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{'item': 'W141 2264546-1'}

Obsah (13)§ 42Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 1§ 43§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2024 GeschäftszahlW141 2264546-1 Spruch, W141 2264546-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 42

und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.04.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter , Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , , geb. römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch Mag. Désirée Monika BENKÖ, LL.M., Rechtsanwältin in Perchtoldsdorf, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 09.11.2022, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.04.2024 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführerin wurde mit Ausstellungsdatum 24.04.2003 ein Behindertenpass ausgestellt und in diesen der bei ihr festgestellte Grad der Behinderung von 70 vH eingetragen. 1.
  2. Am 15.02.2022 hat die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvoluts einen Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gestellt. 1.
  3. Zur Überprüfung der Angaben der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde am 28.04.2022 ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, basierend auf der Aktenlage, und ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.05.2022, sowie ein Gutachten zur Gesamtbeurteilung durch den selben Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. 1.
  4. Mit Schreiben vom 31.05.2022 wurde der Beschwerdeführerin

§ 45

AVG im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 2 Wochen zum eigeholten Gutachten Stellung zu nehmen. 1.3. Mit Schreiben vom 31.05.2022 wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 45, AVG im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 2 Wochen zum eigeholten Gutachten Stellung zu nehmen. 1.

  1. Mit Schreiben vom 19.06.2022 gab die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme unter Vorlage weiterer Befunde ab, in der sie vorbrachte, dass das Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin inhaltliche Unrichtigkeiten hinsichtlich der angegebenen Untersuchungsdauer aufweise und mehrere ihrer Befunde unrichtig wiedergegeben worden seien. Anders als angegeben, sei ihr Gangbild aufgrund der belastenden Anreise nicht als sicher anzusehen gewesen, sondern habe sie unter Schwindel und Konzentrationsschwierigkeiten gelitten, was der Sachverständige nicht ernst genommen habe. Zudem leide sie seit einem Unfall an beidseitigem Tinnitus und sei in psychotherapeutischer Behandlung. Sie könne auf der Straße nicht mehr als wenige Meter gehen, ohne dabei Schwindelanfälle, Atemnot und Thoraxschmerzen zu erleiden. Auch ihre Herzerkrankung sowie Gelenks- und Wirbelsäulenerkrankungen würden ihre Belastungsfähigkeit reduzieren. 1.
  2. Zur Überprüfung der neu vorgebrachten Beweismittel und Einwände wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten, basierend auf der Aktenlage, von demselben Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin vom 21.06.2022 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. 1.
  3. Mit Schreiben vom 21.08.2022 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde nachträglich einen ergänzenden Röntgenbefund ein, um ihre orthopädischen Beschwerden zu belegen. 1.
  4. Zur Überprüfung der im Rahmen des Parteiengehörs geäußerten Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde ein zusätzliches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.10.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass sich weder aus internistischer noch aus unfallchirurgischer Sicht Änderungen gegenüber den Vorgutachten ergeben. 1.
  5. Mit Schreiben vom 16.10.2022 brachte die Beschwerdeführerin nachträglich weitere Befunde von einem Facharzt für Lungenheilkunde sowie zwei Laborbefunde ein, um ihre Beschwerden zu belegen. 1.
  6. In weiterer Folge wurde von der Fachärztin für Innere Medizin am 20.10.2022 ein Gutachten zur Gesamtbeurteilung erstellt, in welchem sie zusammengefasst zu dem Ergebnis kam, dass bei der Beschwerdeführerin weder aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht noch aus internistischer Sicht Gründe vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Die Beschwerdeführerin könne etwa 300 bis 400 Meter ohne Gehbehelfe und ohne übermäßige Schmerzen zurücklegen und sei eine Lungenerkrankung aus internistischer Sicht nicht objektivierbar. 1.
  7. Mit Schreiben vom 20.10.2022 wurde der Beschwerdeführerin gem § 45 AVG im Rahmen des Parteiengehörs erneut das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 2 Wochen zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen.1.
  8. Mit Schreiben vom 20.10.2022 wurde der Beschwerdeführerin gem Paragraph 45, AVG im Rahmen des Parteiengehörs erneut das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 2 Wochen zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen. 1.
  9. In ihrer Stellungnahme vom 07.11.2022 bemängelte die Beschwerdeführerin die unvollständige Auflistung ihrer Erkrankungen und die aus ihrer Sicht unzureichenden Untersuchungen durch die Sachverständigen. Sie leide an starker Atemnot und kritisierte, dass es bei der Ausstellung der „Parkausweise“ Ungleichbehandlungen gebe. 1.
  10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.11.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

§ 42und § 45 BBG abgewiesen.1.12.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.11.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen.

