und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.04.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter , Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , , geb. römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch Mag. Désirée Monika BENKÖ, LL.M., Rechtsanwältin in Perchtoldsdorf, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 09.11.2022, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass
Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.04.2024 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
AVG im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 2 Wochen zum eigeholten Gutachten Stellung zu nehmen. 1.3. Mit Schreiben vom 31.05.2022 wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 45, AVG im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 2 Wochen zum eigeholten Gutachten Stellung zu nehmen. 1.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.11.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen.
der Sachverständigen ist die pulmonale Funktionsfähigkeit ausreichend und es wurde auch im Rahmen einer pulmologischen Untersuchung keine medikamentöse Therapie etabliert, da eine solche nicht indiziert war. Diese Einschätzung deckt sich mit den vorliegenden Befunden, aus denen eine entsprechende Therapie nicht hervorgeht. Wie die Sachverständige weiter ausführt, ist nach den Operationen in den Jahren 1969, 2006 sowie nach der Schrittmacher-Implantation im Jahr 2015 aufgrund der Herzultraschalluntersuchungen auch keine erhebliche Einschränkung dokumentiert. Hinsichtlich der Angina-pectoris-Symptomatik, die bei der Beschwerdeführerin einen brennenden Schmerz in der Brust auslöst, führt die Sachverständige aus, dass diese Erkrankung grundsätzlich behandelbar und nicht als limitierend im Sinne der Einschätzungsverordnung anzusehen ist. Dass die Pulmonalklappeninsuffizienz ebenfalls zu keiner maßgeblichen Einschränkung führt, begründet die Sachverständige plausibel damit, dass aus den vorliegenden Befunden lediglich eine „höhergradige Insuffizienz“ hervorgeht. Weiters führt sie aus, dass hieraus – im Übrigen unstrittig – eine Mitralklappeninsuffizienz, eine Trikuspidalklappeninsuffizienz sowie eine Pulmonalinsuffizienz Grad I, jedoch keine pulmonale Hypertonie, hervorgeht und anhand dieser Diagnosen nicht mit einer erheblichen Einschränkung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu rechnen ist. Dies stimmt insoweit auch mit dem Befund von Prof. XXXX vom 07.09.2021 überein, wo diese Insuffizienzen als „leicht“ beschrieben werden. Die Sachverständige führt – in Übereinstimmung mit den vorliegenden Befunden – weiter aus, dass die regelmäßig durchgeführten Untersuchungen (Herzkatheter, Herzultraschall, CT des Herzens) keinen Hinweis auf eine erhebliche Einschränkung der cardialen Leistungsfähigkeit ergeben. Überdies ergeben sich aus den vorliegenden Befunden lediglich „einige“ Einsätze ihres Herzschrittmachers, weshalb die Sachverständige nachvollziehbar einen guten Behandlungsverlauf ohne maßgebliche Einschränkungen der Mobilität annimmt. Auch aus dem Umstand, dass in naher Zukunft ein Upgrade des Herzschrittmachers geplant ist, werden von der Sachverständigen keine wesentlichen Beeinträchtigungen abgeleitet.Dass die Pulmonalklappeninsuffizienz ebenfalls zu keiner maßgeblichen Einschränkung führt, begründet die Sachverständige plausibel damit, dass aus den vorliegenden Befunden lediglich eine „höhergradige Insuffizienz“ hervorgeht. Weiters führt sie aus, dass hieraus – im Übrigen unstrittig – eine Mitralklappeninsuffizienz, eine Trikuspidalklappeninsuffizienz sowie eine Pulmonalinsuffizienz Grad römisch eins, jedoch keine pulmonale Hypertonie, hervorgeht und anhand dieser Diagnosen nicht mit einer erheblichen Einschränkung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu rechnen ist. Dies stimmt insoweit auch mit dem Befund von Prof. römisch 40 vom 07.09.2021 