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{'item': 'W102 2287913-1'}

Obsah (6)§ 3Art. 133§ 8Art. 9§ 11§ 6

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2024 GeschäftszahlW102 2287913-1 Spruch, W102 2287913-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am 18.08.2022 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung am 19.08.2022 gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, er habe sein Land wegen des Bürgerkrieges verlassen und er hätte zum Militär müssen. Er wolle nicht kämpfen. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.01.2024 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er habe sein Studium nicht weitermachen können, weil er den Militärdienst habe ableisten müssen. Er habe nicht kämpfen gewollt und wolle niemanden töten. In Ar Raqqa habe es auch zwischen den Clans Kämpfe gegeben, sein Onkel sei getötet worden. Er wolle sich auch nicht freikaufen, weil er das Regime nicht unterstützen wolle. Ihr Haus in Ar Raqqa sei auch bombardiert worden. Die Sicherheit sei allgemein schlecht. Er müsse mit den Kurden kämpfen.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.02.2024, zugestellt am 07.02.2024, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I. aus, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, sich vom Wehrdienst freizukaufen. Offensichtlich habe er jedoch bislang nicht versucht, eine der Befreiungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Einer Ablehnung der Zahlung der Befreiungsgebühr aus moralischen oder politischen Gründen könne keine asylrelevante Bedeutung zukommen. Der Beschwerdeführer habe bereits eine Strafe wegen des Nichtantritts bezahlt. Die bloße Ableistung des syrischen Wehrdienstes könne keinen individuellen und asylrelevanten Fluchtgrund darstellen. Nicht jeder Wehrpflichtige werde tatsächlich in Kampfhandlungen verwickelt. Dem Beschwerdeführer drohe mit hoher Wahrscheinlichkeit keine staatliche Verfolgung wegen unterstellter politischer Gesinnung, weil der Rekrutenbedarf nach wie vor hoch sei und er daher den Wehrdienst anzutreten hätte und nicht einer Haftstrafe zugeführt werde. Er werde im Fall einer Rückkehr nicht als politisch missliebige Person angesehen, es sei kein Grund ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen syrischen Männern nachteilig behandelt werde. Der Beschwerdeführer habe Aufschübe bis 2021 erhalten und bis 2022 ohne Probleme im Herkunftsland leben können. Es seien keine Hinweise auf ein politisch motiviertes regimekritisches Verhalten des Beschwerdeführers erkennbar, das ihn in den Fokus des Regimes habe bringen können. Eine persönliche Bedrohung sei nicht glaubhaft.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.02.2024, zugestellt am 07.02.2024, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. aus, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, sich vom Wehrdienst freizukaufen. Offensichtlich habe er jedoch bislang nicht versucht, eine der Befreiungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Einer Ablehnung der Zahlung der Befreiungsgebühr aus moralischen oder politischen Gründen könne keine asylrelevante Bedeutung zukommen. Der Beschwerdeführer habe bereits eine Strafe wegen des Nichtantritts bezahlt. Die bloße Ableistung des syrischen Wehrdienstes könne keinen individuellen und asylrelevanten Fluchtgrund darstellen. Nicht jeder Wehrpflichtige werde tatsächlich in Kampfhandlungen verwickelt. Dem Beschwerdeführer drohe mit hoher Wahrscheinlichkeit keine staatliche Verfolgung wegen unterstellter politischer Gesinnung, weil der Rekrutenbedarf nach wie vor hoch sei und er daher den Wehrdienst anzutreten hätte und nicht einer Haftstrafe zugeführt werde. Er werde im Fall einer Rückkehr nicht als politisch missliebige Person angesehen, es sei kein Grund ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu anderen syrischen Männern nachteilig behandelt werde. Der Beschwerdeführer habe Aufschübe bis 2021 erhalten und bis 2022 ohne Probleme im Herkunftsland leben können. Es seien keine Hinweise auf ein politisch motiviertes regimekritisches Verhalten des Beschwerdeführers erkennbar, das ihn in den Fokus des Regimes habe bringen können. Eine persönliche Bedrohung sei nicht glaubhaft.

  1. Gegen Spruchpunkt I. des oben dargestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2024 richtet sich die am 01.03.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde. Es wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im wehrfähigen Alter und habe den verpflichtenden Wehrdienst bis dato nicht abgeleistet. Ihm drohe, zum Militär eingezogen zu werden bzw. ein Einsatz an der Front und damit zusammenhängend eine erhebliche Gefahr für sein Leben und der Zwang, sich an schweren Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen beteiligen zu müssen. Er verweigere dies aus politischen und Gewissensgründen. Das syrische Regime sei in der Heimatregion präsent, welche grundsätzlich von den kurdischen Kräften beherrscht werde. Eine Rückkehr sei sicher und legal nur über vom syrischen Regime kontrolliertes Gebiet möglich. Dem Beschwerdeführer drohe auch die Rekrutierung durch kurdische Truppen. Er werde, weil er Syrien illegal verlassen habe, auch von den kurdischen Truppen als Verräter angesehen, weswegen die Altersgrenze für den Beschwerdeführer im Einzelfall irrelevant sei. Durch die Verweigerung des Militärdienstes in Zusammenschau mit der illegalen Ausreise sowie der Asylantragstellung im Ausland werde dem Beschwerdeführer eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt und er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevant verfolgt. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft. Das syrische Regime habe trotz kurdischer Kontrolle grundsätzlich Zugriff auf Raqqa. Das Gebiet rund um Raqqa sei geteiltes Gebiet zwischen Regimekräften und kurdischen Milizen. Es bestehe die immerwährende Gefahr, dass die Herkunftsregion in die Hände der syrischen Regierung falle. Feststellungen und Beweiswürdigung seien mangelhaft.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben dargestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2024 richtet sich die am 01.03.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde. Es wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im wehrfähigen Alter und habe den verpflichtenden Wehrdienst bis dato nicht abgeleistet. Ihm drohe, zum Militär eingezogen zu werden bzw. ein Einsatz an der Front und damit zusammenhängend eine erhebliche Gefahr für sein Leben und der Zwang, sich an schweren Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen beteiligen zu müssen. Er verweigere dies aus politischen und Gewissensgründen. Das syrische Regime sei in der Heimatregion präsent, welche grundsätzlich von den kurdischen Kräften beherrscht werde. Eine Rückkehr sei sicher und legal nur über vom syrischen Regime kontrolliertes Gebiet möglich. Dem Beschwerdeführer drohe auch die Rekrutierung durch kurdische Truppen. Er werde, weil er Syrien illegal verlassen habe, auch von den kurdischen Truppen als Verräter angesehen, weswegen die Altersgrenze für den Beschwerdeführer im Einzelfall irrelevant sei. Durch die Verweigerung des Militärdienstes in Zusammenschau mit der illegalen Ausreise sowie der Asylantragstellung im Ausland werde dem Beschwerdeführer eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt und er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevant verfolgt. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft. Das syrische Regime habe trotz kurdischer Kontrolle grundsätzlich Zugriff auf Raqqa. Das Gebiet rund um Raqqa sei geteiltes Gebiet zwischen Regimekräften und kurdischen Milizen. Es bestehe die immerwährende Gefahr, dass die Herkunftsregion in die Hände der syrischen Regierung falle. Feststellungen und Beweiswürdigung seien mangelhaft. Mit Ladung vom 19.03.2024 brachte das Bundesverwaltungsgericht folgende Länderberichte in das Verfahren ein ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, Version 10, Stand 14.03.2024 ● Themenbericht der Staatendokumentation: Syrien – Grenzübergänge, Version 1, Stand 25.10.2023 ● ACCORD, Themendossier: Wehrdienst Syrien vom 16.01.2024

