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§ 3§ 8§ 7§ 6§§ 4§ 25aArtikel 133RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2024 GeschäftszahlW127 2268819-1 Spruch, W127 2268819-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers insbesondere fest, dass eine drohende Rekrutierung für den kurdischen Militärdienst keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darstelle.
- Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Begründung führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen insbesondere aus, dass er auch den syrischen Militärdienst nicht geleistet habe und sich bei einer Einziehung zum Militär an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, beteiligen müsse. Im Falle der Verweigerung des Militärdienstes würden dem Beschwerdeführer unverhältnismäßig hohe Strafen seitens der syrischen Regierung drohen.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Begründung führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen insbesondere aus, dass er auch den syrischen Militärdienst nicht geleistet habe und sich bei einer Einziehung zum Militär an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, beteiligen müsse. Im Falle der Verweigerung des Militärdienstes würden dem Beschwerdeführer unverhältnismäßig hohe Strafen seitens der syrischen Regierung drohen. Zudem würde dem Beschwerdeführer aufgrund der Asylantragstellung im Ausland und der illegalen Ausreise seitens der syrischen Regierung eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden. Des Weiteren habe sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt und es insbesondere unterlassen, Ermittlungen dazu anzustellen. Die belangte Behörde hätte sich überdies zusätzlich zu den Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation auch Länderberichte von mit dem Flüchtlingsthema befassten internationalen Organisationen heranziehen müssen.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 20.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 18.04.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein der Vertreterin des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere zu seinen Fluchtgründen, seinen familiären Verhältnissen und seinen Lebensumständen in Syrien befragt. Im Rahmen der Verhandlung wurden überdies aktuelle Länderberichte zu Syrien ins Verfahren eingebracht.
- Mit Schreiben vom 18.04.2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen und stützte sich dabei im Wesentlichen auf die auch vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Quellen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt, durch Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und Einsichtnahme in die vorgelegten Dokumente sowie insbesondere in folgende Länderberichte: BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Version 11, 27.03.2024; BFA, Themenbericht der Staatendokumentation: Syrien – Grenzübergänge, Version 1, 25.10.2023; EUAA, Country Guidance: Syria, April 2024; Ministerie van Buitenlandse Zaken, Allgemeiner Herkunftsland-Informationsbericht zu Syrien, August 2023; Danish Immigration Service, Syria – Militäry Service, Jänner 2024; DIS, Syria – Military recruitment in Hasakah Governorate, Juni 2022; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188], 06.09.2023; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Gebiete unter kurdischer Selbstverwaltung: Wehrdienst bei den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG): Verpflichtung, Konsequenzen bei Weigerung, 14.08.2019; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
- aktualisierte Fassung, März
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er ist am XXXX in der Stadt XXXX im Gouvernement al-Hasaka geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2021 gelebt.1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er ist am römisch 40 in der Stadt römisch 40 im Gouvernement al-Hasaka geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2021 gelebt. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern, zwei Schwestern und drei Brüder des Beschwerdeführers leben weiterhin in Syrien in XXXX . Ein Bruder des Beschwerdeführers hält sich in Deutschland auf und zwei weitere Brüder leben in der Türkei.Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern, zwei Schwestern und drei Brüder des Beschwerdeführers leben weiterhin in Syrien in römisch 40 . Ein Bruder des Beschwerdeführers hält sich in Deutschland auf und zwei weitere Brüder leben in der Türkei. 1.
- Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich eingereist und hat am 17.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Die Heimatregion des Beschwerdeführers in XXXX steht seit ungefähr November 2017 nicht unter dem Einfluss oder der Kontrolle des syrischen Regimes (GoS), sondern ausschließlich unter der Kontrolle der kurdischen SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES).1.
- Die Heimatregion des Beschwerdeführers in römisch 40 steht seit ungefähr November 2017 nicht unter dem Einfluss oder der Kontrolle des syrischen Regimes (GoS), sondern ausschließlich unter der Kontrolle der kurdischen SDF (Syrian Democratic Forces - Syrische Demokratischen Kräfte der selbsternannten Selbstverwaltungsregion, auch Autonomous Administration of North and East Syria – AANES). Über den nicht vom syrischen Regime kontrollierten Grenzübergang Faysh Khabur bzw. Fishkhabour (Autonome Region Kurdistan bzw. Kurdistan Region Iraq – KRI) / Semalka (Syrien, Gouvernement al-Hasakah) ist die Heimatregion des Beschwerdeführers in XXXX erreichbar, ohne Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes zu durchqueren.Über den nicht vom syrischen Regime kontrollierten Grenzübergang Faysh Khabur bzw. Fishkhabour (Autonome Region Kurdistan bzw. Kurdistan Region Iraq – KRI) / Semalka (Syrien, Gouvernement al-Hasakah) ist die Heimatregion des Beschwerdeführers in römisch 40 erreichbar, ohne Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes zu durchqueren. 1.
- Der Beschwerdeführer ist mit seinem Alter von 21 Jahren im wehrpflichtigen Alter hinsichtlich des gesetzlich vorgesehenen Militärdienstes beim syrischen Regime. Der Beschwerdeführer hat bisher den Wehrdienst nicht abgeleistet. Er hat bisher weder ein Wehrdienstbuch noch einen Einberufungsbefehl erhalten. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Heimatregion weder zwangsweise Rekrutierung zum Wehrdienst bei den syrischen Streitkräften noch Bestrafung aufgrund von Wehrdienstverweigerung. 1.
- Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich der „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ im wehrpflichtigen Alter und hat den dortigen verpflichtenden „Wehrdienst“ nicht abgeleistet. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr keine Bestrafung aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung im Zusammenhang mit einer Verweigerung der „Selbstverteidigungspflicht“. Auch die Brüder des Beschwerdeführers sind der sog. „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ nicht nachgekommen. 1.
- Der Beschwerdeführer war in Syrien nicht politisch aktiv und droht ihm bei einer Rückkehr in seine Heimatregion weder eine Bestrafung durch das syrische Regime noch durch die SDF aufgrund einer unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung etwa im Zusammenhang mit seiner Ausreise aus Syrien bzw. einer Asylantragstellung in Österreich. Der Beschwerdeführer hat bei einer Rückkehr nach Syrien auch keine sonstige konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung zu erwarten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt: 1.7.
- Verpflichtender Wehrdienst für das syrische Regime: Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wer sich nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Wehrpflicht meldet oder seinen Wehrdienst nicht antritt, wird in einer nationalen Datenbank als Wehrdienstverweigerer registriert. Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert, wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt. Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara’a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden. In Homs führte die Militärpolizei
einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden. Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Berichten zufolge gehören Rückkehrer aus dem Ausland zu den Personen, die nach der Rückkehr verhaftet und zwangsrekrutiert werden. Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. „Sicherheitsquadraten“ auseinander – auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten. Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin und her bewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite (z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.) anerkennt. 1.7.
- „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“: Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union) dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG (Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten) dient. Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Das Gesetz regelt auch Verfahren für den Aufschub oder die Befreiung vom Wehrdienst, z.B. für Studenten, einzige Söhne oder aus medizinischen Gründen. Am 04.09.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr
- Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft. Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der „Selbstverwaltung“ befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der „Selbsverwaltung“ als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die „Selbstverteidigungspflicht“ erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert. Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert. Artikel zwei des Gesetzes über die „Selbstverteidigungspflicht“ vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor. Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der „Selbstverwaltung“ gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden. Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall „höherer Gewalt“ einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt. Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen: Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der „Selbsverteidigungspflicht“ erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa. Rekrutierungspraxis: Die Aufrufe für die „Selbstverteidigungspflicht“ erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim „Büro für Selbstverteidigungspflicht“ ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird – z.B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird. Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen. Wehrdienstverweigerung und Desertion: Es kommt zu Überprüfungen von möglichen Wehrpflichtigen an Checkpoints und auch zu Ausforschungen. Die Selbstverwaltung informiert einen sich dem Wehrdienst Entziehenden zweimal bezüglich der Einberufungspflicht durch ein Schreiben an seinen Wohnsitz, und wenn er sich nicht zur Ableistung einfindet, sucht ihn die „Militärpolizei“ unter seiner Adresse. Die meisten sich der „Wehrpflicht“ entziehenden Männer werden jedoch an Checkpoints ausfindig gemacht. Wehrpflichtige, welche versuchen, dem Militärdienst zu entgehen, werden laut Gesetz durch die Verlängerung der „Wehrpflicht“ um einen Monat bestraft – zwei Quellen zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Dabei soll es sich oft um ein bis zwei Wochen handeln, um einen Einsatzort für die Betreffenden zu finden. Einem von ACCORD befragten Experten zufolge werden alle Wehrdienstverweigerer nach dem Gesetz der Selbstverteidigungspflicht gleich behandelt würden. Die kurdischen Sicherheitsbehörden namens Assayish würden den Wohnort der für die Wehrpflicht gesuchten Personen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und die Gesuchten verhaften. Nach dem Gesetz werde jede Person, die dem Dienst fernbleibe, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. Hingegen dürften die Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen. Einem von ACCORD befragten Syrienexperten zufolge hängen die Konsequenzen für die Wehrdienstverweigerung vom Profil des Wehrpflichtigen ab sowie von der Region, aus der er stammt. In al-Hasakah beispielsweise könnten Personen im wehrpflichtigen Alter zwangsrekrutiert und zum Dienst gezwungen werden. Rekrutierung für den nationalen syrischen Wehrdienst in AANES-Gebieten: Die Absolvierung des „Wehrdiensts“
der Selbstverwaltung befreit nicht von der nationalen Wehrpflicht in Syrien. Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin und her bewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite [z. B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.] anerkennt. Laut mehreren von ACCORD für eine Anfragebeantwortung interviewten Experten gibt es de facto keine Möglichkeit des syrischen Regimes, in den von den SDF kontrollierten Gebieten zu rekrutieren, obwohl es teilweise Patrouillen des syrischen Regimes in der AANES gibt. Lediglich in jenen Gebieten, die von den Regierungstruppen kontrolliert werden, können die Personen auch rekrutiert werden. 1.7.
