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{'item': 'L507 2214189-3'}

Obsah (18)§ 12aArt 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 53§§ 4a§ 61§ 66§ 5§ 67§ 22§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2024 GeschäftszahlL507 2214189-3 Spruch, L507 2214189-3/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habers

§ 12aAbs. 2 und § 22 Abs. 10 Asyl

G in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist

Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Antragsteller, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 22.07.2018 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er zu seinem Ausreisegrund im Wesentlichen an, dass er als Kurde politisch verfolgt würde. Im Fall einer Rückkehr befürchte er, eingesperrt zu werden und zu sterben. Er sei im Gefängnis bereits gefoltert und schwer verletzt worden. 1996 sei er mit 14 Jahren 1 Jahr im Gefängnis gewesen. 2006 habe er 6 ½ Jahre im Gefängnis verbracht. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er mit 16 Jahren das erste Mal eine Haftstrafe verbüßt habe. 2006 sei er wieder aus politischen Gründen verhaftet worden. Er sei zu einer Haftstrafe von 8 ½ Jahren unbedingt verurteilt worden. Nach 6 ½ Jahren sei er im Jahr 2014 gegen gelinderes Mittel freigelassen worden. Er habe sich jeden Tag am Polizeiposten melden müssen. Ein Verfahren sei noch nicht abgeschlossen, sein Rechtsanwalt habe ein Rechtsmittel eingebracht und dem Antragsteller zur Flucht geraten. Im Jänner 2018 sei der Antragsteller dann aus der Türkei ausgereist. 1.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 18.01.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).1.2. Mit Bescheid des BFA vom 18.01.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.09.2019 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde mit Entscheidung des VfGH vom 24.02.2020 aufgehoben, da nach Ansicht des Höchstgerichtes zu Unrecht von einer Verhandlung abgesehen wurde. 1.

