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{'item': 'W135 2283942-1'}

Obsah (8)Art. 133§§ 2§ 3§ 14§ 4§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2024 GeschäftszahlW135 2283942-1 Spruch, W135 2283942-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 06.03.2020 wurde der im vorangegangenen Verfahren gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vom 01.08.2019 rechtskräftig abgewiesen und der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 v.H. festgestellt. Diesem Bescheid zugrunde gelegt wurde das Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.01.2020, in dem die Funktionseinschränkungen

  1. „Koronare Herzkrankheit, Hypertonie“, bewertet nach der Positionsnummer 05.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „unterer Rahmensatz, da Zustand nach erfolgreich durchgeführter aortocororarer Bypassoperation“) und
  2. „Diabetes mellitus“, bewertet nach der Positionsnummer 09.02.01 und einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „mittlerer Rahmensatz, da mittels oraler Medikation zufriedenstellende Blutzuckerwerte erzielt werden können.“) eingestuft wurden sowie mangels maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung des Leidens
  3. mit dem führenden Leiden ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. eingeschätzt wurde. Der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, brachte am 01.06.2023 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) ein. Dem Antrag wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden angeschlossen. Der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, brachte am 01.06.2023 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und , 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) ein. Dem Antrag wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden angeschlossen. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.10.2023, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.09.2023, ein, in dem die Funktionseinschränkungen

