4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 18.04.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.10.2022 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 10.11.2011, Zahl: XXXX , erlassenen Aufenthaltsverbotes
2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und er dazu verpflichtet,
AVG Bundesabgaben in Höhe von EUR 6,50 binnen einer Zahlungsfrist von zwei Wochen zu entrichten (Spruchpunkt II.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 18.04.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.10.2022 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 10.11.2011, Zahl: römisch 40 , erlassenen Aufenthaltsverbotes
Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und er dazu verpflichtet,
Paragraph 78, AVG Bundesabgaben in Höhe von EUR 6,50 binnen einer Zahlungsfrist von zwei Wochen zu entrichten (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit November 2006 bis zu seiner Inhaftierung im Bundesgebiet Notstandshilfe bezogen habe, er keine wirtschaftlichen und beruflichen Bindungen in Österreich und auch keine Sorgepflichten habe. Er sei geschieden, seine Mutter, sein Bruder sowie seine Schwester würden in Österreich leben. Der Beschwerdeführer sei in Österreich zwischen März 2005 und Juli 2010 insgesamt vier Mal strafgerichtlich verurteilt worden, dabei einmal wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je EUR 15,00, einmal wegen Diebstahls bzw. versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagesätzen zu je EUR 5,00, ein weiteres Mal wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten und zuletzt im Juli 2010 wegen Sachbeschädigung, versuchter Nötigung, Verleumdung, falscher Beweisaussage, versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres und sei er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden. Mit Bescheid der damals zuständigen Bundespolizeidirektion (BPD) XXXX vom 16.08.2010 sei gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches nach erfolgloser Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) XXXX am 16.05.2011 in Rechtskraft erwachsen sei. Mit einem weiteren Bescheid der BPD XXXX vom 10.11.2011 sei das unbefristete Aufenthaltsverbot aufgrund der Gesetzesnovelle des FPG mit einer Dauer von zehn Jahren befristet worden. Die dagegen erhobene Berufung sei vom UVS als unzulässig zurückgewiesen worden. Bereits am 16.11.2012 habe der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes eingebracht, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2014 als unbegründet abgewiesen worden sei. Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis vom 08.05.2015, G306 2016790-1/2E, ebenfalls als unbegründet abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer befinde sich weiterhin in „Justizhaft“. Es sei im Antrag lediglich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angeführt worden, es seien aber keine neuen Gründe für eine Aufhebung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes hervorgekommen. Angesichts des wiederholten strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens sei insbesondere aufgrund der dem Beschwerdeführer attestierten seelischen und geistigen Abartigkeit und seiner Kriminalitätsneigung weiterhin von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch ihn auszugehen. Auch unter Beachtung der bisher absolvierten Therapien könne keine positive Zukunftsprognose gestellt werden, zumal sich der Beschwerdeführer weiterhin im Maßnahmenvollzug befinde, was auf weitere Therapiebedürftigkeit hinweise. Auch eine Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug allein könne keine Umstände herbeiführen, die zu einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes führen könnten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit November 2006 bis zu seiner Inhaftierung im Bundesgebiet Notstandshilfe bezogen habe, er keine wirtschaftlichen und beruflichen Bindungen in Österreich und auch keine Sorgepflichten habe. Er sei geschieden, seine Mutter, sein Bruder sowie seine Schwester würden in Österreich leben. Der Beschwerdeführer sei in Österreich zwischen März 2005 und Juli 2010 insgesamt vier Mal strafgerichtlich verurteilt worden, dabei einmal wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je EUR 15,00, einmal wegen Diebstahls bzw. versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagesätzen zu je EUR 5,00, ein weiteres Mal wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten und zuletzt im Juli 2010 wegen Sachbeschädigung, versuchter Nötigung, Verleumdung, falscher Beweisaussage, versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres und sei er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden. Mit Bescheid der damals zuständigen Bundespolizeidirektion (BPD) römisch 40 vom 16.08.2010 sei gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches nach erfolgloser Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) römisch 40 am 16.05.2011 in Rechtskraft erwachsen sei. Mit einem weiteren Bescheid der BPD römisch 40 vom 10.11.2011 sei das unbefristete Aufenthaltsverbot aufgrund der Gesetzesnovelle des FPG mit einer Dauer von zehn Jahren befristet worden. Die dagegen erhobene Berufung sei vom UVS als unzulässig zurückgewiesen worden. Bereits am 16.11.2012 habe der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes eingebracht, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2014 als unbegründet abgewiesen worden sei. Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis vom 08.05.2015, G306 2016790-1/2E, ebenfalls als unbegründet abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer befinde sich weiterhin in „Justizhaft“. Es sei im Antrag lediglich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angeführt worden, es seien aber keine neuen Gründe für eine Aufhebung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes hervorgekommen. Angesichts des wiederholten strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens sei insbesondere aufgrund der dem Beschwerdeführer attestierten seelischen und geistigen Abartigkeit und seiner Kriminalitätsneigung weiterhin von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch ihn auszugehen. Auch unter Beachtung der bisher absolvierten Therapien könne keine positive Zukunftsprognose gestellt werden, zumal sich der Beschwerdeführer weiterhin im Maßnahmenvollzug befinde, was auf weitere Therapiebedürftigkeit hinweise. Auch eine Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug allein könne keine Umstände herbeiführen, die zu einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes führen könnten. Mit Verfahrensanordnung vom 18.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 18.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 20.04.2023 zugestellt.
Es sei weiters geplant, den Beschwerdeführer am 07.07.2023 per Bahn nach Polen abzuschieben, falls der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.8. Mit E-Mail vom 06.07.2023 teilte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer am selben Tag aus dem Maßnahmenvollzug in der Justizanstalt entlassen worden und in weiterer Folge
Paragraph 24, BFA-VG festgenommen worden sei. Es sei weiters geplant, den Beschwerdeführer am 07.07.2023 per Bahn nach Polen abzuschieben, falls der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.
