GVG) in Abänderung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.11.2014 bis laufend nicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert ist.Der Beschwerde wird Folge gegeben und wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Abänderung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.11.2014 bis laufend nicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert ist. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides werden
GVG) aufgehoben.Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides werden
Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 26.08.2019, Ordnungsbegriff: XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, (im Folgenden: SVB)
Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) seit dem 01.11.2014 bis laufend in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert sei (Spruchpunkt I.).Mit Bescheid vom 26.08.2019, Ordnungsbegriff: römisch 40 , hat die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, (im Folgenden: SVB)
Paragraphen 2, 3, 6, 7,, und 23 BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) seit dem 01.11.2014 bis laufend in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert sei (Spruchpunkt römisch eins.). Für die Beitragsbemessung seien folgende Beitragsgrundlagen zugrunde zu legen (Spruchpunkt II.):Für die Beitragsbemessung seien folgende Beitragsgrundlagen zugrunde zu legen (Spruchpunkt römisch zwei.): Pensionsversicherung vom bis monatliche Beitragsgrundlage EUR Monatsbeitrag EUR 01.11.2014 31.12.2014 462,90 76,38 01.01.2015 31.12.2015 475,40 80,82 01.01.2016 31.12.2016 486,81 82,76 01.01.2017 31.12.2017 498,50 84,75 01.01.2018 31.03.2018 512,95 87,20 01.04.2018 31.07.2018 493,22 83,85 01.08.2018 31.12.2018 493,22 41,92 01.01.2019 laufend 503,09 42,76 Unfallversicherung vom bis monatliche Beitragsgrundlage EUR Monatsbeitrag EUR 01.11.2014 31.12.2014 729,47 13,86 01.01.2015 31.12.2015 749,17 14,23 01.01.2016 31.12.2016 767,15 14,58 01.01.2017 31.12.2017 785,56 14,93 01.01.2018 31.12.2018 808,34 15,36 01.01.2019 laufend 824,51 15,67 Krankenversicherung vom bis monatliche Beitragsgrundlage EUR Monatsbeitrag EUR 01.11.2014 31.12.2014 729,47 55,80 01.01.2015 31.12.2015 749,17 57,31 01.01.2016 31.12.2016 767,15 58,69 01.01.2017 31.12.2017 785,56 60,10 01.01.2018 31.12.2018 808,34 61,84 01.01.2019 laufend 824,51 63,08 Weiters sprach die SVB aus, dass der BF für die Zeit von 01.11.2014 bis 19.12.2018 für die nachzuzahlenden Beiträge zur Kranken-/Unfall- und Pensionsversicherung einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 482,94 zu entrichten habe (Spruchpunkt III.).Weiters sprach die SVB aus, dass der BF für die Zeit von 01.11.2014 bis 19.12.2018 für die nachzuzahlenden Beiträge zur Kranken-/Unfall- und Pensionsversicherung einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 482,94 zu entrichten habe (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen führte die SVB begründend aus, der BF sei Eigentümer von 1,0637 ha landwirtschaftlich genutzten Flächen und 17,6553 ha forstwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Flächen seien im Einheitswertaktenzeichen XXXX bewertet. Mit Schreiben vom 21.11.2018 sei der BF zu den Bewirtschaftungsverhältnissen betreffend die genannten Flächen befragt worden und dieser habe folgendes bekannt gegeben:Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen führte die SVB begründend aus, der BF sei Eigentümer von 1,0637 ha landwirtschaftlich genutzten Flächen und 17,6553 ha forstwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Flächen seien im Einheitswertaktenzeichen römisch 40 bewertet. Mit Schreiben vom 21.11.2018 sei der BF zu den Bewirtschaftungsverhältnissen betreffend die genannten Flächen befragt worden und dieser habe folgendes bekannt gegeben: - Die landwirtschaftlich bewertete Fläche am Grundstück XXXX in der KG XXXX sei mit Gestrüpp, Gras und Stauden bewachsen. Es würden keinerlei Arbeiten wie Mähen, Mulchen, Düngen etc. erfolgen und wäre auch in Zukunft für diese Parzelle keine Nutzung vorgesehen bzw. sinnvoll.- Die landwirtschaftlich bewertete Fläche am Grundstück römisch 40 in der KG römisch 40 sei mit Gestrüpp, Gras und Stauden bewachsen. Es würden keinerlei Arbeiten wie Mähen, Mulchen, Düngen etc. erfolgen und wäre auch in Zukunft für diese Parzelle keine Nutzung vorgesehen bzw. sinnvoll. - Die forstwirtschaftlich bewerteten Flächen würden aus 40 bis 50 Jahre alten Fichten und Tannen bestehen. Im November und Dezember 2014 seien Durchforstungen und Schadholzbeseitigungen erfolgt. Es seien in Summe 401,46 Festmeter Holz gewonnen worden. Die Holzarbeiten seien durch das Holzschlägerungsunternehmen XXXX durchgeführt worden. Als Bringungsmöglichkeit sei eine vorhandene Forststraße benutzt worden. Eine Aufforstung wäre aufgrund eines Überbestandes an Rotwild nicht möglich.- Die forstwirtschaftlich bewerteten Flächen würden aus 40 bis 50 Jahre alten Fichten und Tannen bestehen. Im November und Dezember 2014 seien Durchforstungen und Schadholzbeseitigungen erfolgt. Es seien in Summe 401,46 Festmeter Holz gewonnen worden. Die Holzarbeiten seien durch das Holzschlägerungsunternehmen römisch 40 durchgeführt worden. Als Bringungsmöglichkeit sei eine vorhandene Forststraße benutzt worden. Eine Aufforstung wäre aufgrund eines Überbestandes an Rotwild nicht möglich. Für die landwirtschaftlich bewertete Fläche habe die SVB aufgrund dieser Angaben Brache angenommen. Der darauf entfallende Einheitswert sei nicht berücksichtigt worden. Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende verbleibende Flächenausmaß an forstwirtschaftlich bewerteten Flächen umfasse 17,6553 ha; der daraus resultierende Einheitswert betrage von 10/2014 bis 03/2018 EUR 2.634,94 und von 04/2018 bis laufend EUR 2.536,18.Für die landwirtschaftlich bewertete Fläche habe die SVB aufgrund dieser Angaben Brache angenommen. Der darauf entfallende Einheitswert sei nicht berücksichtigt worden. Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende verbleibende Flächenausmaß an forstwirtschaftlich bewerteten Flächen umfasse 17,6553 ha; der daraus resultierende Einheitswert betrage von 10 aus 2014, bis 03 aus 2018, EUR 2.634,94 und von 04 aus 2018, bis laufend EUR 2.536,18. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stelle die Durchforstung des Waldbestandes und die damit einhergehende Schlägerung des Dünnholzes und kranker (bzw. toter) Bäume bereits eine forstwirtschaftliche Tätigkeit dar. Es wäre daher ab den im November und Dezember 2014 durchgeführten Durchforstungsarbeiten von einer (erneuten) Bewirtschaftung des Waldbestandes auszugehen. Da der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen die maßgebliche Versicherungsgrenze übersteige, bestehe für den BF ab 01.11.2014 Pflichtversicherung in der Kranken- Unfall und Pensionsversicherung nach dem BSVG. Die SVB machte weitere Ausführungen zur Berechnung der Beitragsgrundlagen und der sich im vorliegenden Fall ergebenden Zahlungsverpflichtungen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, der Anlass für die im Dezember 2014 durchgeführte Schadholzbeseitigung sei Käferbefall und die notwendige Entfernung von totem Holz gewesen. Die erforderlichen Holzarbeiten habe der BF durch ein Holzschlägerungsunternehmen durchführen lassen. Sie hätten eine einmalige Maßnahme dargestellt und könnten nicht als erneute Bewirtschaftung des Waldbestandes angesehen werden. Die genannten Holzarbeiten seien auch Sicherungsmaßnahmen gewesen, da die Schlägerungen auf einem Areal vorgenommen worden seien, welches durch eine Gemeinde- und eine Forststraße begrenzt werde sodass auf den Fahrzeugverkehr und auch auf Erholung-Suchende bzw. Wanderer, welche die öffentliche Gemeindestraße oder Forststraße benutzen, Rücksicht zu nehmen sei, damit diese nicht durch unvermutetes Umstürzen der geschädigten Bäume zu Schaden kommen würden. Diese einmalige Maßnahme habe daher
Es sei von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt
Die rechtliche Würdigung der Bescheid erlassenden Behörde sei aufgrund des von ihr nur unvollständig zugrundeliegenden Sachverhaltes verfehlt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, der Anlass für die im Dezember 2014 durchgeführte Schadholzbeseitigung sei Käferbefall und die notwendige Entfernung von totem Holz gewesen. Die erforderlichen Holzarbeiten habe der BF durch ein Holzschlägerungsunternehmen durchführen lassen. Sie hätten eine einmalige Maßnahme dargestellt und könnten nicht als erneute Bewirtschaftung des Waldbestandes angesehen werden. Die genannten Holzarbeiten seien auch Sicherungsmaßnahmen gewesen, da die Schlägerungen auf einem Areal vorgenommen worden seien, welches durch eine Gemeinde- und eine Forststraße begrenzt werde sodass auf den Fahrzeugverkehr und auch auf Erholung-Suchende bzw. Wanderer, welche die öffentliche Gemeindestraße oder Forststraße benutzen, Rücksicht zu nehmen sei, damit diese nicht durch unvermutetes Umstürzen der geschädigten Bäume zu Schaden kommen würden. Diese einmalige Maßnahme habe daher
Paragraphen 44,,45 Forstgesetz vorgenommen werden müssen. Es sei von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt
Paragraph 100, Jagdgesetz Waldverwüstung festgestellt worden. Die rechtliche Würdigung der Bescheid erlassenden Behörde sei aufgrund des von ihr nur unvollständig zugrundeliegenden Sachverhaltes verfehlt. Ferner habe die SVB dem BF mit Schreiben vom 16.08.2019 einen Rückstand aus früheren Vorschreibungen in Höhe von lediglich EUR 483,44 mitgeteilt. Dieser Betrag stehe in krassem Widerspruch zu dem nun vorgeschriebenen Betrag. Der BF habe den seinerzeit vorgeschrieben Betrag fristgerecht einbezahlt und sei der Meinung gewesen, dass nun kein Betrag mehr aushaften würde. Als pensioniertes Mitglied des XXXX sei der BF im Übrigen bei der Beamtenversicherung kranken-, unfall- und pensionsversichert. Der BF lehne eine Mehrfachversicherung ab. Der gegenständliche Bescheid greife in das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums ein. Der BF beantragte, den bekämpften Bescheid zu beheben.Als pensioniertes Mitglied des römisch 40 sei der BF im Übrigen bei der Beamtenversicherung kranken-, unfall- und pensionsversichert. Der BF lehne eine Mehrfachversicherung ab. Der gegenständliche Bescheid greife in das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums ein. Der BF beantragte, den bekämpften Bescheid zu beheben. Die SVB legte diese Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit einem Begleitschreiben vom 30.10.2019 brachte die SVB vor, die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, betreffend Schadholzbeseitigungen und Durchforstungen würden sich auf die Angaben des BF laut Erhebungsbogen vom 19.12.2018 gründen. Die Arbeiten seien nicht durch die Forstbehörde angeordnet worden. Maßnahmen der Durchforstung seien aufgrund der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs als forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit zu qualifizieren. Dem Vorbringen des BF, dass es sich um eine einmalige Maßnahme gehandelt hätte, sei das Judikat des VwGH vom 23.04.2003, 2000/08/0135, entgegenzuhalten, wonach eine forstwirtschaftliche Tätigkeit bei Waldbesitz auch dann anzunehmen sei, wenn sie zeitweise kaum in Erscheinung trete. Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Mehrfachversicherung werde auf die Judikatur des VfGH (z.B. VfGH vom 30.06.2004, GZ B869/03) verwiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, W164 2225092-1/4E vom 29.10.2021, wurde der angefochtene Bescheid
GVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) zurückverwiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, W164 2225092-1/4E vom 29.10.2021, wurde der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3,, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) zurückverwiesen. Zur Begründung verwies das Bundesverwaltungsgericht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs 2000/08/0135 vom 23.04.2003 mit dem dieser zwar den Grundsatz vertritt, dass eine forstwirtschaftliche Tätigkeit bei einem Waldbesitz auch dann anzunehmen sei, wenn sie zeitweise kaum in Erscheinung trete, da naturgemäß der Zeitraum zwischen Aussaat (Aufforstung) und Ernte (Schlägerung) ein verhältnismäßig langer sei und sich die Tätigkeit dazwischen auf die Betreuung des Wuchses und die Einhaltung forstwirtschaftlicher Maßnahmen beschränken müsse, gleichzeitig aber ausgesprochen habe, dass damit noch keine Aussage darüber getroffen sei, ob ein bestimmter Waldbesitz überhaupt ein Betrieb im Sinne des Sozialversicherungsrechts sei: Es müsse zunächst geklärt werden, welche Zwecke der Waldbesitzer mit seinem Wald anstrebt und auch tatsächlich verfolgt. Zulässige Zwecke könnten nicht nur die forstwirtschaftliche Nutzung sondern auch die Verfolgung anderer Zielsetzungen, wie etwa die selbstgewählte Beschränkung auf die Erholungswirkung und die gesetzlich vorgesehene Beschränkung auf die Schutzwirkung des Waldes sein. Bei einer betrieblichen Tätigkeit müsse es sich um eine grundsätzlich dem selbständigen Erwerb dienende, nachhaltig betriebene Betätigung, somit um eine organisierte Erwerbsgelegenheit handeln. Dabei komme es im besonderen Maß auf das äußere Erscheinungsbild der mit Hilfe von technischen und immateriellen Mitteln erfolgten nachhaltigen Tätigkeit zum Zweck der Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse land(forst)wirtschaftlicher Produktion an. Ob im Einzelfall die Absicht oder auch nur die Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, gegeben sei, ist eine Frage der Ermittlung des konkreten Sachverhalts. Entscheidend sei, ob die Person, um deren Versicherungspflicht es geht, tatsächlich bereits Handlungen gesetzt hat, die sich als eine forstwirtschaftliche Nutzung eines Waldes darstellen oder zumindest eine Prognose rechtfertigen, dass sie aus Erträgen ihres Waldes künftig wirtschaftlichen Nutzen ziehen werde. Es komme also auf die vollzogene tatsächliche Nutzung oder zumindest auf die im Hinblick auf künftige Erträge tatsächlich gesetzten Bewirtschaftungshandlungen an. Das bloße Eigentum an für die Nutzung geeigneten forstwirtschaftlichen Flächen genüge nicht für die Annahme einer betrieblichen Nutzung, auch nicht die forstrechtlich gebotene Beseitigung von Windwurf(Scheebruch)- und Käferholz, die sich auf die Beseitigung und Verwertung des Windwurf(Schneebruch)- und Käferholzes beschränken und nicht mit Bewirtschaftungsmaßnahmen (z.B. Aufforstung) verbunden werden. Eine solche bloße Schadholzbeseitigung erlaube keine schlüssige Prognose für eine künftige Nutzung des Waldes. Da der BF im vorliegenden Fall mit seiner Meldung vom 28.07.2010 für das in seinem Eigentum stehende Waldgrundstück Nr. XXXX Gemeinde XXXX Waldbrache vorgebracht habe, also den Gegenbeweis iSd § 2 Abs 1 Z 1, letzter Satz angetreten habe und seine diesbezügliche Meldung für die Zeit ab 28.06.2010 anerkannt wurde, ferner da die Bezirkshauptmannschaft XXXX , Fachgebiet Forstwesen, nach einer örtlichen Besichtigung vom 24.01.2011 am 25.01.2011 gutachterlich bestätigt habe, dass auf der betreffenden Waldfläche auf Grundstück XXXX in der KG XXXX weder Nutzungen noch Pflegemaßnahmen oder Aufforstungen- bzw. Wegebaumaßnahmen festzustellen seien und die auf dem Grundstück vorhandene Forststraße sei vor etwa 12 Jahren vom Vorbesitzer angelegt worden sei, habe die belangte Behörde das betreffende Waldgrundstück weiterhin als Waldbrache geführt. Da der BF im vorliegenden Fall mit seiner Meldung vom 28.07.2010 für das in seinem Eigentum stehende Waldgrundstück Nr. römisch 40 Gemeinde römisch 40 Waldbrache vorgebracht habe, also den Gegenbeweis iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, letzter Satz angetreten habe und seine diesbezügliche Meldung für die Zeit ab 28.06.2010 anerkannt wurde, ferner da die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Fachgebiet Forstwesen, nach einer örtlichen Besichtigung vom 24.01.2011 am 25.01.2011 gutachterlich bestätigt habe, dass auf der betreffenden Waldfläche auf Grundstück römisch 40 in der KG römisch 40 weder Nutzungen noch Pflegemaßnahmen oder Aufforstungen- bzw. Wegebaumaßnahmen festzustellen seien und die auf dem Grundstück vorhandene Forststraße sei vor etwa 12 Jahren vom Vorbesitzer angelegt worden sei, habe die belangte Behörde das betreffende Waldgrundstück weiterhin als Waldbrache geführt. Mit dem Erhebungsbogen vom 19.12.2018 habe der BF über eine Ende 2014 durchgeführte Durchforstung und Schadholzbeseitigung berichtet, dies jedoch ohne den konkreten Anlass dieser Arbeiten zu nennen; im selben Erhebungsbogen habe der BF ausgeführt, dass nach wie vor keine Aufforstung betrieben werde und eine solche wegen des Überbestandes an Rotwild gar nicht möglich wäre. Eine ergänzende Befragung des BF zu diesen Auskünften sei nicht erfolgt. Die belangte Behörde habe sich insbesondere mit dem letztgenannten Vorbringen des BF laut Erhebungsbogen vom 19.12.2018 nicht auseinandergesetzt. Sie habe dem BF auch keine Gelegenheit gegeben, die von ihm angegebenen Forstarbeiten näher darzulegen. Dies wäre aber geboten gewesen, da die laut Fragebogen vom 19.12.2018 aktenkundigen Auskünfte eine mögliche Änderung des bisher angenommenen Sachverhaltes indiziert hätten. Die Angaben des BF laut dem genannten Erhebungsbogen wären näher zu hinterfragen bzw. zu überprüfen gewesen. Den Umstand allein, dass die vom BF angegebenen Durchforstungs- und Schadholzbeseitigungsarbeiten nicht auf ausdrückliche Anordnung der Forstbehörde getätigt wurde, hätte die belangte Behörde nicht zum Anlass nehmen dürfen, von einem ausreichend geklärten Sachverhalt auszugehen: Wie sich aus § 44 Forstgesetz ergebe, sei der Waldbesitzer in den dort genannten Fällen zu Durchforstungen verpflichtet, ohne dass es dazu einer behördlichen Anordnung bedarf. Das Bundesverwaltungsgericht trug der belangten Behörde auf, sich im fortgesetzten Verfahren mit der Frage zu befassen, ob die vom BF 2014 veranlassten Forstarbeiten nur dem Zweck der Erhaltung der Schutzwirkung bzw. Erholungswirkung des Waldes gedient haben oder ob seither von einer Änderung des bisher angenommenen Sachverhalts bezüglich Waldbrache auszugehen sei. Die belangte Behörde habe sich unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit den oben aufgezeigten offenen Fragen und überdies mit den vom BF in seiner Beschwerde geäußerten Argument wonach die genannten Arbeiten ihren Grund im Käferbefall hatten. Im Zweifel ein erneutes Rechtshilfeersuchen an die Forstbehörde zu richten.Mit dem Erhebungsbogen vom 19.12.2018 habe der BF über eine Ende 2014 durchgeführte Durchforstung und Schadholzbeseitigung berichtet, dies jedoch ohne den konkreten Anlass dieser Arbeiten zu nennen; im selben Erhebungsbogen habe der BF ausgeführt, dass nach wie vor keine Aufforstung betrieben werde und eine solche wegen des Überbestandes an Rotwild gar nicht möglich wäre. Eine ergänzende Befragung des BF zu diesen Auskünften sei nicht erfolgt. Die belangte Behörde habe sich insbesondere mit dem letztgenannten Vorbringen des BF laut Erhebungsbogen vom 19.12.2018 nicht auseinandergesetzt. Sie habe dem BF auch keine Gelegenheit gegeben, die von ihm angegebenen Forstarbeiten näher darzulegen. Dies wäre aber geboten gewesen, da die laut Fragebogen vom 19.12.2018 aktenkundigen Auskünfte eine mögliche Änderung des bisher angenommenen Sachverhaltes indiziert hätten. Die Angaben des BF laut dem genannten Erhebungsbogen wären näher zu hinterfragen bzw. zu überprüfen gewesen. Den Umstand allein, dass die vom BF angegebenen Durchforstungs- und Schadholzbeseitigungsarbeiten nicht auf ausdrückliche Anordnung der Forstbehörde getätigt wurde, hätte die belangte Behörde nicht zum Anlass nehmen dürfen, von einem ausreichend geklärten Sachverhalt auszugehen: Wie sich aus Paragraph 44, Forstgesetz ergebe, sei der Waldbesitzer in den dort genannten Fällen zu Durchforstungen verpflichtet, ohne dass es dazu einer behördlichen Anordnung bedarf. Das Bundesverwaltungsgericht trug der belangten Behörde auf, sich im fortgesetzten Verfahren mit der Frage zu befassen, ob die vom BF 2014 veranlassten Forstarbeiten nur dem Zweck der Erhaltung der Schutzwirkung bzw. Erholungswirkung des Waldes gedient haben oder ob