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{'item': 'W102 2287655-1'}

Obsah (6)§ 3Art. 133§ 8§ 19§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2024 GeschäftszahlW102 2287655-1 Spruch, W102 2287655-1/11EW102 2287655-1/11E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am 25.09.2022 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 28.09.2022 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass in Syrien Krieg herrsche. Es gebe dort keine Sicherheit und keine Zukunft für ihn und seine Kinder. Bei einer Rückkehr fürchte er festgenommen zu werden und als Reservist zum Heer einberufen zu werden. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.01.2024 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen aus, dass er einen Monat vor Kriegsbeginn mit dem Militärdienst fertig geworden sei. Er hätte dann bei der Mobilisierung wieder einrücken sollen. Es habe nur zwei Möglichkeiten gegeben, entweder beim Heer einzurücken oder bei der Opposition. Deswegen sei er dann 2014 weggegangen. Darüber hinaus sei auch sein Dorf bombardiert worden. Seine Gegend sei außerhalb der Regierungszone gelegen. Zum damaligen Zeitpunkt seien mehrere Gruppierungen vor Ort wie Daesh und Ahrar Al Sham gewesen. Er habe aber mit keinem dieser Gruppierung was zu tun haben wollen. Auch die hätten gewollt, dass er sich ihnen anschließe.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.02.2024, zugestellt am 07.02.2024, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I. aus, dass der Beschwerdeführer nicht von der Ableistung des Reservedienstes betroffen sei und sich auch nicht an Kampfhandlungen beteiligt habe. Es habe kein asylrelevantes Bedrohungsszenarium betreffend den Beschwerdeführer erkannt werden können.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.02.2024, zugestellt am 07.02.2024, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. aus, dass der Beschwerdeführer nicht von der Ableistung des Reservedienstes betroffen sei und sich auch nicht an Kampfhandlungen beteiligt habe. Es habe kein asylrelevantes Bedrohungsszenarium betreffend den Beschwerdeführer erkannt werden können.

  1. Gegen Spruchpunkt I. des oben dargestellten Bescheides richtet sich die am 28.02.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der willkürlichen Rekrutierungspraxis und des unverändert hohen Personalbedarfs der Einzug als Reservist in die syrische Armee drohe und damit zusammenhängend eine erhebliche Gefahr für sein Leben und der Zwang, sich an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, beteiligen zu müssen. Dem Beschwerdeführer werde daher aufgrund seiner Verweigerung des Wehrdienstes als Reservist eine oppositionelle politische Gesinnung zugeschrieben. Im Fall einer Weigerung würde sich der Beschwerdeführer weiter als oppositionell bekennen und hätte mit unmenschlicher Bestrafung und Inhaftierung zu rechnen.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben dargestellten Bescheides richtet sich die am 28.02.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der willkürlichen Rekrutierungspraxis und des unverändert hohen Personalbedarfs der Einzug als Reservist in die syrische Armee drohe und damit zusammenhängend eine erhebliche Gefahr für sein Leben und der Zwang, sich an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, beteiligen zu müssen. Dem Beschwerdeführer werde daher aufgrund seiner Verweigerung des Wehrdienstes als Reservist eine oppositionelle politische Gesinnung zugeschrieben. Im Fall einer Weigerung würde sich der Beschwerdeführer weiter als oppositionell bekennen und hätte mit unmenschlicher Bestrafung und Inhaftierung zu rechnen. Mit Ladung vom 19.03.2024 brachte das Bundesverwaltungsgericht folgende Länderberichte in das Verfahren ein: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, Version 10, Stand 14.03.2024 ● Themenbericht der Staatendokumentation: Syrien – Grenzübergänge, Version 1, Stand 25.10.2023 ● ACCORD, Themendossier: Wehrdienst Syrien vom 16.01.2024

(2105521)● EUAA, Country Guidance: Syria von Februar 2023 ● UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung von März 2021 ● EUAA COI Report: Syria – Security situation von Oktober 2023 ● EUAA COI Report: Syria – Country Focus von Oktober 2023 ● EUAA COI Report: Syria. Targeting of Individuals von September 2022 ● EUAA COI Report: Syria. Security situation von September 2022 ● EASO COI Report: Syria. Security situation von Juli 2021 ● EASO COI Report: Syrien. Lage der Rückkehrer aus dem Ausland von Juni 2021 ● EASO COI Report: Syria. Military service von April 2021 ● Liveuamap LLC: Syria Live Map ● Karte: Exploring Historical Control in Syria und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 27.03.2024 gab die Rechtsvertretung bekannt, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seines Interesses an einer zeitnahen Entscheidung dafür entschieden, an der mündlichen Verhandlung am 09.04.2024 in Abwesenheit der Rechtsvertretung teilzunehmen. Mit Schreiben vom 02.04.2024 verzichtete die belangte Behörde auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Mit Parteiengehör vom 03.04.2024 brachte das Bundesverwaltungsgericht das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, Version 11, Stand 27.03.2024, in das Verfahren ein und gab den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme. Bis Fristende langte keine Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 03.04.2024 legte der Beschwerdeführer die Kopie eines Auszuges von der Website des syrischen Verteidigungsministeriums (mod.gov.
  1. sy)vor, aus der hervorgehe, dass der Beschwerdeführer als Reservist von den zuständigen Behörden gesucht werde. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 09.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen, er wolle den Reservedienst nicht ableisten, im Wesentlichen aufrecht. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er sich in Idlib einer Gruppierung, entweder dem IS, Achrar Alsham oder der Al-Nusra Front hätte anschließen müssen. Mit Parteiengehör vom 18.04.2024 brachte das Bundesverwaltungsgericht den aktualisierten EUAA Country Guidance: Syria von April 2024 in das Verfahren ein und gab den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme. Bis Fristende langte keine Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Syrischer Personalausweis ● Auszug der Website des syrischen Verteidigungsministeriums (mod.gov.
  2. sy)vom 29.03.2024 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX geboren, ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am römisch 40 geboren, ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , Gouvernement Idlib, geboren und lebte dort bis 2014. Im Jahr 2014 reiste er mit seiner Familie in die Türkei aus, von wo er 2022 nach Europa reiste. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 , Gouvernement Idlib, geboren und lebte dort bis 2014. Im Jahr 2014 reiste er mit seiner Familie in die Türkei aus, von wo er 2022 nach Europa reiste. Er besuchte neun Jahre die Grundschule in Syrien. Anschließend arbeitete er auf der Landwirtschaft seiner Eltern. In der Türkei arbeitete er als Tischler und im Autohandel. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater dreier minderjähriger Kinder. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers, sowie seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester leben in der Türkei. Eine weitere Schwester des Beschwerdeführers lebt in Syrien. Ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers ist seit 2012 verstorben. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Ein syrischer Mann bleibt nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Einzelnen Berichten zufolge kann die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht werden, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Vornehmlich werden Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren eingezogen. Fallweise wird die Altersgrenze dennoch angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 eingezogen, abhängig vom Rang bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen. Es soll zu Einberufungen von über-42-Jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien gekommen sein. Es gibt jedoch nicht viele Berichte von Rekrutierungen über dem gesetzlichen Alter, die meisten Quellen berichten nicht von solchen Praktiken. Wehrdienstentzug wird

dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung. Gerichtsprozesse im Anti-Terror-Gericht (CTC) sowie die Gesetzgebung, auf deren Basis dieser Gerichtshof agiert, verletzten offenkundig internationales Menschenrecht und fundamentale rechtliche Standards. Diese Verletzungen beinhalten: willkürliche Verhaftungen, unter Folter erzwungene Geständnisse als Beweismittel, geschlossene Gerichtssitzungen unter Ausschluss der Medien, das Urteilen des Gerichts über Zivilisten, Minderjährige und Militärangehörige gleichermaßen, die Ernennung der Richter durch den Präsidenten, die Nicht-Zulässigkeit von ZeugInnen der/des Angeklagten, usw. Wehrdienstentzug wird

dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung. Gerichtsprozesse im Anti-Terror-Gericht (CTC) sowie die Gesetzgebung, auf deren Basis dieser Gerichtshof agiert, verletzten offenkundig internationales Menschenrecht und fundamentale rechtliche Standards. Diese Verletzungen beinhalten: willkürliche Verhaftungen, unter Folter erzwungene Geständnisse als Beweismittel, geschlossene Gerichtssitzungen unter Ausschluss der Medien, das Urteilen des Gerichts über Zivilisten, Minderjährige und Militärangehörige gleichermaßen, die Ernennung der Richter durch den Präsidenten, die Nicht-Zulässigkeit von ZeugInnen der/des Angeklagten, usw. Wehrdienstverweigerung wird vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khiana al-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen. Rechtsexperten der Free Syrian Lawyers Association (FSLA) mit Sitz in der Türkei beurteilen, dass das syrische Regime die Verweigerung des Militärdienstes als schweres Verbrechen betrachtet und die Verweigerer als Gegner des Staates und der Nation behandelt. Dies spiegelt die Sichtweise des Regimes auf die Opposition wie auch jede Person wider, die versucht, sich seiner Politik zu widersetzen oder ihr zu entkommen. Die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber ist zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Der XXXX jährige Beschwerdeführer hat seinen regulären Wehrdienst von ca. 2009 bis 2011 als einfacher Soldat geleistet und war als Fahrer und einfacher Schütze eingesetzt. Er hat im September 2011 einen schriftlichen Einberufungsbefehl als Reservist durch die Polizei erhalten und wird auf der Website syrischen Verteidigungsministeriums (mod.gov.sy; Abfrage vom 29.03.2024) gesucht. Der römisch 40 jährige Beschwerdeführer hat seinen regulären Wehrdienst von ca. 2009 bis 2011 als einfacher Soldat geleistet und war als Fahrer und einfacher Schütze eingesetzt. Er hat im September 2011 einen schriftlichen Einberufungsbefehl als Reservist durch die Polizei erhalten und wird auf der Website syrischen Verteidigungsministeriums (mod.gov.sy; Abfrage vom 29.03.2024) gesucht. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien droht dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Einziehung in die syrische Armee als Reservist und er ist im Zusammenhang mit der Einziehung bzw. der Ableistung des Reservedienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, was er aus politischen und Gewissensgründen ablehnt. Im Falle einer Wehrdienstverweigerung würde er zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Die Haft sowie die damit verbundene Folter drohen dem Beschwerdeführer, weil er sich dem Reservedienst durch seine illegale Ausreise aus Syrien bzw. Flucht ins Ausland entzogen hat und die syrische Regierung ihm deswegen eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würde. Dabei spielt auch die Herkunftsregion für die Behörden bei der Behandlung von Rückkehrern eine große Rolle. Syrer aus (ehemaligen) Oppositionsgebieten werden dabei eher verdächtigt, als Personen aus traditionell regierungstreuen Gebieten. Die Möglichkeit des Freikaufens vom Wehrdienst in der syrischen Armee stellt für den Beschwerdeführer keine zumutbare Alternative dar. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers im Gouvernement Idlib steht seit 2012 unter Kontrolle der Freien Syrischen Armee (FSA; nunmehr: SNA (Syrian National Army) und anderer oppositioneller Gruppierungen (Ahrar al-Sham, etc.). Die von der Türkei unterstützte SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der FSA zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen. Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. In Wirklichkeit ist die SNA allerdings keine einheitliche Truppe, sondern setzt sich aus verschiedenen Fraktionen zusammen, die unterschiedliche Legionen bilden und nicht unbedingt der Führung des Verteidigungsministers der SIG folgen. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers XXXX im Gouvernement Idlib wäre auf dem Landweg theoretisch über den nicht von der Regierung kontrollierten Grenzübergang Bab al Hawa (ca. 60 km vom Grenzübergang entfernt) erreichbar:Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers römisch 40 im Gouvernement Idlib wäre auf dem Landweg theoretisch über den nicht von der Regierung kontrollierten Grenzübergang Bab al Hawa (ca. 60 km vom Grenzübergang entfernt) erreichbar: Von der Türkei führt der Grenzübergang Bab al-Hawa in das von der HTS kontrollierte Gebiet; er ist derzeit zumindest für humanitäre Hilfe geöffnet. Hinreichende Sicherheit, dass der Grenzübergang aktuell für den Personenverkehr geöffnet und legitim passierbar sind, besteht nicht. Mit Blick auf zeitweise Schließungen und Einschränkungen der Nutzung von sowohl regierungskontrollierten als auch sonstigen Grenzübergängen nach Syrien, die mögliche Verweigerung der Ausstellung von Reisepässen aufgrund der politischen Einstellung einer Person und die damit einhergehende Unsicherheit der Einreise aus Drittländern müsste eine Einreise über einen für den internationalen Flugverkehr geöffneten Flughafen erfolgen. Neben dem Flughafen der syrischen Hauptstadt Damaskus, sind dies Latakia und Aleppo. Diese Städte und die ihnen zugehörigen Flughäfen befinden sich unter Kontrolle des syrischen Regimes. Der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr über einen dieser Flughäfen damit rechnen, noch am Flughafen oder an einem der vielen Checkpoints im Inland in eine Kontrolle zu geraten. Personen werden bei ihrer Einreise an der Grenzübergangsstelle werden bei ihrer Einreise an der Grenzübergangsstelle untersucht, um festzustellen, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen gesucht werden. Dabei wird gleichzeitig überprüft, ob Männer im wehrfähigen Alter ihren Wehrdienst bereits geleistet haben. Je nach Sachlage kann es (z.B. aufgrund von Desertion, Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen. Auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Zudem sind Regierungskräfte nahe der Heimatregion des Beschwerdeführers präsent. Es besteht das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer am Grenzübergang bzw. am jeweiligen Flughafen verhaftet und dem Reservedienst bei der syrischen Armee zugeführt wird. Die Militärpolizei verhaftet in Gebieten unter der Kontrolle der Regierung Männer, die für den Wehrdienst bzw. Reservedienst gesucht werden. Zwangsrekrutierungen finden u.a. auch an Checkpoints statt. Es besteht folglich die maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei bzw. nach der Einreise nach Syrien durch das syrische Regime gefasst und dem Reservedienst zugeführt oder für dessen Verweigerung bestraft wird. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zur Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den plausiblen und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers, sowie auf dem vorgelegten Dokument (Syrischer Personalausweis in Kopie, AS 45). Die Feststellungen zu Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunft, Muttersprache, Ausbildung sowie den Aufenthaltsorten seiner Familienangehörigen beruhen ebenso auf den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers (AS 38ff). Dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und drei Kinder hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 38). Dass er gesund ist, hat der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2024 bestätigt (OZ 8, S. 2) und im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet (AS 40). Die Feststellung zur Unbescholtenheit beruht auf dem im Akt einliegenden aktuellen Auszug aus dem Strafregister. 2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Wehr- und Reservepflicht beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst, die Feststellungen zum Reservedienst auf dem Abschnitt zum Reservedienst, die zu Rekrutierungsbedarf und Einziehungspraxis auf dem Abschnitt Rekrutierungsbedarf und partielle Demobilisierung. Die Feststellungen zur Wehrdienstverweigerung und deren Folgen ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel Wehrdienstverweigerung / Desertion, Abschnitte Haltung des Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern und Gesetzliche Lage sowie dem Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen; Gebiete unter der Kontrolle des syrischen Regimes Abschnitt Anti-Terror-Gerichte (CTC). Die Feststellungen zum bereits abgeleisteten Wehrdienst des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen glaubhaften und gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfahrens (AS 41; OZ 8, S. 3f). Ebenfalls aufgrund der Länderfeststellungen ist unstrittig, dass syrische Männer nach dem Wehrdienst Reservisten bleiben und bis zum 42. Lebensjahr als solche einberufen werden können. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe Verfolgung durch das syrische Regime, da er sich der Einziehung in den Reservemilitärdienst entzogen habe, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes glaubhaft: Der Beschwerdeführer legte in der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 41) und in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dar, wann er seinen Militärdienst abgeleistet hat und in welcher Funktion er dabei eingesetzt wurde. So gab er glaubhaft an, dass er als Fahrer und Schütze als einfacher Rekrut in Damaskus tätig gewesen sei (OZ 8, S. 3f). Auch hinsichtlich der erfolgten Einberufung machte der Beschwerdeführer stringente Angaben: Bereits in der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer, befragt zu seinen Befürchtungen im Fall einer Rückkehr nach Syrien an, dass er festgenommen werden würde und als Reservist zum Heer einberufen worden sei (AS 11). Den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid (S. 94), wonach der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, dass er als Reservist einberufen worden sei, weshalb dies nicht glaubhaft sei, kann vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer dies bei seinen Rückkehrbefürchtungen ausdrücklich erwähnte, nicht gefolgt werden. Zudem ist bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung zu beachten, dass

