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Art 133§ 41§ 42§ 3§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2024 GeschäftszahlW217 2280953-1 Spruch, W217 2280953-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) begehrte am 07.06.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend die Ausstellung eines Behindertenpasses.1. Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) begehrte am 07.06.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einlangend die Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.1. Hierzu holte die belangte Behörde ein Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Dieser hält in seinem Sachverständigengutachten vom 24.08.2023 nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.08.2023 fest:1.1. Hierzu holte die belangte Behörde ein Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Dieser hält in seinem Sachverständigengutachten vom 24.08.2023 nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.08.2023 fest: „Anamnese: VGA vom 24.6.2015: Schuppenflechte, Lungensarkoidose, deg. WS-Veränderungen. Gesamt-GdB 40%. Derzeitige Beschwerden: Neu hinzugekommen sei ein Carpaltunnelsyndrom, unter Therapie sei es besser geworden, bis dato keine OP erfolgt. Er verspüre bei den Händen Sensibilitätsstörungen. Leiden auch unter einer psychischen Erkrankung, er fühle sich nicht gut unter vielen Menschen. Weder stat. Aufnehmen an Fachabteilung, noch Psychotherapie dokumentiert. Die Psoriasis sei unter Therapie wesentlich gebessert, Sonne tue ihm gut, berichtet über Urlaub unlängst. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Trittico, Neurobion, Dekristolvit, Eliquis, Novalgin, Psoriasissalbe, Ezetim, Pantoprazol. Sozialanamnese: Bei XXXX tätig. Bei römisch 40 tätig. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 7.6.2023 GZ XXXX : fachärztl. Begutachtung. 7.6.2023 GZ römisch 40 : fachärztl. Begutachtung. Befundnachreichung: 9.3.2023 Dr. XXXX : deg. WS-Veränderungen, Bedarfstherapie. 9.3.2023 Dr. römisch 40 : deg. WS-Veränderungen, Bedarfstherapie. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Normal. Ernährungszustand: Gut. Größe: 176,00 cm Gewicht: 84,00 kg Blutdruck: 135/80 Klinischer Status – Fachstatus: KOPF, HALS: Keine Stauungszeichen, keine Stenosegeräusche, keine Atemnot, Pupillen unauffällig, Lidschluß komplett, kein Nystagmus. Sprache gut verständlich, kein inspiratorischer oder exspiratorischer Stridor. THORAX / LUNGE / HERZ: Vesiculäratmen, normale Atemfrequenz. Keine Dyspnoe, keine Spastik auskultierbar. Rhythmische Herztöne, normofrequent. Kardial kompensiert. ABDOMEN: Weich, Peristaltik auskultierbar. WIRBELSÄULE: Keine relevanten Funktionseinbußen. EXTREMITÄTEN: Kreuz / Nacken / Pinzetten / Spitzgriff beidseits regelrecht und vollständig durchführbar, vollständiger Faustschluß beidseits, Pro- und Supination möglich. Greiffunktion und Fingerfertigkeit beidseits ausreichend erhalten. Hüftgelenke frei beweglich, Kniegelenke beidseits aktiv 0-0-120°, Sprunggelenke frei beweglich. Stehen und Gehen im Untersuchungszimmer ohne Hilfsmittel möglich. Zehen / Fersenstand beidseits möglich, Einbeinstand wird durchgeführt. Keine peripheren Ödeme. GROB NEUROLOGISCH: Keine relevanten motorischen Defizite, keine Sensibilitätsstörungen angegeben, Vorfußhebung beidseits möglich, kein Rigor, kein relevanter Tremor, Feinmotorik ausreichend. HAUT: Sonnengebräunt, lediglich vereinzelte Psoriasis-Läsionen mit Betonung der Prädilektionsstellen, keine offenen Stellen, keine Kratzdefekte. Gesamtmobilität – Gangbild: Unauffällig, ausreichend sicher, keine Hilfsmittel. Status Psychicus: Orientiert, sozial integriert, Ductus durchgehend kohärent, kognitive Funktionen erhalten, ausgeglichen, kein HW auf psychotische Störung. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Psoriasis Unterer Rahmensatz, da bei länger dauerndem Bestehen unter wirksamer Therapie weitgehend begrenzt, keine maßgeblichen Komplikationen belegt. Geringe Gelenksbeteiligung ist miterfasst. 01.01.02 20 2 Sarkoidose der Lungen Zustand nach Pulmonalembolie 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da milde Klinik. Faktor V-Leiden mit Antikoagulation ist miterfasst. 06.07.01 20 3 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz, da endlagige funktionelle Einschränkung, ohne relevantes motorisches Defizit. 02.01.01 20 4 Schlafstörung, Agoraphobie 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da wirksame Dauermedikation etabliert, sozial integriert, keine maßgeblichen Komplikationen oder stationäre Aufenthalte an Fachabteilung belegt, wesentliche Therapiereserven erhalten. 03.05.01 20 5 Carpaltunnelsyndrom Unterer Rahmensatz, da Sensibilitätsstörung ohne relevantes motorisches Defizit. 04.05.06 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch 2-4 um 1 Stufe erhöht, da insgesamt maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken. Leiden 5 erhöht nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Absenkung im GdB bei Leiden 1 des VGA aufgrund aktueller Untersuchung. Neuaufnahme Leiden 4, 5. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Absenkung um 1 Stufe. X Dauerzustand römisch zehn Dauerzustand (…) 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ werden nicht erfüllt, da keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule bei bestehenden degenerativen Abnützungen vorliegen, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Die Gesamtmobilität ist nicht wesentlich eingeschränkt, Kraft und Koordination sind ausreichend, Standfestigkeit und Trittsicherheit konnten ohne Gehhilfe festgestellt werden, relevante motorische Defizite liegen nicht vor. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht wesentlich eingeschränkt. Es liegt auch keine maßgebliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsreserven vor, kognitive Funktionen sind in ausreichendem Maße erhalten. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? , Nein. (…)“ 1.2. Mit Schreiben vom 24.08.2023 übermittelte die belangte Behörde dieses Gutachten dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme. Hierzu legte der Beschwerdeführer neue Befunde vor. 1.3. In der Folge führt der bereits befasste Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 28.09.2023 aus: „Antwort(en): Einwendungen: offenbar in Form von Befundnachreichung. Befundnachreichung: 7.6.2023 Imed XXXX : Ultraschallbefunde.7.6.2023 Dr. XXXX : Med.verordnung. 7.9.2023 GZ XXXX : Ambulanzkartei. 16.9.2023 Orthozentrum XXXX : deg. Abnützungen, CTS re., Psoriasisarthritis. 4.9.2023 Dr. XXXX : Plaquepsoriasis.Befundnachreichung: 7.6.2023 Imed römisch 40 : Ultraschallbefunde.7.6.2023 Dr. römisch 40 : Med.verordnung. 7.9.2023 GZ römisch 40 : Ambulanzkartei. 16.9.2023 Orthozentrum römisch 40 : deg. Abnützungen, CTS re., Psoriasisarthritis. 4.9.2023 Dr. römisch 40 : Plaquepsoriasis. Zu den Einwendungen: einschätzungsrelevante Gesundheitsstörungen sind entsprechend der zum Untersuchungszeitpunkt vorliegenden funktionellen Einschränkungen nach geltender EVO eingestuft. Insbesondere die Psoriasis zeigte maßgebliche Besserung gegenüber VGA. Nun nachgereichte Befunde erbringen keine relevanten, neuen medizinischen Erkenntnisse, es sind auch keine höheren funktionellen Einbußen belegt, als zum Untersuchungszeitpunkt anlässlich der Begutachtung objektiviert werden konnte. Das bereits erfolgte Begutachtungsergebnis wird daher weiterhin aufrecht erhalten.“ 2. Mit Bescheid vom 19.10.2023 wurde der Antrag auf Ausstellung des Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens hingewiesen, wonach der Gesamtgrad des Beschwerdeführers 30% betrage. Damit erfülle der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, er sei mit dem Ergebnis nicht einverstanden, diesen Bescheid akzeptiere er nicht. 4. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2023 ein. 4.1. Dieses trug dem Beschwerdeführer auf, die Mängel (Bezeichnung der belangten Behörde, bestimmtes Begehren sowie die Rechtswidrigkeitsgründe) des schriftlichen Anbringens binnen zweier Wochen zu beheben. 4.2. Fristgerecht brachte der Beschwerdeführer vor, die ärztliche Untersuchung sei recht oberflächlich verlaufen. Während dieser Untersuchung habe er den Sachverständigen jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass er Schwierigkeiten beim Gehen und Schmerzen im Knie habe. Leider sei keine umfassende Befragung zu seinem physischen und psychischen Wohlbefinden erfolgt. Einige Wochen später habe er den Bescheid erhalten, der eine Reduzierung seines Grades der Behinderung um 10 Prozentpunkte beinhaltet habe. Es sei ihm somit eine deutliche Verbesserung seiner Gesundheit attestiert worden, was seinen tatsächlichen Zustand nicht widerspiegle. Er leide weiterhin unter Rückenproblemen, könne nichts Schweres heben, nicht lange sitzen, und das Gehen auf längeren Strecken falle ihm schwer. Zudem habe er Atemprobleme, Sarkoidose der Lunge und bereits zweimal einen Lungeninfarkt gehabt. Seit seiner dreifachen Covid-19-lnfektion plagten ihn auch psychische Probleme wie Schlafstörungen, Panikattacken und Angst vor Menschenmengen. Es wäre ihm möglich, eine leichtere Tätigkeit in einer anderen Abteilung anzunehmen, wenn er einen entsprechenden Behindertenausweis erhalten könnte. Dieser würde ihm ermöglichen, seine berufliche Belastung zu reduzieren und seinen Job trotz gesundheitlicher Einschränkungen fortzusetzen. Unter einem legte der Beschwerdeführer weitere Befunde vor. 4.3. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte in der Folge DDr.in XXXX , FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, um Erstellung eines ergänzenden Gutachtens.4.3. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte in der Folge DDr.in römisch 40 , FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, um Erstellung eines ergänzenden Gutachtens. 4.4. Diese führt in ihrem Gutachten vom 02.04.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.01.2024, aus: „(…) Vorgeschichte: CTS Grad II-III rechts, CTS Grad I linksCTS Grad II-III rechts, CTS Grad römisch eins links Sarkoidose, dzt. Keine Therapie 2014 spontane Pulmonalembolie heterozygotes F V Leiden Mutation Protein-C-Mangel Eliquisheterozygotes F römisch fünf Leiden Mutation Protein-C-Mangel Eliquis Discusprolaps, anhaltende immer wieder exazerbierende Lumboischialgie Ausgeprägte Plaquepsoriasis mit Nagelbeteiligung Ellenbogenarthralgie rechts Multilokulares Schmerzsyndrom Zwischenanamnese seit 8/2023: Keine Operationen, kein stationärer Aufenthalt. Sozialanamnese: verheiratet, 4 Kinder (20, 18, 16, 10 Jahre), Kleingartenhaus Berufsanamnese: XXXX , Lagerarbeiter, Vollzeit, Krankenstand seit einer WocheBerufsanamnese: römisch 40 , Lagerarbeiter, Vollzeit, Krankenstand seit einer Woche Medikamente: Trittico, Neurobion, Dekristolvit, Eliquis, Novalgin, Psoriasissalbe, Ezetim, Pantoprazol. Allergien: 0 Nikotin: 0 Hilfsmittel:0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 Derzeitige Beschwerden: ‚Bei Lungenfacharzt bin ich einmal im Jahr, Beschwerden habe ich gelegentlich in der Nacht, Atemnot, am Tag habe ich teilweise Beschwerden beim Stufen steigen. Nehme Berodual bei Bedarf, zuletzt vor einem Jahr. Demnächst habe ich wieder einen Termin. Beim Facharzt für Neurologie bzw. Psychiatrie war ich etwa im Oktober 2023, habe Probleme in der Firma mit einem Kollegen. Habe Einschlafschwierigkeiten, nehme Medikamente ein. Habe Probleme, wenn ich in engen Räumen bin. Bin in Begleitung meiner Gattin mit öffentlichen Verkehrsmitteln gekommen. Probleme mit der Haut, der Schuppenflechte, habe ich seit meinem 18. Lebensjahr. Bekomme immer wieder Cortison, dann ist es für kurze Zeit besser, nach einem Monat habe ich wieder Probleme. Eine Bestrahlung habe ich noch nicht begonnen. Schmerzen habe ich im Bereich der Lendenwirbelsäule mit seitlicher Ausstrahlung und im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule. Schmerzen von Seiten der Psoriasis habe ich in den Kniegelenken, Hüftgelenken, Ellbogen, die Finger und Füße sind taub. Gefühlsstörungen habe ich in den Fingern 1-3 beidseits. STATUS: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut. Größe 176 cm, Gewicht 86 kg, 54 a Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffallig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: psoriatiforme Läsionen im Bereich von Kniegelenken und Ellbogen streckseitig, größte Läsion im Bereich des rechten Unterschenkel großflächig distale Hälfte ventrolateral, die Hälfte der Zirkumferenz betreffend, schuppend, teilweise blutige Stellen, gerötet. Kleine Areale im Bereich der Leisten, ganz kleine Läsion im Bereich der rechten Hand, Finger streckseitig, kleine Läsion im Bereich des rechten Daumennagels. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Gänslen schwach positiv Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Gänslen schwach positiv. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann, Klopfschmerz über der mittleren LWS mit seitlicher Ausstrahlung. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 40 cm, Rotation und Seitneigen 20° Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild kleinschrittig sonst unauffällig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage gedrückt. STELLUNGNAHME: ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderung1) Psoriasis vulgaris 01.01.02 20%ad 1) Einschätzung des Grades der Behinderung, 1) Psoriasis vulgaris 01.01.02 20% Unterer Rahmensatz, da bei länger dauerndem Bestehen unter wirksamer Therapie weitgehend begrenzt, keine maßgeblichen Komplikationen belegt. Geringe Gelenksbeteiligung ist miterfasst. 2) Sarkoidose der Lungen, Zustand nach Pulmonalembolie 07.06.01 20%, 2) Sarkoidose der Lungen, Zustand nach Pulmonalembolie 07.06.01 20% 1 Stufe über unteren Rahmensatz, da milde Klinik, keine Therapie. Faktor V-Leiden mit Antikoagulation ist miterfasst. 3) Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 02.01.01 20%Oberer Rahmensatz, da endlagige funktionelle Einschränkung, ohne motorisches Defizit., 3) Degenerative Wirbelsäulenveränderungen 02.01.01 20%, Oberer Rahmensatz, da endlagige funktionelle Einschränkung, ohne motorisches Defizit. 4) Schlafstörung, Agoraphobie 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da wirksame Dauermedikation etabliert, sozial integriert, keine maßgeblichen Komplikationen oder stationäre Aufenthalte an Fachabteilung belegt, wesentliche Therapiereserven erhalten.1 Stufe über unterem Rahmensatz, da wirksame Dauermedikation etabliert, sozial integriert, keine maßgeblichen Komplikationen oder stationäre Aufenthalte an Fachabteilung belegt, wesentliche Therapiereserven erhalten., 5) Carpaltunnelsyndrom beidseits 04.05.06 10%Unterer Rahmensatz, da Sensibilitätsstörung ohne relevantes motorisches Defizit.5) Carpaltunnelsyndrom beidseits 04.05.06 10%, Unterer Rahmensatz, da Sensibilitätsstörung ohne relevantes motorisches Defizit. ad 2) Gesamtgrad der Behinderung 30% Das führende Leiden 1 wird durch 2-4 um 1 Stufe erhöht, da insgesamt maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken. Leiden 5 erhöht nicht weiter, da von zu geringer funktioneller Relevanz. ad 3) Stellungnahme zu den Einwendungen Beschwerdevorbringen, siehe Abl. 98 Am 23.11.2023 wird vorgebracht, dass er bei der Begutachtung auf Schwierigkeiten beim Gehen und auf Schmerzen im Knie verwiesen habe. Es sei eine deutliche Verbesserung der Gesundheit attestiert worden, was seinen tatsächlichen Zustand nicht widerspiegeln würde. Er leide weiterhin unter Rückenproblemen, kann nichts Schweres heben, nicht lange sitzen, und das Gehen auf längeren Strecken falle ihm schwer. Zudem habe er Atemprobleme, Sarkoidose der Lunge und habe bereits zweimal einen Lungeninfarkt gehabt. Seit seiner dreifachen Covid-19-lnfektion würden ihn auch psychische Probleme plagen wie Schlafstörungen, Panikattacken und Angst vor Menschenmengen. Es wäre ihm möglich, eine leichtere Tätigkeit in einer anderen Abteilung anzunehmen, wenn er einen entsprechenden Behindertenausweis erhalten könne. Dieser würde ihm ermöglichen, seine berufliche Belastung zu reduzieren und seinen Job trotz gesundheitlicher Einschränkungen fortzusetzen. ad 4) Stellungnahme zu den vorliegenden medizinischen Beweismitteln.
- a)Im erstinstanzlichen Verfahren; Abl. 30-44 Abl. 96=40 Ambulanzkartei — Neurologische Ambulanz 07.09.2023 (Aktuelle Beschwerden: Magenbeschwerden, mit 1/2 Trittico Schlaf gut aber hang Over, mit 1/3 Trittico DSS, empf. Umstellung auf Mirtazapin 15mg 0-0-0-1/2 Diagnose: G47.0 G56.0 Medikamentöse Therapie: Pregabalin 25mg 0-0-0-1, Neurobion 3x/Wo., Mirtazapin 15mg 0-0-0-1/2 Empfehlungen: Kontaktaufnahme mit FA für Psychiatrie) — sämtliche Leiden werden in der Einstufung ausreichend abgebildet, keine höhere Einstufung möglich Abl 94=34=12 Fachärztliche Begutachtung Neurologische Ambulanz 07.06.2023 (04.04.2023 erstmals h.o. Ambulanz: Anamnestisch seit 2 Jahren vor allem nächtliche Parästhesie beider Hände. In einem NLG von 04/23 zeigt sich ein CTS Grad II-III re. und Grad I links.(04.04.2023 erstmals h.o. Ambulanz: Anamnestisch seit 2 Jahren vor allem nächtliche Parästhesie beider Hände. In einem NLG von 04/23 zeigt sich ein CTS Grad II-III re. und Grad römisch eins links. Unter einer medikamentösen Therapie mit Pregabalin 25mg 0-0-0-1 und Neurobion 3x1 Drg/Woche sowie Tragen einer Nachtlagerungsschiene sie bereits eine leichte Verbesserung eingetreten. Empfehle wegen Schlafstörungen und einer Agoraphobie eine Einstellung auf Trittico 75mg 0-0-0-2/3. Kontrolle vorgesehen. Diagnosen: G56.0, F40.0, G55.1) — korrekte Einstufung, kein motorisches Defizit bei CTS objektivierbar. Schlafstörungen und Agoraphobie sind korrekt eingeschätzt, es ist eine milde medikamentöse Therapie etabliert. Abl. 92=36 Dr. XXXX FA für Haut- und GeschlechtskrankheitenAbl. 