SPG, wegen dessen Gewalttätigkeit gegenüber seiner damaligen Ehegattin ausgesprochen werden (vgl. etwa Feststellungen im Bescheid des UVS vom 16.05.2011, AS 19 f; Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 08.05.2015, AS 109).1.2. Gegen den Beschwerdeführer musste von Organen des Polizeikommissariat Simmering, aktenkundig unter GZ: römisch 40 und römisch 40 , jeweils am 09.10.2004 sowie am 30.08.2005 eine Wegweisung und ein Betretungsverbot
Paragraph 38 a, SPG, wegen dessen Gewalttätigkeit gegenüber seiner damaligen Ehegattin ausgesprochen werden vergleiche etwa Feststellungen im Bescheid des UVS vom 16.05.2011, AS 19 f; Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 08.05.2015, AS 109). 1.
GB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.1.3.4. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 02.07.2010, römisch 40 , rechtskräftig am 02.07.2010, wegen Verleumdung, falscher Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde, des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der versuchten Nötigung, der Sachbeschädigung und der fahrlässigen schweren Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt und er darüber hinaus
Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 17.08.2009 einen Polizeibeamten sowie einen Polizeischüler dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzte, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch war, indem er in seiner Vernehmung als Zeuge durch Beamte des Büros für besondere Ermittlungen behauptete, er sei von den beiden geschlagen worden und habe dadurch die bei der amtsärztlichen Untersuchung festgestellten Verletzungen, nämlich Hautabschürfungen am Oberkörper, am Oberarm und im rechten Fußbereich sowie eine Prellung der linken Gesäßhälfte erlitten. Ebenfalls am 17.08.2009 hat er durch diese angeführte Handlung als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache in einem Ermittlungsverfahren der Kriminalpolizei falsch ausgesagt. Er hat weiters Beamte (Exekutivbedienstete) mit Gewalt bzw. durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, an einer Amtshandlung zu hindern versucht, und zwar am 10.09.2009 zwei Beamte an der Sachverhaltsfeststellung sowie der Feststellung seiner Identität, indem er einem von beiden plötzlich und unerwartet mit beiden Händen einen Stoß gegen dessen Oberkörper versetzte, mehrmals in ihre Richtung trat und mit geballten Fäusten auf sie einschlug; am 08.12.2009 einen Beamten an der Sachverhaltsdarstellung wegen der noch zu beschreibenden strafbaren Handlungen, indem er diesem mehrfach Stöße gegen seine Schultern versetzte bzw. im sinngemäß zurief: „Wehe, es kommt jemand in die Wohnung, weil dann passiert etwas!“ sowie durch den Zuruf: „Und jetzt mach ich euch fertig.“, wodurch sich dieser dazu vom Betreten seiner Wohnung Abstand zu nehmen, bzw. zum Verlassen des Vorfallortes gezwungen sah; sowie am 08.12.2009 zwei Polizeibeamte an seiner Festnahme, indem er gegen die Durchsetzung der Festnahme, nachdem ihn einer der Beamten an einem Arm ergriffen hatte, mit der anderen Hand auf ihn einschlug, ohne ihn zu treffen, sohin mit aktiv eingesetzter Körperkraft heftige Gegenwehr leistete. Er hat weiters Personen mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu Handlungen bzw. Unterlassungen zu nötigen versucht, und zwar am 04.06.2009 einen Mann dazu, ihm EUR 10,00 für sein Bier, welches dieser ausgetrunken hatte, zu bezahlen, indem er ihm einen Schlag in das Gesicht im Bereich des Ohres sowie mehrere Faustschläge gegen den Oberkörper versetzte; am 08.12.2009 einen Mann zum Öffnen der Eingangstüren eines Tonstudios, indem er mehrfach mit den Ellenbogen und Fäusten gegen die Glasscheibe der Tür schlug und schrie: „Ich hau euch!“. Der Beschwerdeführer hat auch fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von EUR 3.000,00 beschädigt und zwar am 08.12.2009 vier mittels Alurahmen und Echtglas gerahmte Filmplakate des Tonstudios im Wert von rund EUR 600,00, indem er diese zu Boden brachte, wodurch sie zu Bruch gingen; am 26.12.2009 Wände des Stiegenhauses eines Gebäudes, indem er diese mit Graffiti besprühte, wodurch der Hausverwaltung ein Schaden im Betrag von EUR 2.400,00 entstand. Am 04.06.2009 hat er einen Mann zudem fahrlässig schwer am Körper verletzt, indem er die oben näher bezeichneten Tätlichkeiten setzte und nachdem der Mann die Flucht ergriff, diesem nachlief, wodurch dieser zu Sturz kam und einen Abriss des großen Rollhöckers des linken Oberarmes, Hautabschürfungen an der rechten Hand, am Nasenrücken und an beiden Knien, einen Bluterguss am linken Oberschenkel, eine Rissquetschwunde an der linken Handfläche sowie eine Schwellung am linken Vorfuß, sohin eine an sich schwere Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als 24-tägiger Dauer erlitt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 17.08.2009 einen Polizeibeamten sowie einen Polizeischüler dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzte, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch war, indem er in seiner Vernehmung als Zeuge durch Beamte des Büros für besondere Ermittlungen behauptete, er sei von den beiden geschlagen worden und habe dadurch die bei der amtsärztlichen Untersuchung festgestellten Verletzungen, nämlich Hautabschürfungen am Oberkörper, am Oberarm und im rechten Fußbereich sowie eine Prellung der linken Gesäßhälfte erlitten. Ebenfalls am 17.08.2009 hat er durch diese angeführte Handlung als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache in einem Ermittlungsverfahren der Kriminalpolizei falsch ausgesagt. Er hat weiters Beamte (Exekutivbedienstete) mit Gewalt bzw. durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, an einer Amtshandlung zu hindern versucht, und zwar am 10.09.2009 zwei Beamte an der Sachverhaltsfeststellung sowie der Feststellung seiner Identität, indem er einem von beiden plötzlich und unerwartet mit beiden Händen einen Stoß gegen dessen Oberkörper versetzte, mehrmals in ihre Richtung trat und mit geballten Fäusten auf sie einschlug; am 08.12.2009 einen Beamten an der Sachverhaltsdarstellung wegen der noch zu beschreibenden strafbaren Handlungen, indem er diesem mehrfach Stöße gegen seine Schultern versetzte bzw. im sinngemäß zurief: „Wehe, es kommt jemand in die Wohnung, weil dann passiert etwas!