  1. „Koronare Herzkrankheit, Hypertonie“, bewertet nach der Positionsnummer 05.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da Zustand nach erfolgreich durchgeführter aortocororarer Bypassoperation, kardial kompensiert.“),
  2. „Zustand nach Insult rechts“, bewertet nach der Positionsnummer 04.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „2 Stufen über unterem Rahmensatz, da moderate Residuen. Keilbeinmeningeom rechts miterfasst.“),
  3. „Diabetes mellitus“, bewertet nach der Positionsnummer 09.02.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Mittlerer Rahmensatz, da mittels oraler Medikation zufriedenstellende Blutzuckerwerte erzielt werden können.“),
  4. „Depressive Störung“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „1 Stufe über unterem Rahmensatz, da wirksame Medikation etabliert, sozial integriert“),
  5. „Cerebrale arterielle Gefäßerkrankung“, bewertet nach der Positionsnummer 05.03.01 und einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Fixer Rahmensatz“) und
  6. „Polyglobulie, Faktor V Leiden Mutation“, bewertet nach der Positionsnummer 10.02.01 und einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Fixer Rahmensatz, g.Z.“) eingeschätzt wurden. Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde festgehalten, dass das Leiden
  7. ein maßgebliches Zusatzleiden zum führenden Leiden
  8. darstelle und den Gesamtgrad um eine Stufe erhöhe. Die übrigen Leiden würden mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung (Leiden
  9. und 4.) bzw. wegen zu geringer funktioneller Relevanz (Leiden
  10. und 6.) den Gesamtgrad nicht weiter, sodass ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. einzuschätzen sei. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.10.2023, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 18.09.2023, ein, in dem die Funktionseinschränkungen
  11. „Koronare Herzkrankheit, Hypertonie“, bewertet nach der Positionsnummer 05.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz, da Zustand nach erfolgreich durchgeführter aortocororarer Bypassoperation, kardial kompensiert.“),
  12. „Zustand nach Insult rechts“, bewertet nach der Positionsnummer 04.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „2 Stufen über unterem Rahmensatz, da moderate Residuen. Keilbeinmeningeom rechts miterfasst.“),
  13. „Diabetes mellitus“, bewertet nach der Positionsnummer 09.02.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Mittlerer Rahmensatz, da mittels oraler Medikation zufriedenstellende Blutzuckerwerte erzielt werden können.“),
  14. „Depressive Störung“, bewertet nach der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „1 Stufe über unterem Rahmensatz, da wirksame Medikation etabliert, sozial integriert“),
  15. „Cerebrale arterielle Gefäßerkrankung“, bewertet nach der Positionsnummer 05.03.01 und einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Fixer Rahmensatz“) und
  16. „Polyglobulie, Faktor römisch fünf Leiden Mutation“, bewertet nach der Positionsnummer 10.02.01 und einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Fixer Rahmensatz, g.Z.“) eingeschätzt wurden. Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde festgehalten, dass das Leiden
  17. ein maßgebliches Zusatzleiden zum führenden Leiden
  18. darstelle und den Gesamtgrad um eine Stufe erhöhe. Die übrigen Leiden würden mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung (Leiden
  19. und 4.) bzw. wegen zu geringer funktioneller Relevanz (Leiden
  20. und 6.) den Gesamtgrad nicht weiter, sodass ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. einzuschätzen sei. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 24.10.2023, eingelangt am 27.10.2023, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie erforderlich sei, um seinen Gesundheitszustand beurteilen zu können. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 06.11.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab und stellte den Grad der Behinderung mit 40 v.H. fest. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, nach welchem der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten vom 09.10.2023 angeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob der vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.12.2023, eingelangt am selben Tag, fristgerecht Beschwerde. Darin wird vorgebracht, dass in dem eingeholten Sachverständigengutachten die bestehenden Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht dem tatsächlichen Ausmaß entsprechend beurteilt worden seien. Der Beschwerdeführer leide nämlich nicht nur an leichtgradigen Folgen des Insultes, sondern bestünden motorische Einschränkungen der linken Hand, eine Gangstörung, eine eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit sowie vorzeitige Ermüdbarkeit, welche zu gravierenden Einschränkungen des Beschwerdeführers im Alltag und im Arbeitsleben führen würden und folglich eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung rechtfertigen würden. Darüber hinaus leide der Beschwerdeführer trotz laufender Therapie unter schweren Depressionen, dies im Zusammenhang mit seinen zahlreichen körperlichen Einschränkungen. Es wäre daher auch hinsichtlich des Leidens
