4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Verfahrensgang: , Der Beschwerdeführer, ein Postbeamter, wurde mit Bescheid vom
der Post-Zuordnungsverordnung) beschäftigt und befindet sich seit
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Personalamt Wien, eingerichtet bei der Österreichischen Post AG (die belangte Behörde) zur Dienstleistung zugewiesen. Er war zuletzt als Beamter im Bereich Paketzustelldienst (in der gehaltsrechtlichen Einteilung PT8/- mit dem Code 0805
der Post-Zuordnungsverordnung) beschäftigt und befindet sich seit
Paragraph 14, BDG 1979 eingeleitet wurde. Am
Zur Begründung stützte sich die belangten Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom
Paragraph 14, BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Zur Begründung stützte sich die belangten Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 18. Oktober 2017 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage wäre, die mit dem zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben zu erfüllen, weil ihm Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Beanspruchung, fallweise schweren Hebe- und Trageleistungen und Exposition von Nässe und Kälte nicht mehr möglich und zumutbar sei. Auch die Dienstleistung auf - im Bescheid näher angeführten - anderen Arbeitsplätzen sei dem Beschwerdeführer aufgrund des Gesamtrestleistungskalküls nicht mehr möglich bzw. zumutbar. Hinsichtlich des Arbeitsplatzes, Code 0835, Fachpostverteildienst, sei er zwar noch in der Lage, diesen aufgrund seines Gesamtrestleistungskalküls auszuüben, jedoch sei weder „derzeit“ noch in absehbarer Zeit ein entsprechender Arbeitsplatz frei bzw. werde kein entsprechender Arbeitsplatz frei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragte er die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtes zur Frage des Vorliegens von Verweisungsarbeitsplätzen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 27. Juni 2019, Zl. W245 2202127-1/8E, als unbegründet ab. Zur beantragten Einholung des Gutachtens eines berufskundlichen Sachverständigen führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine „substantiellen Mängel erkennbar“ seien, welche die Ermittlungsergebnisse des Personalamts „hinsichtlich der Verweisungsarbeitsplätze in Zweifel ziehen konnten“. Zudem bestehe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Erfordernis, für die Evaluierung von Verweisungsarbeitsplätzen einen berufskundlichen Sachverständigen beizuziehen. Es gehe vorliegendenfalls nämlich - nicht um die Verwendbarkeit des Beschwerdeführers auf Arbeitsplätzen, deren Anforderungsprofile der beim Verwaltungsgericht belangten Behörde nicht bekannt seien, sondern um - die Verwendung des Beschwerdeführers im Bereich der Dienstbehörde auf von ihr organisatorisch eingerichteten und ihr folglich von den Anforderungen her bekannten Arbeitsplätzen (Hinweise auf VwGH 23.6.2014, 2010/12/0209; 30.6.2010, 2006/12/0209; und 17.9.2008, 2007/12/0144). Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.10.2020, Ra 2019/12/0052-7, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof begründete unter dies insbesondere unter der Rz. 13. Fortgesetztes Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 trat das Bundesverwaltungsgericht an einem berufskundigen Sachverständigen heran. Mit Schreiben vom 02. Juni 2021 gab dieser bekannt, dass eine „Objektivierbarkeit des (Nicht-)Vorhandenseins freier iSv unbesetzter und besetzter Arbeitsplätze nicht möglich sei“, da dies ausschließlich von den Angaben der Dienstbehörde abhängig sei. Er könne einer Sorgfaltsprüfung hinsichtlich der behördlichen Erhebung durchführen, dies allerdings auch von der Mitwirkung der Dienstbehörde abhängig sei. Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 wurde seitens des Bundesverwaltungsgericht noch mal an die Pensionsversicherungsanstalt herangetreten, verbunden mit der Frage ob anhand der bisher bekannten Gutachten eine leistungskalküländernde Besserung für möglich erachtet werde. Nach dem bis zum 30. November 2022 keine Antwort erfolgte, wurde die Pensionsversicherungsanstalt ersucht ein Gutachten und einen Befund über die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu erstellen. Am 24. Februar 2023 langte ein Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt ein. Darin ist eine leistungskalküländernde Besserung im Hinblick auf die Dienstfähigkeit ausgeschlossen; die Hauptdiagnose ist COPD, in der Nebendiagnose Asthma bronchiale, Sulcus ulnaris Syndrom und es besteht eine Abnützung des rechten Kniegelenks. Die drei Fachgutachten und das Gesamtgutachten sind schlüssig und widerspruchsfrei. Der dem Beschwerdeführer zuletzt zugewiesene Arbeitsplatz ist jener des Codes 0805 der Postzuordnungsverordnung, nämlich