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{'item': 'G305 2287506-1'}

Obsah (14)Art 133§ 54§ 39§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 4§ 56§ 471h§ 45§ 53a§ 108§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2024 GeschäftszahlG305 2287506-1 Spruch, G305 2287506-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g .B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g . , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom XXXX .2023, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) verpflichtet sei, die mit der Beitragsrechnung für das Kalenderjahr XXXX vorgeschriebenen pauschalierten Dienstnehmerbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung sowie die Arbeiterkammerumlage im Betrag von insgesamt EUR 370,33 zu entrichten. Diesem Bescheid schloss die belangte Behörde eine Beitragsrechnung für das Kalenderjahr XXXX mit der Bemerkung an, dass diese einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilde.
  2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) aus, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) verpflichtet sei, die mit der Beitragsrechnung für das Kalenderjahr römisch 40 vorgeschriebenen pauschalierten Dienstnehmerbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung sowie die Arbeiterkammerumlage im Betrag von insgesamt EUR 370,33 zu entrichten. Diesem Bescheid schloss die belangte Behörde eine Beitragsrechnung für das Kalenderjahr römisch 40 mit der Bemerkung an, dass diese einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bilde. In der Begründung dieses Bescheides stellte die Behörde fest, dass die Firma XXXX , XXXX , den BF im Zeitraum XXXX bis XXXX als Angestellten zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet habe. Von XXXX bis XXXX habe die Firma XXXX den BF als geringfügig beschäftigten Angestellten zur Teilversicherung in der Unfallversicherung angemeldet. Von XXXX bis XXXX habe ihn die Firma XXXX , XXXX , als Angestellten zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet. Die Pflichtversicherungen auf Grund dieser Dienstverhältnisse hätten sich daher im Kalenderjahr XXXX von XXXX bis Ende XXXX überschnitten.In der Begründung dieses Bescheides stellte die Behörde fest, dass die Firma römisch 40 , römisch 40 , den BF im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 als Angestellten zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet habe. Von römisch 40 bis römisch 40 habe die Firma römisch 40 den BF als geringfügig beschäftigten Angestellten zur Teilversicherung in der Unfallversicherung angemeldet. Von römisch 40 bis römisch 40 habe ihn die Firma römisch 40 , römisch 40 , als Angestellten zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet. Die Pflichtversicherungen auf Grund dieser Dienstverhältnisse hätten sich daher im Kalenderjahr römisch 40 von römisch 40 bis Ende römisch 40 überschnitten. In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass bei jenen Personen, die im Kalenderjahr XXXX zumindest eine geringfügige Beschäftigung neben einer bereits bestehenden vollversicherten unselbständigen Beschäftigung ausgeübt haben, auch deren geringfügigen Einkünfte beitragspflichtig gewesen seien. In beiden Fällen (mehrere geringfügige Beschäftigungen nebeneinander oder zu einer Vollversicherung) seien die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung für das Kalenderjahr XXXX vom Dienstnehmer zu entrichten gewesen. Die Höhe des Beitrages sei abhängig vom gesamten geringfügigen Entgelt sowie vom Beitragssatz, der in § 53a Abs. 3 ASVG festgelegt ist. Dieser betrage in der Krankenversicherung 3,87% und in der Pensionsversicherung 10,25%, sohin gesamt 14,12%.

§ 54Abs.

5 ASVG seien diese Pauschalbeträge auch von den Sonderzahlungen zu leisten. Im Kalenderjahr XXXX seien aufgrund der anzuwendenden Bestimmungen die geringfügigen Entgelte beitragspflichtig.In der rechtlichen Beurteilung dieses Bescheides heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass bei jenen Personen, die im Kalenderjahr römisch 40 zumindest eine geringfügige Beschäftigung neben einer bereits bestehenden vollversicherten unselbständigen Beschäftigung ausgeübt haben, auch deren geringfügigen Einkünfte beitragspflichtig gewesen seien. In beiden Fällen (mehrere geringfügige Beschäftigungen nebeneinander oder zu einer Vollversicherung) seien die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung für das Kalenderjahr römisch 40 vom Dienstnehmer zu entrichten gewesen. Die Höhe des Beitrages sei abhängig vom gesamten geringfügigen Entgelt sowie vom Beitragssatz, der in Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG festgelegt ist. Dieser betrage in der Krankenversicherung 3,87% und in der Pensionsversicherung 10,25%, sohin gesamt 14,12%.

