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{'item': 'W133 2283941-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2024 GeschäftszahlW133 2283941-1 Spruch, W133 2283941-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 02.07.2019 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 11.07.2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 02.07.2019 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Begründend wurde ausgeführt, dass die Grundlage für die Feststellung des Grades der Behinderung ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde aufgrund der Aktenlage vom 18.03.2019, ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten mit Untersuchung vom 24.06.2019, eine allgemeinmedizinische Gesamtbeurteilung vom 25.06.2019 und eine sofortige Beantwortung vom 09.07.2019 bilde. In dieser Gesamtbeurteilung vom 25.06.2019 wurde das Vorliegen der Funktionseinschränkungen („Zustand nach Subarachnoidalblutung 8/2008, oberer Rahmensatz bei Z.n. Klipping eines rupturierten Aneurysmas der A.comm.ant.; Gedächtnisstörungen und Aufmerksamkeitsstörungen sowie verringerte Belastbarkeit mitberücksichtigt“ / „Obstruktives Schlafapnoesyndrom, oberer Rahmensatz bei Überdrucktherapie im CPAP-Modus; leichte bronchiale Obstruktion bei Pollen- und Hausstaubmilbenallergie mitberücksichtigt“ / „Degenerative Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparates, unterer Rahmensatz bei Aufbrauchserscheinungen an der Wirbelsäule, den Knien und Schultern; Fersensporn beidseits und massive Adipositas mitberücksichtigt“ / „Arterielle Hypertonie, fixer Rahmensatz bei Notwendigkeit einer medikamentösen Kombinationstherapie“ / „Restless-Legs- Syndrom, GZ-Wert; eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei Notwendigkeit einer medikamentösen Therapie“ / „Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil und erhaltene soziale Integration“ / „Hörstörung rechts, Tabelle Z2/K1 oberer Rahmensatz berücksichtigt die resultierende Diskriminationsschwäche“) mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Eine Nachuntersuchung 06/2022 werde aufgrund einer möglichen Besserung des OSAS bei Gewichtsabnahme vorgeschlagen.Der Beschwerdeführer stellte am 02.07.2019 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Mit Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 11.07.2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 02.07.2019 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Begründend wurde ausgeführt, dass die Grundlage für die Feststellung des Grades der Behinderung ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde aufgrund der Aktenlage vom 18.03.2019, ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten mit Untersuchung vom 24.06.2019, eine allgemeinmedizinische Gesamtbeurteilung vom 25.06.2019 und eine sofortige Beantwortung vom 09.07.2019 bilde. In dieser Gesamtbeurteilung vom 25.06.2019 wurde das Vorliegen der Funktionseinschränkungen („Zustand nach Subarachnoidalblutung 8 aus 2008,, oberer Rahmensatz bei Z.n. Klipping eines rupturierten Aneurysmas der A.comm.ant.; Gedächtnisstörungen und Aufmerksamkeitsstörungen sowie verringerte Belastbarkeit mitberücksichtigt“ / „Obstruktives Schlafapnoesyndrom, oberer Rahmensatz bei Überdrucktherapie im CPAP-Modus; leichte bronchiale Obstruktion bei Pollen- und Hausstaubmilbenallergie mitberücksichtigt“ / „Degenerative Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparates, unterer Rahmensatz bei Aufbrauchserscheinungen an der Wirbelsäule, den Knien und Schultern; Fersensporn beidseits und massive Adipositas mitberücksichtigt“ / „Arterielle Hypertonie, fixer Rahmensatz bei Notwendigkeit einer medikamentösen Kombinationstherapie“ / „Restless-Legs- Syndrom, GZ-Wert; eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei Notwendigkeit einer medikamentösen Therapie“ / „Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Medikation stabil und erhaltene soziale Integration“ / „Hörstörung rechts, Tabelle Z2/K1 oberer Rahmensatz berücksichtigt die resultierende Diskriminationsschwäche“) mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Eine Nachuntersuchung 06 aus 2022, werde aufgrund einer möglichen Besserung des OSAS bei Gewichtsabnahme vorgeschlagen. Am 01.03.2022 leitete die belangte Behörde – wie in der Gesamtbeurteilung vom 25.06.2019 aufgrund einer möglichen Besserung des OSAS bei Gewichtsabnahme für Juni 2022 vorgeschlagen – von Amts wegen ein Nachuntersuchungsverfahren ein und ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom selben Tag aktuelle Befunde vorzulegen. Der Beschwerdeführer brachte daraufhin am 04.04.2022 eine Stellungnahme ein, in der er ausführte, dass weitere Untersuchungen im Mai 2022 stattfinden würden. Es bestehe der Verdacht auf Lupus und auf das Cushing-Syndrom. Des Weiteren erfolge am 06.05.2022 eine erneute Überprüfung im Schlaflabor. Es bestehe auch der Verdacht auf Parkinson. Sonst habe sich gegenüber der letzten Überprüfung nichts verändert. Dem Schreiben legte er einen Patientenbrief eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde vom 21.02.2022 bei. Nachfolgend brachte der Beschwerdeführer am 21.06.2022 bei der belangten Behörde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen ein. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge in dem amtswegig eingeleiteten Nachuntersuchungsverfahren ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Neurologie vom 20.09.2022 ein. In diesem Gutachten wurden aufgrund einer persönlichen Untersuchung und umfangreicher Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen („Degenerative Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparates, unterer Rahmensatz bei Aufbraucherscheinungen an der Wirbelsäule, den Knien und Schultern. Fersensporn bds. und massive Adipositas mitberücksichtigt“ / „Z.n. Subarachnoidalblutung 08/2008, unterer Rahmensatz, da im aktuellen neurologischen Status kein fokales Defizit, kein Hinweis auf kognitive Defizite oder reduzierte Belastbarkeit, keine Kontrollen erforderlich nach erfolgreicher Klippung eines Aneurysmas 2008“ / „Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), unterer Rahmensatz, da zufriedenstellende Einstellung auf CPAP Maske nachts, nach wie vor kein Sauerstoffbedarf“ / „Hypertonie, fixer Rahmensatz“ / „Restless legs Syndrom, G. Z., eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei Notwendigkeit einer medikamentösen Therapiem, Rahmensatz beinhaltet Vd.a. Myoklonien“ / „V.a. beginnende extrapyramidale Erkrankung-Morbus Parkinson, unterer Rahmensatz, darunter sehr niedriger dopaminerge Therapie keine Einschränkungen im Alltag, aktueller neurologischer Status unauffällig“ / „Hörstörung rechts, Versorgung mit Hörgerät, Tabelle Z2/KA 1, oberer Rahmensatz berücksichtigt resultierende Diskriminationsschwäche“) festgestellt und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Leiden 1 werde durch Leiden 2 bis 7 nicht weiter erhöht, da keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung bestehe. Im Vergleich zu den Vorgutachten sei es bezugnehmend auf das Leiden 1 zu einer deutlichen Besserung der Funktionen gekommen.Die belangte Behörde holte in weiterer Folge in dem amtswegig eingeleiteten Nachuntersuchungsverfahren ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Neurologie vom 20.09.2022 ein. In diesem Gutachten wurden aufgrund einer persönlichen Untersuchung und umfangreicher Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen („Degenerative Veränderungen im Bereich des Bewegungsapparates, unterer Rahmensatz bei Aufbraucherscheinungen an der Wirbelsäule, den Knien und Schultern. Fersensporn bds. und massive Adipositas mitberücksichtigt“ / „Z.n. Subarachnoidalblutung 08 aus 2008,, unterer Rahmensatz, da im aktuellen neurologischen Status kein fokales Defizit, kein Hinweis auf kognitive Defizite oder reduzierte Belastbarkeit, keine Kontrollen erforderlich nach erfolgreicher Klippung eines Aneurysmas 2008“ / „Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), unterer Rahmensatz, da zufriedenstellende Einstellung auf CPAP Maske nachts, nach wie vor kein Sauerstoffbedarf“ / „Hypertonie, fixer Rahmensatz“ / „Restless legs Syndrom, G. Z., eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei Notwendigkeit einer medikamentösen Therapiem, Rahmensatz beinhaltet römisch fünf d.a. Myoklonien“ / „V.a. beginnende extrapyramidale Erkrankung-Morbus Parkinson, unterer Rahmensatz, darunter sehr niedriger dopaminerge Therapie keine Einschränkungen im Alltag, aktueller neurologischer Status unauffällig“ / „Hörstörung rechts, Versorgung mit Hörgerät, Tabelle Z2/KA 1, oberer Rahmensatz berücksichtigt resultierende Diskriminationsschwäche“) festgestellt und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Leiden 1 werde durch Leiden 2 bis 7 nicht weiter erhöht, da keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung bestehe. Im Vergleich zu den Vorgutachten sei es bezugnehmend auf das Leiden 1 zu einer deutlichen Besserung der Funktionen gekommen. Mit Schreiben vom 21.09.2022 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das eingeholte Gutachten vom 20.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 21.09.2022 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das eingeholte Gutachten vom 20.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt. Mit Schreiben vom 30.09.2022 (eingelangt am 03.10.2022) brachte der Beschwerdeführer – unter Vorlage eines neurologischen Berichts vom 29.09.2022 – fristgerecht eine Stellungnahme ein. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er um eine Verlängerung der zweiwöchigen Frist bitte und einen neuerlichen Begutachtungstermin beantrage, da er mit dem Befund nicht einverstanden sei. Laut Begutachtung bestehe keine Einschränkung im Alltag, dies sei nicht richtig, was auch aus den vorgelegten Befunden ersichtlich sei. Es sei die Hilfestellung seiner Frau im Alltag als auch im Beruf nötig, da immer wieder Gedächtnislücken und Sprachaussetzer vorkommen würden. Bezugnehmend auf das Leiden 1 brachte er vor, dass er Schwierigkeiten und Schmerzen beim Bücken, Hinknien, Aufstehen und Heben habe. Bezüglich des Leidens 2 würden sehr wohl kognitive Defizite und eine reduzierte Belastbarkeit bestehen. Hinsichtlich des Leidens 3 führte er aus, dass die derzeitige Einstellung mit der CPAP Maske keine langjährige zufriedenstellende Einstellung sei. Bezugnehmend auf das Leiden 6 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Untersuchung hinsichtlich des Verdachtes auf Parkinson noch nicht abgeschlossen sei. Die nächsten Untersuchungen würden bis Anfang November dauern. Mit Schreiben vom 14.12.2022 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Vorlage der in seiner Stellungnahme vom 03.10.2022 versprochenen Befunde innerhalb von vier Wochen. Mit Schreiben vom 16.01.2023 (Datum des Einlangens), in dem er ausführte, dass weitere Befunde in Kürze folgen würden, übermittelte der Beschwerdeführer eine klinisch-psychologische Diagnostik und Befundung von 10.10.2022 und eine Bestätigung einer psychologischen Therapie vom 11.01.