  1. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.12.2022, bei der der Antragsteller vorbrachte, dass er ins Gefängnis müsse und der Haftbefehl bereits rechtskräftig sei, wurde die Beschwerde des Antragstellers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8.2.2023, L504 2214189-1, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde vom Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst ausgeführt, dass der Antragsteller in der Verhandlung vorbrachte, dass er bei seinen bisherigen Gefängnissaufenthalten [Anm.: zuletzt bis 2014] misshandelt worden sei. er hätte sich „immer ausziehen“ müssen und sie hätten auch „nicht kurdisch sprechen dürfen“. Das BVwG hält es für möglich, dass dies zu dieser Zeit den Tatsachen entsprach, wenngleich das BVwG den Eindruck gewann, dass er im Verfahren aus asyltaktischen Gründen seine persönliche Lebenslage in der Türkei schlechter darzustellen versucht als es den Tatsachen entsprach bzw. er versuchte seine Aktivitäten im Umfeld der PKK zu verharmlosen bzw. gar zu bestreiten. So gab er in der Verhandlung an, dass er niemals die PKK oder deren Ziele auf irgendeine Art geteilt bzw. unterstützt habe. Er habe mit der PKK nie etwas zu tun gehabt. Vorgehalten, dass frühere Aussagen beim Bundesamt aber schon darauf hinweisen könnten („Wenn jemand mit der PKK eine Verbindung hat, will ihn keiner anstellen [AS 167]“ […] „ Wurde schon 1998 festgenommen, weil ich mich den PKK-Kämpfern anschließen wollte“ (AS 171)), gestand er dies doch ein, meinte jedoch, verharmlosend, dass er damals noch ein „Kind“ gewesen sei und er habe nicht viel über die PKK gewusst. Offenbar gab es auch während des damaligen Haftaufenthaltes bereits Schutzmechanismen für Häftling sich gegen Missstände in Gefängnissen zur Wehr zu setzen. Der Antragsteller gab in der Verhandlung auch an, dass er und Mitinsassen sich deshalb an den Gefängnisdirektor, die Staatsanwaltschaft sowie an einen Menschenrechtsverein gewandt hatten. An seinen Rechtsanwalt hat er sich nicht zwecks Unterstützung gewandt. Er ging also davon aus, dass es hinreichende Hilfestellung dagegen gab. Abgesehen davon, sah er nach der Haftentlassung deshalb keinen Grund das Land zu verlassen bzw. war dies nicht ausreise- und antragskausal. Sofern der Antragsteller aus aktueller und damit maßgeblicher Sicht im Falle der Rückkehr Misshandlungen befürchtet, so ergibt sich aus der aktuellen und maßgeblichen Berichtslage (siehe insbes. Feststellungen zum Herkunftsstaat „Haftbedingungen“) für Personen mit dem Profil des Antragstellers in Gefängnissen keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende (reale) Gefahr einer unmenschlichen Behandlung. Die in der Verhandlung dargestellte Befürchtung ist spekulativ. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Die türkischen Gerichte kamen zum Ergebnis, dass der Antragsteller die Natur der Terrororganisation PKK kannte. Er nahm an der Bildung der Terrororganisation PKK/Kongra-Gel teil und beteiligte sich im Namen der Terrororganisation an der Bildung der „Freien Bürgerbewegung“. Bei den Ereignissen, die am
  2. November 2005 in Hakkari Semdinli und im Bezirk Yüksekova, von der „Freien Bürgerbewegung“ und den an den Protestaktivitäten zu Abdullah Öcalan beteiligten Personen stattfanden, wurden die Straßen durch terroristische Methoden, im Auftrag der Terrororganisation PKK/Kongra-Gel für den Verkehr gesperrt. Die Sicherheitskräfte und deren Fahrzeuge wurden mit Steinen und Molotow-Cocktails angegriffen. Da ua der Antragsteller die Molotow-Cocktails im Namen der Organisation aufbewahrt hat und Slogans im Namen der Organisation geschrieen hat, wurde er nicht für das Werfen eines Molotow-Cocktails bestraft, weil er für das Werfen eines solchen nicht angeklagt wurde. Für eine Bestrafung wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung gab es nicht genügend Beweise und folgte daher ein Freispruch. Das türkische Kassationsgericht hat in seiner Entscheidung vom XXXX das Urteil des XXXX bestätigt. Insbesondere geht das Kassationsgericht davon aus, dass es nachvollziehbar ist, dass die Handlungen des Antragstellers auf der hierarchischen Struktur der Terrororganisation PKK beruhten, er mit anderen im Zusammenhang mit der PKK Organisation fungierte, in dem er Molotow-Cocktails vorbereitete, die bei Aktivitäten der Organisation verwendet wurden. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken. Die türkischen Gerichte kamen zum Ergebnis, dass der Antragsteller die Natur der Terrororganisation PKK kannte. Er nahm an der Bildung der Terrororganisation PKK/Kongra-Gel teil und beteiligte sich im Namen der Terrororganisation an der Bildung der „Freien Bürgerbewegung“. Bei den Ereignissen, die am
  3. November 2005 in Hakkari Semdinli und im Bezirk Yüksekova, von der „Freien Bürgerbewegung“ und den an den Protestaktivitäten zu Abdullah Öcalan beteiligten Personen stattfanden, wurden die Straßen durch terroristische Methoden, im Auftrag der Terrororganisation PKK/Kongra-Gel für den Verkehr gesperrt. Die Sicherheitskräfte und deren Fahrzeuge wurden mit Steinen und Molotow-Cocktails angegriffen. Da ua der Antragsteller die Molotow-Cocktails im Namen der Organisation aufbewahrt hat und Slogans im Namen der Organisation geschrieen hat, wurde er nicht für das Werfen eines Molotow-Cocktails bestraft, weil er für das Werfen eines solchen nicht angeklagt wurde. Für eine Bestrafung wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung gab es nicht genügend Beweise und folgte daher ein Freispruch. Das türkische Kassationsgericht hat in seiner Entscheidung vom römisch 40 das Urteil des römisch 40 bestätigt. Insbesondere geht das Kassationsgericht davon aus, dass es nachvollziehbar ist, dass die Handlungen des Antragstellers auf der hierarchischen Struktur der Terrororganisation PKK beruhten, er mit anderen im Zusammenhang mit der PKK Organisation fungierte, in dem er Molotow-Cocktails vorbereitete, die bei Aktivitäten der Organisation verwendet wurden. Der Antragsteller wurde unter Anwendung des Art 174 Abs. 1 u. Abs. 2 TKC verurteilt. Artikel 174 des türkischen Strafgesetzbuchs lautet wie folgt: „Allgemeine gefährliche Straftaten – Unbefugter Besitz oder Austausch gefährlicher Güter“. Der vom Gericht festgestellt Sachverhalt lässt sich unter diesen Tatbestand subsumieren. Es gibt aus den vorgelegten Gerichtsunterlagen keine konkreten Hinweise dafür, dass der Antragsteller kein faires Verfahren erhalten hat. Der Antragsteller war vor den verschiedenen Instanzen durch einen Rechtsanwalt vertreten. Es wurden Rechtsmittel erhoben und wurde darüber auch von den Gerichten nachvollziehbar entschieden. Er wurde etwa auch wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Wenngleich der Antragsteller im Gerichtsverfahren in der Türkei eine Beteiligung bestritt, so stützten sich die vorgeworfenen Handlungen nachvollziehbar auf Aussagen von Zeugen und Sachbeweisen, denen die Gerichte im Rahmen der freien Beweiswürdigung mehr Glauben schenkte als der bloßen Bestreitung durch den Antragsteller. Dass der Antragsteller etwa in jenem Zeitraum tatsächlich eine gewisse „Affinität“ für die PKK hatte, ergibt sich für das BVwG aus mancher Aussage vor dem Bundesamt, in der er dies eingestand. Abgesehen von anfänglicher, ein paar Wochen dauernder Untersuchungshaft durfte der Antragsteller bis zur rechtkräftigen Entscheidung in Freiheit verbringen. Artikel 174 TKC sieht im Abs. 1 eine Freiheitsstrafe von 4 bis 8 Jahren vor. Nach Abs. 2 leg cit, der hier zur Anwendung gelangte, kann sich die verhängte Strafe unter den darin genannten Bedingungen um das Doppelte erhöhen. Das Gericht berücksichtigte im Verfahren sowohl Erschwerungs- als auch