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{'item': 'I421 2282821-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2024 GeschäftszahlI421 2282821-1 Spruch, I421 2282821-1/33E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. ALGERIEN alias SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (BFA-B) vom 30.10.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2024 und 08.04.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. ALGERIEN alias SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (BFA-B) vom 30.10.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2024 und 08.04.2024, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis VI wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch sechs wird als unbegründet abgewiesen. II. Die Frist für die freiwillige Ausreise für den Beschwerdeführer in Spruchpunkt VII beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung.römisch zwei. Die Frist für die freiwillige Ausreise für den Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch sieben beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung. III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IX und X wird Folge gegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch neun und römisch zehn wird Folge gegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 30.11.2019 unter Angabe der syrischen Staatsangehörigkeit einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 30.10.2020, rechtskräftig seit 05.11.2020, gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) dem Asylantrag statt und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
  2. Mit 26.02.2021 nahm das BFA das Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz wegen des Verdachts, dass der Status des Asylberechtigten durch Täuschung herbeigeführt wurde und ein Asylausschlussgrund vorliegt, wieder auf.
  3. Mit Schreiben vom 27.04.2021 teilte die französische Botschaft dem BFA mit, dass gegen den Beschwerdeführer ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für das französische Staatsgebiet verhängt wurde. (AS 187)
  4. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer mehrmals vom BFA niederschriftlich einvernommen, so am 03.03.2021 (AS 189 ff), 21.07.2021 (AS 319 ff), 23.12.2021 (AS 609 ff) und 18.08.2022 (AS 661 ff).
  5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2023, Zl. XXXX , wurde das zur Zl. XXXX geführte Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der mit 05.11.2020 rechtskräftig entschiedenen Spruchpunkte gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG wieder aufgenommen (Spruchpunkt I), der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.11.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt III), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt VI) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt V). Weiters stellte es fest, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt VI) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz erkannte es gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VIII), erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 7 und 9 FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IX) und stellte fest, dass er gemäß § 13 Abs. 2 Z 4 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.03.2021 verloren habe (Spruchpunkt X).
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.10.2023, Zl. römisch 40 , wurde das zur Zl. römisch 40 geführte Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der mit 05.11.2020 rechtskräftig entschiedenen Spruchpunkte gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG wieder aufgenommen (Spruchpunkt römisch eins), der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.11.2019 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch sechs) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf). Weiters stellte es fest, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch sechs) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz erkannte es gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch acht), erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 7 und 9 FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch neun) und stellte fest, dass er gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 4, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 03.03.2021 verloren habe (Spruchpunkt römisch zehn).
  7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom 04.12.2023, eingelangt am selbigen Tag, Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in Algerien in seiner Abwesenheit aufgrund von Islamismus Vorwürfen zu 15 Jahren Haft und einer Geldstrafe von EUR 10.000,00 verurteilt worden. Im Fall einer Rückkehr befürchte er inhaftiert und gefoltert zu werden. Er habe wohlbegründete Furcht davor in einem Verfahren das nicht den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit entspreche, unverhältnismäßig bestraft zu werden bzw. eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe zu erleiden. Die Behörde habe unberücksichtigt gelassen, dass sich die Lage in Algerien in den letzten Jahren verschlechtert habe, insbesondere was das Vorgehen der Behörden gegen (mutmaßliche) politische Gegner betreffe.
  8. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2023, GZ I421 2282821-1/7Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben, Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  9. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2023, GZ I421 2282821-1/7Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben, Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  10. Mit Schriftsatz vom 15.02.2024, eingelangt am 16.02.2024, teilte die BBU GmbH dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie die Vollmacht betreffend die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers mit sofortiger Wirkung zurücklegt.
  11. Am 21.02.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschien.
  12. Am 22.02.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Polizeiinspektion H. um sachdienliche Erhebung, ob der Beschwerdeführer an der Hauptwohnsitzadresse wohnhaft ist sowie um Zustellung der Verhandlungsschrift gegen Übernahmebestätigung.
  13. Mit E-Mail vom 22.02.2024 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er nicht hat kommen können, weil er noch krank sei. Zur nächsten Verhandlung werde er gerne kommen. Am selben Tag konnte der Beschwerdeführer von Polizeibeamten an seiner Meldeadresse angetroffen werden und bestätigte dieser nach Aushändigen der Verhandlungsschrift die Übernahmebestätigung.
  14. Mit Schriftsatz vom 26.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen binnen 10 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens eine aktuelle Arztbescheinigung vorzulegen.
  15. Mit Schriftsatz vom 05.03.2024, eingelangt am 06.03.2024, teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass es diesem aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht möglich gewesen sei, zur Verhandlung anzureisen. Er bedauere dies und ersuche um Bekanntgabe eines neuen Termins, wobei er ab sofort wieder von der BBU GmbH vertreten sei. Im Zuge dessen legte er einen Befund sowie eine Besuchsbestätigung der Klinik XXXX vom 22.02.2024 vor.
  16. Mit Schriftsatz vom 05.03.2024, eingelangt am 06.03.2024, teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass es diesem aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht möglich gewesen sei, zur Verhandlung anzureisen. Er bedauere dies und ersuche um Bekanntgabe eines neuen Termins, wobei er ab sofort wieder von der BBU GmbH vertreten sei. Im Zuge dessen legte er einen Befund sowie eine Besuchsbestätigung der Klinik römisch 40 vom 22.02.2024 vor.
  17. Am 08.04.2024 fand am Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck in Anwesenheit des Beschwerdeführers, eines Dolmetschers für die arabische Sprache und einer Vertretung der belangten Behörde eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist entschuldigt nicht erschienen.
  18. Am 10.04.2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an die Staatendokumentation. Am 22.04.2024 langte Teil 1 der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Algerien „Staatliche Handlungen nach Rückkehr bei Verurteilung“ ein, am 30.04.2024 Teil
  19. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Algeriens, ist muslimischer Sunnit, Araber und spricht muttersprachlich Arabisch. Seine Identität steht fest. Er trat bisher unter einer syrischen Aliasidentität auf. Er ist gesund und arbeitsfähig, ledig und hat keine Kinder. Er ist in XXXX in der Provinz XXXX im Norden Algeriens geboren und aufgewachsen. Dort besuchte er neun Jahre die Schule. Er absolvierte an der Universität XXXX ein Studium im Islamischen Recht, Koran- und Haddithkunde. Bis auf Gelegenheitsarbeiten in Geschäften und auf Baustellen, übte er keinen Beruf aus, sondern sorgten seine Eltern für seinen Lebensunterhalt.Er ist in römisch 40 in der Provinz römisch 40 im Norden Algeriens geboren und aufgewachsen. Dort besuchte er neun Jahre die Schule. Er absolvierte an der Universität römisch 40 ein Studium im Islamischen Recht, Koran- und Haddithkunde. Bis auf Gelegenheitsarbeiten in Geschäften und auf Baustellen, übte er keinen Beruf aus, sondern sorgten seine Eltern für seinen Lebensunterhalt. Im Jahr 2015 reiste er aus Algerien in die Türkei aus, wo er sich in Istanbul und Izmir aufhielt und verschiedene Jobs ausübte. Etwa im Jahr 2018 entschloss er sich zur Ausreise und gelangte unter anderem über Griechenland nach Österreich, wo er am 30.11.2019 seinen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er ist seit 30.12.2019 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Der Beschwerdeführer nahm im Oktober 2022 an einem dreiwöchigen Deutschkurs auf dem Niveau A1 teil und ist Mitglied in einem Sportclub. Er ging keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Österreich nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Strafgerichtlich ist er in Österreich unbescholten. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer in Österreich betreffend den Verdacht der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, von terroristischen Straftaten und an einer kriminellen Organisation stellte die Staatsanwaltschaft XXXX mangels Nachweisbarkeit der Vorwürfe gemäß § 190 Z 2 StPO im Juni 2021 ein und führte aus, dass kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe. Am 18.08.2022 wurde der Beschwerdeführer von der LDP XXXX wegen des Verdachts von strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit §§ 278a, 278b Abs. 2, 278c StGB vernommen. Am 31.08.2022 teilte die Staatsanwaltschaft dem BFA mit, dass es zu keiner Fortführung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer komme. Strafgerichtlich ist er in Österreich unbescholten. Ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer in Österreich betreffend den Verdacht der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, von terroristischen Straftaten und an einer kriminellen Organisation stellte die Staatsanwaltschaft römisch 40 mangels Nachweisbarkeit der Vorwürfe gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO im Juni 2021 ein und führte aus, dass kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe. Am 18.08.2022 wurde der Beschwerdeführer von der LDP römisch 40 wegen des Verdachts von strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit Paragraphen 278 a, 278 b, Absatz 2, 278 c, StGB vernommen. Am 31.08.2022 teilte die Staatsanwaltschaft dem BFA mit, dass es zu keiner Fortführung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer komme. Seine Eltern und Geschwister, drei Brüder und eine Schwester, leben nach wie vor in Algerien und sind dort berufstätig. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit ihnen und geht es ihnen seinen Angaben zufolge gut. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Angehörigen. Auch lebt er in keiner Beziehung oder Lebensgemeinschaft. Nach einer Mitteilung von Interpol ist der Beschwerdeführer von den algerischen Behörden ob der Aussagen seines Vaters zu möglichen Ausreisemotiven seit 25.06.2016 wegen Zugehörigkeit zu einer im Ausland aktiven Terrorgruppierung zur Fahndung ausgeschrieben. Am 12.03.2021 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für das französische Staatsgebiet verhängt. 