seither von einer Änderung des bisher angenommenen Sachverhalts bezüglich Waldbrache auszugehen sei. Die belangte Behörde habe sich unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit den oben aufgezeigten offenen Fragen und überdies mit den vom BF in seiner Beschwerde geäußerten Argument wonach die genannten Arbeiten ihren Grund im Käferbefall hatten. Im Zweifel ein erneutes Rechtshilfeersuchen an die Forstbehörde zu richten. Am 09.03.2022 erfolgte eine gemeinsame Besichtigung der Grundstücke durch einem Mitarbeiter der nunmehr zuständigen Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden SVS) und den BF. Laut dem anlässlich dieser Besichtigung angefertigten Protokoll wurde folgendes festgestellt: Grundstücksnummer XXXX KG XXXX (Fläche: ca. 1,2 ha):Grundstücksnummer römisch 40 KG römisch 40 (Fläche: ca. 1,2 ha): Es handle sich um einen rund 50 jährigen einschichtigen Fichtenbestand. Lärchen seien vereinzelt beigemischt. Der Bestand sei mit einem Windschutzzaun, der an einigen Stellen Lücken aufweise, eingezäunt. Parzellenmittig verlaufe auf der leicht nach Norden geneigten Fläche ein Traktorweg. Der Standort sei wüchsig, jedoch sei das Fichtenholz durch Schälschäden labil. Im Jahr 2021 sei auf der Fläche eine motormanuelle Durchforstung durchgeführt worden. Dabei seien lt. BF ca. 30 Erntefestmeter schlechtwüchsigen Fichten Schleif- und Faserholzes entnommen worden. Im Nordöstlichen Bestandesteil seien auf rund 0,3 ha keine Durchforstungen durchgeführt worden. Grundstücksnummer XXXX , KG XXXX , Fläche: ca 2,5 ha:Grundstücksnummer römisch 40 , KG römisch 40 , Fläche: ca 2,5 ha: Diese Forstfläche sei wie die zuvor genannte Grundstücksnummer nordseitig exponiert, jedoch steiler und schlechtwüchsiger. Das Bestandsalter sei mit rund 30 bis 40 Jahren anzusetzen. Überwiegend stocke Laubholz wie Buche, Hasel, Vogelkirsche, Aspe etc. auf dieser Fläche, eingemischt in Gruppen und Trupps seien Fichten, Lärchen und Kiefern; Stangenhölzer. Pflegemaßnahmen oder sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen seien in den letzten 20 Jahren nicht durchgeführt worden. Die Fläche sei nicht durch forstliche Bringungsanlagen wie Forst- oder Rückewege erschlossen. Auch dieser Bestand sei eingezäunt, aber nicht vollständig geschlossen. Grundstücksnummer XXXX , KG XXXX (Fläche ca 13,9 ha):Grundstücksnummer römisch 40 , KG römisch 40 (Fläche ca 13,9 ha): Die Waldparzelle sei nach Osten exponiert. Es handle sich um steileres, blockiges Gelände. Fichtenbaumholz dominiere das Baumartenspektrum. Im Oberhangbereich komme vermehrt Buche und Tanne vor. Diese Fläche sei durch eine Forststraße gut erschlossen. Im etwas flacheren Unterhang der Parzelle seien 2021 einzelne Bäume entnommen worden. Dies sei am grünen Astmateriel und an frisch geschnittenen Wurzelstöcken ersichtlich. Rückegassen und diverse ältere Wurzelstöcke würden von weiter zurückliegenden Durchforstungsmaßnahmen in diesem Bestandesteil zeugen. Die Holzernte sei lt. BF vollmechanisch ausgeführt worden. Im oberen Teil des Bestandes (oberhalb der Forststraße) seien keine Nutzungseingriffe der letzten 20 Jahre festzustellen. Zusammenfassend wurde folgendes ausgeführt: Bei den drei genannten Waldflächen handle es sich laut Waldentwicklungsplan um Wirtschaftswald-Hochwald mit der Webfunktion 111 (d.h. keine erhöhte Schutz– Wohlfahrts– oder Erholungsfunktion). Die besichtigten Grundstücke könnten einer forstlichen Bewirtschaftung zugeführt werden. Tatsächlich seien seit 2014 auf zwei Teilflächen (oben genannte Grundstücksnummern XXXX ) Durchforstungsarbeiten im Gesamtausmaß von etwa 6 ha durchgeführt worden. Diese Eingriffe würden sich wie folgt aufteilen: Bei den drei genannten Waldflächen handle es sich laut Waldentwicklungsplan um Wirtschaftswald-Hochwald mit der Webfunktion 111 (d.h. keine erhöhte Schutz– Wohlfahrts– oder Erholungsfunktion). Die besichtigten Grundstücke könnten einer forstlichen Bewirtschaftung zugeführt werden. Tatsächlich seien seit 2014 auf zwei Teilflächen (oben genannte Grundstücksnummern römisch 40 ) Durchforstungsarbeiten im Gesamtausmaß von etwa 6 ha durchgeführt worden. Diese Eingriffe würden sich wie folgt aufteilen: Auf Grst XXXX (Gesamtgröße 1,2ha) seien 2021 ca. 0,9 ha durchforstet und nach den Angaben des BF ca. 30 Erntefestmeter schlechtwüchsiges Fichten Schleif und Faserholz entnommen worden.Auf Grst römisch 40 (Gesamtgröße 1,2ha) seien 2021 ca. 0,9 ha durchforstet und nach den Angaben des BF ca. 30 Erntefestmeter schlechtwüchsiges Fichten Schleif und Faserholz entnommen worden. Auf Grst XXXX (Gesamtgröße 13,9 ha) seien im unteren Teil des Bestandes auf rund 5 ha in den letzten Jahren Durchforstungen mittels vollmechanisierter Holzernte mittels vollmechanisierter Holzernte (Harvesternutzung) durchgeführt worden. lt. BF hätten keine Angaben über den Mengenanfall getroffen werden können.Auf Grst römisch 40 (Gesamtgröße 13,9 ha) seien im unteren Teil des Bestandes auf rund 5 ha in den letzten Jahren Durchforstungen mittels vollmechanisierter Holzernte mittels vollmechanisierter Holzernte (Harvesternutzung) durchgeführt worden. lt. BF hätten keine Angaben über den Mengenanfall getroffen werden können. Auf rund einem Drittel der insgesamt ca. 18 ha großen Flächen seien somit im Jahr 2021 und in den davor liegenden Jahren Bewirtschaftungseingriffe durchgeführt worden, auf den restlichen Flächen seien keine Eingriffe der letzten 20 bis 30 Jahre festzustellen. Aufforstungen im engeren Sinn seien bei keinem der begangenen Grundstücke festgestellt worden. Im Fall der Notwendigkeit von Aufforstungen nach etwaigen größeren Nutzungen würden Schutzmaßnahmen wie Umzäunungen oder Einzelbaumschutz unumgänglich werden. Auf allen Flächen sei der Reh- und Rotwildbestand sehr hoch und würden dies Verbiss- und Schälschäden dokumentieren. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 14.06.2022, Ordnungsbegriff: XXXX hat die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden SVS) erneut
Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellt, dass der BF seit dem 01.11.2014 bis laufend in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert sei (Spruchpunkt I.).Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 14.06.2022, Ordnungsbegriff: römisch 40 hat die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden SVS) erneut
