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{'item': 'W284 2286493-1'}

Obsah (5)Art. 133Artikel 15§ 6§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2024 GeschäftszahlW284 2286493-1 Spruch, W284 2286493-1/8E Schriftliche Ausfertigung des am 03.04.2024 mündlich verkündeten Erkennt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal aus Syrien aus und stellte am 12.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es erfolgte am selben Tag eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
  2. Am 13.06.2023 wurde der Beschwerdeführer vom LG für Strafsachen Graz zur GZ XXXX mit Rechtskraft vom 16.06.2023 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von XXXX unter Setzung einer Probezeit von XXXX verurteilt.
  3. Am 13.06.2023 wurde der Beschwerdeführer vom LG für Strafsachen Graz zur GZ römisch 40 mit Rechtskraft vom 16.06.2023 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von römisch 40 unter Setzung einer Probezeit von römisch 40 verurteilt.
  4. Am 30.08.2023 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA bzw. belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) einvernommen.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.01.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
  7. Gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
  8. Gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
  9. Mit Ladung vom 22.02.2024 zur mündlichen Verhandlung am 03.04.2024 wurden dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien vom 17.07.2023, Version 9, übermittelt.
  10. Am 03.04.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, seine Fluchtgründe ausführlich darzulegen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte das BvWG die aktualisierten Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024, Version 11 in das Verfahren ein. Am Ende der Verhandlung wurde das Erkanntnis mündlich verkündet und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen sowie die Einbringung einer Revision gem. Art. 133 Abs. 4 für nicht zulässig erklärt.
  11. Am 03.04.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, seine Fluchtgründe ausführlich darzulegen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte das BvWG die aktualisierten Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024, Version 11 in das Verfahren ein. Am Ende der Verhandlung wurde das Erkanntnis mündlich verkündet und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen sowie die Einbringung einer Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, für nicht zulässig erklärt.
  12. Am 05.04.2024 brachte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht einen Antrag gem. § 29 Abs. 4 VwGVG auf schriftliche Langausfertigung des am 03.04.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses ein.
  13. Am 05.04.2024 brachte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht einen Antrag gem. Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG auf schriftliche Langausfertigung des am 03.04.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX im Dorf XXXX im Distrikt XXXX im Gouvernement Idlib in Syrien geboren und ist syrischer Staatsangehöriger. Er gehört zur Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 im Gouvernement Idlib in Syrien geboren und ist syrischer Staatsangehöriger. Er gehört zur Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest. Er hat elf Jahre die Grundschule besucht, ist körperlich stark eingeschränkt und aufgrund seiner Einschränkungen auf das Gehen mit Krücken angewiesen. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich derzeit unter der Kontrolle der HTS (früher: Al-Nusra). Der nunmehr fünfunddreißigjährige Beschwerdeführer hat den regulären Wehrdienst von 2008 bis 2010 abgeleistet. Der Beschwerdeführer hat im späteren Teil der Grundausbildung des regulären Wehrdienstes nicht als Ausbildner gearbeitet. Er verfügt auch nicht über Spezialkenntnisse im Bereich der Artillerie. Er befand sich von 2010 bis 2018 im Libanon und hat dort als Taxifahrer bzw. in der Hotellerie gearbeitet und während dieser Zeit regelmäßig seine Familie besucht, mit der er bis heute via WhatsApp in Kontakt steht. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet, hat keine Kinder und ist in Österreich rechtskräftig wegen gefährlicher Drohung und versuchter Nötigungen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von XXXX bei einer Probezeit von XXXX verurteilt worden. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet, hat keine Kinder und ist in Österreich rechtskräftig wegen gefährlicher Drohung und versuchter Nötigungen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von römisch 40 bei einer Probezeit von römisch 40 verurteilt worden. Seine Eltern sowie vier Brüder und eine Schwester leben in Syrien, während ein Bruder in der Türkei lebt. Im Sommer 2022 verließ er alleine, illegal und schlepperunterstützt Syrien in Richtung Türkei, um in Österreich nicht vor dem 12.09.2022 einzureisen. Ebendort stellte er am 12.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  16. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen: 1.2.
  17. Gefahr der Verfolgung durch die HTS (ehemals Al-Nusra): Der politisch desinteressierte Beschwerdeführer unterliegt wegen seiner politischen Gesinnung keiner Gefährdung durch Milizen der HTS. 1.2.
  18. Gefahr der Einziehung zum Reservedienst bei der syrischen Armee: Der 35-jährige politisch desinteressierte Beschwerdeführer hat den Militärdienst bereits abgeleistet und es droht ihm in seinem Herkunftsgebiet nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die zwangsweise Rekrutierung zum Reservedienst durch die Streitkräfte des syrischen Regimes. Der Beschwerdeführer hat bisher auch keine Aufforderung zur Ableistung des Reservedienstes erhalten. Zudem steht das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der Milizen der HTS (Al-Nusra) und nicht des syrischen Regimes und es ist es dem Beschwerdeführer mehrmals problemlos möglich gewesen, vom syrischen Regime unbehelligt vom Libanon in seinen Herkunftsort im Gouvernement Idlib in Syrien einzureisen; dies wäre ihm auch nunmehr bei (hypothetischer) Rückkehr möglich. Auch aufgrund seiner Ausreise oder der Asylantragstellung in Österreich droht dem Beschwerdeführer keine Gefahr, mit der Anwendung physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. 1.
  19. Zur Lage im Herkunftsstaat Zur aktuellen Situation in Syrien (Auszug aus den Länderinformationen der Staaten-dokumentation zu Syrien vom 27.03.2024, Version 11): Nordwest-Syrien Während das Assad-Regime etwa 60 Prozent des Landes kontrolliert, was einer Bevölkerung von rund neun Millionen Menschen entspricht, gibt es derzeit [im Nordwesten Syriens] zwei Gebiete, die sich noch außerhalb der Kontrolle des Regimes befinden: Nord-Aleppo und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei, die von der von Ankara unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA) kontrolliert werden, und das Gebiet von Idlib, das von der militanten islamistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird. Zusammen kontrollieren sie 10 Prozent des Landes mit einer Bevölkerung von etwa 4,4 Millionen Menschen, wobei die Daten zur Bevölkerungsanzahl je nach zitierter Institution etwas variieren (ISPI 27.6.2023). Das Gebiet unter Kontrolle von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte Hochburg der Opposition in Syrien (BBC 2.5.2023). Das Gebiet wird von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: übersetzt soviel wie: Komitee zur Befreiung der Levante] beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen (Alaraby 5.6.2023). Das Gebiet beherbergt aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden (BBC 2.5.2023). HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hat die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterscheidet sich das heutige Idlib deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hat derzeit keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hat Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hat sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt (Alaraby 5.6.2023). Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten, ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden (AA 29.11.2021). Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, sind in Idlib präsent. Unter diesen befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB Damaskus 12.2022). Unter dem Kommando der HTS stehen zwischen 7.000 und 12.000 Kämpfer, darunter ca. 1.000 sogenannte Foreign Terrorist Fighters (UNSC 25.7.2023). Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front [Jabhat al-Nusra], heute als HTS bekannt, angeschlossen haben. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Der IS sieht den Nordwesten als potenzielles Einfallstor in die Türkei und als sicheren Rückzugsort, wo seine Anhänger sich unter die Bevölkerung mischen (UNSC 25.7.2023). Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) - auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent (UNSC 13.2.2023). Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vgl. CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vgl. CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vgl. Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein

igteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023).Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vergleiche CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vergleiche CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vergleiche Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein

igteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023). Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Rechtliche Bestimmungen Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom

  1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
  2. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  3. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die
  4. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023). Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022). Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sollen Männer auch unabhängig ihres Gesundheitszustandes eingezogen und in der Verwaltung eingesetzt worden sein (NMFA 8.2023). Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (STDOK 8.2017; vgl. DIS 7.2023). Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017).Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (STDOK 8.2017; vergleiche DIS 7.2023). Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten (EUAA 9.2022). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (AA 2.2.2024). Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vgl. Liveuamap 17.5.2023). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen, um sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der "Gesuchten" zu setzen. Das erleichtert ihre Verhaftung zur Rekrutierung, wenn sie das Gouvernement Idlib in Richtung der Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022).Das Gouvernement Idlib befindet sich außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung, die dort keine Personen einberufen kann (Rechtsexperte 14.9.2022), mit Ausnahme einiger südwestlicher Sub-Distrikte (Nahias) des Gouvernements, die unter Regierungskontrolle stehen (ACLED 1.12.2022; vergleiche Liveuamap 17.5.2023). Die syrische Regierung kontrolliert jedoch die Melderegister des Gouvernements Idlib (das von der syrischen Regierung in das Gouvernement Hama verlegt wurde), was es ihr ermöglicht, auf die Personenstandsdaten junger Männer, die das Rekrutierungsalter erreicht haben, zuzugreifen, um sie für die Ableistung des Militärdienstes auf die Liste der "Gesuchten" zu setzen. Das erleichtert ihre Verhaftung zur Rekrutierung, wenn sie das Gouvernement Idlib in Richtung der Gebiete unter Kontrolle der syrischen Regierung verlassen (Rechtsexperte 14.9.2022). Reservedienst

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung) (STDOK 8.2017). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein (NMFA 5.2022; vgl. NMFA 8.2023; vgl. DIS 1.2024). Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können (ÖB Damaskus 12.2022). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen Über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.

anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). V.a. weil die SAA derzeit nicht mehr so viele Männer braucht, werden über 42-Jährige derzeit eher selten einberufen. Das syrische Regime verlässt sich vor allem auf Milizen, in deren Dienste sich 42-Jährige einschreiben lassen können (DIS 1.2024).Das niederländische Außenministerium berichtet unter Berufung auf vertrauliche Quellen, dass Männer über 42 Jahre, die ihren Wehrdienst abgeleistet hatten, Gefahr laufen, verhaftet zu werden, um sie zum Reservedienst zu bewegen. Männer, auch solche über 42 Jahren, werden vor allem in Gebieten, die zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisten eingezogen. Dies soll eine Form der Vergeltung oder Bestrafung sein. Personen, die als Reservisten gesucht werden, versuchen, sich dem Militärdienst durch Bestechung zu entziehen oder falsche Bescheinigungen zu erhalten,

derer sie bei inoffiziellen Streitkräften, wie etwa regierungsfreundlichen Milizen, dienen (NMFA 5.2022). Manchen Quellen des Danish Immigration Service zufolge werden Reservisten unabhängig ihrer Qualifikationen einberufen, andere Quellen wiederum geben an, dass das syrische Regime Reservisten je nach ihrer militärischen Spezialisierung einzieht. Eine Quelle glaubt, dass Reservisten oft qualifikationsunabhängig eingezogen werden, aber immer öfter auf die Spezialisierung geachtet wird. Eine besondere Stellung bei der Einberufung zum Reservedienst nehmen Angestellte des öffentlichen Sektors ein. Manche Quellen sprechen davon, dass diese seltener einberufen werden, andere Quellen geben an, dass diese eher entsprechend ihrer Tätigkeiten (z.B. im medizinischen Bereich) im Rahmen ihres Reservedienstes an Orte geschickt werden, wo ihre Funktion gerade dringender gebraucht wird (DIS 1.2024).

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung) (STDOK 8.2017). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein (NMFA 5.2022; vergleiche NMFA 8.2023; vergleiche DIS 1.2024). Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können (ÖB Damaskus 12.2022). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen Über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.

anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). römisch fünf.a. weil die SAA derzeit nicht mehr so viele Männer braucht, werden über 42-Jährige derzeit eher selten einberufen. Das syrische Regime verlässt sich vor allem auf Milizen, in deren Dienste sich 42-Jährige einschreiben lassen können (DIS 1.2024)., Das niederländische Außenministerium berichtet unter Berufung auf vertrauliche Quellen, dass Männer über 42 Jahre, die ihren Wehrdienst abgeleistet hatten, Gefahr laufen, verhaftet zu werden, um sie zum Reservedienst zu bewegen. Männer, auch solche über 42 Jahren, werden vor allem in Gebieten, die zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisten eingezogen. Dies soll eine Form der Vergeltung oder Bestrafung sein. Personen, die als Reservisten gesucht werden, versuchen, sich dem Militärdienst durch Bestechung zu entziehen oder falsche Bescheinigungen zu erhalten,

