Obsah (25)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 13§ 4§ 55§ 5§ 2§ 9Art. 8§ 61§ 66§ 67§ 28§ 59§ 58§ 60§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2024 GeschäftszahlI405 2207641-3 Spruch, I405 2207641-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Kameruns, stellte am 22.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 06.09.2018, Zl. 1140986708-170089483, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 22.01.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs.
1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kamerun
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 06.09.2018, Zl. 1140986708-170089483, wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 22.01.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kamerun abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kamerun
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). 3. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2020, GZl. I416 2207641-1/12E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III., wie folgt laute: „Eine Aufenthaltsberechtigung besonderen Schutz
§ 57Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“3.
Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2020, GZl. I416 2207641-1/12E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei., wie folgt laute: „Eine Aufenthaltsberechtigung besonderen Schutz
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“ 4. Mit Bescheid des BFA vom 15.09.2020, Zl. 1140986708/200582509, wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
den § 57 AsylG nicht erteilt und
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs. 1 Z 2 FPG 2005 idg
F erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF
§ 46FPG nach Kamerun zulässig sei.
Des Weiteren wurde
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
§ 18Abs. 2 Z 1 BFA-VG idg
F die aufschiebende Wirkung aberkannt.4. Mit Bescheid des BFA vom 15.09.2020, Zl. 1140986708/200582509, wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
den Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG 2005 idgF erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG nach Kamerun zulässig sei. Des Weiteren wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und schließlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt.
- Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2020, Zl. W220 2207641-2/8E, als unbegründet abgewiesen.
- Am 08.06.2022 stellte die BF einen ersten Antrag auf Zuerkennung eines humanitären Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 Abs. 1 AsylG.
- Am 08.06.2022 stellte die BF einen ersten Antrag auf Zuerkennung eines humanitären Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
- Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2023, Zl. 1140986708/221801895, wurde der Antrag
§ 13Abs.
3 AVG zurückgewiesen. 7. Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2023, Zl. 1140986708/221801895, wurde der Antrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.
- Am 13.10.2023 stellte die BF persönlich beim BFA erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK.
- Am 17.10.2023 langte eine Stellungnahme mit einem Konvolut an Dokumenten sowie einem Mängelheilungsantrag
§ 4Abs. 1 Z 3 Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (Asyl
G-DV) beim BFA ein.9. Am 17.10.2023 langte eine Stellungnahme mit einem Konvolut an Dokumenten sowie einem Mängelheilungsantrag
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) beim BFA ein.
- Mit Datum vom 27.11.2023 wurde der BF ein Parteiengehör mit einem Fragenkatalog übermittelt.
- Am 20.12.2023 langte eine Stellungnahme der BF verbunden mit einem neuerlichen Mängelheilungsantrag
§ 4Abs. 1 Z 3 Asyl
G-DV beim BFA ein.11. Am 20.12.2023 langte eine Stellungnahme der BF verbunden mit einem neuerlichen Mängelheilungsantrag
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV beim BFA ein. 12. Mit Bescheid des BFA vom 25.01.2024, Zl. 1140986708-232313778, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 13.10.2023
§ 55Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 17.10.2023 wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gegen die BF wurde auch eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.), festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt IV.), ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) sowie wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).12. Mit Bescheid des BFA vom 25.01.2024, Zl. 1140986708-232313778, wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 13.10.2023
Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 17.10.2023 wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen die BF wurde auch eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.), ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen den Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 27.02.2023 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Mit Schreiben des BFA vom 11.03.2024 wurde das gegenständliche Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte der Akt am 21.03.2024 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der BF: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt und darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt und darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen: Die volljährige BF ist Staatsangehörige von Kamerun und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität der BF steht nicht fest.Die volljährige BF ist Staatsangehörige von Kamerun und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Identität der BF steht nicht fest. Die BF verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung als Buchhalterin und als Lehrerin. Sie spricht die offiziellen Sprachen Kameruns Englisch und Französisch sowie etwas Deutsch, Mankon und Bafut. In Kamerun leben noch Familienangehörige (ihre beiden Töchter, ihre Mutter sowie eine Cousine) der BF. Die BF leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist sie längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig. Die bei der BF diagnostizierte Gastritis und Bluthochdruck sowie der Uterus myomatosus stellen keine lebensbedrohlichen Krankheiten dar. Die BF ist arbeitsfähig. Die BF stellte nach ihrer unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 22.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich spätestens seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 06.09.2018, Zl.: 1140986708-170089483, abgewiesen. Zugleich wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2020, GZl.: I416 2207641-1/12E, als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des BFA vom 15.09.2020, Zl. 1140986708/200582509, wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung samt zweijährigem Einreiseverbot erlassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2020, Zl. W220 2207641-2/8E als unbegründet abgewiesen. Am 08.06.2022 stellte die BF einen ersten Antrag auf Zuerkennung eines humanitären Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 Abs. 1 AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2023, Zl. 1140986708/221801895, wurde der Antrag
§ 13Abs.
