Obsah (22)
§ 22a§ 35Art. 133Art. 28§ 5§ 12aArt. 20§ 61Art. 25§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 40Art. 130§ 13Artikel 27§ 16§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum27.05.2024 GeschäftszahlW289 2292335-1 Spruch, W289 2292335-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK!, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsger
§ 22aAbs. 1 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 28.04.2024 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 28.04.2024 für rechtswidrig erklärt. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III.
§ 35Abs. 1 und 2 Vw
GVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu seinen Handen Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu seinen Handen Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.04.2024 wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Art. 28Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.1. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.04.2024 wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr.
604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
- Mit Schreiben vom 23.05.2024 erhob der BF durch seine im Spruch ausgewiesene Vertretung gegen diesen Bescheid sowie die (fortdauernde) Anhaltung des BF in Schubhaft fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Der BF beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides und den Ausspruch, dass die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte sowie den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen und die Behörde zum Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr zu verpflichten.
- Mit Beschwerdevorlage vom 23.05.2024 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim BVwG ein. Mit Stellungnahme vom selben Tag teilte das BFA mit, dass die Einvernahme des BF am 24.05.2024 erfolgen und ein entsprechender Bescheid
§ 5Asyl
G spätestens am 27.05.2024 zugestellt werde. Ein Antrag auf Kostenersatz wurde nicht gestellt.3. Mit Beschwerdevorlage vom 23.05.2024 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim BVwG ein. Mit Stellungnahme vom selben Tag teilte das BFA mit, dass die Einvernahme des BF am 24.05.2024 erfolgen und ein entsprechender Bescheid
Paragraph 5, AsylG spätestens am 27.05.2024 zugestellt werde. Ein Antrag auf Kostenersatz wurde nicht gestellt.
- Mit Schreiben vom 24.05.2024 gewährte das BVwG der BBU Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA.
- Mit Schreiben vom 24.05.2024 teilte das BFA sodann mit, dass festgestellt habe werden können, dass die Grundlagen für eine Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 12aAbs. 1 Asyl
G, entgegen früherer Einschätzungen, durch die erneute stillschweigende Zustimmung Kroatiens vom 21.05.2024 vorlägen und aus diesem Grund nun ein Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes eingeleitet worden sei, wobei ein entsprechender Aktenvermerk angelegt und die entsprechenden Informationsblätter dem BF zugestellt worden seien.5. Mit Schreiben vom 24.05.2024 teilte das BFA sodann mit, dass festgestellt habe werden können, dass die Grundlagen für eine Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG, entgegen früherer Einschätzungen, durch die erneute stillschweigende Zustimmung Kroatiens vom 21.05.2024 vorlägen und aus diesem Grund nun ein Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes eingeleitet worden sei, wobei ein entsprechender Aktenvermerk angelegt und die entsprechenden Informationsblätter dem BF zugestellt worden seien.
- Am 27.05.2024 übermittelte der BF im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme zum eingeräumten Parteiengehör. Darin wurde ausgeführt, dass der Vertretung des BF seitens der Behörde mitgeteilt worden sei, dass die Einvernahme des BF abgesagt haben werden müssen. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass dem BF bis 27.05.2024 ein Bescheid zugestellt werden könne. Abschließend wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum bisherigen Verfahren 1.1.
- Der BF, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste erstmals am 19.10.2023 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.1.
- Sogleich wurde der BF einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen. Der durchgeführte EURODAC-Abgleich des BF brachte dabei einen Treffer der Kategorie 1, nämlich am 06.10.2023 in Kroatien (vgl. XXXX ). 1.1.
- Sogleich wurde der BF einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen. Der durchgeführte EURODAC-Abgleich des BF brachte dabei einen Treffer der Kategorie 1, nämlich am 06.10.2023 in Kroatien vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Am 20.10.2023 wurde dem BF eine Mitteilung gem. § 28 Abs. 2 AsylG ausgefolgt. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass Konsultationen mit Kroatien geführt würden. Zudem gelte die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in seinem Fall nicht mehr.1.1.
- Am 20.10.2023 wurde dem BF eine Mitteilung gem. Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgefolgt. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass Konsultationen mit Kroatien geführt würden. Zudem gelte die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in seinem Fall nicht mehr. 1.1.
- Mit Schreiben des BFA vom 25.10.2023 wurde Kroatien um die Wiederaufnahme gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO ersucht.1.1.
- Mit Schreiben des BFA vom 25.10.2023 wurde Kroatien um die Wiederaufnahme gem. Artikel 18, Absatz eins, b Dublin III-VO ersucht. 1.1.
- Mit Antwortschreiben vom 08.11.2023 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme des BF gem. Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zu.1.1.
- Mit Antwortschreiben vom 08.11.2023 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme des BF gem. Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO zu. 1.1.
- Am 16.11.2023 wurden dem BF nachweislich eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG, die Verfahrensanordnung gem. § 52a BFA-VG sowie die aktuellen Länderinformationen zur Lage von Asylwerbenden in Kroatien ausgefolgt.1.1.
- Am 16.11.2023 wurden dem BF nachweislich eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG, die Verfahrensanordnung gem. Paragraph 52 a, BFA-VG sowie die aktuellen Länderinformationen zur Lage von Asylwerbenden in Kroatien ausgefolgt. 1.1.
- Am 22.11.2023 wurde der BF im Rahmen eines Parteiengehörs an der Erstaufnahmestelle XXXX niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz befragt.1.1.
- Am 22.11.2023 wurde der BF im Rahmen eines Parteiengehörs an der Erstaufnahmestelle römisch 40 niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz befragt. 1.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 24.11.2023 wurde sein (erster) Antrag auf internationalen Schutz vom 19.10.2023, ohne in die Sache einzutreten,
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
Art. 20Abs.
5 der Dublin III-VO Kroatien zuständig ist. Zudem wurde
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist
§ 61Abs.
2 FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig. Diese Entscheidung erwuchs am 15.12.2023 in Rechtskraft (vgl. XXXX ).1.1.8. Mit Bescheid des BFA vom 24.11.2023 wurde sein (erster) Antrag auf internationalen Schutz vom 19.10.2023, ohne in die Sache einzutreten,
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
Artikel 20, Absatz 5, der Dublin III-VO Kroatien zuständig ist.
Zudem wurde
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig. Diese Entscheidung erwuchs am 15.12.2023 in Rechtskraft vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Ab 09.12.2023 tauchte der BF unter und entzog sich in weiterer Folge seiner Rücküberstellung nach Kroatien. 1.1.
