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{'item': 'W229 2283852-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2024 GeschäftszahlW229 2283852-1 Spruch, W229 2283852-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS) vom 27.09.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. 10 AlVG in der Zeit von 30.08.2023 bis 10.10.2023 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten das Zustandekommen der vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber XXXX -GMBH vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS) vom 27.09.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit 10 AlVG in der Zeit von 30.08.2023 bis 10.10.2023 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten das Zustandekommen der vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung beim Dienstgeber römisch 40 -GMBH vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25.06.2018 Beschwerde, in welcher er vorbrachte, die Firma telefonisch (
  4. + 4.8.2023) kontaktiert zu haben. Es sei ihm ein Rückruf in Aussicht gestellt worden, welchen er aber nicht erhalten habe.
  5. Im Zuge des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens hat der Dienstgeber dem AMS am 17.10.2023 telefonisch mitgeteilt, dass nicht beantwortet werden könne, ob der Beschwerdeführer am
  6. und 04.08.2023 angerufen hätte. Die E-Mail-Bewerbung sei erst am 18.09.2023 erfolgt. Der Beschwerdeführer habe dazu nur die E-Card mit übermittelt. Er habe kein ordentliches Bewerbungsschreiben und auch keinen Lebenslauf mit übermittelt. Ein daraufhin erfolgtes Parteiengehör an den Beschwerdeführer blieb von diesem unbeantwortet.
  7. Das AMS wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG vom 12.12.2023 mit näherer Begründung ab.
  8. Das AMS wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG vom 12.12.2023 mit näherer Begründung ab.
  9. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte er aus, mit dem Geschäftsführer der XXXX -GmbH telefoniert zu haben. Da sein Sohn zuvor dort gearbeitet und es Probleme mit der Truppe (mehrheitlich Albaner) bezüglich Serben gegeben habe, brauche nicht er zu einem Vorstellungstermin kommen. Der Dienstgeber habe ihm in Aussicht gestellt, dies mit dem AMS zu klären.
  10. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte er aus, mit dem Geschäftsführer der römisch 40 -GmbH telefoniert zu haben. Da sein Sohn zuvor dort gearbeitet und es Probleme mit der Truppe (mehrheitlich Albaner) bezüglich Serben gegeben habe, brauche nicht er zu einem Vorstellungstermin kommen. Der Dienstgeber habe ihm in Aussicht gestellt, dies mit dem AMS zu klären.
  11. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2024 einlangend vorgelegt.
  12. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2024 einlangend vorgelegt.
  13. Am 17.04.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht teil. Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend eine am 26.01.2023 erfolgte Dreifachbypassoperation und einen daran anschließenden Reha-Aufenthalt vor.
  14. Mit Verfügung vom 19.04.2024 wurden dem AMS der in der Verhandlung vorgelegte stationäre Patientenbrief des XXXX vom 02.02.2023 sowie der ärztliche Entlassungsbericht des Rehazentrum XXXX vom 24.05.2023 übermittelt und das AMS aufgefordert folgende Fragen zu beantworten:
  15. Worauf beruht die Feststellung in der Betreuungsvereinbarung, dass die Vermittlung durch gesundheitliche Einschränkungen erschwert ist?;
  16. Welche gesundheitlichen Einschränkungen waren dem AMS damals bekannt?;
  17. Weshalb wurde die rein körperliche Tätigkeit Maler und Anstreicher auf Basis der bekannten gesundheitlichen Einschränkungen in die Betreuungsvereinbarung aufgenommen?;
  18. Wie sieht das AMS die gesundheitliche Zumutbarkeit der Beschäftigung als Maler und Anstreicher unter Berücksichtigung der Verhandlungsergebnisse?
