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{'item': 'W105 2278072-1'}

Obsah (5)Art. 133§ 3§ 8Art. 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2024 GeschäftszahlW105 2278072-1 Spruch, W105 2278072-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer stellte am 16.06.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am folgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei gab er an, afghanischer Staatsangehöriger zu sein sowie der Volksgruppe der Paschtunen und dem moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung anzugehören. Er stamme aus der Provinz Parwan. Er habe vor etwa zehn Monaten seinen Herkunftsstaat verlassen und sei über Pakistan, den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn schließlich nach Österreich gereist. In Afghanistan würden noch seine Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern leben. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte er an: „Ich bin wegen der Taliban geflüchtet. Es gibt dort keine Sicherheit.“ Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst um sein Leben habe. Anlässlich der in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters sowie eines Dolmetschers für die Sprache Pashto am 19.07.2023 durchgeführten Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe zusammengefasst an, dass er in ein Mädchen verliebt gewesen wäre, deren Eltern davon erfahren hätten. Der Vater des Mädchens habe zu den Taliban gehört und habe dieser den Beschwerdeführer, nachdem er von ihrem Verhältnis erfahren habe, mit dem Messer attackiert und verletzt. Dann habe der Mann seine eigene Tochter getötet, sei drei Mal zum Haus des Beschwerdeführers gekommen und habe auf ihr Haus geschossen. Er habe seinem Vater gesagt, dass er den Beschwerdeführer töten werde, da er dessen Ehre verletzt habe. Sein Vater habe ihm darauf gesagt, dass er in den Iran flüchten müsse und sei er sodann in den Iran gegangen. Im Zuge eines Telefonates habe ihm seine Mutter später mitgeteilt, dass sein Vater von dem Vater des Mädchens erschossen und das Haus der Familie angezündet worden sei. Mit Stellungnahme vom 09.03.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Beschwerdeführer sich etwa zwei Jahre vor seiner Flucht in ein Mädchen verliebt habe und sie sich heimlich getroffen hätten. Ein Bruder des Mädchens habe ihre Treffen heimlich beobachtet und dem Vater seiner Freundin davon erzählt, der den Beschwerdeführer sodann bei einer Moschee abgepasst und ihn mit einem Messer Stichverletzungen zugefügt habe. Aus Angst um sein Leben habe sich der Beschwerdeführer dann im Haus seines Onkels versteckt. Der Vater des Mädchens sei in der Folge mehrfach zum Haus der Familie des Beschwerdeführers gekommen, habe wissen wollen, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte und damit gedroht, diesen zu töten. Der Vater des Beschwerdeführers habe diesen daraufhin angerufen und ihm gesagt, dass er das Land zu schnell wie möglich verlassen müsse, was er getan habe. Im Zuge eines Telefonates aus dem Iran mit seiner Mutter habe der Beschwerdeführer von dieser erfahren, dass sein Vater vom Vater des Mädchens erschossen worden und das Haus angezündet worden sei. Dem Beschwerdeführer drohe asylrelevante Verfolgung durch die Taliban. Seit der Machtergreifung durch die Taliban habe sich die Versorgungslage in Afghanistan noch weiter verschlechtert und sich inzwischen zur schlimmsten humanitären Krise der Welt entwickelt. Der minderjährige Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan über kein tragfähiges Unterstützungswerk und würde er in seinem Herkunftsland in eine existentielle Notlage geraten.
  2. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).2. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer keine in Afghanistan bestehende und gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe. In der Beweiswürdigung führte die Behörde aus, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers keine Anknüpfungspunkte zu den in der GFK genannten, zu einer Asylgewährung führenden Gründen ergeben hätten. Der Beschwerdeführer habe vor dem BFA im Gegensatz zur Erstbefragung einen anderen Fluchtgrund vorgebracht. Während er in der Erstbefragung angeben habe, dass er vor den Taliban und wegen der fehlenden Sicherheitslage geflüchtet sei, habe er in der Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass er eine Beziehung mit einem Mädchen gehabt habe und deshalb vom Vater des Mädchens attackiert worden sei. Er sei in der Folge mit seinem Bruder in den Iran gegangen. Eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung habe vom Beschwerdeführer jedoch nicht überzeugend oder schlüssig glaubhaft gemacht werden können. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinesfalls einen Sachverhalt glaubhaft gemacht habe, dem die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden hätten können. Rechtlich folge daraus, dass keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliege, weswegen es nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen könne. Beim Beschwerdeführer bestehe aufgrund des Umstandes, dass es sich bei ihm um eine minderjährige Person mit geringer Schulbildung und ohne adäquate Ausbildung handle, aufgrund der derzeitigen prekären Versorgungslage in Afghanistan im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte

Art. 2, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention und sei ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen. Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer keine in Afghanistan bestehende und gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe. In der Beweiswürdigung führte die Behörde aus, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers keine Anknüpfungspunkte zu den in der GFK genannten, zu einer Asylgewährung führenden Gründen ergeben hätten. Der Beschwerdeführer habe vor dem BFA im Gegensatz zur Erstbefragung einen anderen Fluchtgrund vorgebracht. Während er in der Erstbefragung angeben habe, dass er vor den Taliban und wegen der fehlenden Sicherheitslage geflüchtet sei, habe er in der Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass er eine Beziehung mit einem Mädchen gehabt habe und deshalb vom Vater des Mädchens attackiert worden sei. Er sei in der Folge mit seinem Bruder in den Iran gegangen. Eine konkrete und aktuelle asylrelevante Verfolgung habe vom Beschwerdeführer jedoch nicht überzeugend oder schlüssig glaubhaft gemacht werden können. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinesfalls einen Sachverhalt glaubhaft gemacht habe, dem die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden hätten können. Rechtlich folge daraus, dass keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliege, weswegen es nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen könne. Beim Beschwerdeführer bestehe aufgrund des Umstandes, dass es sich bei ihm um eine minderjährige Person mit geringer Schulbildung und ohne adäquate Ausbildung handle, aufgrund der derzeitigen prekären Versorgungslage in Afghanistan im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte

Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention und sei ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen.