  1. Mit Schreiben vom 20.12.2022 gab die Beschwerdeführerin die Vollmachtserteilung an den KOBV – Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland bekannt und erhob fristgerecht Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, dass seitens der belangten Behörde das vollständige Krankheitsbild der Beschwerdeführerin nicht erkannt worden und auf ihre psychiatrischen Einschränkungen nicht eingegangen worden sei. Weiters beantragte sie die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie, Psychiatrie, Chirurgie und Pulmologie.
  2. Mit Beschwerdevorlage vom 22.12.2022 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 3.
  3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.02.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. 3.
  4. Mit Schreiben vom 13.03.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr gem. § 45 Abs. 3 iVm § 17 VwGVG die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.3.
  5. Mit Schreiben vom 13.03.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr gem. Paragraph 45, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. 3.
  6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2023 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen.
  7. Am 09.06.2023 brachte die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch die genannte Rechtsanwältin, eine außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis vom 25.04.2023 ein.
  8. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.09.2023, Ra 2023/11/0080-9, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.2023 aufgehoben.
  9. Mit Eingabe, hiergerichtlich eingelangt am 26.03.2024, gab der KOBV die Vollmachtsauflösung durch die Beschwerdeführerin bekannt. 6.
  10. Mit Eingabe vom 10.04.2024 gab die genannte Rechtsanwältin die Vollmachtserteilung durch die Beschwerdeführerin bekannt und äußerte sich dahingehend, dass sich die Beschwerdeführerin im
  11. Lebensjahr befinde und von Geburt an an einer angeborenen Herzerkrankung leide. Sie leide seit ihrer Kindheit an akuter Atemnot, Müdigkeit, Leistungsschwäche, Herzklopfen sowie Schmerzen im Brustkorb. Eine Herzoperation im Jahre 1969 habe den Gesundheitszustand minimal verbessert, aufgrund des nach wie vor bestehenden Restshunts sei bei ihr aber ein Grad der Behinderung von 70% festgestellt worden. Konkret umfasse die komplexe Herzerkrankung der Beschwerdeführerin einen großen Ventrikelseptumdefekt, eine Stenose der Ausstrombahn der rechten Herzkammer unterhalb der Lungenschlagader sowie eine Enge der Lungenschlagaderklappe. Zudem sei die Aorta vergrößert und „reite“ über dem Kammerscheidenwanddefekt. Es liege auch eine Verdickung der Muskulatur der rechten Herzkammer vor. Im Jahr 2006 habe sich die Beschwerdeführerin einer zweiten Herzoperation unterziehen müssen, in der ihre natürliche Aortenklappe durch eine mechanische ersetzt werden habe müssen. Auch die Rekonstruktion der Pulmonalklappe sei notwendig gewesen. Jedoch habe sich nach dieser Situation der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin immer mehr verschlechtert. Seit dem Jahr 2017 sei die Beschwerdeführerin von einer chronischen venösen Insuffizienz betroffen, welche Schwellungen und Schmerzen verursache. Hiervon sei insbesondere das rechte Bein betroffen. Wegen Schwindelanfällen sei ihr Anfang 2015 ein Loop-Recorder implantiert worden und in der Folge die Diagnose „AV-Block 3“ gestellt worden. Aus diesem Grund sei bei ihr ein Herzschrittmacher implantiert worden. Die Beschwerdeführerin leide nachweisbar an chronischem Blutverlust sowie zahlreichen Episoden von Vorhofflimmern. In mehreren Befunden sei eine Eisenmangelanämie festgestellt worden. Sie leide deshalb an Blässe, Schwächegefühl, Abgeschlagenheit und Leistungsabfall. Seit einem Auffahrunfall im Jahr 2016 leide sie zudem an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Seit Anfang 2020 leide sie an Angina-pectoris-Symptomen, seit drei Jahren zudem an akuter Atemnot, weshalb das Zurücklegen eines geringen Fußweges bei ihr starke Schmerzen hervorrufe. Die Einschränkung des Bewegungs- und Stützapparats der Beschwerdeführerin sei weiters mit einem ständigen Druck und einem qualvollen Brennen in ihrer Brust sowie mit der Nichtvornahme schwerer Hebebewegungen kombiniert, sodass das Zurücklegen von Wegstrecken für die Beschwerdeführerin überhaupt nicht mehr zu bewältigen sei. Es sei in diesen Situationen erforderlich, zu rasten, was mangels Sitzgelegenheiten im öffentlichen Raum nicht immer machbar sei. Sie habe starke Schmerzen im Nacken, in den Schultern sowie im Bereich der Lendenwirbelsäule. Weiters übermittelte die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin ergänzende Fragenstellungen zu den verfassten Sachverständigengutachten bzw. durchgeführten Untersuchungen. 6.
  12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.04.2024 wurde der sachverständigen Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie ein ergänzender Fragenkatalog unter Berücksichtigung der Einwendungen der beschwerdeführenden Partei zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung am 17.04.2024 übermittelt. 6.
  13. Am 17.04.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre bevollmächtigte Vertreterin sowie die sachverständige Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie teilnahmen. Die belangte Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen. Eingangs wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens besprochen. Die medizinische Sachverständige erstattete diesbezüglich ein mündliches Sachverständigengutachten und nahm zu den von der bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen und den vorgelegten Beweismitteln ausführlich Stellung. In der Folge wurden das eingeholte Sachverständigengutachten und das Beschwerdebild der Beschwerdeführerin eingehend erörtert. Im Zuge der Verhandlung konnte die Beschwerdeführerin ihre Krankengeschichte darlegen und zu den bei ihr vorliegenden Gesundheitsschädigungen und Einschränkungen im Alltag Stellung nehmen. 6.
  14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.04.2024 wurde der bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde das Langprotokoll der mündlichen Verhandlung zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen eingeräumt, hiezu binnen einer Woche eine Stellungnahme abzugeben. Weder die belangte Behörde noch die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin gaben eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
  15. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichen, Sachverhalt aus. 1.
  16. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Sie ist Inhaberin eines Behindertenpasses. 1.
  17. Zur beantragten Zusatzeintragung: Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.2.
  18. Art der Funktionseinschränkungen:  DDD-R-Schrittmacher Implantation 2015  Mechanischer Aortenklappenersatz und Rekonstruktion der pulmonalen Ausstrohmbahn 2006  Aortenlappenendokarditis und höhergradige symptomatische Aortenstenose 2006  Operative Korrektur der fallotschen Tetralogie 1969, kleiner Restshunt bei Korrektur eines Ventrikelseptumdefekts  Ektasie der Aorta ascendens und des Aortenbogens  Aortensklerose  Linksschenkelblock  MI I°, TI I°, PI I°  Hepatitis B  HP Gastritis  Kleine axiale Hiatushernie  Chronisch venöse Insuffizienz  Hypercholesterinämie  Hypertonie  Fersensporn rechts  Hallux valgus Fehlstellung beidseits  Geringe degenerative Veränderungen in der Wirbelsäule  Bursitis im linken Schultergelenk, Impingement links, Tendinose der Supraspinatussehne  Posttraumatische Belastungsstörung  Tinnitus beidseits  Eisenmangelanämie  Hypoechogene Strukturveränderung der rechten Fußsohle 1.2.
  19. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeiner Status: Größe: 172 cm Gewicht: 88,00 kg Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: leicht adipösErnährungszustand: leicht adipös, Klinischer Status – Fachstatus: Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittpunkte frei, Hörvermögen gut (Zimmerlautstärke), Sehvermögen: gut (keine Korrektur) Herz: Herztöne arrhythmisch, mechan HT, normofrequent PM in situ, Narbe über dem ges. Sternum bland Lunge: va, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich WS: unauffällig OE: grobe Kraft seitengleich Schulter: Nacken und Schürzengriff rechts uneingeschränkt, links nicht vollständig durchführbar EBO und Handgelenke: frei beweglich Finger: frei beweglich, Faustschluss beidseitig möglich UE: Zeichen einer CVI mit Schwellungsneigung, Gelenke frei beweglich Keine Beinödeme Gesamtmobilität – Gangbild: Unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich, An- und Auskleiden erfolgt selbstständig, Überkopfziehen der Kleidung ohne fremde Hilfe möglich Status psychicus: Sehr weinerlich, klar, orientiert, Ductus kohärent 1.2.
  20. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Trotz der cardialen Einschränkungen, die in den diversen Untersuchungen dokumentiert sind und als Diagnoseliste angeführt wurden, besteht keine objektivierbare Einschränkung der Belastbarkeit, welche eine Belastung die das Zurücklegen von 300 bis 400m in 10 Minuten verunmöglicht. Die regelmäßig durchgeführten Untersuchungen (Herzkatheter, Herzultraschall, CT des Herzens) ergeben keinen Hinweis auf eine erhebliche Einschränkung der cardialen Leistungsfähigkeit. Die Patientin präsentiert sich kardiorespiratorisch kompensiert, die pulmonale Funktionsfähigkeit ist ausreichend, es wurde auch im Rahmen einer pulmologischen Untersuchung keine medikamentöse Therapie etabliert, da nicht indiziert. Eine Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit wie zum Zurücklegen einer Wegstrecke von 300m bis 400m in 10 Minuten notwendig, ist internistisch gutachterlich nicht objektivierbar. Eine erhebliche Einschränkung der unteren Extremitäten ist nicht vorliegend. Die Beine können gehoben werden, die Gelenksfunktionen sind nicht erheblich verändert, sodass ein normales Gangbild erreicht wird. Niveauunterschiede können überwunden werden. Das Festhalten sowie ein sicherer Transport in den öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich. Es bestehen weder eingeschränkte Gelenksfunktionen noch erhebliche funktionelle Einschränkungen durch Erkrankungen der Knochen, Sehnen, Bänder, Muskeln oder Nerven in der unteren Extremität. Weder liegen Narbenzüge, Missbildungen oder eine erhebliche Beinverkürzung vor. Die bekannte chronische venöse Insuffizienz verkürzt keine Wegstrecke, die Belastbarkeit ist hier als ausreichend anzusehen.
