RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2024 GeschäftszahlG306 2286759-1 Spruch, G306 2286757-1/4E G306 2286762-1/4E G306 2286759-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesver
Art. 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 2 Asyl
G.5. Am 16.08.2023 stellten die BF die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asyl
G.
- Mit Schreiben vom 28.08.2023, der im Spruch genannten Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) der BF zugestellt am 04.09.2023, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) die BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, innerhalb von zwei Wochen näher angeführte Dokumente vorzulegen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
- Mit Schreiben vom 28.08.2023, der im Spruch genannten Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage der BF zugestellt am 04.09.2023, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) die BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, innerhalb von zwei Wochen näher angeführte Dokumente vorzulegen und näher ausgeführte Fragen zu beantworten.
- Am 29.09.2023 brachten die BF eine diesbezügliche Stellungnahme ein.
- Am 10.11.2023 wurde die BF1 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen.
- Mit oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, der RV der BF zugestellt am 19.01.2024, wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise drei Monate (Spruchpunkt IV.).9. Mit oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, der Regierungsvorlage der BF zugestellt am 19.01.2024, wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise drei Monate (Spruchpunkt römisch vier.). ,
- Mit Schriftsatz vom 14.02.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhoben die BF durch die im Spruch angeführte RV Beschwerden gegen diese Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Mit Schriftsatz vom 14.02.2024, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhoben die BF durch die im Spruch angeführte Regierungsvorlage Beschwerden gegen diese Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden, die Rückkehrentscheidung zu beheben und die beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückzuverweisen.
- Die gegenständlichen Beschwerden und die zugehörigen Verwaltungsakte wurden dem BVwG vom BFA am 15.02.2024 vorgelegt, wo sie am 19.02.2024 einlangten.
- Mit Parteiengehör des BVwG vom 16.04.2024, der RV der BF zugestellt am 19.04.2024, übermittelte das BVwG den BF das Länderinformationsblatt zu Serbien vom 16.01.2024 und forderte die BF auf, Unterlagen hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens, insbesondere medizinische Unterlagen betreffend den BF2, vorzulegen und räumte eine Frist zur Stellungnahme von drei Wochen ein.
- Mit Parteiengehör des BVwG vom 16.04.2024, der Regierungsvorlage der BF zugestellt am 19.04.2024, übermittelte das BVwG den BF das Länderinformationsblatt zu Serbien vom 16.01.2024 und forderte die BF auf, Unterlagen hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens, insbesondere medizinische Unterlagen betreffend den BF2, vorzulegen und räumte eine Frist zur Stellungnahme von drei Wochen ein.
- Die BF erstatteten hierauf keine Antwort. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der BF: 1.1.
- Die BF führen die im Spruch angegebenen Identitäten (Namen und Geburtsdaten) und sind serbische Staatsangehöriger. Ihre Muttersprache ist Serbisch. Die BF1 wurde in Belgrad, Serbien, geboren und hat dort acht Jahre lang die Schule besucht. Sie hat in der Landwirtschaft ausgeholfen; ansonsten war sie Hausfrau. Der BF2 wurde in Belgrad, Serbien, geboren und besuchte im Herkunftsstaat den Kindergarten. Aufgrund der Schulpflicht in Serbien ab dem Vorschulalter (bis zum
- Lebensjahr) und der Einreise des BF2 im Alter von beinahe XXXX Jahren, ist davon auszugehen, dass der BF2 auch die Schule in Serbien besucht hat. Der BF2 wurde in Belgrad, Serbien, geboren und besuchte im Herkunftsstaat den Kindergarten. Aufgrund der Schulpflicht in Serbien ab dem Vorschulalter (bis zum
- Lebensjahr) und der Einreise des BF2 im Alter von beinahe römisch 40 Jahren, ist davon auszugehen, dass der BF2 auch die Schule in Serbien besucht hat. Der BF3 wurde im Bundesgebiet geboren. Vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet waren die BF1 und der BF2 bei der Mutter und dem Bruder der BF1 in XXXX (Vorstadtbezirk Belgrads) im Ort XXXX , wohnhaft. Vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet waren die BF1 und der BF2 bei der Mutter und dem Bruder der BF1 in römisch 40 (Vorstadtbezirk Belgrads) im Ort römisch 40 , wohnhaft. 1.1.
- Die BF1 und der BF3 sind gesund. Der mj. BF2 ist taubstumm. Der BF2 befand sich am XXXX 2022, am XXXX .2022 und am XXXX .2022 in ambulanter Behandlung in einem Krankenhaus im Bundesgebiet. In den diesbezüglichen Unterlagen wurde festgehalten, dass der BF2 nur einzelne Wörter spreche. Der mj. BF2 ist taubstumm. Der BF2 befand sich am römisch 40 2022, am römisch 40 .2022 und am römisch 40 .2022 in ambulanter Behandlung in einem Krankenhaus im Bundesgebiet. In den diesbezüglichen Unterlagen wurde festgehalten, dass der BF2 nur einzelne Wörter spreche. Am XXXX .2023 wurden dem BF2 im Bundesgebiet Cochlea Implantate (CI) beidseitig eingesetzt. Der BF2 befand sich diesbezüglich von XXXX .2023 bis XXXX .2023 in stationärer Behandlung. Dem stationären Patientenbrief des XXXX vom XXXX .2023 sind die Diagnose bei Entlassung „Hörverlust, nicht näher bezeichnet“, die durchgeführten Maßnahmen „CI bds. am XXXX .2023 in ITN und CI-RÖ am XXXX .2023“ sowie als empfohlene Medikation Nureflex und Augmentin zu entnehmen. Am römisch 40 .2023 wurden dem BF2 im Bundesgebiet Cochlea Implantate (CI) beidseitig eingesetzt. Der BF2 befand sich diesbezüglich von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 in stationärer Behandlung. Dem stationären Patientenbrief des römisch 40 vom römisch 40 .2023 sind die Diagnose bei Entlassung „Hörverlust, nicht näher bezeichnet“, die durchgeführten Maßnahmen „CI bds. am römisch 40 .2023 in ITN und CI-RÖ am römisch 40 .2023“ sowie als empfohlene Medikation Nureflex und Augmentin zu entnehmen. Es wurden keine aktuellen ärztlichen Unterlagen betreffend den BF2 vorgelegt. Der BF2 wurde bereits im Herkunftsstaat medizinisch behandelt. So gab die BF1 an, dass der BF2 in Serbien ein Hörgerät vom Sozialamt bekommen habe, aber trotzdem nichts gehört habe. Man habe ihr gesagt, dass man in Serbien nichts mehr machen könne. Laut dem Vater des BF2 hätten die Ärzte in Serbien nichts festgestellt und sei ein MRT vor drei Jahren unauffällig gewesen. In Serbien habe es bisher einmal einen Hörgeräte-Trageversuch gegeben. 1.
- Zum (Privat-)Leben der BF in Österreich: 1.2.
- Die BF1 und der BF2 reisten am 03.05.2022 in das Bundesgebiet ein und halten sich seither durchgehend in Österreich auf. Der BF3 wurde im Bundesgebiet geboren. Die BF leben im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann bzw. Vater und dem nunmehr geborenen dritten Kind der BF
- Aus der Kopie des serbischen Reisepasses der BF1 sind folgende Ein- und Ausreisestempel ersichtlich: 03.10.2021 Einreisestempel Ungarn 12.12.2021 Ausreisestempel Ungarn 13.01.2022 Einreisestempel Ungarn 26.01.2022 Ausreisestempel Ungarn 03.05.2022 Einreisestempel Ungarn Aus der Kopie des serbischen Reisepasses des BF2 ist ein ungarischer Einreisestempel vom 03.05.2022 ersichtlich. 1.2.
- Am 24.06.2022 stellte der BF2 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, welcher von der zuständigen NAG Behörde am 12.04.2023 abgewiesen wurde. Der BF2 zog die dagegen erhobene Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10.07.2023 zurück 1.2.
- Am XXXX ehelichte die BF1 den Vater der mj. BF2 und BF3, XXXX , XXXX , StA. Serbien, in XXXX , Serbien. 1.2.
- Am römisch 40 ehelichte die BF1 den Vater der mj. BF2 und BF3, römisch 40 , römisch 40 , StA. Serbien, in römisch 40 , Serbien. Der Ehemann bzw. Vater der BF weist seit dem Jahr 2000 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf und ist im Besitz eines bis zum 22.09.2025 gültigen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Der Ehemann bzw. Vater der BF ist erwerbstätig und bezog im Jänner 2023 ein Nettoeinkommen iHv € 1.654,92, im Februar 2023 iHv € 2.442,35, im März 2023 iHv € 1.653,11, im Juni 2023 iHv € 1.991,61, im Juli 2023 iHv € 1.752,87 und im August 2023 iHv € 2.525,
- 1.2.
- Am XXXX wurde das dritte Kind der BF1 und ihres Ehemannes, XXXX , StA. Serbien, im Bundesgebiet geboren. Betreffend dieses Kind wurden bisher keine Schritte zur etwaigen Erlangung eines Aufenthaltstitels gesetzt.1.2.