- Am 02.02.2024 wurde der BF in Deutschland aufgegriffen und von den deutschen Behörden im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nach Kroatien rücküberstellt. 1.1.
- Am 12.02.2024 gegen 16:00 Uhr wurde der BF auf dem Grenzübergang XXXX erneut bei der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet betreten. Bei einer im Anschluss durchgeführten Priorisierung und Befragung gab er an, dass er gesund sei, 25,-- Euro an Bargeld besitze, Familienangehörige in XXXX und einen Cousin in XXXX habe und seit 09.12.2023 in Deutschland gewesen wäre, weil er dort auch Familie haben würde ( XXXX und XXXX würden dort leben). Befragt, ob er wieder nach Kroatien zurückgehen würde, gab er an, dass er das nicht wolle, sondern lieber in Österreich verbleiben würde. Befragt, warum er ab 09.12.2023 untergetaucht war, gab er als Grund an, dass sie Post bekommen hätten, dass sie Österreich verlassen müssten.1.1.
- Am 12.02.2024 gegen 16:00 Uhr wurde der BF auf dem Grenzübergang römisch 40 erneut bei der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet betreten. Bei einer im Anschluss durchgeführten Priorisierung und Befragung gab er an, dass er gesund sei, 25,-- Euro an Bargeld besitze, Familienangehörige in römisch 40 und einen Cousin in römisch 40 habe und seit 09.12.2023 in Deutschland gewesen wäre, weil er dort auch Familie haben würde ( römisch 40 und römisch 40 würden dort leben). Befragt, ob er wieder nach Kroatien zurückgehen würde, gab er an, dass er das nicht wolle, sondern lieber in Österreich verbleiben würde. Befragt, warum er ab 09.12.2023 untergetaucht war, gab er als Grund an, dass sie Post bekommen hätten, dass sie Österreich verlassen müssten. 1.1.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom 13.02.2024, Zl. XXXX , wurde über den BF das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion verhängt (vgl. XXXX 1.1.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom 13.02.2024, Zl. römisch 40 , wurde über den BF das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion verhängt vergleiche römisch 40 1.1.
- Mit Schreiben des BFA vom 12.03.2024 wurde Kroatien abermals um die Wiederaufnahme gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO ersucht. Kroatien stimmte sogleich mit Antwortschreiben vom 26.03.2024 erneut der Wiederaufnahme des BF gem. Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zu (vgl. XXXX ).1.1.
- Mit Schreiben des BFA vom 12.03.2024 wurde Kroatien abermals um die Wiederaufnahme gem. Artikel 18, Absatz eins, b Dublin III-VO ersucht. Kroatien stimmte sogleich mit Antwortschreiben vom 26.03.2024 erneut der Wiederaufnahme des BF gem. Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO zu vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Der BF wurde in weiterer Folge per Linienflug am 15.04.2024 im Rahmen einer Dublin OUT Überstellung positiv nach Kroatien überstellt. 1.1.
- Am 26.04.2024 reiste der BF sodann erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte bei der Polizei einen Folgeantrag auf internationalen Schutz (vgl. XXXX ). Er wurde erstbefragt und aufgrund eines Festnahmeauftrages sogleich festgenommen (vgl. XXXX ).1.1.
- Am 26.04.2024 reiste der BF sodann erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte bei der Polizei einen Folgeantrag auf internationalen Schutz vergleiche römisch 40 ). Er wurde erstbefragt und aufgrund eines Festnahmeauftrages sogleich festgenommen vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Ebenfalls am 26.04.2024 wurde dem BF eine Mitteilung gem. § 28 Abs. 2 AsylG ausgefolgt. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass Konsultationen mit Kroatien geführt würden. Zudem gelte die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in seinem Fall nicht mehr (vgl. XXXX ).1.1.
- Ebenfalls am 26.04.2024 wurde dem BF eine Mitteilung gem. Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgefolgt. Darin wurde ihm mitgeteilt, dass Konsultationen mit Kroatien geführt würden. Zudem gelte die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen in seinem Fall nicht mehr vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 28.04.2024 wurde über den BF
Art. 28Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am 28.04.2024 um XXXX Uhr ordnungsgemäß zugestellt (vgl. XXXX 1.1.17. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 28.04.2024 wurde über den BF
Artikel 28
, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der Mandatsbescheid wurde dem BF am 28.04.2024 um römisch 40 Uhr ordnungsgemäß zugestellt vergleiche römisch 40 1.1.
- Für den BF wurde am 30.04.2024 zunächst ein Abschiebeflug für den 13.05.2024 nach Kroatien gebucht (vgl. XXXX Mit Aktenvermerk bezüglich Nichtzukommen des faktischen Abschiebeschutzes vom 30.04.2024 (vgl. XXXX hielt das BFA unter anderem fest, dass es davon ausgehe, dass der BF zuletzt am 15.04.2024 rücküberstellt worden sei und nunmehr eine neue Zustimmung Kroatiens vorliege, womit die Zuständigkeit weiterhin gegeben sei. 1.1.
- Für den BF wurde am 30.04.2024 zunächst ein Abschiebeflug für den 13.05.2024 nach Kroatien gebucht vergleiche römisch 40 Mit Aktenvermerk bezüglich Nichtzukommen des faktischen Abschiebeschutzes vom 30.04.2024 vergleiche römisch 40 hielt das BFA unter anderem fest, dass es davon ausgehe, dass der BF zuletzt am 15.04.2024 rücküberstellt worden sei und nunmehr eine neue Zustimmung Kroatiens vorliege, womit die Zuständigkeit weiterhin gegeben sei. 1.1.
- Am 06.05.2024 wurde die für 13.05.2024 geplante Dublin-Überstellung nach Kroatien storniert. Als Grund hierfür wurde nunmehr angeführt, dass die bisherige Zustimmung Kroatiens bereits am 15.04.2024 konsumiert worden sei und daher ein neues Konsultationsverfahren eingeleitet werden müsse (vgl. XXXX ).1.1.
- Am 06.05.2024 wurde die für 13.05.2024 geplante Dublin-Überstellung nach Kroatien storniert. Als Grund hierfür wurde nunmehr angeführt, dass die bisherige Zustimmung Kroatiens bereits am 15.04.2024 konsumiert worden sei und daher ein neues Konsultationsverfahren eingeleitet werden müsse vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Mit Schreiben des BFA vom 06.05.2024 wurde Kroatien daher erneut um die Wiederaufnahme gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO ersucht (vgl. XXXX ).1.1.