- Bewegungsfreiheit und Einreise: Checkpoints werden sowohl von Regimesicherheitskräften sowie lokalen und ausländischen Milizen unterhalten. In den Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen Syriens gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der syrischen Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig ungeregelte Kontrollen durchführen. Dabei kann es auch zu Forderungen nach Geldzahlungen oder willkürlichen Festnahmen kommen. Insbesondere Frauen sind in diesen Kontrollen einem erhöhten Risiko von Übergriffen ausgesetzt. Auch können Passierende gewaltsam für den Militärdienst eingezogen werden. Betreten und Verlassen des Regimegebiets: Zum Betreten und Verlassen des Regimegebiets ist eine Sicherheitsfreigabe durch das Regime nötig, was ein Hindernis für Flüchtlinge und Binnenvertriebene darstellt, welche in ihre Heimatorte zurückkehren möchten. Personen, die vom Regime als kritisch wahrgenommen werden, erhalten diese Genehmigung oft nicht - ebenso ihre Verwandten, frühere Oppositionelle sowie ehemalige BewohnerInnen von als Hochburgen der Opposition wahrgenommen Gebieten. Es ist laut niederländischem Außenministerium nicht möglich, frei vom Regimegebiet in die Gebiete der sog. Errettungsregierung (Anm.: mit HTS als dominante Kraft) oder in das Gebiet der Syrischen Interimsregierung (Anm.: mit den pro-türkischen Einheiten der Syrian National Army) zu reisen und in umgekehrter Richtung. Das gilt für alle BürgerInnen ungeachtet ihres Geschlechts, Alters, ethnischer Zugehörigkeit und Religion, und hat nichts mit der Corona-Pandemie zu tun. Es ist auch nicht möglich, vom kurdischen Selbstverwaltungsgebiet ins Gebiet der Syrischen Interimsregierung zu gelangen. Reisen zwischen dem Gebiet der sog. Errettungsregierung und der Syrischen Interimsregierung sind möglich. Manche Reisen zwischen dem Regimegebiet und dem Selbstverwaltungsgebiet (der SDF) sind möglich, aber die genauen Konditionen sind nicht bekannt. BewohnerInnen von al-Hassakah und Qamishli sowie Personen, die dort geboren sind, gehören zu den Personengruppen, welche vom Regimegebiet aus in diese beiden Städte reisen können, weil die Behörden dort eine gewisse Präsenz haben. Auch Leute, die im Regimegebiet wohnen, aber aus Teilen von Raqqa und Deir az-Zour stammen, die nun unter Kontrolle der Selbstverwaltung stehen, können Berichten zufolge hin und her reisen, um ihre Besitztümer zu überprüfen oder Land zu kultivieren.Es ist laut niederländischem Außenministerium nicht möglich, frei vom Regimegebiet in die Gebiete der sog. Errettungsregierung Anmerkung, mit HTS als dominante Kraft) oder in das Gebiet der Syrischen Interimsregierung Anmerkung, mit den pro-türkischen Einheiten der Syrian National Army) zu reisen und in umgekehrter Richtung. Das gilt für alle BürgerInnen ungeachtet ihres Geschlechts, Alters, ethnischer Zugehörigkeit und Religion, und hat nichts mit der Corona-Pandemie zu tun. Es ist auch nicht möglich, vom kurdischen Selbstverwaltungsgebiet ins Gebiet der Syrischen Interimsregierung zu gelangen. Reisen zwischen dem Gebiet der sog. Errettungsregierung und der Syrischen Interimsregierung sind möglich. Manche Reisen zwischen dem Regimegebiet und dem Selbstverwaltungsgebiet (der SDF) sind möglich, aber die genauen Konditionen sind nicht bekannt. BewohnerInnen von al-Hassakah und Qamishli sowie Personen, die dort geboren sind, gehören zu den Personengruppen, welche vom Regimegebiet aus in diese beiden Städte reisen können, weil die Behörden dort eine gewisse Präsenz haben. Auch Leute, die im Regimegebiet wohnen, aber aus Teilen von Raqqa und Deir az-Zour stammen, die nun unter Kontrolle der Selbstverwaltung stehen, können Berichten zufolge hin und her reisen, um ihre Besitztümer zu überprüfen oder Land zu kultivieren. Grenzübergänge zu Syrien: Die offiziellen Grenzübergänge zwischen Gebieten unter Regierungskontrolle und den Nachbarländern Libanon, Jordanien und Irak sind mit Stand September 2023 weitgehend wieder geöffnet, nachdem manche Grenzübergänge im Konfliktverlauf und während der COVID-19-Pandemie zeitweise geschlossen waren. In Nordwest- und Nordostsyrien hat das syrische Regime keine Möglichkeit zum Aufgreifen von Wehrdienstverweigerern, mit Ausnahme bestimmter Gebiete in Qamishli und al-Hassakah in Nordostsyrien. Das syrische Regime betrachtet Übertritte über Grenzübergänge außerhalb seiner Kontrolle als illegal und diese können, so sie entdeckt werden, bei einer Weiterreise in Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung mit einer Haft- wie auch Geldstrafe geahndet werden. Die Grenzübergänge zwischen der Türkei und Nordwestsyrien werden auf der syrischen Seite in Idlib von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und der mit ihr