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{'item': 'W207 2289056-1'}

Obsah (7)§ 42Art. 133§ 29b§ 1§ 45§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2024 GeschäftszahlW207 2289056-1 Spruch, W207 2289056-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 42Abs.

1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin war seit dem Jahr 2013 Inhaberin eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.). Der Ausstellung dieses Behindertenpasses lag ein allgemeinmedizinisches aktenmäßiges Sachverständigengutachten vom 23.09.2013 zugrunde, in dem unter Anwendung der Bestimmungen der Richtsatzverordnung die Funktionseinschränkungen

  1. „chronisch obstruktive Atemwegserkrankung“, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer 294 der Richtsatzverordnung,
  2. „Depression“, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer 585 der Richtsatzverordnung,
  3. „Schwerhörigkeit beidseits“, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer 643, Tabelle Kolonne 2/Zeile 2 der Richtsatzverordnung,
  4. „degenerative Gelenksveränderungen“, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer g.z. 418 der Richtsatzverordnung,
  5. „degenerative Wirbelsäulenveränderungen“, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 190 der Richtsatzverordnung, sowie
  6. „Presbyopie mit Visusverminderung rechts auf 0,7 und links auf 0,8“, bewertet mit einem Einzelgrad der Behinderung von 0 v.H. nach der Positionsnummer 637, Tabelle Spalte 1/Zeile 1, der Richtsatzverordnung, sowie ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurden. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 aufgrund der zusätzlichen Beeinträchtigung um zwei Stufe erhöht werde, dass die Leiden 4 bis 6 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung hingegen nicht weiter erhöhen würden. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Am 04.08.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, in dem sie gleichzeitig auch die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass mit beantragte. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Am 07.12.2023 stellte die Beschwerdeführerin zudem auch einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung). Diesem Antrag legte sie weitere medizinische Unterlagen beiAm 07.12.2023 stellte die Beschwerdeführerin zudem auch einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung). Diesem Antrag legte sie weitere medizinische Unterlagen bei Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 15.01.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.11.2023, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese:  Letzte hierortige Einstufung aktenmäßig 2013-9 mit 50% (chronisch obstruktive Atemwegserkrankung 30, Depressio 30, Schwerhörigkeit beidseits 30, degenerative Gelenksveränderungen 20, degenerative Wirbelsäulenveränderungen 20, Auge 0)  Gallenblasenentfernung , grauer Star Operation , Gebärmutterentfernung, Tubargrav. 1995 , Varizenop.  2023-11 Segmentresektion rechte Oberlappen wegen solidem Adnokarzinom pT1b, pN0, die weitere Vorgangsweise noch offen.  chronisch obstruktive Atemwegserkrankung seit Jahren bei Nikotinabusus bis vor 2 Monaten, derzeit lt. Krankenhaus X im Stadium II  chronisch obstruktive Atemwegserkrankung seit Jahren bei Nikotinabusus bis vor 2 Monaten, derzeit lt. Krankenhaus römisch zehn im Stadium römisch zwei  arterielle Hypertonie bekannt – derzeit mit medikamentöser Therapie ausreichend eingestellt.  Diabetes mellitus seit ca. 2016 bekannt, letzter NBZ UND letzte HbA1c nicht erinnerlich.  arterielle Hypertonie bekannt – derzeit mit medikamentöser Therapie ausreichend eingestellt. ,  Diabetes mellitus seit ca. 2016 bekannt, letzter NBZ UND letzte HbA1c nicht erinnerlich. Medikamentös und diätisch eingestellt. Depressionen seit dem Tod der Tochter 2016, stat. Aufenthalt diesbezüglich nicht berichtet , medikamentös und psychotherapeutisch eingestellt. Depressionen seit dem Tod der Tochter 2016, stat. Aufenthalt diesbezüglich nicht berichtet , medikamentös und psychotherapeutisch eingestellt. , Derzeitige Beschwerden:  Die Antragswerberin klagt „über Ganzkörperschmerzen, sie könne nicht laufen , Schlafstörungen , manchmal müsse sie weinen, ihre Tochter fehle ihr. Atembeschwerden bei körperlicher Anstrengung, sie habe von früher noch die O2 Konzentrator, die sie immer verwende“   Keine spezifizierte Allergie bekannt  Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert.  Die Antragswerberin klagt „über Ganzkörperschmerzen, sie könne nicht laufen , Schlafstörungen , manchmal müsse sie weinen, ihre Tochter fehle ihr. Atembeschwerden bei körperlicher Anstrengung, sie habe von früher noch die O2 Konzentrator, die sie immer verwende“ ,  ,  Keine spezifizierte Allergie bekannt ,  Anderwärtige schwere Krankheiten, Operationen oder Spitalsaufenthalte werden negiert. , Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:  Co-Mepril, Mepril, Nebivolol, Rosufastatin, Sultanol und Psychopax b. Bed. , (Quetialan, Rivotril, Truxal , Citalopram, Cerebokan)  Co-Mepril, Mepril, Nebivolol, Rosufastatin, Sultanol und Psychopax b. Bed. , (Quetialan, Rivotril, Truxal , Citalopram, Cerebokan) , Sozialanamnese:  In Serbien geboren, 1969 nach Österreich gekommen Sozialanamnese: ,  In Serbien geboren, 1969 nach Österreich gekommen  seit ca. 2016 in Pension als Reinigungskraft beschäftigt, verheiratet seit ca. 1992, 2 Kinder, die Tochter sei 2016 verstorben, 3 Enkel  wohnt in einer Gemeindewohnung im EG, 5-6 Stufen sind zu überwinden.  