Obsah (19)
§ 17§ 22a§ 28§ 35Art. 133§ 56§ 1§ 76§ 12aArt. 130§ 7§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 80§ 42RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2024 GeschäftszahlW282 2250478-1 Spruch, W282 2250477-1/19EW282 2250478-1/17EW282 2250477-1/19E, W282 2250478-1/17E, IM NAMEN DER R
§ 17Vw
GVG iVm § 39 Abs.2 AVG werden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG werden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. B) I. Den Beschwerden wird
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 1 u. § 77 FPG stattgegeben und die Anhaltung des Erst- und Zweitbeschwerdeführers im Zeitraum vom 12.02.2022 bis 24.02.2022
§ 28Abs. 6 Vw
GVG für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Den Beschwerden wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, u. Paragraph 77, FPG stattgegeben und die Anhaltung des Erst- und Zweitbeschwerdeführers im Zeitraum vom 12.02.2022 bis 24.02.2022
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig erklärt. II.
§ 35Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesministerium für Inneres) dem Erstbeschwerdeführer und dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von jeweils EUR 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesministerium für Inneres) dem Erstbeschwerdeführer und dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von jeweils EUR 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Die Anträge auf Aufwandersatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl werden
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Die Anträge auf Aufwandersatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl werden
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. C) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Das Bundesveraltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesveraltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen 1.1 Zum Verfahrensgang 1.1.1 Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und der Zweitbeschwerdeführer (BF2, zusammen „die BF“) sind Brüder, volljährig und armenische Staatsangehörige. Die BF reisten mit ihren Eltern im April 2015 über verschiedene Länder von Armenien nach Österreich und stellten am 16.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 07.06.2016 als unbegründet abwies. Die dagegen eingebrachten Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 17.08.2020, GZ. L518 2129286-1/7E (BF 1) und GZ. L518 2129288-1/14E (BF2) als unbegründet ab. 1.1.2 Am 31.08.2020 stellte der BF1 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56Abs. 1 Asyl
G. Der Beschwerdeführer legte ein ÖSD-Deutschzertifikat auf Sprachniveau A2, eine Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeiten beim Roten Kreuz, Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen eines Weihnachtsballs für Kinder, eine Einstellungszusage als Fahrer und Auslieferer mit einem voraussichtlichen monatlichen Bruttoeinkommen von EUR 1.800,00, eine notariell beglaubigte Patenschaftserklärung seiner Freundin samt Kontoauszug und Gehaltsabrechnung für Juli 2020 sowie diverse Empfehlungsschreiben vor und führte dazu im Antragsformular aus, dass er Ersparnisse in Höhe von EUR 700,00 habe, seit vier Jahren in einer Beziehung sei und ihm trotz seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten eine vorbildliche Integration gelungen sei.1.1.2 Am 31.08.2020 stellte der BF1 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Der Beschwerdeführer legte ein ÖSD-Deutschzertifikat auf Sprachniveau A2, eine Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeiten beim Roten Kreuz, Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten im Rahmen eines Weihnachtsballs für Kinder, eine Einstellungszusage als Fahrer und Auslieferer mit einem voraussichtlichen monatlichen Bruttoeinkommen von EUR 1.800,00, eine notariell beglaubigte Patenschaftserklärung seiner Freundin samt Kontoauszug und Gehaltsabrechnung für Juli 2020 sowie diverse Empfehlungsschreiben vor und führte dazu im Antragsformular aus, dass er Ersparnisse in Höhe von EUR 700,00 habe, seit vier Jahren in einer Beziehung sei und ihm trotz seiner gesundheitlichen Schwierigkeiten eine vorbildliche Integration gelungen sei. 1.1.2a Mit Schreiben vom 25.09.2020, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer auf, binnen zwei Wochen ein gültiges Reisedokument vorzulegen bzw. bekanntzugeben, aus welchen Gründen die Erlangung eines Reisepasses nicht möglich ist. Am 06.10.2020 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Reisepasses und brachte vor, dass ihm das Original im Zuge der Flucht nach Österreich im Jahr 2015 vom Schlepper abgenommen worden sei und er dieses mangels Kontakt zum Schlepper nicht wiederbeschaffen könne. 1.1.2b Mit Bescheid vom 12.04.2021 wies das BFA den Antrag des BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 56Asyl
G ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2021 mit Erkenntnis vom 08.11.2021 zur GZ. W242 2129286-2/12E als unbegründet abgewiesen.1.1.2b Mit Bescheid vom 12.04.2021 wies das BFA den Antrag des BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2021 mit Erkenntnis vom 08.11.2021 zur GZ. W242 2129286-2/12E als unbegründet abgewiesen. 1.1.3. Der BF2 stellte ebenfalls am 31.08.2020 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56Abs. 1 Asyl
G. Der Beschwerdeführer legte Bestätigungen über die Teilnahme am Start-Stipendienprogramm zur Förderung von Schülern mit Migrationshintergrund, Berufsschulzeugnisse, Bestätigungen über die Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr seiner Wohnsitzgemeinde, Bestätigungen über die Teilnahme an Feuerwehrmodulen, diverse Empfehlungsschreiben, eine Bescheinigung über einen Erste-Hilfe-Kurs, einen Lehrvertrag, eine bis 30.09.2021 erteilte Beschäftigungsbewilligung, Zertifikate über bestandene ÖSD-Deutschprüfungen, einen Bausparvertrag, einen Kontoauszug sowie einen Gehaltsnachweis für Juli 2020 vor und führte im Antragsformular aus, dass er eine Lehre zum Systemgastronomiefachmann absolviere, aufgrund seiner ausgezeichneten Leistungen in ein Stipendienprogramm aufgenommen worden sei, eine Lebensgefährtin mit Wohnsitz in Österreich habe und fester Bestandteil der Gesellschaft seiner Wohnsitzgemeinde sei.1.1.3. Der BF2 stellte ebenfalls am 31.08.2020 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Der Beschwerdeführer legte Bestätigungen über die Teilnahme am Start-Stipendienprogramm zur Förderung von Schülern mit Migrationshintergrund, Berufsschulzeugnisse, Bestätigungen über die Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr seiner Wohnsitzgemeinde, Bestätigungen über die Teilnahme an Feuerwehrmodulen, diverse Empfehlungsschreiben, eine Bescheinigung über einen Erste-Hilfe-Kurs, einen Lehrvertrag, eine bis 30.09.2021 erteilte Beschäftigungsbewilligung, Zertifikate über bestandene ÖSD-Deutschprüfungen, einen Bausparvertrag, einen Kontoauszug sowie einen Gehaltsnachweis für Juli 2020 vor und führte im Antragsformular aus, dass er eine Lehre zum Systemgastronomiefachmann absolviere, aufgrund seiner ausgezeichneten Leistungen in ein Stipendienprogramm aufgenommen worden sei, eine Lebensgefährtin mit Wohnsitz in Österreich habe und fester Bestandteil der Gesellschaft seiner Wohnsitzgemeinde sei. 1.1.3.a Mit Bescheid vom 09.04.2021 wies das BFA den Antrag des BF2 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 56Asyl
G ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2021 mit Erkenntnis vom 08.11.2021 zur GZ. W242 2129288-2/13E als unbegründet abgewiesen.1.1.3.a Mit Bescheid vom 09.04.2021 wies das BFA den Antrag des BF2 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Armenien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier.). Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2021 mit Erkenntnis vom 08.11.2021 zur GZ. W242 2129288-2/13E als unbegründet abgewiesen. 1.1.4 In den jeweils in Punkt 1.2b und 1.3a zitierten Erkenntnisses des BVwG vom 08.11.2021 findet sich übereinstimmend folgende Ausführung: „Auch die vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 21.10.2021 angeführten „kriegerischen Auseinandersetzungen“ in Armenien stellen keine seit der rechtskräftigen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2020 eingetretene Änderung dar. Der vom Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 21.10.2021 erwähnte Konflikt bezieht sich nämlich einerseits ausschließlich auf die regionale Problemzone Berg-Karabach und damit nicht auf die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, was dieser in derselben Äußerung selbst einräumte, indem er eine innerstaatliche Fluchtalternative in dieser Region ausschloss. Anderseits ist den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen, dass sich auch außerhalb dieser Region – insbesondere im Herkunftsort des Beschwerdeführers, Etschmiadsin – ein Konflikt zutragen würde. Vielmehr gilt Armenien
§ 1
Z 13 Herkunftsstaaten-Verordnung nach wie vor als sicherer Herkunftsstaat.“„Auch die vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 21.10.2021 angeführten „kriegerischen Auseinandersetzungen“ in Armenien stellen keine seit der rechtskräftigen Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.08.2020 eingetretene Änderung dar. Der vom Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 21.10.2021 erwähnte Konflikt bezieht sich nämlich einerseits ausschließlich auf die regionale Problemzone Berg-Karabach und damit nicht auf die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, was dieser in derselben Äußerung selbst einräumte, indem er eine innerstaatliche Fluchtalternative in dieser Region ausschloss. Anderseits ist den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen, dass sich auch außerhalb dieser Region – insbesondere im Herkunftsort des Beschwerdeführers, Etschmiadsin – ein Konflikt zutragen würde. Vielmehr gilt Armenien
Paragraph eins, Ziffer 13, Herkunftsstaaten-Verordnung nach wie vor als sicherer Herkunftsstaat.“ Gegen beide BF lag eine rk. – wenn auch zur Zeit der Anhaltung in Schubhaft voerst aufgrund der Folgeantragstellung nicht durchführbare – aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. 1.1.
- Beide BF haben sich am 19.07.2021 an ihrem bisherigem Hauptwohnsitz (der früheren Adresse ihrer Eltern) behördlich abgemeldet. Seit diesem Zeitpunkt scheint bis zur Inschubhaftnahme für beide BF keine Meldeadresse im Zentralen Melderegister mehr auf. Die BF waren im Bundesgebiet seit 19.07.2021 bis zur ihrer Betretung durch die Polizei am XXXX 2021 untergetaucht. Auch die Eltern der BF sind seit 19.07.2021 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. 1.1.
