RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.05.2024 GeschäftszahlW293 2279233-1 Spruch, W293 2279233-1/47E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Ragossnig & Partner, Rechtsanwalts GmbH, Friedrichgasse 6/IX/37, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 22.09.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dr. Ragossnig & Partner, Rechtsanwalts GmbH, Friedrichgasse 6/IX/37, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 22.09.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Ersatz der Kosten des Verfahrens wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Ersatz der Kosten des Verfahrens wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben vom 15.10.2021 erfolgte im Bereich der Landespolizeidirektion XXXX die Ausschreibung der Funktion Leiter/Leiterin des Geschäftsbereiches A (Strategie und Einsatz) und Stellvertreters/Stellvertreterin des Landespolizeidirektors für das Bundesland XXXX .
- Mit Schreiben vom 15.10.2021 erfolgte im Bereich der Landespolizeidirektion römisch 40 die Ausschreibung der Funktion Leiter/Leiterin des Geschäftsbereiches A (Strategie und Einsatz) und Stellvertreters/Stellvertreterin des Landespolizeidirektors für das Bundesland römisch 40 .
- Die Beschwerdeführerin bewarb sich um diese Funktion.
- Am 09.12.2021 erstattete die nach den Vorgaben des AusG eingerichtete Kommission ein Gutachten für die Besetzung. Die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) schloss sich diesem Einteilungsvorschlag an. Der sodann involvierte Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim Bundesministerium für Inneres gab dazu mit Stellungnahme vom 16.12.2021 die Zustimmung.
- Am 09.12.2021 erstattete die nach den Vorgaben des AusG eingerichtete Kommission ein Gutachten für die Besetzung. Die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) schloss sich diesem Einteilungsvorschlag an. Der sodann involvierte Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim Bundesministerium für Inneres gab dazu mit Stellungnahme vom 16.12.2021 die Zustimmung.
- Nach Einholung der Entschließung des Bundespräsidenten erfolgte mit Dekret vom Debruar 2022 die Ernennung des Mitbewerbers XXXX . Mit Bescheid vom 02.03.2022 wurde seine Einteilung auf die ausgeschriebene Planstelle festgehalten. Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin von der Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung in Kenntnis gesetzt.
- Nach Einholung der Entschließung des Bundespräsidenten erfolgte mit Dekret vom Debruar 2022 die Ernennung des Mitbewerbers römisch 40 . Mit Bescheid vom 02.03.2022 wurde seine Einteilung auf die ausgeschriebene Planstelle festgehalten. Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin von der Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung in Kenntnis gesetzt.
- Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Antrag auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots an die Bundes-Gleichbehandlungskommission. Hierbei brachte sie vor, dass im gegenständlichen Fall eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bzw. der Weltanschauung vorliege.
- Die Bundes-Gleichbehandlungskommission kam in ihrem Gutachten vom 24.02.2023 zum Ergebnis, dass die Bestellung von XXXX zum Leiter des Geschäftsbereichs A der LPD XXXX eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin auf Grund des Geschlechts gemäß § 4 Z 5 B-GlBG und auf Grund der Weltanschauung gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG darstelle.
- Die Bundes-Gleichbehandlungskommission kam in ihrem Gutachten vom 24.02.2023 zum Ergebnis, dass die Bestellung von römisch 40 zum Leiter des Geschäftsbereichs A der LPD römisch 40 eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin auf Grund des Geschlechts gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, B-GlBG und auf Grund der Weltanschauung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG darstelle.
- Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 18.04.2023 die Zuerkennung einer Entschädigung als immateriellen Schadenersatz in Höhe von EUR 10.000,00 (Punkt I.) sowie auf Feststellung des zukünftigen besoldungsrechtlichen Verdienstentgangs, der ihr aus der Nichtberücksichtigung bei der gegenständlichen Besetzung zukünftig entstehen werde (Punkt II.).
- Die Beschwerdeführerin beantragte mit Schreiben vom 18.04.2023 die Zuerkennung einer Entschädigung als immateriellen Schadenersatz in Höhe von EUR 10.000,00 (Punkt römisch eins.) sowie auf Feststellung des zukünftigen besoldungsrechtlichen Verdienstentgangs, der ihr aus der Nichtberücksichtigung bei der gegenständlichen Besetzung zukünftig entstehen werde (Punkt römisch zwei.).
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.04.2022 auf Ersatz iSd Feststellung des zukünftigen besoldungsrechtlichen Verdienstentganges zwischen der Einstufung in der VerwGr A1 der Funktionsgruppe 4, Gehaltsstufe 16 zur VerwGr E1 in der Funktionsgruppe 11, Gehaltsstufe 19 gemäß § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG (Spruchpunkt I.) sowie auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung als immateriellen Schadenersatz für die mehrfache Diskriminierung in Höhe von EUR 10.000,00 gemäß § 19b B-GlBG gemäß §§ 8 und 73 Abs. 1 AVG iVm § 1 DVG ab.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.04.2022 auf Ersatz iSd Feststellung des zukünftigen besoldungsrechtlichen Verdienstentganges zwischen der Einstufung in der VerwGr A1 der Funktionsgruppe 4, Gehaltsstufe 16 zur VerwGr E1 in der Funktionsgruppe 11, Gehaltsstufe 19 gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung als immateriellen Schadenersatz für die mehrfache Diskriminierung in Höhe von EUR 10.000,00 gemäß Paragraph 19 b, B-GlBG gemäß Paragraphen 8 und 73 Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, DVG ab.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich machte sie im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde habe es über weite Strecken verabsäumt, Gleichwertiges gleich zu qualifizieren. Sodann führte sie zu einzelnen Punkten der Ausschreibung, insbesondere zu den genannten Tätigkeitsbereichen näher aus.
- Die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 05.10.2023, einlangend am 10.10.2023, vorgelegt.
- Am 13.02.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres Rechtvertreters sowie die ZeugInnen XXXX , der mit der gegenständlichen Stelle betraut wurde; die Mitglieder der Begutachtungskommission XXXX sowie XXXX ; der an der Sitzung der Begutachtungskommission ebenfalls teilnehmende XXXX sowie XXXX , Sektionschef im Bundesministerium für Inneres und im Bewerbungszeitpunkt Vorgesetzter des Mitbewerbers XXXX , einvernommen wurden.
- Am 13.02.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres Rechtvertreters sowie die ZeugInnen römisch 40 , der mit der gegenständlichen Stelle betraut wurde; die Mitglieder der Begutachtungskommission römisch 40 sowie römisch 40 ; der an der Sitzung der Begutachtungskommission ebenfalls teilnehmende römisch 40 sowie römisch 40 , Sektionschef im Bundesministerium für Inneres und im Bewerbungszeitpunkt Vorgesetzter des Mitbewerbers römisch 40 , einvernommen wurden.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.04.2024 eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der folgende weitere, von den Parteien beantragte Zeugen einvernommen wurden: XXXX , die sich mittlerweile seit XXXX in einem Ruhestandsverhältnis zum Bund befindet, zuvor im XXXX tätig war und insbesondere XXXX in laufendem Kontakt mit der Beschwerdeführerin war; XXXX und im Bewerbungszeitpunkt unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Mitbewerbers XXXX , vormaliger Stelleninhaber der ausgeschriebenen Funktion, damaliger unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Beschwerdeführerin und mittlerweile im Ruhestand; XXXX , XXXX , ehemaliger Leiter des Landeskriminalamts XXXX und mittlerweile im Ruhestand; XXXX , ehemaliger Schulleiter des Bildungszentrums der Sicherheitsexekutive XXXX und mittlerweile im Ruhestand; XXXX , mittlerweile im Ruhestand und früher unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Beschwerdeführerin, XXXX , mittlerweile im Ruhestand, zuvor Leiter des Rechtsbüros der Landespolizeidirektion XXXX ,; XXXX , in Sonderfunktion XXXX , wofür die Beschwerdeführerin früher zuständig war; XXXX , Leiter des XXXX und in dieser Funktion der Beschwerdeführerin unterstellt; XXXX , früherer stellvertretender Abteilungsleiter der XXXX ; XXXX , mittlerweile im Ruhestand, früher stellvertretender Leiter XXXX , sowie XXXX , XXXX und in dieser Funktion der Beschwerdeführerin dienstlich unterstellt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.04.2024 eine weitere mündliche Verhandlung durch, in der folgende weitere, von den Parteien beantragte Zeugen einvernommen wurden: römisch 40 , die sich mittlerweile seit römisch 40 in einem Ruhestandsverhältnis zum Bund befindet, zuvor im römisch 40 tätig war und insbesondere römisch 40 in laufendem Kontakt mit der Beschwerdeführerin war; römisch 40 und im Bewerbungszeitpunkt unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Mitbewerbers römisch 40 , vormaliger Stelleninhaber der ausgeschriebenen Funktion, damaliger unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Beschwerdeführerin und mittlerweile im Ruhestand; römisch 40 , römisch 40 , ehemaliger Leiter des Landeskriminalamts römisch 40 und mittlerweile im Ruhestand; römisch 40 , ehemaliger Schulleiter des Bildungszentrums der Sicherheitsexekutive römisch 40 und mittlerweile im Ruhestand; römisch 40 , mittlerweile im Ruhestand und früher unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , mittlerweile im Ruhestand, zuvor Leiter des Rechtsbüros der Landespolizeidirektion römisch 40 ,; römisch 40 , in Sonderfunktion römisch 40 , wofür die Beschwerdeführerin früher zuständig war; römisch 40 , Leiter des römisch 40 und in dieser Funktion der Beschwerdeführerin unterstellt; römisch 40 , früherer stellvertretender Abteilungsleiter der römisch 40 ; römisch 40 , mittlerweile im Ruhestand, früher stellvertretender Leiter römisch 40 , sowie römisch 40 , römisch 40 und in dieser Funktion der Beschwerdeführerin dienstlich unterstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im Zeitpunkt der Bewerbung war sie XXXX der Landespolizeidirektion XXXX .1.
- Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Im Zeitpunkt der Bewerbung war sie römisch 40 der Landespolizeidirektion römisch 40 . 1.
- Mit Ausschreibung vom 15.10.2021 gelangte im Bereich der Landespolizeidirektion XXXX die Funktion Leiter/Leiterin des Geschäftsbereiches A (Strategie und Einsatz) und Stellvertreters/Stellvertreterin des Landespolizeidirektors für das Bundesland XXXX gemäß § 3 AusG zur Ausschreibung. 1.
- Mit Ausschreibung vom 15.10.2021 gelangte im Bereich der Landespolizeidirektion römisch 40 die Funktion Leiter/Leiterin des Geschäftsbereiches A (Strategie und Einsatz) und Stellvertreters/Stellvertreterin des Landespolizeidirektors für das Bundesland römisch 40 gemäß Paragraph 3, AusG zur Ausschreibung. Laut Ausschreibungen hatten die BewerberInnen folgende allgemeine Erfordernisse zu erfüllen: ● Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses; ● österreichische Staatsbürgerschaft; ● persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind; ● Ernennungserfordernisse für leitende Exekutivbeamte/Exekutivbeamtinnen (E1) bzw. Nachweis der Erfordernisse gemäß § 8.18 der Anlage 1 zum BDG 1979; Ernennungserfordernisse für leitende Exekutivbeamte/Exekutivbeamtinnen (E1) bzw. Nachweis der Erfordernisse gemäß Paragraph 8 Punkt 18, der Anlage 1 zum BDG 1979; ● unbeanstandete dienstliche Laufbahn; ● Bereitschaft, sich einer Sicherheitenüberprüfung nach §§ 55 ff. Sicherheitspolizeigesetz zu unterziehen; Bereitschaft, sich einer Sicherheitenüberprüfung nach Paragraphen 55, ff. Sicherheitspolizeigesetz zu unterziehen; ● keine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 11 Z 3 BDG 1979. keine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz 11, Ziffer 3, BDG
- Folgende fachspezifische Anforderungen wurden erwartet: ● Spezielles Wissen über die Organisation der Landespolizeidirektion und der Sicherheitsexekutive, der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten; ● Kenntnisse, insbesondere der materiellen und formellen Gesetzesmaterien des öffentlichen Rechts (EU-Recht, Verfassungsrecht, Strafrecht samt Nebengesetzen und Strafprozessrecht, dem allgemeinen und besonderen Verwaltungsrecht, Verkehrsrecht, diverse Normen aus dem Bereich der Verwaltungspolizei, allgemeine und besondere Verwaltungsverfahrensvorschriften, Sicherheitspolizeigesetz, diverse Nebengesetze), des Dienstrechts, der Bezug habenden Verfahrensbestimmungen, des Gehaltsgesetzes, Pensionsgesetzes, Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Personalvertretungsrechts und anderer Normen mit dienstrechtlichem Bezug; ● sehr gute Kenntnisse jener Vorschriften, die exekutives Handeln/Einschreiten regeln (z.B. Waffengebrauchsgesetz, Einsatzmittellehre, Kriminalistik udgl.); ● Kenntnisse in Bezug habenden privatwirtschaftlichen Angelegenheiten; ● umfangreiche Erfahrungen in der Anwendung der vorangeführten Rechtsmaterien; ● Kenntnisse im Bereich des New Public Managements (einschließlich des Controllings und betriebswirtschaftlicher Grundsätze) und des Haushaltsrechts; ● umfassende Kenntnisse über die Arbeitsabläufe der Behörde und der nachgeordneten Gliederungen; ● Beherrschung der komplexen Kompetenzen der Sicherheitsexekutive und Fähigkeit zur Entwicklung von Strategien; ● ausgeprägtes breites, heterogenes Managementwissen samt Fähigkeit zur zielorientierten Vorgabe von Maßnahmen; ● breite Erfahrung als Leiter/Leiterin einer Organisationseinheit im Bereich der Sicherheitsexekutive; ● Kenntnisse des gesellschaftspolitischen Umfeldes des Behörden- und Polizeiwesens und der damit zusammenhängenden Felder; ● erweiterte Kenntnisse im Bereich der Organisationslehre, Organisationsgesetze des Bundes, der Geschäftsordnungen. Folgende persönliche Anforderungen wurden vorausgesetzt: ● Fachlichmethodische Kompetenzen o Beurteilungsvermögen; o Folgebewusstsein; o analytische Fähigkeiten. ● Aktivitäts- und Handlungskompetenz o Entscheidungsfähigkeit; o Initiative; o zielorientiertes Führen. ● Personale Kompetenz o Glaubwürdigkeit; o Loyalität; o Eigenverantwortung; o Selbstmanagement. ● Sozialkommunikative Kompetenz o Kommunikationsfähigkeit; o Problemlösungsfähigkeit. Der ausgeschriebenen Funktion kommen im Wesentlichen folgende Tätigkeiten und Aufgabenbereiche zu: ● Sicherstellung eines nach strategischen Grundsätzen ausgerichteten, ziel- und wirkungsorientierten sowie effizienten operativen Handelns aller Organisationseinheiten der Landespolizeidirektion; ● Sicherstellung einer sparsamen, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Vollziehung aller der Landespolizeidirektion übertragenen Aufgaben unter Beachtung der bestehenden Gesetze, Verordnungen und sonstigen Rechtvorschriften; ● Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Rahmen des sachlichen und örtlichen Wirkungsbereichs. Folgende Tätigkeiten sind mit dieser Position verbunden: Strategisches Management (40%) ● Strategische Steuerung: Sicherstellung der Umsetzung der vorgegebenen Ziele und korrigierendes Einwirken auf Abweichungen von Zielvorgaben und Arbeitsschwerpunkten (z.B. Grundsatzangelegenheiten der Organisation, der Personalentwicklung, der Ressourcensteuerung, der Investitionsplanung sowie der Strategieentwicklung); ● strategische Vereinbarungen mit anderen Stakeholdern; ● Strategieentwicklung; ● Prozessentwicklung (Entwicklung von Ablaufprozessen); ● Organisationsentwicklung; ● Definition von Arbeitsschwerpunkten; ● Entwicklung und Leitung von Projekten; ● Budget- und Ressourcenmanagement (Strategieprozess, Beurteilung des Ressourcenbedarfs aus dienstbetrieblicher Sicht, Führung und Verwaltung von Sachgütern und zweckgebundenen Budgetmitteln) in Abstimmung mit der Leitung der Landespolizeidirektion; ● strategische Personalentwicklung und -steuerung; ● Sicherstellung eines effizienten, effektiven und teamorientierten Zusammenwirkens der Geschäftsbereiche und Organisationseinheiten; ● nationale und internationale Kooperation; ● Erhebung nationaler und internationaler Benchmarks; ● Wissensmanagement, Risikomanagement und Controlling für den Bereich des GB-A selbst sowie als Teil für die Gesamtstrategie; ● Planung, Aufbereitung der Planungsergebnisse und eigenverantwortliche Entscheidung in Angelegenheiten der Organisation (Arbeitsabläufe, Dienststellenstruktur udgl.). Vertretungs- und Repräsentationsaufgaben (15%) ● Vertretung der Leitung der Landespolizeidirektion; ● nationale und internationale Vertretung; ● Repräsentation der Organisation; ● Öffentlichkeitsarbeit. Führung und Interner Dienstbetrieb (20%) ● Geschäftsbereichsleitung samt den den Büros zugeschriebenen Aufgaben unbeschadet der Zuständigkeit von Fachabteilungen (koordinierend und gesamtverantwortlich für den Landespolizeidirektor); ● Leitung der Haushaltsführenden Stelle; ● Festlegung von Delegierungsbereichen an Leiter von Organisationsteilen; ● Zuteilung von Geschäftsstücken an die Organisationseinheiten; ● behördlicher Schriftverkehr (Erlässe, Befehle, parlamentarische Anfragen, Geschäftsordnungen, VA-Beschwerden, etc.); ● Anwendung von Applikationen; ● Dienst- und Fachaufsicht; ● Leadership (Mitarbeiterführung, Kommunikation nach innen und außen); ● Personalplanung und -entwicklung für die eigenen Bediensteten; ● Informationsmanagement; ● strategisches Wahrnehmen von Schnittstellenaufgaben zwischen den Geschäftsbereichen, den internen Organisationseinheiten und -teilen, sowie zu anderen Landes- und Bezirksverwaltungsbehörden; ● Dienst- und Fachaufsicht bei großen polizeilichen Ordnungsdiensten und Amtshandlungen; ● Leitung der Organisation und Organisationsteile im Wege von Rahmenvorgaben und einer koordinierten und kontrollierten Delegation; ● Führen der Büro- und Abteilungsleiter durch Anleitung, Förderung und Beratung, Koordination und Kontrolle bei diesen Organisationen und die Regelung des gesamten landespolizeilichen Dienstes. Exekutivdienst/Führen im Einsatz (10%) ● Organisation und Steuerung des landesweiten Exekutivdienstes; ● Leitung von sicherheitsbehördlichen Führungsstäben (z.B. Sonderlagen, Katastrophen- und Krisensituationen, Großveranstaltungen); ● Interoperabilität und integrierte Einsatzführung (SKKM national und international, Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Einsatzorganisationen, Joint Operations etc.); ● Planung, Leitung, Evaluierung von Einsätzen; ● nationaler und internationaler Erfahrungsaustausch in Bezug auf Einsatzlagen; ● Erlassung von Dienstbefehlen und Dienstanweisungen. Recht (15%) ● Sicherstellung der optimalen Wahrnehmung der behördlichen Aufgabe und rechtlichen Verpflichtungen als Leiter der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde I. Instanz, als Oberbehörde sowie als Dienstbehörde; Sicherstellung der optimalen Wahrnehmung der behördlichen Aufgabe und rechtlichen Verpflichtungen als Leiter der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde römisch eins. Instanz, als Oberbehörde sowie als Dienstbehörde; ● Wahrnehmung sonstiger behördlicher Aufgaben in Abstimmung mit tangierenden Behörden und Einrichtungen; ● Vollziehung des PVG, insbesondere Führung von Verhandlungen mit den Organen der Personalvertretung. 1.