1.2 Zum Fluchtvorbringen: Seinen Asylantrag begründete er in der Erstbefragung mit einer Verfolgung in einem Herkunftsstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht hat. Dabei brachte er vor, syrischer Staatsangehöriger zu sein, der Syrien wegen der schlechten Sicherheitslage aufgrund des Krieges verlassen habe. Nunmehr begründete er seinen Asylantrag bezogen auf den Herkunftsstaat Algerien damit, dass er in Algerien in Abwesenheit wegen terroristischer Handlungen im Ausland zu einer Freiheitsstrafe und Geldstrafe verurteilt worden sei und ihm deshalb Haft und unverhältnismäßige Bestrafung bzw. eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohe. Der Beschwerdeführer unterliegt in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Staatsangehörigkeit oder politischen Gesinnung. Der Beschwerdeführer ist in Algerien nicht aufgrund des Umstandes, dass er in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt. Sein entsprechendes Vorbringen ist nicht glaubhaft. Er ist im Falle seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt. Er wird im Falle seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. 1.3 Zur Lage im Herkunftsstaat: Algerien gilt als sicherer Herkunftsstaat nach § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung.Algerien gilt als sicherer Herkunftsstaat nach Paragraph eins, Ziffer 10, Herkunftsstaaten-Verordnung. Hinsichtlich der aktuellen Lage in Algerien sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 30.10.2023 getroffenen Feststellungen keine Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Algerien (Version 9) zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind auch keine Änderungen der Lage bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Im Hinblick auf das Fluchtvorbringen stellt sich die Situation in Algerien im Wesentlichen wie folgt dar: 1.3.1 Politische Lage Gemäß seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik mit einem semipräsidentiellen Regierungssystem. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt, seine Amtszeit ist auf zwei Mandate begrenzt (AA 18.1.2023). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform bringt eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankert stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB 11.2020). Aufgabe des vom Präsidenten (nach Konsultation der Parlamentsmehrheit) ernannten Premierministers ist lediglich die Umsetzung des Programms des Staatspräsidenten und die Koordinierung der Arbeit der Regierung (AA 11.7.2020; vgl. ÖB 11.2020).Gemäß seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik mit einem semipräsidentiellen Regierungssystem. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt, seine Amtszeit ist auf zwei Mandate begrenzt (AA 18.1.2023). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform bringt eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankert stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB 11.2020). Aufgabe des vom Präsidenten (nach Konsultation der Parlamentsmehrheit) ernannten Premierministers ist lediglich die Umsetzung des Programms des Staatspräsidenten und die Koordinierung der Arbeit der Regierung (AA 11.7.2020; vergleiche ÖB 11.2020). Präsident Abdelmadjid Tebboune hat die Präsidentschaftswahlen 2019 gewonnen, nachdem während des gesamten Jahres 2019 Massendemonstrationen (bekannt als Hirak) stattgefunden hatten, bei denen demokratische Reformen gefordert wurden (USDOS 20.3.2023). Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber des Heeres und Verteidigungsminister. Er garantiert die Einheit des Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt den Premierminister nach Konsultation des Parlaments und nach Befassung des Premierministers die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und des Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Wilaya(Provinz)präfekte und die Richter des Landes. Die Gesetzgebung basiert mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB 11.2020). Das algerische Parlament besteht aus der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünf-Prozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) und einer zweiten Kammer (Conseil de la Nation oder Senat), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden (AA 18.1.2023). Die Mitglieder der Nationalen Volksversammlung, des Unterhauses des Parlaments, werden direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, die nach der Verfassungsreform von 2020 nur einmal verlängert werden kann. Vorgezogene Parlamentswahlen [Anm.: des Unterhauses] fanden 2021 statt. Der Präsident ernennt ein Drittel der Mitglieder des Oberhauses, des Rates der Nation, der aus 144 Mitgliedern besteht, die eine sechsjährige Amtszeit haben. Die anderen zwei Drittel werden indirekt von den Kommunal- und Provinzparlamenten gewählt. Die Hälfte der Mandate der Kammer wird alle drei Jahre erneuert. Die Teilwahlen zum Oberhaus fanden im Februar 2022 statt. Die Kommunal- und Regionalwahlen im Jahr 2021 fanden bei geringer Wahlbeteiligung statt (FH 11.4.2023). Die politischen Angelegenheiten in Algerien werden seit Langem von einer geschlossenen Elite beherrscht, die sich auf das Militär und die Regierungspartei, die Nationale Befreiungsfront (FLN), stützt. Es gibt zwar mehrere Oppositionsparteien im Parlament, aber die Wahlen werden durch Betrug verzerrt, und die Wahlverfahren sind nicht transparent. Weitere Probleme sind die Unterdrückung von Straßenprotesten, rechtliche Einschränkungen der Medienfreiheit und die grassierende Korruption. Die Hirak-Protestbewegung im Jahr 2019 setzte das Regime unter Druck, sich zu reformieren, aber ein hartes Vorgehen gegen Andersdenkende in den darauffolgenden Jahren hat verhindert, dass es weiterhin zu groß angelegten Demonstrationen kommt (FH 11.4.2023). Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach (AA 11.7.2020). Die algerischen Behörden gingen trotz einer Reduktion der Proteste gegen die Regierung weiter gegen Andersdenkende vor und schränkten die Meinungs-, Vereinigungs-, Versammlungs- und Bewegungsfreiheit ein. Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Anwälte wurden wegen ihres friedlichen Engagements, ihrer Meinung oder im Zusammenhang mit ihrem Beruf verfolgt (HRW 12.1.2023). Am 24.8.2021 sind die diplomatischen Beziehungen zwischen Algerien und Marokko aufgrund von Spannungen zwischen den beiden Ländern seitens Algerien abgebrochen worden (Reuters 25.8.2021). Auslöser war u. a., dass Marokko die interne Krise in Algerien ausgenutzt hat, um in den letzten Jahren Erfolge im Bereich der Westsahara-Frage zu verbuchen - etwa den Beitritt zur Afrikanischen Union (AU) 2017 und die Anerkennung der marokkanischen Souveränität über die Westsahara durch die USA. Die im Zuge dieser Anerkennung erfolgte Normalisierung der marokkanischen Beziehungen zu Israel hat Algerien ebenfalls unter Druck gesetzt. Gleichzeitig interpretierte Algerien einige marokkanische Äußerungen der jüngeren Vergangenheit als „feindliche Aktionen“. Dies gilt etwa für die Forderung eines marokkanischen Diplomaten nach Selbstbestimmung für die algerischen Kabylen. Algerien hat Gaslieferungen nach Marokko via Maghreb-Europa-Gaspipeline ebenfalls am 1.11.2021 eingestellt (ACWDC 4.11.2021). Im Juni 2022 hat Spanien die marokkanische Souveränität über die Westsahara anerkannt. Algerien reagierte mit der Aussetzung eines Freundschaftsabkommens und einem Verbot für algerische Banken, mit spanischen Banken Geschäfte zu machen. Gaslieferungen waren nicht betroffen (DW 9.6.2022). Der algerische Präsident Tebboune hat im März 2023 festgestellt, dass er wenig Hoffnung auf eine positive Entwicklung des Konflikts hat. Die Beziehungen zwischen Algerien und Marokko sind weiterhin schlecht (MP 22.3.2023). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.1.2023): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 5.5.2023  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2021  ACWDC - Arab Center Washington DC (4.11.2021): Western Sahara Figures Prominently in Algeria-Morocco Tensions, https://arabcenterdc.org/resource/western-sahara-figureACs-prominently-in-algeria-morocco-tensions/, Zugriff 20.9.2022  DW - Deutsche Welle (9.6.2022): Neue Spannungen im Dauerkonflikt um Westsahara, https://www.dw.com/de/neue-spannungen-im-dauerkonflikt-um-westsahara/a-62079174, Zugriff 8.9.2022  FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023  HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085380.html, Zugriff 5.5.2023  MP - Maghreb Post (22.3.2023): Algerien - Präsident nennt Beziehungen zu Marokko unumkehrbar, https://www.maghreb-post.de/algerien-praesident-nennt-beziehungen-zu-marokko-unumkehrbar/, Zugriff 10.5.2023  ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf  Reuters (25.8.2021): Algeria cuts diplomatic relations with Morocco, https://www.reuters.com/world/algeria-says-cutting-diplomatic-ties-with-morocco-2021-08-24/, Zugriff 20.9.2022 1.3.2 Sicherheitslage Demonstrationen Spontane Demonstrationen können trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier stattfinden, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden (AA 14.11.2022). Terrorismus Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Der dschihadistische Terrorismus in Algerien ist stark zurückgedrängt worden. Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. Die algerischen Ableger von AQIM und des Islamischen Staats (IS) bleiben im Land, stehen aber unter erheblichem Druck der algerischen Sicherheitsbehörden. Bei Anti-Terror-Militäroperationen kommen immer wieder sowohl Soldaten als auch Terroristen ums Leben. Islamistische Extremisten, die eine echte Bedrohung für die staatliche Identität darstellen, sind nach wie vor eine sehr kleine Minderheit. Sie werden von der Bevölkerung kaum oder gar nicht unterstützt. Terrorgruppen stellen allerdings weiterhin eine Bedrohung dar. Auch die statistischen Werte des Global Terrorism Index für die Jahre 2021 und 2022 stellen einen Hinweis auf die Verringerung terroristischer Aktivitäten in Libyen dar (STDOK 11.4.2023). Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 14.11.2022). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vgl. BS 23.2.2022). Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 14.11.2022). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB 11.2020; vergleiche BS 23.2.2022). Spezifische regionale Risiken - Terrorismus Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB 11.2020; vgl. AA 14.11.2022). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 6.4.2023; vgl. AA 14.11.2022), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 14.11.2022). Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist weiterhin gespannt (ÖB 11.2020; vergleiche AA 14.11.2022). Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich weiter verbessert, die Sicherheitskräfte haben auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB 11.2020). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 6.4.2023; vergleiche AA 14.11.2022), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil von Algerien, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 14.11.2022). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen Algeriens Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren. Die aufgrund politischer Gegebenheiten bzw. mangelnder Ressourcen nicht vorhandene oder zu schwache Präsenz von Sicherheitskräften in den angrenzenden Staaten erleichtert dies. Die algerische Armee hat daher generell die Kontrolle der Grenzregionen verstärkt. Dies gilt angesichts der aktuellen Situation in Libyen und Tunesien auch für die Streifen- und Übungstätigkeit in Grenznähe (BMEIA 6.4.2023). Subjektives Sicherheitsempfinden In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Oktober 2022 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 98,2 % der Befragten an, sich in ihrer Wohngegend entweder "sehr sicher" oder "eher sicher" zu fühlen (STDOK 3.1.2023). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.11.2022): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 11.5.2023  BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (6.4.2023): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 11.5.2023  BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022  ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf  STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (11.4.2023): Themenbericht intern: Nordafrika - Terrorismus in Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf  STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.1.2023): Algeria - Socio-Economic Survey 2022, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf 1.3.3 Rechtsschutz / Justizwesen Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch in Zivilrechtsangelegenheiten und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 11.7.2020, FH 11.4.2023, BS 23.2.2022 S. 12, ÖB 11.2020). Obwohl die Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist (USDOS 20.3.2023), schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 11.4.2023). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 20.3.2022; vgl. AA 11.7.2020, FH 11.4.2023). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 20.3.2023; vgl. BS 23.2.2022 S. 13, AA 11.7.2020). Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch in Zivilrechtsangelegenheiten und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 11.7.2020, FH 11.4.2023, BS 23.2.2022 S. 12, ÖB 11.2020). Obwohl die Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist (USDOS 20.3.2023), schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 11.4.2023). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 20.3.2022; vergleiche AA 11.7.2020, FH 11.4.2023). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 20.3.2023; vergleiche BS 23.2.2022 S. 13, AA 11.7.2020). Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Diese Vorschriften wurden im April 2020 durch eine Novellierung des Strafgesetzbuches noch einmal verschärft. Betroffen sind insbesondere Meinungs- und Pressefreiheit, welche durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden. Rechtsquellen sind dabei sowohl das algerische Strafgesetzbuch als auch eine spezielle Anti-Terrorverordnung aus dem Jahre
