RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2024 GeschäftszahlW105 2279925-1 Spruch, W105 2279925-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2023, Zahl: 1299744009/221990910, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2023, Zahl: 1299744009/221990910, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.05.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Gang des Verfahrensrömisch eins. Gang des Verfahrens 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 23.06.2022 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 25.06.2022 durchgeführten Erstbefragung gab er an, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre, Muslim schiitischer Ausrichtung und am 01.01.2005 geboren sei. Er habe im Herkunftsstaat eine Grundschule besucht und keine Berufsausbildung erhalten. Er habe Afghanistan verlassen, als er ca. 6 Jahre alt gewesen sei und habe mit seiner Familie dann im Iran gelebt. Den Iran habe er vor ca. 1,5 Jahren verlassen und sei dann über die Türkei, wo er 6 Monate gelebt habe, nach Griechenland gereist, wo er 10 Monate gelebt habe und von wo aus er in weiterer Folge nach Österreich gekommen sei. Seine Mutter und sein Bruder würden noch im Iran leben. Sein Vater sei verstorben. Ein Bruder lebe in Österreich. Zum Grund der Ausreise brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Familie, als er ca. 6 Jahre alt gewesen sei, den Iran verlassen habe. Er glaube, dass sein Vater und sein Bruder, der hier in Österreich lebe, in Afghanistan die Religion gewechselt hätten. Daher hätten sie Probleme bekommen und hätten sie deshalb in den Iran flüchten müssen. Den Iran habe er verlassen, weil er als Afghane dort keine Dokumente erhalten habe. Befragt zu seinen Befürchtungen für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan gab er an, dass er dort niemanden mehr habe. Ein seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgrund aufgetretener Zweifel hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums eingeholtes multifaktorielles medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung kam zum Ergebnis, dass eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung angenommen werden könne und das von ihm behauptete Lebensalter mit dem festgestellten höchstmöglichen Mindestalter nicht vereinbar wäre. Es wurde der XXXX als spätestmögliches Geburtsdatum festgestellt.Ein seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgrund aufgetretener Zweifel hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums eingeholtes multifaktorielles medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung kam zum Ergebnis, dass eine Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung angenommen werden könne und das von ihm behauptete Lebensalter mit dem festgestellten höchstmöglichen Mindestalter nicht vereinbar wäre. Es wurde der römisch 40 als spätestmögliches Geburtsdatum festgestellt. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 07.03.2023 gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der Erstbefragung nicht ausschließlich die Wahrheit gesagt habe. Damals sei er gefragt worden, welcher Religion er angehöre und habe er damals gesagt, dass er Moslem sei, obwohl er eigentlich Christ sei. In Afghanistan oder im Iran hätte er sich nicht getraut, zu sagen, dass er Christ sei und habe er sich darum auch hier gefürchtet. Befragt, ob er ansonsten bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe, gab er an, dass er auch gefragt worden sei, ob er in Afghanistan gefährdet sei. Wenn er Christ sei, sei er schon gefährdet. Er sei in Österreich zunächst 24 Stunden angehalten worden, weshalb er unter Druck gewesen sei und nicht die Wahrheit sagen habe können. Befragt zu seinen Ausreisegründen gab der Beschwerdeführer an, dass er 6 Jahre alt gewesen sei, als sie (aus Afghanistan) ausgereist seien. Er habe nur mitbekommen, dass sein Vater und sein Bruder zum Christentum konvertiert seien. Es sei in ihrem Heimatdorf schwierig für sie gewesen, deshalb hätten sie ausreisen müssen. Das habe er alles von seinem Vater erfahren. Er habe auch gesagt, dass sie umgebracht würden, wenn sie nach Afghanistan zurückgingen, weil man dort wüsste, dass sie Christen seien. Zudem würden sie in Afghanistan als Hazara unterdrückt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Die Behörde stellte die Herkunft und die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers gemäß seinen Angaben fest. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat einer persönlich gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Auch aus sonstigen Gründen habe eine Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden können. Aus der von ihm behaupteten Konversion zum Christentum ergebe sich bei einer etwaigen Rückkehr nach Afghanistan keine Bedrohungs- oder Verfolgungssituation für ihn. In der Beweiswürdigung führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er nicht selbst den Entschluss gefasst habe, sich dem christlichen Glauben zuzuwenden, sondern dass sein Vater damals beschlossen hätte, Afghanistan zu verlassen und ihm erst im Iran mitgeteilt hätte, dass sie nunmehr Christen seien. Allein aufgrund dieser Tatsache könne ursprünglich von keinem aus innerer Überzeugung erfolgten Glaubenswechsel ausgegangen werden. Seine eingeschränkten Kenntnisse zu seinem Glauben würden ausschließlich von seinem Vater stammen. Allein seine Angabe, dass die zehn Gebote dasselbe seien wie die Sakramente des katholischen Glaubens würde zeigen, dass er sich bis dato nicht aktiv mit seiner angeblichen Religionszugehörigkeit auseinandergesetzt habe. Auch wüsste der Beschwerdeführer bis heute nicht, ob seine angeblich ebenfalls konvertierten Familienangehörigen getauft seien, noch habe er im privaten Familienkreis christliche Feste begangen. Er habe weder in Afghanistan noch im Iran oder aktuell in Österreich je hinlänglich seinen christlichen Glauben praktiziert. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer noch in der Erstbefragung seinen angeblichen christlichen Glauben verleugnet und angegeben habe, dem Islam anzugehören. Auch dass er in Österreich seinen christlichen Glauben frei ausleben könnte, jedoch aktuell weder regelmäßig eine Kirche besuche noch regelmäßig bete, zeuge nicht von einem tatsächlichen Interesse am Christentum. Auch dass sein Bruder in Österreich seinen christlichen Glauben nunmehr aktiv auslebe, bedeute nicht, dass der Beschwerdeführer ebenso automatisch aus innerer Überzeugung gläubiger Christ sei. Er sei bis dato weder getauft noch habe er dem Islam endgültig den Rücken gekehrt, indem er aus dieser Glaubensgemeinschaft ausgetreten sei. In der Gesamtschau habe er keine persönliche Bedrohungs- und Verfolgungssituation in Afghanistan glaubhaft machen können. Die erfolgte Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer nicht über die notwendige Unterstützung verfügen würde, zumal seine Familienangehörigen im Iran leben würden.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 22.08.2023 ausgeführte Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie des christlichen Glaubens im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan systematischer Diskriminierung bis hin zur Gefahr der Ermordung durch die Taliban ausgesetzt sei. Er habe seinen christlichen Glauben in Österreich bisher nur eingeschränkt praktizieren können, da er einerseits der deutschen Sprache für die Gebete nicht ausreichend mächtig sei und es andererseits zu Streitigkeiten mit anderen Asylwerbern gekommen sei, da er nicht an den islamischen Gebeten teilnehmen habe wollen. Er sei insbesondere auch deshalb hierbei zurückhaltend, da im Zuge dieser Streitigkeiten auch bereits Anzeige bei der Polizei erstattet worden sei. Er wolle sich in nächster Zukunft taufen lassen. Die belangte Behörde sei ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, da diese bei Zweifeln hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers detailliertere Fragen stellen hätte müssen. Auch hätte sie Ermittlungen zur Situation von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara sowie von Christen in Afghanistan anstellen müssen. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 22.08.2023 ausgeführte Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie des christlichen Glaubens im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan systematischer Diskriminierung bis hin zur Gefahr der Ermordung durch die Taliban ausgesetzt sei. Er habe seinen christlichen Glauben in Österreich bisher nur eingeschränkt praktizieren können, da er einerseits der deutschen Sprache für die Gebete nicht ausreichend mächtig sei und es andererseits zu Streitigkeiten mit anderen Asylwerbern gekommen sei, da er nicht an den islamischen Gebeten teilnehmen habe wollen. Er sei insbesondere auch deshalb hierbei zurückhaltend, da im Zuge dieser Streitigkeiten auch bereits Anzeige bei der Polizei erstattet worden sei. Er wolle sich in nächster Zukunft taufen lassen. Die belangte Behörde sei ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht in ausreichendem Maße nachgekommen, da diese bei Zweifeln hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers detailliertere Fragen stellen hätte müssen. Auch hätte sie Ermittlungen zur Situation von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara sowie von Christen in Afghanistan anstellen müssen. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat am 22.05.2024 eine Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt, bei welcher der Beschwerdeführer zu seinen Verfolgungsbehauptungen einvernommen und die Situation in seinem Herkunftsstaat erörtert wurde. Das BFA hat keinen Vertreter entsandt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Seine Identität steht nicht fest. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf in der Provinz Ghazni geboren und lebte dort bis zu seinem etwa sechsten Lebensjahr, wo er mit seiner Familie in den Iran zog, von wo aus er schließlich nach Europa ausreiste, wo er am 23.06.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Mutter und ein Bruder des Beschwerdeführers leben im Iran. Sein Vater ist bereits verstorben. Ein Bruder des Beschwerdeführers ist in Österreich asylberechtigt. Diesem wurde der Flüchtlingsstatus mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2021, Zl. W109 2211534-1/20E, mit der Begründung gewährt, dass dieser sich aus tiefer, innerer Überzeugung vom Islam abgewandt und den inneren Entschluss gefasst habe, nach dem christlichen Glauben zu leben. Er sei zum altkatholischen Glauben konvertiert und bekenne sich offen zu diesem Entschluss. Im Herkunftsstaat wäre der Bruder des Beschwerdeführers daher Übergriffen von Privatpersonen sowie landesweit der strafrechtlichen Verfolgung durch den Staat bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt. Gegen den Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachtes der Körperverletzung seitens der zuständigen Landespolizeidirektion am XXXX ein Abschluss-Bericht an die zuständige Staatsanwaltschaft übermittelt. Eine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte bis dato nicht. Gegen den Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachtes der Körperverletzung seitens der zuständigen Landespolizeidirektion am römisch 40 ein Abschluss-Bericht an die zuständige Staatsanwaltschaft übermittelt. Eine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte bis dato nicht. 1.
