1 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 60, Absatz eins, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet
G 2005 ausgesprochen (Spruchpunkt III.).1.2. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 18.12.2012, Zl. 12 18.098-BAT, wurde dieser Antrag
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.). 1.3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2016, W152 1431829-1/2E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.1.3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2016, W152 1431829-1/2E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. 1.4. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2019, Zl. 821809804-1595843, neuerlich
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).1.4. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2019, Zl. 821809804-1595843, neuerlich
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
G 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Bangladesch
FPG festgestellt (Spruchpunkt III.),
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.),
2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und schließlich
Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VI.).1.6. Am 23.01.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2020, Zl. 821809804-200180375,
Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Bangladesch
Paragraph 46, FPG festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und schließlich
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.
1 FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).
AVG wurden dem Beschwerdeführer Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von 6,50 Euro, zu zahlen binnen vier Wochen, vorgeschrieben (Spruchpunkt II.).2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.07.2022 auf Aufhebung des mit Bescheid vom 16.10.2020, Zl. 821809804-200180375, gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz eins, FPG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 78, AVG wurden dem Beschwerdeführer Bundesverwaltungsabgaben in Höhe von 6,50 Euro, zu zahlen binnen vier Wochen, vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei.). Den Spruchpunkt I. begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes
1 FPG die nachgewiesene fristgerechte Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten voraussetze. Da der Beschwerdeführer sich aber weiterhin im Bundesgebiet aufhalte, sei sein darauf gerichteter Antrag ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.Den Spruchpunkt römisch eins. begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Verkürzung bzw. Aufhebung des Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz eins, FPG die nachgewiesene fristgerechte Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten voraussetze. Da der Beschwerdeführer sich aber weiterhin im Bundesgebiet aufhalte, sei sein darauf gerichteter Antrag ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen. 2.
Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Am 18.07.2022 stellte der im Bundesgebiet verbliebene Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes. Am 14.02.2023 wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Bangladesch abgeschoben.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Bangladesch, welcher im Dezember 2012 in das Bundesgebiet einreiste und sich seither hier aufhielt. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2020 wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. Am 18.07.2022 stellte der im Bundesgebiet verbliebene Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes. Am 14.02.2023 wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet nach Bangladesch abgeschoben.
1 FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot
2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Paragraph 60, Absatz eins, FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Tatbestandsmäßige Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist somit die fristgerechte (und also freiwillige) Ausreise des Beschwerdeführers. Die Verfassungsmäßigkeit dessen bestätigte der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 29.02.2016, G 534/2015. Der Beschwerdeführer verließ das Bundesgebiet nicht fristgerecht, sondern wurde (inzwischen) am 14.02.2023 behördlich abgeschoben. Er erfüllt daher nicht die Voraussetzungen für die Stellung eines Antrages
1 FPG, weshalb dieser vom Bundesamt zu Recht zurückgewiesen wurde.Tatbestandsmäßige Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist somit die fristgerechte (und also freiwillige) Ausreise des Beschwerdeführers. Die Verfassungsmäßigkeit dessen bestätigte der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 29.02.2016, G 534 aus 2015,. Der Beschwerdeführer verließ das Bundesgebiet nicht fristgerecht, sondern wurde (inzwischen) am 14.02.2023 behördlich abgeschoben. Er erfüllt daher nicht die Voraussetzungen für die Stellung eines Antrages
Paragraph 60, Absatz eins, FPG, weshalb dieser vom Bundesamt zu Recht zurückgewiesen wurde. Die wiederholten Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Integration in Österreich sind folglich nicht von Relevanz. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W169.1431829.4.00
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