  21. Für die Diffamierung staatlicher Organe und Institutionen durch Presseorgane bzw. Journalisten werden in der Regel Geldstrafen verhängt (AA 11.7.2020). Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren die Behörden diese rechtlichen Bestimmungen nicht immer. Die meisten Prozesse sind öffentlich, es sei denn, der Richter stellt fest, dass das Verfahren eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die "Moral" darstellt. Das Strafgesetzbuch sieht kostenfreie Übersetzer für Angeklagte vor. Die Angeklagten haben das Recht, während des Prozesses anwesend zu sein, können aber in Abwesenheit verurteilt werden, wenn sie einer Vorladung nicht Folge leisten (USDOS 20.3.2023). Personen mit genügend Mitteln bzw. politischen Verbindungen können auf Gerichtsentscheidungen Einfluss nehmen. Politische Prozesse scheinen gelegentlich konstruiert zu werden. Oppositionelle politische Aktivisten beklagen, aufgrund von Anti-Terrorismus-Gesetzen und solchen zur Begrenzung der Versammlungsfreiheit oder Vergehen gegen "die Würde des Staates und die Staatssicherheit" festgenommen zu werden. Die gerichtliche Verfolgung von unliebsamen Personen oder Kritikern mit dem Mittel der Konstruktion gerichtlich belangbarer Vorwürfe kommt vor (ÖB 11.2020). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022  BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022  FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023  ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf  USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 21.4.2023 1.3.4 Sicherheitsbehörden Die algerischen Sicherheitskräfte bestehen aus der Armee (ANP), der Nationalen Gendarmerie und der republikanischen Garde unter dem Verteidigungsministerium sowie der nationalen Polizei unter dem Innenministerium (CIA 11.4.2023). Angesichts der jüngeren Geschichte und der Sicherheitslage im Land ist der Sicherheitsapparat sehr groß dimensioniert. Nationale Gendarmerie und Polizei zählen zusammen allein fast 400.000 Mann. Hinzu kommen die zahlenmäßig nicht bekannten Angehörigen der politisch einflussreichen "Direction des Services de Sécurité" (DSS) [Anm.: Direktion der Sicherheitskräfte] bzw. dessen Nachfolgeorganisationen, die im Bereich Terrorismus und nationale Sicherheit ebenfalls als Strafverfolgungsbehörde funktionieren (ÖB 11.2020). Die 130.000 Mann starke nationale Gendarmerie, die Polizeifunktionen außerhalb städtischer Gebiete ausübt und dem Verteidigungsministerium untersteht, sowie die ca. 200.000 Mann starke nationale Polizei bzw. DGSN [Anm.: "Direction générale de la Sûreté Nationale" - Generaldirektion der nationalen Sicherheit], die dem Innenministerium untersteht, teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung. Die Armee hat auch in begrenztem Ausmaß Verantwortung im Bereich der inneren Sicherheit. Zivile Behörden wahren generell eine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.2.2023). Die Regierung hat Schritte unternommen, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen, insbesondere Korruption, begangen haben, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Die Generaldirektion für nationale Sicherheit führte Ermittlungen zu Misshandlungsvorwürfen durch und ergriff Verwaltungsmaßnahmen gegen Beamte, die ihrer Meinung nach Misshandlungen begangen hatten. Das Justizministerium meldete keine strafrechtlichen Verfolgungen oder Verurteilungen von Zivil-, Sicherheits- oder Militärbeamten wegen Folter oder anderer missbräuchlicher Behandlung. Die Straffreiheit für Polizei- und Sicherheitsbeamte ist nach wie vor ein Problem (USDOS 20.3.2023). Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden werden entweder nicht verfolgt oder werden nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB 11.2020). Quellen:  CIA - Central Intelligence Agency [USA] (2.5.2023): The World Factbook - Algeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/, Zugriff 4.5.2023  ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf  USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 21.4.2023 1.3.5 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung (AA 11.7.2020; vgl. USDOS 20.3.2023, ÖB 11.2020), auch im algerischen Strafgesetz ist Folter seit 2004 ein Verbrechen. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet (AA 11.7.2020). Das Strafmaß für Folter für Beamte liegt zwischen 10 und 20 Jahren. Das Justizministerium erklärte, dass im Laufe des Jahres 2022 keine Polizeibeamten wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt worden seien (USDOS 20.3.2023). Folter und andere Misshandlungen werden ungestraft fortgesetzt (AI 27.3.2023).Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung (AA 11.7.2020; vergleiche USDOS 20.3.2023, ÖB 11.2020), auch im algerischen Strafgesetz ist Folter seit 2004 ein Verbrechen. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird nicht angewendet (AA 11.7.2020). Das Strafmaß für Folter für Beamte liegt zwischen 10 und 20 Jahren. Das Justizministerium erklärte, dass im Laufe des Jahres 2022 keine Polizeibeamten wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt worden seien (USDOS 20.3.2023). Folter und andere Misshandlungen werden ungestraft fortgesetzt (AI 27.3.2023). Die Foltervorwürfe sind seit dem Ende des Bürgerkriegs zurückgegangen, aber Menschenrechtsaktivisten werfen der Polizei immer noch vor, übermäßige Gewalt anzuwenden und Gefangene zu misshandeln (FH 11.4.2023). Im August 2022 berichtete der pro-Hirak-Aktivist und Whistleblower Mohamed Benhalima, dass er in der Untersuchungshaft gefoltert worden sei (FH 11.4.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Die Foltervorwürfe sind seit dem Ende des Bürgerkriegs zurückgegangen, aber Menschenrechtsaktivisten werfen der Polizei immer noch vor, übermäßige Gewalt anzuwenden und Gefangene zu misshandeln (FH 11.4.2023). Im August 2022 berichtete der pro-Hirak-Aktivist und Whistleblower Mohamed Benhalima, dass er in der Untersuchungshaft gefoltert worden sei (FH 11.4.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022  AI - Amnesty International (27.3.2023):Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Algeria 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089418.html, Zugriff 4.5.2023  FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023  ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf  USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 21.4.2023 1.3.6 Allgemeine Menschenrechtslage Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet (AA 18.1.2023). NGOs kritisieren zunehmende Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs-, und Pressefreiheit (AA 18.1.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Angehörige der Sicherheitskräfte; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz und der Unparteilichkeit sowie rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre (USDOS 20.3.2023).Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 11.7.2020). Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet (AA 18.1.2023). NGOs kritisieren zunehmende Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs-, und Pressefreiheit (AA 18.1.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Weitere bedeutende Menschenrechtsprobleme sind Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Angehörige der Sicherheitskräfte; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz und der Unparteilichkeit sowie rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre (USDOS 20.3.2023). Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 20.3.2023), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 20.3.2023; vgl. HRW 12.1.2023, FH 11.4.2023). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten (USDOS 20.3.2023). Die Behörden setzen Journalisten Schikanen und Einschüchterungen aus (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 11.4.2023). Journalisten berichten, dass selektive Strafverfolgung als Einschüchterungsmechanismus dient. Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen schüchtert die Regierung Aktivisten und Journalisten ein. Zu den Maßnahmen der Regierung gehören die Schikanierung einiger Kritiker, die willkürliche Durchsetzung vage formulierter Gesetze und informeller Druck auf Verleger, Redakteure, Anzeigenkunden und Journalisten (USDOS 20.3.2023). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 11.4.2023). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren (FH 11.4.2023). Die Behörden verhaften und inhaftieren Bürger, weil sie Ansichten äußern, die als schädlich für staatliche Beamte und Institutionen angesehen werden, einschließlich der Verwendung der Amazigh-Flagge bei Protesten, und die Bürger üben Selbstzensur bei der Äußerung öffentlicher Kritik (USDOS 20.3.2023).Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 20.3.2023), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 20.3.2023; vergleiche HRW 12.1.2023, FH 11.4.2023). Öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung sind weit verbreitet, jedoch ist es für Journalisten und Aktivisten problematisch, bestimmte rote Linien zu überschreiten (USDOS 20.3.2023). Die Behörden setzen Journalisten Schikanen und Einschüchterungen aus (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 11.4.2023). Journalisten berichten, dass selektive Strafverfolgung als Einschüchterungsmechanismus dient. Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen schüchtert die Regierung Aktivisten und Journalisten ein. Zu den Maßnahmen der Regierung gehören die Schikanierung einiger Kritiker, die willkürliche Durchsetzung vage formulierter Gesetze und informeller Druck auf Verleger, Redakteure, Anzeigenkunden und Journalisten (USDOS 20.3.2023). Obwohl sich manche Zeitungen in Privatbesitz befinden und einige Journalisten eine aggressive Berichterstattung in Bezug auf Regierungsangelegenheiten an den Tag legen, so sind die meisten Zeitungen auf Regierungsbehörden zur Drucklegung und für Werbung angewiesen, was Selbstzensur fördert (FH 11.4.2023). Behörden verwenden rechtliche Mechanismen, um Medien zu belästigen und zu zensurieren (FH 11.4.2023). Die Behörden verhaften und inhaftieren Bürger, weil sie Ansichten äußern, die als schädlich für staatliche Beamte und Institutionen angesehen werden, einschließlich der Verwendung der Amazigh-Flagge bei Protesten, und die Bürger üben Selbstzensur bei der Äußerung öffentlicher Kritik (USDOS 20.3.2023). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 11.7.2020; vgl. USDOS 20.3.2023). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten (ÖB 11.2020; vgl. USDOS 20.3.2023). Eine Parteigründung ist schwierig, politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB 11.2020). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 11.7.2020). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt bzw. in Algier komplett verboten (AA 11.7.2020; vergleiche USDOS 20.3.2023). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten (ÖB 11.2020; vergleiche USDOS 20.3.2023). Eine Parteigründung ist schwierig, politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB 11.2020). Oppositionelle Gruppierungen haben zudem oft Schwierigkeiten, Genehmigungen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen zu erhalten (AA 11.7.2020). Im Jahr 2019 begannen die Hirak-Proteste [Anm.: Anti-Regierungs-Proteste]. Sie wurden manchmal geduldet, jedoch griffen die Behörden häufig auf Gewalt und willkürliche Verhaftungen zurück, um Kundgebungen zu verhindern oder zu unterbrechen. Nach der Wiederaufnahme der Demonstrationen im Jahr 2021 sahen sich die Hirak-Demonstranten zunehmenden Repressionen ausgesetzt, wodurch die Bewegung an Schwung verlor; im Jahr 2022 kam es nicht mehr zu groß angelegten Hirak-Protesten. Die Polizei nahm jedoch im Laufe des Jahres weiterhin Personen fest, denen Verbindungen zu der Bewegung nachgesagt wurden (FH 11.4.2023). Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden (USDOS 20.3.2023). Das im Jahr 2012 verabschiedete Gesetz über Vereinigungen erleichterte die Gründung von politischen Parteien (BS 23.2.2022), wofür wie bei anderen Vereinigungen eine Genehmigung des Innenministeriums nötig ist. Politische Parteien auf Basis von Religion, Ethnie, Geschlecht, Sprache oder Region sind verboten, aber verschiedene politische Parteien mit religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit werden toleriert (USDOS 20.3.2023). Seit Verabschiedung des Parteiengesetzes 2012 nahm die Anzahl der Parteien deutlich zu. Dies führte jedoch auch zu einer Zersplitterung der Opposition (BS 23.2.2022). Oppositionsparteien können sich grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind, und haben Zugang zu privaten und – in sehr viel geringerem Umfang – staatlichen Medien. Jedoch haben einzelne Parteien kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen erschwert wird und sie Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind (AA 11.7.2020). Die CNDH als staatliche Menschenrechtsorganisation (Ombudsstelle) hat budgetäre Autonomie und die verfassungsmäßige Aufgabe angebliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Sie veröffentlicht jährlich Berichte zur Menschenrechtslage im Land, die dem Präsidenten, dem Premierminister und den zwei Parlamentssprechern vorgelegt werden. Zwischen dem 1.1.2022 und dem 31.7.2022 gingen bei der CNDH 533 Anträge auf Unterstützung ein, was einem Rückgang von mehr als 40 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die CNDH prüfte 531 von ihnen, was einer Prüfungsquote von über 99 Prozent und einem Anstieg der Zahl der geprüften Anträge um etwa 10 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Sie schloss 47 Fälle ab, einen Fall mehr als im Vorjahr, was bedeutet, dass die CNDH den Hilfesuchenden Ratschläge oder Abhilfemaßnahmen erteilte (USDOS 20.3.2023). Verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen sind aktiv. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt bzw. ist Kooperation nur selten mit dieser möglich. Gesetzlich ist es allen zivilen Organisationen vorgeschrieben, sich bei der Regierung zu registrieren. Dennoch operieren einige Organisationen ohne Registrierung und werden seitens der Regierung toleriert (USDOS 20.3.2023). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.1.2023): Algerien - Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 5.5.2023  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022  BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022  FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023  HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085380.html, Zugriff 5.5.2023  ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf  USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 21.4.2023 1.3.7 Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind hart und aufgrund von körperlichen Misshandlungen und unzureichender medizinischer Versorgung lebensbedrohlich (USDOS 20.3.2023). Die Haftbedingungen sind schlecht, und einige Insassen sind Berichten zufolge starker Überbelegung ausgesetzt und haben mit schlechten sanitären Einrichtungen zu kämpfen (FH 11.4.2023). Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und lokale Menschenrechtsbeobachter besuchen Inhaftierte in verschiedenen Gefängnissen. Vulnerable Häftlinge werden getrennt inhaftiert (USDOS 20.3.2023). Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilte die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv (AA 11.7.2020). Es werden für Gefängnispersonal Schulungen zu Menschenrechtsstandards durchgeführt, 55 Schulungen für 2.839 Polizeibeamte im Jahr 2022, eine deutliche Steigerung gegenüber dem Vorjahr (USDOS 20.3.2023). Die Bemühungen der algerischen Strafvollzugsbehörden, die Haftbedingungen zu verbessern, konnten bei mehreren Kooperationsprojekten von ausländischen Experten konstatiert werden. Von 144 Strafanstalten sind 80 jünger als zehn Jahre, die medizinische Ausstattung ist allgemein gut. Bei Resozialisierungsmaßnahmen bzw. der Betreuung nach Entlassung aus der Haft sind Defizite festzustellen (AA 11.7.2020). Verbesserungen: Im Laufe des Jahres 2022 meldete das Justizministerium mehrere Verbesserungen der Haftbedingungen, darunter die Erhöhung der Zahl der Gefängnisse mit öffentlichen Telefonen auf 100 und die Entwicklung eines Handbuchs zur Bewertung der Hygieneleistung, um durchsetzbare Hygienestandards festzulegen. Die Behörden führten außerdem Schulungsprogramme für Gefängnisbeamte zum nationalen und internationalen Rechtsschutz für Gefangene sowie Schulungen zum besonderen Schutz von Frauen und Minderjährigen in Gefängnissen ein. Das Justizministerium genehmigte die Aufhebung der COVID-19-Beschränkungen in Bezug auf das Besuchsrecht für Kinder unter 16 Jahren und die Wiederaufnahme der Essenslieferungen durch Familienangehörige alle zwei Wochen (USDOS 20.3.2023). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022  FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023  USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 21.4.2023 1.3.8 Todesstrafe Die Todesstrafe ist für zahlreiche Delikte vorgesehen und wird auch verhängt, doch gibt es in der Praxis ein Moratorium und seit 1993 werden offiziell keine Exekutionen mehr durchgeführt (AA 11.7.2020; vgl. ECPM o.D., AI 27.3.2023). Die Todesstrafe ist für zahlreiche Delikte vorgesehen und wird auch verhängt, doch gibt es in der Praxis ein Moratorium und seit 1993 werden offiziell keine Exekutionen mehr durchgeführt (AA 11.7.2020; vergleiche ECPM o.D., AI 27.3.2023). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022  AI - Amnesty International (27.3.2023):Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Algeria 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089418.html, Zugriff 4.5.2023  ECPM - Together against the Death Penalty (o.D.): ECPM - Our interactive map, https://www.ecpm.org/en/the-death-penalty-worldwide/, Zugriff 8.5.2023 1.3.9 Religionsfreiheit Die Bevölkerung besteht zu 99 % aus sunnitischen Moslems und zu weniger als 1 % aus Christen, Juden und anderen (CIA 2.5.2023; vgl. FH 11.4.2023). Verschiedene inoffizielle Schätzungen geben die Anzahl der Christen in Algerien zwischen 20.000 und 200.000 an. Durch den Zuzug von Studenten und Migranten aus Subsahara-Afrika ist die Anzahl der Christen in den letzten Jahren gestiegen. Mit dem Vatikan unterhält Algerien seit 1972 diplomatische Beziehungen, ein Nuntius ist vor Ort (AA 11.7.2020).Die Bevölkerung besteht zu 99 % aus sunnitischen Moslems und zu weniger als 1 % aus Christen, Juden und anderen (CIA 2.5.2023; vergleiche FH 11.4.2023). Verschiedene inoffizielle Schätzungen geben die Anzahl der Christen in Algerien zwischen 20.000 und 200.000 an. Durch den Zuzug von Studenten und Migranten aus Subsahara-Afrika ist die Anzahl der Christen in den letzten Jahren gestiegen. Mit dem Vatikan unterhält Algerien seit 1972 diplomatische Beziehungen, ein Nuntius ist vor Ort (AA 11.7.2020). Die Verfassung gewährleistet Glaubensfreiheit seit der Verfassungsänderung vom Dezember 2020 nicht mehr uneingeschränkt, Glaubensfreiheit besteht nur, wenn diese in Übereinstimmung mit den Gesetzen gelebt wird. Gesetzliche Bestimmungen gestatten allen Individuen die Freiheit, ihre Religion auszuüben, solange die öffentliche Ordnung und gesetzliche Bestimmungen gewahrt bleiben (USDOS 2.6.2022). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 2.6.2022; vgl. AA 11.7.2020), verbietet aber Diskriminierung aus religiösen Gründen (AA 11.7.2020). Auch in der Praxis ist die Religionsfreiheit gut etabliert. Christen können ihren Glauben frei ausüben (BS 23.2.2022 S. 14). Gemäß anderen Angaben sind religiöse Minderheiten, darunter Christen und nicht-sunnitische Moslems, staatlicher Verfolgung und Einmischung ausgesetzt (FH 11.4.2023.). Muslime, die zum Christentum konvertieren bzw. den Islam oder islamische Würdenträger kritisieren, sind gesellschaftlichen und rechtlichen Restriktionen ausgesetzt (BS 23.2.2022 S. 14-15; vgl. USDOS 2.6.2022). So versagt das Gesetz Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion konvertiert sind, ein Erbe zu erhalten (USDOS 2.6.2022).Die Verfassung gewährleistet Glaubensfreiheit seit der Verfassungsänderung vom Dezember 2020 nicht mehr uneingeschränkt, Glaubensfreiheit besteht nur, wenn diese in Übereinstimmung mit den Gesetzen gelebt wird. Gesetzliche Bestimmungen gestatten allen Individuen die Freiheit, ihre Religion auszuüben, solange die öffentliche Ordnung und gesetzliche Bestimmungen gewahrt bleiben (USDOS 2.6.2022). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 2.6.2022; vergleiche AA 11.7.2020), verbietet aber Diskriminierung aus religiösen Gründen (AA 11.7.2020). Auch in der Praxis ist die Religionsfreiheit gut etabliert. Christen können ihren Glauben frei ausüben (BS 23.2.2022 S. 14). Gemäß anderen Angaben sind religiöse Minderheiten, darunter Christen und nicht-sunnitische Moslems, staatlicher Verfolgung und Einmischung ausgesetzt (FH 11.4.2023.). Muslime, die zum Christentum konvertieren bzw. den Islam oder islamische Würdenträger kritisieren, sind gesellschaftlichen und rechtlichen Restriktionen ausgesetzt (BS 23.2.2022 S. 14-15; vergleiche USDOS 2.6.2022). So versagt das Gesetz Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion konvertiert sind, ein Erbe zu erhalten (USDOS 2.6.2022). Die kollektive Religionsausübung muslimischer wie nicht-muslimischer Religionen ist einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Religiöse Gemeinschaften müssen sich als "Vereine algerischen Rechts" beim Innenministerium akkreditieren lassen, Zulassungen bzw. Neubauten von Moscheen und Kirchen vorab durch eine staatliche Kommission genehmigt werden, und Veranstaltungen religiöser Gemeinschaften fünf Tage vor Veranstaltungsbeginn dem örtlichen Wali angezeigt werden. Diese dürfen nur in dafür vorgesehenen und genehmigungspflichtigen Räumlichkeiten stattfinden. Zuwiderhandlungen sind mit Strafe bedroht (AA 11.7.2020). Gemäß Verfassung sind politische Parteien auf Grundlage der Religion verboten (USDOS 2.6.2022). Missionierungstätigkeit (an Muslimen durch Nicht-Muslime) ist gesetzlich verboten und unter Strafe gestellt, bei einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (USDOS 2.6.2022; vgl. AA 11.7.2020, BS 23.2.2022 S. 14, FH 28.2.2022) sowie einer Geldstrafe (USDOS 2.6.2022). Die kollektive Religionsausübung muslimischer wie nicht-muslimischer Religionen ist einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Religiöse Gemeinschaften müssen sich als "Vereine algerischen Rechts" beim Innenministerium akkreditieren lassen, Zulassungen bzw. Neubauten von Moscheen und Kirchen vorab durch eine staatliche Kommission genehmigt werden, und Veranstaltungen religiöser Gemeinschaften fünf Tage vor Veranstaltungsbeginn dem örtlichen Wali angezeigt werden. Diese dürfen nur in dafür vorgesehenen und genehmigungspflichtigen Räumlichkeiten stattfinden. Zuwiderhandlungen sind mit Strafe bedroht (AA 11.7.2020). Gemäß Verfassung sind politische Parteien auf Grundlage der Religion verboten (USDOS 2.6.2022). Missionierungstätigkeit (an Muslimen durch Nicht-Muslime) ist gesetzlich verboten und unter Strafe gestellt, bei einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (USDOS 2.6.2022; vergleiche AA 11.7.2020, BS 23.2.2022 S. 14, FH 28.2.2022) sowie einer Geldstrafe (USDOS 2.6.2022). Die Behörden gehen gegen die Religionsgemeinschaft der Ahmadis vor und werfen ihren Anhängern vor den Islam herabzuwürdigen, die nationale Sicherheit zu bedrohen und gegen das Vereinigungsrecht verstoßen zu haben (FH 28.2.2022). Ahmadi-Vertreter berichten von Schwierigkeiten mit der Verwaltung und Belästigungen, da sie keine registrierte Vereinigung sind. Die jüdische Gemeinde ist ebenso von Schwierigkeiten bei administrativen Vorgängen mit den Behörden betroffen. Es gibt Berichte über gesellschaftlichen Missbrauch oder Diskriminierung basierend auf Religionszugehörigkeit, Glauben oder Religionsausübung, v. a. gegenüber Konvertiten (USDOS 2.6.2022). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022  BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022  CIA - Central Intelligence Agency [USA] (2.5.2023): The World Factbook - Algeria, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/, Zugriff 4.5.2023  FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023  USDOS - U.S. Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on international Religious Freedom: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073977.html, Zugriff 19.9.2022 1.3.10 Bewegungsfreiheit Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, diese Rechte werden jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS 20.3.2023). Nach anderen Angaben können die meisten Bürger innerhalb des Landes und ins Ausland relativ frei reisen (FH 11.4.2023). Die Verfassung gewährt den Bürgern "das Recht, ihren Wohnsitz frei zu wählen und sich im gesamten Staatsgebiet zu bewegen". Unter Berufung auf die Terrorgefahr verhinderte die Regierung touristische Überlandfahrten zwischen den südlichen Städten Tamanrasset, Djanet und Illizi (USDOS 20.3.2023). Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 11.4.2023). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 20.3.2023). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 11.4.2023). Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 20.3.2023).Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 11.4.2023). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 20.3.2023). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 11.4.2023). Ehefrauen, die älter als 18 Jahre sind, sind Auslandsreisen auch ohne Erlaubnis des Ehemanns gestattet (USDOS 20.3.2023). Quellen:  FH - Freedom House (11.4.2023): Freedom in the World 2023 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090173.html, Zugriff 21.4.2023  USDOS - U.S. Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089128.html, Zugriff 21.4.2023 1.3.11 Grundversorgung Algerien ist als flächenmäßig größtes Land des afrikanischen Kontinents ein bedeutender ökonomischer Akteur. Bestimmend für die Wirtschaft sind die Förderung und der Export von Erdöl und -gas. Eine Diversifizierung steht aber schon länger auf der politischen Agenda. Angesichts der Energiekrise in Europa hat die Bedeutung Algeriens als verlässlicher Lieferant nochmals zugenommen. Algerien möchte diese Position im Energiesektor langfristig sichern. Dazu gehört neben Modernisierung und Ausbau der bestehenden Öl- und Gasinfrastruktur der Aufbau einer auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Produktion von Wasserstoff (ABG 2.2023). Die Wirtschaftsleistung war in den letzten zehn Jahren aufgrund der hohen Öl- und Gaspreise recht solide. Obwohl weitere Finanzreformen angekündigt wurden, ist die Wirtschaft nach wie vor stark von den Kohlenwasserstoffen abhängig und daher anfällig für internationale Preisschocks, wie sie in den letzten Jahren aufgetreten sind. Erdöl macht etwa 30 % des BIP aus (BS 23.2.2022). Die steigende Öl- und Gasnachfrage und die steigenden Preise führten 2021 zu einem kräftigen Aufschwung bei der Erdölproduktion und den Exporten, wodurch sich der Finanz- und Außenfinanzierungsbedarf drastisch verringerte. Die Erholung in den Nicht-Erdöl-Segmenten der Wirtschaft blieb jedoch unvollständig, während die Inflation stieg. Angeführt vom Öl- und Gassektor wuchs die algerische Wirtschaft in den ersten neun Monaten des Jahres 2021 um 3,9 % im Vergleich zum Vorjahr, nachdem sie 2020 um 5,5 % geschrumpft war (WB 14.4.2022). Die algerische Wirtschaft wuchs im Jahr 2022 um 3,1 %. Die wirtschaftlichen Entwicklungen des flächenmäßig größten Landes Afrikas sind jedoch von der globalen Energienachfrage und der Entwicklung der Öl- und Gaspreise abhängig, denn Algerien gehört zu den weltweit wichtigsten Produzenten von Erdöl, Erdgas und Flüssigerdgas. Algeriens Wirtschaft wird auch künftig stark von Öl und Gas abhängen, da diese Branche etwa 60 % der Steuereinnahmen und 90 % der Exporteinnahmen des Landes ausmacht. Algerien will allerdings seine Energie-Abhängigkeit reduzieren und die Wirtschaft diversifizieren, um langfristiges Wachstum zu ermöglichen (WKO 28.4.2023). Im Jahr 2023 soll sich die algerische Wirtschaft positiv entwickeln und voraussichtlich um 3 % wachsen. Man erwartet für 2023 einen Anstieg der Erdgasförderung um 6,6 % aufgrund der wachsenden europäischen Nachfrage. Die Getreideproduktion soll in der kommenden Saison um 38 % auf 3,3 Mio. Tonnen steigen und die Industrie, der Bausektor und die Dienstleistungsbranche werden voraussichtlich von erhöhten Investitionen und ausländischem Interesse profitieren (WKO 28.4.2023). Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB 11.2020). Algerien hat ein relativ gut ausgebildetes Sozialsystem, dieses ist allerdings von einigen Unausgewogenheiten geprägt, z. B. Ungleichheiten zwischen formal Angestellten und im informellen Sektor Tätigen. Eine Alterspension ist rechtlich für 100 % der Bevölkerung vorgesehen, tatsächlich beziehen konnten diese im Jahr 2018 aber nur 59 %. Arbeitslosengeld existiert im formalen Sektor, es ist aber vergleichsweise niedrig (DI / DTDA 2020). Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 11.7.2020). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln war bislang durch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Grundnahrungsmitteln. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten im Jänner 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen (AA 11.7.2020). In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Oktober 2022 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 51,8 % der Befragten an, dass es ihnen gelingt, ihren Haushalt trotz der aktuellen Lebensmittelpreise ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, 38,5 % können sich gerade so mit Lebensmitteln versorgen und nur 9,2 % können ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit Lebensmitteln versorgen. Etwas schwieriger ist die Situation beim Kauf von grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen: 42,6 % der Befragten sind in der Lage, ihren Haushalt mit diesen Gütern zu versorgen, 45,1 % schaffen es gerade so, und 2,1 % können ihren Haushalt kaum oder gar nicht mit diesen Gütern versorgen (STDOK 3.1.2023). Die Prognosen für die Entwicklungen am algerischen Arbeitsmarkt sind ungünstig, die Arbeitslosigkeit steigt. Dies ist nicht nur auf die Corona-Pandemie zurückzuführen, sondern auch auf sinkende Einnahmen aus dem Öl- und Gasgeschäft und einer politischen Krise in
  22. Die Gehälter im öffentlichen Sektor sind höher als in der Privatwirtschaft. Allgemein steigen die Reallöhne in Algerien langsamer als das allgemeine Preisniveau (ABG 2.2023). Die Arbeitslosigkeit (15 - 64-Jährige) lag 2022 bei 11,6 %, die Jugendarbeitslosigkeit (15 - 24-jährige) 2022 bei 29,0 % (WKO 4.2023). Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit (ÖB 11.2020). Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 % geschätzt wird (ÖB 11.2020), nach anderen Angaben arbeiten 38 % der Algerier im informellen Sektor (DI / DTDA 2020). Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM (http://www.anem.dz/) bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen (z. B. http://www.tancib.com/index.php?page=apropos). Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB 11.2020). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022  ABG - Africa Business Guide (2.2023): Wirtschaft in Algerien, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/algerien, Zugriff 9.5.2023  BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report - Algeria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_DZA.pdf, Zugriff 16.9.2022  DI / DTDA - Danish Industry / Danish Trade Union Development Agency [Dänemark]

(2020): Labour Market Report Algeria - 2020, https://www.ulandssekretariatet.dk/wp-content/uploads/2020/06/LMR-Algeria-2020-final-version1.pdf, Zugriff 19.9.2022  ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf  STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.1.2023): Algeria - Socio-Economic Survey 2022, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf  WB - World Bank (14.4.2022): Algeria Economic Update - April 2021, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/publication/economic-update-april-2022, Zugriff 19.9.2022  WKO - Wirtschaftskammer Österreich (28.4.2023): Die algerische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/Die-algerische-Wirtschaft.html, Zugriff 9.5.2023  WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2023): Länderprofil Algerien, https://wko.at/statistik/laenderprofile/lp-algerien.pdf, Zugriff 9.5.2023 1.3.12 Rückkehr Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis 1. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vgl. AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020).Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Artikel 175 bis eins, algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 11.2020; vergleiche AA 11.7.2020). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA [Anm.: ca. 126 - 378 Euro] vor (ÖB 11.2020). Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 11.7.2020). Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der ÖB nicht bekannt. Ebenso sind der Botschaft keine NGOs bekannt, die solche Unterstützung leisten. Es gibt in Algerien 10.000 angemeldete Vereine, die meisten davon sind Wohltätigkeitsvereine - es ist allerdings nicht bekannt, ob von diesen spezielle Rückkehrhilfe geleistet wird. Generell kann davon ausgegangen werden, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000-2.000€) durch Frankreich, für Personen, die freiwillig aus Frankreich ausgereist sind. Ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten (ÖB 11.2020). Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststehe, dass es sich um algerische Staatsbürger handle. Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, allerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlreichen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB 11.2020). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2020): Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2035826/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_%28Stand_Juni_2020%29%2C_11.07.2020.pdf, Zugriff 16.9.2022  ÖB - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (11.2020): Asylländerbericht Algerien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf 1.3.13 Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Algerien „Staatliche Handlungen nach Rückkehr bei Verurteilung“ vom 19.04.2024 und 29.04.2024: „(…) Der VA der ÖB Algier berichtet wie folgt: (…) Im Fall wo man in seiner Abwesenheit strafrechtlich verurteilt wurde, gleich nach seiner Ankunft am Flughafen Algier, wird er auf der Stelle verhaftet gemäß einem Haftbefehl. Danach wird er zum Gerichtshof von XXXX gebracht. Die Generalstaatsanwaltschaft wird ihm die Möglichkeit geben, einen Widerruf (Opposition) gegen das Strafurteil entweder gleich oder in einer Laufzeit von zehn
(10)[Anm.: Tagen, siehe auch unten] aufzuheben.Danach wird er zum Gerichtshof von römisch 40 gebracht. Die Generalstaatsanwaltschaft wird ihm die Möglichkeit geben, einen Widerruf (Opposition) gegen das Strafurteil entweder gleich oder in einer Laufzeit von zehn
(10)[Anm.: Tagen, siehe auch unten] aufzuheben. Damit wird das frühe Strafurteil als " null und nichtig" betrachtet. Der Angeklagte wird im Gefängnis bleiben, bis das nächste Strafverfahren - in seiner Anwesenheit - stattfindet. Die Wartezeit kann zwischen drei bis sechs Monaten dauern. Der Angeklagte kann sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Seine Eltern und Verwandten können ihn im Gefängnis besuchen. Die Beschuldigung von terroristischen Handlungen sind, gemäß der Artikel 87 bis vom Strafgesetzbuch sehr schwere Belastungen. In solchen Fällen gibt es keine Milderungsfakten für den Angeklagten. Aber die angegebene Geldstrafe von 10.000 Euro scheint übertrieben zu sein. Was betrifft die Punkte: a) Das stimmt. Die Wiederaufnahme des Strafprozess wird in der nächste Programmierung des Gerichtshof, Strafkammern, zwischen drei und sechs Monaten nach das Widerrufsdatum eingeleitet. Aber oft wird die erste Strafe gegen den Angeklagte wieder verkündet, manchmal wird eine mildere Entscheidung fallen. b) Rechtsgemäß hat der Verurteilte - in seiner Abwesenheit - das Recht im Lauf von zehn
(10)Tage den Widerruf gegen das Urteil persönlich - bei der Staatsanwaltschaft oder im Gefängnis- aufzuheben. Während der Strafprozesses hat der Angeklagte das Recht sich von einem Rechtsanwalt/in vertreten zu lassen. VA der ÖB Algier (16.4.2024): Bericht des VA der ÖB Algier, übermittelt via E-Mail vom 18.4.2024 (…)“ „(…) Im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen konnten Informationen gefunden werden, die die Existenz der in den Dokumenten genannten Gerichte bestätigen. Hinsichtlich eines konkreten Strafverfahrens gegen die genannte Person konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche in öffentlichen Quellen oder sozialen Medien keine Hinweise auf ein Strafverfahren gefunden werden. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass ein solches Verfahren stattgefunden haben könnte. Zusätzlich wurde jedoch ein älteres Facebook-Profil einer gewissen Person namens „ XXXX “ gefunden, das sowohl hinsichtlich des Namens als auch des Geburtsdatums Ähnlichkeiten mit dem Beschwerdeführer aufweist. Einige der dort geteilten Inhalte enthielten die Namen bekannter islamistischer Persönlichkeiten.