- Zur behaupteten Verfolgungssituation: Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt noch hätte er dies im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Der Beschwerdeführer hat während seiner Aufenthalts in Österreich begonnen, sich mit dem Christentum zu beschäftigen. Der Beschwerdeführer besucht aktuell regelmäßig Gottesdienste der katholischen Kirche sowie seit Jänner 2024 den Vorbereitungskurs für die Taufe. Er wurde bis jetzt nicht getauft. Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat bzw. Iran in seinem familiären Umfeld nicht als schiitischer Moslem aufgewachsen und hat dort keine ausgeprägte religiöse Bindung zum Islam gehabt. Der Beschwerdeführer verfügt über kein tiefergehendes Wissen zum Christentum und konkret zum katholischen Glauben. Der Beschwerdeführer hat nicht aus innerer Überzeugung und als identitätsstiftende Merkmal seine frühere Religionszugehörigkeit aufgegeben. Ein Wechsel des Glaubens aus innerer Überzeugung liegt nicht vor und das Christentum ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden. Der Beschwerdeführer würde seinem Interesse für das Christentum im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht weiter nachkommen und würde eine etwaige christliche Glaubensüberzeugung im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht nach außen zur Schau tragen. Ihm droht in Afghanistan nicht die Gefahr, aufgrund eines (allenfalls unterstellten) Abfalls vom Islam bzw. einer Hinwendung zum Christentum Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und seiner religiösen Ausrichtung zum schiitischen Islam keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt und hätte auch im Falle einer Rückkehr deshalb keine Verfolgungsgefahr zu befürchten. Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthaltes in Europa oder wegen seiner Wertehaltung in Afghanistan keinen zu erwartenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine „westliche“ Lebenseinstellung des Beschwerdeführers vor, die ein wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist und die ihn in Afghanistan exponieren würde. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Sicherheitslage Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vgl. UNGA 2.9.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vgl. AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimroz - am 6.8.2021 (AAN 15.8.2021). Innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGA 2.9.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vgl. REU 16.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vgl. AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren war nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021).Mit April bzw. Mai 2021 nahmen die Kampfhandlungen zwischen Taliban und Regierungstruppen stark zu (RFE/RL 12.5.2021; vergleiche UNGA 2.9.2021). Laut Berichten war der Juni 2021 der bis dahin tödlichste Monat mit den meisten militärischen und zivilen Opfern seit 20 Jahren in Afghanistan (TN 1.7.2021; vergleiche AJ 2.7.2021). Gemäß einer Quelle veränderte sich die Lage seit der Einnahme der ersten Provinzhauptstadt durch die Taliban - Zaranj in Nimroz - am 6.8.2021 (AAN 15.8.2021). Innerhalb von zehn Tagen eroberten sie 33 der 34 afghanischen Provinzhauptstädte (UNGA 2.9.2021). Am 15.8.2021 floh Präsident Ashraf Ghani ins Ausland und die Taliban zogen kampflos in Kabul ein (ORF 16.8.2021; vergleiche REU 16.8.2021). Ein Bericht führt den Vormarsch der Taliban in erster Linie auf die Schwächung der Moral und des Zusammenhalts der Sicherheitskräfte und der politischen Führung der Regierung zurück (ICG 14.8.2021; vergleiche AAN 15.8.2021). Die Kapitulation so vieler Distrikte und städtischer Zentren war nicht unbedingt ein Zeichen für die Unterstützung der Taliban durch die Bevölkerung, sondern unterstreicht vielmehr die tiefe Entfremdung vieler lokaler Gemeinschaften von einer stark zentralisierten Regierung, die häufig von den Prioritäten ihrer ausländischen Geber beeinflusst wird (ICG 14.8.2021), auch wurde die weitverbreitete Korruption, beispielsweise unter den Sicherheitskräften, als ein Problem genannt (BBC 13.8.2021). Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 7.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021 (USDOS 12.4.2022a). So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGA 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGA 28.1.2022; vgl. UNAMA 7.2022). Für den Zeitraum zwischen 15.8.2021 und 15.6.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören (UNAMA 7.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vgl. DIS 12.2021).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen - mit weniger zivilen Opfern (UNGA 28.1.2022, vergleiche UNAMA 7.2022) und weniger sicherheitsrelevanten Vorfällen im restlichen Verlauf des Jahres 2021 (USDOS 12.4.2022a). So sind nach Angaben der UN konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) seit der Eroberung des Landes durch die Taliban deutlich zurückgegangen (UNGA 28.1.2022). Seit der Beendigung der Kämpfe zwischen den Taliban und den afghanischen Streitkräften hat sich auch die Zahl der zivilen Opfer erheblich verringert (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNAMA 7.2022). Für den Zeitraum zwischen 15.8.2021 und 15.6.2022 dokumentierte UNAMA 2.106 zivile Opfer, die überwiegend durch Angriffe mit IEDs, die dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) zugeschrieben werden, und durch nicht explodierte Sprengkörper (UXO) verursacht wurden. Des weiteren wurden 257 außergerichtliche Tötungen und 313 willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen festgestellt, die zu einem großen Teil ehemalige Angehörige der afghanischen Streitkräfte (ANDSF) und der ehemaligen Regierung betreffen, aber auch Personen, die beschuldigt werden, dem ISKP oder der National Resistance Front (NRF) anzugehören (UNAMA 7.2022). Insbesondere die ländlichen Gebiete sind sicherer geworden, und die Menschen können in Gegenden reisen, die in den letzten 15-20 Jahren als zu gefährlich oder unzugänglich galten, da sich die Sicherheit auf den Straßen durch den Rückgang der IEDs verbessert hat (NYT 15.9.2021; vergleiche DIS 12.2021). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend: 19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022) 1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022) 22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022) 17.8.2022 - 13.11.2022: 1,587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022) Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder (UNGA 28.1.2022) und verstärkten Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in 11 Provinzen zu operieren (UNGA 7.12.2022). So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vgl. AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vgl. AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vgl. KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vgl. 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022).Trotz des Rückgangs der Gewalt sahen sich die Taliban-Behörden mit mehreren Herausforderungen konfrontiert, darunter eine Zunahme der Angriffe auf deren Mitglieder (UNGA 28.1.2022) und verstärkten Aktivitäten der bewaffneten Opposition. UNAMA registrierte 22 bewaffnete Gruppen, die behaupten, in 11 Provinzen zu operieren (UNGA 7.12.2022). So kam es auch in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 zu Kämpfen zwischen NRF und den Taliban. Zusammenstöße gibt es in den Provinzen Panjsher (Afintl 15.8.2022; vergleiche AJ 14.9.2022, 8am 13.10.2022, AMU 13.12.2022), Takhar (8am 14.8.2022; vergleiche AaNe 21.8.2022, 8am 23.10.2022), Baghlan (8am 17.8.2022; vergleiche KP 21.8.2022, Afintl 12.12.2022), Khost (8am 13.8.2022), Kapisa (AaNe 24.8.2022; vergleiche 8am 21.11.2022a) und Badakhshan (Afintl 11.10.2022a; AMU 13.12.2022, Afintl 26.12.2022). Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 7.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (UNGA 14.9.2022; vgl. HRW 12.1.2023).Die Aktivitäten des ISKP haben sich seit der Machtübernahme der Taliban verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022) und auch wenn diese im Lauf des Jahres 2022 wieder abnahmen, so blieben die Opferzahlen weiterhin erheblich (UNGA 7.12.2022). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara sowie auf Hindus, Sikhs, Sufis aber auch die Taliban (UNGA 14.9.2022; vergleiche HRW 12.1.2023). Zu mehreren größeren Anschlägen gegen religiöse Ziele bekannte sich niemand, darunter ein Selbstmordattentat in der Gazargah-Moschee in Herat City am 2.9.2022, bei dem 20 Menschen getötet wurden, darunter ein pro-Taliban-Kleriker, und 22 weitere verletzt wurden; die Detonation eines improvisierten Sprengsatzes in Kabul am 23.9.2022, bei der vier Zivilisten getötet und 52 verwundet wurden; und ein Selbstmordattentat am 5.10.2022 in der Moschee des Innenministeriums, bei dem neun Menschen getötet und 30 verletzt wurden (UNGA 7.12.2022). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 79,7 % bzw. 70,7 % der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023). Religionsfreiheit Letzte Änderung: 21.03.2023 Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 29.12.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, AA 20.7.2022). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 29.12.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AA 20.7.2022; vgl. USCIRF 8.2022, USDOS 2.6.2022). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte (USDOS 2.6.2022).Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 10 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 29.12.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022, AA 20.7.2022). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 29.12.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Der letzte bislang in Afghanistan lebende Jude hat nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen (AA 20.7.2022; vergleiche USCIRF 8.2022, USDOS 2.6.2022). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte (USDOS 2.6.2022). Es existieren keine verlässlichen Schätzungen zur Größe der hauptsächlich in Kabul und Kandahar ansässigen Baha'i-Gemeinschaft in Afghanistan. Im Mai 2007 befand der Oberste Gerichtshof, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha'i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt (USDOS 2.6.2022). Baha'i gelten (vielen) Muslimen als Ungläubige, nicht (immer) jedoch als Konvertiten und wurden keines dieser beiden Vergehen angeklagt. Baha'i wie auch Christen leben weiterhin in ständiger Angst vor Enttarnung und zögern, ihre religiöse Identität zu offenbaren (USDOS 2.6.2022). Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 20.7.2022). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von Verfolgung durch die Taliban bedroht (USCIRF 8.2022). Ende 2021 haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören (RFE/RL 22.10.2021), die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten (FH 24.2.2022a; vgl. RFE/RL 22.10.2021). Trotz ständiger Versprechungen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, war die Taliban-De-facto-Regierung nicht in der Lage, religiöse Minderheiten vor Angriffen des Islamischen Staates Provinz Khorasan (ISKP) zu schützen und ihnen Sicherheit zu bieten. Während einige religiöse Minderheiten vom Aussterben bedroht sind, müssen andere aus Angst vor Repressalien ihren Glauben im Verborgenen ausüben. Obwohl sich die Taliban öffentlich zu Wandel und Inklusion bekennen, regieren sie Afghanistan weiterhin auf ähnliche Weise wie von 1996 bis 2001 (USCIRF 8.2022).Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 20.7.2022). Nach Angaben der US-Kommission für internationale Religionsfreiheit (USCIRF) sind Angehörige religiöser Gruppen auch weiterhin stark von Verfolgung durch die Taliban bedroht (USCIRF 8.2022). Ende 2021 haben auch Salafisten, die wie die Taliban Sunniten sind, jedoch der wahhabitischen Schule angehören (RFE/RL 22.10.2021), die Taliban beschuldigt, ihre Gotteshäuser zu schließen und ihre Mitglieder zu verhaften bzw. zu töten (FH 24.2.2022a; vergleiche RFE/RL 22.10.2021). Trotz ständiger Versprechungen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, war die Taliban-De-facto-Regierung nicht in der Lage, religiöse Minderheiten vor Angriffen des Islamischen Staates Provinz Khorasan (ISKP) zu schützen und ihnen Sicherheit zu bieten. Während einige religiöse Minderheiten vom Aussterben bedroht sind, müssen andere aus Angst vor Repressalien ihren Glauben im Verborgenen ausüben. Obwohl sich die Taliban öffentlich zu Wandel und Inklusion bekennen, regieren sie Afghanistan weiterhin auf ähnliche Weise wie von 1996 bis 2001 (USCIRF 8.2022). In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022b) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vgl. RFE/RL 19.1.2022b). Laut Meldungen vom 21.11.2022 haben die Taliban angekündigt, sich dem Thema für die Freitagspredigten in den Moscheen verstärkt zu widmen. Kein Vorbeter hat in Zukunft das Recht, eine Rede nach eigenem Ermessen zu halten, der Inhalt der Predigten soll mit der Ideologie der Taliban in Einklang stehen (8am 21.11.2022b). In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022b) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vergleiche RFE/RL 19.1.2022b). Laut Meldungen vom 21.11.2022 haben die Taliban angekündigt, sich dem Thema für die Freitagspredigten in den Moscheen verstärkt zu widmen. Kein Vorbeter hat in Zukunft das Recht, eine Rede nach eigenem Ermessen zu halten, der Inhalt der Predigten soll mit der Ideologie der Taliban in Einklang stehen (8am 21.11.2022b). APOSTASIE, BLASPHEMIE, KONVERSION Letzte Änderung: 10.03.2023 Es liegen keine zuverlässigen Schätzungen zur Anzahl der Christen in Afghanistan vor (USDOS 2.6.2022), jedoch liegen Schätzungen, wonach sich etwa 10.000 bis 12.000 Christen im Land befinden (USCIRF 8.2022; vgl. ICC 29.9.2021). Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 20.7.2022).Es liegen keine zuverlässigen Schätzungen zur Anzahl der Christen in Afghanistan vor (USDOS 2.6.2022), jedoch liegen Schätzungen, wonach sich etwa 10.000 bis 12.000 Christen im Land befinden (USCIRF 8.2022; vergleiche ICC 29.9.2021). Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 20.7.2022). Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi-Rechtsschule Apostasie. Wenn die Person ihren Übertritt vom Islam nicht innerhalb von drei Tagen widerruft, wird sie wegen Abtrünnigkeit bestraft. Proselytenmacherei, also der Versuch Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule, die vor Gericht gilt, ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren (USDOS 2.6.2022). Vor der Machtübernahme durch die Taliban berichteten christliche Vertreter, dass die öffentliche Meinung, wie sie in den sozialen Medien und anderswo zum Ausdruck kam, Konvertiten zum Christentum und der Idee christlicher Missionierung weiterhin feindselig gegenüberstand. Sie berichteten von Druck und Drohungen, vor allem vonseiten der Familie, dem Christentum abzuschwören und zum Islam zurückzukehren. Sie sagten, dass Christen aus Angst vor gesellschaftlicher Diskriminierung und Verfolgung weiterhin allein oder in kleinen Gemeinden, manchmal mit zehn oder weniger Personen, in Privathäusern beteten. Die Daten, Zeiten und Orte dieser Gottesdienste wurden häufig geändert, um nicht entdeckt zu werden. Öffentliche christliche Kirchen gibt es weiterhin nicht. Nach der Machtübernahme durch die Taliban berichten Christen über Razzien der Taliban in den Häusern christlicher Konvertiten, selbst nachdem diese aus dem Land geflohen oder ausgezogen waren. Christliche Quellen gaben an, dass die Machtübernahme durch die Taliban intolerante Verwandte ermutigt, ihnen Gewalt anzudrohen und die Konvertiten zu verraten, falls sie das Christentum weiter praktizierten (USDOS 2.6.2022). Führende Vertreter der christlichen Bevölkerung Afghanistans haben ihre tiefe Sorge um die Sicherheit und das Wohlergehen ihrer Gemeinschaft geäußert. Organisationen wie International Christian Concern und Open Doors USA berichten, dass die Christen in Afghanistan extrem bedroht sind und die Taliban von Tür zu Tür gehen, um sie aufzuspüren und jeden zu identifizieren, der vom Islam konvertiert ist (USCIRF 8.2022; vgl. ICC 15.8.2022, OpD 9.9.2021). Nach Angaben der Nichtregierungsorganisation International Christian Concern hat die Angst vor Bestrafung dazu geführt, dass sich christliche Konvertiten immer mehr verstecken (USDOS 2.6.2022; vgl.ICC o.D.).Vor der Machtübernahme durch die Taliban berichteten christliche Vertreter, dass die öffentliche Meinung, wie sie in den sozialen Medien und anderswo zum Ausdruck kam, Konvertiten zum Christentum und der Idee christlicher Missionierung weiterhin feindselig gegenüberstand. Sie berichteten von Druck und Drohungen, vor allem vonseiten der Familie, dem Christentum abzuschwören und zum Islam zurückzukehren. Sie sagten, dass Christen aus Angst vor gesellschaftlicher Diskriminierung und Verfolgung weiterhin allein oder in kleinen Gemeinden, manchmal mit zehn oder weniger Personen, in Privathäusern beteten. Die Daten, Zeiten und Orte dieser Gottesdienste wurden häufig geändert, um nicht entdeckt zu werden. Öffentliche christliche Kirchen gibt es weiterhin nicht. Nach der Machtübernahme durch die Taliban berichten Christen über Razzien der Taliban in den Häusern christlicher Konvertiten, selbst nachdem diese aus dem Land geflohen oder ausgezogen waren. Christliche Quellen gaben an, dass die Machtübernahme durch die Taliban intolerante Verwandte ermutigt, ihnen Gewalt anzudrohen und die Konvertiten zu verraten, falls sie das Christentum weiter praktizierten (USDOS 2.6.2022). Führende Vertreter der christlichen Bevölkerung Afghanistans haben ihre tiefe Sorge um die Sicherheit und das Wohlergehen ihrer Gemeinschaft geäußert. Organisationen wie International Christian Concern und Open Doors USA berichten, dass die Christen in Afghanistan extrem bedroht sind und die Taliban von Tür zu Tür gehen, um sie aufzuspüren und jeden zu identifizieren, der vom Islam konvertiert ist (USCIRF 8.2022; vergleiche ICC 15.8.2022, OpD 9.9.2021). Nach Angaben der Nichtregierungsorganisation International Christian Concern hat die Angst vor Bestrafung dazu geführt, dass sich christliche Konvertiten immer mehr verstecken (USDOS 2.6.2022; vgl.ICC o.D.). Quelle: Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan Version 9 Datum der Veröffentlichung: 21.03.2023 Individuals considered to have committed blasphemy and/or apostasy Last update: January 2023 This profile covers persons who are considered to have abandoned or renounced the religious belief or principles of Islam (apostasy), as well as persons considered to have spoken sacrilegiously about God or sacred things (blasphemy). It includes individuals who have converted to a new faith, based on their genuine inner belief (e.g. converts to Christianity), as well as those who disbelieve or lack belief in the existence of God (atheists). It can be noted that, often, the latter grounds would be invoked sur place (Article 5 QD). This profile covers persons who are considered to have abandoned or renounced the religious belief or principles of Islam (apostasy), as well as persons considered to have spoken sacrilegiously about God or sacred things (blasphemy). römisch eins t includes individuals who have converted to a new faith, based on their genuine inner belief (e.g. converts to Christianity), as well as those who disbelieve or lack belief in the existence of God (atheists). römisch eins t can be noted that, often, the latter grounds would be invoked sur place (Article 5 QD). COI summary The Taliban de facto government suspended the previous Islamic Republic of Afghanistan’s constitution and announced a review of the compliance of existing Afghan laws with sharia. However, as of early 2022, the applicable legal framework remained unclear [Security 2022, 1.2.3, p. 29]. Apostasy is a crime defined by sharia and includes conversion and proselytising to convince individuals to convert from Islam. Reportedly, ‘appropriate’ punishments for apostates in Sunni Hanafi jurisprudence are beheading for men and life imprisonment for women, unless the individual repents. Property may also be confiscated, and apostates can be prevented from inheriting property [Targeting 2022, 1.3.1, p. 42). The Taliban see those individuals who preach against them or contravene their interpretations of Islam as ‘apostates’ [Country Focus 2022, 1.4, pp. 25-28; Society-based targeting, 2.7, pp. 29-30; Anti-government elements, 2, pp. 16-19]. There is low societal tolerance in Afghanistan for criticism of Islam. Blasphemy was reportedly also a capital crime according to Sunni Hanafi jurisprudence and could include ‘anti-Islamic writings or speech’ [Targeting 2022, 1.3.1, p. 42]. Individuals who hold views that can be perceived as having fallen away from Islam, such as converts, atheists and secularists, cannot express their views or relationship to Islam openly, at the risk of sanctions or violence, including by their family. Such individuals must also appear outwardly Muslim and fulfil the behavioural religious and cultural expectations of their local environment, without this being a reflection of their inner conviction [Society-based targeting, 2.3, pp. 25-27; 2.4, pp. 27-28]. According to the ISKP, Muslim allies of the West, but also those individuals who practice forms of ‘impure’ Islam, which includes non-Sunnis and Sunnis who practice Sufism or mystical schools of Islam, can be defined as ‘apostates’ [Targeting 2022, 6.6.1, pp. 143-144, 149; Society-based targeting, 2.8, p. 30; Anti-government elements, 3, p. 29]. There has been an increasing number of Afghan converts to Christianity, but there had only been a few converts visible in the past decade in Afghanistan [Society-based targeting, 2.3, pp. 25-26]. One source pointed out that Afghans converting to Christianity were considered apostates and faced ostracization and the threat of honour killings by family and village members’ [Targeting 2022, 1.3.1, pp. 42-43]. Baha’i practitioners and converts to the faith have also been viewed as ‘infidels’ or ‘apostates’ [Targeting 2022, 6.6.2, p. 150; Society-based targeting, 2.5, p. 28]. Risk analysis Acts reported to be committed against individuals under this profile are of such severe nature that they amount to persecution (e.g. death penalty, killing, violent attacks). For individuals considered to have committed blasphemy and/or apostasy, including converts, well-founded fear of persecution would in general be substantiated. Quelle: UEAA: Country Guidance: Afghanistan Common January 2023 Lage der Hazara: In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vgl. CIA 29.12.2022). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 29.12.2022), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vergleiche CIA 29.12.2022). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vergleiche CIA 29.12.2022), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022). Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 20.7.2022). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 12.4.2022a). Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Minderheit sowie lediglich einen Vertreter der Hazara (AA 20.7.2022). Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Aber selbst auf lokaler Ebene werden Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind (AA 20.7.2022). So waren zum Beispiel am 20.12.2021 alle 34 Provinzgouverneure überwiegend Paschtunen, während andere ethnische Gruppen kaum vertreten waren (UNGA 28.1.2022). Darüber hinaus lässt sich keine klare, systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren (AA 20.7.2022). Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der afghanischen Bevölkerung aus (AA 20.7.2022; vgl. BAMF 5.2022). Die Mehrheit der Hazara lebt im Hazarajat (oder "Land der Hazara") (MRG 5.1.2022; vgl. EB o.D., BAMF 5.2022), das im zerklüfteten zentralen Bergland Afghanistans liegt und eine Fläche von etwa 50.000 Quadratkilometern umfasst. Die Region erstreckt sich auf die Provinzen Bamyan und Daikundi sowie mehrere angrenzende Distrikte in den Provinzen Ghazni, Uruzgan, (Maidan) Wardak, Parwan, Baghlan, Samangan und Sar-e Pul. Es gibt auch sunnitische Hazara-Gemeinschaften in den Provinzen Badghis, Ghor, Kunduz, Baghlan, Panjsher und anderen Gebieten im Nordosten Afghanistans (MRG 5.1.2022). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (JP o.D.; vgl. BAMF 5.2022), auch bekannt als Jaafari Schiiten (USDOS 2.6.2022). Eine Minderheit der Hazara ist ismailitisch (USDOS 2.6.2022; vgl. MRG 5.1.2022). Ismailitische Hazara leben in den Provinzen Parwan, Baghlan und Bamyan. Darüber hinaus sind sowohl schiitische als auch sunnitische Hazara in erheblicher Zahl in mehreren städtischen Zentren Afghanistans vertreten, darunter Kabul, Mazar-e Sharif und Herat (MRG 5.1.2022).Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der afghanischen Bevölkerung aus (AA 20.7.2022; vergleiche BAMF 5.2022). Die Mehrheit der Hazara lebt im Hazarajat (oder "Land der Hazara") (MRG 5.1.2022; vergleiche EB o.D., BAMF 5.2022), das im zerklüfteten zentralen Bergland Afghanistans liegt und eine Fläche von etwa 50.000 Quadratkilometern umfasst. Die Region erstreckt sich auf die Provinzen Bamyan und Daikundi sowie mehrere angrenzende Distrikte in den Provinzen Ghazni, Uruzgan, (Maidan) Wardak, Parwan, Baghlan, Samangan und Sar-e Pul. Es gibt auch sunnitische Hazara-Gemeinschaften in den Provinzen Badghis, Ghor, Kunduz, Baghlan, Panjsher und anderen Gebieten im Nordosten Afghanistans (MRG 5.1.2022). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (JP o.D.; vergleiche BAMF 5.2022), auch bekannt als Jaafari Schiiten (USDOS 2.6.2022). Eine Minderheit der Hazara ist ismailitisch (USDOS 2.6.2022; vergleiche MRG 5.1.2022). Ismailitische Hazara leben in den Provinzen Parwan, Baghlan und Bamyan. Darüber hinaus sind sowohl schiitische als auch sunnitische Hazara in erheblicher Zahl in mehreren städtischen Zentren Afghanistans vertreten, darunter Kabul, Mazar-e Sharif und Herat (MRG 5.1.2022). Nach ihrer Machtübernahme im August 2021 haben die Taliban insbesondere den Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht (AA 20.7.2022). Dennoch berichtete AI (Amnesty International) im Juli 2021 über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021b) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vgl. BBC 5.10.2021).Nach ihrer Machtübernahme im August 2021 haben die Taliban insbesondere den Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht (AA 20.7.2022). Dennoch berichtete AI (Amnesty International) im Juli 2021 über die Tötung von neun Angehörigen der Hazara in der Provinz Ghazni (AI 19.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021b) und im August 2021 sollen nach Angaben der NGO in der Provinz Daikundi 13 Angehörige der Hazara-Minderheit, darunter ein 17-jähriges Mädchen, von den Taliban getötet worden sein (AI 5.10.2021; vergleiche BBC 5.10.2021). Es gibt weiters Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh (HRW 22.10.2021). In der Provinz Daikundi sollen im September 2021 ca. 400 Hazara-Familien gewaltsam von ihrem Land vertrieben worden sein. Laut Erkenntnissen der UN konnten die meisten mittlerweile wieder zurückkehren (AA 20.7.2022). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober "Hunderte von Hazara-Familien", und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a). Nach Einschätzung von HRW beruht die Diskriminierung von Hazara bei illegaler Landnahme v. a. auf lokalen Konflikten, wird aber von der Taliban-Führung toleriert (AA 20.7.2022). So kam es auch im Frühjahr 2022 dazu, dass Hazara ihre Häuser nach Streitigkeiten mit Nomaden verlassen mussten (AAN 11.1.2023).Es gibt weiters Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen. Die Quellen verweisen auf Vertreibungen in Daikundi, Uruzgan, Kandahar, Helmand und Balkh (HRW 22.10.2021). In der Provinz Daikundi sollen im September 2021 ca. 400 Hazara-Familien gewaltsam von ihrem Land vertrieben worden sein. Laut Erkenntnissen der UN konnten die meisten mittlerweile wieder zurückkehren (AA 20.7.2022). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober "Hunderte von Hazara-Familien", und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a). Nach Einschätzung von HRW beruht die Diskriminierung von Hazara bei illegaler Landnahme v. a. auf lokalen Konflikten, wird aber von der Taliban-Führung toleriert (AA 20.7.2022). So kam es auch im Frühjahr 2022 dazu, dass Hazara ihre Häuser nach Streitigkeiten mit Nomaden verlassen mussten (AAN 11.1.2023). Auch sind Hazara weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden (AA 20.7.2022: vgl. HRW 25.10.2021). So kam es auch im Jahr 2022 zu Angriffen des ISKP, welche auf Hazara abgezielt haben (AA 20.7.2022; vgl. UNGA 14.9.2022, HRW 12.1.2023). Beispielsweise wurden bei einem Anschlag auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif im April 2022 mindestens 31 Menschen getötet (UNGA 15.6.2022; vgl. PAN 23.4.2022). Am 24.1.2022 wurden bei einem ISKP-Anschlag im Hazara-Viertel Haji Abbas in Herat sieben Menschen getötet und zehn Weitere verletzt (8am 24.1.2022; vgl. REU 23.1.2022). Ebenso in Herat kam es am 1.4.2022 im Hazara-Viertel Jebrail zu einem Bombenanschlag, bei dem 12 junge Männer getötet und 25 weitere verletzt wurden (8am 6.4.2022; vgl. TN 24.1.2023). Mindestens 26 junge Hazara wurden bei zwei Angriffen auf Bildungseinrichtungen in Kabul am 19.4.2022 getötet (8am 20.10.2022; vgl. AN 19.4.2022). Acht Menschen wurden im August in Kabul getötet, als eine Bombe in der Nähe einer schiitischen Moschee explodierte (VOA 5.8.2022; vgl. REU 5.8.2022).Auch sind Hazara weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden (AA 20.7.2022: vergleiche HRW 25.10.2021). So kam es auch im Jahr 2022 zu Angriffen des ISKP, welche auf Hazara abgezielt haben (AA 20.7.2022; vergleiche UNGA 14.9.2022, HRW 12.1.2023). Beispielsweise wurden bei einem Anschlag auf eine schiitische Moschee in Mazar-e Sharif im April 2022 mindestens 31 Menschen getötet (UNGA 15.6.2022; vergleiche PAN 23.4.2022). Am 24.1.2022 wurden bei einem ISKP-Anschlag im Hazara-Viertel Haji Abbas in Herat sieben Menschen getötet und zehn Weitere verletzt (8am 24.1.2022; vergleiche REU 23.1.2022). Ebenso in Herat kam es am 1.4.2022 im Hazara-Viertel Jebrail zu einem Bombenanschlag, bei dem 12 junge Männer getötet und 25 weitere verletzt wurden (8am 6.4.2022; vergleiche TN 24.1.2023). Mindestens 26 junge Hazara wurden bei zwei Angriffen auf Bildungseinrichtungen in Kabul am 19.4.2022 getötet (8am 20.10.2022; vergleiche AN 19.4.2022). Acht Menschen wurden im August in Kabul getötet, als eine Bombe in der Nähe einer schiitischen Moschee explodierte (VOA 5.8.2022; vergleiche REU 5.8.2022). (Quelle: Länderinformationen aus dem COI-CMS der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 9, 21.3.2023)
- Hazaras, who are overwhelmingly Shia, are historically one of the most severely persecuted groups in Afghanistan. They are subjected to multiple forms of discrimination, affecting a broad spectrum of human rights, including economic, social and cultural rights. The Taliban have appointed Pashtuns to senior positions in government structures in Hazaradominated provinces, forcibly evicted Hazaras from their homes without adequate prior notice and imposed religious taxation contrary to Shia principles. There are reports of arbitrary arrests, torture and other ill-treatment, summary executions and enforced disappearances. There are also reports of an increase in inflammatory speech, both online and in some mosques during Friday prayers, including calls for Hazaras to be killed. The Special Rapporteur has received submissions and representations from Hazaras regarding their ill-treatment and exclusion.
