Obsah (5)
Art. 133§ 3§ 8Art. 2§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2024 GeschäftszahlW105 2274011-1 Spruch, W105 2274011-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 29.08.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei gab er an, afghanischer Staatsangehöriger zu sein sowie der Volksgruppe der Paschtunen und dem moslemischen Glauben anzugehören. Er stamme aus der Provinz Nangarhar. Er habe vor etwa fünf Monaten seinen Herkunftsstaat verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn schließlich nach Österreich gereist. Seine Eltern, seine Ehegattin und die gemeinsamen vier Kinder, drei Brüder sowie acht Schwestern würden noch in Afghanistan leben. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte er an, dass seine vier Brüder bei der amerikanischen Armee als Dolmetscher gearbeitet hätten. Er sei auch Mitglied bei der NRC Organisation gewesen und habe über diese die Ausbildung zum Mechaniker absolvieren können und habe auch als Supervisor gearbeitet. Aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban hätten sie viele Schwierigkeiten in ihrer Heimat bekommen und habe er sich entschlossen, zu flüchten. Sein Bruder sei bereits vor acht Jahren nach Österreich gekommen. Seine drei anderen Brüder würden sich noch zu Hause vor den Taliban verstecken. Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr in die Heimat befragt gab er an, dass er in Lebensgefahr sei, da er bzw. seine Familie mit den Amerikanern zusammengearbeitet hätten. Anlässlich der in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Pashto am 21.03.2023 durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der Beschwerdeführer an, dass seine Angaben in der Erstbefragung nicht korrekt protokolliert worden seien. Richtig sei, dass seine Muttersprache Paschai und nicht Pashto sei. Es sei auch protokolliert worden, dass er und seine zwei Brüder als Dolmetscher für die Amerikaner tätig gewesen seien. Das stimme nicht. Sein in Österreich lebender Bruder sei Dolmetscher gewesen. Sein anderer Bruder sei als Fahrer und er selbst als Supervisor tätig gewesen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Lage in Afghanistan in letzter Zeit sehr gefährlich geworden sei. Vor dem Machtwechsel habe er aufgehört zu arbeiten. Die Taliban hätten zwar allgemeine Amnestien ausgesprochen, aber sie hätten viele Menschen umgebracht. Aus Angst vor ihnen sei er aus Afghanistan geflüchtet. Zu seinem beruflichen Hintergrund gab der Beschwerdeführer an, dass er von 2013 bis 2018/2019 für die Amerikaner gearbeitet habe und Vorarbeiter von 10 bis 15 Personen gewesen sei, da er Englisch gekonnt habe. Sie hätten am Flughafen auf Baustellen gearbeitet. Anlässlich der in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Pashto am 21.03.2023 durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der Beschwerdeführer an, dass seine Angaben in der Erstbefragung nicht korrekt protokolliert worden seien. Richtig sei, dass seine Muttersprache Paschai und nicht Pashto sei. Es sei auch protokolliert worden, dass er und seine zwei Brüder als Dolmetscher für die Amerikaner tätig gewesen seien. Das stimme nicht. Sein in Österreich lebender Bruder sei Dolmetscher gewesen. Sein anderer Bruder sei als Fahrer und er selbst als Supervisor tätig gewesen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Lage in Afghanistan in letzter Zeit sehr gefährlich geworden sei. Vor dem Machtwechsel habe er aufgehört zu arbeiten. Die Taliban hätten zwar allgemeine Amnestien ausgesprochen, aber sie hätten viele Menschen umgebracht. Aus Angst vor ihnen sei er aus Afghanistan geflüchtet. Zu seinem beruflichen Hintergrund gab der Beschwerdeführer an, dass er von 2013 bis 2018 aus 2019, für die Amerikaner gearbeitet habe und Vorarbeiter von 10 bis 15 Personen gewesen sei, da er Englisch gekonnt habe. Sie hätten am Flughafen auf Baustellen gearbeitet. Der Beschwerdeführer brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage: • Diverse medizinische Unterlagen • Original – Tazkira mit englischer Übersetzung, ausgestellt am XXXX • Original – Tazkira mit englischer Übersetzung, ausgestellt am römisch 40 • Original - Registration Birth Certificate mit englischer Übersetzung, ausgestellt am XXXX • Original - Registration Birth Certificate mit englischer Übersetzung, ausgestellt am römisch 40 • Original - XXXX , ausgestellt XXXX • Original - römisch 40 , ausgestellt römisch 40 • Original - Students Transcrip • Original 12 th Grade Graduation Certificate • Original - Führerschein im Original mit englischer Übersetzung • Kopie – Führerschein mit deutscher Übersetzung • Original – Teilnahmebestätigung Volkshochschulen 21.02.2023-21.04.2023 • Original – Bestätigung XXXX vom 17.03.2023• Original – Bestätigung römisch 40 vom 17.03.2023 • Original – Norwegian Refugee Council (NRC) Februar 2013-Dezember 2013 • Kopie – Certificate of XXXX – 22.01.2013• Kopie – Certificate of römisch 40 – 22.01.2013 • Kopie – Certificate of Appreciation – 22.07.2009-17.01.2013 • Kopie – Certificate of Appreciation – 25.11.2013 • Kopie – XXXX – 20.07.2013• Kopie – römisch 40 – 20.07.2013 • Kopie – Certificate Of Appreciation – 20.03.2014 • 8 Stk. Fotos in Kopie • Diverse ID-Karten und Geburtsurkunden seiner Geschwister und Kinder im Original • Heiratsurkunde
- Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).2. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer keine in Afghanistan bestehende und gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe. Festgestellt wurde auch, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nicht für internationale Streitkräfte in Afghanistan tätig gewesen sei und die von ihm vorgebrachten Unterlagen als bedenklich einzustufen seien. Festgestellt wurde weiters, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit seines Bruders keiner maßgeblichen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. In der Beweiswürdigung führte die Behörde hinsichtlich der vom Beschwerdeführer sich auf seine Tätigkeit für die amerikanischen Streitkräfte in Afghanistan beziehenden vorgelegten Anerkennungsurkunden im Wesentlichen sinngemäß aus, dass diese Ungereimtheiten aufweisen würden, welche dafür sprechen würden, dass diese „Anerkennungsurkunden“ an das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers lediglich angepasst worden seien, der Beschwerdeführer aber eine Tätigkeit für die amerikanischen Streitkräfte nicht glaubhaft darstellen habe können. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit seines in Österreich asylberechtigten Bruders für die amerikanischen Streitkräfte einer relevanten Bedrohung ausgesetzt sein sollte, da jener Afghanistan im Oktober 2013 verlassen habe und der Beschwerdeführer sohin bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 in Afghanistan in seinem Heimatort verbleiben habe können. Aus den Angaben des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, dass dieser oder seine in Afghanistan verbliebenen Familienangehörigen selbst nach der Machtübernahme aufgrund seines Bruders in den Fokus der Taliban geraten wären. Es hätten sich daher keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung drohe. Rechtlich folge daraus, dass keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliege, weswegen es nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen könne. Aufgrund der unübersichtlichen Lageentwicklung in Afghanistan im Herkunftsland könne im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte
Art. 2, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nicht ausgeschlossen werden und sei ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen. Es hätten sich daher keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung drohe. Rechtlich folge daraus, dass keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliege, weswegen es nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen könne. Aufgrund der unübersichtlichen Lageentwicklung in Afghanistan im Herkunftsland könne im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte
Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention nicht ausgeschlossen werden und sei ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen. 3. Mit Schriftsatz vom 19.06.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides ein. Vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Englischkenntnisse von ca. 2013 bis 2018/2019 als Vorarbeiter für eine inländische Firma am Flughafen Nangarhar, wo die Amerikaner stationiert gewesen seien, gearbeitet habe. Nach der Machtübernahme der Taliban habe sich die Situation für den Beschwerdeführer dramatisch verschlechtert und habe sich der Beschwerdeführer gezwungen gesehen, aus wohlbegründeter Furcht vor den Taliban, da diese ihn wegen seiner Tätigkeit für die internationalen Streitkräfte als oppositionell wahrnehmen würden, im Jahr 2022 aus Afghanistan zu fliehen. Weiters drohe dem Beschwerdeführer, als „verwestlicht“ wahrgenommen zu werden. Die UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutz von Personen, die aus Afghanistan fliehen vom Februar 2023 (UNHCR: Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update I, Februar 2023) würden von einem erhöhten Schutzbedarf von Personen sprechen, die mit den ehemaligen internationalen Streitkräften verbunden gewesen seien und deren Angehörigen. Familienangehörige im allgemeinen und Geschwister im besonderen seien besonders gefährdet, im Rahmen von Such- und Racheaktionen von Taliban festgenommen oder gefoltert zu werden. Ebenso würden in der aktuellen EUAA Country Guidance zu Afghanistan vom Jänner 2023 Personen, die mit den ausländischen Militärkräften in Verbindung gebracht würden, als eigenes Risikoprofil angeführt. Bei richtiger Würdigung sei ihm
§ 3Abs. 1 Asyl
G Asyl zu gewähren. Es wurde die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.3. Mit Schriftsatz vom 19.06.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides ein. Vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Englischkenntnisse von ca. 2013 bis 2018 aus 2019, als Vorarbeiter für eine inländische Firma am Flughafen Nangarhar, wo die Amerikaner stationiert gewesen seien, gearbeitet habe. Nach der Machtübernahme der Taliban habe sich die Situation für den Beschwerdeführer dramatisch verschlechtert und habe sich der Beschwerdeführer gezwungen gesehen, aus wohlbegründeter Furcht vor den Taliban, da diese ihn wegen seiner Tätigkeit für die internationalen Streitkräfte als oppositionell wahrnehmen würden, im Jahr 2022 aus Afghanistan zu fliehen. Weiters drohe dem Beschwerdeführer, als „verwestlicht“ wahrgenommen zu werden. Die UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutz von Personen, die aus Afghanistan fliehen vom Februar 2023 (UNHCR: Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update römisch eins, Februar 2023) würden von einem erhöhten Schutzbedarf von Personen sprechen, die mit den ehemaligen internationalen Streitkräften verbunden gewesen seien und deren Angehörigen. Familienangehörige im allgemeinen und Geschwister im besonderen seien besonders gefährdet, im Rahmen von Such- und Racheaktionen von Taliban festgenommen oder gefoltert zu werden. Ebenso würden in der aktuellen EUAA Country Guidance zu Afghanistan vom Jänner 2023 Personen, die mit den ausländischen Militärkräften in Verbindung gebracht würden, als eigenes Risikoprofil angeführt. Bei richtiger Würdigung sei ihm
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG Asyl zu gewähren. Es wurde die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
- Am 15.04.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, der in Österreich asylberechtigte Bruder des Beschwerdeführers als Zeuge, ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu sowie der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers teilnahmen. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Einvernahme stellt sich wie nachstehend dar: „I. Zum aktuellen Zustand des BF: R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein? BF: Ich bin in einer Behandlung. Ich habe Magenprobleme und meine Füße tuen weh. II. Zum Verfahren vor dem BFA bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes:römisch zwei. Zum Verfahren vor dem BFA bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes: R: Sie wurden bereits beim BFA bzw. vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) niederschriftlich einvernommen. Haben Sie dort immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtigstellen? BF: Ich habe die Wahrheit angegeben und halte alles aufrecht. R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das BFA im Zuge Ihrer Einvernahme mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt? BF: Ja. R: Sie haben heute auch Ihren Bruder mitgebracht und wurde vom mit Schriftsatz von 11.04.2024 der Antrag gestellt Ihr Bruder als Zeugen einzuvernehmen. Diesen Antrag wird nun entsprochen. Als Z einvernommen wird: XXXX Selbstständig römisch 40 Selbstständig R erteilt dem Z eine Wahrheitserinnerung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Falschaussage sowie in Bezug auf die Rechtsfolgen sowie hinsichtlich des Entschlagungsrecht. R: Haben Sie das verstanden? Z: Ja. R: Wann sind Sie in das Bundesgebiet eingereist? Z: Ich bin am 12.12.2013 eingereist. R: Können Sie in einem Satz sagen, aus welchem Grund Ihnen der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde? Z: Weil ich mit den NATO-Truppen zusammengearbeitet habe. R: Von wann bis wann haben Sie das getan? Z: Von 2009-
- R: Ihr Bruder der heute anwesende BF behauptet nun ebenfalls für die US-Amerikaner gearbeitet zu haben. Wissen Sie in welchem Zeitraum er dieser Tätigkeit nachgegangen ist? Z: Die Daten von wann bis wann er das getan hat, weiß ich nicht, dass steht in seinen Unterlagen. R: Können Sie vielleicht angeben, ob er schon mit Ihnen gleichsam gleichzeitig für die US-Amerikaner tätig war oder früher oder später? Z: Wie heißt die Dolmetscherin? R: Das ist völlig gleichgültig, beantworten Sie die Frage. Z: Ich war als Dolmetscher für diverse Sprachen tätig. Es hängte davon ab wohin ich musste. Gebietsabhängig habe ich die Dolmetschung für die Sprachen Paschai, Nuristani und Paschtu gemacht. Meistens habe ich für Paschtu in Jalalabad gearbeitet. Aus diesem Grund kann ich Ihnen nicht sagen, wann und wo mein Bruder gearbeitet hat, weil ich sehr beschäftigt war. Ich wusste nur, dass er in Jalalabad am Flughafen tätig ist. Ich möchte an der Stelle noch anmerken, dass wenn eine Person sich für die Amerikaner als Arbeiter oder Angestellter angemeldet hat, dann hieß das nicht das diese Person sofort zu arbeiten begonnen hat und in meinem Fall bspw. als Dolmetscher habe ich mich angemeldet und habe den ersten Einsatz 1 ½ Jahre später bekommen. R: Welche Sprachen sprechen Sie? Z: Muttersprache Paschai, Deutsch habe ich in Österreich gelernt, Englisch, Dari, Paschtu und Hindi. R: Jetzt haben Sie doch gerade gesagt, dass Sie Nuristani sprechen. Das haben Sie bei Ihrem eigenen Verfahren nicht gesagt, dafür haben Sie heute vorhin nicht angegeben Farsi und Hindi zu sprechen. Z: Ich habe nicht direkt Nuristani übersetzt. Ich hatte damals einen weiteren Dolmetsch der Nuristani und Paschtu konnte und er hat es dann übersetzt. Was Hindi anbelangt habe ich das sowohl angegeben (Urdu) und dann hätte ich gerne gewusst, ob das heute meine Verhandlung ist oder die meines Bruders, denn ich bin nicht vorbereitet. R: Es ist die Verhandlung Ihres Bruders. Sie wurden als Zeuge namhaft gemacht bzw. haben sich zur Verfügung gestellt und es ist gut, dass Sie nicht vorbereitet sind, weil unvorbereiteter Weise tätigt man wohl eher wahrheitsgemäße Aussagen. Z: Ich habe keinen Nutzen davon, wenn ich Lüge. R: Können Sie angeben, was Ihr Bruder sonst gearbeitet hat? Z: Ich weiß es nicht genau, lt. den Angaben meines Bruders hat er sich als Arbeiter angemeldet. Nachdem sein Vorgesetzter seine Arbeit als Gut bewertet hat, wurde er dann als Vorarbeiter angestellt und weil auch sein Englisch gut ist. Aber das weiß ich nur aus den Erzählungen meines Bruders. R: Wo haben Sie selbst Englisch gelernt? Z: In Englischkursen. R: Can you speak fluently english? Z: Excuse me sir? R: Wissen Sie woher Ihr Bruder seine Englischkenntnisse hat? Z: Ebenfalls von den Englischkursen. R: Haben Sie diese Kurse gemeinsam besucht? Z: Nein. R: Wo haben Sie selbst diese Englischkurse besucht? Z: In Jalalabad. R an RV: Haben Sie Fragen an den Z?