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{'item': 'G315 2016790-2'}

Obsah (22)Art 133§ 69§ 78§ 52§ 24§ 38a§ 21§§ 86§ 67§ 66§§ 47§ 34§ 7§ 6§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 125§ 60§ 61§ 53

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2024 GeschäftszahlG315 2016790-2 Spruch, G315 2016790-2/37E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 18.04.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.10.2022 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 10.11.2011, Zahl: XXXX , erlassenen Aufenthaltsverbotes

§ 69Abs.

2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und er dazu verpflichtet,

§ 78

AVG Bundesabgaben in Höhe von EUR 6,50 binnen einer Zahlungsfrist von zwei Wochen zu entrichten (Spruchpunkt II.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 18.04.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.10.2022 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 10.11.2011, Zahl: römisch 40 , erlassenen Aufenthaltsverbotes

Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und er dazu verpflichtet,

Paragraph 78, AVG Bundesabgaben in Höhe von EUR 6,50 binnen einer Zahlungsfrist von zwei Wochen zu entrichten (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit November 2006 bis zu seiner Inhaftierung im Bundesgebiet Notstandshilfe bezogen habe, er keine wirtschaftlichen und beruflichen Bindungen in Österreich und auch keine Sorgepflichten habe. Er sei geschieden, seine Mutter, sein Bruder sowie seine Schwester würden in Österreich leben. Der Beschwerdeführer sei in Österreich zwischen März 2005 und Juli 2010 insgesamt vier Mal strafgerichtlich verurteilt worden, dabei einmal wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je EUR 15,00, einmal wegen Diebstahls bzw. versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagesätzen zu je EUR 5,00, ein weiteres Mal wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten und zuletzt im Juli 2010 wegen Sachbeschädigung, versuchter Nötigung, Verleumdung, falscher Beweisaussage, versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres und sei er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden. Mit Bescheid der damals zuständigen Bundespolizeidirektion (BPD) XXXX vom 16.08.2010 sei gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches nach erfolgloser Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) XXXX am 16.05.2011 in Rechtskraft erwachsen sei. Mit einem weiteren Bescheid der BPD XXXX vom 10.11.2011 sei das unbefristete Aufenthaltsverbot aufgrund der Gesetzesnovelle des FPG mit einer Dauer von zehn Jahren befristet worden. Die dagegen erhobene Berufung sei vom UVS als unzulässig zurückgewiesen worden. Bereits am 16.11.2012 habe der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes eingebracht, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2014 als unbegründet abgewiesen worden sei. Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis vom 08.05.2015, G306 2016790-1/2E, ebenfalls als unbegründet abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer befinde sich weiterhin in „Justizhaft“. Es sei im Antrag lediglich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angeführt worden, es seien aber keine neuen Gründe für eine Aufhebung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes hervorgekommen. Angesichts des wiederholten strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens sei insbesondere aufgrund der dem Beschwerdeführer attestierten seelischen und geistigen Abartigkeit und seiner Kriminalitätsneigung weiterhin von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch ihn auszugehen. Auch unter Beachtung der bisher absolvierten Therapien könne keine positive Zukunftsprognose gestellt werden, zumal sich der Beschwerdeführer weiterhin im Maßnahmenvollzug befinde, was auf weitere Therapiebedürftigkeit hinweise. Auch eine Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug allein könne keine Umstände herbeiführen, die zu einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes führen könnten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit November 2006 bis zu seiner Inhaftierung im Bundesgebiet Notstandshilfe bezogen habe, er keine wirtschaftlichen und beruflichen Bindungen in Österreich und auch keine Sorgepflichten habe. Er sei geschieden, seine Mutter, sein Bruder sowie seine Schwester würden in Österreich leben. Der Beschwerdeführer sei in Österreich zwischen März 2005 und Juli 2010 insgesamt vier Mal strafgerichtlich verurteilt worden, dabei einmal wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je EUR 15,00, einmal wegen Diebstahls bzw. versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 20 Tagesätzen zu je EUR 5,00, ein weiteres Mal wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten und zuletzt im Juli 2010 wegen Sachbeschädigung, versuchter Nötigung, Verleumdung, falscher Beweisaussage, versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt sowie fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres und sei er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden. Mit Bescheid der damals zuständigen Bundespolizeidirektion (BPD) römisch 40 vom 16.08.2010 sei gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, welches nach erfolgloser Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) römisch 40 am 16.05.2011 in Rechtskraft erwachsen sei. Mit einem weiteren Bescheid der BPD römisch 40 vom 10.11.2011 sei das unbefristete Aufenthaltsverbot aufgrund der Gesetzesnovelle des FPG mit einer Dauer von zehn Jahren befristet worden. Die dagegen erhobene Berufung sei vom UVS als unzulässig zurückgewiesen worden. Bereits am 16.11.2012 habe der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes eingebracht, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2014 als unbegründet abgewiesen worden sei. Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis vom 08.05.2015, G306 2016790-1/2E, ebenfalls als unbegründet abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer befinde sich weiterhin in „Justizhaft“. Es sei im Antrag lediglich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angeführt worden, es seien aber keine neuen Gründe für eine Aufhebung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes hervorgekommen. Angesichts des wiederholten strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens sei insbesondere aufgrund der dem Beschwerdeführer attestierten seelischen und geistigen Abartigkeit und seiner Kriminalitätsneigung weiterhin von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch ihn auszugehen. Auch unter Beachtung der bisher absolvierten Therapien könne keine positive Zukunftsprognose gestellt werden, zumal sich der Beschwerdeführer weiterhin im Maßnahmenvollzug befinde, was auf weitere Therapiebedürftigkeit hinweise. Auch eine Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug allein könne keine Umstände herbeiführen, die zu einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes führen könnten. Mit Verfahrensanordnung vom 18.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 18.04.2023 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 20.04.2023 zugestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 19.05.2023, beim Bundesamt am 22.05.2022 (Poststempel: 19.05.2023) einlangend und im Ergebnis fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und das mit Bescheid der BPD XXXX vom 10.11.2011 erlassene Aufenthaltsverbot aufheben.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 19.05.2023, beim Bundesamt am 22.05.2022 (Poststempel: 19.05.2023) einlangend und im Ergebnis fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und das mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 10.11.2011 erlassene Aufenthaltsverbot aufheben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zunächst ab dem Jahr 2002 als Saisonier in Österreich beschäftigt gewesen, in den Jahren 2003 und 2004 jeweils einen Monat als Bauarbeiter und in den Jahren 2005 und 2006 kurzfristig bei verschiedenen Unternehmen. Seit 14.11.2006 habe er Notstandshilfe bezogen und sei bis zu seiner Inhaftierung keiner sozialversicherten Beschäftigung mehr nachgegangen. Die Vorstrafen des Beschwerdeführers wären auf die seinerzeitige psychische Erkrankung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung zurückzuführen gewesen. Hinsichtlich der letzten strafgerichtlichen Verurteilung vom Juli 2010 sei die Begehung der strafbaren Handlungen unter dem Einfluss einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades festgestellt worden und die Einweisung des Beschwerdeführers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher erfolgt. Gegen den Beschwerdeführer sei im Ergebnis ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Ein in der Vergangenheit gestellter Aufhebungsantrag sei erfolglos geblieben. Am 31.10.2022 habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes mit Hinblick auf die nunmehr bestätigte positive Zukunftsprognose eingebracht. Schon in der Stellungnahme vom 17.04.2023 nach Erhalt der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.01.2023 sei auf die Veränderungen im Krankheitsbild des Beschwerdeführers seit dem Einweisungsgutachten vom April 2010 hingewiesen worden, wie auch auf die erfolgreiche medizinische Behandlung. Es sei auch dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer bereits ab Oktober 2020 an das XXXX angebunden habe werden können und seiner Beschäftigung regelmäßig und verlässlich nachgehen habe können. Diese positiven Veränderungen aufgrund der langjährigen Behandlung habe das Bundesamt aber in keiner Weise berücksichtigt. Aus dieser Stellungnahme würden zudem auch die sozialen Bezugspunkte und die Integration des Beschwerdeführers in Österreich sowie das mangelnde soziale Umfeld in seinem Herkunftsstaat ersichtlich sein. Das avisierte Gutachten zur Gefährlichkeitsprognose bis zum 30.04.2023 habe das Bundesamt nicht abgewartet. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren des Bundesamtes sei mangelhaft und der Beschwerdeführer durch den Bescheid des Bundesamtes sowohl in einfachgesetzlich als auch in verfassungsrechtlich gestützten Rechten nach der EMRK und der GRC verletzt. Seit der Einweisung des Beschwerdeführers seien in der Zwischenzeit mehr als zwölf Jahre vergangen, in welchen sich der Gesundheitszustand sowie das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers verändert habe. Es sei beim Antrag vom 31.10.2022 auch die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt und dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer gewillt sei, die Therapie fortzusetzen. Der Beschwerdeführer bedürfe der Unterstützung seiner Mutter und Geschwister, die allesamt in Österreich leben würden. Der Beschwerdeführer habe in der Justizanstalt auch ein begleitetes Sozialtraining absolviert und seien aufgrund der depot-neuroleptischen Behandlung durchwegs positive Veränderungen des Beschwerdeführers aufgetreten. Nur aufgrund des bestehenden Aufenthaltsverbotes sei ein entsprechendes Entlassungssetting in Polen etabliert worden, mit welchem der Beschwerdeführer insofern nicht einverstanden sei, als er dort über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfüge. Wohnsitznahme, Nachbetreuung und Fortsetzung der Depotmedizin seien im Rahmen eines weiteren Aufenthalts in Österreich besser organisierbar bzw. geradezu gewährleistet. Zwischenzeitlich liege auch das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 27.04.2023 vor, welches das Landesgericht für Strafsachen im Verfahren über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers eingeholt habe. Der Gutachter komme zum Schluss, dass sich die Risikofaktoren wesentlich im Sinne einer deutlichen Verbesserung verändert hätten und die Compliance des Beschwerdeführers zur weiteren notwendigen Therapie aktuell als sehr gut eingestuft werde. Seitens des Sachverständigen sei eine fixe Wohnplatznahme und eine weitere nervenärztliche Behandlung unter Fortsetzung der neuroleptischen Depotmedikation empfohlen worden. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls ausreichend in der Lage, das Wesen dieser Weisung einzusehen und danach zu handeln. Die Maßnahmen wären jedoch in Österreich, wo der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, jedenfalls noch besser umsetzbar, sodass ein positives Resultat geradezu gewährleistet werden könnte.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zunächst ab dem Jahr 2002 als Saisonier in Österreich beschäftigt gewesen, in den Jahren 2003 und 2004 jeweils einen Monat als Bauarbeiter und in den Jahren 2005 und 2006 kurzfristig bei verschiedenen Unternehmen. Seit 14.11.2006 habe er Notstandshilfe bezogen und sei bis zu seiner Inhaftierung keiner sozialversicherten Beschäftigung mehr nachgegangen. Die Vorstrafen des Beschwerdeführers wären auf die seinerzeitige psychische Erkrankung einer kombinierten Persönlichkeitsstörung zurückzuführen gewesen. Hinsichtlich der letzten strafgerichtlichen Verurteilung vom Juli 2010 sei die Begehung der strafbaren Handlungen unter dem Einfluss einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades festgestellt worden und die Einweisung des Beschwerdeführers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher erfolgt. Gegen den Beschwerdeführer sei im Ergebnis ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Ein in der Vergangenheit gestellter Aufhebungsantrag sei erfolglos geblieben. Am 31.10.2022 habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes mit Hinblick auf die nunmehr bestätigte positive Zukunftsprognose eingebracht. Schon in der Stellungnahme vom 17.04.2023 nach Erhalt der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.01.2023 sei auf die Veränderungen im Krankheitsbild des Beschwerdeführers seit dem Einweisungsgutachten vom April 2010 hingewiesen worden, wie auch auf die erfolgreiche medizinische Behandlung. Es sei auch dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer bereits ab Oktober 2020 an das römisch 40 angebunden habe werden können und seiner Beschäftigung regelmäßig und verlässlich nachgehen habe können. Diese positiven Veränderungen aufgrund der langjährigen Behandlung habe das Bundesamt aber in keiner Weise berücksichtigt. Aus dieser Stellungnahme würden zudem auch die sozialen Bezugspunkte und die Integration des Beschwerdeführers in Österreich sowie das mangelnde soziale Umfeld in seinem Herkunftsstaat ersichtlich sein. Das avisierte Gutachten zur Gefährlichkeitsprognose bis zum 30.04.2023 habe das Bundesamt nicht abgewartet. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren des Bundesamtes sei mangelhaft und der Beschwerdeführer durch den Bescheid des Bundesamtes sowohl in einfachgesetzlich als auch in verfassungsrechtlich gestützten Rechten nach der EMRK und der GRC verletzt. Seit der Einweisung des Beschwerdeführers seien in der Zwischenzeit mehr als zwölf Jahre vergangen, in welchen sich der Gesundheitszustand sowie das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers verändert habe. Es sei beim Antrag vom 31.10.2022 auch die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt und dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer gewillt sei, die Therapie fortzusetzen. Der Beschwerdeführer bedürfe der Unterstützung seiner Mutter und Geschwister, die allesamt in Österreich leben würden. Der Beschwerdeführer habe in der Justizanstalt auch ein begleitetes Sozialtraining absolviert und seien aufgrund der depot-neuroleptischen Behandlung durchwegs positive Veränderungen des Beschwerdeführers aufgetreten. Nur aufgrund des bestehenden Aufenthaltsverbotes sei ein entsprechendes Entlassungssetting in Polen etabliert worden, mit welchem der Beschwerdeführer insofern nicht einverstanden sei, als er dort über keine sozialen Anknüpfungspunkte verfüge. Wohnsitznahme, Nachbetreuung und Fortsetzung der Depotmedizin seien im Rahmen eines weiteren Aufenthalts in Österreich besser organisierbar bzw. geradezu gewährleistet. Zwischenzeitlich liege auch das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 27.04.2023 vor, welches das Landesgericht für Strafsachen im Verfahren über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers eingeholt habe. Der Gutachter komme zum Schluss, dass sich die Risikofaktoren wesentlich im Sinne einer deutlichen Verbesserung verändert hätten und die Compliance des Beschwerdeführers zur weiteren notwendigen Therapie aktuell als sehr gut eingestuft werde. Seitens des Sachverständigen sei eine fixe Wohnplatznahme und eine weitere nervenärztliche Behandlung unter Fortsetzung der neuroleptischen Depotmedikation empfohlen worden. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls ausreichend in der Lage, das Wesen dieser Weisung einzusehen und danach zu handeln. Die Maßnahmen wären jedoch in Österreich, wo der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, jedenfalls noch besser umsetzbar, sodass ein positives Resultat geradezu gewährleistet werden könnte.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 09.06.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo sie ursprünglich der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen wurden.
  4. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 13.06.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Das Landesgericht für Strafsachen habe inzwischen den Beschluss gefasst, den Beschwerdeführer am 19.06.2023 unter Erteilung diverser Weisungen aus dem Maßnahmenvollzug zu entlassen. Das gesamte soziale Umfeld des Beschwerdeführers, sämtliche Familienangehörige und Bekannte, würden in Österreich leben, zumal sich der Beschwerdeführer selbst seit 2002 und daher seit rund 21 Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Es werde auf die Rechte des Beschwerdeführers nach Art. 8 EMRK verwiesen. Das Landesgericht für Strafsachen gehe aufgrund des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbotes davon aus, dass der Beschwerdeführer nach der bedingten Entlassung Österreich sofort zu verlassen habe, weshalb er in einer Nachbetreuungseinrichtung (forensisches Wohnhaus) in Polen Wohnsitz nehmen und die weitere Behandlung stattfinden solle. Mit Blick auf das völlig fehlende soziale Umfeld sei dies jedoch für den Beschwerdeführer nicht akzeptabel und sei aus diesem Grund die gegenständliche Beschwerde eingebracht worden. Im Hinblick auf die bevorstehende bedingte Entlassung am 19.06.2023 und der damit verbundenen Ausreise des Beschwerdeführers nach Polen werde beantragt, der Beschwerde vom 19.05.2023 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  5. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom 13.06.2023 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Das Landesgericht für Strafsachen habe inzwischen den Beschluss gefasst, den Beschwerdeführer am 19.06.2023 unter Erteilung diverser Weisungen aus dem Maßnahmenvollzug zu entlassen. Das gesamte soziale Umfeld des Beschwerdeführers, sämtliche Familienangehörige und Bekannte, würden in Österreich leben, zumal sich der Beschwerdeführer selbst seit 2002 und daher seit rund 21 Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Es werde auf die Rechte des Beschwerdeführers nach Artikel 8, EMRK verwiesen. Das Landesgericht für Strafsachen gehe aufgrund des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbotes davon aus, dass der Beschwerdeführer nach der bedingten Entlassung Österreich sofort zu verlassen habe, weshalb er in einer Nachbetreuungseinrichtung (forensisches Wohnhaus) in Polen Wohnsitz nehmen und die weitere Behandlung stattfinden solle. Mit Blick auf das völlig fehlende soziale Umfeld sei dies jedoch für den Beschwerdeführer nicht akzeptabel und sei aus diesem Grund die gegenständliche Beschwerde eingebracht worden. Im Hinblick auf die bevorstehende bedingte Entlassung am 19.06.2023 und der damit verbundenen Ausreise des Beschwerdeführers nach Polen werde beantragt, der Beschwerde vom 19.05.2023 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung seiner Beschwerde vorgehalten.
  7. Mit Schriftsatz vom 15.06.2023 nahm der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung zum Verspätungsvorhalt Stellung und verwies darin auf die Regelungen des AVG und des Feiertagsruhegesetzes.
  8. Am 29.06.2023 wurde vom Geschäftsverteilungsausschuss des Bundesverwaltungsgerichtes beschlossen, dass der Gerichtsabteilung G316 die Rechtssache mit Wirksamkeit vom
  9. August 2023 abgenommen wird.
  10. Mit E-Mail vom 06.07.2023 teilte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer am selben Tag aus dem Maßnahmenvollzug in der Justizanstalt entlassen worden und in weiterer Folge

