RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2024 GeschäftszahlG305 2283327-1 Spruch, G305 2283327-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B.1.)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. beschlossen: A.2.) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B.2.)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B.2.)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom XXXX .2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, gegen XXXX , geb. XXXX , StA.: Italien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, gegen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Italien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX am XXXX wegen § 241e Abs. 2 StGB, §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 und § 229 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Monaten bedingt verurteilt worden sei, da er am XXXX .2019 in XXXX fremde unbare Zahlungsmittel weggenommen und sich unrechtmäßig bereichert habe. Weiters habe er einer im Urteil zu GZ: XXXX namentlich näher bezeichneten Person eine Geldbörse mit einem Bargeldbetrag von EUR 2.500,00 weggenommen und mit der entfremdeten Bankomatkarte insgesamt EUR 1.000,00 behoben. Weiters habe er dieser Person den Führerschein unterdrückt. In der Vergangenheit sei er immer wieder mit Nebenwohnsitz in XXXX , gemeldet gewesen und weise er aktuell keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet auf. Auch gehe er keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 am römisch 40 wegen Paragraph 241 e, Absatz 2, StGB, Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 229, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Monaten bedingt verurteilt worden sei, da er am römisch 40 .2019 in römisch 40 fremde unbare Zahlungsmittel weggenommen und sich unrechtmäßig bereichert habe. Weiters habe er einer im Urteil zu GZ: römisch 40 namentlich näher bezeichneten Person eine Geldbörse mit einem Bargeldbetrag von EUR 2.500,00 weggenommen und mit der entfremdeten Bankomatkarte insgesamt EUR 1.000,00 behoben. Weiters habe er dieser Person den Führerschein unterdrückt. In der Vergangenheit sei er immer wieder mit Nebenwohnsitz in römisch 40 , gemeldet gewesen und weise er aktuell keinen gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet auf. Auch gehe er keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Aktuell stehe er im Verdacht, im internationalen Reisezug XXXX von XXXX nach XXXX einen Einbruchsdiebstahl begangen zu haben. Konkret stehe er im Verdacht, im Zugabteil 42, das versperrt gewesen sei, mit einem nachgemachten Schlüssel ins Abteil eingedrungen zu sein und beide Opfer, die sich im Abteil befunden hätten, bestohlen zu haben. Dabei sei er von den Opfern auf frischer Tat betreten worden. Bei einer von der Polizei in XXXX unterzogenen Beschuldigtenvernehmung habe sich der BF zu den wider ihn erhobenen Vorwürfen geständig gezeigt.Aktuell stehe er im Verdacht, im internationalen Reisezug römisch 40 von römisch 40 nach römisch 40 einen Einbruchsdiebstahl begangen zu haben. Konkret stehe er im Verdacht, im Zugabteil 42, das versperrt gewesen sei, mit einem nachgemachten Schlüssel ins Abteil eingedrungen zu sein und beide Opfer, die sich im Abteil befunden hätten, bestohlen zu haben. Dabei sei er von den Opfern auf frischer Tat betreten worden. Bei einer von der Polizei in römisch 40 unterzogenen Beschuldigtenvernehmung habe sich der BF zu den wider ihn erhobenen Vorwürfen geständig gezeigt. In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Kern, dass der BF durch sein Verhalten gezeigt habe, kein Interesse daran zu haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtige ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und deren Eigentum und am sozialen Frieden. Das von ihm gezeigte Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt worden und sei auf Grund seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Da er in Österreich kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben führe, stelle das erlassene Aufenthaltsverbot auch keinen maßgeblichen Eingriff in sein Privat- oder Familienleben dar. Es überwiege daher das Interesse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegenüber dem Interesse des BF an einem weiteren Verbleib in Österreich. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände und seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte rechtfertige die Erlassung des Aufenthaltsverbots in der angegebenen Dauer. Weiter heißt es, dass sich das Aufenthaltsverbot auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beziehe und er angewiesen sei, im angegebenen Zeitraum nicht nach Österreich einzureisen und sich hier nicht aufzuhalten. Da sein Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, sei die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots im Interesse der Bevölkerung geboten. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub könne daher nicht erteilt werden. Auch hätten sich bei der Prüfung des Aufenthaltsverbots keine Gründe ergeben, die einer sofortigen Umsetzung desselben widersprechen würden.