Paragraph 54, Absatz 5, ASVG seien diese Pauschalbeträge auch von den Sonderzahlungen zu leisten. Im Kalenderjahr römisch 40 seien aufgrund der anzuwendenden Bestimmungen die geringfügigen Entgelte beitragspflichtig.

  1. Gegen diesen, ihm am XXXX 2023 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die zum XXXX .2023 datierte, am XXXX .2023 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, die der BF mit dem Ersuchen verband, dass seiner Beschwerde stattgegeben bzw. die Nachzahlung in Höhe von EUR 370,33 erlassen werden möge.
  2. Gegen diesen, ihm am römisch 40 2023 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die zum römisch 40 .2023 datierte, am römisch 40 .2023 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, die der BF mit dem Ersuchen verband, dass seiner Beschwerde stattgegeben bzw. die Nachzahlung in Höhe von EUR 370,33 erlassen werden möge. Begründend führte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die Argumentation im Bescheid rechtlich ins Leere laufe. Es werde keine Rechtsgrundlage genannt, auf die sich die Argumentation der belangten Behörde (Lohnkonto, Arbeitszeitaufzeichnung …) aufbaue. Für diesen Sachverhalt sei vorrangig die Gewerbeordnung 1994 entscheidend. Die Fa. XXXX habe ihn als gewerberechtlichen Geschäftsführer ( XXXX ) angestellt. Die Anmeldung habe ihn als gewerberechtlichen Geschäftsführer ( XXXX ) angestellt. Die Anmeldung habe

§ 39Abs. 2 Gew

O mit 20 Wochenstunden und oberhalb der „Geringfügigkeitsgrenze“ zu erfolgen. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer sei er für die Einhaltung des Gewerberechts verantwortlich und sei er seiner Verantwortung auch nachgekommen. Herr XXXX , handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. XXXX , habe sein Gehalt nach der Anmeldung bei der Gewerbebehörde (im XXXX ) ab XXXX unter die Geringfügigkeitsgrenze herabgesetzt. Er könne sich das Vorgehen des Herrn XXXX , das mit ihm nicht abgesprochen war, nur so erklären, dass er damit Sozialabgaben „einsparen“ wolle. Einer solchen Vorgangsweise, die mit Sicherheit nicht dem Gewerberecht entspricht, er niemals die Zustimmung erteilen. Im XXXX habe ihn Herr XXXX gebeten, er möge auch bei der Fa. XXXX als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungieren. Das sei der zentrale und primäre „wirtschaftliche Zweck“ des Arbeitsverhältnisses gewesen und nicht irgendwelche Arbeitszeitaufzeichnungen. Er habe dem zugestimmt, aber gleichzeitig in persönlichen Gesprächen mit Herrn XXXX immer darauf hingewiesen, dass er streng auf die Einhaltung des Gewerberechts achte. In seinem E-Mail vom XXXX an Herrn HANDLER habe er klar und eindeutig festgehalten, dass eine Ummeldung als geringfügig Beschäftigter gegen das Gewerberecht verstoße. Herr XXXX habe daraufhin sein E-Mail schlicht und einfach ignoriert. Er habe weder das Gehalt an die ursprünglich vereinbarte (und die rechtlich so vorgesehene) Höhe angepasst, noch habe er sich im Sommer XXXX als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der Gewerbebehörde XXXX abgemeldet. Mit seinem „Geschäftsmodell“ habe Herr XXXX voll und ganz sein Ziel erreicht, dass er als gewerberechtlicher Geschäftsführer sechs Monate für die Fa. XXXX registriert ist. Danach konnte die Fa. XXXX GmbH sechs Monate ohne eingetragenen gewerberechtlichen Geschäftsführer als XXXX -Gewerbe weiter ausüben.Begründend führte der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die Argumentation im Bescheid rechtlich ins Leere laufe. Es werde keine Rechtsgrundlage genannt, auf die sich die Argumentation der belangten Behörde (Lohnkonto, Arbeitszeitaufzeichnung …) aufbaue. Für diesen Sachverhalt sei vorrangig die Gewerbeordnung 1994 entscheidend. Die Fa. römisch 40 habe ihn als gewerberechtlichen Geschäftsführer ( römisch 40 ) angestellt. Die Anmeldung habe ihn als gewerberechtlichen Geschäftsführer ( römisch 40 ) angestellt. Die Anmeldung habe