überein, wo diese Insuffizienzen als „leicht“ beschrieben werden. Die Sachverständige führt – in Übereinstimmung mit den vorliegenden Befunden – weiter aus, dass die regelmäßig durchgeführten Untersuchungen (Herzkatheter, Herzultraschall, CT des Herzens) keinen Hinweis auf eine erhebliche Einschränkung der cardialen Leistungsfähigkeit ergeben. Überdies ergeben sich aus den vorliegenden Befunden lediglich „einige“ Einsätze ihres Herzschrittmachers, weshalb die Sachverständige nachvollziehbar einen guten Behandlungsverlauf ohne maßgebliche Einschränkungen der Mobilität annimmt. Auch aus dem Umstand, dass in naher Zukunft ein Upgrade des Herzschrittmachers geplant ist, werden von der Sachverständigen keine wesentlichen Beeinträchtigungen abgeleitet. Die im Zusammenhang mit den cardialen Gesundheitsschädigungen geschilderten Beschwerden in Form von Schmerzen, Atemnot, Palpitationen und Vorhofflimmern sind
den Ausführungen der Sachverständigen zwar nicht objektivierbar, doch erscheint es dem erkennenden Senat durchaus glaubwürdig, dass diese – zumindest dem Grunde nach sowie zeitweise – bei der Beschwerdeführerin auftreten. Seitens des erkennenden Senats kamen jedoch Zweifel darüber auf, ob die Schwere dieser Beschwerden ein Maß erreicht, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar macht. In diesem Zusammenhang wird ihr einerseits mit Arztbrief von Dr. XXXX vom 16.08.2021 bescheinigt, dass ihr nur Wegstrecken bis 200m möglich sein sollen. Mit Attest von Dr. XXXX vom 09.09.2021 wurde ihr wiederum eine mögliche Gehstrecke von nicht einmal 30m bescheinigt. Von Dr. XXXX wurde ihr am 23.03.2023 bescheinigt, dass Gehstrecken von 50m nicht zumutbar sind. Dazu ist festzuhalten, dass es dem erkennenden Senat bereits nicht nachvollziehbar ist, weshalb es ihr am 16.08.2021 noch möglich gewesen soll, eine Gehstrecke bis 200m zurückzulegen, während ihr nur wenige Wochen später, am 09.09.2021, bereits eine Gehstrecke von 30m unzumutbar gewesen sein soll. Im Übrigen stimmen diese Angaben auch mit dem Beschwerdebild, wie es die Beschwerdeführerin insbesondere in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, nicht überein. Dort gab sie nämlich an, bei einem Waldspaziergang so erschöpft gewesen zu sein, dass sie sich niedersetzen musste. Den Einwand, dass sie dann ja noch in der Lage ist, Spaziergänge zu unternehmen, hat sie zu relativieren versucht, indem sie sagte, dass dies bereits 4 Jahre her war. Geht man nun aber davon aus, dass die Beschwerdeführerin noch im Jahr 2020 längere Spaziergänge – allenfalls auch mit Pausen – unternehmen konnte, erscheint es wenig nachvollziehbar, dass sie bereits im Jahr darauf nicht einmal mehr 30m zurücklegen konnte, zumal die Ursachen für ihr Beschwerdebild ja mehrere Jahre in der Vergangenheit liegen und eine Verschlechterung der Beschwerden in den Jahren 2020 bzw. 2021 nicht aus den Befunden hervorgeht, obwohl dies bei einer derart plötzlichen und gravierenden Verschlechterung ja geradezu zu erwarten wäre. Auch sagte sie in der mündlichen Verhandlung aus, den Weg von dem ihren Angaben nach 350m entfernten Parkhaus zum Bundesverwaltungsgericht nur mit mehreren Pausen bewältigt zu haben. Dazu ist festzuhalten, dass diese Distanz lediglich die Luftlinie zwischen dem genannten Parkhaus und dem Bundesverwaltungsgericht angibt und die tatsächliche Strecke, welche auch den Fußweg am jeweiligen Parkdeck sowie den Gang zu den Verhandlungssälen beinhaltet, wohl jedenfalls mehr als 600m beträgt. Dass sie diesen Weg aber überhaupt, wenn auch ihren Angaben nach mit Pausen, zurücklegen konnte, ist aber mit den genannten Bescheinigungen nicht in Einklang zu bringen. Dies umso weniger, wenn man bedenkt, dass es nach den Angaben der Beschwerdeführerin seither zu einer weiteren Verschlechterung des Beschwerdebildes gekommen sein soll. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass es der Beschwerdeführerin weiterhin möglich ist, Strecken von 400 Metern und mehr, allenfalls auch mit kurzen Pausen, sogar ohne Verwendung zweckmäßiger Gehbehelfe zurückzulegen.Die im Zusammenhang mit den cardialen Gesundheitsschädigungen geschilderten Beschwerden in Form von Schmerzen, Atemnot, Palpitationen und Vorhofflimmern sind