  21. Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  22. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  23. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich auf die Sachverständigengutachten der belangten Behörde, das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.02.2023, und die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dazu ist festzuhalten, dass der erkennende Senat insbesondere während der mündlichen Verhandlung am 17.04.2024 den Eindruck gewonnen hat, dass die Beschwerdeführerin zwar an diversen Erkrankungen leidet, welche sie im Alltag auch durchaus belasten und auch bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorübergehend zu Beschwerden, wie insbesondere Schmerzen, Schwindel und Kurzatmigkeit, führen können. Hinsichtlich der Intensität dieser Beschwerden ist der erkennende Senat jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass die Beschwerdeführerin dazu neigt, diese übermäßig hervorzuheben. Dabei steht bei ihr, wie sie bereits in ihrer Stellungnahme vom 07.11.2022 angegeben und auch in der mündlichen Verhandlung mehrmals bekräftigt hat, offenbar der Aspekt im Vordergrund, dass sie sich ungerecht behandelt fühlt, da von ihr als weniger krank als sie selbst empfundene Personen im Besitz eines Parkausweises sind. Inwieweit dies der Realität entspricht, entzieht sich der Kenntnis des erkennenden Senats und ist dies auch nicht Gegenstand des Verfahrens, doch ist es diesfalls menschlich verständlich, dass dieser von der Beschwerdeführerin so wahrgenommene Umstand von ihr als ungerecht empfunden wird, was nach Ansicht des erkennenden Senats sicherlich auch einen Einfluss auf die überhöhte Schilderung ihres Beschwerdebildes hat. Dieses erreicht jedoch, wie noch näher ausgeführt werden wird, dennoch kein Maß, dass ihr dadurch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Zu dieser Überzeugung gelangte der erkennende Senat insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Beschwerdeführerin sowie des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten schlüssigen und nachvollziehbaren ärztlichen Sachverständigengutachtens sowie der mündlichen Gutachtenserörterung durch die sachverständige Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, welche auf die vorliegenden Befunde ausführlich Bezug nahm und die vorgebrachten Einwendungen umfassend berücksichtigte. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund und der Aktenlage entsprechen unter Berücksichtigung des erstatteten Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und fasst deren Inhalt in ihrem schriftlichen Gutachten nachvollziehbar wie folgt zusammen: - Attest Dr. XXXX , Herz- und Gefäßordination, 09.09.2021: St.p. DDD-R PM Implantation 2015 bei AV Block III, St.p. mechanischer Aortenklappenersatz und Rekonstruktion der pulm. Ausstrohmbahn, St.p. Aortenlappenendokarditis und höhergradige symptomatische Aortenstenose, St.p. operative Korrektur der fallotschen Tetralogie – kleiner Restshunt bei Korrektur eines Ventrikelseptumdefekts, Ektasie der Aorta ascendens und des Aortenbogens, Aortensklerose, St.p. Hepatitis B, CVI- Attest Dr. römisch 40 , Herz- und Gefäßordination, 09.09.2021: St.p. DDD-R PM Implantation 2015 bei AV Block römisch drei, St.p. mechanischer Aortenklappenersatz und Rekonstruktion der pulm. Ausstrohmbahn, St.p. Aortenlappenendokarditis und höhergradige symptomatische Aortenstenose, St.p. operative Korrektur der fallotschen Tetralogie – kleiner Restshunt bei Korrektur eines Ventrikelseptumdefekts, Ektasie der Aorta ascendens und des Aortenbogens, Aortensklerose, St.p. Hepatitis B, CVI - RÖ Befund: Plantarer Fersensporn rechts, Hallux valgus Fehlstellung beidseits. Mit Subluxation im MTP Gelenk I beidseits- RÖ Befund: Plantarer Fersensporn rechts, Hallux valgus Fehlstellung beidseits. Mit Subluxation im MTP Gelenk römisch eins beidseits - Behandlungsplan Dr. XXXX , Facharzt für physikalische Medizin: Aufzeichnung von erfolgten TH Einheiten- Behandlungsplan Dr. römisch 40 , Facharzt für physikalische Medizin: Aufzeichnung von erfolgten TH Einheiten - Befund Diagnosezentrum XXXX 06.03.2017: Röntgen Halswirbelsäule (geringe Fehlhaltung ges. Halswirbelsäule)- Befund Diagnosezentrum römisch 40 06.03.2017: Röntgen Halswirbelsäule (geringe Fehlhaltung ges. Halswirbelsäule) - Befundbericht FÄ für Innere Medizin, 15.06.2022: EF um 50%, kleiner Ventrikelseptumdefekt, norm. RV, ger. Red. LVF 50%, Echo: gute Funktion - Befund Diagnosezentrum XXXX 09.07.2019 Röntgen: geringe Fehlhaltung, degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, Duplexsonografie: kleinste Plaquebildung, keine Stenosen- Befund Diagnosezentrum römisch 40 09.07.2019 Röntgen: geringe Fehlhaltung, degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, Duplexsonografie: kleinste Plaquebildung, keine Stenosen - Bestätigung der psychotherapeutischen Behandlung Dr. XXXX , 05.12.2022: Start der Behandlung 2020 bis andauernd bei chronifizierter posttraumatischer Belastungsstörung- Bestätigung der psychotherapeutischen Behandlung Dr. römisch 40 , 05.12.2022: Start der Behandlung 2020 bis andauernd bei chronifizierter posttraumatischer Belastungsstörung - Befund Diagnosezentrum XXXX 17.06.2022 Röntgen Halswirbelsäule und linke Schulter: Streckfehlhaltung der Halswirbelsäule, geringe degenerative Veränderungen, Schulter: Bild eines Impingementsyndroms, Sonografie der Schulter: Bursitis subdeltoidea/subacromialis, Tendinose der Supraspinatussehne, keine Rupturzeichen- Befund Diagnosezentrum römisch 40 17.06.2022 Röntgen Halswirbelsäule und linke Schulter: Streckfehlhaltung der Halswirbelsäule, geringe degenerative Veränderungen, Schulter: Bild eines Impingementsyndroms, Sonografie der Schulter: Bursitis subdeltoidea/subacromialis, Tendinose der Supraspinatussehne, keine Rupturzeichen - Befund Diagnosezentrum XXXX 21.12.2021 Röntgen gesamte Wirbelsäule: leicht degenerative Veränderung der Wirbelsäule- Befund Diagnosezentrum römisch 40 21.12.2021 Röntgen gesamte Wirbelsäule: leicht degenerative Veränderung der Wirbelsäule - Befund Diagnosezentrum Brig XXXX ttenau 09.07.2019 Sonografie der Fußsohle rechts: oberflächlich gelegene, flache Strukturveränderung, evt. MRT zur Evaluierung- Befund Diagnosezentrum Brig römisch 40 ttenau 09.07.2019 Sonografie der Fußsohle rechts: oberflächlich gelegene, flache Strukturveränderung, evt. MRT zur Evaluierung - Befund XXXX 09.11.2021 CT: Softplaques wie ausgeprägte Verkalkung in der LAD mit einer geringgradigen Stenose im prox. Abschnitt und eine gering bis mäßiggradige Stenose im mittleren Abschnitt, bekannte Erweiterung der Aorta ascendens, z.n. mech. AKE  reguläre Darstellung, Rechtsversorgungstyp, NB: kleine axiale Hiatushernie- Befund römisch 40 09.11.2021 CT: Softplaques wie ausgeprägte Verkalkung in der LAD mit einer geringgradigen Stenose im prox. Abschnitt und eine gering bis mäßiggradige Stenose im mittleren Abschnitt, bekannte Erweiterung der Aorta ascendens, z.n. mech. AKE reguläre Darstellung, Rechtsversorgungstyp, NB: kleine axiale Hiatushernie - Befund Diagnosezentrum XXXX 24.06.2019 Röntgen: EBO rechts: unauffällig, Hände beidseitig: Ulna Plus Variante beidseitig beginnende arthrotische Veränderungen, sonst unauffälliger Befund- Befund Diagnosezentrum römisch 40 24.06.2019 Röntgen: EBO rechts: unauffällig, Hände beidseitig: Ulna Plus Variante beidseitig beginnende arthrotische Veränderungen, sonst unauffälliger Befund - Pulmologischer Befundbericht Dr. XXXX , Facharzt für Lungenheilkunde 15.09.2022: v.a. Long COVID Syndrom bei COVID 19 Infektion 04/2022, keine medikamentöse Therapie von pulmologischer Seite notwendig- Pulmologischer Befundbericht Dr. römisch 40 , Facharzt für Lungenheilkunde 15.09.2022: v.a. Long COVID Syndrom bei COVID 19 Infektion 04 aus 2022,, keine medikamentöse Therapie von pulmologischer Seite notwendig - Laborbefund XXXX und Partner, FÄ für medizinische und chemische Labordiagnostik, 05.07.2022: keine Hinweise auf eine Eisenmangelanämie- Laborbefund römisch 40 und Partner, FÄ für medizinische und chemische Labordiagnostik, 05.07.2022: keine Hinweise auf eine Eisenmangelanämie - Gastroskopie und Histologie Befundbericht XXXX 17.03.2022: Antrum und Corpusschleimhaut mit mittelgradig chronischer, nicht aktiver Gastritis passend zu einer ex HP Gastritis, HP negativ- Gastroskopie und Histologie Befundbericht römisch 40 17.03.2022: Antrum und Corpusschleimhaut mit mittelgradig chronischer, nicht aktiver Gastritis passend zu einer ex HP Gastritis, HP negativ In der mündlichen Verhandlung wurde zusätzlich von der Sachverständigen zudem ausdrücklich auf nachstehende Befunde und Unterlagen Bezug genommen sowie diese sachverständig erörtert: - Befund des Facharztes für Innere Medizin Dr. Thomas XXXX vom 15.06.2022- Befund des Facharztes für Innere Medizin Dr. Thomas römisch 40 vom 15.06.2022 - Ambulanzbesuch XXXX am 29.03.2023- Ambulanzbesuch römisch 40 am 29.03.2023 - Arztbrief von Univ.-Prof. XXXX vom 16.04.2024- Arztbrief von Univ.-Prof. römisch 40 vom 16.04.2024 - CT der Aorta von 04/2023 - Transthorakales Echo (TTE) vom 16.04.2024 - XXXX -Befund Schrittmacherambulanz vom 31.01.2024- römisch 40 -Befund Schrittmacherambulanz vom 31.01.2024 - Laborbefunde XXXX vom 27.01.2022, 20.04.2022, 17.04.2022 und 05.07.2022- Laborbefunde römisch 40 vom 27.01.2022, 20.04.2022, 17.04.2022 und 05.07.2022 - Befunde der klinischen Psychologin Dr. XXXX vom 12.10.2016 und 09.03.2020- Befunde der klinischen Psychologin Dr. römisch 40 vom 12.10.2016 und 09.03.2020 - Arztbrief Dr. XXXX Schmerzambulanz vom 16.08.2021- Arztbrief Dr. römisch 40 Schmerzambulanz vom 16.08.2021 - Therapiekarten physikalische Medizin vom 06.10.2022, 15.11.2022 und 09/2022 - Diverse radiologische Befunde des Diagnosezentrums XXXX - Diverse radiologische Befunde des Diagnosezentrums römisch 40 - Radiologischer Befund vom 09.08.2019 - Arztbrief FA für Orthopädie vom 16.08.2021 Grundsätzlich ist es im Hinblick auf die cardialen Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin, aufgrund derer ein Grad der Behinderung von 70 vH vorliegt, durchwegs nachvollziehbar, dass es bei ihr insbesondere bei größerer Anstrengung zu Kurzatmigkeit, einem Druckgefühl bzw. Schmerzen im Bereich der Brust sowie zu Schwindel kommt. Dazu führte die Sachverständige jedoch aus, dass keine objektivierbare Einschränkung der Belastbarkeit vorliegt, die das Zurücklegen von 300 bis 400m in 10 Minuten verunmöglicht. Wie sie in der Verhandlung anschaulich geschildert hat, präsentierte sich die Beschwerdeführerin auch im Rahmen der Untersuchung im Februar 2023 kardiorespiratorisch kompensiert, was sich auch mit dem persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung deckt.