Pflegegeld der Stufe 2  seit ca. 2016 in Pension als Reinigungskraft beschäftigt, verheiratet seit ca. 1992, 2 Kinder, die Tochter sei 2016 verstorben, 3 Enkel ,  wohnt in einer Gemeindewohnung im EG, 5-6 Stufen sind zu überwinden. ,  Pflegegeld der Stufe 2 , Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):  2023-11 mitgebrachter Befund, Histo; invasives , nicht muzinöses , prädominant solides Adnokarzinom mit komplex azinären Anteilen, tumorfreie bronchiale Abtragung, pT1b, pN0,  2023-11 mitgebrachter Befund, Krankenhaus X Thoraxchirurgie: extraanatomische Segmentresektion S2 bei PET pos. Rundherd im rechten Oberlappen, COPD II (Früher bereits GOLD IV mit LTOT , derzeit nicht mehr) chron . Nikotinabusus,  2023-11 mitgebrachter Befund, Krankenhaus römisch zehn Thoraxchirurgie: extraanatomische Segmentresektion S2 bei PET pos. Rundherd im rechten Oberlappen, COPD römisch zwei (Früher bereits GOLD römisch vier mit LTOT , derzeit nicht mehr) chron . Nikotinabusus, Struma multinodosa, arterieller Bluthochdruck, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Hypercholesterinämie, Adipositas I, Depressio, Zustand nach Impiongementsyndrom linke Hypercholesterinämie, Adipositas römisch eins, Depressio, Zustand nach Impiongementsyndrom linke Schulter, Gebärmutterentfernung, Metrohrhagie, , extratuerine Gravidität links Tubektomie links , grauer Star Operation , beidseits Gallenblasenentfernung - Mobilität : mobil und selbständig in gutem AZ entlassen.  2023-7 Dr. med. Y FA für Psychiatrie: Posttraumatische Belastungsstörung nach dem Tod der Tochter,  Dissoziative Störung,  , Kognitive Störung,  Schwere depressive Episode mit psychot. Symptomen,  2023-7 Dr. med. Y FA für Psychiatrie: Posttraumatische Belastungsstörung nach dem Tod der Tochter, ,  Dissoziative Störung, ,  , Kognitive Störung, ,  Schwere depressive Episode mit psychot. Symptomen, , Untersuchungsbefund: Untersuchungsbefund: , Allgemeinzustand:  58 jährige AW in gutem AZ kommt in Begleitung des Gatten und eines Enkels zur Untersuchung, Rechtshänderin,  58 jährige AW in gutem AZ kommt in Begleitung des Gatten und eines Enkels zur Untersuchung, Rechtshänderin, , Ernährungszustand: gut gut , Größe: 165,00 cm Gewicht: 72,00 kg Blutdruck: 140/90 Größe: 165,00 cm Gewicht: 72,00 kg Blutdruck: 140/90 , Klinischer Status – Fachstatus:  Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose   Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose ,   Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt , normal  PR unauffällig, Rachen: bland,  Gebiß: sanierungsbedürftig, .  Hörvermögen ohne Hörgerät soweit unauffällig   Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche   Thorax: symmetrisch, blande Narbenverhältnisse bei Port-a Cath rechts    Cor : HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min   Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt , normal  PR unauffällig, Rachen: bland,  Gebiß: sanierungsbedürftig, . ,  Hörvermögen ohne Hörgerät soweit unauffällig ,  ,  Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche ,  ,  Thorax: symmetrisch, blande Narbenverhältnisse bei Port-a Cath rechts ,  ,  ,  Cor : HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min ,   Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer, auch nach Abschalten des O2 Konzentrators   Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer, auch nach Abschalten des O2 Konzentrators ,   Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent,  blande NVH nach Lapraskopie und Pfannenstiel  NL bds. frei   Extremitäten:  Abdomen: Bauchdecken im Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, ,  blande NVH nach Lapraskopie und Pfannenstiel ,  NL bds. frei ,  ,  Extremitäten: ,  OE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig.  Nacken und Schürzengriff möglich ,  endlagige Funktionsstörung der Schultergelenke, sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich , Faustschluß beidseits unauffällig  , eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben  Feinmotorik und Fingerfertigkeit altersentsprechend.    endlagige Funktionsstörung der Schultergelenke, sonst in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich , Faustschluß beidseits unauffällig  , eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben  Feinmotorik und Fingerfertigkeit altersentsprechend. ,  ,   UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität,  keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal.  Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme  PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg.   Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme  PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg. ,   Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose und leichte Abflachung der physiologischen Lendenlordose, FBA: nicht vorgezeigt kein Klopfschmerz ,  altersentsprechend freie Seitneigung und Seitdrehung der LWS, altersentsprechend freie Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 0,5 cm,  Hartspann der paravertebralen Muskulatur,   altersentsprechend freie Seitneigung und Seitdrehung der LWS, altersentsprechend freie Beweglichkeit der HWS, Kinn-Brustabstand: 0,5 cm, ,  Hartspann der paravertebralen Muskulatur, ,  , Gesamtmobilität – Gangbild:  kommt mit Konfektionsschuhen und Rollator, Erheben , freier Stand und Gehen im Gesamtmobilität – Gangbild: ,  kommt mit Konfektionsschuhen und Rollator, Erheben , freier Stand und Gehen im Untersuchungszimmer selbständig und sicher möglich, weitgehend unauffällige Abrollbewegung, Zehenballen- und Fersen sowie Einbeinstand beidseits möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu 1/3 durchgeführt. Gatte hilft beim Aus- und Anziehen.  Abrollbewegung, Zehenballen- und Fersen sowie Einbeinstand beidseits möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu 1/3 durchgeführt. Gatte hilft beim Aus- und Anziehen. ,  , Status Psychicus: Bewußtsein klar. gut kontaktfähig, Allseits orientiert, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, psychomotorisch ausgeglichen, Merk- und Konzentrationsfähigkeit erhalten; keine produktive oder psychotische Symptomatik, Antrieb unauffällig, Affekt : dysthym Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Adnokarzinom rechter Oberlappen Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da im