(2105521)● EUAA, Country Guidance: Syria von Februar 2023 ● UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  1. aktualisierte Fassung von März 2021 (in der Folge UNHCR-Richtlinien) ● EUAA COI Report: Syria – Security situation von Oktober 2023 ● EUAA COI Report: Syria – Country Focus von Oktober 2023 ● EUAA COI Report: Syria. Targeting of Individuals von September 2022 ● EUAA COI Report: Syria. Security situation von September 2022 ● EASO COI Report: Syria. Security situation von Juli 2021 ● EASO COI Report: Syrien. Lage der Rückkehrer aus dem Ausland von Juni 2021 ● EASO COI Report: Syrie. Military service von April 2021 ● Liveuamap LLC: Syria Live Map ● Karte: Exploring Historical Control in Syria und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 03.04.2024 brachte das Bundesverwaltungsgericht das aktuelle ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, Version 11, Stand 27.03.2024 (in der Folge Länderinformationsblatt) in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 09.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigter Rechtsvertreter und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen, ihm drohe die Rekrutierung durch das syrische Regime und die Kurden im Wesentlichen aufrecht. Zudem legte er eine Stellungnahme zu den eingebrachten Länderberichten vor. Mit Schreiben vom 18.04.2024 brachte das Bundesverwaltungsgericht die ● EUAA, Country Guidance: Syria von April 2024 (in der Folge EUAA Country Guidance) in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 02.05.2024 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers am Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer drohe die Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen sowie die Einziehung zum syrischen Militär. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für den Freikauf nicht. Der Verfassungsgerichtshof verlange, dass die Freikaufoption nicht nur theoretisch, sondern auch praktisch bestehe. Der Beschwerdeführer lehne es ab, das syrische Regime durch die Zahlung einer Befreiungsgebühr zu unterstützen und sich dadurch mittelbar an Kriegsverbreche zu beteiligen. Außerdem gehe es seiner Familie wirtschaftlich nur mittelmäßig. Er könne die finanziellen Mittel nicht aufbringen. Dem Beschwerdeführer sei eine Einreise ohne Kontakt zum Regime nicht möglich. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Syrischer Reisepass ● Syrischer Personalausweis ● Militärbuch ● Quittung über eine Geldstrafe ● Deutschkursbestätigungen II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am XXXX und ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, geboren am römisch 40 und ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer wurde in Ar Raqqa geboren, wo er bis zur zehnten Klasse die Schule besucht hat. Nach deren Abschluss zog der Beschwerdeführer 2013 mit seinem Bruder nach Latakia um, wo er die Schule weiterbesucht und 2020 mit der Reifeprüfung abgeschlossen hat. Neben der Schule war der Beschwerdeführer als Verkäufer tätig. Anschließend hat der Beschwerdeführer in Latakia Industrietechnik studiert, ist jedoch im ersten Jahr durchgefallen, hat sein Studium abgebrochen, kehrte 2021 nach Ar Raqqa zurück und reiste schließlich aus Syrien aus. Die Eltern des Beschwerdeführers, drei jüngere Brüder und eine Schwester leben nach wie vor in Syrien. Kontakt besteht. Sie leben von der Pension des Vaters sowie vom Einkommen eines der Brüder. Dieser geht außerdem einem Studium nach. Die Familie besitzt zwei Häuser. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers reiste gemeinsam mit dem Beschwerdeführer ein und ist in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich von der Grundversorgung und besucht täglich einen Deutschkurs. 1.
  4. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer zog 2013 nach Abschluss der zehnten Klasse mit seinem Bruder nach Latakia um, um dort den Schulbesuch fortzusetzen, nachdem Ar Raqqa von Aufständischen eingenommen worden war. Im Dezember 2013 wurde Ar Raqqa vom IS übernommen und im Jahr 2017 von der SDF eingenommen. Seither steht die Stadt unter der Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung. Der Beschwerdeführer hat sein Militärbuch 2018 abgeholt und zunächst für den Schulbesuch Aufschübe erhalten. Nach der Reifeprüfung im Jahr 2020 hat der Beschwerdeführer für sein anschließendes Studium nochmals einen Aufschub bis 2021 erhalten. Der Beschwerdeführer ist jedoch im ersten Studienjahr in mehreren Fächern durchgefallen und konnte daher den Nachweis für einen weiteren Aufschub wegen des Studiums nicht erbringen. Daher hat er das Studium abgebrochen und ist nach Ar Raqqa ins Kurdengebiet zurückgekehrt, um sich dem Militärdienst in der syrischen Armee zu entziehen. In Ar Raqqa blieb der Beschwerdeführer nicht, weil er nicht von den Kurden zur Selbstverteidigungspflicht eingezogen werden wollte. Der Beschwerdeführer möchte nicht für die syrische Regierung kämpfen, weil diese seine Landsleute und das syrische Volk tötet. Die kurdischen Streitkräfte machen nach Ansicht des Beschwerdeführers dasselbe und töten ebenso Zivilisten. Der Beschwerdeführer hat in Syrien aus Angst vor Repressionen nicht an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. Aktuell steht Ar Raqqa unter der Kontrolle der SDF, Latakia wird von der syrischen Regierung kontrolliert. 1.2.
  5. Wehrdienst Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter von 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Die Umsetzung Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen. Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Rekrutierungspraxis Es gibt zahlreiche glaubhafte Berichte, laut denen wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert werden. Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert, wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt. Es gibt Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Da die Zusammensetzung der syrisch-arabischen Armee ein Spiegelbild der syrischen Bevölkerung ist, sind ihre Wehrpflichtigen mehrheitlich sunnitische Araber, die vom Regime laut einer Quelle als „Kanonenfutter“ im Krieg eingesetzt wurden. Die sunnitisch arabischen Soldaten waren (ebenso wie die alawitischen Soldaten und andere) gezwungen, den größeren Teil der revoltierenden sunnitisch-arabischen Bevölkerung zu unterdrücken. Wehrdienstverweigerung In Syrien besteht keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung. Auch die Möglichkeit eines (zivilen) Ersatzdienstes gibt es nicht. Es gibt in Syrien keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müssten Wehrpflichtige zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Manche Experten gehen davon aus, dass Wehrdienstverweigerung vom Regime als Nähe zur Opposition gesehen wird. Bereits vor 2011 war es ein Verbrechen, den Wehrdienst zu verweigern. Nachdem sich im Zuge des Konflikts der Bedarf an Soldaten erhöht hat, wird Wehrdienstverweigerung im besten Fall als Feigheit betrachtet und im schlimmsten im Rahmen des Militärverratsgesetzes (qanun al-khianaal-wataniya) behandelt. In letzterem Fall kann es zur Verurteilung vor einem Feldgericht und Exekution kommen oder zur Inhaftierung in einem Militärgefängnis. Loyalität ist hier ein entscheidender Faktor: Wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, hat sich als illoyal erwiesen. Rechtsexperten der Free Syrian Lawyers Association (FSLA) mit Sitz in der Türkei beurteilen, dass das syrische Regime die Verweigerung des Militärdienstes als schweres Verbrechen betrachtet und die Verweigerer als Gegner des Staates und der Nation behandelt. Dies spiegelt die Sichtweise des Regimes auf die Opposition wie auch jede Person wider, die versucht, sich seiner Politik zu widersetzen oder ihr zu entkommen. Der Syrien-Experte Fabrice Balanche sieht die Haltung des Regimes Wehrdienstverweigerern gegenüber als zweischneidig, weil es einerseits mit potenziell illoyalen Soldaten, die die Armee schwächen, nichts anfangen kann, und sie daher besser außer Landes sehen will, andererseits werden sie inoffiziell als Verräter gesehen, da sie sich ins Ausland gerettet haben, statt „ihr Land zu verteidigen“. Wehrdienstverweigerung wird aber nicht unbedingt als oppositionsnahe gesehen. Das syrische Regime ist sich der Tatsache bewusst, dass viele junge Männer nach dem Studium das Land verlassen haben, einfach um nicht zu sterben. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, sich frei zu kaufen, damit die Regierung zumindest Geld in dieser Situation einnehmen kann. Hinzu kommen Ressentiments der in Syrien verbliebenen Bevölkerung gegenüber Wehrdienstverweigerern, die das Land verlassen haben und sich damit „gerettet“ haben, während die verbliebenen jungen Männer im Krieg ihr Leben riskiert bzw. verloren haben. Ein für eine internationale Forschungsorganisation mit Schwerpunkt auf den Nahen Osten tätiger Syrienexperte, der allerdings angibt, dazu nicht eigens Forschungen durchgeführt zu haben, geht davon aus, dass das syrische Regime möglicherweise am Anfang des Konflikts, zwischen 2012 und 2014, Wehrdienstverweigerer durchwegs als oppositionell einstufte, inzwischen allerdings nicht mehr jeden Wehrdienstverweigerer als oppositionell ansieht.