Paragraphen 2, 3, 6, 7,, und 23 BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellt, dass der BF seit dem 01.11.2014 bis laufend in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert sei (Spruchpunkt römisch eins.). Für die Beitragsbemessung seien folgende Beitragsgrundlagen zugrunde zu legen (Spruchpunkt II.):Für die Beitragsbemessung seien folgende Beitragsgrundlagen zugrunde zu legen (Spruchpunkt römisch zwei.): Pensionsversicherung vom bis monatliche Beitragsgrundlage EUR 01.11.2014 31.12.2014 462,90 01.01.2015 31.12.2015 475,40 01.01.2016 31.12.2016 486,81 01.01.2017 31.12.2017 498,50 01.01.2018 31.03.2018 512,95 01.04.2018 31.07.2018 493,22 01.08.2018 31.12.2018 493,22 01.01.2019 31.12.2019 503,09 01.01.2020 31.12.2020 518,68 01.01.2021 31.12.2021 535,80 01.01.2022 laufend 547,05 Krankenversicherung vom bis monatliche Beitragsgrundlage EUR 01.11.2014 31.12.2014 729,47 01.01.2015 31.12.2015 749,17 01.01.2016 31.12.2016 767,15 01.01.2017 31.12.2017 785,56 01.01.2018 31.12.2018 808,34 01.01.2019 31.12.2019 824,51 01.01.2020 31.12.2020 518,68 01.01.2021 31.12.2021 535,80 01.01.2022 laufend 547,05 Unfallversicherung vom bis monatliche Beitragsgrundlage EUR 01.11.2014 31.12.2014 729,47 01.01.2015 31.12.2015 749,17 01.01.2016 31.12.2016 767,15 01.01.2017 31.12.2017 785,56 01.01.2018 31.12.2018 808,34 01.01.2019 31.12.2019 824,51 01.01.2020 31.12.2020 850,07 01.01.2021 31.12.2021 878,12 01.01.2022 laufend 896,56 Weiters sprach die SVS aus, dass der BF für die Zeit von 01.11.2014 bis 19.12.2018 für die nachzuzahlenden Beiträge zur Kranken-/Unfall- und Pensionsversicherung einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 482,94 zu entrichten habe (Spruchpunkt III.).Weiters sprach die SVS aus, dass der BF für die Zeit von 01.11.2014 bis 19.12.2018 für die nachzuzahlenden Beiträge zur Kranken-/Unfall- und Pensionsversicherung einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 482,94 zu entrichten habe (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die SVS zunächst die Eigentumsverhältnisse wie oben (Bescheid vom 26.08.2019) an. Rechtlich führte die belangte Behörde gestützt auf VwGH 81/08/0175 vom 26.03.1982 und 83/08/0131 vom 23.05.1985 aus, das Durchforsten des Waldbestands und eine damit einhergehende Schlägerung des Dünnholzes und kranker und toter Bäume stelle bereits eine forstwirtschaftliche Tätigkeit dar. Bei einem Waldbesitz sei eine forstwirtschaftliche Tätigkeit auch dann anzunehmen, wenn sie zeitweise kaum in Erscheinung trete, da sich die Tätigkeit in dem – naturgemäß längeren – Zeitraum zwischen Aufforstung und Schlägerung im Wesentlichen auf die Betreuung des Wuchses und die Einhaltung der forstwirtschaftlichen Maßnahmen beschränken müsse. Die Besichtigung vom 09.03.2022 habe ergeben, dass 2021 bzw. in den Jahren davor Durchforstungen zumindest auf den Flächen XXXX in der KG XXXX sowie XXXX in der KG XXXX durchgeführt wurden. Aufgrund dieser festgestellten Durchforstung sei von einer künftigen Bewirtschaftung der Flächen und von künftig erzielbaren Erträgen auszugehen. Auch bezüglich der Parzellen XXXX in der KG XXXX und XXXX in der KG XXXX - hier seien in den letzten Jahren keine Pflegemaßnahmen gesetzt worden - gehe aus der Besichtigung vom 09.03.2022 hervor, dass diese einer forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung zugeführt werden können: Parzelle XXXX grenze an die Parzelle XXXX in der KG XXXX , während Parzelle XXXX an die Parzelle XXXX in der KG XXXX angrenze. Aus der Natur der Sache ergebe sich, dass Bäume im Wald sehr lange brauchen um zu wachsen und dementsprechend Schlägerungen/Durchforstungen etc. nicht regelmäßig durchgeführt werden können. Da in den jeweils angrenzenden Parzellen bereits Durchforstungen durchgeführt und Erntefestholz gewonnen worden seien, rechtfertige dies die Prognose, dass der BF künftig einen wirtschaftlichen Nutzen auch aus den Erträgen der Parzellen XXXX in der KG XXXX und XXXX in der KG XXXX ziehen werde.Die Besichtigung vom 09.03.2022 habe ergeben, dass 2021 bzw. in den Jahren davor Durchforstungen zumindest auf den Flächen römisch 40 in der KG römisch 40 sowie römisch 40 in der KG römisch 40 durchgeführt wurden. Aufgrund dieser festgestellten Durchforstung sei von einer künftigen Bewirtschaftung der Flächen und von künftig erzielbaren Erträgen auszugehen. Auch bezüglich der Parzellen römisch 40 in der KG römisch 40 und römisch 40 in der KG römisch 40 - hier seien in den letzten Jahren keine Pflegemaßnahmen gesetzt worden - gehe aus der Besichtigung vom 09.03.2022 hervor, dass diese einer forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung zugeführt werden können: Parzelle römisch 40 grenze an die Parzelle römisch 40 in der KG römisch 40 , während Parzelle römisch 40 an die Parzelle römisch 40 in der KG römisch 40 angrenze. Aus der Natur der Sache ergebe sich, dass Bäume im Wald sehr lange brauchen um zu wachsen und dementsprechend Schlägerungen/Durchforstungen etc. nicht regelmäßig durchgeführt werden können. Da in den jeweils angrenzenden Parzellen bereits Durchforstungen durchgeführt und Erntefestholz gewonnen worden seien, rechtfertige dies die Prognose, dass der BF künftig einen wirtschaftlichen Nutzen auch aus den Erträgen der Parzellen römisch 40 in der KG römisch 40 und römisch 40 in der KG römisch 40 ziehen werde. Es sei daher ab den im November und Dezember 2014 durchgeführten Durchforstungsarbeiten von einer (erneuten) Bewirtschaftung des Waldbestandes auszugehen. Da der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen die Pflichtversicherungsgrenzen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung übersteige, bestehe ab 01.11.2014 Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung nach dem BSVG. Da unproduktive Teilflächen bereits bei der Festlegung des Einheitswertes berücksichtigt wurden, komme die Anerkennung einer Brache für Teilflächen der bewirtschafteten Parzellen nicht in Betracht und sei der gesamte Einheitswert für die Beitragsberechnung heranzuziehen gewesen. Aus dem bewirtschafteten Einheitswert würden sich unter Anwendung der im jeweiligen Zeitraum wirksamen Einkommensfaktoren des § 23 Abs. 2 BSVG die im Spruch angeführten Versicherungswerte als Beitragsgrundlagen ergeben. Da unproduktive Teilflächen bereits bei der Festlegung des Einheitswertes berücksichtigt wurden, komme die Anerkennung einer Brache für Teilflächen der bewirtschafteten Parzellen nicht in Betracht und sei der gesamte Einheitswert für die Beitragsberechnung heranzuziehen gewesen. Aus dem bewirtschafteten Einheitswert würden sich unter Anwendung der im jeweiligen Zeitraum wirksamen Einkommensfaktoren des Paragraph 23, Absatz 2, BSVG die im Spruch angeführten Versicherungswerte als Beitragsgrundlagen ergeben. Die SVB machte weitere Ausführungen zur Berechnung der Beitragsgrundlagen und der sich im vorliegenden Fall ergebenden Zahlungsverpflichtungen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte vor, die belangte Behörde sei auf die vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 29.10.2021 aufgeworfenen Fragen nicht eingegangen. Auch habe es die SVS unterlassen, ein