Paragraph 39, Absatz 2, GewO mit 20 Wochenstunden und oberhalb der „Geringfügigkeitsgrenze“ zu erfolgen. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer sei er für die Einhaltung des Gewerberechts verantwortlich und sei er seiner Verantwortung auch nachgekommen. Herr römisch 40 , handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. römisch 40 , habe sein Gehalt nach der Anmeldung bei der Gewerbebehörde (im römisch 40 ) ab römisch 40 unter die Geringfügigkeitsgrenze herabgesetzt. Er könne sich das Vorgehen des Herrn römisch 40 , das mit ihm nicht abgesprochen war, nur so erklären, dass er damit Sozialabgaben „einsparen“ wolle. Einer solchen Vorgangsweise, die mit Sicherheit nicht dem Gewerberecht entspricht, er niemals die Zustimmung erteilen. Im römisch 40 habe ihn Herr römisch 40 gebeten, er möge auch bei der Fa. römisch 40 als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungieren. Das sei der zentrale und primäre „wirtschaftliche Zweck“ des Arbeitsverhältnisses gewesen und nicht irgendwelche Arbeitszeitaufzeichnungen. Er habe dem zugestimmt, aber gleichzeitig in persönlichen Gesprächen mit Herrn römisch 40 immer darauf hingewiesen, dass er streng auf die Einhaltung des Gewerberechts achte. In seinem E-Mail vom römisch 40 an Herrn HANDLER habe er klar und eindeutig festgehalten, dass eine Ummeldung als geringfügig Beschäftigter gegen das Gewerberecht verstoße. Herr römisch 40 habe daraufhin sein E-Mail schlicht und einfach ignoriert. Er habe weder das Gehalt an die ursprünglich vereinbarte (und die rechtlich so vorgesehene) Höhe angepasst, noch habe er sich im Sommer römisch 40 als gewerberechtlicher Geschäftsführer bei der Gewerbebehörde römisch 40 abgemeldet. Mit seinem „Geschäftsmodell“ habe Herr römisch 40 voll und ganz sein Ziel erreicht, dass er als gewerberechtlicher Geschäftsführer sechs Monate für die Fa. römisch 40 registriert ist. Danach konnte die Fa. römisch 40 GmbH sechs Monate ohne eingetragenen gewerberechtlichen Geschäftsführer als römisch 40 -Gewerbe weiter ausüben.

