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{'item': 'W217 2200933-1'}

Obsah (14)§ 8Art. 133§ 13§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§§ 31§ 38§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2024 GeschäftszahlW217 2200933-1 Spruch, W217 2200933-1/42E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 8Abs. 3a Asyl

G iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist. II. Die Spruchpunkte IV., VI. und IX. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch vier., römisch sechs. und römisch neun. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. VERFAHRENSGANG:römisch eins. VERFAHRENSGANG:

  1. Herr XXXX (in der Folge: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Herr römisch 40 (in der Folge: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Am 11.04.2018 wurde der BF durch Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen.
  4. Mit Beschluss vom 02.04.2018 des Landesgerichtes XXXX , wurde wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB über den BF die Untersuchungshaft verhängt.
  5. Mit Beschluss vom 02.04.2018 des Landesgerichtes römisch 40 , wurde wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB über den BF die Untersuchungshaft verhängt.
  6. Mit Verfahrensanordnung vom 22.05.2018 wurde dem BF

§ 13Abs. 2 Asyl

G der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit (§ 2 Abs. 3 AsylG), Verhängung der Untersuchungshaft (§§ 173 ff StPO) mitgeteilt.4. Mit Verfahrensanordnung vom 22.05.2018 wurde dem BF

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG), Verhängung der Untersuchungshaft (Paragraphen 173, ff StPO) mitgeteilt. 5. Mit Bescheid des BFA vom 18.06.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen.

§ 57Asyl

G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Zudem wurde unter Spruchpunkt VIII. festgestellt, dass der BF

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.05.2018 verloren habe und unter Spruchpunkt IX.

53 Abs. 3 Z 1 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot über den BF verhängt. 5. Mit Bescheid des BFA vom 18.06.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.

Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Zudem wurde unter Spruchpunkt römisch acht. festgestellt, dass der BF

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.05.2018 verloren habe und unter Spruchpunkt römisch neun.

53 Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot über den BF verhängt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 09.07.2018 Beschwerde, in der vorgebracht wurde, dass die Ermittlungen und Befragungen durch die belangte Behörde mangelhaft gewesen seien. So habe der BF Angst gehabt, für die Taliban kämpfen zu müssen oder er wäre dort gestorben. Auch sei im Zuge der Einvernahme der Eindruck entstanden, dass der BF diverse kognitive Entwicklungsverzögerungen aufweise. Dennoch habe die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen durchgeführt und entsprechende Untersuchungen in Auftrag gegeben. Ebenso habe die belangte Behörde nicht ermittelt, ob für den BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und der derzeitigen Verhältnisse in Afghanistan tatsächlich eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere. Dem BF eröffne sich in Afghanistan keine innerstaatliche Relokationsalternative. Auch hätte die belangte Behörde aktuelle Länderberichte in der Entscheidung inhaltlich wiederzugeben und sich mit der persönlichen Situation des BF im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Die Sicherheitslage habe sich sowohl in Kabul als auch in ganz Afghanistan erheblich verschlechtert. Unter einem wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
  2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 18.07.2018, Zl. W217 2200933-1/3Z, wurde der Beschwerde

§ 18Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVw

G) vom 18.07.2018, Zl. W217 2200933-1/3Z, wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

