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{'item': 'W187 2285881-1'}

Obsah (4)§ 1§ 3§ 2§ 6

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2024 GeschäftszahlW187 2285881-1 Spruch, W187 2285881-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 1APFG). Sie ist von der Schienen-Control Gmb

H organisatorisch und rechnerisch getrennt (

§ 3Abs 1 APFG). Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte behandelt unter anderem Beschwerden nach § 78a Eisb

G (

§ 2APFG).

Vorrangiges Ziel ist die Schlichtung; es sollen einvernehmliche Lösungen angestrebt werden (

§ 6Abs 1 und Abs 4 APFG).

Gelingt eine Schlichtung nicht, hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte jedenfalls ihre Ansicht zum Beschwerdeanliegen schriftlich mitzuteilen (

§ 6Abs 4 APFG).

Optional kann die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte aber auch eine schriftliche Empfehlung abgeben (

§ 6Abs 4 APFG).

Beide Instrumente dienen der Mitteilung des Ergebnisses des Schlichtungsverfahrens. Sie haben verfahrensbeenden Charakter und sind an die Schlichtungsparteien gerichtet (

ErlRV 460 BlgNR XXV. GP, 5 mit Verweis auf Art 9 Abs 1 lit c RL 2013/11/EU).3.2.2 Mit dem APFG wurde die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eingerichtet. Bei der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte handelt es sich um eine unabhängige Schlichtungsstelle vergleiche Paragraph eins, APFG). Sie ist von der Schienen-Control GmbH organisatorisch und rechnerisch getrennt vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, APFG). Die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte behandelt unter anderem Beschwerden nach Paragraph 78 a, EisbG vergleiche Paragraph 2, APFG). Vorrangiges Ziel ist die Schlichtung; es sollen einvernehmliche Lösungen angestrebt werden vergleiche Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 4, APFG). Gelingt eine Schlichtung nicht, hat die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte jedenfalls ihre Ansicht zum Beschwerdeanliegen schriftlich mitzuteilen vergleiche Paragraph 6, Absatz 4, APFG). Optional kann die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte aber auch eine schriftliche Empfehlung abgeben vergleiche Paragraph 6, Absatz 4, APFG). Beide Instrumente dienen der Mitteilung des Ergebnisses des Schlichtungsverfahrens. Sie haben verfahrensbeenden Charakter und sind an die Schlichtungsparteien gerichtet vergleiche ErlRV 460 BlgNR römisch 25 . GP, 5 mit Verweis auf Artikel 9, Absatz eins, Litera c, RL 2013/11/EU). 3.2.3 Sowohl Gesetzeshistorie als auch Gesetzessystematik deuten auf die „Verbindlicherklärung“ der Empfehlung nach § 6 Abs 4 APFG hin. So spricht § 6 Abs 4 APFG von einer unverbindlichen Empfehlung und § 78a Abs 5 EisbG von einer Verbindlicherklärung der Empfehlung der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte. Unter Empfehlung kann in diesem Zusammenhang nur gemäß § 6 Abs 4 APFG abgegebene Empfehlung verstanden werden, weil weder das APFG noch das EisbG eine Empfehlung der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte an die Schienen-Control Kommission vorsieht und dieser die Rechtsgrundlage fehlen würde. Eine Durchbrechung dieser Gesetzessystematik würde zu Zweck- und Funktionslosigkeiten führen. Könnte die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte nach Belieben eine Empfehlung an die Schienen-Control Kommission mit Verbindlichkeitsoption abgeben, würde der verfahrensbeendende Charakter der Instrumente nach § 6 Abs 4 APFG unterlaufen werden. Darüber hinaus widerspräche eine an die Schienen-Control Kommission gerichtete Empfehlung mit Rechtswirkungen aufsichtsrechtlicher Logik. Die Entscheidung der Verbindlicherklärung hat die Schienen-Control Kommission ja selbst zu beurteilen und nicht die vorgeschaltete Schlichtungsstelle. Das Abstellen auf die Empfehlung nach § 6 Abs 4 APFG erlaubt auch das eingeräumte Informationsrecht zugunsten der Schienen-Control Kommission in die bestehende Systematik problemlos und sinnvoll zu integrieren. Dieses Informationsrecht zeigt sich an § 78a Abs 2 EisbG, wonach die Schienen-Control Kommission über behandelte Beschwerden zu unterrichten ist. Der Wortlaut „die Empfehlung für verbindlich erklären“ deutet außerdem auf die verfahrensbeendende Empfehlung und damit auf § 6 Abs 4 APFG hin. Die Betonung der Unverbindlichkeit der Empfehlung nach § 6 Abs 4 APFG wäre dann schlussendlich auch nicht überflüssig.3.2.3 Sowohl Gesetzeshistorie als auch Gesetzessystematik deuten auf die „Verbindlicherklärung“ der Empfehlung nach Paragraph 6, Absatz 4, APFG hin. So spricht Paragraph 6, Absatz 4, APFG von einer unverbindlichen Empfehlung und Paragraph 78 a, Absatz 5, EisbG von einer Verbindlicherklärung der Empfehlung der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte. Unter Empfehlung kann in diesem Zusammenhang nur gemäß Paragraph 6, Absatz 4, APFG abgegebene Empfehlung verstanden werden, weil weder das APFG noch das EisbG eine Empfehlung der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte an die Schienen-Control Kommission vorsieht und dieser die Rechtsgrundlage fehlen würde. Eine Durchbrechung dieser Gesetzessystematik würde zu Zweck- und Funktionslosigkeiten führen. Könnte die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte nach Belieben eine Empfehlung an die Schienen-Control Kommission mit Verbindlichkeitsoption abgeben, würde der verfahrensbeendende Charakter der Instrumente nach Paragraph 6, Absatz 4, APFG unterlaufen werden. Darüber hinaus widerspräche eine an die Schienen-Control Kommission gerichtete Empfehlung mit Rechtswirkungen aufsichtsrechtlicher Logik. Die Entscheidung der Verbindlicherklärung hat die Schienen-Control Kommission ja selbst zu beurteilen und nicht die vorgeschaltete Schlichtungsstelle. Das Abstellen auf die Empfehlung nach Paragraph 6, Absatz 4, APFG erlaubt auch das eingeräumte Informationsrecht zugunsten der Schienen-Control Kommission in die bestehende Systematik problemlos und sinnvoll zu integrieren. Dieses Informationsrecht zeigt sich an Paragraph 78 a, Absatz 2, EisbG, wonach die Schienen-Control Kommission über behandelte Beschwerden zu unterrichten ist. Der Wortlaut „die Empfehlung für verbindlich erklären“ deutet außerdem auf die verfahrensbeendende Empfehlung und damit auf Paragraph 6, Absatz 4, APFG hin. Die Betonung der Unverbindlichkeit der Empfehlung nach Paragraph 6, Absatz 4, APFG wäre dann schlussendlich auch nicht überflüssig. 3.2.4 Eine Empfehlung nach § 6 Abs 4 APFG wurde im gegenständlichen Verfahren nicht abgegeben, dennoch kam es zur Auferlegung von Verbindlichkeiten aufgrund von im Raum stehenden Verletzungen von Fahrgastrechten. Nach dem eindeutigen Wortlaut ist eine autonome Auferlegung von Verbindlichkeiten wegen Verletzungen von Fahrgastrechten durch die Schienen-Control Kommission nicht vorgesehen. Vielmehr kann sie nur dann Verbindlichkeiten auferlegen, wenn die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eine – unverbindliche – Empfehlung abgegeben hat. Auch vom Umfang der Verbindlichkeit ist sie an diese Empfehlung gebunden, weil sie nur die unverbindliche Empfehlung verbindlich machen und keine davon abweichenden Verpflichtungen auferlegen kann. Da die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte keine Empfehlung abgegeben hat, nahm die Schienen-Control Kommission Befugnisse in Anspruch, die sie im Anlassfall nicht hatte. Die Beschwerdeführerin wurde damit im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (

VfGH

  1. 2017, E 1006/2017, VfSlg 20.198). Der Bescheid war daher ersatzlos zu beheben.3.2.4 Eine Empfehlung nach Paragraph 6, Absatz 4, APFG wurde im gegenständlichen Verfahren nicht abgegeben, dennoch kam es zur Auferlegung von Verbindlichkeiten aufgrund von im Raum stehenden Verletzungen von Fahrgastrechten. Nach dem eindeutigen Wortlaut ist eine autonome Auferlegung von Verbindlichkeiten wegen Verletzungen von Fahrgastrechten durch die Schienen-Control Kommission nicht vorgesehen. Vielmehr kann sie nur dann Verbindlichkeiten auferlegen, wenn die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte eine – unverbindliche – Empfehlung abgegeben hat. Auch vom Umfang der Verbindlichkeit ist sie an diese Empfehlung gebunden, weil sie nur die unverbindliche Empfehlung verbindlich machen und keine davon abweichenden Verpflichtungen auferlegen kann. Da die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte keine Empfehlung abgegeben hat, nahm die Schienen-Control Kommission Befugnisse in Anspruch, die sie im Anlassfall nicht hatte. Die Beschwerdeführerin wurde damit im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt vergleiche VfGH
  2. 2017, E 1006 aus 2017,, VfSlg 20.198). Der Bescheid war daher ersatzlos zu beheben. 3.2.5 Hinsichtlich Kostentragung ist § 74 Abs. 1 AVG subsidiär anwendbar. § 13 Abs 7 EisbG iVm § 74 Abs 2 AVG als potenzielle lex specialis ist nicht einschlägig. Jeder Beteiligte hat somit seine Kosten selbst zu tragen (

zum Grundsatz der Selbsttragung Hengstschläger/Leeb, AVG § 74 Rz 2). Ein Kostenersatz findet zwischen den Beteiligten damit nicht statt (

Hengstschläger/Leeb, AVG § 74 Rz 4 und 5).3.2.5 Hinsichtlich Kostentragung ist Paragraph 74, Absatz eins, AVG subsidiär anwendbar. Paragraph 13, Absatz 7, EisbG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, AVG als potenzielle lex specialis ist nicht einschlägig. Jeder Beteiligte hat somit seine Kosten selbst zu tragen vergleiche zum Grundsatz der Selbsttragung Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 74, Rz 2). Ein Kostenersatz findet zwischen den Beteiligten damit nicht statt vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 74, Rz 4 und 5). 3.3 Zu Spruchpunkt B) – Zulassung der Revision 3.3.1 Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2 Es liegt weder eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 78a EisbG vor, noch hat sich der Verwaltungsgerichtshof bisher mit der behördlichen Verbindlicherklärung von Schlichtungsempfehlungen der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte auseinandergesetzt. Diesen Rechtsfragen kommt eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die Revision ist damit zulässig.3.3.2 Es liegt weder eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 78 a, EisbG vor, noch hat sich der Verwaltungsgerichtshof bisher mit der behördlichen Verbindlicherklärung von Schlichtungsempfehlungen der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte auseinandergesetzt. Diesen Rechtsfragen kommt eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die Revision ist damit zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W187.2285881.1.00

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