Auswärtigem Amt legen einige Berichte nahe, dass Familienangehörige von Deserteuren und Wehrdienstverweigerern ebenfalls Verhören und Repressionen der Geheimdienste ausgesetzt sein könnten. Wehrdienstentzug wird

dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht.Wehrdienstentzug wird

dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Artikel 98 -, 99, ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Die Gesetzesbestimmungen werden nicht konsistent umgesetzt, und die Informationslage bezüglich konkreter Fälle von Bestrafung von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren ist eingeschränkt, da die syrischen Behörden hierzu keine Informationen veröffentlichen. Manche Quellen geben an, dass Betroffene sofort oder nach einer kurzen Haftstrafe (einige Tage bis Wochen) eingezogen werden, sofern sie in keinerlei Oppositionsaktivitäten involviert waren. Andere geben an, dass Wehrdienstverweigerer von einem der Nachrichtendienste aufgegriffen und gefoltert oder „verschwindengelassen“ werden können. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab. Es gibt verschiedene Meinungen darüber, ob Wehrdienstpflichtige zurzeit sofort eingezogen, oder zuerst inhaftiert und dann eingezogen werden: Laut Balanche ist der Bedarf an Soldaten weiterhin hoch genug, dass man wahrscheinlich nicht inhaftiert, sondern mit mangelhafter oder ohne Ausbildung direkt an die Front geschickt wird. Die Strafe für Wehrdienstentzug ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter. Während vor ein paar Jahren Wehrdienstverweigerer bei Checkpoints meist vor Ort verhaftet und zur Bestrafung direkt an die Front geschickt wurden (als „Kanonenfutter“), werden Wehrdienstverweigerer derzeit laut Uğur wahrscheinlich zuerst verhaftet. Seit die aktivsten Kampfgebiete sich beruhigt haben, kann das Regime es sich wieder leisten, Leute zu inhaftieren (Gefängnis bedeutet immer auch Folter, Wehrdienstverweigerer würden hier genauso behandelt wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter). Dem hingegegn gibt ein von EUAA interviewter Experte an, dass Wehrdienstverweigerer, die von der syrischen Regierung gefasst werden, der Militärpolizei übergeben werden und schließlich in Trainingslager zur Ausbildung und Stationierung gesendet werden. Bis zum Beginn einer Wehrdienstausbildung, die normalerweise im April und September geplant sind, bleibt der Wehrdienstverweigerer bei der Militärpolizei. Selbst für privilegierte Personen mit guten Verbindungen zum Regime ist es nicht möglich, als Wehrdienstverweigerer nach Syrien zurückzukommen – es müsste erst jemand vom Geheimdienst seinen Namen von der Liste gesuchter Personen löschen. Auch nach der Einberufung ist davon auszugehen, dass Wehrdienstverweigerer in der Armee unmenschliche Behandlung erfahren werden. Laut Kheder Khaddour würde man als Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich ein paar Wochen inhaftiert und danach in die Armee eingezogen. Auch einige Quellen des Danish Immigration Service geben an, dass Wehrdienstverweigerer mit einer Haftstrafe von bis zu neun Monaten rechnen müssen. Andere Quellen des Danish Immigration Service wiederum berichteten, dass Wehrdienstverweigerer direkt zum Wehrdienst eingezogen, ohne vorher inhaftiert zu werden. Wer an einem Checkpoint als Wehrdienstverweigerer erwischt wird, wird dem Geheimdienst übergeben. Ein Wehrdienstverweigerer, der nicht aus anderen Gründen gesucht wird, wird dem Militär zur Ableistung des Wehrdienstes übergeben. Wehrdienstverweigerer werden meist direkt an die Front geschickt. Wehrdienstverweigerer aus den Gebieten, die von der Opposition kontrolliert wurden, werden dabei mit größerem Misstrauen betrachtet und mit größerer Wahrscheinlichkeit inhaftiert oder verhaftet. Aufgrund der fehlenden Überwachung durch internationale Organisationen ist unklar, wie systematisch und weit verbreitet staatliche Übergriffe auf Rückkehrer sind. Die Tatsache, dass der zuständige Beamte am Grenzübergang oder in der örtlichen Sicherheitsdienststelle die Befugnis hat, seine eigene Entscheidung über den einzelnen Rückkehrer zu treffen, trägt dazu bei, dass es hierbei kein klares Muster gibt (DIS 5.2022). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Glaubwürdige Berichte über Einzelschicksale legen nahe, dass auch eine zuvor ausgesprochene Garantie des Regimes, auf Vollzug der Wehrpflicht bzw. Strafverfolgung aufgrund von Wehrentzug, etwa im Rahmen sogenannter „Versöhnungsabkommen“ zu verzichten, keinen effektiven Schutz vor Zwangsrekrutierung bietet. Einem Experten sind hingegen keine Berichte von Wehrdienstverweigerern bekannt, die aus dem Ausland in Gebiete unter Regierungskontrolle zurückgekehrt sind. Ihm zufolge kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, was in so einem Fall passieren würde. Laut dem Experten wäre es aber „wahnsinnig“, als Wehrdienstverweigerer aus Europa ohne Sicherheitsbestätigung und politische Kontakte zurückzukommen. Wenn keine „Befreiungsgebühr“ bezahlt wurde, müssen zurückgekehrte Wehrdienstverweigerer ihren Wehrdienst ableisten. Wer die Befreiungsgebühr entrichtet hat und offiziell vom Wehrdienst befreit ist, wird nicht eingezogen. Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr („badal an-naqdi“) zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 USD zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden, wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen. Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr.31 die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht. Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Laut der Einschätzung verschiedener Organisationen dient die Möglichkeit der Zahlung des Wehrersatzgeldes für Auslandssyrer maßgeblich der Generierung ausländischer Devisen. Die Zahlung des Wehrersatzgeldes ist an die Vorlage von Dokumenten geknüpft, die eine Vielzahl der ins Ausland Geflüchteten aufgrund der Umstände ihrer Flucht nicht beibringen können oder die nicht ohne ein Führungszeugnis der Sicherheitsdienste des syrischen Regimes nachträglich erworben werden können, wie etwa einen Nachweis über Aus- und Einreisen (Ausreisestempel) oder die Vorlage eines Personalausweises. Die Syrische Regierung respektiert die Zahlung dieser Befreiungsgebühr mehreren Experten, die vom Danish Immigration Service befragt wurden, zufolge und zieht Männer, die diese Gebühr bezahlt haben, im Allgemeinen nicht ein. Eine Quelle gibt auch an, dass Personen, die die Gebühr bezahlt haben problemlos ins Land einreisen können. Probleme bekommen vor allem jene Männer, die ihre Dokumente zum Beweis, dass sie befreit sind, nicht vorweisen können. Des Weiteren berichten Quellen des Danish Immigration Service von Fällen, bei denen Personen, die ihren Status mit der Regierung geklärt hatten, dennoch verhaftet worden sind, weil sie aus Gründen der Sicherheit von den Sicherheitskräften gesucht worden sind. Die Behörden geben normalerweise keine Auskunft darüber, ob man von den Sicherheitsbehörden gesucht wird. Mehrere Quellen gehen aber von Erpressungen gegenüber Wehrpflichtigen an Checkpoints durch Streit- und Sicherheitskräfte an Checkpoints aus, insbesondere gegenüber Personen aus Europa bzw. Geschäftsleuten. Eine Quelle sprach auch von Racheaktionen gegenüber Wehrpflichtigen, die aus ehemaligen Oppositionsgebieten kommen, bei denen die syrischen Behörden diese an Checkpoints festhalten und erpressen. Auch das Auswärtige Amt schreibt, dass staatlich ausgestellte Nachweise über die Ableistung des Wehrdienstes bzw. Zahlung des Wehrersatzgeldes an Kontrollstellen der Sicherheitsdienste des Regimes durchgängig anerkannt werden. Ein Freikauf vom Reservedienst ist

Quellen des niederländischen Außenministeriums nicht möglich, wobei mit Stand August 2023 aufgrund der aktuellen geringen Intensität der Kampfhandlungen es nur selten zur Einberufung von Reservisten gekommen ist. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an. Auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, können Quellen zufolge durch die Zahlung der Gebühr vom Militärdienst befreit werden. Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor durch einen individuellen „Versöhnungsprozess“ bereinigen. Informationen über den Prozess der Kompensationszahlung können auf den Webseiten der syrischen Botschaften in Ländern wie Deutschland, Ägypten, Libanon und der Russischen Föderation aufgerufen werden. Bevor die Zahlung durchgeführt wird, kontaktiert die Botschaft das syrische Verteidigungsministerium, um eine Genehmigung zu erhalten. Dabei wird ermittelt, ob die antragstellende Person sich vom Wehrdienst freikaufen kann (NMFA 5.2020). Die syrische Botschaft in Berlin gibt beispielsweise an, dass u. a. ein Reisepass oder Personalausweis sowie eine Bestätigung der Ein- und Ausreise vorgelegt werden muss (SB Berlin o.D.), welche von der syrischen Einwanderungs- und Passbehörde ausgestellt wird („bayan harakat“). So vorhanden, sollten die Antragsteller auch das Wehrbuch oder eine Kopie davon vorlegen. Offiziell ist dieser Prozess relativ einfach, jedoch dauert er in Wirklichkeit sehr lange, und es müssen viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden, unter anderem Bestechungsgelder für die Bürokratie. Beispielsweise müssen junge Männer, die mit der Opposition in Verbindung standen, aber aus wohlhabenden Familien kommen, wahrscheinlich mehr bezahlen, um vorab ihre Akte zu bereinigen. 1.2.