- Mit Schreiben des BFA vom 06.05.2024 wurde Kroatien daher erneut um die Wiederaufnahme gem. Artikel 18, Absatz eins, b Dublin III-VO ersucht vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Mit Schreiben vom 22.05.2024 informierte das BFA die kroatischen Behörden darüber, dass – mangels Antwort – eine stillschweigende Annahme des Gesuchs durch Kroatien
Art. 25Abs.
2 Dublin III-VO erfolgt ist (vgl. XXXX ).1.1.21. Mit Schreiben vom 22.05.2024 informierte das BFA die kroatischen Behörden darüber, dass – mangels Antwort – eine stillschweigende Annahme des Gesuchs durch Kroatien
Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO erfolgt ist vergleiche römisch 40 ).
1.1.
- Am 23.05.2024 wurde dem BF nachweislich eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG iVm § 5 AsylG und Dublin III-VO ausgefolgt, in der mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Kroatien für sein Verfahren zuständig sei (vgl. XXXX ). 1.1.
- Am 23.05.2024 wurde dem BF nachweislich eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 5, AsylG und Dublin III-VO ausgefolgt, in der mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Kroatien für sein Verfahren zuständig sei vergleiche römisch 40 ). 1.1.
- Mit Schreiben vom 23.05.2024 erhob der BF im Wege seiner Vertretung fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. 1.1.
- Mit Stellungnahme vom 23.05.2024 teilte das BFA mit, dass die Einvernahme des BF am 24.05.2024 erfolgen und ein entsprechender Bescheid
§ 5Asyl
G spätestens am 27.05.2024 zugestellt werde. Ein Antrag auf Kostenersatz wurde nicht gestellt.1.1.24. Mit Stellungnahme vom 23.05.2024 teilte das BFA mit, dass die Einvernahme des BF am 24.05.2024 erfolgen und ein entsprechender Bescheid
Paragraph 5, AsylG spätestens am 27.05.2024 zugestellt werde. Ein Antrag auf Kostenersatz wurde nicht gestellt. 1.1.25. Mit Schreiben vom 24.05.2024 teilte das BFA sodann mit, dass festgestellt habe werden können, dass die Grundlagen für eine Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 12aAbs. 1 Asyl
G, entgegen früherer Einschätzungen, durch die erneute stillschweigende Zustimmung Kroatiens vom 21.05.2024 vorlägen und aus diesem Grund nun ein Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes eingeleitet worden sei, wobei ein entsprechender Aktenvermerk angelegt und die entsprechenden Informationsblätter dem BF zugestellt worden seien.1.1.25. Mit Schreiben vom 24.05.2024 teilte das BFA sodann mit, dass festgestellt habe werden können, dass die Grundlagen für eine Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG, entgegen früherer Einschätzungen, durch die erneute stillschweigende Zustimmung Kroatiens vom 21.05.2024 vorlägen und aus diesem Grund nun ein Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes eingeleitet worden sei, wobei ein entsprechender Aktenvermerk angelegt und die entsprechenden Informationsblätter dem BF zugestellt worden seien. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 1.2.
- Der volljährige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Der BF wird unter der im Spruch genannten Identität geführt. Sein Verfahren betreffend internationalen Schutz in Kroatien ist noch anhängig. 1.2.
- Der BF ist gesund und haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.
- Der BF wird seit 28.04.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten. 1.
- Zur (erheblichen) Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit 1.3.
- Der BF wurde erstmals am 06.10.2023 in Kroatien einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Er hat sich dem Verfahren auf internationalen Schutz in Kroatien entzogen und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Nach Erhalt des zurückweisenden Bescheides vom 24.11.2023 betreffend seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, war der BF ab 09.12.2024 nach Deutschland untergetaucht und hat sich zunächst dem (Rücküberstellungs-)Verfahren nach Kroatien entzogen, ehe er am 02.02.2024 in Deutschland aufgegriffen und von den deutschen Behörden das erste Mal nach Kroatien rücküberstellt werden konnte. Zehn Tage später reiste der BF erneut nach Österreich ein. Bei einer im Anschluss durchgeführten Priorisierung und Befragung gab der BF unter anderem an, dass er nicht nach Kroatien zurückwolle, sondern lieber in Österreich verbleiben würde. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 13.02.2024 wurde über den BF das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion verhängt. Dieser Entscheidung legte die Behörde – wie auch im gegenständlichen Schubhaftbescheid – bereits zugrunde, dass der BF in Deutschland untergetaucht war, wiederholt illegal nach Österreich einreiste und Familienangehörige in Österreich hat. Dass der BF dem gelinderen Mittel nicht nachgekommen wäre, konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr konnte der BF in weiterer Folge per Linienflug am 15.04.2024 im Rahmen einer Dublin OUT Überstellung positiv nach Kroatien überstellt werden. Am 26.04.2024 reiste der BF sodann erneut unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Seit 21.05.2024 liegt eine erneute (stillschweigende) Zustimmung Kroatiens vor. Am 24.05.2024 wurde ein Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes eingeleitet. 1.3.
- Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.3.
- Der BF konnte zuletzt am 15.04.2024 im Rahmen einer Dublin OUT Überstellung positiv nach Kroatien rücküberstellt werden, wobei dem ein am 13.02.2024 verhängtes gelinderes Mittel der periodischen Meldeverpflichtung vorangegangen war. Am 26.04.2024 erfolgte sodann die Wiedereinreise des BF nach Österreich und die Folgeantragstellung auf internationalen Schutz. 1.3.
- Das Bundesamt hat den BF vor Anordnung der gegenständlichen Schubhaft nicht einvernommen und ging davon aus, dass beim BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, dem nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden könne. 1.3.
- Festgestellt wird, dass der BF im Zeitraum 15.02.2024 bis 15.04.2024 in XXXX in einer Unterkunft des BFA gemeldet war und er vor seiner letzten Rücküberstellung aus dem Bundesgebiet nach Kroatien dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung nachgekommen ist. Der BF hat zudem in Österreich einen XXXX , bei dem er bei seiner Entlassung aus der Schubhaft Unterkunft nehmen könnte. Der BF ist beruflich in Österreich nicht verankert, da er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht. Der BF hält sich erst seit kurzer Zeit in Österreich auf.1.3.
