Obsah (14)
§ 22a§ 35Art. 133§ 76§ 55§ 58§ 46§ 67§§ 52a§ 57§ 51§ 40Art. 130§ 13RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2024 GeschäftszahlW288 2292264-1 Spruch, W288 2292264-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 22aAbs. 1 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.
§ 35Abs. 1 und 3 Vw
GVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 1 Vw
GVG abgewiesen. römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 20.04.2024, Zl. XXXX , dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) am selben Tag zustellt, wurde über den BF die Schubhaft
§ 76Abs.
2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 20.04.2024, Zl. römisch 40 , dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) am selben Tag zustellt, wurde über den BF die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Mit Schreiben vom 22.05.2024 erhob der BF durch die im Spruch ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 22.05.2024 und beantragte, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung die Schubhaft seit 22.05.2024 als rechtswidrig festzustellen, festzustellen, dass die Fortsetzung der Schubhaft unzulässig sei und ihm die Eingabegebühr und den Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang zuzusprechen. Gegen den Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung wandte sich die Beschwerde nicht.
- Am 22.05.2024 leitete das BVwG dem BFA die eingebrachte Beschwerde weiter und forderte zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf. Ebenso noch am 22.05.2024 ersuchte das BVwG das Polizeianhaltezentrum (in der Folge: PAZ) um Übermittlung der Gesundheitsunterlagen betreffend den BF.
- Noch am 22.05.2024 übermittelte das BFA den Verwaltungsakt zur eingebrachten Beschwerde des BF. Das PAZ übermittelte die Gesundheitsunterlagen betreffend den BF. Am 23.05.2024 übermittelte das BFA ihre Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz näher bezeichneter Kosten zu verpflichten.
- Am 23.05.2024 übermittelte das BVwG der im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertretung des BF die eingebrachte Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör.
- Noch am 23.05.2024 übermittelte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör.
- Am 24.05.2024 ersuchte das BVwG das BFA um Beantwortung näherer Fragen im Zusammenhang mit den Buchungsmodalitäten für die letzte und nächste Charter-Abschiebung nach Nigeria sowie zur HRZ-Verlängerung für den BF.
- Noch am 24.05.2024 übermittelte das BFA eine Anfragenbeantwortung und einen aktuellen Bericht zu einem Termin vor der Delegation der nigerianischen Botschaft hinsichtlich der HRZ-Verlängerung für den BF.
- Am 27.05.2024 übermittelte das BVwG der Rechtsvertretung des BF die Anfragebeantwortung und den Bericht des BFA zum Parteiengehör. Eine Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör erfolgte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren: 1.1.
- Der BF reiste unbestimmten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.08.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2003, Zl. XXXX , wurde der Asylantrag des BF abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt. Das Verfahren über die dagegen erhobene Berufung wurde vom Asylgerichtshof am 23.03.2009, Zl. XXXX , rechtskräftig eingestellt, da sich der BF dem Verfahren entzogen hatte.1.1.
- Der BF reiste unbestimmten Datums in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.08.2002 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2003, Zl. römisch 40 , wurde der Asylantrag des BF abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt. Das Verfahren über die dagegen erhobene Berufung wurde vom Asylgerichtshof am 23.03.2009, Zl. römisch 40 , rechtskräftig eingestellt, da sich der BF dem Verfahren entzogen hatte. 1.1.
- Der BF verfügte im Zeitraum von 27.01.2009 bis 18.08.2016 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet. Laut den Angaben des BF reiste er im Jahr 2008 nach Nigeria zurück, ehe er im Jahr 2016 neuerlich nach Österreich einreiste. (vgl. dazu Pkt. 1.1.23). 1.1.
- Der BF verfügte im Zeitraum von 27.01.2009 bis 18.08.2016 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet. Laut den Angaben des BF reiste er im Jahr 2008 nach Nigeria zurück, ehe er im Jahr 2016 neuerlich nach Österreich einreiste. vergleiche dazu Pkt. 1.1.23). 1.1.
- Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ vom 17.01.2019, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 21.01.2019, wurde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Kenntnis gebracht. 1.1.
- Am 05.02.2019 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Abs. 1 Asyl
G.1.1.4. Am 05.02.2019 stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. 1.1.5. Hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G wurde der BF am 19.03.2019 vom BFA niederschriftlich einvernommen. Hierin gab er unter anderem an, dass er im Jahr 2016 zuletzt nach Österreich eingereist sei. Er sei in Nigeria gewesen und habe dort Grundstücke seines Vaters verkauft. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er gab an, dass er niemals freiwillig das Land verlassen werde.1.1.5. Hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG wurde der BF am 19.03.2019 vom BFA niederschriftlich einvernommen. Hierin gab er unter anderem an, dass er im Jahr 2016 zuletzt nach Österreich eingereist sei. Er sei in Nigeria gewesen und habe dort Grundstücke seines Vaters verkauft. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er gab an, dass er niemals freiwillig das Land verlassen werde. 1.1.
- Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 10.10.2019 wurde das BFA von der Anklageerhebung gegen den BF wegen § 231 Abs. 1 StGB (Gebrauch fremder Ausweise) verständigt. Das Strafverfahren wurde im März 2020 durch Diversion beendet.1.1.
- Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 10.10.2019 wurde das BFA von der Anklageerhebung gegen den BF wegen Paragraph 231, Absatz eins, StGB (Gebrauch fremder Ausweise) verständigt. Das Strafverfahren wurde im März 2020 durch Diversion beendet. 1.1.
- Mit „Verständigung vom Ergebnis von der Beweisaufnahme“ vom 15.06.2021, der damaligen Vertretung des BF am 22.06.2021 zugestellt, wurde dem BF die beabsichtigte Abweisung seines Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK (verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot) zur Kenntnis gebracht. Zu diesem Schreiben des BFA äußerte sich der BF im Wege seiner damaligen Vertretung mit Schreiben vom 29.06.2021.1.1.
- Mit „Verständigung vom Ergebnis von der Beweisaufnahme“ vom 15.06.2021, der damaligen Vertretung des BF am 22.06.2021 zugestellt, wurde dem BF die beabsichtigte Abweisung seines Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK (verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot) zur Kenntnis gebracht. Zu diesem Schreiben des BFA äußerte sich der BF im Wege seiner damaligen Vertretung mit Schreiben vom 29.06.
- 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2021, Zl. XXXX , der damaligen Vertretung des BF zugestellt am 05.10.2021, wurde der Antrag des BF vom 05.02.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Asyl
G abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und sein Antrag auf Mängelheilung vom 02.05.2019 abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, wies das BVwG mit Erkenntnis vom 05.11.2021, Zl. XXXX , mit der Maßgabe, dass es in Spruchpunkt I. zu lauten hat „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wird
§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl
G 2005 zurückgewiesen.“, in Spruchpunkt V. „Ziffer 1“ ersetzt wird durch „Z 3“, und in Spruchpunkt VII. „Zusatz“ ersetzt wird durch „2 und 3“, als unbegründet ab.1.1.8. Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2021, Zl. römisch 40 , der damaligen Vertretung des BF zugestellt am 05.10.2021, wurde der Antrag des BF vom 05.02.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und sein Antrag auf Mängelheilung vom 02.05.2019 abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, wies das BVwG mit Erkenntnis vom 05.11.2021, Zl. römisch 40 , mit der Maßgabe, dass es in Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wird
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen.“, in Spruchpunkt römisch fünf. „Ziffer 1“ ersetzt wird durch „Z 3“, und in Spruchpunkt römisch sieben. „Zusatz“ ersetzt wird durch „2 und 3“, als unbegründet ab. 1.1.
- Am 12.01.2022 wurde eine HRZ-Verfahren für den BF eingeleitet. 1.1.
- Am 29.03.2022 erschien der BF auf einer Polizeiinspektion, um den Verlust seiner Geldbörse anzuzeigen. Da sich in weiterer Folge eine bestehende Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot herausstellte, wurde fernmündlich Kontakt mit dem BFA-Journaldienst aufgenommen, welcher die Festnahme anordnete. Der BF wurde festgenommen und ins PAZ überstellt.1.1.
- Am 29.03.2022 erschien der BF auf einer Polizeiinspektion, um den Verlust seiner Geldbörse anzuzeigen. Da sich in weiterer Folge eine bestehende Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot herausstellte, wurde fernmündlich Kontakt mit dem BFA-Journaldienst aufgenommen, welcher die Festnahme anordnete. Der BF wurde festgenommen und ins PAZ überstellt. 1.1.
- Am 29.03.2022 wurde der BF sodann vom BFA niederschriftlich einvernommen. Er gab an ledig zu sein und keine Sorgepflichten zu haben. Er verfüge über keinen Reisepass und keine Barmittel. Der BF wurde nochmals hinsichtlich seiner Ausreiseverpflichtung belehrt und ihm eine Information über die verpflichtende Ausreise persönlich ausgefolgt. Noch am 29.03.2023 wurde der BF aus der Anhaltung entlassen. 1.1.
- Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 27.06.2022, Zl. XXXX , wurde dem BF
§ 46Abs. 2a und 2b FPG i
Vm § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments den Interviewtermin durch die Experten-Delegation Nigerias am 07.07.2022, 09:00 Uhr, in den Räumlichkeiten des BFA wahrzunehmen. Für den Fall, dass er dem Auftrag ohne wichtigen Grund keine Folge leistet, wurde ihm eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht. Der Bescheid wurde dem BF am 29.06.2022 und der im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertretung am 30.06.2022 zugestellt.1.1.12. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 27.06.2022, Zl. römisch 40 , wurde dem BF
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments den Interviewtermin durch die Experten-Delegation Nigerias am 07.07.2022, 09:00 Uhr, in den Räumlichkeiten des BFA wahrzunehmen. Für den Fall, dass er dem Auftrag ohne wichtigen Grund keine Folge leistet, wurde ihm eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht. Der Bescheid wurde dem BF am 29.06.2022 und der im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertretung am 30.06.2022 zugestellt. 1.1.
- Der BF wurde in der Folge für die Charter-Abschiebung nach Nigeria am 10.08.2022 gebucht. 1.1.
- Der Ladung zum Delegationstermin am 07.07.2022 leistete der BF unentschuldigt keine Folge. 1.1.
- Weil der BF nicht zum Delegationstermin erschien, konnte für ihn nicht mehr rechtzeitig ein HRZ erlangt werden, sodass seine für den 10.08.2022 geplante Charter-Abschiebung storniert werden musste. 1.1.
- Da der BF dem Mitwirkungsbescheid vom 27.06.2022 keine Folge leistete, erließ das BFA gegen den BF am 29.07.2022 einen Festnahmeauftrag. 1.1.
- Der BF wurde in der Folge für eine Abschiebung am 14.09.2022 gebucht. 1.1.
- Der Festnahmeauftrag vom 29.07.2022 konnte nicht vollzogen werden. Der BF konnte trotz mehrmaliger Versuche an seiner Meldeadresse nicht angetroffen werden. Auch Erhebungen zum aktuellen Aufenthaltsort des BF verliefen negativ. Die amtliche Abmeldung des BF von seiner Meldeadresse wurde sodann am 18.08.2022 eingeleitet. 1.1.
- Bereits am 17.08.2022 erließ das BFA gegen den BF einen weiteren Festnahmeauftrag. Der Versuch den Festnahmeauftrag am 26.08.2022 an der letztbekannten Meldeadresse zu vollziehen blieb abermals erfolglos. Vom Leiter des Standorts wurde mitgeteilt, dass der BF bereits am 04.08.2022 das Haus verlassen habe und unbekannt verzogen sei. Weiters wurde mitgeteilt, dass der BF möglicherweise freiwillig nach Nigeria zurückgekehrt sei. 1.1.
- Der BF verfügte seit dem 14.10.2022 über keine behördliche Meldeadresse mehr im Bundesgebiet. Er gab seine Aufenthaltsadresse auch dem BFA nicht bekannt. Er tauchte unter und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen. 1.1.
- Die geplante Abschiebung des BF für den 14.09.2022 wurde in der Folge storniert. 1.1.
- Am 20.04.2024 wurde der BF von einer Funkwagenbesatzung der LPD einer Personenkontrolle unterzogen. Der BF konnte beobachtet werden, wie er bei den geparkten PKW’s Visitenkarten („Kaufe dein Auto“) an den Seitenscheiben anbrachte. Der BF gab gegenüber den Beamten zunächst an, dass er seinen Reisepass an einer näher bezeichneten Adresse (konkret: seiner letzten Meldeadresse) verwahre. Er habe keinen Schlüssel zur Wohnungstür und wisse nicht, wie er in die Wohnung kommen solle. Hernach gab er befragt zu seinen Reisedokumenten an, dass er über keinerlei Dokumente verfüge. Da gegen den BF ein Festnahmeauftrag aufgrund einer Rückkehrentscheidung bzw. eines Einreiseverbotes bestand, wurde der BFA-Journaldienst kontaktiert, welcher die Festnahme des BF anordnete. Der BF wurde festgenommen. Ihm wurde der schriftliche Festnahmeauftrag ausgefolgt und ihm eine Belehrung über die Gründe der Festnahme bzw. über den weiteren Verlauf der Anhaltung erteilt. Ein Informationsblatt für Festgenommene wurde in der Sprache „Englisch“ ausgefolgt. Im Zuge der Personendurchsuchung konnte ein Wohnungsschlüssel aufgefunden werden. Abermals zur Wohnsituation befragt, nannte der BF seine letzte Meldeadresse und gab an, dort eine Wohnung gehabt und bis 2022 dort gelebt zu haben. Er habe aber dann erfahren, dass die Polizei ihn dort aufgrund seines Einreiseverbotes suche und ihn festnehmen wolle. Allgemein habe ihm sein Anwalt auch von dieser Unterkunft abgeraten. Er habe diese Wohnung deswegen aufgegeben und seine Sachen dort zurückgelassen. Den Schlüssel habe er nicht zurückgegeben. Seit 2022 habe er keinen festen Wohnsitz mehr. Er lebe abwechseln bei Freunden bzw. auf der Straße. Der BF wurde sodann ins PAZ überstellt. 1.1.
- Noch am 20.04.2024 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Der BF gab im Wesentlichen an, ledig zu sein, keine Kinder und keine Sorgepflichten zu haben. Er habe keinen Reisepass, sei jedoch mit Reisepass und Visum eingereist. Um eine freiwillige Rückkehr habe er sich bisher nicht bemüht. Er verfüge über keinen gültigen Aufenthaltstitel und über kein Visum. Er sei 2002 nach Österreich gekommen. Er sei 2008 wieder nach Nigeria ausgereist, 2016 nach Österreich zurückgekehrt und seither durchgehend in Österreich aufhältig. 2022 habe er schon ein Zugticket gehabt, um Österreich nach Frankreich zu verlassen. Er habe dann aber einen Anruf von der Polizei erhalten, dass er das Land nicht verlassen solle. Befragt danach, weshalb er dem Ladungstermin am 07.07.2022 unentschuldigt nicht nachgekommen sei, gab er an, dass er sich von Gerüchten, wonach ihn die Polizei festnehmen wolle, abschrecken habe lassen und sei er deshalb nicht in das Gebäude hineingegangen. In der Zeit seit August 2022 sei er von der Caritas am Westbahnhof versorgt worden. Er gehe keiner Arbeit nach und werde von der Caritas und von Freunden unterstützt. Mit dem Anbringen von Visitenkarten auf geparkten Autos bekomme er etwas Geld für Essen. Er lebe bei Freunden. Es gebe viele verschiedene Orte, weil er habe sehr viele Freunde. Bei seinen Freunden handle es sich um Landsleute und andere Afrikaner, wie etwa aus Ghana oder Burkina Faso. Eine konkrete Unterkunftsadresse nannte er auf Nachfrage nicht. Befragt danach, weshalb er im August 2022 untergetaucht und seinen Aufenthalt bisweilen im Verborgenen verbracht habe, gab er an, dass er sich vor der Polizei versteckt habe. In Österreich verkehre er üblicherweise nur mit Landsleuten und Afrikanern. Familienangehörige in Österreich habe er keine. Wenn er Österreich verlassen müsse, dann werde er nach Deutschland, Frankreich oder Belgien gehen. Er sei nicht bereit freiwillig in seine Heimat auszureisen. 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 20.04.2024, Zl. XXXX , wurde über den BF die Schubhaft
§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i
Vm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF noch am selben Tag, um 20:50 Uhr, persönlich ausgefolgt. 1.1.24. Mit Bescheid des BFA vom 20.04.2024, Zl. römisch 40 , wurde über den BF die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF noch am selben Tag, um 20:50 Uhr, persönlich ausgefolgt. 1.1.
- Am 22.04.2024 wurde der BF für den nächsten Vorführtermin vor die Delegation der nigerianischen Botschaft am 03.05.2024 vorgemerkt. 1.1.
- Am 24.04.2024 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt. Er gab an nicht rückkehrwillig zu sein. 1.1.
- Am 03.05.2024 wurde der BF der Delegation der nigerianischen Botschaft zum Interview vorgeführt. Die nigerianische Botschaft stimmte der Ausstellung eines Heimreisezertifikates (in der Folge: HRZ) zu. 1.1.
- Am 03.05.2024 fand ein weiteres Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt. Der BF gab abermals an, nicht rückkehrwillig zu sein. 1.1.
- Am 08.05.2024 wurde für den BF ein HRZ mit einer Gültigkeit bis zum 30.05.2024 ausgestellt. 1.1.
- Am 13.05.2024 wurde der BF für die Charter-Abschiebung nach Nigeria am 11.06.2024 gebucht. 1.1.
- Am 22.05.2024 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft seit 22.05.2024 an das BVwG. 1.1.