3 AVG zurückgewiesen. Am 08.06.2022 stellte die BF einen ersten Antrag auf Zuerkennung eines humanitären Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit Bescheid des BFA vom 20.02.2023, Zl. 1140986708/221801895, wurde der Antrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Am 13.10.2023 stellte die BF persönlich beim BFA erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK. Die BF kam ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nach. Sie bezieht aktuell keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung und ist auch nicht selbsterhaltungsfähig. Sie ist in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Aktuell ist sie weder bei der österreichischen Gesundheitskasse noch bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert bzw. gemeldet. Die BF verfügte über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag eines Fotografiestudios, zuletzt datiert per 08.08.2023. Der BF wurde seitens einer Stiftspfarrkirche 2020 mittels eines Bittleihvertrages eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Ihr und ihrer Mitbewohnerin wurde lediglich die Übernahme der anteilig entfallenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben in Höhe von EUR 100,-- und zusätzlich EUR 165,-- für Beheizung und Warmwasserbereitung in Form eines monatlichen Akontos vertraglich auferlegt. In weiterer Folge wurde zwischen der BF und der Stiftskirche ein Mietvertrag für ein WG-Zimmer für den Zeitraum 01.05.2013 bis 31.07.2026 zu einem monatlichen Nettohauptmietzins von EUR 200,-- abgeschlossen. EUR 65,-- des Mietzinses werden von einer Privatperson getragen. Am 02.09.2017 hat sie eine Deutschprüfung auf Niveau A1 bestanden und bekam daraufhin ein ÖSD Zertifikat A1 ausgestellt. Am 14.12.2018 hat sie dann eine Deutschprüfung auf Niveau A2 bestanden und ein entsprechendes ÖSD A2-Zertifikat erhalten. In weiterer Folge nahm sie am 14.03.2019 an einem ÖIF - Werte- und Orientierungskurs
§ 5Integrationsgesetz teil.
Von 08.03.2022 bis 21.04.2022 besuchte sie einen Deutschkurs Niveau B1/1 und von 26.04.2022 bis 09.06.2022 Niveau B1/2.Am 02.09.2017 hat sie eine Deutschprüfung auf Niveau A1 bestanden und bekam daraufhin ein ÖSD Zertifikat A1 ausgestellt. Am 14.12.2018 hat sie dann eine Deutschprüfung auf Niveau A2 bestanden und ein entsprechendes ÖSD A2-Zertifikat erhalten. In weiterer Folge nahm sie am 14.03.2019 an einem ÖIF - Werte- und Orientierungskurs
Paragraph 5, Integrationsgesetz teil. Von 08.03.2022 bis 21.04.2022 besuchte sie einen Deutschkurs Niveau B1/1 und von 26.04.2022 bis 09.06.2022 Niveau B1/
- Die BF ist in Österreich Mitglied einer evangelischen sowie katholischen Kirchengemeinschaft und nimmt regelmäßig an Gottesdiensten teil. Die BF war 2017 und 2018 für einen Tourismusverband und ist immer wieder in ihrer Kirchengemeinde gemeinnützig tätig. Sie ist Mitglied und Präsidentin des Vereins „ XXXX “ und nahm 2017 erfolgreich am Klima- und Energie-Basisworkshop des Klimabündnis Salzburg teil. Zudem wirkte sie an einem Film über XXXX mit, übernahm eine der Hauptrollen und lieferte Hintergrundinformationen. Die BF ist in Österreich Mitglied einer evangelischen sowie katholischen Kirchengemeinschaft und nimmt regelmäßig an Gottesdiensten teil. Die BF war 2017 und 2018 für einen Tourismusverband und ist immer wieder in ihrer Kirchengemeinde gemeinnützig tätig. Sie ist Mitglied und Präsidentin des Vereins „ römisch 40 “ und nahm 2017 erfolgreich am Klima- und Energie-Basisworkshop des Klimabündnis Salzburg teil. Zudem wirkte sie an einem Film über römisch 40 mit, übernahm eine der Hauptrollen und lieferte Hintergrundinformationen. Während ihres Aufenthalts schloss sie zudem viele Bekanntschaften, von denen sie zahlreiche Empfehlungsschreiben vorlegen konnte. Der Großteil der Unterstützungserklärungen stammt von Personen, die die BF während ihres Aufenthaltes in ihrer Asylunterkunft und ihrer Mitgliedschaft in diversen Kirchengemeinschaften kennenlernte. In den Empfehlungsschreiben wird sie im Wesentlichen als freundliche, arbeitswillige, hilfsbereite und engagierte Person beschrieben. Die BF ist in Österreich nicht vorbestraft. 1.
