Vm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ „
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am XXXX .2023 im Bundesgebiet wegen des Verdachts der Schlepperei festgenommen. In weiterer Folge wurde am XXXX .2023 die Untersuchungshaft über sie verhängt.Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am römisch 40 .2023 im Bundesgebiet wegen des Verdachts der Schlepperei festgenommen. In weiterer Folge wurde am römisch 40 .2023 die Untersuchungshaft über sie verhängt. Mit dem Schreiben vom 31.10.2023 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die BF auf, sich zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu äußern. Die BF erstattete keine Stellungnahme.Mit dem Schreiben vom 31.10.2023 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die BF auf, sich zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bzw. Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu äußern. Die BF erstattete keine Stellungnahme. Am 27.03.2024 langte beim BFA ein Antrag der BF auf unterstützte freiwillige Rückkehr ein, welcher seitens des BFA genehmigt wurde. Mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX .2024, XXXX , wurde die BF wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Haftende war am XXXX .2024.Mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 .2024, römisch 40 , wurde die BF wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Haftende war am römisch 40 .2024. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Kolumbien zulässig sei (Spruchpunkt III.),
Vm Abs 3 Z 6 FPG ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),
Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung der BF begründet.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Kolumbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung der BF begründet. Am 19.04.2024 wurde dem BFA die Flugbuchung für die BF am XXXX .2024 nach XXXX übermittelt.Am 19.04.2024 wurde dem BFA die Flugbuchung für die BF am römisch 40 .2024 nach römisch 40 übermittelt. Ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheids richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die angefochtenen Spruchpunkte zu beheben sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren; hilfsweise werden ein Antrag auf Herabsetzung der Einreiseverbotsdauer sowie ein Zurückverweisungsantrag gestellt. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sie ihre Straftat zutiefst bereue. Sie habe das erste Mal das Haftübel verspürt und habe dies einen tiefen Eindruck hinterlassen. Nicht berücksichtigt worden sei, dass die BF seit drei Jahren eine Beziehung mit einem spanischen Staatsbürger führe und auch ihre Schwester lebe in Spanien. Auch habe das BFA unzureichende Ermittlungen zum Gefährdungsmaßstab geführt. Ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die angefochtenen Spruchpunkte zu beheben sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren; hilfsweise werden ein Antrag auf Herabsetzung der Einreiseverbotsdauer sowie ein Zurückverweisungsantrag gestellt. Die BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sie ihre Straftat zutiefst bereue. Sie habe das erste Mal das Haftübel verspürt und habe dies einen tiefen Eindruck hinterlassen. Nicht berücksichtigt worden sei, dass die BF seit drei Jahren eine Beziehung mit einem spanischen Staatsbürger führe und auch ihre Schwester lebe in Spanien. Auch habe das BFA unzureichende Ermittlungen zum Gefährdungsmaßstab geführt. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Feststellungen: Die BF ist kolumbianische Staatsangehörige. Sie wurde am XXXX in XXXX geboren und spricht Spanisch. Sie ist ledig, gesund und arbeitsfähig. Die BF besitzt einen am XXXX .2021 ausgestellten gültigen kolumbianischen Reisepass sowie einen am XXXX .2024 ausgestellten kolumbianischen Personalausweis. Sie lebt in XXXX , wohin sie im Rahmen der unterstützten freiwilligen Ausreise auch wieder zurückkehrte. Ihre Schwester lebt in Spanien. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wurde nicht dargelegt.Die BF ist kolumbianische Staatsangehörige. Sie wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und spricht Spanisch. Sie ist ledig, gesund und arbeitsfähig. Die BF besitzt einen am römisch 40 .2021 ausgestellten gültigen kolumbianischen Reisepass sowie einen am römisch 40 .2024 ausgestellten kolumbianischen Personalausweis. Sie lebt in römisch 40 , wohin sie im Rahmen der unterstützten freiwilligen Ausreise auch wieder zurückkehrte. Ihre Schwester lebt in Spanien. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wurde nicht dargelegt. Seit drei Jahren führt sie eine Beziehung mit dem spanischen Staatsangehörigen XXXX . Dieser wurde ebenfalls am XXXX .2023 zusammen mit der BF und einem weiteren Mittäter wegen des Verdachts der Schlepperei festgenommen und in weiterer Folge mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX .2024, XXXX , wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von30 Monaten verurteilt. Das BFA hat am 30.10.2023 ein EAM-Verfahren gegen ihn eingeleitet.Seit drei Jahren führt sie eine Beziehung mit dem spanischen Staatsangehörigen römisch 40 . Dieser wurde ebenfalls am römisch 40 .2023 zusammen mit der BF und einem weiteren Mittäter wegen des Verdachts der Schlepperei festgenommen und in weiterer Folge mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 .2024, römisch 40 , wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von30 Monaten verurteilt. Das BFA hat am 30.10.2023 ein EAM-Verfahren gegen ihn eingeleitet. Die BF wurde zusammen mit dem Mittäter mit Urteil des Landesgerichts für XXXX vom XXXX .2024, XXXX , wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1 und Abs 3 Z 2 und Z 3 FPG zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Tatbegehung gegenüber mehreren Minderjährigen wurde bei der Strafbemessung erschwerend gewertet; der bisher ordentliche Lebenswandel wirkte sich mildernd auf.Die BF wurde zusammen mit dem Mittäter mit Urteil des Landesgerichts für römisch 40 vom römisch 40 .2024, römisch 40 , wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 2 und Ziffer 3, FPG zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Tatbegehung gegenüber mehreren Minderjährigen wurde bei der Strafbemessung erschwerend gewertet; der bisher ordentliche Lebenswandel wirkte sich mildernd auf. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die BF in der Nacht auf den XXXX .2023 in Spielfeld die rechtswidrige Einreise und Durchreise von zwölf Drittstaatsangehörigen (türkischer bzw. afghanischer Staatsangehörigkeit), die jeweils nicht in Besitz von Dokumenten waren, die sie zur Ein- und Durchreise durch den Schengenraum berechtigt hätten, in und durch einen Mitgliedsstaat der EU mit dem Vorsatz gefördert hat, sich oder XXXX durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Tat in Bezug auf mindestens drei Fremde beging und auf eine Art und Weise, durch die die Fremden insbesondere während der Beförderung längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, indem sie gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten XXXX die im Urteil näher beschriebene Schleppung nach und durch Österreich mitorganisierte und als Mitfahrerin des Vorausfahrzeugs des für die Schlepperei verwendeten Transporters dessen unbehelligte Fahrt sicherte. Die zwölf Fremden, darunter zwei Kinder, waren in einem Kleintransporter untergerbacht, wobei sie über mehrere Stunden unter sehr beengten Platzverhältnissen im ca. 8 m² großem Laderaum ohne ausreichende Versorgung mit Wasser und Nahrung sowie ohne Pausen, um ein Aussteigen oder die Notdurft zu verrichten, befördert wurden.Der Verurteilung lag zugrunde, dass die BF in der Nacht auf den römisch 40 .2023 in Spielfeld die rechtswidrige Einreise und Durchreise von zwölf Drittstaatsangehörigen (türkischer bzw. afghanischer Staatsangehörigkeit), die jeweils nicht in Besitz von Dokumenten waren, die sie zur Ein- und Durchreise durch den Schengenraum berechtigt hätten, in und durch einen Mitgliedsstaat der EU mit dem Vorsatz gefördert hat, sich oder römisch 40 durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Tat in Bezug auf mindestens drei Fremde beging und auf eine Art und Weise, durch die die Fremden insbesondere während der Beförderung längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurden, indem sie gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten römisch 40 die im Urteil näher beschriebene Schleppung nach und durch Österreich mitorganisierte und als Mitfahrerin des Vorausfahrzeugs des für die Schlepperei verwendeten Transporters dessen unbehelligte Fahrt sicherte. Die zwölf Fremden, darunter zwei Kinder, waren in einem Kleintransporter untergerbacht, wobei sie über mehrere Stunden unter sehr beengten Platzverhältnissen im ca. 8 m² großem Laderaum ohne ausreichende Versorgung mit Wasser und Nahrung sowie ohne Pausen, um ein Aussteigen oder die Notdurft zu verrichten, befördert wurden. Die BF hat keinen Aufenthaltstitel für Österreich. Abgesehen von ihrem Aufenthalt in der Justizanstalt XXXX von XXXX .2023 bis XXXX .2023 liegt keine Wohnsitzmeldung der BF im Bundesgebiet vor. Die BF hat keinen Aufenthaltstitel für Österreich. Abgesehen von ihrem Aufenthalt in der Justizanstalt römisch 40 von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 liegt keine Wohnsitzmeldung der BF im Bundesgebiet vor. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Auch zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen bestehen keine widersprüchlichen Beweisergebnisse. Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort der BF werden durch ihren (dem BVwG in Kopie vorliegenden) Reisepass belegt. Spanischkenntnisse der BF sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel; Anhaltspunkte für andere Sprachkenntnisse sind nicht aktenkundig. Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen der BF beruhen auf ihren weitgehend plausiblen und nachvollziehbaren Angaben in der Beschwerde und den Angaben in der Vollzugsinformation. In Ermangelung eines entsprechenden Vorbringens ist davon auszugehen, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer in Spanien lebenden Schwester besteht. Weitere soziale Kontakte in Österreich brachte die BF nicht vor; besondere Integrationsbemühungen sind nicht aktenkundig und werden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme oder Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der BF ergeben. Im Fremdenregister ist weder eine österreichische Aufenthaltsgenehmigung noch ein entsprechender Antrag der BF dokumentiert. Dergleichen wird von ihr auch gar nicht behauptet. Die Feststellungen zu der von der BF begangenen Straftat, zu ihrer Verurteilung sowie zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichts für XXXX . Im Zentralen Melderegister (ZMR) ist die Anhaltung in der Jusitzanstalt XXXX dokumentiert. Dem Bericht der PI XXXX vom 27.10.2023, GZ. XXXX , ist zu entnehmen, dass sich auch zwei Kinder unter den geschleppten Personen befanden.Die Feststellungen zu der von der BF begangenen Straftat, zu ihrer Verurteilung sowie zu den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichts für römisch 40 . Im Zentralen Melderegister (ZMR) ist die Anhaltung in der Jusitzanstalt römisch 40 dokumentiert. Dem Bericht der PI römisch 40 vom 27.10.2023, GZ. römisch 40 , ist zu entnehmen, dass sich auch zwei Kinder unter den geschleppten Personen befanden. Die Verurteilung des Lebensgefährten der BF sowie die Einleitung eines EAM-Verfahrens gehen aus dem IZR und der Strafregisterauskunft hervor. Die Genehmigung der unterstützten freiwilligen Ausreise sowie die Flugbuchung liegen im Verwaltungsakt auf. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A:
Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Abs 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit bereits rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Abs 5 BFA-VG nicht in Betracht, ebensowenig die nachträgliche Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Da keine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erhoben wurde und diese somit bereits rechtskräftig ist, kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht in Betracht, ebensowenig die nachträgliche Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchteil B: Die BF ist als Staatsangehörige von Kolumbien Fremde iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Die BF ist als Staatsangehörige von Kolumbien Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 3 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach zB dann anzunehmen, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 53 Abs 3 Z 5 FPG). In diesem Fall kann ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei verurteilt wurde (§ 53 Abs 3 Z 1 FPG).Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Paragraph 53, Absatz 3, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach zB dann anzunehmen, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG). In diesem Fall kann ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei verurteilt wurde (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Gegenständlich ist der Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 1 FPG erfüllt. Aufgrund der Verurteilung der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten kann ein maximal zehnjähriges Einreiseverbot gegen sie erlassen werden.Gegenständlich ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Aufgrund der Verurteilung der BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten kann ein maximal zehnjähriges Einreiseverbot gegen sie erlassen werden. Die BF wurde wegen Schlepperei verurteilt, wobei die Fremden, darunter zwei Kinder, während ihrer Beförderung längere Zeit hindurch wegen Platzmangels und unzureichender Luftzufuhr in einen qualvollen Zustand versetzt wurden. Es gab keine Pausen, um ein Aussteigen oder die Notdurft zu verrichten. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zum Tatbestand der Schlepperei aus, dass es sich bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten handelt (vgl. VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0305). Der Bekämpfung der Schlepperei aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung komme ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097).Der Verwaltungsgerichtshof sprach zum Tatbestand der Schlepperei aus, dass es sich bei einer im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Schlepperei um ein unter fremdenrechtlichen Aspekten besonders verpöntes Verhalten handelt vergleiche VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0305). Der Bekämpfung der Schlepperei aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung komme ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 20.08.2013, 2013/22/0097). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Die BF wurde erst am XXXX .2024 aus der Strafhaft entlassen, somit reicht der bislang verstrichene Zeitraum trotz der behaupteten Reue noch nicht aus, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel annehmen zu können.Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Die BF wurde erst am römisch 40 .2024 aus der Strafhaft entlassen, somit reicht der bislang verstrichene Zeitraum trotz der behaupteten Reue noch nicht aus, um einen nachhaltigen Gesinnungswandel annehmen zu können. Besondere Integrationssachverhalte konnten nicht festgestellt werden und hat die BF das Bundesgebiet bereits verlassen. Somit geht mit der – an die von der BF nicht bekämpfte Rückkehrentscheidung anknüpfenden – Verhängung eines Einreiseverbots keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung von
Besondere Integrationssachverhalte konnten nicht festgestellt werden und hat die BF das Bundesgebiet bereits verlassen. Somit geht mit der – an die von der BF nicht bekämpfte Rückkehrentscheidung anknüpfenden – Verhängung eines Einreiseverbots keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung von
Die zeitweilige Unmöglichkeit, ihre Schwester und ihren Lebensgefährten zu besuchen, als Konsequenz des Einreiseverbots, ist im großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen in Kauf zu nehmen Die BF kann den Kontakt zu ihrer Schwester mit Kommunikationsmitteln wie Telefon oder Internet und bei Besuchen in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind, aufrechterhalten. Der Kontakt zu ihrem Lebensgefährten, mit dem sie zusammen das Verbrechen der Schlepperei beging und der deswegen zu einer 30monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ist ohnehin für diesen Zeitraum stark eingeschränkt. Die Dauer des Einreiseverbots ist aber in (teilweiser) Stattgebung des entsprechenden Antrags in der Beschwerde auf drei Jahre zu reduzieren, weil dies dem Fehlverhalten der bislang unbescholtenen BF entspricht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft wurde und sich die BF das erste Mal in Haft befand, wobei dem Erstvollzug im Allgemeinen eine erhöhte spezialpräventive Wirksamkeit zukommt. Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der von der BF begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe ein dreijähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der von ihr ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und sie zu einem Umdenken hin zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen. Diese Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um eine nachhaltige Änderung ihres Verhaltens und ihrer Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern. Die Dauer des Einreiseverbots ist aber in (teilweiser) Stattgebung des entsprechenden Antrags in der Beschwerde auf drei Jahre zu reduzieren, weil dies dem Fehlverhalten der bislang unbescholtenen BF entspricht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft wurde und sich die BF das erste Mal in Haft befand, wobei dem Erstvollzug im Allgemeinen eine erhöhte spezialpräventive Wirksamkeit zukommt. Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der von der BF begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe ein dreijähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der von ihr ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und sie zu einem Umdenken hin zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen. Diese Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um eine nachhaltige Änderung ihres Verhaltens und ihrer Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist insoweit abzuändern. Eine weitere Reduktion scheitert an der Tatsache, dass die BF es in Kauf genommen hat, dass die geschleppten Personen über Stunden in einen qualvollen Zustand versetzt werden, nur um sich oder ihren Lebensgefährten durch das dafür geleistete Unrecht unrechtmäßig zu bereichern. § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte, kann die Beschwerdeverhandlung entfallen. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal in der Beschwerde keine zusätzlichen entscheidungswesentlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt werden konnte, kann die Beschwerdeverhandlung entfallen. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal in der Beschwerde keine zusätzlichen entscheidungswesentlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden. Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmende Interessenabwägung und die Erstellung einer Gefährdungsprognose können jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. VwGH 10.07.2019, Ra 2019/19/0186).Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmende Interessenabwägung und die Erstellung einer Gefährdungsprognose können jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden vergleiche VwGH 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G310.2291755.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.