- Am 24.05.2024 wurde im Rahmen eines Vorführtermins vor die Delegation der nigerianischen Botschaft die HRZ-Verlängerung für den BF besprochen. Seitens der nigerianischen Botschaft wurde mitgeteilt, dass das HRZ bei der Botschaft aufliegt und vereinbart, dass das verlängerte HRZ am 31.05.2024 von Mitarbeitern des BFA, Abteilung Rückkehrvorbereitung, abgeholt wird. 1.1.
- Am 24.05.2024 wurde dem BF die Information über seine bevorstehende Abschiebung am 11.06.2024 persönlich ausgefolgt. Der BF verweigerte die Unterschrift bei der Übernahme des Dokuments. 1.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.2.
- Der BF führt die im Spruch genannten Identitätsdaten. Der BF ist nigerianischer Staatsangehöriger, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist volljährig und weder Asyl- noch subsidiär Schutzberechtigter. 1.2.
- Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.
- Der BF wird seit 20.04.2024, 20:50 Uhr, durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 1.3.
- Der BF missachtete einen Mitwirkungsbescheid zum Zwecke der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes und leistete diesem keine Folge. Er erschien nicht zum Termin vor der Delegation der nigerianischen Botschaft. Er behinderte dadurch das Führen fremdenrechtlicher Verfahren, insbesondere die Erlangung eines HRZ und damit seine Abschiebung. 1.3.
- Gegen den BF besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. 1.3.
- Der BF hält sich nicht an die Meldevorschriften. An seiner letzten behördlichen Meldeadresse war er für die Behörden nicht greifbar. Er verfügt (abgesehen von seiner nunmehrigen Meldung im PAZ) seit 14.10.2022 über keine behördliche Meldeadresse im Bundesgebiet. Seinen tatsächlichen Aufenthaltsort teilte er dem BFA nicht mit. Er tauchte unter und konnte erst im Rahmen einer zufälligen Kontrolle aufgegriffen werden. 1.3.
- Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er trat jedoch bereits strafrechtlich in Erscheinung und wurde gegen ihn wegen § 231 Abs. 1 StGB ein Strafantrag eingebracht. Das gegen ihn geführte Strafverfahren wurde in der Folge mittels Diversion beendet und zwischenzeitlich endgültig einstellt.Er trat jedoch bereits strafrechtlich in Erscheinung und wurde gegen ihn wegen Paragraph 231, Absatz eins, StGB ein Strafantrag eingebracht. Das gegen ihn geführte Strafverfahren wurde in der Folge mittels Diversion beendet und zwischenzeitlich endgültig einstellt. 1.3.
- Der BF hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Er hat zwar soziale Kontakte, jedoch keine verfestigten sozialen Beziehungen. Er ist in Österreich beruflich nicht verankert und finanzierte sich seinen Lebensunterhalt teilweise durch Schwarzarbeit. Er verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen und über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er hat die Möglichkeit bei einer Person Unterkunft zu nehmen. 1.3.
- Der BF ist nicht kooperativ, nicht vertrauenswürdig und nicht gewillt freiwillig nach Nigeria zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten, um sich der ihm drohenden Abschiebung zu entziehen. 1.3.
- Für den BF wurde bereits am 24.04.2024 ein Vorführtermin vor die Delegation der nigerianischen Botschaft am 03.05.2024 organisiert. Bei diesem Termin wurde von der nigerianischen Botschaft die Ausstellung eines HRZ zugesichert und für den BF am 08.05.2024 sodann auch ein HRZ mit einer Gültigkeit bis zum 30.05.2024 ausgestellt. Eine Buchung für die letzte Charter-Abschiebung am 14.05.2024 war nicht mehr möglich, da die Buchungsfrist bereits am 17.04.2024, 12:00 Uhr, verstrichen war und Nachmeldung nicht möglich sind. Der BF wurde daher für die nächstmögliche Charter-Abschiebung am 11.06.2024 gebucht. Die nigerianische Botschaft hat hinsichtlich einer HRZ-Verlängerung für die Abschiebung am 11.06.2024 bei einem Delegationstermin am 24.05.2024 mitgeteilt, dass das HRZ bei der Botschaft aufliegt. Es wurde vereinbart, dass das verlängerte HRZ am 31.05.2024 von Mitarbeitern des BFA, Abteilung Rückkehrvorbereitung, abgeholt wird. Die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer ist aktuell daher maßgeblich wahrscheinlich.
- Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde durch die Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, insb. auch unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des BF, den dort samt Zustellnachweisen einliegenden Bescheiden des BFA und den einliegenden Kurzbriefen, Meldungen und Anzeigen der Landespolizeidirektion (LPD), durch Einsichtnahme in die vorgelegten Gesundheitsunterlagen zum BF, in den Beschwerdeschriftsatz vom 22.05.2024 und der Stellungnahme des BF vom 24.05.2024, durch Einsichtnahme in die Stellungnahme des BFA vom 23.05.2024, weiters durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten zu den Zln. XXXX und XXXX das Aufenthaltstitelverfahren bzw. das Asylverfahren vor dem Asylgerichtshof des BF betreffend. Beweis erhoben wurde durch die Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, insb. auch unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des BF, den dort samt Zustellnachweisen einliegenden Bescheiden des BFA und den einliegenden Kurzbriefen, Meldungen und Anzeigen der Landespolizeidirektion (LPD), durch Einsichtnahme in die vorgelegten Gesundheitsunterlagen zum BF, in den Beschwerdeschriftsatz vom 22.05.2024 und der Stellungnahme des BF vom 24.05.2024, durch Einsichtnahme in die Stellungnahme des BFA vom 23.05.2024, weiters durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten zu den Zln. römisch 40 und römisch 40 das Aufenthaltstitelverfahren bzw. das Asylverfahren vor dem Asylgerichtshof des BF betreffend. 2.
- Zum bisherigen Verfahren: Der Verfahrensgang und die unter Pkt. 1.
- getroffenen Feststellungen zum bisherigen Verfahren ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und den zuvor angeführten Gerichtsakten des BVwG, als auch aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentralen Fremdenregister, das Strafregister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der bisherige Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
- Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.2.
- Dass die Identität des BF feststeht, insbesondere auch, dass der BF volljährig und nigerianischer Staatsangehöriger ist, resultiert, nebst den eigenen Angaben des BF (vgl. BFA-Einvernahme vom 20.04.2024, AS 408ff) aus der in den Verwaltungsakten einliegenden unbedenklichen Kopie seines abgelaufenen Reisepasses (AS 30), der Kopie seiner Geburtsurkunde (AS 31) und der Kopie des für ihn ausgestellten HRZ (AS 477). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich in den Verwaltungsakten und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister ebenso wenig wie dafür, dass er Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Wie sich bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt zum Asylverfahren des BF ergibt, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 26.08.2002 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2003, Zl. XXXX , abgewiesen und das Verfahren über die dagegen erhobene Berufung vom Asylgerichtshof am 23.03.2009, Zl. XXXX , rechtskräftig eingestellt (vgl. OZ 11, AS 61ff).2.2.
- Dass die Identität des BF feststeht, insbesondere auch, dass der BF volljährig und nigerianischer Staatsangehöriger ist, resultiert, nebst den eigenen Angaben des BF vergleiche BFA-Einvernahme vom 20.04.2024, AS 408ff) aus der in den Verwaltungsakten einliegenden unbedenklichen Kopie seines abgelaufenen Reisepasses (AS 30), der Kopie seiner Geburtsurkunde (AS 31) und der Kopie des für ihn ausgestellten HRZ (AS 477). Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich in den Verwaltungsakten und der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister ebenso wenig wie dafür, dass er Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigter ist. Wie sich bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt zum Asylverfahren des BF ergibt, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 26.08.2002 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2003, Zl. römisch 40 , abgewiesen und das Verfahren über die dagegen erhobene Berufung vom Asylgerichtshof am 23.03.2009, Zl. römisch 40 , rechtskräftig eingestellt vergleiche OZ 11, AS 61ff). 2.2.
- Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit oder der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung entgegenstehende Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen würden und wurde solches auch in der Beschwerde und der eingebrachten Stellungnahme vom 24.05.2024 nicht behauptet. Vielmehr lässt sich den vorliegenden Gesundheitsunterlagen zum BF entnehmen, dass dieser am 21.04.2024 amtsärztlich begutachtet wurde, wobei seine (uneingeschränkte) Haftfähigkeit festgestellt wurde. Sowohl die körperliche Untersuchung, als auch der psychische Befund waren unauffällig (vgl. amtsärztliches Gutachten vom 21.04.2024, OZ 8). Aus den vorliegenden Gesundheitsunterlagen wird dabei ebenso ersichtlich, dass der BF auch seither wiederholt amtsärztliche Betreuung erhält, ohne das aus ärztlicher Sicht von einer Haftunfähigkeit auszugehen gewesen wäre (vgl. Gesundheitskartei, OZ 8). Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist folglich unzweifelhaft und belegen die vorgelegten Gesundheitsunterlagen, dass er diese auch erhält.2.2.
- Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit oder der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung entgegenstehende Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen würden und wurde solches auch in der Beschwerde und der eingebrachten Stellungnahme vom 24.05.2024 nicht behauptet. Vielmehr lässt sich den vorliegenden Gesundheitsunterlagen zum BF entnehmen, dass dieser am 21.04.2024 amtsärztlich begutachtet wurde, wobei seine (uneingeschränkte) Haftfähigkeit festgestellt wurde. Sowohl die körperliche Untersuchung, als auch der psychische Befund waren unauffällig vergleiche amtsärztliches Gutachten vom 21.04.2024, OZ 8). Aus den vorliegenden Gesundheitsunterlagen wird dabei ebenso ersichtlich, dass der BF auch seither wiederholt amtsärztliche Betreuung erhält, ohne das aus ärztlicher Sicht von einer Haftunfähigkeit auszugehen gewesen wäre vergleiche Gesundheitskartei, OZ 8). Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist folglich unzweifelhaft und belegen die vorgelegten Gesundheitsunterlagen, dass er diese auch erhält. 2.2.
- Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 20.04.2024, 20:50 Uhr, ergibt sich aus dem in den Verwaltungsakten samt Zustellnachweis einliegenden Bescheid des BFA vom 20.04.2024, Zl. XXXX , mit welchem über den BF die Schubhaft angeordnet wurde (AS 425ff), in Zusammenschau mit den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.2.
- Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 20.04.2024, 20:50 Uhr, ergibt sich aus dem in den Verwaltungsakten samt Zustellnachweis einliegenden Bescheid des BFA vom 20.04.2024, Zl. römisch 40 , mit welchem über den BF die Schubhaft angeordnet wurde (AS 425ff), in Zusammenschau mit den dazu gleichlautenden Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
- Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: 2.3.
- Dass der BF einen Mitwirkungsbescheid zum Zwecke der Erlangung eines Ersatzreisedokuments missachtete, diesem keine Folge leistete und zum Termin vor der Delegation der nigerianischen Botschaft unentschuldigt nicht erschien, ergibt sich nachvollziehbar aus der Verfahrensdokumentation der vorgelegten Verwaltungsakten und den eigenen Angaben des BF im bisherigen Verfahren. In den Verwaltungsakten ist dokumentiert, dass der Mitwirkungsbescheid des BFA vom 27.06.2022, Zl. XXXX , mit welchem der BF, unter gleichzeitiger Androhung einer 14-tägigen Haftstrafe für den Fall des Nichterscheinens ohne wichtigen Grund, zu einem Interviewtermin vor die Delegation der nigerianischen Botschaft am 07.07.2022 geladen wurde (AS 259ff), dem BF am 29.06.2022 (AS 277) und insbesondere auch seiner Rechtsvertretung am 30.06.2022 (AS 273) zugestellt wurden. Dass der BF diesem Mitwirkungsbescheid sodann jedoch (unentschuldigt) keine Folge leistete und er zum Interviewtermin nicht erschien, ergibt sich aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden Bericht zu diesem Vorführtermin (AS 295f). Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20.04.2024 danach befragt, weshalb er dem Ladungstermin am 07.07.2022 unentschuldigt nicht nachgekommen sei, räumte er zudem auch selbst ein, dass er sich von Gerüchten, wonach ihn die Polizei festnehmen wolle, abschrecken habe lassen und er deshalb nicht in das Gebäude hineingegangen sei (AS 408ff). Aus den Verwaltungsakten geht dabei auch hervor, dass die für den 10.08.2022 bereits gebuchte Charter-Abschiebung nach Nigeria storniert werden musste, weil der BF nicht zum Delegationstermin erschien und für ihn daher nicht mehr rechtzeitig ein HRZ erlangt werden konnte (AS 288, AS 296). Durch sein Verhalten entzog er sich dem Zugriff der Behörden und behinderte das Führen ihn betreffender fremdenrechtlicher Verfahren, insbesondere jenes zur Erlangung eines HRZ und sohin letztlich auch seine Abschiebung, weshalb die Feststellung hierzu entsprechend zu treffen war.2.3.
- Dass der BF einen Mitwirkungsbescheid zum Zwecke der Erlangung eines Ersatzreisedokuments missachtete, diesem keine Folge leistete und zum Termin vor der Delegation der nigerianischen Botschaft unentschuldigt nicht erschien, ergibt sich nachvollziehbar aus der Verfahrensdokumentation der vorgelegten Verwaltungsakten und den eigenen Angaben des BF im bisherigen Verfahren. In den Verwaltungsakten ist dokumentiert, dass der Mitwirkungsbescheid des BFA vom 27.06.2022, Zl. römisch 40 , mit welchem der BF, unter gleichzeitiger Androhung einer 14-tägigen Haftstrafe für den Fall des Nichterscheinens ohne wichtigen Grund, zu einem Interviewtermin vor die Delegation der nigerianischen Botschaft am 07.07.2022 geladen wurde (AS 259ff), dem BF am 29.06.2022 (AS 277) und insbesondere auch seiner Rechtsvertretung am 30.06.2022 (AS 273) zugestellt wurden. Dass der BF diesem Mitwirkungsbescheid sodann jedoch (unentschuldigt) keine Folge leistete und er zum Interviewtermin nicht erschien, ergibt sich aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden Bericht zu diesem Vorführtermin (AS 295f). Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 20.04.2024 danach befragt, weshalb er dem Ladungstermin am 07.07.2022 unentschuldigt nicht nachgekommen sei, räumte er zudem auch selbst ein, dass er sich von Gerüchten, wonach ihn die Polizei festnehmen wolle, abschrecken habe lassen und er deshalb nicht in das Gebäude hineingegangen sei (AS 408ff). Aus den Verwaltungsakten geht dabei auch hervor, dass die für den 10.08.2022 bereits gebuchte Charter-Abschiebung nach Nigeria storniert werden musste, weil der BF nicht zum Delegationstermin erschien und für ihn daher nicht mehr rechtzeitig ein HRZ erlangt werden konnte (AS 288, AS 296). Durch sein Verhalten entzog er sich dem Zugriff der Behörden und behinderte das Führen ihn betreffender fremdenrechtlicher Verfahren, insbesondere jenes zur Erlangung eines HRZ und sohin letztlich auch seine Abschiebung, weshalb die Feststellung hierzu entsprechend zu treffen war. 2.3.
- Die Feststellung zum Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus der Einsicht in den in den Verwaltungsakten einliegenden Bescheid des BFA vom 29.09.2021, in den betreffend dieses Bescheides geführten Gerichtsakt zur Zl. XXXX samt dem dort einliegenden Erkenntnis des BVwG vom 05.11.2021 sowie der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Daraus wird ersichtlich, dass mit dem seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asly
G abweisenden Bescheid des BFA vom 29.09.2021, Zl. XXXX , seiner damaligen Vertretung zugestellt am 05.10.2021 (AS 139), gleichzeitig auch eine Rückkehrentscheidung gegen den BF iVm mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen wurde (AS 115ff) und die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom BVwG mit Erkenntnis vom 05.11.2021, Zl. XXXX (mit Maßgabe) als unbegründet abgewiesen wurde (AS 159 ff). Mit dem Erkenntnis des BVwG vom 05.11.2021 liegt folglich eine durchsetzbare und durchführbare und im Übrigen auch rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF vor.2.3.2. Die Feststellung zum Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme ergibt sich aus der Einsicht in den in den Verwaltungsakten einliegenden Bescheid des BFA vom 29.09.2021, in den betreffend dieses Bescheides geführten Gerichtsakt zur Zl. römisch 40 samt dem dort einliegenden Erkenntnis des BVwG vom 05.11.2021 sowie der Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Daraus wird ersichtlich, dass mit dem seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AslyG abweisenden Bescheid des BFA vom 29.09.2021, Zl. römisch 40 , seiner damaligen Vertretung zugestellt am 05.10.2021 (AS 139), gleichzeitig auch eine Rückkehrentscheidung gegen den BF in Verbindung mit mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen wurde (AS 115ff) und die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom BVwG mit Erkenntnis vom 05.11.2021, Zl. römisch 40 (mit Maßgabe) als unbegründet abgewiesen wurde (AS 159 ff). Mit dem Erkenntnis des BVwG vom 05.11.2021 liegt folglich eine durchsetzbare und durchführbare und im Übrigen auch rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF vor. 2.3.
