GVG, § 31 Abs. 1 VwGVG und Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen. A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 2. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 01.03.2024 wurde ihr Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom 01.03.2024 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Urschrift dieser Erledigung wurde im Akt hinterlegt. Diese enthält 106 Seiten. Die schriftliche Erledigung wurde vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift genehmigt. Die Unterschrift des Genehmigungsberechtigten besteht aus einem Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Eine Ausfertigung der im Akt einliegenden Urschrift der Erledigung wurde der Partei jedoch nicht ausgefolgt oder übermittelt (zugestellt). Der Beschwerdeführerin wurde elektronisch mittels dualer Zustellung eine als Bescheid bezeichnete Erledigung des BFA vom 01.03.2024 übermittelt. Diese Ausfertigung enthält 7 Seiten. Der Spruch der Ausfertigung ist identisch mit der im Akt einliegenden Urschrift der Erledigung. Ansonsten enthält die an die Partei ergangene Ausfertigung nur Überschriften; Feststellungen, eine Beweiswürdigung und eine (über die Wiedergabe von Textbausteinen hinausgehende) rechtliche Beurteilung sind nicht enthalten. Die Ausfertigung wurde amtssigniert. Sie wurde vom Genehmigungsberechtigten der Behörde jedoch nicht genehmigt. Gegen Spruchpunkt I. der ihr übermittelten Erledigung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. der ihr übermittelten Erledigung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Beschwerde ist rechtzeitig; sie ist jedoch nicht zulässig. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.2. § 18 Abs. 3 und 4 AVG lauten:3.2. Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG lauten: „Erledigungen § 18. …Paragraph 18, …
Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. ...“ 3.3. Für die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist es
1 Z 1 B-VG notwendige Voraussetzung, dass überhaupt ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt.3.3. Für die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist es
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG notwendige Voraussetzung, dass überhaupt ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt.
3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
Paragraph 18, Absatz 3, AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung
Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass § 18 Abs. 3 und 4 AVG zwischen der Erledigung der Behörde, d.h. der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits unterscheiden (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140, mwN; 30.06.2022, Ra 2019/07/0116). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG zwischen der Erledigung der Behörde, d.h. der Beurkundung ihres Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, d.h. der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits unterscheiden vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140, mwN; 30.06.2022, Ra 2019/07/0116). Von der Frage der Genehmigung einer Erledigung (der Willensbildung, verkörpert in der Urschrift) ist jene der Frage der Bekanntgabe der Erledigung durch die Übermittlung (Zustellung) der schriftlichen Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden. Die behördeninterne Genehmigung der Entscheidung wird – seit der Novelle BGBl. 1990/357 – in Abs. 3, die Ausfertigung dieser Entscheidung an die Partei in Abs. 4 des § 18 AVG geregelt. Ein Mangel der Urschrift kann auch nicht durch eine fehlerfreie Ausfertigung saniert werden. Vielmehr kann eine Ausfertigung nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen, wenn ihr eine
3 AVG genehmigte Erledigung (und nicht bloß ein Bescheidentwurf) zugrunde liegt. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl. VwGH 13.03.2024, Ra 2022/03/0285 mit Verweis auf VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009). Von der Frage der Genehmigung einer Erledigung (der Willensbildung, verkörpert in der Urschrift) ist jene der Frage der Bekanntgabe der Erledigung durch die Übermittlung (Zustellung) der schriftlichen Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden. Die behördeninterne Genehmigung der Entscheidung wird – seit der Novelle BGBl. 1990/357 – in Absatz 3,, die Ausfertigung dieser Entscheidung an die Partei in Absatz 4, des Paragraph 18, AVG geregelt. Ein Mangel der Urschrift kann auch nicht durch eine fehlerfreie Ausfertigung saniert werden. Vielmehr kann eine Ausfertigung nur dann rechtliche Wirkungen zeitigen, wenn ihr eine