Milderungsgründe.Der Antragsteller wurde unter Anwendung des Artikel 174, Absatz eins, u. Absatz 2, TKC verurteilt. Artikel 174 des türkischen Strafgesetzbuchs lautet wie folgt: „Allgemeine gefährliche Straftaten – Unbefugter Besitz oder Austausch gefährlicher Güter“. Der vom Gericht festgestellt Sachverhalt lässt sich unter diesen Tatbestand subsumieren. Es gibt aus den vorgelegten Gerichtsunterlagen keine konkreten Hinweise dafür, dass der Antragsteller kein faires Verfahren erhalten hat. Der Antragsteller war vor den verschiedenen Instanzen durch einen Rechtsanwalt vertreten. Es wurden Rechtsmittel erhoben und wurde darüber auch von den Gerichten nachvollziehbar entschieden. Er wurde etwa auch wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung aus Mangel an Beweisen freigesprochen. Wenngleich der Antragsteller im Gerichtsverfahren in der Türkei eine Beteiligung bestritt, so stützten sich die vorgeworfenen Handlungen nachvollziehbar auf Aussagen von Zeugen und Sachbeweisen, denen die Gerichte im Rahmen der freien Beweiswürdigung mehr Glauben schenkte als der bloßen Bestreitung durch den Antragsteller. Dass der Antragsteller etwa in jenem Zeitraum tatsächlich eine gewisse „Affinität“ für die PKK hatte, ergibt sich für das BVwG aus mancher Aussage vor dem Bundesamt, in der er dies eingestand. Abgesehen von anfänglicher, ein paar Wochen dauernder Untersuchungshaft durfte der Antragsteller bis zur rechtkräftigen Entscheidung in Freiheit verbringen. Artikel 174 TKC sieht im Absatz eins, eine Freiheitsstrafe von 4 bis 8 Jahren vor. Nach Absatz 2, leg cit, der hier zur Anwendung gelangte, kann sich die verhängte Strafe unter den darin genannten Bedingungen um das Doppelte erhöhen. Das Gericht berücksichtigte im Verfahren sowohl Erschwerungs- als auch Milderungsgründe. Das BVwG kommt letztlich unter Berücksichtigung aller Umstände zur Einschätzung, dass die Strafe auch verhältnismäßig war. Weder lässt sich aus dem Tatbestand noch aus den türkischen Gerichtsunterlagen schließen, dass die Rechtsvorschriften gegen den Antragsteller wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden in asylrelevanter Weise angewandt wurden. Es handelt sich folglich um eine legitime Strafverfolgung der Türkei, die ihre Begründung nicht in den in der Genfer Konvention genannten Gründen hat. Diese Entscheidung erwuchs am 10.02.2023 in Rechtskraft. 2.
  4. Am 31.08.2023 stellte der Antragsteller den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Antragsteller im Wesentlichen an, dass er seine alten Fluchtgründe aufrecht halte. Er befürchte eine 9-jährige Haftstrafe aufgrund seiner politischen Einstellung. Er sei in der Türkei bereits mehrfach inhaftiert gewesen. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 26.09.2023 gab der Antragsteller zusammengefasst und wiederholt an, dass sich an seinem Ausreisegrund nichts geändert habe. Er habe kein neues Fluchtvorbringen. Im Fall einer Rückkehr in die Türkei würde er sofort verhaftet. 2.
  5. Mit Bescheid des BFA vom 06.10.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z.1 FPG wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VII.).2.2. Mit Bescheid des BFA vom 06.10.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass sich das Vorbringen des Antragstellers zu seinem Ausreisegrund mit jenem im Erstverfahren deckt. Es liegt daher kein neuer glaubhafter Sachverhalt vor, welcher eine inhaltliche Neubeurteilung erforderlich machen würde. Aufgrund der durchgeführten Interessensabwägung sei von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des Antragstellers gegenüber dessen privaten Interessen auszugehen. Diesbezüglich hätten sich auch seit dem Erkenntnis des BVwG vom 08.02.2023 keine wesentlichen Änderungen ergeben. Das Einreiseverbot beruhe auf der beharrlichen Missachtung der Ausreiseverpflichtung durch den Antragsteller. 2.

