4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g .B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
5 ASVG seien diese Pauschalbeträge auch von den Sonderzahlungen zu leisten. Im Kalenderjahr XXXX seien aufgrund der anzuwendenden Bestimmungen die geringfügigen Entgelte beitragspflichtig.In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass bei jenen Personen, die im Kalenderjahr römisch 40 zumindest eine geringfügige Beschäftigung neben einer bereits bestehenden vollversicherten unselbständigen Beschäftigung ausgeübt haben, auch deren geringfügigen Einkünfte beitragspflichtig gewesen seien. In beiden Fällen (mehrere geringfügige Beschäftigungen nebeneinander oder zu einer Vollversicherung) seien die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung für das Kalenderjahr römisch 40 vom Dienstnehmer zu entrichten gewesen. Die Höhe des Beitrages sei abhängig vom gesamten geringfügigen Entgelt sowie vom Beitragssatz, der in Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG festgelegt ist. Dieser betrage in der Krankenversicherung 3,87% und in der Pensionsversicherung 10,25%, sohin gesamt 14,12%.
Paragraph 54, Absatz 5, ASVG seien diese Pauschalbeträge auch von den Sonderzahlungen zu leisten. Im Kalenderjahr römisch 40 seien aufgrund der anzuwendenden Bestimmungen die geringfügigen Entgelte beitragspflichtig.
O mit 20 Wochenstunden und oberhalb der „Geringfügigkeitsgrenze“ zu erfolgen. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer sei er für die Einhaltung des Gewerberechts verantwortlich und sei er seiner Verantwortung auch nachgekommen. Herr XXXX , handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. XXXX , habe sein Gehalt nach der Anmeldung bei der Gewerbebehörde (im XXXX ) ab XXXX unter die Geringfügigkeitsgrenze herabgesetzt. Er könne sich das Vorgehen des Herrn XXXX , das mit ihm nicht abgesprochen war, nur so erklären, dass er damit Sozialabgaben „einsparen“ wolle. Einer solchen Vorgangsweise, die mit Sicherheit nicht dem Gewerberecht entspricht, er niemals die Zustimmung erteilen. Im XXXX habe ihn Herr XXXX gebeten, er möge auch bei der Fa. XXXX als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungieren. Das sei der zentrale und primäre „wirtschaftliche Zweck“ des Arbeitsverhältnisses gewesen und nicht irgendwelche Arbeitszeitaufzeichnungen. Er habe dem zugestimmt, aber gleichzeitig in persönlichen Gesprächen mit Herrn XXXX immer darauf hingewiesen, dass er streng auf die Einhaltung des Gewerberechts achte. In seinem E-Mail vom XXXX an Herrn HANDLER habe er klar und eindeutig festgehalten, dass eine Ummeldung als geringfügig Beschäftigter gegen das Gewerberecht verstoße. Herr XXXX habe daraufhin sein E-Mail schlicht und einfach ignoriert. Er habe weder das Gehalt an die ursprünglich vereinbarte (und die rechtlich so vorgesehene) Höhe angepasst, noch habe er sich im Sommer XXXX als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der Gewerbebehörde XXXX abgemeldet. Mit seinem „Geschäftsmodell“ habe Herr XXXX voll und ganz sein Ziel erreicht, dass er als gewerberechtlicher Geschäftsführer sechs Monate für die Fa. XXXX registriert ist. Danach konnte die Fa. XXXX GmbH sechs Monate ohne eingetragenen gewerberechtlichen Geschäftsführer als XXXX -Gewerbe weiter ausüben.Begründend führte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die Argumentation im Bescheid rechtlich ins Leere laufe. Es werde keine Rechtsgrundlage genannt, auf die sich die Argumentation der belangten Behörde (Lohnkonto, Arbeitszeitaufzeichnung …) aufbaue. Für diesen Sachverhalt sei vorrangig die Gewerbeordnung 1994 entscheidend. Die Fa. römisch 40 habe ihn als gewerberechtlichen Geschäftsführer ( römisch 40 ) angestellt. Die Anmeldung habe ihn als gewerberechtlichen Geschäftsführer ( römisch 40 ) angestellt. Die Anmeldung habe
Paragraph 39, Absatz 2, GewO mit 20 Wochenstunden und oberhalb der „Geringfügigkeitsgrenze“ zu erfolgen. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer sei er für die Einhaltung des Gewerberechts verantwortlich und sei er seiner Verantwortung auch nachgekommen. Herr römisch 40 , handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. römisch 40 , habe sein Gehalt nach der Anmeldung bei der Gewerbebehörde (im römisch 40 ) ab römisch 40 unter die Geringfügigkeitsgrenze herabgesetzt. Er könne sich das Vorgehen des Herrn römisch 40 , das mit ihm nicht abgesprochen war, nur so erklären, dass er damit Sozialabgaben „einsparen“ wolle. Einer solchen Vorgangsweise, die mit Sicherheit nicht dem Gewerberecht entspricht, er niemals die Zustimmung erteilen. Im römisch 40 habe ihn Herr römisch 40 gebeten, er möge auch bei der Fa. römisch 40 als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungieren. Das sei der zentrale