  1. Am XXXX .2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2023, GZ: XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  2. Am römisch 40 .2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 .2023, GZ: römisch 40 , die dagegen erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
  3. Am 30.04.2024 wurde vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer absolvierte während eines nicht näher festgestellten Zeitraums das Studium der Handelswissenschaften an der XXXX , das er mit dem akademischen Grad des Doktors abschloss [PV des BF in VH-Niederschrift vom 30.04.2024, S. 3 unten].1.
  6. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer absolvierte während eines nicht näher festgestellten Zeitraums das Studium der Handelswissenschaften an der römisch 40 , das er mit dem akademischen Grad des Doktors abschloss [PV des BF in VH-Niederschrift vom 30.04.2024, S. 3 unten]. 1.
  7. In der Folge ist er drei beruflichen Ausrichtungen nachgegangen, dies in den Bereichen 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX .1.
  8. In der Folge ist er drei beruflichen Ausrichtungen nachgegangen, dies in den Bereichen 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40 . Er ist im Besitz von Gewerbeberechtigungen für die Bereiche XXXX und XXXX [PV des BF in VH-Niederschrift vom 30.04.2024, S. 4 oben].Er ist im Besitz von Gewerbeberechtigungen für die Bereiche römisch 40 und römisch 40 [PV des BF in VH-Niederschrift vom 30.04.2024, S. 4 oben]. 1.
  9. Vom XXXX bis XXXX wurde er von der Fa. XXXX mit Sitz in 8230 XXXX , als Angestellter zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet.1.
  10. Vom römisch 40 bis römisch 40 wurde er von der Fa. römisch 40 mit Sitz in 8230 römisch 40 , als Angestellter zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet. In der Folge war er während des Zeitraums vom XXXX bis XXXX als geringfügig beschäftigter Angestellter der Fa. XXXX zur Teilversicherung in der Unfallversicherung angemeldet [HV-Abfrage; PV des BF in VH-Niederschrift vom 30.04.2024, S. 4 oben]. In der Folge war er während des Zeitraums vom römisch 40 bis römisch 40 als geringfügig beschäftigter Angestellter der Fa. römisch 40 zur Teilversicherung in der Unfallversicherung angemeldet [HV-Abfrage; PV des BF in VH-Niederschrift vom 30.04.2024, S. 4 oben]. Über die Änderung dieser Meldung wurde der BF von der belangten Behörde im XXXX in Kenntnis gesetzt. Über die Änderung dieser Meldung wurde der BF von der belangten Behörde im römisch 40 in Kenntnis gesetzt. Von diesem Umstand informierte er - nach einer Überlegungsphase - mit E-Mail vom XXXX [Beilage ./A] den Geschäftsführer der XXXX , Herrn XXXX . Schon davor hatte er diesen um die Übermittlung von Gehaltszetteln gebeten, um zu überprüfen, ob die Angaben der ÖGK ihre Richtigkeit hatten. Nachdem ihm die Gehaltszettel vom Geschäftsführer der XXXX übermittelt worden waren, konnte er sich davon überzeugen, dass die Angaben der ÖGK stimmten [PV des BF in VH-Niederschrift vom 30.04.2024, S. 4 unten].Von diesem Umstand informierte er - nach einer Überlegungsphase - mit E-Mail vom römisch 40 [Beilage ./A] den Geschäftsführer der römisch 40 , Herrn römisch 40 . Schon davor hatte er diesen um die Übermittlung von Gehaltszetteln gebeten, um zu überprüfen, ob die Angaben der ÖGK ihre Richtigkeit hatten. Nachdem ihm die Gehaltszettel vom Geschäftsführer der römisch 40 übermittelt worden waren, konnte er sich davon überzeugen, dass die Angaben der ÖGK stimmten [PV des BF in VH-Niederschrift vom 30.04.2024, S. 4 unten]. 1.
  11. Von XXXX bis XXXX war er als Angestellter der Fa. XXXX mit Sitz in XXXX , zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet. XXXX ist handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft.1.
  12. Von römisch 40 bis römisch 40 war er als Angestellter der Fa. römisch 40 mit Sitz in römisch 40 , zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet. römisch 40 ist handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Bei dieser Gesellschaft fungierte der BF ab dem XXXX 2020 bis XXXX .2021 als gewerberechtlicher Geschäftsführer [PV des BF in VH-Niederschrift vom 30.04.2024, S. 5 Mitte].Bei dieser Gesellschaft fungierte der BF ab dem römisch 40 2020 bis römisch 40 .2021 als gewerberechtlicher Geschäftsführer [PV des BF in VH-Niederschrift vom 30.04.2024, S. 5 Mitte]. 1.
  13. Von XXXX bis XXXX kam es in Bezug auf den Beschwerdeführer zu einer Überschneidung der Pflichtversicherung auf Grund der bei der XXXX und bei der XXXX ausgeübten Beschäftigungen [HV-Abfrage].1.
  14. Von römisch 40 bis römisch 40 kam es in Bezug auf den Beschwerdeführer zu einer Überschneidung der Pflichtversicherung auf Grund der bei der römisch 40 und bei der römisch 40 ausgeübten Beschäftigungen [HV-Abfrage]. 1.
  15. Der handelsrechtliche Geschäftsführer beider Gesellschaften, XXXX , war primär daran interessiert, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum für diese als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiert. Das Interesse des XXXX bestand zudem darin, die vom Beschwerdeführer gehaltene Konzession „so günstig wie möglich“ zu erlangen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 30.04.2024, S. 6 oben].1.
  16. Der handelsrechtliche Geschäftsführer beider Gesellschaften, römisch 40 , war primär daran interessiert, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum für diese als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiert. Das Interesse des römisch 40 bestand zudem darin, die vom Beschwerdeführer gehaltene Konzession „so günstig wie möglich“ zu erlangen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 30.04.2024, S. 6 oben]. Dafür vereinbarte XXXX mit dem Beschwerdeführer während eines nicht feststellbaren Zeitraums einen Betrag in Höhe von EUR 300,00 pro Monat, der sich sukzessive bis auf EUR 600,00 pro Monat erhöhte. Dafür vereinbarte römisch 40 mit dem Beschwerdeführer während eines nicht feststellbaren Zeitraums einen Betrag in Höhe von EUR 300,00 pro Monat, der sich sukzessive bis auf EUR 600,00 pro Monat erhöhte. Der BF hat für die XXXX und die XXXX Arbeitsleistungen in einer von ihm nicht bekannt gegebenen Höhe erbracht [PV des BF in VH-Niederschrift vom 30.04.2024, S. 7].Der BF hat für die römisch 40 und die römisch 40 Arbeitsleistungen in einer von ihm nicht bekannt gegebenen Höhe erbracht [PV des BF in VH-Niederschrift vom 30.04.2024, S. 7].
  17. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes und aus den Angaben des BF in der vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten mündlichen Verhandlung vom 30.04.
  18. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2024 noch weitere Angaben tätigte, die vom anwesenden Behördenvertreter nicht in Zweifel gezogen wurden und daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung in der gegenständlichen Entscheidung zu Feststellungen erhoben wurden. Die getroffenen Feststellungen gründen auf den Bezug habenden Quellen.
  19. Rechtliche Beurteilung 3.
  20. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchteil A): 3.2.1. Von der Vollversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sind nach der für den entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum geltenden Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 20/2019, Dienstnehmer und ihnen

