RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2024 GeschäftszahlW229 2274504-1 Spruch, W229 2274504-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 17.03.2023 wurde gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 01.03.2023 bis 11.04.2023 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt worden sei.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom 17.03.2023 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 01.03.2023 bis 11.04.2023 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt worden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Elektriker bei der Fa. XXXX ab 01.03.2023 durch Verschulden des Beschwerdeführers nicht zustande gekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Elektriker bei der Fa. römisch 40 ab 01.03.2023 durch Verschulden des Beschwerdeführers nicht zustande gekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Darin führte er aus, sich wie ausgemacht auf die ausgeschriebene Stelle beworben zu haben. Am 01.03.2023 habe er um 12:00 Uhr das Bewerbungsgespräch gehabt, sich jedoch um 20 Minuten verspätet, da sein Auto Probleme mit der Kühlwassertemperatur gehabt habe. Um 12:20 Uhr sei er bei der genannten Firma angekommen und habe mit einer jungen Frau gesprochen, welche ihm gesagt habe, dass es keine offenen Stellen mehr gäbe. Schließlich bat er um Kontaktaufnahme mit dieser Dame.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 19.06.2023, gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Die belangte Behörde führt begründend im Ergebnis aus, der Beschwerdeführer sei entgegen seiner Verpflichtung bei der Jobbörse nicht erschienen und würden seine nicht nachgewiesenen Gründe die Nichtbewerbung nicht rechtfertigen. Die erforderliche Kausalität sei gegeben und habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Stelle nicht zu erhalten. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 19.06.2023, gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Die belangte Behörde führt begründend im Ergebnis aus, der Beschwerdeführer sei entgegen seiner Verpflichtung bei der Jobbörse nicht erschienen und würden seine nicht nachgewiesenen Gründe die Nichtbewerbung nicht rechtfertigen. Die erforderliche Kausalität sei gegeben und habe er zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Stelle nicht zu erhalten. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.
- Mit Schreiben vom 22.05.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
- Mit Beschwerdevorlage des AMS vom 03.07.2023 wurden die Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung, der Vorlageantrag sowie der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Am 27.11.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter des AMS teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist am XXXX in Rumänien geboren und österreichischer Staatsbürger. Er ist in XXXX wohnhaft.1.
- Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 in Rumänien geboren und österreichischer Staatsbürger. Er ist in römisch 40 wohnhaft. 1.
- Zuletzt war der Beschwerdeführer anwartschaftsbegründend vom 25.02.2020 bis 23.12.2021 beschäftigt. Ab 24.12.2021 erhielt der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld, seit 24.12.2022 bezieht er Notstandshilfe. 1.
- Der Beschwerdeführer absolvierte in Rumänien eine Berufsausbildung als Elektrotechniker und verfügt über Berufserfahrung in der Beleuchtungs- und Beschallungstechnik sowie Erfahrungen als Selbständiger im Elektronikbereich. 1.