  1. Mit Eingabe vom 23.04.2019 übermittelte das BFA das Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 11.04.2019, Zl XXXX , womit der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruches über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 03.09.2018, Zl. XXXX Folge gegeben und die über den BF verhängte Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB sowie des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB von 5 Jahren auf 6 Jahre angehoben wurde.
  2. Mit Eingabe vom 23.04.2019 übermittelte das BFA das Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 11.04.2019, Zl römisch 40 , womit der Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruches über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Schöffengericht vom 03.09.2018, Zl. römisch 40 Folge gegeben und die über den BF verhängte Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB sowie des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB von 5 Jahren auf 6 Jahre angehoben wurde.
  3. Mit Eingabe vom 05.11.2019 übermittelte das BFA den Abschlussbericht der PI XXXX vom 19.10.2019, wonach der BF verdächtig sei, sich am 25.07.2019 in der JA XXXX an einer tätlichen Auseinandersetzung beteiligt zu haben.
  4. Mit Eingabe vom 05.11.2019 übermittelte das BFA den Abschlussbericht der PI römisch 40 vom 19.10.2019, wonach der BF verdächtig sei, sich am 25.07.2019 in der JA römisch 40 an einer tätlichen Auseinandersetzung beteiligt zu haben.
  5. Mit Eingabe vom 30.01.2020 übermittelte das BFA den Abschlussbericht der PI-ST- XXXX vom 28.01.2020, wonach der BF des versuchten Widerstandes am 19.09.2019 gegen die Staatsgewalt sowie der schweren Körperverletzung an einem Justizwachebeamten beschuldigt werde.
  6. Mit Eingabe vom 30.01.2020 übermittelte das BFA den Abschlussbericht der PI-ST- römisch 40 vom 28.01.2020, wonach der BF des versuchten Widerstandes am 19.09.2019 gegen die Staatsgewalt sowie der schweren Körperverletzung an einem Justizwachebeamten beschuldigt werde.
  7. Mit Eingabe vom 30.06.2020 übermittelte das BFA den Abschlussbericht der PI XXXX vom 16.06.2020, wonach der BF beschuldigt und geständig des Widerstandes gegen die Staatsgewalt am 18.02.2020 gegen einen Justizwachebeamten und der schweren Körperverletzung an einem Justizwachebeamten, sowie am 28.03.2020 eines weiteren Widerstandes gegen die Staatsgewalt gegen drei Justizwachebeamte, sei.
  8. Mit Eingabe vom 30.06.2020 übermittelte das BFA den Abschlussbericht der PI römisch 40 vom 16.06.2020, wonach der BF beschuldigt und geständig des Widerstandes gegen die Staatsgewalt am 18.02.2020 gegen einen Justizwachebeamten und der schweren Körperverletzung an einem Justizwachebeamten, sowie am 28.03.2020 eines weiteren Widerstandes gegen die Staatsgewalt gegen drei Justizwachebeamte, sei.
  9. Mit Schreiben vom 14.05.2021 der JA XXXX erfolgte die Verständigung, dass der BF in Strafhaft übernommen wurde:
  10. Urteil des LG XXXX vom 11.04.2019 GZ 16 Hv 87/18bwegen §§ 142 Abs 1 StGB; § 143 Abs 1 2 Fall StGB; § 87 Abs 1 StGB, § 15 StGBStrafausmaß: 6 Ja FreiheitsstrafeStrafantritt: 11.04.2019; 11:51 Uhr errechnetes Strafende: 31.03.2024; 19:09 UhrVorhaften: vom 31.03.2018; 19:09 Uhr bis 03.09.2018; 11:38 Uhrvom 03.09.2018; 11:38 Uhr bis 11.04.2019; 11:51 Uhr
  11. Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 13.06.2020 GZ: 19 Hv 24/20dwegen §§ 269 Abs 1
  12. Fall StGB, § 15 StGB; § 83 Abs 1 StGB; § 84 Abs 2 StGBStrafausmaß: 10 Mo FreiheitsstrafeStrafantritt: 31.03.2024; 19:09 Uhr errechnetes Strafende: 31.01.2025; 19:09 Uhrkeine anrechenbaren Vorhaften
  13. Urteil des LG XXXX vom 08.12.2020 GZ: 16 Hv 66/20iwegen §§ 269 Abs 1 StGB, § 15 StGB; § 83 Abs 2 StGB; § 84 Abs 4 StGBStrafausmaß: 10 Mo ZusatzstrafeStrafantritt: 31.01.2025; 19:09 Uhr errechnetes Strafende: 30.11.2025; 19:09 Uhrkeine anrechenbaren Vorhaften
  14. Mit Schreiben vom 14.05.2021 der JA römisch 40 erfolgte die Verständigung, dass der BF in Strafhaft übernommen wurde:,
  15. Urteil des LG römisch 40 vom 11.04.2019 GZ 16 Hv 87/18b, wegen Paragraphen 142, Absatz eins, StGB; Paragraph 143, Absatz eins, 2 Fall StGB; Paragraph 87, Absatz eins, StGB, Paragraph 15, StGB, Strafausmaß: 6 Ja Freiheitsstrafe, Strafantritt: 11.04.2019; 11:51 Uhr errechnetes Strafende: 31.03.2024; 19:09 Uhr, Vorhaften: vom 31.03.2018; 19:09 Uhr bis 03.09.2018; 11:38 Uhr, vom 03.09.2018; 11:38 Uhr bis 11.04.2019; 11:51 Uhr,
  16. Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 13.06.2020 GZ: 19 Hv 24/20d, wegen Paragraphen 269, Absatz eins,
  17. Fall StGB, Paragraph 15, StGB; Paragraph 83, Absatz eins, StGB; Paragraph 84, Absatz 2, StGB, Strafausmaß: 10 Mo Freiheitsstrafe, Strafantritt: 31.03.2024; 19:09 Uhr errechnetes Strafende: 31.01.2025; 19:09 Uhr, keine anrechenbaren Vorhaften,
  18. Urteil des LG römisch 40 vom 08.12.2020 GZ: 16 Hv 66/20i, wegen Paragraphen 269, Absatz eins, StGB, Paragraph 15, StGB; Paragraph 83, Absatz 2, StGB; Paragraph 84, Absatz 4, StGB, Strafausmaß: 10 Mo Zusatzstrafe, Strafantritt: 31.01.2025; 19:09 Uhr errechnetes Strafende: 30.11.2025; 19:09 Uhr, keine anrechenbaren Vorhaften Termine zu allfälliger bedingter Entlassung: errechnet für § 46 StGB (1/2) 30.01.2022errechnet für Paragraph 46, StGB (1/2) 30.01.2022 errechnet für § 46 StGB (2/3) 10.05.2023errechnet für Paragraph 46, StGB (2/3) 10.05.2023
  19. Mit Eingabe vom 13.01.2022 übermittelte das BFA einen weiteren Abschlussbericht der PI XXXX vom 11.01.2022, wonach der BF verdächtig sei, den Anstaltspsychiater am 09.11.2021 gefährlich bedroht zu haben. Weiters habe er am 29.11.2021 Sachbeschädigungen im Haftraum 08 begangen, am 01.12.2021 einen tätlichen Angriff auf einen Justizwachebeamten sowie am 06.12.2021 den Versuch der tätlichen Angriffe auf zwei Justizwachebeamte unternommen.
  20. Mit Eingabe vom 13.01.2022 übermittelte das BFA einen weiteren Abschlussbericht der PI römisch 40 vom 11.01.2022, wonach der BF verdächtig sei, den Anstaltspsychiater am 09.11.2021 gefährlich bedroht zu haben. Weiters habe er am 29.11.2021 Sachbeschädigungen im Haftraum 08 begangen, am 01.12.2021 einen tätlichen Angriff auf einen Justizwachebeamten sowie am 06.12.2021 den Versuch der tätlichen Angriffe auf zwei Justizwachebeamte unternommen.
  21. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom
  22. Juni 2020, XXXX wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB am 19.09.2019 verurteilt.
  23. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom
  24. Juni 2020, römisch 40 wurde der BF zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Monaten wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB am 19.09.2019 verurteilt.
  25. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.12.2020, XXXX wurde der BF unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme

§§ 31, 40 St

GB auf das Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 09.06.2020 zu AZ XXXX nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 10 Monaten wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, begangen am 18.02.2020 bzw. am 28.03.2020 in der JA XXXX , und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 2 StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB anlässlich der Tathandlung am 18.02.2020, verurteilt. 15. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.12.2020, römisch 40 wurde der BF unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme

Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 09.06.2020 zu AZ römisch 40 nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 10 Monaten wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, begangen am 18.02.2020 bzw. am 28.03.2020 in der JA römisch 40 , und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz 2, StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB anlässlich der Tathandlung am 18.02.2020, verurteilt. 16. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 09.11.2021, XXXX , wurde die bedingte Entlassung des BF

§ 46Abs. 1 St

GB iVm § 152 Abs. 1 Z 1 StVG abgelehnt. 16. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.11.2021, römisch 40 , wurde die bedingte Entlassung des BF

Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StVG abgelehnt.

  1. Mit Schreiben vom 18.03.2022 legte der BF eine Teilnahmebestätigung vom 11.11.2021 über den Kursbesuch Deutsch für Anfänger vom 22.9.-10.11.2021 im Ausmaß von 14 Trainingsstunden vor.
  2. Am 24.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, im Laufe derer der BF seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückzog.
  3. Am 24.03.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, im Laufe derer der BF seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurückzog.
  4. Mit Erkenntnis vom 07.04.2022, Zl. W217 2200933-1/36E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. mit der Maßgabe ab, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewiesen wird. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und VIII. des angefochtenen Bescheides wurde jeweils als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides eingestellt und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V., VI. und IX. des angefochtenen Bescheides

§ 38AVG i

Vm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, unter Punkt

  1. vorgelegte Frage ausgesetzt.
  2. Mit Erkenntnis vom 07.04.2022, Zl. W217 2200933-1/36E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. mit der Maßgabe ab, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abgewiesen wird. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch acht. des angefochtenen Bescheides wurde jeweils als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides eingestellt und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch neun. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, unter Punkt

  1. vorgelegte Frage ausgesetzt.
  2. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erließ dieses Urteil am
  3. Juli 2023, C-663/
  4. Der EuGH hat des Weiteren am
  5. Juli 2023 aufgrund von anderen Gerichten eingereichter Ersuchen um Vorabentscheidung zwei weitere Urteile erlassen (zur Zl. C-402/22 sowie zur Zl. C-8/22), auf die in der Begründung des Urteils zu C-663/21 verwiesen wird.
  6. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 seine Entscheidung nach dem EuGH Urteil vom 06.07.2023, C-663/21 getroffen. II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:römisch zwei. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:
  7. FESTSTELLUNGEN: 1.
  8. Mit Bescheid des BFA vom 18.06.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen.