  1. Kriegsverbrechen, Menschenrechtslage Das syrische Regime und damit auch die militärische Führung unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“. Nach Experteneinschätzung trägt jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per defintionem zu Kriegsverbrechen bei, denn das Regime hat in keiner Weise gezeigt, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird. Die im August 2011 vom UN-Menschenrechtsrat eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (Commission of Inquiry, CoI) benennt in ihrem am 13.09.2023 veröffentlichten Bericht (Berichtszeitraum Januar bis Juni 2023) zum wiederholten Male teils schwerste Menschenrechtsverletzungen, identifiziert Trends und belegt diese durch die Dokumentation von Einzelfällen. Nach Einschätzung der CoI dürfte es im Berichtszeitraum in Syrien weiterhin zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gekommen sein. Dazu gehörten u. a. gezielte und wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Ziele (z. B. durch Artilleriebeschuss und Luftschläge) sowie Folter. Darüber hinaus seien willkürliche und ungesetzliche Inhaftierungen, „Verschwindenlassen“, sexualisierte Gewalt sowie willkürliche Eingriffe in die Eigentumsrechte, unter anderem von Geflüchteten, dokumentiert. Obwohl die UN-Kommission die Verantwortung in absoluten Zahlen betrachtet für die große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten sieht, wurden erneut für alle Konfliktparteien und alle Regionen des Landes Menschenrechtsverstöße dokumentiert. Die CoI geht davon, dass die syrische Regierung weiterhin Morde, Folter und Misshandlungen begeht, die sich gegen Personen in Haft richten, darunter auch Praktiken, welche zum Tod in der Haft führen. Hinzukommen willkürliche Haft und Verschwindenlassen. Die UN-Kommission sieht hierin ein Muster von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. 1.2.
  2. Wirtschaftslage Die wirtschaftliche und die humanitäre Lage in Syrien bleibt laut deutschem Auswärtigem Amt desolat und hat sich durch das Erdbeben am 06.02.2023 noch einmal deutlich verschärft. Die UN Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic kam bereits in ihrem Bericht von September 2022 zu dem Schluss, dass sich Syrien in der schwersten wirtschaftlichen und humanitären Krise seit Ausbruch des Konflikts befindet. Mehr als 90 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Aktuell sind mit steigender Tendenz 15,3 Mio. Menschen von humanitärer Hilfe abhängig (5 % bzw. 0,7 Mio. mehr als 2022), die jedoch laut Vereinten Nationen nicht in benötigtem Maße zur Verfügung gestellt werden kann. In Gebieten im Nordwesten und Nordosten Syriens sowie Landesteilen mit einem hohen Anteil an Binnenvertriebenen ist die humanitäre Lage weiterhin besonders angespannt. Durch den Bürgerkrieg haben sich bestehende Einkommens- und Vermögensungleichheiten verschärft, indem gleichzeitig große Teile der Bevölkerung in die Armut getrieben, und die Konsolidierung einer wohlhabenden Wirtschaftselite in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ermöglicht wurde. Die Mittelschicht ist landesweit verschwunden. 90 % der syrischen Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze. Die Kosten für Grundnahrungsmittel für eine Familie haben sich seit Kriegsbeginn mit Stand 2021 verdreißigfacht. 90 Prozent aller Haushalte geben über die Hälfte ihres Jahreseinkommens für Lebensmittel aus, in drei Viertel der Haushalte tragen Kinder zum Einkommen bei. Preise für Nahrungsmittel, Benzin und Gas sind extremen Preisschwankungen ausgesetzt, steigen tendenziell aber landesweit weiter an. 87 Prozent der Bevölkerung haben keinerlei Ersparnisse mehr, 71 Prozent der Haushalte haben sich seit 2019 weiter verschuldet. Von Frauen geführte Haushalte sind in besonderem Maß von der Krise betroffen. Rund 70 Prozent der Bevölkerung machen von negativen Bewältigungsmechanismen Gebrauch, z.B. Verschuldung, Kinderarbeit, Kinderehe, Auswanderung, Verringerung der Anzahl täglicher Mahlzeiten. Zu den Gebieten mit der größten Ernährungsunsicherheit gehörten Lattakia, Raqqa und Aleppo. In Gebieten im Nordwesten und Nordosten Syriens sowie Landesteilen mit einem hohen Anteil an Binnenvertriebenen ist die humanitäre Lage besonders angespannt.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf seinem im Original vorgelegten Reisepass, den bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl urkundentechnisch untersuchen ließ (AS 118). Die Feststellungen zu Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie der Muttersprache des Beschwerdeführers beruhen auf seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass ein anderslautendes Vorbringen nicht erstattet und im Lauf des Verfahrens auch keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nachweisen würden. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen zum Lebenswandel des Beschwerdeführers beruhen auf seinen gleichbleibenden, plausiblen Angaben im Lauf des Verfahrens, insbesondere auf den konsistenten und ausführlichen Schilderungen im Zuge der mündlichen Verhandlung (OZ 6, S. 3-4). Den Verbleib seiner Angehörigen bestätigte der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung am 09.04.2024 im Einklang mit seinen bisherigen Angaben, bestätigten auch, dass weiterhin Kontakt besteht (OZ 6, S. 3) und machte plausible Angaben zu Einkommen und Eigentum der Familie (OZ 6, S. 4). Zum Deutschkurs hat der Beschwerdeführer Teilnahmebestätigungen vorgelegt (AS 105-107). Zu seinem Einkommen in Österreich befragt gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, er glaube, er beziehe vom Sozialamt oder der Caritas monatlich EUR 195, er habe aber noch keine Bezüge erhalten, seit er den Aufenthaltstitel habe (OZ 6, S. 5). Aus dem aktuellen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Grundversorgung bezieht. 2.