- Beide BF haben sich am 19.07.2021 an ihrem bisherigem Hauptwohnsitz (der früheren Adresse ihrer Eltern) behördlich abgemeldet. Seit diesem Zeitpunkt scheint bis zur Inschubhaftnahme für beide BF keine Meldeadresse im Zentralen Melderegister mehr auf. Die BF waren im Bundesgebiet seit 19.07.2021 bis zur ihrer Betretung durch die Polizei am römisch 40 2021 untergetaucht. Auch die Eltern der BF sind seit 19.07.2021 nicht mehr aufrecht im Bundesgebiet gemeldet. 1.1.6 Die BF nahmen ab Juli 2021 in Folge bei Bekannten bzw. Freunden wechselnd Unterkunft, ohne sich behördlich anzumelden oder für das BFA greifbar zu sein. In Folge wurden vom BFA ein Festnahmeauftrag gegen den BF1 erlassen, wobei beide BF die die Frist zur freiwilligen Ausreise nach Ergehen der Erkenntnisse des BVwG vom 08.11.2021 (die ihrer Rechtsvertretung zugestellt wurden) mit 30.11.2021 ungenützt verstreichen ließen und weiter im Bundesgebiet verblieben. 1.1.
- Am XXXX 2021 wurden die BF im Rahmen einer zufälligen Verkehrskontrolle der LPD NÖ betreten. Im Rahmen der Identitätsfeststellung kamen der gegen den BF1 erlassenen Festnahmeauftrag hervor und wurden die BF festgenommen – die Festnahme des BF2 erfolgte im Anschluss ebenfalls auf Basis eines vom BFA ad hoc erlassenen Festnahmeauftrags - und in ein Polizeianhaltezentrum in Wien (PAZ) überstellt. 1.1.
- Am römisch 40 2021 wurden die BF im Rahmen einer zufälligen Verkehrskontrolle der LPD NÖ betreten. Im Rahmen der Identitätsfeststellung kamen der gegen den BF1 erlassenen Festnahmeauftrag hervor und wurden die BF festgenommen – die Festnahme des BF2 erfolgte im Anschluss ebenfalls auf Basis eines vom BFA ad hoc erlassenen Festnahmeauftrags - und in ein Polizeianhaltezentrum in Wien (PAZ) überstellt. 1.1.
- Mit den verfahrensgegenständlichen – im Spruchkopf angeführten – Mandatsbescheiden des BFA vom XXXX 2021 wurde über die BF jeweils die Schubhaft
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung nach Armenien verhängt. Die BF wurden seit XXXX 2021 in Schubhaft angehalten. Aufgrund der vorhandenen Kopien ihrer armenischen Reisepässe wurden umgehend Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten (HRZ) für die BF mit der armenischen Botschaft gestartet, die schon am 11.01.2021 zu einer HRZ-Zusage seitens der armenischen Botschaft für den BF1 und am 12.01.2021 zu einer Zusage für den BF2 führte. 1.1.8. Mit den verfahrensgegenständlichen – im Spruchkopf angeführten – Mandatsbescheiden des BFA vom römisch 40 2021 wurde über die BF jeweils die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung nach Armenien verhängt. Die BF wurden seit römisch 40 2021 in Schubhaft angehalten. Aufgrund der vorhandenen Kopien ihrer armenischen Reisepässe wurden umgehend Verfahren zur Erlangung von Heimreisezertifikaten (HRZ) für die BF mit der armenischen Botschaft gestartet, die schon am 11.01.2021 zu einer HRZ-Zusage seitens der armenischen Botschaft für den BF1 und am 12.01.2021 zu einer Zusage für den BF2 führte. 1.1.9. Ebenfalls am 11.01.2021, stellten die BF beide aus dem Stande der Schubhaft Folgeanträge auf internationalen Schutz und begründeten dies mit den „kriegerischen Auseinandersetzungen um Berg-Karabach und ihrer Angst eingezogen zu werden“. Das Bundesamt folgte beiden BF einen begründeten Aktenvermerk
§ 76Abs.
6 FPG aus, in dem es jeweils festhielt, dass die ggst. Anträge auf internationalen Schutz offensichtlich zur Verzögerung bzw. Vereitelung der Abschiebung gestellt worden wären. Die BF waren zu einer zeitnahen Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost des BFA zur ihren Asylanträgen samt anschließender Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes iSd § 12a AslyG 2005 vorgehsehen. 1.1.9. Ebenfalls am 11.01.2021, stellten die BF beide aus dem Stande der Schubhaft Folgeanträge auf internationalen Schutz und begründeten dies mit den „kriegerischen Auseinandersetzungen um Berg-Karabach und ihrer Angst eingezogen zu werden“. Das Bundesamt folgte beiden BF einen begründeten Aktenvermerk
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aus, in dem es jeweils festhielt, dass die ggst. Anträge auf internationalen Schutz offensichtlich zur Verzögerung bzw. Vereitelung der Abschiebung gestellt worden wären. Die BF waren zu einer zeitnahen Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost des BFA zur ihren Asylanträgen samt anschließender Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes iSd Paragraph 12 a, AslyG 2005 vorgehsehen. 1.1.10. Am 12.01.2021 abends, langten beim BVwG die ggst. Schubhaftbeschwerden
§ 22aAbs.
1 Z 3 BFA-VG durch den Rechtsvertreter der BF ein. Beantragt wird darin „die Haft vom 12.01.2022 bis aktuell für rechtswidrig erklären“, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie Aufwandsersatz. Das Bundesamt legte die jeweiligen bezughabenden Verwaltungsakte vor, erstattete eine Stellungahme und beantragte Aufwandersatz.1.1.10. Am 12.01.2021 abends, langten beim BVwG die ggst. Schubhaftbeschwerden
, Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG durch den Rechtsvertreter der BF ein. Beantragt wird darin „die Haft vom 12.01.2022 bis aktuell für rechtswidrig erklären“, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie Aufwandsersatz. Das Bundesamt legte die jeweiligen bezughabenden Verwaltungsakte vor, erstattete eine Stellungahme und beantragte Aufwandersatz. 1.1.11. Mit Erkenntnis vom 14.01.2022 zu den Zln. W282 2250477-1/7E, W282 2250478-1/7E wies das BVwG die Beschwerden der BF gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 12.01.2022 als unbegründet ab und sprach aus, dass
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 6 FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen jeweils vorlägen. Weiters wurden die BF gem. § 35 VwGVG als unterlegene Parteien zum Aufwandersatz verpflichtet und der Aufwandersatzantrag der Beschwerdeführer abgewiesen. 1.1.11. Mit Erkenntnis vom 14.01.2022 zu den Zln. W282 2250477-1/7E, W282 2250478-1/7E wies das BVwG die Beschwerden der BF gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 12.01.2022 als unbegründet ab und sprach aus, dass
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen jeweils vorlägen. Weiters wurden die BF gem. Paragraph 35, VwGVG als unterlegene Parteien zum Aufwandersatz verpflichtet und der Aufwandersatzantrag der Beschwerdeführer abgewiesen. 1.1.12 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die BF am 19.01.2022 eine ao. Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH), verbunden mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung. Mit Beschluss des BVwG vom 20.01.2022 wurde den ao. Revisionen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Einem nach Vorlage der Revisionen an den VwGH gerichteten Abänderungsantrag gab der VwGH mit Beschluss vom 31.01.22, Zln. Ra 2022/21/0017 bis 0018-5 nicht statt und führte u.A. aus wie folgt: „Der vorliegende Abänderungsantrag ist nicht berechtigt: Darin wird weder eine Änderung der Sach- oder Rechtslage seit dem Beschluss des BVwG vom
- Jänner 2022 behauptet, noch zeigen die Revisionswerber eine maßgebliche Fehlbeurteilung des BVwG auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich bei Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG in Schubhaftfällen ein strenger Maßstab anzulegen und die aufschiebende Wirkung (nur) dann zu gewähren, wenn die Vorprüfung der Erfolgschancen der Revision ergibt, dass eine auf der Hand liegende, somit evidente Rechtswidrigkeit des vom BVwG getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gegeben ist (vgl. neuerlich VwGH 11.1.2021, Ra 2020/21/0503, nunmehr Rn. 5, mwN).“„Der vorliegende Abänderungsantrag ist nicht berechtigt: Darin wird weder eine Änderung der Sach- oder Rechtslage seit dem Beschluss des BVwG vom
- Jänner 2022 behauptet, noch zeigen die Revisionswerber eine maßgebliche Fehlbeurteilung des BVwG auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich bei Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in Schubhaftfällen ein strenger Maßstab anzulegen und die aufschiebende Wirkung (nur) dann zu gewähren, wenn die Vorprüfung der Erfolgschancen der Revision ergibt, dass eine auf der Hand liegende, somit evidente Rechtswidrigkeit des vom BVwG getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gegeben ist vergleiche neuerlich VwGH 11.1.2021, Ra 2020/21/0503, nunmehr Rn. 5, mwN).“ 1.1.13 Mit Erkenntnis des VwGH vom 11.04.2024, Zln. Ra 2022/21/0017, 0018-10 gab der VwGH den ao. Revisionen der Beschwerdeführer statt und hob das Erkenntnis des BVwG vom 14.01.2022 auf. 1.2 Zu den Beschwerdeführern und den Vorverfahren: 1.2.1 Die BF sind nicht österreichischer Staatsangehöriger, sie sind Staatsangehörige Armeniens. Armenien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Beide BF sind volljährig, in Österreich strafrechtlich unbescholten, ledig und kinderlos. Beide BF waren während der Dauer der Anhaltung haftfähig und hatten in der Schubhaft Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung. 1.2.2 Die BF sind weder Asylberechtigte, noch subsidiär Schutzberechtiger; beide BF waren während der Anhaltung in Schubhaft aufgrund ihrer Folgeantragstellungen auf internationalen Schutz vom 11.01.2022 Asylwerber. Dass die BF ihre Folgenanträge auf internationalen Schutz vom 11.01.2022 in der ausschließlichen Absicht gestellt haben ihre Abschiebung nach Armenien zu vereiteln bzw. zu verzögern, wird nicht festgestellt. 1.2.
- Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt am 16.2.2022 wurde den BF mit mündlichen Bescheiden verkündet, dass der faktische Abschiebeschutz des § 12 AsylG
§ 12aAbs. 2 Asyl
G jeweils aufgehoben werde. Die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde vom BVwG mit Beschlüssen vom 20.02.2022, Zln. L515 2129286-3/5E und L515 2129288-3/5E jeweils bestätigt.1.2.3. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt am 16.2.2022 wurde den BF mit mündlichen Bescheiden verkündet, dass der faktische Abschiebeschutz des , Paragraph 12, AsylG
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG jeweils aufgehoben werde. Die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde vom BVwG mit Beschlüssen vom 20.02.2022, Zln. L515 2129286-3/5E und L515 2129288-3/5E jeweils bestätigt. 1.2.
- Die Beschwerdeführer wurden am 24.02.2022 nach Armenien auf dem Luftweg abgeschoben, wodurch die Anhaltung in Schubhaft faktisch endete. 1.2.
- Die Beschwerdeführer halten sich seit Herbst 2022 auf Basis ihnen erteilter Visa bzw. Aufenthaltstitel als begünstigte Drittstaatsangehörige wieder im Bundesgebiet auf. 1.3 Zu den Voraussetzungen der Anhaltung in Schubhaft und zur Fluchtgefahr: 1.3.
- Gegen beide BF bestanden während der Anhaltedauer jeweils rechtskräftige, aber zum Entscheidungszeitpunkt im ersten Rechtsgang aufgrund der Folgeantragstellungen vom 11.01.2022 bis zum 20.02.2022 nicht durchführbare aufenthaltsbeenden Maßnahmen in Form der Erkenntnisse des BVwG jeweils vom 08.11.
- 1.3.
- Die BF verfügen im Bundesgebiet über einen gewissen Grad der sozialen Verankerung und haben sich im Laufe ihres Aufenthaltes passabel integriert. Die BF sprechen Deutsch, und verfügen über einen gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreis. Beide BF haben sonst keine sozial verfestigten familiären Kontakte im Bundesgebiet, der Aufenthaltsort der Eltern der BF ist unbekannt. Der BF1 ist seit 2016 in einer Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen, die Wien lebt und die er bei Entlassung aus der Schubhaft umgehend ehelichen möchte. Auch der BF2 verfügt über eine Freundin im Bundesgebiet. Beide BF haben seit 19.07.2021 keinen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet und keine aufrechte Wohnsitzmeldung. Die BF hätten im relevanten, angefochtenen Anhaltezeitraum ab 12.01.2022 bei der Lebensgefährtin des BF1 Unterkunft nehmen können. Die Lebensgefährtin sagte beiden BF ein Wohn- bzw. Unterkunftsrecht in ihrer Wohnung schriftlich zu. Die BF haben seit ihrer Wohnsitzabmeldung am 19.07.2021 im Bundesgebiet ohne behördliche Meldung bei verschiedenen – wechselnden - Freunden und Bekannten Unterkunft genommen um sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Der BF 1 war im Bundesgebiet nicht maßgeblich berufstätig, sein Lebensunterhalt war Anfang 2022 abseits von Zuwendungen seiner Freundin bzw. zuvor während dessen Lehre, durch seinen Bruder, nicht gesichert. Der BF 2 absolvierte bis Sommer 2021 eine Lehre und war bis 30.09.2021 in diesem Betrieb weiterbeschäftigt, bis seine befristete Beschäftigungsbewilligung ablief. Die BF verfügten im Jänner 2022 über keine nennenswerten Barmittel oder Vermögenswerte im Bundesgebiet, sie waren von Zuwendungen Dritter abhängig. Weitere Feststellungen waren im Hinblick auf die fallggst. Entscheidung des VwGH nicht mehr zu treffen.
- Beweiswürdigung: 2.1 Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die jeweiligen Akte der belangten Behörde zur im Spruch angeführten GZ, sowie in den Beschwerdeschriftsatz und die Stellungnahmen der belangten Behörde. Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem „Zentrales Fremdenregister“, des Hauptverbandes der SV-Träger und aus der Anhaltedatei des Bundeministeriums für Inneres wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Die Haftfähigkeit der BF ergibt sich aus den Daten der Anhaltedatei und wurde auch in den Beschwerden nicht bestritten. 2.2 Weiter ergibt sich der Großteil der Feststellungen zum Verfahrensgang sowie den persönlichen und sozialen und gesundheitlichen Verhältnissen der beiden BF aus den in Punkt 1.2b und 1.3a zitierten Erkenntnissen des BVwG vom jeweils 08.11.
- Aufgrund der noch vorhandenen Zeitnähe dieser Erkenntnisse des BVwG zum zu beurteilenden Sachverhalt im Jänner 2022 war auch unverändert die Aktualität dieser Tatsachen gewährleistet. Aus diesem Grund war hierfür auch weder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung noch die vom BF1 noch BF2 in ihren Beschwerden beantragten Zeugeneinvernahmen notwendig. Beiden BF war - wie in den Beschwerden vorgebracht- durchaus eine passable Integration in österreichische Gesellschaft zuzugestehen, diese wird insoweit auch in den Erkenntnissen des BVwG vom 08.11.2021 zu den angegeben GZ festgestellt. Insbesondere beim BF2 ist angesichts der Absolvierung einer Lehre auch eine grds. passable Integrationsleistung nicht zweifelhaft. Auch die Beziehungen der BF zu ihren jeweiligen Freundinnen ist – angesichts diesbezüglicher Feststellungen in den Erkenntnissen vom 08.11.2021 – nicht in Zweifel zu ziehen, ohne dass es dafür der Einvernahme der beantragten Zeugen bzw. Zeuginnen bedurft hätte; die BF wurden in der Schubhaft nach den Daten der Anhaltedatei auch von Bekannten besucht. Den diesbezüglichen Beweisanträgen im Hinblick auf die beantragten Zeugen und Zeuginnen in den Beschwerden musste nicht mehr nachgekommen werden, da die ggst. Anhaltung bereits aus anderen Gründen für rechtswidrig zu erklären war. Weiter im Mittelpunkt steht aber das auf eine Verhinderung der behördlichen Greifbarkeit der BF gerichtete Verhalten, indem beide BF ihren Wohnsitz am 19.07.2021 abgemeldet haben, um im Anschluss bei verschiedenen Freunden oder Bekannten unangemeldet Unterkunft zu nehmen. Die BF waren somit ab Ende Juli 2021 untergetaucht und nicht mehr greifbar, die Erkenntnisse des BVwG wurden unter Zustellvollmacht ihrer (damaligen) Rechtsvertretung zugestellt. Es besteht aufgrund der äußeren Umstände daher für das Gericht kein Zweifel daran, dass die BF dies bereits in Absehung einer negativen Entscheidung ihrer Beschwerdeverfahren taten, um bei Abweisung ihrer Beschwerden für eine Abschiebung jedenfalls nicht mehr greifbar zu sein. Dies geht – zumindest implizit – so auch aus dem Polizeibericht über ihren Aufgriff am XXXX 2021 hervor (Verfahren 2250477-1, OZ 4, AS 89f). Die BF verblieben daher in Kenntnis ihrer Ausreisepflicht im Bundesgebiet und entzogen sich bewusst dem Zugriff der Behörden. Weiters war der BF1 nie maßgeblich und ist der BF2 seit September 2021 nicht mehr im Bundesgebiet maßgeblich berufstätig. In Anbetracht der Tatsache, dass im Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2021 betreffend den BF2 festgestellt ist, dass dieser mit seinen Einkünften den BF1 erhält, nunmehr aber der BF2 auch keine Einkünfte mehr erzielt, war daher die Mittellosigkeit beider BF festzustellen, wobei die BF bei ihrem Aufgriff am Silvesterabend 2021 auch keine nennenswerten Barmittel bei sich hatten. Weiter im Mittelpunkt steht aber das auf eine Verhinderung der behördlichen Greifbarkeit der BF gerichtete Verhalten, indem beide BF ihren Wohnsitz am 19.07.2021 abgemeldet haben, um im Anschluss bei verschiedenen Freunden oder Bekannten unangemeldet Unterkunft zu nehmen. Die BF waren somit ab Ende Juli 2021 untergetaucht und nicht mehr greifbar, die Erkenntnisse des BVwG wurden unter Zustellvollmacht ihrer (damaligen) Rechtsvertretung zugestellt. Es besteht aufgrund der äußeren Umstände daher für das Gericht kein Zweifel daran, dass die BF dies bereits in Absehung einer negativen Entscheidung ihrer Beschwerdeverfahren taten, um bei Abweisung ihrer Beschwerden für eine Abschiebung jedenfalls nicht mehr greifbar zu sein. Dies geht – zumindest implizit – so auch aus dem Polizeibericht über ihren Aufgriff am römisch 40 2021 hervor (Verfahren 2250477-1, OZ 4, AS 89f). Die BF verblieben daher in Kenntnis ihrer Ausreisepflicht im Bundesgebiet und entzogen sich bewusst dem Zugriff der Behörden. Weiters war der BF1 nie maßgeblich und ist der BF2 seit September 2021 nicht mehr im Bundesgebiet maßgeblich berufstätig. In Anbetracht der Tatsache, dass im Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2021 betreffend den BF2 festgestellt ist, dass dieser mit seinen Einkünften den BF1 erhält, nunmehr aber der BF2 auch keine Einkünfte mehr erzielt, war daher die Mittellosigkeit beider BF festzustellen, wobei die BF bei ihrem Aufgriff am Silvesterabend 2021 auch keine nennenswerten Barmittel bei sich hatten. 2.3 Die Feststellungen zur Abmeldung der Hauptwohnsitze der BF am 19.07.2021 und der Tatsache, dass die BF danach bis zu ihrem Aufgriff nicht mehr gemeldet und somit untergetaucht waren, ergibt sich aus Auszügen des ZMR. Beide BF haben bei ihrer Betretung durch die Polizei am XXXX 2021 auch insoweit übereinstimmend angegeben, keinen fixen Wohnsitz im Bundesgebiet zu haben, sondern bei verschiedenen Bekannten wechselnd Unterkunft genommen zu haben. 2.3 Die Feststellungen zur Abmeldung der Hauptwohnsitze der BF am 19.07.2021 und der Tatsache, dass die BF danach bis zu ihrem Aufgriff nicht mehr gemeldet und somit untergetaucht waren, ergibt sich aus Auszügen des ZMR. Beide BF haben bei ihrer Betretung durch die Polizei am römisch 40 2021 auch insoweit übereinstimmend angegeben, keinen fixen Wohnsitz im Bundesgebiet zu haben, sondern bei verschiedenen Bekannten wechselnd Unterkunft genommen zu haben. 