  1. Jahr nach erfolgreicher extraanatomischer Segmentresektion 11/2023 unter Berücksichtigung einer chronisch obstruktive Atemwegserkrankung im Stadium II Rahmensatz, da im
  2. Jahr nach erfolgreicher extraanatomischer Segmentresektion 11 aus 2023, unter Berücksichtigung einer chronisch obstruktive Atemwegserkrankung im Stadium römisch zwei 13.01.03 60 2 rezidivierende Depressio mit dissoziativer Störung Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da kognitive Störung, sowie mit posttraumatischer Symptomatik - medikamentös teilweise stabilisierter Verlauf 03.06.01 30 3 Schwerhörigkeit beidseits Tabelle Zeile 3 Kolonne 3 Heranziehung dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da Hörgerät beidseits 12.02.01 30 4 degenerative Gelenksveränderungen bei Adipositas Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkungen insbesondere der Schultern bei Polyalgie 02.02.01 20 5 degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkungen bei Cervicolumbalsyndrom ohne radikuläre Ausfälle 02.01.01 20 6 nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Heranziehung dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da weitgehend ausgeglichene Blutzuckereinstellung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme gewährleistet ist. 09.02.01 20 7 arterieller Bluthochdruck Fixer Rahmensatz 05.01.01 10 8 Zustand nach Gebärmutterentfernung Fixer Rahmensatz 08.03.02 10 9 Pesbyopie mit Visusverminderung rechts auf 0,7 und links auf 0,8 Tabelle Zeile 2 Kolonne 1 11.02.01 0 Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 80 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 - 3 erhöhen um 2 Stufen, da maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung. Leiden 2 - 3 erhöhen um 2 Stufen, da maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung. , Leiden 4-9 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: ein euthyreotes Struma erreicht keinen Grad der Behinderung ein euthyreotes Struma erreicht keinen Grad der Behinderung , , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verschlimmerung von Leiden 1 erstmalige Berücksichtigung von Leiden 6-8 erstmalige Berücksichtigung von Leiden 6-8 , Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: durch die Verschlimmerung von Leiden 1 auch Erhöhung des Gesamt Grades der Behinderung. durch die Verschlimmerung von Leiden 1 auch Erhöhung des Gesamt Grades der Behinderung. ,  Nachuntersuchung 11/2028 - da 5 jährige Heilungsbewährung Nachuntersuchung 11 aus 2028, - da 5 jährige Heilungsbewährung […]
  3. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine Es liegt kein maßgeblich herabgesetzter Allgemein- und Ernährungszustand vor Bedingt durch das Lungenleiden liegt eine moderate Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, welche jedoch eine erhebliche Erschwernis des Erreichens, Besteigens und Mitfahrens mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht ausreichend begründen kann. Darüber hinaus führt auch das Zusammenwirken mit den degenerativen Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen, der Depressio und Schwerhörigkeit sowie dem Diabetes nicht zu einer maßgeblichen Behinderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Es liegt kein maßgeblich herabgesetzter Allgemein- und Ernährungszustand vor Bedingt durch das Lungenleiden liegt eine moderate Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, welche jedoch eine erhebliche Erschwernis des Erreichens, Besteigens und Mitfahrens mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht ausreichend begründen kann. Darüber hinaus führt auch das Zusammenwirken mit den degenerativen Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen, der Depressio und Schwerhörigkeit sowie dem Diabetes nicht zu einer maßgeblichen Behinderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ,
  4. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.01.2024 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit schriftlicher Eingabe vom 07.02.„2023“ (gemeint wohl: 07.02.2024), bei der belangten Behörde eingebracht am 08.02.2024, führte die Beschwerdeführerin im Hinblick darauf, dass entsprechend dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorlägen, aus, aufgrund ihrer Gangstörung, ihrer schweren Depressionen, COPD, Harninkontinenz, einem Tumor in der Lunge, sowie einer schwere kognitive Störung könne sie keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Sie sei nur mit einem Rollator mobil, habe keine Orientierung, leide unter starken Schwindel und sei ständig in Gefahr zu stürzen. Außer Haus sei sie immer auf Begleitung angewiesen. Wegen ihrer eingeschränkten Mobilität durch ihre multimorbiden Erkrankungen sei ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unmöglich, da sie körperlich nicht belastbar sei. Mit diesem Schreiben ersuche sie um die entsprechende Zusatzeintragung im Behindertenpass. Aufgrund dieser Stellungnahme holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme jenes Arztes für Allgemeinmedizin, welcher bereits das Gutachten vom 15.01.2024 erstattet hatte, vom 27.02.2024 ein, in der der Gutachter Folgendes ausführte: „Die Antragswerberin gab im Rahmen des Parteiengehörs vom 8.2.2024 an, daß sie mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei, da insbesondere die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel nicht berücksichtigt worden wäre. „Die Antragswerberin gab im Rahmen des Parteiengehörs vom 8.2.2024 an, daß sie mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei, da insbesondere die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel nicht