4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
BG für eine Beschäftigung als „Landarbeiter/Viehwartungsarbeiter“ bei der Dienstgeberin ein.Der Beschwerdeführer, ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger römisch 40 , brachte bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte“ als Stammmitarbeiter
Paragraph 12 d, AuslBG für eine Beschäftigung als „Landarbeiter/Viehwartungsarbeiter“ bei der Dienstgeberin ein. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX jeweils mit befristeten Beschäftigungsbewilligungen bei der Dienstgeberin als Saisonarbeitskraft beschäftigt.Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 jeweils mit befristeten Beschäftigungsbewilligungen bei der Dienstgeberin als Saisonarbeitskraft beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist seit dem XXXX
BG als Stammsaisonier beim AMS im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft registriert.Der Beschwerdeführer ist seit dem römisch 40
Paragraph 5, Absatz 6, a AuslBG als Stammsaisonier beim AMS im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft registriert. Laut Auszug aus dem Hauptverband war der Beschwerdeführer im Jahr 2022 vom XXXX bis XXXX , im Jahr 2023 vom XXXX bis XXXX sowie vom XXXX bis XXXX im Jahr 2024 vom XXXX bis laufend als Stammsaisonier bei der Dienstgeberin beschäftigt. Laut Auszug aus dem Hauptverband war der Beschwerdeführer im Jahr 2022 vom römisch 40 bis römisch 40 , im Jahr 2023 vom römisch 40 bis römisch 40 sowie vom römisch 40 bis römisch 40 im Jahr 2024 vom römisch 40 bis laufend als Stammsaisonier bei der Dienstgeberin beschäftigt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum gegenständlichen Antrag, zur Person des beantragten Dienstnehmers und dessen Stammsaisonierbestätigung sowie Beschäftigungszeiten ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und ist auf der Sachverhaltsebene unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: § 5 Abs. 6a AuslBG lautet:Paragraph 5, Absatz 6 a, AuslBG lautet: „Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren in zumindest drei Kalenderjahren im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens drei Monate im Rahmen von Kontingenten
Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2021 befristet beschäftigt waren und sich bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren lassen, können in diesem Wirtschaftszweig außerhalb von Kontingenten
Abs. 1 Z 1 erteilt werden und sind nicht auf Kontingente anzurechnen. Für die zulässige Höchstdauer der Beschäftigungsbewilligungen gelten Abs. 3 und 4. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (§ 4 Abs. 7 Z 6).“„Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren in zumindest drei Kalenderjahren im selben Wirtschaftszweig jeweils mindestens drei Monate im Rahmen von Kontingenten
Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021, befristet beschäftigt waren und sich bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice für eine weitere Beschäftigung in diesem Wirtschaftszweig registrieren lassen, können in diesem Wirtschaftszweig außerhalb von Kontingenten
Absatz eins, Ziffer eins, erteilt werden und sind nicht auf Kontingente anzurechnen. Für die zulässige Höchstdauer der Beschäftigungsbewilligungen gelten Absatz 3 und 4, Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt (Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer 6,).“ §12d AuslBG lautet: Stammmitarbeiter Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Stammmitarbeiter zugelassen, wenn 1. sie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers
6a oder 7 im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren,1. sie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers
Paragraph 5, Absatz 6 a, oder 7 im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren, 2. sie Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A1
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen,
6a oder 7 Ausländerbeschäftigungsgesetz im selben Wirtschaftszweig beschäftigt gewesen sein.Grundsätzlich müssen auch hier die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen, zusätzlich muss der Stammmitarbeiter für die Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" für Stammmitarbeiter in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisonier
Paragraph 5, Absatz 6 a, oder 7 Ausländerbeschäftigungsgesetz im selben Wirtschaftszweig beschäftigt gewesen sein. Der Beschwerdeführer wurde nachweislich mit XXXX als Stammsaisonier
BG beim AMS im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft registriert. Der Beschwerdeführer wurde nachweislich mit römisch 40 als Stammsaisonier
Paragraph 5, Absatz 6 a, AuslBG beim AMS im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft registriert. Die verfahrensgegenständliche Antragstellung erfolgt mit 12.03.2024. Daher muss der Beschwerdeführer nachweisen, in den zwei der Antragstellung vorangegangenen Jahren, dies wären 2022 und 2023, jeweils sieben Monate als registrierter Stammsaisonier tätig gewesen zu sein. Laut Auszug aus dem Hauptverband war der Beschwerdeführer im Jahr 2022 vom XXXX bis XXXX , im Jahr 2023 vom XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX als Stammsaisonier
BG bei der Dienstgeberin beschäftigt. Allerdings ergibt sich bereits aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte“ als Stammmitarbeiter
BG, dass im Jahr 2022 keinen sieben Monate als registrierter Stammmitarbeiter erworben werden konnten. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2022 131 Tage/4,3 Monate beschäftigt.Laut Auszug aus dem Hauptverband war der Beschwerdeführer im Jahr 2022 vom römisch 40 bis römisch 40 , im Jahr 2023 vom römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 als Stammsaisonier
Paragraph 5, Absatz 6 a, AuslBG bei der Dienstgeberin beschäftigt. Allerdings ergibt sich bereits aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte“ als Stammmitarbeiter
Paragraph 12 d, AuslBG, dass im Jahr 2022 keinen sieben Monate als registrierter Stammmitarbeiter erworben werden konnten. Der Beschwerdeführer war im Jahr 2022 131 Tage/4,3 Monate beschäftigt. Vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer mit Bestätigung vom XXXX als Stammsaisonier im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft
BG registriert wurde – daher können erst ab diesem Zeitpunkt die einschlägigen Zeiten für die Beurteilung der notwendig zurückgelegten Beschäftigungszeiten des § 12d Z 1 leg cit gewertet werden (vgl. im Wortlaut “… sie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers
6a oder 7 im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren“). Die Ausstellung der Registrierungsbestätigung erfolgte damals auf Antrag des Beschwerdeführers und erwuchs in Rechtskraft. Eine nachträgliche Änderung kann nicht erfolgen. Zudem erfolgte diese Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist.Vollständigkeitshalber ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer mit Bestätigung vom römisch 40 als Stammsaisonier im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft
Paragraph 5, Absatz 6 a, AuslBG registriert wurde – daher können erst ab diesem Zeitpunkt die einschlägigen Zeiten für die Beurteilung der notwendig zurückgelegten Beschäftigungszeiten des Paragraph 12 d, Ziffer eins, leg cit gewertet werden vergleiche im Wortlaut “… sie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers
Paragraph 5, Absatz 6 a, oder 7 im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren“). Die Ausstellung der Registrierungsbestätigung erfolgte damals auf Antrag des Beschwerdeführers und erwuchs in Rechtskraft. Eine nachträgliche Änderung kann nicht erfolgen. Zudem erfolgte diese Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist. Da somit die Voraussetzung des § 12d Z 1 AuslBG nicht erfüllt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da somit die Voraussetzung des Paragraph 12 d, Ziffer eins, AuslBG nicht erfüllt ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren geführt. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da hierdurch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L512.2290707.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.