den Ausführungen der Sachverständigen zwar nicht objektivierbar, doch erscheint es dem erkennenden Senat durchaus glaubwürdig, dass diese – zumindest dem Grunde nach sowie zeitweise – bei der Beschwerdeführerin auftreten. Seitens des erkennenden Senats kamen jedoch Zweifel darüber auf, ob die Schwere dieser Beschwerden ein Maß erreicht, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar macht. In diesem Zusammenhang wird ihr einerseits mit Arztbrief von Dr. römisch 40 vom 16.08.2021 bescheinigt, dass ihr nur Wegstrecken bis 200m möglich sein sollen. Mit Attest von Dr. römisch 40 vom 09.09.2021 wurde ihr wiederum eine mögliche Gehstrecke von nicht einmal 30m bescheinigt. Von Dr. römisch 40 wurde ihr am 23.03.2023 bescheinigt, dass Gehstrecken von 50m nicht zumutbar sind. Dazu ist festzuhalten, dass es dem erkennenden Senat bereits nicht nachvollziehbar ist, weshalb es ihr am 16.08.2021 noch möglich gewesen soll, eine Gehstrecke bis 200m zurückzulegen, während ihr nur wenige Wochen später, am 09.09.2021, bereits eine Gehstrecke von 30m unzumutbar gewesen sein soll. Im Übrigen stimmen diese Angaben auch mit dem Beschwerdebild, wie es die Beschwerdeführerin insbesondere in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, nicht überein. Dort gab sie nämlich an, bei einem Waldspaziergang so erschöpft gewesen zu sein, dass sie sich niedersetzen musste. Den Einwand, dass sie dann ja noch in der Lage ist, Spaziergänge zu unternehmen, hat sie zu relativieren versucht, indem sie sagte, dass dies bereits 4 Jahre her war. Geht man nun aber davon aus, dass die Beschwerdeführerin noch im Jahr 2020 längere Spaziergänge – allenfalls auch mit Pausen – unternehmen konnte, erscheint es wenig nachvollziehbar, dass sie bereits im Jahr darauf nicht einmal mehr 30m zurücklegen konnte, zumal die Ursachen für ihr Beschwerdebild ja mehrere Jahre in der Vergangenheit liegen und eine Verschlechterung der Beschwerden in den Jahren 2020 bzw. 2021 nicht aus den Befunden hervorgeht, obwohl dies bei einer derart plötzlichen und gravierenden Verschlechterung ja geradezu zu erwarten wäre. Auch sagte sie in der mündlichen Verhandlung aus, den Weg von dem ihren Angaben nach 350m entfernten Parkhaus zum Bundesverwaltungsgericht nur mit mehreren Pausen bewältigt zu haben. Dazu ist festzuhalten, dass diese Distanz lediglich die Luftlinie zwischen dem genannten Parkhaus und dem Bundesverwaltungsgericht angibt und die tatsächliche Strecke, welche auch den Fußweg am jeweiligen Parkdeck sowie den Gang zu den Verhandlungssälen beinhaltet, wohl jedenfalls mehr als 600m beträgt. Dass sie diesen Weg aber überhaupt, wenn auch ihren Angaben nach mit Pausen, zurücklegen konnte, ist aber mit den genannten Bescheinigungen nicht in Einklang zu bringen. Dies umso weniger, wenn man bedenkt, dass es nach den Angaben der Beschwerdeführerin seither zu einer weiteren Verschlechterung des Beschwerdebildes gekommen sein soll. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass es der Beschwerdeführerin weiterhin möglich ist, Strecken von 400 Metern und mehr, allenfalls auch mit kurzen Pausen, sogar ohne Verwendung zweckmäßiger Gehbehelfe zurückzulegen. Dass es bei der Beschwerdeführerin zeitweise zu Schwindel kommt, erscheint dem erkennenden Senat glaubwürdig und ist dies anhand der befundmäßig belegten Gesundheitsschädigungen auch zu erwarten. Auch hier stellte sich dem erkennenden Senat aber die Frage, inwieweit die Angaben der Beschwerdeführerin der tatsächlichen Intensität entsprechen. Dabei erschien es nicht glaubwürdig, dass die Schwindelanfälle der Beschwerdeführerin