4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die erziehungsberechtigte Mutter und gesetzliche Vertreterin (BF1) des minderjährigen XXXX (BF2) zeigte am 15.03.2023 die Teilnahme ihres Sohnes am häuslichen Unterricht für die Vorschulstufe im Schuljahr 2023/24 bei der Bildungsdirektion für Steiermark (belangte Behörde) an, da seitens der Schulleitung der Volksschule XXXX mangelnde Schulreife festgestellt wurde. Die erziehungsberechtigte Mutter und gesetzliche Vertreterin (BF1) des minderjährigen römisch 40 (BF2) zeigte am 15.03.2023 die Teilnahme ihres Sohnes am häuslichen Unterricht für die Vorschulstufe im Schuljahr 2023/24 bei der Bildungsdirektion für Steiermark (belangte Behörde) an, da seitens der Schulleitung der Volksschule römisch 40 mangelnde Schulreife festgestellt wurde. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.06.2023 wurde dagegen kein Einwand erhoben. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand an jener Schule stattzufinden hat, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichtes zu besuchen wäre, andernfalls habe die belangte Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen habe.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.06.2023 wurde dagegen kein Einwand erhoben. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand an jener Schule stattzufinden hat, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichtes zu besuchen wäre, andernfalls habe die belangte Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen habe. Am 30.01.2024 fand an der Volksschule XXXX die Schuleinschreibung des BF2 statt.Am 30.01.2024 fand an der Volksschule römisch 40 die Schuleinschreibung des BF2 statt. Nach Aufforderung der belangten Behörde teilte der Schulleiter der Volksschule XXXX mit, dass ein Reflexionsgespräch mit den beschwerdeführenden Parteien nicht stattgefunden habe. Nach Aufforderung der belangten Behörde teilte der Schulleiter der Volksschule römisch 40 mit, dass ein Reflexionsgespräch mit den beschwerdeführenden Parteien nicht stattgefunden habe. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde, zugestellt am 21.03.2024, wurde angeordnet, dass der BF2 seine restliche Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt 1.); weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde
GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 2.). Begründet wurde dies damit, dass der Schüler nicht am verpflichtenden Reflexionsgespräch über den Leistungsstand teilgenommen habe.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde, zugestellt am 21.03.2024, wurde angeordnet, dass der BF2 seine restliche Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt 1.); weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 2.). Begründet wurde dies damit, dass der Schüler nicht am verpflichtenden Reflexionsgespräch über den Leistungsstand teilgenommen habe. Dagegen brachte die erziehungsberechtigte Mutter (BF1) mit Schreiben vom 25.03.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 27.03.2024, fristgerecht Beschwerde ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Reflexionsgespräch in der Volksschule XXXX durchgeführt, aber offensichtlich die Durchführung des Gespräches nicht an die Bildungsdirektion gemeldet worden sei. Gleichzeitig ersuchte die BF1 um Fristverlängerung, um diesbezüglich Rücksprache mit der Schulleitung zu halten. Es wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Dagegen brachte die erziehungsberechtigte Mutter (BF1) mit Schreiben vom 25.03.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 27.03.2024, fristgerecht Beschwerde ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Reflexionsgespräch in der Volksschule römisch 40 durchgeführt, aber offensichtlich die Durchführung des Gespräches nicht an die Bildungsdirektion gemeldet worden sei. Gleichzeitig ersuchte die BF1 um Fristverlängerung, um diesbezüglich Rücksprache mit der Schulleitung zu halten. Es wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.03.2024 wurde der BF1 zum Ergebnis des geführten Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt und die Stellungnahme der Schulleitung der Volksschule XXXX übermittelt. Der BF1 wurde die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von fünf Tagen eine Stellungnahme einzubringen. Ergänzend wurde mitgeteilt, dass dem Ansuchen auf Fristerstreckung zur Vorlage einer Bestätigung über die Durchführung eines Reflexionsgespräches an der Volksschule XXXX nicht stattgegeben werde, da die belangte Behörde die dafür notwendigen Ermittlungsschritte bereits von Amts wegen wahrgenommen habe. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.03.2024 wurde der BF1 zum Ergebnis des geführten Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt und die Stellungnahme der Schulleitung der Volksschule römisch 40 übermittelt. Der BF1 wurde die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von fünf Tagen eine Stellungnahme einzubringen. Ergänzend wurde mitgeteilt, dass dem Ansuchen auf Fristerstreckung zur Vorlage einer Bestätigung über die Durchführung eines Reflexionsgespräches an der Volksschule römisch 40 nicht stattgegeben werde, da die belangte Behörde die dafür notwendigen Ermittlungsschritte bereits von Amts wegen wahrgenommen habe. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 10.04.2024 von der belangten Behörde vorgelegt. Die vorliegende Rechtssache wurde der zuständigen Gerichtsabteilung der BVwG Außenstelle Graz zugewiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die zuständige Sprengelschule zwar ein Gespräch über die Aufnahme in die
PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.
Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.
PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.
PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.
PflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
PflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht
Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund
3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist
Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht
Absatz 2, hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund
Paragraph 9, Absatz 3, diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist
Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und
Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und
Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird, durchzuführen.
Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, angegebene Lehrplan geführt wird, durchzuführen. Wenn das Kind
Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen
Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission
Abs. 5 zu erfolgen.Wenn das Kind
Ziffer eins, vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen
Ziffer 2,, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission
Absatz 5, zu erfolgen.
PflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wennGemäß Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn
Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder2.
Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder 3. das Reflexionsgespräch
Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder3. das Reflexionsgespräch
Absatz 4, nicht durchgeführt wurde, oder 4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung
6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung
Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder 5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht
Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht
Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder 6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht
Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht
Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.
PflG in der geltenden Fassung gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:
Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG in der geltenden Fassung gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:
PflG durchzuführen ist und mit welchen Folgen im Falle einer Nichtdurchführung zu rechnen ist. Weitere Informationen über die Terminvereinbarung und den Ablauf sind nicht enthalten. Im gegenständlichen Verfahren wurde der BF1 im Zuge der Mitteilung vom 26.06.2023 zwar mitgeteilt, dass ein Reflexionsgespräch
Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG durchzuführen ist und mit welchen Folgen im Falle einer Nichtdurchführung zu rechnen ist. Weitere Informationen über die Terminvereinbarung und den Ablauf sind nicht enthalten. In weiterer Folge fand am 30.01.2024 die Schuleinschreibung für den BF2 an der Volksschule XXXX statt. Im Rahmen des Schuleinschreibungsgespräches, welches mit zwei Lehreinnen und teilweise mit dem Schulleiter stattfand, wurde zwischen der BF1 und dem Schulleiter ein zusätzliches Gespräch vereinbart, welches sogleich im Anschluss an das Schuleinschreibungsgespräch durchgeführt wurde. Dabei waren die beschwerdeführenden Parteien und der Schulleiter anwesend. In weiterer Folge fand am 30.01.2024 die Schuleinschreibung für den BF2 an der Volksschule römisch 40 statt. Im Rahmen des Schuleinschreibungsgespräches, welches mit zwei Lehreinnen und teilweise mit dem Schulleiter stattfand, wurde zwischen der BF1 und dem Schulleiter ein zusätzliches Gespräch vereinbart, welches sogleich im Anschluss an das Schuleinschreibungsgespräch durchgeführt wurde. Dabei waren die beschwerdeführenden Parteien und der Schulleiter anwesend. Auch wenn dieses Gespräch von keinen der beiden Seiten konkret als Reflexionsgespräch betitelt wurde, so wurde doch sehr wohl auch über die Schwächen des Kindes gesprochen und zum Schluss seitens der BF1 noch die Frage gestellt, ob noch etwas zu tun sei, was vom Direktor verneint wurde. Er selbst gab in der mündlichen Verhandlung an, dass es zwischen Schuleinschreibungsgespräch und Reflexionsgespräch keinen großen Unterschied gebe. So kann der BF1 nicht vorgeworfen werden, dass sie auffallend sorglos gehandelt hat, zumal es durchaus verständlich ist, dass sie sich auf die Antwort eines Schuldirektors, der über die nötige Fachkenntnis im Hinblick auf das Schulwesen verfügt, verlassen hat. Eine unrichtige Auskunft eines behördlichen Organs kann nämlich für die Beurteilung der Schuldfrage von Bedeutung sein, doch muss die unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde erteilt worden sein (VwGH vom 22.12.2011, 2009/07/0211). Dabei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass man der BF1 beim gesonderten Gespräch mit dem Schulleiter weder mitgeteilt hat, dass es sich dabei nicht um ein Reflexionsgespräch handelt, noch hat man ihr gegenüber Gegenteiliges erwähnt. Auch der Umstand, dass der Schulleiter mit der BF1 über keine Lernziele gesprochen hat, kann der BF1 nicht zum Vorwurf gehalten werden, zumal im Rahmen des häuslichen Unterrichts in der Vorschulstufe keine Externistenprüfung vorgesehen ist. Auch allfällige Anhaltspunkte dahingehend, dass die Eltern des BF2 bewusst und gezielt die Durchführung eines Reflexionsgesprächs verweigert hätten, haben sich nicht ergeben. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren zwar eine Stellungnahme des Schulleiters eingeholt hat, unterließ jedoch weitere Ermittlungen zur Klärung des Verschuldens. Da der BF1 an der Nichtdurchführung des Reflexionsgespräches kein Verschulden trifft, ist der angefochtene Bescheid daher in Stattgebung der Beschwerde zu beheben, was den Entfall der Anordnung des Schulbesuchs zur Folge hat. 3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.): Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
§ Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Paragraph Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G310.2290018.1.00
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