Obsah (12)
§ 3§ 28Art 133§ 6§ 39§ 34§ 78§ 12§ 5§ 16§ 23§ 13RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2024 GeschäftszahlW131 2254276-1 Spruch, W131 2254276-1/85E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 3Abs 1 und 2, § 5 Abs 2 und 3 sowie § 13 Abs 1 Z 3 Privatradiogesetz (Pr
R-G), BGBl I Nr 20/2001 idF BGBl I Nr 83/2023, iVm § 13 Abs 7 Z 1 und Abs 9 Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), BGBl I Nr 190/2021 idF BGBl I Nr 182/2023, für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieser Entscheidung die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „ XXXX erteilt.„1. Der römisch 40 (FN römisch 40 ) wird
Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, Privatradiogesetz (PrR-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 20 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 83 aus 2023,, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, Ziffer eins und Absatz 9, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 182 aus 2023,, für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieser Entscheidung die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „ römisch 40 erteilt. Aufgrund der zugeordneten, in der Beilage 1 zu diesem Erkenntnis beschriebenen Übertragungskapazität „ XXXX “ umfasst das Versorgungsgebiet „ XXXX Teile des Stadtgebiets der Stadt Wien. Der erste Gemeindebezirk ist praktisch voll versorgt, die Bezirke 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 und der
- Bezirk sind nur teilversorgt, der
- und der
- Bezirk überhaupt nicht versorgt. Aufgrund der zugeordneten, in der Beilage 1 zu diesem Erkenntnis beschriebenen Übertragungskapazität „ römisch 40 “ umfasst das Versorgungsgebiet „ römisch 40 Teile des Stadtgebiets der Stadt Wien. Der erste Gemeindebezirk ist praktisch voll versorgt, die Bezirke 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 und der
- Bezirk sind nur teilversorgt, der
- und der
- Bezirk überhaupt nicht versorgt. Die diesem Erkenntnis angeschlossene Beilage 1 bildet einen Bestandteil dieses Spruchs. Das genehmigte Programm ist ein 24-Stunden-Vollprogramm, das auf großteils entspannende, sanfte Musiktitel und eine Mischung aus Chillout-Pop, Smooth Jazz und Easy Listening setzt. Das Musikprogramm ist in die Kategorien Easy Listening & Chillout Pop, Smooth Jazz sowie Lounge, Crossover unterteilt und fokussiert auf Unterhaltung mit einem ruhigen Musikfluss. Die Musik soll zu einem großen Teil aus der heimischen Musikszene kommen. Die Informations- und Servicesendungen nehmen Bezug auf das lokale Sendegebiet Wien und zielen auf das Leben im Versorgungsgebiet ab. Zur vollen Stunde werden tagsüber mehrminütige „Weltnachrichten“ in Zusammenarbeit mit der Onlineredaktion der Tageszeitung „ XXXX “ und zur halben Stunde abwechselnd lokale Informations- und Servicesendungen gesendet. Weiters soll die Wiener Veranstaltungsszene begleitet werden. Insgesamt soll der Wortanteil Montag bis Freitag von 06:00 bis 18:00 Uhr bei 10 % bis 15 %, von 18:00 bis 22:00 Uhr bei 10 % und von 22:00 bis 06:00 Uhr bei 5 % liegen, am Wochenende von 06:00 bis 18:00 Uhr bei 5 % bis 10 %, und von 18:00 bis 06:00 Uhr bei 5 %. Der geplante Wortanteil ist dabei exklusive Werbung zu verstehen.Das genehmigte Programm ist ein 24-Stunden-Vollprogramm, das auf großteils entspannende, sanfte Musiktitel und eine Mischung aus Chillout-Pop, Smooth Jazz und Easy Listening setzt. Das Musikprogramm ist in die Kategorien Easy Listening & Chillout Pop, Smooth Jazz sowie Lounge, Crossover unterteilt und fokussiert auf Unterhaltung mit einem ruhigen Musikfluss. Die Musik soll zu einem großen Teil aus der heimischen Musikszene kommen. Die Informations- und Servicesendungen nehmen Bezug auf das lokale Sendegebiet Wien und zielen auf das Leben im Versorgungsgebiet ab. Zur vollen Stunde werden tagsüber mehrminütige „Weltnachrichten“ in Zusammenarbeit mit der Onlineredaktion der Tageszeitung „ römisch 40 “ und zur halben Stunde abwechselnd lokale Informations- und Servicesendungen gesendet. Weiters soll die Wiener Veranstaltungsszene begleitet werden. Insgesamt soll der Wortanteil Montag bis Freitag von 06:00 bis 18:00 Uhr bei 10 % bis 15 %, von 18:00 bis 22:00 Uhr bei 10 % und von 22:00 bis 06:00 Uhr bei 5 % liegen, am Wochenende von 06:00 bis 18:00 Uhr bei 5 % bis 10 %, und von 18:00 bis 06:00 Uhr bei 5 %. Der geplante Wortanteil ist dabei exklusive Werbung zu verstehen.
- Der XXXX wird
§ 28Abs 1 Z 4 zweiter Fall i
Vm § 34 Abs 2 und 5 TKG 2021 iVm § 3 Abs 1 und 2 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung
Spruchpunkt
- die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in dem beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.
- Der römisch 40 wird
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 5 TKG 2021 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und 2 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung
Spruchpunkt
- die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in dem beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt. III. Soweit der Bescheid in den Spruchpunkten
- und
- auf eine Beilage
- verweist, ist dies nunmehr die Beilage 1 zu diesem Erkenntnis.römisch drei. Soweit der Bescheid in den Spruchpunkten
- und
- auf eine Beilage
- verweist, ist dies nunmehr die Beilage 1 zu diesem Erkenntnis. IV. Die Spruchpunkte
- und
- des Bescheids werden aufgehoben.römisch vier. Die Spruchpunkte
- und
- des Bescheids werden aufgehoben. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der XXXX die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „ XXXX “ für die Dauer von zehn Jahren erteilt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der römisch 40 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „ römisch 40 “ für die Dauer von zehn Jahren erteilt.
- Mit weiteren Spruchpunkten des angefochtenen Bescheids wurden die Anträge der XXXX und weiterer Unternehmen auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität
§ 6Abs 1 Pr
R-G abgewiesen.2. Mit weiteren Spruchpunkten des angefochtenen Bescheids wurden die Anträge der römisch 40 und weiterer Unternehmen auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität
Paragraph 6, Absatz eins, PrR-G abgewiesen. 2.
- Einige weitere erstinstanzliche Antragstellerinnen ließen dabei diesen Bescheid unangefochten und akzeptierten diesen damit.
- Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die XXXX Beschwerde gegen diesen Bescheid, wobei diese Beschwerde beim BVwG zur GZ W131 2254192-1 protokolliert wurde.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob die römisch 40 Beschwerde gegen diesen Bescheid, wobei diese Beschwerde beim BVwG zur GZ W131 2254192-1 protokolliert wurde.
- Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die XXXX Beschwerde gegen diesen Bescheid, wobei diese Beschwerde beim BVwG zur GZ W131 2254274-1 protokolliert wurde.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob die römisch 40 Beschwerde gegen diesen Bescheid, wobei diese Beschwerde beim BVwG zur GZ W131 2254274-1 protokolliert wurde.
- Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) die mit diesem Erkenntnis erledigte Beschwerde gegen diesen Bescheid.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob die römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführerin) die mit diesem Erkenntnis erledigte Beschwerde gegen diesen Bescheid.
- Mit Schriftsatz vom XXXX zog die XXXX ihren Antrag auf Erteilung der gegenständlichen Übertragungskapazität zurück.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 zog die römisch 40 ihren Antrag auf Erteilung der gegenständlichen Übertragungskapazität zurück.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX einen ersten Termin für die mündliche Verhandlung durch.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 einen ersten Termin für die mündliche Verhandlung durch.
- Mit Schreiben vom XXXX zog die XXXX ihre Beschwerde zurück.
- Mit Schreiben vom römisch 40 zog die römisch 40 ihre Beschwerde zurück.
- Die Verhandlung wurde am XXXX am Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt und zog die XXXX ihre Beschwerde in diesem Verhandlungstermin zurück.
- Die Verhandlung wurde am römisch 40 am Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt und zog die römisch 40 ihre Beschwerde in diesem Verhandlungstermin zurück.
- Mit Schreiben vom XXXX übermittelte die belangte Behörde W131 2254274-1 mit der dortigen OZ 69 ein - seitens der Abteilung Rundfunkfrequenzmanagement der Rundfunk und Telekom Regulierungs GmbH - angepasstes Datenblatt, die Beilage 1 zu diesem Erkenntnis.
- Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte die belangte Behörde W131 2254274-1 mit der dortigen OZ 69 ein - seitens der Abteilung Rundfunkfrequenzmanagement der Rundfunk und Telekom Regulierungs GmbH - angepasstes Datenblatt, die Beilage 1 zu diesem Erkenntnis. Die XXXX erstattete mit der Eingabe OZ 65 des Gerichtsakts einen Spruchvorschlag, der auch nach der Auffassung der belangten Behörde
deren Eingabe OZ 69 keine wesentliche Antragsänderung darstellt.Die römisch 40 erstattete mit der Eingabe OZ 65 des Gerichtsakts einen Spruchvorschlag, der auch nach der Auffassung der belangten Behörde
deren Eingabe OZ 69 keine wesentliche Antragsänderung darstellt.
- Mit Schreiben vom XXXX wurden die belangten Behörde und die XXXX vom Bundesverwaltungsgericht davon in Kenntnis gesetzt, dass es nach dem bisherigen Kenntnisstand gedenkt, von folgenden Sachverhaltsaspekten auszugehen:
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurden die belangten Behörde und die römisch 40 vom Bundesverwaltungsgericht davon in Kenntnis gesetzt, dass es nach dem bisherigen Kenntnisstand gedenkt, von folgenden Sachverhaltsaspekten auszugehen: „
- Es wird aktuell von keinem Adressaten substantiiert bestritten, dass in dem durch den angefochtenen Bescheid abgesteckten Sachverhaltsgeschehen "Zuordnung der Übertragungskapazität „ XXXX "" sowohl die XXXX als auch die XXXX bei ihren Parteihandlungen vor der Behörde und dem BVwG jeweils rechtswirksam vertreten gewesen sind.„
- Es wird aktuell von keinem Adressaten substantiiert bestritten, dass in dem durch den angefochtenen Bescheid abgesteckten Sachverhaltsgeschehen "Zuordnung der Übertragungskapazität „ römisch 40 "" sowohl die römisch 40 als auch die römisch 40 bei ihren Parteihandlungen vor der Behörde und dem BVwG jeweils rechtswirksam vertreten gewesen sind.
- Die (auch mittelbaren) Beteiligungsverhältnisse an der Erstadressatin haben sich gegenüber der Darstellung im angefochtenen Bescheid nicht geändert.
- Das Beschwerdeverfahren betreffend die Übertragungskapazität "Wien 11 (KWSimmering) 96,4 MHz ist aktuell noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und daher der dortige Bescheid vom XXXX noch nicht rechtskräftig.
- Das Beschwerdeverfahren betreffend die Übertragungskapazität "Wien 11 (KWSimmering) 96,4 MHz ist aktuell noch nicht rechtskräftig abgeschlossen und daher der dortige Bescheid vom römisch 40 noch nicht rechtskräftig.
- Die in diesem Beschwerdeverfahren strittige Übertragungskapazität wurde bislang ua auch von der Erstadressatin im Rahmen von Ereignishörfunkzulassungen genutzt. Das BVwG ersucht um ehestmögliche Rückantwort, ob auch die beiden Adressaten den Sachverhalt in gleicher Weise sehen, da dann insoweit aus Sicht der Verfahrensleitung der Schluss des Ermittlungsverfahrens
§ 39AVG i
Vm § 17 VwGVG angedacht ist.“Das BVwG ersucht um ehestmögliche Rückantwort, ob auch die beiden Adressaten den Sachverhalt in gleicher Weise sehen, da dann insoweit aus Sicht der Verfahrensleitung der Schluss des Ermittlungsverfahrens
Paragraph 39, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG angedacht ist.“
- Mit Stellungnahme vom XXXX , OZ 77 des Gerichtsakts zu W131 2254276-1 (eingebracht zu W131 2254274-1 und umprotokolliert aus dem vorgenannten Beschwerdeverfahren) teilte die belangte Behörde mit, dass sie sich einer inhaltlichen Stellungnahme enthalte. Lediglich der Vollständigkeit halber habe sie darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Übertragungskapazität derzeit im Rahmen eines Ereignishörfunks mit Bescheid vom XXXX , von der XXXX bis zum XXXX , genutzt werde. Dazu sei weiters spruchgemäß festgehalten worden, dass die Zulassung – unbeschadet der Befristung – jedenfalls im Zeitpunkt erlischt, „in dem die mit Bescheid der KommAustria vom XXXX , XXXX , abgehandelte Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes für das Versorgungsgebiet „ XXXX “ unter Nutzung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität „ XXXX “ rechtskräftig bzw rechtswirksam zugesprochen werde.
- Mit Stellungnahme vom römisch 40 , OZ 77 des Gerichtsakts zu W131 2254276-1 (eingebracht zu W131 2254274-1 und umprotokolliert aus dem vorgenannten Beschwerdeverfahren) teilte die belangte Behörde mit, dass sie sich einer inhaltlichen Stellungnahme enthalte. Lediglich der Vollständigkeit halber habe sie darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Übertragungskapazität derzeit im Rahmen eines Ereignishörfunks mit Bescheid vom römisch 40 , von der römisch 40 bis zum römisch 40 , genutzt werde. Dazu sei weiters spruchgemäß festgehalten worden, dass die Zulassung – unbeschadet der Befristung – jedenfalls im Zeitpunkt erlischt, „in dem die mit Bescheid der KommAustria vom römisch 40 , römisch 40 , abgehandelte Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogrammes für das Versorgungsgebiet „ römisch 40 “ unter Nutzung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität „ römisch 40 “ rechtskräftig bzw rechtswirksam zugesprochen werde.
- Mit Schreiben vom XXXX (OZ 75) bestätigte die XXXX vollumfänglich die Richtigkeit sämtlicher Sachverhaltsaspekte, die vom BVwG im Schreiben vom XXXX dargelegt worden sind.