Rechtshilfeersuchen an die Forstbehörde zu richten. Das Verfahren sei mangelhaft geführt worden. Richtig sei zwar, dass im Dezember 2014 Durchforstungen durchgeführt wurden. Diese hätten ihren Grund in der Beseitigung von krankem und totem Holz als Folge von Käferbefall gehabt. Diese Maßnahme sei erforderlich gewesen und habe es sich um eine einmalige Maßnahme gehandelt. Die vorerwähnten Holzarbeiten seien Sicherungsmaßnahmen gewesen und seien auf einem Areal durchgeführt worden, welches durch eine Gemeinde- und eine Forststraße begrenzt werde. Dass im hier relevanten Gebiet, in dem sich die Grundstücke des BF befinden Waldverwüstung festgestellt worden sei, sei gem. § 100 Jagd Ges objektiviert. Der BF beantragte zum Nachweis des Vorliegens von Waldverwüstung die Einvernahme des Bürgermeisters der Gemeinde XXXX . Die SVS habe dem BF am 16.08.2019 im Übrigen einen viel geringeren Rückstand aus früheren Vorschreibungen mitgeteilt. Diese Summe habe der BF bezahlt. Die nun vorgeschriebene Summe sei auch deshalb nicht nachvollziehbar. Der BF sei ferner als Pensionist bei der BVAEB Kranken- Unfall- und pensionsversichert. Er lehne eine Mehrfachversicherung ab und betrachte diese als Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum.Richtig sei zwar, dass im Dezember 2014 Durchforstungen durchgeführt wurden. Diese hätten ihren Grund in der Beseitigung von krankem und totem Holz als Folge von Käferbefall gehabt. Diese Maßnahme sei erforderlich gewesen und habe es sich um eine einmalige Maßnahme gehandelt. Die vorerwähnten Holzarbeiten seien Sicherungsmaßnahmen gewesen und seien auf einem Areal durchgeführt worden, welches durch eine Gemeinde- und eine Forststraße begrenzt werde. Dass im hier relevanten Gebiet, in dem sich die Grundstücke des BF befinden Waldverwüstung festgestellt worden sei, sei gem. Paragraph 100, Jagd Ges objektiviert. Der BF beantragte zum Nachweis des Vorliegens von Waldverwüstung die Einvernahme des Bürgermeisters der Gemeinde römisch 40 . Die SVS habe dem BF am 16.08.2019 im Übrigen einen viel geringeren Rückstand aus früheren Vorschreibungen mitgeteilt. Diese Summe habe der BF bezahlt. Die nun vorgeschriebene Summe sei auch deshalb nicht nachvollziehbar. Der BF sei ferner als Pensionist bei der BVAEB Kranken- Unfall- und pensionsversichert. Er lehne eine Mehrfachversicherung ab und betrachte diese als Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum. Die SVS legte diese Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In ihrem Begleitschreiben verwies die SVS auf die eingangs genannten Begehung vom 09.03.
der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft BGBl Nr. 582/1977 vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung erstellten Waldentwicklungsplan sind die verfahrensgegenständlichen Waldflächen und ihr Umkreis mit dem Wertzeichen 111 bewertet. Laut dem
der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Bundesgesetzblatt Nr. 582 aus 1977, vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung erstellten Waldentwicklungsplan sind die verfahrensgegenständlichen Waldflächen und ihr Umkreis mit dem Wertzeichen 111 bewertet.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2, ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Sache des Beschwerdeverfahrens: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des Ausgangsbescheides gebildet hat (vgl. VwGH 08.05.2018, 2018/08/0011). Es ist der Rechtsmittelinstanz verwehrt, diesen Gegenstand des Verfahrens zu überschreiten, da der Partei in diesem Fall eine Instanz genommen werden würde. (vgl. VwGH
1 Z 1 BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Personen pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16 BSVG) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Personen pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16, BSVG) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig. Der vorletzte und letzte Satz des § 2 Abs 1 Z 1 BSVG wurde durch die 16. BSVG-Novelle im Jahr 1991 angefügt, dies gestützt auf Judikate des Verwaltungsgerichtshofes (81/08/0175 u.a.) mit denen festgestellt worden war, dass die Bewirtschaftung eines Waldes zur Erzielung landwirtschaftlicher Nutzwirkung während seines Wuchses oft lange Zeit nicht über Maßnahmen der Durchforstung und Beseitigung von Schadholz hinausgehen würde und somit kaum nachweisbar wäre. Da
lit b Forstgesetz1975 Wald so zu behandeln sei, dass seine forstwirtschaftliche Nutzung nachhaltig gesichert bleibe, ferner, da der ständige Wachstums- bzw. Alterungsprozess des Waldes einen Stillstand ausschließe, sei der Waldbesitzer in der Regel zu einer Bewirtschaftung verpflichtet, die zwangsläufig zu einer forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit führen würde. Der Verzicht auf eine forstwirtschaftliche Nutzung und die Beschränkung auf die anderen Wirkungen des Waldes (Erholungswirkung, Schutzwirkung) würden daher Ausnahmefälle darstellen. Wald werde somit in der Regel in der einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne des BSVG entsprechenden Weise genutzt. Eine Beschränkung auf die anderen Wirkungen des Waldes bilde die Ausnahme.Der vorletzte und letzte Satz des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG wurde durch die 16. BSVG-Novelle im Jahr 1991 angefügt, dies gestützt auf Judikate des Verwaltungsgerichtshofes (81/08/0175 u.a.) mit denen festgestellt worden war, dass die Bewirtschaftung eines Waldes zur Erzielung landwirtschaftlicher Nutzwirkung während seines Wuchses oft lange Zeit nicht über Maßnahmen der Durchforstung und Beseitigung von Schadholz hinausgehen würde und somit kaum nachweisbar wäre. Da
Paragraph 12, Litera b, Forstgesetz1975 Wald so zu behandeln sei, dass seine forstwirtschaftliche Nutzung nachhaltig gesichert bleibe, ferner, da der ständige Wachstums- bzw. Alterungsprozess des Waldes einen Stillstand ausschließe, sei der Waldbesitzer in der Regel zu einer Bewirtschaftung verpflichtet, die zwangsläufig zu einer forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit führen würde. Der Verzicht auf eine forstwirtschaftliche Nutzung und die Beschränkung auf die anderen Wirkungen des Waldes (Erholungswirkung, Schutzwirkung) würden daher Ausnahmefälle darstellen. Wald werde somit in der Regel in der einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne des BSVG entsprechenden Weise genutzt. Eine Beschränkung auf die anderen Wirkungen des Waldes bilde die Ausnahme. Die verfassungsrechtlich unbedenkliche (vgl. VfSlg. 