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den Z? RV an Z: Bei einer der vorgelegten Bestätigungen ist ein Fehler hinsichtlich des Namens und des Datums. Haben Sie dazu eine Erklärung?Regierungsvorlage an Z: Bei einer der vorgelegten Bestätigungen ist ein Fehler hinsichtlich des Namens und des Datums. Haben Sie dazu eine Erklärung? Z: Ich habe die Antwort dem Vertreter schon einmal gegeben: Wenn die Amerikaner eine Belobigung ausstellen dann steht oben das Geburtsdatum und der Name der Person. Da arbeiten tausende von Leuten für die Amerikaner und bei der Ausstellung werden Name und Datum oben angeschrieben und manchmal kann es vorkommen, dass im Text der Name vergessen wird. R an Z: In welcher Tätigkeit waren Sie selbst dort beschäftigt? Z: Als Dolmetscher. RV hat keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage hat keine weiteren Fragen. Der Z wird entlassen um 10:08 Uhr Der BF nimmt wieder sein Platz ein und folgt die Einvernahme. R: Welche Sprachen sprechen Sie? BF: Paschai als Muttersprache, etwas Deutsch, Englisch, Dari, Paschtu und etwas Türkisch. R: Wie lange haben Sie Englisch gelernt? BF: Ca. 2 Jahre. R: Können Sie mir auf Englisch sagen was Sie gestern gemacht haben? BF: Ja, warum nicht. I go to my freund picknick. I drive the car. Eat fish and chips. This is our picknick. römisch eins go to my freund picknick. römisch eins drive the car. Eat fish and chips. This is our picknick. R: Wenn das Ihre ganzen Kenntnisse sind, dann ist es unglaubwürdig, dass Sie 2 Jahre Englisch gelernt haben bzw. andererseits, dass Sie für die US-Amerikaner gedolmetscht haben. BF: Ich habe es vergessen. Ich habe seit 3-4 Jahren gar kein Englisch gesprochen. Ich habe auch nie gesagt, dass ich für die US-Amerikaner gedolmetscht habe. R: Von wann bis wann haben Sie für die US-Amerikaner gearbeitet? BF: Ca. von 2013-2017 oder
- R: Welche Ausbildung haben Sie genossen? BF: 12 Jahre habe ich die Schule besucht. 1 ½ Jahre habe ich die Universität besucht. Ich bin Automechaniker und habe auch als Automechaniker gearbeitet. R: Also Englisch gedolmetscht haben Sie wahrscheinlich nicht. Also als was haben Sie bei den US-Amerikaner gearbeitet? BF: Ich war Vorarbeiter also Supervisor. R: Wo haben Sie diese Tätigkeit verrichtet? BF: In Jalalabad am Flughafen. R: Wenn man diesen Flughafen betritt, was fällt einen da als erstes auf? BF: Soldaten… Na Flughafen. Dann wird man durchsucht. R: Genau das meine ich! Wenn man das Gelände des Flughafens betreten will, wie geht das vor sich, wie kommt dahinein, wie sieht das am Eingang aus? BF: Da ist eine Kugelsichere Tür, dann gibt es eine Durchsuchung. R: Ich habe dem Internet spontan 2 Fotos entnommen. BF: Dort gibt es 2-3 Türen. R: Jedes dieser Fotos zeigt lediglich ein Durchgangsportal also ein Tor und dahinter tatsächlich eine Abgrenzung aber in Form eines Gitterzauns. Was sagen Sie dazu? BF: Ja, das ist richtig. R: Also welche Farbe hat dieses Eingangstor oder Portal? BF: Ich kann mich an die Farbe nicht erinnern. R: Was steht dort geschrieben, am Eingang? BF: Das weiß ich nicht. R: Es steht geschrieben „Welcome to Jalalab Airfield“ und diese Portale sind in auffälligen Knallroten Farben. Ich habe das ausgedruckt aber leider nur in schwarz-weiß. R: Welche Militärischen Einheiten waren dort stationiert? BF: Wir hatten mit den Amerikanern nichts zu tun unsere Vorgesetzten hatten mit den Amerikanern zu tun. R: Jetzt waren doch Sie der Supervisor. BF: Ja, das stimmt. R: Was genau haben Sie gearbeitet? BF: Am Anfang war ich als Arbeiter tätig, weil ich gebildet war wurde ich befördert. R: Das beantwortet meine Frage nicht. BF: Alle Arbeiten die dort angefallen sind. R: Erzählen Sie mir jetzt was Sie substanziell gemacht haben? BF: Wenn die Sachen herumlagen, haben wir sie hinausgebracht. Wenn ein Zimmer dort kaputt war, haben wir es repariert. Wir haben alles gemacht. R: Wissen Sie denn, wie dieses Camp dort geheißen hat für, dass Sie gearbeitet haben? BF: Es hatte XXXX Namen. Manche Leute haben dazu XXXX gesagt und manche haben 02 dazu gesagt. BF: Es hatte römisch 40 Namen. Manche Leute haben dazu römisch 40 gesagt und manche haben 02 dazu gesagt. R: Warum haben Sie dann eine Bestätigung ausgestellt durch Offiziere die Ihnen ein Zertifikat gaben für Ihre Tätigkeit in FOB Fenti? BF: Mein Zertifikat habe ich von meinem Chef bekommen. Er ist in den USA zurzeit. R: Wann haben Sie die Unterlagen bekommen? BF: Während der Arbeit. R: Wie kann es sein, dass Sie selbst angeben, erst ab 2013 dort zu arbeiten begonnen zu haben und Ihnen bereits am 22.01.2013 eine wirklich schwärmerische Bestätigung ausgestellt wurde? BF: Ich weiß nicht, ob ich die Zertifikate offiziell oder inoffiziell bekommen habe. Man hat uns gesagt, dass wir so ein Zertifikat anders verbrauchen könnten. Wenn ich gewusst hätte, dass das falsch ist, hätte ich das gar nicht vorgelegt. Meine Frau hat aufgrund der schlechten Situation die Originale verloren, das habe ich schon bereits gesagt. R: Es befindet sich eine weitere Urkunde darunter, die Ihnen im Tätigkeit vom 2009-2013 bescheinigt. Wie erklären Sie das? BF: Kann sein, dass Sie einen Fehler gemacht haben. Ich habe es bekommen auch wenn wir 2 Tage gearbeitet haben und so habe ich das Zertifikat entgegengenommen. R: Sie wissen also nicht für welche Militärische Einheit Sie gearbeitet haben? BF: Ja, das war die Einheit XXXX . Drinnen steht XXXX . BF: Ja, das war die Einheit römisch 40 . Drinnen steht römisch 40 . R: Eine solche Bezeichnung findet sich aber in keinen dieser Dokumente. Was sagen Sie dazu? BF: Ich weiß es nicht. Ich habe Ihnen gesagt, dass wir das so bekommen haben. R: Sie haben sonst Autos repariert? BF: Ja, ich habe Autos repariert und sonst war ich arbeitslos. R: Was haben Sie da repariert? BF: Den Motor. R: Was genau? BF: Das Getriebe. R: Das ist etwas ganz Anderes. Haben Sie vielleicht auch mal eine Kupplung austauschen müssen? BF: Ja, habe ich. R: In einem Satz: Wie sieht eine Kupplung aus und wie funktioniert sie? BF: Rund ist es. R: Wie funktioniert es? BF: Mit dem Fuß und wenn eine Kupplung kaputt ist kann das Auto nicht mehr fahren. R: Das ist meiner Einschätzung nach eine Anwenderseitige Erklärung. Wie funktioniert eine Kupplung? BF: Wenn die Kupplung kaputt ist kann das Auto nicht mehr weiterfahren. R: Wie funktioniert sie also? BF: Wenn man Gas gibt und die Kupplung drückt. R: Sie haben also keine Ahnung? Ich erkläre Ihnen das und ich bin kein Mechaniker. Im Regel Fall und trifft er auf die in Afghanistan meist verwendeter PKW zu, handelt es sich um eine mehrscheiben trocken Kupplung das heißt, es sind mehrere Druckplatten die aneinanderdrücken und