- Das AMS übermittelte dem Beschwerdeführer am 20.02.2023 ein Stellenangebot (Vermittlungsvorschlag) für eine Vollzeitbeschäftigung als Elektriker oder Elektroinstallateur Helfer. Das Stellenangebot lautet auszugsweise wie folgt: „Wir sind 30.000 Menschen, die im ländlichen Raum vielfältige Dienste erbringen, die Sinn machen und die Region stärken: von Agrardienstleistungen bis zum Personalleasing, von Gartengestaltung bis zum Winterdienst. So groß wir als Ganzes sind, so familiär sind wir vor Ort. Für Kunden in in Bezirken Hollabrunn und Horn suchen wir ab sofort: 5 Elektriker/innen oder Elektroinstallateurhelfer/innen Was du tun wirst: - Bei Neu- und Umbauprojekten übernimmst du die Arbeiten oder begleitest sie. - Du überprüfst betriebstechnische Anlagen. - Du installierst neue Elektroanlagen und baust bestehende aus. - Bei einer Störung kümmerst du dich um die Sofortmaßnahmen. - Von der Installation über die Inbetriebnahme bis zur Instandhaltung: Du kümmerst dich um die elektronischen Anlagen - Du wartest Elektroanlagen, Sicherheitstechnik und Sicherheitsbeleuchtung Was du mitbringst: - Das Fachwissen und die Fertigkeiten, die du brauchst, um diese Aufgaben sehr gut zu bewältigen. Du hast eine abgeschlossene Ausbildung zum Elektriker oder die nötige Erfahrung. - Du verstehst technische Zusammenhänge und weißt, was gute Qualität ausmacht. - Du arbeitest selbstständig, zuverlässig und umsichtig. - Du kannst dich auf Deutsch gut verständigen und verstehst schriftliche Arbeitsanweisungen. - Du besitzt einen Führerschein B und ein Auto. Was du davon hast: - Eine gute Arbeit ohne große Anfahrtswege. Deine Einsätze sind bei Kunden in unserer Region. - Fairer und pünktlicher Lohn. Du verdienst auf jeden Fall gleich viel wie das Stammpersonal der Firma, für die du arbeitest. - Du arbeitest in deiner Region. So sparst du dir lange Anfahrtswege. - Moderne Schutzausrüstung stellen wir dir zur Verfügung. Der Mindestlohn nach KV liegt für Fachkräfte bei € 16,34/h brutto inkl. Montagezulage. Diäten kommen hier noch dazu. Dein Monatsbrutto wird dann ohne Überstunden bei ca. 3.000 Euro liegen. Helfer bekommen € 14,38/h brutto inkl. Montagezulage. Klingt spannend? Bewirb Dich im Rahmen der AMS JOBBÖRSE AM DIENSTAG, 28.02.2023, 12:00 UHR im Sitzungssaal des AMS Horn (Zi. XXXX )Bewirb Dich im Rahmen der AMS JOBBÖRSE AM DIENSTAG, 28.02.2023, 12:00 UHR im Sitzungssaal des AMS Horn (Zi. römisch 40 ) Bitte bring zum Termin einen Lebenslauf mit! WIR FREUEN UNS AUF DICH ! Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stellen als Elektriker/innen beträgt 14,38 EUR brutto pro Stunde. Bereitschaft zur Überzahlung. Auftragsnummer: XXXX Auftragsnummer: römisch 40 Kundennummer: XXXX “Kundennummer: römisch 40 “ 1.
- Am 28.02.2023 fand beim AMS Horn eine Jobbörse für die Firma XXXX statt, welche Stellenangebote in insgesamt sechs verschiedenen Berufsfeldern dieser Firma umfasste. Zunächst wurde ein allgemeiner Vortrag betreffend die Firma gehalten und anschließend fanden in den Büros Einzelgespräche statt. Aufgrund der vielen zu vermittelnden Stellen der Firma XXXX und der hohen Teilnehmerzahl herrschte an diesem Tag beim AMS Horn reges Treiben.1.
- Am 28.02.2023 fand beim AMS Horn eine Jobbörse für die Firma römisch 40 statt, welche Stellenangebote in insgesamt sechs verschiedenen Berufsfeldern dieser Firma umfasste. Zunächst wurde ein allgemeiner Vortrag betreffend die Firma gehalten und anschließend fanden in den Büros Einzelgespräche statt. Aufgrund der vielen zu vermittelnden Stellen der Firma römisch 40 und der hohen Teilnehmerzahl herrschte an diesem Tag beim AMS Horn reges Treiben. 1.
- Keine der Stellen, welche im Rahmen im der Jobbörse am 28.02.2023 für die Firma XXXX vermittelt werden sollte, wurde bereits an diesem Tag besetzt.1.
- Keine der Stellen, welche im Rahmen im der Jobbörse am 28.02.2023 für die Firma römisch 40 vermittelt werden sollte, wurde bereits an diesem Tag besetzt. 1.7.