selbst bei einfachen alltäglichen Tätigkeiten auftreten sollen, aber ihr dieses Beschwerdebild lediglich beim Autofahren keine Schwierigkeiten bereiten soll. Soweit die Beschwerdeführerin dazu ausgeführt hat, dass dies darauf zurückzuführen sein soll, dass sie beim Autofahren sitzt und sich nicht anzustrengen braucht, ist ihr entgegenzuhalten, dass es nach ihren eigenen Angaben im Februar in einem Restaurant – wohlgemerkt erst nach dem Essen – zu einem Kollaps gekommen sein soll. Dem erkennenden Senat hat sich in diesem Zusammenhang insgesamt der Eindruck ergeben, dass die Beschwerdeführerin darum bemüht war, ihre Beschwerden als möglichst schwerwiegend darzustellen, deren Einfluss auf ihre Fahrtüchtigkeit aber möglichst zu relativieren. Eine entsprechend gravierende Einschränkung in ihrem Alltag konnte sie jedoch nicht glaubhaft nachweisen. So antwortete die Beschwerdeführerin etwa in der mündlichen Verhandlung auf den Vorschlag, einen Rollator zu verwenden, etwa „Was mache ich damit?“ und führte dann aus, dass dieser ihrer Ansicht nach nur für kurze Strecken sei und sie kein Sozialleben mehr hat. Dies veranschaulicht recht eindrücklich, welches Bild sich dem erkennenden Senat dargestellt hat. Es wurde deutlich, dass die Beschwerdeführerin zwar gesundheitlich beeinträchtigt ist, diese Beeinträchtigungen jedoch nicht in einem solchen Maße bestehen, dass sie nicht in der Lage wäre, kurze Strecken zu Fuß zurückzulegen, zumal sie die Verwendung einfacher Gehhilfen von sich aus offensichtlich noch nicht einmal in Erwägung gezogen und diesen Vorschlag nahezu als Affront aufgefasst hat. Hinsichtlich ihrer orthopädischen Beschwerden wird bereits im schriftlichen Sachverständigengutachten überzeugend dargestellt, dass keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten dokumentiert wurden und eine solche auch anhand der aktuellen klinischen Untersuchung nicht objektivierbar sind. Die Sachverständige führt aus, dass ein normales Gangbild erreicht und Niveauunterschiede überwunden werden können. Im Bereich des rechten Kniegelenks wurde eine Berührungsempfindlichkeit und Schmerzhaftigkeit bei der Bewegung angegeben, es gab jedoch keinen Hinweis für eine aktivierte Arthrose, keine Überwärmung, keinen Erguss und keine wesentliche Umfangsvermehrung. Die Sachverständige führte weiter aus, dass keine aktuellen Befunde über fortgeschrittene radiologische Veränderungen vorliegen. Unter Berücksichtigung der vorliegenden radiologischen Befunde führte die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung weiters aus, dass keine erheblichen Einschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat vorliegen. Zwar ist ein chronisches Schmerzsyndrom beschrieben, doch ist eine analgetische Therapie nicht etabliert, weshalb der diesbezügliche Schluss, dass die Beschwerden nicht zu einer erheblichen Einschränkung bei der Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel führen, nachvollziehbar. Der restliche Bewegungsapparat zeigt laut Sachverständigengutachten keine relevante funktionelle Einschränkung, keine wesentliche Schwellung im Sinn eines postthrombotischen Syndroms rechts und geringgradige Schwellung am linken Unterschenkel ohne Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit. Somit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, Niveauunterschiede zu überwinden, sicher in öffentliche Verkehrsmittel ein- und auszusteigen sowie sich an den vorhandenen Haltegriffen ausreichend festhalten zu können, zumal die vorliegenden Beschwerden, insbesondere auch ihre Großzehengrundgelenksarthrose, die Beschwerdeführerin auch beim Autofahren, etwa beim Lenken oder Bedienen der Pedale, nach eigenen Angaben nicht einschränken. Eine entsprechende psychische Beeinträchtigung, die der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde, ist