der Sachverständigen ist die pulmonale Funktionsfähigkeit ausreichend und es wurde auch im Rahmen einer pulmologischen Untersuchung keine medikamentöse Therapie etabliert, da eine solche nicht indiziert war. Diese Einschätzung deckt sich mit den vorliegenden Befunden, aus denen eine entsprechende Therapie nicht hervorgeht. Wie die Sachverständige weiter ausführt, ist nach den Operationen in den Jahren 1969, 2006 sowie nach der Schrittmacher-Implantation im Jahr 2015 aufgrund der Herzultraschalluntersuchungen auch keine erhebliche Einschränkung dokumentiert. Hinsichtlich der Angina-pectoris-Symptomatik, die bei der Beschwerdeführerin einen brennenden Schmerz in der Brust auslöst, führt die Sachverständige aus, dass diese Erkrankung grundsätzlich behandelbar und nicht als limitierend im Sinne der Einschätzungsverordnung anzusehen ist. Dass die Pulmonalklappeninsuffizienz ebenfalls zu keiner maßgeblichen Einschränkung führt, begründet die Sachverständige plausibel damit, dass aus den vorliegenden Befunden lediglich eine „höhergradige Insuffizienz“ hervorgeht. Weiters führt sie aus, dass hieraus – im Übrigen unstrittig – eine Mitralklappeninsuffizienz, eine Trikuspidalklappeninsuffizienz sowie eine Pulmonalinsuffizienz Grad I, jedoch keine pulmonale Hypertonie, hervorgeht und anhand dieser Diagnosen nicht mit einer erheblichen Einschränkung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu rechnen ist. Dies stimmt insoweit auch mit dem Befund von Prof. XXXX vom 07.09.2021 überein, wo diese Insuffizienzen als „leicht“ beschrieben werden. Die Sachverständige führt – in Übereinstimmung mit den vorliegenden Befunden – weiter aus, dass die regelmäßig durchgeführten Untersuchungen (Herzkatheter, Herzultraschall, CT des Herzens) keinen Hinweis auf eine erhebliche Einschränkung der cardialen Leistungsfähigkeit ergeben. Überdies ergeben sich aus den vorliegenden Befunden lediglich „einige“ Einsätze ihres Herzschrittmachers, weshalb die Sachverständige nachvollziehbar einen guten Behandlungsverlauf ohne maßgebliche Einschränkungen der Mobilität annimmt. Auch aus dem Umstand, dass in naher Zukunft ein Upgrade des Herzschrittmachers geplant ist, werden von der Sachverständigen keine wesentlichen Beeinträchtigungen abgeleitet.Dass die Pulmonalklappeninsuffizienz ebenfalls zu keiner maßgeblichen Einschränkung führt, begründet die Sachverständige plausibel damit, dass aus den vorliegenden Befunden lediglich eine „höhergradige Insuffizienz“ hervorgeht. Weiters führt sie aus, dass hieraus – im Übrigen unstrittig – eine Mitralklappeninsuffizienz, eine Trikuspidalklappeninsuffizienz sowie eine Pulmonalinsuffizienz Grad römisch eins, jedoch keine pulmonale Hypertonie, hervorgeht und anhand dieser Diagnosen nicht mit einer erheblichen Einschränkung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu rechnen ist. Dies stimmt insoweit auch mit dem Befund von Prof. römisch 40 vom 07.09.2021 überein, wo diese Insuffizienzen als „leicht“ beschrieben werden. Die Sachverständige führt – in Übereinstimmung mit den vorliegenden Befunden – weiter aus, dass die regelmäßig durchgeführten Untersuchungen (Herzkatheter, Herzultraschall, CT des Herzens) keinen Hinweis auf eine erhebliche Einschränkung der cardialen Leistungsfähigkeit ergeben. Überdies ergeben sich aus den vorliegenden Befunden lediglich „einige“ Einsätze ihres Herzschrittmachers, weshalb die Sachverständige nachvollziehbar einen guten Behandlungsverlauf ohne maßgebliche Einschränkungen der Mobilität annimmt. Auch aus dem Umstand, dass in naher Zukunft ein Upgrade des Herzschrittmachers geplant ist, werden von der Sachverständigen keine wesentlichen Beeinträchtigungen abgeleitet. Die im Zusammenhang mit den cardialen Gesundheitsschädigungen geschilderten Beschwerden in Form von Schmerzen, Atemnot, Palpitationen und Vorhofflimmern sind