der Arbeitsplatz im Paketzustelldienst. Bei dieser Arbeit ist es notwendig schwere körperliche Beanspruchungen vorzunehmen es müssen fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen vorgenommen werden, die Arbeit ist auch in Exposition von Nässe und Kälte zu bewerkstelligen. Das Gesamtgutachten der Versicherungsanstalt wurde mit Schreiben vom 14. März 2022 zur Stellungnahme an die Parteien gesandt. Am 29. März 2023 langte eine Replik des Beschwerdeführers ein, in welcher er - in Übereinstimmung mit dem Gutachten – zur Ansicht gelangt, dass er aus gesundheitlichen Gründen als Paketzusteller nicht mehr arbeiten kann. Dem Beschwerdeführer ist es nicht mehr möglich, aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung, seinen zugewiesenen Arbeitsplatz auszuüben. Es wäre jedoch noch eine Leistungsfähigkeit gegeben und habe das Bundesverwaltungsgericht – unter Mitwirkung der belangten Behörde - diesbezüglich entsprechende Erhebungen durchzuführen. Die Behörde möge Ersatzarbeitsplätze bekannt geben die für ihn infrage kommen können. Als begünstigter Behinderter habe er jedenfalls eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vH, so der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme. Aufgrund dieses Schreibens wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08. Mai 2023 an die belangte Behörde herangetreten und möge die Behörde darin entsprechende Verweisarbeitsplätze bekannt geben. Am 29. Juni 2023 wurde eine mündliche Verhandlung vorgenommen. Seitens des Bundesverwaltungsgericht wurde - um die Möglichkeit der Verweisarbeitsplätze nicht alleine von den Angaben der Behörde abhängig zu machen - der Vorsitzende des Zentralausschusses geladen. In der Verhandlung wurde auch seitens der belangten Behörde eine Auflistung der Verweisarbeitsplätze vorgelegt und dem Beschwerdeführer ausgehändigt. In dieser Verhandlung wurde erhoben ob der Beschwerdeführer die einzelnen Verweisarbeitsplätze grundsätzlichen noch durchführen könne und ob solcher Verweisarbeitsplätze frei wären. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme von Mitarbeiter*innen welche auf Arbeitsplätze mit den Codenummern 0837, 0841, 0088 und 0820 der Post-zuordnungsverordnung arbeiten um zu erheben ob er in der Lage wäre, auf diesen Arbeitsplätzen noch arbeiten zu können. Mit E-Mail vom 21. Juli 2023 machte die belangte Behörde bestimmte Zeugen namhaft. Gleichzeitig wurde seitens des Bundeverwaltungsgerichts mit einer weiteren Sachverständigen nämlich Dr. XXXX , Sachverständige für Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie Kontakt aufgenommen, um die Möglichkeit zu ergründen ob zeitnah ein Gutachten für Arbeitsmedizin vorgenommen werden könne. In dieser Verhandlung wurde erhoben ob der Beschwerdeführer die einzelnen Verweisarbeitsplätze grundsätzlichen noch durchführen könne und ob solcher Verweisarbeitsplätze frei wären. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme von Mitarbeiter*innen welche auf Arbeitsplätze mit den Codenummern 0837, 0841, 0088 und 0820 der Post-zuordnungsverordnung arbeiten um zu erheben ob er in der Lage wäre, auf diesen Arbeitsplätzen noch arbeiten zu können. Mit E-Mail vom 21. Juli 2023 machte die belangte Behörde bestimmte Zeugen namhaft. Gleichzeitig wurde seitens des Bundeverwaltungsgerichts mit einer weiteren Sachverständigen nämlich Dr. römisch 40 , Sachverständige für Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie Kontakt aufgenommen, um die Möglichkeit zu ergründen ob zeitnah ein Gutachten für Arbeitsmedizin vorgenommen werden könne. Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 wurden die Parteien von der Bestellung der Dr. XXXX zur Amtssachverständigen informiert und wurde ihnen die Möglichkeit gegeben dagegen Einwendungen zu erheben, dies von den Parteien nicht vorgenommen wurde. Mit Schreiben vom 31. Juli 2023 wurde die Sachverständige um die Erstellung eines Gutachtens ersucht. Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 wurden die Parteien von der Bestellung der Dr. römisch 40 zur Amtssachverständigen informiert und wurde ihnen die Möglichkeit gegeben dagegen Einwendungen zu erheben, dies von den Parteien nicht vorgenommen wurde. Mit Schreiben vom 31. Juli 2023 wurde die Sachverständige um die Erstellung eines Gutachtens ersucht. Am 07. Dezember 2023 langte ein entsprechendes Gutachten ein. Es wurden folgende Arbeitsplätze in seiner Verwendungsgruppe untersucht: Code 0805, 0812, 0819, 0835, 0837, 0840, 0841, 0897, 8840. Die Arbeitsmediziner stellte fest, dass die vorhin genannten Arbeitsplätze aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung von diesem nicht mehr ausgeübt werden können. Weiters hinsichtlich des Arbeitsplatzes mit dem Code 0835: „Es wäre lediglich der Arbeitsplatz / Code 0835 denkbar, bei dem eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten sein dürfte (es liegt jedoch keine konkrete inhaltliche Beschreibung vor).