  1. Mit Schriftsatz seines gesetzlichen Vertreters vom 30.08.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides ein. Es sei nicht zu erkennen, dass die Behörde Rücksicht auf die Minderjährigkeit und Vulnerabilität des Beschwerdeführers sowie sein jugendliches Alter zum Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses sowie der darauffolgenden Flucht genommen habe. Gegen die Beweiswürdigung wurde vorgebracht, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute diene und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Auch wäre bei Minderjährigen ein anderer Maßstab anzulegen als bei Erwachsenen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Einvernahme vor der Behörde seine Fluchtgründe lediglich konkretisiert und nicht einen anderen Fluchtgrund angegeben. Der Beschwerdeführer habe durch den Umstand, dass er mit einem Mädchen eine außereheliche Beziehung geführt habe, gegen die strengen Sittlichkeitsvorschriften der Taliban verstoßen und fürchte er schwere Übergriffe bis hin zu seiner Ermordung durch die Taliban. Dem Beschwerdeführer drohe aus den dargestellten Gründen asylrelevante Verfolgung. Es wurde die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
  2. Mit Schriftsatz seines gesetzlichen Vertreters vom 30.08.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides ein. Es sei nicht zu erkennen, dass die Behörde Rücksicht auf die Minderjährigkeit und Vulnerabilität des Beschwerdeführers sowie sein jugendliches Alter zum Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses sowie der darauffolgenden Flucht genommen habe. Gegen die Beweiswürdigung wurde vorgebracht, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute diene und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe. Auch wäre bei Minderjährigen ein anderer Maßstab anzulegen als bei Erwachsenen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Einvernahme vor der Behörde seine Fluchtgründe lediglich konkretisiert und nicht einen anderen Fluchtgrund angegeben. Der Beschwerdeführer habe durch den Umstand, dass er mit einem Mädchen eine außereheliche Beziehung geführt habe, gegen die strengen Sittlichkeitsvorschriften der Taliban verstoßen und fürchte er schwere Übergriffe bis hin zu seiner Ermordung durch die Taliban. Dem Beschwerdeführer drohe aus den dargestellten Gründen asylrelevante Verfolgung. Es wurde die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
  3. Am 30.04.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu und Dari sowie der bevollmächtigte Vertreter des nunmehr volljährigen Beschwerdeführers teilnahmen. Das BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Befragung stellt sich wie nachstehend dar: „I. Zum aktuellen Zustand des BF: R: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein? BF: Mir geht es gut. II. Zum Verfahren vor dem BFA bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes:römisch zwei. Zum Verfahren vor dem BFA bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes: R: Sie wurden bereits beim BFA bzw. vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizei) niederschriftlich einvernommen. Haben Sie dort immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtigstellen? BF: Alles was ich gesagt habe entsprach der Wahrheit. R: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das BFA im Zuge Ihrer Einvernahme mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt? BF: Beim BFA wurde das Protokoll rückübersetzt. Bei der Polizei nicht. R: Sie haben bei der erst Einvernahme, ausschließlich die Kenntnis der Sprache Paschtu angegeben und Dari gart nicht erwähnt. Heute ist es Ihnen lieber in Dari einvernommen zu werden. Wie habe ich das zu verstehen? BF: Ich habe das Paschtu der Dolmetscherin nicht gut verstanden und deshalb habe ich gefragt ob ich in Darin übersetzt werden kann. R: Diese Dolmetscherin hat alleine bei mir 100 Verhandlungen in Paschtu durchgeführt und noch niemals wurde etwas beanstandet. BF: Ich verstehe schon aber nicht so genau. R: Wann haben Sie Afghanischen verlassen? BF: Im Jahr
  4. R: Wie alt waren Sie damals? BF: Ich war ca. XXXX Jahre alt.BF: Ich war ca. römisch 40 Jahre alt. R: Sie haben ursprünglich angegeben 6 Jahre die Grundschule besucht zu haben. Was stimmt? BF: Ich habe 3 Jahre gesagt. R: Es war damals ein langgedienter Dolmetscher zugezogen. Was haben Sie bei der Polizei als erst Vernahmen angegeben? BF: Das erste Mal bei der Polizei, habe ich angegeben, dass ich wegen der Machtübernahme der Taliban geflüchtet bin. R: Über welche Länder sind Sie nach Österreich gereist? BF: Serbien, Bulgarien, Türkei und Iran. R: In Pakistan waren Sie nicht? BF: Nein. R: Sie haben angegeben auf der Durchreise zu sein. BF: Nein, ich habe das erste Mal angegeben, dass ich das erste Mal nicht über Pakistan durchgereist bin, heute sage ich es auch. R: Waren Sie in Ungarn? BF: Ja. R: Sind Sie der älteste Sohn? BF: Ja. R: Haben Sie einen Beruf erlernt? Bzw. was haben Sie in Afghanistan erlernt? BF: Ich habe keinen Beruf erlernt. Ich habe auf der Straße Gemüse verkauft. R: War die Machtübernahme der Taliban der ausschlagende Grund warum Sie Afghanistan verlassen haben? BF: Nein. R: Ich erzähle Ihnen kurz, was mir 3 Asylwerber aus Afghanistan erzählt haben: Ich habe in Afghanistan, ein Mädchen kennengelernt, aus dem Dorf oder eine Nachbarin, habe mich in Sie verliebt und ihre Eltern sind dahintergekommen und haben sie getötet. Meinen Eltern hat man auch gesagt, dass man mich herausgeben solle damit ich getötet werde wegen der Ehrverletzung. Können Sie angeben warum Sie das bei der Ersteinnahme mit keinem Wort angeben haben obwohl Sie mit Sicherheit aufgefordert waren, ganz kurz den Hauptfluchtgrund zu nennen. BF: Bei der Erstbefragung, kannte ich mich nicht aus. Ich war gerade in Österreich und hatte keine Ahnung, was ich sagen bzw. nicht sagen soll. R: Sie wurden etwa 1 Jahr nach der Ersteinvernahme vor dem BFA einvernommen. Hat man Ihnen allenfalls in Ihren Umfeld geraten diesen Sachverhalt so bei der zweiten Einvernahme vorzutragen? BF: Warum sollte ich die Angaben eines anderen hier weitergeben? R: Weil das normal ist. BFS haben das schon manchmal zugegeben und dann Ihre wahren Fluchtmotive geschildert. BF: Alles was ich gesagt habe, entspricht der Wahrheit und ich habe es nicht nötig zu lügen. R: Dann berichten Sie vorab in 1-2 Sätzen, was sich zugetragen hat und wir gehen dann in die Details. BF: Ich wäre sonst umgebracht worden, deshalb bin ich ausgereist. R: Beginnen Sie am Anfang, was ist geschehen? BF: Ich war verliebt in ein Mädchen. Mein Leben war ein ganz normales Leben in Afghanistan. R: Erzählen Sie jetzt im Detail darüber. BF: Eines Tages hat, der Bruder des Mädchens uns gesehen. R unterbricht R: Das ist nicht der Anfang. R erteilt eine umfassende Belehrung über die Anforderungen einer Darstellung und über die Notwendigkeit der Anknüpfung und Verortung des Vorbringens. BF: Wo soll ich beginnen? R: Wann, wo, wie, unter welchen Umständen? BF: Das Mädchen und ich, sind im gleichen Ort aufgewachsen. Wir kannten uns, schon seit der Kindheit. Als ich ca. 12 Jahre alt war, habe ich mich in das Mädchen verliebt. R: Was können Sie mir über das Mädchen erzählen? BF: Welche Information soll ich Ihnen geben? R: Alles. BF: Das Mädchen gehörte zu einer großen Familie. Ich glaube, dass sie 7 Brüder hatte. Einer ihrer Brüder ist glaube ich in Amerika. Das ist, dass was sie mir gesagt hat. Ich weiß nicht ob das der Wahrheit entspricht. R: Weiter Details bitte. BF: Wir haben uns dann, immer wieder gesehen, weil wir keine Telefone besaßen. R: In Afghanistan war das auch vor der Machtübernahm der Taliban? Abgesehen vom gebildeten Kreisen in Kabul-gänzlich unüblich, dass Burschen und Mädchen irgendwo zusammenkommen. BF: Das stimmt. R: Wie war das jetzt bei Ihnen? BF: Ich habe sie geliebt und musste sie sehen. R: Dann erzählen Sie über sie. BF: Ca. eineinhalb bis zwei Jahre waren wir zusammen. Niemand hat davon gewusst. R: Wie alt waren Sie in dienen Zeitraum? BF: 12 ca. R: Das ist gänzlich unplausibel. Erzählen Sie mir genau über das Mädchen. BF: Wenn eine 12-jähriges Mädchen, verheiratet werden kann, kann sie dann nicht mit einem Burschen zusammen sein? R: Erzählen Sie mir etwas über das Mädchen? BF: Was soll ich denn machen? Sollte den meine Hand oder mein Bein abgeschnitten werden, damit Sie mir glauben? RV: Ich möchte gerne mit