- Am römisch 40 wurde das dritte Kind der BF1 und ihres Ehemannes, römisch 40 , StA. Serbien, im Bundesgebiet geboren. Betreffend dieses Kind wurden bisher keine Schritte zur etwaigen Erlangung eines Aufenthaltstitels gesetzt. 1.2.
- Die BF verfügen über kein Vermögen keine Ersparnisse. Sie leben von der finanziellen Unterstützung durch den Ehemann bzw. Vater sowie den Vater und die Schwester des Ehemannes bzw. Vaters. 1.2.
- Am 16.08.2023 stellten die BF die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines
Art. 8EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Asyl
G abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF gemäß § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei, gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise drei Monate.1.2.6. Am 16.08.2023 stellten die BF die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Asyl
G abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei, gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise drei Monate. Die BF hielten sich zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Bescheide des BFA unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die BF kommen ihrer Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach. 1.2.
- Die BF1 weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf: 22.10.2021 – 25.01.2022 Nebenwohnsitz 16.05.2022 – laufend Hauptwohnsitz Der BF2 weist seit dem 13.06.2022 und der BF3 seit dem 05.07.2023 eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. 1.2.
- Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug der BF1 ergeben sich keine Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet. 1.2.
- Die BF1 ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Die BF2 und BF3 sind strafunmündig. 1.2.
- Die BF1 hat am 12.04.2023 die Deutschprüfung auf Niveau A1 bestanden. Sie war weder ehrenamtlich tätig, noch ist sie Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Wie oben festgestellt, war die BF1 im Bundesgebiet nie erwerbstätig. Sie ist sohin nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert und geht auch derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie verfügt über keine verbindliche Arbeitszusage. Der mj. BF2 besucht seit dem Schuljahr 2022/2023 die Schule für Gehörlose im Bundesgebiet.Der mj. BF2 besucht seit dem Schuljahr 2022 aus 2023, die Schule für Gehörlose im Bundesgebiet. Die BF verfügen außerhalb ihrer Kernfamilie über keine verwandtschaftlichen oder sonstigen sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration der BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. 1.
- Zur Rückkehrsituation der BF in ihrem Herkunftsland: 1.3.
- Die BF müssen im Falle ihrer Rückkehr mit keinem gänzlichen Entzug ihrer Lebensgrundlage rechnen und würden nicht in eine existenzbedrohende Notlage oder medizinische Notlage geraten. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht den BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht den BF kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Fest steht, dass die BF in Serbien keiner sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen wären sowie im Falle ihrer Rückkehr in keine existenzgefährdende Notsituation geraten würden oder als Zivilperson keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wären. 1.3.
- Die BF1 ist arbeitsfähig und gesund. Sie verfügt über Schulbildung in Serbien und hat den überwiegenden und prägenden Teil ihres bisherigen Lebens in Serbien verbracht. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die BF1 nicht in der Lage wäre, ihren sowie den Lebensunterhalt der Kinder zu bestreiten, notfalls auch über Gelegenheitsjobs und Hilfstätigkeiten. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr der BF ausschließen, bestehen nicht. 1.3.
- Die Mutter und der Bruder der BF1 leben in Serbien. Den BF war es bereits in der Vergangenheit jahrelang möglich, in Serbien zu leben. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das soziale Netzwerk der BF diese bei einer Rückkehr nach Serbien nicht unterstützen könnte. Neben der Hilfe durch die Familie bzw. Freunde der BF besteht auch die Möglichkeit, dass die BF karitative Hilfe oder Sozialhilfe erhalten. Überdies sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die BF nicht erneut bzw. weiterhin von ihrem Ehemann bzw. Vater finanziell unterstützt werden und nicht erneut bei der Mutter und dem Bruder der BF1 Unterkunft nehmen könnten. Die medizinische Behandlung des BF2 ist in Serbien möglich. Gemäß § 1 Z 6 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. 1.3.
- Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Serbien, Version 5 vom 16.01.2024, gekürzt wiedergegeben: Relevante Bevölkerungsgruppen FRAUEN Letzte Änderung 2024-01-16 10:46 Das Gesetz sieht für Frauen in allen Bereichen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor wie für Männer, aber die Regierung setzt diese Gesetze nicht immer durch (USDOS 21.3.2023; vgl. AA 11.8.2023).Das Gesetz sieht für Frauen in allen Bereichen den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte vor wie für Männer, aber die Regierung setzt diese Gesetze nicht immer durch (USDOS 21.3.2023; vergleiche AA 11.8.2023). Das im März 2009 verabschiedete allgemeine Antidiskriminierungsgesetz konkretisiert diesen Grundsatz ebenso wie zahlreiche Einzelgesetze u. a. das derzeit in Überarbeitung befindliche Geschlechtergleichheitsgesetz. Im Mai 2012 wurde erstmals eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt (AA 11.8.2023). Trotz gesetzlicher Gleichstellung besteht Diskriminierung gegen Frauen weiter. Frauen wurden sowohl zu Hause als auch auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert (USDOS 21.3.2023). Frauen haben zwar einen gesetzlichen Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche Arbeit, doch wird diese Regel nicht weitgehend eingehalten (FH 10.3.2023). Darüber hinaus gelten sie in der Strategie für Beschäftigung 2021-2026 der Republik Serbien immer noch als sensible Gruppe und erhalten zusätzliche, intensive und umfassende Unterstützung auf dem Arbeitsmarkt (UN 20.2.2023). Systematische geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite können nicht festgestellt werden, in führenden Ämtern in Politik und Wirtschaft sind Frauen - trotz Fortschritten in Einzelbereichen - jedoch immer noch unterrepräsentiert (AA 11.8.2023). Im Oktober 2022 stellte Präsident Vučić die neue serbische Regierung, mit 29 Ministern vor, von denen zehn Frauen waren, darunter Premierministerin Ana Brnabić. In der Verwaltung auf lokaler Ebene waren Frauen jedoch weniger stark vertreten und nur 13 % der Bürgermeister des Landes waren Frauen (USDOS 21.3.2023). Auf Vorschlag des Ministeriums für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen und soziale Angelegenheiten wurde am 22.4.2021 eine Strategie zur Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in den Jahren 2021-2025 entwickelt. Das Dokument wurde mit Unterstützung von UN Women und in Kooperation mit UNDP und UNFPA erstellt (VB 14.4.2023; vgl. GOS/OHCHR-UN 3.10.2023).Auf Vorschlag des Ministeriums für Arbeit, Beschäftigung, Veteranen und soziale Angelegenheiten wurde am 22.4.2021 eine Strategie zur Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in den Jahren 2021-2025 entwickelt. Das Dokument wurde mit Unterstützung von UN Women und in Kooperation mit UNDP und UNFPA erstellt (VB 14.4.2023; vergleiche GOS/OHCHR-UN 3.10.2023). Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, wird mit bis zu 40 Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert; die Regierung setzte dieses Gesetz nicht wirksam durch. Häusliche Gewalt wird mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Sexuelle Belästigung von Frauen und Männern ist eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten und bei einer unterstellten oder abhängigen Person von bis zu einem Jahr bestraft wird (USDOS 21.3.2023). Obwohl das Gesetz Frauen das Recht gewährt, eine einstweilige Verfügung gegen Gewalttäter zu erwirken, wurde es von der Regierung nicht wirksam durchgesetzt (USDOS 21.3.2023). Das Gesetz über häusliche Gewalt ist seit Mitte 2017 in Kraft. In den drei Jahren (November 2018 bis Oktober 2021) in denen das Justizministerium Daten über die Anzahl der Opfer häuslicher Gewalt auswertet, wurden insgesamt 64.335 Opfer häuslicher Gewalt registriert. Davon waren in 73,3 % (47.136 Personen) Frauen (BCHR 2022). Seit November 2016 gibt es ein Gesetz zur Verhinderung häuslicher Gewalt, zugleich wurde die Strafgesetzgebung entsprechend geändert. Anwälte schätzen jedoch, dass aus Furcht oder Scham nur wenige Frauen Gewalt anzeigen und Polizeibeamte Anzeigen nicht immer angemessen bearbeiten. Dafür spricht auch, dass einer OSZE-Studie von 2018 zufolge 85 % der Frauen der Meinung sind, dass Gewalt gegen Frauen Normalität sei (AA 11.8.2023). Laut NGO-Berichten bleibt häusliche Gewalt weit verbreitet (FH 10.3.2023). Medienberichten zufolge wurden im Jahr 2022 27 Femizide in Serbien registriert und seit Anfang 2023 wurden 9 Frauen Opfer tödlicher Gewalt. Darüber hinaus wurden laut Meiden im Jahr 2021 ca. 19.000 SOS-Anrufe von Frauen registriert. Auf die Daten zum Jahr 2022 wird nach wie vor gewartet. Aufgrund der Statistiken gibt es die meisten