den Ausführungen der Sachverständigen nicht befundmäßig belegt und haben sich dafür im Verfahren auch keine konkreten Anhaltspunkte ergeben. So führte die Sachverständige aus, dass lediglich die Stellungnahme von Dr. XXXX hinsichtlich einer erfolgten Behandlung wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliegt. Diese ist nach Angaben der Beschwerdeführerin auf einen Auffahrunfall im Jahre 2016 zurückzuführen. Der erkennende Senat geht somit nicht davon aus, dass sich diese Erkrankung speziell bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel äußert und ist dies auch nicht befundmäßig belegt. Es wäre auch nur schwer nachvollziehbar, weshalb sich diese Erkrankung, wenn deren Auslöser ein Auffahrunfall gewesen sein soll, in den öffentlichen Verkehrsmitteln, jedoch ausgerechnet nicht beim Autofahren bemerkbar machen sollte.Eine entsprechende psychische Beeinträchtigung, die der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde, ist
den Ausführungen der Sachverständigen nicht befundmäßig belegt und haben sich dafür im Verfahren auch keine konkreten Anhaltspunkte ergeben. So führte die Sachverständige aus, dass lediglich die Stellungnahme von Dr. römisch 40 hinsichtlich einer erfolgten Behandlung wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliegt. Diese ist nach Angaben der Beschwerdeführerin auf einen Auffahrunfall im Jahre 2016 zurückzuführen. Der erkennende Senat geht somit nicht davon aus, dass sich diese Erkrankung speziell bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel äußert und ist dies auch nicht befundmäßig belegt. Es wäre auch nur schwer nachvollziehbar, weshalb sich diese Erkrankung, wenn deren Auslöser ein Auffahrunfall gewesen sein soll, in den öffentlichen Verkehrsmitteln, jedoch ausgerechnet nicht beim Autofahren bemerkbar machen sollte. Dass bei der Beschwerdeführerin immer wieder eine Eisenmangelanämie vorliegt, wurde nunmehr von der Sachverständigen bestätigt. Unter Zugrundelegung des Befundes vom 05.07.2022, der einen normalen Ferritin-Wert zeigte, ging die Sachverständige nämlich zunächst davon aus, dass dieses Beschwerdebild gänzlich abgeklungen ist. In der mündlichen Verhandlung konnte die Beschwerdeführerin jedoch klarstellen, dass die Eisenmangelanämie auf eine Darmblutung zurückzuführen ist und in schwankender Intensität immer wieder auftritt. Die Sachverständige führte jedoch aus, dass allfällige Auswirkungen auf die Belastbarkeit nur kurzfristig vorliegen und eine Therapie mit Erythrozyten-Konzentraten die Eisenspeicher auffüllt und daraufhin eine Belastbarkeit in einem üblichen Ausmaß gegeben ist. Eine länger anhaltende Einschränkung der Belastbarkeit ist, wie die Sachverständige in Übereinstimmung mit den vorliegenden Befunden ausführt, zudem nicht belegt. Der Knoten in der rechten Fußsohle der Beschwerdeführerin, im radiologischen Befund vom 09.07.2019 als „sehr oberflächliche Strukturveränderung“ und im Arztbrief vom 16.08.2021 als „hypoechogene Strukturveränderung“ bezeichnet, hat
den Ausführungen der Sachverständigen mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen maßgeblichen Einfluss auf die Mobilität der Beschwerdeführerin, was angesichts der geringen Größe von lediglich 8mm x 3 mm nachvollziehbar erscheint. Eine fortbestehende Belastung aufgrund des Zwerchfellbruchs wurde von der Sachverständigen nicht angenommen und ergibt sich seit der CT-Untersuchung vom 09.11.2021 auch nicht mehr aus den vorliegenden Befunden. Entsprechende Beschwerden wurden von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht mehr geäußert. Insgesamt ist daher, auch unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde, welche zwar teilweise der Neuerungsbeschränkung unterliegen, aber im Wesentlichen ohnedies die vorbekannten Gesundheitsschädigungen belegen, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400m und beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründbar. Nach der anschaulichen Schilderung der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 17.04.2024 sind bei der Beschwerdeführerin keine Leiden dokumentiert und objektivierbar, die das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300m bis 400m in 10 min verunmöglichen. Wie die Sachverständige ausführt, steht bei der Beschwerdeführerin ein chronisches Schmerzsyndrom – ohne fassbares radiologisches Korrelat – im Vordergrund, wodurch sie subjektiv in der Belastung eingeschränkt ist. Eine erhebliche funktionelle Einschränkung ist aufgrund der vorliegenden Befunde nicht objektivierbar. Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde somit umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und deckt sich auch mit den von der belangten Behörde eingeholten schlüssigen Gutachten. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei wurden von der Sachverständigen und seitens des erkennenden Senats umfassend berücksichtigt und gewürdigt. Insbesondere konnte die Beschwerdeführerin nunmehr darlegen, dass bei ihr eine Eisenmangelanämie in wechselnder Intensität immer wieder auftritt. Die Ektasie der Aorta ascendens sowie die Insuffizienzen der Herzklappen der Beschwerdeführerin wurden von der Sachverständigen ohnedies bereits in ihrem schriftlichen Gutachten berücksichtigt. Darüber hinaus konnten die Angaben der Beschwerdeführerin aber nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Auch ist die Beschwerdeführerin den durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten sowie dem Gutachten der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Beschwerdevorbringen war sohin nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach eine ausreichende Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates und genügende körperliche Belastbarkeit, trotz der vorliegenden Herzerkrankungen, gegeben sind, zu entkräften. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II. 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei. 3.1. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:
2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Falle des Eintretens von Änderungen durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)
Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Falle des Eintretens von Änderungen durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (Paragraph 43, Absatz eins, BBG)
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, (auszugsweise): Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Absatz 2, unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242 und 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242 und 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, , Zl. 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014)Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014) Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbstständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft trotz gewisser cardialer Einschränkungen ohne fremde Hilfe und ohne Unterbrechung zurücklegen. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus und kann die Beschwerdeführerin die zu erwartenden Niveauunterschiede überwinden. Der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich eingeschränkt. Bei der Beschwerdeführerin liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten oder Einschränkungen der Belastbarkeit solcherart vor, dass diese die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar scheinen ließen. Durch die bei ihr diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung wird sie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht eingeschränkt und konnten keine sonstigen maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Ein- und Aussteigen und ein gesicherter Transport im öffentlichen Verkehrsmittel möglich. Unter Verweis auf die zuvor wiedergegebenen Ausführungen in den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sowie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Wie unter Punkt II.