- Für die Planstelle bewarben sich in der Folge fristgerecht insgesamt vier BewerberInnen (in alphabetischer Reihenfolge): neben der Beschwerdeführerin waren dies XXXX sowie XXXX .1.
- Für die Planstelle bewarben sich in der Folge fristgerecht insgesamt vier BewerberInnen (in alphabetischer Reihenfolge): neben der Beschwerdeführerin waren dies römisch 40 sowie römisch 40 . 1.
- Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und trat mit XXXX in den Exekutivdienst ein. Nach Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b versah sie als eingeteilte Beamtin den Exekutivdienst bei der Kriminalpolizei bei der BPD XXXX bzw. BPD XXXX . Mit Ende Dezember XXXX schloss sie die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2a ab. In der Folge war sie als dienstführende Beamtin bei der Kriminalpolizei der BPD XXXX tätig, dies unterbrochen durch XXXX . Von XXXX bis XXXX war sie als Vortragende beim Bildungszentrum der Sicherheitsakademie (BZS) XXXX . Von XXXX bis XXXX war sie als dienstführende Beamtin im SPK XXXX in Verwendungen im Bereich Einsatz- und Verkehrsreferat, Kriminalreferat und Referat Organisation und Dienstbetrieb tätig. Von XXXX , ab ihrer Ernennung in die Verwendungsgruppe E1, bis XXXX war sie als Leitende Beamtin im Bereich LPD/OEA bzw. LPD/EGFA tätig, von XXXX bis XXXX im Stadtpolizeikommando XXXX beim Referat Organisation und Dienstbetrieb. Vom XXXX bis XXXX absolvierte sie ein Rechtspraktikum beim Landesgericht für Strafsachen bzw. der Staatsanwaltschaft. Von XXXX bis XXXX war die Beschwerdeführerin Leiterin des Referats Organisation und Dienstbetrieb im Stadtpolizeikommando XXXX . Von XXXX bis XXXX erfolgte eine Dienstzuteilung zur Landespolizeidirektion XXXX , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug. Von XXXX bis XXXX war die Beschwerdeführerin Referatsleiterin Organisation und Dienstbetrieb des SPK XXXX , seit XXXX leitet sie die XXXX der Landespolizeidirektion XXXX .1.
- Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 geboren und trat mit römisch 40 in den Exekutivdienst ein. Nach Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b versah sie als eingeteilte Beamtin den Exekutivdienst bei der Kriminalpolizei bei der BPD römisch 40 bzw. BPD römisch 40 . Mit Ende Dezember römisch 40 schloss sie die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2a ab. In der Folge war sie als dienstführende Beamtin bei der Kriminalpolizei der BPD römisch 40 tätig, dies unterbrochen durch römisch 40 . Von römisch 40 bis römisch 40 war sie als Vortragende beim Bildungszentrum der Sicherheitsakademie (BZS) römisch 40 . Von römisch 40 bis römisch 40 war sie als dienstführende Beamtin im SPK römisch 40 in Verwendungen im Bereich Einsatz- und Verkehrsreferat, Kriminalreferat und Referat Organisation und Dienstbetrieb tätig. Von römisch 40 , ab ihrer Ernennung in die Verwendungsgruppe E1, bis römisch 40 war sie als Leitende Beamtin im Bereich LPD/OEA bzw. LPD/EGFA tätig, von römisch 40 bis römisch 40 im Stadtpolizeikommando römisch 40 beim Referat Organisation und Dienstbetrieb. Vom römisch 40 bis römisch 40 absolvierte sie ein Rechtspraktikum beim Landesgericht für Strafsachen bzw. der Staatsanwaltschaft. Von römisch 40 bis römisch 40 war die Beschwerdeführerin Leiterin des Referats Organisation und Dienstbetrieb im Stadtpolizeikommando römisch 40 . Von römisch 40 bis römisch 40 erfolgte eine Dienstzuteilung zur Landespolizeidirektion römisch 40 , Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug. Von römisch 40 bis römisch 40 war die Beschwerdeführerin Referatsleiterin Organisation und Dienstbetrieb des SPK römisch 40 , seit römisch 40 leitet sie die römisch 40 der Landespolizeidirektion römisch 40 . Die Beschwerdeführerin absolvierte im Zeitraum XXXX bis XXXX den Fachhochschul-Lehrgang „Polizeiliche Führung“. Neben ihrer Tätigkeit schloss sie das Studium der Rechtswissenschaften ab. Die Beschwerdeführerin absolvierte im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 den Fachhochschul-Lehrgang „Polizeiliche Führung“. Neben ihrer Tätigkeit schloss sie das Studium der Rechtswissenschaften ab. Im Zeitraum XXXX bis XXXX hatte die Beschwerdeführerin die Sonderfunktion als Strahlenschutzreferentin für die XXXX inne. Sie war im Zeitraum 2018 bis 203 als stellvertretende Gleichbehandlungsbeauftragte für XXXX tätig.Im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 hatte die Beschwerdeführerin die Sonderfunktion als Strahlenschutzreferentin für die römisch 40 inne. Sie war im Zeitraum 2018 bis 203 als stellvertretende Gleichbehandlungsbeauftragte für römisch 40 tätig. Die Beschwerdeführerin weist eine Basisausbildung als Strahlenspürerin sowie als RfBl-Trainerin auf. Sie hat an zahlreichen Großeinsätzen und -projekten teilgenommen, etwa der EURO 2008, Schi-WM 2008 oder der Airpower. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch das Projekt Landesleitzentrale neu. Im Rahmen von polizeilichen Großeinsätzen übernahm war sie regelmäßig als Einsatzkommandantin eingesetzt. Bei der Amokfahrt in XXXX übernahm sie wesentliche Aufgaben.Die Beschwerdeführerin weist eine Basisausbildung als Strahlenspürerin sowie als RfBl-Trainerin auf. Sie hat an zahlreichen Großeinsätzen und -projekten teilgenommen, etwa der EURO 2008, Schi-WM 2008 oder der Airpower. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch das Projekt Landesleitzentrale neu. Im Rahmen von polizeilichen Großeinsätzen übernahm war sie regelmäßig als Einsatzkommandantin eingesetzt. Bei der Amokfahrt in römisch 40 übernahm sie wesentliche Aufgaben. Die Beschwerdeführerin erfüllt fast sämtliche Anforderungen der Stellenausschreibung vollumfänglich. Sie verfügt über das erforderliche Wissen über die Organisation der Landespolizeidirektion und der Sicherheitsexekutive, die erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere der das exekutive Handeln betreffenden Vorschriften, hat auch Kenntnisse in Bezug habenden privatwirtschaftlichen Angelegenheiten. Aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit hat sie auch die entsprechende praktische Erfahrung in der Anwendung der entsprechenden Rechtsvorschriften. Sie verfügt über Kenntnisse des New Public Managements, die sie in ihrer täglichen Arbeit auch anwendet. Aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit beherrscht sie die komplexen Kompetenzen der Sicherheitsexekutive und vermag entsprechend Strategien zu entwickeln. Das gesellschaftspolitische Umfeld ist ihr ebenso bekannt wie die Organisationslehre, die Organisationsgesetze des Bundes sowie die entsprechenden Geschäftsordnungen. Sie weist im Vergleich zu dem zum Zuge gekommenen Mitbewerber eine weniger breite Erfahrung als Leiterin einer Organisationseinheit im Bereich der Sicherheitsexekutive auf. Die Beschwerdeführerin verfügt über die geforderten fachlichmethodischen, personalen und Aktivitäts- und Handlungskompetenzen. Die sozialkommunikativen Kompetenzen sind bei ihr nicht im selben Ausmaß ausgeprägt wie beim Mitbewerber XXXX .Die Beschwerdeführerin verfügt über die geforderten fachlichmethodischen, personalen und Aktivitäts- und Handlungskompetenzen. Die sozialkommunikativen Kompetenzen sind bei ihr nicht im selben Ausmaß ausgeprägt wie beim Mitbewerber römisch 40 . 1.
- In der Stellungnahme des Zwischenvorgesetzten der Beschwerdeführerin, XXXX , wurde Folgendes festgehalten:1.