§ 4Abs.

4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die in § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).

BGBl. II Nr. 576/2020 wurde dieser Betrag für das Kalenderjahr 2021 mit EUR 475,86 festgelegt.3.2.1. Von der Vollversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sind nach der für den entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum geltenden Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2019,, Dienstnehmer und ihnen

Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, wurde dieser Betrag für das Kalenderjahr 2021 mit EUR 475,86 festgelegt. § 471f ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 79/2015, normiert, dass diese Bestimmung für Dienstnehmer und ihnen

§ 4Abs.

4 gleichgestellte Personen, ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen gilt, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (§ 44 Abs. 2) aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im § 5 Abs. 2 angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden (§ 471g).Paragraph 471 f, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,, normiert, dass diese Bestimmung für Dienstnehmer und ihnen

Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner für Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie für die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen gilt, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen (Paragraph 44, Absatz 2,) aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im Paragraph 5, Absatz 2, angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden (Paragraph 471 g,). Die Bestimmung des § 471g ASVG hat in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 79/2015 folgenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 471 g, ASVG hat in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, folgenden Wortlaut: „§ 471g.Hat eine nicht der Vollversicherung unterliegende Person dem Versicherungsträger glaubhaft mitgeteilt, daß ihre monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im § 5 Abs. 2 angeführten Betrag im monatlichen Durchschnitt voraussichtlich übersteigen werden, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine besondere Formalversicherung. § 21 Abs. 2 und 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die besondere Formalversicherung„§ 471g., Hat eine nicht der Vollversicherung unterliegende Person dem Versicherungsträger glaubhaft mitgeteilt, daß ihre monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im Paragraph 5, Absatz 2, angeführten Betrag im monatlichen Durchschnitt voraussichtlich übersteigen werden, so besteht ab dem Zeitpunkt, für den erstmals die Beiträge entrichtet worden sind, eine besondere Formalversicherung. Paragraph 21, Absatz 2 und 3 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die besondere Formalversicherung 1. auch dann endet, wenn die formalversicherte Person die im ersten Satz genannte Mitteilung widerruft; 2. auch der Pflichtversicherung nach diesem Abschnitt gleichzuhalten ist. Die Mitteilung ist einer Meldung

§ 56gleichzuhalten.