2.4 Hinsichtlich der Frage des Vorliegens der (Sachverhalts-)Kriterien eines gesicherten Wohnsitzes iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist im Hinblick auf das Untermietverbot in der Wohnung der Lebensgefährtin des BF 1, in der die Beschwerdeführer faktisch (wenn auch rechtlich unzulässig) Unterkunft hätten nehmen können nicht mehr einzugehen, da der Umstand des Bestehens eines Untermietverbots zum einen vom VwGH im fallggst. Erkenntnis (insoweit erstmals) für irrelevant erklärt wurde und zum anderen die Anhaltung der BF seit Stellung des Folgeantrages auch zusätzlich aus (anderen) rechtlichen Gründen für rechtswidrig zu befinden war (siehe Punkt 3.)2.4 Hinsichtlich der Frage des Vorliegens der (Sachverhalts-)Kriterien eines gesicherten Wohnsitzes iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist im Hinblick auf das Untermietverbot in der Wohnung der Lebensgefährtin des BF 1, in der die Beschwerdeführer faktisch (wenn auch rechtlich unzulässig) Unterkunft hätten nehmen können nicht mehr einzugehen, da der Umstand des Bestehens eines Untermietverbots zum einen vom VwGH im fallggst. Erkenntnis (insoweit erstmals) für irrelevant erklärt wurde und zum anderen die Anhaltung der BF seit Stellung des Folgeantrages auch zusätzlich aus (anderen) rechtlichen Gründen für rechtswidrig zu befinden war (siehe Punkt 3.) 2.5 Die im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen, dass beide BF ihre Folgeanträge vom 11.01.2022 – soweit es die Sachverhaltsebene betrifft – iSd § 76 Abs. 6 FPG nur in Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht der Abschiebung gestellt haben, kann aufgrund der diesbezüglichen Aussagen des VwGH in Rz. 12 seines fallggst. Erkenntnisses nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. hierzu auch die rechtlichen Ausführungen in Punkt 3.). Es genügt hinzuzufügen, dass aufgrund der außerordentlich langen Dauer des Revisionsverfahrens, eine Einvernahme der Beschwerdeführer zu den Motiven der nun zweieinhalb Jahre zurückliegenden Folgeantragstellungen aus offensichtlichen Gründen für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht mehr zielführend wäre. 2.5 Die im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen, dass beide BF ihre Folgeanträge vom 11.01.2022 – soweit es die Sachverhaltsebene betrifft – iSd Paragraph 76, Absatz 6, FPG nur in Verzögerungs- bzw. Vereitelungsabsicht der Abschiebung gestellt haben, kann aufgrund der diesbezüglichen Aussagen des VwGH in Rz. 12 seines fallggst. Erkenntnisses nicht mehr aufrechterhalten werden vergleiche hierzu auch die rechtlichen Ausführungen in Punkt 3.). Es genügt hinzuzufügen, dass aufgrund der außerordentlich langen Dauer des Revisionsverfahrens, eine Einvernahme der Beschwerdeführer zu den Motiven der nun zweieinhalb Jahre zurückliegenden Folgeantragstellungen aus offensichtlichen Gründen für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht mehr zielführend wäre. 2.
- Die Feststellungen zum Vorliegen der HRZ ergeben sich aus den jeweiligen Verwaltungsakten, in denen die Bestätigungen der HRZ-Zusagen der armenischen Behörden an die Abt. B/II- Rückehrvorbereitung des Bundesamtes jeweils einliegen. Die Feststellungen zur Abschiebung der BF am 24.02.2022 ergeben sich aus der Anhaltedatei des BMI und aktuellen Auszügen aus dem Fremdenregister.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) § 39 Abs. 2 AVG imd § 17 VwGVG idgF lauten wie folgt:Paragraph 39, Absatz 2, AVG imd Paragraph 17, VwGVG idgF lauten wie folgt: „
(2)Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Da es sich beim BF1 und BF2 um Brüder handelt, beide zum selben Zeitpunkt in Schubhaft genommen wurden, gegen beide mit über weite Strecken identen Erkenntnissen des BVwG vom 08.11.2021 Rückehrentscheidungen mit Zulässigkeitserklärung der Abschiebung nach Armenien bestätigt wurden und überdies zahlreiche Verknüpfungen der zu Grunde liegenden Beschwerdesachverhalte bestehen, waren die ggst. Beschwerdeverfahren
§ 17Vw
GVG iVm § 39 Abs. 2 AVG aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Da es sich beim BF1 und BF2 um Brüder handelt, beide zum selben Zeitpunkt in Schubhaft genommen wurden, gegen beide mit über weite Strecken identen Erkenntnissen des BVwG vom 08.11.2021 Rückehrentscheidungen mit Zulässigkeitserklärung der Abschiebung nach Armenien bestätigt wurden und überdies zahlreiche Verknüpfungen der zu Grunde liegenden Beschwerdesachverhalte bestehen, waren die ggst. Beschwerdeverfahren
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Zu B)
§ 7Abs.
1 Z 3 BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG.
§ 22aAbs.
1 Z 3 BFA-VG hat der Fremde das Recht das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG hat der Fremde das Recht das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides anzurufen, wenn gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
§ 22aAbs.
2 leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 22 a, Absatz 2, leg. cit. hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Nach § 22a Abs. 3 leg. cit hat, sofern die Anhaltung noch andauert, das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Nach Paragraph 22 a, Absatz 3, leg. cit hat, sofern die Anhaltung noch andauert, das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
§ 28Abs. 6 Vw
GVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. 3.
- Rechtsgrundlagen:§§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.
- Rechtsgrundlagen:, Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegtParagraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Paragraph 22 a,
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde. 3.1.2. Zur Judikatur allgemein: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).
§ 80Abs.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
§ 80Abs 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (Vw
GH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
§ 22aAbs.
4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
§ 22aAbs.
4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.2 Zum konkreten Fall: Einleitend ist festzuhalten, dass die von einem Rechtsanwalt verfassten Beschwerden sich anhand der gestellten Beschwerdebegehren erkennbar nicht gegen die Schubhaftbescheide vom XXXX 2021 per se richten, sondern ausschließlich gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 12.01.2022 bzw. gegen die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft der beiden BF. Dies ergibt sich aus dem jeweiligen Antrag „das BVwG möge [..] die Haft vom 12.01.2022 bis aktuell für rechtswidrig erklären“. Einleitend ist festzuhalten, dass die von einem Rechtsanwalt verfassten Beschwerden sich anhand der gestellten Beschwerdebegehren erkennbar nicht gegen die Schubhaftbescheide vom römisch 40 2021 per se richten, sondern ausschließlich gegen die Anhaltung in Schubhaft ab 12.01.2022 bzw. gegen die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft der beiden BF. Dies ergibt sich aus dem jeweiligen Antrag „das BVwG möge [..] die Haft vom 12.01.2022 bis aktuell für rechtswidrig erklären“. 3.2.1 Zum fallggst Erkenntnis des VwGH v. 11.04.2024, Zln. Ra 2022/21/0017, 0018-10: „10 Das BVwG nahm an, dass die Fluchtgefahrtatbestände der § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG erfüllt seien und legte seinen diesbezüglichen Erwägungen zugrunde, die Revisionswerber seien „passabel integriert“, würden Deutsch sprechen und über einen Freundes bzw. Bekanntenkreis in Österreich verfügen. Allerdings hätten sie seit
- Juli 2021 keinen behördlich gemeldeten Wohnsitz mehr und seien aufgrund ihres Untertauchens vertrauensunwürdig und nicht kooperativ. Der Erstrevisionswerber habe eine Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen, jedoch könnten die Revisionswerber in deren Wohnung keinen „gesicherten Wohnsitz begründen“, zumal die vorgelegte Wohnrechtsvereinbarung zivilrechtlich „nichtig“ sei, sei doch im Mietvertrag ein Untermietverbot vorgesehen. Abgesehen davon könne schon angesichts des Untertauchens der Revisionswerber im Juli 2021 die erst in der Schubhaftbeschwerde vorgebrachte Unterkunftsmöglichkeit „keinen Sicherungscharakter“ mehr begründen und der Behauptung des Erstrevisionswerbers, er habe bereits zuvor in der Wohnung seiner Lebensgefährtin gewohnt, sei kein Glauben zu schenken.„10 Das BVwG nahm an, dass die Fluchtgefahrtatbestände der Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG erfüllt seien und legte seinen diesbezüglichen Erwägungen zugrunde, die Revisionswerber seien „passabel integriert“, würden Deutsch sprechen und über einen Freundes bzw. Bekanntenkreis in Österreich verfügen. Allerdings hätten sie seit
- Juli 2021 keinen behördlich gemeldeten Wohnsitz mehr und seien aufgrund ihres Untertauchens vertrauensunwürdig und nicht kooperativ. Der Erstrevisionswerber habe eine Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen, jedoch könnten die Revisionswerber in deren Wohnung keinen „gesicherten Wohnsitz begründen“, zumal die vorgelegte Wohnrechtsvereinbarung zivilrechtlich „nichtig“ sei, sei doch im Mietvertrag ein Untermietverbot vorgesehen. Abgesehen davon könne schon angesichts des Untertauchens der Revisionswerber im Juli 2021 die erst in der Schubhaftbeschwerde vorgebrachte Unterkunftsmöglichkeit „keinen Sicherungscharakter“ mehr begründen und der Behauptung des Erstrevisionswerbers, er habe bereits zuvor in der Wohnung seiner Lebensgefährtin gewohnt, sei kein Glauben zu schenken. 