meinen Klienten draußen kurz sprechen damit ich anleiten kann.Regierungsvorlage, Ich möchte gerne mit meinen Klienten draußen kurz sprechen damit ich anleiten kann. R: Ich möchte die Einvernahme zuerst durchführen und dann können Sie das machen. R: Es wäre für die Beweiswürdigung wichtig, wenn Ihr Client meine Fragen beantwortet damit ich einen Eindruck gewinne ob er das was er Angesprochen hat wirklich durchlebt hat und ob es plausible ist. Es hat keinen Beweiswert wenn Sie ihm spezifischen Fragen stellen und ihn dadurch eine Hilfestellung geben. Berichten Sie im Detail über das Mädchen und was sich im Einzelnen entwickelt hat. BF: Welche Informationen? Soll ich den Namen sagen? R: Ich kenne Ihre Freundin nicht also erzählen Sie mir alles über Sie. BF: Was soll ich sagen? Ihren Namen) Wie groß sie ist? Ich weiß nicht was ich Ihnen sagen soll. R: Ich helfe Ihnen. Ich habe letztens einer kurdischen Freundin und einer paschtunischen Freundin getrennt, anonymisiert eine solche Aussage vorgelesen. Beide waren belustigt, weil der BF auf analoge Fragestellung wie heute, keine hinreichenden plausiblen Angaben machen konnte. Belustigt waren sie deswegen, weil ich beiden Kulturen das wortreiche Erzählen eine tiefe Tradition hat und wenn man über einen Partner oder Partnerin berichtet, man aufgeforderter Weise, stundenlang erzählen kann. Erzählen Sie also im Detail. BF: Ich erzähle Ihnen was das Mädchen mir erzählt hat. R: Erzählen Sie mir doch einfach etwas über das Mädchen. Das kann nicht so schwer sein. BF: Das Mädchen, erzählte mir meistens über ihre Familie. Wie Sie sind und was sie tun. R: Wo haben Sie sie kennengelernt? BF: In einem Garten. R: Erklären Sie das. BF: Mein Vater hat, den Garten von der Familie des Mädchens bearbeitet. Ich war dort um meinen Vater dabei zu helfen, dabei sah ich das Mädchen. R: Das ist nicht plausibel, dass dort wo Männer arbeiten in Afghanistan ein Mädchen sein darf. BF: Sie war ein kleines Mädchen. R: Wie klein war Sie? BF: Ca. 12 Jahre. R: In diesem Alter, haben die Mädchen die sexuelle Reife erlangt und dürfen keinesfalls mit Männern sein. BF: Wir haben im Garten ihre Familie gearbeitet. Sie brachte uns das Frühstück. Soll sie das nicht tun? R: Wann haben Sie sich in dieses Mädchen verliebt? BF: An dem Tag, auch weitere Male, sind wir uns begegnet, also ich Gemüse verkauft habe und an dem Tag, als ihre Mutter, bei mir Gemüse kaufte. Ich habe, das Mädchen gefragt, ob ich mit ihr sprechen darf. Die Mutter des Mädchens wusste davon. R. Was mochten Sie an diesem Mädchen? BF: Ihre Augen waren schön. Woran bestand das Verliebt sein mit 12 Jahren? BF: Ich habe sie geliebt und verliebt sein hat mit dem Alter nichts zu tun. R: Das ist für Afghanistan nicht plausibel das sie mit dem Mädchen alleine sein konnten und in dem Alter ist man nicht verliebt. BF: Als Ashraf ghai regierte war das kein Problem. Ich kenne ein Mädchen das mit 11 schon verheiratet war. Aber es ist kein Verbrechen sich mit 12 zu verlieben. R: Wo haben sie sie getroffen? BF: Immer im Garten. Sonst wären wir aufgeflogen? R: Erzählen Sie mir über ihre gemeinsame Zeit? BF: Wir sprachen nur miteinander. Sonst nichts. R: Was empfindet man den, wenn man verliebt ist? BF: Man fühlt sich wohl. R: Das alleine kann es nicht sein. Berichten sie in Detail. BF: Wir wollten zusammen wo anders hingehen. R: Mit 12 oder 13 Jahren? BF: Ja, wir waren gezwungen. In ihrer Familie wurden kleine Mädchen belästigt. Sie hat es mir erzählt und sie war nicht zufrieden. R: Wie hat sich das Ganze dann entwickelt? BF: So ist es weitergegangen und wir haben dann beschlossen das wir, in den nächsten 3-4 Jahren, wenn wir älter sind heiraten werden oder zusammen wo anders hingegen. R: In Afghanistan spielt die Familie, die zentrale Rolle für die eigene Identität. Keiner würde ohne wirkliche Zwang seine Familie zurücklassen und das zeigt auch den enormen familiären Zusammenhalt, von z.B Afghanischen Familien hier in Österreich. Auch in der 2 und 3 Generation. Es ist völlig absurd was Sie erzählen, dass ein 12-Jähriger seine Familie verlassen will. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe nicht mehr zu sagen, weil alles was ich sage glauben Sie mir sowieso nicht. Ich bin wegen dem Mädchen 2 Mal mit dem Messer gestochen worden und Sie sagen Sie glauben mir nicht. R: Dann müssen Sie in der Lage sein in der Substanz, etwas über das Mädchen und Ihre Beziehung zu berichten. Erzählen Sie Details. BF: Ich habe keinen Beweis um Sie zu überzeugen, dass ich die Wahrheit gesagt habe. Wenn die Brüder dieses Mädchen mich finden würden sie mich umbringen. Ich habe leiden keine Telefonnummer ihrer Mutter, das ich Ihnen geben könnte. Sie hatte es bestätigen können, weil sie von unserer Beziehung Bescheid wusste. R: Also kommt noch etwas in der Substanz oder nicht? Weil sonst kann der RV Sie etwas fragenR: Also kommt noch etwas in der Substanz oder nicht? Weil sonst kann der Regierungsvorlage Sie etwas fragen BF: Ich wusste nicht, ob ich, dass alles überleben würde. Wüsste ich, dass ich nach Österreich kommen würde und von mir beweise über meine Angaben verlangt werden, hätte ich einen Beweis mitgenommen oder alles gefilmt. Denn ich habe mein Land, verlassen müssen und ich wusste nicht einmal ob ich lebend wo ankomme oder nicht. R: Warum sind Sie nach Österreich gekommen? BF: Wie sollte ich dann dort leben. Wenn ein Mensch seine Tochter umbringt, hat er dann Gnade für jemanden anderen. R: War das Ihr Plan nach Österreich zu kommen? BF: Nein. R: Wie lange blieben Sie in Iran? BF: Etwa 1 Monat. R: Wer hat Ihnen damals, als 15 bis 16-jährigen dass Sie nach Österreich kommen sollen? BF: Ich bin selbst hierhergekommen, weil weder Serbien, Bulgarien, Türkei Orte waren wo man bleiben konnte. R: Wieso haben Sie nicht versucht sich in der Türkei, z.B beim roten Halbmond sich zu melden. BF: Ich hatte dort niemanden und kannte dort niemanden. R: Haben Sie hier jemanden gekannt? BF: Ich wollte nicht hier bleiben ich wollte nach Deutschland oder Frankreich. R: Kennen Sie dort jemanden? Warum sind Sie z.B nicht in Iran geblieben? BF: Nein. Eigentlich wollte ich in einem Land leben wo ich in Frieden leben kann. Glaube Sie das diese Leute nur in Afghanistan so sind? R: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft hier in Österreich vor? BF: Ich möchte eine Ausbildung zum Automechaniker machen. R: Das wird schwierig, da brauchen Sie den Pflichtschulabschluss. BF: Warum soll das schwierig werden. Ich werde lernen soweit ich kann. R: Haben Sie sich schon um eine Arbeit oder Beschäftigung bemüht? BF: Ich bin vor paar Monaten volljährig geworden und darf erst ab jetzt arbeiten. R an RV: Haben Sie fragen?R an Regierungsvorlage, Haben Sie fragen? RV: Können Sie mir sagen wie das Mädchen heißt?Regierungsvorlage, Können Sie mir sagen wie das Mädchen heißt? BF: XXXX .BF: römisch 40 . RV: Sie haben heute in der mündliche VH, angegeben, dass sie dieses Mädchen, im Rahmen einer Gartenarbeit ihres Vaters, bei der Familie des Mädchens kennengelernt haben. Wie oft haben Sie sich dann mit diesem Mädchen getroffen?Regierungsvorlage, Sie haben heute in der mündliche VH, angegeben, dass sie dieses Mädchen, im Rahmen einer Gartenarbeit ihres Vaters, bei der Familie des Mädchens kennengelernt haben. Wie oft haben Sie sich dann mit diesem Mädchen getroffen? BF: Sehr oft. RV: Wie oft in der Woche oder Monat ca.?Regierungsvorlage, Wie oft in der Woche oder Monat ca.? BF: Monatlich 2-3 Mal. Ich habe sie schon gesehen, abgesehen von diese 2 Male. Wenn sie zb einkaufen war im Bazar. RV: Wie weit das Haus dieses Mädchen von Ihrem Haus entfernt?Regierungsvorlage, Wie weit das Haus dieses Mädchen von Ihrem Haus entfernt? BF: 5-10 Min zu Fuß entfernt. RV: Über was haben sie sich bei ihren Gesprächen unterhalten?Regierungsvorlage, Über was haben sie sich bei ihren Gesprächen unterhalten? BF: Über unser Leben und die Zukunft, was wir tun werden. RV: Können Sie sich an dem Moment erinnern, wie sie vom Bruder des Mädchens erwischt wurden? Was ist in diesem Moment passiert?Regierungsvorlage, Können Sie sich an dem Moment erinnern, wie sie vom Bruder des Mädchens erwischt wurden? Was ist in diesem Moment passiert? BF: Es ist dort nichts passiert, weil der Bruder des Mädchens, etwas kleiner war als ich. Er nahm seine Schwester und ging nach Hause. Er erzählte seinen Vater alles. Am nächsten