- Zum Antrag der BF auf Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV:1.
- Zum Antrag der BF auf Mängelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV: Die BF legte im Administrativverfahren kein gültiges Reisedokument vor und ist sie damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, dies obwohl sie vom BFA mit Aufforderung zur Stellungnahme - Beweismittelvorlage vom 27.11.2023 auf die Notwendigkeit der Dokumentenvorlage in Zusammenhang mit § 55 AsylG 2005 hingewiesen und ihr dahingehend eine Frist von zwei Wochen eingeräumt wurde. Die Beschaffung eines solchen Dokuments ist für der BF nachweislich auch nicht unmöglich oder unzumutbar.Die BF legte im Administrativverfahren kein gültiges Reisedokument vor und ist sie damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, dies obwohl sie vom BFA mit Aufforderung zur Stellungnahme - Beweismittelvorlage vom 27.11.2023 auf die Notwendigkeit der Dokumentenvorlage in Zusammenhang mit Paragraph 55, AsylG 2005 hingewiesen und ihr dahingehend eine Frist von zwei Wochen eingeräumt wurde. Die Beschaffung eines solchen Dokuments ist für der BF nachweislich auch nicht unmöglich oder unzumutbar.
- Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und des Registers der Sozialversicherungsträger (AJ-Web) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und des Registers der Sozialversicherungsträger (AJ-Web) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
- Zur Person der BF: Die Feststellungen zu ihrer Volljährigkeit und ihrer Staatsangehörigkeit ergeben sich aus ihren diesbezüglichen glaubhaften Angaben. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der BF aufkommen lässt. Da die BF den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente (eine Geburtsurkunde kann nicht als ein solches bezeichnet werden) vorlegen konnte, steht ihre Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Feststellungen zur Schulbildung und Arbeitserfahrung sowie zu den familiären Anknüpfungspunkten der BF im Kamerun und ihren Sprachkenntnissen, ergeben sich aus ihren Angaben. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus ihren Angaben sowie den in Vorlage gebrachten Befunden. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. Der Aufenthalt der BF in Österreich ist durch den vorliegenden Verwaltungsakt und die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister belegt. Die Feststellungen bezüglich der negativen Asylentscheidung gegen die BF und die aufrechte Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BFA und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zur Antragstellung auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK sowie auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisedokumentes nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV ergibt sich aus den jeweiligen Anträgen vom 13.10.2023 und vom 17.10.2023 sowie dem Akteninhalt. Die Feststellung zur Antragstellung auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK sowie auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisedokumentes nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV ergibt sich aus den jeweiligen Anträgen vom 13.10.2023 und vom 17.10.2023 sowie dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass sie aktuell nicht im Bezug der Grundversorgung steht, ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuell abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Dass sie zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben und ihrem seiten des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Versicherungsdatenauszug (AJ-Web). Die Feststellungen zu den aktuellen persönlichen und familiären Verhältnissen sowie zu den Lebensumständen sowie zur Integration der BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben der BF im Verwaltungsverfahren und den vorgelegten Unterlagen (Deutschkursbestätigungen, Deutschzertifikate, Einstellungszusage, Bestätigung Vereinsmitgliedschaft, Bestätigung Mitgliedschaften Glaubensgemeinschaften, Bestätigung ehrenamtliche Tätigkeiten, zahlreiche Empfehlungsschreiben, Bestätigung Mitwirkung Film, Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs, Teilnahme Klima- und Energie-Basisworkshop, Bittleihvertrag und Mietvertrag) sowie den Auszügen aus dem ZMR und des AJ-Web. Die Feststellung zu der strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. 2.