§ 57Asyl

G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Zudem wurde unter Spruchpunkt VIII. festgestellt, dass der BF

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.05.2018 verloren habe und unter Spruchpunkt IX.

53 Abs. 3 Z 1 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot über den BF verhängt. 1.1. Mit Bescheid des BFA vom 18.06.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.

Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Zudem wurde unter Spruchpunkt römisch acht. festgestellt, dass der BF

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.05.2018 verloren habe und unter Spruchpunkt römisch neun.

53 Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot über den BF verhängt. 1.2. Mit Erkenntnis vom 07.04.2022, Zl. W217 2200933-1/36E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. mit der Maßgabe ab, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewiesen wird. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und VIII. des angefochtenen Bescheides wurde jeweils als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides eingestellt und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V., VI. und IX. des angefochtenen Bescheides

§ 38AVG i

Vm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, unter Punkt

  1. vorgelegte Frage ausgesetzt. 1.
  2. Mit Erkenntnis vom 07.04.2022, Zl. W217 2200933-1/36E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. mit der Maßgabe ab, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abgewiesen wird. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch acht. des angefochtenen Bescheides wurde jeweils als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides eingestellt und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch neun. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, unter Punkt

  1. vorgelegte Frage ausgesetzt. 1.
  2. Auf die Feststellungen des Teilerkenntnisses des BVwG vom 07.04.2022, Zl. W217 2200933-1/36E, wird verwiesen. 1.
  3. Das Erkenntnis des BVwG vom 07.04.2022, Zl. W217 2200933-1/36E, ist in allen Spruchpunkten in Rechtskraft erwachsen. 1.
  4. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ist

§ 8Abs. 3a Asyl

G iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig.1.5. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ist

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig.

  1. Beweiswürdigung 2.
  2. Auf die Beweiswürdigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2022, Zl. W217 2200933-1/36E, wird verwiesen. 2.
  3. Die Feststellungen unter II.1.
  4. und II.1.
  5. ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.2.
  6. Die Feststellungen unter römisch zwei.1.
  7. und römisch zwei.1.
  8. ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. 2.
  9. Die Feststellung zur Rechtskraft des Erkenntnisses vom 07.04.2022 ergibt sich aus der nachweislichen Zustellung des Erkenntnisses an die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH via ERV am 08.04.
  10. Hg. Anfragen ergaben, dass weder beim Verfassungsgerichtshof, noch beim Verwaltungsgerichtshof offene Verfahren anhängig sind.
  11. RECHTLICHE BEURTEILUNG: Zu A.) 3.
  12. Zu Spruchteil I. – Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan:3.
  13. Zu Spruchteil römisch eins. – Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan:

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 3a leg. cit. hat jedoch, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs.

2 leg. cit. vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Nach Paragraph 8, Absatz 3 a, leg. cit. hat jedoch, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Gegenständlich wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 07.04.2022, Zl. W217 2200933-1/36E, wies das BVwG die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe ab, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewiesen wird.Gegenständlich wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 07.04.2022, Zl. W217 2200933-1/36E, wies das BVwG die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe ab, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abgewiesen wird. Das Erkenntnis des BVwG vom 07.04.2022 erwuchs in Rechtskraft.

§ 8Abs.

3a leg. cit war daher die Feststellung zu treffen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 3 a, leg. cit war daher die Feststellung zu treffen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.

  1. Zu Spruchteil II. – Behebung der Spruchpunkte IV., VI. und IX. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchteil römisch zwei. – Behebung der Spruchpunkte römisch vier., römisch sechs. und römisch neun. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  3. Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Frist zur freiwilligen Ausreise und unbefristetes Einreiseverbot: Die im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt: AsylG 2005: „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn Paragraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. ... …
  3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird.

und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2)... ...“ Fremdenpolizeigesetz (FPG): „Rückkehrentscheidung § 52
(1)... Paragraph 52,
(1)...
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. ... ...
  2. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. ... und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. ...
(3)... ...
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)... ...“ 3.2.
  1. Der VwGH stellte in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21, im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben klar, dass der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. Rz 107ff). 3.2.
  2. Der VwGH stellte in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Zl. Ra 2021/20/0246-21, im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben klar, dass der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche Rz 107ff). Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die

diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Aus diesem Grund war Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die

diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Aus diesem Grund war Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Sohin haben nach dem zitierten Erkenntnis des VwGH aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben, weswegen die Spruchpunkte VI. (Frist für die freiwillige Ausreise) und IX. (unbefristetes Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides ebenso ersatzlos behoben wurden.Sohin haben nach dem zitierten Erkenntnis des VwGH aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben, weswegen die Spruchpunkte römisch sechs. (Frist für die freiwillige Ausreise) und römisch neun. (unbefristetes Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides ebenso ersatzlos behoben wurden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W217.2200933.1.00

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