den Ausführungen der Sachverständigen zwar nicht objektivierbar, doch erscheint es dem erkennenden Senat durchaus glaubwürdig, dass diese – zumindest dem Grunde nach sowie zeitweise – bei der Beschwerdeführerin auftreten. Seitens des erkennenden Senats kamen jedoch Zweifel darüber auf, ob die Schwere dieser Beschwerden ein Maß erreicht, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar macht. In diesem Zusammenhang wird ihr einerseits mit Arztbrief von Dr. XXXX vom 16.08.2021 bescheinigt, dass ihr nur Wegstrecken bis 200m möglich sein sollen. Mit Attest von Dr. XXXX vom 09.09.2021 wurde ihr wiederum eine mögliche Gehstrecke von nicht einmal 30m bescheinigt. Von Dr. XXXX wurde ihr am 23.03.2023 bescheinigt, dass Gehstrecken von 50m nicht zumutbar sind. Dazu ist festzuhalten, dass es dem erkennenden Senat bereits nicht nachvollziehbar ist, weshalb es ihr am 16.08.2021 noch möglich gewesen soll, eine Gehstrecke bis 200m zurückzulegen, während ihr nur wenige Wochen später, am 09.09.2021, bereits eine Gehstrecke von 30m unzumutbar gewesen sein soll. Im Übrigen stimmen diese Angaben auch mit dem Beschwerdebild, wie es die Beschwerdeführerin insbesondere in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, nicht überein. Dort gab sie nämlich an, bei einem Waldspaziergang so erschöpft gewesen zu sein, dass sie sich niedersetzen musste. Den Einwand, dass sie dann ja noch in der Lage ist, Spaziergänge zu unternehmen, hat sie zu relativieren versucht, indem sie sagte, dass dies bereits 4 Jahre her war. Geht man nun aber davon aus, dass die Beschwerdeführerin noch im Jahr 2020 längere Spaziergänge – allenfalls auch mit Pausen – unternehmen konnte, erscheint es wenig nachvollziehbar, dass sie bereits im Jahr darauf nicht einmal mehr 30m zurücklegen konnte, zumal die Ursachen für ihr Beschwerdebild ja mehrere Jahre in der Vergangenheit liegen und eine Verschlechterung der Beschwerden in den Jahren 2020 bzw. 2021 nicht aus den Befunden hervorgeht, obwohl dies bei einer derart plötzlichen und gravierenden Verschlechterung ja geradezu zu erwarten wäre. Auch sagte sie in der mündlichen Verhandlung aus, den Weg von dem ihren Angaben nach 350m entfernten Parkhaus zum Bundesverwaltungsgericht nur mit mehreren Pausen bewältigt zu haben. Dazu ist festzuhalten, dass diese Distanz lediglich die Luftlinie zwischen dem genannten Parkhaus und dem Bundesverwaltungsgericht angibt und die tatsächliche Strecke, welche auch den Fußweg am jeweiligen Parkdeck sowie den Gang zu den Verhandlungssälen beinhaltet, wohl jedenfalls mehr als 600m beträgt. Dass sie diesen Weg aber überhaupt, wenn auch ihren Angaben nach mit Pausen, zurücklegen konnte, ist aber mit den genannten Bescheinigungen nicht in Einklang zu bringen. Dies umso weniger, wenn man bedenkt, dass es nach den Angaben der Beschwerdeführerin seither zu einer weiteren Verschlechterung des Beschwerdebildes gekommen sein soll. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass es der Beschwerdeführerin weiterhin möglich ist, Strecken von 400 Metern und mehr, allenfalls auch mit kurzen Pausen, sogar ohne Verwendung zweckmäßiger Gehbehelfe zurückzulegen.Die im Zusammenhang mit den cardialen Gesundheitsschädigungen geschilderten Beschwerden in Form von Schmerzen, Atemnot, Palpitationen und Vorhofflimmern sind