Für Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, endet die besondere Formalversicherung mit Ablauf des ersten Kalendermonates, wenn für zwei aufeinander folgende Kalendermonate kein Dienstleistungsscheck.“Die Mitteilung ist einer Meldung

Paragraph 56, gleichzuhalten. Für Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, endet die besondere Formalversicherung mit Ablauf des ersten Kalendermonates, wenn für zwei aufeinander folgende Kalendermonate kein Dienstleistungsscheck.“

§ 471hAbs. 1 ASVG id

F. BGBl. I Nr. 45/2005 beginnt die Pflichtversicherung in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist.

§ 471hAbs.

2 leg. cit endet sie mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen.

Paragraph 471 h, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005, beginnt die Pflichtversicherung in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist.

Paragraph 471 h, Absatz 2, leg. cit endet sie mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen. Zur Beitragsgrundlage normiert § 471k ASVG idF. BGBl. I Nr. 138/1998, dass vorläufig zumindest der im § 5 Abs. 2 angeführte Monatsbetrag als Beitragsgrundlage gilt, solange eine Beitragsgrundlage nicht festgestellt werden kann. Weiter heißt es in dieser Bestimmung, dass die Bestimmungen über die Höchstbeitragsgrundlage

§ 45

anzuwenden seien (§ 471k zweiter Satz ASVG).Zur Beitragsgrundlage normiert Paragraph 471 k, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1998,, dass vorläufig zumindest der im Paragraph 5, Absatz 2, angeführte Monatsbetrag als Beitragsgrundlage gilt, solange eine Beitragsgrundlage nicht festgestellt werden kann. Weiter heißt es in dieser Bestimmung, dass die Bestimmungen über die Höchstbeitragsgrundlage