§ 19Abs. 1 Asyl

G 2005 die Erstbefragung "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Weiters gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er 2011, als sein Heimatgebiet noch unter Regierungskontrolle gestanden habe, über die Polizei einberufen worden sei. 2012 hätten dann andere Gruppierungen die Kontrolle in seinem Heimatort gehabt (AS 41). Auch in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er zunächst von der Polizei informiert worden sei, dass er zur Rekrutierungsstelle gehen solle und auch einen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten habe, das Regime aber dann keine Kontrolle mehr gehabt habe und er der Aufforderung keine Folge geleistet habe (OZ 8, S. 4). Folglich brachte der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens gleichbleibend vor, dass er im September 2011 über die Polizei eine schriftliche Aufforderung zum Reservedienst erhalten habe. Der Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weil die Regierung im Februar 2012 bereits keine Kontrolle mehr gehabt habe. Aus dem EASO COI Report: Syria. Military service von April 2021 ergibt sich zur Einberufungspraxis, dass Einberufungsbefehle nachhause geschickt und die Namen der einberufenen Männer in einer zentralen Datenbank, auf die auch Checkpoints und Grenzposten zugreifen, erfasst werden (Kapitel 2.4 Methods of recruiting of conscripts and reservists to the SAA, S. 20). Die Angaben des Beschwerdeführers erweisen sich vor diesem Hintergrund als glaubhaft. Zudem lag auch das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers

den festgestellten Länderinformationen seit 2012 nicht mehr im Einflussbereich der syrischen Regierung. Dies deckt sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Ebenfalls aufgrund der Länderfeststellungen ist unstrittig, dass syrische Männer nach dem Wehrdienst Reservisten bleiben und bis zum 42. Lebensjahr als solche einberufen werden können. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe Verfolgung durch das syrische Regime, da er sich der Einziehung in den Reservemilitärdienst entzogen habe, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes glaubhaft: Der Beschwerdeführer legte in der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 41) und in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dar, wann er seinen Militärdienst abgeleistet hat und in welcher Funktion er dabei eingesetzt wurde. So gab er glaubhaft an, dass er als Fahrer und Schütze als einfacher Rekrut in Damaskus tätig gewesen sei (OZ 8, S. 3f). Auch hinsichtlich der erfolgten Einberufung machte der Beschwerdeführer stringente Angaben: Bereits in der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer, befragt zu seinen Befürchtungen im Fall einer Rückkehr nach Syrien an, dass er festgenommen werden würde und als Reservist zum Heer einberufen worden sei (AS 11). Den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid (S. 94), wonach der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht erwähnt habe, dass er als Reservist einberufen worden sei, weshalb dies nicht glaubhaft sei, kann vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer dies bei seinen Rückkehrbefürchtungen ausdrücklich erwähnte, nicht gefolgt werden. Zudem ist bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung zu beachten, dass

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 die Erstbefragung "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Weiters gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er 2011, als sein Heimatgebiet noch unter Regierungskontrolle gestanden habe, über die Polizei einberufen worden sei. 2012 hätten dann andere Gruppierungen die Kontrolle in seinem Heimatort gehabt (AS 41). Auch in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er zunächst von der Polizei informiert worden sei, dass er zur Rekrutierungsstelle gehen solle und auch einen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten habe, das Regime aber dann keine Kontrolle mehr gehabt habe und er der Aufforderung keine Folge geleistet habe (OZ 8, S. 4). Folglich brachte der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens gleichbleibend vor, dass er im September 2011 über die Polizei eine schriftliche Aufforderung zum Reservedienst erhalten habe. Der Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weil die Regierung im Februar 2012 bereits keine Kontrolle mehr gehabt habe. Aus dem EASO COI Report: Syria. Military service von April 2021 ergibt sich zur Einberufungspraxis, dass Einberufungsbefehle nachhause geschickt und die Namen der einberufenen Männer in einer zentralen Datenbank, auf die auch Checkpoints und Grenzposten zugreifen, erfasst werden (Kapitel 2.4 Methods of recruiting of conscripts and reservists to the SAA, S. 20). Die Angaben des Beschwerdeführers erweisen sich vor diesem Hintergrund als glaubhaft. Zudem lag auch das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers

den festgestellten Länderinformationen seit 2012 nicht mehr im Einflussbereich der syrischen Regierung. Dies deckt sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Wenngleich der Beschwerdeführer über kein militärisches Spezialwissen verfügt, hat eine Abfrage auf der Webseite des syrischen Verteidigungsministeriums (mod.gov.sy) vom 29.03.2024 (Beweismittelvorlage vom 03.04.2024, OZ 7) ergeben, dass der Beschwerdeführer zudem zum Reservedienst gesucht ist. Nach den in der Beweismittelvorlage vom 03.04.2024 (OZ 7) eingebrachten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Webseite des syrischen Verteidigungsministeriums – Einberufung vom 18.05.2021, ist eine Auflistung auf dieser Webseite mit einer Einberufung zum Wehr- oder Reservedienst gleichzusetzen und eine Person, wenn anhand der eingegebenen Daten eine „Einberufung für den Reservedienst“ aufscheint, tatsächlich für den Dienst einberufen. Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Reservedienst einberufen wurde und deshalb seitens des syrischen Regimes gesucht wird. Den Länderberichten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass Grenzbeamt:innen nach Syrien einreisenden Reservisten mit aufrechtem Einberufungsbefehl die Ausweisdokumente abnehmen können. Sie erhalten andere Dokumente und werden aufgefordert, mit diesen im Rekrutierungsbüro zu erscheinen (Themenbericht der Staatendokumentation zu Syrien - Grenzübergänge vom 25.10.2023). Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt würde, stützt sich auf die Länderberichte: So ist dem ins Verfahren eingebrachten Themenbericht der Staatendokumentation zu Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023 zu entnehmen, dass, während manche Experten dies insbesondere mit Blick auf die abnehmenden Kampfhandlungen verneinen, andere argumentieren, dass die weiterhin aufrechte Gesetzeslage, welche die Weigerung, den Wehrdienst abzuleisten, als schweres Verbrechen ansieht, die politische Haltung des Regimes gegenüber Wehrpflichtigen reflektiert. Diese Haltung wird auch in der Aussage Bashar al-Assads vom Juli 2015 verdeutlicht, wonach „die Heimat für diejenigen da ist, die sie verteidigen und schützen“, andere hätten „eine Heimat nicht verdient“. Das syrische Regime betrachtet Männer, die sich dem Wehrdienst entziehen, oder sich aus den von ihm kontrollierten Gebieten entfernen,

diesen Experten als indirekte Unterstützer des „Terrorismus“ – ein Begriff, der vom syrischen Regime oftmals für Oppositionelle verwendet wird. Das Militär hat für den syrischen Staat zudem ideologische Bedeutung. Es nimmt in der Propaganda des Regimes eine bedeutsame Rolle ein und Syrien kann

einem befragten Experten als Militärstaat bezeichnet werden, auch wenn der Glaube an die Armee paradoxerweise selbst unter Regimeanhängern gering ist. Kritik am Militär ist für syrische Medien und in den sozialen Netzwerken dennoch – neben der Kritik am Präsidenten – weiterhin eine „rote Linie“ (vgl. Themenbericht der Staatendokumentation zu Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, S. 4 f.).Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt würde, stützt sich auf die Länderberichte: So ist dem ins Verfahren eingebrachten Themenbericht der Staatendokumentation zu Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023 zu entnehmen, dass, während manche Experten dies insbesondere mit Blick auf die abnehmenden Kampfhandlungen verneinen, andere argumentieren, dass die weiterhin aufrechte Gesetzeslage, welche die Weigerung, den Wehrdienst abzuleisten, als schweres Verbrechen ansieht, die politische Haltung des Regimes gegenüber Wehrpflichtigen reflektiert. Diese Haltung wird auch in der Aussage Bashar al-Assads vom Juli 2015 verdeutlicht, wonach „die Heimat für diejenigen da ist, die sie verteidigen und schützen“, andere hätten „eine Heimat nicht verdient“. Das syrische Regime betrachtet Männer, die sich dem Wehrdienst entziehen, oder sich aus den von ihm kontrollierten Gebieten entfernen,

diesen Experten als indirekte Unterstützer des „Terrorismus“ – ein Begriff, der vom syrischen Regime oftmals für Oppositionelle verwendet wird. Das Militär hat für den syrischen Staat zudem ideologische Bedeutung. Es nimmt in der Propaganda des Regimes eine bedeutsame Rolle ein und Syrien kann

einem befragten Experten als Militärstaat bezeichnet werden, auch wenn der Glaube an die Armee paradoxerweise selbst unter Regimeanhängern gering ist. Kritik am Militär ist für syrische Medien und in den sozialen Netzwerken dennoch – neben der Kritik am Präsidenten – weiterhin eine „rote Linie“ vergleiche Themenbericht der Staatendokumentation zu Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, S. 4 f.). Eine besondere Gefahr, Ziel staatlicher und von Willkür geprägter Repression zu werden, besteht für alle, die sich in der Vergangenheit (regime-)kritisch geäußert oder betätigt haben oder sich auf andere Weise das Missfallen des Regimes zugezogen haben. Dies kann nach Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen bereits dann der Fall sein, wenn Betroffene in familiärer Verbindung zu vermeintlichen Oppositionellen oder Regimefeinden stehen oder ihre regionale Herkunft (z.B. [ehemalige] Oppositionsgebiete) dies nahelegt (EUAA Country Guidance: Syria vom April 2024, Kapitel 4.1.1 Political dissent and opposition in Syria: overview, S. 29f). Da sich der Beschwerdeführer dem Reservedienst durch seine illegale Ausreise ins Ausland entzogen hat und aus einem (aus Sicht der Regierung) oppositionellen Gebiet stammt (Idlib), ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass ihm seitens der Regierung bei Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird. Dass der Beschwerdeführer den Reservedienst nicht ableisten möchte, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens (AS 42; Beschwerde S. 2; OZ 8, S. 4f). Die Beweggründe, aus denen der Beschwerdeführer den Militärdienst nicht leisten möchte, schilderte er in der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar (OZ 8, S. 4). Darin trat seine politische (pazifistische) Überzeugung bezüglich des Bürgerkrieges in Syrien und seine oppositionelle Haltung gegen das syrische Regime deutlich zu Tage. So gab er gleichbleibend an, für keine Gruppierung kämpfen zu wollen. Insbesondere ist diesbezüglich anzumerken, dass der Bruder des Beschwerdeführers 2012 durch die Kriegshandlungen getötet wurde und er auch deshalb nicht für die Regierung (oder eine andere Gruppierung) kämpfen wolle (AS 39; OZ 8, S. 5). Die Feststellung, dass die Möglichkeit des Freikaufens von der Wehrpflicht durch Entrichtung einer Befreiungsgebühr keine zumutbare Alternative für den Beschwerdeführer darstellt, gründet sich auf die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte, insbesondere auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts Abschnitt Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland. Diesem ist zunächst zu entnehmen, dass ein Freikauf vom Reservedienst