“ sowie durch den Zuruf: „Und jetzt mach ich euch fertig.“, wodurch sich dieser dazu vom Betreten seiner Wohnung Abstand zu nehmen, bzw. zum Verlassen des Vorfallortes gezwungen sah; sowie am 08.12.2009 zwei Polizeibeamte an seiner Festnahme, indem er gegen die Durchsetzung der Festnahme, nachdem ihn einer der Beamten an einem Arm ergriffen hatte, mit der anderen Hand auf ihn einschlug, ohne ihn zu treffen, sohin mit aktiv eingesetzter Körperkraft heftige Gegenwehr leistete. Er hat weiters Personen mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu Handlungen bzw. Unterlassungen zu nötigen versucht, und zwar am 04.06.2009 einen Mann dazu, ihm EUR 10,00 für sein Bier, welches dieser ausgetrunken hatte, zu bezahlen, indem er ihm einen Schlag in das Gesicht im Bereich des Ohres sowie mehrere Faustschläge gegen den Oberkörper versetzte; am 08.12.2009 einen Mann zum Öffnen der Eingangstüren eines Tonstudios, indem er mehrfach mit den Ellenbogen und Fäusten gegen die Glasscheibe der Tür schlug und schrie: „Ich hau euch!“. Der Beschwerdeführer hat auch fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von EUR 3.000,00 beschädigt und zwar am 08.12.2009 vier mittels Alurahmen und Echtglas gerahmte Filmplakate des Tonstudios im Wert von rund EUR 600,00, indem er diese zu Boden brachte, wodurch sie zu Bruch gingen; am 26.12.2009 Wände des Stiegenhauses eines Gebäudes, indem er diese mit Graffiti besprühte, wodurch der Hausverwaltung ein Schaden im Betrag von EUR 2.400,00 entstand. Am 04.06.2009 hat er einen Mann zudem fahrlässig schwer am Körper verletzt, indem er die oben näher bezeichneten Tätlichkeiten setzte und nachdem der Mann die Flucht ergriff, diesem nachlief, wodurch dieser zu Sturz kam und einen Abriss des großen Rollhöckers des linken Oberarmes, Hautabschürfungen an der rechten Hand, am Nasenrücken und an beiden Knien, einen Bluterguss am linken Oberschenkel, eine Rissquetschwunde an der linken Handfläche sowie eine Schwellung am linken Vorfuß, sohin eine an sich schwere Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als 24-tägiger Dauer erlitt. Aufgrund des im gerichtlichen Strafverfahren eingeholten psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX , ging das Strafgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Handlungen unter Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades begangen hat und ordnete seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher mit der Begründung an, dass durch die Tatumstände und die Einschätzung der Sachverständigen massivste Befürchtungen vorliegen, dass der Beschwerdeführer unter Einfluss seiner geistig seelischen Abartigkeit höheren Grades ohne entsprechende Behandlung Straftaten setzen werde, die mit schweren Folgen für Leben oder Gesundheit von Menschen verbunden sein können.Aufgrund des im gerichtlichen Strafverfahren eingeholten psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , ging das Strafgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Handlungen unter Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades begangen hat und ordnete seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher mit der Begründung an, dass durch die Tatumstände und die Einschätzung der Sachverständigen massivste Befürchtungen vorliegen, dass der Beschwerdeführer unter Einfluss seiner geistig seelischen Abartigkeit höheren Grades ohne entsprechende Behandlung Straftaten setzen werde, die mit schweren Folgen für Leben oder Gesundheit von Menschen verbunden sein können. Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich auszugsweise wörtlich (vgl. wörtliche Wiedergabe im Bescheid des UVS vom 16.05.2011, AS 22 f):Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich auszugsweise wörtlich vergleiche wörtliche Wiedergabe im Bescheid des UVS vom 16.05.2011, AS 22 f): „[…, BF, Anm.] leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Elementen einer paranoiden, einer emotional instabilen, einer Art dissozialen Persönlichkeitsstörung verbunden mit Alkoholmissbrauch. Diese sind mit erheblichen Stimmungsschwankungen, sozial unangepassten Verhalten, Impulsdurchbrüchen und aggressiven Verhaltensweisen, verminderter Kritikfähigkeit und Neigung zu Substanzmissbrauch, insbesondere Alkoholmissbrauch verbunden. Es gibt eine Tendenz zu paranoider Erlebnisverarbeitung, eine Wahnsymptomatik im engeren Sinne ist nicht feststellbar. […, BF, Anm.] war zum Tatzeitpunkt nicht wegen einer schweren psychiatrischen Erkrankung, einer Bewusstseinstrübung, wegen Schwachsinns oder einer dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung in seiner Diskretionsfähigkeit eingeschränkt, bezüglich seiner Dispositionsfähigkeit ist, bedingt durch die vorliegende Persönlichkeitsstörung, auch zusätzlich durch Alkoholeinfluss eine verminderte Steuerungsfähigkeit vorgelegen, keinesfalls aber eine Aufhebung der Dispositionsfähigkeit gegeben. Zur Gefährlichkeit des Angeklagten ist auszuführen, dass die Persönlichkeitsstörung, an der er leidet, als schwer einzustufen ist und das Ausmaß einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades erreicht. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Angeklagte auch in Zukunft unter dem Einfluss seiner psychischen Erkrankung äquivalente Tathandlungen bis hin zu solchen mit schweren Folgen, zum Beispiel schwere Körperverletzungen, setzen wird.“ 1.4. Mit Bescheid der damals zuständigen Bundespolizeidirektion XXXX (BPD) vom 16.08.2010, Zahl: XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer
Vm. 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sodann ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, unter Bezugnahme auf vier Verurteilungen in den Jahren 2004 bis 2010 des Beschwerdeführers zu teils bedingten, teils unbedingten Geld und Freiheitsstrafen wegen 83 Abs. 1 StGB, §§ 15, 127 StGB, §§ 83 und 125 StGB, sowie §§ 297 Abs. 1 erster Fall, 288 Abs. 1, 288 Abs. 4, 269 Abs. 1 erster Fall, §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, §§ 125, 88 Abs. 1 und 88 Abs. 4 erster Fall StGB sowie die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, erlassen (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 1 ff).1.4. Mit Bescheid der damals zuständigen Bundespolizeidirektion römisch 40 (BPD) vom 16.08.2010, Zahl: römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraphen 86, Absatz eins, in Verbindung mit 63 Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sodann ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, unter Bezugnahme auf vier Verurteilungen in den Jahren 2004 bis 2010 des Beschwerdeführers zu teils bedingten, teils unbedingten Geld und Freiheitsstrafen wegen 83 Absatz eins, StGB, Paragraphen 15, 127, StGB, Paragraphen 83 und 125 StGB, sowie Paragraphen 297, Absatz eins, erster Fall, 288 Absatz eins, 288, Absatz 4, 269, Absatz eins, erster Fall, Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, Paragraphen 125, 88, Absatz eins und 88 Absatz 4, erster Fall StGB sowie die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, erlassen vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 1 ff). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat für XXXX (UVS) am 16.05.2011, Zahl: XXXX , abgewiesen und erwuchs das Aufenthaltsverbot sohin in Rechtskraft (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 16 ff).Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat für römisch 40 (UVS) am 16.05.2011, Zahl: römisch 40 , abgewiesen und erwuchs das Aufenthaltsverbot sohin in Rechtskraft vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 16 ff). 1.5. Infolge der mit Novellierung des Fremdenpolizeigesetzes mit 01.07.2011 geänderten Rechtslage wurde mit Abänderungsbescheid des BPD XXXX vom 10.11.2011, Zahl: XXXX , von Amts wegen das mit Bescheid der BPD XXXX vom 16.08.2010 auf unbefristete Dauer erlassene Aufenthaltsverbot
1 FPG nunmehr
Vm. § 68 Abs. 2 AVG auf die Dauer von zehn Jahren befristet (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 38 ff). 1.5. Infolge der mit Novellierung des Fremdenpolizeigesetzes mit 01.07.2011 geänderten Rechtslage wurde mit Abänderungsbescheid des BPD römisch 40 vom 10.11.2011, Zahl: römisch 40 , von Amts wegen das mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 16.08.2010 auf unbefristete Dauer erlassene Aufenthaltsverbot
Paragraph 86, Absatz eins, FPG nunmehr
Paragraph 67, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 2, AVG auf die Dauer von zehn Jahren befristet vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 38 ff). Die vom Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid neuerlich erhobene Berufung wurde mit Bescheid des UVS XXXX vom 12.01.2012, Zahl: XXXX ,
4 AVG mangels Berufungslegitimation aufgrund fehlender Beschwer des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 54 ff). Die vom Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid neuerlich erhobene Berufung wurde mit Bescheid des UVS römisch 40 vom 12.01.2012, Zahl: römisch 40 ,
Paragraph 66, Absatz 4, AVG mangels Berufungslegitimation aufgrund fehlender Beschwer des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 54 ff). Das Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erwuchs damit in Rechtskraft, konnte jedoch während der Dauer des anhaltenden Maßnahmenvollzuges des Beschwerdeführers nicht durchgesetzt werden. 1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2014, Zahl: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.11.2012 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der BPD Wien vom 16.08.2010 erlassenen Aufenthaltsverbotes
2 FPG abgewiesen (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 81 ff). 1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2014, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.11.2012 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der BPD Wien vom 16.08.2010 erlassenen Aufenthaltsverbotes
Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 81 ff). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2015, G306 2016790-1/2E, als unbegründet abgewiesen (vgl. AS 107 ff). Das Bundesverwaltungsgericht führte in seiner rechtlichen Beurteilung dazu auszugweise aus:Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2015, G306 2016790-1/2E, als unbegründet abgewiesen vergleiche AS 107 ff). Das Bundesverwaltungsgericht führte in seiner rechtlichen Beurteilung dazu auszugweise aus: „[…] 3.2.
Vm 48 Abs. 2 StGB kann eine Entlassung aus der Maßnahme lediglich bedingt unter der Setzung einer Probezeit von zumindest 5 Jahren erfolgen, woran ersichtlich ist, dass – auch – aus strafrechtlicher Sicht der Delinquent sein Wohlverhalten auch außerhalb des Strafvollzuges unter Beweis zu stellen hat. So vermeint auch der VwGH, dass ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts in erster Linie daran zu messen sei, innerhalb welchen Zeitraumes sich der Fremde nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten habe. (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192). Mit Blick auf die gesetzlich geforderten Voraussetzungen hinsichtlich der den BF betreffenden erfolgten Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, muss dies umso mehr für den BF gelten, welcher nach erfolgter Entlassung aus der Maßnahme dessen behaupteten Wegfall seiner Gefährlichkeit unter Beweis stellen wird müssen. 3.2.2.2. Selbst unter Beachtung der vom BF ins Treffen geführten Argumente, aufgrund der bisher absolvierten Therapien keine Gefährlichkeit in fremdenrechtlicher Hinsicht mehr aufzuweisen, kann dem BF keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden. Vielmehr befindet sich der BF weiterhin im Maßnahmenvollzug, was auf dessen aufrechte Therapiebedürftigkeit hinweist und ist somit davon auszugehen, dass ein vollständiger Abbau der dem BF attestierten Gefährlichkeit noch nicht erfolgt ist. Jedoch auch eine Entlassung aus der Maßnahmenunterbringung allein, kann eine die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes bedingende Änderung der seinerzeit zur Verhängung dieser geführt habenden Umstände nicht herbeiführen.