  1. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2023, L519 2214189-2/4E, als unbegründet abgewiesen.
  2. Am 30.04.2024 wurde der Antragsteller von der Schweiz nach Österreich Rück überstellt. Vom 30.10.2023 bis 30.04.2024 war der Antragsteller in Österreich nicht aufrecht gemeldet. 4.
  3. Am 30.04.2024 stellte der Antragsteller einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.04.2024 brachte der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass gegen ihn aufgrund seiner politischen Überzeugung und der Teilnahme an PKK Veranstaltungen sowie an Demonstrationen eine Haftstrafe verhängt worden sei. Er sei aus diesem Grund aus der Türkei geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr würde der Antragsteller in der Türkei eine Haftstrafe zu verbüßen haben. 4.
  4. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 22.05.2024 wiederholte der Antragsteller im Wesentlichen sein Vorbringen, das er im Zuge der Verfahren zum ersten und zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz bereits vorgebracht hat. Zudem brachte er vor, dass er nichts Neues vorzubringen habe. Er halte sich seit sechs Jahren in Österreich auf und aufgrund des sechsjährigen Aufenthaltes in Österreich habe er keinen neuen Fluchtgrund bzw. kein neues Fluchtvorbringen. Vor der dritten Asylantragstellung habe sich der Antragsteller sechs Monate der Schweiz aufgehalten, sei aber dann nach Österreich zurückgeschickt worden. Der Antragsteller sein Österreich keiner Arbeit nachgegangen. Er habe zwar einen Deutschkurs besucht; aber nichts verstanden. Ein Sprachzertifikat besitze er nicht. Der Antragsteller wolle in Österreich bleiben und sein Verfahren bis zum „Schluss“ fortführen. 4.
  5. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme am 22.05.2024 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der nach § 12 AsylG bestehende faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G aufgehoben.4.3. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme am 22.05.2024 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der nach Paragraph 12, AsylG bestehende faktische Abschiebeschutz

, Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Das BFA traf in diesem Bescheid die Feststellungen, dass die Identität des Antragstellers feststehe und er Staatsangehöriger der Türkei sei. Der Antragsteller leide an keiner schweren lebensbedrohenden Krankheit. Die vorhergehenden Anträge auf internationalen Schutz seien rechtskräftig abgewiesen worden. In diesen Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Antragstellers in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 MRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zu Konvention bedeuten würde oder für den Antragsteller als Zielperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge wirklicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es könne nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Antragstellers in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, MRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zu Konvention bedeuten würde oder für den Antragsteller als Zielperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge wirklicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Seit dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses der vorangegangenen Verfahren habe sich eine maßgebliche Änderung der privaten oder familiären Situation des Antragstellers nicht ergeben. Die allgemeine Lage in der Türkei habe sich seit Rechtskraft des letzten Verfahrens nicht geändert. Zudem wurden vom BFA aktuelle Feststellungen zur Lage in der Türkei getroffen.

  1. Mit hg. Schreiben vom 27.05.2024 wurde dem BFA mitgeteilt, dass die Verwaltungsakte am 27.05.2024 vollständig bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt sind. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der Antragsteller trägt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger der Türkei, gehört zur Volksgruppe der Kurden und bekennt sich zum sunnitischen Islam.1.
  4. Der Antragsteller trägt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger der Türkei, gehört zur Volksgruppe der Kurden und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Identität steht aufgrund des am XXXX ausgestellten Nüfus fest.Die Identität steht aufgrund des am römisch 40 ausgestellten Nüfus fest. Der Antragsteller lebte in der Provinz XXXX . Nach der Haftentlassung im Jahr 2014 lebte er bis zur Ausreise im Jänner 2018 bei seinen Eltern und Geschwistern in der Provinzhauptstadt XXXX .Der Antragsteller lebte in der Provinz römisch 40 . Nach der Haftentlassung im Jahr 2014 lebte er bis zur Ausreise im Jänner 2018 bei seinen Eltern und Geschwistern in der Provinzhauptstadt römisch 40 . Er bestritt seinen Lebensunterhalt als Tagelöhner und Erntehelfer. Die Eltern, 5 Schwestern und 4 Brüder leben in der Türkei. Die Brüder leben alle in XXXX . Der Antragsteller hat ein gutes Verhältnis zu seinen Familienangehörigen.Die Eltern, 5 Schwestern und 4 Brüder leben in der Türkei. Die Brüder leben alle in römisch 40 . Der Antragsteller hat ein gutes Verhältnis zu seinen Familienangehörigen. Der Antragsteller verließ im Jänner 2018 – mit dem Ziel Deutschland oder Schweiz – die Türkei. Danach lebte er für ca. 6 ½ Monate in Griechenland, wo er am 11.01.1018 im EURODAC-System als Fremder, der bei illegalem Überschreiten der Außengrenze aufgegriffen wurde, registriert wurde. Der Antragsteller ist laut eigener Angabe gesund. Eine Erkrankung war mangels Vorlage entsprechender Befunde nicht feststellbar. Der Antragsteller reiste ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels und somit rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Mit der Stellung der beiden vorhergehenden Anträge auf internationalen Schutz erlangte der Antragsteller jeweils eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG. Der Antragsteller hat in Österreich kein schützenswertes Familienleben. Der Antragsteller verfügt über Deutschkenntnisse, welche unter dem Niveau A1 liegen. Eine Deutschprüfung wurde bislang nicht abgelegt bzw. bestanden. Der Antragsteller hat bislang keine ernsthaften Bemühungen zur Herstellung seiner Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen und lebt von der Grundversorgung. Er betätigt sich auch weder ehrenamtlich noch gemeinnützig und ist kein Mitglied in österr. Vereinen oder Organisationen. Freundschaften zu österr. Staatsangehörigen ohne Migrationshintergrund waren ebenso nicht feststellbar. Der Antragsteller ist im Bundesgebiet strafrechtlich bislang unbescholten. Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde am 22.07.2018 gestellt und wurde mit Bescheid des BFA vom 18.01.2019 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 08.02.2023, L504 2214189-1, als unbegründet abgewiesen. Der Antragsteller wurde laut Erkenntnis im Erstverfahren vor der Ausreise wegen Aktivitäten im Zusammenhang mit der terroristischen Organisation PKK in der Türkei gerechtfertigt strafrechtlich verfolgt und wurden Gefängnisstrafen verhängt. Er hat die Türkei wegen einer drohenden Haftstrafe verlassen. Festgestellt wurde weiter, dass der Antragsteller bei der Haftverbüßung keiner realen Gefahr einer Verletzung von hier maßgeblichen Rechtsgütern unterliegt. Es bestehen hinreichende Schutzmechanismen gegen allfällige Verfehlungen in Haftanstalten. Am 31.08.2023 stellte der Antragsteller den zweiten Antrag auf intentionalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Antragsteller an, dass er seine alten Fluchtgründe aufrecht halte. Er befürchte eine 9-jährige Haftstrafe aufgrund seiner politischen Einstellung. Er sei in der Türkei bereits mehrfach inhaftiert gewesen. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 26.09.2023 gab der Antragsteller zusammengefasst und wiederholt an, dass sich an seinem Ausreisegrund nichts geändert habe. Er habe kein neues Fluchtvorbringen. Im Fall einer Rückkehr in die Türkei würde er sofort verhaftet. Mit Bescheid des BFA vom 06.10.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z.1 FPG wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des BFA vom 06.10.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch sieben.). Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich gegenüber dem Erstverfahren nicht geändert. Es ist auch keine Änderung der Rechtslage oder der Lage im Herkunftsstaat des Antragstellers gegenüber dem Vorverfahren eingetreten. Der Antragsteller stellt aufgrund der beharrlichen Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2023, L519 2214189-2/4E, als unbegründet abgewiesen. 1.2. Der Antragsteller stellte am 30.04.2024 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 22.05.2024 wurde der faktische Abschiebeschutz des Antragstellers