- In May, the Special Rapporteur visited the Se Dokan Mosque in Mazar-e Sharif and the Sayed ul Shuhada and Abdul Rahman Shahid schools in Dasht-e Barchi, Kabul, all of which were attacked by ISIS-KP in 2021 and
- The attack on Sayed ul Shuhada school on 8 May 2021 killed 85 people, most of them Hazara schoolgirls aged between 11 and
- One survivor told the Special Rapporteur: “We had finished school and were going home, and suddenly I heard an explosion, I fell to the floor, my ears were hurting, then I realized that I was bleeding, and I saw my friends not moving, I cried. I did not see anything, I only heard screams. I tried to find my way out when the second bombing took place. I will never forget this day. I was scared to go to school for a long time. Why can’t we just be left alone to learn, we are children and we have never hurt anyone.”
- In May, the Special Rapporteur visited the Se Dokan Mosque in Mazar-e Sharif and the Sayed ul Shuhada and Abdul Rahman Shahid schools in Dasht-e Barchi, Kabul, all of which were attacked by ISIS-KP in 2021 and
- The attack on Sayed ul Shuhada school on 8 May 2021 killed 85 people, most of them Hazara schoolgirls aged between 11 and
- One survivor told the Special Rapporteur: “We had finished school and were going home, and suddenly römisch eins heard an explosion, römisch eins fell to the floor, my ears were hurting, then römisch eins realized that römisch eins was bleeding, and römisch eins saw my friends not moving, römisch eins cried. römisch eins did not see anything, römisch eins only heard screams. römisch eins tried to find my way out when the second bombing took place. römisch eins will never forget this day. römisch eins was scared to go to school for a long time. Why can’t we just be left alone to learn, we are children and we have never hurt anyone.”
- These attacks, frequently claimed by ISIL-K, and the historical persecution of Hazaras and other minorities noted above, appear to be systematic in nature and reflect elements of an organizational policy, thus bearing hallmarks of international crimes, including crimes against humanity. The de facto authorities have a duty to protect the whole population of Afghanistan. This includes safeguarding schools, places of worship and other locations frequented by of ethno-religious minorities against attacks. …
- The current administration lacks religious and ethnic diversity. Except for a couple of senior posts granted to ethnic Hazaras, which appear symbolic in nature, religious and ethnic minorities are absent from the administration and decision-making processes. During the previous administration, Hazaras were represented in senior positions all three branches of the Government, including at the vice-presidential level. Sikhs and Hindus had representatives in the legislative bodies, enabling them to participate in political and decisionmaking processes. Experiences elsewhere have shown that durable peace and reconciliation requires an inclusive administration, represented by all political, religious and ethnic groups. Quelle: Human Rights Council Situation of human rights in Afghanistan Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Afghanistan,
- September 2022)
- Historically, ethnic and religious minorities in Afghanistan have experienced marginalization and violence, with no acknowledgement or accountability for their suffering. The Hazara, a majority Shia people, have endured the most violence and prejudice of any ethnic group in Afghanistan. Rival factions that fought during the occupation by the forces of the former Soviet Union and militias ushered in a civil war along ethnic and religious lines for control of territory. This included all factions – collectively referred to as the mujahidin – belonging to Pashtun, Tajik, Hazara and Uzbek ethnic groups and to both the Shia and Sunni sects of Islam. In February 1993, forces of Ahmad Shah Masoud (predominantly Tajik Sunni) and the Ittehad-e-Islami alliance (predominantly Pashtun Sunni) slaughtered hundreds of Hazara people in the Afshar neighbourhood in western Kabul. Similarly, heavy fighting between the Wahdat party (predominantly Hazara Shia) and forces of the Ittehad-e Islami alliance in the west of Kabul caused heavy casualties and widespread destruction of civilian homes. Militias from all ethnic groups, including Tajik, Hazara, Pashtun and Uzbek, targeted women and girls from rival ethnic factions, committing gang rape at gunpoint and other sexual and gender-based crimes across Afghanistan. …
- The Special Rapporteur is deeply concerned about continued threats and attacks, both physical and verbal, against religious minorities, including the Hazara Shia and other Shia Muslims, and against Sikh and Sufi groups. From 30 August 2021 to 30 September 2022, in 22 recorded attacks against civilians, at least 334 were killed and 631 injured. Of that number, 16 attacks, including three against educational facilities, targeted the Hazara population specifically. On 30 September 2022, an attack against the Kaaj Educational Centre in the Dasht-e-Barchi area of Kabul claimed the lives of 54 individuals and injured another
- Most of the victims, 51 out of the 54 killed, were young women and girls between the ages of 14 and 22 who were studying for the university entrance examination.
- In October, the Special Rapporteur met with the victims and families of victims of the attack on the Kaaj Centre, who informed him that de facto security officials had mistreated and used derogatory language against the families of victims of the attack. Moreover, it was reported that it took one hour for ambulances to arrive and families were not allowed to see their children at the scene. Some family members were physically assaulted and humiliated by the de facto authorities, while being denied access to hospitals to find their loved ones, donate blood, transport the victims to the hospital or retrieve the remains of the deceased. Journalists were prevented from covering the incident at the site and from visiting the hospitals. Similarly, the family members of the victims were told by Taliban authorities not to talk to the media. Moreover, the Special Rapporteur received reports from numerous sources reporting that the Taliban expelled 30 Hazara women from Kabul University who were among 60 Hazara women who intended to stage a protest about the attack.
- In the past, the Islamic State in Iraq and the Levant-Khorasan (ISIL-K) has claimed responsibility for similar attacks, however, to date, no one has claimed responsibility for the attack and there is no information about an investigation by the de facto authorities. Despite this, on 22 October 2022, the de facto authorities announced they had identified and put to death six people suspected of being members of ISIL-K and of being responsible for numerous terrorist attacks, including the attack on the Kaaj Educational Centre.
- As noted in his previous report, this type of attack seems to be widespread and systematic and bears the hallmarks of international crimes. The Special Rapporteur learned during his visit in October that on numerous occasions Hazara elders, representatives and civil society activists have requested protection from the de facto authorities, including protection of educational centres, but the authorities have not responded cooperatively. Educational centres were issued licences for weapons during the previous administration to protect themselves, but the de facto authorities have since collected those weapons without providing alternative means of security. The Special Rapporteur acknowledges the counter-terrorism efforts by the de facto authorities against ISIL-K, which indicate that they have the capacity to undertake intelligence and investigative work and should be capable of bringing those they believe responsible to justice through the holding of trials that meet international standards.