- Festgestellt wird, dass der BF im Zeitraum 15.02.2024 bis 15.04.2024 in römisch 40 in einer Unterkunft des BFA gemeldet war und er vor seiner letzten Rücküberstellung aus dem Bundesgebiet nach Kroatien dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung nachgekommen ist. Der BF hat zudem in Österreich einen römisch 40 , bei dem er bei seiner Entlassung aus der Schubhaft Unterkunft nehmen könnte. Der BF ist beruflich in Österreich nicht verankert, da er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht. Der BF hält sich erst seit kurzer Zeit in Österreich auf.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid betreffend. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister. 2.
- Zum bisherigen Verfahren Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde im Verfahren nicht entgegengetreten. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft 2.2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF hat in Österreich einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei sein Verfahren auf internationalen Schutz in Kroatien noch anhängig ist, weshalb die Feststellung getroffen werden konnte, dass der BF im Entscheidungszeitpunkt weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister. 2.2.
- Hinweise auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine Haftunfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen würden und wurde derartiges auch in der Beschwerde nicht behauptet. 2.2.
- Der Zeitpunkt, seit dem der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 2.
- Zur (erheblichen) Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit 2.3.
- Die Feststellungen zu den Verfahren auf internationalen Schutz des BF in Kroatien und Österreich sowie seinen Ein- und Ausreisen betreffend das Bundesgebiet basieren auf einer Einsichtnahme in das XXXX und den entsprechenden EURODAC-Treffern und wurden nicht bestritten. Dass über den BF vor seiner letzten Rücküberstellung am 15.04.2024 nach Kroatien ein gelinderes Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion verhängt wurde, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den entsprechenden Mandatsbescheid im Akt (vgl. XXXX ) sowie aus den entsprechenden Eintragungen im XXXX . Dass die Behörde dieser Entscheidung bereits zugrunde legte, dass der BF in Deutschland untergetaucht war, wiederholt illegal nach Österreich einreiste und Familienangehörige in Österreich hat, ergibt sich aus einem entsprechenden Vergleich des Mandatsbescheides vom 13.02.2024 (vgl. XXXX ) mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid (vgl. XXXX ). Dass der BF der ihm aufgetragenen periodischen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen wäre, konnte mangels dahingehender Anhaltspunkte im Akt nicht festgestellt werden und wurde auch nicht behauptet. Vielmehr konnte festgestellt werden, dass der BF dem gelinderen Mittel nachkam zumal sich aus einem aktuellen ZMR-Auszug ergibt, dass der BF im Zeitraum 15.02.2024 bis 15.04.2024 in XXXX in einer Unterkunft des BFA gemeldet war und sodann in weiterer Folge am 15.04.2024 per Linienflug im Rahmen einer Dublin OUT Überstellung positiv nach Kroatien überstellt werden konnte. Überdies ist das Bundesamt im nunmehr angefochtenen Schubhaftbescheid auch nicht vom Vorliegen des § 76 Abs. 3 Z 7 FPG ausgegangen.2.3.
- Die Feststellungen zu den Verfahren auf internationalen Schutz des BF in Kroatien und Österreich sowie seinen Ein- und Ausreisen betreffend das Bundesgebiet basieren auf einer Einsichtnahme in das römisch 40 und den entsprechenden EURODAC-Treffern und wurden nicht bestritten. Dass über den BF vor seiner letzten Rücküberstellung am 15.04.2024 nach Kroatien ein gelinderes Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bei einer näher bezeichneten Polizeiinspektion verhängt wurde, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den entsprechenden Mandatsbescheid im Akt vergleiche römisch 40 ) sowie aus den entsprechenden Eintragungen im römisch 40 . Dass die Behörde dieser Entscheidung bereits zugrunde legte, dass der BF in Deutschland untergetaucht war, wiederholt illegal nach Österreich einreiste und Familienangehörige in Österreich hat, ergibt sich aus einem entsprechenden Vergleich des Mandatsbescheides vom 13.02.2024 vergleiche römisch 40 ) mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid vergleiche römisch 40 ). Dass der BF der ihm aufgetragenen periodischen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen wäre, konnte mangels dahingehender Anhaltspunkte im Akt nicht festgestellt werden und wurde auch nicht behauptet. Vielmehr konnte festgestellt werden, dass der BF dem gelinderen Mittel nachkam zumal sich aus einem aktuellen ZMR-Auszug ergibt, dass der BF im Zeitraum 15.02.2024 bis 15.04.2024 in römisch 40 in einer Unterkunft des BFA gemeldet war und sodann in weiterer Folge am 15.04.2024 per Linienflug im Rahmen einer Dublin OUT Überstellung positiv nach Kroatien überstellt werden konnte. Überdies ist das Bundesamt im nunmehr angefochtenen Schubhaftbescheid auch nicht vom Vorliegen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG ausgegangen. 2.3.
- Dass das Bundesamt den BF vor Anordnung der gegenständlichen Schubhaft nicht einvernommen hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerdeschrift, der nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Dass das Bundesamt davon ausgeht, dass beim BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe, dem nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden könne, ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Schubhaftbescheides. 2.3.
- Wie bereits dargelegt, kam der BF bereits vor seiner letzten Rücküberstellung aus dem Bundesgebiet nach Kroatien dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung nach und war gemeldet. Dass der BF Familienangehörige in Österreich hat, wurde bereits vom Bundesamt in dem Schubhaftbescheid zu Grunde gelegt. Dass der BF einen XXXX in Österreich hat, bei dem er bei seiner Entlassung aus der Schubhaft Unterkunft nehmen könnte, ergibt sich aus dem diesbezüglich nachvollziehbaren Beschwerdevorbringen, welchem mit Stellungnahme des BFA vom 23.05.20204 auch nicht entgegengetreten wurde. Dass der BF in Österreich beruflich nicht verankert ist, da er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass sich der BF erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhält, ergibt sich aus seiner am 26.04.2024 erfolgten Wiedereinreise in das Bundesgebiet.2.3.
- Wie bereits dargelegt, kam der BF bereits vor seiner letzten Rücküberstellung aus dem Bundesgebiet nach Kroatien dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung nach und war gemeldet. Dass der BF Familienangehörige in Österreich hat, wurde bereits vom Bundesamt in dem Schubhaftbescheid zu Grunde gelegt. Dass der BF einen römisch 40 in Österreich hat, bei dem er bei seiner Entlassung aus der Schubhaft Unterkunft nehmen könnte, ergibt sich aus dem diesbezüglich nachvollziehbaren Beschwerdevorbringen, welchem mit Stellungnahme des BFA vom 23.05.20204 auch nicht entgegengetreten wurde. Dass der BF in Österreich beruflich nicht verankert ist, da er keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass sich der BF erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhält, ergibt sich aus seiner am 26.04.2024 erfolgten Wiedereinreise in das Bundesgebiet.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu A) römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen: Schubhaft (FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Dauer der Schubhaft (FPG) „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
§ 51
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.,
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.,
(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
§ 40Abs.