- Zum Antrag der BF auf Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV:2.
- Zum Antrag der BF auf Mängelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV: Zu ihrem Antrag auf Mängelheilung führte die BF begründend aus, dass ihr die kamerunische Botschaft keinen Reisepass ausstellen könne. Die BF brachte diesbezüglich zwar mehrere E-Mails an diverse kamerunische Botschaften in Europa in Vorlage, allerdings stammen die meisten aus Februar 2024 und hat die BF folglich erst sehr spät und erst nach Bescheiderlassung Schritte zur Erlangung eines Reisepasses gesetzt, was nicht für diesbezüglich relevante Bemühungen ihrerseits spricht. Diesbezüglich wird zwar nicht verkannt, dass sie bereits im September 2023 jeweils eine E-Mail an die kamerunischen Botschaften in Deutschland und der Schweiz richtete, allerdings ging bereits aus deren Inhalt hervor, dass sie nicht tatsächlich an dem Erhalt eines Reisepasses, sondern lediglich am Erhalt eines Schreibens, aus dem hervorgeht, dass ihr dieser nicht ausgestellt werden kann, interessiert war: „Please, can you send me a confirmation that I’m unable to get a passport because I do not have the required documents.“. Auch der Nachrichtentext der späteren E-Mails erweckt den Eindruck, als würde die BF nicht tatsächlich die Erlangung des Reisepasses per se zum Ziel haben, sondern lediglich eine Bestätigungsschreiben über die Unmöglichkeit dessen Erlangung: „Do I have to come to the embassy in person? Is it possible for you to send me a confirmation that if I can not present the required documents I will not be able to receive a passport?“. Die kamerunische Botschaft in der Schweiz hat mitgeteilt, dass die BF einen Reisepass erhalten könnte, wenn sie neben der Geburtsurkunde noch ein identitätsbezeugendes Dokument in Vorlage bringen könnte: „a Cameroon identity card or any other cameroonian document carrying your identification…“. Dass die BF diesbezügliche Anstrengungen übernommen hätte, lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen. Der BF wäre es durchaus zumutbar Bemühungen in diese Richtung zu unternehmen, zumal sie auch noch über zahlreiche Familienangehörige in Kamerun verfügt. Die kamerunische Botschaft teilte in weiterer Folge mit, dass die geforderten Dokumente obligatorisch seien und man ihr, wenn sie diese nicht in Vorlage bringen könne, auch keinen Reisepass ausstellen könne. Unbeschadet seines Inhaltes hat dieses formlose Schreiben keinen offiziellen Charakter, der die Unmöglichkeit einer Reisepassausstellung betreffend die BF zu belegen vermag. Die BF wurde mit Aufforderung zur Stellungnahme - Beweismittelvorlage vom 27.11.2023 auch nachweislich ihre Mitwirkungspflicht zur Kenntnis gebracht, ganz abgesehen davon, dass sie angesichts ihrer Vorverfahren bereits zuvor mit dem Grundsatz der Mitwirkung vertraut sein musste.Zu ihrem Antrag auf Mängelheilung führte die BF begründend aus, dass ihr die kamerunische Botschaft keinen Reisepass ausstellen könne. Die BF brachte diesbezüglich zwar mehrere E-Mails an diverse kamerunische Botschaften in Europa in Vorlage, allerdings stammen die meisten aus Februar 2024 und hat die BF folglich erst sehr spät und erst nach Bescheiderlassung Schritte zur Erlangung eines Reisepasses gesetzt, was nicht für diesbezüglich relevante Bemühungen ihrerseits spricht. Diesbezüglich wird zwar nicht verkannt, dass sie bereits im September 2023 jeweils eine E-Mail an die kamerunischen Botschaften in Deutschland und der Schweiz richtete, allerdings ging bereits aus deren Inhalt hervor, dass sie nicht tatsächlich an dem Erhalt eines Reisepasses, sondern lediglich am Erhalt eines Schreibens, aus dem hervorgeht, dass ihr dieser nicht ausgestellt werden kann, interessiert war: „Please, can you send me a confirmation that I’m unable to get a passport because römisch eins do not have the required documents.“. Auch der Nachrichtentext der späteren E-Mails erweckt den Eindruck, als würde die BF nicht tatsächlich die Erlangung des Reisepasses per se zum Ziel haben, sondern lediglich eine Bestätigungsschreiben über die Unmöglichkeit dessen Erlangung: „Do römisch eins have to come to the embassy in person? römisch eins s it possible for you to send me a confirmation that if römisch eins can not present the required documents römisch eins will not be able to receive a passport?