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{'item': 'G310 2292237-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 33§ 8§ 57§ 3§§ 4§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2024 GeschäftszahlG310 2292237-1 Spruch, G310 2292237-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle Flughafen, dem Beschwerdeführer (BF) zugestellt am 15.05.20224, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom 02.05.2024 nach Durchführung eines Flughafenverfahrens bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 33Abs. 1 Z 1 und 2 Asyl

G 2005 iVm. § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Dominikanische Republik

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Erstaufnahmestelle Flughafen, dem Beschwerdeführer (BF) zugestellt am 15.05.20224, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz vom 02.05.2024 nach Durchführung eines Flughafenverfahrens bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Dominikanische Republik

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit dem am 21.05.2024 beim BFA, Erstaufnahmestelle Flughafen, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen, in eventu den Bescheid beheben und die Sache an die belangte Behörde zurückverweisen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 22.05.2024 vom BFA vorgelegt. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Er lebt seit 16 Jahren in einer Lebensgemeinschaft und hat zwei Kinder. Auch leben sein Vater, seine Schwestern und sein Bruder in der Dominikanischen Republik. Nachdem der BF zwölf Jahre lang die Grundschule besucht hat, absolvierte der BF ein Jahr an der Universität, schloss aber kein Studium ab. Für ungefähr 15 bzw. 16 Jahre hat er als Koch gearbeitet. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen schwerwiegenden, behandlungsbedürftigen Erkrankungen, die in der Dominikanischen Republik nicht behandelbar sind. Der BF, der im Besitz eines am XXXX .2024 ausgestellten gültigen dominikanischen Reisepasses war, landete am 02.05.2024 von Tel Aviv kommend auf dem Flughafen Wien-Schwechat. Die Ausreise aus der Dominikanischen Republik erfolgte legal und ohne Probleme bei der Ausweiskontrolle. Der BF stellte im Zuge einer grenzpolizeilichen Identitätsfeststellung den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dem BF wurde in weiterer Folge die förmliche Einreise in das Bundesgebiet verweigert. Zum Zweck des weiteren Verfahrens wurde der BF in den Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechat verbracht, wo er sich seitdem aufhält.Der BF, der im Besitz eines am römisch 40 .2024 ausgestellten gültigen dominikanischen Reisepasses war, landete am 02.05.2024 von Tel Aviv kommend auf dem Flughafen Wien-Schwechat. Die Ausreise aus der Dominikanischen Republik erfolgte legal und ohne Probleme bei der Ausweiskontrolle. Der BF stellte im Zuge einer grenzpolizeilichen Identitätsfeststellung den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dem BF wurde in weiterer Folge die förmliche Einreise in das Bundesgebiet verweigert. Zum Zweck des weiteren Verfahrens wurde der BF in den Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechat verbracht, wo er sich seitdem aufhält. Der BF konnte eine ihm aktuell drohende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen, weshalb das Vorbringen des BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde zur behaupteten Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Dominikanischen Republik dieser Entscheidung nicht als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Der BF war nie Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen politischen Gruppierung und auch nie in einer politischen oder staatlichen Funktion in der Dominikanischen Republik tätig. Er wird dort weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Gesinnung noch aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt. Er hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates keine Probleme. Er ist aus wirtschaftlichen Gründen sowie auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen aus der Dominikanischen Republik ausgereist. Es ist nicht wahrscheinlich, dass ihm dort nach seiner Rückkehr einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Österreich hat gegenüber der belangten Behörde am 15.05.2024 die schriftliche Zustimmung

§ 33Abs. 2 Asyl

G 2005 zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz erteilt, da das Vorbringen des Antragstellers in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann.Das Büro des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in Österreich hat gegenüber der belangten Behörde am 15.05.2024 die schriftliche Zustimmung

Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz erteilt, da das Vorbringen des Antragstellers in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden kann. Zur allgemeinen Lage in der Dominikanischen Republik: Die Dominikanische Republik ist eine repräsentative konstitutionelle Demokratie. Im Juli 2020 wurde Luis Abinader von der Modernen Revolutionären Partei für eine vierjährige Amtszeit zum Präsidenten gewählt. Der Staatspräsident, der direkt gewählt wird, ist zugleich Regierungschef und Oberbefehlshaber von Armee und Polizei. Unparteiische Beobachter von außen bewerteten die Wahl im Allgemeinen als frei, fair und ordnungsgemäß. Die Nationalversammlung (Kongress) besteht aus Senat (32 Sitze) und Abgeordnetenkammer (190 Sitze). Die Kommunalwahlen sollten im Februar 2021 stattfinden. Am Tag der Wahl setzte die JCE (zentraler Wahlausschuss) die Wahl jedoch wegen des Ausfalls des elektronischen Wahlsystems aus. Im März nahmen die Wähler an den neu angesetzten Kommunalwahlen teil. Internationale und einheimische Beobachter bezeichneten die verschobenen Wahlen als weitgehend frei und fair. Obwohl die Zahl der gewaltsamen Todesfälle seit 2011 stetig zurückgegangen ist, ist die Kriminalitätsrate sehr hoch und der Besitz und Einsatz von Schuss- und anderen Waffen weit verbreitet. 32 Prozent der Bevölkerung sehen die Kriminalität als wichtigstes Problem des Landes an. Trotz einer schwächeren Präsenz in den ländlichen Gebieten und in den Grenzregionen ist der Staat dank der Verwaltungseinrichtungen, der Amtsträger und der grundlegenden Justizverwaltung im ganzen Land weitgehend präsent. Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, doch die Regierung achtete die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht. Unzulässige Einflussnahme auf gerichtliche Entscheidungen war weit verbreitet. Die Einmischung reichte von selektiver Strafverfolgung bis zur Abweisung von Fällen aufgrund von Bestechungsvorwürfen oder unzulässigem politischen Druck. Der Staat verfügt über ein Gewaltmonopol für das gesamte Gebiet. Die Autorität des Staates wird nicht durch lokale Clan-Monopole oder Guerillabewegungen bedroht oder in Frage gestellt. Die Probleme im Zusammenhang mit dem Drogenhandel und der organisierten Kriminalität geben jedoch zunehmend Anlass zur Sorge, zumal kriminelle Elemente sowohl die Polizei als auch das Militär zu unterwandern scheinen. Willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen waren ein Problem. Die Polizei führte in einkommensschwachen Gemeinden mit hoher Kriminalität sporadisch Razzien durch, bei denen sie Personen ohne Haftbefehl festnahm und inhaftierte. Bei diesen Einsätzen nahm die Polizei eine große Zahl von Einwohnern fest und beschlagnahmte persönliches Eigentum, das angeblich für kriminelle Aktivitäten verwendet wurde. Obwohl das Gesetz Folter, Schläge und körperliche Misshandlung verbietet, gab es Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte, vor allem der Polizei, solche Praktiken ausübten. Die Behörden haben es versäumt, ein nationales Protokoll für die Untersuchung von Folterungen umzusetzen, obwohl Amnesty International den Behörden 2019 Beweise dafür vorgelegt hat, dass die Polizei Frauen, die in der Sexarbeit tätig sind, routinemäßig vergewaltigt, geschlagen und gedemütigt hat, was auf Folter oder andere Misshandlungen hinauslaufen kann. Die Korruption in der Justiz war ein ernstes Problem. Die Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung der Korruption waren spärlich und selektiv, aber die Mobilisierung der Bevölkerung zu diesem Thema zwang die Regierung zuweilen zum Handeln. Die Dominikanische Republik liegt auf dem Corruption Perceptions Index 2020 von Transparency International auf Platz 137 von 180 gelisteten Staaten. Eine Reihe inländischer und internationaler Organisationen arbeiteten im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, untersuchten Menschenrechtsfälle und veröffentlichten ihre Ergebnisse. Während Regierungsbeamte oft kooperativ waren und auf ihre Ansichten eingingen, sahen sich Menschenrechtsgruppen, die sich für die Rechte von Haitianern und Personen haitianischer Abstammung einsetzten, gelegentlich mit Behinderungen durch die Regierung konfrontiert. In der Verfassung ist das Amt eines Ombudsmannes für Menschenrechte vorgesehen. Die Aufgaben des Ombudsmanns sind die Wahrung der Menschenrechte und der Schutz kollektiver Interessen. Außerdem gibt es eine Menschenrechtskommission, in der der Außenminister und der Generalstaatsanwalt den Vorsitz führen. Die Generalstaatsanwaltschaft verfügt über eine eigene Menschenrechtsabteilung. Die Dominikanische Republik verfügt seit 2003 über eine Ombudsstelle und ist Mitglied der Iberoamerikanischen Föderation der Ombudsstellen. Diese ist befugt, die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung und der privaten Verwaltung und der privaten Anbieter öffentlicher Dienstleistungen zu kontrollieren und zu überwachen und deren ordnungsgemäßes Funktionieren zu gewährleisten. Die allgemein gute Menschenrechtslage wird getrübt durch Berichte über rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch Sicherheitskräfte der Regierung, Folter durch die Polizei und andere Regierungsbeamte, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Inhaftierung, schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, strafrechtliche Verleumdung einzelner Journalisten, schwerwiegende Korruption in der Regierung, Menschenhandel und Polizeigewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen. Die Gesetze der Dominikanischen Republik sehen für keine Straftat die Todesstrafe vor. Das Gesetz sieht Freiheit von Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen, abgesehen von einigen Ausnahmen. Vertreter der Zivilgesellschaft berichteten, dass Bürger haitianischer Abstammung, Personen, die als Haitianer angesehen werden, und haitianische Migranten bei Reisen innerhalb des Landes auf Hindernisse stießen. Wichtige Wirtschaftszweige sind der Tourismus und die industrielle Produktion in Freihandelszonen. Das Land hat seit Jahren ein sehr hohes Wachstum. Die Dominikanische Republik war die meiste Zeit ihrer Geschichte hauptsächlich ein Exporteur von Zucker, Kaffee und Tabak, aber in den letzten drei Jahrzehnten hat sich die Wirtschaft stärker diversifiziert, da der Dienstleistungssektor die Landwirtschaft als größten Arbeitgeber abgelöst hat, was auf das Wachstum des Baugewerbes, des Tourismus und der Freihandelszonen zurückzuführen ist. Auch der Bergbausektor spielt seit Ende 2012 mit dem Beginn der Förderphase der Gold- und Silbermine Pueblo Viejo, einer der größten Goldminen der Welt, eine größere Rolle auf dem Exportmarkt. Die Inflationsrate 2019 betrug geschätzt 1,8 Prozent im Vergleich zu 3,5 Prozent