  5. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen im Wesentlichen gleichbleibenden und konsistenten Angaben im Lauf des Verfahrens und den vorgelegten Dokumenten vor dem Hintergrund der Länderberichte. Die EUAA Country Guidance beschreibt die historische Gebietskontrolle über die Stadt Ar Raqqa (Kapitel 5.3.4 Indiscriminate violence, Abschnitt Raqqa, S. 154), vor deren Hintergrund scheint plausibel, dass der damals 14-jährige Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem 16-jährigen Bruder die Stadt verlassen hat, um in einem sicheren Landesteil den Schulbesuch fortzusetzen. Insbesondere ist auch dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass Latakia ein Kerneinflussgebiet des Assad-Regimes ist und weiterhin von aktiven Kampfhandlungen vergleichsweise verschont bleibe (Kapitel 4.6.1 Gouvernment Lattakia). Gleichzeitig wurde der Reisepass des Beschwerdeführers 2015 in Latakia ausgestellt (AS 101). Der Beschwerdeführer hat sein Militärbuch vorgelegt, das bereits die belangte Behörde urkundentechnisch untersuchen ließ (AS 120). In diesem sind drei Aufschübe vermerkt, der letzte wie vom Beschwerdeführer angegeben bis zum Jahr 2021 (AS 93). Gleichzeitig ist dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass bestimmte Personen, darunter manche Studenten, den Wehrdienst aufschieben können, wobei die Rückstellung jedes Jahr erneuert werden müsse (Kapitel 9.2 Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des
  6. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts). Insbesondere stellte auch die belangte Behörde bereits fest, der Beschwerdeführer habe keinen Militärdienst geleistet (AS 131), verweist den Beschwerdeführer beweiswürdigend jedoch auf die Möglichkeit des Freikaufs (AS 246-247) und führt aus, dem Beschwerdeführer drohe wegen des bisher nicht erfolgten Wehrdienstantrittes keine staatliche Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung. Seine Beweggründe, warum er den Wehrdienst für die syrische Regierung nicht ableisten möchte, hat der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, wo er angab, er sei gegen das Regime, dieses töte seine Landsleute und das syrische Volk (OZ, S. 5). Die vom Beschwerdeführer angeführte Vorgehensweise der syrischen Regierung wird im Übrigen im Länderinformationsblatt ausführlich beschrieben, beispielsweise Kapitel 6 Sicherheitsbehörden und regierungstreue Milizen, wo dargelegt wird, dass sich die Herrschaft des Präsidenten auf die Loyalität der Streitkräfte stütze, die keinen definierten Beschränkungen unterliegen würden, Menschenrechtsverletzungen und Willkürakten begehen würden, wobei Straffreiheit herrsche. Gleichzeitig wird berichtet, dass das syrische Regime und damit auch die militärische Führung nicht zwischen Zivilbevölkerung und rein militärischen Zielen unterscheide, weswegen jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe diene, per definitionem zu Kriegsverbrechen beitrage, sowie, dass das Regime in keiner Weise gezeigt habe, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achte. Außerdem wird berichtet, dass die sunnitische Mehrheit – zu der auch der Beschwerdeführer zählt – die Hauptlast staatlicher Repressionen zu tragen habe (Kapitel 3.1 Syrische Arabische Republik). Allgemein wird berichtet von gewaltsamen Repressionen, insbesondere durch das Regime, aber auch durch die PYD. Es komme zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, etwa gezielte und wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Ziele sowie Folter (10 Allgemeine Menschenrechtslage). Die Beweggründe des Beschwerdeführers sind damit vor dem Hintergrund der Länderberichte nachvollziehbar und glaubhaft. Gleichzeitig berichtet das Länderinformationsblatt auch betreffend die PYD von autoritären Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung, sowie von regelmäßigen Festnahmen politischer Opponenten und Vorwürfen von Übergriffen gegen nicht-kurdische Einwohner (Kapitel 3.3 Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien). Überdies manifestiert sich die (politisch motivierte) Weigerung des Beschwerdeführers, den Wehrdienst zu leisten, auch darin, dass er sich, nachdem sein letzter Aufschub abgelaufen war, dem Wehrdienst entzogen hat. Im Zuge der mündlichen Verhandlung verneinte der Beschwerdeführer, in Syrien an Demonstrationen teilgenommen zu haben und begründet dies damit, dass er Angst gehabt habe. Vor dem Hintergrund der eben zitierten Berichte scheint auch dies glaubhaft. Die Feststellungen zur Gebietskontrolle in Latakia und Ar Raqqa beruhen auf der Syria Live Maß (https://syria.liveuamap.com/; angerufen am 13.05.2024). Die Feststellungen zu den Kriegsverbrechen der syrischen Regierung beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 6.1 Streitkräfte, sowie Kapitel 10 Allgemeine Menschenrechtslage. Die Feststellungen zum Wehrdienst beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 9 Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, die zur Wirtschaftslage auf Kapitel 17 Grundversorgung und Wirtschaft. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) ist