- In der Stellungnahme des Zwischenvorgesetzten der Beschwerdeführerin, römisch 40 , wurde Folgendes festgehalten: „Pkt. I – Erfordernisse„Pkt. römisch eins – Erfordernisse Die Angaben im Laufdatenblatt wurden, soweit von ho. möglich, überprüft und entsprechen den Tatsachen. Die Beamtin weist grundsätzlich die geforderten Voraussetzungen, die zur Erfüllung der Aufgaben für die angestrebte Verwendung notwendig sind, auf. Pkt. II. – Fachspezifische Fähigkeiten und FertigkeitenPkt. römisch zwei. – Fachspezifische Fähigkeiten und Fertigkeiten ● Organisationswissen Die Beamtin befindet sich seit über 30 Jahren im Polizeidienst. Sie hat in nahezu allen Hierarchieebenen und in unterschiedlichen Organisationseinheiten ihren Dienst versehen. Durch diese Laufbahn hat sie sich spezielles Wissen über die Organisation der Sicherheitsexekutive (Kriminalbeamtin, Offizierin im Stadtpolizeikommando etc.) und der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde (AL FGA) angeeignet. Im Bereich der Landespolizeidirektion war sie in der (ehemaligen) EGFA als eingeteilte Offizierin und nunmehr in der FGA als Abteilungsleiterin tätig. In beiden Funktionen war sie neben den operativen Tätigkeiten als Exekutivbeamtin auch mit sicherheitsbehördlichen Aufgaben befasst. ● Kenntnisse der materiellen und formellen Gesetzesmaterien des öffentlichen Rechtes Diese Kenntnisse hat sie sich im Rahmen der Fort- und Ausbildung angeeignet. Darüber hinaus ist sie durch ihre Tätigkeit als Referatsleiterin für „Organisation und Dienstbetrieb“ im Stadtpolizeikommando XXXX (größte Organisationseinheit der LPD XXXX ) und durch das abgeschlossene Studium der Rechtswissenschaften mit diesen Materien vertraut. Die Beamtin hat durch die Tätigkeit als langjährige Exekutivbeamtin in Verbindung mit dem abgeschlossenen Studium der Rechtswissenschaften ein hohes Maß bzw. umfassendes Wissen der beschriebenen Rechtsmaterien erlangt. In der Ausübung ihrer Funktionen war sie häufig gefordert, die Rechtsmaterien und deren Verfahrensbestimmungen anzuwenden. Positiv erwähnt kann ihr Praktikum bei der Staatsanwaltschaft XXXX und dem Landesgericht für Strafsachen werden.Diese Kenntnisse hat sie sich im Rahmen der Fort- und Ausbildung angeeignet. Darüber hinaus ist sie durch ihre Tätigkeit als Referatsleiterin für „Organisation und Dienstbetrieb“ im Stadtpolizeikommando römisch 40 (größte Organisationseinheit der LPD römisch 40 ) und durch das abgeschlossene Studium der Rechtswissenschaften mit diesen Materien vertraut. Die Beamtin hat durch die Tätigkeit als langjährige Exekutivbeamtin in Verbindung mit dem abgeschlossenen Studium der Rechtswissenschaften ein hohes Maß bzw. umfassendes Wissen der beschriebenen Rechtsmaterien erlangt. In der Ausübung ihrer Funktionen war sie häufig gefordert, die Rechtsmaterien und deren Verfahrensbestimmungen anzuwenden. Positiv erwähnt kann ihr Praktikum bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 und dem Landesgericht für Strafsachen werden. ● Kenntnisse der Vorschriften für das exekutive Handeln/Einschreiten Die Bewerberin hat in ihren ausgeübten Funktionen als Kommandantin vor Ort, Einsatzkommandantin im GSOD und als behördliche Einsatzleiterin etc. die Kenntnisse dieser Vorschriften tatsächlich in der realen Einsatzwelt umgesetzt und im Rahmen der Nachbereitung von Einsätzen immer wieder (z.B. bei Verfassen von Waffengebrauchsmeldungen) ihre Kompetenz bewiesen. ● Kenntnisse in Bezug auf privatwirtschaftliche Angelegenheiten XXXX hat zwar einige weiterführende Kurse und Ausbildungen absolviert, die sich auch im Ansatz mit diesen Themen beschäftigt haben. Leitende Organe sind immer gefordert, bei ihren Entscheidungen auch wirtschaftliche Komponenten mit zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Tätigkeiten war sie konkret jedoch nicht in Bereichen wie zB Büro Budget oder Logistikabteilung tätig. römisch 40 hat zwar einige weiterführende Kurse und Ausbildungen absolviert, die sich auch im Ansatz mit diesen Themen beschäftigt haben. Leitende Organe sind immer gefordert, bei ihren Entscheidungen auch wirtschaftliche Komponenten mit zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Tätigkeiten war sie konkret jedoch nicht in Bereichen wie zB Büro Budget oder Logistikabteilung tätig. ● Kenntnisse der Arbeitsabläufe der Behörde und der Kompetenzen der Sicherheitsexekutive, sowie der Fähigkeit zur Entwicklung von Strategien Wie bereits angeführt, hat die Bewerberin durch ihre langjährige Dienstzeit und ihre Tätigkeit in verschiedensten Organisationsbereichen Kenntnisse über die Arbeitsabläufe der Behörde und der nachgeordneten Dienststellen kennen gelernt und diese Kenntnisse auch tatsächlich und aktiv in ihre Arbeit eingebracht. Insbesondere als regelmäßig eingesetzte Einsatzkommandantin im Rahmen von polizeilichen Großeinsätzen und Spontanereignissen (Amokfahrt in XXXX ) bewies die Beamtin hohe Fachkompetenz in Bezug auf die Einsatztaktik und auch auf die Führung von Einheiten in komplexen Einsatzsituationen.Wie bereits angeführt, hat die Bewerberin durch ihre langjährige Dienstzeit und ihre Tätigkeit in verschiedensten Organisationsbereichen Kenntnisse über die Arbeitsabläufe der Behörde und der nachgeordneten Dienststellen kennen gelernt und diese Kenntnisse auch tatsächlich und aktiv in ihre Arbeit eingebracht. Insbesondere als regelmäßig eingesetzte Einsatzkommandantin im Rahmen von polizeilichen Großeinsätzen und Spontanereignissen (Amokfahrt in römisch 40 ) bewies die Beamtin hohe Fachkompetenz in Bezug auf die Einsatztaktik und auch auf die Führung von Einheiten in komplexen Einsatzsituationen. Strategische Fähigkeiten bewies sie bei der Übernahme der XXXX , wo es darum ging, die notwendige infrastrukturelle Ausstattung und die optimale Personaldotierung festzustellen und entsprechend für die Umsetzung aufzubereiten. Die von ihr getroffenen Entscheidungen haben sich bei der aktuellen Bewältigung der Arbeit im Rahmen der Abteilung (z.B. Grenzschutz) sehr bewährt.Strategische Fähigkeiten bewies sie bei der Übernahme der römisch 40 , wo es darum ging, die notwendige infrastrukturelle Ausstattung und die optimale Personaldotierung festzustellen und entsprechend für die Umsetzung aufzubereiten. Die von ihr getroffenen Entscheidungen haben sich bei der aktuellen Bewältigung der Arbeit im Rahmen der Abteilung (z.B. Grenzschutz) sehr bewährt. ● Breite Erfahrung als Leiterin einer Organisationseinheit im Bereich der Sicherheitsexekutive XXXX war nie Leiterin einer Organisationseinheit der Sicherheitsexekutive. Als zugeteilte Offizierin bei den verschiedensten Organisationen hat sie den Leitern/Leiterinnen lediglich zugearbeitet und in deren Vertretung zeitweise auch die Organisation geführt. römisch 40 war nie Leiterin einer Organisationseinheit der Sicherheitsexekutive. Als zugeteilte Offizierin bei den verschiedensten Organisationen hat sie den Leitern/Leiterinnen lediglich zugearbeitet und in deren Vertretung zeitweise auch die Organisation geführt. ● Managementwissen Hier ist anzumerken, dass die Beamtin zahlreiche Aus- und Fortbildungen absolviert hat, wo sie sich diesbezügliches Wissen angeeignet hat. In der konkreten Aufgabenerfüllung hat sie immer hohe Managementfähigkeiten gezeigt. Diese Fähigkeiten beziehen sich auf den Einsatz von Sachmitteln, genauso wie auch die zielgerichtete Organisation und den Einsatz von Personalressourcen. In komplexen Einsatzsituationen hat sie zB die sogenannte „Chaosphase“ immer wieder kurz halten können und durch Organisationstalent und Einsatzbereitschaft die Situation sehr schnell und gut „in den Griff“ bekommen. „Persönliche Anforderungen“ ● Fachlichmethodische Kompetenzen Durch ihre umfassende Organisationserfahrung gelang es der Beamtin durch gute analytische Fähigkeiten und zielgerichtetes Beurteilungsvermögen meist gute und nachhaltige Entscheidungen zu treffen. ● Aktivitäts- und Handlungskompetenz Hier zeichnet sich XXXX durch besondere Initiative und Entscheidungsfreude aus. So wird beispielhaft ihre spontane Indienststellung bei der „Amoklage in XXXX “ genannt, wo sie sicher dazu beigetragen hat, die sehr unbestimmte Lage zu stabilisieren. Sie bewies in allen ihren Tätigkeiten den Willen zum zielorientierten Führen.Hier zeichnet sich römisch 40 durch besondere Initiative und Entscheidungsfreude aus. So wird beispielhaft ihre spontane Indienststellung bei der „Amoklage in römisch 40 “ genannt, wo sie sicher dazu beigetragen hat, die sehr unbestimmte Lage zu stabilisieren. Sie bewies in allen ihren Tätigkeiten den Willen zum zielorientierten Führen. ● Personelle Kompetenz XXXX ist in ihrem Handeln sehr glaubwürdig und gegenüber ihren Vorgesetzten grundsätzlich sehr loyal, sie scheut aber nicht davor zurück, auch gegenüber ihren Vorgesetzen (scheinbare) Mängel in der Organisation anzusprechen und dadurch transparent zu machen. Unabhängig davon, ob sie dadurch in diesem Moment Zuspruch erhält oder nicht. Sie arbeitet sehr eigenverantwortlich – manche würden sagen – da und dort schon fast zu selbständig und es bedarf in der Regel keiner extra Aufforderung damit sie ihre Aufgaben erfüllt. Vielmehr macht sie sich aus Eigenem Gedanken über die Optimierung der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben. Sie versucht wahrnehmbar voranzugehen und mit ihrem eigenen Handeln als Vorbild für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Arbeitsmotivation hoch zu halten. Ihr Lebensweg beweist ein hohes Maß an Selbstmanagement, so hat sie neben ihrer dienstlichen Tätigkeit und der Geburt bzw. Betreuung von XXXX Kindern auch noch das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen. römisch 40 ist in ihrem Handeln sehr glaubwürdig und gegenüber ihren Vorgesetzten grundsätzlich sehr loyal, sie scheut aber nicht davor zurück, auch gegenüber ihren Vorgesetzen (scheinbare) Mängel in der Organisation anzusprechen und dadurch transparent zu machen. Unabhängig davon, ob sie dadurch in diesem Moment Zuspruch erhält oder nicht. Sie arbeitet sehr eigenverantwortlich – manche würden sagen – da und dort schon fast zu selbständig und es bedarf in der Regel keiner extra Aufforderung damit sie ihre Aufgaben erfüllt. Vielmehr macht sie sich aus Eigenem Gedanken über die Optimierung der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben. Sie versucht wahrnehmbar voranzugehen und mit ihrem eigenen Handeln als Vorbild für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Arbeitsmotivation hoch zu halten. Ihr Lebensweg beweist ein hohes Maß an Selbstmanagement, so hat sie neben ihrer dienstlichen Tätigkeit und der Geburt bzw. Betreuung von römisch 40 Kindern auch noch das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen. ● Sozialkommunikative Kompetenz Als Vorgesetzte versucht XXXX in der Mitarbeiterführung zumeist den kooperativen Führungsstil umzusetzen. Bei Notwendigkeit scheut sie jedoch nicht zurück, entsprechende und notwendige Anordnungen zu erteilen. Sollte es notwendig sein, wendet sie auch weitergehende Konsequenzen wie dienstrechtliche Maßnahmen an. Diese Schritte wiegt sie offensichtlich sehr genau ab und kommuniziert die geplanten Maßnahmen normalerweise zeitgerecht und umfassend mit ihren Vorgesetzten.Als Vorgesetzte versucht römisch 40 in der Mitarbeiterführung zumeist den kooperativen Führungsstil umzusetzen. Bei Notwendigkeit scheut sie jedoch nicht zurück, entsprechende und notwendige Anordnungen zu erteilen. Sollte es notwendig sein, wendet sie auch weitergehende Konsequenzen wie dienstrechtliche Maßnahmen an. Diese Schritte wiegt sie offensichtlich sehr genau ab und kommuniziert die geplanten Maßnahmen normalerweise zeitgerecht und umfassend mit ihren Vorgesetzten. Ihre Vorgangsweise, die man in diesen Fällen als sehr konsequent bezeichnen kann, wird da und dort als „sehr hart“ wahrgenommen. Ihre Bereitschaft die Probleme ohne Ansehen der Personen zu thematisieren bzw. konsequent einer Lösung zuzuführen, wird ihr manchesmal auch als „Unbeweglichkeit und Starrheit“ ausgelegt. Grundsätzlich führt sie ihre Kontroll- und Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit der Mitarbeiterführung sehr engagiert aus und versucht anstehende Probleme unter Einbindung der Betroffenen ohne unnötigen Aufschub einer Entscheidung zuzuführen.“ 1.
- Der zum Zuge gekommene Mitbewerber, XXXX wurde am XXXX geboren und leistete von XXXX bis XXXX seinen Grundwehrdienst ab. Im Anschluss startete er seine Grundausbildung bei der Polizei, war im Anschluss an mehreren Gendarmerieposten als eingeteilter Beamter tätig. In den Jahren XXXX bis XXXX absolvierte er seine Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E1, in die er mit XXXX ernannt wurde. Im Anschluss war er als leitender Beamter im Einsatzreferat des Landesgendarmeriekommandos XXXX tätig, bevor er mit XXXX Leiter des Bezirksgendarmeriekommandos XXXX wurde. Von XXXX bis XXXX war er stellvertretender Leiter der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos XXXX . Von XXXX bis XXXX war er stellvertretender Leiter des Bildungszentrums XXXX . In dieser Zeit war er von XXXX bis XXXX als Leiter dem Bildungszentrum XXXX dienstzugeteilt, sodann von XXXX bis XXXX dem Bildungszentrum XXXX . Im Jahr XXXX wurde er Leiter der Öffentlichkeitsarbeit im Landespolizeikommando XXXX , ab XXXX war er sodann Leiter des Büros L1 der Landespolizeidirektion XXXX . In dieser Zeit war er vom XXXX bis XXXX als Leiter des Büros A1 zugeteilt, von XXXX bis zum Zeitpunkt der Ausschreibung war er Leiter der Abteilung I/5 im Bundesministerium für Inneres.1.
- Der zum Zuge gekommene Mitbewerber, römisch 40 wurde am römisch 40 geboren und leistete von römisch 40 bis römisch 40 seinen Grundwehrdienst ab. Im Anschluss startete er seine Grundausbildung bei der Polizei, war im Anschluss an mehreren Gendarmerieposten als eingeteilter Beamter tätig. In den Jahren römisch 40 bis römisch 40 absolvierte er seine Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E1, in die er mit römisch 40 ernannt wurde. Im Anschluss war er als leitender Beamter im Einsatzreferat des Landesgendarmeriekommandos römisch 40 tätig, bevor er mit römisch 40 Leiter des Bezirksgendarmeriekommandos römisch 40 wurde. Von römisch 40 bis römisch 40 war er stellvertretender Leiter der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos römisch 40 . Von römisch 40 bis römisch 40 war er stellvertretender Leiter des Bildungszentrums römisch 40 . In dieser Zeit war er von römisch 40 bis römisch 40 als Leiter dem Bildungszentrum römisch 40 dienstzugeteilt, sodann von römisch 40 bis römisch 40 dem Bildungszentrum römisch 40 . Im Jahr römisch 40 wurde er Leiter der Öffentlichkeitsarbeit im Landespolizeikommando römisch 40 , ab römisch 40 war er sodann Leiter des Büros L1 der Landespolizeidirektion römisch 40 . In dieser Zeit war er vom römisch 40 bis römisch 40 als Leiter des Büros A1 zugeteilt, von römisch 40 bis zum Zeitpunkt der Ausschreibung war er Leiter der Abteilung I/5 im Bundesministerium für Inneres. Der Beschwerdeführer hat das Bachelor-Studium „Polizeiliche Führung“, den Master-Lehrgang „Strategisches Sicherheitsmanagement sowie den Lehrgang universitären Charakters „Executive Management“ absolviert. Er hat Ausbildungen als Trainer für angewandte Psychologie, Rhetorik und Kommunikation erlangt und den Lehrgang als akademisch geprüfter Vortragender im Exekutivdienst absolviert. Von XXXX bis XXXX war er Mitglied der Einsatzeinheit XXXX und wurde dabei ab XXXX als leitender Beamter eingeteilt. Während der EURO 2008 wirkte er als Leiter des Subprojekts Schulungen mit bzw. arbeitete im Bundesministerium für Inneres im Einsatzstab mit. Er wirkte bei verschiedenen Reformen, etwa der Landesgendarmeriereform 20002, der Landespolizeikommando-Reform 2005 sowie der Landespolizeidirektion-Reform 2012 mit, war Leiter des ÖA-Teams.Von römisch 40 bis römisch 40 war er Mitglied der Einsatzeinheit römisch 40 und wurde dabei ab römisch 40 als leitender Beamter eingeteilt. Während der EURO 2008 wirkte er als Leiter des Subprojekts Schulungen mit bzw. arbeitete im Bundesministerium für Inneres im Einsatzstab mit. Er wirkte bei verschiedenen Reformen, etwa der Landesgendarmeriereform 20002, der Landespolizeikommando-Reform 2005 sowie der Landespolizeidirektion-Reform 2012 mit, war Leiter des ÖA-Teams. XXXX erfüllt sämtliche in der Ausschreibung angeführten Anforderungskriterien. Im Vergleich zur Beschwerdeführerin weist er eine längere Erfahrung als E1-Beamter auf, er wurde vier Jahre vor der Beschwerdeführerin in diese Verwendungsgruppe ernannt. römisch 40 erfüllt sämtliche in der Ausschreibung angeführten Anforderungskriterien. Im Vergleich zur Beschwerdeführerin weist er eine längere Erfahrung als E1-Beamter auf, er wurde vier Jahre vor der Beschwerdeführerin in diese Verwendungsgruppe ernannt. 1.
- In der Stellungnahme des Zwischenvorgesetzten des Mitbewerbers, XXXX , wurde Folgendes festgehalten:1.