- Mit Schreiben vom römisch 40 (OZ 75) bestätigte die römisch 40 vollumfänglich die Richtigkeit sämtlicher Sachverhaltsaspekte, die vom BVwG im Schreiben vom römisch 40 dargelegt worden sind.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde der belangten Behörde und der XXXX mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren
§ 39
AVG für geschlossen erklärt wird, nachdem die zuletzt vorgehaltenen Verfahrenstatsachen ausdrücklich bestätigt bzw nicht substantiiert bestritten worden sind.14. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der belangten Behörde und der römisch 40 mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren
Paragraph 39, AVG für geschlossen erklärt wird, nachdem die zuletzt vorgehaltenen Verfahrenstatsachen ausdrücklich bestätigt bzw nicht substantiiert bestritten worden sind. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der XXXX die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „ XXXX für die Dauer von zehn Jahren erteilt.1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der römisch 40 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „ römisch 40 für die Dauer von zehn Jahren erteilt. Mit den weiteren Spruchpunkten des angefochtenen Bescheids wurden die Anträge der XXXX , XXXX und XXXX und weiterer Unternehmen auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität
§ 6Abs 1 Pr
R-G abgewiesen. Die drei genannten unterlegenen Gesellschaften erhoben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.Mit den weiteren Spruchpunkten des angefochtenen Bescheids wurden die Anträge der römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 und weiterer Unternehmen auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität
Paragraph 6, Absatz eins, PrR-G abgewiesen. Die drei genannten unterlegenen Gesellschaften erhoben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die XXXX hat ihren Antrag auf Erteilung der gegenständlichen Übertragungskapazität zurückgezogen. XXXX und XXXX haben ihre jeweiligen Beschwerden gegen den angefochtenen Bescheid zurückgezogen. Das Beschwerdeverfahren der XXXX wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , W131 XXXX eingestellt. Das Beschwerdeverfahren der XXXX wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , W131 XXXX eingestellt.Die römisch 40 hat ihren Antrag auf Erteilung der gegenständlichen Übertragungskapazität zurückgezogen. römisch 40 und römisch 40 haben ihre jeweiligen Beschwerden gegen den angefochtenen Bescheid zurückgezogen. Das Beschwerdeverfahren der römisch 40 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , W131 römisch 40 eingestellt. Das Beschwerdeverfahren der römisch 40 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , W131 römisch 40 eingestellt. 1.
- Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid auszugsweise die Folgenden Feststellungen zugrunde (vgl S 6 bis 65 des angefochtenen Bescheids):1.
- Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid auszugsweise die Folgenden Feststellungen zugrunde vergleiche S 6 bis 65 des angefochtenen Bescheids): „2.
- Ausgeschriebene Übertragungskapazität Die ausgeschriebene Übertragungskapazität „ XXXX weist im Bereich der XXXX bei einer für dichter bebautes Gebiet empfohlenen Mindestempfangsfeldstärke von 74 dBµV/m eine technische Reichweite von ca. 210.000 Einwohnern auf.Die ausgeschriebene Übertragungskapazität „ römisch 40 weist im Bereich der römisch 40 bei einer für dichter bebautes Gebiet empfohlenen Mindestempfangsfeldstärke von 74 dBµV/m eine technische Reichweite von ca. 210.000 Einwohnern auf. Für die äußeren Bereiche und das nahe liegende Umland sind Feldstärken größer 66 dBµV/m ausreichend. Nicht ausreichend für eine Versorgung im Stadtgebiet von Wien sind 54dBµV/m. Die Gebiete im Stadtgebiet von Wien, die mit einer Feldstärke größer 66 dBµV/m versorgt werden, können nicht als voll gerechnet werden, allerdings sie als gar nicht versorgt zu rechnen wäre auch nicht praxisgerecht, da in den höheren Etagen der Häuser sehr wohl genügend Feldstärke vorhanden ist, um einen Empfang zu gewährleisten. Wenn diese Gebiete zumindest zur Hälfte gerechnet werden, kommt man auf zusätzliche 230.000 Einwohner. In Summe können daher ca. 440.000 Einwohnern, als versorgt gerechnet werden. Das von der Übertragungskapazität „ XXXX “ versorgte Gebiet umfasst Teile des Stadtgebietes der Bundeshauptstadt Wien. Der erste Gemeindebezirk ist praktisch voll versorgt - die Bezirke: 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 und der
- Bezirk sind nur teilversorgt, der
- und der
- Bezirk überhaupt nicht vorsorgt. Das von der Übertragungskapazität „ römisch 40 “ versorgte Gebiet umfasst Teile des Stadtgebietes der Bundeshauptstadt Wien. Der erste Gemeindebezirk ist praktisch voll versorgt - die Bezirke: 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 und der
- Bezirk sind nur teilversorgt, der
- und der
- Bezirk überhaupt nicht vorsorgt. Für die Übertragungskapazität „ XXXX “ wurde ein internationales Befragungsverfahren durchgeführt und positiv abgeschlossen. Bis zur endgültigen Eintragung der gegenständlichen Übertragungskapazität in den Genfer Plan 1984 kann somit ein Versuchsbetrieb
VO-Funk 15.14 bewilligt werden. Für die Übertragungskapazität „ römisch 40 “ wurde ein internationales Befragungsverfahren durchgeführt und positiv abgeschlossen. Bis zur endgültigen Eintragung der gegenständlichen Übertragungskapazität in den Genfer Plan 1984 kann somit ein Versuchsbetrieb
VO-Funk 15.14 bewilligt werden. 2.3 Im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet terrestrisch empfangbare Hörfunkprogramme privater HörfunkveranstalterIm gegenständlichen Versorgungsgebiet sind derzeit folgende Programme von Hörfunkveranstaltern nach dem PrR-G mit den im Folgenden angeführten Programmformaten vollständig empfangbar:2.3 Im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet terrestrisch empfangbare Hörfunkprogramme privater Hörfunkveranstalter, Im gegenständlichen Versorgungsgebiet sind derzeit folgende Programme von Hörfunkveranstaltern nach dem PrR-G mit den im Folgenden angeführten Programmformaten vollständig empfangbar: XXXX .) römisch 40 .) [...]. XXXX ) römisch 40 ) [...]. XXXX ) römisch 40 ) [...]. XXXX römisch 40 [...]. XXXX )[...]. römisch 40 ), [...]. XXXX ) römisch 40 ) [...]. XXXX ) römisch 40 ) [...]. XXXX ) römisch 40 ) [...]. XXXX .) römisch 40 .) [...]. XXXX - Der Sender mit Sendung) römisch 40 - Der Sender mit Sendung) [...]. XXXX römisch 40 [...]. XXXX (nicht rechtskräftig)[...]. römisch 40 (nicht rechtskräftig), [...]. 2.
- Zu den Antragstellern 2.4.
- XXXX 2.4.
- römisch 40 […] 2.4.
- XXXX 2.4.
- römisch 40 […] 2.4.
- XXXX 2.4.
- römisch 40 2.4.3.
- Antrag Die XXXX beantragt die Erteilung einer Zulassung unter Zuordnung der ausgeschriebenen Übertragungskapazität „ XXXX “ zur Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes. Die römisch 40 beantragt die Erteilung einer Zulassung unter Zuordnung der ausgeschriebenen Übertragungskapazität „ römisch 40 “ zur Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes. 2.4.3.
- Gesellschaftsstruktur und Beteiligungen Die XXXX ist eine zu FN XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien und einem zur Gänze einbezahlten Stammkapital in Höhe von EUR 35.000,-. Selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist der österreichische Staatsbürger XXXX .Die römisch 40 ist eine zu FN römisch 40 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien und einem zur Gänze einbezahlten Stammkapital in Höhe von EUR 35.000,-. Selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist der österreichische Staatsbürger römisch 40 . Die XXXX steht im Alleineigentum der XXXX (FN XXXX ), vormals XXXX . Die XXXX ist außerdem Alleingesellschafterin der XXXX sowie der XXXX . Die genaue Gesellschafterstruktur der XXXX stellt sich wie folgt dar:Die römisch 40 steht im Alleineigentum der römisch 40 (FN römisch 40 ), vormals römisch 40 . Die römisch 40 ist außerdem Alleingesellschafterin der römisch 40 sowie der römisch 40 . Die genaue Gesellschafterstruktur der römisch 40 stellt sich wie folgt dar: XXXX hält 88,34 % des Stammkapitals der XXXX , einer zu XXXX eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien, welche ihrerseits EUR 32.200,- und somit 92 % des Stammkapitals an der XXXX hält. XXXX und XXXX (beide österreichische Staatsbürger) halten weiters jeweils EUR 1.400,- und somit jeweils 4 % des Stammkapitals an der XXXX . römisch 40 hält 88,34 % des Stammkapitals der römisch 40 , einer zu römisch 40 eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien, welche ihrerseits EUR 32.200,- und somit 92 % des Stammkapitals an der römisch 40 hält. römisch 40 und römisch 40 (beide österreichische Staatsbürger) halten weiters jeweils EUR 1.400,- und somit jeweils 4 % des Stammkapitals an der römisch 40 . Weiters ist die XXXX (FN XXXX ) mit 7,16 % der Geschäftsanteile an der XXXX beteiligt. Die XXXX steht im Alleineigentum des österreichischen Staatsbürgers XXXX . Auch an der XXXX beteiligt ist mit 4,5 % der Geschäftsanteile der österreichische Staatsbürger XXXX .Weiters ist die römisch 40 (FN römisch 40 ) mit 7,16 % der Geschäftsanteile an der römisch 40 beteiligt. Die römisch 40 steht im Alleineigentum des österreichischen Staatsbürgers römisch 40 . Auch an der römisch 40 beteiligt ist mit 4,5 % der Geschäftsanteile der österreichische Staatsbürger römisch 40 . Die XXXX ist eine zu FN XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien, deren zur Gänze einbezahltes Stammkapital EUR 170.000,- beträgt. Selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der XXXX ist XXXX .Die römisch 40 ist eine zu FN römisch 40 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien, deren zur Gänze einbezahltes Stammkapital EUR 170.000,- beträgt. Selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der römisch 40 ist römisch 40 . Die XXXX ist eine zu FN XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien, deren voll einbezahltes Stammkapital EUR 35.000,- beträgt. Selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der XXXX ist XXXX . Mit Beschluss des Handelsgericht Wien vom XXXX zu XXXX ist über das Vermögen der XXXX Konkurs eröffnet worden und die Gesellschaft infolge des Konkursverfahrens aufgelöst.Die römisch 40 ist eine zu FN römisch 40 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien, deren voll einbezahltes Stammkapital EUR 35.000,- beträgt. Selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der römisch 40 ist römisch 40 . Mit Beschluss des Handelsgericht Wien vom römisch 40 zu römisch 40 ist über das Vermögen der römisch 40 Konkurs eröffnet worden und die Gesellschaft infolge des Konkursverfahrens aufgelöst. Die XXXX verfügt aufgrund des Bescheides der KommAustria vom XXXX , für die Dauer von zehn Jahren ab 26.01.2018 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet „Oberösterreich Mitte“. Weiters verfügt sie aufgrund des Bescheides vom XXXX , über eine Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung eines digitalen Hörfunkprogramms über die der XXXX mit Bescheid der KommAustria vom XXXX , zugeordnete Multiplex-Plattform für terrestrischen Hörfunk „MUX II – Wien“ für die Dauer von zehn Jahren.Die römisch 40 verfügt aufgrund des Bescheides der KommAustria vom römisch 40 , für die Dauer von zehn Jahren ab 26.01.2018 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet „Oberösterreich Mitte“. Weiters verfügt sie aufgrund des Bescheides vom römisch 40 , über eine Zulassung zur Veranstaltung und Verbreitung eines digitalen Hörfunkprogramms über die der römisch 40 mit Bescheid der KommAustria vom römisch 40 , zugeordnete Multiplex-Plattform für terrestrischen Hörfunk „MUX römisch zwei – Wien“ für die Dauer von zehn Jahren. Darüber hinaus war die XXXX aufgrund mehrerer Bescheide der KommAustria seit 2010 Inhaberin von Zulassungen zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für Veranstaltungen in Wien. Zuletzt wurde ihr mit Bescheid der KommAustria vom 23.10.2014, XXXX , eine Zulassung für die Veranstaltung „ XXXX “ für den Zeitraum vom 27.10.2014 bis zum 30.12.2014 unter Nutzung der Übertragungskapazität „ XXXX “ erteilt.Darüber hinaus war die römisch 40 aufgrund mehrerer Bescheide der KommAustria seit 2010 Inhaberin von Zulassungen zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für Veranstaltungen in Wien. Zuletzt wurde ihr mit Bescheid der KommAustria vom 23.10.2014, römisch 40 , eine Zulassung für die Veranstaltung „ römisch 40 “ für den Zeitraum vom 27.10.2014 bis zum 30.12.2014 unter Nutzung der Übertragungskapazität „ römisch 40 “ erteilt. Die XXXX verfügt über keine Zulassung nach dem PrR-G.Die römisch 40 verfügt über keine Zulassung nach dem PrR-G. Die XXXX verfügte bis zum XXXX aufgrund des Bescheides der KommAustria vom XXXX über eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Innsbruck und Teile des Inntals“.Die römisch 40 verfügte bis zum römisch 40 aufgrund des Bescheides der KommAustria vom römisch 40 über eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Innsbruck und Teile des Inntals“. Treuhandverhältnisse liegen nicht vor. Rechtsbeziehungen der XXXX zu bzw. eine bestehende oder geplante Zusammenarbeit mit Gebietskörperschaften liegen nicht vor.Rechtsbeziehungen der römisch 40 zu bzw. eine bestehende oder geplante Zusammenarbeit mit Gebietskörperschaften liegen nicht vor. 2.4.3.
- Bisherige Tätigkeit als Rundfunkveranstalterin Die XXXX war aufgrund des Bescheides der KommAustria vom XXXX , Inhaberin einer Zulassung zur Verbreitung des digitalen Hörfunkprogramms „ XXXX “ über die terrestrische Multiplex-Plattform „MUX D“ (DVB-H); diese Zulassung wurde mit Schreiben vom 22.12.2016 zurückgelegt. Das Programm „ XXXX “ wird von der XXXX derzeit im Internet und im Kabel verbreitet.Die römisch 40 war aufgrund des Bescheides der KommAustria vom römisch 40 , Inhaberin einer Zulassung zur Verbreitung des digitalen Hörfunkprogramms „ römisch 40 “ über die terrestrische Multiplex-Plattform „MUX D“ (DVB-H); diese Zulassung wurde mit Schreiben vom 22.12.2016 zurückgelegt. Das Programm „ römisch 40 “ wird von der römisch 40 derzeit im Internet und im Kabel verbreitet. Aufgrund mehrerer Zulassungsbescheide der KommAustria veranstaltete die XXXX seit dem Jahr 2010 wiederholt Ereignishörfunk
§ 3Abs. 5 Pr
R-G. Zuletzt wurde ihr mit Bescheid der KommAustria vom XXXX , die Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk hinsichtlich der Veranstaltung „Wiener Eistraum“ für den Zeitraum vom 17.01.2022 bis zum 13.03.2022 unter Nutzung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität erteilt. Aufgrund mehrerer Zulassungsbescheide der KommAustria veranstaltete die römisch 40 seit dem Jahr 2010 wiederholt Ereignishörfunk
Paragraph 3, Absatz 5, PrR-G. Zuletzt wurde ihr mit Bescheid der KommAustria vom römisch 40 , die Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk hinsichtlich der Veranstaltung „Wiener Eistraum“ für den Zeitraum vom 17.01.2022 bis zum 13.03.2022 unter Nutzung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität erteilt. 2.4.3.