den Ausführungen der Sachverständigen zwar nicht objektivierbar, doch erscheint es dem erkennenden Senat durchaus glaubwürdig, dass diese – zumindest dem Grunde nach sowie zeitweise – bei der Beschwerdeführerin auftreten. Seitens des erkennenden Senats kamen jedoch Zweifel darüber auf, ob die Schwere dieser Beschwerden ein Maß erreicht, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar macht. In diesem Zusammenhang wird ihr einerseits mit Arztbrief von Dr. römisch 40 vom 16.08.2021 bescheinigt, dass ihr nur Wegstrecken bis 200m möglich sein sollen. Mit Attest von Dr. römisch 40 vom 09.09.2021 wurde ihr wiederum eine mögliche Gehstrecke von nicht einmal 30m bescheinigt. Von Dr. römisch 40 wurde ihr am 23.03.2023 bescheinigt, dass Gehstrecken von 50m nicht zumutbar sind. Dazu ist festzuhalten, dass es dem erkennenden Senat bereits nicht nachvollziehbar ist, weshalb es ihr am 16.08.2021 noch möglich gewesen soll, eine Gehstrecke bis 200m zurückzulegen, während ihr nur wenige Wochen später, am 09.09.2021, bereits eine Gehstrecke von 30m unzumutbar gewesen sein soll. Im Übrigen stimmen diese Angaben auch mit dem Beschwerdebild, wie es die Beschwerdeführerin insbesondere in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, nicht überein. Dort gab sie nämlich an, bei einem Waldspaziergang so erschöpft gewesen zu sein, dass sie sich niedersetzen musste. Den Einwand, dass sie dann ja noch in der Lage ist, Spaziergänge zu unternehmen, hat sie zu relativieren versucht, indem sie sagte, dass dies bereits 4 Jahre her war. Geht man nun aber davon aus, dass die Beschwerdeführerin noch im Jahr 2020 längere Spaziergänge – allenfalls auch mit Pausen – unternehmen konnte, erscheint es wenig nachvollziehbar, dass sie bereits im Jahr darauf nicht einmal mehr 30m zurücklegen konnte, zumal die Ursachen für ihr Beschwerdebild ja mehrere Jahre in der Vergangenheit liegen und eine Verschlechterung der Beschwerden in den Jahren 2020 bzw. 2021 nicht aus den Befunden hervorgeht, obwohl dies bei einer derart plötzlichen und gravierenden Verschlechterung ja geradezu zu erwarten wäre. Auch sagte sie in der mündlichen Verhandlung aus, den Weg von dem ihren Angaben nach 350m entfernten Parkhaus zum Bundesverwaltungsgericht nur mit mehreren Pausen bewältigt zu haben. Dazu ist festzuhalten, dass diese Distanz lediglich die Luftlinie zwischen dem genannten Parkhaus und dem Bundesverwaltungsgericht angibt und die tatsächliche Strecke, welche auch den Fußweg am jeweiligen Parkdeck sowie den Gang zu den Verhandlungssälen beinhaltet, wohl jedenfalls mehr als 600m beträgt. Dass sie diesen Weg aber überhaupt, wenn auch ihren Angaben nach mit Pausen, zurücklegen konnte, ist aber mit den genannten Bescheinigungen nicht in Einklang zu bringen. Dies umso weniger, wenn man bedenkt, dass es nach den Angaben der Beschwerdeführerin seither zu einer weiteren Verschlechterung des Beschwerdebildes gekommen sein soll. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass es der Beschwerdeführerin weiterhin möglich ist, Strecken von 400 Metern und mehr, allenfalls auch mit kurzen Pausen, sogar ohne Verwendung zweckmäßiger Gehbehelfe zurückzulegen. Dass es bei der Beschwerdeführerin zeitweise zu Schwindel kommt, erscheint dem erkennenden Senat glaubwürdig und ist dies anhand der befundmäßig belegten Gesundheitsschädigungen auch zu erwarten. Auch hier stellte sich dem erkennenden Senat aber die Frage, inwieweit die Angaben der Beschwerdeführerin der tatsächlichen Intensität entsprechen. Dabei erschien es nicht glaubwürdig, dass die Schwindelanfälle der Beschwerdeführerin selbst bei einfachen alltäglichen Tätigkeiten auftreten sollen, aber ihr dieses Beschwerdebild lediglich beim Autofahren keine Schwierigkeiten bereiten soll. Soweit die Beschwerdeführerin dazu ausgeführt hat, dass dies darauf zurückzuführen sein soll, dass sie beim Autofahren sitzt und sich nicht anzustrengen braucht, ist ihr entgegenzuhalten, dass es nach ihren eigenen Angaben im Februar in einem Restaurant – wohlgemerkt erst nach dem Essen – zu einem Kollaps gekommen sein soll. Dem erkennenden Senat hat sich in diesem Zusammenhang insgesamt der Eindruck ergeben, dass die Beschwerdeführerin darum bemüht war, ihre Beschwerden als möglichst schwerwiegend darzustellen, deren Einfluss auf ihre Fahrtüchtigkeit aber möglichst zu relativieren. Eine entsprechend gravierende Einschränkung in ihrem Alltag konnte sie jedoch nicht glaubhaft nachweisen. So antwortete die Beschwerdeführerin etwa in der mündlichen Verhandlung auf den Vorschlag, einen Rollator zu verwenden, etwa „Was mache ich damit?“ und führte dann aus, dass dieser ihrer Ansicht nach nur für kurze Strecken sei und sie kein Sozialleben mehr hat. Dies veranschaulicht recht eindrücklich, welches Bild sich dem erkennenden Senat dargestellt hat. Es wurde deutlich, dass die Beschwerdeführerin zwar gesundheitlich beeinträchtigt ist, diese Beeinträchtigungen jedoch nicht in einem solchen Maße bestehen, dass sie nicht in der Lage wäre, kurze Strecken zu Fuß zurückzulegen, zumal sie die Verwendung einfacher Gehhilfen von sich aus offensichtlich noch nicht einmal in Erwägung gezogen und diesen Vorschlag nahezu als Affront aufgefasst hat. Hinsichtlich ihrer orthopädischen Beschwerden wird bereits im schriftlichen Sachverständigengutachten überzeugend dargestellt, dass keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten dokumentiert wurden und eine solche auch anhand der aktuellen klinischen Untersuchung nicht objektivierbar sind. Die Sachverständige führt aus, dass ein normales Gangbild erreicht und Niveauunterschiede überwunden werden können. Im Bereich des rechten Kniegelenks wurde eine Berührungsempfindlichkeit und Schmerzhaftigkeit bei der Bewegung angegeben, es gab jedoch keinen Hinweis für eine aktivierte Arthrose, keine Überwärmung, keinen Erguss und keine wesentliche Umfangsvermehrung. Die Sachverständige führte weiter aus, dass keine aktuellen Befunde über fortgeschrittene radiologische Veränderungen vorliegen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden radiologischen Befunde führte die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung weiters aus, dass keine erheblichen Einschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat vorliegen. Zwar ist ein chronisches Schmerzsyndrom beschrieben, doch ist eine analgetische Therapie nicht etabliert, weshalb der diesbezügliche Schluss, dass die Beschwerden nicht zu einer erheblichen Einschränkung bei der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel führen, nachvollziehbar. Der restliche Bewegungsapparat zeigt laut Sachverständigengutachten keine relevante funktionelle Einschränkung, keine wesentliche Schwellung im Sinn eines postthrombotischen Syndroms rechts und geringgradige Schwellung am linken Unterschenkel ohne Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, Niveauunterschiede zu überwinden, sicher in öffentliche Verkehrsmittel ein- und auszusteigen sowie sich an den vorhandenen Haltegriffen ausreichend festhalten zu können, zumal die vorliegenden Beschwerden, insbesondere auch ihre Großzehengrundgelenksarthrose, die Beschwerdeführerin auch beim Autofahren, etwa beim Lenken oder Bedienen der Pedale, nach eigenen Angaben nicht einschränken. Eine entsprechende psychische Beeinträchtigung, die der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde, ist