  21. eine höhere Einschätzung und im Zusammenwirken aller gesundheitlichen Einschränkungen ein Gesamtgrad in Höhe von zumindest 50 v.H. gerechtfertigt. Die belangte Behörde legte am 09.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und verfügt in Österreich über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Beim Beschwerdeführer liegen folgende einschätzungsrelevante Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung
  23. um das führende Leiden handelt:
  24. Koronare Herzkrankheit, Hypertonie
  25. Zustand nach Insult rechts
  26. Diabetes mellitus
  27. Depressive Störung
  28. Cerebrale arterielle Gefäßerkrankung
  29. Polyglobulie, Faktor V Leiden Mutation
  30. Polyglobulie, Faktor römisch fünf Leiden Mutation Das mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. einzuschätzende führende Leiden
  31. wird durch das Leiden
  32. als maßgebliches Zusatzleiden um eine Stufe angehoben. Die Leiden
  33. und
  34. erhöhen mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung und die Leiden
  35. und
  36. wegen zu geringer Relevant das Leiden
  37. nicht weiter. Der Gesamtgrad der beim Beschwerdeführer vorliegenden Behinderung beträgt daher 40 v.H.
  38. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, basiert auf dem Akteninhalt (vgl. Verwaltungsakt S. 28). Dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger ist, basiert auf seinen eigenen Angaben in Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, basiert auf dem Akteninhalt vergleiche Verwaltungsakt S. 28). Dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger ist, basiert auf seinen eigenen Angaben in Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.10.
  39. Die vom Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechen den festgestellten Gesundheitsschädigungen und die Wahl der jeweiligen Positionsnummer ist nachvollziehbar. Die herangezogenen Rahmensätze sind schlüssig begründet. Im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten wurde das führende Leiden
  40. „Koronare Herzkrankheit, Hypertonie“ richtigerweise und gleichbleibend zum Vorgutachten vom 27.01.2020 dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 05.05.02 (Herz und Kreislauf – Koronare Herzkrankheit – Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung Signifikanter Herzkranzgefässverengung (Intervention) Abgelaufener Myocardinfarkt) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. zugeordnet (die bezüglich in der Position 05.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Linksventrikelfunktion gut erhalten (maximal NYHA II) Erfolgreiche Gefäßaufdehnung / Stent-Implantation oder Bypass-Operation“). Die vorgenommene Zuordnung wurde damit begründet, dass ein Zustand nach erfolgreich durchgeführter aortocororarer Bypassoperation sowie eine kardiale Kompensation vorliegen. Im Zuge der persönlichen Untersuchung bestanden rhythmische und normofrequente Herztöne und wurde der Blutdruck mit 140/75 gemessen. Es liegen keine medizinischen Befunde vor, welche eine Verschlechterung dieses Leidens seit der letzten Begutachtung belegen und wurde die Einstufung vom vertretenen Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht beanstandet. Im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten wurde das führende Leiden ,
  41. „Koronare Herzkrankheit, Hypertonie“ richtigerweise und gleichbleibend zum Vorgutachten vom 27.01.2020 dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 05.05.02 (Herz und Kreislauf – Koronare Herzkrankheit – Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung Signifikanter Herzkranzgefässverengung (Intervention) Abgelaufener Myocardinfarkt) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. zugeordnet (die bezüglich in der Position 05.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Linksventrikelfunktion gut erhalten (maximal NYHA römisch zwei) Erfolgreiche Gefäßaufdehnung / Stent-Implantation oder Bypass-Operation“). Die vorgenommene Zuordnung wurde damit begründet, dass ein Zustand nach erfolgreich durchgeführter aortocororarer Bypassoperation sowie eine kardiale Kompensation vorliegen. Im Zuge der persönlichen Untersuchung bestanden rhythmische und normofrequente Herztöne und wurde der Blutdruck mit 140/75 gemessen. Es liegen keine medizinischen Befunde vor, welche eine Verschlechterung dieses Leidens seit der letzten Begutachtung belegen und wurde die Einstufung vom vertretenen Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht beanstandet. Betreffend das Leiden
