EReG für das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu melden sind.Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 15.11.2022, dass das BMF feststellen möge, dass Herr römisch 40 , geb. römisch 40 , und Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , aufgrund der Sanktionierung des Herrn römisch 40 durch die Europäische Union nicht als indirekte wirtschaftliche Eigentümer der römisch 40
EReG für das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu melden sind. Die WiEReG-Registerbehörde gelangte nach Würdigung der übermittelten Unterlagen zur Geschäftszahl XXXX , der bereits früher übermittelten Unterlagen zur Geschäftszahl XXXX , nach Anhörung der XXXX und nach Berücksichtigung der Ansicht der Europäischen Kommission zur Ansicht, dass die XXXX eingetragen im Unified State Register an Legal Entities der russischen Föderation unter der Nummer XXXX (im Folgenden auch „ XXXX "), rund XXXX % der Aktien an der XXXX hält und dass XXXX durch die übergeordnete Eigentums- und Kontrollkette durch XXXX kontrolliert wird, wobei unter Kontrolle der Kontrollbegriff des § 2 Z 1 Schlussteil WiEReG zu verstehen ist.Die WiEReG-Registerbehörde gelangte nach Würdigung der übermittelten Unterlagen zur Geschäftszahl römisch 40 , der bereits früher übermittelten Unterlagen zur Geschäftszahl römisch 40 , nach Anhörung der römisch 40 und nach Berücksichtigung der Ansicht der Europäischen Kommission zur Ansicht, dass die römisch 40 eingetragen im Unified State Register an Legal Entities der russischen Föderation unter der Nummer römisch 40 (im Folgenden auch „ römisch 40 "), rund römisch 40 % der Aktien an der römisch 40 hält und dass römisch 40 durch die übergeordnete Eigentums- und Kontrollkette durch römisch 40 kontrolliert wird, wobei unter Kontrolle der Kontrollbegriff des Paragraph 2, Ziffer eins, Schlussteil WiEReG zu verstehen ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Schreiben vom 29.04.2024 (hg. eingelangt am 30.04.2024) erklärte die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung den verfahrenseinleitenden Feststellungsantrag vom 15.11.2022 zurückzuziehen. 2. Beweiswürdigung: Der relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt zum gegenständlichen Verfahren, insbesondere dem Schreiben vom 29.04.2024 (OZ 6). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
GVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 13 Abs. 7 AVG normiert, dass Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können. Paragraph 13, Absatz 7, AVG normiert, dass Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können. In seinem Erkenntnis vom 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, sprach der VwGH aus, dass sich die Bestimmung des § 13 Abs. 7 AVG auf alle Arten von Verfahrenshandlungen beziehen würde, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können und eine Zurückziehung so lange zulässig sei, als der Antrag noch unerledigt ist. In den Fällen, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, sei eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung und im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid, möglich. In seinem Erkenntnis vom 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, sprach der VwGH aus, dass sich die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 7, AVG auf alle Arten von Verfahrenshandlungen beziehen würde, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können und eine Zurückziehung so lange zulässig sei, als der Antrag noch unerledigt ist. In den Fällen, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, sei eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung und im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid, möglich. Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018). Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018). Eine ersatzlose Behebung eines bekämpften Bescheides infolge einer Unzuständigkeit stellt eine (negative) Sachentscheidung dar und hat mittels Erkenntnis zu erfolgen (vgl. VwGH 13.07.2022, Ra 2022/02/0100).Eine ersatzlose Behebung eines bekämpften Bescheides infolge einer Unzuständigkeit stellt eine (negative) Sachentscheidung dar und hat mittels Erkenntnis zu erfolgen vergleiche VwGH 13.07.2022, Ra 2022/02/0100). Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen der Beschwerdeführerin vom 29.04.2024 (OZ 6), welcher auf Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Feststellungsantrages gerichtet war, ist der Bescheid vom 09.08.2023, Zl. XXXX , ersatzlos zu beheben. Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen der Beschwerdeführerin vom 29.04.2024 (OZ 6), welcher auf Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Feststellungsantrages gerichtet war, ist der Bescheid vom 09.08.2023, Zl. römisch 40 , ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH bereits eindeutig beantwortet. Das BVwG folgt mit der gegenständlichen Entscheidung dieser Rechtsprechung. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH bereits eindeutig beantwortet. Das BVwG folgt mit der gegenständlichen Entscheidung dieser Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W172.2278227.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.