den Ausführungen der Sachverständigen nicht befundmäßig belegt und haben sich dafür im Verfahren auch keine konkreten Anhaltspunkte ergeben. So führte die Sachverständige aus, dass lediglich die Stellungnahme von Dr. XXXX hinsichtlich einer erfolgten Behandlung wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliegt. Diese ist nach Angaben der Beschwerdeführerin auf einen Auffahrunfall im Jahre 2016 zurückzuführen. Der erkennende Senat geht somit nicht davon aus, dass sich diese Erkrankung speziell bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel äußert und ist dies auch nicht befundmäßig belegt. Es wäre auch nur schwer nachvollziehbar, weshalb sich diese Erkrankung, wenn deren Auslöser ein Auffahrunfall gewesen sein soll, in den öffentlichen Verkehrsmitteln, jedoch ausgerechnet nicht beim Autofahren bemerkbar machen sollte.Eine entsprechende psychische Beeinträchtigung, die der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde, ist

den Ausführungen der Sachverständigen nicht befundmäßig belegt und haben sich dafür im Verfahren auch keine konkreten Anhaltspunkte ergeben. So führte die Sachverständige aus, dass lediglich die Stellungnahme von Dr. römisch 40 hinsichtlich einer erfolgten Behandlung wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliegt. Diese ist nach Angaben der Beschwerdeführerin auf einen Auffahrunfall im Jahre 2016 zurückzuführen. Der erkennende Senat geht somit nicht davon aus, dass sich diese Erkrankung speziell bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel äußert und ist dies auch nicht befundmäßig belegt. Es wäre auch nur schwer nachvollziehbar, weshalb sich diese Erkrankung, wenn deren Auslöser ein Auffahrunfall gewesen sein soll, in den öffentlichen Verkehrsmitteln, jedoch ausgerechnet nicht beim Autofahren bemerkbar machen sollte. Dass bei der Beschwerdeführerin immer wieder eine Eisenmangelanämie vorliegt, wurde nunmehr von der Sachverständigen bestätigt. Unter Zugrundelegung des Befundes vom 05.07.2022, der einen normalen Ferritin-Wert zeigte, ging die Sachverständige nämlich zunächst davon aus, dass dieses Beschwerdebild gänzlich abgeklungen ist. In der mündlichen Verhandlung konnte die Beschwerdeführerin jedoch klarstellen, dass die Eisenmangelanämie auf eine Darmblutung zurückzuführen ist und in schwankender Intensität immer wieder auftritt. Die Sachverständige führte jedoch aus, dass allfällige Auswirkungen auf die Belastbarkeit nur kurzfristig vorliegen und eine Therapie mit Erythrozyten-Konzentraten die Eisenspeicher auffüllt und daraufhin eine Belastbarkeit in einem üblichen Ausmaß gegeben ist. Eine länger anhaltende Einschränkung der Belastbarkeit ist, wie die Sachverständige in Übereinstimmung mit den vorliegenden Befunden ausführt, zudem nicht belegt. Der Knoten in der rechten Fußsohle der Beschwerdeführerin, im radiologischen Befund vom 09.07.2019 als „sehr oberflächliche Strukturveränderung“ und im Arztbrief vom 16.08.2021 als „hypoechogene Strukturveränderung“ bezeichnet, hat

den Ausführungen der Sachverständigen mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen maßgeblichen Einfluss auf die Mobilität der Beschwerdeführerin, was angesichts der geringen Größe von lediglich 8mm x 3 mm nachvollziehbar erscheint. Eine fortbestehende Belastung aufgrund des Zwerchfellbruchs wurde von der Sachverständigen nicht angenommen und ergibt sich seit der CT-Untersuchung vom 09.11.2021 auch nicht mehr aus den vorliegenden Befunden. Entsprechende Beschwerden wurden von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht mehr geäußert. Insgesamt ist daher, auch unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde, welche zwar teilweise der Neuerungsbeschränkung unterliegen, aber im Wesentlichen ohnedies die vorbekannten Gesundheitsschädigungen belegen, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400m und beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründbar. Nach der anschaulichen Schilderung der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2024 sind bei der Beschwerdeführerin keine Leiden dokumentiert und objektivierbar, die das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300m bis 400m in 10 min verunmöglichen. Wie die Sachverständige ausführt, steht bei der Beschwerdeführerin ein chronisches Schmerzsyndrom – ohne fassbares radiologisches Korrelat – im Vordergrund, wodurch sie subjektiv in der Belastung eingeschränkt ist. Eine erhebliche funktionelle Einschränkung ist aufgrund der vorliegenden Befunde nicht objektivierbar. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde somit umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und deckt sich auch mit den von der belangten Behörde eingeholten schlüssigen Gutachten. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei wurden von der Sachverständigen und seitens des erkennenden Senats umfassend berücksichtigt und gewürdigt. Insbesondere konnte die Beschwerdeführerin nunmehr darlegen, dass bei ihr eine Eisenmangelanämie in wechselnder Intensität immer wieder auftritt. Die Ektasie der Aorta ascendens sowie die Insuffizienzen der Herzklappen der Beschwerdeführerin wurden von der Sachverständigen ohnedies bereits in ihrem schriftlichen Gutachten berücksichtigt. Darüber hinaus konnten die Angaben der Beschwerdeführerin aber nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Auch ist die Beschwerdeführerin den durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sowie dem Gutachten der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Beschwerdevorbringen war sohin nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit, trotz der vorliegenden Herzerkrankungen, gegeben sind, zu entkräften. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II. 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei. 3.1. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43Abs.

1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Falle des Eintretens von Änderungen durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Falle des Eintretens von Änderungen durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (Paragraph 43, Absatz eins, BBG)

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 1Abs.