§ 24BFA-VG festgenommen worden sei.

Es sei weiters geplant, den Beschwerdeführer am 07.07.2023 per Bahn nach Polen abzuschieben, falls der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.8. Mit E-Mail vom 06.07.2023 teilte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer am selben Tag aus dem Maßnahmenvollzug in der Justizanstalt entlassen worden und in weiterer Folge

Paragraph 24, BFA-VG festgenommen worden sei. Es sei weiters geplant, den Beschwerdeführer am 07.07.2023 per Bahn nach Polen abzuschieben, falls der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.

  1. Nach einer Rückmeldung des Bundesverwaltungsgerichtes per E-Mail vom 07.07.2023 wurde diesem von Seiten des Bundesamtes der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen vom 02.06.2023 am 07.07.2023 über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Maßnahmenvollzug sowie die Fortführung der therapeutischen Maßnahmen in Polen übermittelt. Am 08.07.2023 wurde der Beschwerdeführer mit der Bahn nach Polen abgeschoben.
  2. Am 01.08.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung G316 aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.06.2023 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung G315 neu zugewiesen.
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2023 wurde der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung über den Zuständigkeitsübergang des gegenständlichen Verfahrens auf die Gerichtsabteilung G315 mit 01.08.2023 informiert und darüber in Kenntnis gesetzt, dass die gegenständliche Beschwerde als rechtzeitig angesehen werde. Darüber hinaus wurde die vorläufige Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zum Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mitgeteilt, wonach dieser als unzulässig zurückzuweisen sein werde.
  4. Am 09.08.2023 langte die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde der im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.08.2023 mitgeteilten vorläufigen Rechtsansicht in Bezug auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne substantiierte Begründung widersprochen.
  5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2023, G315 2016790-2/15Z, wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen und dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 18.04.2023 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
  6. Die Behandlung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 04.10.2024 zur Zl E 3066/2023-5 abgelehnt; unter einem wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
  7. Mit Parteiengehör vom 30.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt, die Rechtssache zu entscheiden und wurde der Beschwerdeführer zeitgleich eingeladen, dem Gericht über eine allfällig zwischenzeitig erfolgte Änderung der Sachlage zu berichten oder Beweismittel beizubringen, die der Rechtsansicht des Beschwerdeführers dienlich sind.
  8. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. Ra 2023/21/0184-15, wurde die Revision zurückgewiesen.
  9. Mit Stellungnahme vom 11.04.2024 wurde von Seiten des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer alle seine Anträge aufrecht hält; es werde um Entscheidung ersucht.
  10. Seither sind keine weiteren Mitteilungen ergangen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Polen. Seine Identität steht fest (vgl. etwa Fremdenregisterauszug vom 30.08.2023 und dort angeführte Ausweisdaten; aktenkundige Kopien der polnischen Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung, AS 33).1.
  13. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Polen. Seine Identität steht fest vergleiche etwa Fremdenregisterauszug vom 30.08.2023 und dort angeführte Ausweisdaten; aktenkundige Kopien der polnischen Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung, AS 33). Er verfügte in Österreich über nachfolgende Wohnsitzmeldungen (vgl. aktenkundiger Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 30.08.2023, Daten zuletzt eingesehen am 22.05.2024):Er verfügte in Österreich über nachfolgende Wohnsitzmeldungen vergleiche aktenkundiger Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 30.08.2023, Daten zuletzt eingesehen am 22.05.2024): - 13.05.2002 bis 03.07.2003 Hauptwohnsitz - 02.09.2003 bis 17.04.2009 Hauptwohnsitz - 04.09.2008 bis 03.11.2008 Nebenwohnsitz Justizanstalt - 02.02.2010 bis 06.07.2023 Hauptwohnsitz Justizanstalten Der Beschwerdeführer war im Jahr 2002 als Saisonier, in den Jahren 2003 und 2004 jeweils einmonatig als Bauarbeiter und in den Jahren 2005 und 2006 kurzfristig bei verschiedenen Unternehmen als Arbeiter tätig und verfügte über die entsprechenden Aufenthaltsberechtigungen. Von 14.11.2006 bis zu seiner Inhaftierung im November 2009 bezog der Beschwerdeführer jedoch Notstandshilfe und ging kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mehr ein (vgl. etwa Feststellungen im Bescheid der BPD vom 16.08.2010, AS 4, sowie im Bescheid des UVS vom 16.05.2011, AS 19 f; Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2014, AS 82; Beschwerdevorbringen, AS 191; Sozialversicherungsdatenauszug vom 30.08.2023; Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 08.05.2015, AS 109).Der Beschwerdeführer war im Jahr 2002 als Saisonier, in den Jahren 2003 und 2004 jeweils einmonatig als Bauarbeiter und in den Jahren 2005 und 2006 kurzfristig bei verschiedenen Unternehmen als Arbeiter tätig und verfügte über die entsprechenden Aufenthaltsberechtigungen. Von 14.11.2006 bis zu seiner Inhaftierung im November 2009 bezog der Beschwerdeführer jedoch Notstandshilfe und ging kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mehr ein vergleiche etwa Feststellungen im Bescheid der BPD vom 16.08.2010, AS 4, sowie im Bescheid des UVS vom 16.05.2011, AS 19 f; Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2014, AS 82; Beschwerdevorbringen, AS 191; Sozialversicherungsdatenauszug vom 30.08.2023; Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 08.05.2015, AS 109). Der Beschwerdeführer hat keine Kinder und keine Sorgepflichten. Die am 11.08.2003 geschlossene Ehe des Beschwerdeführers mit Frau XXXX wurde Ende des Jahres 2006 geschieden (vgl. Feststellungen im Bescheid der BPD vom 16.08.2010, AS 4, sowie im Bescheid des UVS vom 16.05.2011, AS 19 f; Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2014, AS 82; Beschwerdevorbringen, AS 195; Auszug aus dem Zentralen Melderegister).Der Beschwerdeführer hat keine Kinder und keine Sorgepflichten. Die am 11.08.2003 geschlossene Ehe des Beschwerdeführers mit Frau römisch 40 wurde Ende des Jahres 2006 geschieden vergleiche Feststellungen im Bescheid der BPD vom 16.08.2010, AS 4, sowie im Bescheid des UVS vom 16.05.2011, AS 19 f; Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2014, AS 82; Beschwerdevorbringen, AS 195; Auszug aus dem Zentralen Melderegister). 1.
  14. Gegen den Beschwerdeführer musste von Organen des Polizeikommissariat Simmering, aktenkundig unter GZ: XXXX und XXXX , jeweils am 09.10.2004 sowie am 30.08.2005 eine Wegweisung und ein Betretungsverbot