Tag kam sein Vater und hat mich 2 Mal mit dem Messer gestochen. RV: Wo hat das stattgefunden?Regierungsvorlage, Wo hat das stattgefunden? BF: In der Nähe von unserem Haus. Ca. 2-3 Minuten. Er hat mich 2 Mal gestochen. RV: Gibt es Narben von der Verletzung?Regierungsvorlage, Gibt es Narben von der Verletzung? BF: Ja. RV: Können Sie diesen Moment genau schildern. Beschrieben Sie den Moment. Regierungsvorlage, Können Sie diesen Moment genau schildern. Beschrieben Sie den Moment. BF: Es war Nachmittag und ich war dabei die Ware aufzuräumen. Dann machte ich mich auf den Weg nach Hause und ich dachte nicht, dass er mich attackieren wollen würde. R: Vor dem BFA haben Sie gesagt es war gegen Abend. Ich war in der Moschee. Ich kam aus der Mosche heraus…Plötzlich wurde ich von hinten angegriffen…und bin nach Hause gegangen. Das ist eine ganz andere Geschichte. BF: Das stimmt nicht. Das habe ich nicht erzählt. Ich habe nur gesagt das ich attackiert wurde. R: Das haben Sie nach Rückübersetzung unterschrieben. BF: Ich sagte das ich in die Richtung der Mosche war. RV: Wie hat sich dieser Moment abgespielt? Sie haben geglaubt das der Mann Gemüse kaufen möchte. Was ist dann passiert?Regierungsvorlage, Wie hat sich dieser Moment abgespielt? Sie haben geglaubt das der Mann Gemüse kaufen möchte. Was ist dann passiert? BF: Er stand plötzlich vor mir, ich hatte Angst. Wie er mich ansah, weil ich vermutet habe, dass sein Sohn ihn, alles erzählt hatte. Er ging unmittelbar auf mich los und hat mich geohrfeigt. Danach ging es sehr schnell. Ich habe es nicht einmal mitbekommen das er mir ein Messer eingestochen hat. R: Sie waren also am Gemüsestand und der Mann ist frontal auf Sie zugekommen. Geohrfeigt und hat Sie dann mit dem Messer angegriffen? Ja oder nein? BF: Er ist auf mich losgegangen. Hat mich gezehrt und geschlagen. Als ich nach Hause gekommen bin, habe ich bemerkt, dass ich gestochen war. R: Warum haben Sie, dass dann vor dem BFA so dargestellt „Ich kam aus der Mosche raus und habe mich mit dem anderen Jungs unterhalten. Plötzlich wurde ich von hinten angegriffen…“. Das ist eine ganz andere Geschichte. Was sagen Sie dazu? BF: Ich frage mich selber warum, dass damals so im Protokoll niedergeschrieben wurde. Ich habe alles genau so erzählt wie heute. RV: Ich habe das Gefühl sie berühtigen nicht, dass es sich beim BF um einen Jugendlichen Erwachsen handelt und sich die Fluchtgeschichte zu dem Zeitpunkt ereignete als der BF, minderjährig war (ca. 15 Jahre). Regierungsvorlage, Ich habe das Gefühl sie berühtigen nicht, dass es sich beim BF um einen Jugendlichen Erwachsen handelt und sich die Fluchtgeschichte zu dem Zeitpunkt ereignete als der BF, minderjährig war (ca. 15 Jahre). Weiter haben Sie schon Eingang der Verhandlung dem BF vorgehalten, dass Sie so ein ähnliches vorbringen wie seines als Schlepper Geschichte kennen. Wodurch Sie zum Ausdruck brachten, dass sie voreingenommen wurden. Sie haben auch während der Verhandlung die Fluchtgeschichte des BFS, mehrmals kommentiert indem Sie Angaben Zb. „Das ist alles nicht glaubwürdig und einen Schlepper Geschichte“. Der BF wurde während der Verhandlung mehrmals vom R unterbrochen sodass der BF öfters seine Gedanken nicht zu Ende führen konnte. R: Der Bruder dieses Mädchen, der war kleiner…wie habe ich das zu verstehen? BF: Vom Alter her war er ca. 13, so wie ich etwa, aber er war körperlich kleiner als ich. R: Vor dem BFA haben Sie gesagt das der Bruder älter war. BF: Vom Alter habe ich das eh gesagt das er älter ist. R: Das haben Sie nicht genau so gesagt. BF: Ich weiß sein Alter nicht genau. RV: Nachdem Sie attackiert wurden und nach Hause gingen, wenn haben Sie dann nach Hause angetroffen, bzw. mit wem konnten Sie darüber reden?Regierungsvorlage, Nachdem Sie attackiert wurden und nach Hause gingen, wenn haben Sie dann nach Hause angetroffen, bzw. mit wem konnten Sie darüber reden? BF: Als ich nach Hause ging hatte ich große Angst und wollte darüber mit niemanden reden. Erst als ich bemerkte das ich Blute hatte ich das meiner Mutter erzählt. RV: Als Sie zu Hause angekommen sind. Wurden Sie nicht gleich von Ihrer bemerkt. Regierungsvorlage, Als Sie zu Hause angekommen sind. Wurden Sie nicht gleich von Ihrer bemerkt. BF: Nein. R: Nach diesem Vorfall…hat es dann vor Ihrer Ausreise noch erwähnenswerte Vorfälle gegeben? BF: Es wurde auf unser Haus geschossen. R: Berichten Sie darüber. BF: Wir waren zu Hause. Es war spät in der Nacht. Es gab keinen Strom. Wir hatten nur diese Öllampen. Es wurde plötzlich auf unser Haus geschossen. R: Wie lange nach der Messerattacke war das? BF: Das war am selben Abend als ich nach Hause kam. R: Sie wurden also mit dem Messer attackiert und in derselben Nacht wurde auf Ihr Haus geschossen…Gibt es in diesem Zusammenhang noch weitere Vorfälle? BF: Am nächsten Tag, ging ich zu meinen Onkel ms und an dem Abend von diesem Tag wurde erneut auf unser Haus geschossen. R: Weitere Ereignisse, bis zu Ihrer Ausreise? BF: Während meines Aufenthaltes hat es keine Ereignisse gegeben, aber als ich in Iran war wurde mein Vater erschossen. R: Warum haben Sie dann vor dem BFA angegeben: „Nach der Messerattacke ist er (Vater des Mädchens) Drei Mal gekommen und hat auf unser Haus geschossen“ BF: 2 Mal habe ich mitbekomme das auf unser Haus geschossen wurde und es wurde dann als ich nicht da war auch 1 Mal geschossen und er hat sogar versucht unser Haus in Brant zu setzten. Die Verhandlung wir um 11:59 unterbrochen und um12:04 wieder fortgesetzt. R: Sie haben vor dem BFA, befragt nach den Umständen und insbesondere wo sie waren als auf Ihr Haus geschossen wurde: „Da war ich bei meinem Onkel. Heute stellen Sie das so da, das Sie zumindest beim ersten Schussattentat am Haus, persönlich anwendet waren. Was sagen Sie dazu? BF: Ich versteh das alles nicht mehr. Das ist alles verkehrt. R: Das ist ein grober Widerspruch. Bei der Einvernahme der BFA waren Sie noch nicht Volljährig, aber es war eine Versierte Dolmetscherin, eine Juristin der Diakonie also Vertreterin und über dies eine Betreuerin vom Roten Kreuz beigezogen. Zumindest der Leider der Amtshandlung, die Dolmetscherin und Ihre Vertreterin haben das Protokoll als richtig unterschrieben. Über die würde sich eine Dolmetscherin strafbar machen, wenn sie falsch übersetzten würde. BF: Dass was ich heute gesagt habe entspricht der Wahrheit aber dass was Sie mir vorhalten kommt mir komplett verkehr vor. RV: In der Pause hat mir der Mandant mitgeteilt das der BF müde sei. Ich rege an die Verhandlung auf einen andren Termin zu vertagen, fall es noch länger dauern würde. Regierungsvorlage, In der Pause hat mir der Mandant mitgeteilt das der BF müde sei. Ich rege an die Verhandlung auf einen andren Termin zu vertagen, fall es noch länger dauern würde. R: Ich bin soweit fertig und habe einen Eindruck von der Aussagequalität gewonnen. RV: Haben Sie noch etwas dazuzusagen? Im Zusammenhang mit Ihrer Fluchtgeschichte?Regierungsvorlage, Haben Sie noch etwas dazuzusagen? Im Zusammenhang mit Ihrer Fluchtgeschichte? BF: Was soll ich sagen? Alles was mir vorgehalten wir ist verkehrt. RV: Keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. R: Die Dolmetscherin wird Ihnen jetzt die gesamte Verhandlungsschrift rückübersetzen. Bitte passen Sie gut auf, ob alle Ihre Angaben korrekt protokolliert wurden. Sollten Sie einen Fehler bemerken oder sonst einen Einwand haben, sagen Sie das bitte. Die vorläufige Fassung der bisherigen Niederschrift wird durch die D dem BF rückübersetzt. Keine Einwendungen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und des moslemischen Glaubens sunnitischer Ausrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Pashto. Er beherrscht weiters Dari und Farsi in Wort und Schrift. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Parwan geboren, wo er bis zu seiner Ausreise nach Europa im Herbst 2021 lebte. Er begab sich sodann über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 16.06.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan für eine nicht näher feststellbare Zeit die Grundschule besucht und erhielt keine Berufsausbildung. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben noch in Afghanistan. Der Beschwerdeführer ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt und zum Zeitpunkt dieser Entscheidung strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist gesund. 1.