  1. Kann anhand der Kopien überprüft werden, ob es die dort genannten Gerichte gibt und ob die Kopien einen Rückschluss auf die Originale bezüglich Un- oder Echtheit zulassen?„(…) Im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Quellen konnten Informationen gefunden werden, die die Existenz der in den Dokumenten genannten Gerichte bestätigen. Hinsichtlich eines konkreten Strafverfahrens gegen die genannte Person konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche in öffentlichen Quellen oder sozialen Medien keine Hinweise auf ein Strafverfahren gefunden werden. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass ein solches Verfahren stattgefunden haben könnte. Zusätzlich wurde jedoch ein älteres Facebook-Profil einer gewissen Person namens „ römisch 40 “ gefunden, das sowohl hinsichtlich des Namens als auch des Geburtsdatums Ähnlichkeiten mit dem Beschwerdeführer aufweist. Einige der dort geteilten Inhalte enthielten die Namen bekannter islamistischer Persönlichkeiten.,
  2. Kann anhand der Kopien überprüft werden, ob es die dort genannten Gerichte gibt und ob die Kopien einen Rückschluss auf die Originale bezüglich Un- oder Echtheit zulassen? (…) Seitens des OSIF-Teams wird außerdem darauf hingewiesen, dass keine Rückschlüsse auf die Echtheit der vorgelegten Kopien gezogen werden können. (…) Zusammenfassung: Aus den vorgelegten Dokumenten geht hervor, dass die Dokumente S.723 und S.741 vom Gericht in XXXX und das Dokument S.725 vom Strafgericht in XXXX verfasst wurden, die offensichtlich derselben Institution, nämlich dem Gerichtshof von XXXX , unterstehen. In den gesichteten Quellen konnte die Existenz der oben genannten gerichtlichen Institutionen sowohl auf den offiziellen algerischen Internetseiten als auch in den algerischen Medien festgestellt werden. Darüber hinaus konnte der Name des erwähnten Untersuchungsrichters XXXX [ersichtlich in Dokument S.723 und S.741] auch auf der Internetseite eines anderen algerischen Gerichts gefunden werden. (…)Aus den vorgelegten Dokumenten geht hervor, dass die Dokumente S.723 und S.741 vom Gericht in römisch 40 und das Dokument S.725 vom Strafgericht in römisch 40 verfasst wurden, die offensichtlich derselben Institution, nämlich dem Gerichtshof von römisch 40 , unterstehen. In den gesichteten Quellen konnte die Existenz der oben genannten gerichtlichen Institutionen sowohl auf den offiziellen algerischen Internetseiten als auch in den algerischen Medien festgestellt werden. Darüber hinaus konnte der Name des erwähnten Untersuchungsrichters römisch 40 [ersichtlich in Dokument S.723 und S.741] auch auf der Internetseite eines anderen algerischen Gerichts gefunden werden. (…)
  3. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Algerien. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister und der Sozialversicherung wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Überdies wurde am 10.04.2024 eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt und die Anfragebeantwortungen vom 19.01.2024 und 29.04.2024 zu Algerien „Staatliche Handlungen nach Rückkehr bei Verurteilung“ zum Akt genommen (auszugsweise in Pkt. II.1.3.13). Überdies wurde am 10.04.2024 eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt und die Anfragebeantwortungen vom 19.01.2024 und 29.04.2024 zu Algerien „Staatliche Handlungen nach Rückkehr bei Verurteilung“ zum Akt genommen (auszugsweise in Pkt. römisch zwei.1.3.13). Darüber hinaus wurde eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt und der Beschwerdeführer zu seinen Lebensumständen und seinem Fluchtgrund einvernommen. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehöriger ist, gründet zunächst auf der Identifizierung des Beschwerdeführers von Interpol Algier (AS 635, 687). Zudem wurde der Interpoltreffer dem Beschwerdeführer vom BFA in der niederschriftlichen Einvernahme vorgehalten, woraufhin auch der Beschwerdeführer zugab, aus Algerien zu stammen (AS 665). Weiters ergibt sich seine algerische Staatsangehörigkeit aus der in Kopie vorgelegten Geburtsurkunde und dem Personalausweis (AS 743, 759). Schließlich gab der Beschwerdeführer auch zuletzt vor dem erkennenden Richter an, dass seine Angaben in der Erstbefragung, Syrer zu sein, nicht stimmen würden und er Algerier sei (Verhandlungsprotokoll S 9). Aus all dem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Algerien ist und war in weiterer Folge von der algerischen Staatsangehörigkeit auszugehen. Die Feststellungen zu seinem Geburts- und Aufenthaltsort in Algerien basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA (Protokoll vom 18.08.2022, AS 665) und dem erkennenden Richter (Verhandlungsschrift S 6; Beilage ./A), wobei er in der Beschwerdeverhandlung den Geburtsort konkretisierte, was insofern mit der Geburtsurkunde übereinstimmt. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Richter, wonach er ein Herzleiden habe, dies aber nicht gefährlich sei und er keine Medikamente nehmen müsse. (Verhandlungsprotokoll S 4) Auch ergaben sich aus dem sonstigen Akteninhalt keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer an einer Krankheit oder sonstigen Leiden oder Gebrechen leidet. Die Feststellungen zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Muttersprache gründen auf den Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zu seinem Deutschkursbesuch gründen auf der vorgelegten Teilnahmebestätigung (Beilage ./B). Dass er Mitglied in einem Sportclub ist, basiert auf den Angaben vor dem erkennenden Richter und einem Ausdruck von fußballoesterreich.at. Die Feststellungen zu seinem Studium basieren auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA (Protokoll vom 18.08.2022, AS 669) und dem erkennenden Richter und wurden durch Vorlage des Diploms belegt (AS 755). Ebenso stimmen die Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA (Protokoll vom 18.08.2022, AS 665) zur Ausreise aus Algerien und dem Aufenthalt in der Türkei mit jenen vor dem erkennenden Richter überein (Verhandlungsprotokoll S 7 ff). Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen in Algerien ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA (Protokoll vom 18.08.2022, AS 671) und dem erkennenden Richter. In der Beschwerdeverhandlung gab er zudem an, in Kontakt mit ihnen zu stehen und dass es ihnen gut gehe. (Verhandlungsprotokoll S 20) Die melderechtliche Erfassung ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass er Grundversorgung bezieht, aus dem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Im Sozialversicherungsdatenauszug AJ-WEB ist keine angemeldete Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ersichtlich. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer in Österreich gründen auf der im Akt befindlichen Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX über die Einstellung. (AS 587) Ebenso gab die Staatsanwaltschaft XXXX dem BFA mit Schreiben vom 31.08.2022 bekannt, dass das Verfahren nicht fortgeführt werde. (AS 721) Die strafgerichtliche Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer in Österreich gründen auf der im Akt befindlichen Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 über die Einstellung. (AS 587) Ebenso gab die Staatsanwaltschaft römisch 40 dem BFA mit Schreiben vom 31.08.2022 bekannt, dass das Verfahren nicht fortgeführt werde. (AS 721) Die Feststellungen zur Fahndungsausschreibung durch Algerien ergeben sich aus der im Akt befindlichen Mitteilung von Interpol (AS 635 ff). Dass gegen den Beschwerdeführer ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für Frankreich verhängt wurde, ergibt sich aus dem Schreiben der französischen Botschaft in Österreich an das BFA (AS 187). 2.2 Zu den Fluchtgründen: Die Feststellungen zu den bisherigen Asylverfahren ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und den zitierten Entscheidungen dieses Gerichts. In Zusammenschau mit der bestätigten Identität und den Angaben in der Erstbefragung und den vorangegangenen niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA war festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bislang Fluchtgründe bezogen auf einen Herkunftsstaat vorgebracht hat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt. In der Beschwerdeverhandlung vom 08.08.2024 brachte er vor, nachdem er ausführte, dass die Angaben in der Erstbefragung nicht stimmen würden und er die Wahrheit gesagt habe, als herausgekommen sei, dass er Algerier sei, dass er in Algerien gesucht werde, weil er beschuldigt werde, bei einer terroristischen Gruppe teilgenommen zu haben. Deswegen habe er Angst, zurück nach Algerien zu reisen. Das sei auch der Grund, warum er in der Türkei keinen Kimlik beantragt habe. Er habe Angst, vor der Abschiebung. ln Algerien sei die Haft sehr lange und willkürlich ohne Verhandlung. Er habe sich deswegen in der Türkei mit den Syrern zusammengetan und ihren Dialekt gelernt, auch aus dieser Angst. Er habe dann in Europa die Geschichte so weitererzählt, dass er Syrer sei. (Verhandlungsprotokoll S 10) Darauf angesprochen, dass er hätte sagen können, Algerier zu sein und in Algerien gesucht zu werden, meinte der Beschwerdeführer, dies sei sein größter Fehler gewesen, er habe es bereut und hätte von Anfang an sagen sollen, dass er Algerier sei. Er habe aus Angst wegen dem algerischen Regime gehandelt. Der Beschwerdeführer gab an, nie in Frankreich gewesen zu sein. Auf die Frage, wie er sich dann erkläre, dass er in Frankreich als radikalisierter algerischer Staatsbürger gesucht werde, führte er aus, dies zum ersten Mal zu hören. Ebenso höre er zum ersten Mal, dass ein Einreiseverbot für den Schengen-Raum bestehe. Gleichzeitig gab er an, während der Befragung bei der Polizei hätten die Polizisten eine Nachricht von Frankreich bekommen und sei er dann festgenommen worden. Die Polizei habe gemeint, dass irgendwer in Frankreich behauptet habe, dass er Terrorist sei und diese Nachricht hätten sie bekommen. (Verhandlungsprotokoll S 12) Vom erkennenden Richter dazu befragt, warum er 2015 Algerien verlassen habe, gab er an, wegen der Arbeit. Auf Nachfrage, warum er dann wegen Beteiligung an terroristischen Handlungen im Ausland gesucht werde, vermutete er, wegen dem Studium und ergänzte, er habe in einem Studentenheim mit ca. 500 Studenten gelebt. Die Mitbewohner hätten mitbekommen, dass er andere Ansichten habe als sie und sie hätten sich beschwert, dass er ein Extremist sei und dass er die Scharia ins Leben rufen wolle. Sie hätten auch den Sicherheitsorganen im Heim gesagt, dass er Bücher und Schriften hätte, die terroristische Parolen