Paragraph 45, anzuwenden seien (Paragraph 471 k, zweiter Satz ASVG). Der durch BGBl. Nr. 138/1998 im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz eingeführte Abschnitt 1 b enthält Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter und mehrfach geringfügiger Beschäftigung. Seit Inkrafttreten des ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, sind geringfügig Beschäftigte nicht mehr hinsichtlich jeder Beschäftigung von der Vollversicherungspflicht ausgenommen. Eine Ausnahme von der Vollversicherungspflicht besteht nur dann, wenn das im Kalendermonat bezogene Entgelt aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (VwGH vom 22.01.2003, Zl. 2000/08/0185; Felten in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 1 zu §§ 471f – 471m). Der durch Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1998, im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz eingeführte Abschnitt 1 b enthält Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter und mehrfach geringfügiger Beschäftigung. Seit Inkrafttreten des ASRÄG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, sind geringfügig Beschäftigte nicht mehr hinsichtlich jeder Beschäftigung von der Vollversicherungspflicht ausgenommen. Eine Ausnahme von der Vollversicherungspflicht besteht nur dann, wenn das im Kalendermonat bezogene Entgelt aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (VwGH vom 22.01.2003, Zl. 2000/08/0185; Felten in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 1 zu Paragraphen 471 f, – 471m). Die Pflichtversicherung gem. § 471h beginnt in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sohin bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze, und zwar rückwirkend mit dem ersten Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach dem ASVG oder dem DLSG aufgenommen wurde. Im Ergebnis bedeutet dies: geht ein Dienstnehmer im Monat Mai (z.B. am 28.05.) ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ein und begründet er im Juni (z.B. am 03.06.) ein weiteres, kommt es erst im Juni zu einer Überschreitung der Versicherungspflicht, mit der Konsequenz, dass eine Versicherungspflicht erst mit Juni beginnen kann. Dabei ist auf den Bestand des weiteren geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses abzustellen (sic Felten in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 1/1 zu §§ 471f – 471m mit Hinweis auf Gerhartl, ZAS 2012, 161).Die Pflichtversicherung gem. Paragraph 471 h, beginnt in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sohin bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze, und zwar rückwirkend mit dem ersten Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach dem ASVG oder dem DLSG aufgenommen wurde. Im Ergebnis bedeutet dies: geht ein Dienstnehmer im Monat Mai (z.B. am 28.05.) ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis ein und begründet er im Juni (z.B. am 03.06.) ein weiteres, kommt es erst im Juni zu einer Überschreitung der Versicherungspflicht, mit der Konsequenz, dass eine Versicherungspflicht erst mit Juni beginnen kann. Dabei ist auf den Bestand des weiteren geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses abzustellen (sic Felten in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 1/1 zu Paragraphen 471 f, – 471m mit Hinweis auf Gerhartl, ZAS 2012, 161). Voraussetzung für die (Voll-)versicherungspflicht ist, dass das dem Beschäftigten aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen gebührende Entgelt die in § 5 Abs. 2 ASVG definierte Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (Felten in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 1/2 zu §§ 471f – 471m). Voraussetzung für die (Voll-)versicherungspflicht ist, dass das dem Beschäftigten aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen gebührende Entgelt die in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG definierte Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (Felten in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 1/2 zu Paragraphen 471 f, – 471m). Im Kalenderjahr 2021 belief sich die Geringfügigkeitsgrenze auf EUR 475,86 pro Monat (BGBl. II Nr. 576/2020).Im Kalenderjahr 2021 belief sich die Geringfügigkeitsgrenze auf EUR 475,86 pro Monat Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020,). Die Kombination eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses mit einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, bei dem der Entgeltanspruch die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, begründet eine Pflichtversicherung nach § 4 ASVG (VwGH vom 22.01.2003, Zl. 2000/08/0185). Die Kombination eines vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses mit einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis, bei dem der Entgeltanspruch die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, begründet eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, ASVG (VwGH vom 22.01.2003, Zl. 2000/08/0185). In diesem Fall richtet sich die Beitragspflicht nach § 53a Abs. 3 ASVG (Felten in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 1/2 zu §§ 471f – 471m mit Hinweis auf Blume in Sonntag, 11. Aufl., Rz. 6 zu § 53a) In diesem Fall richtet sich die Beitragspflicht nach Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG (Felten in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, Rz 1/2 zu Paragraphen 471 f, – 471m mit Hinweis auf Blume in Sonntag, 11. Aufl., Rz. 6 zu Paragraph 53 a,)

§ 53aAbs. 1 ASVG id

F. BGBl. I Nr. 100/2018 hat der Dienstgeber für alle bei ihm nach § 5 Abs. 2 ASVG beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in Höhe von 1,1 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.

Paragraph 53 a, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, hat der Dienstgeber für alle bei ihm nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung in Höhe von 1,1 % der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten.

§ 53aAbs.

3 leg. cit. haben Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Dieser Pauschalbeitrag beträgt für jeden Kalendermonat 14,12 % der allgemeinen Beitragsgrundlage. Hievon entfallen auf die Krankenversicherung 3,87 % als allgemeiner Beitrag und auf die Pensionsversicherung 9,25% als allgemeiner Beitrag und als Zusatzbeitrag 1 %.

Paragraph 53 a, Absatz 3, leg. cit. haben Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Dienstleistungsscheckgesetz stehen, hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten. Dieser Pauschalbeitrag beträgt für jeden Kalendermonat 14,12 % der allgemeinen Beitragsgrundlage. Hievon entfallen auf die Krankenversicherung 3,87 % als allgemeiner Beitrag und auf die Pensionsversicherung 9,25% als allgemeiner Beitrag und als Zusatzbeitrag 1 %.

§ 53aAbs.

4 leg. cit. sind Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung für Vollversicherte

Abs. 3 oder für Teilversicherte

Abs. 3a nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet.

§ 54Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 id

F. BGBl. I Nr. 139/1997 gilt als Höchstbeitragsgrundlage der

§ 108Abs.

1 und 3 festgestellte Betrag.