  42. „Zustand nach Insult rechts“ nahm der beigezogene medizinische Sachverständige eine ordnungsgemäße Zuordnung zur Position 04.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Nervensystem – Cerebrale Lähmungen – Leichten Grades) vor und stufte die Gesundheitsschädigung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. ein. Begründet wurde die Einstufung mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz mit dem Vorliegen von moderaten Residuen, wobei das Keilbeinmeningeom rechts bei der Einstufung bereits miterfasst ist. Dieses Leiden wurde vom medizinischen Sachverständigen aufgrund des insulären Insultes rechts am 12.05.2023 neu in die Liste der Funktionseinschränkungen aufgenommen. Der Beschwerdeführer war hierbei im Zeitraum 12.05.2023 bis 26.05.2023 stationär auf der neurologischen Abteilung in Behandlung und war während des stationären Aufenthaltes in allen Alltagsaktivitäten selbstständig und mobil. In der Beschwerde wird moniert, dass beim Beschwerdeführer motorische Defizite im Bereich der linken Hand sowie in Form einer Gangbildstörung vorlägen. In der persönlichen Untersuchung wurden eine Feinmotorikstörung in der linken Hand sowie eine reduzierte Kraft in der gesamten linken oberen Extremität festgestellt, der Faustschluss sowie die Greiffunktionen und Fingerfertigkeiten waren ausreichend erhalten. Darüber hinaus konnte er sowohl den Kreuzgriff, den Nackengriff, den Pinzettengriff als auch den Spitzgriff beidseitig vollständig durchführen. Der Beschwerdeführer konnte mit einem leichten Schonhinken und etwas verlangsamt ausreichend sicher im Untersuchungszimmer gehen. Es waren ihm sowohl der Zehenstand als auch der Fersenstand sowie der Einbeinstand beidseitig durchführbar. Dem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Arztbrief vom 13.12.2023 ist auch lediglich eine leichte Reduktion der Feinmotorik in der linken Körperhälfte zu entnehmen, der Kraftgrad ist mit 4 bis 5 angegeben. Beim Gehen schleifte der Beschwerdeführer das linke Bein diskret nach, der Zehenspitzen- und Fersengang waren links reduziert durchführbar. Der Blindgang, der Rhomberg Test und der Unterberger Tretversuch waren jedoch ohne Befund. Die objektivierbaren motorischen Einschränkungen wurden vom medizinischen Sachverständigen in die Beurteilung ausreichend einbezogen und wird an dieser Stelle der Vollständigkeit halber angemerkt, dass hinsichtlich des Leidens
  43. bereits eine sehr hohe Einschätzung mit 30 v.H. erfolgte, obwohl dieser Rahmensatz den Ausfall einzelner Muskelgruppen voraussetzt – die diesbezüglich zur Position 04.01.01 angeführten Parameter lauten: „10 - 20%: Feinmotorische Störung und Schwäche einzelner Muskelgruppen; 30 – 40 %: Ausfall einzelner Muskelgruppen“. –, welcher sich aus dem vorliegenden Untersuchungsbefund nicht ableiten lässt. Eine in der Beschwerde vorgebrachte vorzeitige Ermüdbarkeit konnte weder in der persönlichen Untersuchung festgestellt werden noch liegen diesbezüglich medizinische Befunde vor. Die im Arztbrief vom 13.12.2023 weiters angeführte Dysarthrie wurde bereits vom Sachverständigen im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung erhoben und ist in der Position 04.01.01 und dem Rahmensatz in Höhe von 30 v.H. mitumfasst. Das Leiden
  44. „Diabetes mellitus“ wurde vom beigezogenen Sachverständigen gleichbleibend zum Vorgutachten vom 27.01.2020 korrekt der Position 09.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Endokrines System – Diabetes mellitus – Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. zugeordnet, da beim Beschwerdeführer unter oraler Medikation zufriedene Blutzuckerwerte erzielt werden konnten. Das Leiden
  45. „Depressive Störung“ wurde vom herangezogenen Gutachter korrekt der Position 03.06.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Psychische Störungen – Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen – Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades) mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. zugeordnet. Die zur Positionsnummer 03.06.01 angeführten Parameter lauten: „30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert“ und „40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung“. Die Einstufung mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz wurde vom Sachverständigen mit der etablierten wirksamen Medikation und der Aufrechterhaltung der sozialen Integration begründet. Im Zuge der persönlichen Untersuchung fasst der Sachverständige den Status Psychicus des Beschwerdeführers wie folgt zusammen: „Orientiert, Ductus kohärent, Grundstimmung eher depressiv, sozial ausreichend integriert, kognitive Funktionen erhalten.“ In der Beschwerde wird moniert, dass beim Beschwerdeführer eine schwere Depression vorliege. Im Arztbrief der Fachärztin für Neurologie vom 13.12.2023 wird beim Beschwerdeführer eine schwere Depressio diagnostiziert und empfohlen, die Dosis des Medikamentes Wellbutrin zu steigern. Es finden sich im Akt jedoch keine Hinweise auf eine beginnende soziale Rückzugstendenz und auf eine Instabilität des Beschwerdeführers unter Medikation. Der Beschwerdeführer legte auch keinen psychiatrischen Facharztbefund vor, welchem solches entnommen werden könnte. Betreffend das im Vergleich zum Vorgutachten neu hinzugekommene Leiden