“Am 07. Dezember 2023 langte ein entsprechendes Gutachten ein. Es wurden folgende Arbeitsplätze in seiner Verwendungsgruppe untersucht: Code 0805, 0812, 0819, 0835, 0837, 0840, 0841, 0897, 8840. Die Arbeitsmediziner stellte fest, dass die vorhin genannten Arbeitsplätze aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung von diesem nicht mehr ausgeübt werden können. Weiters hinsichtlich des Arbeitsplatzes mit dem Code 0835: , „Es wäre lediglich der Arbeitsplatz / Code 0835 denkbar, bei dem eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten sein dürfte (es liegt jedoch keine konkrete inhaltliche Beschreibung vor).“ Mit E-Mail vom 23. Februar 2024 übermittelte die belangte Behörde auf Anforderung des Bundesverwaltungsgerichtes nähere Angaben zu dem Arbeitsplatz mit dem Code 0835 (Fachpostverteildienst) und die Arbeitsplatzbeschreibung. Die belangte Behörde führte am ersten Verhandlungstag am 13. März 2024 aus, dass zu beachten wäre, dass der Beschwerdeführer bei diesen Arbeitsplatz Pakete bis zu 31,5 kg heben müsse. Der orthopädische Facharzt in dem medizinischen Gutachten führte jedoch aus, dass ihm leichte bis mittelschwere Arbeiten zugemutet werden können. Leichte bis mittelschwere Arbeiten sind Arbeiten mit einer Hebe- und Trageleistung bis zur 29 kg, jedoch nur auf 5% der betreffenden Schicht. Ebenso führte der Facharzt für Innere Medizin aus, dass ihm leichte bis mittelschwere Hebe- und Trageleistungen zumutbar sind. Beide Fachärzte schlossen jedoch Nachtarbeit aus. Der Beschwerdeführer beantragte dabei Zeugen welcher Auskunft über den Arbeitsplatz 0835 geben können. In weiterer Folge machte die belangte Behörde Zeugen namhaft welche für eine weitere Verhandlung am 16. Mai 2024 geladen wurden. Beweisthemen dieser Verhandlung war lediglich oben der Arbeitsplatz 0835 (Fachpopstverteildienst) für den Beschwerdeführer in Betracht kommt. Nach der Einvernahme dreier Zeugen, welche über den verbliebenen Arbeitsplatz 0835 Aussagen tätigten, wurde vom Senat eine Entscheidung getroffen, indem neben der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr ausüben kann, auch die Entscheidung getroffen wurde, dass kein für den Beschwerdeführer geeigneter Verweisarbeitsplatz zur Verfügung steht. Das Erkenntnis wurde mündlich verkündet und sogleich eine schriftliche Ausfertigung verlangt, dem mit dem gegenständlichen Erkenntnis nachgekommen wird. Dem Personalstammblatt bzw. der vom Beschwerdeführer übermittelten Kopie eines Behindertenausweises ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Kreis der begünstigten Behinderten (50 vH) zählt. Die Behinderung des Beschwerdeführers beruht auf seiner Lungenerkrankung (COPD). Beweiswürdigung: Der Verwaltungsgerichtshof ging in seiner aufhebenden Erkenntnis vom 8. Oktober 2020 davon aus, dass das Verwaltungsgericht nicht von einem Amtswissen der Behörde ausgehen kann. Infolge dessen wurde mit dem berufskundigen Sachverständigen MMag. XXXX Kontakt aufgenommen zu fragen, ob es ihm möglich ist ein Gutachten hinsichtlich der Verweisarbeitsplätze vorzunehmen. In einem Schreiben von 2. Juni 2021, (sh OZ 20) bringt der Sachverständige das in den Feststellungen Angeführte vor. Er könne das Vorhandensein bzw. das Nichtvorhandensein freier iSv unbesetzte oder besetzte Arbeitsplätze nicht objektivieren, weil er dabei von den Angaben der Dienstbehörde abhängig ist. Er könne zwar prüfen ob die Behörde sorgfältig vorgegangen wäre aber auch hier wäre er von Mitwirkung der Dienstbehörde abhängig. Dieses für das erkennende Gericht durchaus plausibel und hat das Gericht im ganzen Verfahren auch keinen Anlass gefunden zu glauben, dass die belangte Behörde bestimmte Arbeitsplätze – welche zur Verfügung stehen würden - dem Verwaltungsgericht vorenthalten werden, sodass schließlich von keinem verfügbaren Verweisarbeitsplatz auszugehen ist. Wenn der Beschwerdeführer in der letzten Verhandlung am 16. Mai 2024 einen Zeitungsbericht vorbringt im dem die Post aktiv Arbeitnehmer*innen sucht (sh Seite der der gerichtlichen Niederschrift vom 16. Mai 2024) und „es wohl nicht sein könne das für ihn keinen Arbeitsplatz frei wäre“, wird diesem Argument mit der verfahrensgegenständlichen genaueren Prüfung anhand seines Gesundheitszustandes, seiner Restarbeitsfähigkeit und der Verweisarbeitsplätze entsprechend der Postzuordnungsverordnung begegnet. Zudem wurde von einem Zeugen auch schlüssig dargelegt warum die Post knapp 700 neue Mitarbeiter*innen (so der Zeitungsbericht) suchen. Desgleichen verhält es sich damit, dass der Beschwerdeführer auf der bestimmten Dienststelle (nämlich dem Verteilerzentrum in Inzersdorf oder beim Zoll am Flughafen, sh dazu Seite 9 der gerichtlichen Niederschrift am 16. Mai 2024) erfahren hätte, dass dort PT8-Arbeitsplätze frei wären. Es wird der belangten Behörde insoweit Vertrauen entgegengebracht, als dass diese - abgesehen von der Postzuordnungsverordnung und den darin befindlichen Codes - eine Prüfung anstellt welche Arbeitsplätze dem Beschwerdeführer noch zumutbar sind und zwar in den Bundesländern Niederösterreich Wien und Burgenland. Somit wird auch die Dienststelle, die der Beschwerdeführer in der Verhandlung angesprochen hat, von der Untersuchung umfasst gewesen seien. Es ist kein Grund erkennbar bei den Erhebungsschritten der Verweisarbeitsplätze der belangten Behörde nicht insoweit zu vertrauen, als dass diese alle für den Beschwerdeführer in Betracht kommenden Arbeitsplätze bei der Prüfung heranzieht. Solches Vertrauen wird auch bei anderen Dienstbehörden des Bundes vorausgesetzt und ist es auch im gegenständlichen Fall kein anderer Ansatzpunkt erkennbar.Der Verwaltungsgerichtshof ging in seiner aufhebenden Erkenntnis vom 8. Oktober 2020 davon aus, dass das Verwaltungsgericht nicht von einem Amtswissen der Behörde ausgehen kann. Infolge dessen wurde mit dem berufskundigen Sachverständigen MMag. römisch 40 Kontakt aufgenommen zu fragen, ob es ihm möglich ist ein Gutachten hinsichtlich der Verweisarbeitsplätze vorzunehmen. In einem Schreiben von 2. Juni 2021, (sh OZ 20) bringt der Sachverständige das in den Feststellungen Angeführte vor. Er könne das Vorhandensein bzw. das Nichtvorhandensein freier iSv unbesetzte oder besetzte Arbeitsplätze nicht objektivieren, weil er dabei von den Angaben der Dienstbehörde abhängig ist. Er könne zwar prüfen ob die Behörde sorgfältig vorgegangen wäre aber auch hier wäre er von Mitwirkung der Dienstbehörde abhängig. Dieses für das erkennende Gericht durchaus plausibel und hat das Gericht im ganzen Verfahren auch keinen Anlass gefunden zu glauben, dass die belangte Behörde bestimmte Arbeitsplätze – welche zur Verfügung stehen würden - dem Verwaltungsgericht vorenthalten werden, sodass schließlich von keinem verfügbaren Verweisarbeitsplatz auszugehen ist. Wenn der Beschwerdeführer in der letzten Verhandlung am 16. Mai 2024 einen Zeitungsbericht vorbringt im dem die Post aktiv Arbeitnehmer*innen sucht (sh Seite der der gerichtlichen Niederschrift vom 16. Mai 2024) und „es wohl nicht sein könne das für ihn keinen Arbeitsplatz frei wäre“, wird diesem Argument mit der verfahrensgegenständlichen genaueren Prüfung anhand seines Gesundheitszustandes, seiner Restarbeitsfähigkeit und der Verweisarbeitsplätze entsprechend der Postzuordnungsverordnung begegnet. Zudem wurde von einem Zeugen auch schlüssig dargelegt warum die Post knapp 700 neue Mitarbeiter*innen (so der Zeitungsbericht) suchen. Desgleichen verhält es sich damit, dass der Beschwerdeführer auf der bestimmten Dienststelle (nämlich dem Verteilerzentrum in Inzersdorf oder beim Zoll am Flughafen, sh dazu Seite 9 der gerichtlichen Niederschrift am 16. Mai 2024) erfahren hätte, dass dort PT8-Arbeitsplätze frei wären. Es wird der belangten Behörde insoweit Vertrauen entgegengebracht, als dass diese - abgesehen von der Postzuordnungsverordnung und den darin befindlichen Codes - eine Prüfung anstellt welche Arbeitsplätze dem Beschwerdeführer noch zumutbar sind und zwar in den Bundesländern Niederösterreich Wien und Burgenland. Somit wird auch die Dienststelle, die der Beschwerdeführer in der Verhandlung angesprochen hat, von der Untersuchung umfasst gewesen seien. Es ist kein Grund erkennbar bei den Erhebungsschritten der Verweisarbeitsplätze der belangten Behörde nicht insoweit zu vertrauen, als dass diese alle für den Beschwerdeführer in Betracht kommenden Arbeitsplätze bei der Prüfung heranzieht. Solches Vertrauen wird auch bei anderen Dienstbehörden des Bundes vorausgesetzt und ist es auch im gegenständlichen Fall kein anderer Ansatzpunkt erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht entschloss sich daher, im Juni 2022 einen aktuellen medizinischen Befund und Gutachten einzuholen, vor allem auch deswegen, weil das letzte medizinische Gutachten auf das sich die Behörde in dem Bescheid stützt vom Oktober 2017 stammt. Hinsichtlich der Frage ob der Beschwerdeführer auf seinem ihm zugewiesen Arbeitsplatz mit dem Code 0805 arbeiten könne wird dargelegt, dass die Arbeiten die in den Feststellungen genannten körperlichen Beanspruchungen notwendig machen. Die Arbeitsplatzbeschreibung ist im Verwaltungsakt dargelegt und trat der Beschwerdeführer der Anforderungen auf seinen Arbeitsplatz nicht entgegen. Das letzte medizinische Gesamtgutachten, welches seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholt wurde, gründete sich auf drei fachärztliche Gutachten: (