  1. Mit Schreiben vom 08.03.2023 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Vorlage der in seinem Schreiben vom 16.01.2023 versprochenen Befunde innerhalb von vier Wochen. Mit E-Mail vom 19.04.2023 bat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde um Entschuldigung. Es gebe derzeit keine früheren Termine, am 02.
  2. habe er ein Schädel-MRT, da sein Parkinson schlimmer geworden sei. Ein orthopädischer Termin stehe noch aus, sobald er den Termin fixiert habe gebe er der belangten Behörde Bescheid. Mit Schreiben vom 15.06.2023 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Vorlage der in seiner E-Mail vom 19.04.2023 versprochenen Befunde bzw. Bekanntgabe seiner Termine innerhalb von vier Wochen. Mit E-Mail vom 14.07.2023 (postalisch eingelangt am 13.07.2023) übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde ein Konvolut an medizinischen Unterlagen. Daraufhin holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten des bereits befassten Facharztes für Neurologie ein. In diesem Gutachten vom 04.09.2023 wurden aufgrund der Aktenlage und umfangreicher Darstellung der Statuserhebung dieselben Funktionseinschränkungen wie bereits im Gutachten vom 20.09.2022 festgestellt und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Leiden 1 werde durch Leiden 2 bis 7 nicht erhöht, da keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung bestehe. Es liege ein Dauerzustand vor. Darüber hinaus würden die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorliegen.Daraufhin holte die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten des bereits befassten Facharztes für Neurologie ein. In diesem Gutachten vom 04.09.2023 wurden aufgrund der Aktenlage und umfangreicher Darstellung der Statuserhebung dieselben Funktionseinschränkungen wie bereits im Gutachten vom 20.09.2022 festgestellt und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt. Leiden 1 werde durch Leiden 2 bis 7 nicht erhöht, da keine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung bestehe. Es liege ein Dauerzustand vor. Darüber hinaus würden die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ vorliegen. Mit Schreiben vom 05.09.2023 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Da sein Grad der Behinderung weniger als 50 v.H. betrage, sei die Begünstigteneigenschaft nach dem Behinderteneinstellungsgesetz abzuerkennen. Die eingeholten Gutachten vom 20.09.2022 und vom 04.09.2023 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt.Mit Schreiben vom 05.09.2023 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Da sein Grad der Behinderung weniger als 50 v.H. betrage, sei die Begünstigteneigenschaft nach dem Behinderteneinstellungsgesetz abzuerkennen. Die eingeholten Gutachten vom 20.09.2022 und vom 04.09.2023 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt. Mit Schreiben vom 14.09.2023 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Vollmachtsanzeige und einen Fristerstreckungsantrag, da die Einholung eines privaten Gutachtens Zeit benötige. Mit Schreiben vom 21.09.2023 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung – unter Vorlage eines neurologischen Befundes vom 14.09.2023 – Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten. Eine Verbesserung der Leiden 2 und 3 sei nicht eingetreten. Zu den neurologischen Vorbefunden leide der Beschwerdeführer zusätzlich an Tagesmüdigkeit und einer Einschlaftendenz, welche die Belastbarkeit und die Konzentrationsfähigkeit weiter vermindere. Das eigenständige Lenken eines Fahrzeugs und Arbeiten mit mittelschweren Geräten oder in Höhen solle tunlichst vermieden werden. Weiters bestehe der Verdacht auf Syrinx (oder Hydromyelie). Hinsichtlich seiner Motilität komme es zu einer eingeschränkten Belastbarkeit. Adipositas, orthopädische Erkrankungen und motorische Verlangsamung bei Verdacht auf Morbus Parkinson würden gewisse Wechselwirkungen untereinander aufweisen. Die Funktionsbeeinträchtigungen würden gemeinsam zumindest einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. rechtfertigen. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf eine neuerliche Begutachtung unter Einbeziehung des neurologischen Befundberichts vom 14.09.2023 und Neufeststellung des Gesamtgrades der Behinderung. Daraufhin holte die belangte Behörde eine gutachterliche Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Neurologie vom 23.10.2023 ein. In dieser führte der Gutachter im Wesentlichen aus, dass zur Verminderung der Tagesmüdigkeit die vorsichtige Reduktion von Pregabalin empfohlen werde. Eine klare Diagnose bzw. diagnostische Abgrenzung zu dem bekannten obstruktiven Schlafapnoesyndrom werde nicht ausgeführt. Die Verdachtsdiagnosen seien weiterhin im Rahmen der Untersuchungen (V.a. epileptische Anfälle, V.a. Myoklonien, V.a. Morbus Parkinson) bislang nicht belegt worden und würden in dem angegebenen Status keine konstante Abbildung finden. Ein klar objektivierbares Defizit könne aus keinem der vorliegenden Befunde abgeleitet werden, auch nicht aus dem Befundbericht vom 20.9.