berücksichtigt worden wäre. , Ein neuer Befund wurde bis jetzt noch nicht vorgelegt. Ein neuer Befund wurde bis jetzt noch nicht vorgelegt. , Die von der Antragstellerin beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden wurden von allgemeinmedizinischer Seite unter Beachtung der von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Befunde zur Kenntnis genommen und dabei insbesondere auch ein Lungenkarzinom bei COPD II, eine Depressio , Schwerhörigkeit beidseits, degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen, sowie ein Diabetes einer Einschätzung nach der geltenden EVO unterzogen. Die von der Antragstellerin beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden wurden von allgemeinmedizinischer Seite unter Beachtung der von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Befunde zur Kenntnis genommen und dabei insbesondere auch ein Lungenkarzinom bei COPD römisch zwei, eine Depressio , Schwerhörigkeit beidseits, degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen, sowie ein Diabetes einer Einschätzung nach der geltenden EVO unterzogen. Eine einschätzungsrelevante maßgebliche Harninkontinenz war nicht Befunddokumentiert. Eine einschätzungsrelevante maßgebliche Harninkontinenz war nicht Befunddokumentiert. , Insgesamt beinhalten die nachgereichten Einwendungen keine ausreichend relevanten Sachverhalte, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodaß daran festgehalten wird, insbesondere konnte auch in der hierortigen Begutachtung eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit oder körperlichen Leistungsfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken könnte, gerade eben nicht objektiviert werden.“ In der Folge stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 28.02.2024 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 80 von Hundert (v.H.), dieser beinhaltend die Zusatzeintragungen „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, aus. Diesem Behindertenpass kommt

der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.In der Folge stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 28.02.2024 einen unbefristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 80 von Hundert (v.H.), dieser beinhaltend die Zusatzeintragungen „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, aus. Diesem Behindertenpass kommt

der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Hingegen wurde mit Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom 28.02.2024 der Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.08.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 27.02.2024 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht. Mit Schreiben vom 19.03.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.03.2024, brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.02.2024, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen wurde, ein, in der sie in inhaltlicher Hinsicht wortident ihr oben dargelegtes Vorbringen aus der schriftlichen Stellungnahme vom 07.02.2023 wiederholt. Der Beschwerde legte sie einen fachärztlichen Befund einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie vom 15.03.2024 bei. Die belangte Behörde legte am 26.03.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 04.08.2023 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, im Rahmen dessen sie gleichzeitig auch einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass stellte. Am 28.02.2024 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 80 von Hundert (v.H.), dieser beinhaltend die Zusatzeintragungen „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.Am 28.02.2024 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 80 von Hundert (v.H.), dieser beinhaltend die Zusatzeintragungen „Der Inhaber kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“. Hingegen wies die belangte Behörde mir Bescheid ebenfalls vom 28.02.2024 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in ihren Behindertenpass ab. Gegen diese mit Bescheid vom 28.02.2024 ergangene Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin leidet aktuell unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
  2. Adenokarzinom rechter Oberlappen; im
  3. Jahr nach erfolgreicher extraanatomischer Segmentresektion 11/2023 unter Berücksichtigung einer chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung im Stadium II
  4. Adenokarzinom rechter Oberlappen; im
  5. Jahr nach erfolgreicher extraanatomischer Segmentresektion 11 aus 2023, unter Berücksichtigung einer chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung im Stadium römisch zwei
  6. rezidivierende Depressio mit dissoziativer Störung; kognitive Störung, sowie mit posttraumatischer Symptomatik - medikamentös teilweise stabilisierter Verlauf
  7. Schwerhörigkeit beidseits; Hörgerät beidseits
  8. degenerative Gelenksveränderungen bei Adipositas; mäßige Funktionseinschränkungen insbesondere der Schultern bei Polymyalgie
  9. degenerative Wirbelsäulenveränderungen; mäßige Funktionseinschränkungen bei Cervicolumbalsyndrom ohne radikuläre Ausfälle
  10. nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus; weitgehend ausgeglichene Blutzuckereinstellung ist durch regelmäßige Medikamenteneinnahme gewährleistet
  11. arterieller Bluthochdruck
  12. Zustand nach Gebärmutterentfernung
  13. Pesbyopie mit Visusverminderung rechts auf 0,7 und links auf 0,8 Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin aktuell zumutbar. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.01.2024 samt dessen ergänzender ärztlicher Stellungnahme vom 27.02.2024 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung, zur Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses und zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.01.2024 samt dessen ergänzender ärztlicher Stellungnahme vom 27.02.