- On 25 November, reports emerged from the Nili district of Daikundi Province, confirmed by the United Nations Children’s Fund, about the extrajudicial killings, allegedly by Taliban forces, of at least eight Hazara civilians, including four boys between the ages of 1 and
- Six relatives of the victims are still reported to be in the custody of the de facto authorities under worrying conditions. In addition, signs of torture and lethal force were visible on the bodies of the deceased. The spokesperson for the de facto Ministry of Internal Affairs stated that those killed were armed rebels and denied the killing of children. On 8 December, 21 residents of the Ishtarlay district, Daikundi Province, were arrested, detained and tortured because their relatives had served under the previous regime and they possessed weapons. To secure their release, relatives, who were not in possession of any weapons, were forced to buy weapons at a cost of up to $1,000 to give to the Taliban. …
- In other situations, reports indicate that forces associated with the de facto authorities have ordered many Hazaras and other locals to leave their homes and farms, frequently with only a few days’ notice and without giving them the chance to assert their legal rights to the property. At least 2,800 Hazara residents were forcibly displaced from 15 villages in Daikundi and Uruzgan Provinces in September 2021 alone. When representatives of the communities demanded an investigation, they were arrested. On 19 December 2022, residents of Sar-e-Pol Province staged a protest against their forced eviction and the seizure of 6,000 jerib of land in eight villages by the Taliban. Residents, who are mostly Uzbeks and Tajiks, were reportedly threatened with a military response if they did not follow orders. (Quelle: Human Rights Council Situation of human rights in Afghanistan Report of the Special Rapporteur on the situation of human rights in Afghanistan, Richard Bennett,
- Februar 2023) Human Rights Watch (HRW) zufolge bekannte sich der ISKP im Jahr 2022 zu einer Reihe von Angriffen auf Hazara, die zu insgesamt mindestens 700 Toten und Verletzten führten (HRW,
- Jänner 2023). AAN führte in einem Bericht vom Februar 2023 an, dass die öffentlichen Äußerungen der Taliban gegenüber Schiit·innen und Hazara bislang weitgehend versöhnlich waren, da die Taliban versuchten, ihre Kontrolle zu etablieren. Den Worten seien jedoch bisher keine positiven Taten gefolgt (AAN, Februar 2023, S. 2). Dem UNO-Menschenrechtsrat zufolge gab es einen Anstieg bei Hassreden gegen Hazara, sowohl online als auch in manchen Moscheen im Zuge des Freitagsgebets, inklusive Aufforderungen Hazara zu töten (HRC,
- September 2022, S. 10). Das DIS führte im Dezember 2021 unter Bezugnahme auf zwei Expertengespräche an, dass die Hazara in Afghanistan seit der Machtübernahme durch die Taliban beim Zugang zum Rechtssystem und zu Ressourcen diskriminiert werden (DIS, Dezember 2021, S. 28). Die schiitische Hazara-Gemeinschaft im Westen der Stadt Kabul, insbesondere im Viertel Dasht-e Barchi, ist seit 2016 verstärkt das Ziel einiger der tödlichsten Anschläge in der Stadt, schildert ein AAN-Artikel vom
- Jänner
- Hazara und Schiit·innen wurden aber auch in anderen Teilen Afghanistans angegriffen. Nach der Machtübernahme der Taliban im August setzten Angriffe auf das Viertel für eine kurze Zeit aus. Doch danach wurde es wieder Ziel einer neuen Serie von Attentaten und Bombenanschlägen, weshalb die Angehörigen der Hazara-Volksgruppe und schiitische Muslim·innen dort besonders gefährdet sind, Opfer einer anhaltenden Serie gezielter Tötungen zu werden (AAN,
- Jänner 2022). UNAMA berichtete im Juli 2022, dass zwischen August 2021 und Juni 2022 IED-Anschläge auf nicht-militärische Ziele wie Moscheen, öffentliche Parks, Schulen und öffentliche Verkehrsmittel am meisten zum Leid der Zivilbevölkerung beitrugen. In vielen dieser Fälle, von denen die meisten vom ISKP beansprucht oder ihm zugeschrieben wurden, waren ethnische und/oder religiöse Minderheiten - insbesondere Hazara-Schiit·innen, schiitische Muslim·innen im Allgemeinen und Sufi-Muslim·innen - das Ziel der Anschläge (UNAMA, Juli 2022, S. 10-11). Bei einer vom DRC veranstalteten Konferenz im Dezember 2022 zur Lage in Afghanistan berichtete der Afghanistan-Experte Ehsan Qaane, dass die Taliban versuchen, zu vermitteln, dass sie für den Schutz gefährdeter Gruppen sorgen. Sie hätten verschiedenen Medien gegenüber Angriffe auf Schiit·innen verurteilt und ihre Schutzverantwortung gegenüber dieser Gruppe betont. In der Realität gibt es laut Qaane jedoch in den von Hazara bewohnten Gegenden nicht viele Sicherheitsvorkehrungen und keinen Schutz (DRC,
- Dezember 2022, S. 31). Qaane berichtete weiters, dass Massentötungen von Hazara in Afghanistan nicht nur durch den ISKP, sondern auch durch die Taliban erfolgten. Er nannte den Fall einer neunköpfigen Familie in Daikundi, die wenige Tage zuvor unter dem Vorwurf einer vermeintlichen NRF-Mitgliedschaft von den Taliban, einschließlich dreier Kinder und einer Frau, getötet worden war, als Beispiel. Im Juni 2022 ereilte laut Qaane eine mindestens sechsköpfige Familie in Ghor das gleiche Schicksal. Qaane zufolge scheinen derlei Vorfälle im Einklang mit der Taliban-Politik zu stehen und daher systematischer Natur zu sein. Laut dem Experten könnten Vorfälle dieser Art den Grad von Verbrechen gegen die Menschlichkeit erreichen (DRC,
- Dezember 2022, S. 33). Das Congressional Research Service (CRS) des US-amerikanischen Kongresses hält in einem Bericht vom Mai 2017 fest, dass ein Ableger der Gruppe Islamischer Staat seit Mitte 2014 in Afghanistan aktiv ist. Der Ableger heißt Islamischer Staat in der Provinz Khorasan (ISKP), wird häufig aber auch als Islamischer Staat vom Irak und der Levante-Khorasan, ISIL-K, bezeichnet (CRS,
- Mai 2017, S. 20). Der ISKP stellt HRW zufolge für bestimmte Bevölkerungsgruppen, etwa Angehörige der Hazara, eine ernsthafte Bedrohung dar. Seit etwa 2015 begann der ISKP insbesondere in schiitischen Vierteln Moscheen, Krankenhäuser, Schulen und andere zivile Einrichtungen anzugreifen. Bei den Angriffen wurden mindestens 1.500 Zivilistinnen getötet und tausende weitere verletzt. Die Angriffe fanden unter anderem in Kabul, Dschalalabad und Herat statt. Der ISKP griff in der Vergangenheit auch Journalistinnen, zivilgesellschaftliche Aktivist·innen, Gesundheitspersonal und insbesondere Mädchenschulen an. Seit 2020 ist ein Anstieg der Angriffe zu beobachten (HRW,
- Oktober 2021). Bei einem Selbstmordanschlag auf eine schiitische Moschee am
- Oktober 2021 in der Stadt Kandahar (CSW,
- Oktober 2021) ließ der ISKP verlautbaren, dass Schiitinnen in ihren Häusern und Gemeinden angegriffen werden würden und dass diese Angriffe „vom Abschlagen des Kopfes bis zum Zerstückeln von Gliedmaßen reichen werden“ (HRW,
- Oktober 2021). Das BAMF berichtete im Oktober 2022 zum ISKP Folgendes: „Seit der Machtübernahme der Taliban Mitte August 2021 ist der Islamische Staat der Provinz Khorasan (ISKP) aus verschiedenen Gründen in Afghanistan wieder erstarkt […] Zur Erstarkung des ISKP beigetragen hat unter anderem, dass viele ISKP-Kämpfer aus Gefängnissen befreit wurden (durch den ISKP, aber auch die Taliban) und dass nach der Machtübernahme nicht alle Taliban gleichermaßen am Gewinn beteiligt wurden und sich deshalb teilweise dem ISKP anschlossen. Auch Soldaten der ehemaligen afghanischen Armee sind zum ISKP übergelaufen, um nun weiter die Taliban zu bekämpfen. Die Taliban sind nicht in der Lage den ISKP an kleineren und größeren landesweiten Anschlägen (vor allem gegen die schiitische Minderheit der Hazara) zu hindern. Es kam zwar auch vor, dass die Taliban versucht haben, den ISKP gegen einen abtrünnigen Hazara-Kommandeur zu instrumentalisieren. Dennoch verfolgen die Taliban den ISKP rigoros, da sie neben sich keinen Kontrahenten zu ihrem Machtanspruch dulden. Nach einer dreitägigen Klerikerversammlung in Kabul wurde der ISKP in einem Erlass am 02.07.22 als „korrupte Sekte“ deklariert und der afghanischen Bevölkerung jeglicher Kontakt zu ihm verboten.” (BAMF, Oktober 2022, S. 1) Laut einem Bericht des UNO-Sicherheitsrats vom Februar 2023, blieb der ISKP in Afghanistan der Hauptantagonist der Taliban und demonstrierte seine Fähigkeit, Operationen in unterschiedlichen Regionen durchzuführen (UNSC,
- Februar 2023, S. 2). (Quelle: ACCORD Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, 17.05.2023) Weitere Profile mit einem seit dem
- August 2021 erhöhten Schutzbedarf
- Basierend auf verfügbaren Berichten über weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan, darunter Berichte, die UNHCR im Rahmen seines breiten Monitoring-Programms von auf der Flucht und bereits im Ausland befindlichen Afghaninnen und Afghanen erhalten hat, werden viele Afghaninnen und Afghanen einen internationalen Schutzbedarf haben. Wie in den untenstehenden Absätzen 20-25 beschrieben, unterliegt die Informationsbeschaffung in Afghanistan ernsthaften Einschränkungen, die es schwierig machen, ein umfassendes Verständnis für die Behandlung von Afghaninnen und Afghanen mit verschiedenen Profilen in ganz Afghanistan zu erlangen. UNHCR ist jedoch besorgt über einen Anstieg des Bedarfes an internationalem Flüchtlingsschutz für aus Afghanistan fliehende Personen seit der Machtübernahme durch die Taliban. Neben der oben beschriebenen Situation von Frauen und Mädchen, zählen zu den Profilen mit einem seit dem
- August 2021 erhöhten Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz: … (iv) Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, einschließlich Hazaras; Im September 2022 äußerte der Sonderberichterstatter zur Menschenrechtslage in Afghanistan, dass die Angriffe auf Hazaras, zu denen sich regelmäßig ISIS-K bekenne, sowie die oben erwähnte historische Verfolgung der Hazaras und anderer Minderheiten systematisch erscheine und Elemente einer organisatorischen Politik widerspiegle und damit Kennzeichen von internationalen Verbrechen aufweise, einschließlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit. UN General Assembly, Situation of Human Rights in Afghanistan,
- September 2022, A/HRC/51/6, www.ecoi.net/en/file/local/2078445/G2248343.pdf, Rn.
