Obsah (8)
Art. 133§ 2§ 3§ 14§ 4§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2024 GeschäftszahlW135 2283548-1 Spruch, W135 2283548-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Im Vorverfahren wurde im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, am 16.06.2015 ein Sachverständigengutachten von einem Arzt für Allgemeinmedizin erstellt, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.05.2015 basierte. In diesem Vorgutachten wurden die Funktionseinschränkungen
- „Hüftgelenke - Untere Extremitäten, Hüftgelenke - Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig, Coxarthrose beidseits bei congenitaler Hüftdysplasie, Zustand nach operiertem Hüftpfannenbruch“, bewertet nach der Positionsnummer 02.05.08 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „mittlerer Rahmensatz, da Arthrosezeichen, jedoch Flexion bis 90 Grad möglich; Beinlängendifferenz und konsekutiver Beckenschiefstand inkludiert“),
- „Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen“),
- „Knorpelschädung des rechten Kniegelenkes bei Zustand nach Zerrung“, bewertet nach der Positionsnummer 02.05.18 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz bei belastungsabhängigen Schmerzen“) und
- „länger dauernde depressive Episode, Belastungsreaktion“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige fachärztliche Behandlung sowie medikamentöse Kombinationstherapie erforderlich sind“) eingestuft und mangels maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens der Leiden
- bis
- mit dem führenden Leiden
- ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. eingeschätzt.Im Vorverfahren wurde im Auftrag des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, am 16.06.2015 ein Sachverständigengutachten von einem Arzt für Allgemeinmedizin erstellt, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.05.2015 basierte. In diesem Vorgutachten wurden die Funktionseinschränkungen
- „Hüftgelenke - Untere Extremitäten, Hüftgelenke - Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig, Coxarthrose beidseits bei congenitaler Hüftdysplasie, Zustand nach operiertem Hüftpfannenbruch“, bewertet nach der Positionsnummer 02.05.08 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „mittlerer Rahmensatz, da Arthrosezeichen, jedoch Flexion bis 90 Grad möglich; Beinlängendifferenz und konsekutiver Beckenschiefstand inkludiert“),
- „Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „oberer Rahmensatz, da geringgradiges Funktionsdefizit bei mäßiggradigen radiologischen Veränderungen“), ,
- „Knorpelschädung des rechten Kniegelenkes bei Zustand nach Zerrung“, bewertet nach der Positionsnummer 02.05.18 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz bei belastungsabhängigen Schmerzen“) und
- „länger dauernde depressive Episode, Belastungsreaktion“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige fachärztliche Behandlung sowie medikamentöse Kombinationstherapie erforderlich sind“) eingestuft und mangels maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens der Leiden
- bis
- mit dem führenden Leiden
- ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. eingeschätzt. Der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, brachte am 19.05.2023 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein. Dem Antrag legte er ein Konvolut an medizinischen Befunden, seinen Staatsbürgerschaftsnachweis und die, dem KOBV erteilte, Vollmacht bei. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.08.2023, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.07.2023, ein. In diesem wurden – nach Einsicht in sämtliche vom Beschwerdeführer vorgelegte medizinische Befunde und dem erhobenen Untersuchungsbefund – die Funktionseinschränkungen
- „Chronisches Schmerzsyndrom bei pseudoradikulärer Symptomatik nach AU 2014“, bewertet nach der Positionsnummer 04.11.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz bei analgetischer Kombinationstherapie“),
- „Coxarthrose bds. bei congenitaler Hüftdysplasie und Z.n. operiertem Hüftpfannenbruch“, bewertet nach der Positionsnummer 02.05.08 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Eine Stufe unter oberem Rahmensatz bei chronisch bestehenden Beschwerden bei Beinlängendifferenz und Contusion im Rahmen des VU 2/2023“),
- „degenerative Wirbelsäulenveränderungen“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz bei geringen radiologischen Veränderungen und mäßigen funktionellen Einschränkungen“),
- „Meniscus- und Knorpelschaden rechtes Kniegelenk“, bewertet nach der Positionsnummer 02.05.18 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Oberer Rahmensatz bei belastungsabhängigen Schmerzen“),
- „rezidivierende depressive Phasen“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Eine Stufe über unterem Rahmensatz bei medikamentöser Therapie und erforderlicher fachärztlicher Betreuung“) und
- „Periarthritis humeroscapularis bds.“, bewertet mit der Positionsnummer 02.06.02 und einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Fixer Rahmensatz bei rechtsseitig eingeschränkter Elevation“) eingeschätzt. Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde festgehalten, dass die Leiden