und primäre „wirtschaftliche Zweck“ des Arbeitsverhältnisses gewesen und nicht irgendwelche Arbeitszeitaufzeichnungen. Er habe dem zugestimmt, aber gleichzeitig in persönlichen Gesprächen mit Herrn römisch 40 immer darauf hingewiesen, dass er streng auf die Einhaltung des Gewerberechts achte. In seinem E-Mail vom römisch 40 an Herrn HANDLER habe er klar und eindeutig festgehalten, dass eine Ummeldung als geringfügig Beschäftigter gegen das Gewerberecht verstoße. Herr römisch 40 habe daraufhin sein E-Mail schlicht und einfach ignoriert. Er habe weder das Gehalt an die ursprünglich vereinbarte (und die rechtlich so vorgesehene) Höhe angepasst, noch habe er sich im Sommer römisch 40 als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der Gewerbebehörde römisch 40 abgemeldet. Mit seinem „Geschäftsmodell“ habe Herr römisch 40 voll und ganz sein Ziel erreicht, dass er als gewerberechtlicher Geschäftsführer sechs Monate für die Fa. römisch 40 registriert ist. Danach konnte die Fa. römisch 40 GmbH sechs Monate ohne eingetragenen gewerberechtlichen Geschäftsführer als römisch 40 -Gewerbe weiter ausüben.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1. Von der Vollversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sind nach der für den entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum geltenden Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 20/2019, Dienstnehmer und ihnen
4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die in § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).
BGBl. II Nr. 576/2020 wurde dieser Betrag für das Kalenderjahr 2021 mit EUR 475,86 festgelegt.3.2.1. Von der Vollversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sind nach der für den entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum geltenden Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2019,, Dienstnehmer und ihnen
Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, wurde dieser Betrag für das Kalenderjahr 2021 mit EUR 475,86 festgelegt. § 471f ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 79/2015, normiert, dass diese Bestimmung für Dienstnehmer und ihnen
4 gleichgestellte Personen, ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen gilt, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (§ 44 Abs. 2) aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im § 5 Abs. 2 angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden (§ 471g).Paragraph 471 f, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,, normiert, dass diese Bestimmung für Dienstnehmer und ihnen
Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen gilt, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (Paragraph 44, Absatz 2,) aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im Paragraph 5, Absatz 2, angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden (Paragraph 471 g,). Die Bestimmung des § 471g ASVG hat in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 79/2015 folgenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 471 g, ASVG hat in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, folgenden Wortlaut: „§ 471g.Hat eine nicht der Vollversicherung unterliegende Person dem Versicherungsträger glaubhaft mitgeteilt, daß ihre monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im § 5 Abs. 2 angeführten Betrag im monatlichen Durchschnitt voraussichtlich übersteigen werden, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine besondere Formalversicherung. § 21 Abs. 2 und 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die besondere Formalversicherung„§ 471g., Hat eine nicht der Vollversicherung unterliegende Person dem Versicherungsträger glaubhaft mitgeteilt, daß ihre monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im Paragraph 5, Absatz 2, angeführten Betrag im monatlichen Durchschnitt voraussichtlich übersteigen werden, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine besondere Formalversicherung. Paragraph 21, Absatz 2 und 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die besondere Formalversicherung 1. auch dann endet, wenn die formalversicherte Person die im ersten Satz genannte Mitteilung widerruft; 2. auch der Pflichtversicherung nach diesem Abschnitt gleichzuhalten ist. Die Mitteilung ist einer Meldung
Für Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, endet die besondere Formalversicherung mit Ablauf des ersten Kalendermonates, wenn für zwei aufeinander folgende Kalendermonate kein Dienstleistungsscheck.“Die Mitteilung ist einer Meldung
Paragraph 56, gleichzuhalten. Für Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, endet die besondere Formalversicherung mit Ablauf des ersten Kalendermonates, wenn für zwei aufeinander folgende Kalendermonate kein Dienstleistungsscheck.“