Art. 9Abs.

1 Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 die zentrale Stelle, bei der transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen über einschlägige Drittstaaten gesammelt werden. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien sowie den Richtlinien von EUAA ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) ist

Artikel 9

, Absatz eins, Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, die zentrale Stelle, bei der transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen über einschlägige Drittstaaten gesammelt werden. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien sowie den Richtlinien von EUAA ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge Asyl

G 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11Asyl

G 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

§ 6Asyl

G 2005 gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative

Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund

Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.1.

  1. Zur Heimatregion des Beschwerdeführers Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442m.w.N.). Zur Beantwortung der Frage, wo sich die Heimatregion des Asylwerbers befindet, bedarf es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Auseinandersetzung damit welche Bindungen der Asylwerber zu den in Betracht kommenden Städten – etwa in Hinblick auf familiäre und sonstige soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse – aufweist. Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317). Gegenständlich zog der Beschwerdeführer infolge der Einnahme seiner Heimatstadt durch Aufständische und damit unter Zwang aufgrund einer Vertreibung nach Latakia. Der Beschwerdeführe hat jedoch an seinem neuen Aufenthaltsort Fuß gefasst. So wäre eine Rückkehr wohl infolge der Eroberung der Stadt durch die SDF wieder möglich gewesen. Der Beschwerdeführer blieb jedoch in Latakia, hat dort die Schule abgeschlossen und in der Folge auch ein Studium aufgenommen. Damit ist klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ungeachtet einer möglichen Rückkehr in Latakia Fuß gefasst hat. Die Rückkehr erfolgte dagegen neuerlich unter Zwang, weil dem Beschwerdeführer die Einziehung zum Militärdienst drohte und ist daher als Zustand interner Vertreibung anzusehen. Im Ergebnis ist Latakia im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung als Herkunftsregion anzusehen. 3.1.
  2. Zur Stattgebung der Beschwerde Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den von UNHCR und EASO (nunmehr EUAA) herausgegebenen Richtlinien besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“), was sich aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt (VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026). Der Einschätzung von EUAA zufolge ist im Hinblick auf Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen davon auszugehen, dass eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Allgemeinen begründet ist. Im Hinblick auf Wehrdienstentzieher geht EUAA davon aus, dass die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 lit. e Stautsrichtlinie erfüllt sind und eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Allgemeinen ebenso begründet ist. Im Hinblick auf die Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund ist EUAA zufolge insbesondere die (unterstellte) politische Gesinnung, im Fall der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen auch die Religion wahrscheinlich, die Plausibilität der Verknüpfung der Verfolgungshandlungen mit einem Verfolgungsgrund im Sinne des Art. 10 Statusrichtlinie, sei im Lichte relevanter aktueller Informationen zur Lage im Herkunftsstaat und anhand der persönlichen Umstände des Antragstellers zu prüfen (EUAA Country Guidance, Kapitel 4.2.2 Draft evaders, S. 46-47). UNHCR vertritt in seinen Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  3. aktualisierte Fassung von März 2021 die Auffassung, dass Personen, die sich dem Pflichtwehrdienst aus Gewissensgründen entzogen haben, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion (Abschnitt III. Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden aus Syrien, Kapitel A. Flüchtlingsschutz nach den Kriterien der GFK und die wichtigsten Antragsarten, Unterkapitel 2) Wehrdienstentzieher und Deserteure der syrischen Streitkräfte, S. 138).Der Einschätzung von EUAA zufolge ist im Hinblick auf Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen davon auszugehen, dass eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Allgemeinen begründet ist. Im Hinblick auf Wehrdienstentzieher geht EUAA davon aus, dass die Voraussetzungen des Artikel 9, Absatz 2, Litera e, Stautsrichtlinie erfüllt sind und eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Allgemeinen ebenso begründet ist. Im Hinblick auf die Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund ist EUAA zufolge insbesondere die (unterstellte) politische Gesinnung, im Fall der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen auch die Religion wahrscheinlich, die Plausibilität der Verknüpfung der Verfolgungshandlungen mit einem Verfolgungsgrund im Sinne des Artikel 10, Statusrichtlinie, sei im Lichte relevanter aktueller Informationen zur Lage im Herkunftsstaat und anhand der persönlichen Umstände des Antragstellers zu prüfen (EUAA Country Guidance, Kapitel 4.2.2 Draft evaders, S. 46-47). UNHCR vertritt in seinen Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
  4. aktualisierte Fassung von März 2021 die Auffassung, dass Personen, die sich dem Pflichtwehrdienst aus Gewissensgründen entzogen haben, wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, je nach den Umständen des Einzelfalls auf der Grundlage einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Meinung und/oder ihrer Religion (Abschnitt römisch drei. Beurteilung der Schutzbedürftigkeit von Asylsuchenden aus Syrien, Kapitel A. Flüchtlingsschutz nach den Kriterien der GFK und die wichtigsten Antragsarten, Unterkapitel 2) Wehrdienstentzieher und Deserteure der syrischen Streitkräfte, S. 138). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung führt der Verwaltungsgerichtshof näher aus, auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohende Bestrafung könne Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (jüngst etwa VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 m.w.N.).

