G iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig ist. II. Die Spruchpunkte IV., VI. und IX. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch vier., römisch sechs. und römisch neun. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. VERFAHRENSGANG:römisch eins. VERFAHRENSGANG:
G der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit (§ 2 Abs. 3 AsylG), Verhängung der Untersuchungshaft (§§ 173 ff StPO) mitgeteilt.4. Mit Verfahrensanordnung vom 22.05.2018 wurde dem BF
Paragraph 13, Absatz 2, AsylG der Verlust seines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG), Verhängung der Untersuchungshaft (Paragraphen 173, ff StPO) mitgeteilt. 5. Mit Bescheid des BFA vom 18.06.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei
9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Zudem wurde unter Spruchpunkt VIII. festgestellt, dass der BF
G sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.05.2018 verloren habe und unter Spruchpunkt IX.
53 Abs. 3 Z 1 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot über den BF verhängt. 5. Mit Bescheid des BFA vom 18.06.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Zudem wurde unter Spruchpunkt römisch acht. festgestellt, dass der BF
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.05.2018 verloren habe und unter Spruchpunkt römisch neun.
53 Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot über den BF verhängt.
G) vom 18.07.2018, Zl. W217 2200933-1/3Z, wurde der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
GB auf das Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom 09.06.2020 zu AZ XXXX nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 10 Monaten wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB, begangen am 18.02.2020 bzw. am 28.03.2020 in der JA XXXX , und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 2 StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB anlässlich der Tathandlung am 18.02.2020, verurteilt. 15. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 03.12.2020, römisch 40 wurde der BF unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme
Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom 09.06.2020 zu AZ römisch 40 nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 10 Monaten wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, begangen am 18.02.2020 bzw. am 28.03.2020 in der JA römisch 40 , und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz 2, StGB sowie des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB anlässlich der Tathandlung am 18.02.2020, verurteilt. 16. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 09.11.2021, XXXX , wurde die bedingte Entlassung des BF
GB iVm § 152 Abs. 1 Z 1 StVG abgelehnt. 16. Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 09.11.2021, römisch 40 , wurde die bedingte Entlassung des BF
Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StVG abgelehnt.
Vm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewiesen wird. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und VIII. des angefochtenen Bescheides wurde jeweils als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides eingestellt und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V., VI. und IX. des angefochtenen Bescheides
Vm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, unter Punkt
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abgewiesen wird. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch acht. des angefochtenen Bescheides wurde jeweils als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides eingestellt und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch neun. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, unter Punkt
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei
9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Zudem wurde unter Spruchpunkt VIII. festgestellt, dass der BF
G sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.05.2018 verloren habe und unter Spruchpunkt IX.
53 Abs. 3 Z 1 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot über den BF verhängt. 1.1. Mit Bescheid des BFA vom 18.06.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Zudem wurde unter Spruchpunkt römisch acht. festgestellt, dass der BF
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 22.05.2018 verloren habe und unter Spruchpunkt römisch neun.
53 Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot über den BF verhängt. 1.2. Mit Erkenntnis vom 07.04.2022, Zl. W217 2200933-1/36E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. mit der Maßgabe ab, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewiesen wird. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und VIII. des angefochtenen Bescheides wurde jeweils als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides eingestellt und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V., VI. und IX. des angefochtenen Bescheides
Vm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, unter Punkt
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abgewiesen wird. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch acht. des angefochtenen Bescheides wurde jeweils als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides eingestellt und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch neun. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, unter Punkt
G iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig.1.5. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ist
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig.
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
2 leg. cit. vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Nach Paragraph 8, Absatz 3 a, leg. cit. hat jedoch, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Gegenständlich wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 07.04.2022, Zl. W217 2200933-1/36E, wies das BVwG die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe ab, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 abgewiesen wird.Gegenständlich wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 07.04.2022, Zl. W217 2200933-1/36E, wies das BVwG die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe ab, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 abgewiesen wird. Das Erkenntnis des BVwG vom 07.04.2022 erwuchs in Rechtskraft.
3a leg. cit war daher die Feststellung zu treffen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 3 a, leg. cit war daher die Feststellung zu treffen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn Paragraph 10,
dem
und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Aus diesem Grund war Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die
diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Aus diesem Grund war Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Sohin haben nach dem zitierten Erkenntnis des VwGH aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben, weswegen die Spruchpunkte VI. (Frist für die freiwillige Ausreise) und IX. (unbefristetes Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides ebenso ersatzlos behoben wurden.Sohin haben nach dem zitierten Erkenntnis des VwGH aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben, weswegen die Spruchpunkte römisch sechs. (Frist für die freiwillige Ausreise) und römisch neun. (unbefristetes Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides ebenso ersatzlos behoben wurden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W217.2200933.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.