4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und  erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder  erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder  erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder  eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, (auszugsweise): Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Absatz 2, unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242 und 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242 und 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, , Zl. 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014)Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014) Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbstständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft trotz gewisser cardialer Einschränkungen ohne fremde Hilfe und ohne Unterbrechung zurücklegen. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus und kann die Beschwerdeführerin die zu erwartenden Niveauunterschiede überwinden. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt. Bei der Beschwerdeführerin liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten oder Einschränkungen der Belastbarkeit solcherart vor, dass diese die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar scheinen ließen. Durch die bei ihr diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung wird sie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht eingeschränkt und konnten keine sonstigen maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Ein- und Aussteigen und ein gesicherter Transport im öffentlichen Verkehrsmittel möglich. Unter Verweis auf die zuvor wiedergegebenen Ausführungen in den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, darzutun, dass die gutachterlichen Beurteilungen, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche.Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, darzutun, dass die gutachterlichen Beurteilungen, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit gegeben sind bzw. sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspräche. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragungen „Dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zur geltend gemachten Befangenheit bzw. fehlenden fachlichen Kompetenz der Sachverständigen: Mit von der Beschwerdeführerin selbst eingebrachter Dienstaufsichtsbeschwerde wurde unter anderem die ihrer Ansicht nach fehlende Kompetenz bzw. Befangenheit der Sachverständigen gerügt. Dazu ist festzuhalten, dass der VwGH im Zusammenhang mit medizinischen Sachverständigen in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (vgl. VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Darüber hinaus ist die beigezogene Sachverständige eine gerichtlich beeidete Sachverständige von unzweifelhafter fachlicher Kompetenz und als Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie jedenfalls befähigt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesundheitsschädigungen beurteilen zu können. Eine Abweichung zu den – von der Beschwerdeführerin ebenfalls bemängelten Sachverständigengutachten der belangten Behörde – hat sich überdies nicht ergeben. Die Beschwerdeführerin fühlt sich offenbar von mehreren Gutachtern ungerecht behandelt und hat sich beim Sozialministeriumservice nach eigenen Angaben bereits über mehrere Sachverständige beschwert. Auch hat sie sich im Laufe des Verfahrens darüber beschwert, dass der Sachverständige Dr. XXXX sie zu zeitnahe nach ihrem Eintreffen untersucht habe und sie nicht im Wartezimmer habe rasten dürfen. Im Zusammenhang mit der Untersuchung durch die Sachverständigen Dr. XXXX und Dr. XXXX bemängelte sie wiederum die von ihr als zu lange empfundene Wartezeit. Dieses subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin ist bedauerlich, lässt aber keine Rückschlüsse auf die Eignung oder eine etwaige Befangenheit der im Verfahren beigezogenen Sachverständigen sowie die Qualität der durchgeführten Untersuchungen zu. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, dass ihre nachgereichten Befunde nicht hinreichend gewürdigt worden seien, ist auf die Neuerungsbeschränkung des § 46 dritter Satz BBG hinzuweisen. Der Hinweis der Sachverständigen XXXX , dass der Herzfehler der Beschwerdeführerin im Jahre 1969 operiert wurde, entspricht der objektiven Realität. Dass seitens des vorsitzenden Richters in der Verhandlung Rückfragen an die Sachverständige gestellt wurden, ist freilich in der Natur der Sache begründet. Eine wie auch immer geartete Beeinflussung der Sachverständigen ist dabei auszuschließen, da sich bereits aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt, dass es keineswegs den Tatsachen entspricht, dass die Sachverständige lediglich die von der Beschwerdeführerin als fachunkundig bezeichneten Behauptungen des vorsitzenden Richters bestätigt hätte. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, weshalb irgendjemand ein Interesse daran haben sollte, die beschwerdeführende Partei auf unsachliche Weise zu behandeln oder zu benachteiligen.Mit von der Beschwerdeführerin selbst eingebrachter Dienstaufsichtsbeschwerde wurde unter anderem die ihrer Ansicht nach fehlende Kompetenz bzw. Befangenheit der Sachverständigen gerügt. Dazu ist festzuhalten, dass der VwGH im Zusammenhang mit medizinischen Sachverständigen in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an vergleiche VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Darüber hinaus ist die beigezogene Sachverständige eine gerichtlich beeidete Sachverständige von unzweifelhafter fachlicher Kompetenz und als Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie jedenfalls befähigt, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesundheitsschädigungen beurteilen zu können. Eine Abweichung zu den – von der Beschwerdeführerin ebenfalls bemängelten Sachverständigengutachten der belangten Behörde – hat sich überdies nicht ergeben. Die Beschwerdeführerin fühlt sich offenbar von mehreren Gutachtern ungerecht behandelt und hat sich beim Sozialministeriumservice nach eigenen Angaben bereits über mehrere Sachverständige beschwert. Auch hat sie sich im Laufe des Verfahrens darüber beschwert, dass der Sachverständige Dr. römisch 40 sie zu zeitnahe nach ihrem Eintreffen untersucht habe und sie nicht im Wartezimmer habe rasten dürfen. Im Zusammenhang mit der Untersuchung durch die Sachverständigen Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 bemängelte sie wiederum die von ihr als zu lange empfundene Wartezeit. Dieses subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin ist bedauerlich, lässt aber keine Rückschlüsse auf die Eignung oder eine etwaige Befangenheit der im Verfahren beigezogenen Sachverständigen sowie die Qualität der durchgeführten Untersuchungen zu. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, dass ihre nachgereichten Befunde nicht hinreichend gewürdigt worden seien, ist auf die Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, dritter Satz BBG hinzuweisen. Der Hinweis der Sachverständigen römisch 40 , dass der Herzfehler der Beschwerdeführerin im Jahre 1969 operiert wurde, entspricht der objektiven Realität. Dass seitens des vorsitzenden Richters in der Verhandlung Rückfragen an die Sachverständige gestellt wurden, ist freilich in der Natur der Sache begründet. Eine wie auch immer geartete Beeinflussung der Sachverständigen ist dabei auszuschließen, da sich bereits aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt, dass es keineswegs den Tatsachen entspricht, dass die Sachverständige lediglich die von der Beschwerdeführerin als fachunkundig bezeichneten Behauptungen des vorsitzenden Richters bestätigt hätte. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, weshalb irgendjemand ein Interesse daran haben sollte, die beschwerdeführende Partei auf unsachliche Weise zu behandeln oder zu benachteiligen. Zur geltend gemachten Befangenheit des vorsitzenden Richters: Mittels Dienstaufsichtsbeschwerde wurde ebenfalls auf eine Befangenheit des vorsitzenden Richters verwiesen. Es ist jedoch die Aufgabe des vorsitzenden Richters, die mündliche Verhandlung zu leiten und das Beschwerdevorbringen auf dessen Glaubwürdigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nunmehr nicht vollumfänglich als glaubwürdig erachtet wird, zeugt jedoch keineswegs von einer Befangenheit des vorsitzenden Richters oder des erkennenden Senats. Soweit die Verhandlungsführung von der Beschwerdeführerin subjektiv als unangenehm empfunden wurde, ist dies zwar bedauerlich, im Zuge einer umfassenden Erörterung des Sachverhalts aber unumgänglich. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass dem Richtersenat ein weiterer Berufsrichter sowie ein Laienrichter angehören. Dabei wurde der Beschwerdeführerin die von ihr unter anderem monierte Frage nach ihrer Fahrtüchtigkeit von dem im Verfahren beisitzenden Laienrichter gestellt. In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebracht hat, an körperlichen Ausfällen zu leiden und in den öffentlichen Verkehrsmitteln die Gefahr eines Kollapses bestehe, handelt es sich dabei zum Zwecke der Überprüfung der Plausibilität ihres Vorbringens jedenfalls auch um eine berechtigte Frage. Da somit angesichts dieses Vorbringens Bedenken über die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges bestanden haben, welche

§ 24Abs.

4 FSG die Einschränkung oder den Entzug der Lenkberechtigung zur Folge haben können, wurde dieser Umstand in der mündlichen Verhandlung erörtert.Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass dem Richtersenat ein weiterer Berufsrichter sowie ein Laienrichter angehören. Dabei wurde der Beschwerdeführerin die von ihr unter anderem monierte Frage nach ihrer Fahrtüchtigkeit von dem im Verfahren beisitzenden Laienrichter gestellt. In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebracht hat, an körperlichen Ausfällen zu leiden und in den öffentlichen Verkehrsmitteln die Gefahr eines Kollapses bestehe, handelt es sich dabei zum Zwecke der Überprüfung der Plausibilität ihres Vorbringens jedenfalls auch um eine berechtigte Frage. Da somit angesichts dieses Vorbringens Bedenken über die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges bestanden haben, welche

Paragraph 24, Absatz 4, FSG die Einschränkung oder den Entzug der Lenkberechtigung zur Folge haben können, wurde dieser Umstand in der mündlichen Verhandlung erörtert. Inwieweit der Vorschlag, bei Schwindel einen Rollator zu verwenden, von fehlendem Einfühlungsvermögen zeugen soll, ist nicht ersichtlich, zumal nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH darauf abzustellen ist, ob kurze Wegstrecken allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Gehbehelfe zurückgelegt werden können. Die mündliche Verhandlung dient schließlich der Erörterung ebendieser Fragen. Zur Natur des Protokolls der mündlichen Verhandlung: Das Langprotokoll der mündlichen Verhandlung wurde der bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführerin zugestellt. Dabei wurde innerhalb der gesetzten Frist von der Möglichkeit, Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit zu erheben, kein Gebraucht gemacht. Beim Verhandlungsprotokoll handelt es sich um ein Resümeeprotokoll (siehe § 14 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG sowie LVG NÖ vom 27.8.2018 zu LVwG-AV-16/002-2018), welches den wesentlichen Inhalt der mündlichen Verhandlung festhält. Es ist nicht erforderlich, sämtliche Wortmeldungen aller Personen, auch wenn diese nichts zur Sache beitragen, wortgetreu festzuhalten. Es ist vielmehr Sinn und einem Resümeeprotokoll inhärent, nicht relevante Teile in das Protokoll nicht aufzunehmen. Nach nochmaligem Abgleich wurden überdies auch keine relevanten Diskrepanzen zwischen dem ohnedies 33 Seiten umfassenden Verhandlungsprotokoll und der Tonaufnahme festgestellt.Beim Verhandlungsprotokoll handelt es sich um ein Resümeeprotokoll (siehe Paragraph 14, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG sowie LVG NÖ vom 27.8.2018 zu LVwG-AV-16/002-2018), welches den wesentlichen Inhalt der mündlichen Verhandlung festhält. Es ist nicht erforderlich, sämtliche Wortmeldungen aller Personen, auch wenn diese nichts zur Sache beitragen, wortgetreu festzuhalten. Es ist vielmehr Sinn und einem Resümeeprotokoll inhärent, nicht relevante Teile in das Protokoll nicht aufzunehmen. Nach nochmaligem Abgleich wurden überdies auch keine relevanten Diskrepanzen zwischen dem ohnedies 33 Seiten umfassenden Verhandlungsprotokoll und der Tonaufnahme festgestellt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2264546.1.00

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