Quellen des niederländischen Außenministeriums nicht möglich ist. Das Italian Institute for International Political Studies (ISPI) hingegen schreibt, dass seit der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 auch Reservisten sich durch eine Gebühr von 5.000 USD nach einem Auslandsaufenthalt von mindestens einem Jahr freikaufen können. Auch die staatliche Nachrichtenagentur SANA schrieb im Dezember 2023 vom Legislaturdekret Nr. 37, wonach Reservisten, die das

  1. Lebensjahr erreicht haben und noch nicht im Dienst waren, sich durch eine Befreiungsgebühr von 4.800 USD vom Reservedienst freikaufen können. Das Auswärtige Amt schreibt, dass es zahlreiche Berichte, darüber gäbe, dass auch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden. Die Länderinformationen bezüglich des Freikaufs von Reservisten sind folglich uneinheitlich und willkürlich. Der Beschwerdeführer befindet sich zwar bereits seit mindestens einem Jahr im Ausland, hat aber das
  2. Lebensjahr noch nicht erreicht. Zudem müsste der Beschwerdeführer sich vor der Zahlung an die Botschaft wenden, wobei diese wiederum das syrische Verteidigungsministerium kontaktiert, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann. Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation wird weiters festgehalten, dass es vom Profil der jeweiligen Person abhängt, ob die Entrichtung der Befreiungsgebühr zu einer endgültigen Befreiung vom Militärdienst führt. Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des
  3. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts Abschnitt Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland). Es ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes einem Asylwerber nicht zumutbar, sich, um einer Verfolgung zu entgehen, an den ihn verfolgenden Staat zu wenden und seine Daten bekanntzugeben, um sich von dieser ihm drohenden Verfolgung freizukaufen. Auch ist der Berichtslage insgesamt nicht zu entnehmen, dass ein Mann im wehrpflichtigen Alter, der sich durch Ausreise dem Wehrdienst entzogen hat, durch Bezahlung einer Gebühr einen (durchsetzbaren) Anspruch auf Befreiung vom Wehrdienst erlangt, ohne der Gefahr einer willkürlichen Handhabung seitens des Staates ausgesetzt zu werden. Das Risiko der Willkür ist immer gegeben. Es gibt Fälle, die nahe legen, dass ausgesprochene Garantien des Regimes über den Verzicht des Vollzugs der Wehrpflicht bzw. der Strafverfolgung wegen Wehrdienstentzuges keinen effektiven Schutz vor Zwangsrekrutierung bieten (vgl. Themenbericht der Staatendokumentation zu Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, S. 4). Hinzu kommt, dass im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass sich der Beschwerdeführer die Entrichtung der Gebühr finanziell leisten könnte. Die Feststellung, dass die Möglichkeit des Freikaufens von der Wehrpflicht durch Entrichtung einer Befreiungsgebühr keine zumutbare Alternative für den Beschwerdeführer darstellt, gründet sich auf die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte, insbesondere auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des
  4. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts Abschnitt Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland. Diesem ist zunächst zu entnehmen, dass ein Freikauf vom Reservedienst

Quellen des niederländischen Außenministeriums nicht möglich ist. Das Italian Institute for International Political Studies (ISPI) hingegen schreibt, dass seit der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 auch Reservisten sich durch eine Gebühr von 5.000 USD nach einem Auslandsaufenthalt von mindestens einem Jahr freikaufen können. Auch die staatliche Nachrichtenagentur SANA schrieb im Dezember 2023 vom Legislaturdekret Nr. 37, wonach Reservisten, die das

  1. Lebensjahr erreicht haben und noch nicht im Dienst waren, sich durch eine Befreiungsgebühr von 4.800 USD vom Reservedienst freikaufen können. Das Auswärtige Amt schreibt, dass es zahlreiche Berichte, darüber gäbe, dass auch Reservisten zum Militärdienst eingezogen werden. Die Länderinformationen bezüglich des Freikaufs von Reservisten sind folglich uneinheitlich und willkürlich. Der Beschwerdeführer befindet sich zwar bereits seit mindestens einem Jahr im Ausland, hat aber das
  2. Lebensjahr noch nicht erreicht. Zudem müsste der Beschwerdeführer sich vor der Zahlung an die Botschaft wenden, wobei diese wiederum das syrische Verteidigungsministerium kontaktiert, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann. Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation wird weiters festgehalten, dass es vom Profil der jeweiligen Person abhängt, ob die Entrichtung der Befreiungsgebühr zu einer endgültigen Befreiung vom Militärdienst führt. Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des
  3. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts Abschnitt Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland). Es ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes einem Asylwerber nicht zumutbar, sich, um einer Verfolgung zu entgehen, an den ihn verfolgenden Staat zu wenden und seine Daten bekanntzugeben, um sich von dieser ihm drohenden Verfolgung freizukaufen. Auch ist der Berichtslage insgesamt nicht zu entnehmen, dass ein Mann im wehrpflichtigen Alter, der sich durch Ausreise dem Wehrdienst entzogen hat, durch Bezahlung einer Gebühr einen (durchsetzbaren) Anspruch auf Befreiung vom Wehrdienst erlangt, ohne der Gefahr einer willkürlichen Handhabung seitens des Staates ausgesetzt zu werden. Das Risiko der Willkür ist immer gegeben. Es gibt Fälle, die nahe legen, dass ausgesprochene Garantien des Regimes über den Verzicht des Vollzugs der Wehrpflicht bzw. der Strafverfolgung wegen Wehrdienstentzuges keinen effektiven Schutz vor Zwangsrekrutierung bieten vergleiche Themenbericht der Staatendokumentation zu Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023, S. 4). Hinzu kommt, dass im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass sich der Beschwerdeführer die Entrichtung der Gebühr finanziell leisten könnte. Die Feststellungen über die generelle Situation an syrischen Grenzübergängen, die Einreisemodalitäten samt Kontrollen der Einreisenden, den (nicht von der Regierung kontrollierten) Grenzübergang Cilvegözü – Bab al-Hawa ergeben sich aus den Länderberichten, den verfügbaren Karten (insbes. Syria Live Map) und dem Themenbericht der Staatendokumentation zum Thema Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023 (S. 66), dem zu entnehmen ist, dass der zivile und kommerzielle Grenzübergang Bab al-Hawa die syrische Provinz Idlib mit der türkischen Provinz Hatay verbindet und von der Allgemeinen Behörde für den Grenzübergang Bab al-Hawa (General Authority of the Bab al-Hawa Crossing) verwaltet wird, die in der Praxis der Grenzverwaltung der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG) untersteht. Bab al-Hawa ist