§ 12aAbs. 2 Asyl

G aufgehoben.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 22.05.2024 wurde der faktische Abschiebeschutz des Antragstellers

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens mit hg. Entscheidung vom 08.02.2023 und der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend das gegenständliche zweite Folgeantragsverfahren ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten. Der Antragsteller brachte im gegenständlichen Asylverfahren insgesamt keine entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vor, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Erstantrages eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ergeben hätte, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Lage in der Türkei. Dem Antragsteller würde bei einer Überstellung in die Türkei kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK drohen. Bei einer Rückkehr in die Türkei kann der Antragsteller grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.Dem Antragsteller würde bei einer Überstellung in die Türkei kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK drohen. Bei einer Rückkehr in die Türkei kann der Antragsteller grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Hinweise auf entscheidungsrelevante gesundheitliche Probleme des Antragstellers liegen nicht vor. Die familiären und sozialen Bindungen des Antragstellers in Österreich haben sich seit der letzten rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Antragsteller vom 06.11.2023 bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht geändert. Dem am 22.05.2024 mündlich verkündeten Bescheid des BFA wurden die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte der Staatendokumentation zugrunde gelegt. Das BFA hat nach Durchführung eines ordnungsgemäßen und vollständigen Ermittlungsverfahrens zu Recht erkannt, dass der faktische Abschiebeschutz aufzuheben war.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Antragstellers und zum ersten Asylverfahren sowie zum vorausgegangenen Folgeantragsverfahren stützen sich auf den Akteninhalt. Zur nunmehrigen Begründung des gegenständlich dritten Antrages auf internationalen Schutz hat das BFA zutreffend ausgeführt, dass sich der Antragsteller im Wesentlichen auf einen Sachverhalt stützt, der bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorgelegen ist. Unabhängig davon wurde vom BFA zutreffend ausgeführt, dass dem nunmehrigen Vorbringen des Antragstellers keine Glaubwürdigkeit zuzumessen sei und dieses Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist, weshalb der Folgeantrag als unzulässig zurückzuweisen sein wird. Das nunmehrige Vorbringen des Antragstellers wurde vom BFA als nicht geeignet angesehen, einen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt darzulegen. Insgesamt ist dem BFA zuzustimmen, dass kein geänderter, entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegt und der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird. Auch hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Antragstellers hat sich in Österreich seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2023, L519 2214189-2/4E, keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben die zu seinen Gunsten wirken könnte. Insbesondere ist dabei beachtlich, dass die privaten bzw. familiären Bindungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bereits berücksichtigt wurden und jene, die seit dieser Entscheidung hinzukamen während einer Zeit geschahen, wo der Antragsteller mangels Ausreisewilligkeit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war und somit entsprechend zu relativieren sein werden. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich im Wesentlichen der Begründung des BFA an und ist so wie dieses der Ansicht, dass gegenständlich kein neuer, glaubhafter und zu berücksichtigender Sachverhalt hervorkam, der gegen eine voraussichtliche Zurückweisung wegen entschiedener Sache sprechen würde.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 3.
  3. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 lautet:3.
  4. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 lautet: "

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn"

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG erlassen wurde,1.

gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

  1. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
  2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
  3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

§ 5die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art.

3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

  1. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
  2. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht,1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht,

  1. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  2. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(6)Rückkehrentscheidungen

§ 52

FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum

§ 53Abs.

2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, Ausweisungen

§ 66

FPG und Aufenthaltsverbote

§ 67FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht.

Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote

§ 67FPG, die über einen darüberhinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

(6)Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüberhinausgehender Zeitraum

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, Ausweisungen

Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote

Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote

Paragraph 67, FPG, die über einen darüberhinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden." Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet: "

(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." 3.2. Da im gegenständlichen Fall das BFA im Zuge eines Folgeantrages des Antragstellers

§ 12aAbs. 2 Asyl

G den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers aufgehoben hat, war diese Entscheidung

§ 22BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen.3.2.

Da im gegenständlichen Fall das BFA im Zuge eines Folgeantrages des Antragstellers

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz des Antragstellers aufgehoben hat, war diese Entscheidung

Paragraph 22, BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Zu den Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass gegen den Antragsteller bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Insofern ist die Z 1 des § 12a Abs. 2 AsylG erfüllt.Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass gegen den Antragsteller bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Insofern ist die Ziffer eins, des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG erfüllt. Die Z 2 des § 12a Abs. 2 AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit BGBl. 122/2009 eingefügten § 12a Abs. 2 AsylG geht hervor, dass die Z 2 des § 12a Abs. 2 AsylG eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.Die Ziffer 2, des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, eingefügten Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG geht hervor, dass die Ziffer 2, des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (zB Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (zB Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020). Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