verbundenen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG) sowie in manchen Gebieten in Aleppo, Raqqa und al-Hassakah von der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) und der mit der Türkei verbundenen Syrian National Army (SNA) kontrolliert. In dem Gebiet entlang der türkisch-syrischen Grenze wird insbesondere von Übergriffen der Sicherheitskräfte auf Zivilist:innen beim (illegalen) Überqueren der Grenze in die Türkei berichtet. Auf syrischer Seite sind nach Angaben eines befragten Experten weniger Fälle von Übergriffen bekannt, die lediglich auf den Grenzübertritt zurückzuführen sind. Die meisten bekannten Verhaftungen hat die HTS beispielsweise durchgeführt, weil Aktivist:innen Kritik an der Verwaltung oder Politik der Gruppierung geäußert haben. Als sich im September 2022 rund 400 Personen in Bab al-Hawa einfanden, um im Rahmen einer zuvor organisierten Bewegung mit dem Namen „Karawane des Lichts“ Richtung Europa zu ziehen, wurden sie darüber hinaus von Sicherheitskräften der HTS angegriffen und verprügelt. Die Grenzübergänge zwischen den AANES-kontrollierten Gebieten und der Türkei sind geschlossen und die Grenze ist auf türkischer Seite – wie auch in Nordwestsyrien – durch eine Grenzmauer befestigt. Der wichtigste Grenzübergang für die AANES ist Semalka/Fishkhabour mit der Kurdistan Region Irak (KRI). Über diesen Grenzübergang sind Personen- und Warenverkehr möglich und es gibt laut einem befragten Experten nur wenige Rückweisungen an der Grenze. Aufgrund von verstärkten Spannungen zwischen der Demokratischen Partei Kurdistans (PDK/KDP) in der KRI und der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) gibt es jedoch Fälle, bei denen Syrer:innen eine Einreise in die KRI aufgrund einer wahrgenommenen Nähe zur PKK, den Volksverteidigungseinheiten (YPG) oder der Partei der Demokratischen Union (PYD) von den Behörden der KRI verweigert wurde. In die andere Richtung haben die Behörden der AANES im Irak lebenden Syrer:innen die Einreise nach Syrien aufgrund einer wahrgenommenen oder tatsächlichen Verbundenheit mit der PDK-S (dem syrischen Zweig der PDK/KDP der Barzani-Familie in der KRI) oder dem Kurdischen Nationalrat (KNC) verwehrt. Andere Einreiseverweigerungen betrafen Mitglieder der SNA sowie (vermutete oder tatsächliche) Angehörige von syrischen und türkischen Nachrichtendiensten. Es kommt nicht zu vielen Verhaftungen von Einreisenden direkt an der Grenze. Einige diesbezügliche Fälle ereigneten sich in den vergangenen Jahren jedoch aufgrund der politischen Ansichten der Reisenden, einer früheren Mitgliedschaft in einer bewaffneten Gruppe oder, weil die Reisenden den Wehrdienst bei den Selbstverteidigungskräften (Hêzên Xweparastinê, HXP) verweigert hatten. Darüber hinaus kommt es immer wieder zu kompletten Sperrungen des Grenzübergangs für den Personenverkehr durch die Behörden der KRI, die aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung des Grenzübergangs auf beiden Seiten i.d.R. allerdings nicht lange andauern. Meist sind sie auf Spannungen zwischen der in der KRI dominanten KDP und der im AANES-Gebiet dominanten PYD zurückzuführen. Der Fluss Tigris trennt die beiden Seiten des Grenzübergangs Fishkhabour/Semalka. Es gibt zwei Flussübergänge – einen für private bzw. zivile Reisebewegungen und einen für kommerzielle und humanitäre Güter. Auf der syrischen Seite kontrolliert die PYD (Partei der Demokratischen Union) den Semalka-Übergang, und laut Journalist Hisham Arafat sind zwei Organe der Selbstverwaltungsregion AANES vor Ort: 1.) die Asayish (Sicherheitspolizei) in Form von Wachen (Polizei oder interne Sicherheitskräfte der AANES) und 2.) die zivile Grenzverwaltung, deren Personal für die Dokumente der Reisenden bei Ein- und Ausreise zuständig ist. Am Grenzübergang Semalka sind keine Beamten des syrischen Staates präsent. Behandlung bei der Ein- und Ausreise am Grenzübergang Semalka/Fishkhabour: Es gibt nur wenige Rückweisungen am Grenzübergang. Dabei handelt es sich auf irakischer Seite insbesondere um Fälle mit politischem Hintergrund, auf der syrischen Seite wurde auch syrischen Bewohner:innen der KRI die Rückkehr nach Syrien von AANES-Kräften verweigert – und zwar wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Verbindungen zur PDK-S (dem syrischen Zweig der irakischen KDP der Barzani-Familie), zum Kurdish National Council (KNC) oder zu türkischen Nachrichtendiensten, syrischen Oppositionsmilizen (SNA, FSA) oder etwa dem Islamischen Staat. Syrische Bürger:innen, die in der KRI leben, dafür Aufenthaltsvisa haben und legal in die KRI kamen, benötigen folgende Papiere für die Einreise via Semalka nach Nordost-Syrien: - Syrische Einwohner:innen der Provinz al-Hassakah und des Gebiets von Kobane: ● die KRI-Visa-Aufenthaltskarte ● den syrischen Reisepass ● die Genehmigung der Grenzbehörde der KRI in Fishkhabour Somit benötigen Syrer:innen die Genehmigung der KRI-Behörde für den Grenzübergang Fishkhabour, egal ob sie in die KRI einreisen möchten oder als Syrer:innen, die in der KRI wohnen, nach Syrien reisen möchten. - Syrer:innen, welche in anderen Provinzen Syriens wohnen: ● die KRI-Visa-Aufenthaltskarte ● den syrischen Reisepass ● die Genehmigung der Grenzbehörde der KRI in Fishkhabour ● die Genehmigung der AANES, wofür ein Sponsor in Syrien nötig ist [Anm.: zur Genehmigung – auch ’Expat-Karte’ genannt]. Diese Kategorie von Syrer:innen mit KRI-Visa-Aufenthaltskarte, die legal durch den Flughafen in die KRI einreiste, kann die KRI nicht via Fishkhabour verlassen. Im Fall einer gerade erfolgten legalen Einreise durch den Flughafen und bei Vorliegen eines KRI-Visums, und ohne noch eine KRI-Visa-Aufenthaltskarte erhalten zu haben, ist eine Rückkehr nach Syrien via Fishkhabour möglich, indem eine Kopie des KRI-Visums beim Grenzübergang eingereicht wird. Ein Experte bestätigte, dass Syrer:innen aus den Golfstaaten mit einem KRI-Visum so die Regimegebiete umgehen und in die AANES-Region zurückkehren konnten. Personen, die in Zivilstandsregistern außerhalb der Gebiete unter AANES-Kontrolle eingetragen sind, können bei von der AANES ausgewiesenen Einrichtungen ’Expat-Karten’ beantragen [Anm.: ’Expat’ ist eine Bezeichnung für permanent im Ausland lebende Personen]. Diese gibt das Recht zu Einreise, Aufenthalt und Durchreise im AANES-Gebiet. Um diese ’Expat-Karte’ zu erhalten, müssen mehrere Papiere vorgelegt werden:
- Hierfür wird zuerst ein/e Sponsor:in aus dem Gebiet benötigt, in welchem der Antrag für die Karte gestellt werden soll, was laut Einschätzung der syrischen NGO Justice for Life (JFL) nicht einfach ist.
- In einem speziellen Dokument, das von den internen Sicherheitskräften [Asayish] ausgestellt wird, werden die Stellungnahme des/der ’Expats’, die Daten seiner/ihrer Familie sowie die Aussagen von zwei Zeug:innen - einer davon der/die Sponsor:in - festgehalten.
- Dabei ist den Asayish auch ein Mietvertrag für ein Haus in dem Gebiet vorzulegen.
- Es ist auch ein Identitätszertifikat des ’Comin’ der Nachbarschaft vorzulegen, welches belegt, dass der Comin den/die ’Expat’ kennt.
- Hinzukommen Kopien der Identitätskarten (nur als ’ID’ bezeichnet) des Antragstellers, bzw. Antragstellerin, der Familienmitglieder und der Zeugen.
- Bei der Erneuerung der ’Expat-Karte’, die nur sechs Monate gültig ist, muss der/die Antragsteller:in wieder den/die Sponsor:in mitbringen. Der Grenzübergang Fishkhabour/Semalka wird gelegentlich aus politischen Gründen von der KRG geschlossen, besonders wenn sich Spannungen zwischen der im Nordirak dominanten KDP und der PYD, welche die AANES dominiert, zuspitzen. Allerdings dauern diese Blockaden nicht lange, weil der Handel für beide Seiten sehr profitabel ist. Zwischen den beiden Autonomieverwaltungen gibt es ’diplomatische’ Beziehungen. Der Grenzübergang Fishkhabour/Semalka ist aktuell [Stand 09.10.2023] offen. Einreise in die Kurdistan Region Irak (KRI): Personen, die in die Kurdistan Region Irak (KRI) einreisen wollen, benötigen eine Einreisegenehmigung in Form eines 30-Tage-Visums, sowie einen gültigen Reisepass. Am Grenzübergang Semalka/Fishkhabour benötigen Syrer:innen die Zustimmung der Grenzbehörde der Kurdistan Region Irak (KRI), um den Grenzübergang zu passieren. Es kann auch zur Verweigerung einer Einreise von Syrer:innen in die KRI kommen, wenn diese im Verdacht stehen, mit der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), den Volksverteidigungseinheiten (YPG), der Partei der Demokratischen Union (PYD), mit dem Geheimdienst des syrischen Regimes, mit dem Islamischen Staat (IS) oder mit den von der Türkei unterstützten Milizen (Syrische Nationale Armee, SNA/ Freie Syrische Armee, FSA) in Verbindung zu stehen. Besonders auch Personen, denen direkte Verbindungen zur AANES, zur YPG oder zu den SDF nachgesagt werden, erhalten meist nicht so leicht eine Einreiseerlaubnis.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person und zu der Ausreise des Beschwerdeführers (1.
- und 1.2.) beruhen auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.
- Die Feststellungen zur aktuellen Kontrolle der Heimatregion des Beschwerdeführers sowie der östlich angrenzenden Gebiete in Nordostsyrien bis zur Grenze mit der Autonomen Region Kurdistan (1.3.) gründen auf der Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024 sowie der Kontrollgebietskarte des Carter-Centers: Exploring Historical Control in Syria (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html) und der Live Universal Awareness Map („Liveuamap“) Syria (https://syria.liveuamap.com/). 2.