- Am XXXX .2023 erließ die belangte Behörde einen Auftrag zur überwachten Ausreise des BF nach Italien.
- Am römisch 40 .2023 erließ die belangte Behörde einen Auftrag zur überwachten Ausreise des BF nach Italien.
- Gegen den oben näher bezeichneten Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX .2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er auf die Beschwerdegründe „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ und „unrichtige rechtliche Beurteilung“ stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2023 Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben.
- Gegen den oben näher bezeichneten Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom römisch 40 .2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er auf die Beschwerdegründe „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ und „unrichtige rechtliche Beurteilung“ stützte und mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023 Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben. In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass es richtig sei, dass er vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX , wegen einer Tat, die er im Jahr XXXX begangen habe, verurteilt worden sei. Die weitere Anführung seines Fehlverhaltens im Reisezug von XXXX nach XXXX sei eine Annahme der Erstbehörde. Nach Vernehmung sei er von der Polizei in XXXX nach Italien abgeschoben worden. Einen Anlass für die Abschiebung seiner Person aus Österreich habe es im Jahr XXXX oder XXXX nicht gegeben. Durch eine fünfmonatig bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe werde man nicht gefährlich und stelle er im konkreten Fall keine Gefahr für den Aufenthaltsstaat dar.In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass es richtig sei, dass er vom Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 , wegen einer Tat, die er im Jahr römisch 40 begangen habe, verurteilt worden sei. Die weitere Anführung seines Fehlverhaltens im Reisezug von römisch 40 nach römisch 40 sei eine Annahme der Erstbehörde. Nach Vernehmung sei er von der Polizei in römisch 40 nach Italien abgeschoben worden. Einen Anlass für die Abschiebung seiner Person aus Österreich habe es im Jahr römisch 40 oder römisch 40 nicht gegeben. Durch eine fünfmonatig bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe werde man nicht gefährlich und stelle er im konkreten Fall keine Gefahr für den Aufenthaltsstaat dar.
- Am 21.12.2023 brachte die belangte Behörde den oben näher bezeichneten Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Am XXXX .2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Rechtsvertreters des BF und eines via Videokonferenz zugeschalteten Vertreters der belangten Behörde statt.
- Am römisch 40 .2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Rechtsvertreters des BF und eines via Videokonferenz zugeschalteten Vertreters der belangten Behörde statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der am XXXX in XXXX (Italien) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Italien [vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 27.12.2023; Angaben des BF anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung durch Organe der LPD XXXX vom XXXX .11.2023]. 1.
- Der am römisch 40 in römisch 40 (Italien) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Italien [vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 27.12.2023; Angaben des BF anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung durch Organe der LPD römisch 40 vom römisch 40 .11.2023]. 1.
- Er ist in seinem Herkunftsstaat an der Anschrift XXXX , mit Hauptwohnsitz gemeldet und gegenwärtig dort aufhältig [Angaben des BF anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung durch Organe der LPD XXXX vom XXXX .2023, S. 2; RV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.02.2024, S. 3 unten].1.
- Er ist in seinem Herkunftsstaat an der Anschrift römisch 40 , mit Hauptwohnsitz gemeldet und gegenwärtig dort aufhältig [Angaben des BF anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung durch Organe der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2023, S. 2; Regierungsvorlage des BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.02.2024, S. 3 unten]. Er ist ledig [RV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.02.2024, S. 4 oben] 1.
- Obwohl der BF von XXXX .2021 bis XXXX .2021, von XXXX .2021 bis XXXX .2021, von XXXX .2021 bis XXXX .2021, von XXXX .2022 bis XXXX .2022 und von XXXX .2022 bis XXXX .2022 wiederholt an der Anschrift Dreschnigstraße 6 Stg. 1/7, 9500 VILLACH, mit Nebenwohnsitz gemeldet war, ist er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen [ZMR-Abfrage vom 16.05.2024; HV-Abfrage vom 16.05.2024].1.
- Obwohl der BF von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021, von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021, von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021, von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 und von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 wiederholt an der Anschrift Dreschnigstraße 6 Stg. 1/7, 9500 VILLACH, mit Nebenwohnsitz gemeldet war, ist er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen [ZMR-Abfrage vom 16.05.2024; HV-Abfrage vom 16.05.2024]. 1.