§ 68AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 Asyl

G. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451). 3.3. Im gegenständlichen Verfahren hat der Antragsteller ein Vorbringen erstattet, das bereits vor rechtskräftiger Entscheidung des ersten Asylverfahrens vorgelegen ist. Zudem ergibt sich bei näherer Betrachtung dieses Vorbringens, dass diesem kein glaubhafter Kern zuzumessen ist, weshalb mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens der mittlerweile gegenständliche dritte Antrag auf internationale Schutz zurückzuweisen sein wird. Unter Zugrundelegung der obigen Feststellungen ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers zu seinem Folgeantrag vom 30.04.2024 im Vergleich zu seinem Vorbringen im Verfahren betreffend seinen Erstantrag kein entscheidungswesentlicher neuer glaubhafter Sachverhalt. Sein Vorbringen ist in diesem Zusammenhang als reiner Versuch zur Verhinderung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu werten. Nach Anstellung einer Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Folgeantrages vom 30.04.2024 kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zum Ergebnis, dass der gegenständliche Folgeantrag des Antragstellers

§ 68Abs.

1 AVG voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung durch das Gericht keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Vergleich zum Vorverfahren hervorgetreten ist.Nach Anstellung einer Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Folgeantrages vom 30.04.2024 kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zum Ergebnis, dass der gegenständliche Folgeantrag des Antragstellers

Paragraph 68, Absatz eins, AVG voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung durch das Gericht keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Vergleich zum Vorverfahren hervorgetreten ist. Die Z 3 des § 12a Abs. 2 AsylG verlangt eine Prüfung der Gefährdungssituation im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen der EMRK, da die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eine Außerlandesbringung des Asylwerbers zur Folge haben könnte (Grundsatz des Non-Refoulement). Die Ziffer 3, des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG verlangt eine Prüfung der Gefährdungssituation im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen der EMRK, da die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eine Außerlandesbringung des Asylwerbers zur Folge haben könnte (Grundsatz des Non-Refoulement). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anderslautende Entscheidung ergeben würde.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anderslautende Entscheidung ergeben würde. Auch die für den Antragsteller maßgebliche allgemeine Situation in seinem Herkunftsstaat Türkei ist im Wesentlichen gleichgeblieben und wurde Gegenteiliges auch nicht glaubhaft behauptet. Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im nunmehr dritten Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für den Antragsteller im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.Auch im nunmehr dritten Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für den Antragsteller im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Antragstellers wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt. Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom

  1. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09).Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche etwa das Urteil des EGMR vom
  2. September 2013, römisch eins. gg. Schweden, Nr. 61204/09). Demzufolge müsste die Gefährdung des Antragstellers im Sinne des Art. 3 EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden.Demzufolge müsste die Gefährdung des Antragstellers im Sinne des Artikel 3, EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Wie der VwGH zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016, ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.Wie der VwGH zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016, ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Artikel 3, EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Im Verfahren sind keine Umstände aufgezeigt worden bzw. zu Tage getreten, dass zwischenzeitlich – seit Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung – der Antragsteller einer außergewöhnlichen, exzeptionellen Gefährdung bei einer Rückkehr in die Türkei ausgesetzt wäre. Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt – nach einer Grobprüfung – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt – nach einer Grobprüfung – aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche Paragraph 18, AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraphen 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Antragsteller Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 30.04.2024 erstbefragt und am 22.05.2024 niederschriftlich einvernommen, wobei die Protokolle rückübersetzt wurden. Das Bundesverwaltungsgericht teilt wie oben ausgeführt auch die Ansicht des BFA, dass beim Antragsteller keine seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2023 verfahrensrelevante Änderung eines schützenswerten Familien- oder Privatlebens in Österreich erkennbar ist. Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 22.05.2024 als im Einklang mit dem Gesetz stehend und war

§ 22BFA-VG wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Asyl

G für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 22.05.2024 als im Einklang mit dem Gesetz stehend und war

Paragraph 22, BFA-VG wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. 3.4.

§ 22Abs.

1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.3.4.

Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr spricht die gegenständliche Tatsachenlastigkeit des vorliegenden Falles gegen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L507.2214189.3.00

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