Art. 9Abs.

2 lit. e Statusrichtlinie kann Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Miälitärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Abs. 2 Statusrichtlinie fallen, als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Statusrichtlinie gelten.

Artikel 9

, Absatz 2, Litera e, Statusrichtlinie kann Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Miälitärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2, Statusrichtlinie fallen, als Verfolgung im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, Statusrichtlinie gelten. Unter die Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 Statusrichtlinie fallen unter anderem ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen (lit. a). Unter die Ausschlussklauseln des Artikel 12, Absatz 2, Statusrichtlinie fallen unter anderem ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen (Litera a,). Gegenständlich ergibt sich aus den Länderberichten, dass jeder, der in der syrischen Armee oder Luftwaffe dient, per defintionem zu Kriegsverbrechen beiträgt, da das Regime in keiner Weise gezeigt hat, dass es das Kriegsrecht oder das humanitäre Recht achtet. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass eine Person in eine Einheit eingezogen wird, auch wenn sie das nicht will, und somit in einen Krieg, in dem die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Kämpfern nicht wirklich ernst genommen wird. Die syrische Regierung begeht Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Menschenrechtsverletzungen, nämlich wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Ziele, willkürliche und ungesetzliche Inhaftierungen, „Verschwindenlassen“, sexualisierte Gewalt, Morde, Folter und Misshandlungen. Gleichzeitig ergibt sich aus den Länderberichten, dass es keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung gibt, diese als schweres Verbrechen gewertet wird und nach dem Militärstrafgesetzbuch bestraft wird. Die Strafe ist oft Haft und im Zuge dessen auch Folter sowie eine unmenschliche Behandlung in der Armee. Auf Grundlage dieser Berichtslage hat der Verfassungsgerichtshof die hohe Wahrscheinlichkeit einer Beteiligung an Kriegsverbrechen als Mitglied der syrischen Armee bereits bejaht (Vgl. VfGH 13.06.2023, E 588/2023; 20.09.2022, E 1138/2022).Auf Grundlage dieser Berichtslage hat der Verfassungsgerichtshof die hohe Wahrscheinlichkeit einer Beteiligung an Kriegsverbrechen als Mitglied der syrischen Armee bereits bejaht (Vgl. VfGH 13.06.2023, E 588 aus 2023,; 20.09.2022, E 1138 aus 2022,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Plausibilität der Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgründen in Anbetracht sämtlicher vom Asylwerber vorgetragener Anhaltspunkte zu prüfen, wobei eine starke Vermutung dafürspricht, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 Statusrichtlinie genannten Gründen in Zusammenhang steht (VwGH 15.04.2024, Ra 2024/14/0139).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Plausibilität der Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgründen in Anbetracht sämtlicher vom Asylwerber vorgetragener Anhaltspunkte zu prüfen, wobei eine starke Vermutung dafürspricht, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Artikel 9, Absatz 2, Litera e, Statusrichtlinie genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Artikel 10, Statusrichtlinie genannten Gründen in Zusammenhang steht (VwGH 15.04.2024, Ra 2024/14/0139). Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung des Asylwerbers an, auch die ihm seitens der Verfolger unterstellte politische Gesinnung ist asylrechtlich relevant (VwGH 09.11.2023, Ra 2023/18/0365). Im Hinblick auf die Haltung des syrischen Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern ergibt sich aus der Berichtslage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine differenzierte Haltung, aus der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgeleitet werden kann, dass jedem den Militärdienst verweigernden Syrer eine oppositionelle Haltung unterstellt wird (VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verweigerung des Militärdienstes in vielen Fällen etwa Ausdruck politischer Überzeugung, wobei beispielhaft die Ablehnung jeglicher Anwendung militärischer Gewalt oder die Opposition zur Politik oder den Methoden der Behörden des Herkunftslandes angeführt wird. In diesen Konstellationen können die Verfolgungshandlungen aufgrund der Verweigerung des Wehrdienstes den einschlägigen Verfolgungsgründen zugeordnet werden. Die Verweigerung des Militärdienstes kann allerdings auch aus Gründen erfolgen, die in den Verfolgungsgründen von Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. Art. 10 Statusrichtlinie keine Deckung finden. Sie kann u.a. durch die Furcht begründet sein, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt. Ginge man davon aus, dass die Verweigerung des Militärdienstes in jedem Fall mit einem der von der GFK vorgesehenen Verfolgungsgründe verknüpft ist, würde dies somit in Wirklichkeit darauf hinauslaufen, diesen Gründen weitere Verfolgungsgründe hinzuzufügen, was weder mit der GFK noch mit der Statusrichtlinie in Einklang stünde (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verweigerung des Militärdienstes in vielen Fällen etwa Ausdruck politischer Überzeugung, wobei beispielhaft die Ablehnung jeglicher Anwendung militärischer Gewalt oder die Opposition zur Politik oder den Methoden der Behörden des Herkunftslandes angeführt wird. In diesen Konstellationen können die Verfolgungshandlungen aufgrund der Verweigerung des Wehrdienstes den einschlägigen Verfolgungsgründen zugeordnet werden. Die Verweigerung des Militärdienstes kann allerdings auch aus Gründen erfolgen, die in den Verfolgungsgründen von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Artikel 10, Statusrichtlinie keine Deckung finden. Sie kann u.a. durch die Furcht begründet sein, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt. Ginge man davon aus, dass die Verweigerung des Militärdienstes in jedem Fall mit einem der von der GFK vorgesehenen Verfolgungsgründe verknüpft ist, würde dies somit in Wirklichkeit darauf hinauslaufen, diesen Gründen weitere Verfolgungsgründe hinzuzufügen, was weder mit der GFK noch mit der Statusrichtlinie in Einklang stünde (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Gegenständlich konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass er die Ableistung des Wehrdienstes ablehnt, weil er nicht für die syrische