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 BDG 1979 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG 1979 durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3 leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.
Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979 hat das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des Paragraph 14, BDG 1979 durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 135 b, Absatz 3, leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 14 BDG 1979 – Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit lautet heute:Paragraph 14, BDG 1979 – Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit lautet heute: „
1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die
Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die
Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
G), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes
Abs. 5.
Paragraph 22 b, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes
Absatz 5,
Abs. 5.
Absatz 5,
oder einer Dienstenthebung
Paragraph 112, oder einer Dienstenthebung
Paragraph 40, des Heeresdisziplinargesetzes 2014 – HDG 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,, nicht ein." § 14 Abs. 2 BDG 1979 verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich - die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem Arbeitsplatz infolge seiner gesundheitlichen Verfassung - und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN). Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssen kumulativ und auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer "dauernden Dienstunfähigkeit " im Verständnis des § 14 Abs. 1 BDG 1979 ausgegangen werden kann (VwGH 11.04.2018, Ra 2017/12/0090, mwN).- und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes vergleiche VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN). Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssen kumulativ und auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer "dauernden Dienstunfähigkeit " im Verständnis des Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 ausgegangen werden kann (VwGH 11.04.2018, Ra 2017/12/0090, mwN). Zur Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben (Primärprüfung): Die Dienstfähigkeit des Beamten ist unter Ansehung des aktuellen bzw. zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes des Beamten zu prüfen. Bedeutsam ist daher primär jener Arbeitsplatz der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war (VwGH 09.05.2018, Ra 2017/12/0092). Maßgeblich für die Klärung der Dienstfähigkeit sind die konkreten dienstlichen Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz (vgl. VwGH 30.06.2010, 2009/12/0154).Die Dienstfähigkeit des Beamten ist unter Ansehung des aktuellen bzw. zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes des Beamten zu prüfen. Bedeutsam ist daher primär jener Arbeitsplatz der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war (VwGH 09.05.2018, Ra 2017/12/0092). Maßgeblich für die Klärung der Dienstfähigkeit sind die konkreten dienstlichen Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz vergleiche VwGH 30.06.2010, 2009/12/0154). Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Das Erfordernis der dauernden Dienstunfähigkeit darf nicht überspannt und keinesfalls wörtlich genommen werden (VwGH 17.12.1990, 89/12/0143 mit Verweis auf OGH Arb 10.108). Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH, 30.01.2017, Ro 2014/12/0010, mwN). Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist
Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Das Erfordernis der dauernden Dienstunfähigkeit darf nicht überspannt und keinesfalls wörtlich genommen werden (VwGH 17.12.1990, 89/12/0143 mit Verweis auf OGH Arb 10.108). Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen vergleiche VwGH, 30.01.2017, Ro 2014/12/0010, mwN). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben durch den Beschwerdeführer nicht möglich ist. Da der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesamtrestleistungskalküls dauerhaft die Erfordernisse des Anforderungsprofils seines Arbeitsplatzes - schwere körperliche Belastung, fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, Nässe- und Kälteexposition und zeitweise im Freien arbeiten – nicht erfüllen kann, fehlt dem Beschwerdeführer die bleibende Fähigkeit, seinen Dienstposten (den zuletzt dauerhaft zugewiesenen Arbeitsplatz, Code 0805 Paketzustelldienst) zu versehen (vgl. zuletzt VwGH 21.03.2017, Ra 2017/12/0002).Da der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesamtrestleistungskalküls dauerhaft die Erfordernisse des Anforderungsprofils seines