§ 38a

SPG, wegen dessen Gewalttätigkeit gegenüber seiner damaligen Ehegattin ausgesprochen werden (vgl. etwa Feststellungen im Bescheid des UVS vom 16.05.2011, AS 19 f; Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 08.05.2015, AS 109).1.2. Gegen den Beschwerdeführer musste von Organen des Polizeikommissariat Simmering, aktenkundig unter GZ: römisch 40 und römisch 40 , jeweils am 09.10.2004 sowie am 30.08.2005 eine Wegweisung und ein Betretungsverbot

Paragraph 38 a, SPG, wegen dessen Gewalttätigkeit gegenüber seiner damaligen Ehegattin ausgesprochen werden vergleiche etwa Feststellungen im Bescheid des UVS vom 16.05.2011, AS 19 f; Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 08.05.2015, AS 109). 1.

  1. Der Beschwerdeführer wurde im Zeitraum 08.03.2005 bis 02.07.2010 wegen nachfolgender Straftaten verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 30.08.2023 iVm. den im Bescheid des UVS Wien vom 16.05.2011, AS 20 ff, bzw. dem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen vom 02.06.2023 zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers, OZ 9, festgestellten und diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten):1.
  2. Der Beschwerdeführer wurde im Zeitraum 08.03.2005 bis 02.07.2010 wegen nachfolgender Straftaten verurteilt vergleiche Strafregisterauszug vom 30.08.2023 in Verbindung mit den im Bescheid des UVS Wien vom 16.05.2011, AS 20 ff, bzw. dem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen vom 02.06.2023 zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers, OZ 9, festgestellten und diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten): 1.3.
  3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.03.2005, XXXX , rechtskräftig am 11.10.2005 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB – schlussendlich rechtskräftig – zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 15,00 (gesamt EUR 900,00) und im Nichteinbringungsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt, wobei ein Teil der Geldstrafe von 30 Tagessätzen (gesamt EUR 450,00) bzw. 15 Tage der Ersatzfreiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde. 1.3.
  4. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 08.03.2005, römisch 40 , rechtskräftig am 11.10.2005 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB – schlussendlich rechtskräftig – zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je EUR 15,00 (gesamt EUR 900,00) und im Nichteinbringungsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt, wobei ein Teil der Geldstrafe von 30 Tagessätzen (gesamt EUR 450,00) bzw. 15 Tage der Ersatzfreiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag einerseits zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 28.08.2004 einem Mann, der sich beim Beschwerdeführer über die Störung seiner Nachtruhe beschwert hatte, mehrere Schläge versetzte, sodass dieser zu Boden ging und er dann noch weiter auf ihn einschlug, sowie andererseits, dass er am 09.10.2004 seiner damaligen Ehefrau im Streit eine Ohrfeige versetzte und ihren Kopf gegen die Hauswand schlug, wodurch sie Beulen, Hautrötungen und eine Verletzung der Unterlippe erlitt. Die Probezeit wurde mit nachfolgender Verurteilung durch das Bezirksgericht XXXX vom 01.06.2006 auf fünf Jahre verlängert.Die Probezeit wurde mit nachfolgender Verurteilung durch das Bezirksgericht römisch 40 vom 01.06.2006 auf fünf Jahre verlängert. 1.3.
  5. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 01.06.2006, XXXX , rechtskräftig am 07.06.2006, wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je EUR 5,00 (gesamt EUR 100,00) sowie im Nichteinbringungsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verurteilt, weil er am 30.07.2005 versuchte, in einer Supermarktfiliale vier Dosen Bier zu stehlen.1.3.
  6. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 01.06.2006, römisch 40 , rechtskräftig am 07.06.2006, wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je EUR 5,00 (gesamt EUR 100,00) sowie im Nichteinbringungsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verurteilt, weil er am 30.07.2005 versuchte, in einer Supermarktfiliale vier Dosen Bier zu stehlen. 1.3.
  7. Mit einem weiteren Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 27.02.2009, XXXX , rechtskräftig am 02.03.2009, wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht wurde jedoch mit der nachfolgenden Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.07.2010 widerrufen.1.3.
  8. Mit einem weiteren Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 27.02.2009, römisch 40 , rechtskräftig am 02.03.2009, wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht wurde jedoch mit der nachfolgenden Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.07.2010 widerrufen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer, nachdem er am 02.05.2008 gegen 23:00 Uhr wegen Trunkenheit und Anpöbeln von Gästen aus einem Lokal verwiesen worden war, um ca. 02:00 Uhr morgens in das Lokal zurückkehrte und so heftig auf den Lokalbetreiber einschlug, dass dieser mehrere blutenden Wunden davontrug. Von den einschreitenden Beamten konnte der Beschwerdeführer nur unter Anwendung von Körperkraft festgenommen werden. Zuvor hatte er am 22.03.2008 in einer U-Bahnstation eine Angestellte der Stationsaufsicht, von der er einen Fahrschein verlangte hatte, als Hure beschimpft und mit der Faust so fest gegen die Scheibe des Stationsaufsichtsraumes geschlagen, dass die Scheibe aus der Verankerung gerissen wurde. 1.3.
  9. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 02.07.2010, XXXX , rechtskräftig am 02.07.2010, wegen Verleumdung, falscher Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde, des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der versuchten Nötigung, der Sachbeschädigung und der fahrlässigen schweren Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt und er darüber hinaus

§ 21Abs. 2 St

GB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.1.3.4. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 02.07.2010, römisch 40 , rechtskräftig am 02.07.2010, wegen Verleumdung, falscher Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde, des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der versuchten Nötigung, der Sachbeschädigung und der fahrlässigen schweren Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt und er darüber hinaus

Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 17.08.2009 einen Polizeibeamten sowie einen Polizeischüler dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzte, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch war, indem er in seiner Vernehmung als Zeuge durch Beamte des Büros für besondere Ermittlungen behauptete, er sei von den beiden geschlagen worden und habe dadurch die bei der amtsärztlichen Untersuchung festgestellten Verletzungen, nämlich Hautabschürfungen am Oberkörper, am Oberarm und im rechten Fußbereich sowie eine Prellung der linken Gesäßhälfte erlitten. Ebenfalls am 17.08.2009 hat er durch diese angeführte Handlung als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache in einem Ermittlungsverfahren der Kriminalpolizei falsch ausgesagt. Er hat weiters Beamte (Exekutivbedienstete) mit Gewalt bzw. durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, an einer Amtshandlung zu hindern versucht, und zwar am 10.09.2009 zwei Beamte an der Sachverhaltsfeststellung sowie der Feststellung seiner Identität, indem er einem von beiden plötzlich und unerwartet mit beiden Händen einen Stoß gegen dessen Oberkörper versetzte, mehrmals in ihre Richtung trat und mit geballten Fäusten auf sie einschlug; am 08.12.2009 einen Beamten an der Sachverhaltsdarstellung wegen der noch zu beschreibenden strafbaren Handlungen, indem er diesem mehrfach Stöße gegen seine Schultern versetzte bzw. im sinngemäß zurief: „Wehe, es kommt jemand in die Wohnung, weil dann passiert etwas!“ sowie durch den Zuruf: „Und jetzt mach ich euch fertig.“, wodurch sich dieser dazu vom Betreten seiner Wohnung Abstand zu nehmen, bzw. zum Verlassen des Vorfallortes gezwungen sah; sowie am 08.12.2009 zwei Polizeibeamte an seiner Festnahme, indem er gegen die Durchsetzung der Festnahme, nachdem ihn einer der Beamten an einem Arm ergriffen hatte, mit der anderen Hand auf ihn einschlug, ohne ihn zu treffen, sohin mit aktiv eingesetzter Körperkraft heftige Gegenwehr leistete. Er hat weiters Personen mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu Handlungen bzw. Unterlassungen zu nötigen versucht, und zwar am 04.06.2009 einen Mann dazu, ihm EUR 10,00 für sein Bier, welches dieser ausgetrunken hatte, zu bezahlen, indem er ihm einen Schlag in das Gesicht im Bereich des Ohres sowie mehrere Faustschläge gegen den Oberkörper versetzte; am 08.12.2009 einen Mann zum Öffnen der Eingangstüren eines Tonstudios, indem er mehrfach mit den Ellenbogen und Fäusten gegen die Glasscheibe der Tür schlug und schrie: „Ich hau euch!“. Der Beschwerdeführer hat auch fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von EUR 3.000,00 beschädigt und zwar am 08.12.2009 vier mittels Alurahmen und Echtglas gerahmte Filmplakate des Tonstudios im Wert von rund EUR 600,00, indem er diese zu Boden brachte, wodurch sie zu Bruch gingen; am 26.12.2009 Wände des Stiegenhauses eines Gebäudes, indem er diese mit Graffiti besprühte, wodurch der Hausverwaltung ein Schaden im Betrag von EUR 2.400,00 entstand. Am 04.06.2009 hat er einen Mann zudem fahrlässig schwer am Körper verletzt, indem er die oben näher bezeichneten Tätlichkeiten setzte und nachdem der Mann die Flucht ergriff, diesem nachlief, wodurch dieser zu Sturz kam und einen Abriss des großen Rollhöckers des linken Oberarmes, Hautabschürfungen an der rechten Hand, am Nasenrücken und an beiden Knien, einen Bluterguss am linken Oberschenkel, eine Rissquetschwunde an der linken Handfläche sowie eine Schwellung am linken Vorfuß, sohin eine an sich schwere Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als 24-tägiger Dauer erlitt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 17.08.2009 einen Polizeibeamten sowie einen Polizeischüler dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzte, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB falsch verdächtigte, obwohl er wusste, dass die Verdächtigung falsch war, indem er in seiner Vernehmung als Zeuge durch Beamte des Büros für besondere Ermittlungen behauptete, er sei von den beiden geschlagen worden und habe dadurch die bei der amtsärztlichen Untersuchung festgestellten Verletzungen, nämlich Hautabschürfungen am Oberkörper, am Oberarm und im rechten Fußbereich sowie eine Prellung der linken Gesäßhälfte erlitten. Ebenfalls am 17.08.2009 hat er durch diese angeführte Handlung als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache in einem Ermittlungsverfahren der Kriminalpolizei falsch ausgesagt. Er hat weiters Beamte (Exekutivbedienstete) mit Gewalt bzw. durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, an einer Amtshandlung zu hindern versucht, und zwar am 10.09.2009 zwei Beamte an der Sachverhaltsfeststellung sowie der Feststellung seiner Identität, indem er einem von beiden plötzlich und unerwartet mit beiden Händen einen Stoß gegen dessen Oberkörper versetzte, mehrmals in ihre Richtung trat und mit geballten Fäusten auf sie einschlug; am 08.12.2009 einen Beamten an der Sachverhaltsdarstellung wegen der noch zu beschreibenden strafbaren Handlungen, indem er diesem mehrfach Stöße gegen seine Schultern versetzte bzw. im sinngemäß zurief: „Wehe, es kommt jemand in die Wohnung, weil dann passiert etwas!“ sowie durch den Zuruf: „Und jetzt mach ich euch fertig.“, wodurch sich dieser dazu vom Betreten seiner Wohnung Abstand zu nehmen, bzw. zum Verlassen des Vorfallortes gezwungen sah; sowie am 08.12.2009 zwei Polizeibeamte an seiner Festnahme, indem er gegen die Durchsetzung der Festnahme, nachdem ihn einer der Beamten an einem Arm ergriffen hatte, mit der anderen Hand auf ihn einschlug, ohne ihn zu treffen, sohin mit aktiv eingesetzter Körperkraft heftige Gegenwehr leistete. Er hat weiters Personen mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu Handlungen bzw. Unterlassungen zu nötigen versucht, und zwar am 04.06.2009 einen Mann dazu, ihm EUR 10,00 für sein Bier, welches dieser ausgetrunken hatte, zu bezahlen, indem er ihm einen Schlag in das Gesicht im Bereich des Ohres sowie mehrere Faustschläge gegen den Oberkörper versetzte; am 08.12.2009 einen Mann zum Öffnen der Eingangstüren eines Tonstudios, indem er mehrfach mit den Ellenbogen und Fäusten gegen die Glasscheibe der Tür schlug und schrie: „Ich hau euch!“. Der Beschwerdeführer hat auch fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von EUR 3.000,00 beschädigt und zwar am 08.12.2009 vier mittels Alurahmen und Echtglas gerahmte Filmplakate des Tonstudios im Wert von rund EUR 600,00, indem er diese zu Boden brachte, wodurch sie zu Bruch gingen; am 26.12.2009 Wände des Stiegenhauses eines Gebäudes, indem er diese mit Graffiti besprühte, wodurch der Hausverwaltung ein Schaden im Betrag von EUR 2.400,00 entstand. Am 04.06.2009 hat er einen Mann zudem fahrlässig schwer am Körper verletzt, indem er die oben näher bezeichneten Tätlichkeiten setzte und nachdem der Mann die Flucht ergriff, diesem nachlief, wodurch dieser zu Sturz kam und einen Abriss des großen Rollhöckers des linken Oberarmes, Hautabschürfungen an der rechten Hand, am Nasenrücken und an beiden Knien, einen Bluterguss am linken Oberschenkel, eine Rissquetschwunde an der linken Handfläche sowie eine Schwellung am linken Vorfuß, sohin eine an sich schwere Körperverletzung mit Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit von mehr als 24-tägiger Dauer erlitt. Aufgrund des im gerichtlichen Strafverfahren eingeholten psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX , ging das Strafgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Handlungen unter Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades begangen hat und ordnete seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher mit der Begründung an, dass durch die Tatumstände und die Einschätzung der Sachverständigen massivste Befürchtungen vorliegen, dass der Beschwerdeführer unter Einfluss seiner geistig seelischen Abartigkeit höheren Grades ohne entsprechende Behandlung Straftaten setzen werde, die mit schweren Folgen für Leben oder Gesundheit von Menschen verbunden sein können.Aufgrund des im gerichtlichen Strafverfahren eingeholten psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , ging das Strafgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Handlungen unter Einfluss seiner geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades begangen hat und ordnete seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher mit der Begründung an, dass durch die Tatumstände und die Einschätzung der Sachverständigen massivste Befürchtungen vorliegen, dass der Beschwerdeführer unter Einfluss seiner geistig seelischen Abartigkeit höheren Grades ohne entsprechende Behandlung Straftaten setzen werde, die mit schweren Folgen für Leben oder Gesundheit von Menschen verbunden sein können. Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich auszugsweise wörtlich (vgl. wörtliche Wiedergabe im Bescheid des UVS vom 16.05.2011, AS 22 f):Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich auszugsweise wörtlich vergleiche wörtliche Wiedergabe im Bescheid des UVS vom 16.05.2011, AS 22 f): „[…, BF, Anm.] leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Elementen einer paranoiden, einer emotional instabilen, einer Art dissozialen Persönlichkeitsstörung verbunden mit Alkoholmissbrauch. Diese sind mit erheblichen Stimmungsschwankungen, sozial unangepassten Verhalten, Impulsdurchbrüchen und aggressiven Verhaltensweisen, verminderter Kritikfähigkeit und Neigung zu Substanzmissbrauch, insbesondere Alkoholmissbrauch verbunden. Es gibt eine Tendenz zu paranoider Erlebnisverarbeitung, eine Wahnsymptomatik im engeren Sinne ist nicht feststellbar. […, BF, Anm.] war zum Tatzeitpunkt nicht wegen einer schweren psychiatrischen Erkrankung, einer Bewusstseinstrübung, wegen Schwachsinns oder einer dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung in seiner Diskretionsfähigkeit eingeschränkt, bezüglich seiner Dispositionsfähigkeit ist, bedingt durch die vorliegende Persönlichkeitsstörung, auch zusätzlich durch Alkoholeinfluss eine verminderte Steuerungsfähigkeit vorgelegen, keinesfalls aber eine Aufhebung der Dispositionsfähigkeit gegeben. Zur Gefährlichkeit des Angeklagten ist auszuführen, dass die Persönlichkeitsstörung, an der er leidet, als schwer einzustufen ist und das Ausmaß einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades erreicht. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Angeklagte auch in Zukunft unter dem Einfluss seiner psychischen Erkrankung äquivalente Tathandlungen bis hin zu solchen mit schweren Folgen, zum Beispiel schwere Körperverletzungen, setzen wird.“ 1.4. Mit Bescheid der damals zuständigen Bundespolizeidirektion XXXX (BPD) vom 16.08.2010, Zahl: XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer

§§ 86Abs. 1 i

Vm. 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sodann ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, unter Bezugnahme auf vier Verurteilungen in den Jahren 2004 bis 2010 des Beschwerdeführers zu teils bedingten, teils unbedingten Geld und Freiheitsstrafen wegen 83 Abs. 1 StGB, §§ 15, 127 StGB, §§ 83 und 125 StGB, sowie §§ 297 Abs. 1 erster Fall, 288 Abs. 1, 288 Abs. 4, 269 Abs. 1 erster Fall, §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, §§ 125, 88 Abs. 1 und 88 Abs. 4 erster Fall StGB sowie die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, erlassen (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 1 ff).1.4. Mit Bescheid der damals zuständigen Bundespolizeidirektion römisch 40 (BPD) vom 16.08.2010, Zahl: römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraphen 86, Absatz eins, in Verbindung mit 63 Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sodann ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, unter Bezugnahme auf vier Verurteilungen in den Jahren 2004 bis 2010 des Beschwerdeführers zu teils bedingten, teils unbedingten Geld und Freiheitsstrafen wegen 83 Absatz eins, StGB, Paragraphen 15, 127, StGB, Paragraphen 83 und 125 StGB, sowie Paragraphen 297, Absatz eins, erster Fall, 288 Absatz eins, 288, Absatz 4, 269, Absatz eins, erster Fall, Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, Paragraphen 125, 88, Absatz eins und 88 Absatz 4, erster Fall StGB sowie die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, erlassen vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 1 ff). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat für XXXX (UVS) am 16.05.2011, Zahl: XXXX , abgewiesen und erwuchs das Aufenthaltsverbot sohin in Rechtskraft (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 16 ff).Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat für römisch 40 (UVS) am 16.05.2011, Zahl: römisch 40 , abgewiesen und erwuchs das Aufenthaltsverbot sohin in Rechtskraft vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 16 ff). 1.5. Infolge der mit Novellierung des Fremdenpolizeigesetzes mit 01.07.2011 geänderten Rechtslage wurde mit Abänderungsbescheid des BPD XXXX vom 10.11.2011, Zahl: XXXX , von Amts wegen das mit Bescheid der BPD XXXX vom 16.08.2010 auf unbefristete Dauer erlassene Aufenthaltsverbot

§ 86Abs.

1 FPG nunmehr

§ 67Abs. 3 FPG i

Vm. § 68 Abs. 2 AVG auf die Dauer von zehn Jahren befristet (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 38 ff). 1.5. Infolge der mit Novellierung des Fremdenpolizeigesetzes mit 01.07.2011 geänderten Rechtslage wurde mit Abänderungsbescheid des BPD römisch 40 vom 10.11.2011, Zahl: römisch 40 , von Amts wegen das mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 16.08.2010 auf unbefristete Dauer erlassene Aufenthaltsverbot

Paragraph 86, Absatz eins, FPG nunmehr

Paragraph 67, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 2, AVG auf die Dauer von zehn Jahren befristet vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 38 ff). Die vom Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid neuerlich erhobene Berufung wurde mit Bescheid des UVS XXXX vom 12.01.2012, Zahl: XXXX ,

§ 66Abs.