“. Die kamerunische Botschaft in der Schweiz hat mitgeteilt, dass die BF einen Reisepass erhalten könnte, wenn sie neben der Geburtsurkunde noch ein identitätsbezeugendes Dokument in Vorlage bringen könnte: „a Cameroon identity card or any other cameroonian document carrying your identification…“. Dass die BF diesbezügliche Anstrengungen übernommen hätte, lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen. Der BF wäre es durchaus zumutbar Bemühungen in diese Richtung zu unternehmen, zumal sie auch noch über zahlreiche Familienangehörige in Kamerun verfügt. Die kamerunische Botschaft teilte in weiterer Folge mit, dass die geforderten Dokumente obligatorisch seien und man ihr, wenn sie diese nicht in Vorlage bringen könne, auch keinen Reisepass ausstellen könne. Unbeschadet seines Inhaltes hat dieses formlose Schreiben keinen offiziellen Charakter, der die Unmöglichkeit einer Reisepassausstellung betreffend die BF zu belegen vermag. Die BF wurde mit Aufforderung zur Stellungnahme - Beweismittelvorlage vom 27.11.2023 auch nachweislich ihre Mitwirkungspflicht zur Kenntnis gebracht, ganz abgesehen davon, dass sie angesichts ihrer Vorverfahren bereits zuvor mit dem Grundsatz der Mitwirkung vertraut sein musste. Aus dem Vorbringen der BF ergibt sich somit insgesamt keine Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments, sodass die fehlende Mitwirkung der BF festzustellen war.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
§ 2Abs.
4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger. Die BF als Staatsangehörige von Kamerun ist Drittstaatsangehörige und folglich Fremde iSd soeben angeführten Bestimmung. Zu A) 3.1. Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Abs. 1 Asyl
G (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1.
§ 55Abs. 1 Asyl
G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn3.1.1.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Abs. 2 leg.cit. ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Nach Absatz 2, leg.cit. ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018) Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.
- Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.3.1.
- Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Erst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und wurden nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. grundlegend VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).Erst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und wurden nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche grundlegend VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH). 3.1.
- Im gegenständlichen Fall hat die BF im Bundesgebiet keine familiären und auch keine intensiven privaten Beziehungen. Demgegenüber leben im Herkunftsland der BF neben ihrer Mutter und ihrer Cousine auch ihre beiden Töchter, mit denen sie weiterhin in Kontakt steht. Sie verfügt damit nach wie vor über starke familiäre Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht keinesfalls, dass sich die BF in den letzten Jahren bemühte, sich in Österreich zu integrieren und einen Deutschkurse Niveau B1 sowie B2 besuchte, über Deutschzertifikate Niveau A1 sowie A2 und über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag eines Fotografiestudios verfügt, einen Mietvertrag für ein WG-Zimmer bei einer Stiftskirche hat, Mitglied von zwei Kirchengemeinschaften ist, ehrenamtlich tätig sowie seit 2019 Präsidenten des Vereins „ XXXX “ ist und zahlreiche Freundschaften geschlossen hat.Das Bundesverwaltungsgericht übersieht keinesfalls, dass sich die BF in den letzten Jahren bemühte, sich in Österreich zu integrieren und einen Deutschkurse Niveau B1 sowie B2 besuchte, über Deutschzertifikate Niveau A1 sowie A2 und über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag eines Fotografiestudios verfügt, einen Mietvertrag für ein WG-Zimmer bei einer Stiftskirche hat, Mitglied von zwei Kirchengemeinschaften ist, ehrenamtlich tätig sowie seit 2019 Präsidenten des Vereins „ römisch 40 “ ist und zahlreiche Freundschaften geschlossen hat. Dabei darf allerdings nicht übersehen werden, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund des von ihr gestellten Antrags auf internationalen Schutz bis Juni 2020 rechtmäßig war. Auch kam die BF der ihr bereits im Jahr 2020 rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nach und verblieb darüber hinaus trotz des im November 2020 rechtskräftig gegen sie erlassenen 2-jährigen Einreiseverbotes weiterhin im Bundesgebiet. Schließlich stellte die BF den gegenständlichen Antrag, obwohl die