derer sie bei inoffiziellen Streitkräften, wie etwa regierungsfreundlichen Milizen, dienen (NMFA 5.2022). Manchen Quellen des Danish Immigration Service zufolge werden Reservisten unabhängig ihrer Qualifikationen einberufen, andere Quellen wiederum geben an, dass das syrische Regime Reservisten je nach ihrer militärischen Spezialisierung einzieht. Eine Quelle glaubt, dass Reservisten oft qualifikationsunabhängig eingezogen werden, aber immer öfter auf die Spezialisierung geachtet wird. Eine besondere Stellung bei der Einberufung zum Reservedienst nehmen Angestellte des öffentlichen Sektors ein. Manche Quellen sprechen davon, dass diese seltener einberufen werden, andere Quellen geben an, dass diese eher entsprechend ihrer Tätigkeiten (z.B. im medizinischen Bereich) im Rahmen ihres Reservedienstes an Orte geschickt werden, wo ihre Funktion gerade dringender gebraucht wird (DIS 1.2024). Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Mit der COVID-19-Pandemie und der Beendigung umfangreicher Militäroperationen im Nordwesten Syriens im Jahr 2020 haben sich die groß angelegten militärischen Rekrutierungskampagnen der syrischen Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten jedoch verlangsamt (COAR 28.1.2021), und im Jahr 2021 hat die syrische Regierung damit begonnen, Soldaten mit entsprechender Dienstzeit abrüsten zu lassen. Nichtsdestotrotz wird die syrische Armee auch weiterhin an der Wehrpflicht festhalten, nicht nur zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebs, sondern auch, um eingeschränkt militärisch operativ sein zu können. Ein neuerliches "Hochfahren" dieses Systems scheint derzeit [Anm.: Stand 16.9.2022] nicht wahrscheinlich, kann aber vom Regime bei Notwendigkeit jederzeit wieder umgesetzt werden (BMLV 12.10.2022). Als die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Der syrische Präsident erließ einen ab Oktober 2022 geltenden Verwaltungserlass mit Blick auf die unteren Ebenen der Militärhierarchie, der die Beibehaltung und Einberufung von bestimmten Offizieren und Reserveoffiziersanwärtern, die für den obligatorischen Militärdienst gemeldet sind, beendete. Bestimmte Offiziere und Offiziersanwärter, die in der Wehrpflicht stehen, sind zu demobilisieren, und bestimmte Unteroffiziere und Reservisten dürfen nicht mehr weiterbeschäftigt oder erneut einberufen werden (TIMEP 17.10.2022; vgl. SANA 27.8.2022). Ziel dieser Beschlüsse ist es, Hochschulabsolventen wie Ärzte und Ingenieure dazu zu bewegen, im Land zu bleiben (TIMEP 17.10.2022). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vgl. NMFA 5.2022). Ein weiterer Beschluss wurde im Dezember 2023 erlassen, wonach Reserveoffiziere, die mit 31.01.2024 ein Jahr oder mehr aktiv ihren Wehrdienst abgeleistet haben, ab 1.2.2024 nicht mehr einberufen werden. Dieser Beschluss beendet ebenfalls die Einberufung von Unteroffizieren und Reservisten, die mit 31.1.2024 sechs Jahre oder mehr aktiven Wehrdienst geleistet haben (SANA 4.12.2023). Als die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Der syrische Präsident erließ einen ab Oktober 2022 geltenden Verwaltungserlass mit Blick auf die unteren Ebenen der Militärhierarchie, der die Beibehaltung und Einberufung von bestimmten Offizieren und Reserveoffiziersanwärtern, die für den obligatorischen Militärdienst gemeldet sind, beendete. Bestimmte Offiziere und Offiziersanwärter, die in der Wehrpflicht stehen, sind zu demobilisieren, und bestimmte Unteroffiziere und Reservisten dürfen nicht mehr weiterbeschäftigt oder erneut einberufen werden (TIMEP 17.10.2022; vergleiche SANA 27.8.2022). Ziel dieser Beschlüsse ist es, Hochschulabsolventen wie Ärzte und Ingenieure dazu zu bewegen, im Land zu bleiben (TIMEP 17.10.2022). Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vergleiche NMFA 5.2022). Ein weiterer Beschluss wurde im Dezember 2023 erlassen, wonach Reserveoffiziere, die mit 31.01.2024 ein Jahr oder mehr aktiv ihren Wehrdienst abgeleistet haben, ab 1.2.2024 nicht mehr einberufen werden. Dieser Beschluss beendet ebenfalls die Einberufung von Unteroffizieren und Reservisten, die mit 31.1.2024 sechs Jahre oder mehr aktiven Wehrdienst geleistet haben (SANA 4.12.2023). Die Rekruten werden während des Wehrdienstes im Allgemeinen nicht gut behandelt. Der Umgang mit ihnen ist harsch. Nur wer gute Verbindungen zu höheren Offizieren oder Militärbehörden hat oder wer seine Vorgesetzten besticht, kann mit einer besseren Behandlung rechnen. Außerdem ist die Bezahlung sehr niedrig und oft ist es den Rekruten während des Wehrdienstes nicht gestattet, ihre Familien zu sehen (DIS 1.2024). Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des