  3. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden seien ausreichend in den Positionsnummern und Rahmensätzen einbezogen worden, bezüglich des Gesamtgrades der Behinderung bzw. im Hinblick auf die Unzumutbarkeit ergebe sich somit keine Änderung.Daraufhin holte die belangte Behörde eine gutachterliche Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Neurologie vom 23.10.2023 ein. In dieser führte der Gutachter im Wesentlichen aus, dass zur Verminderung der Tagesmüdigkeit die vorsichtige Reduktion von Pregabalin empfohlen werde. Eine klare Diagnose bzw. diagnostische Abgrenzung zu dem bekannten obstruktiven Schlafapnoesyndrom werde nicht ausgeführt. Die Verdachtsdiagnosen seien weiterhin im Rahmen der Untersuchungen (römisch fünf.a. epileptische Anfälle, römisch fünf.a. Myoklonien, römisch fünf.a. Morbus Parkinson) bislang nicht belegt worden und würden in dem angegebenen Status keine konstante Abbildung finden. Ein klar objektivierbares Defizit könne aus keinem der vorliegenden Befunde abgeleitet werden, auch nicht aus dem Befundbericht vom 20.9.
  4. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden seien ausreichend in den Positionsnummern und Rahmensätzen einbezogen worden, bezüglich des Gesamtgrades der Behinderung bzw. im Hinblick auf die Unzumutbarkeit ergebe sich somit keine Änderung. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.11.2023 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. nicht mehr die Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderungen erfülle und mit Ablauf des auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Monats nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die im Ermittlungsverfahren durchgeführte ärztliche Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung nunmehr 30 v.H. betrage. Aufgrund der im Parteiengehör erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass sich hieraus keine Änderung der ursprünglichen Gesamteinschätzung ergebe. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien den Beilagen, die einen Bestandteil der Begründung bilden würden, zu entnehmen. Mit Schreiben vom 29.12.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung – unter Vorlage eines ärztlichen Entlassungsbriefes vom 14.12.2023 – fristgerecht eine schriftliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.11.2023 ein. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer XXXX sei und ihm aufgrund des Grades seiner Behinderung ein XXXX zugeteilt worden sei. Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren einseitig gestaltet und sich mit den für den Beschwerdeführer günstigen Sachverhaltsnormen nur teilweise und in nicht nachvollziehbarer Weise beschäftigt. Die belangte Behörde habe gegen die Bestimmungen der Einschätzungsverordnung verstoßen bzw. diese gesetzwidrig angewendet, indem sie die nachteiligen Wechselwirkungen gänzlich unberücksichtigt gelassen habe. Seit der letzten Befundung habe sich der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers erheblich verschlechtert. Aufgrund der vermehrt auftretenden Tagesmüdigkeit schlafe er beim Arbeiten am Computer ein und leide unter Episoden von Schlafwandeln. Er solle aufgrund dessen auch kein Auto lenken. Die Tagesmüdigkeit sei jedenfalls bei der Einschätzung des Grades der Behinderung zu berücksichtigen. Seine Funktionseinschränkungen würden zumindest einen Grad der Behinderung von 50 v.H. rechtfertigen. Es bestehe ein unverändert hochgradiges, obstruktives Schlafapnoesyndrom. Der von der belangten Behörde beigezogene Gutachter habe sich damit nicht vollständig und ausführlich auseinandergesetzt, weshalb das Ermittlungsverfahren insgesamt mangelhaft bleibe. Zudem werde gerügt, dass die Gutachten lediglich aufgrund der Aktenlage, ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers, erstellt worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern beim Beschwerdeführer insgesamt eine „Verbesserung“ des Allgemeinzustands eingetreten sein solle. Der beim Beschwerdeführer beginnende Morbus-Parkinson und die Veränderungen im Brustmark seien nicht angemessen berücksichtigt worden bzw. hätten keinen Eingang in das Ermittlungsverfahren gefunden. Bei richtiger Würdigung hätte ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt werden müssen.Mit Schreiben vom 29.12.2023 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung – unter Vorlage eines ärztlichen Entlassungsbriefes vom 14.12.2023 – fristgerecht eine schriftliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.11.2023 ein. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer römisch 40 sei und ihm aufgrund des Grades seiner Behinderung ein römisch 40 zugeteilt worden sei. Die belangte Behörde habe das Ermittlungsverfahren einseitig gestaltet und sich mit den für den Beschwerdeführer günstigen Sachverhaltsnormen nur teilweise und in nicht nachvollziehbarer Weise beschäftigt. Die belangte Behörde habe gegen die Bestimmungen der Einschätzungsverordnung verstoßen bzw. diese gesetzwidrig angewendet, indem sie die nachteiligen Wechselwirkungen gänzlich unberücksichtigt gelassen habe. Seit der letzten Befundung habe sich der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers erheblich verschlechtert. Aufgrund der vermehrt auftretenden Tagesmüdigkeit schlafe er beim Arbeiten am Computer ein und leide unter Episoden von Schlafwandeln. Er solle aufgrund dessen auch kein Auto lenken. Die Tagesmüdigkeit sei jedenfalls bei der Einschätzung des Grades der Behinderung zu berücksichtigen. Seine Funktionseinschränkungen würden zumindest einen Grad der Behinderung von 50 v.H. rechtfertigen. Es bestehe ein unverändert hochgradiges, obstruktives Schlafapnoesyndrom. Der von der belangten Behörde beigezogene Gutachter habe sich damit nicht vollständig und ausführlich auseinandergesetzt, weshalb das Ermittlungsverfahren insgesamt mangelhaft bleibe. Zudem werde gerügt, dass die Gutachten lediglich aufgrund der Aktenlage, ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers, erstellt worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern beim Beschwerdeführer insgesamt eine „Verbesserung“ des Allgemeinzustands eingetreten sein solle. Der beim Beschwerdeführer beginnende Morbus-Parkinson und die Veränderungen im Brustmark seien nicht angemessen berücksichtigt worden bzw. hätten keinen Eingang in das Ermittlungsverfahren gefunden. Bei richtiger Würdigung hätte ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt werden müssen. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 08.01.2024 (eingelangt am 09.01.2024) die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde aufgrund der erhobenen Einwendungen vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeholt. In diesem Gutachten vom 05.03.2024 (eingelangt am 18.04.2024) wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Zustand nach Subarachnoidalblutung 08/2008 Oberer RSW entsprechend dem Ausmaß der leichten neurologischen und psychischen Einschränkungen, das v.a. symptomatische Parkinsonsyndrom ist inkludiert 05.03.02 40 2 Obstruktives Schlafapnoe Syndrom Oberer RSW entsprechend dem Ausmaß der Schlafstörungen und der erforderlichen CPAP Maske 06.11.02 40 3 Degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat Unterer RSW entsprechend dem Ausmaß der Abnützungserscheinungen und der zeitweiligen Schmerzen 02.02.02 30 4 Arterielle Hypertonie Fixer RSW übernommen vom VGA 05.01.02 20 5 Restless Leg Syndrom Eine Stufe über dem unteren RSW entsprechend der rez Beinunruhe 04.06.01 20 6 Anpassungsstörung mit rez Depression Eine Stufe über dem unteren RSW entsprechend der depressiven Grundstimmung und der Anspannung 03.06.01 20 7 Hörstörung rechts, Versorgung mit Hörgerät Unteren RSW laut Tabelle 12.02.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 aufgrund negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht werde. Leiden 3-7 würden das Leiden 1 aufgrund ihrer Geringfügigkeit bzw. fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöhen. Die Einschätzung sämtlicher Leiden habe sich im Vergleich zur Begutachtung im Juni 2019 nicht relevant verändert. Der Grad der Behinderung des führenden Leidens bleibe mit 40 v.H. aufrecht, da nun auch eine beginnende Parkinsonsymptomatik hinzugekommen sei, die sich auch symptomatisch nach der Subarachnoidalblutung entwickelt haben könne. Die Parkinsonerkrankung werde daher auch nicht als gesondertes Leiden angeführt. Im Vergleich zu den Vorgutachten vom August 2022 und September 2023 ändere sich die Einschätzung des vormaligen Leiden 2 und werde dieses wieder zum führenden Leiden
  5. Die als Leiden 6 angeführte Parkinsonerkrankung in den Vorgutachten sei damit bereits im Leiden 1 inkludiert und entfalle als eigene Auflistung. Die Anpassungsstörung und Depression habe sich im Vergleich zu Juni 2019 nicht maßgebend verstärkt. Sie bleibe unverändert aufrecht, führe aber zu keiner weiteren Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. Im Vergleich zum Vorgutachten von Juni 2019 sei das Leiden 7 neu hinzugekommen, auch dieses Leiden bedinge keine Abänderung des Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. Es könne keine Verbesserung des Grades der Behinderung gegenüber dem Vorgutachten vom Juni 2019 festgestellt werden. Es liege ein Dauerzustand vor. Mit Schreiben vom 19.04.2024 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Sachverständigengutachten vom 05.03.2024 wurde den Verfahrensparteien als Beilage übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Verfahrensparteien daraufhin, dass die Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt sei, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliege und damit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten weiterhin vorliegen würden. Mit Schreiben vom 19.04.2024 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde ein förmliches Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Sachverständigengutachten vom 05.03.2024 wurde den Verfahrensparteien als Beilage übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Verfahrensparteien daraufhin, dass die Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt sei, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliege und damit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten weiterhin vorliegen würden. Mit Schreiben vom 24.04.2024 (eingelangt am 25.04.2024) gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung bekannt, dass er auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte. Er bringe keine weiteren Tatsachen und Beweismittel vor. Das Gericht möge seine Entscheidung auf Basis der bisherigen Verfahrensergebnisse treffen. Die belangte Behörde brachte innerhalb der gewährten Frist keine Stellungnahme ein. Das Sachverständigengutachten vom 05.03.2024 wurde nicht bestritten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, hat seinen Wohnsitz in Österreich und ist am XXXX geboren.Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger, hat seinen Wohnsitz in Österreich und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer stellte am 02.07.2019 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.Der Beschwerdeführer stellte am 02.07.2019 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2019 wurde auf Grundlage dieses Antrages festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 02.07.2019 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Eine Nachuntersuchung wurde aufgrund einer möglichen Besserung des OSAS bei Gewichtsabnahme für Juni 2022 vorgeschlagen. Am 01.03.2022 leitete die belangte Behörde von Amts wegen das verfahrensgegenständliche Nachuntersuchungsverfahren ein. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.11.2023 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. nicht mehr die Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderungen erfüllt und mit Ablauf des auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden Monats nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung mit Schreiben vom 29.12.2023 fristgerecht eine schriftliche Beschwerde. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