Resolution 2672 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (UN) der einzige Grenzübergang, welcher für humanitäre Hilfslieferungen der UN verwendet werden kann. Während in der Verwaltung des Grenzübergangs Zivilist:innen tätig sind, wird der Grenzübergang bezüglich der Einhebung von Abgaben und Steuern eigentlich von der HTS kontrolliert. Bab al-Hawa ist der größte Grenzübergang im Nordwesten Syriens, was humanitäre Hilfsgüter wie auch Personen- und Warenverkehr betrifft. Der Grenzübergang ist die wichtigste Einnahmequelle der HTS. Besitzer:innen einer türkischen temporären Schutzkarte können zu bestimmten Anlässen über diesen Grenzübergang nach Syrien ein- und wieder ausreisen. Die Türkei verbietet es Syrer:innen mit türkischem Pass, den Grenzübergang Bab al-Hawa zu benutzen. Hinreichende Sicherheit, dass dieser Grenzübergang aktuell für den Personenverkehr geöffnet und legitim passierbar sind, besteht nicht. Mit Blick auf zeitweise Schließungen und Einschränkungen der Nutzung von sowohl regierungskontrollierten als auch sonstigen Grenzübergängen nach Syrien, die mögliche Verweigerung der Ausstellung von Reisepässen aufgrund der politischen Einstellung einer Person und die damit einhergehende Unsicherheit der Einreise aus Drittländern müsste eine Einreise über einen für den internationalen Flugverkehr geöffneten Flughafen erfolgen. Neben dem Flughafen der syrischen Hauptstadt Damaskus, sind dies Latakia und Aleppo. Diese Städte und die ihnen zugehörigen Flughäfen befinden sich unter Kontrolle des syrischen Regimes. Der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr über einen dieser Flughäfen damit rechnen, noch am Flughafen oder an einem der vielen Checkpoints im Inland in eine Kontrolle zu geraten. Personen werden bei ihrer Einreise an der Grenzübergangsstelle untersucht, um festzustellen, ob sie im Zusammenhang mit sicherheitsbezogenen Vorfällen gesucht werden. Dabei werden auch Personen aufgegriffen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind. Je nach Sachlage kann es (z.B. aufgrund von Desertion, Herkunft aus (ehemaligen) oppositionellen Gebiet, Wehrdienstverweigerung oder früherer politischer Tätigkeit) durchaus zu Schwierigkeiten mit den syrischen Behörden kommen. Auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Die Feststellung über die Gebietskontrolle im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers beruht auf der in der Liveuamap dargestellten Gebietskontrolle (https://syria.liveuamap.com/, abgerufen am 17.05.2024) sowie dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, Version 11, vom 27.03.2024 (in Folge: Länderinformationsblatt): „Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht, wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte.“ (Länderinformationsblatt, Kapitel Nordwest-Syrien, Unterkapitel Konfliktverlauf im Gebiet). Der Beschwerdeführer selbst gab ebenfalls während des gesamten Verfahrens gleichbleibend an, dass sein Herkunftsort seit 2012 außerhalb der Regierungszone gelegen habe und nach wie vor von verschiedenen Gruppierungen kontrolliert werde (AS 41; OZ 8, S. 3f). Hinsichtlich der Möglichkeit, dass eine Einberufung des Beschwerdeführers durch den Staat nicht möglich sei, da der Heimatort des Beschwerdeführers, XXXX , unter oppositioneller Kontrolle stehe, ist im Lichte dieser Berichtslage entgegenzuhalten, dass die Heimatregion laut Syria Live Map in unmittelbarer Nähe zum Regierungsgebiet liegt. Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat am Weg in seine Herkunftsregion entweder beim Grenzübertritt oder bei einem der vielen Checkpoints im Inland vom syrischen Staat kontrolliert und wegen seiner Wehrdienstverweigerung aufgegriffen werden würde.Hinsichtlich der Möglichkeit, dass eine Einberufung des Beschwerdeführers durch den Staat nicht möglich sei, da der Heimatort des Beschwerdeführers, römisch 40 , unter oppositioneller Kontrolle stehe, ist im Lichte dieser Berichtslage entgegenzuhalten, dass die Heimatregion laut Syria Live Map in unmittelbarer Nähe zum Regierungsgebiet liegt. Zudem geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat am Weg in seine Herkunftsregion entweder beim Grenzübertritt oder bei einem der vielen Checkpoints im Inland vom syrischen Staat kontrolliert und wegen seiner Wehrdienstverweigerung aufgegriffen werden würde. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zitierten Unterlagen von angesehenen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Union Agency for Asylum (EUAA) ist nach Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ist verpflichtet, Informationen über einschlägige Drittstaaten transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen zu sammeln. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO (nunmehr: EUAA) von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ (EUAA Country Guidance) verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Hinsichtlich der seitens des Beschwerdeführers mit Beweismittelvorlage vom 03.04.2024 (OZ 7) vorgelegten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Webseite des syrischen Verteidigungsministeriums – Einberufung vom 18.05.2021 ist davon auszugehen, dass diese der belangten Behörde jedenfalls bekannt ist, weil sie von der Staatendokumentation erstellt wurde (vgl. § 5 Abs. 1 BFA-Einrichtungsgesetz).Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zitierten Unterlagen von angesehenen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Union Agency for Asylum (EUAA) ist nach Artikel 9, Absatz eins, Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, ist verpflichtet, Informationen über einschlägige Drittstaaten transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen zu sammeln. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO (nunmehr: EUAA) von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ (EUAA Country Guidance) verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Hinsichtlich der seitens des Beschwerdeführers mit Beweismittelvorlage vom 03.04.2024 (OZ 7) vorgelegten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Webseite des syrischen Verteidigungsministeriums – Einberufung vom 18.05.2021 ist davon auszugehen, dass diese der belangten Behörde jedenfalls bekannt ist, weil sie von der Staatendokumentation erstellt wurde vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, BFA-Einrichtungsgesetz). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten 3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf d iese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Lan d zurückzukehren“.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf d iese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Lan d zurückzukehren“. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthalts zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthalts zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthalts befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthalts befindet. 3.