  46. „Cerebrale arterielle Gefäßerkrankung“ erfolgte eine rechtsrichtige Einstufung des Einzelgrades der Behinderung unter der Positionsnummer 05.03.01 (Herz und Kreislauf - Arterielles Gefäßsystem - Funktionseinschränkungen leichten Grades) mit dem fixen Rahmensatz von 10 v.H. Betreffend das im Vergleich zum Vorgutachten neu hinzugekommene Leiden
  47. „Cerebrale arterielle Gefäßerkrankung“ erfolgte eine rechtsrichtige Einstufung des Einzelgrades der Behinderung unter der Positionsnummer 05.03.01 (Herz und Kreislauf - Arterielles Gefäßsystem - Funktionseinschränkungen leichten Grades) mit dem fixen Rahmensatz von , 10 v.H. Schließlich ordnete der beigezogene Sachverständige auch das Leiden
  48. „Polyglobulie, Faktor V Leiden Mutation“ erstmalig der Positionsnummer 10.02.01 (Blut, blutbildende Organe und das Immunsystem – Polyglobulie – Symptomatische Polyglobulie) mit dem fixen Rahmensatz und einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. zu. Schließlich ordnete der beigezogene Sachverständige auch das Leiden
  49. „Polyglobulie, Faktor römisch fünf Leiden Mutation“ erstmalig der Positionsnummer 10.02.01 (Blut, blutbildende Organe und das Immunsystem – Polyglobulie – Symptomatische Polyglobulie) mit dem fixen Rahmensatz und einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. zu. Der seitens der belangten Behörde beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin begründete darüber hinaus auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 30 v.H. eingeschätzte führende Leiden
  50. durch das maßgebliche Zusatzleiden Leiden
  51. um eine Stufe erhöht wird, jedoch mangels maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung der Leiden
  52. und
  53. sowie wegen zu geringer Relevanz der jeweils mit 10 v.H. eingestuften Leiden
  54. und
  55. nicht weiter angehoben wird. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang. In der Beschwerde wird moniert, dass das – als zu gering eingestufte – psychiatrische Leiden nicht ausreichend bei der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung berücksichtigt worden sei. Eine höhere Einstufung des Einzelgrades der Behinderung des Leidens
  56. konnte jedoch, wie oben ausgeführt, nicht vorgenommen werden und wird in der Beschwerde auch nicht konkret dargetan, inwiefern hier eine wechselseitige Beeinflussung im Sinne einer besonders nachteiligen Auswirkung auf das führende Leiden vorliegt. Der seitens der belangten Behörde beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin begründete darüber hinaus auch den Gesamtgrad der Behinderung nachvollziehbar damit, dass das mit 30 v.H. eingeschätzte führende Leiden
  57. durch das maßgebliche Zusatzleiden Leiden
  58. um eine Stufe erhöht wird, jedoch mangels maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung der Leiden
  59. und
  60. sowie wegen zu geringer Relevanz der jeweils mit 10 v.H. eingestuften Leiden
  61. und
  62. nicht weiter angehoben wird. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung in Einklang. In der Beschwerde wird moniert, dass das – als zu gering eingestufte – psychiatrische Leiden nicht ausreichend bei der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung berücksichtigt worden sei. Eine höhere Einstufung des Einzelgrades der Behinderung des Leidens
  63. konnte jedoch, wie oben ausgeführt, nicht vorgenommen werden und wird in der Beschwerde auch nicht konkret dargetan, inwiefern hier eine wechselseitige Beeinflussung im Sinne einer besonders nachteiligen Auswirkung auf das führende Leiden vorliegt. Im Ergebnis erfolgte im Vergleich zum Vorgutachten vom 27.01.2020, insbesondere aufgrund des neu aufgenommenen Leidens 2., insgesamt eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe, da dieses neue Leiden ein maßgebliches Zusatzleiden darstellt. Trotz Hinzukommen der Leiden
  64. bis
  65. konnte der Gesamtgrad der Behinderung jedoch nicht weiter angehoben werden, sodass ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. besteht. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit an dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.10.
  66. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind

§ 2Abs. 1 BEinst

G österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt: Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Behinderung im Sinne des BEinstG ist

§ 3BEinst

G die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Behinderung im Sinne des BEinstG ist

Paragraph 3, BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt

§ 14Abs. 1 BEinst

G die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt

Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat

§ 14Abs. 2 BEinst

G auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor: Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: „Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“ „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn  sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,  zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012:Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung BGBl. römisch zwei 251/2012: „03 Psychische Störungen […] 03.06 Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen 03.06.01 Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades 10 – 40 % Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung […] 04 Nervensystem 04.01 Cerebrale Lähmungen 04.01.01 Leichten Grades 10 – 40 % 10 – 20 %: Feinmotorische Störung und Schwäche einzelner Muskelgruppen 30 – 40 %: Ausfall einzelner Muskelgruppen […] 05 Herz und Kreislauf […] 05.03 Arterielles Gefäßsystem 05.03.01 Funktionseinschränkungen leichten Grades 10 % Arterielle Verschlusskrankheit IArterielle Verschlusskrankheit römisch eins […] 05.05 Koronare Herzkrankheit […] 05.05.02 Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung Signifikanter Herzkranzgefässverengung (Intervention) Abgelaufener Myocardinfarkt 30 – 40 % 30 %: Linksventrikelfunktion gut erhalten (maximal NYHA II)30 %: Linksventrikelfunktion gut erhalten (maximal NYHA römisch zwei) Erfolgreiche Gefäßaufdehnung / Stent-Implantation oder Bypass-Operation 40 %: Erhaltener Linksventrikelfunktion (maximal NYHA II) bei abgelaufenem Myocardinfark40 %: Erhaltener Linksventrikelfunktion (maximal NYHA römisch zwei) bei abgelaufenem Myocardinfark Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt 09 Endokrines System Der Grad der Behinderung bei Störungen des Stoffwechsels und der inneren Sekretion ist von den Auswirkungen dieser Störungen an den einzelnen Organsystemen abhängig. Sofern im Abschnitt 09 keine Einschätzung vorgesehen ist, sind die funktionellen Defizite unter den jeweiligen Abschnitten, bei gesicherter Diagnose ohne wesentliche funktionelle Defizite mit 10 % einzuschätzen. Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich alleine noch keinen Grad der Behinderung. Übergewicht (Adipositas) an sich bedingt keine Einschätzung. Ist das Übergewicht gravierend (BMI > 40) und mit funktionellen Einschränkungen verbunden, sind diese abhängig von den Einschränkungen unter den jeweiligen Abschnitten einzuschätzen. Maligne Formen sind unter Abschnitt 13 einzuschätzen. Liegen zusätzlich psychische Funktionseinschränkung vor, sind diese gesondert unter Abschnitt 03 einzuschätzen. […] 09.02 Diabetes mellitus Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation be-einträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein ora-le Einstellung mit Antidiabetika. 09.02.01 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 10 – 30 % 10 %: Bei Kostbeschränkung ohne Medikation 20 – 30 %: Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c Wertes […] 10 Blut, blutbildende Organe und das Immunsystem […] , 10.02 Polyglobulie 10.02.01 Symptomatische Polyglobulie 10 % Reaktive Formen […]“ Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).

§ 3Abs.

2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).

Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in , Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.10.2023, zugrunde gelegt. Der beim Beschwerdeführer vorliegende Gesamtgrad der Behinderung wurde in Anwendung der Einschätzungsverordnung nachvollziehbar und schlüssig mit 40 v.H. eingeschätzt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt. Beim Beschwerdeführer liegt somit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. ihnen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.Beim Beschwerdeführer liegt somit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. ihnen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173). Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH 24.04.2012, 2010/11/0173). Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt (vgl. VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118). Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt , vergleiche VwGH 20.11.2012, 2011/11/0118). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 14Abs. 5 BEinst

G, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. zu der im Bundesbehindertengesetz gleichlautenden Regelung: VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 14, Absatz 5, BEinstG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche zu der im Bundesbehindertengesetz gleichlautenden Regelung: VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083). Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurden und vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, welches vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet wurden und vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden konnten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W135.2283942.1.00

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