- Am Tag der Jobbörse fuhr der Beschwerdeführer im Wissen um Probleme mit seinem Auto bereits zwei Stunden vor Beginn der Jobbörse von seinem Wohnort los, um diese zeitgerecht zu erreichen. Am Weg musste er aufgrund von Problemen mit der Kühlung seines Autos stehen bleiben und warten, bis der Motor abkühlte. 1.7.
- Der Beschwerdeführer erreichte das AMS Horn 20 Minuten nach Beginn der Jobbörse. Dem Vortrag zur Jobbörse im Sitzungssaal des AMS Horn (Zi. XXXX ), in welchem er laut Einladungsschreiben vorstellig werden sollte, konnte der Beschwerdeführer daher nicht mehr beiwohnen. Angekommen beim AMS Horn sah sich der Beschwerdeführer um und an einer Zimmertür einen Zettel betreffend die Firma XXXX . Daraufhin erkundigte er sich dort bei einer Dame, die er nicht nach ihren Namen fragte, und welche aus Sicht des Beschwerdeführers mit dem Komplettieren von Unterlagen von Bewerbern beschäftigt war, nach der ausgeschriebenen Stelle. Die Auskunft der Dame hat der Beschwerdeführer so verstanden, dass keine Stelle mehr für ihn frei wäre. Aufgrund der Aufregung wegen der durch die Autopanne verursachten Verspätung hinterfragte er diese Auskunft nicht; ebenso vergaß der Beschwerdeführer darauf, sich in eine Anwesenheitsliste einzutragen bzw. sich seine Anwesenheit bestätigen zu lassen.1.7.
- Der Beschwerdeführer erreichte das AMS Horn 20 Minuten nach Beginn der Jobbörse. Dem Vortrag zur Jobbörse im Sitzungssaal des AMS Horn (Zi. römisch 40 ), in welchem er laut Einladungsschreiben vorstellig werden sollte, konnte der Beschwerdeführer daher nicht mehr beiwohnen. Angekommen beim AMS Horn sah sich der Beschwerdeführer um und an einer Zimmertür einen Zettel betreffend die Firma römisch 40 . Daraufhin erkundigte er sich dort bei einer Dame, die er nicht nach ihren Namen fragte, und welche aus Sicht des Beschwerdeführers mit dem Komplettieren von Unterlagen von Bewerbern beschäftigt war, nach der ausgeschriebenen Stelle. Die Auskunft der Dame hat der Beschwerdeführer so verstanden, dass keine Stelle mehr für ihn frei wäre. Aufgrund der Aufregung wegen der durch die Autopanne verursachten Verspätung hinterfragte er diese Auskunft nicht; ebenso vergaß der Beschwerdeführer darauf, sich in eine Anwesenheitsliste einzutragen bzw. sich seine Anwesenheit bestätigen zu lassen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
- Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft und dem Wohnort des Beschwerdeführers beruhen auf dem im Akt einliegenden ZMR-Auszug. 2.
- Die Feststellungen zum letzten Beschäftigungsverhältnis sowie zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gründen auf den im Akt einliegenden Versicherungs- bzw. Bezugsverlauf. 2.
- Dass der Beschwerdeführer über eine Ausbildung als Elektrotechniker verfügt sowie die weiteren Feststellungen zur Berufserfahrung, ergeben sich aus dem elektronischen Datensatz, welcher zum Beschwerdeführer geführt wird. Das Vorliegen dieser Qualifikation bzw. Berufserfahrung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 2.
- Die Einladung zur Jobbörse am 28.02.2023 liegt im Akt ein und wurde der Erhalt dieses Schreibens vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht bestritten. 2.
- Die Feststellungen zur Jobbörse betreffend die Firma XXXX gründen auf den Angaben des AMS Horn vom 03.03.2023 sowie vom 28.11.