F. BGBl. I Nr. 45/2005 beginnt die Pflichtversicherung in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist.
2 leg. cit endet sie mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen.
Paragraph 471 h, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005, beginnt die Pflichtversicherung in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist.
Paragraph 471 h, Absatz 2, leg. cit endet sie mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen. Zur Beitragsgrundlage normiert § 471k ASVG idF. BGBl. I Nr. 138/1998, dass vorläufig zumindest der im § 5 Abs. 2 angeführte Monatsbetrag als Beitragsgrundlage gilt, solange eine Beitragsgrundlage nicht festgestellt werden kann. Weiter heißt es in dieser Bestimmung, dass die Bestimmungen über die Höchstbeitragsgrundlage
anzuwenden seien (§ 471k zweiter Satz ASVG).Zur Beitragsgrundlage normiert Paragraph 471 k, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,, dass vorläufig zumindest der im Paragraph 5, Absatz 2, angeführte Monatsbetrag als Beitragsgrundlage gilt, solange eine Beitragsgrundlage nicht festgestellt werden kann. Weiter heißt es in dieser Bestimmung, dass die Bestimmungen über die Höchstbeitragsgrundlage
Paragraph 45, anzuwenden seien (Paragraph 471 k, zweiter Satz ASVG). Der durch BGBl. Nr. 138/1998 im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz eingeführte Abschnitt 1 b enthält Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter und mehrfach geringfügiger Beschäftigung. Seit Inkrafttreten des ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, sind geringfügig Beschäftigte nicht mehr hinsichtlich jeder Beschäftigung von der Vollversicherungspflicht ausgenommen. Eine Ausnahme von der Vollversicherungspflicht besteht nur dann, wenn das im Kalendermonat bezogene Entgelt aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (VwGH vom 22.01.2003, Zl. 2000/08/0185; Felten in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 1 zu §§ 471f – 471m). Der durch Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1998, im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz eingeführte Abschnitt 1 b enthält Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter und mehrfach geringfügiger Beschäftigung. Seit Inkrafttreten des ASRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, sind geringfügig Beschäftigte nicht mehr hinsichtlich jeder Beschäftigung von der Vollversicherungspflicht ausgenommen. Eine Ausnahme von der Vollversicherungspflicht besteht nur dann, wenn das im Kalendermonat bezogene Entgelt aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (VwGH vom 22.01.2003, Zl. 2000/08/0185; Felten in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 1 zu Paragraphen 471 f, – 471m). Die Pflichtversicherung gem. § 471h beginnt in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sohin bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze, und zwar rückwirkend mit dem ersten Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach dem ASVG oder dem DLSG aufgenommen wurde. Im Ergebnis bedeutet dies: geht ein Dienstnehmer im Monat Mai (z.B. am 28.05.) ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ein und begründet er im Juni (z.B. am 03.06.) ein weiteres, kommt es erst im Juni zu einer Überschreitung der Versicherungspflicht, mit der Konsequenz, dass eine Versicherungspflicht erst mit Juni beginnen kann. Dabei ist auf den Bestand des weiteren geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses abzustellen (sic Felten in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 1/1 zu §§ 471f – 471m mit Hinweis auf Gerhartl, ZAS 2012, 161).Die Pflichtversicherung gem. Paragraph 471 h, beginnt in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sohin bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze, und zwar rückwirkend mit dem ersten Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach dem ASVG oder dem DLSG aufgenommen wurde. Im Ergebnis bedeutet dies: geht ein Dienstnehmer im Monat Mai (z.B. am 28.05.) ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ein und begründet er im Juni (z.B. am 03.06.) ein weiteres, kommt es erst im Juni zu einer Überschreitung der Versicherungspflicht, mit der Konsequenz, dass eine Versicherungspflicht erst mit Juni beginnen kann. Dabei ist auf den Bestand des weiteren geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses abzustellen (sic Felten in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 1/1 zu Paragraphen 471 f, – 471m mit Hinweis auf Gerhartl, ZAS 2012, 161). Voraussetzung für die (Voll-)versicherungspflicht ist, dass das dem Beschäftigten aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen gebührende Entgelt die in § 5 Abs. 2 ASVG definierte Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (Felten in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 1/2 zu §§ 471f – 471m). Voraussetzung für die (Voll-)versicherungspflicht ist, dass das dem Beschäftigten aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen gebührende Entgelt die in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG definierte Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (Felten in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 1/2 zu Paragraphen 471 f, – 471m). Im Kalenderjahr 2021 belief sich die Geringfügigkeitsgrenze auf EUR 475,86 pro Monat (BGBl. II Nr. 576/2020).Im Kalenderjahr 2021 belief sich die Geringfügigkeitsgrenze auf EUR 475,86 pro Monat Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020,). Die Kombination eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses mit einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, bei dem der Entgeltanspruch die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, begründet eine Pflichtversicherung nach § 4 ASVG (VwGH vom 22.01.2003, Zl. 2000/08/0185). Die Kombination eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses mit einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, bei dem der Entgeltanspruch die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, begründet eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, ASVG (VwGH vom 22.01.2003, Zl. 2000/08/0185). In diesem Fall richtet sich die Beitragspflicht nach § 53a Abs. 3 ASVG (Felten in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 1/2 zu §§ 471f – 471m mit Hinweis auf Blume in Sonntag, 11. Aufl., Rz. 6 zu § 53a) In diesem Fall richtet sich die Beitragspflicht nach Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG (Felten in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 1/2 zu Paragraphen 471 f, – 471m mit Hinweis auf Blume in Sonntag, 11. Aufl., Rz. 6 zu Paragraph 53 a,)
F. BGBl. I Nr. 100/2018 hat der Dienstgeber für alle bei ihm nach § 5 Abs. 2 ASVG beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in Höhe von 1,1 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.
Paragraph 53 a, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, hat der Dienstgeber für alle bei ihm nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in Höhe von 1,1 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.
3 leg. cit. haben Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Dieser Pauschalbeitrag beträgt für jeden Kalendermonat 14,12 % der allgemeinen Beitragsgrundlage. Hievon entfallen auf die Krankenversicherung 3,87 % als allgemeiner Beitrag und auf die Pensionsversicherung 9,25% als allgemeiner Beitrag und als Zusatzbeitrag 1 %.
Paragraph 53 a, Absatz 3, leg. cit. haben Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Dieser Pauschalbeitrag beträgt für jeden Kalendermonat 14,12 % der allgemeinen Beitragsgrundlage. Hievon entfallen auf die Krankenversicherung 3,87 % als allgemeiner Beitrag und auf die Pensionsversicherung 9,25% als allgemeiner Beitrag und als Zusatzbeitrag 1 %.
4 leg. cit. sind Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung für Vollversicherte
Abs. 3 oder für Teilversicherte
Abs. 3a nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet.
F. BGBl. I Nr. 139/1997 gilt als Höchstbeitragsgrundlage der
1 und 3 festgestellte Betrag.
F. BGBl. I Nr. 118/2015 iVm. BGBl. II Nr. 576/2020 belief sich die Höchstbeitragsgrundlage auf EUR 185,00.
Paragraph 53 a, Absatz 4, leg. cit. sind Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung für Vollversicherte
Absatz 3, oder für Teilversicherte
Absatz 3 a, nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet.
Paragraph 54, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, gilt als Höchstbeitragsgrundlage der
Paragraph 108, Absatz eins und 3 festgestellte Betrag.
Paragraph 108, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, belief sich die Höchstbeitragsgrundlage auf EUR 185,
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G305.2287506.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.