- Er verfügt in Österreich auch über keinen Immobilienbesitz und/oder über nennenswerte Ersparnisse, die ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnten [RV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.02.2024, S. 4 unten und S. 5 oben]. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 900,00 [Beschuldigtenvernehmung der LPD XXXX vom XXXX .2023, GZ: XXXX ].Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 900,00 [Beschuldigtenvernehmung der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 ]. 1.
- Im Bundesgebiet hat er keine Verwandten oder nahe Angehörige. Auch verfügt er über kein nennenswertes Privatleben in Österreich. Er gehört in Österreich keinem Verein an. Ebensowenig besucht er hier eine Schule oder eine Universität [RV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.02.2024, S. 5 oben]. 1.
- Der Beschwerdeführer hat eine in Deutschland lebende Tochter, XXXX , geb. XXXX , die an der Anschrift K XXXX mit Wohnsitz gemeldet ist und im XXXX ein Kind erwartet [RV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.02.2024, S. 4 Mitte; Beilagen ./A und ./B].1.
- Der Beschwerdeführer hat eine in Deutschland lebende Tochter, römisch 40 , geb. römisch 40 , die an der Anschrift K römisch 40 mit Wohnsitz gemeldet ist und im römisch 40 ein Kind erwartet [RV des BF in Verhandlungsniederschrift vom 21.02.2024, S. 4 Mitte; Beilagen ./A und ./B]. Abgesehen von seiner Tochter hat er keine weiteren Verwandten, die in einem - von Italien abweichenden - Mitgliedsstaat des Schengenraumes leben würden [Ebda.]. 1.
- Um seine Tochter zu besuchen, fährt er mit der Bahn und hat hier auch die Bahnverbindung zwischen XXXX und XXXX benützt.1.
- Um seine Tochter zu besuchen, fährt er mit der Bahn und hat hier auch die Bahnverbindung zwischen römisch 40 und römisch 40 benützt. 1.
- Am XXXX 2019 wurde er dabei betreten, in XXXX fremde unbare Zahlungsmittel, nämlich eine EC-Bankomatkarte und eine VISA-Kreditkarte lautend auf namentlich bekannte Person weggenommen und sich dadurch unrechtmäßig bereichert zu haben. Darüber hinaus nahm er dieser namentlich bekannten Person eine Geldbörse mit einem Bargeldbetrag von EUR 2.500,00 weg und behob mit der entwendeten entfremdeten Bankomatkarte insgesamt EUR 1.000,
- Dieser Person unterdrückte er auch den Führerschein [Abschlussbericht der LPD XXXX vom 23.11.2019, GZ: XXXX , S. 2].1.
- Am römisch 40 2019 wurde er dabei betreten, in römisch 40 fremde unbare Zahlungsmittel, nämlich eine EC-Bankomatkarte und eine VISA-Kreditkarte lautend auf namentlich bekannte Person weggenommen und sich dadurch unrechtmäßig bereichert zu haben. Darüber hinaus nahm er dieser namentlich bekannten Person eine Geldbörse mit einem Bargeldbetrag von EUR 2.500,00 weg und behob mit der entwendeten entfremdeten Bankomatkarte insgesamt EUR 1.000,
- Dieser Person unterdrückte er auch den Führerschein [Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 23.11.2019, GZ: römisch 40 , S. 2]. Für diese Taten wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wegen §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde [Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom XXXX , GZ: XXXX , S. 2 oben].Für diese Taten wurde er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit römisch 40 ) wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde [Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 2 oben]. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht das umfassende und reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers, die Schadensgutmachung und eine Entschuldigung als mildernd, als erschwerend jedoch das Zusammentreffen mehrerer Vergehen [Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom XXXX , GZ: XXXX , S. 2 unten].Bei der Strafbemessung wertete das Gericht das umfassende und reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers, die Schadensgutmachung und eine Entschuldigung als mildernd, als erschwerend jedoch das Zusammentreffen mehrerer Vergehen [Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 2 unten]. 1.
- Am XXXX 2023, 04:15 Uhr, wurde er im Reisezug XXXX von XXXX nach XXXX dabei betreten, wie er das Zugabteil 42, in dem sich zwei schlafende Personen aufgehalten hatten und dessen Abteiltür zuvor versperrt worden war, nach Beute durchsuchte. Als eine der im Abteil geschlafen habenden Personen aufwachte und den BF bemerkte, rief diese Person um Hilfe, sodass auch die zweite, im Abteil aufhältig gewesene Person aufwachte. Obwohl der BF aus dem Abteil zu fliehen versuchte, gelang es einer der im Abteil aufhältig gewesenen Personen, den BF zu stellen und diesen gemeinsam mit dem Zugführer bis zum Eintreffen der Polizei am Hauptbahnhof XXXX festzuhalten.1.