- In der Stellungnahme des Zwischenvorgesetzten des Mitbewerbers, römisch 40 , wurde Folgendes festgehalten: „Im Jänner 2003 wechselte XXXX in das Bildungszentrum der Sicherheitsexekutive XXXX als Stellvertretender Leiter. Während dieser Zeit hat er am Projekt Europameisterschaft 2008 als Leiter des Subprojektes Schulung sowie als Leiter des Sachbereiches S2 im Rahmen der EURO 2008 im XXXX Einsatzstab gearbeitet. Er ist seit XXXX Leiter der Abteilung I/5 (Öffentlichkeitsarbeit). Die prioritäre Aufgabe der Zuteilung war die Neugestaltung bzw. Zusammenlegung der Abt. I/5 und I/6.„Im Jänner 2003 wechselte römisch 40 in das Bildungszentrum der Sicherheitsexekutive römisch 40 als Stellvertretender Leiter. Während dieser Zeit hat er am Projekt Europameisterschaft 2008 als Leiter des Subprojektes Schulung sowie als Leiter des Sachbereiches S2 im Rahmen der EURO 2008 im römisch 40 Einsatzstab gearbeitet. Er ist seit römisch 40 Leiter der Abteilung I/5 (Öffentlichkeitsarbeit). Die prioritäre Aufgabe der Zuteilung war die Neugestaltung bzw. Zusammenlegung der Abt. I/5 und I/
- In diesen Funktionen war ich sein unmittelbarer Vorgesetzter und kann XXXX wie folgt beschreiben.In diesen Funktionen war ich sein unmittelbarer Vorgesetzter und kann römisch 40 wie folgt beschreiben. Ich konnte feststellen, dass XXXX für die ausgeschriebene Funktion bei der Landespolizeidirektion XXXX , Leiter des Geschäftsbereiches A und Stellvertreter des Landespolizeidirektors für das Bundesland XXXX über die erforderlichen Fähigkeiten, wie eine eingehende juristische Kenntnis, strategisches Denkvermögen und Entscheidungsfreudigkeit, sowie soziale Kompetenz und Bereitschaft zur kritischen Beschäftigung mit den teils außergewöhnlichen Problemen der Führungskräfte und Mitarbeiter in den zum Teil sensiblen Bereichen, verfügt.Ich konnte feststellen, dass römisch 40 für die ausgeschriebene Funktion bei der Landespolizeidirektion römisch 40 , Leiter des Geschäftsbereiches A und Stellvertreter des Landespolizeidirektors für das Bundesland römisch 40 über die erforderlichen Fähigkeiten, wie eine eingehende juristische Kenntnis, strategisches Denkvermögen und Entscheidungsfreudigkeit, sowie soziale Kompetenz und Bereitschaft zur kritischen Beschäftigung mit den teils außergewöhnlichen Problemen der Führungskräfte und Mitarbeiter in den zum Teil sensiblen Bereichen, verfügt. Zudem arbeitet er mit den Sicherheitsbehörden und Landespolizeikommanden ebenso gut zusammen, wie mit internationalen Polizeibehörden. Zur Erfüllung der ihm im Bundesministerium für Inneres übertragenen Führungsaufgaben, aber auch der Tätigkeiten in anderen Dienststellen und Organisationen waren seine Kenntnisse auf dem Gebiet des Verwaltungsmanagements und der Mitarbeiterführung in besonderem Maß gefordert. Die unter seiner Leitung erstellten Konzepte für die Zusammenlegung der Abt. I/5 (Kommunikation) sowie der Abt I/6 (Social Media) verfolgten das Ziel eines raschen Einsatzes im gesamten Bundesgebiet bei gleichzeitiger Ressourcenbündelung, Verwaltungsvereinfachung und Kostenminimierung. Dies in Abstimmung mit allen Landespolizeidirektionen und betroffenen Organisationseinheiten im Bundesministerium für Inneres. Er ist für die Qualitätssicherung zur Einhaltung rechtlicher Standards im Geschäftsbereich der Abt. I/5 (Öffentlichkeitsarbeit) zuständig und trägt somit zur Lösung von rechtlichen Aufgabenstellungen in den zugewiesenen Geschäftsbereichen bei. Weiters fällt in seinen Aufgabenbereich die Koordinierung und Endredaktion der Abt. I/5 zukommenden Vorbereitung der Beantwortung parlamentarischer Anfragen, die Stellungnahmen an die Volksanwaltschaft sowie die Angelegenheiten der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse. In seine Verantwortung fällt auch die Sicherstellung eines geordneten Informationsflusses und die Einhaltung der Berichterstattungspflichten an den Gruppenleiter, an den Sektionschef, an das Generalsekretariat sowie an das Kabinett des Bundesministers. All diese Tätigkeiten wurden mit großem Einsatz und Kreativität in hohem Ausmaß und zur vollsten Zufriedenheit erledigt. Weiters ist XXXX als sehr guter EDV-Anwender mit Textverarbeitungs- und Maschinenschreibkenntnissen und mit der elektronischen Aktenverwaltung (ELAK) bestens vertraut.Weiters ist römisch 40 als sehr guter EDV-Anwender mit Textverarbeitungs- und Maschinenschreibkenntnissen und mit der elektronischen Aktenverwaltung (ELAK) bestens vertraut. Es war und ist für ihn selbstverständlich, Mehrdienstleistungen zu erbringen bzw an Veranstaltungen zur, Fort- und Weiterbildung teilzunehmen. Konzeptives Vermögen sowie mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit waren und sind nicht nur bei der Projektarbeit und im Einsatzstab bei der EURO 2008, sondern auch in seiner Tätigkeit im Bundesministerium für Inneres von besonderer Bedeutung. So gehörte auch die Erarbeitung von Rechtsinformationen, Stellungnahmen sowie schon erwähnt, Vorbereitungstätigkeit zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen oder Volksanwaltschaftsbeschwerden zu seinem Aufgabenbereich. Kenntnis der Bundesministerium für Inneres internen Organisations- und Entscheidungsstrukturen sowie der Organisation und Aufgaben der Sicherheitsbehörden und Sicherheitsexekutive sind für seine Tätigkeit unerlässlich und er zeigte, dass er überdiese im besonderen Ausmaß verfügt. Im Hinblick auf das Anforderungsprofil der Funktion bei der Landespolizeidirektion XXXX , Leiter des Geschäftsbereiches A und Stellvertreter des Landespolizeidirektors für das Bundesland XXXX , bin ich überzeugt, dass XXXX aufgrund der ausgeübten Tätigkeiten im Bundesministerium für Inneres und der angeführten Tätigkeiten bei der EURO 2008 jene Erfahrungen sammeln konnte, die ihn für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion in besonderem Maß geeignet erscheinen lassen.“Im Hinblick auf das Anforderungsprofil der Funktion bei der Landespolizeidirektion römisch 40 , Leiter des Geschäftsbereiches A und Stellvertreter des Landespolizeidirektors für das Bundesland römisch 40 , bin ich überzeugt, dass römisch 40 aufgrund der ausgeübten Tätigkeiten im Bundesministerium für Inneres und der angeführten Tätigkeiten bei der EURO 2008 jene Erfahrungen sammeln konnte, die ihn für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion in besonderem Maß geeignet erscheinen lassen.“ 1.
- Am 09.12.2021 fand eine Sitzung der gemäß §§ 7 ff AusG eingerichteten Begutachtungskommission statt. Diese beurteilte sämtliche Bewerber anhand der in der Ausschreibung genannten Anforderungen. Die Kommission fasste den einstimmigen Beschluss, dass die Beschwerdeführerin in hohem Maß geeignet sei, der Mitbewerber XXXX ebenfalls in hohem Maß, der Mitbewerber XXXX in höchstem Maß sowie der Mitbewerber XXXX in geringerem Maß geeignet sei. Die Kommission empfahl sodann im Bewertungsgutachten, XXXX mit der Funktion zu betrauen.1.
- Am 09.12.2021 fand eine Sitzung der gemäß Paragraphen 7, ff AusG eingerichteten Begutachtungskommission statt. Diese beurteilte sämtliche Bewerber anhand der in der Ausschreibung genannten Anforderungen. Die Kommission fasste den einstimmigen Beschluss, dass die Beschwerdeführerin in hohem Maß geeignet sei, der Mitbewerber römisch 40 ebenfalls in hohem Maß, der Mitbewerber römisch 40 in höchstem Maß sowie der Mitbewerber römisch 40 in geringerem Maß geeignet sei. Die Kommission empfahl sodann im Bewertungsgutachten, römisch 40 mit der Funktion zu betrauen. Bei der Kommissionssitzung wurden die BewerberInnen von der Begutachtungskommission in sämtlichen Anforderungspunkten bewertet, wobei keine Gewichtung der einzelnen Ausschreibungskriterien vorgenommen wurde. Die Begutachtungskommission konstatierte bei der Beschwerdeführerin nach Anführung ihrer Berufslaufbahn fundierte und umfassende Einblicke in weite Bereiche des Exekutivdienstes. Ihre bisherigen Verwendungen und insbesondere die im Bewerbungszeitpunkt ausgeübte Funktion betreffen unmittelbar den mit der ausgeschriebenen Funktion umfassten Aufgabenbereich. Sie habe im Zuge ihrer beruflichen Laufbahn in unterschiedlichen Organisationseinheiten und in nahezu allen Hierarchieebenen spezifisches Wissen sowohl über die Organisation als auch über die Tätigkeitsfelder angeeignet. Sie habe ihre Kenntnisse als Kommandantin bei diversen Einsätzen auch tatsächlich umgesetzt und dabei entsprechende Kompetenzen gezeigt. Ihre strategischen Fähigkeiten habe sie zuletzt im Zuge der Übernahme der XXXX unter Beweis gestellt, wo sie gefordert gewesen sei, entsprechende infrastrukturelle und personelle Anpassungen umzusetzen.Die Begutachtungskommission konstatierte bei der Beschwerdeführerin nach Anführung ihrer Berufslaufbahn fundierte und umfassende Einblicke in weite Bereiche des Exekutivdienstes. Ihre bisherigen Verwendungen und insbesondere die im Bewerbungszeitpunkt ausgeübte Funktion betreffen unmittelbar den mit der ausgeschriebenen Funktion umfassten Aufgabenbereich. Sie habe im Zuge ihrer beruflichen Laufbahn in unterschiedlichen Organisationseinheiten und in nahezu allen Hierarchieebenen spezifisches Wissen sowohl über die Organisation als auch über die Tätigkeitsfelder angeeignet. Sie habe ihre Kenntnisse als Kommandantin bei diversen Einsätzen auch tatsächlich umgesetzt und dabei entsprechende Kompetenzen gezeigt. Ihre strategischen Fähigkeiten habe sie zuletzt im Zuge der Übernahme der römisch 40 unter Beweis gestellt, wo sie gefordert gewesen sei, entsprechende infrastrukturelle und personelle Anpassungen umzusetzen. Zur Führungskompetenz wurde angeführt, dass der Beschwerdeführerin, von der zuletzt ca. zweieinhalb jährigen Leitung der XXXX abgesehen, bis zum Bewerbungszeitpunkt keine alleinige Führungsverantwortung in der Sicherheitsexekutive zugekommen sei. Im Zuge der bisherigen Führungsfunktionen habe sie aber dennoch entsprechende Führungskompetenz bewiesen, wenngleich in unmittelbarer Unterordnung unter den jeweiligen Leiter.Zur Führungskompetenz wurde angeführt, dass der Beschwerdeführerin, von der zuletzt ca. zweieinhalb jährigen Leitung der römisch 40 abgesehen, bis zum Bewerbungszeitpunkt keine alleinige Führungsverantwortung in der Sicherheitsexekutive zugekommen sei. Im Zuge der bisherigen Führungsfunktionen habe sie aber dennoch entsprechende Führungskompetenz bewiesen, wenngleich in unmittelbarer Unterordnung unter den jeweiligen Leiter. Einschränkend seien bei der Bewerberin geringfügige Defizite auf sozialkommunikativem Gebiet zu konstatieren. Einerseits pflege sie einen durchaus als kooperativ zu qualifizierenden Führungsstil im Zusammenhang mit ihr zugewiesenem Personal, andererseits zeige sie in ihrem Verhalten gegenüber Bediensteten zeitweise nicht jenes Maß an Empathie, das nicht bloß wünschenswert, sondern für die gedeihliche Wahrnehmung der Leitungsfunktion einer strategisch so wesentlichen Organisationseinheit als erforderlich zu sehen sei. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die dargestellte persönliche Eigenschaft mitunter bis hin zu Unbeweglichkeit und Starrsinn ausgelegt worden sei. In fachlicher Hinsicht erfülle sie sohin die für die ausgeschriebene Funktion erforderlichen Voraussetzungen größtenteils. In der Folge resümierte die Begutachtungskommission dahingehend, dass sie die Beschwerdeführerin als in hohem Maß geeignet qualifiziert wurde. Beim Mitbewerber XXXX führte die Begutachtungskommission nach Darstellung seiner bisherigen Laufbahn aus, dass diesem als Folge der bislang innegehabten Verwendungen umfassende und tiefgehende Kenntnisse der mit dem Exekutivdienst verbundenen Themenstellungen zuzubilligen seien. An Verwendungen als leitender Beamter, die in Bereichen erfolgten, die dem betreffenden Geschäftsbereich zuzuordnen seien, wurden insbesondere seine Tätigkeit im Einsatzreferat und in der Kriminalabteilung des LGK XXXX und im Büro A1 genannt. Die in diesen Verwendungen wahrgenommenen Aufgaben würden direkten Bezug zu den Tätigkeitsfeldern der ausgeschriebenen Funktion aufweisen. Durch die mehrjährige Leitung des BGK XXXX habe er auch unmittelbare Kenntnisse des Exekutivdienstes an der Basis in leitender Funktion. Als Folge seiner Verwendung im Bereich Presse/Öffentlichkeitsarbeit habe er umfassende Einblicke in weite Bereiche exekutivdienstlicher Tätigkeiten erworben und habe dabei in Erfüllung der an ihn gestellten Anforderungen entsprechend vernetztes und auch rechtlich fundiertes Vorgehen sicherstellen müssen. Beim Mitbewerber römisch 40 führte die Begutachtungskommission nach Darstellung seiner bisherigen Laufbahn aus, dass diesem als Folge der bislang innegehabten Verwendungen umfassende und tiefgehende Kenntnisse der mit dem Exekutivdienst verbundenen Themenstellungen zuzubilligen seien. An Verwendungen als leitender Beamter, die in Bereichen erfolgten, die dem betreffenden Geschäftsbereich zuzuordnen seien, wurden insbesondere seine Tätigkeit im Einsatzreferat und in der Kriminalabteilung des LGK römisch 40 und im Büro A1 genannt. Die in diesen Verwendungen wahrgenommenen Aufgaben würden direkten Bezug zu den Tätigkeitsfeldern der ausgeschriebenen Funktion aufweisen. Durch die mehrjährige Leitung des BGK römisch 40 habe er auch unmittelbare Kenntnisse des Exekutivdienstes an der Basis in leitender Funktion. Als Folge seiner Verwendung im Bereich Presse/Öffentlichkeitsarbeit habe er umfassende Einblicke in weite Bereiche exekutivdienstlicher Tätigkeiten erworben und habe dabei in Erfüllung der an ihn gestellten Anforderungen entsprechend vernetztes und auch rechtlich fundiertes Vorgehen sicherstellen müssen. Aus den im Zuge seiner zuletzt innegehabten (vorübergehenden) Leitung der Abteilung I/5 des Bundesministeriums für Inneres, in deren Gefolge er nicht nur seine Führungsqualifikationen, sondern vor dem Hintergrund der notwendig gewesenen organisatorischen Umstrukturierungen auch seine Managementfähigkeiten unter Beweis stellen habe müssen, habe er das Vorliegen für die Übernahme der ausgeschriebenen Funktion wesentlichen Erfordernisse dokumentiert. Zudem habe er sich in dieser Funktion auch entsprechendes vernetztes Zentralstellenwissen aneignen können, sodass ihm in Sinne einer Gesamtschau eingehende Kenntnisse in allen Hierarchieebenen des Ressorts zuzusprechen seien. Er habe in seinen bisherigen Verwendungen die an ihn gestellten Erwartungen voll erfüllt und in unterschiedlichsten Bereichen Führungsfunktionen ausgeübt. Vom Vorliegen der persönlichen und fachspezifischen Anforderungen ging die Begutachtungskommission daher uneingeschränkt aus und qualifizierte ihn als in höchstem Maß geeignet. 1.