  1. Die Arbeitslosenrate betrug 2017 geschätzte 5,1 im Vergleich zu 5,5 Prozent
  2. 21 Prozent der Bevölkerung lag unter der Armutsgrenze (Schätzung 2019). Die medizinische Versorgung ist nicht überall gewährleistet. Das medizinische Versorgungsangebot ist zumindest in Santo Domingo im privaten Sektor zum Teil auf europäischem Niveau. Der öffentliche Sektor ist hinsichtlich personeller, apparativer, logistischer und zum Teil hygienischer Ressourcen insbesondere in ländlichen Regionen überwiegend defizitär strukturiert. Medikamente können bei gewissen Krankheitsbildern und schwierigen finanziellen Verhältnissen über das Programm Medicamentos de Alto Costo vergünstigt oder kostenlos bezogen werden. Beweiswürdigung: Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Identität des BF konnte anhand seines dominikanischen Reisepasses festgestellt werden. Die Feststellungen zur seinen familiären sowie persönlichen Verhältnissen beruhen auf seinen Angaben vor der belangten Behörde sowie in der Beschwerde. Weder aus seinen Angaben noch aus dem Medizinischen Untersuchungsprotokoll vom 03.05.2024 können Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit oder gesundheitliche Probleme entnommen werden. Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall einer Rückkehr in die Dominikanische Republik beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung am 03.05.2024 und in der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Flughafen des BFA am 10.05.2024 sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde. Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an, wonach sich dieses Vorbringen als nicht glaubhaft erweist: Der BF gab im Wesentlichen zusammengefasst an, dass er von einem Polizisten, mit dessen Frau er eine außereheliche Beziehung gehabt habe, bedroht werde. Der Polizist habe Einfluss auf die Politik und arbeite mit einer kriminellen Gruppierung zusammen, die er auf den BF angesetzt habe. Deshalb habe sich der BF entschlossen, auszureisen. Andere Bedrohungen oder Gefährdungen wurden vom BF nicht vorgebracht. Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ergibt sich, dass der BF trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Dominikanischen Republik mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr, die von staatlichen Institutionen der Dominikanischen Republik ausgehen würde oder diesen zurechenbar wäre, glaubhaft zu machen. So konnte weder aus den Angaben des BF vor der belangten Behörde noch aus der Beschwerde eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen. Die belangte Behörde beurteilte im angefochtenen Bescheid dieses Vorbringen des BF insgesamt als nicht glaubhaft und begründete dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass das Vorbringen als allgemein gehalten, vage, substanzlos und als Konstrukt zu qualifizieren war, da der BF keine konkreten und detaillierten Angaben gemacht, sondern seine Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt habe, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Auch seien Unstimmigkeiten und Widersprüche in seinen Angaben aufgetreten, die im Bescheid im Einzelnen angeführt wurden. Des Weiteren ist festzuhalten, dass vor allem der Umstand, dass es dem BF offenbar problemlos möglich war, einerseits einen Reisepass mit mehrjähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt zu bekommen und andererseits auch mit diesem auf dem Luftweg sein Herkunftsland in legaler Weise verlassen zu können, gegen das Vorliegen einer drohenden Verfolgungsgefahr spricht. Es sind aus dem gesamten Vorbringen auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass sich der BF zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart ernsten Situation befunden hätte, dass er die Dominikanische Republik „fluchtartig“, also unverzüglich und im Wesentlichen unvorbereitet, verlassen hätte müssen, um so einer ihm unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Dominikanischen Republik ergibt sich auch, dass nicht zu erwarten ist, dass der BF bei ihrer Rückkehr in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten wird. Er hat dort Familienangehörige, die ihn unterstützen können und war schon zuvor imstande, dort Arbeit zu finden und sich seinen Lebensunterhalt zu fianzieren. In der Dominikanische Republik gibt es die Todesstrafe nicht; es besteht dort auch kein bewaffneter Konflikt (was sich aus dem gänzlichen Fehlen entsprechender Berichte ableiten lässt). Die Feststellungen zur aktuellen Lage in der Dominikanischen Republik beruhen auf dem auszugsweise wiedergegebenen Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation mit Stand Dezember 2021, das detaillierte Quellenangaben enthält. Es wurden dabei Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ergeben. Das Länderinformationsblatt wird in den Feststellungen nur auszugsweise wiedergegeben; nicht entscheidungswesentliche Bereiche (z.B. zu Wehrdienst und Rekrutierung, Meinungs- und Pressefreiheit oder Haftbedingungen) wurden nicht aufgenommen. Während des Beschwerdeverfahrens hat sich die grundsätzlich stabile Situation in der Dominikanischen Republik nicht entscheidungswesentlich verändert Der BF ist weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat substanziiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei auch die in der Beschwerde auszugsweise dargelegten Berichte und Informationsquellen keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Rechtliche Beurteilung: Der mit „Besondere Verfahrensregeln für das Flughafenverfahren“ betitelte § 33 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet:Der mit „Besondere Verfahrensregeln für das Flughafenverfahren“ betitelte Paragraph 33, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, lautet: „§ 33.