11 In diesem Zusammenhang verkennt das BVwG aber, dass es für die Annahme der Existenz eines gesicherten Wohnsitzes iSd § 76 Abs. 3 Z 9 FPG nicht auf die zivilrechtliche Qualifikation einer zugrunde liegenden Vereinbarung ankommt, sondern darauf, ob mit der faktisch gegebenen Möglichkeit einer Unterkunft, die im Übrigen einem „Untermietverbot“ nicht zwingend zuwiderläuft, ein Parameter der sozialen Verankerung vorliegt, der der Annahme einer Entziehungsabsicht derart entgegen steht, dass zumindest mit einem gelinderen Mittel (insbesondere der periodischen Meldung bei einer Polizeiinspektion) das Auslangen gefunden werden kann (vgl. allgemein zu § 76 Abs. 3 Z 9 FPG etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0197, Rn. 17, mwN). Letzteres verneinte das BVwG im Ergebnis damit, dass die vorgelegte Zusage der Lebensgefährtin des Erstrevisionswerbers unglaubwürdig sei. Eine solche Würdigung des erst mit der Schubhaftbeschwerde vorgelegten Beweismittels hätte jedoch nicht ohne Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung in der die Lebensgefährtin des Erstrevisionswerbers zu diesem Thema zu vernehmen gewesen wäre erfolgen dürfen.11 In diesem Zusammenhang verkennt das BVwG aber, dass es für die Annahme der Existenz eines gesicherten Wohnsitzes iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG nicht auf die zivilrechtliche Qualifikation einer zugrunde liegenden Vereinbarung ankommt, sondern darauf, ob mit der faktisch gegebenen Möglichkeit einer Unterkunft, die im Übrigen einem „Untermietverbot“ nicht zwingend zuwiderläuft, ein Parameter der sozialen Verankerung vorliegt, der der Annahme einer Entziehungsabsicht derart entgegen steht, dass zumindest mit einem gelinderen Mittel (insbesondere der periodischen Meldung bei einer Polizeiinspektion) das Auslangen gefunden werden kann vergleiche allgemein zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0197, Rn. 17, mwN). Letzteres verneinte das BVwG im Ergebnis damit, dass die vorgelegte Zusage der Lebensgefährtin des Erstrevisionswerbers unglaubwürdig sei. Eine solche Würdigung des erst mit der Schubhaftbeschwerde vorgelegten Beweismittels hätte jedoch nicht ohne Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung in der die Lebensgefährtin des Erstrevisionswerbers zu diesem Thema zu vernehmen gewesen wäre erfolgen dürfen. 12 Im Hinblick auf die von den Revisionswerbern im Stande der Schubhaft gestellten Folgeanträge auf internationalen Schutz ging das BVwG (wie bereits das BFA) davon aus, es bestünden Gründe zur Annahme, dass die Anträge ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurden, weshalb die Schubhaft
§ 76Abs. 6 FPG aufrecht zu erhalten sei. In dieser Hinsicht hatte das BVw
G eine (inhaltliche) Grobprüfung der Anträge auf internationalen Schutz insofern vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten ließen (siehe dazu des Näheren VwGH 8.4.2021, Ra 2021/21/0076, Rn. 13, mwN). Bei der Vornahme dieser Grobprüfung hat das BVwG aber wie in der Revision im Ergebnis zu Recht geltend gemacht wird auf das in der Schubhaftbeschwerde erstattete Vorbringen zur Gefahr der Einziehung der Revisionswerber zum Wehrdienst in einem ihrer Meinung nach von armenischer Seite völkerrechtswidrigen kriegerischen Konflikt nicht ausreichend Bedacht genommen.12 Im Hinblick auf die von den Revisionswerbern im Stande der Schubhaft gestellten Folgeanträge auf internationalen Schutz ging das BVwG (wie bereits das BFA) davon aus, es bestünden Gründe zur Annahme, dass die Anträge ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurden, weshalb die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht zu erhalten sei. In dieser Hinsicht hatte das BVwG eine (inhaltliche) Grobprüfung der Anträge auf internationalen Schutz insofern vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten ließen (siehe dazu des Näheren VwGH 8.4.2021, Ra 2021/21/0076, Rn. 13, mwN). Bei der Vornahme dieser Grobprüfung hat das BVwG aber wie in der Revision im Ergebnis zu Recht geltend gemacht wird auf das in der Schubhaftbeschwerde erstattete Vorbringen zur Gefahr der Einziehung der Revisionswerber zum Wehrdienst in einem ihrer Meinung nach von armenischer Seite völkerrechtswidrigen kriegerischen Konflikt nicht ausreichend Bedacht genommen. 13 Diesbezüglich verwies das BVwG lediglich darauf, die „objektiv unbegründeten“ Fluchtgründe seien von den Revisionswerbern bereits im Verfahren über ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 56 AsylG 2005 vorgebracht worden und vom BVwG in seinem diese Anträge abweisenden Erkenntnis vom
- November 2021 im Rahmen der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien, dessen Begründung sich das BVwG insoweit anschließe, für nicht gerechtfertigt erachtet worden. Entgegen der Auffassung des BVwG wurde die in der Beschwerde vorgebrachte Gefährdung im Verfahren über die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 56 AsylG 2005 aber nicht behandelt, hatten die Revisionswerber in diesem Verfahren doch lediglich vorgebracht, (allgemein) aufgrund der kriegerischen Handlungen in der Region Berg Karabach in ihrer Sicherheit gefährdet zu sein. Die im Schubhaftbeschwerdeverfahren ins Treffen geführte, bisher somit noch nicht geprüfte Frage des Vorliegens der Gefahr einer Rekrutierung der Revisionswerber zum Wehrdienst in diesem ihrer Meinung nach völkerrechtswidrigen Konflikt und deren allfällige Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten ihrer Folgeanträge auf internationalen Schutz unter dem Gesichtspunkt des § 76 Abs. 6 FPG behandelte das BVwG im angefochtenen Erkenntnis nicht, weshalb es insofern mit einem relevanten Begründungsmangel behaftet ist.13 Diesbezüglich verwies das BVwG lediglich darauf, die „objektiv unbegründeten“ Fluchtgründe seien von den Revisionswerbern bereits im Verfahren über ihre Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 56, AsylG 2005 vorgebracht worden und vom BVwG in seinem diese Anträge abweisenden Erkenntnis vom
- November 2021 im Rahmen der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Armenien, dessen Begründung sich das BVwG insoweit anschließe, für nicht gerechtfertigt erachtet worden. Entgegen der Auffassung des BVwG wurde die in der Beschwerde vorgebrachte Gefährdung im Verfahren über die Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln nach Paragraph 56, AsylG 2005 aber nicht behandelt, hatten die Revisionswerber in diesem Verfahren doch lediglich vorgebracht, (allgemein) aufgrund der kriegerischen Handlungen in der Region Berg Karabach in ihrer Sicherheit gefährdet zu sein. Die im Schubhaftbeschwerdeverfahren ins Treffen geführte, bisher somit noch nicht geprüfte Frage des Vorliegens der Gefahr einer Rekrutierung der Revisionswerber zum Wehrdienst in diesem ihrer Meinung nach völkerrechtswidrigen Konflikt und deren allfällige Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten ihrer Folgeanträge auf internationalen Schutz unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 76, Absatz 6, FPG behandelte das BVwG im angefochtenen Erkenntnis nicht, weshalb es insofern mit einem relevanten Begründungsmangel behaftet ist. Der VwGH hat damit sowohl den Ausspruch über die Zulässigkeit der Anhaltung von 12.01.2022 bis zum Erkenntnis des BVwG im ersten Rechtsgang am 14.01.2022 als auch den Fortsetzungsausspruch
§ 22aAbs. 3 BFA-VG kassiert. Daher ist im Folgenden zwischen diesen Zeiträumen zu differenzieren.Der Vw
GH hat damit sowohl den Ausspruch über die Zulässigkeit der Anhaltung von 12.01.2022 bis zum Erkenntnis des BVwG im ersten Rechtsgang am 14.01.2022 als auch den Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG kassiert. Daher ist im Folgenden zwischen diesen Zeiträumen zu differenzieren. 3.2.2 Zum Anhaltezeitraum 14.01.2022 bis 24.02.2022 Hierzu ist festzuhalten, dass nunmehr im Rahmen dieser Ersatzentscheidung im zweiten Rechtsgang nicht bloß jener Zeitraum der Anhaltung in Schubhaft als angefochten gilt, der zwischen dem beantragen Anfechtungsdatum (12.01.2022) und dem Erkenntnis des BVwG im ersten Rechtsgang liegt, sondern durch den Wegfall des (positiven) Forstsetzungsausspruches des BVwG vom 14.01.2022 als Schubhafttitel die gesamte (übrige) Anhaltedauer in Schubhaft verfahrensgegenständlich ist. Hierzu ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 09.06.2022, Zl. Ra 2021/21/0100 zu verweisen, in dem dieser hinsichtlich des für eine Ersatzentscheidung nach Behebung einer Schubhaftentscheidung des BVwG relevanten Zeitraums in Rz. 8 ausführt: „Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem auch vom Revisionswerber zitierten Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161, 0162, unter Verweis auf Vorjudikatur ausgeführt, dass ein die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellender Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA -VG als neuer (Titel-)Bescheid wirkt und die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG selbst dann legitimieren kann, wenn die vorangehende Anhaltung als rechtswidrig erkannt wurde. Fällt - wie im vorliegenden Fall - der in diesem Sinn als Grundlage der weiteren Anhaltung fungierende (positive) Fortsetzungsausspruch infolge der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof -
§ 42Abs. 3 Vw
GG mit Wirkung „ex tunc“ - wieder weg, so ist der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten, als ob der aufgehobene Fortsetzungsausspruch von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und Vollzugsakten, die während der Geltung des vom Verwaltungsgerichtshof danach aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Grundlage gesetzt worden sind, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen worden ist. Im Ergebnis entbehrt damit ex post betrachtet die weitere Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft im Zeitraum nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom
- März 2018 einer Grundlage. Demzufolge war die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft im Zeitraum
- März 2018 bis zu seiner (vorübergehenden) Enthaftung am
- April 2018 schon deshalb rechtswidrig. Eine nachträgliche Sanierung kommt dabei nicht in Betracht.“„Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem auch vom Revisionswerber zitierten Erkenntnis VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161, 0162, unter Verweis auf Vorjudikatur ausgeführt, dass ein die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellender Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA -VG als neuer (Titel-)Bescheid wirkt und die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG selbst dann legitimieren kann, wenn die vorangehende Anhaltung als rechtswidrig erkannt wurde. Fällt - wie im vorliegenden Fall - der in diesem Sinn als Grundlage der weiteren Anhaltung fungierende (positive) Fortsetzungsausspruch infolge der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof -
Paragraph 42, Absatz 3, VwGG mit Wirkung „ex tunc“ - wieder weg, so ist der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten, als ob der aufgehobene Fortsetzungsausspruch von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und Vollzugsakten, die während der Geltung des vom Verwaltungsgerichtshof danach aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Grundlage gesetzt worden sind, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen worden ist. Im Ergebnis entbehrt damit ex post betrachtet die weitere Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft im Zeitraum nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom
- März 2018 einer Grundlage. Demzufolge war die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft im Zeitraum
- März 2018 bis zu seiner (vorübergehenden) Enthaftung am
- April 2018 schon deshalb rechtswidrig. Eine nachträgliche Sanierung kommt dabei nicht in Betracht.“ Wie sowohl der Anhaltedatei des BMI als auch der Aktenverwaltung des BVwG zu entnehmen ist, gab es nach dem ggst. Erkenntnis des BVwG vom 14.01.2022 im ersten Rechtsgang, mit dem gem. § 22a Abs. 3 BFA-VG an diesem Tag ein positiver Fortsetzungsausspruch getroffen wurde, bis zur Abschiebung der BF am 24.02.2022 nach Armenien keine weiteren oder erneuerten Schubhafttitel (z.B. in Form eines weiteren Fortsetzungsausspruchs durch das BVwG). Somit stellte der im ersten Rechtsgang am 14.01.2022 vom BVwG getroffene positive Fortsetzungsausspruch iSd § 22a Abs. 3 BFA-VG bis zur Abschiebung den maßgeblichen Schubhafttitel dar, der mit der Behebung des Erkenntnisses des BVwG vom 14.01.2022 durch den VwGH mit dem fallggst. Erkenntnis zu den Zln. Ra 2022/21/0017, 0018-10 nunmehr „ex-tunc“ weggefallen ist.Wie sowohl der Anhaltedatei des BMI als auch der Aktenverwaltung des BVwG zu entnehmen ist, gab es nach dem ggst. Erkenntnis des BVwG vom 14.01.2022 im ersten Rechtsgang, mit dem gem. Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG an diesem Tag ein positiver Fortsetzungsausspruch getroffen wurde, bis zur Abschiebung der BF am 24.02.2022 nach Armenien keine weiteren oder erneuerten Schubhafttitel (z.B. in Form eines weiteren Fortsetzungsausspruchs durch das BVwG). Somit stellte der im ersten Rechtsgang am 14.01.2022 vom BVwG getroffene positive Fortsetzungsausspruch iSd Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG bis zur Abschiebung den maßgeblichen Schubhafttitel dar, der mit der Behebung des Erkenntnisses des BVwG vom 14.01.2022 durch den VwGH mit dem fallggst. Erkenntnis zu den Zln. Ra 2022/21/0017, 0018-10 nunmehr „ex-tunc“ weggefallen ist. Dies hat – ohne dass es eines Eingehens auf Aspekte der Fluchtgefahr oder Sicherungsbedarf bedürfte – zur Folge, dass die beiden BF im Zeitraum von 14.01.2022 bis 24.02.2022 als die Schubhaft durch Abschiebung geendet hat, rückwirkend betrachtet ohne Titel, der die Schubhaft zu tragen vermag, in Schubhaft angehalten wurden. Schon aus diesem Grund ist nun im Rahmen der ggst. Ersatzentscheidung die Anhaltung der BF in Schubhaft in diesem Anhaltezeitraum gem. § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären.Dies hat – ohne dass es eines Eingehens auf Aspekte der Fluchtgefahr oder Sicherungsbedarf bedürfte – zur Folge, dass die beiden BF im Zeitraum von 14.01.2022 bis 24.02.2022 als die Schubhaft durch Abschiebung geendet hat, rückwirkend betrachtet ohne Titel, der die Schubhaft zu tragen vermag, in Schubhaft angehalten wurden. Schon aus diesem Grund ist nun im Rahmen der ggst. Ersatzentscheidung die Anhaltung der BF in Schubhaft in diesem Anhaltezeitraum gem. Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig zu erklären. Im Übrigen ist noch zu ergänzen, dass das die rechtliche Frage, ob in einer derartigen Konstellation der ursprüngliche Schubhaftbescheid als (grds. unangefochten) gebliebener Titel der Anhaltung wiederauflebt, aus dem im Folgepunkt ausgeführten Gründen nicht mehr relevant ist, da auch dieser die Anhaltung in Schubhaft im Lichte der Ausführungen des VwGH in seinem fallggst. Erkenntnis (hierzu im Folgepunkt unten) ab der Folgeantragstellung am 11.01.2022 nicht tragen könnte. Der Beschwerde war daher insoweit stattzugeben und die Anhaltung des Erst- und Zweitbeschwerdeführers in Schubhaft im Zeitraum vom 14.01.2022 bis 24.02.2022 gem. § 22a Abs. 1 Z 3 und Abs. 1a iVm § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären.Der Beschwerde war daher insoweit stattzugeben und die Anhaltung des Erst- und Zweitbeschwerdeführers in Schubhaft im Zeitraum vom 14.01.2022 bis 24.02.2022 gem. Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig zu erklären. 3.2.2 Zum Anhaltezeitraum 12.01.2022 bis 14.01.2022 Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich, dass im Besonderen nur noch auf den Anhaltezeitraum 12.01.2022 bis 14.01.2022 einzugehen ist: 3.2.2.1 Zum Sicherungszweck: Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs iSd § 76 Abs. 2 FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft bis 11.01.2022 auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt. Angesichts der rk. Rückkehrentscheidungen in Form der Erkenntnisse des BVwG vom 08.11.2021 war der Sicherungszweck „Sicherung der Abschiebung“ vorerst jedenfalls gegeben. Die Beschwerde bekämpft jedoch die Anhaltung in Schubhaft (erst) ab 12.01.
- Mit Stellung der Folgeanträge der beiden BF folgte das Bundesamt den BF begründete Aktenvermerke iSd § 76 Abs. 6 FPG aus, da die Folgeanträge auf internationalen Schutz aus seiner Sicht offenkundig zur Verzögerung der bereits in greifbare Nähre gerückten Abschiebungen der BF gestellt wurden. Somit nahm das Bundesamt ab 11.01.2022 den Sicherungszweck des § 76 Abs. 6 FPG als gegeben an. Die Anordnung der Schubhaft erfordert zu allererst das Vorliegen eines bestimmten Sicherungsbedarfs iSd Paragraph 76, Absatz 2, FPG. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesamt die Schubhaft bis 11.01.2022 auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt. Angesichts der rk. Rückkehrentscheidungen in Form der Erkenntnisse des BVwG vom 08.11.2021 war der Sicherungszweck „Sicherung der Abschiebung“ vorerst jedenfalls gegeben. Die Beschwerde bekämpft jedoch die Anhaltung in Schubhaft (erst) ab 12.01.
- Mit Stellung der Folgeanträge der beiden BF folgte das Bundesamt den BF begründete Aktenvermerke iSd Paragraph 76, Absatz 6, FPG aus, da die Folgeanträge auf internationalen Schutz aus seiner Sicht offenkundig zur Verzögerung der bereits in greifbare Nähre gerückten Abschiebungen der BF gestellt wurden. Somit nahm das Bundesamt ab 11.01.2022 den Sicherungszweck des Paragraph 76, Absatz 6, FPG als gegeben an. Das BVwG bestätigte im ersten Rechtsgang die Annahme des Bundesamtes, dass der Sicherungszweck des § 76 Abs. 6 FPG vorlag, dies mit der hauptsächlichen Begründung, dass bei der Grobprüfung der Motivation eines Antragstellers zur Stellung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft nur dann eine Einvernahme bzw. intensivere Erforschung der tatsächlichen Motive für die Antragstellung notwendig ist, wenn sich nicht schon aus den äußeren Umständen der Folgeantragstellung tragfähige Rückschlüsse auf die Verzögerungsabsicht des in Schubhaft Angehaltenen ableiten lassen. Diese ratio deckt sich – bis zum fallggst. VwGH Erkenntnis – mit der diesbezüglichen Rsp. des VwGH. So führte der VwGH bisher zu § 76 Abs. 6 FPG auszugsweise (z.B. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076, Rz 13) aus:Das BVwG bestätigte im ersten Rechtsgang die Annahme des Bundesamtes, dass der Sicherungszweck des Paragraph 76, Absatz 6, FPG vorlag, dies mit der hauptsächlichen Begründung, dass bei der Grobprüfung der Motivation eines Antragstellers zur Stellung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft nur dann eine Einvernahme bzw. intensivere Erforschung der tatsächlichen Motive für die Antragstellung notwendig ist, wenn sich nicht schon aus den äußeren Umständen der Folgeantragstellung tragfähige Rückschlüsse auf die Verzögerungsabsicht des in Schubhaft Angehaltenen ableiten lassen. Diese ratio deckt sich – bis zum fallggst. VwGH Erkenntnis – mit der diesbezüglichen Rsp. des VwGH. So führte der VwGH bisher zu Paragraph 76, Absatz 6, FPG auszugsweise (z.B. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0076, Rz 13) aus: „In Bezug auf die vom BFA vorgenommene Heranziehung des Schubhafttatbestandes des § 76 Abs. 6 FPG war vom BVwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht im Sinne der genannten Bestimmung zu unterstellen. Dabei ist vom BVwG zwar nur eine „nachträgliche Kontrolle“ durchzuführen, die sich allerdings - wie zuletzt in VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025, unter Rn. 25 klargestellt wurde - nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränkt; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom BVwG nicht berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof schon dargelegt, dass es in Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht im Sinne des § 76 Abs. 6 FPG zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen, bedürfe. Es sei insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten ließen (vgl. VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234, Rn. 14, und daran anschließend VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198, Rn. 17). Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz (VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011, Rn. 16). Diese Beurteilung kann auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen und bedarf nicht zwingend einer vorhergehenden Vernehmung des Fremden, mag sie auch häufig zweckmäßig sein. Dass eine (bloße) Grobprüfung vorzunehmen ist, schließt es aber nicht aus, dass hierfür im Einzelfall eine Vernehmung des Asylwerbers und/oder eines Zeugen in einer Verhandlung vor dem BVwG geboten sein kann (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198, Rn. 17). Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 76 Abs. 6 FPG darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der nunmehrige Asylwerber schon früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil diese Tatsache nach Art. 8 Abs. 3 lit. d der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht zählt (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, Rn. 14). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen ins Treffen geführt werden (vgl. zum Ganzen noch einmal VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025, nunmehr Rn. 26).“„In Bezug auf die vom BFA vorgenommene Heranziehung des Schubhafttatbestandes des Paragraph 76, Absatz 6, FPG war vom BVwG zu klären, ob es aus damaliger Sicht rechtens war, dem Schubhäftling bei Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht im Sinne der genannten Bestimmung zu unterstellen. Dabei ist vom BVwG zwar nur eine „nachträgliche Kontrolle“ durchzuführen, die sich allerdings - wie zuletzt in VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025, unter Rn. 25 klargestellt wurde - nicht auf die Tragfähigkeit der Begründung des diesbezüglichen Aktenvermerks beschränkt; lediglich erst nach diesem Zeitpunkt eingetretene Tatsachen dürften vom BVwG nicht berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof schon dargelegt, dass es in Bezug auf die Annahme einer Missbrauchsabsicht im Sinne des Paragraph 76, Absatz 6, FPG zumindest einer Grobprüfung der Motive für die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz, insbesondere auch unter Bedachtnahme auf die zu dessen Begründung vorgetragenen Verfolgungsbehauptungen, bedürfe. Es sei insoweit eine (inhaltliche) Grobprüfung dieses Antrags vorzunehmen, als sich daraus Schlüsse auf die Motivation für die Antragstellung ableiten ließen vergleiche VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0234, Rn. 14, und daran anschließend VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198, Rn. 17). Das umfasst auch eine Prognose über den voraussichtlichen negativen Ausgang des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz (VwGH 29.9.2020, Ro 2020/21/0011, Rn. 16). Diese Beurteilung kann auf Basis einer ausreichenden Aktenlage, insbesondere auch aufgrund der Angaben bei der Erstbefragung zum Antrag auf internationalen Schutz, erfolgen und bedarf nicht zwingend einer vorhergehenden Vernehmung des Fremden, mag sie auch häufig zweckmäßig sein. Dass eine (bloße) Grobprüfung vorzunehmen ist, schließt es aber nicht aus, dass hierfür im Einzelfall eine Vernehmung des Asylwerbers und/oder eines Zeugen in einer Verhandlung vor dem BVwG geboten sein kann vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0198, Rn. 17). Bei Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG darf vor allem auch berücksichtigt werden, ob der nunmehrige Asylwerber schon früher Gelegenheit gehabt hätte, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil diese Tatsache nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht zählt vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079, Rn. 14). Indizien für eine solche Missbrauchsabsicht können somit insbesondere sein, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Antrag trotz früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt zu stellen oder dass die Begründung des Antrags ihn von vornherein aussichtslos erscheinen lässt oder dass im Falle der wiederholten Antragstellung keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen ins Treffen geführt werden vergleiche zum Ganzen noch einmal VwGH 18.2.2021, Ra 2021/21/0025, nunmehr Rn. 26).“ Basierend auf den im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen, das beide BF bereits bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Herbst 2021 über die Beschwerden gegen die Abweisung ihrer Anträge auf Aufenthaltstitel, Befürchtungen über eine sie treffende Beteiligung am Konflikt zwischen Armenien und Aserbaidschan um Bergkarabach äußerten, ergab sich für das BVwG das Faktum, dass beide BF mehrere Monate während ihres Aufenthaltes im Verborgenen und zusätzlich 11 Tage in Schubhaft Zeit und Gelegenheit hatten, diesen Befürchtungen durch Stellung eines Folgeantrages Ausdruck zu verleihen. Die BF stellten die Folgeanträge aber just erst am 11.01.2022 und somit an dem Tag, an dem bereits eine HRZ-Zusage für den BF 1 eingelangt war. Somit lag prima facie für das BVwG das vom VwGH oben erwähnte – auch in Art. 8 Abs. 3 lit. d Aufnahme-RL – festgehaltene Indiz schon aufgrund der Aktenlage vor, dass die Folgeanträge trotz länglicher früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt gestellt wurden, um die den BF aufgrund der bereits erfolgten bzw. kurz bevorstehenden HRZ Zusagen bereits unmittelbar drohende Abschiebung zu verzögern, zumal die Fluchtbefürchtungen insoweit aufgrund dieser Umstände auch als unbegründet und die Erfolgschancen der Folgeanträge somit als gering eingestuft wurden Basierend auf den im ersten Rechtsgang getroffenen Feststellungen, das beide BF bereits bei der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Herbst 2021 über die Beschwerden gegen die Abweisung ihrer Anträge auf Aufenthaltstitel, Befürchtungen über eine sie treffende Beteiligung am Konflikt zwischen Armenien und Aserbaidschan um Bergkarabach äußerten, ergab sich für das BVwG das Faktum, dass beide BF mehrere Monate während ihres Aufenthaltes im Verborgenen und zusätzlich 11 Tage in Schubhaft Zeit und Gelegenheit hatten, diesen Befürchtungen durch Stellung eines Folgeantrages Ausdruck zu verleihen. Die BF stellten die Folgeanträge aber just erst am 11.01.2022 und somit an dem Tag, an dem bereits eine HRZ-Zusage für den BF 1 eingelangt war. Somit lag prima facie für das BVwG das vom VwGH oben erwähnte – auch in Artikel 8, Absatz 3, Litera d, Aufnahme-RL – festgehaltene Indiz schon aufgrund der Aktenlage vor, dass die Folgeanträge trotz länglicher früherer Gelegenheit erst zu diesem (späten) Zeitpunkt gestellt wurden, um die den BF aufgrund der bereits erfolgten bzw. kurz bevorstehenden HRZ Zusagen bereits unmittelbar drohende Abschiebung zu verzögern, zumal die Fluchtbefürchtungen insoweit aufgrund dieser Umstände auch als unbegründet und die Erfolgschancen der Folgeanträge somit als gering eingestuft wurden Der VwGH führt im fallggst. Erkenntnis – woran das BVwG gem. § 63 Abs. 1 VwGG nunmehr jedenfalls gebunden ist – aus, dass ungeachtet dieser zuvor erwähnten aus der Aktenlage entspringenden Indizienlage hinsichtlich einer Verzögerungsabsicht und der begründeten geringen Erfolgschancen der Folgeanträge, [..] die im Schubhaftbeschwerdeverfahren ins Treffen geführte, bisher somit noch nicht geprüfte Frage des Vorliegens der Gefahr einer Rekrutierung der Revisionswerber zum Wehrdienst in diesem ihrer Meinung nach völkerrechtswidrigen Konflikt und deren allfällige Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten ihrer Folgeanträge auf internationalen Schutz unter dem Gesichtspunkt des § 76 Abs. 6 FPG“ vom BVwG unter dem Gesichtspunkt der Erfolgschancen der Folgeanträge nicht ausreichend behandelt bzw. gewürdigt wurden. Der VwGH geht somit erkennbar davon aus, dass die extensivere Berücksichtigung dieses Kriteriums – welche nur deshalb im ersten Rechtsgang in diesem Umfang unterblieb, da sich die Verzögerungsabsicht iSd der oben zitierten bisherigen Rsp. des VwGH in Zusammenhalt mit den geringen Erfolgsaussichten der Folgeanträge bereits aufgrund der oben genannten Indizien aus der Aktenlage ergab – zu einer anderen Entscheidung bzw. Betrachtung der Motivation der BF für die Stellung der Folgeanträge zu diesem späten Zeitpunkt im Verfahren über die Abschiebung geführt hätte. Der VwGH führt im fallggst. Erkenntnis – woran das BVwG gem. Paragraph 63, Absatz eins, VwGG nunmehr jedenfalls gebunden ist – aus, dass ungeachtet dieser zuvor erwähnten aus der Aktenlage entspringenden Indizienlage hinsichtlich einer Verzögerungsabsicht und der begründeten geringen Erfolgschancen der Folgeanträge, [..] die im Schubhaftbeschwerdeverfahren ins Treffen geführte, bisher somit noch nicht geprüfte Frage des Vorliegens der Gefahr einer Rekrutierung der Revisionswerber zum Wehrdienst in diesem ihrer Meinung nach völkerrechtswidrigen Konflikt und deren allfällige Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten ihrer Folgeanträge auf internationalen Schutz unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 76, Absatz 6, FPG“ vom BVwG unter dem Gesichtspunkt der Erfolgschancen der Folgeanträge nicht ausreichend behandelt bzw. gewürdigt wurden. Der VwGH geht somit erkennbar davon aus, dass die extensivere Berücksichtigung dieses Kriteriums – welche nur deshalb im ersten Rechtsgang in diesem Umfang unterblieb, da sich die Verzögerungsabsicht iSd der oben zitierten bisherigen Rsp. des VwGH in Zusammenhalt mit den geringen Erfolgsaussichten der Folgeanträge bereits aufgrund der oben genannten Indizien aus der Aktenlage ergab – zu einer anderen Entscheidung bzw. Betrachtung der Motivation der BF für die Stellung der Folgeanträge zu diesem späten Zeitpunkt im Verfahren über die Abschiebung geführt hätte. Daraus folgt, dass nun im Rahmen dieser Ersatzentscheidung nicht mehr angenommen werden kann, dass die Folgeanträge der BF ausschließlich zur Verzögerung der Abschiebung iSd § 76 Abs. 6 FPG gestellt wurden, wie insoweit aus den Ausführungen des VwGH hervorgeht. Bezieht man der Begründung des VwGH folgend abseits der bereits erörterten Indizien für eine Verzögerungsabsicht in Form der späten Antragstellung zusätzlich die Frage mit ein, dass – wie der VwGH ausführt – aus seiner Sicht die Frage der Einziehung der BF zum Wehrdienst in Armenien nicht bereits im Rahmen des Verfahren über die Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 ausreichend mitbehandelt wurde, kann nicht mehr auf ein alleiniges Verzögerungsmotiv hinsichtlich der Folgeantragstellungen iSd § 76 Abs. 6 FPG geschlossen werden. Daraus folgt, dass nun im Rahmen dieser Ersatzentscheidung nicht mehr angenommen werden kann, dass die Folgeanträge der BF ausschließlich zur Verzögerung der Abschiebung iSd Paragraph 76, Absatz 6, FPG gestellt wurden, wie insoweit aus den Ausführungen des VwGH hervorgeht. Bezieht man der Begründung des VwGH folgend abseits der bereits erörterten Indizien für eine Verzögerungsabsicht in Form der späten Antragstellung zusätzlich die Frage mit ein, dass – wie der VwGH ausführt – aus seiner Sicht die Frage der Einziehung der BF zum Wehrdienst in Armenien nicht bereits im Rahmen des Verfahren über die Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG 2005 ausreichend mitbehandelt wurde, kann nicht mehr auf ein alleiniges Verzögerungsmotiv hinsichtlich der Folgeantragstellungen iSd Paragraph 76, Absatz 6, FPG geschlossen werden. Darauf folgt, dass die vom Bundesamt vorgenommene und vom BVwG im ersten Rechtsgang noch bestätigte Heranziehung von § 76 Abs. 6 FPG als Rechtsgrundlage die Schubhaft nicht mehr zu tragen vermag, da hinsichtlich der Folgeantragstellungen der BF nicht auf ein ausschließliches oder überwiegendes Verzögerungsmotiv geschlossen werden kann. Die weitere Anhaltung der BF in Schubhaft nach dem 11.01.2022 wäre daher fallbezogen in eventu aufgrund ihrer Folgeantragstellung auf internationalen Schutz nur noch auf Basis des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG möglich gewesen. Dass einer der BF ein Verhalten gesetzt oder Umstände realisiert hätte, aus denen sich die Erfüllung des Tatbestandes des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG in Form des Gefährdungsmaßstabes des § 67 FPG ergibt, wurde vom Bundesamt nie vorgebracht und ergeben sich diesbezüglich vor dem Hintergrund der Unbescholtenheit der BF auch keinerlei Hinweise hierauf, zumal eine nachträgliche Sanierung rechtlich ohnehin nicht Betracht kommt.Darauf folgt, dass die vom Bundesamt vorgenommene und vom BVwG im ersten Rechtsgang noch bestätigte Heranziehung von Paragraph 76, Absatz 6, FPG als Rechtsgrundlage die Schubhaft nicht mehr zu tragen vermag, da hinsichtlich der Folgeantragstellungen der BF nicht auf ein ausschließliches oder überwiegendes Verzögerungsmotiv geschlossen werden kann. Die weitere Anhaltung der BF in Schubhaft nach dem 11.01.2022 wäre daher fallbezogen in eventu aufgrund ihrer Folgeantragstellung auf internationalen Schutz nur noch auf Basis des , Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG möglich gewesen. Dass einer der BF ein Verhalten gesetzt oder Umstände realisiert hätte, aus denen sich die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Form des Gefährdungsmaßstabes des Paragraph 67, FPG ergibt, wurde vom Bundesamt nie vorgebracht und ergeben sich diesbezüglich vor dem Hintergrund der Unbescholtenheit der BF auch keinerlei Hinweise hierauf, zumal eine nachträgliche Sanierung rechtlich ohnehin nicht Betracht kommt. 3.2.2.2 Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf: Aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und Z 9 FPG nahm das Bundesamt in den ggst. Verfahren Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf an. Wie sich nunmehr aus dem fallggst. Erkenntnis des VwGH ergibt, erfolgte dies nur teilweise zu Recht: Aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und Ziffer 9, FPG nahm das Bundesamt in den ggst. Verfahren Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf an. Wie sich nunmehr aus dem fallggst. Erkenntnis des VwGH ergibt, erfolgte dies nur teilweise zu Recht: § 76 Abs. 3 Z 1 FPG war im ggst. Fall erfüllt, da die BF in Kenntnis der sie bereits seit dem Jahr 2020 treffenden Ausreisepflicht nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist sind, zumal die Antragstellung nach § 56 AslyG 2005 auch kein Bleiberecht begründet (§ 58 Abs. 13 AsylG 2005). In diesem Zusammenhang meldeten die BF sich bewusst behördlich ab und nahmen anschließend entgegen des MeldeG im Verborgenen bei verschiedenen Bekannten Unterkunft um für die Behörden nicht greifbar zu sein, sie waren somit untergetaucht. Letztlich war es dem Zufall zu verdanken, dass die BF bei einer routinemäßigen Verkehrskontrolle am Silvesterabend betreten wurden. Die BF machten insoweit auch klar, dass sie nicht gewillt sind, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, wobei sie dieses Vereitelungsverhalten vor allem im angefochtenen Anhaltezeitraum ab 12.01.2021 noch intensivierten, in dem sie offenkundig unbegründete Folgeanträge auf internationalen Schutz stellten, um ihre Abschiebung zu verzögern. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG war im ggst. Fall erfüllt, da die BF in Kenntnis der sie bereits seit dem Jahr 2020 treffenden Ausreisepflicht nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist sind, zumal die Antragstellung nach Paragraph 56, AslyG 2005 auch kein Bleiberecht begründet (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005). In diesem Zusammenhang meldeten die BF sich bewusst behördlich ab und nahmen anschließend entgegen des MeldeG im Verborgenen bei verschiedenen Bekannten Unterkunft um für die Behörden nicht greifbar zu sein, sie waren somit untergetaucht. Letztlich war es dem Zufall zu verdanken, dass die BF bei einer routinemäßigen Verkehrskontrolle am Silvesterabend betreten wurden. Die BF machten insoweit auch klar, dass sie nicht gewillt sind, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, wobei sie dieses Vereitelungsverhalten vor allem im angefochtenen Anhaltezeitraum ab 12.01.2021 noch intensivierten, in dem sie offenkundig unbegründete Folgeanträge auf internationalen Schutz stellten, um ihre Abschiebung zu verzögern. Ebenso lag der Tatbestand § 76 Abs. 3 Z 3 FPG vor, da gegen beide BF rk. und bis 11.01.2022 auch durchsetzbare Rückkehrentscheidungen bestanden, wobei dieser Umstand nur in Zusammenspiel mit den Tatbeständen des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG fallbezogen fluchtgefahrbegründend wirkt. Ebenso lag der Tatbestand Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor, da gegen beide BF rk. und bis 11.01.2022 auch durchsetzbare Rückkehrentscheidungen bestanden, wobei dieser Umstand nur in Zusammenspiel mit den Tatbeständen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG fallbezogen fluchtgefahrbegründend wirkt. Hinsichtlich des in diesem Zusammenhang letztlich entscheidenden Fluchtgefahrtatbestands des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist auf die Ausführungen im fallggst. Erkenntnis des VwGH zu verweisen, womit er erstmals aussprach, dass bei der Beurteilung, ob ein Wohnsitz iSd § 76 Abs. 3 Z 9 leg. cit. „gesichert“ ist oder im Gegenteil dazu nur eine bloße „Wohnmöglichkeit“ darstellt, letztlich nur mehr auf die soziale Anknüpfungskomponente an diesem (potentiellen) Wohnsitz ankommt. Die bisher vom BVwG in zahlreichen Schubhafterkenntnissen der letzten Jahre vertretene Rechtsauffassung, dass neben diesen sozialen Anknüpfungspunkten zusätzlich zur Erfüllung des Kriteriums des „gesicherten“ Wohnsitzes iSd § 76 Abs. 3 Z 9 leg. cit. es zumindest der rechtlichen Möglichkeit bedarf, dass sich der Fremde an diesem Wohnsitz auch iSd MeldeG zur Sicherstellung der Greifbarkeit für das Bundesamt behördlich anmelden kann – was durch ein Untermietverbot der Unterkunft verunmöglicht wird – hat der VwGH fallbezogen jedenfalls verworfen. Zu ergänzen ist, dass der VwGH – wenn auch in deutlich älterer Rsp. – ein Untermietverbot im fremdenrechtlichen Kontext für eine „gesicherten Unterkunft“ iSd § 5 Abs. 1 AufG 1992 keineswegs als irrelevant eingestuft hat (vgl. VwGH 23.11.1995, Zl. 95/18/0867). Der diesbezüglich vom VwGH im fallggst. Erkenntnis getroffene Verweis auf sein Erkenntnis vom 30.04.2021, Zl. Ra 2020/21/0197, dort Rz. 17 ist insoweit für das BVwG nicht nachvollziehbar, als es im dort behandelten Fall darum ging, dass der dortige Revisionswerber gerade eben über eine behördliche Meldeadresse bei seinem Arbeitgeber verfügte, an der er bis zu seiner Festnahme auch aufhältig war, und in der Einvernahme vor dem BFA und in der Schubhaftbeschwerde erklärte, auch weiterhin auch dort wohnen zu können. Hinsichtlich des in diesem Zusammenhang letztlich entscheidenden Fluchtgefahrtatbestands des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist auf die Ausführungen im fallggst. Erkenntnis des VwGH zu verweisen, womit er erstmals aussprach, dass bei der Beurteilung, ob ein Wohnsitz iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, leg. cit. „gesichert“ ist oder im Gegenteil dazu nur eine bloße „Wohnmöglichkeit“ darstellt, letztlich nur mehr auf die soziale Anknüpfungskomponente an diesem (potentiellen) Wohnsitz ankommt. Die bisher vom BVwG in zahlreichen Schubhafterkenntnissen der letzten Jahre vertretene Rechtsauffassung, dass neben diesen sozialen Anknüpfungspunkten zusätzlich zur Erfüllung des Kriteriums des „gesicherten“ Wohnsitzes iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, leg. cit. es zumindest der rechtlichen Möglichkeit bedarf, dass sich der Fremde an diesem Wohnsitz auch iSd MeldeG zur Sicherstellung der Greifbarkeit für das Bundesamt behördlich anmelden kann – was durch ein Untermietverbot der Unterkunft verunmöglicht wird – hat der VwGH fallbezogen jedenfalls verworfen. Zu ergänzen ist, dass der VwGH – wenn auch in deutlich älterer Rsp. – ein Untermietverbot im fremdenrechtlichen Kontext für eine „gesicherten Unterkunft“ iSd Paragraph 5, Absatz eins, AufG 1992 keineswegs als irrelevant eingestuft hat