Obsah (9)
Art. 32Art. 133§ 57Artikel 8Artikel 15Artikel 34§ 21§ 11a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2024 GeschäftszahlW161 2285465-1 Spruch, W161 2285465-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 32Abs.
1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Artikel 32, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr.
810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine syrische Staatsangehörige, stellte unter Vorlage von Urkunden am 05.09.2023 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines für 82 Tage gültigen und zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visums Typ C. Als Zweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben. Die derzeitige berufliche Tätigkeit wurde mit „Housewife/Non“ angegeben, der Familienstand mit „geschieden“, als einladende Personen wurde der in Österreich aufhältige Schwiegersohn der BF genannt. Insbesondere wurden eine Elektronische Verpflichtungserklärung (des Schwiegersohnes der BF) und eine Kopie einer Polizze zum Bestehen einer Reiseversicherung vorgelegt. 1.
- Bei ihrer Befragung bei der Botschaft am selben Tag gab die BF an, sie reise nach Österreich, um ihre Tochter zu besuchen. In Österreich würden ihr Onkel, und eine Nichte sowie viele andere Verwandte leben. Sie würde im Haushalt ihrer Tochter wohnen und würden ihre Tochter und ihr Schwiegersohn für sie finanziell aufkommen. Sie sei in Syrien als XXXX tätig und habe kein fixes monatliches Einkommen. Sie sei für niemanden in Syrien verantwortlich, werde keinen anderen Schengen-Staat außer Österreich besuchen und möchte sich dort nicht niederlassen. 1.
- Bei ihrer Befragung bei der Botschaft am selben Tag gab die BF an, sie reise nach Österreich, um ihre Tochter zu besuchen. In Österreich würden ihr Onkel, und eine Nichte sowie viele andere Verwandte leben. Sie würde im Haushalt ihrer Tochter wohnen und würden ihre Tochter und ihr Schwiegersohn für sie finanziell aufkommen. Sie sei in Syrien als römisch 40 tätig und habe kein fixes monatliches Einkommen. Sie sei für niemanden in Syrien verantwortlich, werde keinen anderen Schengen-Staat außer Österreich besuchen und möchte sich dort nicht niederlassen.
- Am 08.09.2023 erging ein Auftrag zur Beantwortung der zusätzlichen Frage, wer sich während des Aufenthaltes der BF in Österreich um das minderjährige Kind und um die pflegebedürftige Schwester kümmern werde, an die BF. In der Beantwortung der Frage am 12.09.2023 führte die BF aus, dass es sich bei dem minderjährigen Kind nicht um ihres, sondern um jenes ihres geschiedenen Ex-Mannes handeln würde. Sie habe keinerlei rechtliche oder finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Kind. Weiters würde temporär, bis zu ihrer Rückkehr, ihre Cousine die Betreuung ihrer Schwester übernehmen.
- Mit Mandatsbescheid vom 13.09.2023 verweigerte die Österreichische Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) das Visum und stützte die Entscheidung dabei auf folgende Gründe: „Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist.“„Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.“ „Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist.“, „Es bestehen begründete Zweifel an Ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen.“ Die ÖB Damaskus führte insbesondere aus, dass weder eine beruflich-wirtschaftliche noch eine familiäre Verwurzelung im Heimatstaat festgestellt werden konnte.
- Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die BF am 25.09.2023 bei der ÖB Damaskus – vertreten durch RA XXXX - fristwahrend das Rechtsmittel der Vorstellung
§ 57Abs.