wenn man auf das Pedal steigt löst man so die Verbindung zwischen Motor und Getriebe. Bei PKW werden 2 verschiedene Bremssysteme verwendet welche sind das? BF: Handbremse und normale. R: Der Mechaniker weiß, wenn er Bremsen tauscht, dass es da 2 verschiedene technische Anwendungen gibt. Welche Bremsen gibt es da? BF: Meinen Sie Handbremse oder welches System? R: Es gibt eine Trommelbremse und eine ein- oder mehrscheiben Bremse. R an RV: Haben Sie noch Fragen an den BF?R an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen an den BF? RV an BF: Sind Sie noch in Kontakt zu ehemaligen Kollegen am Flughafen?Regierungsvorlage an BF: Sind Sie noch in Kontakt zu ehemaligen Kollegen am Flughafen? BF: Ja, zu meinem Chef. RV: Wer war Ihr Chef?Regierungsvorlage, Wer war Ihr Chef? BF: XXXX .BF: römisch 40 . RV: Wo hält sich dieser auf?Regierungsvorlage, Wo hält sich dieser auf? BF: In USA. RV: Können Sie von diesem eine Bestätigung holen, dass Sie in der besagten Zeit am Flughafen tätig waren?Regierungsvorlage, Können Sie von diesem eine Bestätigung holen, dass Sie in der besagten Zeit am Flughafen tätig waren? BF: Ja, kann ich. R an BF: Haben Sie Kontakt zu Familienangehörigen? BF: Nur mit der Ehegattin und den Kindern. R: Wer von Ihrer Familie lebt in Afghanistan? BF: Das weiß ich nicht. Ich habe kein Kontakt zu ihnen. R: Bei Ihrer Ersteinvernahme 29.08.2022 haben Sie unter anderem angegeben, dass noch 3 Brüder und 8 Ihrer Schwestern sowie Vater und Mutter in Afghanistan leben würden. Haben Sie kein Interesse am Schicksal Ihrer Geschwister in Afghanistan? BF: Weil sie meine Kernfamilie aus dem Haus vertrieben haben, habe ich kein Kontakt mehr zu ihnen. R: Was erzählt Ihnen Ihre Ehefrau so, wenn Sie mit ihr Telefonieren oder Schreiben? BF: Ich rufe mein Schwiegervater an und so telefoniere ich mit meiner Frau oder ich rufe meinen Schwager an. Sie weint und fragt warum ich weggegangen sei und ich sage ihr das dort mein Leben in Gefahr gewesen sei. R: Also irgendwelche besonderen Vorfälle hat Ihre Frau Ihnen nicht berichtet? BF: Meine Familie wurde aus dem Haus meiner Eltern vertrieben da sie Angst hatten wegen meiner Familie in Gefahr zu geraten. Und das gleiche ist bei ihren Eltern, weil sie Angst haben, dass meiner Familie etwas zustoßen könnte und dass meine Kinder entführt werden könnten. R: Wo lebt Ihre Frau mit den Kindern? BF: In der Provinz Nangarhar im Distrikt Behsud im Dorf XXXX . BF: In der Provinz Nangarhar im Distrikt Behsud im Dorf römisch 40 . R: Sie und Ihr Bruder haben also für die US-Amerikaner gearbeitet…? BF: Ja. R: Sie haben bei der Ersteinvernahme angegeben, dass 4 Ihrer Brüder für die US-Amerikaner gearbeitet haben. BF: Nein, das habe ich nicht gesagt. R verliest Aktenseite 41 Mitte. RV: Das hat er dann in der Einvernahme richtiggestellt. Regierungsvorlage, Das hat er dann in der Einvernahme richtiggestellt. R: Wo haben Sie die Ausbildung zum Mechaniker gemacht? BF: In der Stadt Jalalabad. R: Privat oder wo? BF: Ich habe 6 Monate in NRC gelernt. Also sonst habe ich es privat gelernt, in einer Werkstatt mit dem Sohn meiner Tante. R: Sie haben vor dem BFA gesagt, dass einer Ihrer Brüder nämlich der Zeuge war als Dolmetsch tätig, Sie selbst als Supervisor und ein anderer Bruder als Fahrer. Was stimmt denn nun? BF: Ich habe mit mir 3 Brüder gesagt, 4 habe ich nie gesagt. R: Waren Sie zu irgendeinem Zeitpunkt Ihrer Ausreise einer Gefährdungssituation ausgesetzt? BF: Eine gefährlichere Situation als vom bewaffneten Menschen aufgesucht zu werden gibt es nicht. R: Wann haben Sie das Land verlassen? BF: Ca. im Jahr
- R: Können Sie das konkretisieren? BF: Die Lage war sehr schlecht. Aus diesem Grund weiß ich das nicht so genau. Ich war nicht sicher ob ich heil irgendwo ankomme oder nicht. R: Sie können also nicht mal ungefähr sagen wann Sie 2021 ausgereist sind? BF: Nein. R: Sie haben 12 Jahre die Schule besucht und wollen mir ernsthaft erklären Sie können das nicht ungefähr angeben? BF: Wenn ich etwas sage, dann heißt es ich sage die Unwahrheit. R: Nein, wenn man etwas erlebt hat und wahre Angaben gemacht hat, kann man das nach Jahrzehnten auch exakt sagen. R: Warum haben Sie mit keinem Wort erwähnt, dass Sie im Reinigungsbereich tätig waren? BF: Wo? R: Bei der Einvernahme. BF: Ich habe alles gesagt, dass beinhaltet auch Reinigung. R: Das ist weit aus zu unkonkret. R: Warum haben Sie vor dem BFA nichts vor einer Warnung erzählt? BF: Ich wurde diesbezüglich nicht gefragt. R: Sie wurden umfassend belehrt und es wurde Ihnen die Gelegenheit geboten in freier Erzählung „möglichst ausführlich und konkret Ihren Flucht- und Asylgründe aus Afghanistan zu berichten.“ BF: Die habe ich gesagt. Ich kann mich erinnern, dass der Dolmetscher so saß wie du und ich habe es ihm gesagt. R an RV: Haben Sie noch Fragen?R an Regierungsvorlage, Haben Sie noch Fragen? RV an BF: Können Sie mir beschreiben wie das vor sich ging als die Taliban die Macht übernommen haben?Regierungsvorlage an BF: Können Sie mir beschreiben wie das vor sich ging als die Taliban die Macht übernommen haben? BF: Zu dem Zeitpunkt war ich zu Hause. Sie haben die Leute gewarnt. R an BF: Ich verstehe das jetzt gar nicht mehr, Sie können trotz Ihrer Schulbildung nicht angeben wann Sie ungefähr geflüchtet sind und jetzt antworten Sie zum Thema der Machtübernahme der Taliban? BF: Ca. 4 oder 5 Monate nach der Machtübernahme habe ich das Land verlassen. RV hat keine weiteren Fragen mehr.Regierungsvorlage hat keine weiteren Fragen mehr. R: Die Dolmetscherin wird Ihnen jetzt die gesamte Verhandlungsschrift rückübersetzen. Bitte passen Sie gut auf, ob alle Ihre Angaben korrekt protokolliert wurden. Sollten Sie einen Fehler bemerken oder sonst einen Einwand haben, sagen Sie das bitte. BF: Ich bitte um eine Rückübersetzung. Die vorläufige Fassung der bisherigen Niederschrift wird durch die D dem BF rückübersetzt. Keine Einwendungen.“ Dem Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung unter einem das neue Länderinformationsblatt (LIB) zu Afghanistan vom 10.04.2024 vorgehalten und wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen zum Einbringen einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 30.04.2024 legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor: • Bestätigung seines ehemaligen Arbeitgebers, wonach er von Juli 2013 bis Dezember 2017 für einen Vertragspartner der amerikanischen Streitkräfte gearbeitet hat • Schreiben des „ XXXX “ vom 03.11.2017, demzufolge der Beschwerdeführer ein Zutrittsrecht zur Militärbasis gehabt hat • Schreiben des „ römisch 40 “ vom 03.11.2017, demzufolge der Beschwerdeführer ein Zutrittsrecht zur Militärbasis gehabt hat II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und Moslem sunnitischer Ausrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtai. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar geboren, wo er bis zu seiner Ausreise im Frühjahr 2022 lebte. Er begab sich sodann über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 29.08.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan für ca. 12 Jahre die Grundschule besucht und ging sodann für 1,5 Jahre auf die Universität. und erhielt keine Berufsausbildung. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier Kinder. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers leben in Afghanistan und steht der Beschwerdeführer mit diesen in unregelmäßigem Kontakt. Der Aufenthaltsort der Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers ist nicht bekannt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt und zum Zeitpunkt dieser Entscheidung strafrechtlich unbescholten. Ein Bruder des Beschwerdeführers ist in Österreich asylberechtigt. 1.