  7. Zustand nach Subarachnoidalblutung 08/2008 (leichte neurologische und psychische Einschränkungen, Verdacht auf symptomatisches Parkinsonsyndrom);
  8. Zustand nach Subarachnoidalblutung 08 aus 2008, (leichte neurologische und psychische Einschränkungen, Verdacht auf symptomatisches Parkinsonsyndrom);
  9. Obstruktives Schlafapnoe Syndrom (Schlafwandel und Schlafstörungen inkl. Tagesmüdigkeit und Erforderlichkeit einer CPAP Maske);
  10. Degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat (Abnützungserscheinungen und zeitweilige Schmerzen);
  11. Arterielle Hypertonie;
  12. Restless-Leg-Syndrom (rez. Beinunruhe);
  13. Anpassungsstörung mit rez. Depression (depressive Grundstimmung und Anspannung);
  14. Hörstörung rechts (Versorgung mit Hörgerät). Festgestellt wird, dass in Bezug auf das führende Leiden 1 (in den Vorgutachten vom 20.09.2022 und vom 04.09.2023 als Leiden 2 geführt) des Beschwerdeführers, das in den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 20.09.2022 und vom 04.09.2023 gemäß der Positionsnummer 05.03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. eingeschätzt wurde, nun eine beginnende Parkinsonsymptomatik hinzugekommen ist, die sich symptomatisch nach der Subarachnoidalblutung entwickelt haben kann und im Vergleich zum Vorgutachten vom 24.06.2019 kein entscheidungsmaßgeblich verbesserter Zustand der Funktionseinschränkungen erkennbar ist, weswegen eine Einschätzung des Leidens weiterhin im oberen Rahmensatz (40 v.H.) der Positionsnummer 05.03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu erfolgen hat. Auch das nunmehrige Leiden 2 des Beschwerdeführers (in den Vorgutachten vom 20.09.2022 und vom 04.09.2023 als Leiden 3 geführt), das in den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 20.09.2022 und vom 04.09.2023 gemäß der Positionsnummer 06.11.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. bewertet wurde, hat sich seit der Einschätzung im Vorgutachten vom 24.06.2019 nicht entscheidungsmaßgeblich verbessert, weswegen eine Einschätzung des Leidens weiterhin im oberen Rahmensatz (40 v.H.) der Positionsnummer 06.11.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu erfolgen hat. Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 aufgrund negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Die Leiden 3 bis 7 erhöhen das führende Leiden 1 aufgrund ihrer Geringfügigkeit bzw. fehlender wechselnder Leidensbeeinflussung nicht weiter. Im Vergleich zu den Vorgutachten vom 20.09.2022 und vom 04.09.2023 ist das Leiden 7 neu hinzugekommen. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt somit unverändert weiterhin 50 v.H. Dieser Grad der Behinderung besteht somit durchgehend seit 02.07.2019 (Zeitpunkt der erstmaligen Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft). Es liegt ein Dauerzustand vor. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 05.03.2024 und in den vom Beschwerdeführer vorgelegten neurologischen Berichten vom 09.06.2022 und vom 14.09.2023, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  15. Beweiswürdigung: Die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz und das Geburtsdatum ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in Zusammenschau mit dem von ihm in Kopie vorgelegten österreichischen Reisepass und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Das Datum des von Amts wegen eingeleiteten gegenständlichen Nachuntersuchungsverfahrens betreffend die Überprüfung des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers des Grades der Behinderung und Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Ausmaß der einzelnen Funktionseinschränkungen sowie zur wechselseitigen Leidensbeeinflussung gründen sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 05.03.2024 und den vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten neurologischen Berichten vom 09.06.2022 und vom 14.09.2023, die der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Im aktuellen Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und schlüssig eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen aus den Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die beigezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie gelangte in ihrem ergänzenden Sachverständigengutachten vom 05.03.2024 in Bezug auf das nunmehr führende Leiden 1 des Beschwerdeführers, „Zustand nach Subarachnoidalblutung 08/2008“ (in den Vorgutachten vom 20.09.2022 und vom 04.09.2023 als Leiden 2 geführt) und das nunmehrige Leiden 2, „Obstruktives Schlafapnoe Syndrom“ (in den Vorgutachten vom 20.09.2022 und vom 05.06.2023 als Leiden 3 geführt), im Vergleich zu den im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten vom 20.09.2022 und vom 04.09.2023 (samt ergänzender Stellungnahme vom 23.10.2023), die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden waren, anhand der Untersuchungsergebnisse und vorliegenden Befunde nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu einer abweichenden Beurteilung. Anhand der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten neurologischen Berichte vom 09.06.2022 und vom 14.09.2023 ergab sich im Vergleich zum ersten Vorgutachten vom 24.06.2019, welches beim Beschwerdeführer erstmals einen Gesamtgrad von 50 