diesem Auftrag ist die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin auch nachgekommen, indem sie alle drei Bewerber zu einem Probetrag einlud. Die Begründung für die Nichteinstellung ist jedoch nicht nachvollziehbar., Folglich kommt das BVwG zu dem Ergebnis, dass von der belangten Behörde nach durchgeführtem Ersatzkraftverfahren geeignete Ersatzkräfte aus den

§ 4bAusl

BG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften, gestellt werden konnten. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat dabei zwar nicht generell das Ersatzkraftverfahren abgelehnt, aber ihre Mitwirkungspflicht verletzt.Folglich kommt das BVwG zu dem Ergebnis, dass von der belangten Behörde nach durchgeführtem Ersatzkraftverfahren geeignete Ersatzkräfte aus den

Paragraph 4 b, AuslBG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften, gestellt werden konnten. Die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin hat dabei zwar nicht generell das Ersatzkraftverfahren abgelehnt, aber ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Die Beschwerde war somit abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren geführt und den Beschwerdeführer durch Gewährung von Parteiengehör entsprechend angeleitet. Zudem wurde der beschwerdeführenden Partei Parteiengehör gewährt und dadurch der maßgebliche Sachverhalt abschließend erhoben. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da hierdurch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L512.2287795.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.