- Zu den geltend gemachten Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt noch hätte er dies im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder von staatlichen Organen geduldete Verfolgung durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Paschtune), seiner Religion (sunnitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Tatsache, dass er sich nunmehr seit dem Jahr 2022 in Europa aufhält, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Er hat keine "westliche Lebenseinstellung" angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-04-05 15:33 Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vergleiche UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). UNAMA registrierte im Zeitraum 15.08.2021 - 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vgl. AA 26.6.2023) und vom 20.5.2023 bis 22.10.2023 mindestens 344 zivile Opfer, davon 96 Tote (UNGA 18.9.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023).UNAMA registrierte im Zeitraum 15.08.2021 - 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vergleiche AA 26.6.2023) und vom 20.5.2023 bis 22.10.2023 mindestens 344 zivile Opfer, davon 96 Tote (UNGA 18.9.2023; vergleiche UNGA 1.12.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023). Im Jahr 2023 war ein Rückgang der von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) und UCDP (Uppsala Conflict Data Program) erfassten sicherheitsrelevanten Vorfälle zu verzeichnen. Die Zahl der von ACLED bis September 2023 erfassten Ereignisse ging im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2022 um 34,8 % zurück (1.979 gegenüber 689 Ereignissen), während die UCDP-Daten für denselben Zeitraum einen Rückgang um 48,2 % anzeigten (720 gegenüber 347 Ereignissen) (EUAA 12.2023; vgl. ACLED 17.10.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend:Im Jahr 2023 war ein Rückgang der von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) und UCDP (Uppsala Conflict Data Program) erfassten sicherheitsrelevanten Vorfälle zu verzeichnen. Die Zahl der von ACLED bis September 2023 erfassten Ereignisse ging im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2022 um 34,8 % zurück (1.979 gegenüber 689 Ereignissen), während die UCDP-Daten für denselben Zeitraum einen Rückgang um 48,2 % anzeigten (720 gegenüber 347 Ereignissen) (EUAA 12.2023; vergleiche ACLED 17.10.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend: ● 19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022) ● 1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022) ● 22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022) ● 17.8.2022 - 13.11.2022: 1.587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022) ● 14.11.2022 - 31.1.2023: 1.088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023) ● 1.2.2023 - 20.5.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 20.6.2023) ● 25.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023) ● 1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023) Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.6.2023, UNGA 18.9.2023, UNGA 20.6.2023), wobei diese nach Einschätzung der Vereinten Nationen den Taliban die Kontrolle über ihr Gebiet nicht streitig machen können (UNGA 1.12.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront (AFF) im Distrikt Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023).Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vergleiche UNGA 20.6.2023, UNGA 18.9.2023, UNGA 20.6.2023), wobei diese nach Einschätzung der Vereinten Nationen den Taliban die Kontrolle über ihr Gebiet nicht streitig machen können (UNGA 1.12.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront (AFF) im Distrikt Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023). Ca. 50 % der sicherheitsrelevanten Vorfälle des Jahres 2023 entfielen auf die Regionen im Norden, Osten und Westen wobei die Provinzen Nangarhar, Kunduz, Herat (UNGA 20.6.2023), Takhar (UNGA 18.9.2023) und Kabul am stärksten betroffen waren (UNGA 1.12.2023). Die Vereinten Nationen berichten, dass Afghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten (UNSC 25.7.2023). Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlich TTP (Tehreek-e Taliban Pakistan), und der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden (UNSC 25.7.2023). Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022), so nahmen auch diese im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und in 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023; vgl. UNAMA 22.1.2024). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023).Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022), so nahmen auch diese im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und in 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023; vergleiche UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023; vergleiche UNAMA 22.1.2024). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023). Mit Verweis auf das United Nations Department of Safety and Security (UNDSS) berichtet IOM (International Organization for Migration), dass organisierte Verbrechergruppen in ganz Afghanistan an Entführungen zur Erlangung von Lösegeld beteiligt sind. 2023 wurden 21 Entführungen dokumentiert, 2024 waren es, mit Stand Februar 2024, zwei. Anscheinend werden nicht alle Entführungen gemeldet, und oft zahlen die Familien das Lösegeld. Die meisten Entführungen (soweit Informationen verfügbar waren) fanden in oder in der Nähe von Wohnhäusern statt und nicht auf der Straße. Von den 21 im Jahr 2023 gemeldeten Entführungen ereigneten sich vier in Kabul. Zwei der Vorfälle in Kabul betrafen die Entführung ausländischer Staatsangehöriger, wobei nur wenige Einzelheiten über die Umstände der Entführungen bekannt wurden. Die Taliban-Sicherheitskräfte reagierten aktiv auf Entführungsfälle. Im Juni 2023 leiteten die Taliban beispielsweise in Kabul eine erfolgreiche Rettungsaktion eines entführten ausländischen Staatsangehörigen. In der Provinz Balkh führte eine Reaktion der Taliban gegen die Entführer im Februar 2023 zum Tod eines Entführers und zur Festnahme von zwei weiteren Personen (IOM 22.2.2024). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023). Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung 2024-04-03 14:28 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 26.6.2023; vgl. USDOS 20.3.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 26.6.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vergleiche DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vergleiche NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023). Beobachter befürchten jedoch, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen (RFE/RL 1.9.2023), einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023).Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vergleiche VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vergleiche RFE/RL 1.9.2023), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023). Beobachter befürchten jedoch, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen (RFE/RL 1.9.2023), einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023). Zentrale Akteure Taliban Letzte Änderung 2024-04-05 15:33 Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022). Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vergleiche Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a). Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vergleiche NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vergleiche DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vergleiche REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vergleiche DW 11.10.2021). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks (GSSR 12.11.2023), eine Beziehung zum Führer von al-Qaida, Osama bin Laden (UNSC o.D.c; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und "sunnitisch-islamische Deobandi"-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist (GSSR 12.11.2023). Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks (GSSR 12.11.2023), eine Beziehung zum Führer von al-Qaida, Osama bin Laden (UNSC o.D.c; vergleiche FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vergleiche ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und "sunnitisch-islamische Deobandi"-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist (GSSR 12.11.2023). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vgl. VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom (FR24 21.8.2021), auch wenn es den Taliban angehört (UNSC 21.11.2023; vgl. FR24 21.8.2021).Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vergleiche VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vergleiche UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom (FR24 21.8.2021), auch wenn es den Taliban angehört (UNSC 21.11.2023; vergleiche FR24 21.8.2021). Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vgl. DT 7.5.2022) und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vergleiche UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vergleiche DT 7.5.2022) und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022). Ethnische Gruppen Letzte Änderung 2024-03-28 12:04 In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vgl. CIA 1.2.2024). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 1.2.2024), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vergleiche CIA 1.2.2024). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vergleiche CIA 1.2.2024), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022). Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 26.6.2023). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 20.3.2023). Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Minderheit sowie lediglich einen Vertreter der Hazara (AA 26.6.2023). Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Aber selbst auf lokaler Ebene werden Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Darüber hinaus lässt sich keine klare, systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren (AA 26.6.2023). Paschtunen Letzte Änderung 2024-04-10 20:16 Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans (MRG 5.2.2021a; vgl. AA 26.6.2023). Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes (MRG 5.2.2021a; vgl. Print 21.9.2021). Sie teilen sich in zwei große Gruppen auf - Durrani und Gheljai (auch Ghilzai or Ghilzay) - und in weitere Untergruppen von mehr als hundert kleineren Stämmen. Die Durrani sind vor allem in den südlichen Provinzen des Landes wie Kandahar, Zabul, Helmand, Uruzgan, sowie verstreut in anderen Provinzen verbreitet, während die Gheljai eher in Provinzen wie Paktia, Logar, Khost, Paktika, Maidan Wardak und anderen anzutreffen sind (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Traditionell waren die Paschtunen nomadisierende oder halbnomadische Viehzüchter, Ackerbauern und Händler. Seit langer Zeit sind sie in Städten ansässig geworden, wo sie verschiedensten Tätigkeiten nachgehen. Paschtunische Stämme waren stets die militärische Stütze des afghanischen Königshauses und wurden dafür mit einigen Privilegien (Steuervergünstigungen, weitgehende Autonomie in inneren Angelegenheiten u. a.) versehen (STDOK 1.7.2016).Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans (MRG 5.2.2021a; vergleiche AA 26.6.2023). Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes (MRG 5.2.2021a; vergleiche Print 21.9.2021). Sie teilen sich in zwei große Gruppen auf - Durrani und Gheljai (auch Ghilzai or Ghilzay) - und in weitere Untergruppen von mehr als hundert kleineren Stämmen. Die Durrani sind vor allem in den südlichen Provinzen des Landes wie Kandahar, Zabul, Helmand, Uruzgan, sowie verstreut in anderen Provinzen verbreitet, während die Gheljai eher in Provinzen wie Paktia, Logar, Khost, Paktika, Maidan Wardak und anderen anzutreffen sind (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Traditionell waren die Paschtunen nomadisierende oder halbnomadische Viehzüchter, Ackerbauern und Händler. Seit langer Zeit sind sie in Städten ansässig geworden, wo sie verschiedensten Tätigkeiten nachgehen. Paschtunische Stämme waren stets die militärische Stütze des afghanischen Königshauses und wurden dafür mit einigen Privilegien (Steuervergünstigungen, weitgehende Autonomie in inneren Angelegenheiten u. a.) versehen (STDOK 1.7.2016). Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind ggf. mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten (STDOK/VQ AFGH 4.2024).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit, zur Volljährigkeit und zur Volksgruppenangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen zu seiner Herkunft ergeben sich ebenfalls aus seinen gleichbleibenden Angaben. Die Feststellungen betreffend die in Afghanistan lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels der Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist, ist dem angefochtenen Bescheid des BFA zu entnehmen. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellung, dass ein Bruder des Beschwerdeführers in Österreich asylberechtigt ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des BFA zur Zl. 831824406/
- 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.2.
- Zur vorgebrachten Verfolgungsgefahr in Afghanistan: Wie das BFA im angefochtenen Bescheid zutreffend erkannt hat, vermochte der Beschwerdeführer eine aktuelle wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft darzutun: So ergibt sich auch für das Bundesverwaltungsgericht der Eindruck der Unglaubhaftigkeit der vorgetragenen Bedrohungssituation schon deshalb, da der Beschwerdeführer zum Beleg seiner behaupteten beruflichen Tätigkeit für die amerikanischen Streitkräfte unter anderem eine Anerkennungsurkunde („Certificate of Appreciation“) vorgelegt hat, welche seine dortige Arbeit vom Zeitraum 23.07.2009 bis 17.01.2013 bestätigen soll (AS 247). Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer jedoch laut eigenen Angaben zwischen 2013 und 2018/2019 für die amerikanischen Streitkräfte gearbeitet haben will, wird bereits an dieser Stelle klar, dass jenes vorgelegte Dokument nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen ist, sondern vielmehr den mangelnden Wahrheitsgehalt seiner Angaben bestätigt. Dies ergibt sich auch durch den Umstand, dass in jener Urkunde zwar im Kopf der Name des Beschwerdeführers angeführt wird, jedoch im zugehörigen Text des Schreibens ein anderer Name aufscheint, sodass auch hier völlig klar ist, dass es sich bei dem Dokument weder um echte noch richtige Urkunde handelt. So entsteht auch für den erkennenden Richter der Eindruck, dass der Beschwerdeführer versucht hat, Dokumente, die ursprünglich für eine andere Person ausgestellt worden waren, an seine Person entsprechend „anpassen“ zu lassen. Der Beschwerdeführer wusste diese Unstimmigkeiten letztlich auch in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel zu erklären, sondern gab er nach entsprechendem Vorhalt nur an, dass es sein könne, dass „sie“ einen Fehler gemacht hätten (VH-Prot., S. 8). Wie das BFA im angefochtenen Bescheid zu Recht weiters ausgeführt hat, spricht auch der Umstand, dass sämtliche von ihm erstinstanzlich vorgelegten Urkunden lediglich Tätigkeiten des Beschwerdeführers bis zum Jahr 2014 bestätigen, gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, da der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben bis zum Jahr 2018/2019 für die Amerikaner gearbeitet haben will. So erscheint nämlich unlogisch, dass man dem Beschwerdeführer lediglich Urkunden bis 2014 ausgestellt hätte, wenn amerikanischen Streitkräfte bis zum Jahr 2019 vor Ort verblieben seien und der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitraum für diese tätig gewesen wäre. Gerade vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erst über ein Jahr nach der erstinstanzlich erfolgten Vorlage entsprechender sein Vorbringen stützender Unterlagen - nämlich erst nach der mündlichen Beschwerdeverhandlung im April 2024 - eine Bestätigung vorgelegt hat, wonach er von Juni 2013 bis Dezember 2017 für einen Vertragspartner der US Armee tätig war (OZ 6). Es ergibt sich für das erkennende Gericht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer, der auch über die näheren Umstände, wie er zu den nunmehr vorgelegten Unterlagen gekommen sein will, keinerlei Vorbringen erstattet hat, diese Schreiben lediglich nachträglich vorgelegt hat, um die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu „retten“. Ausgehend davon, dass jene Arbeitsbestätigung auch erst im April 2024 ausgestellt wurde (Datierung mit 28.04.2024), wird indiziert, dass es sich bei diesem Schreiben um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt, welches jedoch weder echten noch richtigen Inhaltes ist, da davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer, würde sein Vorbringen der Wahrheit entsprechen, bereits sämtliche diesbezügliche Unterlagen schon dem BFA in Vorlage gebracht hätte. Den nachgereichten Unterlagen wird daher geringerer Beweiswert zugemessen.Wie das BFA im angefochtenen Bescheid zutreffend erkannt hat, vermochte der Beschwerdeführer eine aktuelle wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft darzutun: So ergibt sich auch für das Bundesverwaltungsgericht der Eindruck der Unglaubhaftigkeit der vorgetragenen Bedrohungssituation schon deshalb, da der Beschwerdeführer zum Beleg seiner behaupteten beruflichen Tätigkeit für die amerikanischen Streitkräfte unter anderem eine Anerkennungsurkunde („Certificate of Appreciation“) vorgelegt hat, welche seine dortige Arbeit vom Zeitraum 23.07.2009 bis 17.01.2013 bestätigen soll (AS 247). Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer jedoch laut eigenen Angaben zwischen 2013 und 2018 aus 2019, für die amerikanischen Streitkräfte gearbeitet haben will, wird bereits an dieser Stelle klar, dass jenes vorgelegte Dokument nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen ist, sondern vielmehr den mangelnden Wahrheitsgehalt seiner Angaben bestätigt. Dies ergibt sich auch durch den Umstand, dass in jener Urkunde zwar im Kopf der Name des Beschwerdeführers angeführt wird, jedoch im zugehörigen Text des Schreibens ein anderer Name aufscheint, sodass auch hier völlig klar ist, dass es sich bei dem Dokument weder um echte noch richtige Urkunde handelt. So entsteht auch für den erkennenden Richter der Eindruck, dass der Beschwerdeführer versucht hat, Dokumente, die ursprünglich für eine andere Person ausgestellt worden waren, an seine Person entsprechend „anpassen“ zu lassen. Der Beschwerdeführer wusste diese Unstimmigkeiten letztlich auch in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel zu erklären, sondern gab er nach entsprechendem Vorhalt nur an, dass es sein könne, dass „sie“ einen Fehler gemacht hätten (VH-Prot., S. 8). Wie das BFA im angefochtenen Bescheid zu Recht weiters ausgeführt hat, spricht auch der Umstand, dass sämtliche von ihm erstinstanzlich vorgelegten Urkunden lediglich Tätigkeiten des Beschwerdeführers bis zum Jahr 2014 bestätigen, gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, da der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben bis zum Jahr 2018 aus 2019, für die Amerikaner gearbeitet haben will. So erscheint nämlich unlogisch, dass man dem Beschwerdeführer lediglich Urkunden bis 2014 ausgestellt hätte, wenn amerikanischen Streitkräfte bis zum Jahr 2019 vor Ort verblieben seien und der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitraum für diese tätig gewesen wäre. Gerade vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erst über ein Jahr nach der erstinstanzlich erfolgten Vorlage entsprechender sein Vorbringen stützender Unterlagen - nämlich erst nach der mündlichen Beschwerdeverhandlung im April 2024 - eine Bestätigung vorgelegt hat, wonach er von Juni 2013 bis Dezember 2017 für einen Vertragspartner der US Armee tätig war (OZ 6). Es ergibt sich für das erkennende Gericht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer, der auch über die näheren Umstände, wie er zu den nunmehr vorgelegten Unterlagen gekommen sein will, keinerlei Vorbringen erstattet hat, diese Schreiben lediglich nachträglich vorgelegt hat, um die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu „retten“. Ausgehend davon, dass jene Arbeitsbestätigung auch erst im April 2024 ausgestellt wurde (Datierung mit 28.04.2024), wird indiziert, dass es sich bei diesem Schreiben um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt, welches jedoch weder echten noch richtigen Inhaltes ist, da davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer, würde sein Vorbringen der Wahrheit entsprechen, bereits sämtliche diesbezügliche Unterlagen schon dem BFA in Vorlage gebracht hätte. Den nachgereichten Unterlagen wird daher geringerer Beweiswert zugemessen. Schon anhand der aufgezeigten Unstimmigkeiten ergibt sich, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nicht wahren Umständen entspricht, sondern dieser lediglich im Zusammenhang mit dem Vorbringen seines Bruders (vgl. Akt zur Zl.: 831824406/1767814) in dessen Asylverfahren versucht hat, einen Fluchtgrund seine Person betreffend zu konstruieren. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht für die amerikanischen Streitkräfte tätig war, ergibt sich dadurch, dass dieser keine konkreten Angaben bezüglich seiner angeblichen diesbezüglichen Tätigkeit zu erstatten imstande war. Der Beschwerdeführer war etwa nicht in der Lage, den Flughafen, bei welchem er mehrere Jahre gearbeitet haben will, auch nur ansatzweise zu beschreiben. So konnte der erkennende Richter durch eigene Recherche etwa in Erfahrung bringen, dass das Eingangsportal in auffallend roten Farben gehalten war und konnte der Beschwerdeführer nicht angeben, welche Farbe die Eingangsportale aufgewiesen hätten oder aber welche Inschrift am Eingangsportal („Welcome to Jalalabad Airfield“) angebracht war (VH-Prot., S. 7). Ebenso wenig zeigte sich der Beschwerdeführer imstande, konkret zu beschreiben, welche Tätigkeiten er konkret für die amerikanischen Streitkräfte durchgeführt haben will, sondern erweisen sich seine diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung erstatteten Angaben als erkennbar ausweichend und unkonkret (VH-Prot., S. 8). Ebenso erweist sich die Erklärung des Beschwerdeführers, von Seiten der amerikanischen Streitkräfte aufgrund seiner guten Englischkenntnisse für die Amerikaner gearbeitet zu haben (AS 183), als völlig unglaubhaft, da er in der mündlichen Verhandlung lediglich marginale Englischkenntnisse vorweisen konnte (VH-Prot., S. 6). Wie auch das BFA im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat, kann eine aufgrund der Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers für die amerikanischen Streitkräfte erfolgte etwaige Bedrohung des Beschwerdeführers schon deshalb ausgeschlossen werden, da der Bruder schon im Jahr 2013 Afghanistan verlassen hat und der Beschwerde letztlich bis zum Jahr 2022 – daher sogar bis nach der Machtübernahme Afghanistans durch die Taliban - völlig unbehelligt im Heimatland verbleiben konnte. Dass der Beschwerdeführer selbst keinerlei konkreten Bedrohungssituationen in Afghanistan ausgesetzt war, ergibt sich schließlich auch aus seinen eigenen Angaben, da er erstinstanzlich erklärt hat: „Persönlich ist mir nichts passiert“ (AS 184). Schon vor diesem Hintergrund erweisen sich seine späteren Angaben in der mündlichen Verhandlung („Eine gefährlichere Situation, als von bewaffneten Menschen aufgesucht zu werden, gibt es nicht.“, VH-Prot., S. 11) als völlig unglaubhafte Steigerung seines Vorbringens und geht auch der VwGH davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).Schon anhand der aufgezeigten Unstimmigkeiten ergibt sich, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nicht wahren Umständen entspricht, sondern dieser lediglich im Zusammenhang mit dem Vorbringen seines Bruders vergleiche Akt zur Zl.: 831824406/1767814) in dessen Asylverfahren versucht hat, einen Fluchtgrund seine Person betreffend zu konstruieren. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht für die amerikanischen Streitkräfte tätig war, ergibt sich dadurch, dass dieser keine konkreten Angaben bezüglich seiner angeblichen diesbezüglichen Tätigkeit zu erstatten imstande war. Der Beschwerdeführer war etwa nicht in der Lage, den Flughafen, bei welchem er mehrere Jahre gearbeitet haben will, auch nur ansatzweise zu beschreiben. So konnte der erkennende Richter durch eigene Recherche etwa in Erfahrung bringen, dass das Eingangsportal in auffallend roten Farben gehalten war und konnte der Beschwerdeführer nicht angeben, welche Farbe die Eingangsportale aufgewiesen hätten oder aber welche Inschrift am Eingangsportal („Welcome to Jalalabad Airfield“) angebracht war (VH-Prot., S. 7). Ebenso wenig zeigte sich der Beschwerdeführer imstande, konkret zu beschreiben, welche Tätigkeiten er konkret für die amerikanischen Streitkräfte durchgeführt haben will, sondern erweisen sich seine diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung erstatteten Angaben als erkennbar ausweichend und unkonkret (VH-Prot., S. 8). Ebenso erweist sich die Erklärung des Beschwerdeführers, von Seiten der amerikanischen Streitkräfte aufgrund seiner guten Englischkenntnisse für die Amerikaner gearbeitet zu haben (AS 183), als völlig unglaubhaft, da er in der mündlichen Verhandlung lediglich marginale Englischkenntnisse vorweisen konnte (VH-Prot., S. 6). Wie auch das BFA im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat, kann eine aufgrund der Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers für die amerikanischen Streitkräfte erfolgte etwaige Bedrohung des Beschwerdeführers schon deshalb ausgeschlossen werden, da der Bruder schon im Jahr 2013 Afghanistan verlassen hat und der Beschwerde letztlich bis zum Jahr 2022 – daher sogar bis nach der Machtübernahme Afghanistans durch die Taliban - völlig unbehelligt im Heimatland verbleiben konnte. Dass der Beschwerdeführer selbst keinerlei konkreten Bedrohungssituationen in Afghanistan ausgesetzt war, ergibt sich schließlich auch aus seinen eigenen Angaben, da er erstinstanzlich erklärt hat: „Persönlich ist mir nichts passiert“ (AS 184). Schon vor diesem Hintergrund erweisen sich seine späteren Angaben in der mündlichen Verhandlung („Eine gefährlichere Situation, als von bewaffneten Menschen aufgesucht zu werden, gibt es nicht.“, VH-Prot., S. 11) als völlig unglaubhafte Steigerung seines Vorbringens und geht auch der VwGH davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Zum auch in der Beschwerde geäußerten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ein erhöhter Schutzbedarf für Personen bestünde, die mit den ehemaligen internationalen Streitkräften verbunden gewesen seien sowie deren Angehörige, ist auszuführen, dass nicht verkannt wird, dass schon laut UNHCR in dessen Richtlinien vom 30.08.2018 („Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Flüchtlinge“, Abschnitt III. A.