- Die Feststellungen zur Wehrpflicht des Beschwerdeführers (1.4.) ergeben sich aus dessen mit vorgelegten Unterlagen im Wesentlichen in Einklang stehenden glaubhaften Angaben zu seinem Alter in Verbindung mit den Feststellungen zur Situation in Syrien. Die bisher nicht erfolgte Ableistung des Wehrdienstes sowie die Feststellungen zu Einberufung und Wehrdienstbuch beruhen auf den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers sowie auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich vor seiner Ausreise nicht in Gebieten unter Regierungskontrolle aufgehalten hat. Da der Heimatort des Beschwerdeführers, der unter kurdischer Kontrolle steht, für den Beschwerdeführer von der Autonomen Region Kurdistan aus über den Grenzübergang Faysh Khabur / Semalka auf dem Landweg sicher erreichbar ist, ohne jemals den Einflussbereich des syrischen Regimes zu durchqueren, kann der Beschwerdeführer in seine Herkunftsregion gelangen, ohne Gefahr zu laufen, von Regierungstruppen kontrolliert und allenfalls zwangsweise rekrutiert bzw. verhaftet oder bestraft zu werden. 2.
- Die Feststellungen zu einer „Wehrpflicht“ des Beschwerdeführers im Rahmen der sog. „Selbstverteidigungspflicht“ in der kurdisch kontrollierten „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ beruhen ebenfalls auf dem festgestellten Alter des Beschwerdeführers in Verbindung mit den Feststellungen zur Situation in Syrien. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer und seine Brüder den „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ noch nicht abgeleistet haben, gründet auf den gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Asylverfahrens. Da bisher weder der Beschwerdeführer noch seine Brüder im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ zwangsweise rekrutiert wurden und sich zumindest drei seiner Brüder auch weiterhin in der Heimatregion aufhalten können, ist auch im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers eine drohende Zwangsrekrutierung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die vom Beschwerdeführer hierfür vorgebrachte Begründung, dass er und seine Brüder sich versteckt gehalten hätten, erscheint aufgrund der langjährigen Dauer des unbehelligten Aufenthaltes in der Heimatregion trotz wehrpflichtigen Alters kaum lebensnah. Laut Länderberichten wurden Araber ursprünglich nicht zur „Selbstverteidigungspflicht“ eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 geändert und da die diesbezüglichen Berichte zur aktuellen Lage stark divergieren, kann keine Feststellung getroffen werden, ob dem Beschwerdeführer allenfalls aus diesem Grund keine zwangsweise Einziehung zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ droht. Sollte es dennoch zu einer Einziehung des Beschwerdeführers zum Selbstverteidigungsdienstdurch durch die kurdische Selbstverwaltung kommen, müsste der Beschwerdeführer den Länderfeststellungen zufolge aktuell für ein Jahr Militärdienst leisten und würde wahrscheinlich im Bereich des Nachschubs und des Objektschutzes eingesetzt werden. Bei Wehrdienstverweigerung kann dem Beschwerdeführer Verhaftung, berichtsweise von ein bis zwei Wochen, drohen, sowie eine Verlängerung des Wehrdienstes um einen Monat – einigen Berichten zufolge auch in Verbindung mit vorhergehender Haft „für eine Zeitspanne“. Eine Verweigerung des Wehrdienstes wird durch die kurdische Selbstverwaltung allerdings nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung gesehen. 2.
- Der Beschwerdeführer hat in seinem gesamten Asylverfahren nicht vorgebracht, sich in Syrien oder auch in Österreich politisch betätigt zu haben oder jemals mit syrischen bzw. kurdischen Behörden in Konflikt geraten zu sein. Somit war auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Syrien aufgrund einer (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung Verfolgung zu befürchten hat. Auch für eine sonstige Bedrohung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Syrien – etwa aufgrund einer illegalen Ausreise aus Syrien bzw. einer Asylantragstellung in Österreich – sind keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen, umso mehr, als die Heimatregion des Beschwerdeführers nicht unter Regierungskontrolle steht. Der Beschwerdeführer hat insbesondere auch in diesem Zusammenhang nicht glaubhaft gemacht, wie syrische Behörden von seiner Asylantragstellung in Österreich Kenntnis erlangt haben sollen. 2.
- Die Feststellungen zur gegenständlich relevanten Lage in Syrien (1.7.) beruhen auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere der Länderinformation der Staatendokumentation aus dem COI-CMS betreffend Syrien (Version 11) mit Stand 27.03.2024 (vgl. insbesondere die Abschnitte „Sicherheitslage“, „Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen“, „Bewegungsfreiheit“, und „Rückkehr“), die basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen im Wesentlichen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Syrien gewährleistet. Ergänzend wurden insbesondere die Berichte der EUAA (Country Guidance: Syria, April 2024), des niederländischen Ministerie van Buitenlandse Zaken (Allgemeiner Herkunftsland-Informationsbericht zu Syrien, August 2023) und des DIS (Syria – Militäry Service, Jänner 2024; Syria – Military recruitment in Hasakah Governorate, Juni 2022) sowie die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 06.09.2023 herangezogen. 2.