§ 108Abs. 3 id

F. BGBl. I Nr. 118/2015 iVm. BGBl. II Nr. 576/2020 belief sich die Höchstbeitragsgrundlage auf EUR 185,00.

Paragraph 53 a, Absatz 4, leg. cit. sind Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung für Vollversicherte

Absatz 3, oder für Teilversicherte

Absatz 3 a, nur so weit vorzuschreiben, als die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen aus allen Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet.

Paragraph 54, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997, gilt als Höchstbeitragsgrundlage der

Paragraph 108, Absatz eins und 3 festgestellte Betrag.

Paragraph 108, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, belief sich die Höchstbeitragsgrundlage auf EUR 185,

  1. Umfasst der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist gem. § 54 Abs. 1 letzter Satz ASVG bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen.Umfasst der Beitragszeitraum einen Kalendermonat und hat für den ganzen Kalendermonat Beitragspflicht bestanden, so ist gem. Paragraph 54, Absatz eins, letzter Satz ASVG bei der Anwendung der Höchstbeitragsgrundlage der Beitragszeitraum jedenfalls mit 30 Tagen anzusetzen. 3.2.
  2. Von XXXX .2020 bis XXXX .2021, sohin für das gesamte Kalenderjahr XXXX , bestand für den BF wegen seiner Tätigkeit bei der Fa. XXXX eine Vollversicherung in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung und eine Arbeitslosenversicherung gem. § 1 AlVG.3.2.
  3. Von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021, sohin für das gesamte Kalenderjahr römisch 40 , bestand für den BF wegen seiner Tätigkeit bei der Fa. römisch 40 eine Vollversicherung in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung und eine Arbeitslosenversicherung gem. Paragraph eins, AlVG. Von XXXX .2021 bis XXXX 2021 war er bei der Fa. XXXX geringfügig beschäftigt.Von römisch 40 .2021 bis römisch 40 2021 war er bei der Fa. römisch 40 geringfügig beschäftigt. Hinsichtlich dieser Dienstverhältnisse liegt eine Überschneidung der Pflichtversicherung im Zeitraum von XXXX .2021 bis XXXX .2021 vor.Hinsichtlich dieser Dienstverhältnisse liegt eine Überschneidung der Pflichtversicherung im Zeitraum von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 vor. Bei jenen Personen, die im Kalenderjahr XXXX zumindest eine geringfügige Beschäftigung neben einer bereits bestehenden vollversicherten nichtselbständigen Beschäftigung ausübten, waren auch ihre aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielten Einkünfte beitragspflichtig und richtet sich in diesem Fall die Beitragspflicht nach § 53a Abs. 3 ASVG.Bei jenen Personen, die im Kalenderjahr römisch 40 zumindest eine geringfügige Beschäftigung neben einer bereits bestehenden vollversicherten nichtselbständigen Beschäftigung ausübten, waren auch ihre aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielten Einkünfte beitragspflichtig und richtet sich in diesem Fall die Beitragspflicht nach Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG. In beiden Fällen waren die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung für das Kalenderjahr XXXX vom Dienstnehmer zu entrichten, was für den BF auf den Zeitraum vom XXXX bis XXXX zutrifft.In beiden Fällen waren die Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung für das Kalenderjahr römisch 40 vom Dienstnehmer zu entrichten, was für den BF auf den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 zutrifft. Im nunmehr vom BF in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde die Höhe der vom BF zu entrichtenden Beiträge auf der Basis des § 53a Abs. 3 ASVG festgelegt und dazu ausgeführt, dass dieser in der Krankenversicherung 3.87% und in der Pensionsversicherung 10,25%, sohin insgesamt 14,12% betrage. Im nunmehr vom BF in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde die Höhe der vom BF zu entrichtenden Beiträge auf der Basis des Paragraph 53 a, Absatz 3, ASVG festgelegt und dazu ausgeführt, dass dieser in der Krankenversicherung 3.87% und in der Pensionsversicherung 10,25%, sohin insgesamt 14,12% betrage. Mit seiner Beschwerde vermochte der BF keinen Fehler bei der Beurteilung der Versicherungspflicht, noch einen solchen bei der Bemessung der Versicherungsbeiträge nachzuweisen. 3.2.
  4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G305.2287506.1.00

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