- lit.d) Zivilisten, die mit den internationalen Streitkräften verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen, dezidiert besonders gefährdet seien, durch das Taliban-Regime verfolgt zu werden. Diese Einschätzung ist nach den aktuellen UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update 1 vom Februar 2023, Rz. 16, aufrecht. Diesbezüglich ist jedoch zu betonen, dass auch vor dem Hintergrund der genannten Richtlinien von UNCHR nicht unbedingt und ausnahmslos von einer Verfolgungsgefahr der darin genannten Personen selbst bei Erfüllung des entsprechenden Risikoprofils ausgegangen werden kann, sondern ist freilich eine Einzelfallbetrachtung geboten. Seitens des BFA wurde nicht in Frage gestellt, dass der Bruder des Beschwerdeführers für die amerikanischen Streitkräfte gearbeitet hat. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Tätigkeit seines Bruders für die Taliban von derart erhöhtem Interesse wäre, kann nicht erkannt werden, zumal aus den Angaben des Beschwerdeführers keinerlei konkrete Bedrohungssituation in diesem Zusammenhang abgeleitet werden kann und, wie oben angeführt, nicht glaubhaft ist, dass dieser selbst Tätigkeiten für die amerikanischen Streitkräfte durchgeführt hat.Zum auch in der Beschwerde geäußerten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ein erhöhter Schutzbedarf für Personen bestünde, die mit den ehemaligen internationalen Streitkräften verbunden gewesen seien sowie deren Angehörige, ist auszuführen, dass nicht verkannt wird, dass schon laut UNHCR in dessen Richtlinien vom 30.08.2018 („Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Flüchtlinge“, Abschnitt römisch drei. A.
- Litera d,) Zivilisten, die mit den internationalen Streitkräften verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen, dezidiert besonders gefährdet seien, durch das Taliban-Regime verfolgt zu werden. Diese Einschätzung ist nach den aktuellen UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update 1 vom Februar 2023, Rz. 16, aufrecht. Diesbezüglich ist jedoch zu betonen, dass auch vor dem Hintergrund der genannten Richtlinien von UNCHR nicht unbedingt und ausnahmslos von einer Verfolgungsgefahr der darin genannten Personen selbst bei Erfüllung des entsprechenden Risikoprofils ausgegangen werden kann, sondern ist freilich eine Einzelfallbetrachtung geboten. Seitens des BFA wurde nicht in Frage gestellt, dass der Bruder des Beschwerdeführers für die amerikanischen Streitkräfte gearbeitet hat. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Tätigkeit seines Bruders für die Taliban von derart erhöhtem Interesse wäre, kann nicht erkannt werden, zumal aus den Angaben des Beschwerdeführers keinerlei konkrete Bedrohungssituation in diesem Zusammenhang abgeleitet werden kann und, wie oben angeführt, nicht glaubhaft ist, dass dieser selbst Tätigkeiten für die amerikanischen Streitkräfte durchgeführt hat. Festzuhalten ist im vorliegenden Fall auch, dass sich dieser wesentlich von der Situation unterscheidet, die zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an den älteren Bruder des Beschwerdeführers mit Bescheid des BFA vom 09.01.2015 geführt hat. Wie oben dargelegt, hat der Beschwerdeführer im Unterschied zu seinem älteren Bruder im Verfahren niemals eine konkrete Bedrohungssituation seine Person betreffend dargelegt. Zudem hat der als Zeuge im Verfahren des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung befragte Bruder auch den Umstand, dass jener mit ihm für die amerikanischen Streitkräfte gearbeitet habe, nicht bestätigt, sondern lediglich ausweichend geantwortet, dass er selbst viel beschäftigt gewesen sei und deshalb nicht sagen habe könne, wann und wo sein Bruder gearbeitet habe (VH-Prot., S. 5). Dem BFA ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Fluchtgründe als unglaubhaft gewürdigt hat und ergibt sich auch für das erkennende Gericht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer aufbauend auf der Fluchtgeschichte seines Bruders eine mögliche asylrelevante Bedrohungssituation seine Person betreffend zu konstruieren versucht hat, diese jedoch nicht den Tatsachen entspricht. Es ist dem BFA daher insgesamt betrachtet zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft machen konnte. 2.2.
- Zu allfälligen weiteren Fluchtgründen: Des Weiteren ist festzuhalten, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers alleine aus dem Umstand, dass er der Volksgruppe der Paschtunen angehört und sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekennt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Afghanistan kann trotz der nach wie vor bestehenden Spannungen unter den einzelnen Volksgruppen derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände als Angehöriger der Paschtunen sunnitischen Glaubens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aus ethnischen oder religiösen Gründen verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht dargelegt, warum er konkret aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Glaubensrichtung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Auch dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Aufenthalts in Europa und einer möglichen "Verwestlichung" seines Lebensstils psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch kein konkretes Vorbringen erstattet. Dass jeder afghanische Staatsangehörige, der sich einige Zeit in Europa aufgehalten hat, im Falle einer Rückkehr alleine aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt wäre, ergibt sich auch aus der Berichtslage nicht. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Die getroffenen Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation in Afghanistan stützen sich auf die bereits im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen. Diesen Feststellungen zur Lage in Afghanistan wurde seitens des Beschwerdeführers nicht substantiiert entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) I. Abweisung der Beschwerde:Zu Spruchteil A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde: 3.1.
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
§ 3Abs. 1 Asyl
G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233, mwN). 3.2.1. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der Beschwerdeführer eine gegen ihn individuell gerichtete erfolgte oder drohende Verfolgungsgefahr in Afghanistan nicht glaubhaft machen. 3.2.2. Zudem hat es der Beschwerdeführer nicht unternommenen, eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung iSd GFK auf Grund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit glaubhaft zu machen. Da eine Gruppenverfolgung – in Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit – von Paschtunen und Sunniten in Afghanistan nicht gegeben ist und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine individuelle Bedrohung dargetan hat, ist eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht abzuleiten. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführer als „verwestlicht“ wahrgenommen werden sollte. Auch EUAA bewertet in seinen Leitlinien vom Jänner 2023 das Risikopotential von Männern, welche als „verwestlicht“ angesehen werden könnten, im Allgemeinen als minimaler als für Frauen (EUAA). Es sind nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. 3.2.3. Es ist dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun. Daher ist die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen.3.2.3. Es ist dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun. Daher ist die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass einer (nicht asylrelevanten) Gefährdung des Beschwerdeführers in Bezug auf Afghanistan durch die Gewährung von subsidiärem Schutz durch die belangte Behörde hinreichend Rechnung getragen wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W105.2274011.1.00