für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels maßgebliche Frage, ob ihr auf Basis des Art. 8 EMRK ein Aufenthaltsrecht zukommt, bereits zweimal rechtskräftig verneint wurde. Ihr Aufenthalt wäre damit selbst bei einer – hier jedoch noch nicht erreichten – Dauer von 10 Jahren als relativiert anzusehen (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340).Dabei darf allerdings nicht übersehen werden, dass ihr Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund des von ihr gestellten Antrags auf internationalen Schutz bis Juni 2020 rechtmäßig war. Auch kam die BF der ihr bereits im Jahr 2020 rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nach und verblieb darüber hinaus trotz des im November 2020 rechtskräftig gegen sie erlassenen 2-jährigen Einreiseverbotes weiterhin im Bundesgebiet. Schließlich stellte die BF den gegenständlichen Antrag, obwohl die für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels maßgebliche Frage, ob ihr auf Basis des Artikel 8, EMRK ein Aufenthaltsrecht zukommt, bereits zweimal rechtskräftig verneint wurde. Ihr Aufenthalt wäre damit selbst bei einer – hier jedoch noch nicht erreichten – Dauer von 10 Jahren als relativiert anzusehen vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340). Es ist auch im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, dass sich die BF während ihres Aufenthaltes in wirtschaftlicher Hinsicht durch legale Erwerbstätigkeit eine tragfähige Existenz aufgebaut hätte oder selbsterhaltungsfähig wäre. Sonstige diesbezügliche Bemühungen sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Hinsichtlich des vorgelegten Arbeitsvorvertrages in einem Fotografiestudio ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus Arbeitsvorverträgen keine erhebliche berufliche Integration abzuleiten ist. Diese Umstände stellen sich vielmehr als (bloße) Vorbereitung einer künftigen Berufstätigkeit nach einem länger dauernden Inlandsaufenthalt dar, der im Rahmen der Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162 mwN).Hinsichtlich des vorgelegten Arbeitsvorvertrages in einem Fotografiestudio ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus Arbeitsvorverträgen keine erhebliche berufliche Integration abzuleiten ist. Diese Umstände stellen sich vielmehr als (bloße) Vorbereitung einer künftigen Berufstätigkeit nach einem länger dauernden Inlandsaufenthalt dar, der im Rahmen der Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 23.11.2017, Ra 2015/22/0162 mwN). Die Unbescholtenheit der BF fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 21.01.1999, 98/18/0424). Der Verwaltungsgerichtshof geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.Die Unbescholtenheit der BF fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 21.01.1999, 98/18/0424). Der Verwaltungsgerichtshof geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zwar ist die BF nunmehr seit etwa sieben Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhältig, doch kann im gegenständlichen Fall angesichts der nicht maßgeblich intensiven Integrationsschritte nicht von einer besonderen Integration der BF im Bundesgebiet ausgegangen werden. 3.1.
- Den privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).3.1.
- Den privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der BF am Verbleib in Österreich. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das BFA somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das BFA somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet deren persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht geboten war.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht geboten war. Die Beschwerde war daher bezüglich Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher bezüglich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): 3.
- Zur Abweisung des Antrags auf Mängelheilung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 4Abs. 1 Asyl
G-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
- im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
- im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 2 leg cit. hat die Behörde, sofern sie beabsichtigt den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Absatz 2, leg cit. hat die Behörde, sofern sie beabsichtigt den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
§ 8Abs. 1 der Asyl
G-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
Paragraph 8, Absatz eins, der AsylG-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers
§ 5;3.
Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 5,; 4.erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. Im vorliegenden Beschwerdefall stellte die BF einen Mängelheilungsantrag
§ 4Abs. 1 Z 3 Asyl
G-DV 2005, wobei sie begründend ausführte, dass ihr die kamerunische Botschaft keinen Reisepass ausstellen könne.Im vorliegenden Beschwerdefall stellte die BF einen Mängelheilungsantrag
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005, wobei sie begründend ausführte, dass ihr die kamerunische Botschaft keinen Reisepass ausstellen könne. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang aus, dass einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann
§ 4Abs. 1 Z 3 Asyl
G-DV 2005 stattzugeben ist, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (iSd § 4 Abs. 1 Z 3 AsylGDV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019).Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang aus, dass einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylGDV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0019). Im gegenständlichen Fall vermochte die BF jedoch nicht darzulegen, inwiefern ihr die Beschaffung eines gültigen Reisedokuments nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar wäre. Weder im Antrag auf Mängelheilung noch in ihrer Stellungnahme vom 20.12.2023 führte sie dahingehend stichhaltige und nachvollziehbare Gründe für das Vorliegen einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erlangung eines gültigen Reisedokuments ins Treffen. Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.2. ausführlich dargelegt, ergaben sich keinerlei (begründete) Anhaltspunkte dafür, weshalb der BF dem Grunde nach kein Reisepass seitens der kamerunischen Botschaft in Berlin (zuständig für Österreich) ausgestellt werden sollte oder könnte. Außerdem konnte die BF auch nicht mittels offiziellen Belegen nachweisen, dass sie bei der kamerunischen Botschaft vorstellig war und die Ausstellung eines Reisepasses beantragt hat. Somit konnte die BF nicht belegen, dass sie sich ernsthaft um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht habe bzw. ihm ein derartiges Bemühen nicht zumutbar gewesen sei und ist damit der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 nicht erfüllt.Somit konnte die BF nicht belegen, dass sie sich ernsthaft um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht habe bzw. ihm ein derartiges Bemühen nicht zumutbar gewesen sei und ist damit der Tatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 iVm § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 als unbegründet abzuweisen.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 als unbegründet abzuweisen. Da die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Abs. 1 Asyl
G schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil sie
§ 9Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens i
Sd Art. 8 EMRK bei der BF nicht geboten ist, war eine eingehendere Prüfung des Mängelheilungsantrages ohnehin nicht notwendig.Da die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil sie
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK bei der BF nicht geboten ist, war eine eingehendere Prüfung des Mängelheilungsantrages ohnehin nicht notwendig. 3.
- Behebung der Spruchpunkte III. (Rückkehrentscheidung), IV. (Abschiebung), V. (Einreiseverbot) und VI. (Frist für die freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides:3.
- Behebung der Spruchpunkte römisch drei. (Rückkehrentscheidung), römisch vier. (Abschiebung), römisch fünf. (Einreiseverbot) und römisch sechs. (Frist für die freiwillige Ausreise) des angefochtenen Bescheides: Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dienen können (vgl. zuletzt VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, mwN). Nur im Falle einer Änderung des für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018; 22.03.2018, Ra 2017/01/0287; 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 59 Abs. 5 FPG (in diesem Umfang) eine spezielle Regelung der Rechtskraft (einer Rückkehrentscheidung) darstellt (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (vgl. zu allem VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029).Im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz 5, FPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dienen können vergleiche zuletzt VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, mwN). Nur im Falle einer Änderung des für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können vergleiche VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018; 22.03.2018, Ra 2017/01/0287; 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Paragraph 59, Absatz 5, FPG (in diesem Umfang) eine spezielle Regelung der Rechtskraft (einer Rückkehrentscheidung) darstellt (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist vergleiche zu allem VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029). Folglich ist im gegenständlichen „Folge“verfahren auf die aktuelle höchstgerichtliche Judikatur VwGH, 29.11.2023, Ra 2023/14/0355-7, RZ 17ff und die dortigen Ausführungen zu verweisen: Unter dem Aspekt der Verletzung der Verhandlungspflicht bringt die Revision letztlich vor, der Revisionswerber habe durch Vorlage verschiedener Unterlagen nachgewiesen, dass sich seine Integration nach dem in Rechtskraft erwachsenen negativen Ausgang seines ersten Asylverfahrens intensiviert habe. Dementsprechend hätte sich das Bundesverwaltungsgericht für die Abwägung nach § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffen müssen. Die im vorliegenden Fall mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung werde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nämlich gegenstandslos, wenn die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 geboten sei. Unter dem Aspekt der Verletzung der Verhandlungspflicht bringt die Revision letztlich vor, der Revisionswerber habe durch Vorlage verschiedener Unterlagen nachgewiesen, dass sich seine Integration nach dem in Rechtskraft erwachsenen negativen Ausgang seines ersten Asylverfahrens intensiviert habe. Dementsprechend hätte sich das Bundesverwaltungsgericht für die Abwägung nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffen müssen. Die im vorliegenden Fall mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung werde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nämlich gegenstandslos, wenn die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 geboten sei. Mit diesem Vorbringen übersieht die Revision, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§ 9 BFA-VG) bzw. einer (amtswegigen) Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, die die Vornahme einer Prüfung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Revisionswerbers beinhaltet hätte, nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen ist. Der dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - und damit auch das angefochtene Erkenntnis - enthält nämlich keine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG; eine solche war (samt Einreiseverbot) bereits mit Bescheid vom