  1. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vgl. FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Auch für Wehrpflichtige, die ins Ausland reisen möchten, ist ein Aufschub von bis zu 6 Monaten möglich und wird von Oppositionsangehörigen genützt, nachdem sie im Rahmen von Versöhnungsabkommen ihren "Status geregelt" haben (DIS 1.2024). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017).Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vergleiche FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Auch für Wehrpflichtige, die ins Ausland reisen möchten, ist ein Aufschub von bis zu 6 Monaten möglich und wird von Oppositionsangehörigen genützt, nachdem sie im Rahmen von Versöhnungsabkommen ihren "Status geregelt" haben (DIS 1.2024). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vergleiche DRC/DIS 8.2017). Als einziger Sohn der Familie kann man sich vom Wehrdienst befreien lassen. Mehrere Quellen des Danish Immigration Service haben angegeben, dass es keine Fälle gibt, in denen die einzigen Söhne einer Familie trotzdem zur Wehrpflicht herangezogen worden sind (DIS 1.2024). Einem von der European Union Asylum Agency (EUAA) befragten syrischen Akademiker zufolge werden Wehrpflichtbefreiungen erlassen für Personen mit Erkrankungen, die es ihnen verunmöglichen, militärische Pflichten zu erfüllen, wie beispielsweise Herzerkrankungen oder Sehschwächen. Teilweise werden aber anstatt einer Befreiung, diese Personen auf Positionen ohne Gefechtsbereitschaft bzw. auf denen sie keiner physischen Belastung ausgesetzt sind, wie in der Administration, verpflichtet (EUAA 10.2023; vgl. DIS 01.2024). Zur Entscheidung, ob und welcher Art eine Person wehrpflichtig ist, errechnen die Behörden einen Prozentgrad der Behinderung bzw. der gesundheitlichen Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung (DIS 1.2024). Wobei eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums angibt, dass sechs Monate Grundausbildung unabhängig des Gesundheitszustandes komplett zu durchlaufen sind (NMFA 8.2023). Welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Untauglichkeit bzw. zum eingeschränkten Wehrdienst führen ist unklar, wobei es bestimmte, offensichtliche Behinderungen gibt, die eine Untauglichkeit bedingen, wie Blindheit oder Lähmungen. Oft werden auch Männer, die an Fettleibigkeit, Sehbehinderungen, Krebs, psychischen Krankheiten leiden oder denen eine Gliedmaße fehlt, vom Wehrdienst befreit. Gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie Diabetes, Sehschwächen bis zu einem bestimmten Grad, Herzerkrankungen, Bluthochdruck, Hörbeeinträchtigungen, Deformierungen an Händen oder Füßen, Asthma oder andere chronische Erkrankungen gelten meist als Gründe, um den Wehrdienst nicht im Feld ausüben zu müssen (DIS 1.2024). Einer vom niederländischen Außenministerium befragten Quelle zufolge werden medizinische Befreiungen häufig ignoriert und die Betroffenen müssen dennoch ihren Wehrdienst ableisten (NMFA 5.2022). Die tatsächliche Handhabung der Tauglichkeitskriterien ist schwer eruierbar, da sie von den Entscheidungen der medizinischen Ausschüsse abhängen (DIS 5.2020; vgl. DIS 1.2024). Der Prozess nimmt manchmal auch viel Zeit in Anspruch, sogar bei offensichtlichen Beeinträchtigungen, wie dem Downsyndrom (DIS 1.2024). Wer aus medizinischen Gründen befreit werden will oder in einer administrativen Position seinen Wehrdienst versehen möchte, hat mit Hürden zu rechnen und Erpressungen sowie das Bezahlen von Bestechungsgeldern ist weit verbreitet (EUAA 10.2023; vgl. NMFA 8.2023). So zahlen laut einem Experten, der vom Danish Immigration Service befragt wurde, manche Wehrpflichtige 3.000-4.000 USD, um ihren Wehrdienst in einem Büro statt am Gefechtsfeld zu leisten oder höhere Summen, um als gänzlich untauglich klassifiziert zu werden (DIS 7.2023). Manchmal müssen auch Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung Bestechungsgelder bezahlen, um als untauglich eingestuft zu werden (DIS 1.2024). Wer für den Gefechtsdienst untauglich erklärt wurde, kann sich durch eine Zahlung von 3.000 USD gänzlich von der Wehrpflicht befreien. Weswegen viele Männer Bestechungsgelder bezahlen, um sich für den Gefechtsdienst untauglich schreiben zu lassen, um anschließend Gebrauch von dieser Ausnahmeregelung machen zu können (DIS 1.2024). Wenn die Behörden erkennen, dass medizinische Ausnahmen ungerechtfertigt, beispielsweise durch Bestechung, gewährt wurden, müssen sich die betroffenen Wehrpflichtigen einer erneuten medizinischen Untersuchung unterziehen (EUAA 10.2023). Demgegenüber berichten mehrere Quellen des Danish Immigration Service, dass die Zahlung eines Betrags von 3.000 USD für die Befreiung vom Wehrdienst für den Gefechtsdienst untaugliche Personen, von der Syrischen Regierung meist akzeptiert wird. Allerdings können sich nur wenige Personen diese hohen Geldbeträge überhaupt leisten (DIS 1.2024). Einem von der European Union Asylum Agency (EUAA) befragten syrischen Akademiker zufolge werden Wehrpflichtbefreiungen erlassen für Personen mit Erkrankungen, die es ihnen verunmöglichen, militärische Pflichten zu erfüllen, wie beispielsweise Herzerkrankungen oder Sehschwächen. Teilweise werden aber anstatt einer Befreiung, diese Personen auf Positionen ohne Gefechtsbereitschaft bzw. auf denen sie keiner physischen Belastung ausgesetzt sind, wie in der Administration, verpflichtet (EUAA 10.2023; vergleiche DIS 01.2024). Zur Entscheidung, ob und welcher Art eine Person wehrpflichtig ist, errechnen die Behörden einen Prozentgrad der Behinderung bzw. der gesundheitlichen Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung (DIS 1.2024). Wobei eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums angibt, dass sechs Monate Grundausbildung unabhängig des Gesundheitszustandes komplett zu durchlaufen sind (NMFA 8.2023). Welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Untauglichkeit bzw. zum eingeschränkten Wehrdienst führen ist unklar, wobei es bestimmte, offensichtliche Behinderungen gibt, die eine Untauglichkeit bedingen, wie Blindheit oder Lähmungen. Oft werden auch Männer, die an Fettleibigkeit, Sehbehinderungen, Krebs, psychischen Krankheiten leiden oder denen eine Gliedmaße fehlt, vom Wehrdienst befreit. Gewisse gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie Diabetes, Sehschwächen bis zu einem bestimmten Grad, Herzerkrankungen, Bluthochdruck, Hörbeeinträchtigungen, Deformierungen an Händen oder Füßen, Asthma oder andere chronische Erkrankungen gelten meist als Gründe, um den Wehrdienst nicht im Feld ausüben zu müssen (DIS 1.2024). Einer vom niederländischen Außenministerium befragten Quelle zufolge werden medizinische Befreiungen häufig ignoriert und die Betroffenen müssen dennoch ihren Wehrdienst ableisten (NMFA 5.2022). Die tatsächliche Handhabung der Tauglichkeitskriterien ist schwer eruierbar, da sie von den Entscheidungen der medizinischen Ausschüsse abhängen (DIS 5.2020; vergleiche DIS 1.2024). Der Prozess nimmt manchmal auch viel Zeit in Anspruch, sogar bei offensichtlichen Beeinträchtigungen, wie dem Downsyndrom (DIS 1.2024). Wer aus medizinischen Gründen befreit werden will oder in einer administrativen Position seinen Wehrdienst versehen möchte, hat mit Hürden zu rechnen und Erpressungen sowie das Bezahlen von Bestechungsgeldern ist weit verbreitet (EUAA 10.2023; vergleiche NMFA 8.2023). So zahlen laut einem Experten, der vom Danish Immigration Service befragt wurde, manche Wehrpflichtige 3.000-4.000 USD, um ihren Wehrdienst in einem Büro statt am Gefechtsfeld zu leisten oder höhere Summen, um als gänzlich untauglich klassifiziert zu werden (DIS 7.2023). Manchmal müssen auch Personen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung Bestechungsgelder bezahlen, um als untauglich eingestuft zu werden (DIS 1.2024). Wer für den Gefechtsdienst untauglich erklärt wurde, kann sich durch eine Zahlung von 3.000 USD gänzlich von der Wehrpflicht befreien. Weswegen viele Männer Bestechungsgelder bezahlen, um sich für den Gefechtsdienst untauglich schreiben zu lassen, um anschließend Gebrauch von dieser Ausnahmeregelung machen zu können (DIS 1.2024). Wenn die Behörden erkennen, dass medizinische Ausnahmen ungerechtfertigt, beispielsweise durch Bestechung, gewährt wurden, müssen sich die betroffenen Wehrpflichtigen einer erneuten medizinischen Untersuchung unterziehen (EUAA 10.2023). Demgegenüber berichten mehrere Quellen des Danish Immigration Service, dass die Zahlung eines Betrags von 3.000 USD für die Befreiung vom Wehrdienst für den Gefechtsdienst untaugliche Personen, von der Syrischen Regierung meist akzeptiert wird. Allerdings können sich nur wenige Personen diese hohen Geldbeträge überhaupt leisten (DIS 1.2024). Seit einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich und kann durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB Damaskus 12.2022). Am 1.12.2023 trat das neue Gesetzesdekret Nr.37 in Kraft, wonach sich Rekruten, die das
  2. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht in den Reservedienst eingetreten sind, sich von ebendiesem freikaufen können durch eine Zahlung von 4.800 USD. Für jeden Monat, in dem derjenige den Reservedienst bereits geleistet hat, werden 200 USD abgezogen (SANA 1.12.2023). Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland Ein Freikauf vom Reservedienst ist

Quellen des niederländischen Außenministeriums nicht möglich, wobei mit Stand August 2023 aufgrund der aktuellen geringen Intensität der Kampfhandlungen es nur selten zur Einberufung von Reservisten gekommen ist (NMFA 8.2023). Das Italian Institute for International Political Studies (ISPI) hingegen schreibt, dass seit der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 auch Reservisten sich durch eine Gebühr von 5.000 USD nach einem Auslandsaufenthalt von mindesten einem Jahr freikaufen können (ISPI 5.6.2023). Auch die staatliche Nachrichtenagentur SANA schrieb im Dezember 2023 vom Legislaturdekret Nr. 37, wonach Reservisten, die das 40. Lebensjahr erreicht haben und noch nicht im Dienst waren, sich durch eine Befreiungsgebühr von 4.800 USD vom Reservedienst freikaufen können (SANA 1.12.2023; vgl. EB 3.12.2023). Das Auswärtige Amt schreibt, dass es zahlreiche Berichte, darüber gäbe, dass auch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden (AA 2.2.2024) Ein Freikauf vom Reservedienst ist