  19. Mit Verfügung vom 19.04.2024 wurden dem AMS der in der Verhandlung vorgelegte stationäre Patientenbrief des römisch 40 vom 02.02.2023 sowie der ärztliche Entlassungsbericht des Rehazentrum römisch 40 vom 24.05.2023 übermittelt und das AMS aufgefordert folgende Fragen zu beantworten:
  20. Worauf beruht die Feststellung in der Betreuungsvereinbarung, dass die Vermittlung durch gesundheitliche Einschränkungen erschwert ist?;
  21. Welche gesundheitlichen Einschränkungen waren dem AMS damals bekannt?;
  22. Weshalb wurde die rein körperliche Tätigkeit Maler und Anstreicher auf Basis der bekannten gesundheitlichen Einschränkungen in die Betreuungsvereinbarung aufgenommen?;
  23. Wie sieht das AMS die gesundheitliche Zumutbarkeit der Beschäftigung als Maler und Anstreicher unter Berücksichtigung der Verhandlungsergebnisse?
  24. Mit Schriftsatz vom 26.04.2024 kam das AMS dieser Aufforderung nach und übermittelte zudem Betreuungsvereinbarungen aus den Jahren 2021 und 2022 sowie zahlreiche den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betreffende Unterlagen, insbesondere ein arbeitsmedizinisches Leistungsprofil des BBRZ Österreich Berufsdiagnostik Austria (im Folgenden: BBRZ) vom 12.08.
  25. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  26. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit 16.09.2017 mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und bezieht seit 16.06.2018 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Er verfügt über Berufserfahrung als Maler und Anstreicher. Laut arbeitsmedizinischem Leistungsprofil des BBRZ vom 12.08.2021 ist er Beschwerdeführer aus arbeitsmedizinischer Sicht unter Berücksichtigung der Einschränkungen im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung einsetzbar, jedoch nicht mehr als Maler/Anstreicher. Zumutbar sind Tätigkeiten wie leichtes Verpacken und Sortieren. Nicht zumutbar sind Tätigkeiten am PC. Aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden sind schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten sowie Arbeiten in Zwangshaltungen, an Regalen und an höhenexponierten Stellen nicht zumutbar. Ebenso sind Arbeiten unter Vibrationsbelastung, unter extremen Witterungsverhältnissen und berufliche Fahrtätigkeit zu vermeiden. Dem Beschwerdeführer sind Tätigkeiten im überwiegenden Sitzen mit der jederzeitigen Möglichkeit zum Lagewechsel zumutbar. In der Betreuungsvereinbarung vom 08.09.2021 ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer ein Gutachten vom BBRZ erhalten habe, in dem bestätigt werde, dass er nicht mehr als Maler und Anstreicher arbeiten könne. Er habe gesundheitliche Einschränkungen, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssen. In der Betreuungsvereinbarung vom 01.10.2021 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine Anstellung als Reinigungskraft suche. Auf die Berücksichtigung gesundheitlicher Einschränkungen wird darin nicht Bezug genommen. Im Betreuungsbericht vom 30.06.2022 von XXXX ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, ab 01.07.2022 bei seinem derzeitigen geringfügigen Arbeitgeber im Ausmaß von 30 Stunden zu arbeiten.Im Betreuungsbericht vom 30.06.2022 von römisch 40 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, ab 01.07.2022 bei seinem derzeitigen geringfügigen Arbeitgeber im Ausmaß von 30 Stunden zu arbeiten. Von 30.06.2022 bis 20.07.2022 war der Beschwerdeführer bei der Firma XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig.Von 30.06.2022 bis 20.07.2022 war der Beschwerdeführer bei der Firma römisch 40 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig. In der Betreuungsvereinbarung vom 08.08.2022 ist angeführt, dass der Beschwerdeführer als Maler und Anstreicher vermittelt werden möchte. Eine Berücksichtigung gesundheitlicher Einschränkungen ist in dieser