4 FSG die Einschränkung oder den Entzug der Lenkberechtigung zur Folge haben können, wurde dieser Umstand in der mündlichen Verhandlung erörtert.Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass dem Richtersenat ein weiterer Berufsrichter sowie ein Laienrichter angehören. Dabei wurde der Beschwerdeführerin die von ihr unter anderem monierte Frage nach ihrer Fahrtüchtigkeit von dem im Verfahren beisitzenden Laienrichter gestellt. In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebracht hat, an körperlichen Ausfällen zu leiden und in den öffentlichen Verkehrsmitteln die Gefahr eines Kollapses bestehe, handelt es sich dabei zum Zwecke der Überprüfung der Plausibilität ihres Vorbringens jedenfalls auch um eine berechtigte Frage. Da somit angesichts dieses Vorbringens Bedenken über die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges bestanden haben, welche
Paragraph 24, Absatz 4, FSG die Einschränkung oder den Entzug der Lenkberechtigung zur Folge haben können, wurde dieser Umstand in der mündlichen Verhandlung erörtert. Inwieweit der Vorschlag, bei Schwindel einen Rollator zu verwenden, von fehlendem Einfühlungsvermögen zeugen soll, ist nicht ersichtlich, zumal nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH darauf abzustellen ist, ob kurze Wegstrecken allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Gehbehelfe zurückgelegt werden können. Die mündliche Verhandlung dient schließlich der Erörterung ebendieser Fragen. Zur Natur des Protokolls der mündlichen Verhandlung: Das Langprotokoll der mündlichen Verhandlung wurde der bevollmächtigten Vertreterin der Beschwerdeführerin zugestellt. Dabei wurde innerhalb der gesetzten Frist von der Möglichkeit, Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit zu erheben, kein Gebraucht gemacht. Beim Verhandlungsprotokoll handelt es sich um ein Resümeeprotokoll (siehe § 14 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG sowie LVG NÖ vom 27.8.2018 zu LVwG-AV-16/002-2018), welches den wesentlichen Inhalt der mündlichen Verhandlung festhält. Es ist nicht erforderlich, sämtliche Wortmeldungen aller Personen, auch wenn diese nichts zur Sache beitragen, wortgetreu festzuhalten. Es ist vielmehr Sinn und einem Resümeeprotokoll inhärent, nicht relevante Teile in das Protokoll nicht aufzunehmen. Nach nochmaligem Abgleich wurden überdies auch keine relevanten Diskrepanzen zwischen dem ohnedies 33 Seiten umfassenden Verhandlungsprotokoll und der Tonaufnahme festgestellt.Beim Verhandlungsprotokoll handelt es sich um ein Resümeeprotokoll (siehe Paragraph 14, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG sowie LVG NÖ vom 27.8.2018 zu LVwG-AV-16/002-2018), welches den wesentlichen Inhalt der mündlichen Verhandlung festhält. Es ist nicht erforderlich, sämtliche Wortmeldungen aller Personen, auch wenn diese nichts zur Sache beitragen, wortgetreu festzuhalten. Es ist vielmehr Sinn und einem Resümeeprotokoll inhärent, nicht relevante Teile in das Protokoll nicht aufzunehmen. Nach nochmaligem Abgleich wurden überdies auch keine relevanten Diskrepanzen zwischen dem ohnedies 33 Seiten umfassenden Verhandlungsprotokoll und der Tonaufnahme festgestellt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine - von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende - Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W141.2264546.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.