- Nach Einholung der Zustimmung des Zentralausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim Bundesministerium für Inneres wurde der Mitbewerber XXXX durch Bescheid der belangten Behörde vom 02.03.2023 mit der Funktion betraut. 1.
- Nach Einholung der Zustimmung des Zentralausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim Bundesministerium für Inneres wurde der Mitbewerber römisch 40 durch Bescheid der belangten Behörde vom 02.03.2023 mit der Funktion betraut. 1.
- Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 02.03.2022 von der belangten Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie nicht mit der Funktion betraut wurde. 1.
- Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um die am besten geeignetste Bewerberin. Sowohl der Mitbewerber XXXX als auch die Beschwerdeführerin haben im Zeitpunkt der Bewerbung grundsätzlich sämtliche Anforderungskriterien erfüllt. Bei der Beschwerdeführerin ist eine Qualifikation in den Punkten „breite Erfahrung als LeiterIn einer Organisationseinheit im Bereich der Sicherheitsexekutive“ und „sozialkommunikative Kompetenzen“ in geringerem Ausmaß vorhanden als beim Mitbewerber XXXX .1.
- Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich nicht um die am besten geeignetste Bewerberin. Sowohl der Mitbewerber römisch 40 als auch die Beschwerdeführerin haben im Zeitpunkt der Bewerbung grundsätzlich sämtliche Anforderungskriterien erfüllt. Bei der Beschwerdeführerin ist eine Qualifikation in den Punkten „breite Erfahrung als LeiterIn einer Organisationseinheit im Bereich der Sicherheitsexekutive“ und „sozialkommunikative Kompetenzen“ in geringerem Ausmaß vorhanden als beim Mitbewerber römisch 40 . 1.
- Die Bundes-Gleichbehandlungskommission hält in ihrem Gutachten vom 14.04.2023 fest, dass die Bestellung von XXXX zum Leiter des Geschäftsbereichs A der LPD XXXX und Stellvertreter des Landespolizeidirektors der XXXX eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin auf Grund des Geschlechts und auf Grund der Weltanschauung darstelle.1.
- Die Bundes-Gleichbehandlungskommission hält in ihrem Gutachten vom 14.04.2023 fest, dass die Bestellung von römisch 40 zum Leiter des Geschäftsbereichs A der LPD römisch 40 und Stellvertreter des Landespolizeidirektors der römisch 40 eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin auf Grund des Geschlechts und auf Grund der Weltanschauung darstelle. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission in seiner Gesamtheit als nicht schlüssig dar. 1.
- Die Beschwerdeführerin wurde im Verfahren betreffend die Besetzung der Leitung des Geschäftsbereichs A und Stellvertretung des Landespolizeidirektors für das Bundesland XXXX insbesondere nicht aufgrund des Geschlecht oder der Weltanschauung, aber auch nicht aus sonstigen Gründen iSd B-GlBG diskriminiert.1.
- Die Beschwerdeführerin wurde im Verfahren betreffend die Besetzung der Leitung des Geschäftsbereichs A und Stellvertretung des Landespolizeidirektors für das Bundesland römisch 40 insbesondere nicht aufgrund des Geschlecht oder der Weltanschauung, aber auch nicht aus sonstigen Gründen iSd B-GlBG diskriminiert.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen konnten aufgrund des vorliegenden Verwaltungsakts sowie den Angaben der Parteien und ZeugInnen in der mündlichen Verhandlung bzw. den Urkundenvorlagen im Gerichtsverfahren getroffen werden. 2.
- Die Feststellungen zum Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin und zu ihrer dienstrechtlichen Position ergeben sich aus ihren diesbezüglichen glaubhaften Angaben im gesamten Verfahren. 2.
- Die Feststellungen zum Ausschreibung der Position, die damit verbundenen Tätigkeiten und Aufgabenbereiche und die von den BewerberInnen erwarteten allgemeinen Erfordernisse bzw. besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten ergeben sich aus der im Akt einliegenden Stellenausschreibung der Landespolizeidirektion XXXX vom 15.10.2021.2.
- Die Feststellungen zum Ausschreibung der Position, die damit verbundenen Tätigkeiten und Aufgabenbereiche und die von den BewerberInnen erwarteten allgemeinen Erfordernisse bzw. besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten ergeben sich aus der im Akt einliegenden Stellenausschreibung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 15.10.
- 2.
- Dass sich um die ausgeschriebene Position insgesamt vier KandidatInnen beworben haben, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und bestätigte dies die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2024, S. 7).2.
- Dass sich um die ausgeschriebene Position insgesamt vier KandidatInnen beworben haben, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und bestätigte dies die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2024, S. 7). 2.
- Der berufliche Werdegang der Beschwerdeführerin, ihre einzelnen Verwendungen, Zusatzqualifikationen sowie die sonstigen Feststellungen zu ihrer bisherigen Tätigkeit und Fähigkeiten ergeben sich aus den im Akt einliegenden Bewerbungsunterlagen, insbesondere dem Laufbahndatenblatt, sowie den diesbezüglichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Es bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Beschwerdeführerin die in der Ausschreibung normierten Kriterien – bis auf Ausnahmen – großteils vollständig erfüllt. Um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, findet sich die diesbezügliche Beweiswürdigung unter Punkt 2.
- 2.
- Die Stellungnahme des Zwischenvorgesetzten XXXX liegt im übermittelten Verfahrensakt ein.2.
- Die Stellungnahme des Zwischenvorgesetzten römisch 40 liegt im übermittelten Verfahrensakt ein. 2.
- Die Feststellungen zu Lebenslauf, Berufslaufbahn, Aus- und Fortbildung sowie den sonstigen Tätigkeiten und Fähigkeiten des Mitbewerbers XXXX ergeben sich aus den im Akt einliegenden schlüssigen Bewerbungsunterlagen. Die Angaben wurden durch seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung bestätigt und ergänzt.2.
- Die Feststellungen zu Lebenslauf, Berufslaufbahn, Aus- und Fortbildung sowie den sonstigen Tätigkeiten und Fähigkeiten des Mitbewerbers römisch 40 ergeben sich aus den im Akt einliegenden schlüssigen Bewerbungsunterlagen. Die Angaben wurden durch seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung bestätigt und ergänzt. 2.
- Die Stellungnahme des Zwischenvorgesetzten XXXX betreffend den Mitbewerber XXXX lag ebenfalls im Verfahrensakt ein.2.
- Die Stellungnahme des Zwischenvorgesetzten römisch 40 betreffend den Mitbewerber römisch 40 lag ebenfalls im Verfahrensakt ein. 2.
- Zur Sitzung der Begutachtungskommission liegt im Akt das Gutachten vom 09.12.2021 samt Beschreibung der jeweiligen BewerberInnen sowie Qualifizierung der Eignung durch die Kommission ein. Es wurden in der mündlichen Verhandlung sämtliche Mitglieder der Begutachtungskommission als Zeugen einvernommen, weiters die Niederschrift zur Sitzung vorgelegt (vgl. Beilage ./VII zum Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2024).2.
- Zur Sitzung der Begutachtungskommission liegt im Akt das Gutachten vom 09.12.2021 samt Beschreibung der jeweiligen BewerberInnen sowie Qualifizierung der Eignung durch die Kommission ein. Es wurden in der mündlichen Verhandlung sämtliche Mitglieder der Begutachtungskommission als Zeugen einvernommen, weiters die Niederschrift zur Sitzung vorgelegt vergleiche Beilage ./VII zum Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2024). Dass von den Mitgliedern der Begutachtungskommission sämtliche Bewerber anhand aller in der Ausschreibung genannten Erfordernissen und Anforderungen überprüft wurden, gaben alle an der Kommissionsitzung teilnehmenden Mitglieder der Begutachtungskommission in der mündlichen Verhandlung unabhängig voneinander ebenso übereinstimmend an, wie die Tatsache, dass keine Gewichtung anhand der einzelnen Ausschreibungskriterien vorgenommen wurde. In der Vorbereitung auf diese Sitzung wurde von den einzelnen Mitgliedern bereits anhand der übermittelten Unterlagen eine Überprüfung der einzelnen Bewerber vorgenommen (vgl. etwa die Aussage der Zeugen XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2024, S. 62 f.: „… deswegen wird wirklich anhand des Ausschreibungstextes, anhand der Bewerbungen genau geschaut, wo alles erfüllt wird und nicht erfüllt wird, …“). Genannt wurden von den Zeugen auch jene Punkte, die zu höherem Diskussionsbedarf in der Kommissionssitzung geführt hätten, konkret jener der „Breite der Erfahrungen als Leiter/Leiterin einer Organisationseinheit im Bereich der Sicherheitsexekutive“ sowie der Eignung auf sozialkommunikativem Gebiet (vgl. etwa die Aussagen des Zeugen XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2024, S. 67).Dass von den Mitgliedern der Begutachtungskommission sämtliche Bewerber anhand aller in der Ausschreibung genannten Erfordernissen und Anforderungen überprüft wurden, gaben alle an der Kommissionsitzung teilnehmenden Mitglieder der Begutachtungskommission in der mündlichen Verhandlung unabhängig voneinander ebenso übereinstimmend an, wie die Tatsache, dass keine Gewichtung anhand der einzelnen Ausschreibungskriterien vorgenommen wurde. In der Vorbereitung auf diese Sitzung wurde von den einzelnen Mitgliedern bereits anhand der übermittelten Unterlagen eine Überprüfung der einzelnen Bewerber vorgenommen vergleiche etwa die Aussage der Zeugen römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2024, S. 62 f.: „… deswegen wird wirklich anhand des Ausschreibungstextes, anhand der Bewerbungen genau geschaut, wo alles erfüllt wird und nicht erfüllt wird, …“). Genannt wurden von den Zeugen auch jene Punkte, die zu höherem Diskussionsbedarf in der Kommissionssitzung geführt hätten, konkret jener der „Breite der Erfahrungen als Leiter/Leiterin einer Organisationseinheit im Bereich der Sicherheitsexekutive“ sowie der Eignung auf sozialkommunikativem Gebiet vergleiche etwa die Aussagen des Zeugen römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2024, S. 67). 2.
- Die Feststellungen zur Zustimmung des Zentralausschusses bzw. der Betrauung des Mitbewerbers XXXX ergeben sich aus den diesbezüglichen, im Akt einliegenden Dokumenten.2.
- Die Feststellungen zur Zustimmung des Zentralausschusses bzw. der Betrauung des Mitbewerbers römisch 40 ergeben sich aus den diesbezüglichen, im Akt einliegenden Dokumenten. 2.
- Dass die Beschwerdeführerin am angeführten Datum von der Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung informiert würde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. 2.
- Die Feststellung, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um die insgesamt am besten geeignetste Bewerberin handelt, gründet auf folgenden Überlegungen. Einleitend ist festzuhalten, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch der zum Zuge gekommene XXXX grundsätzlich sämtliche Voraussetzungen für die Funktion erfüllen. Dies ist den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Bewerbungsunterlagen in Zusammenschau mit dem Gutachten der Begutachtungskommission sowie den diesbezüglichen Zeugenaussagen zu entnehmen. So attestierte die Begutachtungskommission der Beschwerdeführerin insbesondere fundierte und umfassende Einblicke in weite Teile des Exekutivdienstes. Festgehalten wurde weiters, dass ihre bisherigen Verwendungen und insbesondere die im Moment der Ausschreibung ausgeübte Funktion der Leitung der XXXX unmittelbar den mit der ausgeschriebenen Funktion umfassten Aufgabenbereich umfasse. Auch dem Mitbewerber XXXX wurden als Folge der bislang innegehabten Verwendungen umfassende und tiefgehende Kenntnisse der mit dem Exekutivdienst verbundenen Themenstellungen zugestanden. An Verwendungen, die dem Geschäftsbereich A zuzuordnen seien, seien insbesondere seine Tätigkeit im Einsatzreferat und in der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos XXXX und im Büro A1 zu nennen.Einleitend ist festzuhalten, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch der zum Zuge gekommene römisch 40 grundsätzlich sämtliche Voraussetzungen für die Funktion erfüllen. Dies ist den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Bewerbungsunterlagen in Zusammenschau mit dem Gutachten der Begutachtungskommission sowie den diesbezüglichen Zeugenaussagen zu entnehmen. So attestierte die Begutachtungskommission der Beschwerdeführerin insbesondere fundierte und umfassende Einblicke in weite Teile des Exekutivdienstes. Festgehalten wurde weiters, dass ihre bisherigen Verwendungen und insbesondere die im Moment der Ausschreibung ausgeübte Funktion der Leitung der römisch 40 unmittelbar den mit der ausgeschriebenen Funktion umfassten Aufgabenbereich umfasse. Auch dem Mitbewerber römisch 40 wurden als Folge der bislang innegehabten Verwendungen umfassende und tiefgehende Kenntnisse der mit dem Exekutivdienst verbundenen Themenstellungen zugestanden. An Verwendungen, die dem Geschäftsbereich A zuzuordnen seien, seien insbesondere seine Tätigkeit im Einsatzreferat und in der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos römisch 40 und im Büro A1 zu nennen. Auch dem verfahrensgegenständlichen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Personalentscheidung eine Auswahl unter sehr qualifizierten Bewerbern gewesen sei, wobei der Mitbewerber XXXX bessere Qualifikationen aufgewiesen habe als die Beschwerdeführerin (vgl. Bescheid, S. 20).Auch dem verfahrensgegenständlichen Bescheid ist zu entnehmen, dass die Personalentscheidung eine Auswahl unter sehr qualifizierten Bewerbern gewesen sei, wobei der Mitbewerber römisch 40 bessere Qualifikationen aufgewiesen habe als die Beschwerdeführerin vergleiche Bescheid, S. 20). In der mündlichen Verhandlung wurde nicht nur die Beschwerdeführerin umfassend zu ihrer Eignung befragt, sondern auch der Mitbewerber XXXX . Weiters wurden die Mitglieder der Begutachtungskommission, die unmittelbaren Vorgesetzten dieser beiden BewerberInnen sowie der Landespolizeidirektor befragt. Dabei stellte sich die bessere Eignung des Mitbewerbers XXXX heraus. Infolgedessen konnte auf eine Einvernahme der weiteren BewerberInnen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verzichtet werden und wurden diesbezüglich von den Parteien auch keine Bedenken an dieser Vorgehensweise geäußert. In der Folge wird bei der Prüfung der Besteignung der BewerberInnen somit grundsätzlich nur auf die Beschwerdeführerin sowie den Mitbewerber XXXX näher eingegangen.In der mündlichen Verhandlung wurde nicht nur die Beschwerdeführerin umfassend zu ihrer Eignung befragt, sondern auch der Mitbewerber römisch 40 . Weiters wurden die Mitglieder der Begutachtungskommission, die unmittelbaren Vorgesetzten dieser beiden BewerberInnen sowie der Landespolizeidirektor befragt. Dabei stellte sich die bessere Eignung des Mitbewerbers römisch 40 heraus. Infolgedessen konnte auf eine Einvernahme der weiteren BewerberInnen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts verzichtet werden und wurden diesbezüglich von den Parteien auch keine Bedenken an dieser Vorgehensweise geäußert. In der Folge wird bei der Prüfung der Besteignung der BewerberInnen somit grundsätzlich nur auf die Beschwerdeführerin sowie den Mitbewerber römisch 40 näher eingegangen. In der Ausschreibung wurden zahlreiche Anforderungskriterien genannt. Eine Gewichtung der einzelnen Anforderungen war nicht vorzunehmen. Vielmehr sah die Ausschreibung vor, dass die unter Punkt II. genannten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Eignungsbeurteilung mit gleicher Gewichtung zu berücksichtigen seien. Führungserfahrung, Fachwissen, Managementwissen und soziale Kompetenz/persönliche Anforderungen waren demnach bei der Eignungsbeurteilung mit gleicher Gewichtung zu beurteilen.In der Ausschreibung wurden zahlreiche Anforderungskriterien genannt. Eine Gewichtung der einzelnen Anforderungen war nicht vorzunehmen. Vielmehr sah die Ausschreibung vor, dass die unter Punkt römisch zwei. genannten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Eignungsbeurteilung mit gleicher Gewichtung zu berücksichtigen seien. Führungserfahrung, Fachwissen, Managementwissen und soziale Kompetenz/persönliche Anforderungen waren demnach bei der Eignungsbeurteilung mit gleicher Gewichtung zu beurteilen. Zu den einzelnen Anforderungen ist auszuführen wie folgt: 2.11.