2 AVG.4. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob die BF am 25.09.2023 bei der ÖB Damaskus – vertreten durch RA römisch 40 - fristwahrend das Rechtsmittel der Vorstellung
Paragraph 57, Absatz 2, AVG. Darin wurde vorgebracht, dass die BF eine Elektronische Verpflichtungserklärung ihres Schwiegersohns in Vorlage gebracht habe, welche die Tragung aller allfälligen Kosten absichere. Ihr Schwiegersohn beziehe ein monatliches Nettogehalt von EUR XXXX und verfüge über ein Sparguthaben von EUR XXXX , somit sei die Tragung sämtlicher allfälliger Kosten abgesichert. Zur gefestigten Integration im Herkunftsland wurde vorgebracht, die BF lebe seit ihrer Geburt, somit seit knapp XXXX Jahren, in Syrien. Sie spreche ausschließlich die Landessprache und sei sowohl sozial als auch kulturell verwurzelt. Sie lebe in ihrer Eigentumswohnung gemeinsam mit der pflegebedürftigen Schwester. Außerdem habe sie noch zwei andere Schwestern, den ehemaligen Gatten und über zwanzig Cousins/Cousinen in ihrem Heimatland. Der ehemalige Gatte unterstütze die BF regelmäßig. Ihr gesamter Freundes- und Bekanntenkreis befinde sich in ihrer Heimatstadt. Die erwähnten Familienmitglieder würden im Familienregister nicht aufscheinen, da weibliche Familienmitglieder nach erfolgter Heirat aus der „Kernfamilie“ ausscheiden und in jene des Ehegatten aufgenommen werden würden. Aufgrund der Eigentumswohnung würden keine Wohnkosten anfallen und beliefen sich die Fixkosten auf ca. EUR XXXX , -- pro Monat für Energiekosten plus die Ausgaben für Lebensmittel. Auf dem Konto der BF befände sich ein Betrag, der der Höhe von ca. EUR XXXX , -- entspreche. Dies sei ungefähr das Dreifache eines monatlichen Durchschnittsgehalts in Syrien. Aufgrund des instabilen Banken- und Währungssystems bewahre die BF ihr Vermögen nicht auf einem Bankkonto, sondern in Form eines jahrelang angesparten Goldvermögens auf. Dieses habe momentan einen Wert von ca. EUR XXXX ,--. Darüber hinaus erhalte die BF von ihrem im Ausland lebenden Bruder und von ihrer in Österreich lebenden Tochter weitere finanzielle Zuwendungen. Sie habe keine Arbeitsbestätigung vorgelegt, da sie auf selbständiger Basis regelmäßig entgeltliche Arbeiten als XXXX erbringe. Zum Zweck ihres Besuchs und zur Absicht zur Ausreise gab die BF an, sie wolle lediglich ihre in XXXX lebende Tochter, ihren Schwiegersohn, sowie ihre XXXX Enkelkinder besuchen. Es könne ein Hin- und Rückflugticket vorgelegt werden. Die BF habe keinerlei Absicht sich im Bundesgebiet niederzulassen. Sie sei um die Pflege ihrer pflegebedürftigen Schwester bemüht, um diese werde sich vorrübergehend ihre Cousine kümmern. Weiters wurde vorgebracht, dass für Syrien eine Reisewarnung der Sicherheitsstufe 6 herrsche, weshalb es nicht möglich sei, dass ihre in Österreich lebende Tochter und deren Familie sie in Syrien besuche. Darin wurde vorgebracht, dass die BF eine Elektronische Verpflichtungserklärung ihres Schwiegersohns in Vorlage gebracht habe, welche die Tragung aller allfälligen Kosten absichere. Ihr Schwiegersohn beziehe ein monatliches Nettogehalt von EUR römisch 40 und verfüge über ein Sparguthaben von EUR römisch 40 , somit sei die Tragung sämtlicher allfälliger Kosten abgesichert. Zur gefestigten Integration im Herkunftsland wurde vorgebracht, die BF lebe seit ihrer Geburt, somit seit knapp römisch 40 Jahren, in Syrien. Sie spreche ausschließlich die Landessprache und sei sowohl sozial als auch kulturell verwurzelt. Sie lebe in ihrer Eigentumswohnung gemeinsam mit der pflegebedürftigen Schwester. Außerdem habe sie noch zwei andere Schwestern, den ehemaligen Gatten und über zwanzig Cousins/Cousinen in ihrem Heimatland. Der ehemalige Gatte unterstütze die BF regelmäßig. Ihr gesamter Freundes- und Bekanntenkreis befinde sich in ihrer