- Am römisch 40 2023, 04:15 Uhr, wurde er im Reisezug römisch 40 von römisch 40 nach römisch 40 dabei betreten, wie er das Zugabteil 42, in dem sich zwei schlafende Personen aufgehalten hatten und dessen Abteiltür zuvor versperrt worden war, nach Beute durchsuchte. Als eine der im Abteil geschlafen habenden Personen aufwachte und den BF bemerkte, rief diese Person um Hilfe, sodass auch die zweite, im Abteil aufhältig gewesene Person aufwachte. Obwohl der BF aus dem Abteil zu fliehen versuchte, gelang es einer der im Abteil aufhältig gewesenen Personen, den BF zu stellen und diesen gemeinsam mit dem Zugführer bis zum Eintreffen der Polizei am Hauptbahnhof römisch 40 festzuhalten. Einer der beiden Opfer gab, an, dass nach diesem Vorfall seine Kreditkarte und 80.000 japanische Yen (umgerechnet ca. EUR 495,00) fehlten [Amtsvermerk der LPD XXXX vom XXXX .2023].Einer der beiden Opfer gab, an, dass nach diesem Vorfall seine Kreditkarte und 80.000 japanische Yen (umgerechnet ca. EUR 495,00) fehlten [Amtsvermerk der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2023]. Bei seiner von Organen der LPD XXXX durchgeführten Beschuldigtenvernehmung gab der BF an, im Zugabteil 42 des Reisezuges XXXX von XXXX nach XXXX gewesen zu sein, und versucht zu haben, dort einen Diebstahl zu begehen [Beschuldigtenvernehmung der LPD XXXX vom XXXX .2023, GZ: XXXX , S.4 Mitte S. 5 Mitte]. Bei der Tathandlung führte er Werkzeug mit sich, das typischerweise für die Begehung von Einbruchsdiebstählen verwendet wird [Beschuldigtenvernehmung der LPD Kärnten vom XXXX .2023, GZ: XXXX , S.4 Mitte S. 5 Mitte]. Hinsichtlich dieser Tat zeigte er sich schon vor den Organen der LPD XXXX geständig [Beschuldigtenvernehmung der LPD XXXX vom XXXX .2023, GZ: XXXX , S.4 Mitte und S. 5 oben].Bei seiner von Organen der LPD römisch 40 durchgeführten Beschuldigtenvernehmung gab der BF an, im Zugabteil 42 des Reisezuges römisch 40 von römisch 40 nach römisch 40 gewesen zu sein, und versucht zu haben, dort einen Diebstahl zu begehen [Beschuldigtenvernehmung der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , S.4 Mitte S. 5 Mitte]. Bei der Tathandlung führte er Werkzeug mit sich, das typischerweise für die Begehung von Einbruchsdiebstählen verwendet wird [Beschuldigtenvernehmung der LPD Kärnten vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , S.4 Mitte S. 5 Mitte]. Hinsichtlich dieser Tat zeigte er sich schon vor den Organen der LPD römisch 40 geständig [Beschuldigtenvernehmung der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , S.4 Mitte und S. 5 oben]. 1.
- In dieser Strafsache wurde zwischenzeitig Anklage erhoben. Die darob vor dem Landesgericht XXXX zu GZ: XXXX für den XXXX .2024 anberaumte Hauptverhandlung wurde wegen der Ortsabwesenheit des BF am XXXX .2024 abberaumt. Das Strafverfahren gegen den BF ist anhängig [Beschluss des LG XXXX über die Abberaumung der für den XXXX 2024 anberaumten Hauptverhandlung].Die darob vor dem Landesgericht römisch 40 zu GZ: römisch 40 für den römisch 40 .2024 anberaumte Hauptverhandlung wurde wegen der Ortsabwesenheit des BF am römisch 40 .2024 abberaumt. Das Strafverfahren gegen den BF ist anhängig [Beschluss des LG römisch 40 über die Abberaumung der für den römisch 40 2024 anberaumten Hauptverhandlung].