Betreuungsvereinbarung nicht genannt. Am 26.01.2023 unterzog sich der Beschwerdeführer einer Aortokoronaren Dreifachbypassoperation, bei der auch ein mechanischer Aortenklappenersatz sowie eine Reduktionsplastik der Aorta ascendens vorgenommen worden sind. Der Beschwerdeführer befand sich in der Zeit von 25.01.2023 bis 18.06.2023 und vom 01.07.2023 bis 01.08.2023 im Bezug von Krankengeld. Am 02.08.2023 wurden dem Beschwerdeführer drei Stellenangebote, unter anderem das Stellenangebot der Firma XXXX -Gmbh als Anstreicher persönlich ausgefolgt. Dieser lautet wie folgt:Am 02.08.2023 wurden dem Beschwerdeführer drei Stellenangebote, unter anderem das Stellenangebot der Firma römisch 40 -Gmbh als Anstreicher persönlich ausgefolgt. Dieser lautet wie folgt: „ XXXX -GMBH, Malerbetrieb in Wien Ottakring sucht ab sofort„ römisch 40 -GMBH, Malerbetrieb in Wien Ottakring sucht ab sofort 2 Anstreicher/in für den Anstrich von Türen und Fenstern aus Holz. Anforderungen: - einschlägige Berufserfahrung im Anstrich ist erforderlich - Der Tätigkeit entsprechende Deutschkenntnisse - selbständige, verlässliche und verantwortungsbewusste Arbeitsweise - Teamfähigkeit und hohe Einsatzbereitschaft Geboten wird eine Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden, ein angenehmes Betriebsklima und eine leistungsgerechte Entlohnung nach dem Kollektivvertrag je nach Berufserfahrung und Qualifikation. Arbeitsort: Wien und Wien Umgebung. Arbeitsbeginn: ab sofort möglich Bewerbung: Um telefonische Terminvereinbarung mit Herrn XXXX unter der Telefonnummer: XXXX wird gebeten oder senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen per mail an: bewerbung@ XXXX .co.atBewerbung: Um telefonische Terminvereinbarung mit Herrn römisch 40 unter der Telefonnummer: römisch 40 wird gebeten oder senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen per mail an: bewerbung@ römisch 40 .co.at Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung! Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stellen als Anstreicher/in beträgt 13,34 EUR brutto pro Stunde. Bereitschaft zur Überzahlung. Auftragsnummer: 15496479“ In der Betreuungsvereinbarung bzw. im Betreuungsplan vom 04.09.2023 wurde festgehalten, dass das Arbeitsmarktservice den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Maler und Anstreicher bzw. nach allen den Zumutbarkeitsbestimmungen bei Notstandshilfebezug entsprechenden Tätigkeiten im Ausmaß Vollzeit unterstützt. Ebenso ist darin festgehalten, dass die Vermittlung durch gesundheitliche Einschränkungen erschwert ist. Laut ärztlichem Entlassungsbericht vom 24.05.2023 des Rehazentrum XXXX lagen beim Beschwerdeführer bei Entlassung folgende Diagnosen vor:Laut ärztlichem Entlassungsbericht vom 24.05.2023 des Rehazentrum römisch 40 lagen beim Beschwerdeführer bei Entlassung folgende Diagnosen vor: o I251 KHK - schwere Dreigefäßerkrankung mit: - LM-Beteiligung (50%) - prox. LAD und bd. OM der CX sowie chr. RCA-Verschluss o EF prä-OP 53%, Akinesie basal inferior o I350 Z.n. hochgr.Aortenklappenstenose (bikuspide Klappe , KÖF '1 cm2, Ektasie der Aortaascendens /45 mm) o Z951 Z.n.3x ACBP (LIMA ad LAD, RIMA ad OM1/lM und VEne ad OM2) sowie mech. AKE (On-X 25 mm) und Reduktionsplastik der Aorta ascendens 26.01 .2023 XXXX mech. AKE (On-X 25 mm) und Reduktionsplastik der Aorta ascendens 26.01 .2023 römisch 40 o TTE 08.05.2023: Normale Linksventrikelfunktion, Hypokinesie basal infereroseptal, gute AKE Funktion o E785 Hyperlipidämie o I739 PAVK (lt. Vorbefund) o I959 CAVK/Carotisplaques, 30-40%ige ACC Stenose links o F171 Z.n. chronischer Nikotinabusus (ca. 15 py, ex. 01.2023) o I64 Z.n. Minor stroke mit Verschluss der Zentralarterie li Auge 12.2019 (anamn. Amaurosis li) o M531 chronisches Zervikalsyndrom
  27. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf vom 05.01.