Heimatstadt. Die erwähnten Familienmitglieder würden im Familienregister nicht aufscheinen, da weibliche Familienmitglieder nach erfolgter Heirat aus der „Kernfamilie“ ausscheiden und in jene des Ehegatten aufgenommen werden würden. Aufgrund der Eigentumswohnung würden keine Wohnkosten anfallen und beliefen sich die Fixkosten auf ca. EUR römisch 40 , -- pro Monat für Energiekosten plus die Ausgaben für Lebensmittel. Auf dem Konto der BF befände sich ein Betrag, der der Höhe von ca. EUR römisch 40 , -- entspreche. Dies sei ungefähr das Dreifache eines monatlichen Durchschnittsgehalts in Syrien. Aufgrund des instabilen Banken- und Währungssystems bewahre die BF ihr Vermögen nicht auf einem Bankkonto, sondern in Form eines jahrelang angesparten Goldvermögens auf. Dieses habe momentan einen Wert von ca. EUR römisch 40 ,--. Darüber hinaus erhalte die BF von ihrem im Ausland lebenden Bruder und von ihrer in Österreich lebenden Tochter weitere finanzielle Zuwendungen. Sie habe keine Arbeitsbestätigung vorgelegt, da sie auf selbständiger Basis regelmäßig entgeltliche Arbeiten als römisch 40 erbringe. Zum Zweck ihres Besuchs und zur Absicht zur Ausreise gab die BF an, sie wolle lediglich ihre in römisch 40 lebende Tochter, ihren Schwiegersohn, sowie ihre römisch 40 Enkelkinder besuchen. Es könne ein Hin- und Rückflugticket vorgelegt werden. Die BF habe keinerlei Absicht sich im Bundesgebiet niederzulassen. Sie sei um die Pflege ihrer pflegebedürftigen Schwester bemüht, um diese werde sich vorrübergehend ihre Cousine kümmern. Weiters wurde vorgebracht, dass für Syrien eine Reisewarnung der Sicherheitsstufe 6 herrsche, weshalb es nicht möglich sei, dass ihre in Österreich lebende Tochter und deren Familie sie in Syrien besuche. 5. Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 25.10.2023 wurde der Antrag der BF
Art. 32Abs.
1 Visakodex abgewiesen.5. Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 25.10.2023 wurde der Antrag der BF
Artikel 32, Absatz eins, Visakodex abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass eine neuerliche Prüfung der Angaben der BF unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente und Beweismittel ergeben habe, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums
Art. 32Abs.
1 lit. a sublit. Iii und lit. b des Visakodex abzuweisen sei, da die BF nicht den Nachweis erbracht habe, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist, verfüge oder fähig sei, diese zu erlangen. Durch fehlende finanzielle Eigenmittel sei eine finanzielle Verwurzelung in ihrem Heimatland nicht ersichtlich. Außerdem gäbe es begründete Zweifel an ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Die eingebrachte Elektronische Verpflichtungserklärung ihres Schwiegersohns werde grundsätzlich als tragfähig angesehen. Eine beruflich- wirtschaftliche Verwurzelung im Heimatland könne nicht festgestellt werden. Eine Arbeitsbestätigung sei nicht vorgelegt worden. Die Bedingungen einer gesicherten Lebensführung in Syrien seien nicht belegt. Ein Kontoauszug, auf dem Gehaltseingänge, Pensionseingänge oder die Ein- und Ausgänge der letzten drei Monate ersichtlich wären, sei nicht vorgelegt worden. Die BF lege keine ausreichenden finanziellen Mittel vor, auch das Goldvermögen sei nicht nachgewiesen. Dass die BF Geld von ihren Familienmitgliedern aus dem Ausland beziehe, unterstreiche die fehlende finanzielle Verwurzelung im Heimatland. Es würden Zweifel an der Absicht zur Wiederausreise bestehen. Zweifel daran gingen zu Lasten des Fremden. Begründend wurde ausgeführt, dass eine neuerliche Prüfung der Angaben der BF unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente und Beweismittel ergeben habe, dass der Antrag auf Erteilung eines Visums
Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit.