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und die Sozialversicherungsdaten und holte die diesbezüglichen (teils tagesaktuellen) Abfragen ein. Die weiter dazu getroffenen Feststellungen, dass der BF eine in XXXX (Deutschland) lebende Tochter hat, die er mit dem Zug besucht, gründen einerseits auf den in der Verhandlung vom 21.02.2024 vom Rechtsvertreter des BF vorgelegten Beilagen ./A und ./B und dessen ergänzenden Angaben in der mündlichen Verhandlung.Die weiter dazu getroffenen Feststellungen, dass der BF eine in römisch 40 (Deutschland) lebende Tochter hat, die er mit dem Zug besucht, gründen einerseits auf den in der Verhandlung vom 21.02.2024 vom Rechtsvertreter des BF vorgelegten Beilagen ./A und ./B und dessen ergänzenden Angaben in der mündlichen Verhandlung. 2.
- Die zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF getroffenen Konstatierungen gründen auf dem im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Urteil des Landesgerichtes XXXX zur GZ: XXXX . Auf dieser Urkunde gründen weiter die zur Erstverurteilung des BF im Bundesgebiet getroffenen Feststellungen, sowie die Konstatierungen zu der über ihn verhängten (unter Bestimmung unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe. Auf dieser Quelle beruhen auch die Konstatierungen zu den vom Strafgericht ins Treffen geführten Strafzumessungsgründen. Die zum strafrechtlich relevanten Sachverhalt getroffenen Feststellungen gründen auf dem Abschlussbericht der LPD XXXX vom XXXX , GZ: XXXX .2.
- Die zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF getroffenen Konstatierungen gründen auf dem im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zur GZ: römisch 40 . Auf dieser Urkunde gründen weiter die zur Erstverurteilung des BF im Bundesgebiet getroffenen Feststellungen, sowie die Konstatierungen zu der über ihn verhängten (unter Bestimmung unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe. Auf dieser Quelle beruhen auch die Konstatierungen zu den vom Strafgericht ins Treffen geführten Strafzumessungsgründen. Die zum strafrechtlich relevanten Sachverhalt getroffenen Feststellungen gründen auf dem Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 . 2.
- Die Konstatierungen zum Vorfall vom XXXX .2023 im Reisezug XXXX von XXXX nach XXXX , in den der BF involviert war und der schließlich zu einer Anklage gegen ihn führte, gründen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Beschuldigtenvernehmung der LPD XXXX vom XXXX 2023, GZ: XXXX , und der darin dokumentierten Verantwortung des BF. Dieser Verantwortung des BF ist der in diesem Verfahren für ihn eingeschrittene Rechtsvertreter nicht entgegengetreten. Vielmehr hat er diesbezüglich in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass sich der BF hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Tat geständig verantwortet habe [RV in VH-Niederschrift vom 21.02.2024, S. 4 oben]. Dies ist auch mit der geständigen Verantwortung des BF vor den Organen der LPD XXXX in Deckung zu bringen [sic Beschuldigtenvernehmung der LPD XXXX vom XXXX 2023, GZ: XXXX , S.4 Mitte und S. 5 oben].2.
- Die Konstatierungen zum Vorfall vom römisch 40 .2023 im Reisezug römisch 40 von römisch 40 nach römisch 40 , in den der BF involviert war und der schließlich zu einer Anklage gegen ihn führte, gründen auf der im Verwaltungsakt einliegenden Beschuldigtenvernehmung der LPD römisch 40 vom römisch 40 2023, GZ: römisch 40 , und der darin dokumentierten Verantwortung des BF. Dieser Verantwortung des BF ist der in diesem Verfahren für ihn eingeschrittene Rechtsvertreter nicht entgegengetreten. Vielmehr hat er diesbezüglich in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass sich der BF hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Tat geständig verantwortet habe [RV in VH-Niederschrift vom 21.02.2024, S. 4 oben]. Dies ist auch mit der geständigen Verantwortung des BF vor den Organen der LPD römisch 40 in Deckung zu bringen [sic Beschuldigtenvernehmung der LPD römisch 40 vom römisch 40 2023, GZ: römisch 40 , S.4 Mitte und S. 5 oben]. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.
- § 67 FPG lautet:3.
- Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
- der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
- der Grad der Integration,,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Da der Beschwerdeführer, der aufgrund seiner italienischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt, gelangt für ihn der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da der Beschwerdeführer, der aufgrund seiner italienischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt, gelangt für ihn der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände in seinem Fall eine konkrete Gefährdung anzunehmen ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auch auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH vom 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN).Bei der Erstellung einer Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände in seinem Fall eine konkrete Gefährdung anzunehmen ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auch auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH vom 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mwN). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. In weiterer Folge ist abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt, als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. In weiterer Folge ist abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt, als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht nach Ansicht des Bundesamtes das wiederholte Begehen von (Einbruchs-)Diebstählen, begangen in Nachtzügen, und die sich daraus ableitbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Mittelpunkt. 3.
- In Bezug auf den gegenständlich heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab ist aber zunächst auf die Unterschiede der Gefährdungsmaßstäbe bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG und eines Einreiseverbotes gemäß § 53 FPG zu verweisen, wie sich dies aus der nachfolgend dargestellten Rechtsprechung des VwGH ergibt:3.
- In Bezug auf den gegenständlich heranzuziehenden Gefährdungsmaßstab ist aber zunächst auf die Unterschiede der Gefährdungsmaßstäbe bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG und eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, FPG zu verweisen, wie sich dies aus der nachfolgend dargestellten Rechtsprechung des VwGH ergibt: Die Erfüllung eines Tatbestandes des § 53 Abs. 2 FPG indiziert grundsätzlich (nur) das Vorliegen einer nicht weiter qualifizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 15).Die Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert grundsätzlich (nur) das Vorliegen einer nicht weiter qualifizierten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 15). Hingegen sieht § 53 Abs. 3 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte, insbesondere in § 53 Abs. 3 Z 1 bis 9 FPG genannte, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16).Hingegen sieht Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren bzw. unbefristet vor, wenn bestimmte, insbesondere in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 FPG genannte, Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16). Der im vorliegenden Fall anzuwendende Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entspricht dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs. 6 FPG für Drittstaatsangehörige und erfordert daher einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 17).Der im vorliegenden Fall anzuwendende Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) entspricht dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 52, Absatz 6, FPG für Drittstaatsangehörige und erfordert daher einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 17). Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme i.S.d. § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG ausreichenden Tatbestand dar, gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 FPG bzw. § 52 Abs. 6 FPG. Demnach können im Regelfall einmalige Verstöße dieser Art keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16 mwN).Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme i.S.d. Paragraph 53, Absatz 2, FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausreichenden Tatbestand dar, gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FPG. Demnach können im Regelfall einmalige Verstöße dieser Art keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16 mwN). 3.
- Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2021, Zl. XXXX , ergibt sich zusammengefasst, dass der BF am XXXX .2019 in XXXX fremde unbare Zahlungsmittel, nämlich eine EC-Karte und eine Visa-Kreditkarte weggenommen und sich mit dem Vorsatz verschafft hat, sich durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen - teils durch Einbruch - mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt hat, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts gebraucht werden, wofür er der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 erster Fall StGB, des Vergehens des teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB schuldig erkannt wurde und über ihn eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Monaten verhängt wurde, wobei diese unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.3.
- Aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2021, Zl. römisch 40 , ergibt sich zusammengefasst, dass der BF am römisch 40 .2019 in römisch 40 fremde unbare Zahlungsmittel, nämlich eine EC-Karte und eine Visa-Kreditkarte weggenommen und sich mit dem Vorsatz verschafft hat, sich durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen - teils durch Einbruch - mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt hat, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts gebraucht werden, wofür er der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB, des Vergehens des teils durch Einbruch begangenen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, StGB schuldig erkannt wurde und über ihn eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Monaten verhängt wurde, wobei diese unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zwischenzeitig wurde der BF wegen eines Vorfalls im Reisezug XXXX am XXXX .2023 zur Anklage gebracht. Demnach soll er an diesem Tag im internationalen Reisezug von XXXX nach XXXX , XXXX , in das Abteil von zwei Personen eingedrungen sein und zumindest einen Diebstahl gem. § 127 StGB versucht zu haben. Bei dieser Tat wurde er von den Opfern auf frischer Tat betreten. Hinsichtlich dieser ihm zur Last gelegten Tat zeigte sich der BF anlässlich der stattgehabten Beschuldigtenvernehmung vor Organen der LPD XXXX geständig.Zwischenzeitig wurde der BF wegen eines Vorfalls im Reisezug römisch 40 am römisch 40 .2023 zur Anklage gebracht. Demnach soll er an diesem Tag im internationalen Reisezug von römisch 40 nach römisch 40 , römisch 40 , in das Abteil von zwei Personen eingedrungen sein und zumindest einen Diebstahl gem. Paragraph 127, StGB versucht zu haben. Bei dieser Tat wurde er von den Opfern auf frischer Tat betreten. Hinsichtlich dieser ihm zur Last gelegten Tat zeigte sich der BF anlässlich der stattgehabten Beschuldigtenvernehmung vor Organen der LPD römisch 40 geständig. Damit steht fest, dass er innerhalb der Dreijahresfrist ab dem Ersturteil erneut einschlägig im Zusammenhang mit der Begehung von Eigentumsdelikten rückfällig wurde. Wenn es im bekämpften Bescheid nunmehr heißt, dass der BF mit seinem Verhalten, womit die belangte Behörde die eine rechtskräftige Verurteilung und das neuerliche strafrechtliche Ermittlungsverfahren meinte, gezeigt habe, kein Interesse daran zu haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren und dass sein bisheriger Aufenthalt in Österreich ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und deren Eigentum und am sozialen Frieden beeinträchtigt hätte, begegnet diese von der Behörde gezogene Schlussfolgerung keinen Bedenken. Im gegenständlichen Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Rückfall in die Eigentumsdelinquenz noch innerhalb der vom Strafgericht bestimmten Probezeit erfolgt ist und sich der BF durch die einschlägige Erstverurteilung von der Begehung neuerlicher Taten nicht abhalten ließ. Dies legt jedenfalls nahe, dass er trotz bereits erlittener Verurteilung offenbar kein Interesse an der Einhaltung der in Österreich geltenden Gesetze hat. Ungeachtet der neuerlichen Verfolgung des BF durch die Strafverfolgungsbehörden in Hinblick auf die im XXXX begangene Tat, die nunmehr den Gegenstand des beim Landesgericht XXXX neuerlich anhängig gemachten Strafverfahrens zur GZ: XXXX bildet, ist bei ihm auch in Zukunft ein neuerlicher Rückfall in die Eigentumsdelinquenz zu befürchten, zumal er mit einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von EUR 900,00 lediglich über Einkünfte in einer unterdurchschnittlichen Höhe verfügt und er offenbar wiederholt den Drang verspürt, Zugabteile schlafender Zugpassagiere aufzusuchen, um diese zu bestehlen. Der Umstand, dass er bei der Beschuldigtenvernehmung vor Organen der LPD XXXX angegeben hatte, dass er wusste, dass er nicht einfach in ein fremdes Abteil gehen dürfe und er weiter eingestand, versucht zu haben, einen Diebstahl zu begehen, spricht auch für eine offenbar psychologisch motivierte Neigung des BF zum Diebstahl.Im gegenständlichen Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Rückfall in die Eigentumsdelinquenz noch innerhalb der vom Strafgericht bestimmten Probezeit erfolgt ist und sich der BF durch die einschlägige Erstverurteilung von der Begehung neuerlicher Taten nicht abhalten ließ. Dies legt jedenfalls nahe, dass er trotz bereits erlittener Verurteilung offenbar kein Interesse an der Einhaltung der in Österreich geltenden Gesetze hat. Ungeachtet der neuerlichen Verfolgung des BF durch die Strafverfolgungsbehörden in Hinblick auf die im römisch 40 begangene Tat, die nunmehr den Gegenstand des beim Landesgericht römisch 40 neuerlich anhängig gemachten Strafverfahrens zur GZ: römisch 40 bildet, ist bei ihm auch in Zukunft ein neuerlicher Rückfall in die Eigentumsdelinquenz zu befürchten, zumal er mit einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von EUR 900,00 lediglich über Einkünfte in einer