92=36 Dr. römisch 40 FA für Haut- und Geschlechtskrankheiten 04.09.2023 (Diagnose: ausgeprägte Plaquepsoriasis; Nagelpsoriasis (seit dem 19. Lebensjahr bekannt seit 2018 hierorts in Betreuung) eine systemische Therapie mit ‚Biologicals‘ wird vom Pat hinsichtlich seiner thromboembolischen Vorgeschichte nicht gewünscht, eventuell ist eine UVB- Narrowband-Bestrahlungsserie geplant, dzt indifferente Pflege mit Excipial Lipolotio. Sowie Lokaltherapie magistraliter lt. Rp/ Steroid/Calcipotriol Wien) — korrekte Einstufung, Behandlung mit Externa ausreichend. Abl. 90—88 = 42-44 Orthopädie XXXX Ärztlicher Befundbericht 16.09.2023Abl. 90—88 = 42-44 Orthopädie römisch 40 Ärztlicher Befundbericht 16.09.2023 (Anhaltende immer wieder exazerbierende Lumboischialgie, großer Bandscheibenvorfall L2/L3 li. lateral mit Kompression der Wurzel L3 li., Prot. Disci L3-4, Prot. Disci L4-5 mit Prot. Disci L3-4, Prot. Disci L4-5 mit Hypästhesie Dermatom L4/L5 Psoriasisarthritis Ellenbogenarthralgie re. multilokuläres Schmerzsyndrom Gonalgie bd Eliquis-Einnahme bei St. p. PE Therapie: Orthopädische schmerztherapeutische Maßnahmen mit mikroinvasiven Infiltrationen bei Bedarf. Analgetische, antiphlogistische intravenöse und orale analgetische, antiphlogistische Bildgebende Diagnostik eingeleitet Im Vordergrund stehen die multilokularen Schmerzen mit keiner Besserungstendenz und erheblichen Alltagseinschränkungen. Bei Herr XXXX liegt eine therapieresistente Schmerzsymptomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule, Ellenbogen re., Hand re.Im Vordergrund stehen die multilokularen Schmerzen mit keiner Besserungstendenz und erheblichen Alltagseinschränkungen. Bei Herr römisch 40 liegt eine therapieresistente Schmerzsymptomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule, Ellenbogen re., Hand re. Der Patient berichtet über eine Gehstreckenlimitierung von 300m, danach muss eine Pause eingelegt werden. Der Patient präsentiert sich bei ihrer Vorstellung mit einem verlangsamten und mit Schmerz verbundenen Gangbild. Dekonditionierung. Dringend empfehlenswert psychologisch-psychiatrische Unterstützung im Sinne einer Schmerzdistanzierung) — höhergradige Funktionsdefizite sind nicht objektivierbar. Abl. 32 Dr. XXXX FA f. Innere Med. 07.06.2023 (Echokardiographie: unauff. Duplex-Sonographie der Halsgefäße: Incip. kalzifizierte Plaquebildung re ACC Schilddrüsen-Sonographie: beide Schilddrüsenlappen sind homogen strukturiert, von normaler Echogenität, im re SDL 2 kleine Knötchen 6mm. Sonographie des Oberbauchs und beider Nieren: unauff.) — kein behinderungsrelevantes Leiden objektivierbar.Abl. 32 Dr. römisch 40 FA f. Innere Med. 07.06.2023 (Echokardiographie: unauff. Duplex-Sonographie der Halsgefäße: Incip. kalzifizierte Plaquebildung re ACC Schilddrüsen-Sonographie: beide Schilddrüsenlappen sind homogen strukturiert, von normaler Echogenität, im re SDL 2 kleine Knötchen 6mm. Sonographie des Oberbauchs und beider Nieren: unauff.) — kein behinderungsrelevantes Leiden objektivierbar.
- b)Im Beschwerdeverfahren: Abl. 88-90; 96Siehe oben, Befunde wurden bereits vorgelegtb) Im Beschwerdeverfahren: Abl. 88-90; 96, Siehe oben, Befunde wurden bereits vorgelegt
- c)Wurden diese Befunde bei der bisherigen Beurteilung ausreichend gewürdigt? Ja. Insbesondere sind objektivierbare Funktionsdefizite für die Einschätzung nach den Kriterien der EVO maßgeblich und sind korrekt beurteilt worden. 6) Ist eine Veränderung zum Vorgutachten von Dr. XXXX vom 24.08.2023 (Abl. 22-26) objektivierbar?nein6) Ist eine Veränderung zum Vorgutachten von Dr. römisch 40 vom 24.08.2023 (Abl. 22-26) objektivierbar?, nein Wodurch wird die Veränderung dokumentiert bzw. wie äußert sich diese? entfällt ad 6) Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist Dauerzustand. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. ad 7) Falls Befunde nachgereicht bzw. im Rahmen der nunmehrigen Begutachtung vorgelegt wurden, sind diese bei der Beurteilung nicht zu berücksichtigen, es wird aber um Stellungnahme ersucht, ob daraus eine andere medizinische Beurteilung abzuleiten wäre. Wenn ja, welche. Nachgereichte Befunde: Dr. XXXX FA für Haut- und Geschlechtskrankheiten 11.10.2023 (Der Kontakt mit Reinigungs- und Lösungsmittel ist tunlichst zu vermeiden, außerdem soll der Pat. keine Handschuhe tragen.) — Befund steht in Einklang mit der getroffenen Beurteilung, die Empfehlung bestimmte Substanzen zu vermeiden, führt zu keiner höheren Einstufung Dr. römisch 40 FA für Haut- und Geschlechtskrankheiten 11.10.2023 (Der Kontakt mit Reinigungs- und Lösungsmittel ist tunlichst zu vermeiden, außerdem soll der Pat. keine Handschuhe tragen.) — Befund steht in Einklang mit der getroffenen Beurteilung, die Empfehlung bestimmte Substanzen zu vermeiden, führt zu keiner höheren Einstufung 5. Med.Abteilung mit Kardiologie 29.11.2014 (Sarkoidose — beim Lungenfacharzt in Betreuung, Z. n. Discusprolaps Epikrise: Zusammenfassend wird der Pat. mit Dyspnoe und starken Thoraxschmerzen stationär aufgenommen. Davor bestand ein vermutlich respiratorischer Infekt. Unter den Laborparametern fällt ein deutlich erhöhtes D-Dimer auf. In einem Spiral-CT diagnostizieren wir eine ausgedehnte Konsolidierungsareale in beiden Unterlappen, die Infarktpneumonien entsprechen könnten, allerdings ist auch eine Sarkoidose vorbekannt. Aufgrund der aus Gesundheit aufgetretenen Pulmonalembolie und des jungen Alters des Pat. führen wir ein Thrombophiliescreening durch. Hier zeigt sich ein gering erniedrigtes Protein C (64%, normal 70 bis 140) und ein grenzwertig pos. Lupusantikoagulans. Die Phospholipidantikörper sind neg. Laborchemisch bestehen keine weiteren Hinweise auf einen SLE oralen Antikoagulation Diagnosen: Pulmonalembolie bds, aus Gesundheit Pulmonalembolie Protein-C-Mangel) — Diagnosen sind bekannt und entsprechend den aktuellen Funktionsdefiziten korrekt beurteilt. Univ. Klinik für Innere Medizin 06.05.2015 (Sarkoidose, dzt. Keine Therapie Z.n. BS-Vorfall Bei dem Patienten trat am 25.11.2014 eine spontane Pulmonalembolie auf. Der Patient wurde im Anschluss mit Xarelto antikoaguliert. Es liegt eine heterozygote F V Leiden Mutation vor. Der schon vorbekannte Protein-C-Mangel wurde nochmals bestätigt. Lupus-Antkoagulans war bei der letzten Ko neg. Der Patient wurde zur langfristigen Sekundärprophylaxe auf Eliquis 2 x 2,5 mg eingestellt.) - Diagnosen sind bekannt und entsprechend den aktuellen Funktionsdefiziten korrekt beurteilt.