- Geplantes Programm Das geplante Programm umfasst ein überwiegend eigengestaltetes 24-Stunden-Vollprogramm. Das beantragte Format setzt auf eine entspannte, harmonische und intelligente Attitüde und folgt der Idee, mit einem einzigartigen Programmangebot als Gesundheits- und Wohlfühlradio einer warmen, weichen und populären Klangfarbe zu entsprechen. Das Musikformat setzt auf großteils entspannende, sanfte Musiktitel und eine Mischung aus Chillout-Pop, Smooth Jazz und Easy Listening. In der Zielgruppe des Programms „ XXXX “ finden sich gleichermaßen Frauen und Männer sowie die generationenübergreifenden Altersgruppen von 20 bis 55 Jahren. Die Mehrheit der bislang erreichten Hörerschaft ist berufstätig, gut ausgebildet, international vernetzt und urban denkend. Deren Medienkonsum dient der Zerstreuung und Entspannung, bei dem sie aber auf relevante und punktgenaue Informationsangebote nicht verzichten wollen. Das geplante Programm umfasst ein überwiegend eigengestaltetes 24-Stunden-Vollprogramm. Das beantragte Format setzt auf eine entspannte, harmonische und intelligente Attitüde und folgt der Idee, mit einem einzigartigen Programmangebot als Gesundheits- und Wohlfühlradio einer warmen, weichen und populären Klangfarbe zu entsprechen. Das Musikformat setzt auf großteils entspannende, sanfte Musiktitel und eine Mischung aus Chillout-Pop, Smooth Jazz und Easy Listening. In der Zielgruppe des Programms „ römisch 40 “ finden sich gleichermaßen Frauen und Männer sowie die generationenübergreifenden Altersgruppen von 20 bis 55 Jahren. Die Mehrheit der bislang erreichten Hörerschaft ist berufstätig, gut ausgebildet, international vernetzt und urban denkend. Deren Medienkonsum dient der Zerstreuung und Entspannung, bei dem sie aber auf relevante und punktgenaue Informationsangebote nicht verzichten wollen. Die XXXX verfolgt mit ihrem Programm „ XXXX “ – gemeinsam mit ihrer Schwestergesellschaft – eine österreichweite Multiplattformstrategie. XXXX ist – abgesehen von der Verbreitung in den, der Schwesterngesellschaft der XXXX GmbH zugeteilten, Versorgungsgebieten – in diversen Kabelnetzen in Österreich, bundesweit über Streaming als digitales Radio sowie über Applikationen auf Smartphones und über Smart TV empfangbar.Die römisch 40 verfolgt mit ihrem Programm „ römisch 40 “ – gemeinsam mit ihrer Schwestergesellschaft – eine österreichweite Multiplattformstrategie. römisch 40 ist – abgesehen von der Verbreitung in den, der Schwesterngesellschaft der römisch 40 GmbH zugeteilten, Versorgungsgebieten – in diversen Kabelnetzen in Österreich, bundesweit über Streaming als digitales Radio sowie über Applikationen auf Smartphones und über Smart TV empfangbar. Nach dem Antragsvorbringen profitiere der Medienstandort Wien, der sich intensiv der Förderung der Kreativwirtschaft verschrieben habe, enorm von „ XXXX “. Der Bereich Creative Industries zähle zu einem wirtschaftspolitischen Hoffnungsfeld der österreichischen Wirtschaftspolitik. Insbesondere Unternehmen aus den Bereichen Multimedia, Design, Mode und Musik stehen im Mittelpunkt wirtschaftspolitischer Fördermaßnahmen des Landes. Ganz im Sinne der Bemühungen Wiens hinsichtlich der Stärkung der Creative Industries stelle „ XXXX “ durch das angestrebte Format einen logischen Partner für die Musikwirtschaft dar. Die Musik, die mit „ XXXX “ im Großraum Wien empfangbar sein wird, komme zu einem sehr großen Teil aus der heimischen Musikszene. Auch die Musikverlagsrechte an diesen Titeln liegen adäquat zu einem großen Teil bei heimischen Verlagen, Autoren sowie Komponisten.Nach dem Antragsvorbringen profitiere der Medienstandort Wien, der sich intensiv der Förderung der Kreativwirtschaft verschrieben habe, enorm von „ römisch 40 “. Der Bereich Creative Industries zähle zu einem wirtschaftspolitischen Hoffnungsfeld der österreichischen Wirtschaftspolitik. Insbesondere Unternehmen aus den Bereichen Multimedia, Design, Mode und Musik stehen im Mittelpunkt wirtschaftspolitischer Fördermaßnahmen des Landes. Ganz im Sinne der Bemühungen Wiens hinsichtlich der Stärkung der Creative Industries stelle „ römisch 40 “ durch das angestrebte Format einen logischen Partner für die Musikwirtschaft dar. Die Musik, die mit „ römisch 40 “ im Großraum Wien empfangbar sein wird, komme zu einem sehr großen Teil aus der heimischen Musikszene. Auch die Musikverlagsrechte an diesen Titeln liegen adäquat zu einem großen Teil bei heimischen Verlagen, Autoren sowie Komponisten. Davon profitiere insbesondere der Standort Wien als zentraler Ort der Musikwirtschaft, wo ein Großteil der Wertschöpfung in Österreich in diesem Bereich generiert wird. Das Programm „ XXXX “ ist in der Vergangenheit akustischer Begleiter zahlreicher Events in Wien (Sommer im Museumsquartier, Winter im Museumsquartier, Viennale, Wiener Filmball, Eislaufen am Rathausplatz, Silvesterpfad, Sand in the City, Wien Modern oder etwa Vienna City Marathon) gewesen. Hinzu kommen Aktivitäten und Kooperationen mit der Wiener Veranstaltungsszene (z.B. Friday Night Skating, MQ Vienna Fashion Week oder LichtBlicke). Mit der „Hymne für Wien“ ist ein besonderes stadtbezogenes Projekt umgesetzt worden, in welchen mehrere Kandidaten die Chance hatten, unter Abstimmung durch die Öffentlichkeit ihr Musikstück als Stadthymne wählen zu lassen. Davon profitiere insbesondere der Standort Wien als zentraler Ort der Musikwirtschaft, wo ein Großteil der Wertschöpfung in Österreich in diesem Bereich generiert wird. Das Programm „ römisch 40 “ ist in der Vergangenheit akustischer Begleiter zahlreicher Events in Wien (Sommer im Museumsquartier, Winter im Museumsquartier, Viennale, Wiener Filmball, Eislaufen am Rathausplatz, Silvesterpfad, Sand in the City, Wien Modern oder etwa Vienna City Marathon) gewesen. Hinzu kommen Aktivitäten und Kooperationen mit der Wiener Veranstaltungsszene (z.B. Friday Night Skating, MQ Vienna Fashion Week oder LichtBlicke). Mit der „Hymne für Wien“ ist ein besonderes stadtbezogenes Projekt umgesetzt worden, in welchen mehrere Kandidaten die Chance hatten, unter Abstimmung durch die Öffentlichkeit ihr Musikstück als Stadthymne wählen zu lassen. Die XXXX plant – mit Ausnahme der internationalen und nationalen Nachrichten – keine Programmzulieferer zu beauftragen. Das Programm wird sich aus einem vergleichbaren Musikrepertoire wie in den bisherigen Sendegebieten bedienen, allerdings wird es im Regelfall eigengestaltet sein. So soll ein auf die Interessen im Wiener Versorgungsgebiet Bedacht nehmendes Programm produziert werden, das zu einer größeren Meinungsvielfalt beitragen und einen hohen Bezug zu Wien aufweisen soll. Darüber hinaus sind zahlreiche Musiksendungen geplant, die es in dieser Form nur in Wien geben wird, wie etwa die „Austrian Lounge“, den „Soundtrack“ sowie die „Balkan Lounge“ am Sonntagabend ab 20:00 Uhr. Die römisch 40 plant – mit Ausnahme der internationalen und nationalen Nachrichten – keine Programmzulieferer zu beauftragen. Das Programm wird sich aus einem vergleichbaren Musikrepertoire wie in den bisherigen Sendegebieten bedienen, allerdings wird es im Regelfall eigengestaltet sein. So soll ein auf die Interessen im Wiener Versorgungsgebiet Bedacht nehmendes Programm produziert werden, das zu einer größeren Meinungsvielfalt beitragen und einen hohen Bezug zu Wien aufweisen soll. Darüber hinaus sind zahlreiche Musiksendungen geplant, die es in dieser Form nur in Wien geben wird, wie etwa die „Austrian Lounge“, den „Soundtrack“ sowie die „Balkan Lounge“ am Sonntagabend ab 20:00 Uhr. Die XXXX möchte außerdem neue Wege gehen zum Thema, wonach „Musik eine gesundheitlich positive Wirkung“ entfalten kann und arbeitet dabei mit der Organisation Healthtunes mit Sitz in Los Angeles zusammen, die vom österreichischen Komponisten Walter Werzowa gegründet wurde, um ein einzigartiges neues Angebot am Wiener Radiomarkt sicherzustellen. Das geplante Ziel ist, einen „Transfer“ der passenden Musik im Radioprogramm erstmalig zu ermöglichen. Passend zum Sound des Wellness- und Wohlfühlradios soll die Hörerschaft laufend über den möglichen heilenden Einsatz der Musik redaktionell informiert und entsprechende einschlägige, musikalische Angebote im Programm aufbereitet werden.Die römisch 40 möchte außerdem neue Wege gehen zum Thema, wonach „Musik eine gesundheitlich positive Wirkung“ entfalten kann und arbeitet dabei mit der Organisation Healthtunes mit Sitz in Los Angeles zusammen, die vom österreichischen Komponisten Walter Werzowa gegründet wurde, um ein einzigartiges neues Angebot am Wiener Radiomarkt sicherzustellen. Das geplante Ziel ist, einen „Transfer“ der passenden Musik im Radioprogramm erstmalig zu ermöglichen. Passend zum Sound des Wellness- und Wohlfühlradios soll die Hörerschaft laufend über den möglichen heilenden Einsatz der Musik redaktionell informiert und entsprechende einschlägige, musikalische Angebote im Programm aufbereitet werden. Der ruhige Musikfluss von „ XXXX “ wird für eine einzigartige Programmfarbe sorgen. Dabei setzen die Programmverantwortlichen auf die Kernfunktion von Radio: ein abwechslungsreiches Begleitmedium im Hintergrund, das den Alltag bereichert. Strategische Zielsetzung von „ XXXX “ ist das Erreichen einer klaren und selbstbewussten Positionierung sowohl gegenüber den „diffusen Mainstream-Hit-Sendern“ als auch anderen Marktbegleitern, „die immer weniger Differenzierungsmerkmale aufweisen“. Im Mittelpunkt werden daher entspannende, sanfte Songs und Sounds mit künstlerischem Wert stehen sowie jene, die auf ein einfaches und damit leicht vermittelbares Konzept, das sich als Soundtrack einer modernen Zielgruppe versteht.Der ruhige Musikfluss von „ römisch 40 “ wird für eine einzigartige Programmfarbe sorgen. Dabei setzen die Programmverantwortlichen auf die Kernfunktion von Radio: ein abwechslungsreiches Begleitmedium im Hintergrund, das den Alltag bereichert. Strategische Zielsetzung von „ römisch 40 “ ist das Erreichen einer klaren und selbstbewussten Positionierung sowohl gegenüber den „diffusen Mainstream-Hit-Sendern“ als auch anderen Marktbegleitern, „die immer weniger Differenzierungsmerkmale aufweisen“. Im Mittelpunkt werden daher entspannende, sanfte Songs und Sounds mit künstlerischem Wert stehen sowie jene, die auf ein einfaches und damit leicht vermittelbares Konzept, das sich als Soundtrack einer modernen Zielgruppe versteht. „ XXXX “ bezeichnet sich selbst als generationenübergreifendes Programm. Kernzielgruppe sind Hörerinnen und Hörer zwischen 25 und 59 Jahren mit überdurchschnittlicher Kaufkraft und tendenziell guter Ausbildung. Im gegenständlichen Versorgungsgebiet existiere – nach Vorbringen der XXXX – vor allem in den innerstädtischen Bezirken die Zielgruppe der beruflich Erfolgreichen, die neben ihrer guten Einkommenssituation vor allem eine individuelle Lebensweise genieße. „ XXXX “ soll sowohl inhaltlich als auch im Markenauftritt für diese Zielgruppe eine Identifikationsfläche schaffen und geht in seinen Programmpunkten speziell auf deren Bedürfnisse ein. Ziel ist es, „ XXXX “ als Hauptstadtradio für die innerstädtischen Bezirke zu positionieren und als ein für das Wiener Publikum angenehm erlebtes Radioprogramm hörbar zu machen.„ römisch 40 “ bezeichnet sich selbst als generationenübergreifendes Programm. Kernzielgruppe sind Hörerinnen und Hörer zwischen 25 und 59 Jahren mit überdurchschnittlicher Kaufkraft und tendenziell guter Ausbildung. Im gegenständlichen Versorgungsgebiet existiere – nach Vorbringen der römisch 40 – vor allem in den innerstädtischen Bezirken die Zielgruppe der beruflich Erfolgreichen, die neben ihrer guten Einkommenssituation vor allem eine individuelle Lebensweise genieße. „ römisch 40 “ soll sowohl inhaltlich als auch im Markenauftritt für diese Zielgruppe eine Identifikationsfläche schaffen und geht in seinen Programmpunkten speziell auf deren Bedürfnisse ein. Ziel ist es, „ römisch 40 “ als Hauptstadtradio für die innerstädtischen Bezirke zu positionieren und als ein für das Wiener Publikum angenehm erlebtes Radioprogramm hörbar zu machen. Das Musikformat setzt auf Unterhaltung mit einem ruhigen Musikfluss. Das Musikprogramm ist in folgende Kategorien unterteilt: Easy Listening & Chillout Pop (Kategorie 1), Smooth Jazz (Kategorie 2) und Lounge, Crossover (Kategorie 3). Die erste dieser Kategorien soll dabei einen Anteil von 70 % des Musikprogramms einnehmen. Die Kategorie 2 soll einen Anteil von 20 % und die Kategorie 3 einen Anteil von 10 % des Musikprogramms ausmachen. Neben einer Einteilung in die genannten Genrekategorien werden diese Titel auch – basierend auf Beat und Rhythmus – in Cluster eingeteilt, die für ihren Einsatz während der Stunde entscheidend sind, u.a. in Easy, Lounge und Tempo bzw. Legenden. Musik unter dem Label „Lounge“ habe sich in der vergangenen Dekade gewandelt; von experimentellen langen, loopartigen Musikteppichen hin zu einer harmonischen, kommerzielleren Ausprägung. „ XXXX “ will in seinem Musikprogramm energetisch und beschwingt in den Morgen starten, mit mehr Entspannung untertags und ausgleichend am Abend. Die Zeit von 18:00 bis 06:00 Uhr ist geprägt von einem ruhigen Musikfluss, der die Zuhörer durch den Abend und in die Nacht trägt. Zur Lounge und dem „cooldownfeeling“ wird das Musikmanagement insbesondere auf BossaNova-, Ambiente- und EasyListening-Klänge setzen. Im Musikprogramm sollen heimische Kreative auf allen Plattformen präsentiert werden. Die Musik soll zu einem großen Teil aus der heimischen Musikszene kommen. „ XXXX “ macht sich dabei die Funktion von intelligent zusammengestellter Musik für ein gelungenes Mood-Management zu Nutze. Diese positive Wirkung von akustischen Signalen auf menschliche Emotionen und Stimmungen wirke tagsüber energetisch, beschwingt in den Morgen, mit mehr Entspannung untertags und ausgleichend am Abend.