  15. Unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen wurde vom beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist. Der im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin gelangte unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass im Rahmen der festgestellten Funktionseinschränkungen kein Hinweis auf eine maßgeblich eingeschränkte Gehfähigkeit oder körperliche Leistungsfähigkeit vorliegt. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin daher zumutbar. Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Ausgehend von den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen besteht bei der Beschwerdeführerin zwar durchaus eine moderate Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, welche jedoch eine erhebliche Erschwernis des Erreichens, Besteigens und Mitfahrens mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht ausreichend begründen kann. Darüber hinaus führt auch das Zusammenwirken mit den degenerativen Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen, der Depressio und der Schwerhörigkeit sowie dem Diabetes nicht zu einer maßgeblichen Behinderung im Hinblick auf die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Das Vorliegen dieser Einschränkungen kann nicht in einem die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbaren Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden.Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Ausgehend von den im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen besteht bei der Beschwerdeführerin zwar durchaus eine moderate Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, welche jedoch eine erhebliche Erschwernis des Erreichens, Besteigens und Mitfahrens mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht ausreichend begründen kann. Darüber hinaus führt auch das Zusammenwirken mit den degenerativen Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen, der Depressio und der Schwerhörigkeit sowie dem Diabetes nicht zu einer maßgeblichen Behinderung im Hinblick auf die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Das Vorliegen dieser Einschränkungen kann nicht in einem die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbaren Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden. Nun bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zwar vor, aufgrund ihrer Gangstörung, ihrer schweren Depressionen, COPD, Harninkontinenz, einem Tumor in der Lunge sowie einer schwere kognitive Störung könne sie keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, sie sei nur mit einem Rollator mobil, habe keine Orientierung, leide unter starkem Schwindel und sei ständig in Gefahr zu stürzen, außer Haus sei sie immer auf Begleitung angewiesen, wegen ihrer eingeschränkten Mobilität durch ihre multimorbiden Erkrankungen sei ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unmöglich, da sie körperlich nicht belastbar sei, jedoch ist das Vorliegen von Funktionseinschränkungen in einem derartigen Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde, anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen und des Ergebnisses der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin nicht in dem von ihr geschilderten Maße objektiviert. In Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin habe COPD und einem Tumor in der Lunge, ist zunächst auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, zu verweisen, wonach eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel u.a. jedenfalls bei Vorliegen einer COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie gegeben ist. In Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin habe COPD und einem Tumor in der Lunge, ist zunächst auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, zu verweisen, wonach eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel u.a. jedenfalls bei Vorliegen einer COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie gegeben ist. Diese Kriterien erfüllt die Beschwerdeführerin allerdings nicht. Zwar legte die Beschwerdeführerin Arztbriefe eines näher genannten Facharztes für Lungenkrankheiten vom 04.07.2023 (Abl. 35 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) und vom 18.07.2023 (Abl. 14 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) vor, die u.a. die Diagnose „COPD IV / D CAT 25; LTOT (Anmerkung: long term oxygen therapy, kurz: LTOT = Langzeitsauerstofftherapie)“ beinhalten. Hingegen ergibt sich aus einem zeitlich nachgelagerten, ebenfalls von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund der Pneumologischen Abteilung einer näher genannten Klinik vom 31.07.2023, der Bezug nimmt auf den Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Lungenkrankheiten vom 18.07.2023, dass eine Lungenfunktionsuntersuchung in dieser Klinik eine COPD II und keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie ergeben habe, was u.a. auch durch den in diesem Befund vom 31.07.2023 angeführten FEV1-Wert von 73 % (was einer mittelgradigen COPD im Stadium II [nach GOLD, vgl. hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/COPD]) bestätigt wird und im Übrigen auch in der Einschätzung des führenden Leidens 1 entsprechend Niederschlag findet („chronisch obstruktive Atemwegserkrankung im Stadium II“). Des Weiteren ist auch weder anhand der sonst von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde noch aus den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung das aktuelle Erfordernis einer Langzeitsauerstofftherapie abzuleiten, vielmehr ergibt sich aus einer ebenfalls von der Beschwerdeführerin vorgelegten Medikamentenverordnung einer näher genannten Gruppenpraxis (Abl. 41 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde; Datum unleserlich) gerade kein solches Erfordernis.Diese Kriterien erfüllt die Beschwerdeführerin allerdings nicht. Zwar legte die Beschwerdeführerin Arztbriefe eines näher genannten Facharztes für Lungenkrankheiten vom 04.07.2023 (Abl. 35 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) und vom 18.07.2023 (Abl. 14 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) vor, die u.a. die Diagnose „COPD römisch vier / D CAT 25; LTOT (Anmerkung: long term oxygen therapy, kurz: LTOT = Langzeitsauerstofftherapie)“ beinhalten. Hingegen ergibt sich aus einem zeitlich nachgelagerten, ebenfalls von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund der Pneumologischen Abteilung einer näher genannten Klinik vom 31.07.2023, der Bezug nimmt auf den Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Lungenkrankheiten vom 18.07.2023, dass eine Lungenfunktionsuntersuchung in dieser Klinik eine COPD römisch zwei und keine Indikation für eine Langzeitsauerstofftherapie ergeben habe, was u.a. auch durch den in diesem Befund vom 31.07.2023 angeführten FEV1-Wert von 73 % (was einer mittelgradigen COPD im Stadium römisch zwei [nach GOLD, vergleiche hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/COPD]) bestätigt wird und im Übrigen auch in der Einschätzung des führenden Leidens 1 entsprechend Niederschlag findet („chronisch obstruktive Atemwegserkrankung im Stadium II“). Des Weiteren ist auch weder anhand der sonst von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde noch aus den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung das aktuelle