← Österreich

{'item': 'G310 2290018-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 13§ 1§ 2§ 3§ 5§ 11§ 9§ 42§ 78

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2024 GeschäftszahlG310 2290018-1 Spruch, G310 2290018-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die erziehungsberechtigte Mutter und gesetzliche Vertreterin (BF1) des minderjährigen XXXX (BF2) zeigte am 15.03.2023 die Teilnahme ihres Sohnes am häuslichen Unterricht für die Vorschulstufe im Schuljahr 2023/24 bei der Bildungsdirektion für Steiermark (belangte Behörde) an, da seitens der Schulleitung der Volksschule XXXX mangelnde Schulreife festgestellt wurde. Die erziehungsberechtigte Mutter und gesetzliche Vertreterin (BF1) des minderjährigen römisch 40 (BF2) zeigte am 15.03.2023 die Teilnahme ihres Sohnes am häuslichen Unterricht für die Vorschulstufe im Schuljahr 2023/24 bei der Bildungsdirektion für Steiermark (belangte Behörde) an, da seitens der Schulleitung der Volksschule römisch 40 mangelnde Schulreife festgestellt wurde. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.06.2023 wurde dagegen kein Einwand erhoben. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand an jener Schule stattzufinden hat, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichtes zu besuchen wäre, andernfalls habe die belangte Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen habe.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.06.2023 wurde dagegen kein Einwand erhoben. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand an jener Schule stattzufinden hat, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichtes zu besuchen wäre, andernfalls habe die belangte Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen habe. Am 30.01.2024 fand an der Volksschule XXXX die Schuleinschreibung des BF2 statt.Am 30.01.2024 fand an der Volksschule römisch 40 die Schuleinschreibung des BF2 statt. Nach Aufforderung der belangten Behörde teilte der Schulleiter der Volksschule XXXX mit, dass ein Reflexionsgespräch mit den beschwerdeführenden Parteien nicht stattgefunden habe. Nach Aufforderung der belangten Behörde teilte der Schulleiter der Volksschule römisch 40 mit, dass ein Reflexionsgespräch mit den beschwerdeführenden Parteien nicht stattgefunden habe. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde, zugestellt am 21.03.2024, wurde angeordnet, dass der BF2 seine restliche Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt 1.); weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 2.). Begründet wurde dies damit, dass der Schüler nicht am verpflichtenden Reflexionsgespräch über den Leistungsstand teilgenommen habe.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde, zugestellt am 21.03.2024, wurde angeordnet, dass der BF2 seine restliche Schulpflicht ab sofort in einer öffentlichen Schule oder in einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe (Spruchpunkt 1.); weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt 2.). Begründet wurde dies damit, dass der Schüler nicht am verpflichtenden Reflexionsgespräch über den Leistungsstand teilgenommen habe. Dagegen brachte die erziehungsberechtigte Mutter (BF1) mit Schreiben vom 25.03.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 27.03.2024, fristgerecht Beschwerde ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Reflexionsgespräch in der Volksschule XXXX durchgeführt, aber offensichtlich die Durchführung des Gespräches nicht an die Bildungsdirektion gemeldet worden sei. Gleichzeitig ersuchte die BF1 um Fristverlängerung, um diesbezüglich Rücksprache mit der Schulleitung zu halten. Es wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Dagegen brachte die erziehungsberechtigte Mutter (BF1) mit Schreiben vom 25.03.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 27.03.2024, fristgerecht Beschwerde ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Reflexionsgespräch in der Volksschule römisch 40 durchgeführt, aber offensichtlich die Durchführung des Gespräches nicht an die Bildungsdirektion gemeldet worden sei. Gleichzeitig ersuchte die BF1 um Fristverlängerung, um diesbezüglich Rücksprache mit der Schulleitung zu halten. Es wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.03.2024 wurde der BF1 zum Ergebnis des geführten Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt und die Stellungnahme der Schulleitung der Volksschule XXXX übermittelt. Der BF1 wurde die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von fünf Tagen eine Stellungnahme einzubringen. Ergänzend wurde mitgeteilt, dass dem Ansuchen auf Fristerstreckung zur Vorlage einer Bestätigung über die Durchführung eines Reflexionsgespräches an der Volksschule XXXX nicht stattgegeben werde, da die belangte Behörde die dafür notwendigen Ermittlungsschritte bereits von Amts wegen wahrgenommen habe. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.03.2024 wurde der BF1 zum Ergebnis des geführten Ermittlungsverfahrens Parteiengehör eingeräumt und die Stellungnahme der Schulleitung der Volksschule römisch 40 übermittelt. Der BF1 wurde die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von fünf Tagen eine Stellungnahme einzubringen. Ergänzend wurde mitgeteilt, dass dem Ansuchen auf Fristerstreckung zur Vorlage einer Bestätigung über die Durchführung eines Reflexionsgespräches an der Volksschule römisch 40 nicht stattgegeben werde, da die belangte Behörde die dafür notwendigen Ermittlungsschritte bereits von Amts wegen wahrgenommen habe. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 10.04.2024 von der belangten Behörde vorgelegt. Die vorliegende Rechtssache wurde der zuständigen Gerichtsabteilung der BVwG Außenstelle Graz zugewiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die zuständige Sprengelschule zwar ein Gespräch über die Aufnahme in die