5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vierunberührt.,
(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die
Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“ Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) „Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“ Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) „Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:, a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder,, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-Verfahrensgesetz) „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Gegenstand (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Gegenstand (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) „Art 1. Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangt.“ Haft (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Haft (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) „Art 28.
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Fall dass die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. (…) Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Artikel 27
Abs 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.(…) Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Artikel 27Absatz 3, keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinn des Unterabsatzes 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. (…)“ Überstellung (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Überstellung (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) „Art 29.
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“ Definitionen (Dublin III VO - Verordnung EU Nr. 604/2013)Definitionen (Dublin römisch drei VO - Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) „Art
- Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck (…) lit n) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.“Litera n,) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.“ 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die innerstaatliche Regelung der Schubhaftgründe ist vor dem Hintergrund unionsrechtlichen Sekundärrechts zu lesen, das die maßgeblichen Voraussetzungen für die Haft - jedenfalls gegen nichtbegünstigte Drittstaatsangehörige - vorgibt. Neben der „Dublin-Verordnung", die unmittelbar anzuwenden ist, sind das einerseits die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL), insbesondere deren Art. 15, und andererseits die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (Aufnahme-RL), insbesondere deren Art. 8.Die innerstaatliche Regelung der Schubhaftgründe ist vor dem Hintergrund unionsrechtlichen Sekundärrechts zu lesen, das die maßgeblichen Voraussetzungen für die Haft - jedenfalls gegen nichtbegünstigte Drittstaatsangehörige - vorgibt. Neben der „Dublin-Verordnung", die unmittelbar anzuwenden ist, sind das einerseits die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL), insbesondere deren Artikel 15,, und andererseits die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (Aufnahme-RL), insbesondere deren Artikel 8, Der EuGH hält zur Auslegung der Haftfristen des Art. 28 Abs. 3 Dublin III VO in seinem Urteil vom
- September 2017, Rs. C‑60/16 auszugsweise fest:Der EuGH hält zur Auslegung der Haftfristen des Artikel 28, Absatz 3, Dublin römisch drei VO in seinem Urteil vom
- September 2017, Rs. C‑60/16 auszugsweise fest: „
- Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist im Licht von Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen,„
- Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist im Licht von Artikel 6, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, - dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die vorsieht, dass in einer Situation, in der die Inhaftnahme einer um internationalen Schutz nachsuchenden Person erfolgt, nachdem der ersuchte Mitgliedstaat dem Aufnahmegesuch stattgegeben hat, die Haft für höchstens zwei Monate aufrechterhalten werden darf, nicht entgegensteht, soweit zum einen die Haftdauer den für die Zwecke des Überstellungsverfahrens erforderlichen Zeitraum, der unter Berücksichtigung der konkreten Anforderungen dieses Verfahrens in jedem Einzelfall zu beurteilen ist, nicht übersteigt und zum anderen diese Haftdauer gegebenenfalls nicht länger ist als sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, und - dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die es in einer solchen Situation erlaubt, die Haft während drei bzw. zwölf Monaten aufrechtzuerhalten, in denen die Überstellung effektiv vorgenommen werden konnte, entgegensteht.
- Art. 28 Abs. 3 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass auf die mit dieser Bestimmung eingeführte Frist von sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, die Tage, während deren die betreffende Person bereits in Haft war, nachdem ein Mitgliedstaat dem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch stattgegeben hat, nicht anzurechnen sind.
- Artikel 28, Absatz 3, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, ist dahin auszulegen, dass auf die mit dieser Bestimmung eingeführte Frist von sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, die Tage, während deren die betreffende Person bereits in Haft war, nachdem ein Mitgliedstaat dem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch stattgegeben hat, nicht anzurechnen sind.
- Art. 28 Abs. 3 der Verordnung Nr. 604/2013 ist dahin auszulegen, dass die mit dieser Bestimmung eingeführte Frist von sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, auch dann gilt, wenn die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht ausdrücklich von der betreffenden Person beantragt worden ist.“
- Artikel 28, Absatz 3, der Verordnung Nr. 604 aus 2013, ist dahin auszulegen, dass die mit dieser Bestimmung eingeführte Frist von sechs Wochen von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, auch dann gilt, wenn die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht ausdrücklich von der betreffenden Person beantragt worden ist.“ Wie aus dem Judikat des EuGH hervorgeht, entspringen Art. 28 Abs. 3 Dublin III VO grds. zwei max. sechswöchige Haftfristen, wobei die erste mit dem Zeitpunkt zu berechnen ist, indem ein Mitgliedstaat dem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch (allenfalls auch stillschweigend) stattgegeben hat, es sei denn der ersuchte Mitgliedstaat hat dem Aufnahmegesuch bereits vor der Inhaftnahme stattgegeben, so ist die Frist ab der Inhaftnahme zu berechnen. Die zweite (und somit letzte) maximal sechswöchige Frist ist spätestens ab jenem Zeitpunkt zu berechnen, ab dem ein gegen die Überstellungentscheidung erhobener Rechtsbehelf oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung auch ohne Erhebung eines Rechtsbehelfes keine aufschiebende Wirkung mehr hat (somit nach Wegfall des Durchführungsausschubs
§ 16Abs. 4 BFA-VG). Diese (zweite und letzte) sechswöchige Haftfrist gilt, wie der Eu
GH in Spruchpunkt
- festhält, auch für den Fall als Maximalfrist, wenn der zu überstellende Fremde kein Rechtsmittel gegen die Überstellungentscheidung erhebt. Weiters stellt der EuGH in Spruchpunkt