Erfordernis einer Langzeitsauerstofftherapie abzuleiten, vielmehr ergibt sich aus einer ebenfalls von der Beschwerdeführerin vorgelegten Medikamentenverordnung einer näher genannten Gruppenpraxis (Abl. 41 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde; Datum unleserlich) gerade kein solches Erfordernis. Es wird nun nicht verkannt, dass die vom Verordnungsgeber vorgegebenen und allgemein gehaltenen Kriterien nur als richtungsgebend zu verstehen sind und davon abweichende Einzelfälle denkbar sind, in denen auch in einem Vorstadium einer COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie bereits eine maßgebliche Beeinträchtigung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen kann, dies insbesondere in Anbetracht der vom Verordnungsgeber gewählten Formulierung, wonach eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jedenfalls – aber nicht ausschließlich – bei Vorliegen einer COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie gegeben ist. Eine aus der bei der Beschwerdeführerin bestehenden COPD im Stadium II resultierende, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichende Einschränkung der Lungenfunktion wurde durch die Beschwerdeführerin im Verfahren – wie bereits dargelegt - allerdings nicht substantiiert behauptet und ist eine solche durch die vorliegenden Befunde nicht ausreichend belegt. Die bei der Beschwerdeführerin bestehende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit blieb im vorliegenden Verfahren auch keineswegs unberücksichtigt, doch konnte diese nicht in dem für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlichen Ausmaß objektiviert werden.Es wird nun nicht verkannt, dass die vom Verordnungsgeber vorgegebenen und allgemein gehaltenen Kriterien nur als richtungsgebend zu verstehen sind und davon abweichende Einzelfälle denkbar sind, in denen auch in einem Vorstadium einer COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie bereits eine maßgebliche Beeinträchtigung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen kann, dies insbesondere in Anbetracht der vom Verordnungsgeber gewählten Formulierung, wonach eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jedenfalls – aber nicht ausschließlich – bei Vorliegen einer COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie gegeben ist. Eine aus der bei der Beschwerdeführerin bestehenden COPD im Stadium römisch zwei resultierende, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichende Einschränkung der Lungenfunktion wurde durch die Beschwerdeführerin im Verfahren – wie bereits dargelegt - allerdings nicht substantiiert behauptet und ist eine solche durch die vorliegenden Befunde nicht ausreichend belegt. Die bei der Beschwerdeführerin bestehende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit blieb im vorliegenden Verfahren auch keineswegs unberücksichtigt, doch konnte diese nicht in dem für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlichen Ausmaß objektiviert werden. Ganz abgesehen davon aber ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass dem bereits erwähnten Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Lungenkrankheiten vom 04.07.2023 (Abl. 35 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) u.a. ein chronischer Nikotinabusus der Beschwerdeführerin (zu diesem Zeitpunkt 20 bis 30 Zigaretten pro Tag) zu entnehmen ist und dass der Beschwerdeführerin eine Raucherentwöhnung empfohlen worden sei.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Eine Raucherentwöhnung ist bei einer Erkrankung wie COPD bzw. Lungenkrebs als Grundvoraussetzung sämtlicher Therapieoptionen anzusehen, die zunächst einmal zu etablieren wäre.Ganz abgesehen davon aber ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass dem bereits erwähnten Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Lungenkrankheiten vom 04.07.2023 (Abl. 35 des Verwaltungsaktes der belangten Behörde) u.a. ein chronischer Nikotinabusus der Beschwerdeführerin (zu diesem Zeitpunkt 20 bis 30 Zigaretten pro Tag) zu entnehmen ist und dass der Beschwerdeführerin eine Raucherentwöhnung empfohlen worden sei.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sind bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Eine Raucherentwöhnung ist bei einer Erkrankung wie COPD bzw. Lungenkrebs als Grundvoraussetzung sämtlicher Therapieoptionen anzusehen, die zunächst einmal zu etablieren wäre. Insoweit die Beschwerdeführerin ausführt, sie habe einen Tumor in der Lunge, so ist sie darauf hinzuweisen, dass das Adenokarzinom im rechten Oberlappen erfolgreich im November 2023 entfernt wurde; aktuell befindet sich die Beschwerdeführerin in der Phase der Heilungsbewährung. Dass mit der Entfernung des Tumors aber eine derartige Funktionseinschränkung der pulmologischen Funktionen einhergegangen wäre, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde, ist weder dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Entlassungsbrief vom 15.11.2023 noch einer anderen vorgelegten medizinischen Unterlage noch dem Ergebnis der persönlichen Untersuchung im gegenständlichen Verfahren noch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst konkret zu entnehmen. Was nun die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebrachte Gangstörung betrifft, sie sei nur mit einem Rollator mobil, sie habe keine Orientierung, leide unter starkem Schwindel und sei ständig in Gefahr zu stürzen, so zeigte die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 27.11.2023, zu der sie (mit Konfektionsschuhen) zwar mit einem Rollator erschien, auch ohne Rollator ein selbstständiges und sicheres Gangbild. Darüber hinaus trat die Beschwerdeführerin den Schlussfolgerungen des im Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen, es liege kein maßgeblich herabgesetzter Allgemein- und Ernährungszustand vor, bedingt durch das Lungenleiden liege eine moderate Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, welche jedoch eine erhebliche Erschwernis des Erreichens, Besteigens und Mitfahrens mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht ausreichend begründen könne, darüber hinaus führe auch das Zusammenwirken mit den degenerativen Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen, der Depressio und Schwerhörigkeit sowie dem Diabetes nicht zu einer maßgeblichen Behinderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, auch gar nicht ausdrücklich und insbesondere nicht substantiiert entgegen. Entgegenstehende Befunde, die das tatsächliche und zwingende Erfordernis eines Rollators belegen würden, wurden von der Beschwerdeführerin im Verfahren ebenfalls nicht in Vorlage gebracht. Zwar wird im der Beschwerde beigelegten fachärztlichen Befund einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie vom 15.03.2024 unter „Anamnese“ angegeben, die Beschwerdeführerin bewege sich nur mit Rollator und benötige auch ein mobiles Sauerstoffgerät, jedoch handelt es sich hierbei zum einen lediglich um anamnestische Angaben und würden diese, würde es sich um eine Diagnose handeln, zum anderen – bei dem fachärztlichen Befund handelt es um einen solchen einer Fachärztin für Psychiatrie - mangels Wiedergabe eines im Vorfeld erhobenen entsprechenden Status, der die im „fachärztlichen Befund“ getätigten Angaben untermauern könnte, der