- Die Feststellungen dazu, dass sich der BF nicht an die Meldevorschriften hält, er an seiner letzten Meldeadresse für die Behörden nicht greifbar war, er seit 14.10.2022 (abgesehen von seiner nunmehrigen Meldung im PAZ) über keine behördliche Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt sowie dazu, dass er seinen tatsächlichen Aufenthaltsort dem BFA nicht bekannt gab, ergeben sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister in Zusammenschau mit der Verfahrensdokumentation der vorliegenden Verwaltungsakten, insbesondere aus den hierzu vorliegenden Kurzbriefen und Meldungen der LPD, und den eigenen Angaben des BF im Verfahren. So geht aus dem Inhalt der Verwaltungsakten hervor, dass er bei dem Versuch den gegen ihn wegen der Nichtbefolgung des Delegationstermins am 07.07.2022 erlassenen Festnahmeauftrag vom 29.07.2022 (AS 300f) zu vollziehen, von den Beamten der LPD an seiner damaligen Meldeadresse trotz mehrmaliger Versuche nicht angetroffen werden konnte. Auch Erhebungen zum aktuellen Aufenthaltsort des BF verliefen negativ (LPD-Kurzbrief vom 09.08.2022, AS 305f; vgl. auch LPD-Kurzbrief vom 02.08.2022, AS 315f). Das BFA leitete in der Folge die amtliche Abmeldung des BF von seiner Meldeadresse ein (AS 319). Auch der Versuch einen weiteren Festnahmeauftrag vom 17.08.2022 (AS 311f) an dieser Meldeadresse zu vollziehen blieb erfolglos. Bei der Nachschau nach dem BF wurde den Beamten vom Leiter des Standortes mitgeteilt, dass der BF bereits am 04.08.2022 das Haus verlassen habe, er unbekannt verzogen sei und er möglicherweise freiwillig nach Nigeria zurückgekehrt sei (LPD-Meldung vom 26.08.2022, AS 323f). Aus der Einsicht in das Melderegister geht dabei hervor, dass der BF sodann seit 14.10.2022 über keine behördliche Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt; aktuell verfügt er lediglich über eine Meldung im PAZ aufgrund seiner gegenwärtigen Anhaltung (OZ 2). Bei seiner Einvernahme am 20.04.2024 räumte der BF danach befragt, weshalb er seit August 2022 untergetaucht und sich seither im Verborgenen gehalten habe, auch selbst ein, dass er sich vor der Polizei versteckt habe (vgl. BFA-Einvernahme vom 20.04.2024, AS 408ff). Dass der BF erst im Zuge einer zufälligen Kontrolle aufgegriffen werden konnte, ergibt sich nebst den vorgenannten Umständen zur mangelnden Greifbarkeit des BF, gerade auch aus den Umständen die zu seiner Festnahme geführt haben. Eine Funkwagenbesatzung der LPD wurde lediglich auf den BF aufmerksam, als diese beobachteten, wie er an geparkten PKW´s Visitenkarten („Kaufe den Auto“) anbrachte und ihn sodann einer Personenkontrolle unterzogen (vgl. LPD-Meldung vom 20.04.2024, AS 336ff). Lediglich aufgrund dieses zufälligen Antreffens wurde der BF für die Behörden greifbar. 2.3.
- Die Feststellungen dazu, dass sich der BF nicht an die Meldevorschriften hält, er an seiner letzten Meldeadresse für die Behörden nicht greifbar war, er seit 14.10.2022 (abgesehen von seiner nunmehrigen Meldung im PAZ) über keine behördliche Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt sowie dazu, dass er seinen tatsächlichen Aufenthaltsort dem BFA nicht bekannt gab, ergeben sich aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister in Zusammenschau mit der Verfahrensdokumentation der vorliegenden Verwaltungsakten, insbesondere aus den hierzu vorliegenden Kurzbriefen und Meldungen der LPD, und den eigenen Angaben des BF im Verfahren. So geht aus dem Inhalt der Verwaltungsakten hervor, dass er bei dem Versuch den gegen ihn wegen der Nichtbefolgung des Delegationstermins am 07.07.2022 erlassenen Festnahmeauftrag vom 29.07.2022 (AS 300f) zu vollziehen, von den Beamten der LPD an seiner damaligen Meldeadresse trotz mehrmaliger Versuche nicht angetroffen werden konnte. Auch Erhebungen zum aktuellen Aufenthaltsort des BF verliefen negativ (LPD-Kurzbrief vom 09.08.2022, AS 305f; vergleiche auch LPD-Kurzbrief vom 02.08.2022, AS 315f). Das BFA leitete in der Folge die amtliche Abmeldung des BF von seiner Meldeadresse ein (AS 319). Auch der Versuch einen weiteren Festnahmeauftrag vom 17.08.2022 (AS 311f) an dieser Meldeadresse zu vollziehen blieb erfolglos. Bei der Nachschau nach dem BF wurde den Beamten vom Leiter des Standortes mitgeteilt, dass der BF bereits am 04.08.2022 das Haus verlassen habe, er unbekannt verzogen sei und er möglicherweise freiwillig nach Nigeria zurückgekehrt sei (LPD-Meldung vom 26.08.2022, AS 323f). Aus der Einsicht in das Melderegister geht dabei hervor, dass der BF sodann seit 14.10.2022 über keine behördliche Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt; aktuell verfügt er lediglich über eine Meldung im PAZ aufgrund seiner gegenwärtigen Anhaltung (OZ 2). Bei seiner Einvernahme am 20.04.2024 räumte der BF danach befragt, weshalb er seit August 2022 untergetaucht und sich seither im Verborgenen gehalten habe, auch selbst ein, dass er sich vor der Polizei versteckt habe vergleiche BFA-Einvernahme vom 20.04.2024, AS 408ff). Dass der BF erst im Zuge einer zufälligen Kontrolle aufgegriffen werden konnte, ergibt sich nebst den vorgenannten Umständen zur mangelnden Greifbarkeit des BF, gerade auch aus den Umständen die zu seiner Festnahme geführt haben. Eine Funkwagenbesatzung der LPD wurde lediglich auf den BF aufmerksam, als diese beobachteten, wie er an geparkten PKW´s Visitenkarten („Kaufe den Auto“) anbrachte und ihn sodann einer Personenkontrolle unterzogen vergleiche LPD-Meldung vom 20.04.2024, AS 336ff). Lediglich aufgrund dieses zufälligen Antreffens wurde der BF für die Behörden greifbar. Soweit in der Beschwerde in diesem Zusammenhang vorgebracht wurde, dass sich der BF nicht neuerlich habe anmelden können, da er über keinen Lichtbildausweis verfüge, verfängt dies nicht. Der BF hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt dem BFA seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben, was er – wie der Inhalt der Verwaltungsakten zeigt – jedoch unterließ, wobei er selbst noch bei seiner Einvernahme am 20.04.2024 nicht bereit war eine aktuelle Aufenthaltsadresse zu benennen (vgl. BFA-Einvernahme vom 20.04.2024, AS 408ff). Vielmehr, ging es dem BF geradewegs darum, sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten (vgl. erneut BFA-Einvernahme vom 20.04.2024, AS 408ff, wonach er untergetaucht sei, weil er sich vor der Polizei verstecken wollte). Davon abgesehen, ist dem auch entgegenzuhalten, dass der BF bereits am 12.07.2016 seinen Reisepass für gestohlen meldete (vgl. Anzeigenbestätigung vom 12.07.2016, AS 70), es ihm – wie das Melderegister zeigt – jedoch auch nach diesem Datum ohne weiteres möglich war, noch vier weitere Meldeadressen zu begründen, ehe er untertauchte. Zudem gab er bei seiner Einvernahme am 20.04.2024 auch selbst an, einen österreichischen Führerschein zu besitzen und diesen (nur) nicht bei sich zu haben (BFA-Einvernahme vom 20.04.2024, AS 408ff), sodass diesem Einwand auch deshalb der Boden entzogen ist. Das dahingehende Vorbringen in der Beschwerde erweist sich daher als bloße Schutzbehauptung.Soweit in der Beschwerde in diesem Zusammenhang vorgebracht wurde, dass sich der BF nicht neuerlich habe anmelden können, da er über keinen Lichtbildausweis verfüge, verfängt dies nicht. Der BF hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt dem BFA seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben, was er – wie der Inhalt der Verwaltungsakten zeigt – jedoch unterließ, wobei er selbst noch bei seiner Einvernahme am 20.04.2024 nicht bereit war eine aktuelle Aufenthaltsadresse zu benennen vergleiche BFA-Einvernahme vom 20.04.2024, AS 408ff). Vielmehr, ging es dem BF geradewegs darum, sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten vergleiche erneut BFA-Einvernahme vom 20.04.2024, AS 408ff, wonach er untergetaucht sei, weil er sich vor der Polizei verstecken wollte). Davon abgesehen, ist dem auch entgegenzuhalten, dass der BF bereits am 12.07.2016 seinen Reisepass für gestohlen meldete vergleiche Anzeigenbestätigung vom 12.07.2016, AS 70), es ihm – wie das Melderegister zeigt – jedoch auch nach diesem Datum ohne weiteres möglich war, noch vier weitere Meldeadressen zu begründen, ehe er untertauchte. Zudem gab er bei seiner Einvernahme am 20.04.2024 auch selbst an, einen österreichischen Führerschein zu besitzen und diesen (nur) nicht bei sich zu haben (BFA-Einvernahme vom 20.04.2024, AS 408ff), sodass diesem Einwand auch deshalb der Boden entzogen ist. Das dahingehende Vorbringen in der Beschwerde erweist sich daher als bloße Schutzbehauptung. 2.3.
- Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der aktuellen Einsicht in das Strafregister. Er trat jedoch bereits strafrechtlich in Erscheinung und wurde gegen ihn wegen § 231 Abs. 1 StGB ein Strafantrag eingebracht. Das gegen ihn geführte Strafverfahren wurde in der Folge mittels Diversion beendet und zwischenzeitlich endgültig einstellt.Er trat jedoch bereits strafrechtlich in Erscheinung und wurde gegen ihn wegen Paragraph 231, Absatz eins, StGB ein Strafantrag eingebracht. Das gegen ihn geführte Strafverfahren wurde in der Folge mittels Diversion beendet und zwischenzeitlich endgültig einstellt. Dass der BF jedoch strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, gegen ihn ein Strafantrag wegen § 231 Abs. 1 StGB (Gebrauch fremder Ausweise) eingebracht wurde und dieses Strafverfahren (am 11.03.2020) durch Diversion beendet und zwischenzeitlich endgültig einstellt wurde, ergibt sich aus der Zusammenschau der in den Verwaltungsakten einliegenden Verständigung über die Anklageerhebung vom 10.10.2019 (AS 99) und dem vorliegenden Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 21.03.2022, Zl. XXXX (OZ 16).Dass der BF jedoch strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, gegen ihn ein Strafantrag wegen Paragraph 231, Absatz eins, StGB (Gebrauch fremder Ausweise) eingebracht wurde und dieses Strafverfahren (am 11.03.2020) durch Diversion beendet und zwischenzeitlich endgültig einstellt wurde, ergibt sich aus der Zusammenschau der in den Verwaltungsakten einliegenden Verständigung über die Anklageerhebung vom 10.10.2019 (AS 99) und dem vorliegenden Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 21.03.2022, Zl. römisch 40 (OZ 16). 2.3.
- Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF im Bundesgebiet beruhen auf den eigenen Angaben des BF in seinem bisherigen Verfahren. So gab er bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 20.04.2024 selbst an, dass er ledig sei, keine Kinder und keine Sorgepflichten habe und in Österreich keine Familienangehörigen habe (BFA-Einvernahme vom 20.04.2024, AS 408ff). Zwar ist angesichts der bisherigen Aufenthaltsdauer des BF davon auszugehen, dass er über Freund- und/oder Bekanntschaften, sohin über soziale Kontakte verfügt, ein konkretes Vorbringen zu tiefgreifenden sozialen Beziehungen wurde vom BF im bisherigen Verfahren jedoch nicht erstattet. So beschränkte er sich bei seiner Einvernahme vor dem BFA lediglich auf vage Angaben dazu, dass er viele Freunde habe und bei diesen lebe bzw. von diesen unterstützt werde, nannte jedoch keinerlei Namen, Adressen oder sonstige Details zu etwaigen Nahebeziehungen (BFA-Einvernahme vom 20.04.2024, AS 408ff). Erstmals in der Beschwerde wurde eine Freund des BF namentlich mit Adresse benannt, bei welchem der BF auch wohnen könne. Hierbei ist festzuhalten, dass der BF durch seine sozialen Kontakte schon bisher nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegt und er durch diese insbesondere auch nicht vom Untertauchen abgehalten war, weshalb auch die Feststellung zu treffen war, dass es sich dabei um keine verfestigten sozialen Beziehungen handelt. Vielmehr nutzte er seine sozialen Kontakte in der Vergangenheit dazu, sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten. Dass der BF in Österreich beruflich nicht verankert ist, er sich seinen Lebensunterhalt teilweise durch Schwarzarbeit finanziert und er über kein ausreichendes Vermögen zur Existenzsicherung verfügt, ergibt sich ebenso aus seinen eigenen Angaben. So gab er bei seiner Einvernahme vor dem BFA an, dass er in Österreich keiner Beschäftigung nachgehe und er durch das Anbringen von Visitenkarten auf geparkten Autos etwas Geld für Essen bekomme und von der Caritas am Westbahnhof und von Freunden versorgt werde (BFA-Einvernahme vom 20.04.2024, AS 408ff). Hierbei wurde er im Zuge seiner Festnahme auch bei der Verrichtung dieser illegalen Beschäftigung angetroffen (LPD-Meldung vom 20.04.2024, AS 336ff). Hierbei ergeben sich auch aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres keine zur Existenzsicherung ausreichenden Barmittel (EUR 05,--, Stand: 24.05.2024) oder sonstige Vermögenswerte. Dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich bereits aus der Einsicht in das Melderegister, wobei er auch bei seiner Einvernahme vor dem BFA keinen konkreten Wohnsitz benannte (BFA-Einvernahme vom 20.04.2024, AS 408ff). Soweit festgestellt wurde, dass der BF die Möglichkeit hat, bei einer (in der Beschwerde näher bezeichneten) Person Unterkunft zu nehmen, beruht dies auf den Angaben in der gegenständlichen Beschwerde. Auch in diesem Zusammenhang ist jedoch nochmals anzumerken, dass sich der BF bisher weder von einer Unterkunftsmöglichkeit und im Übrigen auch nicht von einer bestehenden Meldeadresse, welche er noch bis zum 13.10.2022 inne hatte (vgl. auch Pkt. 2.3.3.), vom Untertauchen abhalten ließ.2.3.
- Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF im Bundesgebiet beruhen auf den eigenen Angaben des BF in seinem bisherigen Verfahren. So gab er bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 20.04.2024 selbst an, dass er ledig sei, keine Kinder und keine Sorgepflichten habe und in Österreich keine Familienangehörigen habe (BFA-Einvernahme vom 20.04.2024, AS 408ff). Zwar ist angesichts der bisherigen Aufenthaltsdauer des BF davon auszugehen, dass er über Freund- und/oder Bekanntschaften, sohin über soziale Kontakte verfügt, ein konkretes Vorbringen zu tiefgreifenden sozialen Beziehungen wurde vom BF im bisherigen Verfahren jedoch nicht erstattet. So beschränkte er sich bei seiner Einvernahme vor dem BFA lediglich auf vage Angaben dazu, dass er viele Freunde habe und bei diesen lebe bzw. von diesen unterstützt werde, nannte jedoch keinerlei Namen, Adressen oder sonstige Details zu etwaigen Nahebeziehungen (BFA-Einvernahme vom 20.04.2024, AS 408ff). Erstmals in der Beschwerde wurde eine Freund des BF namentlich mit Adresse benannt, bei welchem der BF auch wohnen könne. Hierbei ist festzuhalten, dass der BF durch seine sozialen Kontakte schon bisher nicht zu einem rechtskonformen Verhalten bewegt und er durch diese insbesondere auch nicht vom Untertauchen abgehalten war, weshalb auch die Feststellung zu treffen war, dass es sich dabei um keine verfestigten sozialen Beziehungen handelt. Vielmehr nutzte er seine sozialen Kontakte in der Vergangenheit dazu, sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten. Dass der BF in Österreich beruflich nicht verankert ist, er sich seinen Lebensunterhalt teilweise durch Schwarzarbeit finanziert und er über kein ausreichendes Vermögen zur Existenzsicherung verfügt, ergibt sich ebenso aus seinen eigenen Angaben. So gab er bei seiner Einvernahme vor dem BFA an, dass er in Österreich keiner Beschäftigung nachgehe und er durch das Anbringen von Visitenkarten auf geparkten Autos etwas Geld für Essen bekomme und von der Caritas am Westbahnhof und von Freunden versorgt werde (BFA-Einvernahme vom 20.04.2024, AS 408ff). Hierbei wurde er im Zuge seiner Festnahme auch bei der Verrichtung dieser illegalen Beschäftigung angetroffen (LPD-Meldung vom 20.04.2024, AS 336ff). Hierbei ergeben sich auch aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres keine zur Existenzsicherung ausreichenden Barmittel (EUR 05,--, Stand: 24.05.2024) oder sonstige Vermögenswerte. Dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich bereits aus der Einsicht in das Melderegister, wobei er auch bei seiner Einvernahme vor dem BFA keinen konkreten Wohnsitz benannte (BFA-Einvernahme vom 20.04.2024, AS 408ff). Soweit festgestellt wurde, dass der BF die Möglichkeit hat, bei einer (in der Beschwerde näher bezeichneten) Person Unterkunft zu nehmen, beruht dies auf den Angaben in der gegenständlichen Beschwerde. Auch in diesem Zusammenhang ist jedoch nochmals anzumerken, dass sich der BF bisher weder von einer Unterkunftsmöglichkeit und im Übrigen auch nicht von einer bestehenden Meldeadresse, welche er noch bis zum 13.10.2022 inne hatte vergleiche auch Pkt. 2.3.3.), vom Untertauchen abhalten ließ. 2.3.
- Die Feststellungen zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und fehlenden Vertrauenswürdigkeit des BF ergeben sich nachvollziehbar bereits aus dem zuvor ausführlich dargestellten Verhalten des BF (vgl. insbesondere die Pkte. 2.3.