  7. Zu den geltend gemachten Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt noch hätte er dies im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder von staatlichen Organen geduldete Verfolgung durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Paschtune), seiner Religion (sunnitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Tatsache, dass er sich nunmehr seit dem Jahr 2022 in Europa aufhält, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Er hat keine "westliche Lebenseinstellung" angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht. 1.
  8. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-04-05 15:33 Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vergleiche UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). UNAMA registrierte im Zeitraum 15.08.2021 - 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vgl. AA 26.6.2023) und vom 20.5.2023 bis 22.10.2023 mindestens 344 zivile Opfer, davon 96 Tote (UNGA 18.9.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023).UNAMA registrierte im Zeitraum 15.08.2021 - 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vergleiche AA 26.6.2023) und vom 20.5.2023 bis 22.10.2023 mindestens 344 zivile Opfer, davon 96 Tote (UNGA 18.9.2023; vergleiche UNGA 1.12.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023). Im Jahr 2023 war ein Rückgang der von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) und UCDP (Uppsala Conflict Data Program) erfassten sicherheitsrelevanten Vorfälle zu verzeichnen. Die Zahl der von ACLED bis September 2023 erfassten Ereignisse ging im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2022 um 34,8 % zurück (1.979 gegenüber 689 Ereignissen), während die UCDP-Daten für denselben Zeitraum einen Rückgang um 48,2 % anzeigten (720 gegenüber 347 Ereignissen) (EUAA 12.2023; vgl. ACLED 17.10.2023). EUAA 12.2023; vgl. ACLED 17.10.2023Im Jahr 2023 war ein Rückgang der von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) und UCDP (Uppsala Conflict Data Program) erfassten sicherheitsrelevanten Vorfälle zu verzeichnen. Die Zahl der von ACLED bis September 2023 erfassten Ereignisse ging im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2022 um 34,8 % zurück (1.979 gegenüber 689 Ereignissen), während die UCDP-Daten für denselben Zeitraum einen Rückgang um 48,2 % anzeigten (720 gegenüber 347 Ereignissen) (EUAA 12.2023; vergleiche ACLED 17.10.2023). EUAA 12.2023; vergleiche ACLED 17.10.2023 Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend: ● 19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022) ● 1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022) ● 22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022) ● 17.8.2022 - 13.11.2022: 1.587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022) ● 14.11.2022 - 31.1.2023: 1.088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023) ● 1.2.2023 - 20.5.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 20.6.2023) ● 25.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023) ● 1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023) Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.6.2023, UNGA 18.9.2023, UNGA 20.6.2023), wobei diese nach Einschätzung der Vereinten Nationen den Taliban die Kontrolle über ihr Gebiet nicht streitig machen können (UNGA 1.12.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront (AFF) im Distrikt Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023).Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vergleiche UNGA 20.6.2023, UNGA 18.9.2023, UNGA 20.6.2023), wobei diese nach Einschätzung der Vereinten Nationen den Taliban die Kontrolle über ihr Gebiet nicht streitig machen können (UNGA 1.12.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront (AFF) im Distrikt Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023). Ca. 50 % der sicherheitsrelevanten Vorfälle des Jahres 2023 entfielen auf die Regionen im Norden, Osten und Westen wobei die Provinzen Nangarhar, Kunduz, Herat (UNGA 20.6.2023), Takhar (UNGA 18.9.2023) und Kabul am stärksten betroffen waren (UNGA 1.12.2023). Die Vereinten Nationen berichten, dass Afghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten (UNSC 25.7.2023). Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlich TTP (Tehreek-e Taliban Pakistan), und der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden (UNSC 25.7.2023). Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022), so nahmen auch diese im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und in 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023; vgl. UNAMA 22.1.2024). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023).Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022), so nahmen auch diese im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und in 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023; vergleiche UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023; vergleiche UNAMA 22.1.2024). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023). Mit Verweis auf das United Nations Department of Safety and Security (UNDSS) berichtet IOM (International Organization for Migration), dass organisierte Verbrechergruppen in ganz Afghanistan an Entführungen zur Erlangung von Lösegeld beteiligt sind. 2023 wurden 21 Entführungen dokumentiert, 2024 waren es, mit Stand Februar 2024, zwei. Anscheinend werden nicht alle Entführungen gemeldet, und oft zahlen die Familien das Lösegeld. Die meisten Entführungen (soweit Informationen verfügbar waren) fanden in oder in der Nähe von Wohnhäusern statt und nicht auf der Straße. Von den 21 im Jahr 2023 gemeldeten Entführungen ereigneten sich vier in Kabul. Zwei der Vorfälle in Kabul betrafen die Entführung ausländischer Staatsangehöriger, wobei nur wenige Einzelheiten über die Umstände der Entführungen bekannt wurden. Die Taliban-Sicherheitskräfte reagierten aktiv auf Entführungsfälle. Im Juni 2023 leiteten die Taliban beispielsweise in Kabul eine erfolgreiche Rettungsaktion eines entführten ausländischen Staatsangehörigen. In der Provinz Balkh führte eine Reaktion der Taliban gegen die Entführer im Februar 2023 zum Tod eines Entführers und zur Festnahme von zwei weiteren Personen (IOM 22.2.2024). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023). Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung 2024-04-03 14:28 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 26.6.2023; vgl. USDOS 20.3.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 26.6.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021a; vergleiche DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vergleiche NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021a, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023). Beobachter befürchten jedoch, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen (RFE/RL 1.9.2023), einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023).Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vergleiche VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vergleiche RFE/RL 1.9.2023), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023). Beobachter befürchten jedoch, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen (RFE/RL 1.9.2023), einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023). Zentrale Akteure Taliban Letzte Änderung 2024-04-05 15:33 Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022). Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vergleiche Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a). Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vergleiche NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vergleiche DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vergleiche REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vergleiche DW 11.10.2021). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks (GSSR 12.11.2023), eine Beziehung zum Führer von al-Qaida, Osama bin Laden (UNSC o.D.c; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und "sunnitisch-islamische Deobandi"-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist (GSSR 12.11.2023). Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks (GSSR 12.11.2023), eine Beziehung zum Führer von al-Qaida, Osama bin Laden (UNSC o.D.c; vergleiche FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vergleiche ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und "sunnitisch-islamische Deobandi"-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist (GSSR 12.11.2023). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vgl. VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom (FR24 21.8.2021), auch wenn es den Taliban angehört (UNSC 21.11.2023; vgl. FR24 21.8.2021).Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vergleiche VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vergleiche UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom (FR24 21.8.2021), auch wenn es den Taliban angehört (UNSC 21.11.2023; vergleiche FR24 21.8.2021). Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vgl. DT 7.5.2022) und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vergleiche UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vergleiche DT 7.5.2022) und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022). Ethnische Gruppen Letzte Änderung 2024-03-28 12:04 In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vgl. CIA 1.2.2024). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 1.2.2024), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vergleiche CIA 1.2.2024). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vergleiche CIA 1.2.2024), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022). Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 26.6.2023). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 20.3.2023). Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Minderheit sowie lediglich einen Vertreter der Hazara (AA 26.6.2023). Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Aber selbst auf lokaler Ebene werden Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Darüber hinaus lässt sich keine klare, systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren (AA 26.6.2023). Paschtunen Letzte Änderung 2024-04-10 20:16 Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans (MRG 5.2.2021a; vgl. AA 26.6.2023). Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes (MRG 5.2.2021a; vgl. Print 21.9.2021). Sie teilen sich in zwei große Gruppen auf - Durrani und Gheljai (auch Ghilzai or Ghilzay) - und in weitere Untergruppen von mehr als hundert kleineren Stämmen. Die Durrani sind vor allem in den südlichen Provinzen des Landes wie Kandahar, Zabul, Helmand, Uruzgan, sowie verstreut in anderen Provinzen verbreitet, während die Gheljai eher in Provinzen wie Paktia, Logar, Khost, Paktika, Maidan Wardak und anderen anzutreffen sind (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Traditionell waren die Paschtunen nomadisierende oder halbnomadische Viehzüchter, Ackerbauern und Händler. Seit langer Zeit sind sie in Städten ansässig geworden, wo sie verschiedensten Tätigkeiten nachgehen. Paschtunische Stämme waren stets die militärische Stütze des afghanischen Königshauses und wurden dafür mit einigen Privilegien (Steuervergünstigungen, weitgehende Autonomie in inneren Angelegenheiten u. a.) versehen (STDOK 1.7.2016).Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans (MRG 5.2.2021a; vergleiche AA 26.6.2023). Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes (MRG 5.2.2021a; vergleiche Print 21.9.2021). Sie teilen sich in zwei große Gruppen auf - Durrani und Gheljai (auch Ghilzai or Ghilzay) - und in weitere Untergruppen von mehr als hundert kleineren Stämmen. Die Durrani sind vor allem in den südlichen Provinzen des Landes wie Kandahar, Zabul, Helmand, Uruzgan, sowie verstreut in anderen Provinzen verbreitet, während die Gheljai eher in Provinzen wie Paktia, Logar, Khost, Paktika, Maidan Wardak und anderen anzutreffen sind (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Traditionell waren die Paschtunen nomadisierende oder halbnomadische Viehzüchter, Ackerbauern und Händler. Seit langer Zeit sind sie in Städten ansässig geworden, wo sie verschiedensten Tätigkeiten nachgehen. Paschtunische Stämme waren stets die militärische Stütze des afghanischen Königshauses und wurden dafür mit einigen Privilegien (Steuervergünstigungen, weitgehende Autonomie in inneren Angelegenheiten u. a.) versehen (STDOK 1.7.2016). Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind ggf. mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten (STDOK/VQ AFGH 4.2024).
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und der Religionszugehörigkeit und Volksgruppenangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Angaben zu zweifeln. Die Feststellung zur ehemals vorliegenden Minderjährigkeit und nunmehrigen Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter sowie einer von Seiten des BFA veranlassten röntgentechnologischen Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters (AS 55). Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels der Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokumentes nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu seiner Herkunft ergeben sich ebenfalls aus seinen gleichbleibenden Angaben. Dass der Beschwerdeführer in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist, ist dem angefochtenen Bescheid des BFA zu entnehmen. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.
  11. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.2.
  12. Zur vorgebrachten Verfolgungsgefahr in Afghanistan: Wie das BFA im angefochtenen Bescheid zutreffend erkannt hat, vermochte der Beschwerdeführer eine aktuelle wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat nicht glaubhaft darzutun: Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich schon bezüglich einiger Themenkreise seines Vorbringens, die mit der eigentlichen Fluchtgeschichte nicht in unmittelbaren Zusammenhang stehen, vor beiden Instanzen in Widersprüche verwickelte. So hatte er etwa in der Erstbefragung ausschließlich angegeben, dass seine Muttersprache Pashto sei, wobei er die Kenntnisse anderer Sprachen gar nicht erwähnt hatte (AS 13 f.). Demgegenüber gab er vor dem BFA an, dass er Pashto, Dari und Farsi spreche und diese Sprachen lesen und schreiben könne (AS 102). Während er in der Erstbefragung angegeben hatte, dass er für sechs Jahre in die Grundschule gegangen sei (AS 14), gab er im Gegensatz dazu in der mündlichen Verhandlung an, nur für drei Jahre die Grundschule besucht zu haben (VH-Prot., S. 4). Ein weiterer Widerspruch ergab sich bezüglich der Reisebewegung, da der Beschwerdeführer noch in der Erstbefragung diesbezüglich erklärt hatte, dass er über Pakistan, den Iran, die Türkei und diverse genannte europäische Länder schließlich nach Österreich gelangt sei (AS 17), wohingegen er in der mündlichen Verhandlung behauptete, niemals gesagt zu haben, auch über Pakistan gereist zu sein (VH-Prot., S. 4f.). Der Beschwerdeführer wusste nach entsprechendem Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht für diese keine plausible Erklärung zu liefern, sondern gab er lediglich an, dass ihm das Protokoll der Erstbefragung nicht rückübersetzt worden sei (VH-Prot., S. 4). Dass es sich dabei lediglich um eine nicht der Wahrheit entsprechende Schutzbehauptung handelt, wird dadurch evident, dass im Protokoll ausdrücklich protokolliert wurde, dass dem Beschwerdeführer dieses rückübersetzt wurde und jener die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls durch seine Unterschrift auf jeder Seite bestätigt hatte. Schon der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer sohin zu hinsichtlich der eigentlichen Fluchtgeschichte nebensächlichen Aspekten in Widersprüche verwickelte, indiziert, dass dieser keine Scheu zeigt, vor den Behörden Angaben zu erstatten, wie es ihm gerade opportun erscheint und wurde daher für das Bundesverwaltungsgericht die Glaubwürdigkeit seiner Person bereits vor diesem Hintergrund geschmälert. Dem BFA ist jedoch in weiterer Folge darin zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Gesamtbetrachtung auch nicht gelang, eine asylrelevante Verfolgung darzutun. Wie auch das BFA im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, ergeben sich diese Erwägungen schon daher, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung gegenüber seinen Angaben vor der Behörde gänzlich andere Fluchtgründe zu Protokoll gegeben und seine Angaben zum Fluchtgrund im Verfahren gleichsam ausgetauscht hat. So hat der Beschwerdeführer noch in seiner Erstbefragung die Frage nach seinen Fluchtgründen ausschließlich sehr allgemein dahingehend beantwortet, dass er wegen der Taliban und der schlechten Sicherheitslage verlassen habe (AS 19). Ein konkretes, ihn betreffendes Bedrohungsszenario hat der Beschwerdeführer hierbei nicht ins Treffen geführt, sondern hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen lediglich angegeben, dass er Angst um sein Leben habe. In der folgenden Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe hingegen an, dass er mit einem Mädchen eine Beziehung gehabt habe und der Vater dieses Mädchens, als er davon erfahren habe, ihn mittels eines Messers verletzt und sodann das Haus seiner Familie angeschossen habe. Ebenso habe jener Mann später das Mädchen getötet. Der Beschwerdeführer habe dann, als er bereits im Iran gewesen sei, von seiner Mutter im Rahmen eines Telefonates erfahren, dass der Vater des Mädchens seinen Vater erschossen und das Haus seiner Familie angezündet habe (AS 105). Diesbezüglich ist anzumerken, dass der allgemeinen Lebenserfahrung zufolge zu erwarten wäre, dass der Beschwerdeführer, wäre die behauptete Verletzung durch eine Messerattacke wegen seiner Beziehung zu einem Mädchen durch dessen Vater tatsächlich auslösend für seine Flucht gewesen, derartiges bereits anlässlich der Erstbefragung erwähnt hätte. Auch hätte der Beschwerdeführer im Falle der Schilderung wahrheitsgemäßer Umstände nach menschlichem Ermessen zweifellos bereits anlässlich der Erstbefragung die Ermordung seines Vaters durch den Vater des Mädchens erwähnt, da es sich hierbei nicht nur um einen höchst dramatischen Aspekt in seinem Leben, sondern auch um einen Umstand gehandelt hätte, der seine eigene Gefährdung durch jenen Mann erneut verdeutlicht hätte. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von diesen Umständen erst im späteren Verfahrensverlauf erstmals berichtete und in der Erstbefragung lediglich allgemein angab, wegen der Taliban und der schlechten Sicherheitslage Afghanistan verlassen zu haben, indiziert daher, dass dieses spätere Vorbringen nicht auf wahren Tatsachen beruht, sondern der Beschwerdeführer durch dieses nachträgliche Anführen möglicherweise asylrelevanter Umstände in missbräuchlicher Absicht seine Chancen auf Asylgewährung zu steigern versuchte. Der Beschwerdeführer muss sich daher eine Steigerung seines Fluchtvorbringens vorwerfen lassen, welches seine Geschichte insgesamt in Zweifel zieht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Hierbei wird nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof gleichwohl betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. etwa VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Schon vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seine in der Einvernahme vor der Behörde erstatteten Angaben zu seiner Fluchtgeschichte gegenüber seinem Vorbringen in der Erstbefragung gänzlich ausgetauscht hat, war daher seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Dem BFA ist jedoch in weiterer Folge darin zuzustimmen, dass es dem Beschwerdeführer bei einer Gesamtbetrachtung auch nicht gelang, eine asylrelevante Verfolgung darzutun. Wie auch das BFA im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, ergeben sich diese Erwägungen schon daher, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung gegenüber seinen Angaben vor der Behörde gänzlich andere Fluchtgründe zu Protokoll gegeben und seine Angaben zum Fluchtgrund im Verfahren gleichsam ausgetauscht hat. So hat der Beschwerdeführer noch in seiner Erstbefragung die Frage nach seinen Fluchtgründen ausschließlich sehr allgemein dahingehend beantwortet, dass er wegen der Taliban und der schlechten Sicherheitslage verlassen habe (AS 19). Ein konkretes, ihn betreffendes Bedrohungsszenario hat der Beschwerdeführer hierbei nicht ins Treffen geführt, sondern hinsichtlich seiner Rückkehrbefürchtungen lediglich angegeben, dass er Angst um sein Leben habe. In der folgenden Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe hingegen an, dass er mit einem Mädchen eine Beziehung gehabt habe und der Vater dieses Mädchens, als er davon erfahren habe, ihn mittels eines Messers verletzt und sodann das Haus seiner Familie angeschossen habe. Ebenso habe jener Mann später das Mädchen getötet. Der Beschwerdeführer habe dann, als er bereits im Iran gewesen sei, von seiner Mutter im Rahmen eines Telefonates erfahren, dass der Vater des Mädchens seinen Vater erschossen und das Haus seiner Familie angezündet habe (AS 105). Diesbezüglich ist anzumerken, dass der allgemeinen Lebenserfahrung zufolge zu erwarten wäre, dass der Beschwerdeführer, wäre die behauptete Verletzung durch eine Messerattacke wegen seiner Beziehung zu einem Mädchen durch dessen Vater tatsächlich auslösend für seine Flucht gewesen, derartiges bereits anlässlich der Erstbefragung erwähnt hätte. Auch hätte der Beschwerdeführer im Falle der Schilderung wahrheitsgemäßer Umstände nach menschlichem Ermessen zweifellos bereits anlässlich der Erstbefragung die Ermordung seines Vaters durch den Vater des Mädchens erwähnt, da es sich hierbei nicht nur um einen höchst dramatischen Aspekt in seinem Leben, sondern auch um einen Umstand gehandelt hätte, der seine eigene Gefährdung durch jenen Mann erneut verdeutlicht hätte. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von diesen Umständen erst im späteren Verfahrensverlauf erstmals berichtete und in der Erstbefragung lediglich allgemein angab, wegen der Taliban und der schlechten Sicherheitslage Afghanistan verlassen zu haben, indiziert daher, dass dieses spätere Vorbringen nicht auf wahren Tatsachen beruht, sondern der Beschwerdeführer durch dieses nachträgliche Anführen möglicherweise asylrelevanter Umstände in missbräuchlicher Absicht seine Chancen auf Asylgewährung zu steigern versuchte. Der Beschwerdeführer muss sich daher eine Steigerung seines Fluchtvorbringens vorwerfen lassen, welches seine Geschichte insgesamt in Zweifel zieht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Hierbei wird nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof gleichwohl betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche etwa VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Schon vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seine in der Einvernahme vor der Behörde erstatteten Angaben zu seiner Fluchtgeschichte gegenüber seinem Vorbringen in der Erstbefragung gänzlich ausgetauscht hat, war daher seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Auch ist ihm entgegenzuhalten, dass gegen die Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgeschichte der Umstand spricht, dass er seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung nicht ansatzweise zu konkretisieren vermochte und er auf Nachfrage keine diesbezüglichen Details nennen konnte. So war er etwa weder in der Lage, näheres über seine angebliche Freundin zu erzählen und erweist sich seine diesbezügliche Antwort erkennbar als ausweichend (vgl. VH-Prot., S 7: R: „Erzählen Sie mir genau über das Mädchen?“, BF: „Wenn ein 12-jähriges Mädchen verheiratet werden kann, kann sie dann nicht mit einem Burschen zusammen sein?“; R: „Erzählen Sie mir etwas über das Mädchen: „Was soll ich denn machen? Sollte denn meine Hand oder mein Bein abgeschnitten werden, damit Sie mir glauben?“). Diese völlig vagen Antworten des Beschwerdeführers, die von einer konkreten Personenbeschreibung weit entfernt sind, verdeutlichen klar, dass seine Fluchtgeschichte, deren zentraler Aspekt jene behauptete Beziehung war, lediglich ein frei erfundenes Konstrukt darstellt, dessen Details der Beschwerdeführer mangels entsprechender Vorbereitung nicht stimmig wiederzugeben vermochte. Dieser Eindruck wurde weiters für das erkennende Gericht dadurch bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer in der Verhandlung auch bezüglich seiner Fluchtgeschichte selbst in schwerwiegende Widersprüche verwickelte. Während er nämlich erstinstanzlich vor dem BFA angegeben hat, dass er, als sein Haus beschossen worden sei, bei seinem Onkel gewesen wäre (AS 105), indizieren seine Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er sehr wohl anwesend war („Wir waren zu Hause. Es war spät in der Nacht. Es gab keinen Strom. Wir hatten nur diese Öllampen. Es wurde plötzlich auf unser Haus geschossen.“, VH-Prot., S. 13). Der Beschwerdeführer wusste diese Unstimmigkeit in seinen Angaben in der Verhandlung auch nicht plausibel aufzuklären, sondern gab er nach entsprechendem Vorhalt nur an, dass er dies alles nicht verstehe, das sei alles verkehrt. Ebenso ist widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung lediglich von einem Vorfall, bei welchem das Haus seiner Familie beschossen worden sei, zu berichten wusste (VH-Prot., S. 13), wohingegen er vor dem BFA angegeben hatte, dass sein Familienhaus drei Mal beschossen worden wäre (AS 105). Der Beschwerdeführer beharrte nach entsprechendem Vorhalt der Unstimmigkeit in seinen Angaben darauf, dass er zwei Mal mitbekommen habe, wie auf das Haus geschossen worden sei und er beim dritten Mal nicht da gewesen sei. Auch diese gravierenden Widersprüchlichkeiten in seinem Vorbringen belegen, dass seine Fluchtgeschichte nicht auf selbst erlebten und wahren Umständen basiert, sondern eine frei erfundene Rahmengeschichte darstellt. Auch ist ihm entgegenzuhalten, dass gegen die Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgeschichte der Umstand spricht, dass er seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung nicht ansatzweise zu konkretisieren vermochte und er auf Nachfrage keine diesbezüglichen Details nennen konnte. So war er etwa weder in der Lage, näheres über seine angebliche Freundin zu erzählen und erweist sich seine diesbezügliche Antwort erkennbar als ausweichend vergleiche VH-Prot., S 7: R: „Erzählen Sie mir genau über das Mädchen?