- und
- gemeinsam wegen wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung das führende Leiden
- um eine Stufe erhöhen würden. Die Leiden
- bis
- würden mangels maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirken mit dem führenden Leiden dieses nicht weiter erhöhen, weshalb ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. eingeschätzt wurde. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.09.2023 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 03.11.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab und stellte den Grad der Behinderung mit 40 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, nach welchem der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten vom 01.08.2023 angeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.12.2023, eingelangt am selben Tag, fristgerecht Beschwerde. Darin wird nach Aufzählung der beim Beschwerdeführer im Sachverständigengutachten vom 01.08.2023 diagnostizierten Gesundheitsschädigungen ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers ein höherer Gesamtgrad der Behinderung gerechtfertigt wäre, insbesondere, weil die psychische Problematik eine Erhöhung des Gesamtgrades wegen weiterer negativer Leidensbeeinflussung bedinge. Die orthopädischen Beschwerden würden durch die psychische Problematik noch verstärkter wahrgenommen und würden dazu führen, dass es im Alltags- und Erwerbsleben zu einer massiveren Beeinträchtigung komme. Der Beschwerdeführer sei auch lediglich von einer allgemeinmedizinischen Sachverständigen untersucht worden. Die Beschwerden des Beschwerdeführers seien aber einerseits orthopädisch und andererseits neurologisch psychiatrisch zu beurteilen, weshalb von der belangten Behörde diese beiden Fachgutachten hätten eingeholt werden müssen, um abschließend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers korrekt einstufen zu können. Mit der Beschwerde wurden ein Arztbrief eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 15.11.2023 sowie eine Überweisung eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin an ein medizinisch-chemisches Labor vorgelegt. Die belangte Behörde legte am 02.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger. Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung
- um das führende Leiden handelt:
- Chronisches Schmerzsyndrom bei pseudoradikulärer Symptomatik nach AU 2014
- Coxarthrose bds. bei congenitaler Hüftdysplasie und Z.n. operiertem Hüftpfannenbruch
- degenerative Wirbelsäulenveränderungen
- Meniscus- und Knorpelschaden rechtes Kniegelenk
- rezidivierende depressive Phasen
- Periarthritis humeroscapularis bds. Das mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. einzuschätzende führende Leiden
- wird durch die Leiden
- und
- wegen wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Die Leiden
- bis
- erhöhen mangels ungünstigen wechselseitigen Zusammenwirkens das Leiden
- nicht weiter. Der Gesamtgrad der beim Beschwerdeführer vorliegenden Behinderung beträgt daher 40 v.H.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung und dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis vom 03.01.1991, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.08.
- Die von der Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechen den festgestellten Gesundheitsschädigungen und die Wahl der jeweiligen Positionsnummer ist nachvollziehbar. Die herangezogenen Rahmensätze sind schlüssig begründet. Im medizinischen Sachverständigengutachten wurde das führende Leiden
- „Chronisches Schmerzsyndrom bei pseudoradikulärer Symptomatik nach AU 2014“ im Vergleich zum Vorgutachten vom 16.06.2015 neu in die Diagnosenliste aufgenommen und richtigerweise der Position 04.11.02 (Nervensystem – Chronisches Schmerzsyndrom – Mittelschwere Verlaufsform) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. zugeordnet. Begründet wurde die Wahl des unteren Rahmensatzes mit der vorliegenden analgetischen Kombinationstherapie. Dazu geht aus dem Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführer sowohl Tramal ret 200 mg sowie Tramal kps 50 mg als auch Novalgin gegen seine Schmerzen einnimmt. Den vorliegenden Ambulanzkarten ist zu entnehmen, dass es nach einem Motorradunfall am 15.02.2023 zu erneuten Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule gekommen ist. Der Ambulanzkarte vom 16.03.2023 ist zwar eine subjektive Besserung der Schmerzsituation zu entnehmen, die Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule bestehen jedoch weiterhin, eine Reha ist derzeit geplant. Im Zuge der persönlichen Untersuchung konnte zudem ein Klopfschmerz ab dem thorakolumbalen Übergang nach distal festgestellt werden, dem Beschwerdeführer war der Finger-Boden-Abstand nur bis zum mittleren Unterschenkeldrittel möglich. Der Beschwerdeführer brachte gegenüber der Sachverständigen Rückenschmerzen bis ins Bein und teilweise in die Halswirbelsäule ausstrahlend vor. Die erstmalige Aufnahme des Leidens
- als führendes Leiden in die Diagnosenliste ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde, wonach hinsichtlich der aktuellen Beschwerden das Schmerzsyndrom im Vordergrund steht, somit nachvollziehbar und gerechtfertigt. Betreffend das Leiden