  1. Klasse, jedoch kein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand geführt habe. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 08.05.2024 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welchem die BF1, der Schulleiter der Volksschule XXXX als Zeuge und ein Behördenvertreter teilnahmen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 08.05.2024 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welchem die BF1, der Schulleiter der Volksschule römisch 40 als Zeuge und ein Behördenvertreter teilnahmen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.05.2024 wurde eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. Feststellungen: Am 15.03.2023 wurde die Teilnahme des BF2 am häuslichen Unterricht für die Vorschulstufe im Schuljahr 2023/24 angezeigt. Dagegen wurde von der Bildungsdirektion für Steiermark kein Einwand erhoben. Der BF2 besucht im Schuljahr 2023/24 den örtlichen Kindergarten. Ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand des BF2 hat innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist, nämlich bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien in der Steiermark, somit bis zum 08.03.2024, nicht stattgefunden. Die BF1 trifft kein Verschulden an der Nichtdurchführung des Reflexionsgespräches. Mit am 20.03.2024 datiertem und am 21.03.2024 zugestellten Bescheid ordnete die belangte Behörde an, dass der B2 mit sofortiger Wirkung eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der Beschwerde sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht im Schuljahr 2023/24 sowie dass dagegen kein Einwand erhoben wurde, ergibt sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 26.06.
  2. Die Feststellung zum Kindergartenbesuch beruht auf den Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Schulleiters sowie der BF1 in der mündlichen Verhandlung konnte festgestellt werden, dass kein Reflexionsgespräch mit den beschwerdeführenden Parteien durchgeführt wurde. Es fand zwar im Rahmen der Schuleinschreibung ein persönliches Gespräch zwischen den beschwerdeführenden Parteien und dem Schulleiter der Volksschule XXXX statt, welches laut Angaben des Schulleiters ungefähr zehn bis fünfzehn Minuten gedauert hat und auch über Schwächen des BF2 gesprochen wurde, es handelte sich dabei nicht um ein Reflexionsgespräch. Ein solches Gespräch wurde nämlich im Rahmen der Schuleinschreibung mit allen Eltern und deren Kindern geführt. Dabei wurde weder über den Leistungsstand des Kindes noch über konkrete Lernziele im Rahmen des häuslichen Unterrichtes gesprochen. Auch wurde kein Protokoll darüber erstellt. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Schulleiters sowie der BF1 in der mündlichen Verhandlung konnte festgestellt werden, dass kein Reflexionsgespräch mit den beschwerdeführenden Parteien durchgeführt wurde. Es fand zwar im Rahmen der Schuleinschreibung ein persönliches Gespräch zwischen den beschwerdeführenden Parteien und dem Schulleiter der Volksschule römisch 40 statt, welches laut Angaben des Schulleiters ungefähr zehn bis fünfzehn Minuten gedauert hat und auch über Schwächen des BF2 gesprochen wurde, es handelte sich dabei nicht um ein Reflexionsgespräch. Ein solches Gespräch wurde nämlich im Rahmen der Schuleinschreibung mit allen Eltern und deren Kindern geführt. Dabei wurde weder über den Leistungsstand des Kindes noch über konkrete Lernziele im Rahmen des häuslichen Unterrichtes gesprochen. Auch wurde kein Protokoll darüber erstellt. Hinsichtlich der Feststellung, wonach die BF1 kein Verschulden an der Nichtdurchführung des Reflexionsgespräches trifft, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung hingewiesen. Rechtliche Beurteilung:

§ 1Abs. 1 Sch

PflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.

Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.

§ 2Sch

PflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

§ 3Sch

PflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

§ 5Abs. 1 Sch

PflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen zu erfüllen.

§ 11Abs. 1 Sch

PflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.

§ 11Abs. 4 Sch

PflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund

§ 9Abs.

3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist

Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2, hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund

Paragraph 9, Absatz 3, diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist

  1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der
  2. bis
  3. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn

Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und

  1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der
  2. bis
  3. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn

Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und

  1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der
  2. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der

Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird, durchzuführen.

  1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der
  2. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der

Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, angegebene Lehrplan geführt wird, durchzuführen. Wenn das Kind

Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen

Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission

Abs. 5 zu erfolgen.Wenn das Kind

Ziffer eins, vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen

Ziffer 2,, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission

Absatz 5, zu erfolgen.

§ 11Abs. 6 Sch

PflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wennGemäß Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG hat die Bildungsdirektion die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn

  1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder
  2. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder 2.

Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder2.

Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder 3. das Reflexionsgespräch

Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder3. das Reflexionsgespräch

Absatz 4, nicht durchgeführt wurde, oder 4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung

§ 42Abs.

6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung

Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder 5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder 6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht

§ 78der Strafprozessordnung 1975, BGBl.

Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht

Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.

§ 9Abs. 3 Sch

PflG in der geltenden Fassung gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:

Paragraph 9, Absatz 3, SchPflG in der geltenden Fassung gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:

  1. Erkrankung des Schülers,
  2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
  3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
  4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
  5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist. In den Erläuterungen zum nunmehr geltenden § 11 Abs. 6 SchPflG (siehe ErläutRV 1956 BlgNR
  6. GP) wird zum Tatbestand der Ziffer 3 ausgeführt, dass diese darauf abstellt, dass das Reflexionsgespräch aus Verschulden des Schulpflichtigen oder der Erziehungsberechtigten nicht durchgeführt wurde. Das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes hemmt die Frist, sodass sich der Ablauf der Frist um die Dauer des Vorliegens des Rechtfertigungsgrundes verlängert.In den Erläuterungen zum nunmehr geltenden Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG (siehe ErläutRV 1956 BlgNR
  7. Gesetzgebungsperiode wird zum Tatbestand der Ziffer 3 ausgeführt, dass diese darauf abstellt, dass das Reflexionsgespräch aus Verschulden des Schulpflichtigen oder der Erziehungsberechtigten nicht durchgeführt wurde. Das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes hemmt die Frist, sodass sich der Ablauf der Frist um die Dauer des Vorliegens des Rechtfertigungsgrundes verlängert. Laut dem Leitfaden für Reflexionsgespräche im Schuljahr 2023/24 des BMBWF ist Ziel des Reflexionsgesprächs, ein Bild über den Leistungsstand des Kindes zu gewinnen und falls erforderlich, Fördermaßnahmen zu besprechen. Auch sollen Informationen über die Externistenprüfung weitergegeben werden, wobei hiervon die Kinder der Vorschulstufe ausgenommen sind. Wird dieses Gespräch nicht durchgeführt, hat die Bildungsdirektion die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG zu erfüllen hat. Wird dieses Gespräch nicht durchgeführt, hat die Bildungsdirektion die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG zu erfüllen hat. Dies wird auch im Leitfaden für Reflexionsgespräche im Schuljahr 2023/24 in der Fassung für die Bildungsdirektion Steiermark des BMBWF festgehalten. Dieser beinhaltet auch ein Informationsblatt zu optionalen Weiterleitung an die Erziehungsberechtigten, worin ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Terminvereinbarung in der Verantwortung der Erziehungsberechtigten liegt. Neben dem Hinweis, welche Folgen eine Nichtdurchführung des Reflexionsgespräches hat, enthält der Leitfaden auch einen Vorbereitungsbogen zur Weiterleitung an die Erziehungsberechtigten. Die Erarbeitung des Leitfadens zeigt, dass es nicht allein den Erziehungsberechtigten überlassen ist, für einen vorschriftsgemäßen Ablauf des Reflexionsgespräches zu sorgen, sondern auch der Bildungsdirektion bzw. der betroffenen Schule eine gewisse Verantwortung zukommt, indem entsprechende Informationsblätter und Vorbereitungsbögen zur Weiterleitung an die Erziehungsberechtigten zur Verfügung gestellt werden. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt ergibt Folgendes: Im vorliegenden Fall hat sich - wie beweiswürdigend ausgeführt wurde - ergeben, dass ein Reflexionsgespräch mit den beschwerdeführenden Parteien innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist (d.h. bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien in der Steiermark, also konkret bis zum Ablauf des 08.03.2024) nicht stattgefunden hat. Wie sich aus den Erläuterungen zu § 11 Abs. 6 SchPflG ergibt, hat eine Anordnung des verpflichtenden Schulbesuchs im Sinne des § 5 SchPflG dann zwingend zu ergehen, wenn „aus Verschulden“ der Erziehungsberechtigten das Reflexionsgespräch nicht durchgeführt wurde.Wie sich aus den Erläuterungen zu Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG ergibt, hat eine Anordnung des verpflichtenden Schulbesuchs im Sinne des Paragraph 5, SchPflG dann zwingend zu ergehen, wenn „aus Verschulden“ der Erziehungsberechtigten das Reflexionsgespräch nicht durchgeführt wurde. In weiterer Folge war somit zu klären, ob die Erziehungsberechtigten im Zusammenhang mit der Nichtdurchführung des Reflexionsgesprächs ein Verschulden trifft oder nicht. Unter „Verschulden“ ist grundsätzlich auch ein „minderer Grad des Versehens“ oder eine „Nachlässigkeit“ als leichte Fahrlässigkeit (§ 1332 ABGB) zu verstehen. Der Betroffene – oder sein Vertreter – darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben; dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteien ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an einem gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen.Unter „Verschulden“ ist grundsätzlich auch ein „minderer Grad des Versehens“ oder eine „Nachlässigkeit“ als leichte Fahrlässigkeit (Paragraph 1332, ABGB) zu verstehen. Der Betroffene – oder sein Vertreter – darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben; dabei ist an berufliche und rechtskundige Parteien ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige und bisher noch nie an einem gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Im gegenständlichen Verfahren wurde der BF1 im Zuge der Mitteilung vom 26.06.2023 zwar mitgeteilt, dass ein Reflexionsgespräch