seien. Das algerische Regime hätte eine Ahnung, was sie gegen ihn verwenden könnten. Darauf, dass das Regime drei Jahre bis zur Ausreise Zeit gehabt hätte, gab er an, er habe nichts gemacht. Es ist dem Beschwerdeführer durchaus Glauben zu schenken, dass er aufgrund seines Studiums andere Ansichten als die meisten Algerier vertreten mag. Er selbst gab an, sich nie gegen den Staat gewendet zu haben oder irgendetwas getan zu haben, das man ihm vorwerfen könnte. Es seien nur Gedanken und habe er nichts getan. Der Beschwerdeführer brachte vor, im Fall einer Rückkehr nach Algerien inhaftiert und gefoltert zu werden, weil er in Algerien wegen terroristischer Handlungen im Ausland in seiner Abwesenheit im Jahr 2015 oder 2016 zu einer Freiheitsstrafe (15 oder 20 Jahre) und zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 10.000,00 wegen Mitgliedschaft zu einer Terrororganisation verurteilt worden sei. Zur Bescheinigung legte der Beschwerdeführer Kopien von arabischsprachigen Dokumenten vor, unter anderem Bachelor und Master Diplom (AS 751 ff), Ladung (AS 767) und Vorführung (AS 769). Ein Urteil konnte er nicht vorlegen. Drei dieser Dokumente wurden im Zusammenhang mit der Anfrage der Staatendokumentation vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen sowie insbesondere aufgrund des unmittelbaren und persönlichen Eindrucks, welcher vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 08.08.2024 gewonnen werden konnte, zum Schluss, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Dies aufgrund folgender Erwägungen: Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unter Vorgabe einer falschen Identität, insbesondere Staatsangehörigkeit, einen Asylantrag gestellt und dabei eine Fluchtgeschichte konstruiert hat, mit dem Ziel, in Österreich einen Aufenthaltsstatus zu bekommen. Wie sich im Verfahren herausstellte und in Pkt. II.2.1 ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer erst, nachdem ihm der Interpoltreffer vorgehalten wurde, eingestanden aus Algerien zu stammen. Zuletzt gab er vor dem erkennenden Richter an, aus Algerien zu sein und gab zu, dass seine Angaben betreffend Syrien nicht der Wahrheit entsprechen würden. Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unter Vorgabe einer falschen Identität, insbesondere Staatsangehörigkeit, einen Asylantrag gestellt und dabei eine Fluchtgeschichte konstruiert hat, mit dem Ziel, in Österreich einen Aufenthaltsstatus zu bekommen. Wie sich im Verfahren herausstellte und in Pkt. römisch zwei.2.1 ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer erst, nachdem ihm der Interpoltreffer vorgehalten wurde, eingestanden aus Algerien zu stammen. Zuletzt gab er vor dem erkennenden Richter an, aus Algerien zu sein und gab zu, dass seine Angaben betreffend Syrien nicht der Wahrheit entsprechen würden. Überdies verstrickte sich der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Fluchtvorbringen in Zusammenhang mit der Verurteilung in Algerien in diverse Widersprüche, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens aufkommen ließen. Während er vor dem BFA in der Einvernahme am 18.08.2022 noch angegeben hatte, im Jahr 2015 in Abwesenheit zu 15 Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 10.000,00 verurteilt worden zu sein (AS 665), gab er vor dem erkennenden Richter wiederum an, im Jahr 2016 zu 20 Jahren Freiheitsstrafe und EUR 10.000,00 Geldstrafe verurteilt worden zu sein (Verhandlungsprotokoll S 16). Laut Anfragebeantwortung scheint auch die vom Beschwerdeführer angegebene Geldstrafe von EUR 10.000 übertrieben zu sein. Unschlüssig mutet überdies die Behauptung an, wonach der algerische Staat den Beschwerdeführer wegen seines Studiums suche. Da der Beschwerdeführer das Bachelorstudium bereits 2012 und anschließend das Masterstudium 2014 abgeschlossen hatte, hätte das Regime bis zu seiner Ausreise 2015 drei Jahre Zeit gehabt gegen den Beschwerdeführer vorzugehen. Nicht zuletzt ist auffallend, dass der Beschwerdeführer im selben Jahr des vermeintlichen Abwesenheitsurteils ausgehend von seinem eigenen Vorbringen unter Verwendung seines algerischen Reisepasses samt Touristenvisum, das er zuvor über ein Reisebüro bekommen hatte, offenkundig unbehelligt die Grenzkontrollen am Flughafen passieren konnte und er diesbezüglich in der Beschwerdeverhandlung auch selbst angab, keine Probleme bei der Ausreise gehabt zu haben. (Verhandlungsprotokoll S 7) Auch den seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten arabischsprachigen Dokumenten kann letztlich keinerlei maßgebliche Beweiskraft zugebilligt werden und geht aus den Inhalten der Dokumente eine Verurteilung seiner Person in Algerien nicht hervor. So deutet eines seiner in Kopie in Vorlage gebrachten Dokumente (vgl. AS 723) laut der an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation auf eine Art Haftbefehl vom Gericht XXXX gegen den Beschwerdeführer hin und werden darin sämtliche Sicherheitskräfte beauftragt, den Beschwerdeführer entsprechend dem Gesetz ins Gefängnis zu überstellen. Vorgeworfen wird ihm dabei, dass er sich als Algerier im Ausland einer terroristischen Gruppe oder Organisation (Islamischer Staat) angeschlossen habe. So deutet eines seiner in Kopie in Vorlage gebrachten Dokumente vergleiche AS 723) laut der an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation auf eine Art Haftbefehl vom Gericht römisch 40 gegen den Beschwerdeführer hin und werden darin sämtliche Sicherheitskräfte beauftragt, den Beschwerdeführer entsprechend dem Gesetz ins Gefängnis zu überstellen. Vorgeworfen wird ihm dabei, dass er sich als Algerier im Ausland einer terroristischen Gruppe oder Organisation (Islamischer Staat) angeschlossen habe. Zum zweiten Dokument (AS 725) wird von der Staatendokumentation ausgeführt, dass es vom Strafgericht in XXXX verfasst wurde, und wird dem Beschwerdeführer darin vorgeworfen, sich als Algerier einer terroristischen Gruppe (Islamischer Staat) angeschlossen zu haben. Alle Sicherheitskräfte werden aufgefordert, den Beschwerdeführer zu suchen und an die zuständige Stelle zu überstellen.Zum zweiten Dokument (AS 725) wird von der Staatendokumentation ausgeführt, dass es vom Strafgericht in römisch 40 verfasst wurde, und wird dem Beschwerdeführer darin vorgeworfen, sich als Algerier einer terroristischen Gruppe (Islamischer Staat) angeschlossen zu haben. Alle Sicherheitskräfte werden aufgefordert, den Beschwerdeführer zu suchen und an die zuständige Stelle zu überstellen. Im dritten Dokument (AS 741) wird der Beschwerdeführer vom Gericht XXXX und vom Untersuchungsrichter aufgefordert, als Beschuldigter zu einer Anhörung am 20.01.2016 um 9:00 Uhr vor dem Justizpalast zu erscheinen. Im dritten Dokument (AS 741) wird der Beschwerdeführer vom Gericht römisch 40 und vom Untersuchungsrichter aufgefordert, als Beschuldigter zu einer Anhörung am 20.01.2016 um 9:00 Uhr vor dem Justizpalast zu erscheinen. Dem Beschwerdeführer zufolge hat er die Kopien der arabischsprachigen Urkunden von seinem Bruder über das Handy bekommen, wobei er das vermeintliche Urteil, das seine Verurteilung belegen sollte, nicht habe (vor dem BFA behauptete der Beschwerdeführer „ich werde mir das Urteil bis 31.08.2022 schicken lassen und es vorlegen“ AS 665). Wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in seiner Abwesenheit in Algerien zu einer fünfzehn- oder zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre, wäre bei lebensnaher Betrachtung wohl davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit ein etwaiges, gegen den Beschwerdeführer in Algerien vorliegendes Urteil ebenso übermittelt worden wäre. Laut Anfragebeantwortung konnten Rückschlüsse auf die Echtheit der vorgelegten Kopien nicht gezogen werden, die Existenz der gerichtlichen Institutionen jedoch sowohl auf den offiziellen algerischen Internetseiten als auch in den algerischen Medien festgestellt werden. Zwar konnten keine Informationen zu einem Strafverfahren und Schuldspruch in Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer gefunden werden, bedeutet dies aber nicht zwangsläufig, dass ein solcher Prozess nicht stattgefunden hat. Dazu kommt, dass sich auch aus den Länderinformationen die Möglichkeit der Verurteilung in Abwesenheit ergibt, wenn der Angeklagte einer Vorladung nicht Folge leistet (vgl. Pkt. II 1.3.3). Zusätzlich geht der Anfragebeantwortung hervor, dass ein älteres Facebook-Profil einer gewissen Person namens „ XXXX “ gefunden wurde, das hinsichtlich Name und Geburtsdatum Ähnlichkeiten mit dem Beschwerdeführer aufweist. Einige der dort geteilten Inhalte enthielten Namen bekannter islamistischer Persönlichkeiten. Laut Anfragebeantwortung konnten Rückschlüsse auf die Echtheit der vorgelegten Kopien nicht gezogen werden, die Existenz der gerichtlichen Institutionen jedoch sowohl auf den offiziellen algerischen Internetseiten als auch in den algerischen Medien festgestellt werden. Zwar konnten keine Informationen zu einem Strafverfahren und Schuldspruch in Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer gefunden werden, bedeutet dies aber nicht zwangsläufig, dass ein solcher Prozess nicht stattgefunden hat. Dazu kommt, dass sich auch aus den Länderinformationen die Möglichkeit der Verurteilung in Abwesenheit ergibt, wenn der Angeklagte einer Vorladung nicht Folge leistet vergleiche Pkt. römisch zwei 1.3.3). Zusätzlich geht der Anfragebeantwortung hervor, dass ein älteres Facebook-Profil einer gewissen Person namens „ römisch 40 “ gefunden wurde, das hinsichtlich Name und Geburtsdatum Ähnlichkeiten mit dem Beschwerdeführer aufweist. Einige der dort geteilten Inhalte enthielten Namen bekannter islamistischer Persönlichkeiten. Laut der Anfragebeantwortung sind Beschuldigungen von terroristischen Handlungen sehr schwere Belastungen. In solchen Fällen gibt es keine Milderungsfakten für den Angeklagten. Weiters führt der Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Algier aus, dass im Fall eines in Abwesenheit geführten Verfahrens eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens erfolgt. Die Wiederaufnahme wird zwischen drei und sechs Monaten nach dem Widerrufsdatum eingeleitet. Oftmals wird die erste Strafe gegen den Angeklagte wieder verkündet, manchmal wird eine mildere Entscheidung fallen. Ein in Abwesenheit Verurteilter hat das Recht im Lauf von zehn Tage den Widerruf gegen das Urteil persönlich - bei der Staatsanwaltschaft oder im Gefängnis - aufzuheben. Während des Strafprozesses hat der Angeklagte das Recht sich von einem Rechtsanwalt/in vertreten zu lassen. Neben dem Umstand, dass