5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier.) des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist
4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g . B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.04.2024 wurde
Abs 5 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig ist (II.),
Vm, Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und
Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.04.2024 wurde
Paragraph 52, Absatz 5, FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig ist (römisch zwei.),
Paragraph 53, Absatz eins, iVm, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (römisch fünf.).
Erkenntnisses zu entscheiden.Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Mit Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt III. ausgesprochene - auf die Dauer von 10 Jahren befristete – Einreiseverbot
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt römisch drei. ausgesprochene - auf die Dauer von 10 Jahren befristete – Einreiseverbot
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der BF wurde am mit Urteil vom 15.07.2022 von einem Landesgericht wegen Verbrechens- und Vergehenstatbeständen (mehrfache Vergewaltigung, Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und fortgesetzten Gewaltausübung) rechtskräftig zu einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Trotz dieser rechtskräftigen Verurteilung kann beim BF nicht davon die Rede sein, dass er geläutert ist (wie er in der Beschwerde behauptet). Vielmehr sieht der BF die Verurteilung als Ergebnis einer Racheaktion des Opfers. Hinzu kommt eine Stellungnahme der Justizanstalt, in welcher beschrieben wird, dass beim BF aktuell das Risiko einer neuerlichen strafbaren Handlung aufgrund seiner impulsiven Persönlichkeitszüge, seiner Neigung zu Aggressivität und seinem Frauenbild, verbunden mit Anspruchs- und Besitzdenken besteht. In der Gesamtbetrachtung geht derzeit vom BF eine aktuelle Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus die seine sofortige Ausreise erforderlich macht.
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF Serbien ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG, zumal dieser Staat als sicheres Herkunftsland gilt. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF Serbien ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal dieser Staat als sicheres Herkunftsland gilt. Auch wenn der BF familiäre und privat Anknüpfungspunkte in Österreich vorbrachte, so konnte in der Beziehung zu seiner Tochter kein Abhängigkeitsverhältnis erkannt werden. Die Kontakthaltung des BF zu seiner Tochter und deren Kinder ist dem BF durch elektronische Kommunikationsmittel und Besuchen an seinem künftigen Aufenthaltsort möglich. Die erfolgte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vermag somit keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF bewirken, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens des BF ein großes Gewicht beizumessen ist. Im Ergebnis ist daher die sofortige Ausreise des BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach einer allfälligen Entlassung aus der Strafhaft allenfalls auch in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Es war daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
5 BFA-VG nicht zuzuerkennen.Es war daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuzuerkennen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte
6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Im gegenständlichen Fall konnte
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. 4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G304.2292032.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.