(1)In der Erstaufnahmestelle am Flughafen ist die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und
  1. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
  2. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;
  3. der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat oder
  4. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt.
  5. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt.
(2)Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
(2)Die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) darf durch das Bundesamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
(3)Die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesamtes im Flughafenverfahren beträgt eine Woche.
(4)Das Bundesverwaltungsgericht hat im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz handelt.
(5)Im Flughafenverfahren ist über die aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem 8. Hauptstück des FPG nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.“ , Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids: Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, geänderten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Die Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet: Eine gegen den BF gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG glaubhaft gemacht. Insoweit der BF vorbrachte, dass er sich in in der Dominikanischen Republik weiterhin vor möglichen Bedrohungen fürchte, so ist festzuhalten, dass diese subjektive Furcht für sich alleine genommen auch (noch) nicht ausreicht, um von einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK ausgehen zu können. Eine solche wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt nur dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus asylrelevanten Gründen fürchten würde. Es war vielmehr anzunehmen, dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen seiner zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen Situation sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen anzutreffen, verlassen hat. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, um sich unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Die belangte Behörde ist somit im Hinblick auf § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorbringen des BF zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.Die belangte Behörde ist somit im Hinblick auf Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorbringen des BF zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Das zuständige Büro des UNHCR hat gegenüber der belangten Behörde die Zustimmung

§ 33Abs. 2 Asyl

G 2005 zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz wegen offensichtlicher Unbegründetheit erteilt.Das zuständige Büro des UNHCR hat gegenüber der belangten Behörde die Zustimmung

Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 zur Abweisung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz wegen offensichtlicher Unbegründetheit erteilt. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 33Abs. 1 Z 2 i

Vm. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer etwa gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer etwa gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz – bezogen auf den Einzelfall – deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind.Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter „außergewöhnlichen Umständen“ können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz – bezogen auf den Einzelfall – deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind: Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Beim BF kann daher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat – wie vor seiner Ausreise – grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Letztlich war zu berücksichtigen, dass in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten und in weiterer Folge auch nicht dargelegt wurde, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf die individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Landessprache vertraut und hat auch Familienangehörige in der Dominikanischen Republik. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor. Daher war

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher war

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Derartige Umstände wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Derartige Umstände wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 57Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vorliegen, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Es konnte daher – trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages –

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Es konnte daher – trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages –

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G310.2292237.1.00

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