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{'item': 'W165 2281527-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2024 GeschäftszahlW165 2281527-1 Spruch, W165 2281527-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 3EMRK besteht (SAREF 26.4.2023).

Dies wurde von SAREF gegenüber dem BMI-Verbindungsbeamten erneut bestätigt: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfügt die Republik Bulgarien über keine nationale Liste sicherer Herkunfts- und Drittstaaten. Jeder Antrag auf internationalen Schutz wird im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens gemäß den Bestimmungen einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft, wobei zunächst die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus geprüft wird. Falls kein Flüchtlingsstatus zuerkannt wird, wird die Notwendigkeit der Zuerkennung des humanitären Statuts behandelt. Ein Ausländer, der in die Republik Bulgarien eingereist ist, um Schutz zu beantragen, oder welcher bereits Schutz erhalten hat, darf nicht in das Hoheitsgebiet eines Landes zurückgeschickt werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht ist oder der Gefahr von Folter oder anderen Formen der Grausamkeit, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt ist (VB 7.8.2023).Betreffend die Frage, ob Asylanträge von Afghanen unter Hinweis auf eine Drittstaatssicherheit der Türkei im beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet behandelt werden, beauskunftet die bulgarische Asylbehörde SAREF, dass Bulgarien derzeit keine nationale Liste mit sicheren Herkunfts- und Drittstaaten besitzt. Jeder Antrag für internationalen Schutz wird als individueller Einzelfall im Rahmen eines eingeleiteten Verwaltungsverfahrens behandelt und bei der Entscheidung über einen Asylantrag wird geprüft, ob alle Voraussetzungen für die Drittstaatssicherheit vorliegen. Auch für Dublin-Rückkehrer besteht kein Risiko der Ausweisung und/oder Überstellung in ein Land, in dem

Artikel 3, EMRK besteht (SAREF 26.4.2023).

Dies wurde von SAREF gegenüber dem BMI-Verbindungsbeamten erneut bestätigt: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfügt die Republik Bulgarien über keine nationale Liste sicherer Herkunfts- und Drittstaaten. Jeder Antrag auf internationalen Schutz wird im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens gemäß den Bestimmungen einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft, wobei zunächst die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus geprüft wird. Falls kein Flüchtlingsstatus zuerkannt wird, wird die Notwendigkeit der Zuerkennung des humanitären Statuts behandelt. Ein Ausländer, der in die Republik Bulgarien eingereist ist, um Schutz zu beantragen, oder welcher bereits Schutz erhalten hat, darf nicht in das Hoheitsgebiet eines Landes zurückgeschickt werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht ist oder der Gefahr von Folter oder anderen Formen der Grausamkeit, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt ist (VB 7.8.2023). Der BMI-Verbindungbeamte (VB) berichtet, dass von der Türkei keine Drittstaatsangehörigen von Bulgarien übernommen werden. Wie das bulgarische Innenministerium zur Frage, ob afghanische Staatsangehörige in die Türkei rückgeführt werden, beauskunftet, wendet die Türkei die Bestimmungen der Artikel 4 und 6 des Rückübernahmeabkommens EU-Türkei über die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen nicht an. Diese Bestimmungen hätten am

  1. Oktober 2017 in Kraft treten müssen oder es hätte eine bilaterale Vereinbarung über die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen, die direkt aus der Türkei eingereist sind, getroffen werden müssen. Dafür setzt die türkische Seite mehr Anstrengungen und Ressourcen für die Bekämpfung der illegalen Migration und die Sicherung der gemeinsamen Grenze ein. Was die Rückübernahme illegal aufhältiger türkischer Staatsangehöriger betrifft, so erhält das bulgarische Innenministerium die volle Unterstützung der türkischen Botschaft bei der Identifizierung und Ausstellung von befristeten Reisedokumenten (VB 12.7.2023). Abgesehen von Syrern lagen die Anerkennungsquoten aller anderen Nationalitäten in Bulgarien in früheren Jahren im Durchschnitt unter 8 %, wobei Anträge von Staatsangehörigen aus bestimmten Herkunftsländern wie aus Afghanistan und der Türkei als offensichtlich unbegründet behandelt wurden und extrem niedrige Anerkennungsquoten hatten. Dies änderte sich jedoch mit der Zeit; so lag die Anerkennungsquote für Afghanen 2016 bei 1,5 % und 2022 bei 49 % (davon 14 % Flüchtlingsstatus, 35 % subsidiärer Schutz; 51 % Ablehnungen). Im Jahr 2022 waren 35 % aller Antragsteller Afghanen und die Gesamtanerkennungsquote stieg auf 91 % aller inhaltlichen Entscheidungen, davon lauteten 89 % auf subsidiären (humanitären) Schutz und 2 % auf Flüchtlingsstatus, 9 % aller inhaltlichen Entscheidungen waren Ablehnungen. Somit wurden im Jahr 2022 von 69 afghanischen Fällen, 20 % im beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet behandelt (2021 waren das noch 86 % gewesen, 2020: 95 %). Von den zum Verfahren zugelassenen Afghanen entzogen sich dennoch 95 % durch Untertauchen dem Verfahren, bevor sie eine erstinstanzliche Entscheidung erhielten, sodass nur für 0,7 % der Afghanen inhaltliche Entscheidungen ergingen (AIDA 3.2023). SAREF beauskunftet betreffend die Frage nach unterschiedlicher Behandlung afghanischer Antragsteller, dass Bulgarien Vertragspartei aller völkerrechtlichen Instrumente ist, die das internationale Flüchtlingsrecht bilden. Alle in Frage kommenden Dokumente sind in die nationale Gesetzgebung implementiert, und die erstinstanzliche Asylbehörde SAREF handelt gemäß dem geltenden Asyl- und Flüchtlingsgesetz. Die Schutzsuchenden werden weder nach Staatsangehörigkeit noch nach anderen Grundsätzen eingeteilt, sondern es wird stets die gleiche Vorgehensweise angewendet und Antragstellern aller Nationalitäten, Ethnien und Religionen werden die gleichen Bedingungen geboten und die Bedürfnisse aller Schutzsuchenden berücksichtigt und jeder Asylantrag im Einzelfall geprüft (VB 7.8.2023). IOM Bulgarien konnte keine Informationen finden, dass die bulgarischen Behörden bei Entscheidungen über den Schutzstatus afghanischer Staatsangehöriger auf die Türkei als sicheres Drittland verwiesen hätten (IOM 19.5.2023). Die Zahl der in Bulgarien ankommenden Migranten steigt in den letzten Jahren wieder. Bei der illegalen Einreise betreten wurden 2020: 510, 2021: 1.386, 2022: 2.298 Personen. Bei der illegalen Ausreise betreten wurden 2020: 924, 2021: 1.097, 2022: 2.337 Personen. Illegal aufhältig betreten wurden 2020: 2.053, 2021: 8.316 und 2022: 12.092 Personen. Das waren insgesamt 2020: 3.487, 2021: 10.799, 2022: 16.767 Personen. Die meisten Migranten kommen über die Türkei und Griechenland. Diese Zunahme soll auch zu einem Anstieg von sogenannten Pushback-Praktiken geführt haben, mit 5.268 angeblichen Pushbacks, von denen 87.647 Personen betroffen gewesen sein sollen. Im Jänner 2023 sprach der bulgarische Innenminister von 160.000 verhinderten Grenzübertritten im Jahr 2022 (AIDA 3.2023). NGOs berichten von mehreren Fällen, wo die Behörden Pushback-Praktiken gegen Migranten und Asylsuchende anwendeten. Auch UNHCR berichtet von vermehrten Fällen von Pushbacks, inklusive Fälle von Gewalt, Raub und erniedrigenden Praktiken gegen Migranten und Asylsuchende entlang der Grenze zur Türkei. Bis zum
  2. Dezember 2022 meldete das bulgarische Innenministerium 162.340 Versuche, irregulär über die Grenze in das Land einzureisen, bei denen die Grenzbehörden 4.585 Personen festnahmen. Die NGO Bulgarian Helsinki Committee verzeichnete in der ersten Jahreshälfte 2022 1.681 Fälle von Rechtsverletzungen im Grenzgebiet mit 23.742 betroffenen Personen (USDOS 20.3.2023). VersorgungLetzte Änderung 2023-05-17 10:28Versorgung, Letzte Änderung 2023-05-17 10:28 Die Asylbehörde SAREF ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig. Seit Ende 2015 erhalten diese während des Verfahrens Unterkunft, Verpflegung und medizinische Grundversorgung (AIDA 3.2023; vgl. SAREF 26.4.2023). Der Zugang zu Versorgung ist gesetzlich garantiert, allerdings nicht ab der Antragstellung, sondern ab dem Zeitpunkt der Registrierung als Asylwerber durch SAREF. Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen. Das Recht auf Versorgung gilt für Asylwerber in allen Verfahren, außer für Folgeantragsteller (mit Ausnahme von Vulnerabeln) (AIDA 3.2023).Die Asylbehörde SAREF ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig. Seit Ende 2015 erhalten diese während des Verfahrens Unterkunft, Verpflegung und medizinische Grundversorgung (AIDA 3.2023; vergleiche SAREF 26.4.2023). Der Zugang zu Versorgung ist gesetzlich garantiert, allerdings nicht ab der Antragstellung, sondern ab dem Zeitpunkt der Registrierung als Asylwerber durch SAREF. Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen. Das Recht auf Versorgung gilt für Asylwerber in allen Verfahren, außer für Folgeantragsteller (mit Ausnahme von Vulnerabeln) (AIDA 3.2023). Obwohl das Gesetz diesbezüglich keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, werden mittellose Asylwerber im Falle begrenzter Unterbringungskapazitäten vorrangig untergebracht. In jedem Einzelfall werden Umstände wie besondere Bedürfnisse und das Risiko der Mittellosigkeit geprüft. Die Unterbringung außerhalb der Aufnahmezentren in privaten Wohnungen ist zulässig, jedoch nur für Asylwerber, welche die Kosten für Miete und Nebenkosten selbst tragen können, denn sie haben während des Verfahrens auch keinen Anspruch auf sonstige materielle oder soziale Unterstützung (AIDA 3.2023). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist ab einem Zeitpunkt drei Monate nach Registrierung des Asylantrags für die Dauer des Verfahrens garantiert. SAREF bescheinigt hierfür die Dauer des Verfahrens und dass es noch läuft. Sobald die Genehmigung erteilt ist, ermöglicht sie den Zugang zu allen Arten von Beschäftigung und Sozialleistungen, einschließlich der Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Nach dem Gesetz haben Asylwerber auch Zugang zur Berufsausbildung. Im Jahr 2022 erteilte SAREF 302 Arbeitsgenehmigungen an Asylwerber. Von ihnen waren 12 Asylwerber beschäftigt, 10 von ihnen im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen, die übrigen auf eigene Initiative. In der Praxis ist es für Asylwerber aufgrund von Sprachbarrieren, Rezession und der hohen Arbeitslosenquoten immer noch schwierig, einen Arbeitsplatz zu finden (AIDA 3.2023). Nach 3 Monaten im Asylverfahren dürfen die Antragsteller arbeiten. Laut SAREF kommen oft Arbeitgeber aus den Bereichen Bau- und Landwirtschaft in die SAREF-Zentren um Arbeiter zu rekrutieren. Aber viele Antragsteller verlassen Bulgarien und reisen weiter. Asylwerber, die offiziell arbeiten, erhalten weiterhin finanzielle Unterstützung iHv umgerechnet EUR 10,-/Monat (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). IOM Bulgarien betreibt verschiedene Projekte in Bulgarien, darunter ein Projekt zur Stärkung der Kapazitäten von nationalen Institutionen und Nichtregierungsorganisationen im Bereich Asyl, um die Services für Schutzsuchende zu verbessern. Im Rahmen eines Projekts werden Schulung und Beratung für legal aufhältige Migranten, Asylwerber und Schutzberechtigte im Rahmen von Informationsveranstaltungen und individuellen Beratungsgesprächen und Mentoring angeboten. IOM Bulgarien verfügt über einen Pool von Dolmetschern, um die Kommunikation mit den Institutionen im Hinblick auf den Integrationsprozess der Migranten zu erleichtern. Kostenloser bulgarischer Sprachunterricht wird ebenso angeboten und ist eine der am stärksten nachgefragten Dienstleistungen im Integrationsprozess. Im Rahmen eines eigenen Projekts bietet IOM soziale und psychologische Unterstützung während der ersten Phase der Integration von Schutzsuchenden an. Expertenteams, bestehend aus Psychologen, Sozialarbeitern und Kulturvermittlern arbeiten in den Unterbringungszentren Banya, Harmanli, Pastrogor und Sofia sowie in den Räumlichkeiten der IOM. Um die Koordination und Kommunikation mit den bulgarischen Institutionen zu verbessern, wird das Beratungsteam unterstützt durch Experten, die bei der Kontaktaufnahme mit staatlichen Stellen und den Gesundheits- und Sozialdiensten helfen. Außerdem betreibt IOM Bulgarien die zwei Sicherheitszonen für unbegleitete Minderjährige in den SAREF-Zentren Ovcha Kupel und Voenna Rampa, inklusive Sozialarbeiter und Dolmetscher, welche rund um die Uhr anwesend sind. IOM organisiert regelmäßig Informationsveranstaltungen zum Zugang zum Arbeitsmarkt, Arbeitsbedingungen, Dokumentenanforderungen und sowie über die Arbeitsrechte von Arbeitnehmern für Asylwerber und Schutzberechtigte (IOM 17.8.2022). UnterbringungLetzte Änderung 2023-05-17 10:28Unterbringung, Letzte Änderung 2023-05-17 10:28 Bulgarien verfügt derzeit über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Pastrogor, sowie Harmanli, die von der Asylbehörde (SAREF) verwaltet werden (AIDA 3.2023): Sofia (bestehend aus):- Vrazdebna

(300)- Ovcha Kupel
(750)(verfügt über eine Schutzzone für UM mit 138 Plätzen)- Voenna Rampa
(650)(verfügt über eine Schutzzone für UM mit 100 Plätzen)(In den Schutzzonen für unbegleitete Minderjährige sind rund um die Uhr Sicherheitsleute anwesend, es gibt separate Eingänge, Sozialarbeiter, Psychologen und Übersetzer)Banya
(70)Harmanli (1.676; verfügt für den Notfall auch über Kapazitäten in Form von Containern).Transitzentrum Pastrogor
(320)in Summe: 3.766 offene Unterbringungsplätze (BFA/Staatendokumentation 19.4.2023; SAREF 2023).Sofia (bestehend aus):, - Vrazdebna
(300), - Ovcha Kupel
(750)(verfügt über eine Schutzzone für UM mit 138 Plätzen), - Voenna Rampa
(650)(verfügt über eine Schutzzone für UM mit 100 Plätzen), (In den Schutzzonen für unbegleitete Minderjährige sind rund um die Uhr Sicherheitsleute anwesend, es gibt separate Eingänge, Sozialarbeiter, Psychologen und Übersetzer), Banya
(70), Harmanli (1.676; verfügt für den Notfall auch über Kapazitäten in Form von Containern)., Transitzentrum Pastrogor
(320), in Summe: 3.766 offene Unterbringungsplätze (BFA/Staatendokumentation 19.4.2023; SAREF 2023). Das offene Unterbringungssystem in Bulgarien verfügt somit derzeit über 3.766 Plätze, von denen momentan ca 50 % belegt sind. Diese Kapazitäten reichen laut SAREF üblicherweise aus. Zuletzt wurde das Maximum 2016 erreicht. In Harmanli sind derzeit ca. 700 Plätze nicht nutzbar, weil sie renoviert werden müssen (BFA/Staatendokumentation 19.4.2023). Im Transitzentrum Pastrogor läuft seit März 2023 ein Pilotprojekt zum beschleunigten Verfahren. Das Interview erfolgt so bald als möglich nach der Registrierung. Es gibt einen Übersetzer, den EUAA bereitstellt, aber ein zweiter wurde beantragt. Die NGO Bulgarian Helsinki Committee (BHC) bietet 1x/Woche Rechtshilfe an. Der Trend, sich dem Verfahren zu entziehen, ist immer noch feststellbar. In diesem Fall ergeht eine Entscheidung in Abwesenheit. Alle anderen erhalten die Entscheidung persönlich. Viele legen ein Rechtsmittel ein. Im letzteren Fall bleiben sie im Zentrum. Erst wenn eine abschließende Entscheidung vorliegt, werden sie der Direktion Migration zur Schubhaft übergeben (BFA/Staatendokumentation 19.4.2023). Medizinische VersorgungLetzte Änderung 2023-05-17 10:39Medizinische Versorgung, Letzte Änderung 2023-05-17 10:39 Das bulgarische Gesundheitssystem basiert auf einer obligatorischen sozialen Krankenversicherung (GKV); die freiwillige Krankenversicherung spielt eine eher marginale Rolle. Die Gesundheitsausgaben pro Kopf sind in den letzten Jahren stetig gestiegen, liegen aber unter den EU-Ländern immer noch an letzter Stelle (OECD 13.12.2021). Insgesamt ist das bulgarische Gesundheitswesen durch tiefe strukturelle Probleme gekennzeichnet. Die größten Herausforderungen sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an medizinischem Schlüsselpersonal, ein ungleicher Zugang zur Gesundheitsversorgung und hohe private Zuzahlungen ('out of pocket'-Zahlungen) (BTI 23.2.2022). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 38 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel. Besonders für die zahlreichen einkommensschwachen Haushalte stellen diese Zuzahlungen eine unverhältnismäßige Belastung dar (OECD 13.12.2021). Zwischen 500.000 bis 600.000 Menschen waren im Jahr 2020 nicht krankenversichert (BTI 23.2.2022). Die OECD geht von bis zu einer Million Unversicherter aus (OECD 13.12.2021). Asylwerber in Bulgarien haben dasselbe Recht auf medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsbürger. Die Asylbehörde SAREF ist verpflichtet, ihre Krankenversicherungsbeiträge aus dem Staatsbudget zu decken. In der Praxis haben Asylwerber beim Zugang zu medizinischer Versorgung die gleichen Schwierigkeiten wie bulgarische Staatsangehörige aufgrund des schlechten Zustands des nationalen Gesundheitssystems, welches materiell und finanziell unterausgestattet ist. Das nationale Gesundheitspaket sieht weder eine maßgeschneiderte medizinische oder psychologische Behandlung oder Unterstützung noch die Behandlung vieler chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe, Prothesen, Implantate oder andere notwendige Medikamente oder Hilfsmittel vor. Daher müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bezahlen. In dieser Situation sind spezielle Vorkehrungen für Folteropfer und Personen mit psychischen Problemen nicht verfügbar. Alle Unterbringungszentren sind mit Behandlungsräumen ausgestattet und bieten eine medizinische Grundversorgung, deren Umfang von der Verfügbarkeit medizinischer Dienstleister am jeweiligen Standort abhängt. Der grundsätzliche Mangel an Allgemeinmedizinern in Bulgarien ist der Hauptgrund dafür, dass die medizinische Versorgung von Asylwerbern hauptsächlich in den Arztpraxen der Unterbringungszentren in Sofia und Harmanli erfolgt. Die medizinische Grundversorgung in den Unterbringungszentren erfolgt entweder durch eigenes medizinisches Personal oder durch Überweisung an Notaufnahmen örtlicher Krankenhäuser. Im Rahmen eines AMIF-Projekts, das von der Caritas in Zusammenarbeit mit UNICEF unterstützt wird, wurde in Sofia eine neue mobile Ambulanz eingerichtet, mit einer Krankenschwester, die Gesundheitsberatung und medizinische Grundversorgung anbietet, sowie einem Krankenwagen für den Transport von Patienten zu Gesundheitseinrichtungen. Bis Ende 2022 wurden insgesamt 29.071 ambulante Untersuchungen in den Arztpraxen der Aufnahmezentren durchgeführt. Der Zugang von Asylwerbern zu nachfolgender und spezialisierter medizinischer Behandlung ist aber weiterhin erschwert (AIDA 3.2023). Das nationale Gesundheitspaket ist in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine maßgeschneiderte medizinische oder psychologische Behandlung oder Unterstützung noch die Behandlung vieler chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe, Prothesen, Implantate oder andere notwendige Medikamente oder Hilfsmittel vor. Daher müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bezahlen (AIDA 3.2023). Wenn Asylwerber offiziell arbeiten, muss ihr Arbeitgeber die Krankenversicherungsbeiträge bezahlen (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Dublin-RückkehrerLetzte Änderung 2023-08-22 08:21Dublin-Rückkehrer, Letzte Änderung 2023-08-22 08:21 Wenn ein Dublin-Rückkehrer am Flughafen ankommt, wird entschieden, in welchem Zentrum er unterzubringen ist. Wenn sein Antrag beendet (terminated) oder inhaltlich abgelehnt (rejected) und in Abwesenheit zugestellt wurde, wird er als irregulärer Migrant betrachtet. Nur wenn er sich im Falle