§ 11Abs 4 Sch

PflG durchzuführen ist und mit welchen Folgen im Falle einer Nichtdurchführung zu rechnen ist. Weitere Informationen über die Terminvereinbarung und den Ablauf sind nicht enthalten. Im gegenständlichen Verfahren wurde der BF1 im Zuge der Mitteilung vom 26.06.2023 zwar mitgeteilt, dass ein Reflexionsgespräch

Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG durchzuführen ist und mit welchen Folgen im Falle einer Nichtdurchführung zu rechnen ist. Weitere Informationen über die Terminvereinbarung und den Ablauf sind nicht enthalten. In weiterer Folge fand am 30.01.2024 die Schuleinschreibung für den BF2 an der Volksschule XXXX statt. Im Rahmen des Schuleinschreibungsgespräches, welches mit zwei Lehreinnen und teilweise mit dem Schulleiter stattfand, wurde zwischen der BF1 und dem Schulleiter ein zusätzliches Gespräch vereinbart, welches sogleich im Anschluss an das Schuleinschreibungsgespräch durchgeführt wurde. Dabei waren die beschwerdeführenden Parteien und der Schulleiter anwesend. In weiterer Folge fand am 30.01.2024 die Schuleinschreibung für den BF2 an der Volksschule römisch 40 statt. Im Rahmen des Schuleinschreibungsgespräches, welches mit zwei Lehreinnen und teilweise mit dem Schulleiter stattfand, wurde zwischen der BF1 und dem Schulleiter ein zusätzliches Gespräch vereinbart, welches sogleich im Anschluss an das Schuleinschreibungsgespräch durchgeführt wurde. Dabei waren die beschwerdeführenden Parteien und der Schulleiter anwesend. Auch wenn dieses Gespräch von keinen der beiden Seiten konkret als Reflexionsgespräch betitelt wurde, so wurde doch sehr wohl auch über die Schwächen des Kindes gesprochen und zum Schluss seitens der BF1 noch die Frage gestellt, ob noch etwas zu tun sei, was vom Direktor verneint wurde. Er selbst gab in der mündlichen Verhandlung an, dass es zwischen Schuleinschreibungsgespräch und Reflexionsgespräch keinen großen Unterschied gebe. So kann der BF1 nicht vorgeworfen werden, dass sie auffallend sorglos gehandelt hat, zumal es durchaus verständlich ist, dass sie sich auf die Antwort eines Schuldirektors, der über die nötige Fachkenntnis im Hinblick auf das Schulwesen verfügt, verlassen hat. Eine unrichtige Auskunft eines behördlichen Organs kann nämlich für die Beurteilung der Schuldfrage von Bedeutung sein, doch muss die unrichtige Auskunft von einem Organ der zuständigen Behörde erteilt worden sein (VwGH vom 22.12.2011, 2009/07/0211). Dabei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass man der BF1 beim gesonderten Gespräch mit dem Schulleiter weder mitgeteilt hat, dass es sich dabei nicht um ein Reflexionsgespräch handelt, noch hat man ihr gegenüber Gegenteiliges erwähnt. Auch der Umstand, dass der Schulleiter mit der BF1 über keine Lernziele gesprochen hat, kann der BF1 nicht zum Vorwurf gehalten werden, zumal im Rahmen des häuslichen Unterrichts in der Vorschulstufe keine Externistenprüfung vorgesehen ist. Auch allfällige Anhaltspunkte dahingehend, dass die Eltern des BF2 bewusst und gezielt die Durchführung eines Reflexionsgesprächs verweigert hätten, haben sich nicht ergeben. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren zwar eine Stellungnahme des Schulleiters eingeholt hat, unterließ jedoch weitere Ermittlungen zur Klärung des Verschuldens. Da der BF1 an der Nichtdurchführung des Reflexionsgespräches kein Verschulden trifft, ist der angefochtene Bescheid daher in Stattgebung der Beschwerde zu beheben, was den Entfall der Anordnung des Schulbesuchs zur Folge hat. 3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.): Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

§ Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Paragraph Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G310.2290018.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.