Anrufe in Belgrad, weil hier die meisten Frauenschutzorganisationen bestehen (VB 14.4.2023). Das Land verfügt jedoch über kein offizielles Femizid-Verzeichnis und Frauenorganisationen gehen davon aus, dass die Gesamtzahl der Tötungen von Frauen höher ist, als die in den Medien berichteten Fälle. Laut einer aktuellen Umfrage über geschlechtsspezifische Gewalt, die vom Nationalen Statistischen Amt durchgeführt wurde, wurde eine von fünf Frauen von einem Partner psychisch misshandelt, eine von zehn Frauen erlitt körperliche oder sexuelle Gewalt, und eine von fünf Frauen wurde am Arbeitsplatz sexuell belästigt (USDOS 21.3.2023). Das Gesetz schreibt vor, dass Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte und Sozialhilfezentren eine elektronische Datenbank über einzelne Fälle von häuslicher Gewalt führen und Notfall- und zusätzliche Maßnahmen ergreifen müssen. Laut Experten und NGOs hat das Fehlen einer einheitlichen elektronischen Täter-Datenbank zum Anstieg der Übergriffe beigetragen. Frauenorganisationen berichteten, dass weibliche Gewaltopfer sich allein und unverstanden fühlen, häufig mit Verurteilung durch die Familie, Freunde und Bevölkerung sowie mit Repressalien durch die Angreifer konfrontiert sind. Die Angst vor Repressalien und mangelndes Vertrauen in die Institutionen sind nach wie vor die Haupthindernisse, welche Frauen davon abhalten, Gewalthandlungen zu melden (USDOS 21.3.2023). Mehrere Anschuldigungen wegen sexuellen Missbrauch oder sexueller Belästigung wurden von Mädchen und Frauen gegen Männer in hohen politischen, pädagogischen oder beruflichen Positionen erhoben. Zwar wurden einige strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, es kam jedoch nicht zu Verurteilungen (AI 29.3.2022). In Serbien befinden sich Frauenhäuser in folgenden Städten: Belgrad, Novi Sad, Sombor, Sremska Mitrovica, Zrenjanin, Nis, Jagodina, Pancevo, Leskovac, Sabac, Smederevo, Priboj, Vranje und ein Aufnahmezentrum für dringende Fälle in Vlasotince. Die Adressen der Frauenhäuser sind geheim. Es gibt keine offizielle Information zu ihrer Kapazität, jedoch wird angenommen, dass sie über 20 und 30 Betten verfügen. In einem Frauenhaus dürfen Frauen sowie Kinder bis zu sechs Monaten untergebracht werden. In diesem Zeitraum haben sie den Anspruch auf Pflege sowie medizinische und psychologische Unterstützung. In den Frauenhäusern werden diverse Programme organisiert (je nach den technischen Möglichkeiten des Frauenhauses) und Unterstützung bei Kontakt mit Institutionen (Gericht, Rechtshilfe, Zentrum für Soziale Arbeit, Schule, Polizei, u. a.) angeboten. Aktuell gibt es in Serbien 24 NGOs zur Unterstützung weiblicher Opfer häuslicher Gewalt (VB 14.4.2023). In Serbien wurde Ende 2018 eine SOS-Hotline für Frauen und Mädchen eingerichtet. Sie bietet telefonische Beratung und direkte Unterstützung für Gewaltopfer (GOS/OHCHR-UN 3.10.2022). In Serbien gibt es aktuell 43 SOS-Notrufdienste (VB 14.4.2023). Serbien ist traditionell Durchgangs- und in zunehmendem Umfang auch Herkunfts- bzw. Zielland des organisierten Frauenhandels (AA 11.8.2023). Es gab keine Berichte über Zwangsabtreibungen oder -sterilisierungen seitens der staatlichen Behörden. Die Bevölkerung war im Allgemeinen über sichere, wirksame und bezahlbare Methoden der Familienplanung/Verhütung ihrer Wahl informiert und hatte Zugang dazu (USDOS 21.3.2023). Artikel 66, Absatz 1 der serbischen Verfassung sieht das Recht auf besonderen Schutz für Familien, Mütter, Alleinerziehende und Kinder vor. Besonderer Schutz sei für Kinder mit Behinderungen vorgesehen. Bestimmte Personengruppen, wie unter anderem Alleinerziehende mit Kindern bis zu sieben Jahren, haben nach Artikel 68 ein Recht auf durch die öffentliche Hand finanzierte Gesundheitsversorgung. Für einen Haushalt eines alleinstehenden Elternteils mit einem oder mehreren Kindern sei die Rate der Armutsgefährdung bei 31,9 % gelegen (Quelle: PBC - Statistical Office of the Republic of Serbia, 15.10.2021). Alleinerziehende und Kinder aus gesellschaftlich vulnerablen Gruppen werden einem weiteren Bericht zufolge oft als von Obdachlosigkeit bedroht eingestuft (Belgrade Centre for Human Rights, 2021). Der Mangel an Anteilnahme und Verständnis seitens der Gesellschaft für die besondere Lage, in der sich diese Familien befinden, tragen dazu bei, dass sie strukturell stärker als der Rest der Bevölkerung gefährdet sind. Auch die Einstellung der Gesellschaft gegenüber Alleinerziehenden (insbesondere gegenüber alleinerziehenden Müttern) stellt eine Art Kontinuum dar, das von absoluter Unterstützung über ambivalente Einstellungen bis hin zu [negativen] Überzeugungen und Unverständnis reicht. Wobei Unverständnis und [negative] Überzeugungen die am weitesten verbreitete Art und Weise sind, wie die Gesellschaft mit Eltern, die ihre Kinder allein erziehen, umgeht. Auf institutioneller Ebene deuten die Studienergebnisse darauf hin, dass das formale System der Unterstützung für Alleinerziehende in Serbien weitgehend begrenzt ist und dass es an einer organisierten und gezielten Antwort des Systems auf die Bedürfnisse und Probleme von Alleinerziehenden mangelt. Das Fehlen einer konkreten staatlichen Antwort hinsichtlich Alleinerziehenden, dass sich im Fehlen eines angemessenen institutionellen Rahmens und von Lösungen (begrenzte und nicht verfügbaren Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen) manifestiert, macht diese zu unsichtbaren Subjekten der Sozialpolitik. Ein Bericht zur Teilnahme von Alleinerziehenden am Arbeitsmarkt erwähnt ebenfalls Probleme, mit denen diese Personen konfrontiert sind. Artikel 66 Absatz 1 der serbischen Verfassung garantiert zwar speziellen Schutz für Alleinerziehende und auch weitere Bestimmungen würden die verschiedene Rechte dieser Personen sichern, jedoch sind die Alleinerziehende in Serbien nicht ausreichend als Rechtskategorie anerkannt. Dies führt zu zahlreichen Problemen, wie unter anderem ungelösten Wohnfragen, Arbeitslosigkeit, Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt und das Fehlen einer angemessenen sozialen institutionellen und nicht-institutionellen Unterstützung. Für die meisten der genannten und viele weitere Probleme, mit denen Alleinerziehende konfrontiert sind, gibt es auf Basis bestehender Regelungen keine adäquaten gesetzlichen Lösungen; Fällen, in denen derartige Lösungen existieren würden, würden sie in der Praxis oft nicht zeitgerecht und umfassend angewandt (ACCORD 30.11.2021). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (30.11.2021): Anfragebeantwortung zu Serbien: Lage von alleinerziehender Mutter ohne soziales Netzwerk (Armutsgefährdung, soziale Absicherungen) [a-11735-2], https://www.ecoi.net/de/dokument/2064600.html, Zugriff 13.12.2023 ● AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Serbia 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070262.html, Zugriff 13.12.2023 ● BCHR - Belgrade Centre for Human Rights
(2022): Human Rights in Serbia 2021, Periodischer Bericht, Englisch, http://www.bgcentar.org.rs/bgcentar/eng-lat/wp-content/uploads/2022/03/Human-Rights-in-Serbia-2021.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Serbia, 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088554.htm, Zugriff 13.12.2023 ● GOS/OHCHR-UN – Government of Serbia/UN Office of the High Commissioner for Human Rights (3.10.2022): Common core document forming part of the reports of States parties; Serbia [24 June 2022] [HRI/CORE/SRB/2022], https://www.ecoi.net/en/file/local/2087460/G2251075.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● GOS-HRC – Government of Serbia/UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (20.2.2023): National report submitted pursuant to Human Rights Council resolutions 5/1 and 16/21; Serbia [A/HRC/WG.6/43/SRB/1],https://www.ecoi.net/en/file/local/2090000/G2302974.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071152.html, Zugriff 13.12.2023 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail KINDER Letzte Änderung 2024-01-16 10:47 Die Staatsbürgerschaft wird von den Eltern eines Kindes übertragen. Das Gesetz über Geburtenregister sieht eine allgemeine Geburtenregistrierung vor. Nach Angaben des nationalen Statistikamtes wurden insgesamt 99,9 % der Kinder und 98,5 % der Roma-Kinder bei der Geburt registriert. Eine nachträgliche Geburtenregistrierung ist zwar möglich, aber kompliziert. Kinder, die nicht registriert sind, haben keinen Zugang zu öffentlichen Versorgungsleistungen, z. B. zur Gesundheitsversorgung, Bildung und Sozialhilfe (USDOS 20.3.2023). Das Gesetz bestraft Kindesmissbrauch mit zwei bis 10 Jahren Haft. Laut zivilgesellschaftlichen Organisationen gibt es zwar zahlreiche Gesetze, Verordnungen, Strategien, Aktionspläne und Protokolle, die sich mit dem Thema Kindesmissbrauch befassen, die Gesetze werden jedoch nicht immer in gleicher oder in angemessener Weise umgesetzt. Darüber hinaus sind die Präventionsmechanismen nicht gut entwickelt. Opfern von Kindesmissbrauch fehlt es an Hilfestellung oder Anleitung, um die notwendigen Prozeduren zu durchlaufen, um Unterstützung zu erhalten, und den Institutionen, die für die Bereitstellung dieser Unterstützung zuständig sind, fehlen oft die Mittel und das Fachwissen, um zeitnahe, angemessene und maßgeschneiderte Unterstützung, Therapie oder Hilfe anbieten zu können (USDOS 20.3.2023). Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex beträgt 14 Jahre, unabhängig von der sexuellen Orientierung oder dem Geschlecht. Das Gesetz verbietet die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern, einschließlich des sexuellen Kinderhandels, sowie Praktiken im Zusammenhang mit Kinderpornografie. Die Plattform namens Net Patrol der NGO Center for Missing and Exploited Children berichtet über eine Zunahme der sexuellen Ausbeutung von Kindern im Internet, einschließlich Fällen von Erpressung, Vergewaltigung und der Verbreitung von Foto- und Videomaterial im Internet, das Bilder von sexuellem Missbrauch von Kindern enthält (USDOS 20.3.2023). Dem Bericht des UN-Länderteams zufolge wurden 2020 155 Minderjährige als Opfer des Menschenhandels registriert, davon 76 % Mädchen. Die Kinder wurden hauptsächlich zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (29 %), der Zwangsverheiratung (25 %) und der Mehrfachausbeutung (20,8 %) verschleppt. Für diese Kinder fehlten immer noch angemessene Präventions- und Betreuungsprogramme, kinderfreundliche Unterkünfte und ein wirksames Identifizierungssystem. Vor allem Roma-Kinder wurden zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, der Kinderarbeit, des Bettelns und der Kriminalität missbraucht (HRC 1.3.2023). Von Januar bis September 2022 wurden vom Zentrum für den Schutz von Opfern des Kinderhandels elf Fälle von sexueller Ausbeutung von Kindern unter 18 Jahren registriert (USDOS 20.3.2023). Der Ombudsmann stellte fest, dass der normative Rahmen für den Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch und sexueller Ausbeutung in der vorangegangenen Periode erheblich verbessert wurde; der rechtliche Schutz von Kindern jedoch immer noch nicht vollständig mit dem Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch in Einklang gebracht wurde (HRC 10.2.2023). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt 18 Jahre. Ein Gericht kann einem Minderjährigen, der älter als 16 Jahre ist, die Eheschließung gestatten, wenn der Minderjährige reif genug ist, um "die Rechte und Pflichten einer Ehe zu erfüllen". Kinderehen kommen in Roma-Gemeinschaften vor, sind aber keine legalen Eheschließungen (USDOS 20.3.2023; vgl. CoE-GRETA 16.6.2023; EK 12.10.2022).Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt 18 Jahre. Ein Gericht kann einem Minderjährigen, der älter als 16 Jahre ist, die Eheschließung gestatten, wenn der Minderjährige reif genug ist, um "die Rechte und Pflichten einer Ehe zu erfüllen". Kinderehen kommen in Roma-Gemeinschaften vor, sind aber keine legalen Eheschließungen (USDOS 20.3.2023; vergleiche CoE-GRETA 16.6.2023; EK 12.10.2022). Trotz eines Moratoriums zur Verhinderung der Unterbringung von Minderjährigen bis zu drei Jahren in Kinderheimen ist dies nach wie vor der Fall (EK 12.10.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Zahl der Minderjährigen, die derzeit in Betreuungseinrichtungen untergebracht sind, liegt bei etwa 600, während etwa 5.000 in Pflegefamilien leben (GOS/OHCHR-UN 3.10.2022).Trotz eines Moratoriums zur Verhinderung der Unterbringung von Minderjährigen bis zu drei Jahren in Kinderheimen ist dies nach wie vor der Fall (EK 12.10.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die Zahl der Minderjährigen, die derzeit in Betreuungseinrichtungen untergebracht sind, liegt bei etwa 600, während etwa 5.000 in Pflegefamilien leben (GOS/OHCHR-UN 3.10.2022). Kinder in Waisenhäusern und Heimen waren mitunter Opfer von Vernachlässigung sowie körperlicher und emotionaler Misshandlung durch Betreuer:Innen und Vormunde bzw. von sexuellem Missbrauch durch Gleichaltrige (USDOS 20.3.2023). Lokalen NGOs und Medienberichten zufolge lebten schätzungsweise 1.000 obdachlose Kinder in Belgrad und Novi Sad. Nach Angaben des nationalen Instituts für Sozialschutz wurden 92 von ihnen im Laufe des Jahres 2022 registriert (USDOS 20.3.2023). Das UN-Länderteam stellte unter anderem fest, dass ab 2021 landesweit nur 41 Kinderpsychiater zur Verfügung stehen, wodurch der Zugang der Kinder zu psychosozialer Unterstützung und Behandlung eingeschränkt ist (HRC 1.3.2023). Straftäter im Kindesalter mit psychischen Problemen haben keinen ausreichenden Zugang zu psychologischen Diensten und zu psychosozialer Unterstützung (EK 12.10.2022). Die Schulbildung ist bis zur Sekundarstufe kostenlos, aber nur vom Vorschulalter bis zum Alter von 15 Jahren obligatorisch (USDOS 20.3.2023). Roma und Kinder aus bedürftigen Familien haben nur eingeschränkten Zugang zur Vorschulbildung und ihr Schulbesuch in der Primar- und Sekundarstufe liegt unter dem Durchschnitt (HRC 1.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Die Schulbildung ist bis zur Sekundarstufe kostenlos, aber nur vom Vorschulalter bis zum Alter von 15 Jahren obligatorisch (USDOS 20.3.2023). Roma und Kinder aus bedürftigen Familien haben nur eingeschränkten Zugang zur Vorschulbildung und ihr Schulbesuch in der Primar- und Sekundarstufe liegt unter dem Durchschnitt (HRC 1.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Laut Gesetz haben Angehörige ethnischer Minderheiten das Recht, in ihrer Minderheitensprache unterrichtet zu werden; dieses Recht wird jedoch nicht immer respektiert (für weitere Informationen siehe Kapitel 18. Ethnische Minderheiten) (USDOS 20.3.2023). Die umfassenden sozialen, wirtschaftlichen und politischen Veränderungen haben auch Auswirkungen auf das Leben der Kinder – über 100.000 leben in Armut (AA 11.8.2023; vgl. SOS Kinderdorf o.D.).Die umfassenden sozialen, wirtschaftlichen und politischen Veränderungen haben auch Auswirkungen auf das Leben der Kinder – über 100.000 leben in Armut (AA 11.8.2023; vergleiche SOS Kinderdorf o.D.). In allen Polizeidirektionen und Polizeistationen stehen rund um die Uhr mehr als 2.000 im Bereich der Kinderrechte und des Jugendstrafrechts und die gleiche Anzahl im Bereich der Prävention häuslicher Gewalt geschulte Polizeibeamte zur Verfügung (GOS-HRC 20.2.2023). Die nationale Kontaktstelle für Online-Sicherheit der Kinder ist weiterhin tätig (GOS-HRC 20.2.2023). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● CoE-GRETA – Council of Europe - Group of Experts on Action against Trafficking in Human Beings (16.6.2023): Evaluation Report Serbia; Third Evaluation Round; Access to justice and effective remedies for victims of trafficking in human beings [GRETA
(2023)09], https://www.ecoi.net/en/file/local/2094791/GRETA_2023_09_FGR_SRB_en.docx.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● EK – Europäische Kommission (12.10.2022): Serbia 2022 Report [SWD
(2022)338], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082847/Serbia+Report+2022.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● GOS-HRC – Government of Serbia/UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (20.2.2023): National report submitted pursuant to Human Rights Council resolutions 5/1 and 16/21; Serbia [A/HRC/WG.6/43/SRB/1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090000/G2302974.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● GOS/OHCHR-UN – Government of Serbia/UN Office of the High Commissioner for Human Rights (3.10.2022): Common core document forming part of the reports of States parties; Serbia [24 June 2022] [HRI/CORE/SRB/2022], https://www.ecoi.net/en/file/local/2087460/G2251075.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● HRC – UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (Autor) (1.3.2023): Serbia; Compilation of information prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights [A/HRC/WG.6/43/SRB/2], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090002/G2302302.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● SOS - Kinderdorf (o.D.): Serbien, SOS-Kinderdorf in Serbien, https://www.sos-kinderdorf.at/so-hilft-sos/wo-wir-helfen/europa/serbien, Zugriff 13.12.2023 ● USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.2023 Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung 2024-01-16 10:50 Serbien hat sich bei den in den letzten Jahren unternommenen Wirtschaftsreformen wesentlich an Empfehlungen des IWF orientiert und ist seit Ende 2022 auch in einem neuen, zweijährigen IWF-Programm. Dieses sieht bei sehr positiven Ergebnissen in der fiskalischen Stabilisierung v. a. bei strukturellen Reformen noch Nachholbedarf. Die Arbeitslosenrate ist laut Statistikamt von 17,7 %
(2015)kontinuierlich auf 8,9 %
(2022)gesunken, gerade die Arbeitslosenquote unter Jugendlichen bleibt mit 25,4 %