  28. Das arbeitsmedizinische Leistungsprofil des BBRZ vom 12.08.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit der Stellungnahme des AMS vom 26.04.2024 übermittelt und liegt im Akt ein. Ebenso wurden die Betreuungsvereinbarungen vom 08.09.2021, 01.10.2021, der Betreuungsbericht vom 30.06.2022 von XXXX sowie die Betreuungsvereinbarung vom 08.08.2022 mit dieser Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und ergibt sich der festgestellte Inhalt aus diesen.Ebenso wurden die Betreuungsvereinbarungen vom 08.09.2021, 01.10.2021, der Betreuungsbericht vom 30.06.2022 von römisch 40 sowie die Betreuungsvereinbarung vom 08.08.2022 mit dieser Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und ergibt sich der festgestellte Inhalt aus diesen. Die Feststellung betreffend die Operation am 26.01.2023 beruht auf dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten stationären Patientenbrief des XXXX vom 02.02.2023.Die Feststellung betreffend die Operation am 26.01.2023 beruht auf dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten stationären Patientenbrief des römisch 40 vom 02.02.
  29. Die Feststellung der Dauer des Krankengeldbezuges gründet auf den im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug vom 05.01.
  30. Dass dem Beschwerdeführer am 02.08.2023 unter anderem der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag im Rahmen eines Beratungsgespräches persönlich ausgehändigt wurde, beruht auf der Gesprächsnotiz von diesem Tag. Auch wird die Übergabe des Vermittlungsvorschlages vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Das Stellenangebot vom 02.08.2023 für die Stelle als Maler und Anstreicher bei der Firma XXXX -GmbH sowie die Betreuungsvereinbarung vom 04.09.2023 liegen im Akt ein. Das Stellenangebot vom 02.08.2023 für die Stelle als Maler und Anstreicher bei der Firma römisch 40 -GmbH sowie die Betreuungsvereinbarung vom 04.09.2023 liegen im Akt ein. Die festgestellten Diagnosen ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Entlassungsbericht des Rehazentrums XXXX vom 24.05.2024.Die festgestellten Diagnosen ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Entlassungsbericht des Rehazentrums römisch 40 vom 24.05.
  31. Rechtliche Beurteilung: 3.
  32. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  33. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. 3.
  34. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten: 3.
  35. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. (…)“ § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder (…) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (…)so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. (…)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“ Gemäß § 38 AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. 3.
  1. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.3.
  2. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln – vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.3.
  3. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln – vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.3.
  4. Wenngleich der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag gesundheitliche Einwendungen gegen die zugewiesene Stelle vorgebracht hat, so tat er dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer bestreitet im Ergebnis, wenn auch erst durch die Vorlage von medizinischen Unterlagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung und durch die Angabe, sein Internist hätte ihm untersagt, die eigene Wohnung auszumalen, letztlich die Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung. Hinsichtlich der Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes wird zudem auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfumfang ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte, weil dann ein für den Beschwerdeführer über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obgleich ein Verbot der "reformatio in peius" im VwGVG 2014 - mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen - nicht vorgesehen ist. Im Übrigen ist auch das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs 2 AVG iVm § 17 VwGVG als ein bei den Verwaltungsgerichten maßgebliches Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten. Das VwG war daher bei der Prüfung der vorliegenden Sache auf Grund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden, und es durfte und musste seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde legen (vgl. VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230 mHa VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).Hinsichtlich der Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes wird zudem auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfumfang ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte, weil dann ein für den Beschwerdeführer über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obgleich ein Verbot der "reformatio in peius" im VwGVG 2014 - mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen - nicht vorgesehen ist. Im Übrigen ist auch das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als ein bei den Verwaltungsgerichten maßgebliches Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten. Das VwG war daher bei der Prüfung der vorliegenden Sache auf Grund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden, und es durfte und musste seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde legen vergleiche VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230 mHa VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066). 3.3.