“, BF: „Wenn ein 12-jähriges Mädchen verheiratet werden kann, kann sie dann nicht mit einem Burschen zusammen sein?“; R: „Erzählen Sie mir etwas über das Mädchen: „Was soll ich denn machen? Sollte denn meine Hand oder mein Bein abgeschnitten werden, damit Sie mir glauben?“). Diese völlig vagen Antworten des Beschwerdeführers, die von einer konkreten Personenbeschreibung weit entfernt sind, verdeutlichen klar, dass seine Fluchtgeschichte, deren zentraler Aspekt jene behauptete Beziehung war, lediglich ein frei erfundenes Konstrukt darstellt, dessen Details der Beschwerdeführer mangels entsprechender Vorbereitung nicht stimmig wiederzugeben vermochte. Dieser Eindruck wurde weiters für das erkennende Gericht dadurch bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer in der Verhandlung auch bezüglich seiner Fluchtgeschichte selbst in schwerwiegende Widersprüche verwickelte. Während er nämlich erstinstanzlich vor dem BFA angegeben hat, dass er, als sein Haus beschossen worden sei, bei seinem Onkel gewesen wäre (AS 105), indizieren seine Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er sehr wohl anwesend war („Wir waren zu Hause. Es war spät in der Nacht. Es gab keinen Strom. Wir hatten nur diese Öllampen. Es wurde plötzlich auf unser Haus geschossen.“, VH-Prot., S. 13). Der Beschwerdeführer wusste diese Unstimmigkeit in seinen Angaben in der Verhandlung auch nicht plausibel aufzuklären, sondern gab er nach entsprechendem Vorhalt nur an, dass er dies alles nicht verstehe, das sei alles verkehrt. Ebenso ist widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung lediglich von einem Vorfall, bei welchem das Haus seiner Familie beschossen worden sei, zu berichten wusste (VH-Prot., S. 13), wohingegen er vor dem BFA angegeben hatte, dass sein Familienhaus drei Mal beschossen worden wäre (AS 105). Der Beschwerdeführer beharrte nach entsprechendem Vorhalt der Unstimmigkeit in seinen Angaben darauf, dass er zwei Mal mitbekommen habe, wie auf das Haus geschossen worden sei und er beim dritten Mal nicht da gewesen sei. Auch diese gravierenden Widersprüchlichkeiten in seinem Vorbringen belegen, dass seine Fluchtgeschichte nicht auf selbst erlebten und wahren Umständen basiert, sondern eine frei erfundene Rahmengeschichte darstellt. Im gegenständlichen Fall wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der behaupteten Geschehnisse bzw. seiner Einvernahme vor dem BFA noch minderjährig war. Doch auch im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen (vgl. etwa VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020, mwN; 23.02.2016, Ra 2015/20/0161; 16.04.2002, 2000/20/0200; 14.12.2006, 2006/01/0362) - wonach eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich und ein herabgesetzter Maßstab an die Genauigkeit der Angaben anzulegen ist - konnte keine positive Glaubhaftigkeitsbeurteilung getroffen werden. Die ihm sowohl vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen betrafen auch keine zu vernachlässigenden Einzelheiten, sondern das Kernvorbringen der Fluchtgeschichte, von dem - auch unter Berücksichtigung des zum angeblichen Vorfallszeitpunkt jugendlichen Alters des Beschwerdeführers und der seit den behaupteten Geschehnissen verstrichenen Zeitspanne - anzunehmen wäre, es bestünde im Falle des Wahrheitsgehalts aus mehr als einer groben Rahmengeschichte, die nicht einmal durch konkretisierende und wiederholte Nachfragen präzisiert werden kann.Im gegenständlichen Fall wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der behaupteten Geschehnisse bzw. seiner Einvernahme vor dem BFA noch minderjährig war. Doch auch im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen vergleiche etwa VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020, mwN; 23.02.2016, Ra 2015/20/0161; 16.04.2002, 2000/20/0200; 14.12.2006, 2006/01/0362) - wonach eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich und ein herabgesetzter Maßstab an die Genauigkeit der Angaben anzulegen ist - konnte keine positive Glaubhaftigkeitsbeurteilung getroffen werden. Die ihm sowohl vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen betrafen auch keine zu vernachlässigenden Einzelheiten, sondern das Kernvorbringen der Fluchtgeschichte, von dem - auch unter Berücksichtigung des zum angeblichen Vorfallszeitpunkt jugendlichen Alters des Beschwerdeführers und der seit den behaupteten Geschehnissen verstrichenen Zeitspanne - anzunehmen wäre, es bestünde im Falle des Wahrheitsgehalts aus mehr als einer groben Rahmengeschichte, die nicht einmal durch konkretisierende und wiederholte Nachfragen präzisiert werden kann. Es ist dem BFA daher zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft machen konnte. 2.2.
  13. Zu allfälligen weiteren Fluchtgründen: Des Weiteren ist festzuhalten, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers alleine aus dem Umstand, dass er der Volksgruppe der Paschtunen angehört und sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekennt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Afghanistan kann trotz der nach wie vor bestehenden Spannungen unter den einzelnen Volksgruppen derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände als Angehöriger der Paschtunen sunnitischen Glaubens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aus ethnischen oder religiösen Gründen verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht dargelegt, warum er konkret aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Glaubensrichtung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Auch dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines eher kurzen Aufenthalts in Europa und einer möglichen "Verwestlichung" seines Lebensstils erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch kein konkretes Vorbringen erstattet. Dass jeder afghanische Staatsangehörige, der sich einige Zeit in Europa aufgehalten hat, im Falle einer Rückkehr alleine aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt wäre, ergibt sich auch aus der Berichtslage nicht. 2.
  14. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die getroffenen Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation in Afghanistan stützen sich auf die bereits im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen. Diesen Feststellungen zur Lage in Afghanistan wird in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) I. Abweisung der Beschwerde:Zu Spruchteil A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde: 3.1.

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

§ 3Abs. 1 Asyl

G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233, mwN). 3.2.1. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der Beschwerdeführer eine gegen ihn individuell gerichtete erfolgte oder drohende Verfolgungsgefahr in Afghanistan nicht glaubhaft machen. 3.2.2. Zudem hat es der Beschwerdeführer nicht unternommenen, eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung iSd GFK auf Grund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit glaubhaft zu machen. Da eine Gruppenverfolgung – in Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit – von Paschtunen und Sunniten in Afghanistan nicht gegeben ist und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine individuelle Bedrohung dargetan hat, ist eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht abzuleiten. 3.2.3. Es ist dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun. Daher ist die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.3.2.3. Es ist dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun. Daher ist die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass einer (nicht asylrelevanten) Gefährdung des Beschwerdeführers in Bezug auf Afghanistan durch die Gewährung von subsidiärem Schutz durch die belangte Behörde hinreichend Rechnung getragen wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W105.2278072.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.