„ römisch 40 “ will in seinem Musikprogramm energetisch und beschwingt in den Morgen starten, mit mehr Entspannung untertags und ausgleichend am Abend. Die Zeit von 18:00 bis 06:00 Uhr ist geprägt von einem ruhigen Musikfluss, der die Zuhörer durch den Abend und in die Nacht trägt. Zur Lounge und dem „cooldownfeeling“ wird das Musikmanagement insbesondere auf BossaNova-, Ambiente- und EasyListening-Klänge setzen. Im Musikprogramm sollen heimische Kreative auf allen Plattformen präsentiert werden. Die Musik soll zu einem großen Teil aus der heimischen Musikszene kommen. „ römisch 40 “ macht sich dabei die Funktion von intelligent zusammengestellter Musik für ein gelungenes Mood-Management zu Nutze. Diese positive Wirkung von akustischen Signalen auf menschliche Emotionen und Stimmungen wirke tagsüber energetisch, beschwingt in den Morgen, mit mehr Entspannung untertags und ausgleichend am Abend. Sämtliche Informations- und Servicesendungen nehmen Bezug auf das lokale Sendegebiet Wien und zielen auf das Leben im Versorgungsgebiet ab. Immer zur vollen Stunde werden tagsüber mehrminütige „Weltnachrichten“ in Zusammenarbeit mit der Onlineredaktion der Tageszeitung „ XXXX “ und zur halben Stunde abwechselnd lokale, mehrminütige Informations- und Servicesendungen gesendet (u.a. redaktionelle Rubriken, Lifestyle- und Family-News, Lokalnachrichten, Eventkalender, Verkehrsinfos). Die Nachrichten werden auf Basis des Online-Angebots erstellt und bringen dabei zwölf Mal täglich aktuell zur vollen Stunde – von 05:00 bis 19:00 Uhr – diese umfassende Berichterstattung ins Radio. An Wahlabenden wird die Berichterstattung bis 21:00 Uhr andauern.Sämtliche Informations- und Servicesendungen nehmen Bezug auf das lokale Sendegebiet Wien und zielen auf das Leben im Versorgungsgebiet ab. Immer zur vollen Stunde werden tagsüber mehrminütige „Weltnachrichten“ in Zusammenarbeit mit der Onlineredaktion der Tageszeitung „ römisch 40 “ und zur halben Stunde abwechselnd lokale, mehrminütige Informations- und Servicesendungen gesendet (u.a. redaktionelle Rubriken, Lifestyle- und Family-News, Lokalnachrichten, Eventkalender, Verkehrsinfos). Die Nachrichten werden auf Basis des Online-Angebots erstellt und bringen dabei zwölf Mal täglich aktuell zur vollen Stunde – von 05:00 bis 19:00 Uhr – diese umfassende Berichterstattung ins Radio. An Wahlabenden wird die Berichterstattung bis 21:00 Uhr andauern. Bei den „Weltnachrichten“ ist die Berücksichtigung lokaler politischer Ereignisse grundsätzlich möglich, dies wird allerdings nur bei Großereignissen von regionaler Bedeutung der Fall sein (z.B.: Landtags- bzw. Gemeinderatswahlen oder lokale Volksbefragungen). Weitere Programmelemente sind einer tagesaktuellen redaktionellen Gewichtung überlassen. Auch in Zukunft soll „ XXXX “ ein zuverlässiger Begleiter der Wiener Veranstaltungsszene (Wiener Museumsquartier, Sand in the City, Viennale, Filmball, Wien Marathon, Wiener Eistraum, VIENNA Blues Spring) sein. Ebenso werden Eröffnungen neuer Restaurants, Vernissagen, urbane Wellness-Angebote, Weinfestivals, Fashion Shows, Konzerte, DJs, Clubs ebenso wie regionale Märkte redaktionelle Beachtung finden. Auch in Zukunft soll „ römisch 40 “ ein zuverlässiger Begleiter der Wiener Veranstaltungsszene (Wiener Museumsquartier, Sand in the City, Viennale, Filmball, Wien Marathon, Wiener Eistraum, VIENNA Blues Spring) sein. Ebenso werden Eröffnungen neuer Restaurants, Vernissagen, urbane Wellness-Angebote, Weinfestivals, Fashion Shows, Konzerte, DJs, Clubs ebenso wie regionale Märkte redaktionelle Beachtung finden. Die jeweiligen Beiträge (Nachrichten und andere Beiträge) werden einen Umfang von jeweils eineinhalb bis zweieinhalb Minuten haben. Insgesamt soll der Wortanteil Montag bis Freitag von 06:00 bis 18:00 Uhr bei 10 % bis 15 %, von 18:00 bis 22:00 Uhr bei 10 % und von 22:00 bis 06:00 Uhr bei 5 % liegen, am Wochenende von 06:00 bis 18:00 Uhr bei 5 % bis 10 %, und von 18:00 bis 06:00 Uhr bei 5 %. Der geplante Wortanteil ist dabei exklusive Werbung zu verstehen. Das von der XXXX beabsichtigte Sendeschema stellt sich wochentags wie folgt dar:Das von der römisch 40 beabsichtigte Sendeschema stellt sich wochentags wie folgt dar: Morgenshow „ XXXX “ (Montag bis Sonntag 06:00 bis 10:00 Uhr):Morgenshow „ römisch 40 “ (Montag bis Sonntag 06:00 bis 10:00 Uhr): In dieser Sendung wird die Hörerschaft schwerpunktmäßig mit aktuellen lokalen Informationen und Services aus der Nachrichtenredaktion und mit festen Kolumnen versorgt. Beispielsweise mit Event-Ticker (Veranstaltungshinweise, Wellness- und Fitnessnews), Bewusst-Leben-Tipps, Medien-Empfehlungen zu Musik, Kino und Theater, Online-Surftipps, Lounge Bookmark und der Lounge Couch (Tipps für Entspannung am Arbeitsplatz). „At work“ (Montag bis Freitag 10:00 bis 17:00 Uhr): Diese Sendung beinhaltet vor allem Musik für die Mittagszeit, wobei die „unentbehrlichen“ Serviceelemente (z.B. lokales Wetter) beibehalten werden. „Relax“ (Montag bis Freitag 17:00 bis 20:00 Uhr): Diese Sendung ist geprägt von einem ruhigen, „soften“ Musikfluss aus den Bereichen Smooth Jazz, Lounge und Easy Listening, der die Zuhörerschaft durch frühen Abend begleitet. Zwischendurch soll über aktuelle Geschehnisse in Wien berichtet werden und darüber, was die Wiener Bevölkerung gerade bewegt. Folgende Rubriken sollen berücksichtigt werden: Verkehrsnachrichten einmal anders (im Mittelpunkt stehen aktuelle Informationen zu Carsharing, öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Fahrrad oder auch Laufrouten), Grätzel-Check (Events, Konzerte, Ausstellungen aber auch Gemeinschaftsaktionen wie Urban Gardening, Urban Knitting, Bastelaktionen, Workshops, inklusive MQ-Ticker, aktuelle Bezirksnews oder dem Flohmarkt-Reporter), Genuss pur (Vorschläge zur Mittagspause, Restaurant-Guide, Naschmarkt-News, Club-Empfehlungen oder Tipps zum entspannten Wochenende), Wohnen in Wien (tägliche Präsentation einer neuen Traumwohnung) und das Wetter in Wien. „ Late Lounge “ (Montag bis Sonntag 00:00 bis 06:00 Uhr): Bei dieser Sendung handelt es sich um eine reine (ruhige) Musikschiene. Gespielt werden insbesondere BossaNova-, Ambient- und EasyListening-Klänge. Am Wochenende soll ein sanfter Start in den Morgen erreicht werden, indem die für ein ausgedehntes Frühstück bzw. einen Brunch richtige Musik ausgestrahlt wird. Hinzu kommen die Kür des besten Frühstückscafes in Wien und das „Cafe Latte Ranking“ auf der „ XXXX “ Website. Daneben wird am Wochenende über das reichhaltige Angebot an Ausflugsmöglichkeiten sowie über Veranstaltungen berichtet. Dem Themenbereich Sport und Wellness soll breiter Raum gegeben werden. Überdies wird eine eigene Rubrik über die neuesten Trends und Erholungsorte im lokalen Sendegebiet berichten.Am Wochenende soll ein sanfter Start in den Morgen erreicht werden, indem die für ein ausgedehntes Frühstück bzw. einen Brunch richtige Musik ausgestrahlt wird. Hinzu kommen die Kür des besten Frühstückscafes in Wien und das „Cafe Latte Ranking“ auf der „ römisch 40 “ Website. Daneben wird am Wochenende über das reichhaltige Angebot an Ausflugsmöglichkeiten sowie über Veranstaltungen berichtet. Dem Themenbereich Sport und Wellness soll breiter Raum gegeben werden. Überdies wird eine eigene Rubrik über die neuesten Trends und Erholungsorte im lokalen Sendegebiet berichten. Am Sonntag sollen folgende Sendeleisten ausgestrahlt werden: „Austrian Lounge“ (20:00 bis 21:00 Uhr), „ XXXX “ (21:00 bis 22:00 Uhr) und „Balkan Lounge“ (22:00 bis 23:00 Uhr). Mit der „Austrian Lounge“ ist eine am heimischen Radiomarkt singuläre Sendestrecke geplant, die sich ausschließlich österreichischen Künstlerinnen und Künstlern widmet und diese präsentiert.Am Sonntag sollen folgende Sendeleisten ausgestrahlt werden: „Austrian Lounge“ (20:00 bis 21:00 Uhr), „ römisch 40 “ (21:00 bis 22:00 Uhr) und „Balkan Lounge“ (22:00 bis 23:00 Uhr). Mit der „Austrian Lounge“ ist eine am heimischen Radiomarkt singuläre Sendestrecke geplant, die sich ausschließlich österreichischen Künstlerinnen und Künstlern widmet und diese präsentiert. Die XXXX legte der KommAustria neben Sendeuhren auch ein Redaktionsstatut vor.Die römisch 40 legte der KommAustria neben Sendeuhren auch ein Redaktionsstatut vor. 2.4.3.
- Fachliche und organisatorische Voraussetzungen Die XXXX war bereits mehrfach Veranstalterin von (Ereignis-)Hörfunk in Wien. Zudem verfolgt sie mit dem Sender „ XXXX “ eine europaweite Multiplattformstrategie, in welcher dieser über Streaming als digitales Radio weltweit empfangbar ist.Die römisch 40 war bereits mehrfach Veranstalterin von (Ereignis-)Hörfunk in Wien. Zudem verfolgt sie mit dem Sender „ römisch 40 “ eine europaweite Multiplattformstrategie, in welcher dieser über Streaming als digitales Radio weltweit empfangbar ist. Als Geschäftsführer der XXXX fungiert XXXX . Neben dem Studium der Rechtswissenschaften absolvierte er Ausbildungen als Print- und Hörfunkjournalist und war für diverse österreichische Tageszeitungen journalistisch tätig. 1997 gründete er gemeinsam mit lokalen und internationalen Partnern XXXX . XXXX ist zudem Geschäftsführer der XXXX sowie Geschäftsführer der XXXX und der XXXX . Die XXXX verfügt über eine Zulassung zur Veranstaltung eines analogen sowie eines digitalen Hörfunkprogramms. Als Geschäftsführer der römisch 40 fungiert römisch 40 . Neben dem Studium der Rechtswissenschaften absolvierte er Ausbildungen als Print- und Hörfunkjournalist und war für diverse österreichische Tageszeitungen journalistisch tätig. 1997 gründete er gemeinsam mit lokalen und internationalen Partnern römisch 40 . römisch 40 ist zudem Geschäftsführer der römisch 40 sowie Geschäftsführer der römisch 40 und der römisch 40 . Die römisch 40 verfügt über eine Zulassung zur Veranstaltung eines analogen sowie eines digitalen Hörfunkprogramms. Für das Programm wird XXXX verantwortlich sein, welcher nach dem Abschluss einer Schauspielschule in Wien ein Praktikum bei „ XXXX “ absolvierte. Neben der Schauspielerei und seinen Aktivitäten für „ XXXX “ ist er außerdem als Singer/Songwriter und Sprecher tätig. 2018 absolvierte er einen Synchronisationsworkshop in München bei XXXX . Derzeit leiht er seine Stimme vor allem Imagefilmen, Radio/TV-Werbungen und E-Learning Videos, u. a. für ÖBB, Immoscout24, Mjam, Wiener Festwochen, Postbus, Audiamo, W24, Berndorf, u.v.m.Für das Programm wird römisch 40 verantwortlich sein, welcher nach dem Abschluss einer Schauspielschule in Wien ein Praktikum bei „ römisch 40 “ absolvierte. Neben der Schauspielerei und seinen Aktivitäten für „ römisch 40 “ ist er außerdem als Singer/Songwriter und Sprecher tätig. 2018 absolvierte er einen Synchronisationsworkshop in München bei römisch 40 . Derzeit leiht er seine Stimme vor allem Imagefilmen, Radio/TV-Werbungen und E-Learning Videos, u. a. für ÖBB, Immoscout24, Mjam, Wiener Festwochen, Postbus, Audiamo, W24, Berndorf, u.v.m. Die Leitung der Musikplanung obliegt XXXX , welcher bei „ XXXX “ bereits für Musikplanung & Produktion zuständig ist. Außerdem tourt XXXX als XXXX jedes Wochenende durch Österreich und Europa.Die Leitung der Musikplanung obliegt römisch 40 , welcher bei „ römisch 40 “ bereits für Musikplanung & Produktion zuständig ist. Außerdem tourt römisch 40 als römisch 40 jedes Wochenende durch Österreich und Europa. Im Bereich Content Management soll XXXX eingesetzt werden. Sie absolvierte die oberösterreichische Journalistenakademie, eine Sprecherausbildung in Wien und ist zudem zertifizierter Coach, spezialisiert auf Mitarbeiter in den Medien. Sie sammelte zudem Erfahrungen als Journalistin für Fachmedien der Medienbranche mit Spezialgebiet Radio, Portraits sowie Medienpolitik und befindet sich laufend berufsbegleitend in Weiterbildung in den Bereichen Medien und Persönlichkeitsentwicklung. Sie ist im Vorstand des Österreichischen Journalisten Clubs.Im Bereich Content Management soll römisch 40 eingesetzt werden. Sie absolvierte die oberösterreichische Journalistenakademie, eine Sprecherausbildung in Wien und ist zudem zertifizierter Coach, spezialisiert auf Mitarbeiter in den Medien. Sie sammelte zudem Erfahrungen als Journalistin für Fachmedien der Medienbranche mit Spezialgebiet Radio, Portraits sowie Medienpolitik und befindet sich laufend berufsbegleitend in Weiterbildung in den Bereichen Medien und Persönlichkeitsentwicklung. Sie ist im Vorstand des Österreichischen Journalisten Clubs. Im Bereich Administration soll XXXX eingesetzt werden. Er war jahrelang für die Weiterentwicklung diverser Softwarelösungen bei der Sky Gourmet GmbH tätig. Zuvor absolvierte er an der Akademischen Hochschule Stuttgart den Lehrgang für Business Administration und ist geprüfter Webdesigner (Hamburger Akademie für Fernstudien).Im Bereich Administration soll römisch 40 eingesetzt werden. Er war jahrelang für die Weiterentwicklung diverser Softwarelösungen bei der Sky Gourmet GmbH tätig. Zuvor absolvierte er an der Akademischen Hochschule Stuttgart den Lehrgang für Business Administration und ist geprüfter Webdesigner (Hamburger Akademie für Fernstudien). Als Station Voice im Bereich „On Air“ sowie als Markenbotschafterin von „ XXXX “ ist XXXX tätig. Sie ist seit langem Synchronsprecherin und leiht ihre Stimme etwa XXXX oder auch XXXX und vielen anderen. Ferner ist sie an diversen Hörbuchprojekten beteiligt. Sie sammelte Erfahrungen als Kameraassistentin, Tonfrau und Reporterin beim Fernsehen, sowie als Moderatorin und Redakteurin beim Radio. Hierbei machte sie auch Reportagen und Talksendungen. Als Schauspielerin tourt sie seit einigen Jahren mit musikalischen Lesungen durch die Welt und tritt auch als Autorin für Bühnen-, Radiosendungen oder Zeitungen in Erscheinung.Als Station Voice im Bereich „On Air“ sowie als Markenbotschafterin von „ römisch 40 “ ist römisch 40 tätig. Sie ist seit langem Synchronsprecherin und leiht ihre Stimme etwa römisch 40 oder auch römisch 40 und vielen anderen. Ferner ist sie an diversen Hörbuchprojekten beteiligt. Sie sammelte Erfahrungen als Kameraassistentin, Tonfrau und Reporterin beim Fernsehen, sowie als Moderatorin und Redakteurin beim Radio. Hierbei machte sie auch Reportagen und Talksendungen. Als Schauspielerin tourt sie seit einigen Jahren mit musikalischen Lesungen durch die Welt und tritt auch als Autorin für Bühnen-, Radiosendungen oder Zeitungen in Erscheinung. Ebenfalls als Station Voice im Bereich „On Air“ von „ XXXX “ ist XXXX tätig, der seine professionellen Radioerfahrungen als Moderator bei Gong 96,3 und Star FM als Musikchef und On Air-Designer gemacht hat. Neben seiner Tätigkeit als Station Voice ist XXXX auch für die Musikplanung und das On Air-Design des Senders verantwortlich.„ XXXX “ verfügt bereits über ein „Headquarter“ in Wien. Ebenfalls als Station Voice im Bereich „On Air“ von „ römisch 40 “ ist römisch 40 tätig, der seine professionellen Radioerfahrungen als Moderator bei Gong 96,3 und Star FM als Musikchef und On Air-Designer gemacht hat. Neben seiner Tätigkeit als Station Voice ist römisch 40 auch für die Musikplanung und das On Air-Design des Senders verantwortlich., „ römisch 40 “ verfügt bereits über ein „Headquarter“ in Wien. Die XXXX hat ihrem Gesellschaftsvertrag folgend einen Programmbeirat bestellt, welcher die Geschäftsführung, den Programmverantwortlichen und die Generalversammlung in allen Programmfragen beraten und unterstützen und gegebenenfalls auf Missstände hinweisen soll. Dieser besteht aus maximal elf Mitgliedern aus unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen und soll durch seine Tätigkeit insbesondere auch die Pluralität des Programms fördern und zur Sicherung der Meinungsvielfalt beitragen.Die römisch 40 hat ihrem Gesellschaftsvertrag folgend einen Programmbeirat bestellt, welcher die Geschäftsführung, den Programmverantwortlichen und die Generalversammlung in allen Programmfragen beraten und unterstützen und gegebenenfalls auf Missstände hinweisen soll. Dieser besteht aus maximal elf Mitgliedern aus unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen und soll durch seine Tätigkeit insbesondere auch die Pluralität des Programms fördern und zur Sicherung der Meinungsvielfalt beitragen. 2.4.3.