v.H. feststellte, im Hinblick auf die Einschätzung sämtlicher Leiden, keine relevante Veränderung, zumal nun eine beginnende Parkinsonsymptomatik hinzugekommen ist. Die beigezogene Gutachterin ordnete das gegenständliche führende Leiden 1 – „Zustand nach Subarachnoidalblutung 08/2008“ – unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde nunmehr zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 05.03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche mittelgradige Funktionseinschränkungen des arteriellen Gefäßsystems betrifft. Diese Zuordnung erweist sich im Hinblick auf das Ausmaß der leichten neurologischen und psychischen Einschränkungen als nachvollziehbar und rechtsrichtig. Die beginnende Parkinsonsymptomatik wurde im Gegensatz zu den Vorgutachten vom 20.09.2022 und vom 04.09.2023 nicht als gesondertes Leiden angeführt (in den Vorgutachten als Leiden 6 geführt), sondern im führenden Leiden 1 inkludiert, da sich diese Symptomatik nach der Subarachnoidalblutung im August 2008 entwickelt haben kann und deswegen derzeit kein selbständiges Leiden begründet. Auch das gegenständliche Leiden 2 – „Obstruktives Schlafapnoe Syndrom“ – ordnete die Gutachterin unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde nunmehr zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 06.11.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche mittelschwere Formen des Obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom (Osas) betrifft. Auch diese Zuordnung erweist sich unter Anbetracht der Schlafstörungen des Beschwerdeführers (inkl. Schlafwandeln) und der Erforderlichkeit einer CPAP Maske als nachvollziehbar und rechtsrichtig. Die Begründung des Gutachters der seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 20.09.2022 und vom 04.09.2023, dass der untere Rahmensatz (20 v.H.) aufgrund der „langjährigen zufriedenstellenden Einstellung auf CPAP Maske nachts“ gerechtfertigt sei, vermag nicht zu überzeugen, da insbesondere auch dem zuletzt vom Beschwerdeführer vorgelegten Entlassungsbrief eines näher genannten Landesklinikums vom 14.12.2023 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer derzeit noch keine zufriedenstellende Einstellung der CPAP Maske gefunden hat (vgl. „Der Patient berichtet, dass er nach dieser Umstellung mit der Therapie überhaupt nicht mehr zurechtkam und das Gerät in weiterer Folge etwa 1 – 1,5 Jahre nicht mehr verwendete […] Auch Atempausen werden trotz Therapie noch beobachtet. Das Tagesbefinden hat durch die Therapie grundsätzlich eine geringe Besserung erfahren. Der Schlaf ist subjektiv eher nicht erholsam, in der Regel erwacht der Patient morgens noch müde […]“).Auch das gegenständliche Leiden 2 – „Obstruktives Schlafapnoe Syndrom“ – ordnete die Gutachterin unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde nunmehr zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 06.11.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche mittelschwere Formen des Obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom (Osas) betrifft. Auch diese Zuordnung erweist sich unter Anbetracht der Schlafstörungen des Beschwerdeführers (inkl. Schlafwandeln) und der Erforderlichkeit einer CPAP Maske als nachvollziehbar und rechtsrichtig. Die Begründung des Gutachters der seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 20.09.2022 und vom 04.09.2023, dass der untere Rahmensatz (20 v.H.) aufgrund der „langjährigen zufriedenstellenden Einstellung auf CPAP Maske nachts“ gerechtfertigt sei, vermag nicht zu überzeugen, da insbesondere auch dem zuletzt vom Beschwerdeführer vorgelegten Entlassungsbrief eines näher genannten Landesklinikums vom 14.12.2023 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer derzeit noch keine zufriedenstellende Einstellung der CPAP Maske gefunden hat vergleiche „Der Patient berichtet, dass er nach dieser Umstellung mit der Therapie überhaupt nicht mehr zurechtkam und das Gerät in weiterer Folge etwa 1 – 1,5 Jahre nicht mehr verwendete […] Auch Atempausen werden trotz Therapie noch beobachtet. Das Tagesbefinden hat durch die Therapie grundsätzlich eine geringe Besserung erfahren. Der Schlaf ist subjektiv eher nicht erholsam, in der Regel erwacht der Patient morgens noch müde […]“). Es sind daher das nunmehr führende Leiden 1 und das Leiden 2 (im Vorgutachten als Leiden 2 und 3 geführt) jeweils in einem höheren Rahmensatz (von 20 v.H. auf 40 v.H.) zu bewerten und ein höherer Grad der Behinderung gegenüber den bekämpften Vorgutachten einzuschätzen. Im Vergleich zu den Vorgutachten vom 20.09.2022 und vom 05.06.2023 neu hinzugekommen ist nunmehr das Leiden 6 – „Anpassungsstörung mit rez Depression“. Dieses Leiden wurde bereits im ersten Sachverständigengutachten vom 24.06.2019 (ebenfalls als Leiden 6 angeführt) festgestellt. Das Leiden wurde zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche leichtgradige depressive oder manische Störungen (Dysthymie oder Hypomanie) betrifft. Diese Zuordnung erweist sich unter Anbetracht der weiterhin bestehenden sozialen Integration und einer gewissen Stabilität unter Medikamenteneinnahme als rechtsrichtig und nachvollziehbar und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet. Darüber hinaus erfolgte die Einschätzung der weiteren vorliegenden (nunmehrigen) Leiden 3, 4, 5 und 7 („Degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat“ / „Arterielle Hypertonie“ / „Restless Leg Syndrom“ / „Hörstörung rechts, Versorgung mit Hörgerät“) durch sämtliche im Verfahren beigezogenen Gutachter übereinstimmend und korrekt im Rahmen der Anlage zur Einschätzungsverordnung. Die getroffenen Einschätzungen wurden vom vertretenen Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auch nicht bestritten. Weiters sind auch die Feststellungen der