- Allgemeine Anforderungen: Als allgemeine Anforderungen in der Ausschreibung genannt wurden das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, die österreichische Staatsbürgerschaft, die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, die Ernennungserfordernisse für leitende ExekutivbeamtInnen (E1) bzw. der Nachweis der Erfordernisse gemäß Z 8.18 der Anlage 1 zum BDG 1979, zudem eine unbeanstandete dienstliche Laufbahn, die Bereitschaft, sich einer Sicherheitenüberprüfung gemäß §§ 55 ff. SPG zu unterziehen sowie die Tatsache, dass keine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 11 Z 3 BDG 1979 vorliegt.Als allgemeine Anforderungen in der Ausschreibung genannt wurden das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, die österreichische Staatsbürgerschaft, die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, die Ernennungserfordernisse für leitende ExekutivbeamtInnen (E1) bzw. der Nachweis der Erfordernisse gemäß Ziffer 8 Punkt 18, der Anlage 1 zum BDG 1979, zudem eine unbeanstandete dienstliche Laufbahn, die Bereitschaft, sich einer Sicherheitenüberprüfung gemäß Paragraphen 55, ff. SPG zu unterziehen sowie die Tatsache, dass keine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz 11, Ziffer 3, BDG 1979 vorliegt. Sämtliche Kriterien wurden sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von XXXX erfüllt. Dies ergibt sich einerseits aus den Bewerbungsunterlagen, wurde auch von den Zwischenvorgesetzen geprüft und auch von der Bewertungskommission als gegeben erachtet. Auch im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht traten in keiner Weise Zweifel auf, dass bei den Bewerbern die allgemeinen Erfordernisse nicht erfüllt worden wären.Sämtliche Kriterien wurden sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von römisch 40 erfüllt. Dies ergibt sich einerseits aus den Bewerbungsunterlagen, wurde auch von den Zwischenvorgesetzen geprüft und auch von der Bewertungskommission als gegeben erachtet. Auch im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht traten in keiner Weise Zweifel auf, dass bei den Bewerbern die allgemeinen Erfordernisse nicht erfüllt worden wären. Insgesamt betrachtet ist somit sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch beim Mitbewerber XXXX davon auszugehen, dass diese allgemeinen Grundvoraussetzungen als gegeben zu werten sind.Insgesamt betrachtet ist somit sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch beim Mitbewerber römisch 40 davon auszugehen, dass diese allgemeinen Grundvoraussetzungen als gegeben zu werten sind. 2.11.
- Fachspezifische Anforderungen Dieser Anforderungspunkt, der wie die anderen Anforderungen betreffend besondere Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend der Stellenausschreibung jeweils im gleichen Ausmaß zu gewichten ist, ist in folgende Unterpunkte gegliedert: 2.11.2.
- Spezielles Wissen über die Organisation der Landespolizeidirektion und der Sicherheitsexekutive, der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten Angesichts der Tatsache, dass beide BewerberInnen bereits jahrelang bei verschiedenen Organisationseinheiten in unterschiedlichen Funktionen tätig waren, ist davon auszugehen, dass beide dieses Erfordernis vollumfänglich erfüllen. Aufgrund der unterschiedlichen Verwendungen wurde zwangsläufig auch das entsprechende Wissen über die konkrete Organisation und der Aufgaben gewonnen. Belegt wurde dies nicht nur von den BewerberInnen in den jeweiligen Bewerbungsunterlagen, sondern führten auch die jeweiligen Zwischenvorgesetzten in ihrer Stellungnahme dazu näher aus. Diesbezüglich kann auch der Begutachtungskommission nicht entgegengetreten werden, die bei beiden Bewerbern das Anforderungskriterium als uneingeschränkt erfüllt erachteten (siehe insb. die Aussage des Vorsitzenden der Begutachtungskommission, XXXX , wonach sich beide KandidatInnen von unten nach oben gedient und damit alle Ebenen der Sicherheitsverwaltung im Dienst kennengelernt hätten; vgl. Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2024, S. 94).Diesbezüglich kann auch der Begutachtungskommission nicht entgegengetreten werden, die bei beiden Bewerbern das Anforderungskriterium als uneingeschränkt erfüllt erachteten (siehe insb. die Aussage des Vorsitzenden der Begutachtungskommission, römisch 40 , wonach sich beide KandidatInnen von unten nach oben gedient und damit alle Ebenen der Sicherheitsverwaltung im Dienst kennengelernt hätten; vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2024, S. 94). 2.11.2.
- Kenntnisse, insbesondere der materiellen und formellen Gesetzesmaterien des öffentlichen Rechts (EU-Recht, Verfassungsrecht, Strafrecht samt Nebengesetzen und Strafprozessrecht, dem allgemeinen und besonderen Verwaltungsrecht, Verkehrsrecht, diverse Normen aus dem Bereich der Verwaltungspolizei, allgemeine und besondere Verwaltungsverfahrensvorschriften, Sicherheitspolizeigesetz, diverse Nebengesetze), des Dienstrechts, der Bezug habenden Verfahrensbestimmungen, des Gehaltsgesetzes, Pensionsgesetzes, Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Personalvertretungsrechts und anderer Normen mit dienstrechtlichem Bezug Die Beschwerdeführerin nannte zu diesem Kriterium in ihrer Bewerbung ihr Studium der Rechtswissenschaften, das sie während laufender Tätigkeit als Kriminalbeamtin absolviert habe, die Absolvierung der Gerichtspraxis im Ausmaß von drei Monaten, weiters ihre Lehrtätigkeit am BZS zu den Rechtsgebieten Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht. Weiters habe sie auch im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung unterrichtet. Kenntnisse des Dienst- und Disziplinarrechts seien ihr aufgrund ihrer Tätigkeiten im Speziellen in hohem Ausmaß geläufig, wie auch die von ihr in der mündlichen Verhandlung angeführte Heranziehung zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens gezeigt habe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2024, S. 23). Das umfassende Wissen der beschriebenen Rechtsmaterien wurde auch glaubhaft vom Zwischenvorgesetzten XXXX in seiner Stellungnahme bestätigt.Die Beschwerdeführerin nannte zu diesem Kriterium in ihrer Bewerbung ihr Studium der Rechtswissenschaften, das sie während laufender Tätigkeit als Kriminalbeamtin absolviert habe, die Absolvierung der Gerichtspraxis im Ausmaß von drei Monaten, weiters ihre Lehrtätigkeit am BZS zu den Rechtsgebieten Allgemeines und Besonderes Verwaltungsrecht. Weiters habe sie auch im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung unterrichtet. Kenntnisse des Dienst- und Disziplinarrechts seien ihr aufgrund ihrer Tätigkeiten im Speziellen in hohem Ausmaß geläufig, wie auch die von ihr in der mündlichen Verhandlung angeführte Heranziehung zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens gezeigt habe vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2024, S. 23). Das umfassende Wissen der beschriebenen Rechtsmaterien wurde auch glaubhaft vom Zwischenvorgesetzten römisch 40 in seiner Stellungnahme bestätigt. Der Mitbewerber XXXX nannte in seiner Bewerbung diesbezüglich seine Kenntnisse des Europarechts bzw. Verfassungsrechts, die er aufgrund seiner Tätigkeit als stellvertretender Leiter des BZS erwerben konnte, weiters Vortrags- und Prüfungstätigkeit. Die Kenntnisse betreffend die Anwendung des Sicherheitspolizeigesetzes bzw. des Strafrechts habe er aufgrund seiner Tätigkeit als leitender Beamter der Einsatzeinheit in der XXXX bekommen, wo er unter anderem mit Festnahmen, Widerständen und verkehrspolizeilichen Vorschriften befasst gewesen sei. Aufgrund des Behördenjournaldienstes sei er viel mit allgemeinem und besonderem Verwaltungsrecht in Kontakt gekommen, wobei er diesbezüglich zahlreiche Rechtsmaterien nannte. Als Vorgesetzter habe er auch mit den dienstrechtlichen Vorschriften laufend zu tun gehabt. Zudem sei er Teilnehmer eines einwöchigen GSOD-Seminars in den Niederlanden gewesen, insofern konnte er seine Kenntnisse im internationalen Bereich auch an KollegInnen weitergeben, dies bei mehrwöchigen Projekten mit ausländischen Polizeieinheiten. In der mündlichen Verhandlung erwähnte der Beschwerdeführer weiters seine Tätigkeit als stellvertretender Teamleiter der XXXX (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2024, S. 46). Der Mitbewerber römisch 40 nannte in seiner Bewerbung diesbezüglich seine Kenntnisse des Europarechts bzw. Verfassungsrechts, die er aufgrund seiner Tätigkeit als stellvertretender Leiter des BZS erwerben konnte, weiters Vortrags- und Prüfungstätigkeit. Die Kenntnisse betreffend die Anwendung des Sicherheitspolizeigesetzes bzw. des Strafrechts habe er aufgrund seiner Tätigkeit als leitender Beamter der Einsatzeinheit in der römisch 40 bekommen, wo er unter anderem mit Festnahmen, Widerständen und verkehrspolizeilichen Vorschriften befasst gewesen sei. Aufgrund des Behördenjournaldienstes sei er viel mit allgemeinem und besonderem Verwaltungsrecht in Kontakt gekommen, wobei er diesbezüglich zahlreiche Rechtsmaterien nannte. Als Vorgesetzter habe er auch mit den dienstrechtlichen Vorschriften laufend zu tun gehabt. Zudem sei er Teilnehmer eines einwöchigen GSOD-Seminars in den Niederlanden gewesen, insofern konnte er seine Kenntnisse im internationalen Bereich auch an KollegInnen weitergeben, dies bei mehrwöchigen Projekten mit ausländischen Polizeieinheiten. In der mündlichen Verhandlung erwähnte der Beschwerdeführer weiters seine Tätigkeit als stellvertretender Teamleiter der römisch 40 vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2024, S. 46). Für dieses Anforderungskriterium kann der Stellungnahme von XXXX entnommen werden, dass die Erarbeitung von Rechtsinformationen und Stellungnahmen, die Vorbereitungstätigkeit zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen oder Volksanwaltschaftsbeschwerden zu seinem Aufgabenbereich gehöre.Für dieses Anforderungskriterium kann der Stellungnahme von römisch 40 entnommen werden, dass die Erarbeitung von Rechtsinformationen und Stellungnahmen, die Vorbereitungstätigkeit zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen oder Volksanwaltschaftsbeschwerden zu seinem Aufgabenbereich gehöre. Die Begutachtungskommission erachtete die erforderlichen Kenntnisse bei beiden Bewerbern als gegeben an (vgl. Aussage des Zeugen XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 12.03.2024, S. 94).Die Begutachtungskommission erachtete die erforderlichen Kenntnisse bei beiden Bewerbern als gegeben an vergleiche Aussage des Zeugen römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 12.03.2024, S. 94). In dieses Anforderungskriterium, dem laut Ausschreibungstext die gleiche Gewichtung wie den anderen Kriterien zukommt, fließt der in der Ausschreibung mit 15% der Gesamttätigkeiten genannte Bereich Recht ein, wonach diesbezüglich vom Stelleninhaber die Sicherstellung der optimalen Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu gewährleisten ist, sonstige behördliche Aufgaben in Abstimmung mit tangierenden Behörden und Einrichtungen wahrzunehmen sind und das PVG zu vollziehen ist, wobei zu Letzterem insbesondere die Führung von Verhandlungen mit Organen der Personalvertretung genannt sind. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahren ist zuzustimmen, dass beide an dieser Stelle näher zu betrachtenden BewerberInnen dieses Anforderungskriterium vollumfänglich erfüllen. Auch wenn die Beschwerdeführerin durch ihr Studium der Rechtswissenschaften in anderen Materien umfassendere Kenntnisse aufweist, verfügt auch der Mitbewerber XXXX aufgrund des Vorgesagtenüber profunde Kenntnisse im Rahmen des Geforderten, sodass auch ihm diesbezüglich die höchste Eignung zukommt.In dieses Anforderungskriterium, dem laut Ausschreibungstext die gleiche Gewichtung wie den anderen Kriterien zukommt, fließt der in der Ausschreibung mit 15% der Gesamttätigkeiten genannte Bereich Recht ein, wonach diesbezüglich vom Stelleninhaber die Sicherstellung der optimalen Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu gewährleisten ist, sonstige behördliche Aufgaben in Abstimmung mit tangierenden Behörden und Einrichtungen wahrzunehmen sind und das PVG zu vollziehen ist, wobei zu Letzterem insbesondere die Führung von Verhandlungen mit Organen der Personalvertretung genannt sind. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahren ist zuzustimmen, dass beide an dieser Stelle näher zu betrachtenden BewerberInnen dieses Anforderungskriterium vollumfänglich erfüllen. Auch wenn die Beschwerdeführerin durch ihr Studium der Rechtswissenschaften in anderen Materien umfassendere Kenntnisse aufweist, verfügt auch der Mitbewerber römisch 40 aufgrund des Vorgesagtenüber profunde Kenntnisse im Rahmen des Geforderten, sodass auch ihm diesbezüglich die höchste Eignung zukommt. 2.11.2.