unterdurchschnittlichen Höhe verfügt und er offenbar wiederholt den Drang verspürt, Zugabteile schlafender Zugpassagiere aufzusuchen, um diese zu bestehlen. Der Umstand, dass er bei der Beschuldigtenvernehmung vor Organen der LPD römisch 40 angegeben hatte, dass er wusste, dass er nicht einfach in ein fremdes Abteil gehen dürfe und er weiter eingestand, versucht zu haben, einen Diebstahl zu begehen, spricht auch für eine offenbar psychologisch motivierte Neigung des BF zum Diebstahl. Vor diesem Hintergrund lässt sich auch für das erkennende Gericht keine positive Zukunftsprognose für den BF erstellen, was dessen offenbare Neigung zur Eigentumsdelinquenz betrifft und ist - wie es schon die belangte Behörde angenommen hat - wegen seiner wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen, weshalb in seinem Fall vom Vorliegen einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden muss. Wegen des Rückfalls innerhalb der vom Strafgericht bestimmten Probezeit von drei Jahren erscheint auch dem erkennenden Gericht die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbots als gerechtfertigt. Nur bei Einhaltung einer längeren Aufenthaltsverbotsfrist lässt sich anlassbezogen ersehen, ob der BF sein schädliches Verhalten nachhaltig abgelegt hat. Das lediglich für Österreich gültige Aufenthaltsverbot bewirkt im Fall des BF, der im Bundesgebiet weder Verwandte noch nahe Angehörige hat, noch sonst über ein nennenswertes Privatleben verfügt, noch über nennenswerte wirtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt (demnach ist er in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Arbeit nachgegangen; er verfügt auch über keinen Immobilienbesitz noch über Ersparnisse im Bundesgebiet) keinen Eingriff in dessen Privat- oder Familienleben. In der Beschuldigtenvernehmung hatte der BF bekanntlich angegeben, in Österreich keine nahen Angehörigen und/oder Verwandten zu haben. Er hat auch keine Angaben dazu gemacht, dass er hier ein nennenswertes Privatleben hätte. Diese Angaben bestätigte der Rechtsvertreter des BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Umstand, dass die Tochter des BF in Deutschland lebt, diese in Bälde entbinden wird und er sie in Deutschland besucht, begründet kein Privat- und/oder Familienleben des BF, das in Bezug auf Österreich beachtlich wäre. Abgesehen davon wäre es ihm möglich und auch zumutbar, seine Tochter über Drittstaaten (z.B. die Schweiz) unter Umgehung des österreichischen Staatsgebietes in Deutschland zu besuchen. Vor diesem Hintergrund ist bei der Gesamtbeurteilung des Gesamtverhaltens des BF und seiner konkreten Lebensumstände sowie der vorzunehmenden Interessenabwägung von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an Ordnung und Sicherheit gegenüber seinem persönlichen Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet auszugehen. Die Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbots und erweist sich als rechtmäßig und die verhängte Dauer als angemessen. 3.
- Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder geboten.3.
- Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder geboten. Anlassbezogen steht fest, dass der BF einer (weiteren) im Bundesgebiet begangenen strafbaren Handlung dringend tatverdächtig ist und gegen hier gültige Gesetze verstoßen hat. Zu den wider ihn erhobenen Vorwürfen zeigte er sich auch geständig. Da in seinem Fall trotz vorliegender rechtskräftiger Verurteilung wegen des in der Probezeit erfolgten, raschen Rückfalls in die Eigentumsdelinquenz und seiner unterdurchschnittlichen monatlichen Einkünfte und seiner psychologischen Neigung zur Eigentumsdelinquenz von einem neuerlichen Rückfall ausgegangen werden muss, erscheint auch dem erkennenden Gericht die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gem. § 70 Abs. 3 FPG gerechtfertigt.Anlassbezogen steht fest, dass der BF einer (weiteren) im Bundesgebiet begangenen strafbaren Handlung dringend tatverdächtig ist und gegen hier gültige Gesetze verstoßen hat. Zu den wider ihn erhobenen Vorwürfen zeigte er sich auch geständig. Da in seinem Fall trotz vorliegender rechtskräftiger Verurteilung wegen des in der Probezeit erfolgten, raschen Rückfalls in die Eigentumsdelinquenz und seiner unterdurchschnittlichen monatlichen Einkünfte und seiner psychologischen Neigung zur Eigentumsdelinquenz von einem neuerlichen Rückfall ausgegangen werden muss, erscheint auch dem erkennenden Gericht die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG gerechtfertigt. 3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).3.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach , Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022). Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen, dies nicht zuletzt deshalb, da der BF in Österreich seit dem Vorfall am XXXX 2023 bis laufend nicht aufhältig ist.Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen, dies nicht zuletzt deshalb, da der BF in Österreich seit dem Vorfall am römisch 40 2023 bis laufend nicht aufhältig ist. Zu Spruchteil B.
- und B.2.): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G305.2283327.1.00