beigezogenen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in ihrem Gutachten vom 05.03.2024, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, die weiteren Leiden hingegen aufgrund ihrer Geringfügigkeit bzw. aufgrund fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung zu keiner weiteren Erhöhung führen würden, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung von ihr insgesamt mit 50 v.H. angenommen werde und zudem ein Dauerzustand vorliege, ebenfalls nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Die Parteien des Verfahrens wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2024 über die vom erkennenden Gericht in Aussicht genommene rechtliche Beurteilung das Gesamtgrades der Behinderung, basierend auf dem aktuellen Sachverständigengutachten vom 05.03.2024, informiert. Die Parteien des Verfahrens sind dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entgegengetreten und haben das Gutachten nicht beanstandet. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 05.03.2024 und am objektivierten, weiterhin vorliegenden Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. Dieses Gutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt somit unverändert 50 v.H. Dieser Grad der Behinderung besteht somit durchgehend seit 02.07.2019 (Zeitpunkt der erstmaligen Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft). Es liegt ein Dauerzustand vor.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten auszugsweise: „Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. … Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. … Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ... Verfahren und Verwaltungsgerichtsbarkeit § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. …“ Wie oben unter Punkt II.
  1. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 05.03.2024 und die vom Beschwerdeführer vorgelegten neurologischen Berichte vom 09.06.2022 und vom 14.09.2023, wodurch es nun zu einer Anhebung des Grades der Behinderung des führenden Leidens (von 20 v.H. auf 40 v.H.) und des Leidens 2 (von 20 v.H. auf 40 v.H.) und daraus resultierend auch zu einer Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 v.H. auf 50 v.H. kommt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 05.03.2024 und die vom Beschwerdeführer vorgelegten neurologischen Berichte vom 09.06.2022 und vom 14.09.2023, wodurch es nun zu einer Anhebung des Grades der Behinderung des führenden Leidens (von 20 v.H. auf 40 v.H.) und des Leidens 2 (von 20 v.H. auf 40 v.H.) und daraus resultierend auch zu einer Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 v.H. auf 50 v.H. kommt, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Ausgehend von dem im Verfahren unbestritten gebliebenen Sachverständigengutachten vom 05.03.2024, ist beim Beschwerdeführer seit dem Vorgutachten vom 24.06.2019 keine ausreichende Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und nunmehr auch eine Parkinsonsymptomatik hinzugekommen, weswegen eine Zuordnung des Leidens 1 zum obersten Rahmensatz der Positionsnummer 05.03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung und damit eine Anhebung des Einzelgrades der Behinderung – von 20 v.H. auf 40 v.H. – und des Leidens 2 zum obersten Rahmensatz der Positionsnummer 06.11.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung und damit eine Anhebung des Einzelgrades der Behinderung – von 20 v.H. auf 40 v.H. – gerechtfertigt ist. Die Parteien des Verfahrens wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2024 über die vom erkennenden Gericht in Aussicht genommene rechtliche Beurteilung das Gesamtgrades der Behinderung, basierend auf dem aktuellen Sachverständigengutachten vom 05.03.2024, informiert. Die Parteien des Verfahrens sind dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entgegengetreten. Somit war in Bezug auf das führende Leiden 1 und Leiden 2 des Beschwerdeführers ein, gegenüber den bekämpften Gutachten vom 20.09.2022 und vom 04.09.2023 (samt ergänzender Stellungnahme vom 23.10.2023), höherer Einzelgrad der Behinderungen heranzuziehen. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt somit seit 02.07.2019 (Zeitpunkt der erstmaligen Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft) durchgehend unverändert 50 v.H. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder diesen nach den Z 1 bis 3 leg.cit. gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, auch weiterhin gegeben.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder diesen nach den Ziffer eins bis 3 leg.cit. gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, auch weiterhin gegeben. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, es liegt ein Dauerzustand vor. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit 02.07.2019 (Zeitpunkt der erstmaligen Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft) unverändert dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad ihrer Behinderung 50 v.H. beträgt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, ZI. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Darüber hinaus gab der vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.04.2024 (Datum des Einlangens) bekannt, dass er auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung explizit verzichte. Auch die belangte Behörde beantragte keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, ZI. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Darüber hinaus gab der vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.04.2024 (Datum des Einlangens) bekannt, dass er auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung explizit verzichte. Auch die belangte Behörde beantragte keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W133.2283941.1.00

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