Arbeitsplatzes - schwere körperliche Belastung, fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, Nässe- und Kälteexposition und zeitweise im Freien arbeiten – nicht erfüllen kann, fehlt dem Beschwerdeführer die bleibende Fähigkeit, seinen Dienstposten (den zuletzt dauerhaft zugewiesenen Arbeitsplatz, Code 0805 Paketzustelldienst) zu versehen vergleiche zuletzt VwGH 21.03.2017, Ra 2017/12/0002). Auch die Einstufung des Beschwerdeführers als begünstigter Behinderte im Sinne des BEinstG - ein Argument dies der Beschwerdeführer im ersten Rechtsgang vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbringt - ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage ist, die dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes wahrzunehmen. Eine Einstufung als begünstigter Behinderter im Sinne des BEinstG ist für die Frage der Zulässigkeit der Ruhestandsversetzung nicht von Relevanz, sondern nur die Frage der Einschränkung des gesundheitlichen Zustandes auf Grund einer Behinderung (VwGH 17.09.2008, 2007/12/0163). In diesem Zusammenhang liegt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche oder entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt (VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184, 17.12.2007, 2006/12/0223). Auch im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abzusprechen, die nach Art der beruflichen Tätigkeit eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellten. So sind dem Beschwerdeführer, wie bereits oben dargestellt, schwere körperliche Belastung, fallweise schwere Hebe- und Trageleistungen, Nässe- und Kälteexposition und zeitweise im Freien arbeiten nicht mehr zumutbar bzw. möglich. Diese Erfordernisse stellen für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung dar. Die Erklärung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, dass er arbeitsbereit sei, ist für das Ruhestandsversetzungsverfahren unbeachtlich (VwGH 27.06.2013, 2012/12/0046). Für die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit kommt es auf den objektiv festgestellten medizinischen Zustand des Beschwerdeführers an, nicht hingegen auf den subjektiven Arbeitswillen und die Bereitschaft, auch bestimmte Beschwerden im Zuge der Arbeitsleistung in Kauf zu nehmen (VwGH 17.09.2008, 2007/12/0144, mwN). Insgesamt kann die subjektive Bereitschaft arbeiten zu können, nicht das Fehlen einer objektiven Eignung ersetzen (VwGH 01.10.2004, 2001/12/0026, mwN). Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesamten Konstitution nicht mehr in Lage, die Aufgaben seines derzeitigen Arbeitsplatzes, Code 0805 Paketzustelldienst, zu erfüllen. Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit des Beamten vorerst alle Tätigkeiten in der Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben (Prüfung der Verweisungstauglichkeit, vgl. VwGH 17.10.2008, 2005/12/0110), wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (VwGH 30.06.2010, 2009/12/0154, mwN). Von dieser Verpflichtung könnte die Dienstbehörde dann entbunden sein, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, bzw., dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zumutbar sind (VwGH 30.01.2017, Ro 2014/12/0010, mwN).Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit des Beamten vorerst alle Tätigkeiten in der Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben (Prüfung der Verweisungstauglichkeit, vergleiche VwGH 17.10.2008, 2005/12/0110), wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (VwGH 30.06.2010, 2009/12/0154, mwN). Von dieser Verpflichtung könnte die Dienstbehörde dann entbunden sein, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, bzw., dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 zumutbar sind (VwGH 30.01.2017, Ro 2014/12/0010, mwN). Ist die Verweistauglichkeit gegeben, sind Verweisarbeitsplätze zu verifizieren. Ergibt die Prüfung, dass Verweisungsarbeitsplätze existieren, - so ist weiter zu prüfen, ob diese in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze zumindest gleichwertig sind - und dem Beamten mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Die solcherart ermittelten Verweisungsarbeitsplätze sind - schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach § 14 Abs. 3 leg. cit. (nunmehr § 14 Abs. 2) nicht als dienstfähig angesehen werden kann (vgl. etwa VwGH 13.03.2001, 2001/12/0138; 09.04.2004, 2003/12/0229; 02.07.2007, 2006/12/0131, vgl. auch 30.01.2017, Ro 2014/12/0010 mit Hinweis auf 30.05.2011, 2010/12/0136, mwN). Schließlich besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Verpflichtung der Dienstbehörden, durch Organisationsmaßnahmen taugliche (die Leistungsdefizite von Beamten berücksichtigende) Verweisungsarbeitsplätze zu schaffen oder freizumachen (vgl. VwGH 21.03.2017, Ra 2017/12/0002, mwN).