“Bei dem Patienten trat am 25.11.2014 eine spontane Pulmonalembolie auf. Der Patient wurde im Anschluss mit Xarelto antikoaguliert. Es liegt eine heterozygote F römisch fünf Leiden Mutation vor. Der schon vorbekannte Protein-C-Mangel wurde nochmals bestätigt. Lupus-Antkoagulans war bei der letzten Ko neg. Der Patient wurde zur langfristigen Sekundärprophylaxe auf Eliquis 2 x 2,5 mg eingestellt.) - Diagnosen sind bekannt und entsprechend den aktuellen Funktionsdefiziten korrekt beurteilt.“ 5. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer keine Einwendungen gegen das Gutachten vom 02.04.2024 vor. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer ist am 07.07.1969 geboren, besitzt die kroatische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 07.06.2023 bei der belangten Behörde einlangend den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. 1.3. Beim Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor: Lfd. Nr. Pos.Nr. GdB % 1 Psoriasis vulgaris Unterer Rahmensatz, da bei langer dauerndem Bestehen unter wirksamer Therapie weitgehend begrenzt, keine maßgeblichen Komplikationen belegt. Geringe Gelenksbeteiligung ist miterfasst 01.01.02 20 2 Sarkoidose der Lungen, Zustand nach Pulmonalembolie 1 Stufe über unteren Rahmensatz, da milde Klinik, keine Therapie. Faktor V-Leiden mit Antikoagulation ist miterfasst. 06.07.01 20 3 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Oberer Rahmensatz, da endlagige funktionelle Einschränkung, ohne motorisches Defizit. 02.01.01 20 4 Schlafstörung, Agoraphobie 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da wirksame Dauermedikation etabliert, sozial integriert, keine maßgeblichen Komplikationen oder stationäre Aufenthalte an Fachabteilung belegt, wesentliche Therapiereserven erhalten 03.05.01 20 5 Carpaltunnelsyndrom beidseits Unterer Rahmensatz, da Sensibilitätsstörung ohne relevantes motorisches Defizit. 04.05.06 10 1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H. 2. Beweiswürdigung: Zu 1.1) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen überdies im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers. Zu 1.2) Die Feststellung gründet auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes. Zu 1.3 bis 1.4) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 02.04.2024 von DDr.in XXXX , FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.01.2024, welches das Gutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24.08.2023 voll inhaltlich bestätigt.Zu 1.3 bis 1.4) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 02.04.2024 von DDr.in römisch 40 , FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.01.2024, welches das Gutachten Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24.08.2023 voll inhaltlich bestätigt. Im Gutachten vom 02.04.2024 wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen, eingegangen, wobei die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde und Beweismittel im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben. Schlüssig und nachvollziehbar kam die Sachverständige in ihrem Gutachten zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt. Die vorgelegten Beweismittel stehen hinsichtlich der klinischen Befunde nicht im Widerspruch zum Ergebnis des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigenbeweises; es wird kein anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, ihm sei durch das Gutachten Dris. XXXX eine deutliche Verbesserung attestiert worden, was jedoch nicht seinen tatsächlichen Zustand widerspiegle. So sei Leiden 1 im Jahr 2015 mit einem GdB in Höhe von 40% eingestuft worden, werde nun allerdings nur mehr mit einem GdB von 20% eingestuft, wodurch der Gesamtgrad der Behinderung insgesamt nun 30% betrage.Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, ihm sei durch das Gutachten Dris. römisch 40 eine deutliche Verbesserung attestiert worden, was jedoch nicht seinen tatsächlichen Zustand widerspiegle. So sei Leiden 1 im Jahr 2015 mit einem GdB in Höhe von 40% eingestuft worden, werde nun allerdings nur mehr mit einem GdB von 20% eingestuft, wodurch der Gesamtgrad der Behinderung insgesamt nun 30% betrage. Pos.Nr. 01.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, lautet:Pos.Nr. 01.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, lautet: „01.01 Entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen und gutartige Neubildungen der Haut, sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde; Narben, Fehlbildungen und Pigmentstörungen 01.01.02 Mittelschwere, ausgedehnte Formen 20 – 40 % 20 – 30 % Bei länger dauerndem Bestehen; weitgehend begrenzt, mit funktionellen Beeinträchtigungen, trotz adäquater Therapie protrahierter Verlauf, Rezidiv. Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) bei länger dauerndem Bestehen Rosazea, Rhinophym stärkere Ausdehnung, entstellende Wirkung Akne schweren Grades mit vereinzelter Abszess- und Fistelbildung und lokalisationsbedingten Beeinträchtigungen 40 % Atopisches Ekzem (Neurodermitis, endogenes Ekzem) mit generalisierenden Hauterscheinungen, insbesondere Gesichtsbefall Das Leiden 1 („Hauterkrankungen, Schuppenflechte“) wurde im Vorgutachten vom 28.07.2015 von Dr. XXXX zwar unter der Pos.Nr. 01.01.02 mit einem GdB von 40% mit der Begründung „Oberer Rahmensatz, da generalisierte Ausprägung und gutes Ansprechen auf Therapie; geringe Gelenksbeteiligung inkludiert“ eingestuft, schlüssig und nachvollziehbar wurde Leiden 1 jedoch in den Folgegutachten von Dr. XXXX vom 24.08.2023 als auch von DDr.in XXXX vom 02.04.2024 unter der Pos.Nr. 01.01.02 mit der Begründung „Unterer Rahmensatz, da bei länger dauerndem Bestehen unter wirksamer Therapie weitgehend begrenzt, keine