Iii und Litera b, des Visakodex abzuweisen sei, da die BF nicht den Nachweis erbracht habe, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem ihre Zulassung gewährleistet ist, verfüge oder fähig sei, diese zu erlangen. Durch fehlende finanzielle Eigenmittel sei eine finanzielle Verwurzelung in ihrem Heimatland nicht ersichtlich. Außerdem gäbe es begründete Zweifel an ihrer Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen. Die eingebrachte Elektronische Verpflichtungserklärung ihres Schwiegersohns werde grundsätzlich als tragfähig angesehen. Eine beruflich- wirtschaftliche Verwurzelung im Heimatland könne nicht festgestellt werden. Eine Arbeitsbestätigung sei nicht vorgelegt worden. Die Bedingungen einer gesicherten Lebensführung in Syrien seien nicht belegt. Ein Kontoauszug, auf dem Gehaltseingänge, Pensionseingänge oder die Ein- und Ausgänge der letzten drei Monate ersichtlich wären, sei nicht vorgelegt worden. Die BF lege keine ausreichenden finanziellen Mittel vor, auch das Goldvermögen sei nicht nachgewiesen. Dass die BF Geld von ihren Familienmitgliedern aus dem Ausland beziehe, unterstreiche die fehlende finanzielle Verwurzelung im Heimatland. Es würden Zweifel an der Absicht zur Wiederausreise bestehen. Zweifel daran gingen zu Lasten des Fremden.
Art. 32Abs.
1 lit. a sublit. Iii und lit. b des Visakodex sei daher
Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung eines Visums abzuweisen.
Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit.
Iii und Litera b, des Visakodex sei daher
Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden und der Antrag auf Erteilung eines Visums abzuweisen.
- Gegen den Bescheid der ÖB Damaskus wurde am 21.11.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften im gesamten Umfang angefochten werde. Die belangte Behörde würde nicht begründen, inwiefern die Tragung der Kosten als nicht gesichert erscheine, obwohl eine Elektronische Verpflichtungserklärung des Schwiegersohns der BF vorgelegt worden sei, welche von der Behörde selbst als tragfähig erachtet worden sei. Dementsprechend hätte der Versagensgrund des Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex nicht zur Anwendung gelangen dürfen. Zu den Zweifeln an der Ausreiseabsicht wurde angeführt, dass sich aus dem gesamten familiären Umfeld der BF niemals ein Familienmitglied unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt, oder Leistungen der Sozialhilfe bezogen habe. Weiters seien andere Familienmitglieder bereits rechtmäßig nach Österreich zum Besuch eingereist und auch ordnungsgemäß wieder ausgereist. Die Tochter sei XXXX legal nach Österreich eingewandert, wo sie seit der Absolvierung einer Ausbildung berufstätig sei. Seit den 80er Jahren würden immer wieder Familienangehörige nach Österreich zu Besuch kommen und kein einziges Mal habe eine dieser Personen ihr Aufenthaltsrecht überschritten. Die BF sei in ihrem Heimatland sozial und kulturell verwurzelt. Sie lebe dort gemeinsam mit der pflegebedürftigen Schwester in ihrer Eigentumswohnung. Auch sei eine finanzielle Verwurzelung gegeben. Neben der Eigentumswohnung verfüge sie über privat verwahrte Goldreserven. Ein Nachweis dieser sei der BF nicht möglich, da es für die BF unzumutbar wäre sich mit einem derartigen Betrag zur Botschaft nach Beirut zu begeben. Jedoch könne der Bruder des Schwiegersohns der BF den Bestand des Goldvermögens bezeugen. Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis kommen müssen.