Paragraphen 47, Absatz eins, in Verbindung mit 48 Absatz 2, StGB kann eine Entlassung aus der Maßnahme lediglich bedingt unter der Setzung einer Probezeit von zumindest 5 Jahren erfolgen, woran ersichtlich ist, dass – auch – aus strafrechtlicher Sicht der Delinquent sein Wohlverhalten auch außerhalb des Strafvollzuges unter Beweis zu stellen hat. So vermeint auch der VwGH, dass ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts in erster Linie daran zu messen sei, innerhalb welchen Zeitraumes sich der Fremde nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten habe. vergleiche VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192). Mit Blick auf die gesetzlich geforderten Voraussetzungen hinsichtlich der den BF betreffenden erfolgten Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, muss dies umso mehr für den BF gelten, welcher nach erfolgter Entlassung aus der Maßnahme dessen behaupteten Wegfall seiner Gefährlichkeit unter Beweis stellen wird müssen. Aus der in Haft zugebrachten Zeit lässt sich schon angesichts der naturgemäß im Strafhaft/Maßnahmenvollzug vorherrschenden kontrollierten Rahmenbedingungen, welche unter anderem auf regelkonformes Verhalten der Insassen/Untergebrachten mit Ziel der Sicherung der Sicherheit und Ordnung ausgerichtet sind (vgl. § 20 StVG), nicht nachvollziehbar auf ein zukünftiges Verhalten des BF in einem von ihm frei wählbaren, keiner dem Strafvollzug vergleichbaren Kontrolle, unterliegenden Umfeld, geschlossen werden. Vielmehr bedarf es der Bewährung des BF in Freiheit und der unter Beweisstellung nicht nur der Achtung der österreichischen Rechtsnormen sondern auch des Wegfalles seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit iSd. § 21 StGB. Aus der in Haft zugebrachten Zeit lässt sich schon angesichts der naturgemäß im Strafhaft/Maßnahmenvollzug vorherrschenden kontrollierten Rahmenbedingungen, welche unter anderem auf regelkonformes Verhalten der Insassen/Untergebrachten mit Ziel der Sicherung der Sicherheit und Ordnung ausgerichtet sind vergleiche Paragraph 20, StVG), nicht nachvollziehbar auf ein zukünftiges Verhalten des BF in einem von ihm frei wählbaren, keiner dem Strafvollzug vergleichbaren Kontrolle, unterliegenden Umfeld, geschlossen werden. Vielmehr bedarf es der Bewährung des BF in Freiheit und der unter Beweisstellung nicht nur der Achtung der österreichischen Rechtsnormen sondern auch des Wegfalles seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit iSd. Paragraph 21, StGB. Mit Blick auf das die seinerzeitige Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes begründende Verhalten des BF, darf nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass dieser trotz der seinerzeit erfahrenen strafrechtlichen Sanktionen und Benefizien der bedingten Strafnachsichten nicht von der weiteren Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden konnte. Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF sich teilweise durch wiederholt einschlägige Delinquenz auszeichnete, sondern sich sein strafrechtliches Verhalten auch gegen Organwalter der staatlichen Hoheitsverwaltung gerichtet hat. Auch musste gegenüber dem BF in Vergangenheit bereits wiederholt wegen dessen Gewalttätigkeit gegenüber seiner damaligen Frau von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Betretungsverbot ausgesprochen werden. Sohin vermochte der BF zum einen sein kriminelles Potential sowie seinen grundsätzlich nachhaltigen, auf Tatwiederholung gerichteten, Unwillen der Beachtung bestehender Gesetze sowie Rechter anderer und zum anderen seine fehlende Achtung vor der, das Funktionieren einer rechtsstaatlichen Gesellschaft bedingenden, staatlichen Hoheitsgewalt eindrucksvoll unter Beweis zu stellen. Angesichts seines wiederholten – strafrechtliche Rechtsnormen negierenden und die Grundinteressen der Gesellschaft missachtenden – Verhaltens ist, insbesondere in Zusammenschau mit der dem BF seinerzeit attestierten geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades, von dessen Neigung zur Kriminalität und von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung durch diesen auszugehen und kann eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des BF nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Die – wie bereits ausgeführt – ledigliche Beteuerung sich, aufgrund erfolgter Therapien zukünftig wohl zu verhalten vermag eine andere, für den BF sprechende Wertung nicht zu begründen. Der BF hätte jedenfalls nach seiner ersten Verurteilung erkennen müssen, dass sein Verhalten in strafrechtlicher und gesellschaftlicher Hinsicht als inakzeptabel ausgewiesen wurde und der Verbleib bzw. die Rückkehr in derartige Verhaltensmuster zu schwerwiegenden Konsequenzen führen muss. Dessen unbeeindruckt und Reue seitens des BF ausschließend, kehrte der BF in sein strafrechtlich relevantes Verhalten zurück und setze letztlich ein das erkennende Strafgericht zur Einweisung des BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher veranlassende Straftat. Mit Blick auf die gesetzlich geforderten Voraussetzungen hinsichtlich der erfolgten Einweisung, ist von einer grundsätzlich im Charakter des BF verankerten kriminellen Labilität dieses auszugehen, welche angesichts der oben erwähnten noch nicht erfolgten Unterbeweisstellung des Wohlverhaltens in Freiheit außerhalb des Bundesgebietes, keinen Schluss auf den Wegfall seiner die seinerzeitige Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes bedungenen Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässt. Mit Verweis auf die obzitierte Judikatur das VwGH, wonach eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des seinerzeitig verhängten Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Entscheidung über einen Aufhebungsantrag nicht erfolgen darf und gegenständlich nur auf die seither eingetretenen Veränderungen Bezug zu nehmen ist, ist festzuhalten, dass allfällige sonstige im Sinne des Art 8 EMRK relevanten Umstände des BF wie familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte zu Österreich gegenständlich eine Aufhebung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes nicht zu rechtfertigen