4 AVG mangels Berufungslegitimation aufgrund fehlender Beschwer des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 54 ff). Die vom Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid neuerlich erhobene Berufung wurde mit Bescheid des UVS römisch 40 vom 12.01.2012, Zahl: römisch 40 ,

Paragraph 66, Absatz 4, AVG mangels Berufungslegitimation aufgrund fehlender Beschwer des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 54 ff). Das Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erwuchs damit in Rechtskraft, konnte jedoch während der Dauer des anhaltenden Maßnahmenvollzuges des Beschwerdeführers nicht durchgesetzt werden. 1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2014, Zahl: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.11.2012 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der BPD Wien vom 16.08.2010 erlassenen Aufenthaltsverbotes

§ 69Abs.

2 FPG abgewiesen (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 81 ff). 1.6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.11.2014, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.11.2012 auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der BPD Wien vom 16.08.2010 erlassenen Aufenthaltsverbotes

Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 81 ff). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2015, G306 2016790-1/2E, als unbegründet abgewiesen (vgl. AS 107 ff). Das Bundesverwaltungsgericht führte in seiner rechtlichen Beurteilung dazu auszugweise aus:Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2015, G306 2016790-1/2E, als unbegründet abgewiesen vergleiche AS 107 ff). Das Bundesverwaltungsgericht führte in seiner rechtlichen Beurteilung dazu auszugweise aus: „[…] 3.2.

  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dies aus folgenden Gründen: […] 3.2.2.
  2. Selbst unter Beachtung der vom BF ins Treffen geführten Argumente, aufgrund der bisher absolvierten Therapien keine Gefährlichkeit in fremdenrechtlicher Hinsicht mehr aufzuweisen, kann dem BF keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden. Vielmehr befindet sich der BF weiterhin im Maßnahmenvollzug, was auf dessen aufrechte Therapiebedürftigkeit hinweist und ist somit davon auszugehen, dass ein vollständiger Abbau der dem BF attestierten Gefährlichkeit noch nicht erfolgt ist. Jedoch auch eine Entlassung aus der Maßnahmenunterbringung allein, kann eine die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes bedingende Änderung der seinerzeit zur Verhängung dieser geführt habenden Umstände nicht herbeiführen.

§§ 47Abs. 1 i

Vm 48 Abs. 2 StGB kann eine Entlassung aus der Maßnahme lediglich bedingt unter der Setzung einer Probezeit von zumindest 5 Jahren erfolgen, woran ersichtlich ist, dass – auch – aus strafrechtlicher Sicht der Delinquent sein Wohlverhalten auch außerhalb des Strafvollzuges unter Beweis zu stellen hat. So vermeint auch der VwGH, dass ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts in erster Linie daran zu messen sei, innerhalb welchen Zeitraumes sich der Fremde nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten habe. (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192). Mit Blick auf die gesetzlich geforderten Voraussetzungen hinsichtlich der den BF betreffenden erfolgten Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, muss dies umso mehr für den BF gelten, welcher nach erfolgter Entlassung aus der Maßnahme dessen behaupteten Wegfall seiner Gefährlichkeit unter Beweis stellen wird müssen. 3.2.2.2. Selbst unter Beachtung der vom BF ins Treffen geführten Argumente, aufgrund der bisher absolvierten Therapien keine Gefährlichkeit in fremdenrechtlicher Hinsicht mehr aufzuweisen, kann dem BF keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden. Vielmehr befindet sich der BF weiterhin im Maßnahmenvollzug, was auf dessen aufrechte Therapiebedürftigkeit hinweist und ist somit davon auszugehen, dass ein vollständiger Abbau der dem BF attestierten Gefährlichkeit noch nicht erfolgt ist. Jedoch auch eine Entlassung aus der Maßnahmenunterbringung allein, kann eine die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes bedingende Änderung der seinerzeit zur Verhängung dieser geführt habenden Umstände nicht herbeiführen.

Paragraphen 47, Absatz eins, in Verbindung mit 48 Absatz 2, StGB kann eine Entlassung aus der Maßnahme lediglich bedingt unter der Setzung einer Probezeit von zumindest 5 Jahren erfolgen, woran ersichtlich ist, dass – auch – aus strafrechtlicher Sicht der Delinquent sein Wohlverhalten auch außerhalb des Strafvollzuges unter Beweis zu stellen hat. So vermeint auch der VwGH, dass ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters durch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts in erster Linie daran zu messen sei, innerhalb welchen Zeitraumes sich der Fremde nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten habe. vergleiche VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192). Mit Blick auf die gesetzlich geforderten Voraussetzungen hinsichtlich der den BF betreffenden erfolgten Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, muss dies umso mehr für den BF gelten, welcher nach erfolgter Entlassung aus der Maßnahme dessen behaupteten Wegfall seiner Gefährlichkeit unter Beweis stellen wird müssen. Aus der in Haft zugebrachten Zeit lässt sich schon angesichts der naturgemäß im Strafhaft/Maßnahmenvollzug vorherrschenden kontrollierten Rahmenbedingungen, welche unter anderem auf regelkonformes Verhalten der Insassen/Untergebrachten mit Ziel der Sicherung der Sicherheit und Ordnung ausgerichtet sind (vgl. § 20 StVG), nicht nachvollziehbar auf ein zukünftiges Verhalten des BF in einem von ihm frei wählbaren, keiner dem Strafvollzug vergleichbaren Kontrolle, unterliegenden Umfeld, geschlossen werden. Vielmehr bedarf es der Bewährung des BF in Freiheit und der unter Beweisstellung nicht nur der Achtung der österreichischen Rechtsnormen sondern auch des Wegfalles seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit iSd. § 21 StGB. Aus der in Haft zugebrachten Zeit lässt sich schon angesichts der naturgemäß im Strafhaft/Maßnahmenvollzug vorherrschenden kontrollierten Rahmenbedingungen, welche unter anderem auf regelkonformes Verhalten der Insassen/Untergebrachten mit Ziel der Sicherung der Sicherheit und Ordnung ausgerichtet sind vergleiche Paragraph 20, StVG), nicht nachvollziehbar auf ein zukünftiges Verhalten des BF in einem von ihm frei wählbaren, keiner dem Strafvollzug vergleichbaren Kontrolle, unterliegenden Umfeld, geschlossen werden. Vielmehr bedarf es der Bewährung des BF in Freiheit und der unter Beweisstellung nicht nur der Achtung der österreichischen Rechtsnormen sondern auch des Wegfalles seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit iSd. Paragraph 21, StGB. Mit Blick auf das die seinerzeitige Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes begründende Verhalten des BF, darf nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass dieser trotz der seinerzeit erfahrenen strafrechtlichen Sanktionen und Benefizien der bedingten Strafnachsichten nicht von der weiteren Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden konnte. Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF sich teilweise durch wiederholt einschlägige Delinquenz auszeichnete, sondern sich sein strafrechtliches Verhalten auch gegen Organwalter der staatlichen Hoheitsverwaltung gerichtet hat. Auch musste gegenüber dem BF in Vergangenheit bereits wiederholt wegen dessen Gewalttätigkeit gegenüber seiner damaligen Frau von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ein Betretungsverbot ausgesprochen werden. Sohin vermochte der BF zum einen sein kriminelles Potential sowie seinen grundsätzlich nachhaltigen, auf Tatwiederholung gerichteten, Unwillen der Beachtung bestehender Gesetze sowie Rechter anderer und zum anderen seine fehlende Achtung vor der, das Funktionieren einer rechtsstaatlichen Gesellschaft bedingenden, staatlichen Hoheitsgewalt eindrucksvoll unter Beweis zu stellen. Angesichts seines wiederholten – strafrechtliche Rechtsnormen negierenden und die Grundinteressen der Gesellschaft missachtenden – Verhaltens ist, insbesondere in Zusammenschau mit der dem BF seinerzeit attestierten geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades, von dessen Neigung zur Kriminalität und von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung durch diesen auszugehen und kann eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des BF nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Die – wie bereits ausgeführt – ledigliche Beteuerung sich, aufgrund erfolgter Therapien zukünftig wohl zu verhalten vermag eine andere, für den BF sprechende Wertung nicht zu begründen. Der BF hätte jedenfalls nach seiner ersten Verurteilung erkennen müssen, dass sein Verhalten in strafrechtlicher und gesellschaftlicher Hinsicht als inakzeptabel ausgewiesen wurde und der Verbleib bzw. die Rückkehr in derartige Verhaltensmuster zu schwerwiegenden Konsequenzen führen muss. Dessen unbeeindruckt und Reue seitens des BF ausschließend, kehrte der BF in sein strafrechtlich relevantes Verhalten zurück und setze letztlich ein das erkennende Strafgericht zur Einweisung des BF in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher veranlassende Straftat. Mit Blick auf die gesetzlich geforderten Voraussetzungen hinsichtlich der erfolgten Einweisung, ist von einer grundsätzlich im Charakter des BF verankerten kriminellen Labilität dieses auszugehen, welche angesichts der oben erwähnten noch nicht erfolgten Unterbeweisstellung des Wohlverhaltens in Freiheit außerhalb des Bundesgebietes, keinen Schluss auf den Wegfall seiner die seinerzeitige Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes bedungenen Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zulässt. Mit Verweis auf die obzitierte Judikatur das VwGH, wonach eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des seinerzeitig verhängten Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Entscheidung über einen Aufhebungsantrag nicht erfolgen darf und gegenständlich nur auf die seither eingetretenen Veränderungen Bezug zu nehmen ist, ist festzuhalten, dass allfällige sonstige im Sinne des Art 8 EMRK relevanten Umstände des BF wie familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte zu Österreich gegenständlich eine Aufhebung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes nicht zu rechtfertigen vermögen. Vielmehr haben die familiären und privaten Beziehungen des BF sowie seine bereits vor seiner Inhaftierung nur eingeschränkte berufliche Integration aufgrund seiner nunmehrig langjährigen Anhaltung im Maßnahmenvollzug eine – weitere – entscheidungsrelevante Relativierung hinnehmen müssen, zumal die Anhaltung im Strafhaft oder im Maßnahmenvollzug, naturgemäß einer Intensivierung bzw. intensiven Aufrechterhaltung von Beziehungen, aber auch der Integration an sich, welche schon aufgrund der strafbaren Handlungen des BF zu relativieren ist, entgegensteht. Mit Verweis auf die obzitierte Judikatur das VwGH, wonach eine nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des seinerzeitig verhängten Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Entscheidung über einen Aufhebungsantrag nicht erfolgen darf und gegenständlich nur auf die seither eingetretenen Veränderungen Bezug zu nehmen ist, ist festzuhalten, dass allfällige sonstige im Sinne des Artikel 8, EMRK relevanten Umstände des BF wie familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte zu Österreich gegenständlich eine Aufhebung des in Rede stehenden Aufenthaltsverbotes nicht zu rechtfertigen vermögen. Vielmehr haben die familiären und privaten Beziehungen des BF sowie seine bereits vor seiner Inhaftierung nur eingeschränkte berufliche Integration aufgrund seiner nunmehrig langjährigen Anhaltung im Maßnahmenvollzug eine – weitere – entscheidungsrelevante Relativierung hinnehmen müssen, zumal die Anhaltung im Strafhaft oder im Maßnahmenvollzug, naturgemäß einer Intensivierung bzw. intensiven Aufrechterhaltung von Beziehungen, aber auch der Integration an sich, welche schon aufgrund der strafbaren Handlungen des BF zu relativieren ist, entgegensteht. Im Ergebnis kann in Anbetracht aller relevanten Momente, der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese weiterhin vom Bestehen einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Republik Österreich seitens des BF ausgeht. 3.2.2.3. Unter Bezugnahme auf die zuvor angeführten Ausführungen und der darin begründeten Unfassbarkeit eines vollzogenen Gesinnungswandels bzw. Wegfalles seiner Gefährlichkeit seitens des BF, war die Beschwerde

§ 67Abs.