Regierung kämpfen will, weil diese seine Landsleute und das syrische Volk tötet. Damit ist die Verweigerung des Militärdienstes Ausdruck der politischen Überzeugung des Beschwerdeführers, die im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Ablehnung der durch die Streitkräfte bzw. die Regierung angewandten Methoden gründet. Gleichzeitig kann der Beschwerdeführer der Rekrutierung durch das syrische Regime im Fall einer Rückkehr in das unter Regierungskontrolle stehende Latakia nicht entgehen, nachdem Rekrutierungen Wehrpflichtiger im Regierungsgebiet den Länderberichten zufolge im Wesentlichen überall und insbesondere an Checkpoints erfolgen und der Beschwerdeführer wehrpflichtig ist und nicht mehr über einen Aufschub verfügt. Die belangte Behörde verweist den Beschwerdeführer in ihrer Beweiswürdigung auf die Möglichkeit des Freikaufs (AS 247). Grundsätzlich besteht für Auslandssyrer die Möglichkeit, sich durch Zahlung eines Wehrersatzgeldes vom Wehrdienst freizukaufen, wobei im Fall des Beschwerdeführers mit Blick auf seine Ausreise im Jahr 2021 mit einem Betrag von 8.000 bis 9.000 USD zu rechnen wäre. Zudem fallen zusätzlich Bestechungsgelder an sowie zusätzliche Gebühren für jedes Jahr, in dem der Beschwerdeführer (gegenständlich seit 2021) den Wehrdienst weder aufgeschoben noch sich zu diesem gemeldet hat. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat sich das Bundesverwaltungsgericht auch damit auseinanderzusetzen, ob es dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr nach Syrien tatsächlich möglich wäre, sich vom Wehrdienst freizukaufen (VfGH 13.06.2023, 588/2023).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat sich das Bundesverwaltungsgericht auch damit auseinanderzusetzen, ob es dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr nach Syrien tatsächlich möglich wäre, sich vom Wehrdienst freizukaufen (VfGH 13.06.2023, 588 aus 2023,). Gegenständlich ist nicht ersichtlich, dass die Bezahlung der Befreiungsgebühr für die Beschwerdeführer tatsächlich möglich ist. So bezieht der Beschwerdeführer im Bundesgebiet noch Grundversorgung und ist nicht zu erwarten, dass er in absehbarer Zeit über eine Arbeitsstelle verfügt, die ihm neben der Finanzierung seiner Lebenshaltungskosten auch die Bezahlung der Befreiungsgebühr zeitnah ermöglicht. Im Hinblick auf die Angehörigen des Beschwerdeführers ist ebenso nicht ersichtlich, dass diese über die erforderlichen Geldmittel verfügen. So ergibt sich zur allgemeinen sozioökonomischen Lage, dass 90 % der Bevölkerung in Armut lebt, 90 % aller Haushalte über die Hälfte ihres Jahreseinkommens für Lebensmittel ausgeben, 87 Prozent der Bevölkerung keinerlei Ersparnisse mehr haben, 71 Prozent der Haushalte haben sich seit 2019 weiter verschuldet haben und die humanitäre Lage im Nordosten Syriens besonders angespannt ist. Konkret die sechsköpfige im Herkunftsstaat verbliebene Familie des Beschwerdeführers lebt von der Pension des Vaters und dem Einkommen eines Bruders und sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aus einer ungewöhnlich wohlhabenden, von der katastrophalen humanitären Lage nicht betroffenen Familie stammt. Insbesondere dient die Befreiungsgebühr der syrischen Regierung gerade dazu, Devisen zu generieren. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zuvor den „Versöhnungsprozess“ zu durchlaufen und diverse Dokumente vorzulegen hätte. Insgesamt dauert der Prozess den Länderinformationen zufolge sehr lang und es müssen viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden. Im Ergebnis ist nicht ersichtlich, dass des dem Beschwerdeführer tatsächlich möglich ist, sich vom Wehrdienst freizukaufen. Nachdem dem Beschwerdeführer die tatsächliche Möglichkeit des Freikaufs nicht zur Verfügung steht, war auf sein Vorbringen, demzufolge er den Freikauf ablehnt, weil das Regime das Geld dafür verwende, Waffen zu kaufen und den Krieg zu finanzieren und dass er diese Unterstützung ablehne, nicht mehr einzugehen. Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Syrien von Seiten der syrischen Regierung Verfolgungshandlungen iSd Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie drohen, die mit dem Fluchtgrund der politischen Gesinnung verknüpft sind.Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Syrien von Seiten der syrischen Regierung Verfolgungshandlungen iSd Artikel 9, Absatz 2, Litera e, Statusrichtlinie drohen, die mit dem Fluchtgrund der politischen Gesinnung verknüpft sind. Dass der Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung durch den syrischen Staat den Schutz anderer Akteure in Anspruch nehmen könnte, ist nicht ersichtlich. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nach § 3 Abs. 1 Z 1 ivM § 11 AsylG 2005 ist für den Beschwerdeführer nicht verfügbar. Deren Annahme würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054).Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ivM Paragraph 11, AsylG 2005 ist für den Beschwerdeführer nicht verfügbar. Deren Annahme würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054). Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen

§ 3Abs. 3 Z 2 i

Vm § 6 AsylG 2005 sind im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen.Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, AsylG 2005 sind im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen. Im Ergebnis war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben, dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 festzustellen, dass ihm damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt. Im Ergebnis war der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben, dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festzustellen, dass ihm damit kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zukommt.

  1. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der unter
  2. Umfassend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (und des Verfassungsgerichtshofes) im Zusammenhang mit einer allfälligen Asylrelevanz der Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung. Ansonsten waren beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der unter
  3. Umfassend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (und des Verfassungsgerichtshofes) im Zusammenhang mit einer allfälligen Asylrelevanz der Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung. Ansonsten waren beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W102.2287913.1.00

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