(2022)aber weiterhin hoch. Die wirtschaftliche und soziale Lage eines Großteils der Bevölkerung ist nach wie vor schwierig. Zwar hat sich das Nettodurchschnittseinkommen 2022 auf 640 Euro sichtbar erhöht (2021: 560 Euro), aber rund die Hälfte aller Arbeitenden verdiente weniger als 538 Euro. Dies sowie mangelnde Berufs- und Karrierechancen angesichts Nepotismus, Vetternwirtschaft und Korruption führen dazu, dass viele junge Menschen auswandern. Viele Familien leben v. a. von Überweisungen aus dem Ausland. Die Durchschnittsrente 2021 lag bei umgerechnet 250 Euro. Die Inflationsrate 2022 lag im zweistelligen Bereich. Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 6,9 % der Bevölkerung Serbiens (rund 480.000 Personen) 2020 unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Der Trend verzeichnet einen langsamen Rückgang von 0,1 % jährlich über die letzten fünf Jahre. Das deutet auf einen festen Kern hin, auf den Armutsbekämpfungsmaßnahmen keine Wirkung zeigen. Trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Teilen Serbiens und bei vulnerablen Bevölkerungsschichten ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Flüchtlinge und Rückkehrende sowie Roma sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung (AA 11.8.2023). Das für März 2023 berechnete Durchschnittsgehalt (Brutto) betrug 117.699,00 RSD (ca. EUR 1.003,00), während das Durchschnittsgehalt ohne Steuern und Beiträge (Netto) 85.485,00 RSD (ca. EUR 729,00) betrug (RZS 25.5.2023). Die durchschnittliche Pensionshöhe betrug im April 2023 37.807,00 RSD (ca. EUR 322,00) (PIO RS 5.2023). Im Jahr 2022 hat das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in Serbien geschätzt rund 9.528,43 US-Dollar betragen. Für das Jahr 2023 wird das BIP pro Kopf Serbiens auf rund 11.301,22 US-Dollar prognostiziert (Statista 13.10.2023). Im Jahr 2022 hat die Arbeitslosenquote in Serbien geschätzt rund 9,4 % betragen. Für das Jahr 2023 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 9,2 % prognostiziert (Statista 29.6.2023). Unter Jugendlichen ist die Arbeitslosenquote zwar rückläufig, mit 25,4 %
(2022)aber weiterhin hoch (AA 11.8.2023). Serbien, Nordmazedonien und Albanien haben am 29.7.2021 bei einem regionalen Wirtschaftsforum in Skopje den vor knapp zwei Jahren ins Leben gerufenen „Mini‐Schengen‐Raum“ in „Open Balkan“ umgetauft. Zwei Vereinbarungen beziehen sich auf den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen in der Region sowie den freien Zugang von Bürgern der drei Staaten zu den Arbeitsmärkten. Die dritte Vereinbarung soll eine engere Zusammenarbeit im Falle von Naturkatastrophen sichern. Die drei Staaten Nordmazedonien, Albanien und Serbien erhoffen sich von „Open Balkan“ eine bedeutende Steigerung ihrer Bruttosozialprodukte (VB 14.4.2023). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● PIO RS - Republički Fond za penzijsko i invalidsko osiguranje (Republikanische Pensions- und Invalidenversicherungsanstalt) (25.5.2023): Prosečna penzija (Durchschnittliche Pensionshöhe), https://www.pio.rs/, Zugriff 13.12.2023 ● RZS - Republički zavod za statistiku (Republikanisches Statistikamt) (25.5.2023): Prosečne zarade po zaposlenom, mart
- (Durchschnittliches Einkommen, Mai 2023), https://www.stat.gov.rs/sr-Latn/oblasti/trziste-rada/zarade, Zugriff 13.12.2023 ● Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (13.10.2023): Serbien, Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf in jeweiligen Preisen von 1997 bis 2022 und Prognosen bis 2028, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368629/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-serbien/, Zugriff 13.12.2023 ● Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (29.6.2023): Serbien, Arbeitslosenquote von 1997 bis 2022 und Prognosen bis 2028, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368654/umfrage/arbeitslosenquote-in-serbien/, Zugriff 13.12.2023 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail SOZIALBEIHILFEN Letzte Änderung 2024-01-16 10:50 Zweigstellen der Sozialfürsorge (Zentrum für Sozialarbeit) gibt es in jeder Gemeinde in Serbien. Die sozialen Dienste in Serbien sind kostenlos. Das Angebot der Sozialämter beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderung oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern sowie Familien mit drei oder mehr Kindern. Das Sozialfürsorgesystem steht allen Personen zur Verfügung, die die Kriterien erfüllen und vom Zentrum für Sozialfürsorge offiziell als sozial schutzbedürftig anerkannt sind (d. h. Personen ohne Einkommen, mit schlechten Lebensbedingungen usw.). Der Betroffene muss sich bei der örtlichen Geschäftsstelle des Zentrums für Sozialarbeit an seinem Wohnort/Gemeinde anmelden. Ein gültiger Personalausweis, ein Nachweis der Arbeitslosigkeit und eine Krankenversicherung sind erforderlich. Weitere Anforderungen hängen von der Art der Sozialleistung ab, die die Person beantragen möchte (IOM CFS 12.2023). Anspruch auf Sozialhilfe (Mindestsatz: 72 EUR) haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt. Sozialhilfeempfänger, die (ausreisen und in der Folge) vereinbarte Termine bei der Nationalen Arbeitsverwaltung verpassen, verlieren für sechs Monate das Recht, sich arbeitslos zu melden und damit die Grundlage für Sozialhilfe und weitere Sozialleistungen (u. a. Krankenversicherung). Sozialwohnungen sind meist belegt, für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen „Zentren für Sozialarbeit“ im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten (AA 11.8.2023). Seit dem
- April 2021 beträgt die Sozialhilfe für Einzelperson, bzw. für den sogenannten Rechtsinhaber in der Familie 8.781 RSD (EUR 74,41). Für jede weitere erwachsene Person in der Familie beträgt diese Leistung 4.391 RSD (EUR 37,21) (VB 8.3.2022). Ab Jänner 2023 beträgt das Kindergeld für das anspruchsberechtigte Kind 3.829,86 RSD (EUR 32,73). Dies erhöht sich weiter um 30 % für alleinerziehende Eltern bzw. Erziehungsberechtigte und beträgt 4.978,81 RSD (EUR 42,55). Das Kindergeld für pflegebedürftige Kinder erhöht sich auf 5.744,80 (EUR 49,10) (VB 14.4.2023). Im März 2022 trat das Sozialkartengesetz in Kraft. Laut der neuen Verordnung wurde ein Register für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten derjenigen Personen eingeführt, die irgendeine Form sozialer Unterstützung erhalten. Damit sollen ihre wirtschaftliche Gesamtsituation erfasst und die für diese Zwecke bereitgestellten Ressourcen des Staatshaushalts möglicherweise umverteilt werden. Zur Bestimmung des sozioökonomischen Status schreibt das Gesetz die Erhebung einer langen Liste personenbezogener Daten aus verschiedenen Quellen vor. Diese werden in einem zentralen Register zusammengeführt, und dort wird in einem automatisierten Bewertungsprozess festgelegt, ob und in welcher Höhe eine Person Anspruch auf weiteren Leistungsbezug hat. Dabei wird es kritisiert, dass das Gesetz nicht darauf ausgerichtet sei, neue LeistungsbezieherInnen aufzunehmen, sondern lediglich bestehende Ressourcen neu zu verteilen und einige der derzeitigen Leistungsempfänger auszuschließen. Weiters bestehen Bedenken wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie gegen Vorschriften, die Bürger vor für sie nachteiligen Entscheidungen durch automatisierte Systeme schützen sollen. Es besteht außerdem die Gefahr, dass diese Systeme Diskriminierung von vulnerablen Personen reproduzieren und verstärken. Bis April 2023 wurde das Sozialkartengesetz landesweit in mehr als 80 % der Zentren für Sozialarbeit umgesetzt und führte dazu, dass etwa 27.000 Personen (15 % der Leistungsempfänger) aus dem Register für Sozialhilfe gestrichen wurden. Das Gesetz hatte besonders negative Auswirkungen auf Mitglieder der ohnehin marginalisierten Gemeinschaft der Roma, die wesentlich häufiger Sozialhilfe erhalten, als andere Gruppen. Gleichzeitig stieg das Armutsniveau, da in Serbien eine Inflationsrate von 15 % und einen drastischen Anstieg der Lebenshaltungskosten verzeichnet wurden (AI 4.2023; vgl. Voxeurop 15.2.2023). Im März 2022 trat das Sozialkartengesetz in Kraft. Laut der neuen Verordnung wurde ein Register für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten derjenigen Personen eingeführt, die irgendeine Form sozialer Unterstützung erhalten. Damit sollen ihre wirtschaftliche Gesamtsituation erfasst und die für diese Zwecke bereitgestellten Ressourcen des Staatshaushalts möglicherweise umverteilt werden. Zur Bestimmung des sozioökonomischen Status schreibt das Gesetz die Erhebung einer langen Liste personenbezogener Daten aus verschiedenen Quellen vor. Diese werden in einem zentralen Register zusammengeführt, und dort wird in einem automatisierten Bewertungsprozess festgelegt, ob und in welcher Höhe eine Person Anspruch auf weiteren Leistungsbezug hat. Dabei wird es kritisiert, dass das Gesetz nicht darauf ausgerichtet sei, neue LeistungsbezieherInnen aufzunehmen, sondern lediglich bestehende Ressourcen neu zu verteilen und einige der derzeitigen Leistungsempfänger auszuschließen. Weiters bestehen Bedenken wegen des Verstoßes gegen die Vorschriften zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten sowie gegen Vorschriften, die Bürger vor für sie nachteiligen Entscheidungen durch automatisierte Systeme schützen sollen. Es besteht außerdem die Gefahr, dass diese Systeme Diskriminierung von vulnerablen Personen reproduzieren und verstärken. Bis April 2023 wurde das Sozialkartengesetz landesweit in mehr als 80 % der Zentren für Sozialarbeit umgesetzt und führte dazu, dass etwa 27.000 Personen (15 % der Leistungsempfänger) aus dem Register für Sozialhilfe gestrichen wurden. Das Gesetz hatte besonders negative Auswirkungen auf Mitglieder der ohnehin marginalisierten Gemeinschaft der Roma, die wesentlich häufiger Sozialhilfe erhalten, als andere Gruppen. Gleichzeitig stieg das Armutsniveau, da in Serbien eine Inflationsrate von 15 % und einen drastischen Anstieg der Lebenshaltungskosten verzeichnet wurden (AI 4.2023; vergleiche Voxeurop 15.2.2023). Es gibt keine finanzielle Unterstützung für die offiziell registrierten arbeitslosen Bürger. Eine gewisse Unterstützung ist jedoch über die nationale Arbeitsverwaltung verfügbar, die Beratung und bei Bedarf zusätzliche Ausbildungen und Vorqualifizierungsmöglichkeiten anbietet. Wenn arbeitslose Bürger bei der Nationalen Arbeitsverwaltung registriert sind, können diese von ermäßigten Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und einer abgedeckten öffentlichen Krankenversicherung profitieren (IOM CFS 12.2022). Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau in Form der Zuweisung von Baumaterialien und Hilfe beim Kauf von Häusern vor allem in ländlichen Gebieten sind ebenfalls über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar: http://www.kirs.gov.rs/ (IOM CFS 12.2022). Neben der Unterstützung durch das Zentrum für Sozialarbeit können auch bestimmte NGOs Hilfe leisten (IOM CFS 12.2022). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● AI - Amnesty International (4.2023): Submission for European Union Enlargement Package/Opinion, 2023 [EUR 70/6688/2023], https://www.ecoi.net/en/file/local/2090571/EUR7066882023ENGLISH.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● IOM (CFS) - International Organization for Migration (12.2022): Serbia - Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (8.3.2023): Auskunft des VB, per E-Mail ● Voxeurop (15.2.2023): Serbien – ein Versuchslabor für Diskriminierung durch Algorithmen, https://voxeurop.eu/de/serbien-ein-versuchslabor-fur-diskriminierung-durch-algorithmen/#, Zugriff 13.12.2023 Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2024-01-16 10:52 In Serbien wurden mit 12.3.2022 alle Covid-Maßnahmen aufgehoben. Mit Ende November 2022 sind Krankenhäuser nicht länger im Covid Regime (VB 14.4.2023). Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten AllgemeinmedizinerIn an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein Patient bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jeder Patient muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um einen bestimmten Allgemeinmediziner (GP) zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzt:Innen die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der FamilienmitgliederInnen eine Krankenversicherung besitzen, sind FamilienmitgliederInnen unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 12.2022).Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat: Öffentlich (kostenlos) und privat (private Krankenversicherung ab 20 bis 150 Euro pro Monat, je nach Alter, Geschlecht und Deckungsniveau bzw. Gesundheitsleistungen. Die Patienten müssen sich zunächst an das primärmedizinische Zentrum an ihrem Wohnort wenden. Wenn weitere Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich sind, werden sie von ihrem/ihrer designierten AllgemeinmedizinerIn an ein Krankenhaus oder eines der wichtigsten klinischen Zentren überwiesen, die für die Bereitstellung spezialisierter Gesundheitsdienste zuständig sind. Wenn ein Patient bei der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, reicht ein Gesundheitsheft aus, um zu einer Untersuchung oder Behandlung aufgenommen zu werden. Allerdings sollten diese vorher telefonisch oder online arrangiert werden (für Notfälle ist kein Termin erforderlich). Behandlungen und Medikamente sind für Bürger, die unter dem Schirm der öffentlichen Krankenversicherung registriert sind, vollständig abgedeckt. Jeder Patient muss sich bei einem örtlichen Zentrum für primäre Gesundheitsfürsorge melden, um einen bestimmten Allgemeinmediziner Gesetzgebungsperiode zu bekommen, der/die seinen/ihren Gesundheitszustand verfolgt und bei Bedarf eine Überweisung vornimmt. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Jede Gemeinde im Land verfügt über ein Zentrum für medizinische Grundversorgung mit Allgemeinärzt:Innen die für die Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten, Untersuchungen und Überweisungen zuständig sind. Die größten Gesundheitszentren in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der FamilienmitgliederInnen eine Krankenversicherung besitzen, sind FamilienmitgliederInnen unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können, um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM CFS 12.2022). Der Fonds der öffentlichen Krankenversicherung ist durch den Pflichtbeitrag aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor sichergestellt. Es gibt zwei Kategorien für die Anspruchsberechtigung: erwerbstätige Bürger sind obligatorisch auf Kosten ihres Arbeitgebers krankenversichert und arbeitslose Bürger sind auf Kosten des Republic Fund of Health Insurance krankenversichert. Wenn eine Person in einer der beiden oben genannten Formen krankenversichert ist, sind ihre arbeitslosen Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert und können auf Kosten der versicherten Familienmitglieder kostenlose öffentliche Gesundheitsversorgung erhalten. Es gibt keine festgelegten Deckungssummen. Informelle Zahlungen sind eine übliche Praxis im serbischen Gesundheitssystem, die negative Auswirkungen auf die Patienten hat. Der Umfang der informellen Zahlungen in Serbien ist schwer zu ermitteln, da sie illegal sind und weitgehend nicht gemeldet werden (SFH 25.8.2021). Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 1.12.2023; vgl. EDA 6.6.2023).Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 1.12.2023; vergleiche EDA 6.6.2023). Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen grundsätzlich vorhanden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar (AA 11.8.2023). In Belgrad und allen größeren Städten gibt es staatliche Krankenhäuser. Private Kliniken, auch Fachkliniken (Ophthalmologie, Gynäkologie und zur Behandlung von Suchtkrankheiten) existieren in Belgrad, Novi Sad, Kragujevac, Nis und in einigen anderen größeren Orten. Des Weiteren gibt es in Belgrad und in Novi Sad private Zentren zur Hämodialyse. In staatlichen Krankenhäusern entsprechen Hygiene und Verpflegung nicht immer westlichen Standards und Vorstellungen. Qualität der Ausstattung und Organisation können je nach Ort unterschiedlich sein, wie zuletzt auch im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie deutlich wurde. Für Operationen gibt es oft Wartelisten, lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt (AA 11.8.2023). Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Therapiezentren existieren u. a. in Novi Sad, Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,45 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 11.8.2023). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG%2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.12.2023): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 13.12.2023 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (6.6.2023): Außenpolitik, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html#eda8d4e7e, Zugriff 13.12.2023 ● IOM (CFS) - International Organization for Migration (12.2022): Serbia - Country Fact Sheet 2022, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Serbia_DE.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.8.2021): Serbien: Dialyse,
- August 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060651/210825_SER_Dialyse_anonym.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG. 2.
- Zu den Feststellungen: Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akte durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. 2.2.
- Zu den Feststellungen zur Person der BF: 2.2.1.
- Die Feststellungen zur Identität, der Staatsangehörigkeit, der Muttersprache sowie dem Aufwachsen und den Lebensumständen der BF in Serbien ergeben sich aus den Angaben der BF1 (AS 273, 277 des Aktes der BF1) sowie insbesondere aus den im Akt einliegenden Kopien der serbischen Reisepässe, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (etwa AS 16, 99f, 135ff, 193ff, 287ff des Aktes der BF1) und der Geburtsurkunden (etwa AS 17, 257, 233 des Aktes der BF1). Die Feststellung betreffend das schulpflichtige Alter in Serbien ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt. 2.2.1.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus den Angaben der BF1 (AS 267, 275f des Aktes der BF1) sowie der vorgelegten medizinischen Unterlagen betreffend den BF2 (AS 255f des Aktes der BF1, AS 15ff und 43 des Aktes des BF2). Die BF wurden mit Parteiengehör des BVwG vom 16.04.2024, der RV der BF zugestellt am 19.04.2024, u.a. aufgefordert, aktuelle medizinische Unterlagen betreffend den BF2 in Vorlage zu bringen. Die BF kamen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach.2.2.1.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus den Angaben der BF1 (AS 267, 275f des Aktes der BF1) sowie der vorgelegten medizinischen Unterlagen betreffend den BF2 (AS 255f des Aktes der BF1, AS 15ff und 43 des Aktes des BF2). Die BF wurden mit Parteiengehör des BVwG vom 16.04.2024, der Regierungsvorlage der BF zugestellt am 19.04.2024, u.a. aufgefordert, aktuelle medizinische Unterlagen betreffend den BF2 in Vorlage zu bringen. Die BF kamen ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach. 2.2.
- Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben der BF in Österreich: 2.2.2.
- Die Feststellungen zur Einreise der BF1 und BF2 in das Bundesgebiet ergeben sich aus den Angaben der BF1, wonach sie sich seit der Geburt des mj. BF3 im Jahr XXXX durchgehend im Bundesgebiet befinde. Sie sei nicht rechtzeitig ausgereist, da sie eine Risikoschwangerschaft gehabt habe, Medikamente genommen habe und nicht reisen habe können (AS 267ff des Aktes der BF1) sowie aus den in den Reisepässen ersichtlichen Ein- und Ausreistempeln. Hinsichtlich der vorgebrachten Risikoschwangerschaft wurden keine Nachweise vorgelegt. 2.2.2.
- Die Feststellungen zur Einreise der BF1 und BF2 in das Bundesgebiet ergeben sich aus den Angaben der BF1, wonach sie sich seit der Geburt des mj. BF3 im Jahr römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet befinde. Sie sei nicht rechtzeitig ausgereist, da sie eine Risikoschwangerschaft gehabt habe, Medikamente genommen habe und nicht reisen habe können (AS 267ff des Aktes der BF1) sowie aus den in den Reisepässen ersichtlichen Ein- und Ausreistempeln. Hinsichtlich der vorgebrachten Risikoschwangerschaft wurden keine Nachweise vorgelegt. 2.2.2.
- Die Feststellungen betreffend das Verfahren des BF2 hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, den Angaben der BF1 (AS 13 des Aktes der BF1) sowie insbesondere dem im Akt einliegenden Verhandlungsprotokoll des Verwaltungsgerichtes (AS 31ff des Aktes des BF2). 2.2.2.
- Die Eheschließung der BF1 ergibt sich aus der im Akt einliegenden Heiratsurkunde (AS 25 des Aktes der BF1). Die Feststellungen betreffend den Ehemann bzw. Vater der BF sind der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister geschuldet. Die Kopie des Aufenthaltstitels des Ehemannes bzw. Vater der BF liegt im Akt ein (AS 27f des Aktes der BF1). Die Einkommensverhältnisse des Ehemannes bzw. Vaters der BF gründen aus den Ausführungen der BF, wonach dieses für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG iSd § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nicht ausreiche (AS 11, 423 des Aktes der BF1), den Angaben der BF1, wonach ihr Ehemann im Monat bis zu € 1.800,00 verdiene (AS 273 des Aktes der BF1), sowie insbesondere den vorgelegten Gehaltsnachweisen (AS 31ff, 153ff des Aktes der BF1).Die Einkommensverhältnisse des Ehemannes bzw. Vaters der BF gründen aus den Ausführungen der BF, wonach dieses für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG nicht ausreiche (AS 11, 423 des Aktes der BF1), den Angaben der BF1, wonach ihr Ehemann im Monat bis zu € 1.800,00 verdiene (AS 273 des Aktes der BF1), sowie insbesondere den vorgelegten Gehaltsnachweisen (AS 31ff, 153ff des Aktes der BF1). 2.2.2.
- Dass die BF weder über Vermögen noch Ersparnisse verfügen und von der finanziellen Unterstützung ihres Ehemannes bzw. Vaters sowie deren Mutter und Schwester leben, ergibt sich aus den Ausführungen der BF1 (AS 271 des Aktes der BF1). 2.2.2.
- Der gemeinsame Wohnsitz der BF mit ihrem Ehemann bzw. Vater ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. 2.2.2.
- Die Geburt des dritten Kindes der BF1 im XXXX 2023 ist aus der im Akt einliegenden Kopie des Mutter-Kind-Passes (AS 249ff des Aktes der BF1) sowie insbesondere der durch das BVwG vorgenommenen Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und das Zentrale Fremdenregister zu entnehmen. Die BF wurden mit Parteiengehör des BVwG vom 16.04.2024, der RV der BF zugestellt am 19.04.2024, u.a. aufgefordert, Unterlagen betreffend das dritte Kind in Vorlage zu bringen. Die BF kamen auch diesbezüglich ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach.2.2.2.
- Die Geburt des dritten Kindes der BF1 im römisch 40 2023 ist aus der im Akt einliegenden Kopie des Mutter-Kind-Passes (AS 249ff des Aktes der BF1) sowie insbesondere der durch das BVwG vorgenommenen Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und das Zentrale Fremdenregister zu entnehmen. Die BF wurden mit Parteiengehör des BVwG vom 16.04.2024, der Regierungsvorlage der BF zugestellt am 19.04.2024, u.a. aufgefordert, Unterlagen betreffend das dritte Kind in Vorlage zu bringen. Die BF kamen auch diesbezüglich ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach. 2.2.2.
- Die Wohnsitzmeldungen der BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR). Der Umstand, dass die BF1 im Bundesgebiet bisher nicht erwerbstätig war, folgt dem Inhalt des auf ihren Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges. 2.2.2.
- Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF1 ist aus dem Inhalt des auf den Namen der BF1 lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich ersichtlich. 2.2.2.
- Im Akt liegt das ÖSD Zertifikat A1 vom 12.04.2023 (AS 21f des Aktes der BF1) ein. Laut den Angaben der BF1 hat sie sich abgesehen von ihrer Kernfamilie im Bundesgebiet im Bundesgebiet keinen Freundeskreis aufgebaut (AS 273 des Aktes der BF1). Betreffend den mj. BF2 liegen diverse Schulbesuchsbestätigungen im Akt ein (AS 147, 151, 253, 259 des Aktes der BF1). 2.2.
- Zu den Feststellungen zur Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat: 2.2.3.
- Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit der BF1 ergibt sich daraus, dass sie in Serbien eine Schulausbildung absolviert und in der Landwirtschaft ausgeholfen hat. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit der BF1 sprechen. Es liegen keine Hinweise vor, dass die BF1 im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat nicht in der Lage wäre, ihren sowie den Unterhalt ihrer Kinder durch berufliche Tätigkeiten, wenn auch anfänglich durch Gelegenheitsjobs, zu bestreiten. 2.2.3.
- Die Feststellungen zum Aufenthaltsort von Familienangehörigen in Serbien ergeben sich aus den Angaben der BF1 (AS 273 des Aktes der BF1). Dass die BF auch über ein soziales Netzwerk in Serbien verfügen, ergibt sich aus dem Umstand, dass die BF1 und der BF2 dort den Großteil ihres Lebens verbracht haben. 2.2.3.