Paragraph 18, Absatz 3, AVG genehmigte Erledigung (und nicht bloß ein Bescheidentwurf) zugrunde liegt. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor vergleiche VwGH 13.03.2024, Ra 2022/03/0285 mit Verweis auf VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009). Die Unterschrift des Genehmigenden muss nicht auf das Schriftstück, das die Erledigung trägt, selbst gesetzt werden. Es genügt, wenn auf dem Konzept, dem Entwurf, dem Referatsbogen, etc. die Unterschrift des Genehmigenden aufscheint (vgl. VwGH 13.12.1990, 90/06/0128; VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0022). Wesentlich ist, dass eine eindeutig klare Zuordnung der Unterschrift zum Inhalt des genehmigten Textes gewährleistet ist und zum Ausdruck kommt, dass die Unterschrift den Akt der Genehmigung des Textes dokumentiert (vgl. VwGH 06.05.1996, 91/10/0060). Diese Rechtsprechung ist – auch soweit sie zu früheren Fassungen des § 18 AVG ergangen ist – im Hinblick auf die auch damals vorgesehene „Unterschrift des Genehmigenden“ auf die geltende Rechtslage hinsichtlich einer (nicht elektronischen) Genehmigung iSd § 18 Abs. 3 erster Halbsatz AVG übertragbar. Die Unterschrift des Genehmigenden muss nicht auf das Schriftstück, das die Erledigung trägt, selbst gesetzt werden. Es genügt, wenn auf dem Konzept, dem Entwurf, dem Referatsbogen, etc. die Unterschrift des Genehmigenden aufscheint vergleiche VwGH 13.12.1990, 90/06/0128; VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0022). Wesentlich ist, dass eine eindeutig klare Zuordnung der Unterschrift zum Inhalt des genehmigten Textes gewährleistet ist und zum Ausdruck kommt, dass die Unterschrift den Akt der Genehmigung des Textes dokumentiert vergleiche VwGH 06.05.1996, 91/10/0060). Diese Rechtsprechung ist – auch soweit sie zu früheren Fassungen des Paragraph 18, AVG ergangen ist – im Hinblick auf die auch damals vorgesehene „Unterschrift des Genehmigenden“ auf die geltende Rechtslage hinsichtlich einer (nicht elektronischen) Genehmigung iSd Paragraph 18, Absatz 3, erster Halbsatz AVG übertragbar. Eine Ausfertigung in Form eines elektronischen Dokuments kann völlig unabhängig von der Form der Erledigung, insbesondere deren Entstehung und Genehmigung, erstellt werden. Dabei ist die „elektronische Genehmigung“ der Erledigung – nach den Worten des Gesetzes das „Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG 2004) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG 2004)“ – von der Amtssignatur nach § 19 E-GovG 2004 auf einer Ausfertigung zu unterscheiden. Die Darstellung der Amtssignatur (auf einer Ausfertigung) ersetzt nicht die Genehmigung, vielmehr ist darin lediglich die Urheberschaft der Behörde dokumentiert (vgl. VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009). Zwar kann die Genehmigung mittels einer Amtssignatur erfolgen, was den Vorteil bietet, dass damit auch die Ausfertigungen diese Amtssignatur enthalten und keiner weiteren Beglaubigung bedürfen; die Verwendung einer Amtssignatur ist aber für die elektronische Genehmigung nicht verpflichtend (vgl. ErläutRV zum Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, 294 BlgNR
GVG entfallen. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Zurückweisung der Beschwerde resultiert aus der (dargestellten) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bescheidqualität bzw. zu den Genehmigungsanforderungen behördlicher Erledigungen (§ 18 Abs. 3 und 4 AVG), die im gegenständlichen Fall maßgeblich sind.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Zurückweisung der Beschwerde resultiert aus der (dargestellten) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bescheidqualität bzw. zu den Genehmigungsanforderungen behördlicher Erledigungen (Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG), die im gegenständlichen Fall maßgeblich sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W238.2289945.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.