14861/1997) gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG erstreckt sich nicht nur auf den Umstand, dass der Eigentümer mangels anderweitiger Meldung für denjenigen gehalten wird, auf dessen Rechnung und Gefahr ein forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, sondern es wird auch vermutet, dass auf als forstwirtschaftlich gewerteten Flächen eine der forstwirtschaftlichen Betriebsführung entsprechende tatsächliche Bewirtschaftung erfolgt. Diese gesetzliche Vermutung führt daher bei Personen, in deren Eigentum forstwirtschaftliche Grundstücke mit einem die jeweilige Versicherungsgrenze übersteigenden Einheitswert stehen, so lange zur Pflichtversicherung nach dem BSVG, als nicht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Sinne des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle ein Umstand gemeldet wird, der geeignet ist, entweder eine davon abweichende Zurechnung der Betriebsführung oder das Fehlen einer forstwirtschaftlichen Betätigung darzutun. Widerleglich ist diese Vermutung nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle jedoch frühestens für den Zeitraum eines Monats vor der Erstattung der betreffenden Meldung (vgl. VwGH 17.05.2006, 2004/08/0057).Die verfassungsrechtlich unbedenkliche vergleiche VfSlg. 14861 aus 1997,) gesetzliche Vermutung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG erstreckt sich nicht nur auf den Umstand, dass der Eigentümer mangels anderweitiger Meldung für denjenigen gehalten wird, auf dessen Rechnung und Gefahr ein forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, sondern es wird auch vermutet, dass auf als forstwirtschaftlich gewerteten Flächen eine der forstwirtschaftlichen Betriebsführung entsprechende tatsächliche Bewirtschaftung erfolgt. Diese gesetzliche Vermutung führt daher bei Personen, in deren Eigentum forstwirtschaftliche Grundstücke mit einem die jeweilige Versicherungsgrenze übersteigenden Einheitswert stehen, so lange zur Pflichtversicherung nach dem BSVG, als nicht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Sinne des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle ein Umstand gemeldet wird, der geeignet ist, entweder eine davon abweichende Zurechnung der Betriebsführung oder das Fehlen einer forstwirtschaftlichen Betätigung darzutun. Widerleglich ist diese Vermutung nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle jedoch frühestens für den Zeitraum eines Monats vor der Erstattung der betreffenden Meldung vergleiche VwGH 17.05.2006, 2004/08/0057). Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung besteht zufolge § 2 Abs. 2 BSVG nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt.Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung besteht zufolge Paragraph 2, Absatz 2, BSVG nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt. Nach § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 BSVG sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfallversicherung die im § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG bezeichneten Personen pflichtversichert, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von EUR 150,00 erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von EUR 150,00 nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten.Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, BSVG sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfallversicherung die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG bezeichneten Personen pflichtversichert, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von EUR 150,00 erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von EUR 150,00 nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Ob Teilflächen ungenutzt bleiben ist für die Frage der Pflichtversicherung nicht relevant (VwGH 18.12.1986, 82/08/0033). Die Versicherungs- und damit auch die Beitragspflicht nach dem BSVG wird bei Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes auch ohne bescheidmäßigen Ausspruch ex lege begründet (vgl. VwGH 24.04.1990, 88/08/0268). Es liegt am Betroffenen, den Beweis der Nichtbewirtschaftung nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG rechtzeitig zu führen (vgl. VwGH 29.03.2006, 2004/08/0204). Dieser Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung des der Vermutung widersprechenden Sachverhalts zurückliegen, unzulässig (vgl. VwGH 23.04.2003, 2000/08/0135).Ob Teilflächen ungenutzt bleiben ist für die Frage der Pflichtversicherung nicht relevant (VwGH 18.12.1986, 82/08/0033). Die Versicherungs- und damit auch die Beitragspflicht nach dem BSVG wird bei Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes auch ohne bescheidmäßigen Ausspruch ex lege begründet vergleiche VwGH 24.04.1990, 88/08/0268). Es liegt am Betroffenen, den Beweis der Nichtbewirtschaftung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG rechtzeitig zu führen vergleiche VwGH 29.03.2006, 2004/08/0204). Dieser Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung des der Vermutung widersprechenden Sachverhalts zurückliegen, unzulässig vergleiche VwGH 23.04.2003, 2000/08/0135). Im vorliegenden Fall unterlag der BF bis 27.06.2010 der Pflichtversicherung in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung nach dem BSVG. Im Jahr 2010 hat der BF durch seine
1 Z 1 dritter Satz BSVG an die belangte Behörde erstattete Meldung, wonach keine der forstwirtschaftlichen Betriebsführung entsprechende tatsächliche Bewirtschaftung erfolge, den gesetzlich vorgesehenen Gegenbeweis angetreten und eine Beendigung der Pflichtversicherung in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung nach dem BSVG erwirkt.Im vorliegenden Fall unterlag der BF bis 27.06.2010 der Pflichtversicherung in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung nach dem BSVG. Im Jahr 2010 hat der BF durch seine
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Satz BSVG an die belangte Behörde erstattete Meldung, wonach keine der forstwirtschaftlichen Betriebsführung entsprechende tatsächliche Bewirtschaftung erfolge, den gesetzlich vorgesehenen Gegenbeweis angetreten und eine Beendigung der Pflichtversicherung in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung nach dem BSVG erwirkt. Zur Frage, ob als Folge der im November und Dezember 2014 auf dem Grundstück XXXX getroffenen Maßnahmen (Durchforstung und Schadholzbeseitigung) sowie als Folge der lt Gutachten vom 09.03.2022 darüber hinaus auf Grundstück XXXX festgestellten Durchforstungen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit begründet wurde und der BF daher ab dem 01.11.2014 (erneut) der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern unterlag, ist folgende einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes heranzuziehen:Zur Frage, ob als Folge der im November und Dezember 2014 auf dem Grundstück römisch 40 getroffenen Maßnahmen (Durchforstung und Schadholzbeseitigung) sowie als Folge der lt Gutachten vom 09.03.2022 darüber hinaus auf Grundstück römisch 40 festgestellten