- Sehr gute Kenntnisse jener Vorschriften, die exekutives Handeln/Einschreiten regeln (z.B. Waffengebrauchsgesetz, Einsatzmittellehre, Kriminalistik udgl.) Diesbezüglich ist den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Bewerbung zuzustimmen, wonach in den von ihr ausgeübten Funktionen, wie etwa als Kommandantin vor Ort, als Einsatzkommandantin bei Großen Sicherheits- und Ordnungsdiensten sowie als behördliche Einsatzleiterin, derartige Kenntnisse unumgänglich seien. Sie habe im Jahr XXXX an einem Projekt des Bundesministeriums für Inneres zur Ausbildung als Trainerin für lebensbedrohliche Einsatzlagen teilgenommen und in der Folge hunderte BeamtInnen hinsichtlich der Richtlinie für besondere Lagen und operative Aufgaben von KommandantInnen vor Ort geschult. Dies wurde von ihrem Vorgesetzten XXXX in seiner Stellungnahme bestätigt. Sie habe in den ausgeübten Funktionen die entsprechenden Vorschriften tatsächlich in der realen Einsatzwelt umgesetzt und im Rahmen der Nachbereitung von Einsätzen immer wieder Kompetenz bewiesen.Diesbezüglich ist den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Bewerbung zuzustimmen, wonach in den von ihr ausgeübten Funktionen, wie etwa als Kommandantin vor Ort, als Einsatzkommandantin bei Großen Sicherheits- und Ordnungsdiensten sowie als behördliche Einsatzleiterin, derartige Kenntnisse unumgänglich seien. Sie habe im Jahr römisch 40 an einem Projekt des Bundesministeriums für Inneres zur Ausbildung als Trainerin für lebensbedrohliche Einsatzlagen teilgenommen und in der Folge hunderte BeamtInnen hinsichtlich der Richtlinie für besondere Lagen und operative Aufgaben von KommandantInnen vor Ort geschult. Dies wurde von ihrem Vorgesetzten römisch 40 in seiner Stellungnahme bestätigt. Sie habe in den ausgeübten Funktionen die entsprechenden Vorschriften tatsächlich in der realen Einsatzwelt umgesetzt und im Rahmen der Nachbereitung von Einsätzen immer wieder Kompetenz bewiesen. Der Mitbewerber XXXX gab in seiner Bewerbung ebenfalls an, die Vorschriften des exekutiven Einschreitens durch seine Tätigkeiten laufend angewandt zu haben, einerseits als Bezirksgendarmeriekommandant, als stellvertretender Leiter der Kriminalabteilung sowie als leitender Beamter der Einsatzeinheit. Seine Tätigkeit als Leiter der Öffentlichkeitsarbeit bedinge ebenfalls ein tiefergehendes Wissen der Rechtsvorschriften. In der Verhandlung gab er ergänzend an, dass sich dies auch aus der damaligen Funktion als Leiter des Büros A1 ergebe. Dieses sei nämlich vorgesetzte Dienststelle aller Abteilungen und der Stadt- und Bezirkspolizeikommanden gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2024, S. 46).Der Mitbewerber römisch 40 gab in seiner Bewerbung ebenfalls an, die Vorschriften des exekutiven Einschreitens durch seine Tätigkeiten laufend angewandt zu haben, einerseits als Bezirksgendarmeriekommandant, als stellvertretender Leiter der Kriminalabteilung sowie als leitender Beamter der Einsatzeinheit. Seine Tätigkeit als Leiter der Öffentlichkeitsarbeit bedinge ebenfalls ein tiefergehendes Wissen der Rechtsvorschriften. In der Verhandlung gab er ergänzend an, dass sich dies auch aus der damaligen Funktion als Leiter des Büros A1 ergebe. Dieses sei nämlich vorgesetzte Dienststelle aller Abteilungen und der Stadt- und Bezirkspolizeikommanden gewesen vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2024, S. 46). In diesem Ausschreibungspunkt kann der Begutachtungskommission nicht entgegengetreten werden, wenn sie sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch beim Mitbewerber XXXX davon ausgegangen ist, dass bei beiden die entsprechenden Kenntnisse gegeben waren, dies insbesondere aufgrund ihrer langjährigen Verwendung an verschiedenen Positionen im Exekutivdienst (vgl. u.a. die Aussage des Vorsitzenden der Begutachtungskommission, XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2024, S. 94). In diesem Ausschreibungspunkt kann der Begutachtungskommission nicht entgegengetreten werden, wenn sie sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch beim Mitbewerber römisch 40 davon ausgegangen ist, dass bei beiden die entsprechenden Kenntnisse gegeben waren, dies insbesondere aufgrund ihrer langjährigen Verwendung an verschiedenen Positionen im Exekutivdienst vergleiche u.a. die Aussage des Vorsitzenden der Begutachtungskommission, römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2024, S. 94). 2.11.2.
- Kenntnisse in Bezug habenden privatwirtschaftlichen Angelegenheiten Zu diesem Ausschreibungskriterium führte die Beschwerdeführerin mangels näherer Kenntnis, was genau darunter zu verstehen sei, in ihrer Bewerbung nicht näher aus. Ihr Vorgesetzter XXXX gab in seiner Stellungnahme an, dass die Beschwerdeführerin einige weiterführende Kurse und Ausbildungen, die sich im Ansatz mit diesen Themen beschäftigt hätten, abgeschlossen habe. Weiters führte er aus, dass leitende Organe immer gefordert seien, bei ihren Entscheidungen auch wirtschaftliche Komponenten mit zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin sei aber nicht konkret in Bereichen wie Büro Budget oder Logistikabteilung tätig gewesen.Zu diesem Ausschreibungskriterium führte die Beschwerdeführerin mangels näherer Kenntnis, was genau darunter zu verstehen sei, in ihrer Bewerbung nicht näher aus. Ihr Vorgesetzter römisch 40 gab in seiner Stellungnahme an, dass die Beschwerdeführerin einige weiterführende Kurse und Ausbildungen, die sich im Ansatz mit diesen Themen beschäftigt hätten, abgeschlossen habe. Weiters führte er aus, dass leitende Organe immer gefordert seien, bei ihren Entscheidungen auch wirtschaftliche Komponenten mit zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin sei aber nicht konkret in Bereichen wie Büro Budget oder Logistikabteilung tätig gewesen. Das Vorhandensein derartiger Kenntnisse bestätigte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Als Führungskraft müsse man immer auch die ökonomischen Komponenten mitdenken, so fordere sogar das BDG 1979, dass man ökonomisch und zweckmäßig zu handeln habe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2024, S. 25). In der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2024 ergänzte die Beschwerdeführerin dies um die Erfahrungen im Rahmen einer Public Private Partnership, wo ein Sicherheitsunternehmen für die Gewährleistung der Sicherheit herangezogen wird und diesbezüglich das Controlling von ihr durchzuführen ist (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 10.04.2024, S. 35).Das Vorhandensein derartiger Kenntnisse bestätigte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Als Führungskraft müsse man immer auch die ökonomischen Komponenten mitdenken, so fordere sogar das BDG 1979, dass man ökonomisch und zweckmäßig zu handeln habe vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2024, S. 25). In der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2024 ergänzte die Beschwerdeführerin dies um die Erfahrungen im Rahmen einer Public Private Partnership, wo ein Sicherheitsunternehmen für die Gewährleistung der Sicherheit herangezogen wird und diesbezüglich das Controlling von ihr durchzuführen ist vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 10.04.2024, S. 35). Der Mitbewerber XXXX führte zu diesem Anforderungskriterium an, über entsprechende Kenntnisse aufgrund von Medienkooperationen im Bundesministerium für Inneres und den damit verbundenen vertraglichen Vereinbarungen zu haben und verwies auf ein Ausbildungsvorhaben mit der Fachhochschule Campus Wien, wo es darum ging, die Krisenkommunikation des Bundesministeriums für Inneres auf die Beine zu stellen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2024, S. 47).Der Mitbewerber römisch 40 führte zu diesem Anforderungskriterium an, über entsprechende Kenntnisse aufgrund von Medienkooperationen im Bundesministerium für Inneres und den damit verbundenen vertraglichen Vereinbarungen zu haben und verwies auf ein Ausbildungsvorhaben mit der Fachhochschule Campus Wien, wo es darum ging, die Krisenkommunikation des Bundesministeriums für Inneres auf die Beine zu stellen vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2024, S. 47). Bei beiden hier näher zu betrachtenden BewerberInnen erachtete die Begutachtungskommission derartige Kenntnisse im entsprechenden Ausmaß als gegeben an (vgl. Aussage des Vorsitzenden der Begutachtungskommission, XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2024, S. 94). Dieser Ansicht ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts anhand der im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse beizupflichten, insbesondere ist in der Ausschreibung nicht näher spezifiziert, in welchem Ausmaß bzw. für welche genauen Zwecke diese Kenntnisse erforderlich sind, sodass anhand der gegebenen Erfahrungen von einer gleichen Eignung auszugehen ist.Bei beiden hier näher zu betrachtenden BewerberInnen erachtete die Begutachtungskommission derartige Kenntnisse im entsprechenden Ausmaß als gegeben an vergleiche Aussage des Vorsitzenden der Begutachtungskommission, römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2024, S. 94). Dieser Ansicht ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts anhand der im Verfahren gewonnenen Erkenntnisse beizupflichten, insbesondere ist in der Ausschreibung nicht näher spezifiziert, in welchem Ausmaß bzw. für welche genauen Zwecke diese Kenntnisse erforderlich sind, sodass anhand der gegebenen Erfahrungen von einer gleichen Eignung auszugehen ist. 2.11.2.
- Umfangreiche Erfahrungen in der Anwendung der vorangeführten Rechtsmaterien Bei diesem Anforderungskriterium ist bei beiden BewerberInnen aufgrund der oben angeführten Kenntnisse davon auszugehen, dass auch dieses Ausschreibungskriterium von beiden erfüllt wurde. Insofern kann beweiswürdigend auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Der Vorsitzende der Begutachtungskommission, XXXX , bestätigte, dass von der Kommission beide BewerberInnen als umfassend geeignet angesehen wurden (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2024, S. 95).Bei diesem Anforderungskriterium ist bei beiden BewerberInnen aufgrund der oben angeführten Kenntnisse davon auszugehen, dass auch dieses Ausschreibungskriterium von beiden erfüllt wurde. Insofern kann beweiswürdigend auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Der Vorsitzende der Begutachtungskommission, römisch 40 , bestätigte, dass von der Kommission beide BewerberInnen als umfassend geeignet angesehen wurden vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2024, S. 95). 2.11.2.
- Kenntnisse im Bereich des New Public Managements (einschließlich des Controllings und betriebswirtschaftlicher Grundsätze) und des Haushaltsrechts Beide BewerberInnen weisen Kenntnisse im Bereich des New Public Management und des Haushaltsrechts auf, wobei sie ihr theoretisch erworbenes Wissen schon über Jahre in der Praxis umsetzen konnten. Die Beschwerdeführerin schloss im Jahr XXXX das Bachelor-Studium „Polizeiliche Führung“ an der Fachhochschule Wiener Neustadt ab, dessen Curriculum unter anderem eine mit 1 ECTS bewertete Lehrveranstaltung zum Thema Public Management (siehe den Folder der Fachhochschule, Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2024) enthält. Die theoretischen Ansätze seien ihr dadurch hinreichend bekannt; im Arbeitsbereich habe sie selbst seit je her den kooperativen Ansatz sowohl im Bereich MitarbeiterInnenführung als auch im Umgang mit Stakeholdern eingesetzt, gab die Beschwerdeführerin in ihrer Bewerbung an. Beide BewerberInnen weisen Kenntnisse im Bereich des New Public Management und des Haushaltsrechts auf, wobei sie ihr theoretisch erworbenes Wissen schon über Jahre in der Praxis umsetzen konnten. Die Beschwerdeführerin schloss im Jahr römisch 40 das Bachelor-Studium „Polizeiliche Führung“ an der Fachhochschule Wiener Neustadt ab, dessen Curriculum unter anderem eine mit 1 ECTS bewertete Lehrveranstaltung zum Thema Public Management (siehe den Folder der Fachhochschule, Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2024) enthält. Die theoretischen Ansätze seien ihr dadurch hinreichend bekannt; im Arbeitsbereich habe sie selbst seit je her den kooperativen Ansatz sowohl im Bereich MitarbeiterInnenführung als auch im Umgang mit Stakeholdern eingesetzt, gab die Beschwerdeführerin in ihrer Bewerbung an. Der Mitbewerber XXXX verwies in diesem Zusammenhang ebenfalls auf das Studium an der Fachhochschule Wiener Neustadt, wobei dieser zusätzlich den Master „Strategisches Sicherheitsmanagement“ abschloss, in dessen Lehrinhalten sich ebenfalls an zahlreichen Stellen Materien des New Public Managements widerspiegeln, wie etwa in Lehrveranstaltungen wie „Strategische Führung im Wandel der Zeit“ oder zu den diversen Führungsthemen (siehe den Folder der Fachhochschule, Beilage ./2 zum Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2024). Zusätzlich absolvierte er ein Studium zum Master of Science in Qualität. Inhaltlich habe er sein Wissen im Bereich der belangten Behörde sowie im Bundesministerium für Inneres umsetzen können.Der Mitbewerber römisch 40 verwies in diesem Zusammenhang ebenfalls auf das Studium an der Fachhochschule Wiener Neustadt, wobei dieser zusätzlich den Master „Strategisches Sicherheitsmanagement“ abschloss, in dessen Lehrinhalten sich ebenfalls an zahlreichen Stellen Materien des New Public Managements widerspiegeln, wie etwa in Lehrveranstaltungen wie „Strategische Führung im Wandel der Zeit“ oder zu den diversen Führungsthemen (siehe den Folder der Fachhochschule, Beilage ./2 zum Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2024). Zusätzlich absolvierte er ein Studium zum Master of Science in Qualität. Inhaltlich habe er sein Wissen im Bereich der belangten Behörde sowie im Bundesministerium für Inneres umsetzen können. Bei beiden BewerberInnen wurde von der Begutachtungskommission festgestellt, dass die geforderten Kenntnisse vorhanden seien (vgl. Zeugenaussage XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2024, S. 95). Derartige Kenntnisse sind bei den in der Ausschreibung genannten Tätigkeiten von Relevanz, etwa im Bereich des strategischen Management, aber auch bei den Führungstätigkeiten und beim Internen Dienstbetrieb. Insofern ist in Übereinstimmung mit der Begutachtungskommission aufgrund des theoretischen und praktischen Wissens davon auszugehen, dass beide BewerberInnen in höchstem Maße die entsprechende Eignung aufweisen.Bei beiden BewerberInnen wurde von der Begutachtungskommission festgestellt, dass die geforderten Kenntnisse vorhanden seien vergleiche Zeugenaussage römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2024, S. 95). Derartige Kenntnisse sind bei den in der Ausschreibung genannten Tätigkeiten von Relevanz, etwa im Bereich des strategischen Management, aber auch bei den Führungstätigkeiten und beim Internen Dienstbetrieb. Insofern ist in Übereinstimmung mit der Begutachtungskommission aufgrund des theoretischen und praktischen Wissens davon auszugehen, dass beide BewerberInnen in höchstem Maße die entsprechende Eignung aufweisen. 2.11.2.
- umfassende Kenntnisse über die Arbeitsabläufe der Behörde und den nachgeordneten Gliederungen Die umfassenden Kenntnisse über die Arbeitsabläufe der Behörde und den nachgeordneten Gliederungen sind dadurch gegeben, dass beide in ihrer bisherigen Berufslaufbahn an unterschiedlichen Arbeitsplätzen tätig waren, auch beide im Bundesministerium für Inneres und auch bei bereichsübergreifenden Tätigkeiten. Aufgrund dieser langjährigen Berufserfahrung ist, wie auch sämtliche Beteiligten dies bestätigten, im Zusammenhang mit dem bereits Erwähnten davon auszugehen, dass derartige umfassende Kenntnisse gegeben sind. 2.11.2.