einer Beendigung entscheidet, die Wiedereröffnung seines Verfahrens zu beantragen, kommt er in eine offene Unterbringung der staatlichen Flüchtlingsagentur (SAREF) (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Seit 2015 sieht das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (LAR) ausdrücklich die obligatorische Wiederaufnahme eines Asylverfahrens für Antragsteller vor, die gemäß der Dublin-Verordnung nach Bulgarien zurückgeführt werden, sofern bis dahin keine inhaltliche Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist. Allerdings ist laut Quelle ihr Zugang zu Versorgung insofern nicht gesichert, da diese nur vulnerablen Antragstellern garantiert werde. Für nicht-vulnerable Rückkehrer sei die Bereitstellung von Nahrung und Unterkunft von den begrenzten nationalen Aufnahmekapazitäten und deren Verfügbarkeit abhängig und müssten die Rückkehrer ihre Unterkunft und Verpflegung auf eigene Kosten sicherstellen, wenn in den Aufnahmezentren von SAREF kein Platz zur Verfügung stehe (AIDA 3.2023). Angesprochen auf solche Berichte, beauskunftete SAREF im Zuge eines Study Visits in Bulgarien, dass SAREF der Überstellung von vornherein nicht zustimmen würde, wenn keine Unterbringungskapazitäten vorhanden wären (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Wenn der Dublin-Rückkehrer inhaltlich abgelehnt wurde und eine Zustellung der Entscheidung in Abwesenheit erfolgt ist, wird er jedenfalls festgenommen und in ein geschlossenes Zentrum der Direktion Migration (MD) gebracht, welche für fremdenpolizeiliche Belange zuständig ist. SAREF informiert die MD über die angekündigte Ankunft eines Rückkehrers mit einer in Abwesenheit zugestellten abschließend negativen Entscheidung und bei Ankunft wird der Betreffende in Haft genommen. Der Rückkehrer kann einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt. Über einen in der Haft gestellten Folgeantrag wird SAREF informiert und prüft dessen Zulässigkeit. Wird der Antrag nicht zugelassen, bleibt der Rückkehrer in Haft (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Das bulgarische Asylgesetz (LAR) sieht grundsätzlich vor, dass auch im Falle einer Zulassung des Folgeantrags der Folgeantragsteller kein Recht auf Versorgung hat, außer er wäre vulnerabel (LAR, Art 29
(7)). Laut hierzu eingeholter Auskunft von SAREF, ist dies zwar generell korrekt, jedoch werden in der Praxis die meisten Asylwerber, deren Folgeantrag zugelassen wurde, in Aufnahmezentren von SAREF untergebracht, da SAREF diese besondere Personengruppe als vulnerabel betrachtet (SAREF 17.5.2023). Wenn der Dublin-Rückkehrer inhaltlich abgelehnt wurde und eine Zustellung der Entscheidung in Abwesenheit erfolgt ist, wird er jedenfalls festgenommen und in ein geschlossenes Zentrum der Direktion Migration (MD) gebracht, welche für fremdenpolizeiliche Belange zuständig ist. SAREF informiert die MD über die angekündigte Ankunft eines Rückkehrers mit einer in Abwesenheit zugestellten abschließend negativen Entscheidung und bei Ankunft wird der Betreffende in Haft genommen. Der Rückkehrer kann einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt. Über einen in der Haft gestellten Folgeantrag wird SAREF informiert und prüft dessen Zulässigkeit. Wird der Antrag nicht zugelassen, bleibt der Rückkehrer in Haft (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Das bulgarische Asylgesetz (LAR) sieht grundsätzlich vor, dass auch im Falle einer Zulassung des Folgeantrags der Folgeantragsteller kein Recht auf Versorgung hat, außer er wäre vulnerabel (LAR, Artikel 29,
(7)). Laut hierzu eingeholter Auskunft von SAREF, ist dies zwar generell korrekt, jedoch werden in der Praxis die meisten Asylwerber, deren Folgeantrag zugelassen wurde, in Aufnahmezentren von SAREF untergebracht, da SAREF diese besondere Personengruppe als vulnerabel betrachtet (SAREF 17.5.2023). Obwohl der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem nach der Dublin-Rückkehr automatisch wiederhergestellt wird, ist das nationale Gesundheitspaket in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine maßgeschneiderte medizinische oder psychologische Behandlung oder Unterstützung noch die Behandlung vieler chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe, Prothesen, Implantate oder andere notwendige Medikamente oder Hilfsmittel vor. Daher müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bezahlen (AIDA 3.2023). Seit 2020 ist das ununterbrochene Recht auf medizinische Versorgung für Asylwerber, deren Verfahren beendet und dann wieder aufgenommen wurden, wie es bei Dublin-Rückkehrern typischerweise der Fall ist, gesetzlich ausdrücklich festgeschrieben. Allerdings gilt diese Regelung nicht für Dublin-Rückkehrer, deren Anträge vor ihrer Rückkehr in Abwesenheit inhaltlich entschieden wurden. Bei diesen kommt es immer wieder zu einigen Monaten Verzögerung, bis sie wieder Zugang zum Gesundheitssystem haben (AIDA 3.2023). Angesprochen auf solche Berichte, berichtet SAREF, dass Rückkehrer in so einer Konstellation versichert sind wie bulgarische Bürger und in einem offenen Unterbringungszentrum von SAREF untergebracht werden und somit Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Die Daten der Untergebrachten werden einmal im Monat an die Krankenkasse geschickt. Das könnte laut SAREF die Ursache der beschriebenen Verzögerungen sein (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Letzte Änderung 2023-05-17 11:23 Die Entscheidung, wo ein Asylwerber untergebracht wird, basiert auf dem Gesundheitszustand und Familienstand des Asylwerbers, seinem Geschlecht, der Nationalität, Religion und Vulnerabilität (SAREF 2023). Gehört ein Antragsteller zu einer vulnerablen Gruppe, muss dies bei der Unterbringung berücksichtigt werden (AIDA 3.2023). Unbegleitete Minderjährige (UM) In den SAREF-Unterbringungszentren Ovcha Kupel und Voenna Rampa gibt es Schutzzonen für unbegleitete Minderjährige (Ovcha Kupel 138 Plätze, Voenna Rampa 100 Plätze) mit Anwesenheit von Sicherheitsleuten rund um die Uhr, separaten Eingängen, Sozialarbeitern, Psychologen und Übersetzern (BFA/Staatendokumentation 19.4.2023; vgl. SAREF 2023).In den SAREF-Unterbringungszentren Ovcha Kupel und Voenna Rampa gibt es Schutzzonen für unbegleitete Minderjährige (Ovcha Kupel 138 Plätze, Voenna Rampa 100 Plätze) mit Anwesenheit von Sicherheitsleuten rund um die Uhr, separaten Eingängen, Sozialarbeitern, Psychologen und Übersetzern (BFA/Staatendokumentation 19.4.2023; vergleiche SAREF 2023). SAREF und UNICEF einigten sich Ende 2022 auf die Finanzierung einer dritten Schutzzone für unbegleitete Minderjährige im Aufnahmezentrum Harmanli, die voraussichtlich Ende 2023 in Betrieb genommen werden kann (AIDA 3.2023). Mitte 2022 begann SAREF bei der Betreuung und Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen aktiv nach Möglichkeiten zu suchen, diese in familienähnlichen Kinderheimen unterzubringen. Dort können alle UM untergebracht werden, mit Ausnahme derjenigen, die sich in einem Familienzusammenführungsverfahren befinden und in SAREF-Zentren auf die Zusammenführung warten dürfen. Im Laufe des Jahres 2022 wurden so insgesamt 26 unbegleitete Minderjährige in spezialisierten Kinderbetreuungszentren untergebracht, darunter zwei asylsuchende UM und 24 UM mit internationalem Schutz. Insgesamt haben zehn lizenzierte Kinderbetreuungszentren in Orten im ganzen Land (Sofia, Burgas, Vidin, Ruse, Kardzhali, Novo Selo und Zvanichevo) daran teilgenommen (AIDA 3.2023). Vulnerable Alleinerziehende Mütter mit minderjährigen Kindern sollten zusammen mit den in den Zentren befindlichen Familien untergebracht werden, wenn möglich in separaten Räumlichkeiten (SAREF 26.4.2023; vgl. BFA/Staatendokumentation 19.4.2023). Bei der Unterbringung werden Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Geschlecht, Familienstand, Zugehörigkeit zu einer vulnerablen Gruppe, kulturelle Besonderheiten usw. berücksichtigt (SAREF 26.4.2023). Laut AIDA gibt es in der Praxis außer den beiden Schutzzonen für unbegleitete Minderjährige keine weiteren Einrichtungen für vulnerable Antragsteller, Familien, alleinstehende Frauen oder traumatisierte Asylwerber in den Aufnahmezentren (AIDA 3.2023). Die Asylbehörde SAREF hingegen beauskunftet, dass es in den territorialen SAREF- Zweigstellen separate Räumlichkeiten für die Unterbringung von Vulnerablen gibt (SAREF 26.4.2023).Alleinerziehende Mütter mit minderjährigen Kindern sollten zusammen mit den in den Zentren befindlichen Familien untergebracht werden, wenn möglich in separaten Räumlichkeiten (SAREF 26.4.2023; vergleiche BFA/Staatendokumentation 19.4.2023). Bei der Unterbringung werden Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Geschlecht, Familienstand, Zugehörigkeit zu einer vulnerablen Gruppe, kulturelle Besonderheiten usw. berücksichtigt (SAREF 26.4.2023). Laut AIDA gibt es in der Praxis außer den beiden Schutzzonen für unbegleitete Minderjährige keine weiteren Einrichtungen für vulnerable Antragsteller, Familien, alleinstehende Frauen oder traumatisierte Asylwerber in den Aufnahmezentren (AIDA 3.2023). Die Asylbehörde SAREF hingegen beauskunftet, dass es in den territorialen SAREF- Zweigstellen separate Räumlichkeiten für die Unterbringung von Vulnerablen gibt (SAREF 26.4.2023). IOM Bulgarien verweist Migranten in vulnerablen Situationen an NGOs oder lokale/staatliche Stellen, die an verschiedenen Orten in Bulgarien Notunterkünfte betreiben. Je nach Vulnerabilität können dies Unterkünfte für Obdachlose, Opfer von Menschenhandel, Opfer häuslicher Gewalt, Menschen mit geistigen Behinderungen, Menschen mit körperlichen Behinderungen und ältere Menschen sein. Migranten sollten sich legal in Bulgarien aufhalten, um Hilfe zu erhalten. Die Verfügbarkeit solcher Dienste und die erfolgreiche Weiterleitung von Migranten an sichere Unterkünfte hängt von den Kapazitäten der NGOs ab und ist daher nicht garantiert (IOM 17.8.2022). Alle Unterbringungszentren stehen NGOs offen und SAREF fragt deren Unterstützung oft nach, wenn es um psychologische Betreuung der Antragsteller geht, aber die meisten NGOs arbeiten nur in Sofia. EUAA hilft hierbei ebenfalls. Die größte Gruppe der Antragsteller sind alleinstehende Männer (BFA/Staatendokumentation 19.4.2023). HaftLetzte Änderung 2023-05-17 11:23Haft, Letzte Änderung 2023-05-17 11:23 Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze) und Lyubimets. Diese unterstehen der Direktion Migration (MD), welche in Bulgarien für fremdenpolizeiliche Belange zuständig ist (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023; vgl. AIDA 3.2023).Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze) und Lyubimets. Diese unterstehen der Direktion Migration (MD), welche in Bulgarien für fremdenpolizeiliche Belange zuständig ist (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023; vergleiche AIDA 3.2023). Das Haftzentrum Lyubimets wurde 2019 gegründet. Seine Insassen genießen keine Bewegungsfreiheit. Im Lager gibt es rund um die Uhr medizinische Versorgung und auch Psychologen sind anwesend. Bei jedem Neuankömmling wird ein medizinischer Eingangstest vorgenommen. Wenn nötig können Insassen in ein umliegendes Spital gebracht werden. Für Übersetzungsleistungen sorgen Verträge mit Übersetzern sowie Übersetzer von NGOs. Die Insassen dürfen ins Freie und Sport machen. Es gibt eigene Räume, um sich mit Anwälten zu treffen, Andachtsräume usw. Das Lager wird rund um die Uhr videoüberwacht. Es gibt eine Kantine, die 3 Mahlzeiten am Tag bereitstellt. Spezielle Ernährungsgewohnheiten werden berücksichtigt. Außerdem gibt es in der Kantine einen kleinen Shop für zusätzliche Lebensmittel. Das Lager verfügt über 1.320 Plätze (Hauptgebäude: 300 Plätze, Nebengebäude: 360 Plätze, Containerdorf: 660 Plätze in 48 von IOM zur Verfügung gestellten Wohncontainern). Ab einer Belegung von 1.000 Personen wird die Unterbringungssituation im Lager problematisch. Das organisatorisch zugehörige Lager Elhovo wird derzeit nicht genutzt, es besteht aus Containern und dient als Reservelager für Notfälle mit weiteren 340 Plätzen. Mitte März 2023 waren 329 Personen in Lyubimets untergebracht, hauptsächlich Neuankömmlinge (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Jeder illegale Migrant in Bulgarien wird grundsätzlich festgenommen (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023; vgl. AIDA 3.2023, USDOS 20.3.2023) (außer unbegleitete Minderjährige, Vulnerable, Familien usw.). Wenn diese ankommen, werden ihre (auch biometrischen) Daten erfasst, sie über ihre Rechte informiert (Asyl, freiwillige Rückkehr, usw.) und die Rückkehr angeordnet. Erfolgt keine freiwillige Rückkehr, ist Haft bis zu 18 Monaten möglich. Die meisten stellen allerdings einen Asylantrag. In diesem Fall werden die Antragsteller binnen 6 Tagen in das offene Transitzentrum Pastrogor oder ein anderes Zentrum der Asylbehörde SAREF überstellt, wo das Verfahren geführt wird. Während dieser 6 Tage prüft der bulgarische Geheimdienst (SANS) den Hintergrund der Betreffenden. Wenn SANS einen möglichen z. B. extremistischen Hintergrund findet, werden sie nicht in ein offenes Zentrum gelassen, sondern kommen in geschlossene Unterbringung. Mitte März 2023 waren etwa 450 Migranten in ganz Bulgarien in Haft. Bei 30 weiteren stand eine mögliche Minderjährigkeit im Raum und war die weitere Vorgehensweise in Abklärung (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023; vgl. AIDA 3.2023).Jeder illegale Migrant in Bulgarien wird grundsätzlich festgenommen (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023; vergleiche AIDA 3.2023, USDOS 20.3.2023) (außer unbegleitete Minderjährige, Vulnerable, Familien usw.). Wenn diese ankommen, werden ihre (auch biometrischen) Daten erfasst, sie über ihre Rechte informiert (Asyl, freiwillige Rückkehr, usw.) und die Rückkehr angeordnet. Erfolgt keine freiwillige Rückkehr, ist Haft bis zu 18 Monaten möglich. Die meisten stellen allerdings einen Asylantrag. In diesem Fall werden die Antragsteller binnen 6 Tagen in das offene Transitzentrum Pastrogor oder ein anderes Zentrum der Asylbehörde SAREF überstellt, wo das Verfahren geführt wird. Während dieser 6 Tage prüft der bulgarische Geheimdienst (SANS) den Hintergrund der Betreffenden. Wenn SANS einen möglichen z. B. extremistischen Hintergrund findet, werden sie nicht in ein offenes Zentrum gelassen, sondern kommen in geschlossene Unterbringung. Mitte März 2023 waren etwa 450 Migranten in ganz Bulgarien in Haft. Bei 30 weiteren stand eine mögliche Minderjährigkeit im Raum und war die weitere Vorgehensweise in Abklärung (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023; vergleiche AIDA 3.2023). Die SAREF-Zentren werden offen geführt und dort Untergebrachte dürfen sich in der jeweiligen Region (Bulgarien besteht aus 28 Regionen) frei bewegen (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Diese Gebietsbeschränkung endet mit dem Ende des Asylverfahrens (USDOS 20.3.2023). Wird ein Antragsteller außerhalb der zulässigen Region von der Polizei angetroffen, ergeht eine Meldung an SAREF. Wird er ein weiteres Mal außerhalb der zulässigen Region angetroffen, ergeht an SAREF die Aufforderung, den Betreffenden geschlossen unterzubringen. SAREF muss dieser Aufforderung nachkommen und betreibt für solche Zwecke innerhalb des Haftzentrums (der MD) Busmantsi einen eigenen geschlossenen Bereich mit 16 Plätzen. Aber meist ist bis dahin das Verfahren des Antragstellers ohnehin schon beendet und (wenn negativ) dieser in Haft (der MD) (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). 2022 wurden 39 Asylwerber geschlossen untergebracht, bis ihr Antrag entschieden war. Hauptsächlich aufgrund der nationalen Sicherheit. Die durchschnittliche Haftdauer ist weiter gesunken und lag im Jahr 2022 bei durchschnittlich 56 Tagen (AIDA 3.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (3.2023): Bulgarian Helsinki Committee (BHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/03/AIDA-BG_2022update.pdf, Zugriff 16.5.2023  BFA/Staatendokumentation [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023  USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089461.html, Zugriff 2.5.2023 Schutzberechtigte Letzte Änderung 2023-08-22 09:54 Nach einer positiven Entscheidung dürfen Schutzberechtigte noch 14 Tage in der Unterbringung für Asylwerber bleiben. Für Vulnerable ist eine Verlängerung möglich (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Sowohl der Flüchtlingsstatus als auch der subsidiäre ("humanitäre") Schutzstatus werden unbefristet gewährt, sie unterscheiden sich jedoch in der Gültigkeitsdauer der den Inhabern ausgestellten Ausweispapiere. Für Inhaber des Flüchtlingsstatus beträgt diese 5 Jahre und für Inhaber des subsidiären Schutzstatus 3 Jahre. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten ihre Personalausweise automatisch von der Polizei auf der Grundlage des SAREF-Beschlusses über die Zuerkennung des Status ausgestellt. Daher werden Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus keine zusätzlichen Aufenthaltstitel ausgestellt. Anerkannte Flüchtlinge sind den bulgarischen Staatsangehörigen bis auf wenige Ausnahmen rechtlich gleichgestellt, während Personen mit subsidiärem Schutz die gleichen Rechte genießen wie permanent Aufenthaltsberechtigte (AIDA 3.2023). Es gibt Berichte über Probleme für Schutzberechtigte bei der Registrierung eines Wohnsitzes aufgrund fehlender Ausweispapiere, welche wiederum wegen Fehlens einer Wohnsitzregistrierung nicht ausgestellt werden können (AIDA 3.2023). Angesprochen auf diese Berichte, erklärt SAREF, dass Antragsteller mit einer positiven Entscheidung eine Ausweiskarte erhalten, mit der es möglich sein sollte, eine Wohnsitzregistrierung vornehmen zu lassen. Bezüglich des Zugangs zu Sozialleistungen könnte laut SAREF das Problem sein, dass manche Gemeinden mehrjährige Meldeerfordernisse für gewisse Leistungen verlangen, welche die Schutzberechtigten nicht erfüllen können (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Da es schwierig ist, Vermieter zu finden, die bereit sind Schutzberechtigte aufzunehmen und ihnen Möglichkeiten der Adressregistrierung zu bieten, ist es laut IOM unter den Betroffenen üblich, sich eine Meldeadresse zu "kaufen". Die Preise liegen bei EUR 350 bis 400 pro Person. Die Migranten-"Communities" helfen üblicherweise den Betroffenen dabei, diese Beträge aufzubieten (IOM 19.5.2023). Anerkannte Flüchtlinge können die bulgarische Staatsbürgerschaft erhalten, wenn sie über 18 Jahre alt sind und seit mindestens 3 Jahren anerkannt sind. Personen mit subsidiärem Schutz ("humanitärer Status") können die bulgarische Staatsbürgerschaft erhalten, wenn sie über 18 Jahre alt und seit mindestens 5 Jahren anerkannt sind. Von 2014 bis 2022 hat Bulgarien 485 Schutzberechtigten die Staatsbürgerschaft verliehen, nämlich 163 anerkannten Flüchtlingen und 322 subsidiär Schutzberechtigten. Im Jahr 2020 wurde eine neue Bestimmung eingeführt, die es erlaubt, den internationalen Schutz zurückzunehmen, wenn Statusinhaber abgelaufene oder verlorene bulgarische Identitätsdokumente nicht innerhalb von dreißig Tagen erneuern oder ersetzen. Davon waren seit Beginn der Praxis 4.405 Statusinhaber betroffen, zuletzt 41 Personen im Jahr 2022 (AIDA 3.2023). Nach Art. 42 Abs. 5 des bulgarischen Asylgesetzes kann in Bezug auf einen Schutzberechtigten, der keinen Antrag auf Verlängerung seiner Identitätsdokumente einreicht, ein Verfahren zur Aberkennung oder Aufhebung des internationalen Schutzes eingeleitet werden, in dem die Voraussetzungen für die Aufhebung des Schutzes eingehend, unter Beachtung der Verfahrensgarantien, geprüft werden sollen. Nach den