- Gegen den Bescheid der ÖB Damaskus wurde am 21.11.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften im gesamten Umfang angefochten werde. Die belangte Behörde würde nicht begründen, inwiefern die Tragung der Kosten als nicht gesichert erscheine, obwohl eine Elektronische Verpflichtungserklärung des Schwiegersohns der BF vorgelegt worden sei, welche von der Behörde selbst als tragfähig erachtet worden sei. Dementsprechend hätte der Versagensgrund des Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii Visakodex nicht zur Anwendung gelangen dürfen. Zu den Zweifeln an der Ausreiseabsicht wurde angeführt, dass sich aus dem gesamten familiären Umfeld der BF niemals ein Familienmitglied unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt, oder Leistungen der Sozialhilfe bezogen habe. Weiters seien andere Familienmitglieder bereits rechtmäßig nach Österreich zum Besuch eingereist und auch ordnungsgemäß wieder ausgereist. Die Tochter sei römisch 40 legal nach Österreich eingewandert, wo sie seit der Absolvierung einer Ausbildung berufstätig sei. Seit den 80er Jahren würden immer wieder Familienangehörige nach Österreich zu Besuch kommen und kein einziges Mal habe eine dieser Personen ihr Aufenthaltsrecht überschritten. Die BF sei in ihrem Heimatland sozial und kulturell verwurzelt. Sie lebe dort gemeinsam mit der pflegebedürftigen Schwester in ihrer Eigentumswohnung. Auch sei eine finanzielle Verwurzelung gegeben. Neben der Eigentumswohnung verfüge sie über privat verwahrte Goldreserven. Ein Nachweis dieser sei der BF nicht möglich, da es für die BF unzumutbar wäre sich mit einem derartigen Betrag zur Botschaft nach Beirut zu begeben. Jedoch könne der Bruder des Schwiegersohns der BF den Bestand des Goldvermögens bezeugen. Bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis kommen müssen.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 26.01.2024, eingelangt am 30.01.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 05.09.2023 unter Vorlage einiger Urkunden und unter Verwendung des dafür vorgesehenen Standardformulars einen Antrag auf Erteilung eines für 82 Tage gültigen und zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visums Typ C bei der ÖB Damaskus. Als Zweck der Reise gab sie den Besuch von Familienangehörigen oder Freunden an. Als Einlader nannte sie ihren Schwiegersohn XXXX . Die BF, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 05.09.2023 unter Vorlage einiger Urkunden und unter Verwendung des dafür vorgesehenen Standardformulars einen Antrag auf Erteilung eines für 82 Tage gültigen und zur einmaligen Einreise berechtigenden Schengen-Visums Typ C bei der ÖB Damaskus. Als Zweck der Reise gab sie den Besuch von Familienangehörigen oder Freunden an. Als Einlader nannte sie ihren Schwiegersohn römisch 40 . Die XXXX -jährige BF ist geschieden, verfügt in Syrien über eine Eigentumswohnung, deren Wert nicht bekannt ist sowie über ein Bankkonto, das am 31.08.2023 ein Guthaben in Höhe von SYP XXXX ,-- aufwies (unter Zuhilfenahme eines von www.Finanzen100.de per 24.05.2024 elektronisch zur Verfügung gestellten Umrechnungskurses von 1.000,-- Syrische Pfund = 0,07 Euro sohin EUR XXXX .). Einkünfte aus Pension oder einer regelmäßigen Arbeitstätigkeit der BF können nicht festgestellt werden.Die römisch 40 -jährige BF ist geschieden, verfügt in Syrien über eine Eigentumswohnung, deren Wert nicht bekannt ist sowie über ein Bankkonto, das am 31.08.2023 ein Guthaben in Höhe von SYP römisch 40 ,-- aufwies (unter Zuhilfenahme eines von www.Finanzen100.de per 24.05.2024 elektronisch zur Verfügung gestellten Umrechnungskurses von 1.000,-- Syrische Pfund = 0,07 Euro sohin EUR römisch 40 .). Einkünfte aus Pension oder einer regelmäßigen Arbeitstätigkeit der BF können nicht festgestellt werden. Eine Tochter der BF, XXXX lebt seit XXXX in Österreich und ist hier mit dem österreichischen Staatsbürger XXXX verheiratet. Das Ehepaar hat XXXX Kinder und lebt in XXXX . Der Schwiegersohn der BF verdient als XXXX netto € XXXX ,--monatlich, bezieht Kinderbeihilfe und hat einen gültigen Mietvertrag. Sein Kontostand belief sich am 07.09.2023 auf € XXXX . Er gab für die BF eine Elektronische Verpflichtungserklärung ab, welche von der ÖB Damaskus als tragfähig eingestuft wurde.Eine Tochter der BF, römisch 40 lebt seit römisch 40 in Österreich und ist hier mit dem österreichischen Staatsbürger römisch 40 verheiratet. Das Ehepaar hat römisch 40 Kinder und lebt in römisch 40 . Der Schwiegersohn der BF verdient als römisch 40 netto € römisch 40 ,--monatlich, bezieht Kinderbeihilfe und hat einen gültigen Mietvertrag. Sein Kontostand belief sich am 07.09.2023 auf € römisch 40 . Er gab für die BF eine Elektronische Verpflichtungserklärung ab, welche von der ÖB Damaskus als tragfähig eingestuft wurde. Es bestehen begründete Zweifel an der von der BF bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Umstände, dass eine Einreise der BF in das Bundesgebiet aus besonderen humanitären Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen notwendig erschiene, oder, dass ihre Einreise im nationalen Interesse gelegen wäre, sind nicht ersichtlich.