- Die Angaben des Beschwerdeführers, dass an diesem Tag beim AMS Horn sehr viel los war und teilweise Menschen auf den Gängen war, finden darin auch ihre Deckung.2.
- Die Feststellungen zur Jobbörse betreffend die Firma römisch 40 gründen auf den Angaben des AMS Horn vom 03.03.2023 sowie vom 28.11.
- Die Angaben des Beschwerdeführers, dass an diesem Tag beim AMS Horn sehr viel los war und teilweise Menschen auf den Gängen war, finden darin auch ihre Deckung. 2.
- Dass am Tag der Jobbörse keine Stellen der Firma XXXX besetzt wurden, beruht auf der Stellungnahme des AMS vom 28.11.
- Vor dem Hintergrund dieser Stellungnahme konnte auch die Einvernahme der für die Jobbörse zuständigen Mitarbeiterin unterbleiben.2.
- Dass am Tag der Jobbörse keine Stellen der Firma römisch 40 besetzt wurden, beruht auf der Stellungnahme des AMS vom 28.11.
- Vor dem Hintergrund dieser Stellungnahme konnte auch die Einvernahme der für die Jobbörse zuständigen Mitarbeiterin unterbleiben. 2.
- Die Feststellungen zur Anfahrt und den Problemen mit seinem Auto gründen auf den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und insbesondere seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung. 2.
- Die Feststellungen zur Vorgehensweise des Beschwerdeführers nach seiner Ankunft beim AMS Horn ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. So konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung darlegen, dass er durch die Verspätung aufgeregt war und beim AMS Horn, bei dem er erstmals vorstellig wurde, viel los war. Er konnte ebenso darlegen, dass er sich dort angekommen umgesehen und an einer Tür einen Zettel mit dem Namen der Firma XXXX gesehen hat, woraufhin er eine dort anwesende Dame nach der Stelle fragte. Zwar ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und seiner Berufserfahrung über hinreichendes Wissen über den Ablauf und die Dauer von Bewerbungsgesprächen verfügt, es ist jedoch aufgrund der von ihm in der mündlichen Verhandlung geschilderten Aufregung wegen der Autopanne und der damit verbundenen Verspätung sowie dem Trubel, der bei der Jobbörse herrschte, nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm wie festgestellt verstandenen Auskunft davon ausging, dass die zugewiesenen Stellen bereits besetzt seien und dies deshalb nicht hinterfragte. Hierzu ist anzumerken, dass die Aufregung um die Autopanne und Verspätung und die damit sowie mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer erstmals beim AMS Horn war und dort reges Treiben herrschte, verbundene Überforderung des Beschwerdeführers für den erkennenden Senat in der Verhandlung in seinen Schilderungen nach wie vor erkennbar waren. Dass der Beschwerdeführer im weiteren weder eine Eintragung in eine Anwesenheitsliste vornahm, noch seine Anwesenheit bestätigen ließ, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers insbesondere in der mündlichen Verhandlung, in der er dies als seinen Fehler bezeichnete.2.
- Die Feststellungen zur Vorgehensweise des Beschwerdeführers nach seiner Ankunft beim AMS Horn ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. So konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung darlegen, dass er durch die Verspätung aufgeregt war und beim AMS Horn, bei dem er erstmals vorstellig wurde, viel los war. Er konnte ebenso darlegen, dass er sich dort angekommen umgesehen und an einer Tür einen Zettel mit dem Namen der Firma römisch 40 gesehen hat, woraufhin er eine dort anwesende Dame nach der Stelle fragte. Zwar ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und seiner Berufserfahrung über hinreichendes Wissen über den Ablauf und die Dauer von Bewerbungsgesprächen verfügt, es ist jedoch aufgrund der von ihm in der mündlichen Verhandlung geschilderten Aufregung wegen der Autopanne und der damit verbundenen Verspätung sowie dem Trubel, der bei der Jobbörse herrschte, nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm wie festgestellt verstandenen Auskunft davon ausging, dass die zugewiesenen Stellen bereits besetzt seien und dies deshalb nicht hinterfragte. Hierzu ist anzumerken, dass die Aufregung um die Autopanne und Verspätung und die damit sowie mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer erstmals beim AMS Horn war und dort reges Treiben herrschte, verbundene Überforderung des Beschwerdeführers für den erkennenden Senat in der Verhandlung in seinen Schilderungen nach wie vor erkennbar waren. Dass der Beschwerdeführer im weiteren weder eine Eintragung in eine Anwesenheitsliste vornahm, noch seine Anwesenheit bestätigen ließ, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers insbesondere in der mündlichen Verhandlung, in der er dies als seinen Fehler bezeichnete.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)–
(8)[…]“ „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)[…]“„§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
(3)–
(8)[…]“, „§ 10.