maßgeblichen Komplikationen belegt. Geringe Gelenksbeteiligung ist miterfasst“, mit einem GdB von lediglich 20% eingestuft.Das Leiden 1 („Hauterkrankungen, Schuppenflechte“) wurde im Vorgutachten vom 28.07.2015 von Dr. römisch 40 zwar unter der Pos.Nr. 01.01.02 mit einem GdB von 40% mit der Begründung „Oberer Rahmensatz, da generalisierte Ausprägung und gutes Ansprechen auf Therapie; geringe Gelenksbeteiligung inkludiert“ eingestuft, schlüssig und nachvollziehbar wurde Leiden 1 jedoch in den Folgegutachten von Dr. römisch 40 vom 24.08.2023 als auch von DDr.in römisch 40 vom 02.04.2024 unter der Pos.Nr. 01.01.02 mit der Begründung „Unterer Rahmensatz, da bei länger dauerndem Bestehen unter wirksamer Therapie weitgehend begrenzt, keine maßgeblichen Komplikationen belegt. Geringe Gelenksbeteiligung ist miterfasst“, mit einem GdB von lediglich 20% eingestuft. Hierzu hält Dr. XXXX in seinem Untersuchungsbefund fest: „HAUT: Sonnengebräunt, lediglich vereinzelte Psoriasis-Läsionen mit Betonung der Prädilektionsstellen, keine offenen Stellen, keine Kratzdefekte.“ Auch der Beschwerdeführer selbst berichtete gegenüber Dr. XXXX , dass sich die Psoriasis unter Therapie wesentlich gebessert habe, Sonne tue ihm gut, sowie über einen Urlaub unlängst (vgl. unter „Derzeitige Beschwerden“ im Gutachten vom 24.08.2023).Hierzu hält Dr. römisch 40 in seinem Untersuchungsbefund fest: „HAUT: Sonnengebräunt, lediglich vereinzelte Psoriasis-Läsionen mit Betonung der Prädilektionsstellen, keine offenen Stellen, keine Kratzdefekte.“ Auch der Beschwerdeführer selbst berichtete gegenüber Dr. römisch 40 , dass sich die Psoriasis unter Therapie wesentlich gebessert habe, Sonne tue ihm gut, sowie über einen Urlaub unlängst vergleiche unter „Derzeitige Beschwerden“ im Gutachten vom 24.08.2023). DDr.in XXXX führt in ihrem Untersuchungsbefund aus: „Integument: psoriatiforme Läsionen im Bereich von Kniegelenken und Ellbogen streckseitig, größte Läsion im Bereich des rechten Unterschenkel großflächig distale Hälfte ventrolateral, die Hälfte der Zirkumferenz betreffend, schuppend, teilweise blutige Stellen, gerötet. Kleine Areale im Bereich der Leisten, ganz kleine Läsion im Bereich der rechten Hand, Finger streckseitig, kleine Läsion im Bereich des rechten Daumennagels.“DDr.in römisch 40 führt in ihrem Untersuchungsbefund aus: „Integument: psoriatiforme Läsionen im Bereich von Kniegelenken und Ellbogen streckseitig, größte Läsion im Bereich des rechten Unterschenkel großflächig distale Hälfte ventrolateral, die Hälfte der Zirkumferenz betreffend, schuppend, teilweise blutige Stellen, gerötet. Kleine Areale im Bereich der Leisten, ganz kleine Läsion im Bereich der rechten Hand, Finger streckseitig, kleine Läsion im Bereich des rechten Daumennagels.“ Weiters hält auch Dr. XXXX , FA für Haut- und Geschlechtskrankheiten, in seinem Arztbrief vom 04.09.2023 fest: Weiters hält auch Dr. römisch 40 , FA für Haut- und Geschlechtskrankheiten, in seinem Arztbrief vom 04.09.2023 fest: „Diagnose: ausgeprägte Plaquepsoriasis; Nagelpsoriasis; (seit dem 19. Lebensjahr bekanntm seit 2018 hierorts in Betreuung) Therapievorschlag: eine systemische Therapie mit ‚Biologicals‘ wir vom Pat hinsichtlich seiner thromboembolischen Vorgeschichte nicht gewünscht, eventuell ist eine UVB- Narrowband-Bestrahlungsserie geplant, dzt indifferente Pflege mit Excipial Lipolotio, sowie Lokaltherapie magistraliter lt. Rp/ Steroid/Calcipotriol“ Berücksichtigend diesen Arztbrief führt DDr.in XXXX nachvollziehbar aus, dass eine Behandlung des Leidens mit Externa ausreichend ist.Berücksichtigend diesen Arztbrief führt DDr.in römisch 40 nachvollziehbar aus, dass eine Behandlung des Leidens mit Externa ausreichend ist. Auch der Befund von Dr. XXXX vom 11.10.2023, „… Der Kontakt mit Reinigungs- und Lösungsmittel ist tunlichst zu vermeiden, außerdem soll der Pat. keine Handschuhe tragen.“, führt zu keiner höheren Einstufung von Leiden 1. Die Einstufung unter der Pos.Nr. 01.01.02 mit einem GdB von 20% ist sohin korrekt erfolgt.Auch der Befund von Dr. römisch 40 vom 11.10.2023, „… Der Kontakt mit Reinigungs- und Lösungsmittel ist tunlichst zu vermeiden, außerdem soll der Pat. keine Handschuhe tragen.“, führt zu keiner höheren Einstufung von Leiden 1. Die Einstufung unter der Pos.Nr. 01.01.02 mit einem GdB von 20% ist sohin korrekt erfolgt. Pos.Nr. 06.07.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, lautet:Pos.Nr. 06.07.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, lautet: 06.07 Interstitielle Lungenerkrankung, Alveolitis und Fibrosen Lungengerüsterkrankungen, Alveolitis und Lungenfibrosen ungeachtet der Genese. Liegen andere Grundkrankheiten mit Beteiligung des Lungengerüstes wie z.B. Malignome, kreislaufbedingte interstitielle Lungenerkrankungen, Folgezustände nach Tuberkulose CPOD, Emphysem vor, erfolgt die Einstufung des Schweregrades der funktionellen Einschätzung
den Positionen und Rahmensätzen der Grundkrankheit. Beurteilungskriterien sind Art und Umfang im Allgemeinen und die resultierenden allgemeinen und speziellen funktionellen Einschränkungen 06.07.01 Leichte Form der interstitiellen Lungenerkrankung 10 – 40 % Die Prognose der Erkrankung ist nach geltender Lehrmeinung günstig, verläuft im Wesentlichen stabil bis nur langsam progredient, akute Schübe treten in der Regel nicht auf Keine oder ganz geringe Sauerstoffdiffusionsstörung Schon Dr. XXXX stellt in seinem Untersuchungsbefund eine normale Atemfrequenz, keine Atemnot, keine Dyspnoe fest, auch konnte er bei der Auskultation keine Spastik feststellen.Schon Dr. römisch 40 stellt in seinem Untersuchungsbefund eine normale Atemfrequenz, keine Atemnot, keine Dyspnoe fest, auch konnte er bei der Auskultation keine Spastik feststellen. DDr.in XXXX hält in ihrem Untersuchungsbefund hierzu fest: „Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.