vermögen. Vielmehr haben die familiären und privaten Beziehungen des BF sowie seine bereits vor seiner Inhaftierung nur eingeschränkte berufliche Integration aufgrund seiner nunmehrig langjährigen Anhaltung im Maßnahmenvollzug eine – weitere – entscheidungsrelevante Relativierung hinnehmen müssen, zumal die Anhaltung im Strafhaft oder im Maßnahmenvollzug, naturgemäß einer Intensivierung bzw. intensiven Aufrechterhaltung von Beziehungen, aber auch der Integration an sich, welche schon aufgrund der strafbaren Handlungen des BF zu relativieren ist, entgegensteht. Mit Verweis auf die obzitierte Judikatur das VwGH, wonach eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des seinerzeitig verhängten Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Entscheidung über einen Aufhebungsantrag nicht erfolgen darf und gegenständlich nur auf die seither eingetretenen Veränderungen Bezug zu nehmen ist, ist festzuhalten, dass allfällige sonstige im Sinne des Artikel 8, EMRK relevanten Umstände des BF wie familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte zu Österreich gegenständlich eine Aufhebung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes nicht zu rechtfertigen vermögen. Vielmehr haben die familiären und privaten Beziehungen des BF sowie seine bereits vor seiner Inhaftierung nur eingeschränkte berufliche Integration aufgrund seiner nunmehrig langjährigen Anhaltung im Maßnahmenvollzug eine – weitere – entscheidungsrelevante Relativierung hinnehmen müssen, zumal die Anhaltung im Strafhaft oder im Maßnahmenvollzug, naturgemäß einer Intensivierung bzw. intensiven Aufrechterhaltung von Beziehungen, aber auch der Integration an sich, welche schon aufgrund der strafbaren Handlungen des BF zu relativieren ist, entgegensteht. Im Ergebnis kann in Anbetracht aller relevanten Momente, der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese weiterhin vom Bestehen einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich seitens des BF ausgeht. 3.2.2.3. Unter Bezugnahme auf die zuvor angeführten Ausführungen und der darin begründeten Unfassbarkeit eines vollzogenen Gesinnungswandels bzw. Wegfalles seiner Gefährlichkeit seitens des BF, war die Beschwerde
2 FPG als unbegründet abzuweisen.3.2.2.3. Unter Bezugnahme auf die zuvor angeführten Ausführungen und der darin begründeten Unfassbarkeit eines vollzogenen Gesinnungswandels bzw. Wegfalles seiner Gefährlichkeit seitens des BF, war die Beschwerde
Paragraph 67, Absatz 2, FPG als unbegründet abzuweisen. […]“ 1.
Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 30.08.2023; Fremdenregisterauszug vom 30.08.2023; Verfügung der unverzüglichen Entlassung des Beschwerdeführers aus der Maßnahme durch das Oberlandesgericht, OZ 9, Mitteilungen an das Bundesverwaltungsgericht, Korrespondenz im Akt). 1.9. Da der Beschwerde nicht Folge gegeben wurde, wurde der Beschwerdeführer noch am 06.07.2023 bedingt aus dem Maßnahmenvollzug entlassen, sogleich
Paragraph 34, BFA-VG festgenommen und am 08.07.2023 per Bahn nach Polen abgeschoben vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 30.08.2023; Fremdenregisterauszug vom 30.08.2023; Verfügung der unverzüglichen Entlassung des Beschwerdeführers aus der Maßnahme durch das Oberlandesgericht, OZ 9, Mitteilungen an das Bundesverwaltungsgericht, Korrespondenz im Akt). 1.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
GG entscheidet im gegenständlichen Fall die Einzelrichterin.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet im gegenständlichen Fall die Einzelrichterin.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat über Beschwerden
1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Vm. 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, unter Bezugnahme auf vier Verurteilungen in den Jahren 2004 bis 2010 sowie die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, erlassen. Die seitens des Beschwerdeführers dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat für Wien am 16.05.2011 abgewiesen und erwuchs das Aufenthaltsverbot sohin in Rechtskraft 3.2.1. Mit Bescheid der damals zuständigen Bundespolizeidirektion römisch 40 (BPD) vom 16.08.2010, wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraphen 86, Absatz eins, in Verbindung mit 63 Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, unter Bezugnahme auf vier Verurteilungen in den Jahren 2004 bis 2010 sowie die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, erlassen. Die seitens des Beschwerdeführers dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat für Wien am 16.05.2011 abgewiesen und erwuchs das Aufenthaltsverbot sohin in Rechtskraft Infolge der mit Novellierung des Fremdenpolizeigesetzes mit 01.07.2011 geänderten Rechtslage wurde mit Abänderungsbescheid des BPD XXXX vom 10.11.2011 von Amts wegen das mit Bescheid der BPD XXXX vom 16.08.2010 auf unbefristete Dauer erlassene Aufenthaltsverbot
1 FPG nunmehr
Vm. § 68 Abs. 2 AVG auf die Dauer von zehn Jahren befristet. Infolge der mit Novellierung des Fremdenpolizeigesetzes mit 01.07.2011 geänderten Rechtslage wurde mit Abänderungsbescheid des BPD römisch 40 vom 10.11.2011 von Amts wegen das mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 16.08.2010 auf unbefristete Dauer erlassene Aufenthaltsverbot
Paragraph 86, Absatz eins, FPG nunmehr
Paragraph 67, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 2, AVG auf die Dauer von zehn Jahren befristet. Die seitens des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid neuerlich erhobene Berufung wurde mit Bescheid des UVS XXXX vom 12.01.2012, mangels Berufungslegitimation aufgrund fehlender Beschwer des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Die seitens des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid neuerlich erhobene Berufung wurde mit Bescheid des UVS römisch 40 vom 12.01.2012, mangels Berufungslegitimation aufgrund fehlender Beschwer des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Das Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erwuchs damit in Rechtskraft, konnte jedoch bisher aufgrund des anhaltenden Maßnahmenvollzuges des Beschwerdeführers nicht durchgesetzt werden.