Vorschriften des bulgarischen Asylgesetzes kann ein Ausländer, der sich im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien befindet und dessen internationaler Schutz aufgehoben oder aberkannt worden ist, einen Folgeantrag stellen, welcher auf Zulässigkeit geprüft wird (VQ 27.3.2023). Anerkannte Flüchtlinge können die bulgarische Staatsbürgerschaft erhalten, wenn sie über 18 Jahre alt sind und seit mindestens 3 Jahren anerkannt sind. Personen mit subsidiärem Schutz ("humanitärer Status") können die bulgarische Staatsbürgerschaft erhalten, wenn sie über 18 Jahre alt und seit mindestens 5 Jahren anerkannt sind. Von 2014 bis 2022 hat Bulgarien 485 Schutzberechtigten die Staatsbürgerschaft verliehen, nämlich 163 anerkannten Flüchtlingen und 322 subsidiär Schutzberechtigten. Im Jahr 2020 wurde eine neue Bestimmung eingeführt, die es erlaubt, den internationalen Schutz zurückzunehmen, wenn Statusinhaber abgelaufene oder verlorene bulgarische Identitätsdokumente nicht innerhalb von dreißig Tagen erneuern oder ersetzen. Davon waren seit Beginn der Praxis 4.405 Statusinhaber betroffen, zuletzt 41 Personen im Jahr 2022 (AIDA 3.2023). Nach Artikel 42, Absatz 5, des bulgarischen Asylgesetzes kann in Bezug auf einen Schutzberechtigten, der keinen Antrag auf Verlängerung seiner Identitätsdokumente einreicht, ein Verfahren zur Aberkennung oder Aufhebung des internationalen Schutzes eingeleitet werden, in dem die Voraussetzungen für die Aufhebung des Schutzes eingehend, unter Beachtung der Verfahrensgarantien, geprüft werden sollen. Nach den Vorschriften des bulgarischen Asylgesetzes kann ein Ausländer, der sich im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien befindet und dessen internationaler Schutz aufgehoben oder aberkannt worden ist, einen Folgeantrag stellen, welcher auf Zulässigkeit geprüft wird (VQ 27.3.2023). Personen, die internationalen Schutz genießen, können eine Familienzusammenführung beantragen, wenn die familiären Bindungen bereits vor der Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien bestanden. Die Familienzusammenführung ist zu verweigern, wenn für einen der Familienangehörigen Grund zu der Annahme besteht, dass er/sie ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen den Frieden und die Menschlichkeit begangen hat; begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass er/sie ein schweres nicht politisches Verbrechen außerhalb des Hoheitsgebiets der Republik Bulgarien begangen hat; oder die begründete Annahme besteht, dass er/sie Handlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen begeht, unterstützt oder sich an ihnen beteiligt. Die Familienzusammenführung kann auch in Fällen von Polygamie verweigert werden, wenn die betreffende Person, die internationalen Schutz genießt, bereits einen Ehepartner in der Republik Bulgarien hat (SAREF 2023). Seit 2013 gibt es für Personen mit internationalem Schutz im Wesentlichen keinerlei Integrationshilfe mehr. Dies hatte zur Folge, dass Schutzberechtigte nur sehr eingeschränkt in der Lage waren, selbst die grundlegendsten sozialen Arbeits- und Gesundheitsrechte zu genießen, während ihre Bereitschaft, sich dauerhaft in Bulgarien niederzulassen, Berichten zufolge auf ein Minimum gesunken ist (AIDA 3.2023). Es gibt laut SAREF nach wie vor keinen Nachfolger zum Nationalen Integrationsprogramm (NPIR). Versuche, die Gemeinden in die Bereitstellung von Unterkünften und Arbeitsplätzen für Flüchtlinge einzubinden, sind praktisch gescheitert. Derzeit gibt es Pläne, das NPIR wiederzubeleben, aber momentan ist die einzige Möglichkeit für Schutzberechtigte zu einer Wohnung zu kommen der freie Markt, wie für die Bulgaren auch. Es gibt allerdings NGOs, die den Schutzberechtigten hierbei Unterstützung bieten (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Grundsätzlich kann ein Integrationsvertrag weiterhin zwischen einem anerkannten Flüchtling (nicht jedoch einem subsidiär Schutzberechtigten) und dem Bürgermeister einer Gemeinde abgeschlossen werden. Dieser legt die zu erhaltenden Leistungen fest (Unterkunft, Bildung, Sprachunterricht, Gesundheitsdienste, berufliche Qualifizierung und Unterstützung bei der Arbeitssuche) (USDOS 20.3.2023). Die beiden Sofioter Bezirke Vitosha und Oborishte sind weiterhin die einzigen, die Integrationsvereinbarungen mit neu anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien abgeschlossen haben. Im Jahr 2022 unterzeichneten 6 Familien mit insgesamt 20 Personen 6 Integrationsvereinbarungen. 2021 waren es 17 Integrationsvereinbarungen mit 83 Flüchtlingen gewesen. Auch das Programm zur Integration von Vertriebenen aus der Ukraine unter vorübergehendem Schutz konnte nicht angenommen werden, da die Regierung im Juni 2022 abgesetzt wurde (AIDA 3.2023). Ende 2020 wurde die für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab Statuszuerkennung vorgesehene finanzielle Unterstützung für Unterbringungszwecke abgeschafft. In der Praxis dürfen, außer bei Massenzustrom oder einer großen Zahl von Neuankömmlingen, einige besonders schutzbedürftige Personen mit internationalem Schutzstatus jedoch weiterhin einige Monate in den Aufnahmezentren für Asylwerber verbleiben, da sie keine Unterstützung bei der Integration erhalten. Ende 2022 waren 298 Schutzberechtigte in Asylwerberunterkünften untergebracht (AIDA 3.2023). Die Unterbringung von Schutzberechtigten in kommunalen Wohnungen erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden Verordnungen der jeweiligen Gemeinden. Die Zugangsvoraussetzungen können somit entsprechend variieren. Einige verlangen zumindest 10 Jahre durchgehende Meldung und ständigen Wohnsitz in der Gemeinde (Sofia, Plovdiv), andere zumindest 5 Jahre (Varna, Burgas, Ruse), während Schutzberechtigten in Lom das Recht zukommt, eine Unterkunft in städtischen Mietwohnungen zu beantragen und diese nach Jahren zu kaufen bzw. in Wohnungen aus dem Reservefonds untergebracht zu werden (BCRM o.D a). Das Sozialhilfegesetz nennt zwei grundlegende Formen der Sozialhilfe - die Gewährung von Sozialleistungen und die Erbringung von Sozialdiensten. Die monatliche finanzielle Unterstützung wird Schutzberechtigten unter denselben Bedingungen wie für bulgarische Staatsangehörige gewährt. Eine wichtige Voraussetzung ist die Registrierung bei den Arbeitsämtern. Schutzberechtigte haben Anspruch auf eine monatliche Mietzinsbeihilfe für kommunale Wohnungen zu den für bulgarische Bürger geltenden Bedingungen. Unter den weiteren Sozialleistungen, zu denen Schutzberechtigte unter bestimmten Bedingungen Zugang haben, sind zu nennen: die Heizbeihilfe; eine einmalige finanzielle Unterstützung zur Deckung von unvorhergesehenen Gesundheits-, Bildungs-, Logistik- und anderen lebenswichtigen Bedürfnissen; eine einmalige finanzielle Unterstützung für die Ausstellung eines Identitätsdokuments; das Recht auf unentgeltliche Nutzung des Eisenbahnverkehrs auf dem nationalen Territorium bei verminderter Erwerbsfähigkeit; Sozialrente, soziale Altersrente, soziale Invaliditätsrente usw. Die Sozialdienste zielen darauf ab, die betreuten Personen bei der Durchführung ihrer alltäglichen Aktivitäten zu unterstützen und ihre soziale Eingliederung zu erreichen (BCRM o.D b). Anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz haben Zugang zu allen im Gesetz vorgesehenen Arten von Sozialhilfe zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige. In der Praxis sind die Betroffenen beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen mit diversen Sonderregelungen (z.B. Dolmetscher, soziale Vermittlung) konfrontiert. Weiters bedeuten die umfangreiche Bürokratie und weitere Formalitäten bei Einreichung des Antrags auf Sozialhilfe, die selbst für Staatsangehörige schwer zu überwinden sind, weitere Probleme. Maßgeschneiderte Vermittlung und Hilfestellung können durch zivilgesellschaftliche Organisationen (NGOs) geleistet werden, die aber nicht immer verfügbar sind (AIDA 3.2023). Bei der Betreuung und Unterbringung von unbegleiteten Minderjährigen mit internationalem Schutz wurden positive Veränderungen erzielt. SAREF begann aktiv nach Möglichkeiten zu suchen, UM in familienähnlichen Kinderheimen unterzubringen. Während des Asylverfahrens stehen diese hauptsächlich UM mit besonderen Bedürfnissen zur Verfügung. Nach der Anerkennung können alle UM dort untergebracht werden, mit Ausnahme derjenigen, die sich in einem Familienzusammenführungsverfahren befinden und in SAREF-Zentren auf die Zusammenführung warten dürfen. Im Laufe des Jahres 2022 wurden so insgesamt 26 UM in spezialisierten Kinderbetreuungszentren untergebracht, darunter zwei asylsuchende UM und 24 UM mit internationalem Schutz. Insgesamt haben zehn lizenzierte Kinderbetreuungszentren in Orten im ganzen Land (Sofia, Burgas, Vidin, Ruse, Kardzhali, Novo Selo und Zvanichevo) daran teilgenommen (AIDA 3.2023). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Schutzberechtigte automatisch und bedingungslos gegeben. Die Sprachbarriere und ein Mangel an adäquater staatlicher Unterstützung für Berufsausbildung werden als übliche Probleme genannt. Die wirtschaftliche Lage des Landes ist nach wie vor schwierig. Dies erschwert die Beschäftigung und Selbstversorgung von Asylwerbern und Flüchtlingen zusätzlich. Im Jahr 2022 waren nur 12 Asylwerber, 5 Personen mit internationalem Schutzstatus und 2.214 Personen mit vorübergehendem Schutzstatus tatsächlich beschäftigt, davon die meisten im Rahmen verschiedener staatlicher Programme. Der Zugang zu Bildung ist für Schutzberechtigte genauso geregelt wie für Asylwerber (AIDA 3.2023). Es gibt Berichte, dass bulgarische Banken sich häufig weigerten, Konten für Flüchtlinge zu eröffnen, was deren Möglichkeiten eine legale Arbeit zu finden und Leistungen zu erhalten, beeinträchtige (USDOS 20.3.2023). Nach Auskunft von SAREF berechtigt schon die Asylwerberkarte zur Eröffnung eines Bankkontos (BMI 28.4.2023). Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung müssen Personen mit internationalem Schutz ab Statuszuerkennung die bis dahin von SAREF bezahlten monatlichen Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen. Der Mindestbeitrag liegt bei BGN 44,80 (ca. EUR 22,90) monatlich für Arbeitslose (AIDA 3.2023). Insgesamt ist das bulgarische Gesundheitswesen durch tiefe strukturelle Probleme gekennzeichnet. Die größten Herausforderungen sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an medizinischem Schlüsselpersonal, ein ungleicher Zugang zur Gesundheitsversorgung und hohe private Zuzahlungen ('out of pocket'-Zahlungen) (BTI 23.2.2022). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 38 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel. Besonders für die zahlreichen einkommensschwachen Haushalte stellen diese Zuzahlungen eine unverhältnismäßige Belastung dar (OECD 13.12.2021). Zwischen 500.000 bis 600.000 Menschen waren im Jahr 2020 nicht krankenversichert (BTI 23.2.2022). Die OECD geht von bis zu einer Million Unversicherter aus (OECD 13.12.2021). Das bulgarische Integrationssystem stützt sich stark auf internationale und nichtstaatliche Organisationen. Derzeit gibt es in Bulgarien keine staatlichen Mechanismen zur Unterstützung der Kommunen bei der Integrationsplanung. Die wichtigsten internationalen und nichtstaatlichen Organisationen im Bereich der Integration in Bulgarien sind IOM Bulgarien, UNHCR Bulgarien, Bulgarisches Rotes Kreuz und Caritas Bulgarien (Integrationszentrum für Migranten St. Anna) (IOM 19.5.2023). Das Bulgarische Rote Kreuz (BRC) betreibt ein Informations- und Integrationszentrum in Sofia. Geboten werden u. a. die Durchführung von Bulgarischkursen, Beratungen zu Fragen im Zusammenhang mit dem Leben und den Rechten von Flüchtlingen in Bulgarien, Unterstützung beim Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, soziale und kulturelle Orientierung, Unterstützung der Bildung von Kindern durch zusätzlichen Bulgarisch-Unterricht und Unterrichtsmaterialien, Hilfe für Flüchtlinge mit besonderen Bedürfnissen, wie Behinderte, Alleinerziehende, Erwachsene, unbegleitete Minderjährige (BRC o.D.). Die Caritas Bulgarien betreibt in Sofia ein Integrationszentrum für Flüchtlinge und Migranten, das psychologische Hilfe, Bildungsservices, soziale Beratung, humanitäre Hilfe und Unterstützung bezüglich Wohnen und Arbeit bietet (Caritas o.D.a). Für anerkannte Flüchtlinge oder humanitär Schutzberechtigte betreibt die Caritas Bulgarien das sogenannte Refugee and Migrant Integration Center St Anna in Sofia, wo soziale Beratung, psychologische Hilfe, Sprachtraining, Hilfe bei Meldeangelegenheiten, Registrierung beim praktischen Arzt, Unterstützung bezüglich Arbeit, ein Mentoringprogramm und weitere Integrationsmaßnahmen angeboten werden (Caritas o.D.b). Die NGO Bulgarian Council on Refugees and Migrants listet auf ihrer Netzseite einige Organisationen, welche Schutzberechtigte unterstützen: Zu nennen wären die bereits oben erwähnten St. Anna Integrationszentrum der Caritas Sofia und das Informations- und Integrationszentrum des bulgarischen Roten Kreuzes (und des UNHCR), sowie weiters das Centre for Social Rehabilitation and Integration of Refugees in Plovdiv, die UNHCR-Vertretung in Sofia, das Büro von IOM in Sofia, das Bulgarian Council on Refugees and Migrants in Sofia, die Sofioter Ombudsmann-Stelle, das Bulgarische Helsinki Komitee, die Foundation for Access to Rights, das Centre for Legal Aid - Voice in Bulgaria, das Council of Refugee Women in Bulgaria, das Bulgarische Rote Kreuz, die Stiftung Center Nadya für psychologische Beratung, u.a. (BCRM o.D.c). Für Flüchtlinge und Personen mit humanitärem Status sind außerdem zwei Arten von Notunterkünften zugänglich: Zentren für die vorübergehende Unterbringung und Notunterkünfte für Obdachlose. Zentren für die vorübergehende Unterbringung können bis zu drei Monate in einem Kalenderjahr eine Unterkunft bieten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere drei Monate. Um einen Antrag zu stellen, muss man die örtliche Sozialhilfeeinrichtung am Meldeort aufsuchen. Weiters gibt es im Winter Notunterkünfte für eine Nacht für Obdachlose. Die meisten Notunterkünfte verlangen Ausweispapiere, um eine Person unterzubringen, aber Ausnahmen sind möglich. In Ausnahmefällen bieten die Caritas Sofia und das Bulgarische Rote Kreuz Notunterkünfte für bis zu zwei Wochen für vulnerable Personen an, die von Obdachlosigkeit bedroht sind (BCRM o.D. d) Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (3.2023): Bulgarian Helsinki Committee (BHC, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Bulgaria; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/03/AIDA-BG_2022update.pdf, Zugriff 16.5.2023  BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (ohne Datum a): Housing, https://refugee-integration.bg/en/%d1%81%d0%b5%d0%ba%d1%82%d0%be%d1%80%d0%b8-%d0%bd%d0%b0-%d0%b8%d0%bd%d1%82%d0%b5%d0%b3%d1%80%d0%b0%d1%86%d0%b8%d1%8f/%d0%b6%d0%b8%d0%bb%d0%b8%d1%89%d0%bd%d0%be-%d0%bd%d0%b0%d1%81%d1%82%d0%b0%d0%bd%d1%8f%d0%b2%d0%b0%d0%bd%d0%b5/, Zugriff 5.5.2023  BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (ohne Datum b): Social Assistance, https://refugee-integration.bg/en/%d1%81%d0%b5%d0%ba%d1%82%d0%be%d1%80%d0%b8-%d0%bd%d0%b0-%d0%b8%d0%bd%d1%82%d0%b5%d0%b3%d1%80%d0%b0%d1%86%d0%b8%d1%8f/%d1%81%d0%be%d1%86%d0%b8%d0%b0%d0%bb%d0%bd%d0%be-%d0%bf%d0%be%d0%b4%d0%bf%d0%be%d0%bc%d0%b0%d0%b3%d0%b0%d0%bd%d0%b5/, Zugriff 5.5.2023  BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (ohne Datum c): Non-Govermental Organizations, https://refugee.bg/en/non-governmental-organizations/, Zugriff 5.5.2023  BCRM - Bulgarian Council on Refugees and Migrants (ohne Datum d): Accommodation, https://refugee.bg/en/accommodation/, Zugriff 5.5.2023  BFA/Staatendokumentation [Österreich] (18.4.2023): Protokoll Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023  BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (28.4.2023): Bericht zum Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023, per E-Mail  BRC – Bulgarian Red Cross (ohne Datum): Support Activities, https://en.redcross.bg/activities/activities8/rms2, Zugriff 5.5.2023  BTI - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Bulgaria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069794/country_report_2022_BGR.pdf, Zugriff 4.5.2023  Caritas (ohne Datum a): Bulgaria, https://www.caritas.org/where-caritas-work/europe/bulgaria/, Zugriff 4.5.2023  Caritas (ohne Datum b): Activities Refugees, https://caritas.bg/en/causes/refugees/activities-refugees/, Zugriff 4.5.2023  IOM – Internation Organisation for Migration (19.5.2023): Auskunft von IOM, per E-Mail  OECD/European Observatory on Health Systems and Policies (13.12.2021), Bulgaria: Country Health Profile 2021, State of Health in the EU, https://www.oecd-ilibrary.org/docserver/c1a721b0-en.pdf?expires=1683185670&id=id&accname=guest&checksum=F0BCD3C746354C6D3AE01E3616A2D6F8, Zugriff 4.5.2023  SAREF - State Agency for Refugees [Bulgarien]
(2023): Präsentation: General Overview of the Bulgarian Asylum System (präsentiert im Zuge des Study Visit Bulgarien 13.-15.3.2023 von BMI und BFA), per E-Mail  USDOS – US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bulgaria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089461.html, Zugriff 2.5.2023  VQ - Vertrauliche Quelle (27.3.2023): Europäische staatliche Quelle, per E-Mail Im Bescheid wurde festgehalten, dass die Identität des BF nicht feststehe. Einer Überstellung nach Bulgarien im Wege stehenden Erkrankungen würden nicht vorliegen. Besonders enge familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Eine besondere Integrationsverfestigung sei nicht vorhanden. Die Außerlandesbringung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der BF in Bulgarien Gefahr liefe, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu sein oder ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Im Bescheid wurde festgehalten, dass die Identität des BF nicht feststehe. Einer Überstellung nach Bulgarien im Wege stehenden Erkrankungen würden nicht vorliegen. Besonders enge familiäre oder andere enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Eine besondere Integrationsverfestigung sei nicht vorhanden. Die Außerlandesbringung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK dar. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der BF in Bulgarien Gefahr liefe, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu sein oder ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Gegen den Bescheid wurde durch die rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde eingebracht, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen wurde vorgebracht, dass der BF über den Vorfall mit dem Elektroschocker hinaus noch weitere Gewalt erfahren habe. Er sei von den bulgarischen Beamten am Kopf und an den Beinen geschlagen worden. Eine Rückkehr nach Bulgarien könne dem BF daher keinesfalls zugemutet werden. Außerdem seien die medizinische Versorgung, die Versorgung mit Lebensmitteln und sonstigen Artikeln des täglichen Lebens ausgesprochen prekär und die hygienischen Zustände menschenunwürdig gewesen. Die Versorgung sei so schlecht, dass sie beim BF zu starker Gewichtsabnahme geführt habe und die den Flüchtlingen gegebene Nahrung teilweise zu Erkrankungen führen würde. Als der BF in Bulgarien krank geworden sei, habe er auch keine medizinische Behandlung erhalten. Überdies leide der BF an gesundheitlichen Problemen, die dringend medizinischer Intervention in Form von regelmäßiger Behandlung und Medikamentengabe bedürfen würden. Der BF könne aufgrund der prekären Versorgungslage in Bulgarien keine ordentliche Versorgung erhalten, zumal er dort bereits in der Vergangenheit nicht adäquat versorgt worden sei. Die herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Bulgarien seien unvollständig, teilweise einseitig und nicht geeignet, die tatsächliche Situation für Asylsuchende in Bulgarien zu beschreiben. Zudem spreche die Behörde den Länderberichten mehr Beweiskraft als dem Vorbringen des BF zu und könne auch nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am bulgarischen Asylsystem und der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Auch bestünde im Fall der Rückkehr nach Bulgarien die Gefahr, ohne Asylverfahren zurück in die Türkei abgeschoben zu werden. Dem BF sei von bulgarischen Polzisten gesagt worden, dass er für mehrere Monate in Haft genommen und danach nach Afghanistan zurückgeschoben würde. Bezüglich einer drohenden Kettenabschiebung sei mangelhaft ermittelt worden. Bei Durchführung eines mangelfreien Ermittlungsverfahrens und korrekter Beweiswürdigung sowie richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde zur Einschätzung kommen müssen, dass eine Anwendung der humanitären Klausel des Art. 17 Dublin III-VO erforderlich wäre und somit eine Zuständigkeit Österreich gegeben sei. Beantragt wurde, der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Gegen den Bescheid wurde durch die rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde eingebracht, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen wurde vorgebracht, dass der BF über den Vorfall mit dem Elektroschocker hinaus noch weitere Gewalt erfahren habe. Er sei von den bulgarischen Beamten am Kopf und an den Beinen geschlagen worden. Eine Rückkehr nach Bulgarien könne dem BF daher keinesfalls zugemutet werden. Außerdem seien die medizinische Versorgung, die Versorgung mit Lebensmitteln und sonstigen Artikeln des täglichen Lebens ausgesprochen prekär und die hygienischen Zustände menschenunwürdig gewesen. Die Versorgung sei so schlecht, dass sie beim BF zu starker Gewichtsabnahme geführt habe und die den Flüchtlingen gegebene Nahrung teilweise zu Erkrankungen führen würde. Als der BF in Bulgarien krank geworden sei, habe er auch keine medizinische Behandlung erhalten. Überdies leide der BF an gesundheitlichen Problemen, die dringend medizinischer Intervention in Form von regelmäßiger Behandlung und Medikamentengabe bedürfen würden. Der BF könne aufgrund der prekären Versorgungslage in Bulgarien keine ordentliche Versorgung erhalten, zumal er dort bereits in der Vergangenheit nicht adäquat versorgt worden sei. Die herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Bulgarien seien unvollständig, teilweise einseitig und nicht geeignet, die tatsächliche Situation für Asylsuchende in Bulgarien zu beschreiben. Zudem spreche die Behörde den Länderberichten mehr Beweiskraft als dem Vorbringen des BF zu und könne auch nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am bulgarischen Asylsystem und der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Auch bestünde im Fall der Rückkehr nach Bulgarien die Gefahr, ohne Asylverfahren zurück in die Türkei abgeschoben zu werden. Dem BF sei von bulgarischen Polzisten gesagt worden, dass er für mehrere Monate in Haft genommen und danach nach Afghanistan zurückgeschoben würde. Bezüglich einer drohenden Kettenabschiebung sei mangelhaft ermittelt worden. Bei Durchführung eines mangelfreien Ermittlungsverfahrens und korrekter Beweiswürdigung sowie richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Behörde zur Einschätzung kommen müssen, dass eine Anwendung der humanitären Klausel des Artikel 17, Dublin III-VO erforderlich wäre und somit eine Zuständigkeit Österreich gegeben sei. Beantragt wurde, der Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Am 11.01.2024 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und einer Flüchtlingsbetreuungseinrichtung zugewiesen. Aufgrund mehr als 24-stündiger Abwesenheit von der Flüchtlingsunterkunft wurde der BF dem „Quartier unstet“ zugewiesen. Mit Schreiben vom 15.01.2024 setzte das BFA die bulgarische Dublin-Behörde in Kenntnis, dass die Überstellungsfrist infolge Untertauchens des BF gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate zu verlängern sei.Mit Schreiben vom 15.01.2024 setzte das BFA die bulgarische Dublin-Behörde in Kenntnis, dass die Überstellungsfrist infolge Untertauchens des BF gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate zu verlängern sei. Am 31.01.2024 wurde die behördliche Meldung des BF beendet und am 05.02.2024 ein Festnahmeauftrag erlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Der BF, ein Staatsangehöriger Afghanistans, gelangte über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 20.10.2023 festgenommen und in Schubhaft genommen wurde. Am 20.10.2023 richtete das BFA ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gerichtetes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien.Am 20.10.2023 richtete das BFA ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gerichtetes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Am 23.10.2023 stellte der BF aus dem Stand der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Einer Eurodac-Treffermeldung der Kategorie „1“ zufolge hatte der BF zuvor am 20.09.2023 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt. Im durchgeführten Konsultationsverfahren stimmte Bulgarien mit Schreiben vom 31.10.2023 der Wiederaufnahme des BF auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.Im durchgeführten Konsultationsverfahren stimmte Bulgarien mit Schreiben vom 31.10.2023 der Wiederaufnahme des BF auf der Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Bulgarien an. Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor. Der BF hat nicht dargetan, dass er im Falle einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine den BF konkret betreffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht substantiiert dargetan. Es wurde keinerlei Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Der BF hat nicht dargetan, dass er im Falle einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine den BF konkret betreffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht substantiiert dargetan. Es wurde keinerlei Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Der BF hat als Dublin-Rückkehrer prinzipiell Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet und Zugang zu einem rechtstaatlichen Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Ein konkretes Risiko, dass der BF ohne inhaltliche Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz einer Kettenabschiebung in sein Herkunftsland oder einen Drittstaat, in dem ihm unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen könnte, ausgesetzt sein würde, besteht nicht. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden überstellungshinderlichen Erkrankungen. Der BF gab in seiner Erstbefragung keine Erkrankungen an. In seiner Einvernahme bezeichnete sich der BF als gesund und gab an, keine Medikamente einzunehmen. Medizinische Unterlagen, die in der Beschwerde behauptete, nicht näher spezifizierte gesundheitlichen Probleme belegen könnten, sind nicht vorhanden. Im österreichischen Bundesgebiet befinden sich keine Familienangehörigen und keine sonstigen Personen, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bzw. besonderes Naheverhältnis bestünde. Sonstige private oder berufliche Bindungen in Österreich und eine besondere Integrationsverfestigung des BF liegen nicht vor. Am 11.01.2024 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und einer Flüchtlingsbetreuungseinrichtung zugewiesen. Aufgrund mehr als 24-stündiger Abwesenheit von der Flüchtlingsunterkunft wurde der BF dem „Quartier unstet“ zugewiesen und ist seither unbekannten Aufenthaltes. Mit Schreiben vom 15.01.2024 setzte das BFA die bulgarische Dublin-Behörde in Kenntnis, dass die Überstellungsfrist infolge Untertauchens des BF gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate zu verlängern sei.Mit Schreiben vom 15.01.2024 setzte das BFA die bulgarische Dublin-Behörde in Kenntnis, dass die Überstellungsfrist infolge Untertauchens des BF gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate zu verlängern sei. Am 31.01.2024 wurden auch die behördliche Meldung des BF beendet und am 05.02.2024 ein Festnahmeauftrag erlassen.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes des BVwG. Die Feststellungen zur Asylantragstellung des BF in Bulgarien am 20.09.2023 beruhen auf der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung der Kategorie „1“ und der ausdrücklichen Zustimmung Bulgariens zur Wiederaufnahme des BF mit Schreiben vom 31.10.
  3. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise des BF in das Bundesgebiet und der Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Erstbefragungsprotokoll vom 24.10.
  4. Die Feststellungen bezüglich des mit Bulgarien geführten Konsultationsverfahrens beruhen auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Schriftverkehr zwischen dem BFA und der bulgarischen Dublin-Behörde. Die Verhängung der Schubhaft über den BF per 20.10.2023 und die Entlassung aus der Schubhaft am 11.01.2024 sind einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Informationsverbundsystem (IZR) zu entnehmen. Die Unterbringung des BF in einem polizeilichen Anhaltezentrum von 20.10.2023 bis 11.01.2024 folgt aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Die Zuweisung des BF zum „Quartier unstet“ aufgrund mehr als 24-stündiger Abwesenheit von der Betreuungsstelle und die aufgrund des Untertauchens des BF an die bulgarische Dublin-Behörde ergangene Mitteilung des BFA über das Erfordernis der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate beruhen auf einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS) bzw dem Schreiben des BFA an die bulgarische Dublin-Behörde vom 15.01.