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung ergeben sich aus dem Akt der ÖB Damaskus. Die Feststellungen zum Familienstand gründen auf den Angaben der BF im Zuge der Antragstellung im Zusammenhalt mit den dabei vorgelegten Unterlagen. Dass die XXXX -jährige BF in Syrien über eine Eigentumswohnung sowie über ein eigenes Bankkonto verfügt, ergibt sich aus den im Zuge der Antragstellung vorgelegten Unterlagen. Die Höhe des Bankguthabens gründet auf dem vorgelegten „On line Statement“, ausgestellt von einer syrischen Bank, wonach das Guthaben der BF zum 31.08.2023 SYP XXXX ,-- (unter Zuhilfenahme eines von www.Finanzen100.de per 24.05.2024 elektronisch zur Verfügung gestellten Umrechnungskurses von 1.000,-- Syrische Pfund = 0,07 Euro sohin EUR XXXX aufwies.Dass die römisch 40 -jährige BF in Syrien über eine Eigentumswohnung sowie über ein eigenes Bankkonto verfügt, ergibt sich aus den im Zuge der Antragstellung vorgelegten Unterlagen. Die Höhe des Bankguthabens gründet auf dem vorgelegten „On line Statement“, ausgestellt von einer syrischen Bank, wonach das Guthaben der BF zum 31.08.2023 SYP römisch 40 ,-- (unter Zuhilfenahme eines von www.Finanzen100.de per 24.05.2024 elektronisch zur Verfügung gestellten Umrechnungskurses von 1.000,-- Syrische Pfund = 0,07 Euro sohin EUR römisch 40 aufwies. Aufgrund folgenden Erwägungen war festzustellen, dass begründete Zweifel an der von der BF bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestehen: Die BF ist eigenen Angaben zufolge geschieden. Aus einem vorgelegten „Auszug aus dem Familienregister arabisch-syrischer Bürger“ in Zusammenhalt mit ihrem Vorbringen im Verfahren geht hervor, dass sie eine seit vielen Jahren mit ihrer Familie (Ehemann, XXXX Kinder) in Österreich lebende Tochter hat, welche die BF nach eigenen Angaben auch bisher finanziell unterstützte und deren Ehemann bereit ist, für ihren Aufenthalt in Österreich aufzukommen.Die BF ist eigenen Angaben zufolge geschieden. Aus einem vorgelegten „Auszug aus dem Familienregister arabisch-syrischer Bürger“ in Zusammenhalt mit ihrem Vorbringen im Verfahren geht hervor, dass sie eine seit vielen Jahren mit ihrer Familie (Ehemann, römisch 40 Kinder) in Österreich lebende Tochter hat, welche die BF nach eigenen Angaben auch bisher finanziell unterstützte und deren Ehemann bereit ist, für ihren Aufenthalt in Österreich aufzukommen. Wenn in der Vorstellung sowie in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die BF in Syrien gut finanziell verwurzelt sei, da sie über eine eigene Immobilie und Vermögen verfüge, ist darauf zu verweisen, dass eine entsprechende wirtschaftliche Anbindung der BF an ihren Herkunftsstaat nicht erkennbar ist. Eine im Eigentum stehende Immobilie kann veräußert bzw. auch an Angehörige übertragen werden. Im übrigen ist über den Wert der Immobilie nichts bekannt und wurde hierzu auch kein Vorbringen erstattet. Ein regelmäßiges Einkommen in Form einer Rente oder aus Erwerbstätigkeit konnte die BF jedenfalls nicht nachweisen. Die BF gab im Verfahren auch unterschiedliche Auskünfte über ihre berufliche Situation. Am Antragsformular gab sie zur Frage der derzeitigen beruflichen Situation an: „Housewife/non“, behauptete somit Hausfrau zu sein und nicht zu arbeiten, in der Befragung bei der ÖB Damaskus wird angegeben, sie sei XXXX . Eine Arbeitsbestätigung oder nachweisbare Einkünfte aus dieser Tätigkeit wurden von ihr jedoch nicht nachgewiesen. Auch ein Nachweis über das angeblich vorhandene Goldvermögen wurde nicht nachgereicht, lediglich ein Foto, welches als Nachweis für tatsächliches Vermögen jedoch nicht geeignet ist.Die BF gab im Verfahren auch unterschiedliche Auskünfte über ihre berufliche Situation. Am Antragsformular gab sie zur Frage der derzeitigen beruflichen Situation an: „Housewife/non“, behauptete somit Hausfrau zu sein und nicht zu arbeiten, in der Befragung bei der ÖB Damaskus wird angegeben, sie sei römisch 40 . Eine Arbeitsbestätigung oder nachweisbare Einkünfte aus dieser Tätigkeit wurden von ihr jedoch nicht nachgewiesen. Auch ein Nachweis über das angeblich vorhandene Goldvermögen wurde nicht nachgereicht, lediglich ein Foto, welches als Nachweis für tatsächliches Vermögen jedoch nicht geeignet ist. Das Vorbringen der BF, wonach sie eine pflegebedürftige Schwester in Syrien habe, deren Betreuung durch sie notwendig wäre, wird dadurch relativiert, dass wohl eine lange Abwesenheit der BF (82 Tage) kein Hindernis für die Pflege der Schwester darstellt, da die Pflege von der Cousine übernommen werden kann. Somit ist das Vorbringen nicht geeignet eine ausreichende Verwurzelung im Heimatland darzulegen, da eine Pflege der Schwester auch ohne die Anwesenheit der BF gewährleistet werden kann. In Österreich lebt hingegen bereits die Tochter der BF mit einer eigenen Familie (Mann sowie Kinder), die