ausreichenden Nachvollziehbarkeit entbehren und kommt den in diesem „fachärztlichen Befund“ getroffenen Aussagen sohin auch nicht jener Beweiswert zu wie dem seitens der belangten Behörde eingeholten – auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und einer Statuserhebung sowie nach den Bestimmungen der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen erstellten – Sachverständigengutachten des dem Verfahren beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin, der in seinem Gutachten nachvollziehbar darlegte, dass der Beschwerdeführerin trotz der bei ihr vorliegenden Funktionseinschränkungen der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ausreichend sicher möglich ist. Die Notwendigkeit der Verwendung eines Rollators ist daher nicht objektiviert. Dies gilt auch für die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Gangstörung und das Sturzrisiko durch starken Schwindel, der ebenfalls nicht durch medizinische Unterlagen belegt ist; in Anbetracht des objektivierten – ausreichend sicheren – Gang- und Standvermögens der Beschwerdeführerin vermag auch die weitere Beschwerdeeinwendung, dass sie der – allerdings letztlich nie völlig auszuschließenden – ständigen Gefahr ausgesetzt sei, zu stürzen, nicht zum Erfolg zu führen. Was nun die in der Beschwerde vorgebrachten Depressionen betrifft, so wurden diese im zu Grunde gelegten medizinischen Sachverständigengutachten entsprechend berücksichtigt. Bezüglich des im Rahmen der Beschwerde in Vorlage gebrachten fachärztlichen Befundes einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie vom 15.03.2024, in dem beschrieben wird, dass sich die Beschwerdeführerin seit 2007 in der Ordination in Behandlung befinde, dass sie den Verlust der verstorbenen Tochter nicht verarbeiten könne, dass sie sich sozial zurückziehe und schwere Schlafstörungen habe und dass sich ihr Allgemeinzustand durch die Lungenkrebserkrankung im Oktober 2023 und die entsprechende Operation nochmals deutlich verschlechtert habe, und in dem eine medikamentöse Therapie angeführt wird, ist schließlich noch festzuhalten, dass – ausgehend von den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013 – erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – die Krankheitsbilder Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens einem Jahr umfassen. Eine solche Hauptdiagnose ergibt sich aus dem der Beschwerde beigelegten fachärztlichen Befund jedoch nicht, beinhaltet dieser doch die Diagnosen „Dissoziative Störung“, „Kognitive Störung“, „Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen“ und „Posttraumatische Belastungsstörung nach dem Tod der Tochter“. Mangels Vorliegens entsprechender Behandlungsdokumentationen kann zudem auch nicht davon ausgegangen werden, dass das therapeutische Angebot von der Beschwerdeführerin ausgeschöpft wäre; stationäre Aufenthalte etwa wurden von der Beschwerdeführerin weder vorgebracht und noch durch medizinische Unterlagen belegt, dies auch nicht durch den der Beschwerde beigelegten fachärztlichen Befund der näher genannten Fachärztin für Psychiatrie vom 15.03.2024.Was nun die in der Beschwerde vorgebrachten Depressionen betrifft, so wurden diese im zu Grunde gelegten medizinischen Sachverständigengutachten entsprechend berücksichtigt. Bezüglich des im Rahmen der Beschwerde in Vorlage gebrachten fachärztlichen Befundes einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie vom 15.03.2024, in dem beschrieben wird, dass sich die Beschwerdeführerin seit 2007 in der Ordination in Behandlung befinde, dass sie den Verlust der verstorbenen Tochter nicht verarbeiten könne, dass sie sich sozial zurückziehe und schwere Schlafstörungen habe und dass sich ihr Allgemeinzustand durch die Lungenkrebserkrankung im Oktober 2023 und die entsprechende Operation nochmals deutlich verschlechtert habe, und in dem eine medikamentöse Therapie angeführt wird, ist schließlich noch festzuhalten, dass – ausgehend von den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, – erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – die Krankheitsbilder Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens einem Jahr umfassen. Eine solche Hauptdiagnose ergibt sich aus dem der Beschwerde beigelegten fachärztlichen Befund jedoch nicht, beinhaltet dieser doch die Diagnosen „Dissoziative Störung“, „Kognitive Störung“, „Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen“ und „Posttraumatische Belastungsstörung nach dem Tod der Tochter“. Mangels Vorliegens entsprechender Behandlungsdokumentationen kann zudem auch nicht davon ausgegangen werden, dass das therapeutische Angebot von der Beschwerdeführerin ausgeschöpft wäre; stationäre Aufenthalte etwa wurden von der Beschwerdeführerin weder vorgebracht und noch durch medizinische Unterlagen belegt, dies auch nicht durch den der Beschwerde beigelegten fachärztlichen Befund der näher genannten Fachärztin für Psychiatrie vom 15.03.

  1. Insoweit sich aber in diesem fachärztlichen Befund vom 15.03.2024 u.a. auch die Diagnose „Kognitive Störung“ findet und die Beschwerdeführerin in der Beschwerde – allerdings ohne nähere Konkretisierung - vorbringt, sie habe „keine Orientierung“, so können nach den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013 erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch bei schweren kognitiven Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, vorliegen. Abgesehen davon aber, dass dieser der Beschwerde beigelegte fachärztliche Befund vom 15.03.2024 im Hinblick auf die Diagnose „Kognitive Störung“ keine nachvollziehbare Statuserhebung und Behandlungsdokumentation beinhaltet, ist diesem Befund insbesondere auch keinerlei Aussage über Art und Ausmaß der kognitiven Störung zu entnehmen. Dieser der Beschwerde beigelegte fachärztliche Befund ist daher nicht geeignet, das Vorliegen einer dermaßen schweren kognitiven Einschränkung, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen würde, darzutun, und wurde Solches von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht ausreichend konkret vorgebracht. Dieser Befund vermag daher die Beurteilung des beigezogenen ärztlichen Sachverständigen nicht zu entkräften.Insoweit sich aber in diesem fachärztlichen Befund vom 15.03.2024 u.a. auch die Diagnose „Kognitive Störung“ findet und die Beschwerdeführerin in der Beschwerde – allerdings ohne nähere Konkretisierung - vorbringt, sie habe „keine Orientierung“, so können nach den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch bei schweren kognitiven Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, vorliegen. Abgesehen davon aber, dass dieser der Beschwerde beigelegte fachärztliche Befund vom 15.03.2024 im Hinblick auf die Diagnose „Kognitive Störung“ keine nachvollziehbare Statuserhebung und Behandlungsdokumentation beinhaltet, ist diesem Befund insbesondere auch keinerlei Aussage über Art und Ausmaß der kognitiven Störung zu entnehmen. Dieser der Beschwerde beigelegte fachärztliche Befund ist daher nicht geeignet, das Vorliegen einer dermaßen schweren kognitiven Einschränkung, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen würde, darzutun, und wurde Solches von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht ausreichend konkret vorgebracht. Dieser Befund vermag daher die