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[…]“ „Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." 3.
- Zur Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung: 3.3.
- Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). 3.3.
- Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.3.
- Die Stelle als Elektriker bzw. Elektroinstallateurhelfer entspricht der Berufserfahrung des Beschwerdeführers. Vom Beschwerdeführer wurden keine Einwendung gegen die Zumutbarkeit der Stelle vorgebracht und sind solche auch sonst nicht hervorgekommen. Die angebotene Stelle für die Tätigkeit als Elektriker bzw. Elektroinstallateurhelfer erweist sich damit als zumutbar und als zuweisungstauglich. 3.
- Zum Nicht-Vorliegen einer Vereitelungshandlung: 3.4.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: 3.4.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zuletzt etwa VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche zuletzt etwa VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältniss es ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. etwa VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065 mit Hinweis auf VwGH 20.10.1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; 05.09.1995, 94/08/0050).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältniss es ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche etwa VwGH 27.08.2019, Ra 2019/08/0065 mit Hinweis auf VwGH 20.10.1992, 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992; 05.09.1995, 94/08/0050). Für das Vorliegen der Kausalität ist nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133 mit Hinweis auf 25.06.2013, 2011/08/0082).Für das Vorliegen der Kausalität ist nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 02.11.2022, Ra 2021/08/0133 mit Hinweis auf 25.06.2013, 2011/08/0082). 3.4.
- Wie festgestellt, konnte der Beschwerdeführer darlegen, aufgrund einer Autopanne verspätet beim AMS Horn vorgesprochen zu haben. Zwar ist der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer letztlich nicht für die Stelle als Elektriker im Rahmen der Jobbörse beworben hat, kausal dafür, dass die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert wurde. Dass er jedoch die von ihm wie festgestellt verstandene Auskunft, dass für ihn keine Stellen mehr frei seien, nicht mehr hinterfragte, ist aufgrund der mit der Autopanne und der Verspätung verbundenen Aufregung bzw. Überforderung des Beschwerdeführers nachvollziehbar und kann dem Beschwerdeführer, der vertrauend auf diese Auskunft agierte, kein – sei es auch bedingt – vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden. 3.
- Im vorliegenden Fall ist der Tatbestand der Vereitelung einer Beschäftigung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG somit nicht erfüllt. Der Beschwerde war daher stattzugegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben.3.
- Im vorliegenden Fall ist der Tatbestand der Vereitelung einer Beschäftigung iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG somit nicht erfüllt. Der Beschwerde war daher stattzugegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende unter Pkt. 3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die bezüglich des Vorsatzes vorgenommene einzelfallbezogene Beurteilung ist – soweit die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht nicht unvertretbar erfolgte – nicht revisibel (vgl. Ra 2021/08/0066). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende unter Pkt. 3. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die bezüglich des Vorsatzes vorgenommene einzelfallbezogene Beurteilung ist – soweit die Beurteilung durch das Verwaltungsgericht nicht unvertretbar erfolgte – nicht revisibel vergleiche Ra 2021/08/0066). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W229.2274504.1.00