- mehr als deutlich klar, dass eine nationale Bestimmung dem Unionsrecht widerstreitet, wenn diese eine mehr als sechswöchige Haftfrist, berechnet von dem Zeitpunkt an ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, vorsieht (vgl. in diesem Sinne auch VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359).Wie aus dem Judikat des EuGH hervorgeht, entspringen Artikel 28, Absatz 3, Dublin römisch drei VO grds. zwei max. sechswöchige Haftfristen, wobei die erste mit dem Zeitpunkt zu berechnen ist, indem ein Mitgliedstaat dem Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch (allenfalls auch stillschweigend) stattgegeben hat, es sei denn der ersuchte Mitgliedstaat hat dem Aufnahmegesuch bereits vor der Inhaftnahme stattgegeben, so ist die Frist ab der Inhaftnahme zu berechnen. Die zweite (und somit letzte) maximal sechswöchige Frist ist spätestens ab jenem Zeitpunkt zu berechnen, ab dem ein gegen die Überstellungentscheidung erhobener Rechtsbehelf oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung auch ohne Erhebung eines Rechtsbehelfes keine aufschiebende Wirkung mehr hat (somit nach Wegfall des Durchführungsausschubs
Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG). Diese (zweite und letzte) sechswöchige Haftfrist gilt, wie der EuGH in Spruchpunkt
- festhält, auch für den Fall als Maximalfrist, wenn der zu überstellende Fremde kein Rechtsmittel gegen die Überstellungentscheidung erhebt. Weiters stellt der EuGH in Spruchpunkt
- mehr als deutlich klar, dass eine nationale Bestimmung dem Unionsrecht widerstreitet, wenn diese eine mehr als sechswöchige Haftfrist, berechnet von dem Zeitpunkt an ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung der Überstellungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung mehr hat, vorsieht vergleiche in diesem Sinne auch VwGH 30.06.2022, Ra 2021/21/0359). Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 2 Dublin III-VO verkürzt für Personen, die nach Art. 28 Dublin III-VO in Haft genommen worden sind, die in Art. 21, 23 und 24 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuches auf einen Monat ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und die in Art. 22 bzw. Art. 25 Dublin III-VO normierte Frist für die Antwort auf dieses Gesuch bzw. für den Eintritt der Zustimmungsfiktion durch Verschweigung auf zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin III-VO verkürzt in diesen Fällen die in Art. 29 Dublin III-VO vorgesehene Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf sechs Wochen. An diese verkürzten Fristen nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO knüpft Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 4 Dublin III-VO an, indem er anordnet, dass die Haft bei Überschreiten der Fristen nicht aufrechterhalten werden darf (VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010). Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 2 Dublin III-VO verkürzt für Personen, die nach Artikel 28, Dublin III-VO in Haft genommen worden sind, die in Artikel 21, 23 und 24 Dublin III-VO vorgesehenen Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuches auf einen Monat ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz und die in Artikel 22, bzw. Artikel 25, Dublin III-VO normierte Frist für die Antwort auf dieses Gesuch bzw. für den Eintritt der Zustimmungsfiktion durch Verschweigung auf zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 Dublin III-VO verkürzt in diesen Fällen die in Artikel 29, Dublin III-VO vorgesehene Frist für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auf sechs Wochen. An diese verkürzten Fristen nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO knüpft Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 4 Dublin III-VO an, indem er anordnet, dass die Haft bei Überschreiten der Fristen nicht aufrechterhalten werden darf (VwGH 26.4.2018, Ro 2017/21/0010). Insoweit enthält die Dublin III-VO zeitliche Grenzen für Schubhaft. Eine weitere Grenze ergibt sich - unabhängig von der Einhaltung der in Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO festgelegten Fristen - aber aus Art. 28 Abs. 4 der Verordnung iVm Art. 9 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie. Demnach rechtfertigen Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, keine Fortdauer von Schubhaft, sodass also dem Dublin-Regime unterliegende Personen im Fall derartiger, die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung bewirkender Verzögerungen, nicht weiter in Schubhaft belassen werden dürfen (VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0005).Insoweit enthält die Dublin III-VO zeitliche Grenzen für Schubhaft. Eine weitere Grenze ergibt sich - unabhängig von der Einhaltung der in Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO festgelegten Fristen - aber aus Artikel 28, Absatz 4, der Verordnung in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, der Aufnahmerichtlinie. Demnach rechtfertigen Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, keine Fortdauer von Schubhaft, sodass also dem Dublin-Regime unterliegende Personen im Fall derartiger, die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung bewirkender Verzögerungen, nicht weiter in Schubhaft belassen werden dürfen (VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0005). Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Art. 2 lit. n Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des § 76 Abs. 3 FPG kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können (VwGH vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010).Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO vermögen ausschließlich die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG "Fluchtgefahr" an sich zu konstituieren. Der demonstrative Charakter des Paragraph 76, Absatz 3, FPG kommt demgegenüber lediglich insofern zum Tragen, als neben den dort genannten Tatbeständen andere Aspekte nur im Rahmen der abschließend vorzunehmenden konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte miteinbezogen werden können (VwGH vom 26.04.2018, Ro 2017/21/0010). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). 3.1.
- Der volljährige Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
- Der volljährige Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den Beschwerdeführer grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
- Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zur Sicherung des Überstellungsverfahrens
Art. 28Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG angeordnet. 3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zur Sicherung des Überstellungsverfahrens
Artikel 28
, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG angeordnet. Der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, bei dem BF liege auf Grund der Kriterien des Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 3 Z 6 und 9 FPG Fluchtgefahr vor, kann grundsätzlich nicht entgegengetreten werden und ist das Bundesamt zu Recht von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen.Der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, bei dem BF liege auf Grund der Kriterien des Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 und 9 FPG Fluchtgefahr vor, kann grundsätzlich nicht entgegengetreten werden und ist das Bundesamt zu Recht von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen. 3.1.