- schließlich auf ihre Verfügbarkeit zu überprüfen. Wenn auch diese Prüfung ergibt, dass auf Dauer kein freier Verweisungsarbeitsplatz für den Beamten zur Verfügung steht, kann davon ausgegangen werden, dass die Zuweisung eines solchen nicht erfolgen und der Beamte nach Paragraph 14, Absatz 3, leg. cit. (nunmehr Paragraph 14, Absatz 2,) nicht als dienstfähig angesehen werden kann vergleiche etwa VwGH 13.03.2001, 2001/12/0138; 09.04.2004, 2003/12/0229; 02.07.2007, 2006/12/0131, vergleiche auch 30.01.2017, Ro 2014/12/0010 mit Hinweis auf 30.05.2011, 2010/12/0136, mwN). Schließlich besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Verpflichtung der Dienstbehörden, durch Organisationsmaßnahmen taugliche (die Leistungsdefizite von Beamten berücksichtigende) Verweisungsarbeitsplätze zu schaffen oder freizumachen vergleiche VwGH 21.03.2017, Ra 2017/12/0002, mwN). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass eine Zuweisung zu einem gleichwertigen Arbeitsplatz nicht möglich ist: Wie oben ausgeführt, wurde seitens der belangten Behörde nachvollziehbar dargelegt, dass keine Verweisungsarbeitsplätze für den Beschwerdeführer in Wien, Niederösterreich und zur Verfügung stehen (VwGH 17.09.2008, 2007/12/0144) und in absehbarer Zeit auch nicht gegeben ist. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde bzw das Bundesverwaltungsgericht (ab Aufhebung des ersten Erkenntnisses) in den Verhandlungen am 29. Juni 2023, am 13. März 2024 und 16. Mai 2024 schlüssig und detailliert mögliche Verweisungsarbeitsplätze verifiziert und mit dem Beschwerdeführer besprochen (sh dazu oben die Beweiswürdigung, Seite 7 beginnend). Ausgehend von den medizinischen Gesamtgutachten und den arbeitsmedizinischen Gutachten ergibt sich auch, dass – selbst wenn ein Arbeitsplatz mit dem Code 0835 vorhanden wäre – es dem Beschwerdeführer die Arbeit nicht zugemutet werden kann (sh dazu die Beweiswürdigung). Auch ist im Rahmen der Evaluierung von Verweisungsarbeitsplätzen zu berücksichtigen, dass die Dienstbehörden nicht verpflichtet sind, durch Organisationsmaßnahmen taugliche – die Leistungsdefizite der Beamten berücksichtigende – Verwendungsarbeitsplätze zu schaffen oder freizumachen (VwGH 21.03.2017, Ra 2017/12/00029). Dies bedeutet, dass im zugrundeliegenden Beschwerdefall die belangte Behörde nicht verpflichtet ist, etwa durch organisatorische Maßnahmen für den Beschwerdeführer Arbeitsplätze zu schaffen, wo etwa keine Nachtdienste vorgesehen sind oder auch Arbeitsaufgaben dahingehend zu ändern damit keine schwere Hebe- und Tragetätigkeiten anfallen. Dies gilt selbst für den Anwendungsbereich des BEinstG (VwGH 17.12.2007, 2006/12/0223). Auch im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abzusprechen, die nach der Art der beruflichen Tätigkeit eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellten (VwGH 29.0.2012, 2008/12/0184, mwH). Hinsichtlich einer Betreuung im Postarbeitsmarkt (PAM) ist zu beachten, dass diese in dienstrechtlicher Hinsicht weder eine Dienstzuteilung noch eine Versetzung darstellt, da eine Versetzung bzw. Dienstzuteilung in den „Postarbeitsmarkt“ mangels Dienststellencharakter dieser Serviceeinrichtung rechtlich gar nicht zulässig wäre. Diese Tätigkeiten stellten somit keinen Teil der Dauerverwendung des Beschwerdeführers dar und haben folglich schon bei der Prüfung der Verweisungstauglichkeit außer Betracht zu bleiben (VwGH vom 18.12.2014, 2011/12/0112 mit Verweis auf 2011/12/0054). Insgesamt konnte unter Berücksichtigung des geminderten Gesamtleistungskalküls für den Beschwerdeführer ein tauglicher Verweisungsarbeitsplatz nicht zur Verfügung gestellt werden. Der Beschwerdeführer gehört zum Kreis der begünstigten Behinderten. Der Grad der Behinderung beträgt 50%. Vorweg ist - auch in Ansehung der Begründung des angefochtenen Bescheides - festzuhalten, dass eine Einstufung als begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG für die Frage der Zulässigkeit der Ruhestandsversetzung nicht von Relevanz ist, sondern nur die Frage der Einschränkung des gesundheitlichen Zustandes auf Grund einer Behinderung beachtlich ist (VwGH 17.09.2008, 2007/12/0163). Im Beschwerdefall ist dem Beschwerdeführer unstrittig die gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abzusprechen, die nach der Art der beruflichen Tätigkeit am zuletzt innegehabten Arbeitsplatz eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellen. Dem Beschwerdeführer sind die Erfordernisse schwere körperliche Belastungen, schere Hebe- und Trageleistungen, Nässe- und Kälteexpositionen sowie im Freien arbeiten nicht mehr zumutbar. Diese Erfordernisse stellen für den Arbeitsplatz eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung dar.