  5. Zur Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle: Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhält, ist Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Für die Frage der Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung kommt es aus medizinischer Sicht ausschließlich auf objektive Umstände an, nicht aber auch darauf, ob der Arbeitslose in einer anderen Beschäftigung allenfalls freiwillig auf Kosten seiner Gesundheit arbeitet (vgl. VwGH 20.04.2005, 2004/08/0252, dem folgend Julcher, in AlV-Komm, § 9 AlVG, Rz 32).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhält, ist Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Für die Frage der Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung kommt es aus medizinischer Sicht ausschließlich auf objektive Umstände an, nicht aber auch darauf, ob der Arbeitslose in einer anderen Beschäftigung allenfalls freiwillig auf Kosten seiner Gesundheit arbeitet vergleiche VwGH 20.04.2005, 2004/08/0252, dem folgend Julcher, in AlV-Komm, Paragraph 9, AlVG, Rz 32). Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Maler und Anstreicher zugewiesen. Wie festgestellt ergibt sich aus dem arbeitsmedizinischen Leistungsprofil des BBRZ vom 08.07.2021, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Maler und Anstreicher nicht (mehr) zumutbar ist. Zwar ist anhand der Betreuungsvereinbarungen in der Zeit von 08.09.2021 bis 08.08.2022 und dem Betreuungsbericht von XXXX vom 30.06.2022 nachvollziehbar, wie es dazu gekommen ist, dass der Berufswunsch Maler und Anstreicher wiederum in die Betreuungsvereinbarung aufgenommen worden ist. Dies erfolgte jedoch nicht basierend auf einer erneuten gutachterlichen Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gesichtspunkten nunmehr wiederum zumutbar wäre. Vielmehr geschah dies aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer offenbar freiwillig eine vor dem Hintergrund des arbeitsmedizinischen Leistungsprofils des BBRZ vom 12.08.2021, wonach ihm nur leichte Tätigkeiten zumutbar sind, letztlich seine Gesundheit gefährdende Tätigkeit freiwillig für bloß 21 Tage aufgenommen hat. Hierzu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es für die Frage der Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung aus medizinischer Sicht ausschließlich auf objektive Umstände ankommt (vgl. VwGH 20.04.2005, 2004/08/0252). Zum Vorbringen des AMS in der Stellungnahme vom 26.04.2023, dass der Beschwerdeführer der Aufnahme dieser Beschäftigung in die Betreuungsvereinbarung vom 08.08.2022 nicht entgegengetreten ist und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dies auch in der Betreuungsvereinbarung vom 04.09.2023 nicht getan und auch in der Niederschrift vom 18.09.2023 keine gesundheitlichen Einwendungen gegen die zugewiesene Stelle vorgebracht hat, ist anzuführen, dass dies im Falle des Beschwerdeführers wohl an Kommunikationsschwierigkeiten und letztlich auch Verständnisproblemen hinsichtlich der rechtlichen Frage der Zumutbarkeit einer Beschäftigung liegen dürfte. So gestaltete sich die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer, der für die mündliche Verhandlung keinen Dolmetscher beantragte, nicht einfach und hat er sich auch darin nicht explizit gegen die gesundheitliche Zumutbarkeit der Stelle verwehrt, sondern ergibt sich dies vielmehr aus einer Zusammenschau seiner Angaben zu seinen gesundheitlichen Einschränkungen bzw. der stattgefundenen Dreifachbypassoperation und der erst auf Nachfrage erfolgten Angabe, dass ihm sein Internist untersagt habe, seine eigene Wohnung auszumalen. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Maler und Anstreicher zugewiesen. Wie festgestellt ergibt sich aus dem arbeitsmedizinischen Leistungsprofil des BBRZ vom 08.07.2021, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Maler und Anstreicher nicht (mehr) zumutbar ist. Zwar ist anhand der Betreuungsvereinbarungen in der Zeit von 08.09.2021 bis 08.08.2022 und dem Betreuungsbericht von römisch 40 vom 30.06.2022 nachvollziehbar, wie es dazu gekommen ist, dass der Berufswunsch Maler und Anstreicher wiederum in die Betreuungsvereinbarung aufgenommen worden ist. Dies erfolgte jedoch nicht basierend auf einer erneuten gutachterlichen Feststellung, wonach dem Beschwerdeführer diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gesichtspunkten nunmehr wiederum zumutbar wäre. Vielmehr geschah dies aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer offenbar freiwillig eine vor dem Hintergrund des arbeitsmedizinischen Leistungsprofils des BBRZ vom 12.08.2021, wonach ihm nur leichte Tätigkeiten zumutbar sind, letztlich seine Gesundheit gefährdende Tätigkeit freiwillig für bloß 21 Tage aufgenommen hat. Hierzu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es für die Frage der Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung aus medizinischer Sicht ausschließlich auf objektive Umstände ankommt vergleiche VwGH 20.04.2005, 2004/08/0252). Zum Vorbringen des AMS in der Stellungnahme vom 26.04.2023, dass der Beschwerdeführer der Aufnahme dieser Beschäftigung in die Betreuungsvereinbarung vom 08.08.2022 nicht entgegengetreten ist und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dies auch in der Betreuungsvereinbarung vom 04.09.2023 nicht getan und auch in der Niederschrift vom 18.09.2023 keine gesundheitlichen Einwendungen gegen die zugewiesene Stelle vorgebracht hat, ist anzuführen, dass dies im Falle des Beschwerdeführers wohl an Kommunikationsschwierigkeiten und letztlich auch Verständnisproblemen hinsichtlich der rechtlichen Frage der Zumutbarkeit einer Beschäftigung liegen dürfte. So gestaltete sich die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer, der für die mündliche Verhandlung keinen Dolmetscher beantragte, nicht einfach und hat er sich auch darin nicht explizit gegen die gesundheitliche Zumutbarkeit der Stelle verwehrt, sondern ergibt sich dies vielmehr aus einer Zusammenschau seiner Angaben zu seinen gesundheitlichen Einschränkungen bzw. der stattgefundenen Dreifachbypassoperation und der erst auf Nachfrage erfolgten Angabe, dass ihm sein Internist untersagt habe, seine eigene Wohnung auszumalen. Letztlich ist seit dem medizinischen Leistungsprofil des BBRZ vom 12.08.2021 kein Gutachten, das zu einem gegenteiligen Ergebnis kommen würde, erstellt worden und ist mit Blick auf die im Entlassungsbericht vom 24.05.2024 angeführten Diagnosen auch keine Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu erkennen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist somit das Ergebnis dieses Gutachtens nach wie vor für die Beurteilung der gesundheitlichen Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle heranzuziehen. Dem Beschwerdeführer war demnach die vermittelte Tätigkeit als Maler und Anstreicher aus medizinischer Sicht nicht zumutbar und handelte es sich somit nicht um eine für die Zuweisung taugliche Stelle. Die Zuweisung der Beschäftigung war daher im Ergebnis unzulässig. Vor diesem Hintergrund war auf die Frage, ob der Beschwerdeführer durch sein gegenüber dem potenziellen Dienstgeber gesetztes Verhalten eine Vereitelungshandlung begangen hat, nicht mehr einzugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.4.
  7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.
  8. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.4.2.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.4.2.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt

  1. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt
  2. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, AlVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W229.2283852.1.00

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