- Anders verhält es sich jedoch bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes und der Anordnung eines gelinderen Mittels. Dabei ist das gesamte Verhalten des BF vor Anordnung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Das Bundesamt argumentiert im angefochtenen Bescheid, dass der BF sich aufgrund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch in Hinkunft nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten, vielmehr ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestünde, weshalb die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht in Betracht komme. Im Beschwerdeverfahren konnte jedoch festgestellt werden, dass der BF auch insbesondere vor seiner letzten Rücküberstellung aus dem Bundesgebiet nach Kroatien, im Zeitraum 15.02.2024 bis 15.04.2024, in XXXX in einer Unterkunft des BFA gemeldet war und dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bereits in der Vergangenheit nachgekommen ist und positiv rücküberstellt werden konnte. Zwar kehrte er abermals nach Österreich zurück und stellte einen Folgeantrag, gab jedoch selbst im Rahmen der Beschwerde an, den Ausgang seines Folgeantrages in Österreich abwarten und einem gelinderen Mittel Folge leisten zu wollen. Diese Umstände blieben jedoch im angefochtenen Bescheid unberücksichtigt, da der BF vor Anordnung der Schubhaft nicht einvernommen wurde und ihm damit insbesondere zur Frage, ob mit der Anordnung eines gelinderen Mittels (erneut) das Auslangen hätte gefunden werden können, keine Möglichkeit der Stellungnahme geboten wurde.Im Beschwerdeverfahren konnte jedoch festgestellt werden, dass der BF auch insbesondere vor seiner letzten Rücküberstellung aus dem Bundesgebiet nach Kroatien, im Zeitraum 15.02.2024 bis 15.04.2024, in römisch 40 in einer Unterkunft des BFA gemeldet war und dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bereits in der Vergangenheit nachgekommen ist und positiv rücküberstellt werden konnte. Zwar kehrte er abermals nach Österreich zurück und stellte einen Folgeantrag, gab jedoch selbst im Rahmen der Beschwerde an, den Ausgang seines Folgeantrages in Österreich abwarten und einem gelinderen Mittel Folge leisten zu wollen. Diese Umstände blieben jedoch im angefochtenen Bescheid unberücksichtigt, da der BF vor Anordnung der Schubhaft nicht einvernommen wurde und ihm damit insbesondere zur Frage, ob mit der Anordnung eines gelinderen Mittels (erneut) das Auslangen hätte gefunden werden können, keine Möglichkeit der Stellungnahme geboten wurde. Diesbezüglich liegt im angefochtenen Bescheid daher ein wesentlicher Begründungsmangel vor, da wesentliche Sachverhaltselemente durch die unterlassene Einvernahme des BF keine Berücksichtigung bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes sowie der Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels fanden. Der angefochtene Bescheid war daher für rechtswidrig zu erklären. 3.1.
- Überdies ist das Bundesamt – in einer Gesamtbetrachtung – seiner Verpflichtung iSd § 80 Abs. 1 FPG nicht nachgekommen, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken.3.1.
- Überdies ist das Bundesamt – in einer Gesamtbetrachtung – seiner Verpflichtung iSd Paragraph 80, Absatz eins, FPG nicht nachgekommen, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken. Wie dargelegt, ergibt sich nach der Dublin III-VO - unabhängig von der Einhaltung der zeitlichen Grenzen für Schubhaft in Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO festgelegten Fristen - aus Art. 28 Abs. 4 der Verordnung iVm Art. 9 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie eine weitere zeitliche Grenze der Anhaltung in Schubhaft. Demnach rechtfertigen Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, keine Fortdauer von Schubhaft, sodass also dem Dublin-Regime unterliegende Personen im Fall derartiger, die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung bewirkender Verzögerungen, nicht weiter in Schubhaft belassen werden dürfen (VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0005).Wie dargelegt, ergibt sich nach der Dublin III-VO - unabhängig von der Einhaltung der zeitlichen Grenzen für Schubhaft in Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO festgelegten Fristen - aus Artikel 28, Absatz 4, der Verordnung in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, der Aufnahmerichtlinie eine weitere zeitliche Grenze der Anhaltung in Schubhaft. Demnach rechtfertigen Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, keine Fortdauer von Schubhaft, sodass also dem Dublin-Regime unterliegende Personen im Fall derartiger, die Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung bewirkender Verzögerungen, nicht weiter in Schubhaft belassen werden dürfen (VwGH vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0005). Wie festgestellt, reiste der BF am 26.04.2024 nach Österreich ein und wurde sogleich festgenommen. Am 28.04.2024 wurde über ihn die gegenständliche Schubhaft verhängt. Das Bundesamt buchte am 30.04.2024 ein Abschiebeflug für den 13.05.2024 nach Kroatien. Mit Aktenvermerk bezüglich Nichtzukommen des faktischen Abschiebeschutzes vom 30.04.2024 hielt das Bundesamt fest, dass es davon ausgehe, dass der BF zuletzt am 15.04.2024 rücküberstellt worden sei und eine neue Zustimmung Kroatiens vorliege, womit die Zuständigkeit weiterhin gegeben sei, weshalb eine Dublin-Überstellung für 13.05.2024 geplant wurde. Zum Zeitpunkt des erstellten Aktenvermerks stand jedoch erkennbar bereits fest, dass die bisherige Zustimmung Kroatiens schon bei der zuletzt stattgefundenen Dublin-Überstellung am 15.04.2024 konsumiert wurde. Jener Umstand fand dennoch erst am 06.05.2024 Berücksichtigung und wurde die zunächst geplante Abschiebung sohin storniert und ein erneutes Konsultationsverfahren eingeleitet. Im weiteren Verfahrensverlauf kam es zu einer weiteren Verfahrensverzögerung, die nicht dem BF zuzurechnen ist. So teilte das Bundesamt mit Beschwerdevorlage vom 23.05.2024 zunächst mit, dass am 24.05.2024 eine Einvernahme des BF erfolgen und ein entsprechender Bescheid
§ 5Asyl
G spätestens am 27.05.2024 zugestellt würde. Am 24.05.2024 wiederum teilte das Bundesamt sodann mit, dass festgestellt habe werden können, dass die Grundlagen für eine Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 12aAbs. 1 Asyl
G, entgegen früherer Einschätzungen, durch die erneute stillschweigende Zustimmung Kroatiens vom 21.05.2024 vorlägen und aus diesem Grund ein Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes eingeleitet worden sei. Auch jener Umstand war aber spätestens mit der erneuten (stillschweigenden) Zustimmung Kroatiens, somit ab 21.05.2024, bereits erkennbar, fand jedoch erst am 24.05.2024 Berücksichtigung.Im weiteren Verfahrensverlauf kam es zu einer weiteren Verfahrensverzögerung, die nicht dem BF zuzurechnen ist. So teilte das Bundesamt mit Beschwerdevorlage vom 23.05.2024 zunächst mit, dass am 24.05.2024 eine Einvernahme des BF erfolgen und ein entsprechender Bescheid
Paragraph 5, AsylG spätestens am 27.05.2024 zugestellt würde. Am 24.05.2024 wiederum teilte das Bundesamt sodann mit, dass festgestellt habe werden können, dass die Grundlagen für eine Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG, entgegen früherer Einschätzungen, durch die erneute stillschweigende Zustimmung Kroatiens vom 21.05.2024 vorlägen und aus diesem Grund ein Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes eingeleitet worden sei. Auch jener Umstand war aber spätestens mit der erneuten (stillschweigenden) Zustimmung Kroatiens, somit ab 21.05.2024, bereits erkennbar, fand jedoch erst am 24.05.2024 Berücksichtigung. 3.1.