Quellen des niederländischen Außenministeriums nicht möglich, wobei mit Stand August 2023 aufgrund der aktuellen geringen Intensität der Kampfhandlungen es nur selten zur Einberufung von Reservisten gekommen ist (NMFA 8.2023). Das Italian Institute for International Political Studies (ISPI) hingegen schreibt, dass seit der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 auch Reservisten sich durch eine Gebühr von 5.000 USD nach einem Auslandsaufenthalt von mindesten einem Jahr freikaufen können (ISPI 5.6.2023). Auch die staatliche Nachrichtenagentur SANA schrieb im Dezember 2023 vom Legislaturdekret Nr. 37, wonach Reservisten, die das

  1. Lebensjahr erreicht haben und noch nicht im Dienst waren, sich durch eine Befreiungsgebühr von 4.800 USD vom Reservedienst freikaufen können (SANA 1.12.2023; vergleiche EB 3.12.2023). Das Auswärtige Amt schreibt, dass es zahlreiche Berichte, darüber gäbe, dass auch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden (AA 2.2.2024)
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Infolge Vorlage eines identitätsbezogenen Dokuments im Original (Reisepass, vgl. AS 9, AS 17), dessen Authentizität vom LPD STMK am 28.07.2023 als unbedenklich eingestuft wurde, konnte die Identität des Beschwerdeführers festgestellt werden (AS 73). Infolge Vorlage eines identitätsbezogenen Dokuments im Original (Reisepass, vergleiche AS 9, AS 17), dessen Authentizität vom LPD STMK am 28.07.2023 als unbedenklich eingestuft wurde, konnte die Identität des Beschwerdeführers festgestellt werden (AS 73). Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Herkunft, zur Schulbildung, zu den Berufserfahrungen, zu den Sprachkenntnissen und zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat stützen sich auf seine diesbezüglich unbedenklichen, unstrittigen und in sich schlüssigen Angaben während des gesamten Verfahrens. In Bezug auf den Geburts- und Wohnort des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ist vorauszuschicken, dass sich für den von ihm genannten Ort in den Einvernahmen sowie in der herangezogenen syrischen Landkarte unterschiedliche Bezeichnungen finden, konkret „ XXXX “ (AS 73, AS 115), „ XXXX “ (Seite 3 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) und „ XXXX (vgl. https://syria.liveuamap.com/de). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wird damit jedoch stets derselbe Ort bezeichnet, zumal die Abweichungen der Ortsbezeichnungen auf die freie Übersetzung des Ortsnamens in die deutsche Sprache zurückzuführen sind. In der Folge wird dieser Ort einheitlich mit dem Namen „ XXXX “ bezeichnet. Für den Heimatbezirk (Distrikt) des Beschwerdeführers finden sich ebenfalls uneinheitliche Bezeichnungen, konkret „ XXXX “ (AS 73, AS 75) und „ XXXX “ (vgl. https://syria.liveuamap.com/de), welcher in der Folge verwendet wird. In Bezug auf den Geburts- und Wohnort des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ist vorauszuschicken, dass sich für den von ihm genannten Ort in den Einvernahmen sowie in der herangezogenen syrischen Landkarte unterschiedliche Bezeichnungen finden, konkret „ römisch 40 “ (AS 73, AS 115), „ römisch 40 “ (Seite 3 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) und „ römisch 40 vergleiche https://syria.liveuamap.com/de). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wird damit jedoch stets derselbe Ort bezeichnet, zumal die Abweichungen der Ortsbezeichnungen auf die freie Übersetzung des Ortsnamens in die deutsche Sprache zurückzuführen sind. In der Folge wird dieser Ort einheitlich mit dem Namen „ römisch 40 “ bezeichnet. Für den Heimatbezirk (Distrikt) des Beschwerdeführers finden sich ebenfalls uneinheitliche Bezeichnungen, konkret „ römisch 40 “ (AS 73, AS 75) und „ römisch 40 “ vergleiche https://syria.liveuamap.com/de), welcher in der Folge verwendet wird. Dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der HTS (früher Al-Nusra) steht, lässt sich den Länderberichten sowie der tagesaktuellen Syrien-Karte (https://syria.liveuamap.com/de) entnehmen. Die Feststellungen zum absolvierten Wehrdienst des Beschwerdeführers bei der syrischen Armee ergeben sich aus den identen Angaben des Beschwerdeführers bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 30.08.2023 und aus seinen Angaben während der mündlichen Verhandlung am 03.04.2024 (AS 81 bzw. Seite 6f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Die Angaben des Beschwerdeführers, als Ausbildner während seines absolvierten Grundwehrdienstes im Bereich Artillerie gearbeitet zu haben, sind hingegen nicht in sich schlüssig und daher nicht glaubhaft (AS 81f). Einerseits finden sich in den Länderinformationen keine Hinweise dazu, dass Rekruten während des Grundwehrdienstes bereits Kenntnisse eines Ausbildners erwerben und diese Kenntnisse bereits während des Grundwehrdienstes ausüben können. Andererseits sind die Angaben des Beschwerdeführers zu diesem Thema nicht gleichbleibend und daher weder schlüssig noch glaubhaft: So gibt der Beschwerdeführer während der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA an, mit den Rekruten Sport gemacht und sie an Kanonen ausgebildet zu haben (AS 81). Zu den während der Ausbildung der Rekruten herangezogenen Waffen nennt der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung „130er, 122er und an Mörser, genannt HAWIN“ (AS 81). Der Art der Gestaltung der Antwort zufolge, handelt es sich hierbei um eine abschließende Aufzählung, da Wörter wie „etwa“ oder „bspw.“ fehlen. In der mündlichen Verhandlung hingegen bezieht sich der Beschwerdeführer primär auf den absolvierten Militärdienst, während er anführt „auch“ Erfahrung im Artillerie-Bereich gesammelt zu haben (Seite 6 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Von einer Beschäftigung als Ausbildner bzw. davon mit Rekruten Sport gemacht zu haben, ist entgegen den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Verhandlung keine Rede mehr (AS 81 bzw. Seite 6 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Ganz generell spricht der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auch nicht mehr von seiner Rolle als „Ausbildner“ (Seite 6 f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2024 genannten Raketen, mit denen er zu tun gehabt haben will, sind andere als jene, die er noch in der niederschriftlichen Vernehmung vor dem BFA bezeichnet hat (AS 81). Im Unterschied zur damaligen Befragung ist die Aufzählung in der mündlichen Verhandlung auch nicht abschließend, da er im Rahmen der Aufzählung das Wort „z.B.“ verwendet (Seite 7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). So gibt der Beschwerdeführer an „z.B. (mit) Fusliga, Orakia, Rakete 130 und Rakete 122 1D Pawn“ zu tun gehabt zu haben (Seite 7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). In der niederschriftlichen Vernehmung vor dem BFA war hingegen von „130er, 122er und an Mörser, genannt HAWIN“ die Rede (AS 81). In einer zusammenschauenden Betrachtung mit seiner unbeteiligten Erzählweise, von der sich die erkennende Richterin im Zuge der Verhandlung einen persönlichen Eindruck verschaffte, waren die Angaben des Beschwerdeführers, als Ausbildner im Rahmen des Grundwehrdienstes gearbeitet zu haben und über Spezialkenntnisse im Bereich der Artillerie zu verfügen, nicht als glaubhaft zu bewerten. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Libanon in den Jahren 2010 bis 2018 und zu seinen Besuchen in dieser Zeit bei seiner Familie stützen sich auf seine glaubhaften Angaben während der niederschriftlichen Vernehmung vor dem BFA (AS 77, AS 87). Die Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen unbedenklichen und unstrittigen Angaben im Rahmen der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA, welche er in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen wiederholte (AS 2, AS 75, Seite 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Die Feststellung zum Verbleib seiner Familienangehörigen und zu seinem Kontakt mit diesen ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften und plausiblen Angaben des Beschwerdeführers während des Verfahrens (AS 5, AS 75). Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich und zur Antragstellung ergeben sich ferner zweifelsfrei aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt (AS 9, AS 75 bzw. Seite 3 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Die Feststellungen zu den körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers, ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Vernehmung vor dem BFA, seinen Angaben während der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie aus den Wahrnehmungen der Richterin ebendort (AS 73, AS 77, AS 87, Seite 4 und 6 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich nicht mehr unbescholten ist, lässt sich einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister sowie dem Akt entnehmen (AS 61 bis AS 63). 2.
  4. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen: Einerseits gibt der Beschwerdeführer hinsichtlich des behaupteten Verfolgungsgrundes durch seine rechtsfreundliche Vertretung erstmals in der Beschwerde vom 12.02.2024 an, aufgrund seiner politischen Überzeugung, Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein (AS 199 f), um sodann in der mündlichen Verhandlung sein eigenes politisches Interesse und somit seine eigene politische Überzeugung zu verneinen (Seite 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Dort gibt der Beschwerdeführer unumwunden zu, „Nach dem Krieg kein Interesse mehr an der Politik gehabt zu haben“. Fortgesetzt von der Richterin dazu befragt, wie sich sein politisches Desinteresse mit dem von ihm angegebenen Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung vertragen würde, gibt der Beschwerdeführer im Wesentlichen ohne Bezugnahme auf die Frage an, aufgrund seiner militärischen Kenntnisse der jederzeitigen Gefahr einer Einberufung zum militärischen Dienst ausgesetzt zu sein (Seite 5f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Verfolgungshandlungen kommt daher keine Glaubhaftigkeit zu, weil die diesbezüglichen Angaben nicht deckungsgleich und daher widersprüchlich waren. Seine Ausführungen im vorliegenden Verfahren brachten deutlich zum Ausdruck, dass er Syrien aufgrund der allgemeinen Auswirkungen des Bürgerkrieges verlassen hat und nicht aufgrund einer (befürchteten) individuellen Verfolgung. 2.2.
  5. Gefahr der Verfolgung durch die HTS (ex Al-Nusra): Bezugnehmend auf den Namen jener Armee durch die der Beschwerdeführer verfolgt worden sein soll, ist vorauszuschicken, dass der im Akt genannte Name keine Deckung mit der herangezogenen syrischen Landkarte aufweist, konkret „ALNUSSRA“ (AS 89f), „Al Nusra“ (Seite 4f der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), „Al Nusra Front“ (Seite 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung) und „HTS (ex-Al-Nusra)“(https://syria.liveuamap.com/de). Nachdem es die „Al Nusra“ nicht mehr gibt, wird diese Armee einheitlich mit „HTS (ex-Al-Nusra)“ bezeichnet. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Erstbefragung vom12.09.2022 zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass in Syrien Krieg herrsche, es weder Sicherheit noch Arbeit gegeben habe, er nach einer Bombardierung schwer verletzt worden sei und nicht sterben wolle (AS 11). Eine konkrete Bedrohung bzw. Verfolgung durch die Milizen der HTS (ex Al-Nusra) wurde damals nicht ins Spiel gebracht. Im Zuge seiner Befragung vor dem BFA vom 30.08.2023 änderte der Beschwerdeführer seine Aussage und gab erstmals allgemein an, geflohen zu sein, da er vom Militär gezwungen werde trotz seiner Verletzung als Reservist einzurücken. Dabei bezieht er sich als Absolvent des Wehrdienstes bei der syrischen Armee auf eine potentielle Tätigkeit als Reservist ebendort ohne jedoch einen Bezug zur HTS (ex Al-Nusra) herzustellen (AS 85). Eine stattgefunden haben wollende Verfolgung durch die Milizen der HTS (ex Al-Nusra) wird dann etwas später erstmals thematisiert. So gibt der Beschwerdeführer an, dass die Milizen der HTS (ex Al-Nusra) während seiner von 2010 bis 2018 dauernden berufsbedingten Abwesenheit im Libanon seinen Vater zwei Mal festgenommen hätten (AS 89f). Bei seiner Einvernahme fortgesetzt zu dem Konnex der Verhaftung seines Vaters zu seiner Verfolgung befragt, führt der Beschwerdeführer aus, dass ihn die stattgefunden haben wollende Inhaftierung seines Vaters insofern beträfe, da die Milizen der HTS (ex Al-Nusra) die Familien solange schikanieren würden, bis ihre Söhne für die Miliz der HTS (ex Al-Nusra) kämpfen würden (AS 91). Im Jahr 2020 sei es daher sogar zu seiner Festnahme durch die Milizen der HTS (ex Al-Nusra) gekommen (AS 91). Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung vor dem BFA auf die Frage zu einer möglichen Haft oder Festnahme anführte, 2015 von den syrischen Sicherheitsbehörden festgenommen worden zu sein, steigerte er sein Vorbringen fortgesetzt befragt weiter und gab vier Protokollseiten später an, auch 2018 festgehalten worden zu sein (AS 79 bis AS 83 bzw. AS 85). Diese Festhaltung im Jahr 2018 und die Festnahme im Jahr 2015 seien durch die syrische Armee erfolgt. Die stattgefunden haben wollende Festhaltung aus dem Jahr 2018, wurde im nächsten Satz revidiert („Ich wurde doch nicht festgenommen. Ich habe ein bisschen gewartet, bis ein Freund mit Schmiergeld gekommen ist, dann konnte ich weiterfahren.“). Wenige Befragungsminuten später gab der Beschwerdeführer wiederum an, 2020 von der HTS (ex Al-Nusra) festgenommen worden zu sein (AS 85). Der Beschwerdeführer hat daher sein Vorbringen bezüglich etwaiger Festnahmen bzw. Festhaltungen während seiner Vernehmung vor dem BFA zweimal gesteigert, in dem sich zu einem eingangs erwähnten Vorfall aus dem Jahr 2015 noch zwei weitere Vorfälle aus den Jahren 2018 und 2020 dazu gesellten. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG war dann nur mehr von einer Festnahme aus dem Jahr 2015 die Rede (Seite 8 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Die noch in der Befragung vor dem BFA widerrufene Festhaltung aus dem Jahr 2018, wurde ebenso wie die stattgefunden haben wollende Verhaftung aus dem Jahr 2020, die der HTS (ex Al-Nusra) zuzurechnen wäre, nicht mehr in der mündlichen Verhandlung thematisiert (AS 85, AS 91 bzw. Seite 8 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Das Vorbringen des Beschwerdeführer bezüglich einer in den Raum gestellten Verhaftung durch Milizen der HTS (ex Al-Nusra) im Jahr 2020 war daher aufgrund der ständig wechselten und nicht deckungsgleichen Behauptungen zu Anzahl und Zeitpunkten der stattgefunden haben wollenden Verhaftungen in sich nicht schlüssig und daher nicht glaubhaft. Da hilft es auch wenig, dass der Beschwerdeführer einmalig behauptet, eine Frage zu einer Festnahme falsch verstanden zu haben (AS 91). Dass der Beschwerdeführer entgegen dem ursprünglichen Vorbringen vor dem BFA hinsichtlich einer Verhaftung durch die Milizen der HTS (ex Al-Nusra) nur allgemeine Sicherheitsbedenken bezüglich der HTS (ex Al-Nusra) verspüren würde, führt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst aus (AS 85 bzw. Seite 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). So gibt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung durch die Richterin befragt, ob er bezüglich der HTS (ex Al-Nusra) nur „allgemeine Sicherheitsbedenken“ äußere, selbst an, dass die Milizen der HTS „eine Gefahr für die Bevölkerung“ darstellen würden, aber nicht so schlimm wie das Regime seien, da sie keine Zivilisten angreifen würden, sondern nur militärische Stützpunkte (Seite 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Für ihn sei das Regime daher die größere Gefahr (Seite 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Insgesamt war es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, irgendeine Verfolgungshandlung durch die Milizen der HTS (ex Al-Nusra) glaubhaft zu machen. Sein diesbezügliches Vorbringen hinsichtlich einer angeblichen Verhaftung durch die Milizen der HTS (ex Al-Nusra) war widersprüchlich und in sich nicht schlüssig. Abschließend war daher festzustellen, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Verfolgung durch Milizen der HTS (ex Al-Nusra) nur auf allgemeine Sicherheitsbedenken und keine konkreten ausreichend substantiierten asylrelevanten Verfolgungshandlungen gestützt hat. 2.2.
  6. Gefahr der Einziehung zum Reservedienst bei der syrischen Armee: Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Erstbefragung vom 12.09.2022 zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass in Syrien Krieg herrsche, es weder Sicherheit noch Arbeit gegeben habe, er nach einer Bombardierung schwer verletzt worden sei und nicht sterben wolle (AS 11). Eine konkrete Bedrohung bzw. Verfolgung durch die syrische Armee wurde damals überhaupt nicht ins Spiel gebracht. Im Zuge seiner Befragung vor dem BFA vom 30.08.2023 änderte der Beschwerdeführer seine Aussage und gab erstmals allgemein an, geflohen zu sein, weil er vom Militär gezwungen worden sei, trotz seiner Verletzung als Reservist einzurücken (AS 85). Dabei bezieht er sich auf eine Tätigkeit als Reservist bei der syrischen Armee (AS 85). Vor dieser Rekrutierung könne er verletzungsbedingt bzw. operationsbedingt nicht fliehen (AS 95 bzw. Seite 4 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Die Verfolgung durch die syrische Armee stelle für den Beschwerdeführer im Vergleich zur Verfolgung durch die HTS (ex Al-Nusra) die größere Gefahr dar (Seite 5 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu ihn betreffenden Verfolgungshandlungen durch Milizen der syrischen Armee sind aus mehreren Gründen in sich nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar. So verstrickte sich der Beschwerdeführer mehrmals in unauflösliche Widersprüche, wenn es um etwaige Festnamen bzw. Festhaltungen durch die syrische Armee ging. Er gab an, dass er wegen dem Militärdienst als Reservist gesucht werde und von den syrischen Sicherheitsbehörden im Jahr 2015 fünf Tage an einem Checkpoint angehalten worden sei, um anschließend aufgrund eines festgestellten Irrtums freigelassen worden zu sein (AS 79 bzw. AS 81). Die fortgesetzte Befragung des Beschwerdeführers zum Vorfall aus 2015 verlief ergebnislos, weil sich der Beschwerdeführer weigerte, Fragen zum relevanten Vorfall zu beantworten. So beantwortete er zweimal die Aufforderung zum Vorfall Stellung zu beziehen mit „Ja“ - ohne nähere Angaben zu machen (AS 83). In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bezog sich der Beschwerdeführer ebenfalls auf die Festnahme im Jahr 2015 und gab diesmal an, „für drei bis vier Tage festgenommen worden zu sein“ (Seite 8 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Die Anzahl der Tage der Festnahme fällt unterschiedlich aus und lässt daher bereits deswegen die Angaben des Beschwerdeführers zweifelhaft erscheinen. Wie bereits weiter oben thematisiert, gesellte sich im Rahmen der Befragung vor dem BFA zu dem Vorfall im Jahr 2018, als der Beschwerdeführer zu Zwecken der Zwangsrekrutierung festgehalten worden sein soll, noch eine weitere behauptete Verhaftung durch die Armee der HTS (Al-Nusra) im Jahr 2020 (AS 91). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu Verhaftungen und Festnahmen wurde daher während der Vernehmung vor dem BFA gesteigert. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen im Allgemeinen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr muss grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Vor diesem Hintergrund bestehen bereits im Hinblick auf die Steigerung und Abänderung des Vorbringens starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers betreffend eine Bedrohung durch die syrische Armee. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen im Allgemeinen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr muss grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen vergleiche VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Vor diesem Hintergrund bestehen bereits im Hinblick auf die Steigerung und Abänderung des Vorbringens starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers betreffend eine Bedrohung durch die syrische Armee. Diese beiden Verhaftungen aus den Jahren 2018 und 2020 wurden in weiterer Folge in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht mehr thematisiert, da nur eine Verhaftung aus dem Jahr 2015 erwähnt wurde (Seite 8 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Schon aus diesem Grund war der Wahrheitsgehalt der in der Vernehmung vor dem BFA angegebenen Festnahmen bzw. Festhaltungen zu bezweifeln. Der Beschwerdeführer gab in seiner Vernehmung vor dem BFA bezüglich der Festhaltung im Jahr 2018 an, dass Schmiergeld gezahlt werden musste, damit er vom Libanon nach Syrien einreisen konnte (AS 85). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu behaupteten Schmiergeldzahlungen, um in den Jahren 2010 bis 2018 vom Libanon nach Syrien einreisen zu können, sind in sich nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar. Die dem Beschwerdeführer von einem Mitarbeiter des BFA gestellte Frage hinsichtlich etwaiger Festnahmen und Aufenthalten in der Haft war abschließend formuliert („Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen?“) und zielte auf die Aufzählung aller möglichen Verhaftungen und Festnahmen ab (AS 79). Entgegen seiner ursprünglichen Antwort, „nur“ 2015 festgenommen worden zu sein, gab der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der Befragung vor dem BFA an, auch 2018 bei seiner letzten Einreise nach Syrien zu Rekrutierungszwecken eine Stunde festgehalten worden zu sein, ehe ein Freund gekommen sei und Schmiergeld gezahlt habe (AS 85 bis AS 89). In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab der Beschwerdeführer wiederum erstmals einen Vorfall im Jahr 2017 an, demzufolge ihm einer seiner Freunde, der nähere Kontakte mit dem Militär habe, berichtet habe, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Regime gesucht werde, um seinen Militärdienst anzutreten (Seite 6 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Um trotzdem einreisen zu können, habe der Beschwerdeführer Schmiergeld zahlen müssen (Seite 6 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Diese Aussage deckt sich jedoch nicht mit seinen Angaben während der Befragung vor dem BFA, als er aussagte von 2010 bis 2018, bis auf einen Vorfall im Jahr 2018, bei dem er festgehalten worden sein soll, keine Probleme bei der Einreise vom Libanon nach Syrien gehabt zu haben (AS 85). Seine Aussage, zu Einreisezwecken nach Syrien notwendigerweise Schmiergeld bezahlen zu müssen, deckt sich auch nicht mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung als er anmerkte, bei einer Reise zu seinem Geburtsort syrisches Regimegebiet nur dann überqueren zu müssen, wenn er einen Reiseweg einschlagen würde, bei dem dies der Fall sei (Seite 7 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Wenn der Beschwerdeführer in Syrien einreisen kann, ohne syrisches Regimegebiet berühren zu müssen, kann er daher auch in Syrien einreisen ohne Schmiergeld an Mitarbeiter des syrischen Regimes zahlen zu müssen. Ähnliches räumte der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einvernahme vor dem BFA ein, wonach er bei Reisen innerhalb Syriens zwischen 2010 und 2018 keine Probleme hatte (AS 81). Die durch den Beschwerdeführer vorgebrachten, unglaubhaften Schmiergeldzahlungen können daher nicht als Begründung für eine ungehinderte Einreisebewegung des Beschwerdeführers herangezogen werden, sondern sind vielmehr als Schutzbehauptung zu werten. Im Zuge der Befragung vor dem BFA führt der Beschwerdeführer an, während einer Kampfhandlung im Juni 2018 schwer verletzt worden und als Folge dessen sieben Monate in Syrien im Krankenhaus gewesen zu sein (AS 77, AS 87). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ergänzt der Beschwerdeführer, der mithilfe von Krücken den Saal betritt, sein gesundheitsbezogenes Vorbringen insofern, als er anmerkt in Österreich mindestens drei Operationen für seinen rechten Unterschenkel zu benötigen um nicht mehr auf die Gehhilfen angewiesen zu sein (Seite 4 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). Aufgrund der schweren körperlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer (in dieser Verfassung und) mit seinem fortgeschrittenen Alter von fünfunddreißig Jahren als potentieller Rekrut für die Milizen der syrischen Armee in Frage käme. So gibt der Beschwerdeführer selbst an, dass sich seine behauptete Festhaltung zu Rekrutierungszwecken im Jahr 2015, als Irrtum herausstellte und er freigelassen wurde (AS 81). Das erfolgte vor Juni 2018, als er in Syrien schwer verletzt wurde (AS 87). Ein weiterer Rekrutierungsversuch konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden obwohl der Beschwerdeführer, zwischen 2010 und 2018 mehrmals zwischen Libanon und Syrien ein- und ausreiste bzw. in seinen Heimatort weiterreiste (AS 81). Nachdem es dem Beschwerdeführer daher so viele Jahre möglich war, vom syrischen Regime ungestört und unter Verwendung seines syrischen Reisepasses nach Syrien legal ein- und auszureisen und in sein Heimatdorf weiterzureisen, lässt das die Schlussfolgerung zu, dass der Beschwerdeführer keiner Verfolgungsgefahr in Form einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt war bzw. im Fall seiner Rückkehr nach Syrien nunmehr ausgesetzt wäre, da er widrigenfalls während seiner Reisetätigkeiten wohl mit Problemen in Syrien konfrontiert gewesen wäre. Auch die nachweisliche Nichtinformation der syrischen Armee von seiner im Jahr 2018 erlittenen Verletzung deckt sich nicht mit der behaupteten Angst des Beschwerdeführers vor einer drohenden Zwangsrekrutierung als Reservist für die syrische Armee (AS 89 bzw. Seite 6 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung). An dieser Stelle ist auch auf das aktuelle LIB verwiesen, demzufolge es mit Stand vom August 2023 aufgrund der geringen Intensität der Kampfhandlungen „nur selten zur Einberufung von Reservisten gekommen ist“ (NMFA 8.2023). Das BVwG verkennt nicht, dass es vorkommen kann, dass körperlich beeinträchtigte Personen trotz ihrer Beeinträchtigung zu bloß administrativen Tätigkeiten für die syrische Armee herangezogen werden können. Im konkreten Fall haben sich jedoch keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass dem Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung bei einer fiktiv zu prüfenden Rückkehr in seine Heimatregion drohen würde. Auch lässt sich den Länderberichten nicht entnehmen, dass Rückkehrer per se als politisch oppositionell angesehen würden oder dass der weitaus überwiegende Teil aller Rückkehrer systematischen Repressionen ausgesetzt wäre. Ein Eingriff in die psychische und/oder körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers allein aufgrund seiner Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland ist daher unwahrscheinlich. Der Vollständigkeit halber sei hier nochmals darauf verwiesen, dass die Ausreise aus Syrien auf legalem Wege erfolgte. 2.
  7. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderberichte speisen sich aus einer Vielzahl von jeweils angeführten verschiedenen, voneinander unabhängigen Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen. In ihrer Kernaussage bieten diese Dokumentationen ein stimmiges und einheitliches Gesamtbild, da sie auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen.
  8. Rechtliche Beurteilung: Mangels abweichender Regelung im AsylG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht

§ 6BVw

GG durch Einzelrichter.Mangels abweichender Regelung im AsylG, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 6, BVwGG durch Einzelrichter. Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) droht.

§ 3Abs. 3 Asyl

G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht, oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, "aus Gründen" der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0047 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0047 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden vergleiche VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN). Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0069). Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0069). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kam dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen keine Glaubhaftigkeit zu, zumal bei den Angaben des Beschwerdeführers massive Ungereimtheiten und Widersprüche auftraten. Dem Beschwerdeführer ist es deshalb entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, darzutun. Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK, nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Es besteht im Übrigen keine Verpflichtung, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (VwGH 21.11.1995, 95/20/0329 mwN). Es gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W284.2286493.1.00

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