- Finanzielle Voraussetzungen Hinsichtlich der finanziellen Voraussetzungen verweist die XXXX auf die erwarteten Einnahmen und Ausgaben. Sie hat dabei einen auf acht Jahre angelegten Finanzplan für die UKW- und Kabelverbreitung in Wien vorgelegt. Sie rechnet
dem vorgelegten Budget mit einem positiven Betriebsergebnis bereits ab dem ersten Geschäftsjahr.Hinsichtlich der finanziellen Voraussetzungen verweist die römisch 40 auf die erwarteten Einnahmen und Ausgaben. Sie hat dabei einen auf acht Jahre angelegten Finanzplan für die UKW- und Kabelverbreitung in Wien vorgelegt. Sie rechnet
dem vorgelegten Budget mit einem positiven Betriebsergebnis bereits ab dem ersten Geschäftsjahr. Die XXXX geht im ersten Betriebsjahr von Gesamtkosten in der Höhe von EUR XXXX ,- und im achten Betriebsjahr in der Höhe von EUR XXXX ,- aus. Als Jahresergebnis wird im ersten Geschäftsjahr mit einem Betrag in der Höhe von EUR XXXX und im achten Geschäftsjahr mit einem Betrag in der Höhe von EUR XXXX ,- gerechnet. Die römisch 40 geht im ersten Betriebsjahr von Gesamtkosten in der Höhe von EUR römisch 40 ,- und im achten Betriebsjahr in der Höhe von EUR römisch 40 ,- aus. Als Jahresergebnis wird im ersten Geschäftsjahr mit einem Betrag in der Höhe von EUR römisch 40 und im achten Geschäftsjahr mit einem Betrag in der Höhe von EUR römisch 40 ,- gerechnet. Der größte Anteil der Kosten für die Produktion des Programms „ XXXX “ entfällt auf die Position Personalkosten. Insbesondere in der Redaktion und in der Programmproduktion wird aber auch die Beschäftigung von freien Mitarbeitern eingeplant.Der größte Anteil der Kosten für die Produktion des Programms „ römisch 40 “ entfällt auf die Position Personalkosten. Insbesondere in der Redaktion und in der Programmproduktion wird aber auch die Beschäftigung von freien Mitarbeitern eingeplant. Der lokale Werbezeitenvertrieb erfolgt durch Handelsvertreter auf Basis eines Fixums und Provisionen. Dies ermöglicht der XXXX auch eine flexible Verschiebung von variablen Zukaufkosten zu Eigenpersonal nach Bedarf und Einschätzung der Geschäftsführung. Darüber hinaus möchte die XXXX personelle Synergien mit ihrer Schwesterngesellschaft nutzen. Der lokale Werbezeitenvertrieb erfolgt durch Handelsvertreter auf Basis eines Fixums und Provisionen. Dies ermöglicht der römisch 40 auch eine flexible Verschiebung von variablen Zukaufkosten zu Eigenpersonal nach Bedarf und Einschätzung der Geschäftsführung. Darüber hinaus möchte die römisch 40 personelle Synergien mit ihrer Schwesterngesellschaft nutzen. Die Personalkosten setzen sich somit aus den anteiligen Kosten für „angestellte Mitarbeiter“, für „freie Mitarbeiter“ sowie für den „Vertrieb“ zusammen. Konkret veranschlagt die XXXX im ersten Geschäftsjahr insgesamt Personalkosten in Höhe von EUR XXXX ,-, die sich bis zum achten Geschäftsjahr auf EUR XXXX ,- erhöhen. Für die Position „angestellte Mitarbeiter“ weist sie im ersten Geschäftsjahr Kosten in Höhe von EUR 210.000,- aus, die bis zum achten Geschäftsjahr auf EUR XXXX ,- steigen. Für die Position „freie Mitarbeiter“ veranschlagt die XXXX im ersten Jahr Kosten in Höhe von EUR XXXX ,-, die bis zum achten Jahr auf EUR XXXX ,- steigen.Die Personalkosten setzen sich somit aus den anteiligen Kosten für „angestellte Mitarbeiter“, für „freie Mitarbeiter“ sowie für den „Vertrieb“ zusammen. Konkret veranschlagt die römisch 40 im ersten Geschäftsjahr insgesamt Personalkosten in Höhe von EUR römisch 40 ,-, die sich bis zum achten Geschäftsjahr auf EUR römisch 40 ,- erhöhen. Für die Position „angestellte Mitarbeiter“ weist sie im ersten Geschäftsjahr Kosten in Höhe von EUR 210.000,- aus, die bis zum achten Geschäftsjahr auf EUR römisch 40 ,- steigen. Für die Position „freie Mitarbeiter“ veranschlagt die römisch 40 im ersten Jahr Kosten in Höhe von EUR römisch 40 ,-, die bis zum achten Jahr auf EUR römisch 40 ,- steigen. Bei den Sachausgaben („Andere Aufwendungen“), die von EUR XXXX ,- im ersten Jahr auf EUR XXXX ,- im achten Jahr ansteigen, entfallen die größten Einzelpositionen auf den Werbeaufwand und die Kosten für die Abgeltung der Urheberrechte, gefolgt von den Verbreitungskosten. Diese Aufwendungen bewegen sich zwischen EUR XXXX ,-, EUR XXXX ,- und EUR XXXX im ersten Jahr und EUR XXXX ,-, EUR XXXX ,- und EUR XXXX ,- im achten Jahr. In den verzeichneten Aufwendungen für „Mieten & Leasing“ sind unter anderem Kosten für die Miete des Studios enthalten. Für die Position „Mieten & Leasing“ werden im ersten Jahr EUR XXXX ,- veranschlagt, die sich bis zum achten Betriebsjahr auf EUR XXXX ,- steigern. Außerdem werden unter dem Posten „sonstige Aufwendungen“ Kosten in Höhe von EUR XXXX ,- im ersten Jahr geltend gemacht, welche bis zum achten Jahr auf EUR XXXX ,- steigern. Als niedrigsten Posten ist der der Reisekosten gelistet. Bei den Sachausgaben („Andere Aufwendungen“), die von EUR römisch 40 ,- im ersten Jahr auf EUR römisch 40 ,- im achten Jahr ansteigen, entfallen die größten Einzelpositionen auf den Werbeaufwand und die Kosten für die Abgeltung der Urheberrechte, gefolgt von den Verbreitungskosten. Diese Aufwendungen bewegen sich zwischen EUR römisch 40 ,-, EUR römisch 40 ,- und EUR römisch 40 im ersten Jahr und EUR römisch 40 ,-, EUR römisch 40 ,- und EUR römisch 40 ,- im achten Jahr. In den verzeichneten Aufwendungen für „Mieten & Leasing“ sind unter anderem Kosten für die Miete des Studios enthalten. Für die Position „Mieten & Leasing“ werden im ersten Jahr EUR römisch 40 ,- veranschlagt, die sich bis zum achten Betriebsjahr auf EUR römisch 40 ,- steigern. Außerdem werden unter dem Posten „sonstige Aufwendungen“ Kosten in Höhe von EUR römisch 40 ,- im ersten Jahr geltend gemacht, welche bis zum achten Jahr auf EUR römisch 40 ,- steigern. Als niedrigsten Posten ist der der Reisekosten gelistet. Die von der XXXX angestellte Prognose für die zu erwartenden Umsatzerlöse in Höhe von EUR XXXX ,- im ersten Jahr basieren auf der Verbreitung des Programms „ XXXX “ über Kabel und auf terrestrischem Weg in Wien. Die Einnahmenplanung stützt sich auf lokale Eigenvermarktung, die knapp die Hälfte der Umsatzerlöse aus Werbung betragen soll, die Vermarktung durch die bundesweit tätige XXXX , die ebenfalls knapp die Hälfte der Umsatzerlöse betragen soll, sowie zu erwartende Förderungen (EUR XXXX ,- pro Jahr). Darüber hinaus möchte die XXXX verstärkt auf die Generierung von interaktiven Erlösen setzen, sowie Umsatzerlöse durch branchenübliche Leistungen im Zuge von Gegengeschäften vor allem bei Marketingkooperationen mit anderen Medienpartnern im Print- und TV-Bereich hervorbringen. Weitere Erlöse aus mobilen Hörer-Interaktionsformen und Merchandising werden angestrebt. Die Umsatzerlöse sollen im achten Betriebsjahr für die UKW- und Kabelverbreitung in Wien auf den Betrag von EUR XXXX ,- steigen.Die von der römisch 40 angestellte Prognose für die zu erwartenden Umsatzerlöse in Höhe von EUR römisch 40 ,- im ersten Jahr basieren auf der Verbreitung des Programms „ römisch 40 “ über Kabel und auf terrestrischem Weg in Wien. Die Einnahmenplanung stützt sich auf lokale Eigenvermarktung, die knapp die Hälfte der Umsatzerlöse aus Werbung betragen soll, die Vermarktung durch die bundesweit tätige römisch 40 , die ebenfalls knapp die Hälfte der Umsatzerlöse betragen soll, sowie zu erwartende Förderungen (EUR römisch 40 ,- pro Jahr). Darüber hinaus möchte die römisch 40 verstärkt auf die Generierung von interaktiven Erlösen setzen, sowie Umsatzerlöse durch branchenübliche Leistungen im Zuge von Gegengeschäften vor allem bei Marketingkooperationen mit anderen Medienpartnern im Print- und TV-Bereich hervorbringen. Weitere Erlöse aus mobilen Hörer-Interaktionsformen und Merchandising werden angestrebt. Die Umsatzerlöse sollen im achten Betriebsjahr für die UKW- und Kabelverbreitung in Wien auf den Betrag von EUR römisch 40 ,- steigen. Die XXXX rechnet im Fall der Zulassungserteilung durch die UKW-Verbreitung des Programms „ XXXX “ im gegenständlichen Versorgungsgebiet im ersten Jahr mit zusätzlichen lokalen Werbeeinnahmen in der Höhe von EUR XXXX ,-, die auf EUR XXXX ,- im achten Jahr wachsen sollen, sowie zusätzlichen Werbeeinnahmen durch die Vermarktung durch die XXXX zwischen EUR XXXX ,- (im ersten Jahr) und EUR XXXX ,- (im achten Jahr).Die römisch 40 rechnet im Fall der Zulassungserteilung durch die UKW-Verbreitung des Programms „ römisch 40 “ im gegenständlichen Versorgungsgebiet im ersten Jahr mit zusätzlichen lokalen Werbeeinnahmen in der Höhe von EUR römisch 40 ,-, die auf EUR römisch 40 ,- im achten Jahr wachsen sollen, sowie zusätzlichen Werbeeinnahmen durch die Vermarktung durch die römisch 40 zwischen EUR römisch 40 ,- (im ersten Jahr) und EUR römisch 40 ,- (im achten Jahr). Aufgrund der bereits in der Vergangenheit erzielten Reichweiten im Radiotest im Sendegebiet Wien ist im Fall der Erteilung der Zulassung an die XXXX von einer Vermarktung durch die XXXX vom ersten Tag an auszugehen. Die Tagesreichweiten konnten nämlich im Vergleich innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten um 80 % gesteigert werden. Trotz der höheren Ausgaben im Zusammenhang mit dem Sendestart in Wien (Ausbau der Redaktion und des Vertriebs, verstärkte Marketingleistungen) geht die XXXX GmbH davon aus, dass mit der Erteilung einer zehnjährigen Zulassung der Break-Even für „ XXXX “ in Wien bereits im ersten Jahr nach rechtskräftiger Erteilung der Zulassung erreicht wird.Aufgrund der bereits in der Vergangenheit erzielten Reichweiten im Radiotest im Sendegebiet Wien ist im Fall der Erteilung der Zulassung an die römisch 40 von einer Vermarktung durch die römisch 40 vom ersten Tag an auszugehen. Die Tagesreichweiten konnten nämlich im Vergleich innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten um 80 % gesteigert werden. Trotz der höheren Ausgaben im Zusammenhang mit dem Sendestart in Wien (Ausbau der Redaktion und des Vertriebs, verstärkte Marketingleistungen) geht die römisch 40 GmbH davon aus, dass mit der Erteilung einer zehnjährigen Zulassung der Break-Even für „ römisch 40 “ in Wien bereits im ersten Jahr nach rechtskräftiger Erteilung der Zulassung erreicht wird. Von der Notwendigkeit der Finanzierung operativer Vorlaufverluste ist nach Angaben der XXXX nicht auszugehen, allenfalls würde sie über eine Darlehensfinanzierung durch die Gesellschafter erfolgen. Um dies zu untermauern, legte die XXXX eine Bestätigung der Raiffeisenlandesbank Niederösterreich Wien AG für die XXXX vor. Darin bestätigt das Kreditinstitut die Saldohöhe von EUR XXXX per 15.12.2020 zugunsten Konten der XXXX . Von der Notwendigkeit der Finanzierung operativer Vorlaufverluste ist nach Angaben der römisch 40 nicht auszugehen, allenfalls würde sie über eine Darlehensfinanzierung durch die Gesellschafter erfolgen. Um dies zu untermauern, legte die römisch 40 eine Bestätigung der Raiffeisenlandesbank Niederösterreich Wien AG für die römisch 40 vor. Darin bestätigt das Kreditinstitut die Saldohöhe von EUR römisch 40 per 15.12.2020 zugunsten Konten der römisch 40 . Nach Angaben der XXXX wurden die notwendigen Investitionen für die Infrastruktur bereits in den vergangenen Jahren getätigt, um die Verbreitung über Kabelnetze sowie das Bespielen der Eventfrequenz in Wien zu ermöglichen. Für die nächsten Jahre sind daher keine