- und 2.3.3.). Dieses Verhalten setzt der BF auch während seiner aufrechten Anhaltung fort, wie zuletzt etwa seine Verweigerung bei der Übernahme der Information über seine bevorstehende Abschiebung am 11.06.2024 zeigt (OZ 20). Die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich nebst seinem Vorverhalten zudem auch aus seinen eigenen Angaben im bisherigen Verfahren, wo er klar und deutlich zu verstehen gab, dass er nicht bereit sei freiwillig nach Nigeria auszureisen und er, für den Fall, dass er Österreich verlassen müsse, nach Deutschland, Frankreich oder Belgien gehen werde (BFA-Einvernahme vom 20.04.2024, AS 408ff) sowie aus seinen Angaben bei seinen Rückkehrberatungsgesprächen am 24.04.2024 und 03.05.2024, in welchen er ebenso erklärte nicht rückkehren zu wollen (AS 465f, AS 475f). Obgleich dem BF jederzeit möglich, stellte er zudem bisher auch keinen Antrag auf freiwillige unterstützte Ausreise. Dass der BF nunmehr gewillt wäre sich kooperativ zu verhalten und an seiner Außerlandesbringung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Dies gilt umso mehr in Anbetracht der für den BF bereits greifbaren Abschiebung (vgl. dazu auch Pkt. 2.3.7.). 2.3.
- Die Feststellungen zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und fehlenden Vertrauenswürdigkeit des BF ergeben sich nachvollziehbar bereits aus dem zuvor ausführlich dargestellten Verhalten des BF vergleiche insbesondere die Pkte. 2.3.
- und 2.3.3.). Dieses Verhalten setzt der BF auch während seiner aufrechten Anhaltung fort, wie zuletzt etwa seine Verweigerung bei der Übernahme der Information über seine bevorstehende Abschiebung am 11.06.2024 zeigt (OZ 20). Die mangelnde Rückkehrwilligkeit ergibt sich nebst seinem Vorverhalten zudem auch aus seinen eigenen Angaben im bisherigen Verfahren, wo er klar und deutlich zu verstehen gab, dass er nicht bereit sei freiwillig nach Nigeria auszureisen und er, für den Fall, dass er Österreich verlassen müsse, nach Deutschland, Frankreich oder Belgien gehen werde (BFA-Einvernahme vom 20.04.2024, AS 408ff) sowie aus seinen Angaben bei seinen Rückkehrberatungsgesprächen am 24.04.2024 und 03.05.2024, in welchen er ebenso erklärte nicht rückkehren zu wollen (AS 465f, AS 475f). Obgleich dem BF jederzeit möglich, stellte er zudem bisher auch keinen Antrag auf freiwillige unterstützte Ausreise. Dass der BF nunmehr gewillt wäre sich kooperativ zu verhalten und an seiner Außerlandesbringung mitzuwirken, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Dies gilt umso mehr in Anbetracht der für den BF bereits greifbaren Abschiebung vergleiche dazu auch Pkt. 2.3.7.). Für das erkennende Gericht besteht aufgrund des bisher gezeigten Gesamtverhaltens daher kein Zweifel, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten wird, um einer Abschiebung zu entgehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bereits jahrelang gezeigtes Verhalten ändern wird. 2.3.
- Dass für den BF bereits am 24.04.2024 ein Vorführtermin vor die Delegation der nigerianischen Botschaft am 03.05.2024 organisiert, bei diesem Termin die Ausstellung eines HRZ von der nigerianischen Botschaft zugesichert und für den BF sodann auch ein HRZ mit einer Gültigkeit bis zum 30.05.2024 ausgestellt wurde, ergibt sich nachvollziehbar bereits aus dem Inhalt der Verwaltungsakten (Vormerkung zum Delegationstermin, AS 459f; Bericht zum Delegationstermin vom 03.05.2024, AS 471f; HRZ, AS 477). Dass eine Buchung für die letzte Charter-Abschiebung am 14.05.2024 in diesem Zeitraum nicht mehr möglich war, da die Buchungsfrist bereits am 17.04.2024, 12:00 Uhr, abgelaufen war und Nachmeldungen nicht möglich sind, ergibt sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau der unbedenklichen Stellungnahme des BFA vom 23.05.2024 (OZ 12), der Anfragebeantwortung vom 24.05.2024 und der vorliegenden Ausschreibung zu diesem Charter (OZ 19). Dass das BFA im Fall des BF einer Charter-Abschiebung gegenüber einer (unbegleiteten) Einzelabschiebung den Verzug einräumte, ist angesichts des vom BF bisher gezeigten Gesamtverhaltens (vgl. Pkt. 2.3.6.) und der von ihm anhaltend gezeigten Rückkehrunwilligkeit nicht zu beanstanden. Dass das BFA den BF sodann für die nächstmögliche Charterabschiebung am 11.06.2024 buchte, ergibt sich ebenso aus der unbedenklichen Stellungnahme des BFA vom 23.05.2024, wobei ebenselbes auch aus dem Inhalt der Verwaltungsakten hervorgeht (AS 478). Die Feststellungen dazu, dass die nigerianische Botschaft betreffend die HRZ-Verlängerung für die Abschiebung am 11.06.2024 beim Delegationstermin am 24.05.2024 mitgeteilt hat, dass das HRZ bei der Botschaft aufliegt sowie zu der mit der Botschaft vereinbarten Abholung des verlängerten HRZ am 31.05.2024 durch Mitarbeiter des BFA, Abteilung Rückkehrvorbereitung, ergeben sich nachvollziehbar und schlüssig aus dem unbedenklichen Bericht zum Delegationstermin vor der nigerianischen Botschaft vom 24.05.2024 (OZ 20). Aufgrund der vom BFA bisher gesetzten Verfahrensschritte, dem Umstand, dass für den BF bereits ein HRZ ausgestellt wurde und auch bereits vereinbart wurde, dass das für die Charter-Abschiebung am 11.06.2024 verlängerte HRZ am 31.05.2024 von Mitarbeitern des BFA von der nigerianischen Botschaft abgeholt wird, lassen sich im Entscheidungszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die geplante Charter-Abschiebung des BF am 11.06.2024 nicht stattfinden können sollte. Die Abschiebung des seit 20.04.2024 in Schubhaft angehaltenen BF am 11.06.2024, sohin jedenfalls auch innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer, erweist sich aktuell daher als maßgeblich wahrscheinlich und war dies entsprechend festzustellen.2.3.