- Die BF haben keinerlei Rückkehrbefürchtungen oder sonstige – für die gegenständliche Entscheidung – relevante Probleme im Fall der Rückkehr nach Serbien geäußert und haben sich solche in Bezug auf ihre konkrete Situation auch nicht aus allgemein zugänglichen Berichten über die Situation im Land ergeben. Die BF1 gab explizit an, es gebe keinen Grund, der gegen eine Rückkehr nach Serbien spreche. Sie wolle ihre Kinder und ihren Mann nicht verlassen. Ihre Zukunft sei in Österreich nicht in Serbien (AS 279 des Aktes der BF1). Die Feststellung, dass die Erkrankungen des BF2 in Serbien behandelbar sind, ergibt sich insbesondere aus den Angaben der BF1 und des Vaters des BF2, wonach dessen Taubheit bereits im Herkunftsstaat – u.a. durch die Bereitstellung von Hörgeräten durch das Sozialamt – behandelt worden sei, sowie aus der Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt, aus welchem hervorgeht, dass die medizinische Versorgung in Serbien gewährleistet ist. In der Stellungnahme vom 16.08.2023 und in der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Grund für den durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet die Behandlungsbedürftigkeit des BF2 sei. Dieser befinde sich in engmaschiger logopädischer Therapie und Frühforderung. In Serbien habe für ihn keine entsprechende Behandlung erreicht werden können. Aufgrund des durchgehenden Schulbesuchs und der durch die Taubstummheit erschwerten Anpassungsfähigkeit des BF2 im Falle eines Schulwechsels nach Serbien, sei er gezwungen, in Österreich bei seinem Vater zu leben. Aufgrund der psychischen Belastung und der Erwerbstätigkeit des Ehemannes bzw. Vaters der BF sei auch die BF1 im Bundesgebiet verblieben (AS 13, 419ff des Aktes der BF1). Der Hauptgrund für den durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet sei die Behandlungsbedürftigkeit des BF2 gewesen. Die Familie der BF1 komme aus einem Dorf. Weder in diesem Dorf, noch in erreichbarer Nähe befinde sich eine Schule, die sich an die gesundheitlichen Bedürfnisse des BF2 anpassen könne. Es sei der Familie nicht möglich, eine eigene Wohnung wo anders in Serbien aufzunehmen und nicht im Heimatdorf zu leben, zumal der Ehemann bzw. Vater der BF auch eine Wohnung im Bundesgebiet finanzieren müsse. In Serbien geben es sehr eingeschränkte Behandlungsmöglichkeiten der Taubstummheit und hätten diese beim BF2 keinen Erfolg. Im XXXX 2023 seien dem BF2 Implantate direkt am Kopf eingesetzt worden, dank denen er zwar nicht sehr gut, aber doch hören könne. Diese müssten jedoch über mehrere Monate eingestellt werden. Der Aufenthalt im Bundesgebiet sei hierfür unabdingbar. Eine Rückkehrentscheidung würde die erzielte Verbesserung des Zustandes des BF2 grob gefährden. Es wäre auch nicht zielführend, die medizinische Behandlung des BF2 im Rahmen des sichtvermerkfreien Aufenthaltes wahrzunehmen, da die Schulproblematik weiter bestehen würde.In der Stellungnahme vom 16.08.2023 und in der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Grund für den durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet die Behandlungsbedürftigkeit des BF2 sei. Dieser befinde sich in engmaschiger logopädischer Therapie und Frühforderung. In Serbien habe für ihn keine entsprechende Behandlung erreicht werden können. Aufgrund des durchgehenden Schulbesuchs und der durch die Taubstummheit erschwerten Anpassungsfähigkeit des BF2 im Falle eines Schulwechsels nach Serbien, sei er gezwungen, in Österreich bei seinem Vater zu leben. Aufgrund der psychischen Belastung und der Erwerbstätigkeit des Ehemannes bzw. Vaters der BF sei auch die BF1 im Bundesgebiet verblieben (AS 13, 419ff des Aktes der BF1). Der Hauptgrund für den durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet sei die Behandlungsbedürftigkeit des BF2 gewesen. Die Familie der BF1 komme aus einem Dorf. Weder in diesem Dorf, noch in erreichbarer Nähe befinde sich eine Schule, die sich an die gesundheitlichen Bedürfnisse des BF2 anpassen könne. Es sei der Familie nicht möglich, eine eigene Wohnung wo anders in Serbien aufzunehmen und nicht im Heimatdorf zu leben, zumal der Ehemann bzw. Vater der BF auch eine Wohnung im Bundesgebiet finanzieren müsse. In Serbien geben es sehr eingeschränkte Behandlungsmöglichkeiten der Taubstummheit und hätten diese beim BF2 keinen Erfolg. Im römisch 40 2023 seien dem BF2 Implantate direkt am Kopf eingesetzt worden, dank denen er zwar nicht sehr gut, aber doch hören könne. Diese müssten jedoch über mehrere Monate eingestellt werden. Der Aufenthalt im Bundesgebiet sei hierfür unabdingbar. Eine Rückkehrentscheidung würde die erzielte Verbesserung des Zustandes des BF2 grob gefährden. Es wäre auch nicht zielführend, die medizinische Behandlung des BF2 im Rahmen des sichtvermerkfreien Aufenthaltes wahrzunehmen, da die Schulproblematik weiter bestehen würde. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass dem BF2 nunmehr im Bundesgebiet im XXXX 2023 Cochlea Implantate beidseitig eingesetzt wurden. Aktuellere ärztliche Unterlagen – etwa hinsichtlich der vorgebrachten engmaschiger logopädischer Therapie und Frühforderung – wurden nicht in Vorlage gebracht. Wie bereits von BFA zutreffend ausgeführt, steht es dem BF2 frei, etwaige medizinische Behandlungen im Rahmen seines sichtvermerksfreien Aufenthaltes im Bundesgebiet vornehmen zu lassen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass dem BF2 nunmehr im Bundesgebiet im römisch 40 2023 Cochlea Implantate beidseitig eingesetzt wurden. Aktuellere ärztliche Unterlagen – etwa hinsichtlich der vorgebrachten engmaschiger logopädischer Therapie und Frühforderung – wurden nicht in Vorlage gebracht. Wie bereits von BFA zutreffend ausgeführt, steht es dem BF2 frei, etwaige medizinische Behandlungen im Rahmen seines sichtvermerksfreien Aufenthaltes im Bundesgebiet vornehmen zu lassen. Nur ergänzend ist auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Serbien: Behandlung von Ohrmuschelatresie und Mikrotie; Knochenleithörgerät vom 26.01.2024 zu verweisen, aus welcher hervorgeht, dass die Nachsorge von Cochlea-Implantaten in Serbien verfügbar ist. Der diesbezüglich zu Grunde liegenden Anfragebeantwortung des Local MedCOI Expert via EUAA Medical Country of Origin Information vom 19.01.2024 (AVA 17686) ist zu entnehmen, dass „implantation repair and follow up of Cochlear Implant“ in der Clinic for ENT und Maxillofacial surgery, Universitiy Clinical Centre of Serbia in Belgrad verfügbar sind. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Serbien: Psychomotorische Retardierung; Chromosomenanomalie vom 18.03.2022 ist ersichtlich, dass es in Serbien Vereine für Gehörlose und Schwerhörige (etwa auch in Belgrad, vgl. hierzu Anfragebeantwortung von IOM Deutschland, ZIRF-Counselling zu Serbien: Information für gehörlose Personen und zu finanzieller Unterstützung für vulnerable Gruppen,
- Quartal 2021) gibt und Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung vorhanden sind.Nur ergänzend ist auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Serbien: Behandlung von Ohrmuschelatresie und Mikrotie; Knochenleithörgerät vom 26.01.2024 zu verweisen, aus welcher hervorgeht, dass die Nachsorge von Cochlea-Implantaten in Serbien verfügbar ist. Der diesbezüglich zu Grunde liegenden Anfragebeantwortung des Local MedCOI Expert via EUAA Medical Country of Origin Information vom 19.01.2024 (AVA 17686) ist zu entnehmen, dass „implantation repair and follow up of Cochlear Implant“ in der Clinic for ENT und Maxillofacial surgery, Universitiy Clinical Centre of Serbia in Belgrad verfügbar sind. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Serbien: Psychomotorische Retardierung; Chromosomenanomalie vom 18.03.2022 ist ersichtlich, dass es in Serbien Vereine für Gehörlose und Schwerhörige (etwa auch in Belgrad, vergleiche hierzu Anfragebeantwortung von IOM Deutschland, ZIRF-Counselling zu Serbien: Information für gehörlose Personen und zu finanzieller Unterstützung für vulnerable Gruppen,
- Quartal 2021) gibt und Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung vorhanden sind. Der Heimatort des BF2 in XXXX (Vorstadtbezirk Belgrads), Ort XXXX , liegt nur etwa 40km von Belgrad entfernt, sodass sowohl die medizinische Versorgung als auch der Zugang zu einer adäquaten Schule des BF gewährleistet sind.Der Heimatort des BF2 in römisch 40 (Vorstadtbezirk Belgrads), Ort römisch 40 , liegt nur etwa 40km von Belgrad entfernt, sodass sowohl die medizinische Versorgung als auch der Zugang zu einer adäquaten Schule des BF gewährleistet sind. 2.2.3.
- Aus § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat.2.2.3.
- Aus Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat. , 2.2.3.
- Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von der belangten Behörde und dem BVwG in das Verfahren eingebrachten angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Darüber hinaus sind die BF den Länderberichten nicht entgegengetreten. Die Länderberichte blieben somit unkommentiert und auch unbestritten. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Serbien ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden: 3.
- Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide – Abweisung der Anträge auf Erteilung eines
Art. 8EMRK:3.1.
Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide – Abweisung der Anträge auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK: 3.1.1.
Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte § 31 FPG lautet auszugsweise:3.1.1. Der mit „Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet“ betitelte Paragraph 31, FPG lautet auszugsweise: § 31.
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,Paragraph 31,
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
- wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
- wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
- wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
- solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
- bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
- bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet; […] Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt: § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte § 58 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte Paragraph 58, AsylG lautet auszugsweise wie folgt: § 58. […]Paragraph 58, […]
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn […] Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte § 16 BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden“ betitelte Paragraph 16, BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt: §
- […]Paragraph 16, […]
(5)Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.
(5)Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag begründet kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt. Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 8 AsylG darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. 3.1.
- Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.1.
- Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928 aus 2003,). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, römisch zehn, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 8 EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.04.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.04.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vergleiche VfSlg. 18.223 aus 2007,). Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.09.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.06.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.09.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.06.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vergleiche VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet. Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224 aus 2007, und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Die öffentliche Ordnung, hier im Besonderen das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.02.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007). Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat. Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung bzw. Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). (VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010)Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nicht schon wegen des Eingehens der Beziehung bzw. Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). (VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010) 3.1.
- In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung der BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:3.1.
- In Abwägung der gemäß Artikel 8, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung der BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes: - Aufenthaltsdauer, Rechtmäßigkeit des Aufenthalts Die BF1 und der BF2 reisten im Mai 2022 in das Bundesgebiet ein. Der BF3 wurde im XXXX 2022 im Bundesgebiet geboren. Die BF halten sich seither durchgehend