größeren Investitionen in Produktions- und Sendetechnik geplant. Unterstellt werden laufende Abschreibungen in der Höhe von EUR XXXX ,- auf verbleibende vier Jahre (gesamt somit EUR XXXX Nach Angaben der römisch 40 wurden die notwendigen Investitionen für die Infrastruktur bereits in den vergangenen Jahren getätigt, um die Verbreitung über Kabelnetze sowie das Bespielen der Eventfrequenz in Wien zu ermöglichen. Für die nächsten Jahre sind daher keine größeren Investitionen in Produktions- und Sendetechnik geplant. Unterstellt werden laufende Abschreibungen in der Höhe von EUR römisch 40 ,- auf verbleibende vier Jahre (gesamt somit EUR römisch 40 Zusätzlich zur lokalen Vermarktung soll nationalen Kunden die Möglichkeit geboten werden, „ XXXX “ österreichweit im Rahmen einer nationalen Vermarktung zu buchen. Zusätzlich zur Integration im Programm „ XXXX “ im gegenständlichen Versorgungsgebiet inkludiert dies die nationale Werbepräsenz im österreichweit und im Internet verbreiteten Programm sowie in jenen Programmen, die von der Schwesterngesellschaft der XXXX in den übrigen Versorgungsgebieten verbreitet werden. Ziel ist es, Synergien zu nutzen und eine größtmögliche zielgruppengenaue Reichweite zu generieren. Zudem wird auf die Generierung von Zusatzerlösen, insbesondere aus Merchandising gesetzt. Zusätzlich zur lokalen Vermarktung soll nationalen Kunden die Möglichkeit geboten werden, „ römisch 40 “ österreichweit im Rahmen einer nationalen Vermarktung zu buchen. Zusätzlich zur Integration im Programm „ römisch 40 “ im gegenständlichen Versorgungsgebiet inkludiert dies die nationale Werbepräsenz im österreichweit und im Internet verbreiteten Programm sowie in jenen Programmen, die von der Schwesterngesellschaft der römisch 40 in den übrigen Versorgungsgebieten verbreitet werden. Ziel ist es, Synergien zu nutzen und eine größtmögliche zielgruppengenaue Reichweite zu generieren. Zudem wird auf die Generierung von Zusatzerlösen, insbesondere aus Merchandising gesetzt. 2.4.3.7. Technisches Konzept Das von der XXXX vorgelegte technische Konzept ist technisch realisierbar.Das von der römisch 40 vorgelegte technische Konzept ist technisch realisierbar. Das der XXXX zurechenbare Versorgungsgebiet „Oberösterreich Mitte“ ist aufgrund der geographischen Entfernung vom verfahrensgegenständlichen Versorgungsgebiet vollständig entkoppelt.Das der römisch 40 zurechenbare Versorgungsgebiet „Oberösterreich Mitte“ ist aufgrund der geographischen Entfernung vom verfahrensgegenständlichen Versorgungsgebiet vollständig entkoppelt. Derzeit nutzt die XXXX die verfahrensgegenständliche Übertragungskapazität aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der KommAustria vom XXXX , ihm Rahmen einer Ereignishörfunkzulassung bis zum XXXX . Derzeit nutzt die römisch 40 die verfahrensgegenständliche Übertragungskapazität aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der KommAustria vom römisch 40 , ihm Rahmen einer Ereignishörfunkzulassung bis zum römisch 40 . 2.4.4. XXXX 2.4.4. römisch 40 […] 2.4.5. XXXX 2.4.5. römisch 40 […] 2.4.6. XXXX 2.4.6. römisch 40 […] 2.4.7. XXXX 2.4.7. römisch 40 […] 2.5. Stellungnahme der Wiener Landesregierung Die Wiener Landesregierung hat von ihrem Recht auf Stellungnahme mit Schreiben vom XXXX Gebrauch gemacht. Darin hebt sie drei Bewerber besonders hervor. Sie führt aus, bei Betrachtung der Bewerbungen bzw. Einreichungen, müsse konstatiert werden, dass sämtliche Bewerber bereits seit einigen Jahren in der österreichischen Radio- bzw. Broadcasting-Szene tätig sind. Ebenso haben sich, bis auf eine Ausnahme, alle Bewerber bereits einmal oder mehrmals um eine Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk regional und lokal in Wien bemüht. Das macht es auch schwer, ein Ranking zu erstellen. Angesichts der vorliegenden Formate erscheinen der Wiener Landesregierung allerdings die folgenden drei Bewerber als am besten geeignet: Radio „ XXXX “, welches sich nicht vordergründig als „permanent sendendes“ Radioprogramm betrachtet, sondern als situatives bzw eventives Programm. Das habe man mit Formaten vor mehreren Jahren schon anlässlich des Wiener Eistraumes, des Silvesterpfades und ähnlicher Events beobachten können. Der Donaukanal und der zweite, zwanzigste und einundzwanzigste Bezirk werden zudem an Attraktivität gewinnen und auch als Wohngebiete wieder lebendiger werden. Noch dazu hat sich der Donaukanal während und nach der Pandemie zu einem Public Place entwickelt. Die Wiener Landesregierung hat von ihrem Recht auf Stellungnahme mit Schreiben vom römisch 40 Gebrauch gemacht. Darin hebt sie drei Bewerber besonders hervor. Sie führt aus, bei Betrachtung der Bewerbungen bzw. Einreichungen, müsse konstatiert werden, dass sämtliche Bewerber bereits seit einigen Jahren in der österreichischen Radio- bzw. Broadcasting-Szene tätig sind. Ebenso haben sich, bis auf eine Ausnahme, alle Bewerber bereits einmal oder mehrmals um eine Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk regional und lokal in Wien bemüht. Das macht es auch schwer, ein Ranking zu erstellen. Angesichts der vorliegenden Formate erscheinen der Wiener Landesregierung allerdings die folgenden drei Bewerber als am besten geeignet: Radio „ römisch 40 “, welches sich nicht vordergründig als „permanent sendendes“ Radioprogramm betrachtet, sondern als situatives bzw eventives Programm. Das habe man mit Formaten vor mehreren Jahren schon anlässlich des Wiener Eistraumes, des Silvesterpfades und ähnlicher Events beobachten können. Der Donaukanal und der zweite, zwanzigste und einundzwanzigste Bezirk werden zudem an Attraktivität gewinnen und auch als Wohngebiete wieder lebendiger werden. Noch dazu hat sich der Donaukanal während und nach der Pandemie zu einem Public Place entwickelt. Zum Programm der „ XXXX “ führt die Wiener Landesregierung aus, dass dieses zwar anspruchsvoll ist, aber einem steigenden Interesse an einer Vollversorgung mit Nachrichten entspricht. Internationale Beispiele hätten das Gelingen eines solchen Vorhabens gezeigt. Schließlich begrüßt die Wiener Landesregierung das Konzept des Programms XXXX als ambitioniert und bereichernd in der Form, wie die Antragstellerin es selbst definiert, wonach die Musikfarbe das Format „Urban Adult Contemporary", mit überwiegend österreichischer Musik, gerichtet an die Kernzielgruppe der 18- bis 50-Jährigen, beschreibt.“ Zum Programm der „ römisch 40 “ führt die Wiener Landesregierung aus, dass dieses zwar anspruchsvoll ist, aber einem steigenden Interesse an einer Vollversorgung mit Nachrichten entspricht. Internationale Beispiele hätten das Gelingen eines solchen Vorhabens gezeigt. Schließlich begrüßt die Wiener Landesregierung das Konzept des Programms römisch 40 als ambitioniert und bereichernd in der Form, wie die Antragstellerin es selbst definiert, wonach die Musikfarbe das Format „Urban Adult Contemporary", mit überwiegend österreichischer Musik, gerichtet an die Kernzielgruppe der 18- bis 50-Jährigen, beschreibt.“ 1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde Folgendes aus: „1. Der XXXX (FN XXXX ) wird
§ 3Abs. 1 und 2 sowie den §§ 5, 6, und 13 Abs. 1 Z 3 Privatradiogesetz (Pr
R-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 150/2020, iVm § 13 Abs. 7 Z 1 und Abs. 9 Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021) BGBl. I Nr. 190/2021, für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „ XXXX “ erteilt.„1. Der römisch 40 (FN römisch 40 ) wird
Paragraph 3, Absatz eins und 2 sowie den Paragraphen 5, 6,, und 13 Absatz eins, Ziffer 3, Privatradiogesetz (PrR-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020,, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, Ziffer eins und Absatz 9, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „ römisch 40 “ erteilt. Aufgrund der zugeordneten, in der Beilage 1 beschriebenen, Übertragungskapazität „ XXXX “ umfasst das Versorgungsgebiet „ XXXX “ Teile des Stadtgebietes von Wien. Der erste Gemeindebezirk ist praktisch voll versorgt, die Bezirke: 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 und der
- Bezirk sind nur teilversorgt, der
- und der
- Bezirk überhaupt nicht vorsorgt. Aufgrund der zugeordneten, in der Beilage 1 beschriebenen, Übertragungskapazität „ römisch 40 “ umfasst das Versorgungsgebiet „ römisch 40 “ Teile des Stadtgebietes von Wien. Der erste Gemeindebezirk ist praktisch voll versorgt, die Bezirke: 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 und der
- Bezirk sind nur teilversorgt, der
- und der
- Bezirk überhaupt nicht vorsorgt. Die Beilage 1 bildet einen Bestandteil dieses Spruchs. Das genehmigte Programm [...].
- Der XXXX wird
§ 28Abs. 1 Z 4 zweiter Fall i
Vm § 34 Abs. 2 und 5 TKG 2021 iVm § 3 Abs. 1 und 2 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung
Spruchpunkt
- die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in dem beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.
- Der römisch 40 wird
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 5 TKG 2021 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und 2 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung
Spruchpunkt
- die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in dem beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.
- Hinsichtlich der in der Beilage
- beschriebenen Übertragungskapazität, „ XXXX “ gilt die Bewilligung
Spruchpunkt 2.
§ 34Abs.
8 TKG 2021 mit der Auflage, dass sie bis zum Abschluss des Koordinierungsverfahrens nur zu Versuchszwecken ausgeübt werden darf und jederzeit widerrufen werden kann. 3. Hinsichtlich der in der Beilage 1. beschriebenen Übertragungskapazität, „ römisch 40 “ gilt die Bewilligung
Spruchpunkt 2.
Paragraph 34, Absatz 8, TKG 2021 mit der Auflage, dass sie bis zum Abschluss des Koordinierungsverfahrens nur zu Versuchszwecken ausgeübt werden darf und jederzeit widerrufen werden kann. 4.
§ 34Abs.
8 TKG 2021 wird die Auflage erteilt, dass der Bewilligungsinhaber für den Fall von auftretenden Störungen, welche durch die Inbetriebnahme der in Spruchpunkt 3. erwähnten Funkanlage verursacht werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um diese Störungen umgehend zu beseitigen.4.
Paragraph 34, Absatz 8, TKG 2021 wird die Auflage erteilt, dass der Bewilligungsinhaber für den Fall von auftretenden Störungen, welche durch die Inbetriebnahme der in Spruchpunkt
- erwähnten Funkanlage verursacht werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um diese Störungen umgehend zu beseitigen.
- Mit dem positiven Abschluss des Koordinierungsverfahrens hinsichtlich der in der Beilage
- beschriebenen Übertragungskapazität „ XXXX “ entfallen die Auflagen
den Spruchpunkten
- und
- Mit dem negativen Abschluss des Koordinierungsverfahrens betreffend diese Übertragungskapazität erlischt die Bewilligung
Spruchpunkt
- hinsichtlich der in der Beilage
- beschriebenen Übertragungskapazität „ XXXX “.
- Mit dem positiven Abschluss des Koordinierungsverfahrens hinsichtlich der in der Beilage
- beschriebenen Übertragungskapazität „ römisch 40 “ entfallen die Auflagen
den Spruchpunkten
- und
- Mit dem negativen Abschluss des Koordinierungsverfahrens betreffend diese Übertragungskapazität erlischt die Bewilligung
Spruchpunkt
- hinsichtlich der in der Beilage
- beschriebenen Übertragungskapazität „ römisch 40 “.