einen bestehenden familiären Anknüpfungspunkt für die BF darstellen. Soziale Bindungen außerhalb des Familienverbands – wie etwa Freundschaften oder Vereinsmitgliedschaften – im Heimatland wurden von der BF auch nicht ins Treffen geführt. Es ist daher davon auszugehen, dass nur eine schwache familiäre, soziale und wirtschaftliche und Bindung der XXXX -jährigen BF an Syrien besteht. Der Abschluss einer Reiseversicherung sowie die Begleichung dieser Prämie sind fallgegenständlich auch nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften. Es ist daher davon auszugehen, dass nur eine schwache familiäre, soziale und wirtschaftliche und Bindung der römisch 40 -jährigen BF an Syrien besteht. Der Abschluss einer Reiseversicherung sowie die Begleichung dieser Prämie sind fallgegenständlich auch nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften. Bei Gesamtbetrachtung ihrer familiären, sozialen und finanziellen Verhältnisse drängt sich – wie von der erstinstanzlichen Behörde zutreffend festgestellt – sehr wohl der Verdacht auf, dass die BF nicht beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass sie bei ihren Familienangehörigen im EU-Raum bleiben will und beabsichtigt, sich hier niederzulassen. Ihr Vorbringen im Verfahren war nicht geeignet, diese Bedenken zu zerstreuen. Die Negativfeststellung bezüglich humanitärer Gründe und nationaler Interessen, die eine Einreise in das Bundesgebiet indizieren könnten, ergibt sich daraus, dass die BF derartige Gründe nicht geltend gemacht hat und auch nicht ersichtlich ist, welches nationale Interesse an ihrer Einreise bestehen sollte.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.“ „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) lauten wie folgt: „Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung Art. 21
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Artikel 21,
(1)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2)Zu jedem Antrag wird das VIS
Artikel 8Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien
Artikel 15der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3)Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- c)ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- d)ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
- e)ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4)Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5)Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten
Artikel 34
Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6)Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes:
- a)dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- b)den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits;
- c)den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7)Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen.“ „Visumverweigerung Art. 32
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert, Artikel 32,
(1)Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
- a)wenn der Antragsteller:
- i)ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
- ii)den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet; iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
- iv)sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
- v)im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
- vi)als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
- b)wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(2)Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang römisch sechs mitgeteilt.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
(3)Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang römisch sechs. (…)“ Dem von der ÖB Damaskus herangezogenen Versagungsgrund des Visums nach Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. iii Visakodex kann nicht gefolgt werden, da eine von der ÖB Damaskus als tragfähig eingestufte Verpflichtungserklärung des Schwiegersohns der BF vorliegt und nach geltendem Recht der o.a. Versagungsgrund wegfällt für den Fall, dass sich eine natürliche oder juristische Person mit (Wohn-)Sitz im Bundesgebiet verpflichtet, für den Aufenthalt des Antragstellers aufzukommen. Dem von der ÖB Damaskus herangezogenen Versagungsgrund des Visums nach Artikel 32, Absatz eins, Litera a, sublit. iii Visakodex kann nicht gefolgt werden, da eine von der ÖB Damaskus als tragfähig eingestufte Verpflichtungserklärung des Schwiegersohns der BF vorliegt und nach geltendem Recht der o.a. Versagungsgrund wegfällt für den Fall, dass sich eine natürliche oder juristische Person mit (Wohn-)Sitz im Bundesgebiet verpflichtet, für den Aufenthalt des Antragstellers aufzukommen. Gegenständlich beruht die Entscheidung der belangten Behörde aber auch auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex. Dieser Versagungsgrund liegt in casu vor.Gegenständlich beruht die Entscheidung der belangten Behörde aber auch auf Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex. Dieser Versagungsgrund liegt in casu vor. Grundsätzlich ist
Art. 32Abs.