G liegt dann keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche oder entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt, und es sich sofern um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. Auch im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abzusprechen, die nach der Art der beruflichen Tätigkeit eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellen (VwGH 29.0.2012, 2008/12/0184, mwH). Die Erfüllung der gesundheitlichen Voraussetzungen zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben stellen einen rechtmäßigen Zweck sowie eine angemessene Anforderung an den Beschwerdeführer dar. Im Beschwerdefall ist dem Beschwerdeführer unstrittig die gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abzusprechen, die nach der Art der beruflichen Tätigkeit am zuletzt innegehabten Arbeitsplatz eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellen. Dem Beschwerdeführer sind die Erfordernisse schwere körperliche Belastungen, schere Hebe- und Trageleistungen, Nässe- und Kälteexpositionen sowie im Freien arbeiten nicht mehr zumutbar. Diese Erfordernisse stellen für den Arbeitsplatz eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung dar.
Paragraph 7 c, Absatz 3, BEinstG liegt dann keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche oder entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt, und es sich sofern um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. Auch im vorliegenden Fall ist dem Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben abzusprechen, die nach der Art der beruflichen Tätigkeit eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellen (VwGH 29.0.2012, 2008/12/0184, mwH). Die Erfüllung der gesundheitlichen Voraussetzungen zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben stellen einen rechtmäßigen Zweck sowie eine angemessene Anforderung an den Beschwerdeführer dar. Ferner besteht auch bei Berücksichtigung der Bestimmungen des BEinstG keine Verpflichtung zur Errichtung eines neuen Arbeitsplatzes zur Vermeidung einer Ruhestandsversetzung (VwGH 21.03.2017, Ra 2017/12/0002), bzw. ist der Dienstgeber auch nicht verpflichtet organisatorischen Maßnahmen (Änderung der Arbeitsplatzaufgaben) zu setzen (VwGH 17.10.2011, 2010/12/0156). Soweit die Beschwerde eine besondere Fürsorgepflicht für begünstigte Behinderte anspricht, wird damit nicht aufgezeigt, dass die belangte Behörde durch angemessene Vorkehrungen einen Arbeitsplatz zu konfigurieren gehabt hätte, dessen Aufgaben im Rahmen des eingeschränkten Leistungskalküls des Beschwerdeführers hätten erfüllt werden können. Insgesamt liegt daher eine Diskriminierung des Beschwerdeführers nach dem BEinstG nicht vor. Es ist auch nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer unter Zugrundelegung des festgestellten Leistungskalküls auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, die Aufgaben seines derzeitigen Arbeitsplatzes zu erfüllen und dass dem Beschwerdeführer auch kein Verweisungsarbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Die in der Beschwerde gerügten Rechtsverletzungen konnten daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
GVG kann „Sache“ des Beschwerdeverfahrens jedenfalls nur werden, wenn jene Angelegenheit Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032). Wie oben festgestellt, wurde im angefochtenen Bescheid durch die belangte Behörde nicht über den Antrag zur Abrechnung und Auszahlung der gekürzten Bezugsbestandteile spruchgemäß entschieden. Aus dem bekämpften Bescheid ist zu entnehmen, dass im Spruch nur über die Ruhestandsversetzung von Amts wegen
G nicht berechtigt, über den Antrag des Beschwerdeführers zur Abrechnung und Auszahlung der gekürzten Bezugsbestandteile – wie in der Beschwerde vorgebracht - abzusprechen.
Paragraph 28, VwGVG kann „Sache“ des Beschwerdeverfahrens jedenfalls nur werden, wenn jene Angelegenheit Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032). Wie oben festgestellt, wurde im angefochtenen Bescheid durch die belangte Behörde nicht über den Antrag zur Abrechnung und Auszahlung der gekürzten Bezugsbestandteile spruchgemäß entschieden. Aus dem bekämpften Bescheid ist zu entnehmen, dass im Spruch nur über die Ruhestandsversetzung von Amts wegen
Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 abgesprochen wurde. Daher ist das BVwG nicht berechtigt, über den Antrag des Beschwerdeführers zur Abrechnung und Auszahlung der gekürzten Bezugsbestandteile – wie in der Beschwerde vorgebracht - abzusprechen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W257.2202127.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.