2 FPG als unbegründet abzuweisen.3.2.2.3. Unter Bezugnahme auf die zuvor angeführten Ausführungen und der darin begründeten Unfassbarkeit eines vollzogenen Gesinnungswandels bzw. Wegfalles seiner Gefährlichkeit seitens des BF, war die Beschwerde

Paragraph 67, Absatz 2, FPG als unbegründet abzuweisen. […]“ 1.

  1. Am 31.10.2022 stellte der sich zum damaligen Zeitpunkt im Maßnahmenvollzug befindliche Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen, zweiten Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, welcher mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 18.04.2023 abgewiesen wurde. 1.
  2. Seit 02.07.2010 befand sich der Beschwerdeführer durchgehend im Maßnahmenvollzug. Am 13.12.2022 beantragte der Beschwerdeführer seine bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug, welche mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen vom 02.06.2023, XXXX , zum 19.06.2023 unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren sowie unter den Weisungen bewilligt wurde, dass der Beschwerdeführer an einem genau genannten Zentrum (forensisches Wohnhaus) in Polen zwingend Unterkunft nimmt, eine weitere nervenfachärztliche Behandlung sowie auch eine regelmäßige Gabe der neuroleptischen Depotmedikation sowie Inanspruchnahme der psychosozialen Versorgung in der dortigen Einrichtung in Anspruch nimmt, die dortige Hausordnung einhält sowie eine Einbindung in tagesstrukturierende Maßnahmen erfolgt. Die Einhaltung sämtlicher Weisungen seien dem Vollzugsgericht vierteljährlich unaufgefordert schriftlich nachzuweisen (vgl. etwa Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen vom 02.06.2023 zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers, OZ 9).1.
  3. Seit 02.07.2010 befand sich der Beschwerdeführer durchgehend im Maßnahmenvollzug. Am 13.12.2022 beantragte der Beschwerdeführer seine bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug, welche mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen vom 02.06.2023, römisch 40 , zum 19.06.2023 unter Setzung einer Probezeit von fünf Jahren sowie unter den Weisungen bewilligt wurde, dass der Beschwerdeführer an einem genau genannten Zentrum (forensisches Wohnhaus) in Polen zwingend Unterkunft nimmt, eine weitere nervenfachärztliche Behandlung sowie auch eine regelmäßige Gabe der neuroleptischen Depotmedikation sowie Inanspruchnahme der psychosozialen Versorgung in der dortigen Einrichtung in Anspruch nimmt, die dortige Hausordnung einhält sowie eine Einbindung in tagesstrukturierende Maßnahmen erfolgt. Die Einhaltung sämtlicher Weisungen seien dem Vollzugsgericht vierteljährlich unaufgefordert schriftlich nachzuweisen vergleiche etwa Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen vom 02.06.2023 zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers, OZ 9). Begründend führte das Landesgericht für Strafsachen als Vollzugsgericht zusammengefasst aus, dass das urteilsmäßige Strafende am 24.04.2011 gewesen sei und der, sich aktuell nach wie vor im Maßnahmenvollzug befindliche, Beschwerdeführer außer der aktuell in Vollzug befindlichen Verurteilungen drei weitere Verurteilungen aufweise, die sich gegen die körperliche Integrität und gegen fremdes Vermögen gerichtet hätten. In der forensischen Stellungnahme der Justizanstalt XXXX vom XXXX .2023 werde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der depotneuroleptischen Behandlung durchwegs positiv in Bezug auf sein Auftreten, sein Verhalten, auf die zu erwartende Compliance und die Paktfähigkeit verändert habe. Die früher immer wieder auftretenden Erregungszustände im Rahmen der wahnhaften Störungen seien im letzten Jahr zur Gänze ausgeblieben. Der Beschwerdeführer gehe seiner Beschäftigung im Integrativen Beschäftigungszentrum regelmäßig und verlässlich nach. Die Gespräche mit den Fachdiensten nehme er regelmäßig wahr und fordere er diese im Bedarfsfall auch selbstständig ein. Er zeige sich im Kontakt freundlich, offen und akzeptiere, dass er in der Vergangenheit anders/negativer wahrgenommen worden sei, als zum aktuellen Zeitpunkt. Im direkten Kontakt sei gegenwärtig keine Form der zwischenmenschlichen Aggression fassbar und seit der medikamentösen Behandlung keinerlei aggressive Anspannung beim Beschwerdeführer festzustellen sei, woraus eine Reduzierung von fremdaggressiven Handlungsimpulsen abgeleitet werden könne. Grundsätzlich bilde nicht die wahnhafte Störung an sich die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, sondern vielmehr der damit einhergehende erhöhte Erregungszustand, sowie seine generell dysphorische und aggressive Grundstimmung. Diese könne jedoch aktuell gut mit der Depotmedikation behandelt werden. Die Compliance und Paktfähigkeit könne gegenwärtig als hoch eingeschätzt werden. Er habe im November 2021 freiwillig seine Zustimmung zur depotneuroleptischen Behandlung erteilt, nehme jegliche Intervention im Rahmen seiner Anhaltung an und gebe auch an, weiterhin alle Weisungen und Auflagen einhalten zu wollen. Aufgrund dieser positiven Veränderungen sei ein Lockerungsprozedere vorbereitet worden und werde aufgrund des Aufenthaltsverbotes an einem geeigneten Entlassungssetting in Polen gearbeitet. Es sei eine adäquate betreute Wohneinrichtung in XXXX gefunden worden und könne der Beschwerdeführer jederzeit dort einziehen. In Vorbereitung seiner Entlassung habe er bereits anstandslos einige begleitete Sozialtrainings absolviert, meist zum Zwecke der Reisevorbereitung (Einkauf einer Reisetasche, Erstellen von Passfotos und Reisepass, etc.). Der Beschwerdeführer zeige sich bezüglich des geplanten Entlassungssettings compliant, auch wenn er sich mäßig darüber erfreut zeige, da seine gesamte Familie in Österreich lebe. Er sehe jedoch ein, gegen die Abschiebung nach Polen nichts unternehmen zu können.In der forensischen Stellungnahme der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 .2023 werde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der depotneuroleptischen Behandlung durchwegs positiv in Bezug auf sein Auftreten, sein Verhalten, auf die zu erwartende Compliance und die Paktfähigkeit verändert habe. Die früher immer wieder auftretenden Erregungszustände im Rahmen der wahnhaften Störungen seien im letzten Jahr zur Gänze ausgeblieben. Der Beschwerdeführer gehe seiner Beschäftigung im Integrativen Beschäftigungszentrum regelmäßig und verlässlich nach. Die Gespräche mit den Fachdiensten nehme er regelmäßig wahr und fordere er diese im Bedarfsfall auch selbstständig ein. Er zeige sich im Kontakt freundlich, offen und akzeptiere, dass er in der Vergangenheit anders/negativer wahrgenommen worden sei, als zum aktuellen Zeitpunkt. Im direkten Kontakt sei gegenwärtig keine Form der zwischenmenschlichen Aggression fassbar und seit der medikamentösen Behandlung keinerlei aggressive Anspannung beim Beschwerdeführer festzustellen sei, woraus eine Reduzierung von fremdaggressiven Handlungsimpulsen abgeleitet werden könne. Grundsätzlich bilde nicht die wahnhafte Störung an sich die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, sondern vielmehr der damit einhergehende erhöhte Erregungszustand, sowie seine generell dysphorische und aggressive Grundstimmung. Diese könne jedoch aktuell gut mit der Depotmedikation behandelt werden. Die Compliance und Paktfähigkeit könne gegenwärtig als hoch eingeschätzt werden. Er habe im November 2021 freiwillig seine Zustimmung zur depotneuroleptischen Behandlung erteilt, nehme jegliche Intervention im Rahmen seiner Anhaltung an und gebe auch an, weiterhin alle Weisungen und Auflagen einhalten zu wollen. Aufgrund dieser positiven Veränderungen sei ein Lockerungsprozedere vorbereitet worden und werde aufgrund des Aufenthaltsverbotes an einem geeigneten Entlassungssetting in Polen gearbeitet. Es sei eine adäquate betreute Wohneinrichtung in römisch 40 gefunden worden und könne der Beschwerdeführer jederzeit dort einziehen. In Vorbereitung seiner Entlassung habe er bereits anstandslos einige begleitete Sozialtrainings absolviert, meist zum Zwecke der Reisevorbereitung (Einkauf einer Reisetasche, Erstellen von Passfotos und Reisepass, etc.). Der Beschwerdeführer zeige sich bezüglich des geplanten Entlassungssettings compliant, auch wenn er sich mäßig darüber erfreut zeige, da seine gesamte Familie in Österreich lebe. Er sehe jedoch ein, gegen die Abschiebung nach Polen nichts unternehmen zu können. Im Beschluss wird aus einem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen XXXX vom XXXX .2023 zitiert, woraus sich für das Gericht – hier zusammengefasst dargestellt – ergab, dass sich der Beschwerdeführer in guter Integration in diversen Therapiemaßnahmen befinde. Er habe mittlerweile eine sehr gute Krankheits- und Therapieeinsicht entwickeln können und nehme die notwendige neuroleptische Depotmedikation sehr gut an. Das wahnhafte System bestehe zwar noch, stehe aber nicht mehr im Vordergrund und sei es zu einer deutlichen Besserung der psychischen Grunderkrankung gekommen. Er habe mittlerweile eine gute Krankheits- und Therapieeinsicht entwickelt.Im Beschluss wird aus einem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen römisch 40 vom römisch 40 .2023 zitiert, woraus sich für das Gericht – hier zusammengefasst dargestellt – ergab, dass sich der Beschwerdeführer in guter Integration in diversen Therapiemaßnahmen befinde. Er habe mittlerweile eine sehr gute Krankheits- und Therapieeinsicht entwickeln können und nehme die notwendige neuroleptische Depotmedikation sehr gut an. Das wahnhafte System bestehe zwar noch, stehe aber nicht mehr im Vordergrund und sei es zu einer deutlichen Besserung der psychischen Grunderkrankung gekommen. Er habe mittlerweile eine gute Krankheits- und Therapieeinsicht entwickelt. Hinsichtlich der Alkoholmissbrauchserkrankung bestehe kein Craving und sei eine deutliche Reflexionsfähigkeit entstanden. Bezüglich des sozialen Empfangsraumes habe sich eine deutliche Besserung eingestellt und sei dieser auch im Heimatland gut entwickelt. Eine weiterführende Behandlung und Unterbringung im Heimatland Polen sei bereits geplant und eine fixe Wohnplatzzusage erteilt. Der Beschwerdeführer habe die von ihm begangen Delikte mittlerweile sehr gut aufgearbeitet und zeige er sich diesbezüglich reflektiert und reuig. Daraus folge, dass sich die Risikofaktoren wesentlich verändert hätten. Da sich die schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung mittlerweile gebessert habe, sei in absehbarer Zukunft nicht damit zu rechnen, dass der Betroffene eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen bzw. auch gegen Leib und Leben gerichtete, mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung, wie beispielsweise gefährliche Drohungen oder schwere Körperverletzungen, mit hoher Wahrscheinlichkeit begehen werde. Auf Basis der geänderten Risikofaktoren sei eine bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug möglich. Es seien jedoch die im Spruch des zitierten Beschlusses angeführten Weisungen aufzuerlegen, da ansonsten mit dem Setzen von mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Handlungen als Prognosetaten, wie beispielsweise schweren Körperverletzungen oder neuerlichen gefährlichen Drohungen zu rechnen sei und sei damit spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom 06.07.2023, Zahl XXXX , wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX als Vollzugsgericht vom 02.06.2023 wegen der bedingten Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 47 StGB keine Folge gegeben (vgl. aktenkundiger Beschluss, OZ 9).Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 06.07.2023, Zahl römisch 40 , wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 als Vollzugsgericht vom 02.06.2023 wegen der bedingten Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach Paragraph 47, StGB keine Folge gegeben vergleiche aktenkundiger Beschluss, OZ 9). 1.
  4. Da der Beschwerde nicht Folge gegeben wurde, wurde der Beschwerdeführer noch am 06.07.2023 bedingt aus dem Maßnahmenvollzug entlassen, sogleich

§ 34BFA-VG festgenommen und am 08.07.2023 per Bahn nach Polen abgeschoben (vgl.

Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 30.08.2023; Fremdenregisterauszug vom 30.08.2023; Verfügung der unverzüglichen Entlassung des Beschwerdeführers aus der Maßnahme durch das Oberlandesgericht, OZ 9, Mitteilungen an das Bundesverwaltungsgericht, Korrespondenz im Akt). 1.9. Da der Beschwerde nicht Folge gegeben wurde, wurde der Beschwerdeführer noch am 06.07.2023 bedingt aus dem Maßnahmenvollzug entlassen, sogleich

Paragraph 34, BFA-VG festgenommen und am 08.07.2023 per Bahn nach Polen abgeschoben vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 30.08.2023; Fremdenregisterauszug vom 30.08.2023; Verfügung der unverzüglichen Entlassung des Beschwerdeführers aus der Maßnahme durch das Oberlandesgericht, OZ 9, Mitteilungen an das Bundesverwaltungsgericht, Korrespondenz im Akt). 1.

  1. Bis dato kam der Beschwerdeführer der Einladung des Bundesverwaltungsgerichtes, eine allenfalls geänderte Sachlage bekanntzugeben, nicht nach. 1.
  2. Darüber hinaus wird auf den oben dargelegten Verfahrensgang verwiesen, der als für die gegenständliche Entscheidung relevanter Sachverhalt festzustellen ist.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zu den Details des Verfahrensherganges, insbesondere die Korrespondenz zur geplanten Abschiebung und die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde, wird auf den Akteninhalt sowie die Ausführungen im Beschluss über die aufschiebende Wirkung verwiesen.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zu den Details des Verfahrensherganges, insbesondere die Korrespondenz zur geplanten Abschiebung und die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde, wird auf den Akteninhalt sowie die Ausführungen im Beschluss über die aufschiebende Wirkung verwiesen. 2.
  5. Zur Person und dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig sind weiters Kopien von Personaldokumenten bzw. Geburtsurkunden des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht nahm ferner Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche in der jeweiligen Klammer bezeichnet sind und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist in Bezug auf die vom Bundesverwaltungsgericht erwähnten gerichtlichen Entscheidungen zur bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug und das Gutachten, das dem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 02.06.2023 zugrunde lag, anzumerken, dass aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren davon auszugehen war, dass sowohl die Gerichtsdokumente als auch das Gutachten dem Beschwerdeführer bekannt geworden sind, weshalb ein diesbezügliches Parteiengehör unterbleiben konnte. Zudem hat auch eine Einsicht in das Gutachten und den Verfahrensakt des Landesgerichtes für Strafsachen Graz (übermittelt mit Verfahrensstand zum 04.09.2023) keine darüberhinausgehenden Erkenntnisse ergeben, die der Partei zu Gehör gebracht werden mussten. Der mit Parteiengehör vom 30.03.2024 ergangenen Einladung an den Beschwerdeführer, dem Gericht über eine allfällig erfolgte Änderung der Sachlage zu berichten oder Beweismittel beizubringen, die der Rechtsansicht des Beschwerdeführers dienlich sind, wurde bislang nicht nachgekommen. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass sich die Sachlage, etwa im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsentwicklung, nicht wesentlich geändert hat.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

§ 6BVw

GG entscheidet im gegenständlichen Fall die Einzelrichterin.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet im gegenständlichen Fall die Einzelrichterin.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.2.
  4. Mit Bescheid der damals zuständigen Bundespolizeidirektion XXXX (BPD) vom 16.08.2010, wurde gegen den Beschwerdeführer

§§ 86Abs. 1 i

Vm. 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, unter Bezugnahme auf vier Verurteilungen in den Jahren 2004 bis 2010 sowie die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, erlassen. Die seitens des Beschwerdeführers dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat für Wien am 16.05.2011 abgewiesen und erwuchs das Aufenthaltsverbot sohin in Rechtskraft 3.2.1. Mit Bescheid der damals zuständigen Bundespolizeidirektion römisch 40 (BPD) vom 16.08.2010, wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraphen 86, Absatz eins, in Verbindung mit 63 Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, unter Bezugnahme auf vier Verurteilungen in den Jahren 2004 bis 2010 sowie die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, erlassen. Die seitens des Beschwerdeführers dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat für Wien am 16.05.2011 abgewiesen und erwuchs das Aufenthaltsverbot sohin in Rechtskraft Infolge der mit Novellierung des Fremdenpolizeigesetzes mit 01.07.2011 geänderten Rechtslage wurde mit Abänderungsbescheid des BPD XXXX vom 10.11.2011 von Amts wegen das mit Bescheid der BPD XXXX vom 16.08.2010 auf unbefristete Dauer erlassene Aufenthaltsverbot

§ 86Abs.

1 FPG nunmehr

§ 67Abs. 3 FPG i

Vm. § 68 Abs. 2 AVG auf die Dauer von zehn Jahren befristet. Infolge der mit Novellierung des Fremdenpolizeigesetzes mit 01.07.2011 geänderten Rechtslage wurde mit Abänderungsbescheid des BPD römisch 40 vom 10.11.2011 von Amts wegen das mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 16.08.2010 auf unbefristete Dauer erlassene Aufenthaltsverbot

Paragraph 86, Absatz eins, FPG nunmehr

Paragraph 67, Absatz 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 2, AVG auf die Dauer von zehn Jahren befristet. Die seitens des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid neuerlich erhobene Berufung wurde mit Bescheid des UVS XXXX vom 12.01.2012, mangels Berufungslegitimation aufgrund fehlender Beschwer des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Die seitens des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid neuerlich erhobene Berufung wurde mit Bescheid des UVS römisch 40 vom 12.01.2012, mangels Berufungslegitimation aufgrund fehlender Beschwer des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Das Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erwuchs damit in Rechtskraft, konnte jedoch bisher aufgrund des anhaltenden Maßnahmenvollzuges des Beschwerdeführers nicht durchgesetzt werden.

§ 125Abs.

16 FPG bleiben vor Inkrafttreten von BGBl I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

Paragraph 125, Absatz 16, FPG bleiben vor Inkrafttreten von Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig.

§ 125Abs.

25 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31.12.2013

§ 69Abs.

2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Einreiseverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31.12.2013

§ 60in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

I Nr. 68/2013 aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden.

Paragraph 125, Absatz 25, FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31.12.2013

Paragraph 69, Absatz 2 und 3 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehoben werden oder außer Kraft treten. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassene Einreiseverbote bleiben bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31.12.2013

Paragraph 60, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden.

§ 125Abs.

30 FPG richtet sich der Beginn und der Ablauf der Frist von vor dem 01.11.2017 erlassenen und durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverboten nach § 67 Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012.

Paragraph 125, Absatz 30, FPG richtet sich der Beginn und der Ablauf der Frist von vor dem 01.11.2017 erlassenen und durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverboten nach Paragraph 67, Absatz 4, Satz 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,. Das gegen den Beschwerdeführer schlussendlich mit Bescheid der BPD vom 10.11.2011 erlassene, zehnjährige und rechtskräftige Aufenthaltsverbot ist sohin entsprechend der dargelegten Übergangsbestimmungen weiterhin gültig und kommen die – nunmehrigen – Regelungen im FPG über die Aufhebung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zur Anwendung. 3.2.2. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG idgF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:3.2.2. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.2.

  1. § 69 Abs. 2 FPG 2005 zufolge ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.3.2.
  2. Paragraph 69, Absatz 2, FPG 2005 zufolge ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots wirkt mit Erlassung des Bescheides ex nunc. Sie dient nicht dazu, die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides zu überprüfen, und kann daher auch nur so lange stattfinden, als das Aufenthaltsverbot aufrecht ist. Mit der Aufhebung ist keine Erteilung eines Aufenthaltstitels verbunden, mag ein solcher auch bei Erlassung vorhanden gewesen sein (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 69 FPG 2005, Anm.
  3. (Stand 01.03.2016, rdb.at).Die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots wirkt mit Erlassung des Bescheides ex nunc. Sie dient nicht dazu, die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotsbescheides zu überprüfen, und kann daher auch nur so lange stattfinden, als das Aufenthaltsverbot aufrecht ist. Mit der Aufhebung ist keine Erteilung eines Aufenthaltstitels verbunden, mag ein solcher auch bei Erlassung vorhanden gewesen sein vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 69, FPG 2005, Anmerkung
  4. (Stand 01.03.2016, rdb.at). Die Aufhebung von Amts wegen hat zu erfolgen, sobald die Behörde Grund zur Annahme hat, ein von ihr verhängtes Aufenthaltsverbot werde aktuell nicht mehr von der Sach- oder Rechtslage getragen. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die Behörde aus anderem Grund Anlass hat, sich mit der Angelegenheit zu beschäftigen, oder wenn sie aufgrund einer Änderung der Rechtslage davon in Kenntnis ist, dass bestimmte Aufenthaltsverbote gegen Angehörige bestimmter Staaten (zB neue EU-Mitgliedstaaten) nicht mehr verhängt und daher auch nicht aufrechterhalten werden dürfen (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 69 FPG 2005, Anm.
  5. (Stand 01.03.2016, rdb.at).Die Aufhebung von Amts wegen hat zu erfolgen, sobald die Behörde Grund zur Annahme hat, ein von ihr verhängtes Aufenthaltsverbot werde aktuell nicht mehr von der Sach- oder Rechtslage getragen. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn die Behörde aus anderem Grund Anlass hat, sich mit der Angelegenheit zu beschäftigen, oder wenn sie aufgrund einer Änderung der Rechtslage davon in Kenntnis ist, dass bestimmte Aufenthaltsverbote gegen Angehörige bestimmter Staaten (zB neue EU-Mitgliedstaaten) nicht mehr verhängt und daher auch nicht aufrechterhalten werden dürfen vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 69, FPG 2005, Anmerkung
  6. (Stand 01.03.2016, rdb.at). Ob die Gründe, die zur Erlassung geführt haben, weggefallen sind, ist nach den

§ 67Abs.