1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) bei der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum u.a. zu beurteilen, ob die Antragstellerin beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.Grundsätzlich ist
Artikel 32, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.
810 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) bei der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum u.a. zu beurteilen, ob die Antragstellerin beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen. Im Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0560, heißt es: „[B]ei der Beurteilung
§ 21Abs.
1 2 FPG (Wiederausreise) muss sich ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen; Zweifel hieran gehen zu Lasten des Fremden.“Im Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2008, 2008/22/0560, heißt es: „[B]ei der Beurteilung
Paragraph 21, Absatz eins, 2 FPG (Wiederausreise) muss sich ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen; Zweifel hieran gehen zu Lasten des Fremden.“ Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob die Antragstellerin beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Dabei sei nur ergänzend angemerkt, dass bei der Beurteilung des Versagungsgrundes im Sinne des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. die große Kammer des EuGH vom 19.12.2013 in der Rechtssache C-84/12, „Rahmanian Koushkaki“, ebenso VwGH 22.01.2014, 2013/21/0185). Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates der Antragstellerin als auch ihre persönlichen Umstände – insbesondere ihre familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, ihre Bindung im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigten (vgl. BVwG, 28.04.2015, W185 2008127).Nach dem Urteil des EuGH vom 19.12.2013, C-84/12, verlangt diese Bestimmung von der Behörde nicht, Gewissheit zu erlangen, ob die Antragstellerin beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die Behörde hat festzustellen, ob begründete Zweifel an dieser Absicht bestehen. Dabei sei nur ergänzend angemerkt, dass bei der Beurteilung des Versagungsgrundes im Sinne des Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt vergleiche die große Kammer des EuGH vom 19.12.2013 in der Rechtssache C-84/12, „Rahmanian Koushkaki“, ebenso VwGH 22.01.2014, 2013/21/0185). Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates der Antragstellerin als auch ihre persönlichen Umstände – insbesondere ihre familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, ihre Bindung im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten – zu berücksichtigten vergleiche BVwG, 28.04.2015, W185 2008127). Nach Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die erstinstanzliche Behörde hat ihre sich darauf gründende Entscheidung ausreichend und nachvollziehbar begründet und ergeben sich – wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt – im vorliegenden Fall begründete Zweifel an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitgerecht wieder zu verlassen daraus, dass die BF eine entsprechende familiäre, soziale, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht nachweisen konnte. Nach Artikel 32, Absatz eins, Litera b, Visakodex ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die erstinstanzliche Behörde hat ihre sich darauf gründende Entscheidung ausreichend und nachvollziehbar begründet und ergeben sich – wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt – im vorliegenden Fall begründete Zweifel an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitgerecht wieder zu verlassen daraus, dass die BF eine entsprechende familiäre, soziale, berufliche und wirtschaftliche Verwurzelung in der Heimat nicht nachweisen konnte. Der BF ist es zusammenfassend insgesamt nicht gelungen, die sich nach Durchführung von umfassenden Ermittlungen begründet ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen zu zerstreuen, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.
§ 11aAbs.
2 FPG ist das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG ist das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W161.2285465.1.00