Durchforstungen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit begründet wurde und der BF daher ab dem 01.11.2014 (erneut) der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der Bauern unterlag, ist folgende einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes heranzuziehen: Entscheidend ist, ob die Person, um deren Versicherungspflicht es geht, tatsächlich bereits Handlungen gesetzt hat, die sich als eine forstwirtschaftliche Nutzung eines Waldes darstellen oder zumindest eine Prognose rechtfertigen, dass sie aus Erträgen ihres Waldes künftig wirtschaftlichen Nutzen ziehen werde. Es kommt also auf die vollzogene tatsächliche Nutzung oder zumindest auf die im Hinblick auf künftige Erträge tatsächlich gesetzten Bewirtschaftungshandlungen an. Das bloße Eigentum an für die Nutzung geeigneten forstwirtschaftlichen Flächen genügt nicht für die Annahme einer betrieblichen Nutzung, auch nicht die forstrechtlich gebotene Beseitigung von Windwurf(Scheebruch)- und Käferholz, die sich auf die Beseitigung und Verwertung des Windwurf(Schneebruch)- und Käferholzes beschränken und nicht mit Bewirtschaftungsmaßnahmen (z.B. Aufforstung) verbunden waren. Eine solche bloße Schadholzbeseitigung erlaubt keine schlüssige Prognose für eine künftige Nutzung des Waldes (vgl. VwGH 23.04.2003, 2000/08/0135). Entscheidend ist, ob die Person, um deren Versicherungspflicht es geht, tatsächlich bereits Handlungen gesetzt hat, die sich als eine forstwirtschaftliche Nutzung eines Waldes darstellen oder zumindest eine Prognose rechtfertigen, dass sie aus Erträgen ihres Waldes künftig wirtschaftlichen Nutzen ziehen werde. Es kommt also auf die vollzogene tatsächliche Nutzung oder zumindest auf die im Hinblick auf künftige Erträge tatsächlich gesetzten Bewirtschaftungshandlungen an. Das bloße Eigentum an für die Nutzung geeigneten forstwirtschaftlichen Flächen genügt nicht für die Annahme einer betrieblichen Nutzung, auch nicht die forstrechtlich gebotene Beseitigung von Windwurf(Scheebruch)- und Käferholz, die sich auf die Beseitigung und Verwertung des Windwurf(Schneebruch)- und Käferholzes beschränken und nicht mit Bewirtschaftungsmaßnahmen (z.B. Aufforstung) verbunden waren. Eine solche bloße Schadholzbeseitigung erlaubt keine schlüssige Prognose für eine künftige Nutzung des Waldes vergleiche VwGH 23.04.2003, 2000/08/0135). Unter Berücksichtigung dieser Judikatur ist im vorliegenden Fall eine forstwirtschaftliche Nutzung der gegenständlichen Waldgebiete zu verneinen: Weder die Durchforstungsarbeiten des Jahres 2014 noch die später festgestellten Durchforstungen waren mit Aufforstungsmaßnahmen verbunden. Aufforstungsmaßnahmen hätten im betroffenen Gebiet – um wirtschaftlich zu sein - das Errichten eines lückenlosen Gesamtzaunes oder das Errichten von Einzelzäunen notwendig gemacht. Im vorliegenden Fall wurden weder Jungbäume gepflanzt noch Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der Gefahr von Schälschäden getroffen. Die vorhandenen alten Umzäunungen wurden als teilweise lückenhaft - somit als nicht wirksam – festgestellt. Das festgestellte äußere Erscheinungsbild spricht somit klar gegen eine dem selbständigen Erwerb dienende, nachhaltig betriebene Betätigung. Die festgestellten Handlungen des BF als Eigentümer der gegenständlichen Waldgrundstücke rechtfertigen auch nicht eine Prognose dahingehend, dass der BF aus Erträgen der erfassten Waldparzellen künftig wirtschaftlichen Nutzen ziehen würde, sodass insgesamt davon auszugehen ist, dass der BF als Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Waldgrundstücke keine forstwirtschaftlichen Ziele verfolgt, sondern sich auf die Erhaltung der Erholungswirkung, Wohlfahrtswirkung und Schutzwirkung des Waldes beschränkt. Soweit die SVS gestützt auf VwGH 81/08/0175 vom 26.03.1982 und 83/08/0131 vom 23.05.1985 die Rechtsansicht vertritt, dass die festgestellte Durchforstung des Waldbestandes und die damit einhergehende Schlägerung des Dünnholzes und kranker (bzw. toter) Bäume bereits eine forstwirtschaftliche Tätigkeit darstellen würde, ist auf die eben dargelegte aktuellere Judikatur des VwGH, Erk. vom23.04.2003, 2000/08/0135, zu verweisen. Soweit die belangte Behörde ausführt, dass die festgestellten Schadholzbeseitigungen und Durchforstungen nicht auf Anordnung der Forstbehörde erfolgten, ist dem zu entgegnen, dass nach der herangezogenen höchstgerichtlichen Judikatur das Fehlen einer forstbehördlichen Anordnung nicht zwingend den Schluss nach sich zieht, dass erfolgte Durchforstungen dem Ziel einer forstwirtschaftlichen Nutzung dienten. Soweit die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus dem Fehlen einer erhöhten Schutzfunktion des Waldes auf das Fehlen jeglicher Schutzfunktion schließen möchte, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: § 5 Verordnung BGBl Nr. 582/1977 (VO über den Waldentwicklungsplan; gesetzliche Basis: §§ 8,9 und 24 Forstgesetz 1975) sieht hier eine Bewertung von 0 bis 3 vor (0: keine Wertigkeit; 1: geringere Wertigkeit; 2: mittlere Wertigkeit und 3: hohe Wertigkeit). Im vorliegenden Fall wird dem betreffenden Waldgebiet somit eine geringe Schutzfunktion, eine geringe Wohlfahrtfunktion und eine geringe Erholungsfunktion zugeschrieben. Vom völligen Fehlen einer diesbezüglichen Wertigkeit war daher nicht auszugehen.Soweit die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus dem Fehlen einer erhöhten Schutzfunktion des Waldes auf das Fehlen jeglicher Schutzfunktion schließen möchte, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Paragraph 5, Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 582 aus 1977, (VO über den Waldentwicklungsplan; gesetzliche Basis: Paragraphen 8,,9 und 24 Forstgesetz 1975) sieht hier eine Bewertung von 0 bis 3 vor (0: keine Wertigkeit; 1: geringere Wertigkeit; 2: mittlere Wertigkeit und 3: hohe Wertigkeit). Im vorliegenden Fall wird dem betreffenden Waldgebiet somit eine geringe Schutzfunktion, eine geringe Wohlfahrtfunktion und eine geringe Erholungsfunktion zugeschrieben. Vom völligen Fehlen einer diesbezüglichen Wertigkeit war daher nicht auszugehen. Zusammenfassend erfolgte die im angefochtenen Bescheid seitens der belangten Behörde vorgenommene Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem BSVG und die daraus abgeleitete Feststellung der Beitragsgrundlagen sowie Beitragsnachverrechnung nicht zu Recht. Ein Eingehen auf die weiteren Beschwerdevorbringen und Anträge erübrigt sich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die oben angeführten Judikaturnachweise); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die oben angeführten Judikaturnachweise); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W164.2225092.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.