- Der Antrag der XXXX auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der Übertragungskapazität „ XXXX “ wird
§ 6Abs. 1 Pr
R-G abgewiesen.6. Der Antrag der römisch 40 auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der Übertragungskapazität „ römisch 40 “ wird
Paragraph 6, Absatz eins, PrR-G abgewiesen. 7. Der Antrag der XXXX (FN XXXX ) auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der Übertragungskapazität „ XXXX “ wird
§ 6Abs. 1 Pr
R-G abgewiesen.7. Der Antrag der römisch 40 (FN römisch 40 ) auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der Übertragungskapazität „ römisch 40 “ wird
Paragraph 6, Absatz eins, PrR-G abgewiesen. 8. Der Antrag der XXXX (FN XXXX ) auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der Übertragungskapazität „ XXXX “ wird
§ 6Abs. 1 Pr
R-G abgewiesen.8. Der Antrag der römisch 40 (FN römisch 40 ) auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der Übertragungskapazität „ römisch 40 “ wird
Paragraph 6, Absatz eins, PrR-G abgewiesen. 9. Der Antrag der XXXX (FN XXXX ) auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der Übertragungskapazität „ XXXX “ wird
§ 6Abs. 1 Pr
R-G abgewiesen.9. Der Antrag der römisch 40 (FN römisch 40 ) auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der Übertragungskapazität „ römisch 40 “ wird
Paragraph 6, Absatz eins, PrR-G abgewiesen. 10. Der Antrag der XXXX ) auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der Übertragungskapazität „ XXXX “ wird
§ 6Abs. 1 Pr
R-G abgewiesen.10. Der Antrag der römisch 40 ) auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der Übertragungskapazität „ römisch 40 “ wird
Paragraph 6, Absatz eins, PrR-G abgewiesen. 11. Der Antrag des Vereins „ XXXX “ (ZVR-Zahl XXXX ) auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der Übertragungskapazität „ XXXX “ wird
§ 6Abs. 1 Pr
R-G abgewiesen.11. Der Antrag des Vereins „ römisch 40 “ (ZVR-Zahl römisch 40 ) auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms unter Nutzung der Übertragungskapazität „ römisch 40 “ wird
Paragraph 6, Absatz eins, PrR-G abgewiesen. 12.
§ 78Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 id
F BGBl. I Nr. 58/2018, in Verbindung mit §§ 1, 3 und 5 sowie Tarifpost 452 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV), BGBl Nr. 24/1983 idF BGBl I Nr. 5/2008, hat die Zulassungsinhaberin die für die Erteilung der Zulassung zu entrichtende Verwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 490,- innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH), IBAN: AT932011129231280909, BIC: GIBAATWWXXX, Verwendungszweck: XXXX einzuzahlen. 12.
Paragraph 78, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraphen eins, 3 und 5 sowie Tarifpost 452 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV), Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, hat die Zulassungsinhaberin die für die Erteilung der Zulassung zu entrichtende Verwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 490,- innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH), IBAN: AT932011129231280909, BIC: GIBAATWWXXX, Verwendungszweck: römisch 40 einzuzahlen. 13.
§ 12Abs. 7 Pr
R-G wird festgestellt, dass als Grundlage für die Ausschreibung der Übertragungskapazität „ XXXX “ das technische Konzept der XXXX gedient hat.“13.
Paragraph 12, Absatz 7, PrR-G wird festgestellt, dass als Grundlage für die Ausschreibung der Übertragungskapazität „ römisch 40 “ das technische Konzept der römisch 40 gedient hat.“ 1.4. Die vorstehenden Feststellungen der Behörde iZm den Tatsachenvoraussetzungen insb auch
§ 5
Privatradiogesetz sind in diesem Beschwerdeverfahren betreffend die XXXX auch aktuell unstrittig. Unter Übernahme der Feststellungen der Behörde aus dem Bescheid betreffend die XXXX wird daher zusammenfassend mangels gegenteiliger Anhaltspunkte festgehalten, dass alle erforderlichen Tatsachen vorliegen, die für eine hier erfolgende Sachentscheidung zu Gunsten der XXXX vorliegen müssen.1.4. Die vorstehenden Feststellungen der Behörde iZm den Tatsachenvoraussetzungen insb auch
Paragraph 5, Privatradiogesetz sind in diesem Beschwerdeverfahren betreffend die römisch 40 auch aktuell unstrittig. Unter Übernahme der Feststellungen der Behörde aus dem Bescheid betreffend die römisch 40 wird daher zusammenfassend mangels gegenteiliger Anhaltspunkte festgehalten, dass alle erforderlichen Tatsachen vorliegen, die für eine hier erfolgende Sachentscheidung zu Gunsten der römisch 40 vorliegen müssen. 1.
- Nach Zurückziehung des Antrags durch die XXXX und die Zurückziehung der Beschwerden durch XXXX und durch die XXXX ist die XXXX die letzte verbleibende Interessentin um die gegenständliche Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „ XXXX . Das Beschwerdeverfahren beim BVwG zu W148 2278434-1, in dem der Bescheid der KommAustria vom XXXX , mit dem der XXXX die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Wien 96,4 MHz“ erteilt worden ist, ist noch nicht rechtskräftig erledigt. 1.
- Nach Zurückziehung des Antrags durch die römisch 40 und die Zurückziehung der Beschwerden durch römisch 40 und durch die römisch 40 ist die römisch 40 die letzte verbleibende Interessentin um die gegenständliche Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „ römisch 40 . Das Beschwerdeverfahren beim BVwG zu W148 2278434-1, in dem der Bescheid der KommAustria vom römisch 40 , mit dem der römisch 40 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Wien 96,4 MHz“ erteilt worden ist, ist noch nicht rechtskräftig erledigt.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakten zu W131 2254192-1, W131 2254274-1 und 2254276-1 sowie zu W148 2278434-1, aus dem offenen Firmenbuch, und durch die Einvernahmen bzw Aussagen des Mag XXXX in der mündlichen Verhandlung.Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakten zu W131 2254192-1, W131 2254274-1 und 2254276-1 sowie zu W148 2278434-1, aus dem offenen Firmenbuch, und durch die Einvernahmen bzw Aussagen des Mag römisch 40 in der mündlichen Verhandlung. Die getroffenen Feststellungen insb zur Beschwerdestattgabe zu W131 2254276-1 sind im Verfahren von den nunmehrigen Verfahrensparteien, das sind einerseits die belangte Behörde und andererseits die Beschwerdeführerin XXXX , unbestritten. Die getroffenen Feststellungen insb zur Beschwerdestattgabe zu W131 2254276-1 sind im Verfahren von den nunmehrigen Verfahrensparteien, das sind einerseits die belangte Behörde und andererseits die Beschwerdeführerin römisch 40 , unbestritten. Sie können dokumentiert auch zweifelsfrei dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt entnommen und daher ohne Bedenken der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden, zumal – abgesehen davon, dass der XXXX mit Bescheid der KommAustria vom XXXX zwischenzeitig eine Zulassung für das Hörfunkprogramm „ XXXX “ betreffend die Übertragungskapazität „WIEN 11 (KW Simmering) 96,4 MHz“ erteilt wurde und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren beim BVwG zu W148 2278434-1 seit September 2023 anhängig ist - im Verfahren vor dem BVwG auch nichts hervorgekommen ist, dass die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht mehr aktuell wären.Sie können dokumentiert auch zweifelsfrei dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt entnommen und daher ohne Bedenken der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt werden, zumal – abgesehen davon, dass der römisch 40 mit Bescheid der KommAustria vom römisch 40 zwischenzeitig eine Zulassung für das Hörfunkprogramm „ römisch 40 “ betreffend die Übertragungskapazität „WIEN 11 (KW Simmering) 96,4 MHz“ erteilt wurde und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren beim BVwG zu W148 2278434-1 seit September 2023 anhängig ist - im Verfahren vor dem BVwG auch nichts hervorgekommen ist, dass die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht mehr aktuell wären.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) I.) Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte 1 und 2 des angefochtenen BescheidsZu A) römisch eins.) Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte 1 und 2 des angefochtenen Bescheids 3.
- § 13 Abs 7 AVG normiert, dass Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können.3.
- Paragraph 13, Absatz 7, AVG normiert, dass Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden können. 3.1.
- In seinem Erkenntnis vom 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, sprach der VwGH aus, dass sich die Bestimmung des § 13 Abs 7 AVG auf alle Arten von Verfahrenshandlungen beziehen würde, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können und eine Zurückziehung so lange zulässig sei, als der Antrag noch unerledigt ist. In den Fällen, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, sei eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung und im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid, möglich.3.1.
- In seinem Erkenntnis vom 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, sprach der VwGH aus, dass sich die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 7, AVG auf alle Arten von Verfahrenshandlungen beziehen würde, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können und eine Zurückziehung so lange zulässig sei, als der Antrag noch unerledigt ist. In den Fällen, in denen der Antrag auf Einleitung eines mit Bescheid abzuschließenden Verfahrens gerichtet ist, sei eine Antragszurückziehung bis zur Bescheiderlassung und im Fall einer Berufung bis zum Berufungsbescheid, möglich. Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt (somit seit 01.01.2014) den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheids und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheids. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018).Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt (somit seit 01.01.2014) den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheids und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheids. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018). Eine ersatzlose Behebung eines bekämpften Bescheids infolge einer Unzuständigkeit stellt eine (negative) Sachentscheidung dar und hat mittels Erkenntnis zu erfolgen (vgl VwGH 13.07.2022, Ra 2022/02/0100).Eine ersatzlose Behebung eines bekämpften Bescheids infolge einer Unzuständigkeit stellt eine (negative) Sachentscheidung dar und hat mittels Erkenntnis zu erfolgen vergleiche VwGH 13.07.2022, Ra 2022/02/0100). 3.1.2 Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen der dazu anwaltlich vertretenen XXXX vom XXXX (OZ 15), welcher auf Zurückziehung des Antrags auf Erteilung der gegenständlichen Übertragungskapazität gerichtet war, war der angefochtene Bescheid vom XXXX , Zl XXXX hinsichtlich der ausdrücklich zu Gunsten der XXXX ergangenen Spruchpunkte, das sind die Spruchpunkte
- und
- des angefochtenen Bescheids, ersatzlos zu beheben.3.1.2 Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen der dazu anwaltlich vertretenen römisch 40 vom römisch 40 (OZ 15), welcher auf Zurückziehung des Antrags auf Erteilung der gegenständlichen Übertragungskapazität gerichtet war, war der angefochtene Bescheid vom römisch 40 , Zl römisch 40 hinsichtlich der ausdrücklich zu Gunsten der römisch 40 ergangenen Spruchpunkte, das sind die Spruchpunkte
- und
- des angefochtenen Bescheids, ersatzlos zu beheben. Zu A) II., III. und IV:) Zu A) römisch zwei., römisch drei. und IV:) 3.
- Zur Stattgabe der Beschwerde der XXXX 3.
- Zur Stattgabe der Beschwerde der römisch 40 3.2.
- Die Beschwerdeführerin XXXX ist betreffend Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „ XXXX “ infolge von Antrags- und Beschwerdezurückziehungen anderer (damaliger) Antragsteller nach den zwischenzeitig bereits durch die Behörde erfolgten rechtskräftigen Antragsabweisungen die einzige (verbliebene) Interessentin betreffend Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „ XXXX “.3.2.
- Die Beschwerdeführerin römisch 40 ist betreffend Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „ römisch 40 “ infolge von Antrags- und Beschwerdezurückziehungen anderer (damaliger) Antragsteller nach den zwischenzeitig bereits durch die Behörde erfolgten rechtskräftigen Antragsabweisungen die einzige (verbliebene) Interessentin betreffend Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „ römisch 40 “. 3.2.
- Die gegenständlich entscheidungserheblich einschlägigen §§ 5 und 6 Privatradiogesetz, BGBl I 2001/136 idF BGBl I 2023/83 (= PrR-G) lauten in den hier interessierenden Teilen:3.2.
- Die gegenständlich entscheidungserheblich einschlägigen Paragraphen 5 und 6 Privatradiogesetz, BGBl römisch eins 2001/136 in der Fassung BGBl römisch eins 2023/83 (= PrR-G) lauten in den hier interessierenden Teilen: [...] Antrag auf Zulassung § 5.
(1)Anträge auf Erteilung einer Zulassung können jederzeit, sofern nicht § 13 zur Anwendung kommt, bei der Regulierungsbehörde eingebracht werden. Paragraph 5,
(1)Anträge auf Erteilung einer Zulassung können jederzeit, sofern nicht Paragraph 13, zur Anwendung kommt, bei der Regulierungsbehörde eingebracht werden.
(2)Anträge auf Erteilung einer Zulassung haben jedenfalls zu enthalten: 1. bei juristischen Personen und Personengesellschaften die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag; 2. Nachweise über die Erfüllung der in den §§ 7 bis 9 genannten Voraussetzungen; 2. Nachweise über die Erfüllung der in den Paragraphen 7 bis 9 genannten Voraussetzungen; 3. eine Darstellung über die für die Verbreitung des Programms vorgesehenen Übertragungswege:
- a)im Fall von analogem terrestrischem Hörfunk: eine Darstellung der für die Verbreitung geplanten Übertragungskapazitäten, insbesondere den geplanten Sendestandort, die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik;
- b)im Fall von digitalem terrestrischem Hörfunk: [...];
- c)im Fall des Satellitenhörfunks: [...];
(3)Der Antragsteller hat zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen
Abs. 2 glaubhaft zu machen, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms erfüllt und dass die Programmgrundsätze
§ 16
eingehalten werden, dies insbesondere durch Vorlage eines Programmkonzepts und des geplanten Programmschemas sowie des vom Zulassungswerber in Aussicht genommenen Redaktionsstatutes.
(3)Der Antragsteller hat zusammen mit dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen
Absatz 2, glaubhaft zu machen, dass er fachlich, finanziell und organisatorisch die Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms erfüllt und dass die Programmgrundsätze
Paragraph 16, eingehalten werden, dies insbesondere durch Vorlage eines Programmkonzepts und des geplanten Programmschemas sowie des vom Zulassungswerber in Aussicht genommenen Redaktionsstatutes.
(4)Die Regulierungsbehörde kann den Antragsteller im Zuge der Prüfung des Antrages zur Ergänzung seiner Angaben auffordern und insbesondere eine Offenlegung der Eigentumsverhältnisse sowie der Rechtsbeziehungen zu Gebietskörperschaften, Hörfunkveranstaltern und Unternehmen im Medienbereich verlangen.
(5)Der Antragsteller hat die zum Zeitpunkt der Antragstellung um eine Zulassung bestehenden Eigentums- oder Mitgliederverhältnisse zusammen mit dem Antrag sowie alle diesbezüglichen Änderungen unverzüglich, spätestens aber 14 Tage ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Stehen Anteile des Antragstellers im direkten oder indirekten Eigentum von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Genossenschaften, so sind auch deren Eigentumsverhältnisse bekannt zu geben, Treuhandverhältnisse sind offen zu legen. Diese Verpflichtungen lassen andere gesetzliche Offenlegungspflichten unberührt. Auswahlgrundsätze für analogen terrestrischen Hörfunk § 6.