  1. Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 09.04.1997, 95/01/0555; 26.02.1997, 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (VwGH 16.02.2000, 99/01/0097; 18.04.1996, 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). 3.
  2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330; 20.04.2018, Ra 2018/18/0154). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN.; s. auch EuGH 19.11.2020, C-238/19, wonach im Kontext des Bürgerkrieges in Syrien eine starke Vermutung dafür spricht, dass die Weigerung, dort Militärdienst zu leisten, mit einem Grund in Zusammenhang steht, der einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen kann).3.
  3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330; 20.04.2018, Ra 2018/18/0154). Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN.; s. auch EuGH 19.11.2020, C-238/19, wonach im Kontext des Bürgerkrieges in Syrien eine starke Vermutung dafür spricht, dass die Weigerung, dort Militärdienst zu leisten, mit einem Grund in Zusammenhang steht, der einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründen kann). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) muss die Verweigerung des Militärdienstes im Rahmen eines Konfliktes das einzige Mittel darstellen, das es dem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrenden Antragsteller erlaubt, der Beteiligung an den behaupteten Kriegsverbrechen zu entgehen. Hat der Antragsteller kein Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer angestrengt, kommt die Gewährung von Asyl nicht in Betracht, sofern der Antragsteller nicht beweist, dass ihm in seiner konkreten Situation kein derartiges Verfahren zur Verfügung stand (vgl. EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd, Rn 35 und 44).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) muss die Verweigerung des Militärdienstes im Rahmen eines Konfliktes das einzige Mittel darstellen, das es dem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrenden Antragsteller erlaubt, der Beteiligung an den behaupteten Kriegsverbrechen zu entgehen. Hat der Antragsteller kein Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer angestrengt, kommt die Gewährung von Asyl nicht in Betracht, sofern der Antragsteller nicht beweist, dass ihm in seiner konkreten Situation kein derartiges Verfahren zur Verfügung stand vergleiche EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd, Rn 35 und 44). Hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Begehung von Kriegsverbrechen im Rahmen des Militärdienstes führt der EuGH aus, dass die Inanspruchnahme des internationalen Schutzes nicht denjenigen, die persönlich als Kriegsverbrechen einzustufende Handlungen begehen müssten, insbesondere den Kampftruppen, vorbehalten ist, dieser Schutz kann jedoch auf andere Personen nur dann ausgedehnt werden, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten (vgl. EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd, Rn 38). Kennt ein Wehrpflichtiger seinen künftigen militärischen Einsatzbereich nicht, ist unabhängig vom Einsatzgebiet von einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an Kriegsverbrechen dann auszugehen, wenn die Ableistung des Militärdienstes in einem Kontext eines allgemeinen Bürgerkrieges abzuleisten wäre, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist (vgl. EuGH 19.11.2020, C-238/19, EZ).Hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Begehung von Kriegsverbrechen im Rahmen des Militärdienstes führt der EuGH aus, dass die Inanspruchnahme des internationalen Schutzes nicht denjenigen, die persönlich als Kriegsverbrechen einzustufende Handlungen begehen müssten, insbesondere den Kampftruppen, vorbehalten ist, dieser Schutz kann jedoch auf andere Personen nur dann ausgedehnt werden, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten vergleiche EuGH 26.02.2015, C-472/13, Shepherd, Rn 38). Kennt ein Wehrpflichtiger seinen künftigen militärischen Einsatzbereich nicht, ist unabhängig vom Einsatzgebiet von einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an Kriegsverbrechen dann auszugehen, wenn die Ableistung des Militärdienstes in einem Kontext eines allgemeinen Bürgerkrieges abzuleisten wäre, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist vergleiche EuGH 19.11.2020, C-238/19, EZ). 3.
  4. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (vgl. etwa VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (vgl. EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vgl. idS auch VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0055). In Fällen, in denen der Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatte und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2021/19/0024, Rz 8; VwGH 25.02.2020, Ra 2019/19/0192, Rz 24). Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Hinblick auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 erst dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber „in der Heimatregion seines Herkunftsstaats“ Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).3.
  5. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht vergleiche etwa VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat vergleiche EASO, Richterliche Analyse, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes [2018], 83; vergleiche idS auch VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0055). In Fällen, in denen der Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatte und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2021/19/0024, Rz 8; VwGH 25.02.2020, Ra 2019/19/0192, Rz 24). Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 erst dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber „in der Heimatregion seines Herkunftsstaats“ Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur war als Heimatregion des Beschwerdeführers XXXX im Gouvernement Idlib anzusehen, zumal er von der Geburt bis zu seiner Ausreise aus Syrien dort lebte.Unter Zugrundelegung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur war als Heimatregion des Beschwerdeführers römisch 40 im Gouvernement Idlib anzusehen, zumal er von der Geburt bis zu seiner Ausreise aus Syrien dort lebte. 3.
  6. Wehrpflicht der syrischen Regierung (Reservedienst) Eine (wenn auch nur unterstellte) politische Gesinnung wird in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als tauglicher Asylgrund qualifiziert (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0087; 19.09.1996, 95/19/0077). Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft.Eine (wenn auch nur unterstellte) politische Gesinnung wird in ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als tauglicher Asylgrund qualifiziert (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0087; 19.09.1996, 95/19/0077). Die Verfolgung aus dem Grund der (unterstellten) politischen Gesinnung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK liegt in jenen Fällen vor, in denen der ungerechtfertigte Eingriff an die (wenn auch nur vermutete) politische Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung der betroffenen Person anknüpft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion dann Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe eine asylrelevante Verfolgung darstellen (in Zusammenhang mit Syrien siehe etwa VwGH 03.05.2022, Ra 2021/18/0250, mit Verweis auf VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0203; VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274). Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies festgehalten, dass – wie der Gerichtshof der Europäischen Union bereits klargestellt hat – die Verweigerung des Militärdienstes in vielen Fällen Ausdruck politischer Überzeugungen (sei es, dass sie in der Ablehnung jeglicher Anwendung militärischer Gewalt oder in der Opposition zur Politik oder den Methoden der Behörden des Herkunftslandes bestehen) oder religiöser Überzeugungen ist, oder dass sie ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe hat. Die Verweigerung des Militärdienstes kann allerdings auch aus Gründen erfolgen, die in den Verfolgungsgründen von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. Art. 10 Statusrichtlinie keine Deckung finden. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108; VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0491, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies festgehalten, dass – wie der Gerichtshof der Europäischen Union bereits klargestellt hat – die Verweigerung des Militärdienstes in vielen Fällen Ausdruck politischer Überzeugungen (sei es, dass sie in der Ablehnung jeglicher Anwendung militärischer Gewalt oder in der Opposition zur Politik oder den Methoden der Behörden des Herkunftslandes bestehen) oder religiöser Überzeugungen ist, oder dass sie ihren Grund in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe hat. Die Verweigerung des Militärdienstes kann allerdings auch aus Gründen erfolgen, die in den Verfolgungsgründen von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Artikel 10, Statusrichtlinie keine Deckung finden. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108; VwGH 07.01.2021, Ra 2020/18/0491, mwN). Die Reservedienstverweigerung des Beschwerdeführers beruht auf seiner politischen (pazifistischen) Überzeugung bezüglich des Bürgerkrieges in Syrien und seiner oppositionellen Haltung gegen das syrische Regime. Hinzu kommt fallgegenständlich, dass der Beschwerdeführer aus einem (aus Sicht der Regierung) oppositionellen Gebiet stammt (Idlib). Die syrische Regierung würde ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung unterstellen. Auch nach den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, vom März 2021 stellen „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“ (unter anderem Wehrdienstverweigerer, Deserteure), ein Risikoprofil dar. Zu diesem Risikoprofil zählt der Beschwerdeführer (zur „Indizwirkung“ siehe etwa VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0457). Entscheidend für die Frage eines möglichen Asylanspruchs ist, ob dem Asylwerber bei Rück-kehr in seinen Herkunftsstaat angesichts des in den Länderfeststellungen ausgewiesenen erhöhten Rekrutierungsdrucks der syrischen Armee und der besonderen Gefährdung von einreisenden Männern im wehrfähigen Alter mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Militärdienst droht und inwiefern ihm sowie seinen Angehörigen in diesem Zusammenhang eine asylrelevante Verfolgung durch die syrischen Behörden droht (VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548). Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, besteht für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat die Gefahr zum Reservedienst einberufen zu werden und konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass er die Ableistung des Reservedienstes in Syrien aus politischen und aus Gewissensgründen ablehnt. Für den Beschwerdeführer besteht daher im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner Reservedienstverweigerung eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er sich durch seine Ausreise dem syrischen Militärdienst bzw. Reservedienst, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen gezwungen und bei Weigerung mit unverhältnismäßigen Sanktionen wie Haft und Folter, bedroht werden würde, entzogen hat und somit als politischer Gegner des syrischen Regimes angesehen werden würde. Daher liegt nach der oben dargestellten Judikatur des VwGH jedenfalls eine den Beschwerdeführer objektiv drohende asylrelevante Verfolgung vor. Zwar steht die Heimatregion des Beschwerdeführers aktuell unter der Kontrolle der Freien Syrischen Armee (FSA; nunmehr: SNA (Syrian National Army) und anderer oppositioneller Gruppierungen (Ahrar al-Sham, etc.). Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, festgehalten, dass die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers zu prüfen ist; eine Einschränkung der Prüfung der Gewährung von Asyl auf die Herkunftsregion des Asylwerbers innerhalb des Herkunftsstaates ist der Rechtslage nicht zu entnehmen. Die (asylrelevante) Verfolgungsbehauptung, wonach der Asylwerber beim Grenzübertritt Verfolgung durch die syrischen Behörden zu erwarten hätte, ehe er überhaupt in seine Herkunftsregion gelangen werde, darf nicht ungeprüft bleiben. Zur Erreichbarkeit des Herkunftsortes: Wie der Verwaltungsgerichtshof klargestellt hat, ist eine (asylrelevante) Verfolgungsbehauptung im Herkunftsstaat, wonach der Asylwerber beim Grenzübertritt Verfolgung durch die syrischen Behörden zu erwarten hätte, ehe er überhaupt in seine Herkunftsregion gelangen werde, vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Es ist daher näher zu prüfen, ob die allfällige Behauptung des Asylwerbers zutrifft, er würde bei Rückkehr in den Herkunftsstaat (allenfalls schon beim Grenzübertritt) asylrelevante Verfolgung (im zitierten Fall wegen seiner behaupteten Wehrdienstverweigerung) erfahren, zutrifft. Hinreichende Sicherheit, dass der Grenzübergang Bab al-Hawa aktuell für den Personenverkehr geöffnet und legitim passierbar sind, besteht nicht. Mit Blick auf zeitweise Schließungen und Einschränkungen der Nutzung von sowohl regierungskontrollierten als auch sonstigen Grenzübergängen nach Syrien, die mögliche Verweigerung der Ausstellung von Reisepässen aufgrund der politischen Einstellung einer Person und die damit einhergehende Unsicherheit der Einreise aus Drittländern müsste eine Einreise über einen für den internationalen Flugverkehr geöffneten Flughafen erfolgen. Neben dem Flughafen der syrischen Hauptstadt Damaskus, sind dies Latakia und Aleppo. Diese Städte und die ihnen zugehörigen Flughäfen befinden sich unter Kontrolle des syrischen Regimes. Somit könnte der Beschwerdeführer nur durch Gebiet, das von der syrischen Regierung kontrolliert wird nach Syrien zurückkehren, sodass im Zuge einer Rückkehr nach Idlib für ihn die Gefahr besteht, bereits am Flughafen aufgegriffen und zwangsrekrutiert bzw. mit einer mit Folter verbundenen Gefängnisstrafe bestraft zu werden. Die Erreichbarkeit der Region XXXX , ohne dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits im Zuge seiner Einreise eine Einberufung zum Reservedienst bzw. eine unverhältnismäßige Bestrafung im Falle einer Weigerung zu gewärtigen hätte, ist demnach zum Entscheidungszeitpunkt nicht gewährleistet (vgl. auch VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108 und VfGH 05.10.2023, E 1178/2023).Hinreichende Sicherheit, dass der Grenzübergang Bab al-Hawa aktuell für den Personenverkehr geöffnet und legitim passierbar sind, besteht nicht. Mit Blick auf zeitweise Schließungen und Einschränkungen der Nutzung von sowohl regierungskontrollierten als auch sonstigen Grenzübergängen nach Syrien, die mögliche Verweigerung der Ausstellung von Reisepässen aufgrund der politischen Einstellung einer Person und die damit einhergehende Unsicherheit der Einreise aus Drittländern müsste eine Einreise über einen für den internationalen Flugverkehr geöffneten Flughafen erfolgen. Neben dem Flughafen der syrischen Hauptstadt Damaskus, sind dies Latakia und Aleppo. Diese Städte und die ihnen zugehörigen Flughäfen befinden sich unter Kontrolle des syrischen Regimes. Somit könnte der Beschwerdeführer nur durch Gebiet, das von der syrischen Regierung kontrolliert wird nach Syrien zurückkehren, sodass im Zuge einer Rückkehr nach Idlib für ihn die Gefahr besteht, bereits am Flughafen aufgegriffen und zwangsrekrutiert bzw. mit einer mit Folter verbundenen Gefängnisstrafe bestraft zu werden. Die Erreichbarkeit der Region römisch 40 , ohne dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits im Zuge seiner Einreise eine Einberufung zum Reservedienst bzw. eine unverhältnismäßige Bestrafung im Falle einer Weigerung zu gewärtigen hätte, ist demnach zum Entscheidungszeitpunkt nicht gewährleistet vergleiche auch VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108 und VfGH 05.10.2023, E 1178 aus 2023,). Damit liegt im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer drohende Bestrafung wegen „Reservedienstverweigerung“ als drohender Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung im Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der „politischen Gesinnung“ steht. 3.
  7. Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für den Beschwerdeführer schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung im Falle des staatlichen Wehrdienstes (Reservedienstes) gerade von diesem ausgeht und im Falle der Verfolgung durch die kurdischen Einheiten mangels eines entsprechenden Schutzwillens des Staates nicht möglich wäre. Es ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung seitens des syrischen Staates und der kurdischen Einheiten Verfolgung iSd Art. A Abschnitt A Z 2 GFK droht.3.
  8. Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für den Beschwerdeführer schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung im Falle des staatlichen Wehrdienstes (Reservedienstes) gerade von diesem ausgeht und im Falle der Verfolgung durch die kurdischen Einheiten mangels eines entsprechenden Schutzwillens des Staates nicht möglich wäre. Es ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung seitens des syrischen Staates und der kurdischen Einheiten Verfolgung iSd "Art". A Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. 3.
  9. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative existiert für den Beschwerdeführer schon deshalb nicht, weil die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde. § 11 AsylG 2005 erlaubt die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. etwa VwGH 15.10.2015 Ra 2015/20/0181 mwH).3.
  10. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative existiert für den Beschwerdeführer schon deshalb nicht, weil die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde. Paragraph 11, AsylG 2005 erlaubt die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche etwa VwGH 15.10.2015 Ra 2015/20/0181 mwH). 3.
  11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund von (unterstellter) politischer Gesinnung außerhalb Syriens befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, ist dem Beschwerdeführer aus diesem Grund

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, ist dem Beschwerdeführer aus diesem Grund

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. 3.9.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.9.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W102.2287655.1.00

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