- Die Feststellungen zur gegenständlich relevanten Lage in Syrien (1.7.) beruhen auf den im Rahmen der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere der Länderinformation der Staatendokumentation aus dem COI-CMS betreffend Syrien (Version 11) mit Stand 27.03.2024 vergleiche insbesondere die Abschnitte „Sicherheitslage“, „Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen“, „Bewegungsfreiheit“, und „Rückkehr“), die basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen im Wesentlichen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Syrien gewährleistet. Ergänzend wurden insbesondere die Berichte der EUAA (Country Guidance: Syria, April 2024), des niederländischen Ministerie van Buitenlandse Zaken (Allgemeiner Herkunftsland-Informationsbericht zu Syrien, August 2023) und des DIS (Syria – Militäry Service, Jänner 2024; Syria – Military recruitment in Hasakah Governorate, Juni 2022) sowie die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 06.09.2023 herangezogen. Die Feststellungen zu einer Einreise in Syrien über den von der SDF kontrollierten Grenzübergang Semalka beruhen insbesondere auf dem Themenbericht der Staatendokumentation, Syrien – Grenzübergänge, Version 1, vom 25.10.
- Aufgrund der Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass es syrischen Staatsangehörigen wie dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich ist, mit einem Fremdenpass nach § 88 FPG bzw. einem bei syrischen Vertretungsbehörden ausgestellten Reisepass ein Visum für die Autonome Region Kurdistan zu erhalten, um von dort aus die Grenze bei Faysh Khabur / Semalka zu überqueren. Es wird hierbei nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer, weil nicht aus der Provinz al-Hasakah oder dem Gebiet von Kobane stammt, eine sogenannte „Expat-Karte“ brauchen würde, was eine Erschwernis darstellt, jedoch angesichts des Umstandes, dass seine Eltern und fünf Geschwister nach wie vor in XXXX leben, insgesamt durchaus als möglich und zumutbar anzusehen ist.Aufgrund der Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass es syrischen Staatsangehörigen wie dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich ist, mit einem Fremdenpass nach Paragraph 88, FPG bzw. einem bei syrischen Vertretungsbehörden ausgestellten Reisepass ein Visum für die Autonome Region Kurdistan zu erhalten, um von dort aus die Grenze bei Faysh Khabur / Semalka zu überqueren. Es wird hierbei nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer, weil nicht aus der Provinz al-Hasakah oder dem Gebiet von Kobane stammt, eine sogenannte „Expat-Karte“ brauchen würde, was eine Erschwernis darstellt, jedoch angesichts des Umstandes, dass seine Eltern und fünf Geschwister nach wie vor in römisch 40 leben, insgesamt durchaus als möglich und zumutbar anzusehen ist. Im Ergebnis ist auch nicht zu erkennen, dass sich seit der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Syrien allgemein und für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, die eine andere Entscheidung erwarten ließe, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in die wöchentlichen „Briefing Notes“ des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie in tagesaktuelle Medienberichte) versichert hat. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer hat zu den den Länderfeststellungen zugrundeliegenden Länderberichten mit Schreiben vom 18.04.2024 eine Stellungnahme eingebracht, in der er allerdings überwiegend rechtliches Vorbringen erstattet bzw. sich zum Teil ebenfalls auf die Länderinformation der Staatendokumentation gestützt hat. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf die ACCORD Anfragebeantwortung vom 06.09.2023 zur Zahl a-12188-v2 vorgebracht hat, dass gerade Araber, die eine Unterstützung der SDF ablehnen, als „politische Gegner“ betrachtet würden, ist darauf hinzuweisen, dass dem genannten Bericht auch mehrere Expertenmeinungen zu entnehmen sind, die im Gegenteil eher davon ausgehen, dass „man in der AANES jedoch mehr Flexibilität gegenüber Arabern [zeige], um einen Aufstand zu vermeiden“ bzw. dass Araber „im gleichen Ausmaß zum Beitritt gezwungen würden wie Kurden“. In der Gesamtbetrachtung ist dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten – und im Übrigen auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes herangezogenen – Bericht von ACCORD nicht zu entnehmen, dass Arabern, die sich in Gebieten der kurdischen Selbstverwaltung dem „Selbstverteidigungsdienst“ entziehen bzw. diesen verweigern, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wird.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Zu Spruchpunkt A)
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9 der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (in Zusammenhang mit Syrien vgl. etwa VwGH 03.05.2022, Zl. Ra 2021/18/0250, mit Verweis auf VwGH 21.02.2017, Zl. Ra 2016/18/0203; VwGH 19.06.2019, Zl. Ra 2018/18/0548).Die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (in Zusammenhang mit Syrien vergleiche etwa VwGH 03.05.2022, Zl. Ra 2021/18/0250, mit Verweis auf VwGH 21.02.2017, Zl. Ra 2016/18/0203; VwGH 19.06.2019, Zl. Ra 2018/18/0548). Dem Beschwerdeführer ist es – wie oben dargelegt – nicht gelungen, drohende Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen: Da der Beschwerdeführer nie politisch tätig war und bisher keine Einberufung erhalten hat, besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass ihm im Zusammenhang mit einer Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit der Ableistung bzw. Verweigerung des syrischen Militärdienstes betroffen sein wird, zumal seine Heimatregion nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes steht und der Beschwerdeführer in Syrien einreisen und seinen Herkunftsort sicher erreichen kann, ohne Gebiete im syrischen Einflussbereich zu durchqueren. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Einreisemöglichkeiten in seinen Herkunftsstaat würden sich für eine legale Einreise als unmöglich und unzumutbar erweisen und die Grenzübergänge aus dem Irak für den Revisionswerber als Araber ausscheiden, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf ankommen kann, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (vgl. jüngst VwGH 29.04.2024, Ra 2024/14/0076, mwN).Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Einreisemöglichkeiten in seinen Herkunftsstaat würden sich für eine legale Einreise als unmöglich und unzumutbar erweisen und die Grenzübergänge aus dem Irak für den Revisionswerber als Araber ausscheiden, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf ankommen kann, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen vergleiche jüngst VwGH 29.04.2024, Ra 2024/14/0076, mwN). Hinsichtlich der „Selbstverteidigungspflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass den Länderfeststellungen zufolge die kurdischen Autonomiebehörden eine Verweigerung nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung werten. Unter Berücksichtigung der Feststellungen, dass in den AANES-Gebieten grundsätzlich auch nicht mit einer (unverhältnismäßigen) Bestrafung von Wehrdienstverweigerern zu rechnen ist, liegt selbst dann kein asylrelevanter Sachverhalt vor, wenn der Beschwerdeführer zum sog. Selbstverteidigungsdienst eingezogen wird. Aber auch wenn man davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einziehung zum „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ bzw. einer Bestrafung für Wehrdienstverweigerung Verfolgungshandlungen im Sinne des Artikels 9 der Statusrichtlinie drohen, mangelt es im vorliegenden Fall an einem hinreichenden Zusammenhang mit einem Grund nach Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention: UNHCR hält zur Thematik der Verknüpfung mit einem Asylgrund allgemein fest, dass auch die Weigerung, sich von nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen rekrutieren zu lassen, Ausdruck einer politischen Überzeugung sein kann (vgl. UNHCR, Richtlinien Nr. 10 zum internationalen Flüchtlingsschutz, Rn. 53). Die EUAA weist darauf hin, dass unter Berücksichtigung des Einzelfalls die Konsequenzen einer Dienstverweigerung einen Nexus zu einem Asylgrund im Sinne des Artikels 10 Statusrichtlinie herstellen können (vgl. EUAA Länderleitfaden 2024).UNHCR hält zur Thematik der Verknüpfung mit einem Asylgrund allgemein fest, dass auch die Weigerung, sich von nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen rekrutieren zu lassen, Ausdruck einer politischen Überzeugung sein kann vergleiche UNHCR, Richtlinien Nr. 10 zum internationalen Flüchtlingsschutz, Rn. 53). Die EUAA weist darauf hin, dass unter Berücksichtigung des Einzelfalls die Konsequenzen einer Dienstverweigerung einen Nexus zu einem Asylgrund im Sinne des Artikels 10 Statusrichtlinie herstellen können vergleiche EUAA Länderleitfaden 2024). Im vorliegenden Fall haben sich aber unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers weder in den Länderberichten noch in dem mündlich sowie schriftlich erstatteten Vorbringen hinreichende Anhaltpunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Zwangsrekrutierung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit oder aufgrund (unterstellter) oppositioneller politischer Gesinnung Verfolgungshandlungen drohen würden. Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer auch in der Stellungnahme vom 18.04.2024 nicht gelungen, einen ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund darzutun, zumal sich auch für eine Verweigerung staatlichen Schutzes aus Konventionsgründen keinerlei konkrete Anhaltspunkte ergeben haben. Anzumerken ist schließlich, dass auch der Asylgrund der Zugehörigkeit zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ (etwa der „Wehrdienstverweigerer“) im gegenständlichen Fall nicht vorliegt: Zum Vorliegen einer sozialen Gruppe (iSd § 2 Abs. 1 Z 12 AsylG iVm Artikel 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie) bedarf es nach der Rechtsprechung der Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen: Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der als sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Eine soziale Gruppe kann nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. etwa VwGH 28.05.2020, Ra 2019/18/0421, Rn. 12 und 15, mwN und insbesondere Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH).Zum Vorliegen einer sozialen Gruppe (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, AsylG in Verbindung mit Artikel 10 Absatz eins, Litera d, Statusrichtlinie) bedarf es nach der Rechtsprechung der Erfüllung zweier kumulativer Voraussetzungen: Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der als sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Eine soziale Gruppe kann nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist vergleiche etwa VwGH 28.05.2020, Ra 2019/18/0421, Rn. 12 und 15, mwN und insbesondere Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH). Aus den Länderinformationen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich allerdings nicht ableiten, dass die Personen, die den Selbstverteidigungsdienst verweigern, von der sie umgebenden Gesellschaft – also insbesondere den Bewohnern des von SDF/AANES kontrollierten Teils Syrien – als „andersartig“ betrachtet werden. Vom Bestehen einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne der Statusrichtlinie ist daher gegenständlich in diesem Zusammenhang nicht auszugehen. Aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ebenfalls nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.Aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ebenfalls nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Da vom Beschwerdeführer auch sonst keine aktuell drohende Verfolgung glaubhaft gemacht wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Syrien bzw. durch das Fehlen einer Lebensgrundlage im Falle einer Rückkehr wurde bereits im Rahmen der Gewährung subsidiären Schutzes berücksichtigt. Da sich weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Beschwerdeführer ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar. Der Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde daher zu Recht abgewiesen. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Artikel 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W127.2268819.1.00