“ Der Beschwerdeführer führte im Zuge seiner Untersuchung am 25.01.2024 gegenüber der Sachverständigen aus, beim Lungenfacharzt sei er einmal im Jahr, Beschwerden habe er gelegentlich in der Nacht, Atemnot, am Tag habe er teilweise Beschwerden beim Stufen steigen. Er nehme Berodual bei Bedarf, zuletzt vor einem Jahr. Demnächst habe er wieder einen Termin. DDr.in römisch 40 hält in ihrem Untersuchungsbefund hierzu fest: „Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch.“ Der Beschwerdeführer führte im Zuge seiner Untersuchung am 25.01.2024 gegenüber der Sachverständigen aus, beim Lungenfacharzt sei er einmal im Jahr, Beschwerden habe er gelegentlich in der Nacht, Atemnot, am Tag habe er teilweise Beschwerden beim Stufen steigen. Er nehme Berodual bei Bedarf, zuletzt vor einem Jahr. Demnächst habe er wieder einen Termin. Die Sachverständige begründete nachvollziehbar und schlüssig die Einstufung in Höhe von 20% in der Pos.Nr. 06.07.01 (bei der Zitierung der Pos.Nr. 07.06.01 handelt es sich um einen offenkundigen Schreibfehler, da Pos.Nr. 07 das Verdauungssystem betrifft und nicht das Atmungssystem) mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da eine milde Klinik besteht und keine Therapie vorgenommen wird. Faktor V-Leiden mit Antikoagulation ist darin miterfasst. Dazu ist bereits im Patientenbrief vom 29.11.2014 festgehalten, „… Anamnese: Sarkoidose — beim Lungenfacharzt in Betreuung, Z. n. Discusprolaps, rezidivierende Infiltrationen durch den Orthopäden. Status: Exzellenter AZ, 176 cm, 75 kg, Caput/Collum: o.B. Cor: reine, rhytmische Herzaktion, Pulmo: frei, Abdomen: Bauchdecken: unauff., kein Druckschmerz, keine Resistenzen, sonst altersentsprechend unauff. Status. Aufnahme-EKG: SR, 83/Min., NT, Rechtsverspätung, RS-Umschlagszone in V
- Epikrise: Zusammenfassend wird der Pat. mit Dyspnoe und starken Thoraxschmerzen stationär aufgenommen. Davor bestand ein vermutlich respiratorischer Infekt. Unter den Laborparametern fällt ein deutlich erhöhtes D-Dimer auf. In einem Spiral-CT diagnostizieren wir eine ausgedehnte Pulmonalembolie bds. Es besteht auch ein schmaler rechtsseitiger Pleuraerguss. Es finden sich auch Konsolidierungsareale in beiden Unterlappen, die Infarktpneumonien entsprechen könnten, allerdings ist auch eine Sarkoidose vorbekannt. Aufgrund der aus Gesundheit aufgetretenen Pulmonalembolie und des jungen Alters des Pat. führen wir ein Thrombophiliescreening durch. Hier zeigt sich ein gering erniedrigtes Protein C (64%, normal 70 bis 140) und ein grenzwertig pos. Lupusantikoagulans. Die Phospholipidantikörper sind neg. ….. Laborchemisch bestehen keine weiteren Hinweise auf einen SLE. Wir empfehlen eine Antikoagulation mit 2x15 mg Xarelto für drei Wochen und dann eine Antikoagulation mit 1x20 mg Xarelto für 6 Monate. Zwei Wochen vor dem geplanten Ende der oralen Antikoagulation soll der Pat. in die Gerinnungsambulanz im XXXX überwiesen werden.Epikrise: Zusammenfassend wird der Pat. mit Dyspnoe und starken Thoraxschmerzen stationär aufgenommen. Davor bestand ein vermutlich respiratorischer Infekt. Unter den Laborparametern fällt ein deutlich erhöhtes D-Dimer auf. In einem Spiral-CT diagnostizieren wir eine ausgedehnte Pulmonalembolie bds. Es besteht auch ein schmaler rechtsseitiger Pleuraerguss. Es finden sich auch Konsolidierungsareale in beiden Unterlappen, die Infarktpneumonien entsprechen könnten, allerdings ist auch eine Sarkoidose vorbekannt. Aufgrund der aus Gesundheit aufgetretenen Pulmonalembolie und des jungen Alters des Pat. führen wir ein Thrombophiliescreening durch. Hier zeigt sich ein gering erniedrigtes Protein C (64%, normal 70 bis 140) und ein grenzwertig pos. Lupusantikoagulans. Die Phospholipidantikörper sind neg. ….. Laborchemisch bestehen keine weiteren Hinweise auf einen SLE. Wir empfehlen eine Antikoagulation mit 2x15 mg Xarelto für drei Wochen und dann eine Antikoagulation mit 1x20 mg Xarelto für 6 Monate. Zwei Wochen vor dem geplanten Ende der oralen Antikoagulation soll der Pat. in die Gerinnungsambulanz im römisch 40 überwiesen werden. Diagnosen: Pulmonalembolie bds, aus Gesundheit Sarkoidose Protein-C-Mangel“ Die Einstufung von Leiden 2 unter der Pos.Nr. 06.07.01 mit einem GdB von 20% ist sohin korrekt. Pos.Nr. 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl II Nr. 261/2010 idgF, lautet:Pos.Nr. 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF, lautet: 02.01 Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 – 20 % Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich DDr.in XXXX stuft Leiden 3 („Degenerative Wirbelsäulenveränderungen“) unter Pos.Nr. 02.01.01 mit einem GdB von 20% ein und begründet die Heranziehung mit dem oberen Rahmensatz, dass zwar endlagig funktionelle Einschränkungen bestehen, allerdings ohne motorisches Defizit.DDr.in römisch 40 stuft Leiden 3 („Degenerative Wirbelsäulenveränderungen“) unter Pos.Nr. 02.01.01 mit einem GdB von 20% ein und begründet die Heranziehung mit dem oberen Rahmensatz, dass zwar endlagig funktionelle Einschränkungen bestehen, allerdings ohne motorisches Defizit. Im Hinblick auf die Einschätzung des Wirbelsäulenleidens des Beschwerdeführers hielt die Sachverständige im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers nachvollziehbar dazu fest, dass Schultergürtel und Becken horizontal stehen, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse bestehen und die Rückenmuskulatur symmetrisch ausgebildet ist. Es liegt jedoch ein mäßiger Hartspann und ein Klopfschmerz über der mittleren LWS mit seitlicher Ausstrahlung vor. Die Halswirbelsäule ist in allen Ebenen frei beweglich. Die Halswirbelsäule ist in allen Ebenen frei beweglich, die Brustwirbelsäule und die Lendenwirbelsäule können bis zu 20 Grad rotiert und seitwärts geneigt werden. Der Lasegue-Test ist beidseits negativ, Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar. Zusätzlich gab sie an, dass der Nacken- und Schürzengriff sowie der Faustschluss uneingeschränkt möglich sind. Die Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich beweglich, der Grob- und Spitzgriff uneingeschränkt durchführbar. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Diese Einstufung begründet die Sachverständige sohin schlüssig und nachvollziehbar, auch lässt sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen nichts Gegenteiliges ableiten, sodass ein höherer Grad der Behinderung nicht indiziert ist. Die Ausführungen der Sachverständigen decken sich auch mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Für eine höhere Einschätzung von Leiden 3 wären rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, maßgebliche radiologische Veränderungen und ein andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika erforderlich, was sich in Summe aus den eingeholten Gutachten und vorgelegten Befunden nicht ableiten lässt. Eine Einschätzung des Leidens mit einem höheren Grad der Behinderung kommt somit nicht in Betracht. Leiden 4 (Schlafstörung, Agoraphobie) wurde bereits von Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 24.08.2023 unter Pos.Nr. 03.05.01 mit einem GdB von 20% eingestuft mit der Begründung, dass eine wirksame Dauermedikation etabliert und der Beschwerdeführer sozial integriert sei, keine maßgeblichen Komplikationen oder stationäre Aufenthalte an Fachabteilung belegt und wesentliche Therapiereserven erhalten seien. Leiden 4 (Schlafstörung, Agoraphobie) wurde bereits von Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 24.08.2023 unter Pos.Nr. 03.05.01 mit einem GdB von 20% eingestuft mit der Begründung, dass eine wirksame Dauermedikation etabliert und der Beschwerdeführer sozial integriert sei, keine maßgeblichen Komplikationen oder stationäre Aufenthalte an Fachabteilung belegt und wesentliche Therapiereserven erhalten seien. Leiden 5 (Carpaltunnelsyndrom beidseits) wurde ebenfalls bereits von Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 24.08.2023 unter der Pos.Nr.04.05.06 mit einem GdB von 10% eingestuft mit der Begründung, es bestünden zwar Sensibilitätsstörungen, jedoch ohne motorisches Defizit.Leiden 5 (Carpaltunnelsyndrom beidseits) wurde ebenfalls bereits von Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 24.08.2023 unter der Pos.Nr.04.05.06 mit einem GdB von 10% eingestuft mit der Begründung, es bestünden zwar Sensibilitätsstörungen, jedoch ohne motorisches Defizit. Auch die Einstufung von Leiden 4 und 5 wurde von DDr.in XXXX in ihrem Gutachten vom 02.04.2024 bestätigt.Auch die Einstufung von Leiden 4 und 5 wurde von DDr.in römisch 40 in ihrem Gutachten vom 02.04.2024 bestätigt. So ist im Brief der Neurologischen Ambulanz vom 07.06.2023 nach fachärztlicher Begutachtung festgehalten: „Der Pat. kontaktiert am 04.04.2023 erstmals h.o. Ambulanz: Anamnestisch seit 2 Jahren vor allem nächtliche Parästhesie beider Hände. In einem NLG von 04/23 zeigt sich ein CTS Grad II-III re. und Grad I links. Unter einer medikamentösen Therapie mit Pregabalin 25mg 0-0-0-1 und Neurobion 3x1 Drg/Woche sowie Tragen einer Nachtlagerungsschiene sie bereits eine leichte Verbesserung eingetreten. Empfehle wegen Schlafstörungen und einer Agoraphobie eine Einstellung auf Trittico 75mg 0-0-0-2/
- Kontrolle vorgesehen. „Der Pat. kontaktiert am 04.04.2023 erstmals h.o. Ambulanz: Anamnestisch seit 2 Jahren vor allem nächtliche Parästhesie beider Hände. In einem NLG von 04/23 zeigt sich ein CTS Grad II-III re. und Grad römisch eins links. Unter einer medikamentösen Therapie mit Pregabalin 25mg 0-0-0-1 und Neurobion 3x1 Drg/Woche sowie Tragen einer Nachtlagerungsschiene sie bereits eine leichte Verbesserung eingetreten. Empfehle wegen Schlafstörungen und einer Agoraphobie eine Einstellung auf Trittico 75mg 0-0-0-2/
- Kontrolle vorgesehen. Diagnosen: G56.0, F40.0, G55.1“ In der Ambulanzkartei — Neurologische Ambulanz vom 07.09.2023 ist Folgendes festgehalten: „(…) Aktuelle Beschwerden: mit Meds Magenbeschwerden, mit 1/2 Trittico Schlaf gut aber hang over, mit 1/3 Trittico DSS, empf. Umstellung auf Mirtazapin 15mg 0-0-0-1/2 PPS: (…)Schlaf: DSSPPS: (…), Schlaf: DSS Diagnose: G47.0 G56.0 Medikamentöse Therapie: Pregabalin 25mg 0-0-0-1, Neurobion 3x/Wo., Mirtazapin 15mg 0-0-0-1/2 Empfehlungen: Kontaktaufnahme mit FA für Psychiatrie Aufklärungs- und Beratungsgespräch wurde geführt. Ko bei Bed“ Die medizinische Sachverständige verweist unter Hinweis auf die beiden voranstehend zitierten Befunde nachvollziehbar darauf, dass kein motorisches Defizit bei CTS objektivierbar ist. Hinsichtlich der Schlafstörungen und Agoraphobie ist eine milde medikamentöse Therapie etabliert. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Die vorgelegten Beweismittel stehen – wie bereits ausgeführt – nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises; es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Nachvollziehbar begründet die Sachverständige den Gesamtgrad der Behinderung mit 30%. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens vom 02.04.
- Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Zur Entscheidung in der Sache Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist
dessen § 1 Abs. 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist
dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40, Absatz eins, BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).
§ 41Abs.
1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung: § 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2, Absatz eins, Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 3Abs.
1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Absatz 2, leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten vom 02.04.2024 zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 30 v.H. ergibt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten vom 02.04.2024 zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 30 v.H. ergibt. In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Sachverständige setzt sich mit den vorgelegten Befunden auseinander. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahme und Schlussfolgerung des dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W217.2280953.1.00