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{'item': 'W169 1431829-4'}

Obsah (14)§ 60Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 28§ 57§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 78§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2024 GeschäftszahlW169 1431829-4 Spruch, W169 1431829-4/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

§ 60Abs.

1 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 60, Absatz eins, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vorverfahren: 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 18.12.2012, Zl. 12 18.098-BAT, wurde dieser Antrag

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 ausgesprochen (Spruchpunkt III.).1.2. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 18.12.2012, Zl. 12 18.098-BAT, wurde dieser Antrag

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.). 1.3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2016, W152 1431829-1/2E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.1.3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2016, W152 1431829-1/2E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. 1.4. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2019, Zl. 821809804-1595843, neuerlich

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).1.4. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2019, Zl. 821809804-1595843, neuerlich

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.

  1. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2019, W195 1431829-2/8E, als unbegründet abgewiesen. 1.
  2. Am 23.01.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2020, Zl. 821809804-200180375,

§ 55Asyl

G 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Bangladesch

§ 46

FPG festgestellt (Spruchpunkt III.),

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.),

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und schließlich

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VI.).1.6. Am 23.01.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2020, Zl. 821809804-200180375,

Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Bangladesch

Paragraph 46, FPG festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und schließlich

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.

  1. Die vom rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer lediglich gegen die Spruchpunkte I. – V. dieses Bescheides eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2020, W195 1431829-3/7E, als unbegründet abgewiesen.1.
  2. Die vom rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer lediglich gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch fünf. dieses Bescheides eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.2020, W195 1431829-3/7E, als unbegründet abgewiesen. 1.
  3. Eine gegen dieses Erkenntnis eingebrachte außerordentliche Revision des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 06.10.2021, Ra 2021/17/0063-10, zurückgewiesen.
  4. Gegenständliches Verfahren: 2.
  5. Am 18.07.2022 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes und machte unter Vorlage diverser Beweismittel Ausführungen zu seinen Lebensumständen in Österreich. 2.
  6. Am 29.09.2022 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt wiederum ein mit „Antrag auf Abänderung des Einreiseverbotes“ betiteltes Schreiben, machte Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des mit (rechtskräftigem) Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2020 gegen ihn erlassenen einjährigen Einreiseverbotes sowie zu seinen Lebensumständen im Bundesgebiet und beantragte schließlich, dem „Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes“ stattzugeben. 2.
  7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.07.2022 auf Aufhebung des mit Bescheid vom 16.10.2020, Zl. 821809804-200180375, gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes

§ 60Abs.

1 FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 78

AVG wurden dem Beschwerdeführer Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von 6,50 Euro, zu zahlen binnen vier Wochen, vorgeschrieben (Spruchpunkt II.).2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.07.2022 auf Aufhebung des mit Bescheid vom 16.10.2020, Zl. 821809804-200180375, gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes

Paragraph 60, Absatz eins, FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 78, AVG wurden dem Beschwerdeführer Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von 6,50 Euro, zu zahlen binnen vier Wochen, vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei.). Den Spruchpunkt I. begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes

§ 60Abs.

1 FPG die nachgewiesene fristgerechte Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten voraussetze. Da der Beschwerdeführer sich aber weiterhin im Bundesgebiet aufhalte, sei sein darauf gerichteter Antrag ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.Den Spruchpunkt römisch eins. begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes

Paragraph 60, Absatz eins, FPG die nachgewiesene fristgerechte Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten voraussetze. Da der Beschwerdeführer sich aber weiterhin im Bundesgebiet aufhalte, sei sein darauf gerichteter Antrag ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen. 2.

  1. Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte im Wesentlichen unterlassene Ermittlungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich.2.
  2. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte im Wesentlichen unterlassene Ermittlungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich. 2.
  3. Am 14.02.2023 wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Bangladesch, welcher im Dezember 2012 in das Bundesgebiet einreiste und sich seither hier aufhielt. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2020 wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Am 18.07.2022 stellte der im Bundesgebiet verbliebene Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes. Am 14.02.2023 wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Bangladesch abgeschoben.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Bangladesch, welcher im Dezember 2012 in das Bundesgebiet einreiste und sich seither hier aufhielt. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2020 wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Am 18.07.2022 stellte der im Bundesgebiet verbliebene Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes. Am 14.02.2023 wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Bangladesch abgeschoben.

  1. Beweiswürdigung: Die unstrittigen Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Einreise und zum bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhen auf dem gesamten Akteninhalt, im Wesentlichen aber auch aus Auszügen aus dem Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Grundversorgungssystem. Die Feststellung zum gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbot beruht auf dem Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2020, Zl. 821809804-200180375, welcher in Bezug auf diesen Spruchpunkt unbekämpft blieb. Die Stellung des gegenständlichen Antrages folgt aus dem entsprechenden Schreiben des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 16.02.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer am 14.02.2023 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde.Die unstrittigen Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Einreise und zum bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhen auf dem gesamten Akteninhalt, im Wesentlichen aber auch aus Auszügen aus dem Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Grundversorgungssystem. Die Feststellung zum gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbot beruht auf dem Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2020, Zl. 821809804-200180375, welcher in Bezug auf diesen Spruchpunkt unbekämpft blieb. Die Stellung des gegenständlichen Antrages folgt aus dem entsprechenden Schreiben des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 16.02.2023 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer am 14.02.2023 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wurde.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zum Spruchteil A)

§ 60Abs.

1 FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

Paragraph 60, Absatz eins, FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Tatbestandsmäßige Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist somit die fristgerechte (und also freiwillige) Ausreise des Beschwerdeführers. Die Verfassungsmäßigkeit dessen bestätigte der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 29.02.2016, G 534/2015. Der Beschwerdeführer verließ das Bundesgebiet nicht fristgerecht, sondern wurde (inzwischen) am 14.02.2023 behördlich abgeschoben. Er erfüllt daher nicht die Voraussetzungen für die Stellung eines Antrages

§ 60Abs.

1 FPG, weshalb dieser vom Bundesamt zu Recht zurückgewiesen wurde.Tatbestandsmäßige Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist somit die fristgerechte (und also freiwillige) Ausreise des Beschwerdeführers. Die Verfassungsmäßigkeit dessen bestätigte der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 29.02.2016, G 534 aus 2015,. Der Beschwerdeführer verließ das Bundesgebiet nicht fristgerecht, sondern wurde (inzwischen) am 14.02.2023 behördlich abgeschoben. Er erfüllt daher nicht die Voraussetzungen für die Stellung eines Antrages

Paragraph 60, Absatz eins, FPG, weshalb dieser vom Bundesamt zu Recht zurückgewiesen wurde. Die wiederholten Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Integration in Österreich sind folglich nicht von Relevanz. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W169.1431829.4.00

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