1 FPG maßgeblichen Ermessenskriterien zu prüfen. Hierbei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 69 FPG 2005, Anm. 4. (Stand 01.03.2016, rdb.at).Ob die Gründe, die zur Erlassung geführt haben, weggefallen sind, ist nach den

Paragraph 67, Absatz eins, FPG maßgeblichen Ermessenskriterien zu prüfen. Hierbei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also auch zusätzlicher belastender Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 69, FPG 2005, Anmerkung

  1. (Stand 01.03.2016, rdb.at). Nach der Rechtsprechung des VwGH kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen habe, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre (vgl. VwGH 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267; 26.03.2015, Zl. 2013/22/0297).Nach der Rechtsprechung des VwGH kann ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen habe, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre vergleiche VwGH 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267; 26.03.2015, Zl. 2013/22/0297). Bei einer Entscheidung nach § 69 Abs. 2 FPG sind die Veränderungen der maßgebenden Umstände zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden einschließlich der Rechtslage maßgeblich. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine – dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende – aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach § 69 Abs. 2 FPG stattzugeben. Erbrächte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050).Bei einer Entscheidung nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG sind die Veränderungen der maßgebenden Umstände zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden einschließlich der Rechtslage maßgeblich. Stellt sich die Situation im Entscheidungszeitpunkt so dar, dass nunmehr in Anbetracht der aktuellen Verhältnisse keine – dem seinerzeitigen Aufenthaltsverbot entsprechende – aufenthaltsbeendende Maßnahme mehr erlassen werden dürfte, liegen also gegenwärtig die Voraussetzungen für die Verhängung einer entsprechenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mehr vor, so wäre einem Aufhebungsantrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG stattzugeben. Erbrächte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050). 3.2.
  2. Das gegen den Beschwerdeführer gegenständlich vorliegende Aufenthaltsverbot entspricht auch der aktuellen Rechtslage, wonach ein Aufenthaltsverbot

§ 67Abs.

2 FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren erlassen werden kann, sofern nicht die Voraussetzungen des Abs. 3 leg. cit. erfüllt wurden.3.2.4. Das gegen den Beschwerdeführer gegenständlich vorliegende Aufenthaltsverbot entspricht auch der aktuellen Rechtslage, wonach ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 2, FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren erlassen werden kann, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatz 3, leg. cit. erfüllt wurden. Insofern liegt im gegenständlichen Fall keine derartige Änderung der Rechtslage vor, die zu einer zwingenden amtswegigen Behebung des bereits auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes führen muss. 3.2.5. Bezogen auf die gegenständlich geltend gemachten Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes (auch im Verhältnis zur bereits abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2015) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen seinen neuerlichen Aufhebungsantrag bzw. seine Beschwerde damit begründet, dass er nunmehr – wenn auch unter Weisungen – aus dem Maßnahmenvollzug bedingt entlassen werde, was nunmehr auch bereits erfolgt ist. Es sei daher von einem Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr auszugehen und sei eine ausreichende weiterführende Therapie in Österreich jedenfalls wahrscheinlicher, zumal er hier über familiären Rückhalt verfüge, in Polen hingegen keinerlei sozialen Bindungen bestünden. Wie schon im gesamten vorangegangenen Verfahrensverlauf argumentiert, bringt der Beschwerdeführer darüber hinaus neuerlich vor, dass er sich seit dem Jahr 2002 und somit seit über zwanzig Jahren im Bundesgebiet aufhalte, sich hier sämtliche familiäre Bindungen, darunter die Mutter, der Bruder und die Schwester des Beschwerdeführers, befänden und er hingegen in Polen über keine sozialen Bindungen mehr verfüge. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann jedoch eine Gefährdung im Sinne des § 67 FPG auch bei einer Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug bejaht werden, wenn nicht etwa die Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine derartige Gefährdung künftig auszuschließen sein werde (vgl. etwa VwGH vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, Rn. 12, mit dem Hinweis auf VwGH vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0112, Rn. 9, mwN; siehe neuerlich auch VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0297, nunmehr Rn. 10, mwN). Zwar wird – wie vom Beschwerdeführer dargelegt – die Aufhebung der Unterbringung im Maßnahmenvollzug erst dann angeordnet, wenn sie vom Strafgericht – aufgrund entsprechender Gutachten – nicht mehr zur Verhinderung von Straftaten mit schweren Folgen für notwendig erachtet wird. Dieser Umstand schließt aber nicht aus, dass aus fremdenrechtlicher Sicht, also unter Anlegung des gebotenen eigenständigen fremdenpolizeilichen Beurteilungsmaßstabes, auch über die Dauer der Unterbringung hinaus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu bejahen sein kann, die ein Aufenthaltsverbot erfordert (vgl. VwGH vom 11.11.2021, Ra 2021/21/0233, Rn. 25, mit Verweis auf VwGH vom 19.05.2011, 2008/21/0042, mwN; siehe allgemein zum ausschließlich gebotenen fremdenpolizeilichen Beurteilungsmaßstab etwa VwGH vom 30.04.2021, Ra 2021/21/0071, Rn. 15.). Nach der Rechtsprechung des VwGH kann jedoch eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 67, FPG auch bei einer Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug bejaht werden, wenn nicht etwa die Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine derartige Gefährdung künftig auszuschließen sein werde vergleiche etwa VwGH vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, Rn. 12, mit dem Hinweis auf VwGH vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0112, Rn. 9, mwN; siehe neuerlich auch VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0297, nunmehr Rn. 10, mwN). Zwar wird – wie vom Beschwerdeführer dargelegt – die Aufhebung der Unterbringung im Maßnahmenvollzug erst dann angeordnet, wenn sie vom Strafgericht – aufgrund entsprechender Gutachten – nicht mehr zur Verhinderung von Straftaten mit schweren Folgen für notwendig erachtet wird. Dieser Umstand schließt aber nicht aus, dass aus fremdenrechtlicher Sicht, also unter Anlegung des gebotenen eigenständigen fremdenpolizeilichen Beurteilungsmaßstabes, auch über die Dauer der Unterbringung hinaus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu bejahen sein kann, die ein Aufenthaltsverbot erfordert vergleiche VwGH vom 11.11.2021, Ra 2021/21/0233, Rn. 25, mit Verweis auf VwGH vom 19.05.2011, 2008/21/0042, mwN; siehe allgemein zum ausschließlich gebotenen fremdenpolizeilichen Beurteilungsmaßstab etwa VwGH vom 30.04.2021, Ra 2021/21/0071, Rn. 15.). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist weiters der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe VwGH vom 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, und vom 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (vgl. VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0276).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist weiters der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe VwGH vom 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, und vom 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie vergleiche VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Ein durch ein Gutachten festgestellter Gesinnungswandel, der nicht in einem – einen relevanten Zeitraum umfassenden – Wohlverhalten seine Entsprechung gefunden hat, reicht für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht aus (vgl. VwGH Vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0108, mwN). Ein durch ein Gutachten festgestellter Gesinnungswandel, der nicht in einem – einen relevanten Zeitraum umfassenden – Wohlverhalten seine Entsprechung gefunden hat, reicht für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht aus vergleiche VwGH Vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0108, mwN). Der Beschwerdeführer wurde in Österreich in den Jahren 2004 bis 2010 unbestritten insgesamt vier Mal straffällig und aufgrund seiner letzten strafbaren Handlungen im Jahr 2009 mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 02.07.2010, rechtskräftig am 02.07.2010, wegen Verleumdung, falscher Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde, des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der versuchten Nötigung, der Sachbeschädigung und der fahrlässigen schweren Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt und er darüber hinaus

§ 21Abs. 2 St

GB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen – zu den Details der vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet begangenen Straftaten wird auf die Feststellungen verwiesen.Der Beschwerdeführer wurde in Österreich in den Jahren 2004 bis 2010 unbestritten insgesamt vier Mal straffällig und aufgrund seiner letzten strafbaren Handlungen im Jahr 2009 mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 02.07.2010, rechtskräftig am 02.07.2010, wegen Verleumdung, falscher Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde, des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt, der versuchten Nötigung, der Sachbeschädigung und der fahrlässigen schweren Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt und er darüber hinaus

Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen – zu den Details der vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet begangenen Straftaten wird auf die Feststellungen verwiesen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass es für notwendig erachtet wurde, den Beschwerdeführer – obwohl er „nur“ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verurteilt wurde – insgesamt 13 Jahre lang im Maßnahmenvollzug bei laufender Therapie aufgrund der von ihm durch seine psychiatrischen Erkrankungen ausgehenden Gefahr insbesondere für Leib und Leben anderer Menschen anzuhalten. Dass die gesetzten Maßnahmen der österreichischen Justiz rechtswidrig bzw. unter Missachtung von Grund und Freiheitsrechten erfolgten, wurde im Verfahren nicht substantiiert vorgebracht und sah das Gericht auch sonst keinen Anlass, die Richtigkeit der Entscheidungen zum Maßnahmenvollzug anzuzweifeln. In Bezug auf die nunmehr erfolgte bedingte Entlassung und die vom Vollzugsgericht unter einem auferlegten Weisungen ist darauf hinzuweisen, dass damit den Einschätzungen und Empfehlungen eines Gerichtsgutachters gefolgt wurde und dass der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX als Vollzugsgericht vom 02.06.2023 auch vom Oberlandesgericht XXXX überprüft wurde, das einer Beschwerde dagegen keine Folge gab. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass es für notwendig erachtet wurde, den Beschwerdeführer – obwohl er „nur“ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verurteilt wurde – insgesamt 13 Jahre lang im Maßnahmenvollzug bei laufender Therapie aufgrund der von ihm durch seine psychiatrischen Erkrankungen ausgehenden Gefahr insbesondere für Leib und Leben anderer Menschen anzuhalten. Dass die gesetzten Maßnahmen der österreichischen Justiz rechtswidrig bzw. unter Missachtung von Grund und Freiheitsrechten erfolgten, wurde im Verfahren nicht substantiiert vorgebracht und sah das Gericht auch sonst keinen Anlass, die Richtigkeit der Entscheidungen zum Maßnahmenvollzug anzuzweifeln. In Bezug auf die nunmehr erfolgte bedingte Entlassung und die vom Vollzugsgericht unter einem auferlegten Weisungen ist darauf hinzuweisen, dass damit den Einschätzungen und Empfehlungen eines Gerichtsgutachters gefolgt wurde und dass der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 als Vollzugsgericht vom 02.06.2023 auch vom Oberlandesgericht römisch 40 überprüft wurde, das einer Beschwerde dagegen keine Folge gab. In Bezug auf die in diesem Verfahren vorzunehmende Gefährlichkeitsprognose ist auch noch hervorzuheben, dass für das erkennende Gericht auch kein Grund ersichtlich ist, das erwähnte Gutachten zur Persönlichkeitsentwicklung in Zweifel zu ziehen. Auch wenn sich daraus ableiten lässt, dass sich die Einschätzung in Bezug auf die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers seit der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu seinen Gunsten verändert haben mag, so ist doch darauf hinzuweisen, dass den Ausführungen des Landesgeric

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