- „Coxarthrose bds. bei congenitaler Hüftdysplasie und Z.n. operiertem Hüftpfannenbruch“ nahm die beigezogene Sachverständige eine ordnungsgemäße Zuordnung zur Position 02.05.08 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat – Untere Extremitäten – Hüftgelenke – Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig) vor und bewertete die Gesundheitsschädigung mit einer Stufe unter dem oberen Rahmensatz und einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. Begründet wurde diese Einstufung mit den chronisch bestehenden Beschwerden bei Beinlängendifferenz und Contusion im Rahmen eines Verkehrsunfalles im Februar
- Dieses Leiden wurde gleichbleibend zum Vorgutachten vom 16.06.2015 eingestuft. Eine maßgebliche Verschlechterung geht aus den vorgelegten Befunden nicht hervor. So ist dem Röntgenbefund vom 01.03.2023 eine Beinverkürzung rechts von 2,5 cm bei entsprechenden Beckenschiefstand zu entnehmen und besteht im rechten Hüftgelenk eine osteosynthetisch versorgte Pfannenfraktur, das Material ist intakt und in situ, das linke Hüftgelenk zeigte sich unauffällig. Es bestehen im rechten Hüftgelenk Anzeichen einer geringen Arthrose und ist auch der Hüftkopf angedeutet entrundet. Im Zuge der persönlichen Untersuchung war die aktive Beweglichkeit der Hüftgelenke in der Rotation endlagig eingeschränkt. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde und des Untersuchungsergebnisses ist der gewählte Rahmensatz nachvollziehbar und wurde dieser auch in der Beschwerde nicht konkret beanstandet. Das Leiden
- „degenerative Wirbelsäulenveränderungen“ wurde ebenfalls gleichbleibend zum Vorgutachten vom 16.06.2015 von der medizinischen Sachverständigen unter der Position 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat – Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen geringen Grades) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. zugeordnet, da beim Beschwerdeführer geringe radiologische Veränderungen und mäßige funktionelle Einschränkungen objektivierbar sind. Dem Röntgenbefund vom 01.03.2023 ist im Bereich der Lendenwirbelsäule eine durchgehende mäßige Rechtskonvexität und eine akzentuierte Lordose sowie beginnende ventrale Randkanten zu entnehmen, die Wirbelkörper sind jedoch unauffällig, die Gefüge und Wirbelbögen sind intakt und ist die Beweglichkeit erhalten. Im Bereich der Halswirbelsäule besteht eine eher schwache Beweglichkeit, eine moderate Lordosierung in Reklination und eine Ventralbiegung im oberen Abschnitt in Inklination, eine Instabilität besteht jedoch nicht. Dem Magnetresonanztomographiebefund der Lendenwirbelsäule ist eine geringe Lubalspondylose und ein lumbosakraler Überganswirbel im Bereich S1 zu entnehmen. Weitere auffällige Befunde sind an der kaudalen Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule nicht zu entnehmen. Aus dem Computertomograhiebefund der Lendenwirbelsäule vom 12.05.2023 geht zudem eine inzipiente Spondylose im Bereich TH11/12 hervor, es bestehen jedoch keine Hinweise auf eine Fraktur oder auf einen raumfordernden Diskusprolaps. Im Zuge der persönlichen Untersuchung war die Wirbelsäule in der Aufsicht gerade und konnte ein Klopfschmerz objektiviert werden, dem Beschwerdeführer war jedoch ein freies und sicheres Gehen in Konfektionsschuhen möglich. Die Wahl der Positionsnummer mit 02.01.01 mit dem höheren Rahmensatz von 20 v.H. ist somit nachvollziehbar. Das Leiden
- „Meniscus- und Knorpelschaden rechtes Kniegelenk“ wurde von der herangezogenen allgemeinmedizinischen Gutachterin korrekt der Position 02.05.18 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat – Untere Extremitäten – Kniegelenk - Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. zugeordnet. Auch dieses Leiden wurde von der medizinischen Sachverständigen gleichbleibend zum Vorgutachten vom 16.06.2015 eingestuft, es erfolgte lediglich eine Umbenennung der Funktionseinschränkung. Beim Beschwerdeführer liegen im Bereich des rechten Kniegelenkes belastungsabhängige Schmerzen vor. Im Zuge der persönlichen Untersuchung waren beide Kniegelenke unauffällig beweglich, jedoch mit mäßiger Krepitation rechts. Wie oben bereits ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer im Zuge der persönlichen Untersuchung frei und sicher gehen. Dem Röntgenbefund vom 01.03.2023 ist ein lateral etwas reduzierter Gelenkspalt zu entnehmen, der femoropatellare Gelenkspalt ist gering reduziert, es bestehen jedoch keine höhergradigen degenerativen Zeichen und keine Instabilität oder Maltracking. Die medizinische Sachverständige ordnete weiters das Leiden 5 „rezidivierende depressive Phasen“ gleichbleibend zum Vorgutachten vom 16.06.2015 eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Psychische Störungen – Affektive Störungen - Manische, depressive und bipolare Störungen – Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades - Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. zu. Es erfolgte auch hierbei lediglich eine Umbenennung der Funktionseinschränkung. Begründend wurde die getroffene Einstufung mit dem Vorliegen einer medikamentösen Therapie und der erforderlichen fachärztlichen Betreuung. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung legte der Beschwerdeführer einen Facharztbefund vom 03.07.2023 vor, aus dem sich zwar eine depressive Episode ergibt, eine Verschlechterung seit 16.06.2015 ist daraus aber nicht ableitbar. Schließlich ordnete die beigezogene allgemeinmedizinische Sachverständige auch das – neu hinzugekommene – Leiden