für den erkennenden Richter in Anbetracht der obigen Ausführungen, insbesondere mangels Rückschluss auf die Echtheit der Kopien, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Verurteilung bestehen, würde sich auch – bei Wahrunterstellung einer Verurteilung in Abwesenheit – nicht ergeben, dass er bei seiner Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre: Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Abwesenheit in Algerien verurteilt worden wäre, würde er laut Anfragebeantwortung gleich nach seiner Ankunft am Flughafen Algier verhaftet werden. Danach würde er zum Gerichtshof von XXXX gebracht werden, wo ihm die Generalstaatsanwaltschaft die Möglichkeit gäbe, einen Widerruf gegen das Strafurteil entweder sofort oder innerhalb von 10 Tagen zu erheben. Damit würde das frühere Strafurteil als „null und nichtig“ betrachtet werden. Der Beschwerdeführer würde im Gefängnis bleiben bis das nächste Strafverfahren in seiner Anwesenheit stattfände. Dabei könnte sich der Beschwerdeführer durch einen Anwalt vertreten lassen und könnten ihn seine Eltern und Verwandten im Gefängnis besuchen.Geht man davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Abwesenheit in Algerien verurteilt worden wäre, würde er laut Anfragebeantwortung gleich nach seiner Ankunft am Flughafen Algier verhaftet werden. Danach würde er zum Gerichtshof von römisch 40 gebracht werden, wo ihm die Generalstaatsanwaltschaft die Möglichkeit gäbe, einen Widerruf gegen das Strafurteil entweder sofort oder innerhalb von 10 Tagen zu erheben. Damit würde das frühere Strafurteil als „null und nichtig“ betrachtet werden. Der Beschwerdeführer würde im Gefängnis bleiben bis das nächste Strafverfahren in seiner Anwesenheit stattfände. Dabei könnte sich der Beschwerdeführer durch einen Anwalt vertreten lassen und könnten ihn seine Eltern und Verwandten im Gefängnis besuchen. Daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien dem Verfahren stellen kann und seine Unschuld beweisen kann. Wie der Vertrauensanwalt dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte, kann das in Abwesenheit geführte Strafverfahren wiederaufgenommen werden und hat der Beschwerdeführer das Recht, ein Rechtsmittel gegen das Strafurteil zu erheben. Weder aus der Anfragebeantwortung noch aus den Länderberichten lässt sich entnehmen, dass die algerischen Gerichte allfällige Verfahrensgarantien missachten und den Betroffenen prozessuale Rechte nicht zustehen. Dass der Beschwerdeführer allenfalls bereits am Flughafen festgenommen wird, wird nicht als rechtswidrig erachtet. Hierbei handelt es sich um eine legitime Vorgehensweise eines Staates, eine strafrechtlich verurteilte Person bereits bei Einreise aufzugreifen und Dritte vor einer allfällig ausgehenden Bedrohung zu schützen. Ebenso wird eine Inhaftierung während dem Rechtsmittelverfahren vor dem Hintergrund einer Fluchtgefahr nicht als unverhältnismäßig eingestuft. Nicht zuletzt gilt Algerien gemäß § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat.Daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien dem Verfahren stellen kann und seine Unschuld beweisen kann. Wie der Vertrauensanwalt dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte, kann das in Abwesenheit geführte Strafverfahren wiederaufgenommen werden und hat der Beschwerdeführer das Recht, ein Rechtsmittel gegen das Strafurteil zu erheben. Weder aus der Anfragebeantwortung noch aus den Länderberichten lässt sich entnehmen, dass die algerischen Gerichte allfällige Verfahrensgarantien missachten und den Betroffenen prozessuale Rechte nicht zustehen. Dass der Beschwerdeführer allenfalls bereits am Flughafen festgenommen wird, wird nicht als rechtswidrig erachtet. Hierbei handelt es sich um eine legitime Vorgehensweise eines Staates, eine strafrechtlich verurteilte Person bereits bei Einreise aufzugreifen und Dritte vor einer allfällig ausgehenden Bedrohung zu schützen. Ebenso wird eine Inhaftierung während dem Rechtsmittelverfahren vor dem Hintergrund einer Fluchtgefahr nicht als unverhältnismäßig eingestuft. Nicht zuletzt gilt Algerien gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat. Damit besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, das Strafurteil in einem Gerichtsverfahren zu bekämpfen und seine Unschuld in einem Rechtsmittelverfahren zu beweisen. Dabei kann er sich von einem Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwältin vertreten lassen. An dieser Stelle gilt anzumerken, dass den Angaben des Beschwerdeführers zufolge seine Cousine Richterin ist und Cousins beim Geheimdienst arbeiten, weshalb er für eine adäquate Rechtvertretung auf eine allfällige Unterstützung ihrerseits zurückgreifen können wird. Zusammengefasst ist es ihm nicht gelungen, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Zumal die algerischen Behörden zu Recht terroristische Straftaten verfolgen können und dies insofern keine unrechtmäßige Vorgehensweise eines Staates darstellt, findet sein Vorbringen - wie die belangte Behörde zutreffend im Bescheid ausführt - keine Deckung in den von der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Verfolgungsgründen und ist deshalb nicht von Asylrelevanz. Der Umstand, dass er sich nach seiner Ausreise bereits für etwa drei Jahre in der Türkei aufhielt und anschließend zahlreiche sichere EU- und Drittstaaten (Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn) durchreiste, ehe er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet einbrachte, legt unweigerlich den Schluss nahe, dass er tatsächlich das Ziel verfolgte, in einem mitteleuropäischen Staat wie Österreich seine wirtschaftliche Situation zu verbessern, anstatt tatsächlich der Gefahr einer Verfolgung in seinem Herkunftsstaat zu entgehen, wie er auch selbst vor dem erkennenden Richter zu Protokoll gab. Seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung am 08.08.2024, wonach er deshalb erst in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe, da er gehört habe, dass das Leben in Österreich gut sei, man leicht Arbeit und einen Aufenthalt bekomme und er in Griechenland nicht hat bleiben wollen, weil er „das Land nicht gemocht“ habe, stellen ein Indiz dafür dar, dass er nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung Algerien verlassen hat, zumal davon auszugehen ist, dass es einem Flüchtling darum geht, in einem anderen Staat Schutz vor Verfolgung zu suchen. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig, zudem ledig und ohne Sorgepflichten. Er hat in Algerien eine neunjährige Schulbildung genossen und ein Studium abgeschlossen. Er hat durch Gelegenheitsarbeiten und die Unterstützung seiner Familie seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus verfügt er in Gestalt seiner Eltern und insgesamt vier Geschwistern über ein umfangreiches sowie intaktes familiäres Netzwerk in seinem Herkunftsstaat, was ihm im Falle seiner Rückkehr den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist in Algerien ebenso gewährleistet (vgl. Punkt II.1.3.). In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und erwerbsfähig, zudem ledig und ohne Sorgepflichten. Er hat in Algerien eine neunjährige Schulbildung genossen und ein Studium abgeschlossen. Er hat durch Gelegenheitsarbeiten und die Unterstützung seiner Familie seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Darüber hinaus verfügt er in Gestalt seiner Eltern und insgesamt vier Geschwistern über ein umfangreiches sowie intaktes familiäres Netzwerk in seinem Herkunftsstaat, was ihm im Falle seiner Rückkehr den Aufbau einer Existenz erheblich erleichtern sollte. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist in Algerien ebenso gewährleistet vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). In Anbetracht dieser Umstände kann letztlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Aus dem Gesagten war die Feststellung zu treffen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien somit nicht automatisch dazu führt, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in Algerien und insbesondere in seiner Heimatprovinz XXXX nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Nicht zuletzt gilt Algerien gemäß § 1 Z 10 HStV als sicherer Herkunftsstaat.Aus dem Gesagten war die Feststellung zu treffen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien somit nicht automatisch dazu führt, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in Algerien und insbesondere in seiner Heimatprovinz römisch 40 nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Nicht zuletzt gilt Algerien gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, HStV als sicherer Herkunftsstaat. 2.3 Zur Lage im Herkunftsstaat: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN). Das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Algerien (Stand 17.05.2023) wurde mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erörtert, wobei den unter Punkt II.1.
  4. getroffenen Feststellungen hierbei nicht substantiiert entgegengetreten wurde.Das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Algerien (Stand 17.05.2023) wurde mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung erörtert, wobei den unter Punkt römisch zwei.1.
  5. getroffenen Feststellungen hierbei nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass sich die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Algerien zweifelsfrei aus den unter Punkt II.1.
  6. zitierten Quellen ergeben und weder diesen Quellen noch deren Inhalt im Beschwerdeverfahren substantiiert entgegengetreten wurde.Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass sich die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Algerien zweifelsfrei aus den unter Punkt römisch zwei.1.
  7. zitierten Quellen ergeben und weder diesen Quellen noch deren Inhalt im Beschwerdeverfahren substantiiert entgegengetreten wurde.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Zur Wiederaufnahme der mit 05.11.2020 in Rechtskraft ergangenen Spruchpunkte (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides): 3.1 Zur Wiederaufnahme der mit 05.11.2020 in Rechtskraft ergangenen Spruchpunkte (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.1 Der mit „Wiederaufnahme des Verfahrens“ betitelte § 69 AVG lautet:„§ 69
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:3.1.1 Der mit „Wiederaufnahme des Verfahrens“ betitelte Paragraph 69, AVG lautet:, „§ 69
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
  1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Erge

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