Beurteilung des beigezogenen ärztlichen Sachverständigen nicht zu entkräften. Was letztlich die in der Beschwerde vorgebrachte Harninkontinenz betrifft, so ist auch diese nicht ausreichend befundbelegt. Selbst unter hypothetischer Zugrundelegung aber, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich unter einer dauerhaften Harninkontinenz leiden würde, würde dieser Umstand noch nicht zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen können. Auch diesbezüglich ist auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, hinzuweisen, wonach eine Inkontinenz in der Regel keine Einschränkung im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellt, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.Was letztlich die in der Beschwerde vorgebrachte Harninkontinenz betrifft, so ist auch diese nicht ausreichend befundbelegt. Selbst unter hypothetischer Zugrundelegung aber, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich unter einer dauerhaften Harninkontinenz leiden würde, würde dieser Umstand noch nicht zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen können. Auch diesbezüglich ist auf die Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, hinzuweisen, wonach eine Inkontinenz in der Regel keine Einschränkung im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellt, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Selbst bei Vorliegen einer – bei der Beschwerdeführerin nicht durch entsprechende Befunde ausreichend belegten – Harninkontinenz ließe sich diese daher durch die entsprechenden handelsüblichen Inkontinenzprodukte kompensieren, die – bei allen damit verbundenen Einschränkungen – eine ausreichend sichere Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gewährleisten. Diesbezüglich ist – anders als dies allenfalls im Falle eines erwiesenen Vorliegens von Stuhlinkontinenz zu beurteilen wäre – darauf hinzuweisen, dass selbst im Falle einer schweren Harninkontinenz die Verwendung entsprechender Inkontinenzprodukte, die in der Lage sind, die unerwünschten Auswirkungen (Nässe, Geruch) ausreichend zu kompensieren, eine zu berücksichtigende und zumutbare Kompensationsmöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darstellt. Die Verwendung von Hygieneprodukten würde daher – selbst bei Vorliegen einer Harninkontinenz – im Fall der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglichen.Selbst bei Vorliegen einer – bei der Beschwerdeführerin nicht durch entsprechende Befunde ausreichend belegten – Harninkontinenz ließe sich diese daher durch die entsprechenden handelsüblichen Inkontinenzprodukte kompensieren, die – bei allen damit verbundenen Einschränkungen – eine ausreichend sichere Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel gewährleisten. Diesbezüglich ist – anders als dies allenfalls im Falle eines erwiesenen Vorliegens von Stuhlinkontinenz zu beurteilen wäre – darauf hinzuweisen, dass selbst im Falle einer schweren Harninkontinenz die Verwendung entsprechender Inkontinenzprodukte, die in der Lage sind, die unerwünschten Auswirkungen (Nässe, Geruch) ausreichend zu kompensieren, eine zu berücksichtigende und zumutbare Kompensationsmöglichkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darstellt. Die Verwendung von Hygieneprodukten würde daher – selbst bei Vorliegen einer Harninkontinenz – im Fall der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ermöglichen. Aus all dem ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin zwar durchaus Beeinträchtigungen vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, diese Einschränkungen konnten jedoch nicht in einem unzumutbaren Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden.Aus all dem ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin zwar durchaus Beeinträchtigungen vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, diese Einschränkungen konnten jedoch nicht in einem unzumutbaren Ausmaß – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – objektiviert werden. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die Beschwerdeführerin legte – wie oben ausgeführt auch unter Berücksichtigung des der Beschwerde beigelegten fachärztlichen Befundes vom 15.03.2024 – der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, der Funktionen der unteren Extremitäten oder erheblicher Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die Beschwerdeführerin legte – wie oben ausgeführt auch unter Berücksichtigung des der Beschwerde beigelegten fachärztlichen Befundes vom 15.03.2024 – der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, der Funktionen der unteren Extremitäten oder erheblicher Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Beschwerdeführerin ist dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.01.2024, dieses ergänzt durch die ärztliche Stellungnahme vom 27.02.2024, daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.01.2024, dieses ergänzt durch die ärztliche Stellungnahme vom 27.02.2024, daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medizinischen Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.01.2024 und dessen Ergänzung vom 27.02.
  2. Dieses Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  4. Zur Abweisung der Beschwerde Vorab sei in Bezug auf den Beschwerdegegenstand darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 19.03.2024 ihrem Inhalt nach und unter Nennung der entsprechenden Bescheidzahl ausdrücklich, ausschließlich und eindeutig gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wendet, nicht jedoch gegen den

§ 45Abs.

2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag. Vorab sei in Bezug auf den Beschwerdegegenstand darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 19.03.2024 ihrem Inhalt nach und unter Nennung der entsprechenden Bescheidzahl ausdrücklich, ausschließlich und eindeutig gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass wendet, nicht jedoch gegen den

Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom selben Tag. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §

  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“ § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise: „§ 1 …

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)… b)… …
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)..." In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:„§ 1 Abs. 2 Z 3:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:, „§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : … Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. … Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.01.2024 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 15.01.2024 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert. Im eingeholten Gutachten wurde zusammengefasst nachvollziehbar ausgeführt, dass im Rahmen der festgestellten Funktionseinschränkungen keine Hinweise auf eine maßgeblich eingeschränkte Gesamtmobilität vorliegen, weshalb der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht verfahrensgegenständlich ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Im Übrigen hat auch weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen hat auch weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W207.2289056.1.00

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