(1)Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 5 Abs. 2 und 3) erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde dem Antragsteller den Vorrang einzuräumen, [...]Paragraph 6,
(1)Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraph 5, Absatz 2 und 3) erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde dem Antragsteller den Vorrang einzuräumen, [...] 3.2.3. Die gesetzlichen Voraussetzungen
§ 5Abs 2 und 3 Pr
R-G werden von der XXXX erfüllt. Dies hat die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid hinsichtlich aller (damaligen) Antragsteller ausführlich und in nicht zu beanstandender Weise geprüft und diesbezüglich zusammengefasst festgehalten (S 93 des angefochtenen Bescheids; zur XXXX siehe insbesondere S 80-82 des angefochtenen Bescheids) 3.2.3. Die gesetzlichen Voraussetzungen
Paragraph 5, Absatz 2 und 3 PrR-G werden von der römisch 40 erfüllt. Dies hat die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid hinsichtlich aller (damaligen) Antragsteller ausführlich und in nicht zu beanstandender Weise geprüft und diesbezüglich zusammengefasst festgehalten (S 93 des angefochtenen Bescheids; zur römisch 40 siehe insbesondere S 80-82 des angefochtenen Bescheids) „Es erfüllen somit alle Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen
§ 5Abs. 2 und 3 i
Vm §§ 7 bis 9 PrR-G“. „Es erfüllen somit alle Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen
Paragraph 5, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraphen 7 bis 9 PrR-G“. 3.2.4. Konkret wurden von der XXXX die erforderlichen Unterlagen vorgelegt und von ihr die Voraussetzungen des § 7 PrR-G (betreffend Sitz und Beteiligung) erfüllt. Ausschlussgründe
den §§ 8 und 9 PrR-G lagen bzw liegen bei ihr nicht vor. Die Glaubhaftmachung der Erfüllung der fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms gelang der Beschwerdeführerin; ebenso wie die Glaubhaftmachung der Einhaltung der Programmgrundsätze des § 16 PrR-G im Falle der Erteilung einer Zulassung an sie.3.2.4. Konkret wurden von der römisch 40 die erforderlichen Unterlagen vorgelegt und von ihr die Voraussetzungen des Paragraph 7, PrR-G (betreffend Sitz und Beteiligung) erfüllt. Ausschlussgründe
den Paragraphen 8 und 9 PrR-G lagen bzw liegen bei ihr nicht vor. Die Glaubhaftmachung der Erfüllung der fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms gelang der Beschwerdeführerin; ebenso wie die Glaubhaftmachung der Einhaltung der Programmgrundsätze des Paragraph 16, PrR-G im Falle der Erteilung einer Zulassung an sie. 3.2.
- IZm § 9 PrR-G ist ausdrücklich festzuhalten, dass der anderweitige Zuspruch der Behörde 3.2.
- IZm Paragraph 9, PrR-G ist ausdrücklich festzuhalten, dass der anderweitige Zuspruch der Behörde mit welchem der XXXX die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Wien 96,4 MHz“ erteilt worden ist, mit welchem der römisch 40 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Wien 96,4 MHz“ erteilt worden ist, derzeit beim BVwG zu GZ W148 2278434-1 anhängig und nicht rechtskräftig ist. 3.2.
- Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist zu alledem nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen
§ 5Pr
R-G nicht mehr erfüllen würde.3.2.6. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist zu alledem nicht hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen
Paragraph 5, PrR-G nicht mehr erfüllen würde. Vielmehr ist auf das von der Behörde datiert mit 15.01.2024 datierte Vorbringen zu verweisen, das lautet: [...] Darüber hinaus verweist die KommAustria hinsichtlich des (gegebenenfalls zu genehmigenden) Programms der XXXX auf das beim BVwG unter der protokollierten Aktenzahl W148 2278434-1 anhängige Verfahren betreffend mehrere Beschwerden gegen den Bescheid der KommAustria vom XXXX , mit welchem der XXXX die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Wien 96,4 MHz“ erteilt worden ist (nicht rechtskräftig). In Spruchpunkt
- dieses Bescheides wurde der XXXX ein Programm auf Basis eines in diesem Punkt ähnlichen bzw gleichlautenden Antrages genehmigt. [...][...] Darüber hinaus verweist die KommAustria hinsichtlich des (gegebenenfalls zu genehmigenden) Programms der römisch 40 auf das beim BVwG unter der protokollierten Aktenzahl W148 2278434-1 anhängige Verfahren betreffend mehrere Beschwerden gegen den Bescheid der KommAustria vom römisch 40 , mit welchem der römisch 40 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Wien 96,4 MHz“ erteilt worden ist (nicht rechtskräftig). In Spruchpunkt
- dieses Bescheides wurde der römisch 40 ein Programm auf Basis eines in diesem Punkt ähnlichen bzw gleichlautenden Antrages genehmigt. [...] Insoweit ist dokumentiert, dass auch die Behörde auch aktuell vom Vorliegen der Voraussetzungen der XXXX
§ 5Pr
R-G ausgeht.Insoweit ist dokumentiert, dass auch die Behörde auch aktuell vom Vorliegen der Voraussetzungen der römisch 40
Paragraph 5, PrR-G ausgeht. 3.2.
- Da die Beschwerdeführerin die einzig aktuell verbliebene Antragstellerin ist, ist das in § 6 PrR-G vorgesehene Auswahlverfahren bei mehreren Antragstellern sprich Interessenten gegenständlich nicht mehr durchzuführen.3.2.
- Da die Beschwerdeführerin die einzig aktuell verbliebene Antragstellerin ist, ist das in Paragraph 6, PrR-G vorgesehene Auswahlverfahren bei mehreren Antragstellern sprich Interessenten gegenständlich nicht mehr durchzuführen. 3.2.
- Der XXXX war vor diesem Hintergrund bereits aufgrund der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen und ohne weiteres Auswahlverfahren die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „ XXXX “
PrR-G zu erteilen.3.2.8. Der römisch 40 war vor diesem Hintergrund bereits aufgrund der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen und ohne weiteres Auswahlverfahren die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „ römisch 40 “
PrR-G zu erteilen. 3.2.9. Zur Stellungnahme der Landesregierung:
§ 23Abs 1 Pr
R-G ist nach Einlangen eines Antrages auf Erteilung einer Zulassung
§ 5Pr
R-G den Landesregierungen, in deren Gebiet sich das beantragte Versorgungsgebiet zur Gänze oder teilweise befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
Paragraph 23, Absatz eins, PrR-G ist nach Einlangen eines Antrages auf Erteilung einer Zulassung
Paragraph 5, PrR-G den Landesregierungen, in deren Gebiet sich das beantragte Versorgungsgebiet zur Gänze oder teilweise befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Der Judikatur des Bundeskommunikationssenates ist zu entnehmen, dass die materiell-rechtlichen Grundlagen für die Entscheidungsfindung der Behörde durch das Stellungnahmerecht der Landesregierung nicht berührt werden (zB BKS 06.11.2002, GZ 611.113/001-BKS/2002). Die Wiener Landesregierung hob drei (damalige) Antragsteller, nämlich Radio „ XXXX “, das Programm des „ XXXX “ und das Konzept von „ XXXX “ „als am besten geeignet“ hervor (dies zusammenfassend, S 65 des angefochtenen Bescheids).Die Wiener Landesregierung hob drei (damalige) Antragsteller, nämlich Radio „ römisch 40 “, das Programm des „ römisch 40 “ und das Konzept von „ römisch 40 “ „als am besten geeignet“ hervor (dies zusammenfassend, S 65 des angefochtenen Bescheids). Die Zulassungserteilung an die XXXX zum Programm „ XXXX “ steht daher im Einklang mit der Stellungnahme der Wiener Landesregierung.Die Zulassungserteilung an die römisch 40 zum Programm „ römisch 40 “ steht daher im Einklang mit der Stellungnahme der Wiener Landesregierung. 3.2.10. Zur Befristung, Programmgattung, -schema und -dauer, Festlegung des Versorgungsgebietes, Zuordnung der Übertragungskapazität: 3.2.11. Infolge der Erteilung der Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „ XXXX “ an die Beschwerdeführerin war der Spruch – infolge der ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte 1. und 2. – des angefochtenen Bescheids unter Beachtung der folgenden Aspekte neu zu formulieren:3.2.11. Infolge der Erteilung der Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „ römisch 40 “ an die Beschwerdeführerin war der Spruch – infolge der ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte 1. und 2. – des angefochtenen Bescheids unter Beachtung der folgenden Aspekte neu zu formulieren:
§ 3Abs 1 Pr
R-G war eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Die Zulassung gilt zehn Jahre ab Rechtskraft.
§ 3Abs 2 Pr
R-G sind in der Zulassung die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu genehmigen, das Versorgungsgebiet festzulegen und gegebenenfalls die Übertragungskapazitäten zuzuordnen oder die zur Verbreitung genutzten Übertragungswege festzulegen. § 2 Z 3 PrR-G definiert das Versorgungsgebiet als den in der Zulassung durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu versorgenden Gemeindegebiete umschriebenen geografischen Raum.
Paragraph 3, Absatz eins, PrR-G war eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Die Zulassung gilt zehn Jahre ab Rechtskraft.
Paragraph 3, Absatz 2, PrR-G sind in der Zulassung die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer zu genehmigen, das Versorgungsgebiet festzulegen und gegebenenfalls die Übertragungskapazitäten zuzuordnen oder die zur Verbreitung genutzten Übertragungswege festzulegen. Paragraph 2, Ziffer 3, PrR-G definiert das Versorgungsgebiet als den in der Zulassung durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu versorgenden Gemeindegebiete umschriebenen geografischen Raum. Nach der Spruchpraxis erfolgt mit der Erteilung der Zulassung nicht die Genehmigung der Veranstaltung irgendeines Hörfunkprogramms, sondern des im Antrag dargestellten Programms; in diesem Sinne hält auch der Verwaltungsgerichtshof fest, dass anhand dieses Maßstabs des genehmigten Antrags zu beurteilen ist, ob eine grundlegende Veränderung eingetreten ist. Unter Programmgattung versteht das PrR-G die Angabe, ob es sich um ein Vollprogramm oder um ein Spartenprogramm handelt. Die Zuordnung der Übertragungskapazitäten bezeichnet im Fall der analogen Terrestrik den bescheidmäßigen Ausspruch darüber, welche Frequenzen mit welchen Merkmalen betrieben werden können (vgl Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4 [2018] 641f mwN).Nach der Spruchpraxis erfolgt mit der Erteilung der Zulassung nicht die Genehmigung der Veranstaltung irgendeines Hörfunkprogramms, sondern des im Antrag dargestellten Programms; in diesem Sinne hält auch der Verwaltungsgerichtshof fest, dass anhand dieses Maßstabs des genehmigten Antrags zu beurteilen ist, ob eine grundlegende Veränderung eingetreten ist. Unter Programmgattung versteht das PrR-G die Angabe, ob es sich um ein Vollprogramm oder um ein Spartenprogramm handelt. Die Zuordnung der Übertragungskapazitäten bezeichnet im Fall der analogen Terrestrik den bescheidmäßigen Ausspruch darüber, welche Frequenzen mit welchen Merkmalen betrieben werden können vergleiche Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4 [2018] 641f mwN).
§ 13Abs 7 Z 1 TKG 2021 war für die Frequenzzuteilung sowie zur Änderung und zum Widerruf von Frequenzzuteilungen die Komm
Austria und damit im Beschwerdeverfahren das BVwG für Frequenzen zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk zuständig.
Paragraph 13, Absatz 7, Ziffer eins, TKG 2021 war für die Frequenzzuteilung sowie zur Änderung und zum Widerruf von Frequenzzuteilungen die KommAustria und damit im Beschwerdeverfahren das BVwG für Frequenzen zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk zuständig.
§ 28Abs 1 Z 4 TKG 2021 ist die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage unbeschadet der Bestimmungen des FMa
G 2016, nur im Rahmen einer
§ 34
TKG 2021 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (§ 13 Abs 7 Z 3 TKG 2021) oder die KommAustria (§ 13 Abs 7 Z 1 TKG 2021) zulässig.
§ 34
Abs 2 und 5 TKG 2021 hatte (zusammengefasst) über einen Antrag
§ 28Abs 1 Z 4 2.
Fall TKG 2021 hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, die KommAustria und damit im Beschwerdeverfahren das BVwG zu entscheiden; Bewilligungen sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen.
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, TKG 2021 ist die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage unbeschadet der Bestimmungen des FMaG 2016, nur im Rahmen einer
Paragraph 34, TKG 2021 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (Paragraph 13, Absatz 7, Ziffer 3, TKG 2021) oder die KommAustria (Paragraph 13, Absatz 7, Ziffer eins, TKG 2021) zulässig.
Paragraph 34, Absatz 2 und 5 TKG 2021 hatte (zusammengefasst) über einen Antrag
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4,
- Fall TKG 2021 hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, die KommAustria und damit im Beschwerdeverfahren das BVwG zu entscheiden; Bewilligungen sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen. 3.2.
- Vor diesem Hintergrund war zusammengefasst
- der Beschwerdeführerin XXXX die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für die Dauer von zehn Jahren zu erteilen;
- der Beschwerdeführerin römisch 40 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für die Dauer von zehn Jahren zu erteilen;
- das beantragte Programm der Beschwerdeführerin, bei dem es sich – wie im angefochtenen Bescheid zutreffend erwogen wurde – um ein Vollprogramm handelt, zu genehmigen;
- die in der Beilage 1 zu diesem Erkenntnis beschriebene verfahrensgegenständliche Übertragungskapazität, welche (Beilage 1) von der Behörde im Beschwerdeverfahren mit OZ 69 zu W131 2254274-1 neu vorgelegt wurde, der Beschwerdeführerin zuzuordnen;
- das Versorgungsgebiet – in derselben Weise wie im angefochtenen Bescheid – festzulegen; und
- der Beschwerdeführerin die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Funkanlage
dem TKG 2021 zu erteilen. Zu den Auflagen in technischer Hinsicht: Die bereits im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Auflagen in technischer Hinsicht sind nunmehr von der Beschwerdeführerin zu beachten und werden im Spruch des Erkenntnisses angeführt. 3.2.
- Zu den Bundesverwaltungsabgaben Zur Klarstellung weist das BVwG darauf hin, dass Spruchpunkt
- nunmehr die XXXX zur Zahlung verpflichtet.Zur Klarstellung weist das BVwG darauf hin, dass Spruchpunkt
- nunmehr die römisch 40 zur Zahlung verpflichtet. 3.2.
- Zum technischen Konzept
§ 12Abs 7 Privatradiogesetz:3.2.14.
Zum technischen Konzept
Paragraph 12, Absatz 7, Privatradiogesetz: Da das technische Konzept der Beschwerdeführerin XXXX selbst als Grundlage für die zugrundeliegende Ausschreibung diente, war der noch im Bescheid enthaltene Ausspruch
§ 12
Abs 7 Privatradiogesetz jedenfalls deshalb aufzuheben.Da das technische Konzept der Beschwerdeführerin römisch 40 selbst als Grundlage für die zugrundeliegende Ausschreibung diente, war der noch im Bescheid enthaltene Ausspruch
Paragraph 12, Absatz 7, Privatradiogesetz jedenfalls deshalb aufzuheben., Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird bzw sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird bzw sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W131.2254276.1.00