- Beherrschung der komplexen Kompetenzen der Sicherheitsexekutive und Fähigkeit zur Entwicklung von Strategien Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Bewerbung zu diesem Punkt ihre Tätigkeit als Projektleiterin für die Landesleitzentrale neu in den Jahren XXXX an, wozu sie in der mündlichen Verhandlung auch näher ausführte. Weiters sei sie regelmäßig Einsatzkommandantin bzw. Einsatzabschnittskommandantin im Rahmen polizeilicher Großeinsätze gewesen, wozu insbesondere auch die Koordination der Flüchtlingsströme, vor allem in den Jahren 2015 und 2016 zähle. Zu erwähnen sei insbesondere auch ihre Tätigkeit während der Amokfahrt in XXXX , wo sie als Einsatzkommandantin die Besondere Aufbau- und Ablauforganisation aufgebaut und geleitet habe. Diesbezüglich wurde von zahlreichen Zeugen in der mündlichen Verhandlung ihre dabei hervorragende Tätigkeit hervorgehoben (siehe etwa die Zeugenaussagen von XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 10.04.2024, S. 97 f.; von XXXX , Verhandlungsprotokoll vom 10.04.2024, S. 131). Vorgesetzte hätten sie wiederholt bei sensiblen Einsatzlagen sowohl als Einsatzkommandantin als auch als behördliche Vertreterin eingesetzt. Von Bedeutung sei auch ihre frühere Funktion als Strahlenschutzreferentin für das gesamte Bundesland. Dabei habe sie ein organisationsübergreifendes Netzwerk angeregt und mitbegründet, was vom Zeugen XXXX umfassend belegt wurde (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 10.04.2024, S. 120 ff.).Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Bewerbung zu diesem Punkt ihre Tätigkeit als Projektleiterin für die Landesleitzentrale neu in den Jahren römisch 40 an, wozu sie in der mündlichen Verhandlung auch näher ausführte. Weiters sei sie regelmäßig Einsatzkommandantin bzw. Einsatzabschnittskommandantin im Rahmen polizeilicher Großeinsätze gewesen, wozu insbesondere auch die Koordination der Flüchtlingsströme, vor allem in den Jahren 2015 und 2016 zähle. Zu erwähnen sei insbesondere auch ihre Tätigkeit während der Amokfahrt in römisch 40 , wo sie als Einsatzkommandantin die Besondere Aufbau- und Ablauforganisation aufgebaut und geleitet habe. Diesbezüglich wurde von zahlreichen Zeugen in der mündlichen Verhandlung ihre dabei hervorragende Tätigkeit hervorgehoben (siehe etwa die Zeugenaussagen von römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 10.04.2024, S. 97 f.; von römisch 40 , Verhandlungsprotokoll vom 10.04.2024, S. 131). Vorgesetzte hätten sie wiederholt bei sensiblen Einsatzlagen sowohl als Einsatzkommandantin als auch als behördliche Vertreterin eingesetzt. Von Bedeutung sei auch ihre frühere Funktion als Strahlenschutzreferentin für das gesamte Bundesland. Dabei habe sie ein organisationsübergreifendes Netzwerk angeregt und mitbegründet, was vom Zeugen römisch 40 umfassend belegt wurde vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 10.04.2024, S. 120 ff.). Der Stellungnahme des Zwischenvorgesetzten XXXX ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Einsatzkommandantin im Rahmen von Großeinsätzen und Spontanereignissen, insbesondere der Amokfahrt, hohe Fachkompetenz in Bezug auf Einsatztaktik und auch auf die Führung von Einheiten in komplexen Einsatzsituationen bewiesen habe. Die Beurteilungskommission führte in ihrem Gutachten aus, dass sie ihre Kenntnisse als Kommandantin bei diversen Einsätzen tatsächlich umgesetzt und dabei entsprechende Kompetenzen gezeigt habe.Der Stellungnahme des Zwischenvorgesetzten römisch 40 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Einsatzkommandantin im Rahmen von Großeinsätzen und Spontanereignissen, insbesondere der Amokfahrt, hohe Fachkompetenz in Bezug auf Einsatztaktik und auch auf die Führung von Einheiten in komplexen Einsatzsituationen bewiesen habe. Die Beurteilungskommission führte in ihrem Gutachten aus, dass sie ihre Kenntnisse als Kommandantin bei diversen Einsätzen tatsächlich umgesetzt und dabei entsprechende Kompetenzen gezeigt habe. Der Mitbewerber XXXX verwies in seiner Bewerbung auf die Entwicklung von Strategien, dies insbesondere als Leiter des Büros L1, das für die Kommunikationsstrategie der Landespolizeidirektion zuständig ist, weiters als Leiter des Büros A1, verantwortlich für die Organisationsstrategie der Landespolizeidirektion. Er sei Verantwortlicher und Workshopleiter für Strategieworkshops der Landespolizeidirektion gewesen. Zusätzlich erwähnte er in der mündlichen Verhandlung die Absolvierung der Lehrveranstaltung „Strategic Gaming“ an der Fachhochschule Wiener Neustadt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2024, S. 48 f.).Der Mitbewerber römisch 40 verwies in seiner Bewerbung auf die Entwicklung von Strategien, dies insbesondere als Leiter des Büros L1, das für die Kommunikationsstrategie der Landespolizeidirektion zuständig ist, weiters als Leiter des Büros A1, verantwortlich für die Organisationsstrategie der Landespolizeidirektion. Er sei Verantwortlicher und Workshopleiter für Strategieworkshops der Landespolizeidirektion gewesen. Zusätzlich erwähnte er in der mündlichen Verhandlung die Absolvierung der Lehrveranstaltung „Strategic Gaming“ an der Fachhochschule Wiener Neustadt vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2024, S. 48 f.). Die Beurteilungskommission führte an, er habe durch seine mehrjährige Leitung eines Bezirksgendarmeriekommandos unmittelbare Kenntnisse des Exekutivdienstes an der Basis in leitender Funktion. Als Folge seiner Verwendung im Bereich Presse-/Öffentlichkeitsarbeit habe er umfassende Einblicke in weite Bereiche exekutivdienstlicher Tätigkeiten erworben und dabei in Erfüllung der an ihn gestellten Anforderungen entsprechend vernetztes und auch rechtlich fundiertes Vorgehen sichergestellt. Beide BewerberInnen waren in ihrer bisherigen beruflichen Laufbahn bereits mit zahlreichen Situationen konfrontiert, in denen sie die Beherrschung der komplexen Kompetenzen der Sicherheitsexekutive und ihre Fähigkeit zur Strategieentwicklung unter Beweis stellen konnten, dies insbesondere bei der Übernahme neuer Funktionen, z.B. bei der Beschwerdeführerin die Übernahme der Leitung der XXXX oder beim Mitbewerber XXXX die Übernahme der Abteilung I/5 im Bundesministerium für Inneres. Wie auch ZeugInnen umfassend ausgeführt haben, konnten beide in diesen Tätigkeiten vieles bewirken, sodass beide in diesem Anforderungspunkt als in höchstem Maße geeignet anzusehen sind.Beide BewerberInnen waren in ihrer bisherigen beruflichen Laufbahn bereits mit zahlreichen Situationen konfrontiert, in denen sie die Beherrschung der komplexen Kompetenzen der Sicherheitsexekutive und ihre Fähigkeit zur Strategieentwicklung unter Beweis stellen konnten, dies insbesondere bei der Übernahme neuer Funktionen, z.B. bei der Beschwerdeführerin die Übernahme der Leitung der römisch 40 oder beim Mitbewerber römisch 40 die Übernahme der Abteilung I/5 im Bundesministerium für Inneres. Wie auch ZeugInnen umfassend ausgeführt haben, konnten beide in diesen Tätigkeiten vieles bewirken, sodass beide in diesem Anforderungspunkt als in höchstem Maße geeignet anzusehen sind. 2.11.2.
- ausgeprägtes breites, heterogenes Managementwissen samt Fähigkeit zur zielorientierten Vorgabe von Maßnahmen Nach den Angaben der Beschwerdeführerin sei die Leitung der XXXX , die sie innehabe, eine spezielle Herausforderung. Es bedürfe sehr hoher Führungs- und Managementfähigkeiten der Abteilungsleitung, insbesondere weil die infrastrukturelle und personelle Ausstattung während laufendem Dienstbetrieb zu organisieren und optimieren gewesen sei. Zudem verwies sie auf eine Kooperation mit dem Bundesheer im Rahmen des Assistenzeinsatzes. In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin ergänzend ihre Tätigkeit im Rahmen des Strahlenschutzes an. Dabei sei sie für Ausstattung und Gründung des Fachnetzwerkes maßgeblich zuständig und ideengebend gewesen, was der Zeuge XXXX bestätigte (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 10.04.2024, S. 120 ff.).Nach den Angaben der Beschwerdeführerin sei die Leitung der römisch 40 , die sie innehabe, eine spezielle Herausforderung. Es bedürfe sehr hoher Führungs- und Managementfähigkeiten der Abteilungsleitung, insbesondere weil die infrastrukturelle und personelle Ausstattung während laufendem Dienstbetrieb zu organisieren und optimieren gewesen sei. Zudem verwies sie auf eine Kooperation mit dem Bundesheer im Rahmen des Assistenzeinsatzes. In der mündlichen Verhandlung gab die Beschwerdeführerin ergänzend ihre Tätigkeit im Rahmen des Strahlenschutzes an. Dabei sei sie für Ausstattung und Gründung des Fachnetzwerkes maßgeblich zuständig und ideengebend gewesen, was der Zeuge römisch 40 bestätigte vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 10.04.2024, S. 120 ff.). Der Zwischenvorgesetzte XXXX verwies auf zahlreiche von der Beschwerdeführerin absolvierte Aus- und Fortbildungen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Aufgabenerfüllung stets hohe Managementfähigkeiten gezeigt. Diese Fähigkeiten würden sich auf den Einsatz von Sachmitteln, genauso wie auf die zielgerichtete Organisation und den Einsatz von Personalressourcen beziehen. In komplexen Einsatzsituationen habe sie z.B. die sogenannte „Chaosphase“ immer wieder kurz halten können und durch Organisationstalent und Einsatzbereitschaft die Situation sehr schnell und gut in den Begriff bekommen.Der Zwischenvorgesetzte römisch 40 verwies auf zahlreiche von der Beschwerdeführerin absolvierte Aus- und Fortbildungen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Aufgabenerfüllung stets hohe Managementfähigkeiten gezeigt. Diese Fähigkeiten würden sich auf den Einsatz von Sachmitteln, genauso wie auf die zielgerichtete Organisation und den Einsatz von Personalressourcen beziehen. In komplexen Einsatzsituationen habe sie z.B. die sogenannte „Chaosphase“ immer wieder kurz halten können und durch Organisationstalent und Einsatzbereitschaft die Situation sehr schnell und gut in den Begriff bekommen. Der Mitbewerber XXXX verwies im Hinblick auf sein Managementwissen auf die von ihm absolvierten Studien. Er habe zudem mehrere Organisatsioneinheiten aufgebaut, so das Bildungszentrum der Sicherheitsexekutive, wo zwei Schulen zusammenzulegen waren, weiters den Neuaufbau des Öffentlichkeitsarbeitsteams sowie bei der Zusammenlegung der Abteilung I/5 im Bundesministerium für Inneres (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2024, S. 49). Aus seiner Bewerbung ist weiters zu entnehmen, dass er im Zuge seiner Funktion als Bezirksgendarmeriekommandant in XXXX aufgrund der dortigen Neustrukturierung Managementfähigkeiten unter Beweis gestellt hat, als es um die Neu- und Umgestaltung des Sektorstreifendienstes und Postenschließungen ging.Der Mitbewerber römisch 40 verwies im Hinblick auf sein Managementwissen auf die von ihm absolvierten Studien. Er habe zudem mehrere Organisatsioneinheiten aufgebaut, so das Bildungszentrum der Sicherheitsexekutive, wo zwei Schulen zusammenzulegen waren, weiters den Neuaufbau des Öffentlichkeitsarbeitsteams sowie bei der Zusammenlegung der Abteilung I/5 im Bundesministerium für Inneres vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2024, S. 49). Aus seiner Bewerbung ist weiters zu entnehmen, dass er im Zuge seiner Funktion als Bezirksgendarmeriekommandant in römisch 40 aufgrund der dortigen Neustrukturierung Managementfähigkeiten unter Beweis gestellt hat, als es um die Neu- und Umgestaltung des Sektorstreifendienstes und Postenschließungen ging. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Mitbewerber XXXX haben im Laufe der oben angeführten Studien Managementtechniken kennengelernt, wobei bei XXXX aufgrund seines Masterstudiums von einer umfassenderen theoretischen Kenntnis auszugehen ist. Das erlernte Wissen haben beide in ihren bisherigen Tätigkeiten auch praktisch erfolgreich angewandt. Es ist davon auszugehen, dass beide BewerberInnen das von der Ausschreibung geforderte Managementwissen, das für das am Arbeitsplatz erforderliche Strategische Management erforderlich ist, aufweisen. Beide hatten schon Vereinbarungen mit Stakeholdern zu schließen, die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, im Rahmen des PPP-Projektes mit dem Sicherheitsunternehmen, der Mitbewerber XXXX unter anderem im Zusammenhang mit regionalen Dialogforen (vgl. das Bewerbungsschreiben), beide hatten Organisationseinheiten neu aufzubauen, dabei das Personal zu steuern, Arbeitsschwerpunkte zu definieren und Projekte zu entwickeln und zu leiten (bei der Beschwerdeführerin zu erwähnen wäre z.B. das Projekt LLZ neu, beim Mitbewerber XXXX Projekte im Rahmen des Programmes „Gemeinsam Sicher in Österreich).Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Mitbewerber römisch 40 haben im Laufe der oben angeführten Studien Managementtechniken kennengelernt, wobei bei römisch 40 aufgrund seines Masterstudiums von einer umfassenderen theoretischen Kenntnis auszugehen ist. Das erlernte Wissen haben beide in ihren bisherigen Tätigkeiten auch praktisch erfolgreich angewandt. Es ist davon auszugehen, dass beide BewerberInnen das von der Ausschreibung geforderte Managementwissen, das für das am Arbeitsplatz erforderliche Strategische Management erforderlich ist, aufweisen. Beide hatten schon Vereinbarungen mit Stakeholdern zu schließen, die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, im Rahmen des PPP-Projektes mit dem Sicherheitsunternehmen, der Mitbewerber römisch 40 unter anderem im Zusammenhang mit regionalen Dialogforen vergleiche das Bewerbungsschreiben), beide hatten Organisationseinheiten neu aufzubauen, dabei das Personal zu steuern, Arbeitsschwerpunkte zu definieren und Projekte zu entwickeln und zu leiten (bei der Beschwerdeführerin zu erwähnen wäre z.B. das Projekt LLZ neu, beim Mitbewerber römisch 40 Projekte im Rahmen des Programmes „Gemeinsam Sicher in Österreich). Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Mitbewerber XXXX haben gezeigt, dass sie ihre umfassenden Managementfähigkeiten in den unterschiedlichen Herausforderungen des beruflichen Alltags unter Beweis gestellt haben und sind daher auch in diesem Anforderungskriterien als in höchstem Ausmaß geeignet zu sehen.Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Mitbewerber römisch 40 haben gezeigt, dass sie ihre umfassenden Managementfähigkeiten in den unterschiedlichen Herausforderungen des beruflichen Alltags unter Beweis gestellt haben und sind daher auch in diesem Anforderungskriterien als in höchstem Ausmaß geeignet zu sehen. 2.11.2.
- breite Erfahrung als Leiter/Leiterin einer Organisationseinheit im Bereich der Sicherheitsexekutive Diesbezüglich ist auf die oben unter Punkt 1.
- angeführte Berufslaufbahn der Beschwerdeführerin hinzuweisen, wobei diese zu diesem Punkt in ihrer Bewerbung im Speziellen auf die Übernahme der Funktion der Leiterin der XXXX , Konzepte der Hintanhaltung der illegalen Migration sowie den Corona-Einsatz verwies, was in der mündlichen Verhandlung auch näher geschildert wurde (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2024, S. 27 f.).Diesbezüglich ist auf die oben unter Punkt 1.
- angeführte Berufslaufbahn der Beschwerdeführerin hinzuweisen, wobei diese zu diesem Punkt in ihrer Bewerbung im Speziellen auf die Übernahme der Funktion der Leiterin der römisch 40 , Konzepte der Hintanhaltung der illegalen Migration sowie den Corona-Einsatz verwies, was in der mündlichen Verhandlung auch näher geschildert wurde vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 13.02.2024, S. 27 f.). Der unmittelbare Dienstvorgesetzte XXXX beschrieb die Breite ihrer diesbezüglichen Erfahrung in seiner Stellungnahme so, dass die Beschwerdeführerin nie Leiterin einer operativen Organisationseinheit der Sicherheitsexekutive gewesen sei. Als zugeteilte Offizierin habe sie bei den verschiedensten Organisationen den Leitern lediglich zugearbeitet und in deren Vertretung zeitweise auch die Organisation geführt. In der mündlichen Verhandlung erläuterte er dies weitergehend so, dass darunter das Führung von operativen Einheiten zu verstehen sei. Das könne ein Bezirkskommando, eine Sondereinheit, Verkehrsabteilung, Cobra oder Ähnliches sein. Eine derartige Kommandantinnenfunktion habe die Beschwerdeführerin nie innegehabt. Dazu befragt, ob er etwa auch die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Projekt Landesleitzentrale bzw. die Führung des Referats „Organisation und Dienstbetri