- Ein Bericht der Hazara Inquiry aus September 2022, eine gemeinsame und überparteiliche Initiative von Mitgliedern beider Kammern des britischen Parlamentes mit Unterstützung von Expertinnen und Experten mit einem Schwerpunkt auf der Situation der Hazaras in Afghanistan seit 2021, stellte fest, dass die Hazaras als religiöse und ethnische Minderheit in Afghanistan einem ernsthaften Risiko des Völkermordes durch die Taliban und ISIS-K ausgesetzt seien. Hazara Inquiry, The Situation of the Hazara in Afghanistan,
- September 2022, www.hazarainquiry.com/. Am
- August 2022 äußerte die Unabhängige Afghanische Menschenrechtskommission, dass vulnerable und marginalisierte schiitische Hazara-Bevölkerungsteile im vergangenen Jahr nicht nur ihren Status als Staatsangehörige in den Augen der Machthabenden verloren hätten, sondern auch einem deutlichen, ernsthaften und schrecklichen Genozid ausgesetzt gewesen seien. Mitglieder der afghanischen Sikh und Hindu Gemeinden seien gezwungen gewesen, ihr Heimatland zu verlassen. Mitglieder des Achakzai-Stammes seien in den südwestlichen Provinzen des Landes aus verschiedenen Gründen im großen Ausmaß Schadenszufügung und Belästigungen ausgesetzt gewesen. AIHRC, Analysis and Assessment of International Human Rights and Humanitarian Law Situation Following Taliban's Retake of Afghanistan,
- August 2022, www.aihrc.org.af/home/annual-reports/
- S. auch, Ehsan Qaane. “The Situation of Marginalised Groups Including Hazaras”, in: Danish Refugee Council, Afghanistan Conference; The Human Rights Situation after August 2021,
- Dezember 2022, https://asyl.drc.ngo/media/13vhsflb/drc-afghanistan-conference-report-28nov2022.pdf, S. 27-37; National Geographic, Hazara in Afghanistan: Neues Kapitel der Angst,
- Dezember 2022, www.nationalgeographic.de/geschichte-und-kultur/2022/11/hazara-voelkermord-afghanistan-verfolgung-minderheit; Barnett R. Rubin, Afghanistan Under the Taliban: Findings on the Current Situation,
- Oktober 2022, www.stimson.org/2022/afghanistanunder-the-taliban-findings-on-the-current-situation/; Atalayar, Afghanistan: Hazaras Fear a New Genocide by the Taliban,
- Oktober 2022, https://atalayar.com/en/content/afghanistan-hazaras-fear-new-genocide-taliban; Program on Extremism at George Washington University, The Risks Facing Hazaras in Taliban-Ruled Afghanistan,
- März 2022, https://extremism.gwu.edu/risks-facing-hazaras-taliban-ruled-afghanistan. (Quelle: UNHCR LEITLINIEN ZUM INTERNATIONALEN SCHUTZBEDARF VON PERSONEN, DIE AUS AFGHANISTAN FLIEHEN – UPDATE I Februar 2023)(Quelle: UNHCR LEITLINIEN ZUM INTERNATIONALEN SCHUTZBEDARF VON PERSONEN, DIE AUS AFGHANISTAN FLIEHEN – UPDATE römisch eins Februar 2023) Rückkehr Letzte Änderung: 15.03.2023 Im Jahr 2022 kehrten laut UNHCR mit Stand Dezember, 6.148 Flüchtlinge freiwillig nach Afghanistan zurück, wobei 94 % aus Pakistan kamen. Der Rest kehrte aus Iran, Russland, Tadschikistan oder Aserbaidschan zurück. Als Hauptgründe für ihre Rückkehr werden die hohen Lebenshaltungskosten und der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in den Aufnahmeländern sowie der Wunsch, wieder mit ihrer Familie zusammenzukommen, und die empfundene bessere Sicherheitslage in Afghanistan genannt (UNHCR 4.12.2022). Nach Angaben von UNHCR befinden sich Rückkehrende aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf).Die Taliban haben in öffentlichen Verlautbarungen im Ausland lebende Afghaninnen und Afghanen aufgefordert, nach Afghanistan zurückzukehren. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten Taliban-Vertreter bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. Angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräterinnen und Verräter am Islam und an Afghanistan seien. Auch in den Sozialen Medien werden diese immer wieder als Verräter bzw. „verwestlicht“ bezeichnet, die aufgrund ihrer Ablehnung für „islamische Werte“ ins Ausland gegangen seien. Nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen sind aus Europa Rückkehrende sowie Personen, die mit dem (westlichen) Ausland assoziiert werden, unmittelbar bedroht (AA 20.7.2022). Rückkehrende dürften nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern. Die Taliban haben internationale Organisationen der humanitären Hilfe um Unterstützung bei der Versorgung und Umsiedlung Binnenvertriebener gebeten, die selbst in der Regel nicht über ausreichend Mittel zur Rückkehr verfügen (AA 20.7.2022). Eine Studie von IOM, bei der Afghanen interviewt wurden, die zwischen Jänner 2018 und Juli 2021 aus der Türkei oder der EU nach Afghanistan zurückkehrten, berichtet, dass die Rückkehrer weiterhin mit erheblichen wirtschaftlichen und ernährungsbedingten Herausforderungen konfrontiert sind. Der größte Anteil der Befragten (45 %) gab an, arbeitslos zu sein, während 40 % sagten, sie arbeiteten für einen Tageslohn und fast 90 % der Befragten gaben an, dass sich ihre wirtschaftliche Situation im ersten Halbjahr 2022 verschlechtert habe (IOM 5.9.2022). IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden (IOM 12.1.2023). Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, "eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (IOM 12.1.2023).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden (IOM 12.1.2023). Das Reintegrations- und Entwicklungshilfeprojekt (RADA), welches 2017 ins Leben gerufen wurde, hat das Ziel, "eine geordnete, sichere, regelmäßige und verantwortungsvolle Migration und Mobilität von Menschen zu erleichtern, unter anderem durch die Umsetzung geplanter und gut verwalteter Maßnahmen". Es unterstützt Gemeinden mit einer hohen Anzahl an Rückkehrern durch Projekte wie den Bau von Bewässerungskanälen. Die Beratungstätigkeit des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung (MoRR) durch IOM wurde mit der Machtübernahme der Taliban eingestellt. Auch ist die Bereitstellung von sofortiger Aufnahmeunterstützung am Flughafen Kabul derzeit ausgesetzt (IOM 12.1.2023). Am 30.8.2021 gab Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid in einem Interview an, dass viele aus Angst aufgrund von Propaganda aus Afghanistan ausgereist wären und die Taliban seien nicht glücklich darüber, dass Menschen Afghanistan verlassen, obwohl jeder, der über Dokumente verfüge, zur Ausreise berechtigt sein sollte. Auf die Frage, ob afghanische Asylwerber in Deutschland oder Österreich mit abgelehnten Asylanträgen, die möglicherweise auch Straftaten begangen haben, wieder aufgenommen würden, antwortete Mujahid, dass sie aufgenommen würden, wenn sie abgeschoben und einem Gericht zur Entscheidung über das weitere Vorgehen vorgeführt würden (KrZ 30.8.2021). Es war nicht klar, ob sich Mujahid mit dieser Aussage auf Rückkehrer im Allgemeinen oder nur auf Rückkehrer bezog, die Straftaten begangen haben (EASO 1.1.2022). Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 20.7.2022). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum Delawar ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 20.7.2022). Einem afghanischen Menschenrechtsexperten zufolge gab es unter Taliban-Sympathisanten und einigen Taliban-Segmenten ein negatives Bild von Afghanen, die Afghanistan verlassen hatten. Menschen, die Afghanistan verlassen hatten, würden als Personen angesehen, die keine islamischen Werte vertraten oder auf der Flucht vor Dingen seien, die sie getan haben. Auf der anderen Seite haben die Taliban den Pässen für afghanische Arbeiter, die im Ausland arbeiten, Vorrang eingeräumt, da dies ein Einkommen für das Land bedeuten würde. Auf einer Ebene mögen die Taliban also den wirtschaftlichen Aspekt verstehen, aber sie wissen auch, dass viele derjenigen Afghanen, die ins Ausland gehen, nicht mit ihnen einverstanden sind. Ein afghanischer Rechtsprofessor beschrieb zwei Darstellungen der Taliban über Personen, die Afghanistan verlassen, um in westlichen Ländern zu leben. Einerseits jene, die Afghanistan aufgrund von Armut, nicht aus Angst vor den Taliban, verlassen und auf eine bessere wirtschaftliche Lage in westlichen Ländern hoffen. Die andere Darstellung bezog sich auf die "Eliten" die das Land verließen. Sie würden nicht als "Afghanen", sondern als korrupte "Marionetten" der "Besatzung" angesehen, die sich gegen die Bevölkerung stellten. Dieses Narrativ könnte beispielsweise auch Aktivisten, Medienschaffende und Intellektuelle einschließen und nicht nur ehemalige Regierungsbeamte. Der Quelle zufolge sagten die Taliban oft, dass ein "guter Muslim" nicht gehen würde und dass viele, die in den Westen gingen, nicht "gut genug als Muslime" seien. Zwei Anthropologen an der Zayed-Universität, beschrieben ein ähnliches Narrativ, nämlich dass Menschen, die das Land verlassen wollen, nicht als "die richtige Art von Mensch" bzw. nicht als "gute Muslime" wahrgenommen werden. Sie unterschieden jedoch die seit Langem bestehende Tradition der paschtunischen Männer, ins Ausland zu gehen, um dort zu arbeiten, von anderen Afghanen, die weggehen und sich in nicht-muslimischen Ländern aufhalten - was nicht "der richtige Weg" sei. Sie erklärten ferner, dass in ländlichen paschtunischen Gebieten eine Person, die nach Europa oder in die USA gehen will, im Allgemeinen mit Misstrauen betrachtet wird, ebenso wie Personen mit westlichen Kontakten (EASO 1.1.2022). Quelle: Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan Version 9 Datum der Veröffentlichung: 21.03.2023
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit und zur Herkunft des Beschwerdeführers gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Die Feststellung der Volljährigkeit ergibt sich aus dem seitens des BFA eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten (AS 173 ff.), dessen inhaltliche Richtigkeit seitens des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt wurde. Dass der Beschwerdeführer in Österreich subsidiär schutzberechtigt sind, ist dem angefochtenen Bescheid des BFA zu entnehmen. Die Feststellung, dass ein polizeilicher Abschlussbericht wegen des Verdachtes der Begehung der Körperverletzung an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Abschlussbericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom XXXX (AS 245). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bisher strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister. Dass der Beschwerdeführer in Österreich subsidiär schutzberechtigt sind, ist dem angefochtenen Bescheid des BFA zu entnehmen. Die Feststellung, dass ein polizeilicher Abschlussbericht wegen des Verdachtes der Begehung der Körperverletzung an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Abschlussbericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom römisch 40 (AS 245). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bisher strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellung, dass einem Bruder des Beschwerdeführers in Österreich der Status des Asylberechtigten wegen dessen erfolgter Konversion zum Christentum zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2021, Zl. W109 2211534-1/20E. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.2.
- Zur vorgebrachten Konversion zum christlichen (katholischen) Glauben: Der Beschwerdeführer brachte vor, zum Christentum konvertiert zu sein und aus diesem Grund im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung zu fürchten. Das BFA sprach diesem Vorbringen des Beschwerdeführers unter Darlegung näherer Erwägungen die Glaubhaftigkeit ab und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer keine persönliche Bedrohungs- oder Verfolgungssituation in Afghanistan glaubhaft machen habe können. Im Ergebnis hat sich letztlich auch im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ergeben, dass im vorliegenden Fall eine bloße Scheinkonversion vorliegt und dass der Beschwerdeführer tatsächlich keinen inneren Entschluss für die Annahme des christlichen Glaubens gefasst hat. Es ist zunächst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits im Herkunftsstaat kein ausgeprägtes religiöses Interesse, damals in Bezug auf den Islam schiitischer Ausprägung, gehabt hat. Der Beschwerdeführer hat dies selbst vor dem BFA eingeräumt, indem er ausführte, weder in Afghanistan noch im Iran die Moschee besucht zu haben (AS 237). Auch hat er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage angegeben, dass Religion für ihn als Kind keine Rolle gespielt habe, er habe sich umso mehr interessiert, je älter er geworden sei (VH-Prot., S. 8). Es fällt weiters auf, dass der Beschwerdeführer noch anlässlich seiner Erstbefragung von einer etwaigen Konversion zum Christentum kein Wort erwähnt, sondern auf Nachfrage nach seinem Religionsbekenntnis ausdrücklich angegeben hat, dem islamischen Glauben anzugehören (AS 19). Ebenso hat er bei der Frage nach seinen Fluchtgründen explizit lediglich angeben, dass er glaube, dass sein Vater und sein in Österreich lebender Bruder in Afghanistan die Religion gewechselt hätten, deshalb Probleme bekommen und hätten und in den Iran flüchten hätten müssen (AS 27). Erst in der nachfolgenden Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, zum Christentum konvertiert zu sein (AS 227). Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer sodann angab, bereits im Kindesalter zum Christentum gefunden zu haben, ist objektiv nicht nachvollziehbar, dass dieser einen so zentralen Umstand wie einen Glaubenswechsel, der zudem von asylrechtlicher Relevanz sein kann, bei der Erstbefragung gänzlich unerwähnt gelassen hat. Diese Erwägungen ergeben sich umso mehr, als er bei der Erstbefragung ausdrücklich als Fluchtgrund den Umstand genannt hat, dass sein Vater sowie sein Bruder zum christlichen Glauben konvertiert seien und vor diesem Hintergrund zu erwarten wäre, dass er, sofern er selbst auch den Glauben gewechselt hätte, dies bei der Asylantragstellung an eben dieser Stelle erwähnt hätte. Hierbei wird nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof gleichwohl betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. etwa VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Es fällt weiters auf, dass der Beschwerdeführer noch anlässlich seiner Erstbefragung von einer etwaigen Konversion zum Christentum kein Wort erwähnt, sondern auf Nachfrage nach seinem Religionsbekenntnis ausdrücklich angegeben hat, dem islamischen Glauben anzugehören (AS 19). Ebenso hat er bei der Frage nach seinen Fluchtgründen explizit lediglich angeben, dass er glaube, dass sein Vater und sein in Österreich lebender Bruder in Afghanistan die Religion gewechselt hätten, deshalb Probleme bekommen und hätten und in den Iran flüchten hätten müssen (AS 27). Erst in der nachfolgenden Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer erstmals vor, zum Christentum konvertiert zu sein (AS 227). Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer sodann angab, bereits im Kindesalter zum Christentum gefunden zu haben, ist objektiv nicht nachvollziehbar, dass dieser einen so zentralen Umstand wie einen Glaubenswechsel, der zudem von asylrechtlicher Relevanz sein kann, bei der Erstbefragung gänzlich unerwähnt gelassen hat. Diese Erwägungen ergeben sich umso mehr, als er bei der Erstbefragung ausdrücklich als Fluchtgrund den Umstand genannt hat, dass sein Vater sowie sein Bruder zum christlichen Glauben konvertiert seien und vor diesem Hintergrund zu erwarten wäre, dass er, sofern er selbst auch den Glauben gewechselt hätte, dies bei der Asylantragstellung an eben dieser Stelle erwähnt hätte. Hierbei wird nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof gleichwohl betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche etwa VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Der Beschwerdeführer hat zudem weder gegenüber der Behörde noch in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar darlegen können, weshalb er sich vom Islam abgewandt und dem Christentum zugewandt habe. Die vor dem BFA getätigten Aussagen auf diese Frage, dass seine Eltern Christen seien und ihm diese Religion beigebracht hätten (AS 241), lassen auch für das BVwG nicht erkennen, dass beim Beschwerdeführer ein unumstößlicher Entschluss zur Hinwendung zum Christentum mit identitätsstiftende Wirkung erfolgt ist. Auch bezüglich der Aussage vor dem BFA, wonach sein Vater ihnen über das Christentum beigebracht habe, dass man nicht stehlen, niemanden vergewaltigen soll und nichts Böses tun soll (AS 238), ist zu sagen, dass aus diesen Angaben auch nicht abgeleitet werden kann, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft mit einer Konversion beschäftigt hätte, zumal eine friedfertige Gesinnung gegenüber anderen Menschen keinesfalls an eine bestimmte Konfession gebunden ist. Anhand dieser allgemein gehaltenen Aussagen machte der Beschwerdeführer so auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht verständlich, weshalb er nicht auch im Rahmen des islamischen Glaubens konkret etwa friedfertig leben können sollte. Einen konkreten Aspekt, welcher seine Motivation zur Befassung mit dem christlichen Glauben ursprünglich ausgelöst haben soll, konnte der Beschwerdeführer sohin nicht benennen. Auch die vor dem BFA erfolgten Ausführungen des Beschwerdeführers auf die Frage, was ihn persönlich vom Christentum überzeugt habe, nämlich, dass seine Eltern ihm diese Religion beigebracht hätten (AS 241), lassen erkennen, dass eine spirituelle Betroffenheit des Beschwerdeführers durch Akte der Glaubensbekundung nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer zeigte sich überdies weder vor dem BFA noch dem BVwG in der Lage, zentrale Inhalte des christlichen Glaubens wiederzugeben. So gab er erstinstanzlich auf die Frage, ob er Sakramente des katholischen Glaubens kenne, nur an, dass er schon wüsste, was der Begriff („Sakramente“) bedeute, aber ihm niemand beigebracht habe, was die Sakramente seien (AS 240). Ebenso wenig war der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA imstande, anzugeben, wer das Oberhaupt der katholischen Kirche sei (AS 239) oder wie der Name des aktuellen Papstes wäre (AS 240). Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer nicht die 10 Gebote zu nennen (AS 240). Auch gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 07.03.2023 auf die Frage, ob er je eines der christlichen Feste gefeiert habe, an, dass er im Iran dazu die Möglichkeit nicht gehabt habe und in Österreich „auch noch nicht so lange“ sei (AS 240). Auch insbesondere letztere Aussage ist erkennbar eine Ausrede, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt jedenfalls bereits über ein Jahr in Österreich gelebt hat und daher selbstverständlich die Möglichkeit gehabt hätte, kirchliche Feiertage zu feiern. Demnach ist auch aus Sicht des erkennenden Richters des Bundesverwaltungsgerichtes auszuschließen, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen Jahren tatsächlich und bewusst aus innerer Motivation heraus christliche Feste gefeiert hat und ein solches Verhalten auch nach einer Rückkehr nach Afghanistan weiterführen würde. Überdies vermochte der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht die Bedeutung der christlichen Taufe zu erklären, sondern gab er an, dass man Christ sei, wenn man „Liebe für das Christentum“ habe (VH-Prot., S. 7), ließ jedoch unerwähnt, dass man erst durch das Sakrament der Taufe in die christliche Gemeinschaft aufgenommen wird. Der Beschwerdeführer war auch in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, die Bedeutung des Pfingstfestes zu erklären, sondern gab er nur an: „Wenn Jesus Christus mit seinen Aposteln zusammensitzt und ein Fest feiert (VH-Prot., S. 11). Es wäre der allgemeinen Lebenserfahrung zweifellos davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sofern sich dieser ernsthaft mit den Inhalten des christlichen Glaubens und speziell mit dessen katholischer Ausrichtung befasst hätte, diese grundlegenden Fragen beantworten hätte können. Dem BFA ist letztlich auch darin zu folgen, wenn dieses ausführt, dass der Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich aufgrund seiner erfolgten Konversion zum katholischen Glauben den Status des Asylberechtigten zuerkannt bekommen hat, keinen Beleg für eine ernsthafte Hinwendung des Beschwerdeführers selbst zum Christentum darzustellen vermag. Insgesamt betrachtet ergibt sich daher auch für das Bundesverwaltungsgericht, dass die Konversion des Beschwerdeführers nur zum Schein zum Zweck der Asylerlangung erfolgt ist. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben regelmäßig Gottesdienste sowie seit Jänner 2024 den Vorbereitungskurs für die Taufe in Österreich besucht. Dies deshalb, da es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entsprechend bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung ankommt, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. VwGH, Ra 2018/19/0368-10, vom 12.12.2018 m.w.N.) und weil dies nicht auf eine (hier allein entscheidende) Glaubensüberzeugung, sondern auf andere (hier wiederum nicht näher zu erörternde) Beweggründe zurückzuführen ist (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2018, Ra 2018/19/0236 m.w.H., wonach in Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zu einer dem Christentum zugehörigen Religionsgemeinschaft nicht entscheidend ist, ob der Religionswechsel bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist). Aus aktueller Sicht ergibt sich sohin auch für das Bundesverwaltungsgericht keine glaubhafte Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum katholischer Ausprägung, zumal bereits durch seine erstinstanzlichen Ausführungen keineswegs aufgezeigt wird, dass der christliche Glauben bereits tief in ihm verwurzelt und Bestandteil seiner Identität geworden wäre. Vor diesem Hintergrund kann es auch nicht als glaubhaft erachtet werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem Interesse für den christlichen Glauben weiter nachkommen würde und Interesse für den christlichen Glauben nach außen zur Schau tragen oder gar missionarisch tätig werden würde. Es haben sich im Verfahren zudem keine Hinweise ergeben, dass die Befassung des Beschwerdeführers mit dem christlichen Glauben in Afghanistan in irgend einer Form bekannt geworden ist oder die Behörden in seinem Herkunftsstaat von der – nicht aus innerer Überzeugung geschehenen - bloß behaupteten Konversion Kenntnis erlangt hätten. Insgesamt betrachtet ergibt sich daher auch für das Bundesverwaltungsgericht, dass die Konversion des Beschwerdeführers nur zum Schein zum Zweck der Asylerlangung erfolgt ist. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben regelmäßig Gottesdienste sowie seit Jänner 2024 den Vorbereitungskurs für die Taufe in Österreich besucht. Dies deshalb, da es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entsprechend bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung ankommt, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist vergleiche VwGH, Ra 2018/19/0368-10, vom 12.12.2018 m.w.N.) und weil dies nicht auf eine (hier allein entscheidende) Glaubensüberzeugung, sondern auf andere (hier wiederum nicht näher zu erörternde) Beweggründe zurückzuführen ist (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2018, Ra 2018/19/0236 m.w.H., wonach in Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zu einer dem Christentum zugehörigen Religionsgemeinschaft nicht entscheidend ist, ob der Religionswechsel bereits - durch die Taufe - erfolgte oder bloß beabsichtigt ist). Aus aktueller Sicht ergibt sich sohin auch für das Bundesverwaltungsgericht keine glaubhafte Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum katholischer Ausprägung, zumal bereits durch seine erstinstanzlichen Ausführungen keineswegs aufgezeigt wird, dass der christliche Glauben bereits tief in ihm verwurzelt und Bestandteil seiner Identität geworden wäre. Vor diesem Hintergrund kann es auch nicht als glaubhaft erachtet werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem Interesse für den christlichen Glauben weiter nachkommen würde und Interesse für den christlichen Glauben nach außen zur Schau tragen oder gar missionarisch tätig werden würde. Es haben sich im Verfahren zudem keine Hinweise ergeben, dass die Befassung des Beschwerdeführers mit dem christlichen Glauben in Afghanistan in irgend einer Form bekannt geworden ist oder die Behörden in seinem Herkunftsstaat von der – nicht aus innerer Überzeugung geschehenen - bloß behaupteten Konversion Kenntnis erlangt hätten. Exemplarisch wird auzugsweise das Einvernahmeprotokoll vor dem Bundesverwaltungsgericht dargestellt: „R: Haben Sie in Afghanistan oder im Iran die Moschee besucht? BF: Nein. R: Welchen Glauben hat Ihre Mutter? BF: Meine Mutter leidet an psychischen Problemen, aber ich glaube sie ist Schiitin. R: Haben Sie sich im Iran als Christ gefühlt? BF: Ja. R: Wie können Sie das erklären? BF: Mein Vater ist Christ gewesen, mein Bruder ist Christ und ich bin Christ. Meine Mutter leidet unter psychischen Problemen. R: Nun ist es aber gerade nicht so, dass man einfach Christ ist, wenn man sich einbildet Christ zu sein. Was sagen Sie dazu? BF Ich liebe die christliche Religion, und wenn man Interesse und Liebe für das Christentum hast, ist man Christ. R: So ist es eben nicht aber; In welcher Weise hat sich das im Iran für Sie manifestiert? BF: Ich besuche jeden Sonntag die Kirche, und besuche dort einmal wöchentlich den Glaubenskurs. Mein Vater war Christ, mein Bruder ist Christ und ich bin Christ. R: Was sind denn die fünf Pflichten eines gerechten Moslems? BF: Weiß ich nicht. R: Im Christentum gibt es eine Regel oder Vorschrift, zwischen den Menschen. BF: In welcher Hinsicht? R: Wenn Sie schon im Iran Christ waren, dann müssten Sie es doch wissen. Ich gebe Ihnen ein Beispiel nur, weil ich die Arabische Schrift mag, heißt es nicht, dass ich sie schreiben kann. Was würden Sie dann sagen, wenn ich von mir behaupte ich beherrsche die arabische Schrift. BF: Ich interessiere mich für das Christentum, weil Jesus Christus sich für die Menschen geopfert hat. Er hat den Menschen den Glauben nicht aufgezwungen. R: Worum geht es denn im Christentum Zentral? BF: Jesus Christus ist gekreuzigt worden, und nach drei Tagen ist er wieder auferstanden. Er hat seinen Aposteln, nachdem er auferstanden ist gesagt, dass sie nach dem Tod wieder auferstehen werden. R: Worum geht es denn da eigentlich? BF: Derjenige der eine Liebe und ein Interesse für das Christentum hat, kann die Botschaft verstehen. R: Was ist die Botschaft dahinter? BF: Wir müssen unsere Eltern respektieren. Auch im Christentum ist es so. R: Aber da muss es doch einen Unterschied geben. BF: Jeder liebt seine Eltern. R: Wenn ich mich aber einer Religion so absichtlich hinwende, dann muss es eine besondere Motivation geben, und dann muss ich auch den Kern dieser Religion verstehen. BF: Ich habe mich keiner Religion hingewendet. Ich war und bin Christ. R: Warum sollte das erste Protokoll so fehlerhaft sein. Wie hat sich denn das Christ sein im Iran für Sie manifestiert. Man wird eben erst Christ durch ein heiliges Zeichen, vorher hat man eine Vorliebe dafür. BF: Im Iran war ich noch sehr jung. Man hat mir dort nicht die Frage gestellt, ob ich Christ oder Moslem sei. R: Hat während Ihres Kindesalters Religion für Sie eine Rolle gespielt? BF: Als Kind nicht, aber umso älter ich wurde umso mehr habe ich mich interessiert? R: Wie haben Sie sich interessiert BF: Ich habe nicht besonderes gemacht, was hätte ich denn tun sollen? R: Wenn Sie aber sagen, Sie waren schon immer Christ, dann sollte das für Sie eine Bedeutung haben, und es sich irgendwie für Sie geäußert haben? BF: Mein Interesse. Was hat das eine mit den Anderen zu tun? R: Wenn ich eine Liebe für das Christentum habe, auch im Iran, dann muss sich das doch irgendwie äußern. BF: Im Iran hat man nicht die Freiheit seine Religion selbst auszusuchen. Zu Gott habe ich nicht gebetet, aber in Österreich hat es sich intensiviert. R: Aber, wenn Sie sich interessiert haben, wie hat sich das geäußert? BF: Als ich sehr kein war, habe ich von meinem Vater gehört, dass das Christentum eine gute Religion sein. Das Christentum keine Religion der Gewalt sei, man wird im Christentum nicht zu Dingen gezwungen im Gegensatz zum Islam Er sagte, dass der Islam die Frauenrechte nicht respektieren wurde, eine Person dürfe sich vom Islam nicht abwenden, ansonsten würde er getötet. Das waren auch die Gründe, weshalb er Afghanistan verlassen wollte, weil man ihn dort als Christ enthauptet hätte, wenn er dortgeblieben wäre. Diese Dinge habe ich von meinem Vater im sehr jungen Alter, als er noch lebte gehört. R: Also wissen Sie nun, was das größte und wichtigste Gebot im Christentum ist, genau genommen, sind es zwei Regeln die über allem anderen stehen. BF: ich verstehe nicht was Sie meinen. R: Ist es nicht viel mehr so, dass Sie nach Österreich gekommen sind. Bei der Ersteinvernahme richtigerweise Ihre Religion mit Islam und Ihre Volksgruppenzugehörigkeit mit Hazara angegeben haben, und haben Sie weiter gesagt haben „Sie würden glauben“, dass Ihr Vater und Ihr Bruder die Religion gewechselt hätten. Erst nachdem Sie mit Ihrem Bruder hier in Österreich in Kontakt gekommen sind, und er wegen seiner Konversion Asyl erhalten hat, etwa ein Jahr nach Ihrer Ersteinvernahme plötzlich selbst sagen, dass Sie eigentlich Christ sind. BF: Das hat mit dem nichts zu tun. Als ich nach Österreich kam, war ich zwei Tage im Gefängnis. Bei der Ersteinvernahme war ich ziemlich müde, habe wenig zu Essen und Trinken bekommen. Wie gewohnt, aus dem Iran, habe ich an, dass ich Hazara und schiitischer Moslem bin, da ich nicht wusste, dass ich in Österreich die Freiheit habe, anzugeben was ich wirklich bin. Das war der Grund. R: Warum haben Sie eigentlich den Iran verlassen? BF: Ich hatte im Iran keine Aufenthaltstitel, deshalb drohte mir die Gefahr nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Wenn man mich abgeschoben hätte, hätte mir die Gefahr gedroht, aufgrund meiner Volksgruppenangehörigkeit getötet zu werden, und weil die Leute aus unserer Umgebung gewusst haben, dass mein Vater Christ gewesen ist. Ich wäre ebenfalls aus diesem Grund getötet worden. Abgesehen davon, habe ich nichts und niemanden in Afghanistan. R: Ich halte fest, dass Sie nicht wissen, was die obersten Gebote des Katholizismus, die Liebe zu Gott und die nächsten Liebe sind. Sie besuchen jetzt den Taufvorbereitungskurs und haben ein Interesse am Christentum entwickelt. Aber nachvollziehbar ist es dann für mich nicht, dass Sie eigentlich nicht erklären können, was es denn mit dieser Auferstehung so auf sich hat. Nämlich worum es da geht. BF: Das Überbringen einer Botschaft an die Menschen, dass es einen Gott gibt. Mohammed hat alle umgebracht. Der Unterschied ist, dass ich mich für das Christentum interessiere, und Jesus Christus habe eine Botschaft gehabt. R: Sie wissen ja nicht, was das zentrale hinter der Auferstehung ist. Wie kommt das zustande BF: Damit er den Menschen die Botschaft mitteilt. R: Es hat einem anderen Hintergrund, der Hintergrund ist, dass Menschen die auf die Welt kommen mit der Erbsünde belegt sind. Jesus Christus hat den Tod auf sich genommen, um den Tod die Kraft zu nehmen und den Menschen ein weiterleben zu ermöglichen.“ Die niederschriftlichen Aussagen des Beschwerdeführers zeigen deutlich, dass er sich trotz vorgeschobenem Interesses tatsächlich nicht mit der christlichen Religion auseinandergesetzt hat, da es ihm an Basiskenntnssen oder auch einem spirituellen Zugang gänzlich mangelt. BF: Ja, das habe ich auch gemeint. Jesus Christus ist gestorben und wieder auferstanden, um den Menschen die Botschaft zu bringen, dass Gott existiere. 2.2.
- Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist dieser im Herkunftsstaat auch nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren keinerlei konkrete Verfolgungshandlungen wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat behauptet hat. Vielmehr verneinte der Beschwerdeführer vor dem BFA sogar ausdrücklich, aufgrund seiner Volksgruppe im Herkunftsland jemals Probleme gehabt zu haben (AS 235). Auch aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat ergibt sich nicht, dass in Afghanistan Personen bloß wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind. Es ist zwar davon auszugehen, dass es im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers schon vor der Machtübernahme durch die Talibanbewegung und auch seither immer wieder zu religiös und ethnisch motivierten Gewalthandlungen kommt. Davon sind nach den getroffenen Länderfeststellungen immer wieder auch Angehörige der Volksgruppe der Hazara betroffen. Diese oft auch äußerst schwerwiegenden Übergriffe weisen allerdings unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Volksgruppe der Hazara etwa 9 bis 15 % der Bevölkerung des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers ausmacht, nicht eine derartige Häufigkeit auf, dass maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer hypothetischen Rückkehr in den Herkunftsstaat davon betroffen wäre. Nach den Feststellungen über derartige Vorfälle kommt es immer wieder zu Anschlägen auf Moscheen und religiöse Manifestation von schiitischen Hazara, die allerdings nicht der Talibanbewegung als derzeitige de facto-Machthaber sondern dem in Afghanistan aktiven Ableger der Gruppe islamischer Staat (ISKP) zugerechnet werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Talibanbewegung dem ISKP in Gegnerschaft gegenübersteht und ihn nach den Länderfeststellungen als „korrupte Sekte „deklariert hat. Die angesprochenen Manifestation religiös motivierter Gewalt haben nach den Feststellungen allerdings auch nicht nur Einrichtungen und Veranstaltungen der schiitischen Hazara getroffen, sondern es kam nach den Länderfeststellungen auch zu einem Selbstmordattentat in einer Moschee in Herat City am 02.09.2022 bei dem 20 Menschen getötet wurden, darunter ein pro Taliban Kleriker, sowie zu einem Selbstmordattentat am 05.10.2022 in der Moschee des Innenministeriums, bei dem neun Menschen getötet und 30 verletzt wurden. Daraus ist ersichtlich, dass die immer wieder gesetzten Akte religiös motivierter Gewalt nicht allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit (oder gegebenenfalls Glaubensausrichtung) gegen die Volksgruppe der Hazara sondern auch gegen die Einrichtungen der sunnitischen ausgerichteten Taliban Bewegung selbst gesetzt worden sind. In den Länderfeststellungen werden auch Vorfälle angesprochen, in denen Hazara durch Einheiten der de facto-Machthaber gewaltsam von ihren landwirtschaftlichen Grundstücken vertrieben wurden und keinen Zugang zu Rechtsschutz hatten. Allerdings ist den Feststellungen des Länderinformationsblatts zu entnehmen, dass die im September 2021 in der Provinz Daikundi vertriebenen 400 Hazara Familien laut Erkenntnissen der UN überwiegend mittlerweile wieder zurückkehren konnten. Es wird nicht verkannt, dass Angehörige der Volksgruppe der Hazara wie schon in der Vergangenheit immer wieder Diskriminierungen ausgesetzt waren und auch Ziel von gewaltsamen Übergriffen gewesen sind. Diese treffen allerdings nicht allein die Minderheit der Hazara, zumal auch in der Beschreibung in der Bezeichnung des Gefährdungsprofils in den Richtlinien von UNHCR vom Februar 2023 im Grunde alle Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, einschließlich Hazara genannt werden. Ein ernsthaftes Risiko des Völkermordes ausgesetzt zu sein, kann aus den festgestellten Übergriffen ihrer Art und Häufigkeit nach nicht abgeleitet werden. Einer solchen Einschätzung steht auch der Umstand entgegen, dass nach den Länderfeststellungen ein Angehöriger der Volksgruppe der Hazara - wenn auch nicht in einer gewichtigen Position - der Regierung der de facto-Machthaber angehört. Sowohl aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom März 2023 als auch der EUAA Country Guidance vom Jänner 2023 (S. 80ff) und den UNHCR LEITLINIEN ZUM INTERNATIONALEN SCHUTZBEDARF VON PERSONEN, DIE AUS AFGHANISTAN FLIEHEN – UPDATE I Februar 2023 (S. 6) geht hervor, dass Hazara in Afghanistan Diskriminierungen ausgesetzt sind, jedoch lässt sich daraus nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht ableiten, dass diese Gefährdung ein Ausmaß erreicht, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan lebende schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Auch geht aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom März 2023 nicht hervor, dass regelmäßig systematische und gezielt gegen Hazara gerichtete Angriffe der Taliban stattfinden würden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass nach den verfügbaren Länderinformationen gewalttätige Übergriffe auf die Zivilbevölkerung stark zugenommen haben und die aktuelle Lage in Afghanistan daher für alle Bevölkerungsgruppen erhebliches Gefahrenpotential birgt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass Angehörigen der Hazara derzeit ein Ausmaß an Gewaltanwendung drohen würde, das über die allen anderen Bevölkerungsgruppen drohende Gewalt hinausgeht. Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom März 2023 wird zwar von mehreren Fällen von Gewaltanwendung durch u.a. Taliban-Kämpfer berichtet, jedoch bezieht sich dies auf wenige Angriffe, weshalb die für die Gruppenverfolgung erforderliche Regelmäßigkeit von gezielten, gewalttätigen Angriffen auf Angehörige der Hazara fehlt.Sowohl aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom März 2023 als auch der EUAA Country Guidance vom Jänner 2023 (S. 80ff) und den UNHCR LEITLINIEN ZUM INTERNATIONALEN SCHUTZBEDARF VON PERSONEN, DIE AUS AFGHANISTAN FLIEHEN – UPDATE römisch eins Februar 2023 (S. 6) geht hervor, dass Hazara in Afghanistan Diskriminierungen ausgesetzt sind, jedoch lässt sich daraus nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht ableiten, dass diese Gefährdung ein Ausmaß erreicht, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan lebende schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Auch geht aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom März 2023 nicht hervor, dass regelmäßig systematische und gezielt gegen Hazara gerichtete Angriffe der Taliban stattfinden würden. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass nach den verfügbaren Länderinformationen gewalttätige Übergriffe auf die Zivilbevölkerung stark zugenommen haben und die aktuelle Lage in Afghanistan daher für alle Bevölkerungsgruppen erhebliches Gefahrenpotential birgt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass Angehörigen der Hazara derzeit ein Ausmaß an Gewaltanwendung drohen würde, das über die allen anderen Bevölkerungsgruppen drohende Gewalt hinausgeht. Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom März 2023 wird zwar von mehreren Fällen von Gewaltanwendung durch u.a. Taliban-Kämpfer berichtet, jedoch bezieht sich dies auf wenige Angriffe, weshalb die für die Gruppenverfolgung erforderliche Regelmäßigkeit von gezielten, gewalttätigen Angriffen auf Angehörige der Hazara fehlt. Dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan allein aufgrund seiner mehrjährigen Abwesenheit und seines Lebens in Europa bzw. in Österreich Gefahr im Zusammenhang mit einer ihm unterstellten „Verwestlichung“ drohen würde, ist unter Beachtung der Situation im Herkunftsstaat und seiner individuellen Umstände nicht ersichtlich. Zusammengefasst lässt sich aus den vorliegenden Länderberichten nicht ableiten, dass alleine eine „westliche“ Geisteshaltung bei männlichen Afghanen bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Bedrohung auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Dem Beschwerdeführer ist es zudem nicht gelungen, konkret und nachvollziehbar glaubhaft zu machen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan seinen westlichen Lebensstil so ausleben würde, dass er aufgrund dessen in den Fokus anderer Afghanen oder der Taliban geraten würde. Der Beschwerdeführer konnte keine konkreten Umstände vorlegen, die ein besonderes Bedrohungsrisiko auf Grund einer „Verwestlichung“ begründen könnten. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich die Schlussfolgerung, dass sich der Beschwerdeführer vielmehr an die in Afghanistan herrschenden Gegebenheiten und Vorschriften anpassen und seinen westlichen Lebensstil nicht in einer derart nach außen in Erscheinung tretenden Art ausleben würde. Auch eine wegen Nichteinhaltung von religiösen Regeln und Bräuchen drohende Verfolgung des Beschwerdeführers ist nicht hinreichend wahrscheinlich, da die vorgebrachte Apostasie im gegenständlichen Fall als nicht glaubhaft erachtet wurde und weitere nach außen tretende Umstände in diesem Zusammenhang nicht dargelegt wurden. Eine auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizierende, individuelle und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa oder im Zusammenhang mit einer „westlichen Wertehaltung“ kann daraus nicht abgleitet werden. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seines Aufenthalts in einem europäischen Land weder psychischer noch physischer Gewalt au