- Dezember 2019 erlassen worden.Mit diesem Vorbringen übersieht die Revision, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Paragraph 9, BFA-VG) bzw. einer (amtswegigen) Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005, die die Vornahme einer Prüfung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Revisionswerbers beinhaltet hätte, nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen ist. Der dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - und damit auch das angefochtene Erkenntnis - enthält nämlich keine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG; eine solche war (samt Einreiseverbot) bereits mit Bescheid vom
- Dezember 2019 erlassen worden. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist zwar auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Besteht jedoch gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es
§ 59Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem Asyl
G 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen
§ 53Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen (vgl. Vw
GH 30.8.2022, Ra 2022/14/0214, mwN). Dabei kommt dem Revisionswerber kein subjektives Recht auf Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung zu. Eine Prüfung - so wie es die Revision vor Augen hat -, ob ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, ist nach § 58 Abs. 2 AsylG 2005 nur für den Fall vorgesehen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0518, mwN). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge ist zwar auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Besteht jedoch gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es
Paragraph 59, Absatz 5, FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen vergleiche VwGH 30.8.2022, Ra 2022/14/0214, mwN). Dabei kommt dem Revisionswerber kein subjektives Recht auf Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung zu. Eine Prüfung - so wie es die Revision vor Augen hat -, ob ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen wäre, ist nach Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 nur für den Fall vorgesehen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird vergleiche VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0518, mwN). Es besteht aber auch kein Rechtsschutzdefizit, weil dem Revisionswerber zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Verfügung steht, welcher zu erteilen ist, wenn dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Im Falle einer relevanten Änderung des diesbezüglichen Sachverhalts steht eine aufrechte Rückkehrentscheidung einem solchen Antrag auch nicht
§ 58Abs. 10 Asyl
G 2005 entgegen (vgl. erneut VwGH 30.8.2022, Ra 2022/14/0214, mwN). Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 und 3 FPG, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird
§ 60Abs.
3 Z 2 FPG gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, mwN).Es besteht aber auch kein Rechtsschutzdefizit, weil dem Revisionswerber zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Artikel 8, EMRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Verfügung steht, welcher zu erteilen ist, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Im Falle einer relevanten Änderung des diesbezüglichen Sachverhalts steht eine aufrechte Rückkehrentscheidung einem solchen Antrag auch nicht
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegen vergleiche erneut VwGH 30.8.2022, Ra 2022/14/0214, mwN). Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird
Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, mwN). Gegenständliche Judikatur ist auch auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar und schließt sich das erkennende Gericht den obzitierten Ausführungen vollinhaltlich an, sodass Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.) und die darauf aufbauenden Spruchpunkte Abschiebung (Spruchpunkt IV.), Einreiseverbot (Spruchpunkt V.) und Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) zu beheben sind.Gegenständliche Judikatur ist auch auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar und schließt sich das erkennende Gericht den obzitierten Ausführungen vollinhaltlich an, sodass Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) und die darauf aufbauenden Spruchpunkte Abschiebung (Spruchpunkt römisch vier.), Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf.) und Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) zu beheben sind. Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass die Vorrausetzungen für ein dreijähriges Einreiseverbot ohnehin nicht gegeben wären, zumal sich gegenständlich u.a. lediglich eine Anzeige der BF wegen § 120 Abs. 1b FPG (Verletzung der Ausreiseverpflichtung trotz aufrechter Rückkehrentscheidung) im Akt befindet, nicht jedoch eine tatsächlich über die BF verhängte Strafe wegen einer diesbezüglichen Verwaltungsübertretung.Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass die Vorrausetzungen für ein dreijähriges Einreiseverbot ohnehin nicht gegeben wären, zumal sich gegenständlich u.a. lediglich eine Anzeige der BF wegen Paragraph 120, Absatz eins b, FPG (Verletzung der Ausreiseverpflichtung trotz aufrechter Rückkehrentscheidung) im Akt befindet, nicht jedoch eine tatsächlich über die BF verhängte Strafe wegen einer diesbezüglichen Verwaltungsübertretung. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn – wie im vorliegenden Fall – deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das BFA vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch das BFA hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. In der Beschwerde wurde keinerlei sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Es lagen somit keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I405.2207641.3.00