  5. Die Erlassung eines Festnahmeauftrags per 05.02.2024 gründet sich ebenso auf das IZR. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf dessen Angaben in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA sowie auf der Aktenlage. In seiner Erstbefragung vom 24.10.2023 gab der BF keinerlei Erkrankungen an. In seiner Einvernahme vom 08.11.2023 gab der BF auf Frage, ob er an irgendwelchen Krankheiten leide oder Medikamente benötige, zu Protokoll: “Nein, ich bin gesund und nehme keine Medikamente zu mir“. Erstmals in der Beschwerde behauptete der BF, dass er in Bulgarien krank geworden sei und ihm die medizinische Behandlung verweigert worden wäre. Darüber hinaus bringt der BF ebenso erstmals in der Beschwerde vor, dass er an gesundheitlichen Problemen leiden würde, die dringender medizinischer Intervention in Form regelmäßiger Behandlung und Medikamentengabe bedürfen würden. Welcher Art diese aus Sicht des BF regelmäßiger Behandlung und regelmäßiger Medikamenteneinnahme bedürftigen gesundheitlichen Probleme sein sollten, bleibt der BF allerdings schuldig. Dass der BF allenfalls im Zustand der Mangelernährung nach Österreich gekommen sein sollte, wie man laut Beschwerdevorbringen, wonach die Versorgung in Bulgarien so schlecht gewesen sei, dass sie zu starker Gewichtsabnahme des BF geführt habe, vermeinen könnte, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Die anlässlich der Einreise des BF in das Bundesgebiet angefertigten, im Akt befindlichen Fotos lassen jedenfalls keinen abgemagerten jungen Mann erkennen. In der Einvernahme wurde der BF aufgefordert, sämtliche in seinem Besitz befindlichen und künftig in seinen Besitz gelangenden medizinischen Unterlagen dem BFA umgehend und unaufgefordert zu übermitteln und der BF erklärte, dass er dies verstanden habe. Dessen ungeachtet wurden jedoch keinerlei Unterlagen medizinischen Inhalts vorgelegt. Während des immerhin mehr als dreimonatigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet bis zu dessen Untertauchen sind keinerlei ärztliche Kontakte dokumentiert. Da die Leistungen des österreichischen Gesundheitswesens zweifellos auch für Asylwerber niederschwellig zugänglich und überdies für diese kostenlos sind, muss daraus gefolgert werden, dass kein wie immer gearteter Bedarf zur Inanspruchnahme medizinischer Leistungen bestanden hat. Entgegen der völlig unbelegt gebliebenen Darstellung des BF ist daraus weiter der Schluss zu ziehen, dass jedenfalls keine wesentlichen gesundheitlichen Probleme anzunehmen sind, die einer Überstellung nach Bulgarien im Wege stehen könnten. Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch neueste Quellen belegten Länderfeststellungen, welche auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Die Länderberichte enthalten neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Bulgarien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg. Zu seitens des VfGH im Erkenntnis vom 15.03.2023, E 2944/2022, aufgeworfenen Bedenken, „ob der Beschwerdeführer in Bulgarien Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren hat, ohne dem Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land ausgesetzt zu sein, in dem ihm die Verletzung seiner gemäß Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte drohen könnte“, ist Folgendes auszuführen: Zu seitens des VfGH im Erkenntnis vom 15.03.2023, E 2944 aus 2022,, aufgeworfenen Bedenken, „ob der Beschwerdeführer in Bulgarien Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren hat, ohne dem Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land ausgesetzt zu sein, in dem ihm die Verletzung seiner gemäß Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte drohen könnte“, ist Folgendes auszuführen: Das bulgarische Gesetz definiert einen sicheren Drittstaat als ein Land, das nicht das Herkunftsland ist, in dem der Fremde, der um internationalen Schutz ersucht hat, sich aufgehalten hat und in dem er keinen Grund hat, aus den Konventionsgründen Verfolgung zu befürchten, in dem Refoulementschutz besteht und der Fremde die Möglichkeit hat, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu beantragen und ihm Zugang zum Hoheitsgebiet gestattet wird (AIDA 3.2023). Zur Frage, ob konkret Asylanträge von Afghanen unter Hinweis auf eine Drittstaatssicherheit der Türkei im beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet behandelt werden, gibt die bulgarische Asylbehörde SAREF die Auskunft, dass Bulgarien derzeit keine nationale Liste mit sicheren Herkunfts- und Drittstaaten anwendet. Das Gesetz verlangt jedoch eine detaillierte Untersuchung, um ein Land im Einzelfall als sicheren Drittstaat einstufen zu können, einschließlich der Feststellung, dass es den Antragsteller aufnimmt. Es wird jeder Antrag auf internationalen Schutz als individueller Einzelfall behandelt und bei einer Entscheidung detailliert untersucht, ob alle Voraussetzungen für die Drittstaatssicherheit vorliegen. Zudem kann das Konzept des sicheren Drittstaats nicht als alleiniger Grund für die Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz als offensichtlich unbegründet herangezogen werden. Diesfalls müsste eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat bestehen, aufgrund derer es dem Antragsteller zumutbar wäre, in diesen Staat zu reisen. Bulgarien wendet somit nicht generell das Konzept der Drittstaatssicherheit an, sondern es wird vielmehr differenziert, ob Antragsteller etwa nur kurz in einem Drittstaat gewesen oder dort länger aufhältig gewesen sind. Bloßer Transit oder kurze Aufenthalte in Ländern werden nicht als ausreichend für die Annahme der Drittstaatssicherheit betrachtet (AIDA 3.2023). Der BF ist aus der Türkei kommend in Bulgarien eingereist. Laut Bericht des Verbindungsbeamten des BMI werden von der Türkei keine Drittstaatsangehörigen von Bulgarien übernommen. Wie das bulgarische Innenministerium zur Frage, ob afghanische Staatsangehörige in die Türkei rückgeführt werden, beauskunftet, wendet die Türkei die Bestimmungen der Artikel 4 und 6 des Rückübernahmeabkommens EU-Türkei über die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen nicht an. Diese Bestimmungen hätten am 01.10.2017 in Kraft treten müssen oder es hätte eine bilaterale Vereinbarung über die Rückübernahme von direkt aus der Türkei eingereisten Drittstaatsangehörigen getroffen werden müssen (VB 12.7.2023). Festzuhalten ist zudem, dass die von staatlicher Seite (SAREF) erteilten Auskünfte in Einklang mit den Beobachtungen von IOM stehen, wenn es in den Länderberichten hierzu lautet: IOM Bulgarien konnte keine Informationen finden, dass die bulgarischen Behörden bei Entscheidungen über den Schutzstatus afghanischer Staatsangehöriger auf die Türkei als sicheres Drittland verwiesen hätten (IOM 19.5.2023). Im gegebenen Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass zum einen die Anerkennungsquote von afghanischen Asylwerbern in Bulgarien in den letzten Jahren massiv gestiegen ist, und, zum anderen, sich von den zum Verfahren zugelassenen Afghanen im Jahr 2022 95 % dem Verfahren durch Untertauchen entzogen haben, bevor eine erstinstanzliche Entscheidung ergehen konnte, sodass nur für 0,7 % der Afghanen inhaltliche Entscheidungen in Bulgarien ergangen sind (AIDA 3.2023). Ausdrücklich zu betonen ist, dass laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF auch für Dublin-Rückkehrer kein Risiko der Ausweisung und/oder Überstellung in ein Land, in dem

Art. 3EMRK besteht, gegeben ist (SAREF 26.4.2023).

Ausdrücklich zu betonen ist, dass laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF auch für Dublin-Rückkehrer kein Risiko der Ausweisung und/oder Überstellung in ein Land, in dem

Artikel 3, EMRK besteht, gegeben ist (SAREF 26.4.2023).

Aus den der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten aktuellen Länderfeststellungen vom 29.09.2023 ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass afghanische Dublin-Rückkehrer keinen Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren erhalten würden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es in Bulgarien Beschwerdemöglichkeiten nicht nur im ordentlichen Verfahren, sondern auch im beschleunigten Verfahren gibt. Dazu lautet es in den Länderberichten, dass die Rechtsmittelfrist im beschleunigten Verfahren 7 Tage beträgt (SAREF 2023). Die vormaligen Bedenken des VfGH in seinem vorab zit. Erkenntnis vom 15.03.2023 sind somit aufgrund näherer Ermittlungen des BFA und der aktuellen Länderfeststellungen zu Bulgarien vom 29.09.2023, Version 5, ausgeräumt. Unter Zugrundelegung der aktuellen Länderfeststellungen ist keine in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung der Situation für Asylwerber und Dublin-Rückkehrer in Bulgarien zu gewärtigen. Insofern war aus Sicht des Gerichtes, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Bulgarien, den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen.Unter Zugrundelegung der aktuellen Länderfeststellungen ist keine in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung der Situation für Asylwerber und Dublin-Rückkehrer in Bulgarien zu gewärtigen. Insofern war aus Sicht des Gerichtes, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Bulgarien, den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Auch in sonstiger Hinsicht sind keine im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art 4 GRC relevanten Umstände hervorgekommen, von denen der BF während seines Voraufenthaltes in Bulgarien betroffen gewesen wäre oder bei Rückkehr betroffen sein könnte. Auch in sonstiger Hinsicht sind keine im Sinne des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC relevanten Umstände hervorgekommen, von denen der BF während seines Voraufenthaltes in Bulgarien betroffen gewesen wäre oder bei Rückkehr betroffen sein könnte. Was die vorgebrachten Misshandlungsvorwürfe gegen die bulgarische Polizei betrifft, ist zu bemerken, dass diese im Verfahrensverlauf eine sukzessive Ausweitung erfahren haben, was deren Glaubwürdigkeit abträglich ist. In der Erstbefragung - also in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu den angeblichen Misshandlungen - war nämlich noch keine Rede von Übergriffen eines bulgarischen Polizisten, sondern erwähnte der BF zum Aufenthalt in den durchreisten EU-Ländern befragt, lediglich pauschal, dass die Situation in Bulgarien sehr schlecht gewesen sei. Dies ohne jegliche Konkretisierung. Zum Aufenthalt im Land der Asylantragstellung gab der BF ebenso nur zu Protokoll, dass es sehr schrecklich gewesen und die Behörde sehr unfreundlich gewesen sei. Nach gegen eine Rückkehr nach Bulgarien und der dortigen Führung seines Asylverfahrens sprechenden Gründen befragt, antwortete der BF schlicht: „Ich möchte nicht nach Bulgarien“. In der Einvernahme vor dem BFA füllte der BF die in der Erstbefragung allgemein als sehr schrecklich bezeichnete Situation in Bulgarien zwar insofern mit Inhalt, als er zur Frage nach ihn konkret betreffenden Vorfällen während seines dortigen Aufenthaltes - unter gleichzeitiger Verneinung sonstiger Vorfälle - anführte, dass er einmal von der Polizei mit einem Elektroschocker angegriffen worden sei. Auf Nachhaken präzisierte der BF, dass er einmal am Rücken getroffen worden sei. Es seien mehrere Flüchtlinge mit dem Elektr

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