- „Periarthritis humeroscapularis bds“ rechtsrichtig der Positionsnummer 02.06.02 (Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat – Obere Extremitäten – Schultergelenk, Schultergürtel – Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. zu. Begründet wurde die Einstufung mit dem fixen Rahmensatz und dem Vorliegen einer rechtsseitig eingeschränkten Elevation. Dem Röntgenbefund vom 01.03.2023 ist zu entnehmen, dass im Bereich der rechten Schulter eine Diastase im AC-Gelenk ohne Stufenbildung vorliegt, weitere Auffälligkeiten sind aus diesem Befund nicht ersichtlich. Der am selben Tag durchgeführten Sonographie der rechten Schulter ist weiters zu entnehmen, dass kein pathologischer Befund fassbar ist, die Rotatorenmanschette ist erhalten. Im Zuge der persönlichen Untersuchung war dem Beschwerdeführer die Abduktion beider Oberarme auf 90° möglich, aber die Elevation war rechts endlagig ziehend schmerzhaft. Vor diesem Hintergrund ist die erstmalige Einstufung dieses Leidens gerechtfertigt. Die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin begründete auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 30 v.H. eingeschätzte führende Leiden
- durch die Leiden
- und
- insgesamt um eine Stufe erhöht wird, da eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung besteht. Die Leiden
- bis
- erhöhen mangels maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens das Leiden
- aber nicht weiter. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 16.06.2015 konnte der Gesamtgrad der Behinderung aufgrund der erstmaligen Einstufung des führenden Leidens
- und der wechselseitigen Leidensbeeinflussung mit den Leiden
- und
- um insgesamt eine Stufe angehoben werden. Die Begründung des Gesamtgrades der Behinderung ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und steht mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang. Mangels entsprechender psychiatrischer Facharztbefunde, kann den Angaben des vertretenen Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach eine negative Leidensbeeinflussung des psychiatrischen Leidens mit dem orthopädischen Leiden bestehe, nicht gefolgt werden und wird mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen in der Beschwerde die Unschlüssigkeit der sachverständigen Beurteilung nicht aufgezeigt. Die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin begründete auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 30 v.H. eingeschätzte führende Leiden
- durch die Leiden
- und
- insgesamt um eine Stufe erhöht wird, da eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung besteht. Die Leiden
- bis
- erhöhen mangels maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens das Leiden
- aber nicht weiter. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 16.06.2015 konnte der Gesamtgrad der Behinderung aufgrund der erstmaligen Einstufung des führenden Leidens
- und der wechselseitigen Leidensbeeinflussung mit den Leiden
- und
- um insgesamt eine Stufe angehoben werden. Die Begründung des Gesamtgrades der Behinderung ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und steht mit Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung in Einklang. Mangels entsprechender psychiatrischer Facharztbefunde, kann den Angaben des vertretenen Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach eine negative Leidensbeeinflussung des psychiatrischen Leidens mit dem orthopädischen Leiden bestehe, nicht gefolgt werden und wird mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen in der Beschwerde die Unschlüssigkeit der sachverständigen Beurteilung nicht aufgezeigt. Betreffend den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Arztbrief vom 15.11.2023 über das linke Handgelenk, wonach seit dem Motorradunfall am 15.02.2023 starke Schmerzen bestünden und am 07.12.2023 eine Operation geplant gewesen sei, ist auszuführen, dass keine aktuellen, insbesondere postoperativen Befunde vom vertretenen Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerde vom 22.12.2023 vorgelegt wurden. In der persönlichen Untersuchung waren die Funktionsgriffe erhalten, der Faustschluss war fast vollständig möglich, die Feinmotorik war erhalten. Es liegen daher keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine einschätzungsrelevante Funktionseinschränkung im linken Handgelenk vor. Der vertretene Beschwerdeführer legte im Rahmen der Beschwerde keine weiteren medizinischen Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen mit einem höheren Grad der Behinderung herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen, die allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könnten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit an den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.08.
- Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, wonach sich das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten als schlüssig erweist und der Beschwerdeführer keine weiteren orthopädischen und psychiatrischen Facharztbefunde vorlegte, konnte daher die Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Orthopädie/Chirurgie und Psychiatrie/Neurologie unterbleiben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind
§ 2Abs. 1 BEinst
G österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt: Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Behinderung im Sinne des BEinstG ist
§ 3BEinst
G die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Behinderung im Sinne des BEinstG ist
Paragraph 3, BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt
§ 14Abs. 1 BEinst
G die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt
, Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat
§ 14Abs. 2 BEinst
G auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor: Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: „Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“ „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012:Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung , BGBl. römisch zwei 251/2012: „02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. 02.01 Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 – 20 % Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich […] 02.05 Untere Extremitäten […] Hüftgelenke […] 02.05.08 Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig 20 – 40 % Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit […] Kniegelenk Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen. Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt. 02.05.18 Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig 10 – 20 % Streckung/Beugung bis 0-0-90° 02.
- Obere Extremitäten Bei Verlust oder Teilverlust des primären Gebrauchsarms ist nach Abschluss der Rehabilitation und einer Adapatierungsphase eine unzureichende Anpassung zu berücksichtigen, der GdB um 10% anzuheben und zu begründen. Schultergelenk, Schultergürtel Instabilität (habituelle Luxation) ist entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen und der Häufigkeit einzuschätzen. […] 02.06.02 Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig 20 % Abduktion und Elevation bis maximal 120° mit entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation […] 03 Psychische Störungen […] 03.
- Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen 03.06.01 Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades - Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades 10 – 40 % Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung […] 04 Nervensystem […] 04.11 Chronisches Schmerzsyndrom 04.11.02 Mittelschwere Verlaufsform 30 – 40 % 30 %: Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr mit meist ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung, Therapiereserve vorhanden Schmerzattacken an mehr als 15 Tagen pro Monat Depressive Begleitreaktionen fassbar 40 %: Opioidhaltige Analgetika und/oder Polypharmazie seit mehr als 1 Jahr ohne ausreichender vollständiger Schmerzcoupierung Schmerzattacken fast täglich Depressive Begleitreaktionen fassbar, Nachweis neurologischer Defizite z.B. Brachialgie“ Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des , Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
§ 3Abs.
2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in , Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.08.2023 zugrunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung im Ergebnis 40 v.H. beträgt. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 16.06.2015 wurde der Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe angehoben, da das Leiden
- erstmalig eingestuft wurde und die Leiden
- und
- das führende Leiden
- wegen wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöhen. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen Neurologie/Psychiatrie und Orthopädie/Chirurgie nicht Folge zu geben. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Beim Beschwerdeführer liegt somit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.Beim Beschwerdeführer liegt somit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173). Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173). Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt (vgl. VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118). Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt vergleiche VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
§ 14Abs. 5 BEinst
G, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. zu der im Bundesbehindertengesetz gleichlautenden Regelung: VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass
Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche zu der im Bundesbehindertengesetz gleichlautenden Regelung: VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083). Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurden und vom vertretenen Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnte. Die von der Sachverständigen gewählten Positionsnummern und die gewählten Rahmensätze wurden in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurden und vom vertretenen Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnte. Die von der Sachverständigen gewählten Positionsnummern und die gewählten Rahmensätze wurden in der Beschwerde nicht substantiiert bestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W135.2283548.1.00