- War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 28.04.2024 ist daher rechtswidrig. 3.
- Zu A) II. – Fortsetzungsausspruch3.
- Zu A) römisch zwei. – Fortsetzungsausspruch 3.2.1.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
§ 22aAbs.
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. 3.2.
- Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von „Fluchtgefahr“ dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach § 76 Abs. 3 FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu § 76 Abs. 3) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt „Fluchtgefahr“ zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).3.2.
- Um von der Erfüllung des Kriteriums der „Fluchtgefahr“ ausgehen zu können, bedarf es jedenfalls des Vorliegens eines tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Eine derartige Tatbestandserfüllung, und damit die geforderte Anknüpfung an abstrakt formulierte Umstände, stellt gleichsam den Ausgangspunkt für jegliche Annahme von „Fluchtgefahr“ dar, die allerdings im Ergebnis nur dann bejaht werden kann, wenn auch eine fallbezogene Betrachtung der Gesamtsituation zu der Schlussfolgerung führt, der Fremde könnte sich dem Verfahren oder der Abschiebung durch Flucht entziehen. Es bedarf also über die Erfüllung eines tauglichen Tatbestandes nach Paragraph 76, Absatz 3, FPG hinaus einer konkreten Bewertung aller im Einzelfall maßgeblichen Gesichtspunkte, die insofern in die "Abwägungsentscheidung" (so die einleitenden Überlegungen in den ErläutRV zu Paragraph 76, Absatz 3,) einzufließen haben. Unter diesem Aspekt bieten die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG – uneingeschränkt, also ohne Rücksicht auf ihre Eignung, schon abstrakt „Fluchtgefahr“ zu umschreiben – maßgebliche Beurteilungskriterien vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Beim BF liegt auf Grund der Kriterien des Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 3 Z 6 und 9 FPG auch im Zeitpunkt der Entscheidung (erhebliche) Fluchtgefahr vor und ist der Beurteilung des Bundesamtes grundsätzlich auch weiterhin nicht entgegenzutreten.Beim BF liegt auf Grund der Kriterien des Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 und 9 FPG auch im Zeitpunkt der Entscheidung (erhebliche) Fluchtgefahr vor und ist der Beurteilung des Bundesamtes grundsätzlich auch weiterhin nicht entgegenzutreten. Ungeachtet dessen ist fallgegenständlich jedoch insbesondere darauf hinzuweisen, dass der BF auch vor seiner letzten Rücküberstellung aus dem Bundesgebiet nach Kroatien, im Zeitraum 15.02.2024 bis 15.04.2024, in XXXX in einer Unterkunft des BFA gemeldet war und dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bereits in der Vergangenheit nachgekommen ist und positiv rücküberstellt werden konnte. Zwar kehrte er abermals nach Österreich zurück und stellte einen Folgeantrag, gab jedoch selbst im Rahmen der Beschwerde nachvollziehbar an, den Ausgang seines Folgeantrages in Österreich abwarten und einem gelinderen Mittel Folge leisten zu wollen. Der BF wurde unmittelbar bei seiner Einreise nach Österreich aufgegriffen und kann aus dem bisherigen Verhalten des BF und insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass er auch bei seiner zuletzt stattgefundenen Rücküberstellung dem gelinderen Mittel nachkam, nicht darauf geschlossen werden, dass er einem gelinderen Mittel nicht erneut Folge leisten werde. Es liegt daher im hier zu beurteilenden Fall zum Zweck der Sicherung des auf Grundlage der Bestimmungen der Dublin-III-VO geführten Verfahrens auf internationalen Schutz bzw. der Überstellung des BF nach Kroatien kein Sicherungsbedarf vor, dem nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden kann. Im Übrigen wird auf Punkt 3.1.
- verwiesen.Ungeachtet dessen ist fallgegenständlich jedoch insbesondere darauf hinzuweisen, dass der BF auch vor seiner letzten Rücküberstellung aus dem Bundesgebiet nach Kroatien, im Zeitraum 15.02.2024 bis 15.04.2024, in römisch 40 in einer Unterkunft des BFA gemeldet war und dem gelinderen Mittel der periodischen Meldeverpflichtung bereits in der Vergangenheit nachgekommen ist und positiv rücküberstellt werden konnte. Zwar kehrte er abermals nach Österreich zurück und stellte einen Folgeantrag, gab jedoch selbst im Rahmen der Beschwerde nachvollziehbar an, den Ausgang seines Folgeantrages in Österreich abwarten und einem gelinderen Mittel Folge leisten zu wollen. Der BF wurde unmittelbar bei seiner Einreise nach Österreich aufgegriffen und kann aus dem bisherigen Verhalten des BF und insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass er auch bei seiner zuletzt stattgefundenen Rücküberstellung dem gelinderen Mittel nachkam, nicht darauf geschlossen werden, dass er einem gelinderen Mittel nicht erneut Folge leisten werde. Es liegt daher im hier zu beurteilenden Fall zum Zweck der Sicherung des auf Grundlage der Bestimmungen der Dublin-III-VO geführten Verfahrens auf internationalen Schutz bzw. der Überstellung des BF nach Kroatien kein Sicherungsbedarf vor, dem nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden kann. Im Übrigen wird auf Punkt 3.1.
- verwiesen. 3.2.
- Es war daher
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.3.2.3. Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin-III-VO festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.
- Zu A) III. – Kostenersatz3.
- Zu A) römisch drei. – Kostenersatz 3.4.
- § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:3.4.
- Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise: Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (FPG) „§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:,
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro„§
- Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro (…)“ 3.4.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.4.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. 3.4.
- Im gegenständlichen Verfahren wurde vom BF sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die (weitere) Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben und Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr iHv 30,00 Euro beantragt. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Es wurde kein Kostenersatz von der Behörde beantragt. 3.4.
- Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden und festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher
§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw
GVG Kostenersatz im beantragten Umfang der Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den ersatzfähigen Barauslagen zählt (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336).3.4.4. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden und festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Kostenersatz im beantragten Umfang der Eingabengebühr, da diese entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den ersatzfähigen Barauslagen zählt vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). 3.4.5. Mangels auf Kostenersatz gerichteten Antrages des Bundesamtes war nicht darüber abzusprechen. 3.5. Zu B) – Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W289.2292335.1.00