16 FPG bleiben vor Inkrafttreten von BGBl I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.
Paragraph 125, Absatz 16, FPG bleiben vor Inkrafttreten von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.
25 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31.12.2013
2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Einreiseverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31.12.2013
I Nr. 68/2013 aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden.
Paragraph 125, Absatz 25, FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31.12.2013
Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Einreiseverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31.12.2013
Paragraph 60, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden.
30 FPG richtet sich der Beginn und der Ablauf der Frist von vor dem 01.11.2017 erlassenen und durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverboten nach § 67 Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012.
Paragraph 125, Absatz 30, FPG richtet sich der Beginn und der Ablauf der Frist von vor dem 01.11.2017 erlassenen und durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverboten nach Paragraph 67, Absatz 4, Satz 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,. Das gegen den Beschwerdeführer schlussendlich mit Bescheid der BPD vom 10.11.2011 erlassene, zehnjährige und rechtskräftige Aufenthaltsverbot ist sohin entsprechend der dargelegten Übergangsbestimmungen weiterhin gültig und kommen die – nunmehrigen – Regelungen im FPG über die Aufhebung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zur Anwendung. 3.2.2. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:3.2.2. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: „§ 67.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.2.
1 FPG maßgeblichen Ermessenskriterien zu prüfen. Hierbei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 69 FPG 2005, Anm. 4. (Stand 01.03.2016, rdb.at).Ob die Gründe, die zur Erlassung geführt haben, weggefallen sind, ist nach den
Paragraph 67, Absatz eins, FPG maßgeblichen Ermessenskriterien zu prüfen. Hierbei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 69, FPG 2005, Anmerkung
2 FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren erlassen werden kann, sofern nicht die Voraussetzungen des Abs. 3 leg. cit. erfüllt wurden.3.2.4. Das gegen den Beschwerdeführer gegenständlich vorliegende Aufenthaltsverbot entspricht auch der aktuellen Rechtslage, wonach ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 2, FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren erlassen werden kann, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatz 3, leg. cit. erfüllt wurden. Insofern liegt im gegenständlichen Fall keine derartige Änderung der Rechtslage vor, die zu einer zwingenden amtswegigen Behebung des bereits auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes führen muss. 3.2.5. Bezogen auf die gegenständlich geltend gemachten Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes (auch im Verhältnis zur bereits abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2015) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen seinen neuerlichen Aufhebungsantrag bzw. seine Beschwerde damit begründet, dass er nunmehr – wenn auch unter Weisungen – aus dem Maßnahmenvollzug bedingt entlassen werde, was nunmehr auch bereits erfolgt ist. Es sei daher von einem Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr auszugehen und sei eine ausreichende weiterführende Therapie in Österreich jedenfalls wahrscheinlicher, zumal er hier über familiären Rückhalt verfüge, in Polen hingegen keinerlei sozialen Bindungen bestünden. Wie schon im gesamten vorangegangenen Verfahrensverlauf argumentiert, bringt der Beschwerdeführer darüber hinaus neuerlich vor, dass er sich seit dem Jahr 2002 und somit seit über zwanzig Jahren im Bundesgebiet aufhalte, sich hier sämtliche familiäre Bindungen, darunter die Mutter, der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers, befänden und er hingegen in Polen über keine sozialen Bindungen mehr verfüge. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann jedoch eine Gefährdung im Sinne des § 67 FPG auch bei einer Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug bejaht werden, wenn nicht etwa die Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine derartige Gefährdung künftig auszuschließen sein werde (vgl. etwa VwGH vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, Rn. 12, mit dem Hinweis auf VwGH vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0112, Rn. 9, mwN; siehe neuerlich auch VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0297, nunmehr Rn. 10, mwN). Zwar wird – wie vom Beschwerdeführer dargelegt – die Aufhebung der Unterbringung im Maßnahmenvollzug erst dann angeordnet, wenn sie vom Strafgericht – aufgrund entsprechender Gutachten – nicht mehr zur Verhinderung von Straftaten mit schweren Folgen für notwendig erachtet wird. Dieser Umstand schließt aber nicht aus, dass aus fremdenrechtlicher Sicht, also unter Anlegung des gebotenen eigenständigen fremdenpolizeilichen Beurteilungsmaßstabes, auch über die Dauer der Unterbringung hinaus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu bejahen sein kann, die ein Aufenthaltsverbot erfordert (vgl. VwGH vom 11.11.2021, Ra 2021/21/0233, Rn. 25, mit Verweis auf VwGH vom 19.05.2011, 2008/21/0042, mwN; siehe allgemein zum ausschließlich gebotenen fremdenpolizeilichen Beurteilungsmaßstab etwa VwGH vom 30.04.2021, Ra 2021/21/0071, Rn. 15.). Nach der Rechtsprechung des VwGH kann jedoch eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 67, FPG auch bei einer Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug bejaht werden, wenn nicht etwa die Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine derartige Gefährdung künftig auszuschließen sein werde vergleiche etwa VwGH vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, Rn. 12, mit dem Hinweis auf VwGH vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0112, Rn. 9, mwN; siehe neuerlich auch VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0297, nunmehr Rn. 10, mwN). Zwar wird – wie vom Beschwerdeführer dargelegt – die Aufhebung der Unterbringung im Maßnahmenvollzug erst dann angeordnet, wenn sie vom Strafgericht – aufgrund entsprechender Gutachten – nicht mehr zur Verhinderung von Straftaten mit schweren Folgen für notwendig erachtet wird. Dieser Umstand schließt aber nicht aus, dass aus fremdenrechtlicher Sicht, also unter Anlegung des gebotenen eigenständigen fremdenpolizeilichen Beurteilungsmaßstabes, auch über die Dauer der Unterbringung hinaus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu bejahen sein kann, die ein Aufenthaltsverbot erfordert vergleiche VwGH vom 11.11.2021, Ra 2021/21/0233, Rn. 25, mit Verweis auf VwGH vom 19.05.2011, 2008/21/0042, mwN; siehe allgemein zum ausschließlich gebotenen fremdenpolizeilichen Beurteilungsmaßstab etwa VwGH vom 30.04.2021, Ra 2021/21/0071, Rn. 15.). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist weiters der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe VwGH vom 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, und vom 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (vgl. VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0276).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist weiters der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe VwGH vom 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, und vom 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie vergleiche VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Ein durch ein Gutachten festgestellter Gesinnungswandel, der nicht in einem – einen relevanten Zeitraum umfassenden – Wohlverhalten seine Entsprechung gefunden hat, reicht für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht aus (vgl. VwGH Vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0108, mwN). Ein durch ein Gutachten festgestellter Gesinnungswandel, der nicht in einem – einen relevanten Zeitraum umfassenden – Wohlverhalten seine Entsprechung gefunden hat, reicht für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht aus vergleiche VwGH Vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0108, mwN). Der Beschwerdeführer wurde in Österreich in den Jahren 2004 bis 2010 unbestritten insgesamt vier Mal straffällig und aufgrund seiner letzten strafbaren Handlungen im Jahr 2009 mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 02.07.2010, rechtskräftig am 02.07.2010, wegen Verleumdung, falscher Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde, des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der versuchten Nötigung, der Sachbeschädigung und der fahrlässigen schweren Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt und er darüber hinaus
GB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen – zu den Details der vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet begangenen Straftaten wird auf die Feststellungen verwiesen.Der Beschwerdeführer wurde in Österreich in den Jahren 2004 bis 2010 unbestritten insgesamt vier Mal straffällig und aufgrund seiner letzten strafbaren Handlungen im Jahr 2009 mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 02.07.2010, rechtskräftig am 02.07.2010, wegen Verleumdung, falscher Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde, des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der versuchten Nötigung, der Sachbeschädigung und der fahrlässigen schweren Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt und er darüber hinaus
Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen – zu den Details der vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet begangenen Straftaten wird auf die Feststellungen verwiesen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass es für notwendig erachtet wurde, den Beschwerdeführer – obwohl er „nur“ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verurteilt wurde – insgesamt 13 Jahre lang im Maßnahmenvollzug bei laufender Therapie aufgrund der von ihm durch seine psychiatrischen Erkrankungen ausgehenden Gefahr insbesondere für Leib und Leben anderer Menschen anzuhalten. Dass die gesetzten Maßnahmen der österreichischen Justiz rechtswidrig bzw. unter Missachtung von Grund und Freiheitsrechten erfolgten, wurde im Verfahren nicht substantiiert vorgebracht und sah das Gericht auch sonst keinen Anlass, die Richtigkeit der Entscheidungen zum Maßnahmenvollzug anzuzweifeln. In Bezug auf die nunmehr erfolgte bedingte Entlassung und die vom Vollzugsgericht unter einem auferlegten Weisungen ist darauf hinzuweisen, dass damit den Einschätzungen und Empfehlungen eines Gerichtsgutachters gefolgt wurde und dass der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX als Vollzugsgericht vom 02.06.2023 auch vom Oberlandesgericht XXXX überprüft wurde, das einer Beschwerde dagegen keine Folge gab. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass es für notwendig erachtet wurde, den Beschwerdeführer – obwohl er „nur“ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verurteilt wurde – insgesamt 13 Jahre lang im Maßnahmenvollzug bei laufender Therapie aufgrund der von ihm durch seine psychiatrischen Erkrankungen ausgehenden Gefahr insbesondere für Leib und Leben anderer Menschen anzuhalten. Dass die gesetzten Maßnahmen der österreichischen Justiz rechtswidrig bzw. unter Missachtung von Grund und Freiheitsrechten erfolgten, wurde im Verfahren nicht substantiiert vorgebracht und sah das Gericht auch sonst keinen Anlass, die Richtigkeit der Entscheidungen zum Maßnahmenvollzug anzuzweifeln. In Bezug auf die nunmehr erfolgte bedingte Entlassung und die vom Vollzugsgericht unter einem auferlegten Weisungen ist darauf hinzuweisen, dass damit den Einschätzungen und Empfehlungen eines Gerichtsgutachters gefolgt wurde und dass der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 als Vollzugsgericht vom 02.06.2023 auch vom Oberlandesgericht römisch 40 überprüft wurde, das einer Beschwerde dagegen keine Folge gab. In Bezug auf die in diesem Verfahren vorzunehmende Gefährlichkeitsprognose ist auch noch hervorzuheben, dass für das erkennende Gericht auch kein Grund ersichtlich ist, das erwähnte Gutachten zur Persönlichkeitsentwicklung in Zweifel zu ziehen. Auch wenn sich daraus ableiten lässt, dass sich die Einschätzung in Bezug auf die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers seit der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu seinen Gunsten verändert haben mag, so ist doch darauf hinzuweisen, dass den Ausführungen des Landesgeric
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