- Dass für den BF bereits am 24.04.2024 ein Vorführtermin vor die Delegation der nigerianischen Botschaft am 03.05.2024 organisiert, bei diesem Termin die Ausstellung eines HRZ von der nigerianischen Botschaft zugesichert und für den BF sodann auch ein HRZ mit einer Gültigkeit bis zum 30.05.2024 ausgestellt wurde, ergibt sich nachvollziehbar bereits aus dem Inhalt der Verwaltungsakten (Vormerkung zum Delegationstermin, AS 459f; Bericht zum Delegationstermin vom 03.05.2024, AS 471f; HRZ, AS 477). Dass eine Buchung für die letzte Charter-Abschiebung am 14.05.2024 in diesem Zeitraum nicht mehr möglich war, da die Buchungsfrist bereits am 17.04.2024, 12:00 Uhr, abgelaufen war und Nachmeldungen nicht möglich sind, ergibt sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau der unbedenklichen Stellungnahme des BFA vom 23.05.2024 (OZ 12), der Anfragebeantwortung vom 24.05.2024 und der vorliegenden Ausschreibung zu diesem Charter (OZ 19). Dass das BFA im Fall des BF einer Charter-Abschiebung gegenüber einer (unbegleiteten) Einzelabschiebung den Verzug einräumte, ist angesichts des vom BF bisher gezeigten Gesamtverhaltens vergleiche Pkt. 2.3.6.) und der von ihm anhaltend gezeigten Rückkehrunwilligkeit nicht zu beanstanden. Dass das BFA den BF sodann für die nächstmögliche Charterabschiebung am 11.06.2024 buchte, ergibt sich ebenso aus der unbedenklichen Stellungnahme des BFA vom 23.05.2024, wobei ebenselbes auch aus dem Inhalt der Verwaltungsakten hervorgeht (AS 478). Die Feststellungen dazu, dass die nigerianische Botschaft betreffend die HRZ-Verlängerung für die Abschiebung am 11.06.2024 beim Delegationstermin am 24.05.2024 mitgeteilt hat, dass das HRZ bei der Botschaft aufliegt sowie zu der mit der Botschaft vereinbarten Abholung des verlängerten HRZ am 31.05.2024 durch Mitarbeiter des BFA, Abteilung Rückkehrvorbereitung, ergeben sich nachvollziehbar und schlüssig aus dem unbedenklichen Bericht zum Delegationstermin vor der nigerianischen Botschaft vom 24.05.2024 (OZ 20). Aufgrund der vom BFA bisher gesetzten Verfahrensschritte, dem Umstand, dass für den BF bereits ein HRZ ausgestellt wurde und auch bereits vereinbart wurde, dass das für die Charter-Abschiebung am 11.06.2024 verlängerte HRZ am 31.05.2024 von Mitarbeitern des BFA von der nigerianischen Botschaft abgeholt wird, lassen sich im Entscheidungszeitpunkt keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die geplante Charter-Abschiebung des BF am 11.06.2024 nicht stattfinden können sollte. Die Abschiebung des seit 20.04.2024 in Schubhaft angehaltenen BF am 11.06.2024, sohin jedenfalls auch innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer, erweist sich aktuell daher als maßgeblich wahrscheinlich und war dies entsprechend festzustellen. Soweit daher in der Beschwerde und in der eingebrachten Stellungnahme pauschal behauptet wurde, dass das BFA (im Hinblick auf die bereits am 14.05.2024 mögliche Charter-Abschiebung) nicht auf eine möglichst kurze Anhaltedauer hingewirkt habe, es nicht gelungen sei ein HRZ zu erlangen, dem BF nicht zuzumuten sei, bis zur HRZ-Ausstellung in Haft zu verbleiben und davon auszugehen sei, dass eine Abschiebung des BF nicht realisierbar sein werde, ist dem vor dem aufgezeigten Hintergrund nicht zu folgen. Angesichts der vom BFA bisher veranlassten Schritte sind keine dem BFA anzulastenden Verzögerungen zu erkennen und ist aktuell auch von einer hohen Wahrscheinlichkeit zur Abschiebung des BF auszugehen. Hindernisgründe, die der geplante Charter-Abschiebung des BF am 11.06.2024 entgegenstehen sollten, sind für das Gericht nicht zu erkennen, zumal – wie dargelegt – für den BF bereits ein HRZ ausgestellt wurde und auch die rechtzeitige Abholung des verlängerten HRZ mit der nigerianische vereinbart wurde. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Maßgebliche Rechtsgrundlagen und Judikatur: 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen: §§ 76, 77 und 80 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lauten:Paragraphen 76, 77 und 80 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lauten: „Schubhaft § 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ „Gelinderes Mittel § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ „Dauer der Schubhaft „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.,
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.,
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt.,
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die
Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Der mit „Aufenthaltsverbot“ überschriebene § 67 Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lautet auszugsweise:Der mit „Aufenthaltsverbot“ überschriebene Paragraph 67, Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lautet auszugsweise:
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Art. 2 Abs. 1 und Art. 15 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz eins und Artikel 15, der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise: „Anwendungsbereich Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ „Inhaftnahme Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, 2005/21/0301; 23.09.2010, 2009/21/0280). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, 2007/21/0512, und 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008). 3.
- Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt I. – Anhaltung in Schubhaft seit 22.04.2024:3.
- Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch eins. – Anhaltung in Schubhaft seit 22.04.2024: 3.2.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung wie auch die Anhaltung in Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für eine Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.2.
- Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb sowohl die Anordnung wie auch die Anhaltung in Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für eine Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.2.
- Im vorliegenden Fall wird der BF zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Dass eine Abschiebung des BF grundsätzlich möglich ist, stand bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft fest, da eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung sowie die nigerianische Geburtsurkunde des BF und sein abgelaufener nigerianischer Reisepass in Kopie vorlagen. 3.2.
- Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, dass im Fall des BF (weiterhin) Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG gegeben ist.3.2.
- Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, dass im Fall des BF (weiterhin) Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG gegeben ist. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
§ 76Abs.
3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Einer mit Bescheid der Behörde aufgetragenen Ladungen leistete der BF keine Folge. Der BF war an seiner letzten Meldeadresse für die Behörden nicht greifbar. Er hielt sich dort nicht mehr auf. Abgesehen von seiner nunmehrigen Meldung im PAZ verfügt der BF seit 14.10.2022 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet. Er tauchte unter und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen. Er behinderte bzw. verzögerte dadurch das Führen fremdenrechtlicher Verfahren, insbesondere auch die HRZ-Erlangung und seine Abschiebung erheblich. Es ist daher der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Einer mit Bescheid der Behörde aufgetragenen Ladungen leistete der BF keine Folge. Der BF war an seiner letzten Meldeadresse für die Behörden nicht greifbar. Er hielt sich dort nicht mehr auf. Abgesehen von seiner nunmehrigen Meldung im PAZ verfügt der BF seit 14.10.2022 über keine Meldeadresse im Bundesgebiet. Er tauchte unter und hielt sich vor den Behörden im Verborgenen. Er behinderte bzw. verzögerte dadurch das Führen fremdenrechtlicher Verfahren, insbesondere auch die HRZ-Erlangung und seine Abschiebung erheblich. Es ist daher der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt.
§ 76Abs.
3 Z 1a FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind. Der BF kam dem Mitwirkungs- bzw. Ladungsbescheid vom 27.06.2022 im Verfahren zur Erlangung eines HRZ nicht nach. Gegen den BF wurde aus diesem Grund ein Festnahmeauftrag erlassen, wobei dieser nicht vollzogen werden konnte. Er hat daher den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1a FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind. Der BF kam dem Mitwirkungs- bzw. Ladungsbescheid vom 27.06.2022 im Verfahren zur Erlangung eines HRZ nicht nach. Gegen den BF wurde aus diesem Grund ein Festnahmeauftrag erlassen, wobei dieser nicht vollzogen werden konnte. Er hat daher den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, FPG erfüllt.
§ 76Abs.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Wie oben dargestellt, besteht gegen den BF seit dem mit Erkenntnis des BVwG vom 05.11.2021, Zl. XXXX eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF seine Abschiebung durch sein Verhalten, insbesondere sein Untertauchen, erheblich verzögert bzw. behindert hat, ist insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Wie oben dargestellt, besteht gegen den BF seit dem mit Erkenntnis des BVwG vom 05.11.2021, Zl. römisch 40 eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF seine Abschiebung durch sein Verhalten, insbesondere sein Untertauchen, erheblich verzögert bzw. behindert hat, ist insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Es ist zwar davon auszugehen, dass der BF soziale Kontakte in Österreich hat, über verfestigte soziale Bindungen verfügt er in Österreich jedoch nicht. Der BF geht und ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt weder über Barmittel oder sonstige Vermögenswerte zur Existenzsicherung noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Es ist zwar davon auszugehen, dass der BF soziale Kontakte in Österreich hat, über verfestigte soziale Bindungen verfügt er in Österreich jedoch nicht. Der BF geht und ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt weder über Barmittel oder sonstige Vermögenswerte zur Existenzsicherung noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Eine tiefergreifende Verankerung des BF im Bundesgebiet ist nicht hervorgekommen. Selbst beim BF anzunehmende soziale Anknüpfungspunkte reichen nicht aus, um das Vorliegen von Fluchtgefahr in seinem Fall zu vermindern. Der BF hielt sich bereits in der Vergangenheit vor den Behörden im Verborgenen, indem er unangemeldet Unterkunft bei anderen Personen nahm. Das vom BF gezeigte Verhalten des Untertauchens zielte darauf ab, seine Abschiebung zu behindern bzw. zu verzögern. Es ist daher davon auszugehen, dass er bei Entlassung aus der Anhaltung in Schubhaft neuerlich untertauchen wird und sein soziales Umfeld – wie schon in der Vergangenheit – nicht ausreicht, um den BF vom Untertauchen und vor einer Umgehung seiner Abschiebung abzuhalten. Auch die erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Wohnmöglichkeit ist nicht geeignet, die bestehende Fluchtgefahr auch nur geringfügig zu vermindern. Der BF hatte bereits in der Vergangenheit die Möglichkeit, sich eine (behördlich gemeldete) Wohnmöglichkeit zu beschaffen. Selbst diese konnte den BF jedoch nicht dazu verleiten, sich der Behörde bereitzuhalten. Vielmehr gab er diese auf, führte fortan ein Leben im Verborgenen und gab dem Bundesamt bis zuletzt seinen Aufenthaltsort nicht bekannt. Es liegen daher insgesamt keine Umstände im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen.Es liegen daher insgesamt keine Umstände im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, die gegen eine Fluchtgefahr sprechen. Im Fall des BF ist daher jedenfalls Fluchtgefahr iSd der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 1a, Z 3, und Z 9 FPG gegeben.Im Fall des BF ist daher jedenfalls Fluchtgefahr iSd der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer eins a,, Ziffer 3,, und Ziffer 9, FPG gegeben. 3.2.4. Auch was den Sicherungsbedarf betrifft, ist ein solcher als gegeben zu erachten. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Der BF kam mehrere Jahre seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Im Verfahren zur Erlangung eines HRZ kam er seiner mit Bescheid angeordneten Mitwirkungsverpflichtung nicht nach. Seine letzte Meldeadresse gab er auf und tauchte unter. Seinen Aufenthaltsort in Österreich gab er der Behörde nicht bekannt und lebte er über eineinhalb Jahre im Verborgenen. Der BF verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Auch über enge bz