RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2024 GeschäftszahlW184 2239363-1 Spruch, W184 2239363-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2020, Zl. 142097803/200566745, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2020, Zl. 142097803/200566745, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2024 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 52, 53, 55 FPG und § 9 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 52, 53, 55, FPG und Paragraph 9, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, beantragte am 25.06.2020 die Verlängerung seines Aufenthaltstitels. Wegen der zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes ein und gewährte der beschwerdeführenden Partei am 19.11.2020 Parteiengehör. In der Stellungnahme vom 30.11.2020 brachte die beschwerdeführende Partei vor, er sei seit elf Jahren drogenabhängig und absolviere in der Justizanstalt ein Drogenersatzprogramm. Vater, Mutter und Schwester leben in Österreich. Er habe immer in der Haft gearbeitet und nach der Haftentlassung vom Arbeitslosengeld gelebt. Er habe sein ganzes Leben in Österreich verbracht, könne nur auf Deutsch schreiben und lesen, nicht aber auf Bosnisch, und habe sein gesamtes soziales Umfeld in Österreich. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde von Amts wegen folgende Entscheidung getroffen: „I. Gemäß § 52 Abs. 5 FPG in Verbindung mit § 9 BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung erlassen.„I. Gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird eine Rückkehrentscheidung erlassen. II. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist.römisch zwei. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist. III. Gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG wird ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch drei. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wird ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. IV. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“römisch vier. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, die beschwerdeführende Partei sei erst viermal und jeweils nur kurz in seinem Herkunftsstaat gewesen, zuletzt vor acht Jahren, und habe dort weder Familienangehörige noch Freunde. Sämtliche Straftaten seien auf seine Drogenabhängigkeit zurückzuführen, welche ihre Ursache in seiner schweren Kindheit habe. Zum Beweisthema der Entwicklung der Delinquenz der beschwerdeführenden Partei wurden die Zeugeneinvernahme des Vaters und die Beischaffung des Aktes des Jugendwohlfahrtsträgers beantragt. Weiters wurde zum Beweis des Angewiesenseins auf Unterstützung ein psychiatrisches Gutachten beantragt. Zum Beweis des Nichtvorhandenseins eines „äquivalenten“ Drogenersatzprogramms in Bosnien und Herzegowina wurden Vor-Ort-Recherchen beantragt. Diese Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.03.2021 als unbegründet abgewiesen. In der Folge wurde dieses Erkenntnis mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2023 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die beschwerdeführende Partei wurde am 07.05.2021 in den Herkunftsstaat abgeschoben und war seitdem nicht mehr in Österreich gemeldet. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.05.2024 eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher die beschwerdeführende Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschien. Die Ladung wurde dem Rechtsanwalt der beschwerdeführenden Partei zugestellt, welcher mitteilte, dass er diesen über den Verhandlungstermin informiert habe, und dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina, wurde am XXXX in Österreich geboren und lebte immer in Österreich. Er spricht seine Muttersprache Bosnisch sowie Deutsch.Die beschwerdeführende Partei ist Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina, wurde am römisch 40 in Österreich geboren und lebte immer in Österreich. Er spricht seine Muttersprache Bosnisch sowie Deutsch. Die beschwerdeführende Partei hält sich seit seiner Geburt rechtmäßig in Österreich auf und besitzt einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Der beschwerdeführenden Partei droht im Herkunftsstaat keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Der beschwerdeführenden Partei droht im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, insbesondere ist im Herkunftsstaat die Sicherheits- und Versorgungslage ausreichend. Die beschwerdeführende Partei ist 29 Jahre alt, arbeitsfähig und gesund. Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich seinen Vater, seine Mutter und seine Schwester, er ist ledig und kinderlos. Im Herkunftsstaat leben keine nahen Angehörigen. Die beschwerdeführende Partei besuchte in Österreich die Pflichtschule und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Er ging vom 27.06.2011 bis 31.12.2011 sowie am 08.11.2012, also insgesamt rund ein halbes Jahr lang, einer Erwerbstätigkeit nach, befand sich rund sieben Jahre in Strafhaft und bezog in den übrigen Zeiträumen Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Überbrückungsgeld, Krankengeld bzw. Mindestsicherung. Die beschwerdeführende Partei wurde in Österreich bereits 14-mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt (11 Vorstrafen und 3 Zusatzstrafen), nämlich 1) mit Urteil vom 15.03.2010 wegen §§ 105, 106 StGB (schwere Nötigung) zu einer (vorerst) bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten unter gleichzeitiger Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren; 2) mit Urteil vom 15.04.2010 wegen § 83 StGB (Körperverletzung) zu einer (vorerst) bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen unter gleichzeitiger Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, wobei die beschwerdeführende Partei laut dem Schuldspruch zusammen mit drei Mittätern auf das am Boden liegende Opfer einschlug und eintrat und diesem dadurch Verletzungen in Form einer Schädelprellung mit Abschürfungen und einer Rissquetschwunde am Hinterkopf zufügte; 3) mit Urteil vom 27.09.2011 wegen §§ 15, 299 StGB (versuchte Begünstigung), § 127 StGB (Diebstahl), § 288 StGB (falsche Beweisaussage), § 134 StGB (Unterschlagung) zu einer (vorerst) bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter gleichzeitiger Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren; 4) mit Urteil vom 09.02.2012 wegen § 83 StGB (Körperverletzung), § 107 StGB (gefährliche Drohung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat, wobei die beschwerdeführende Partei laut dem Schuldspruch seine Mutter mit dem Umbringen bedrohte und vorsätzlich am Körper verletzte, indem er dieser am Tattag einen heftigen Schlag gegen den Hinterkopf versetzte, wodurch sie eine Kopfprellung erlitt, sowie dieser zwei Stunden später einen Faustschlag gegen den Brustkorb versetzte, wodurch sie eine Prellung im Bereich des rechten Brustkorbes erlitt; 5) mit Urteil vom 26.04.2012 wegen §§ 15, 127 StGB (versuchter Diebstahl) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat; 6) mit Urteil vom 02.08.2012 wegen §§ 127, 129 StGB (Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat; 7) mit Urteil vom 13.12.2012 wegen § 107 StGB (gefährliche Drohung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, wobei die beschwerdeführende Partei laut dem Schuldspruch seine Schwester und seine Mutter mit dem Umbringen bedrohte; 8) mit Urteil vom 26.06.2013 wegen § 27 SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften), §§ 127, 128, 129 (Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen), 130 StGB (gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung), § 28a SMG (Suchtgifthandel) zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt; 9) mit Urteil vom 22.10.2013 wegen § 201 StGB (Vergewaltigung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, wobei die beschwerdeführende Partei laut dem Schuldspruch zusammen mit einem Mittäter in der Justizanstalt einen Mithäftling zur Durchführung eines Oralverkehrs nötigte, indem sie diesem wiederholt androhten, ihm einen Besenstiel in den After einzuführen, und ihm auch noch mehrfach wuchtige Schläge gegen den Kopf und ………………………………………………………………………………………………………………………………………………Oberkörper versetzten, wodurch das Opfer ein Hämatom im Bereich des rechten Schulterblattes, eine Rötung im Bereich des Rückens und eine Schädelprellung erlitt; 10) mit Urteil vom 24.02.2016 wegen §§ 15, 127 StGB (versuchter Diebstahl), §§ 127, 129 StGB (Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen), § 134 StGB (Unterschlagung), § 229 StGB (Urkundenunterdrückung), § 241e StGB (Entfremdung unbarer Zahlungsmittel), §§ 15, 105 StGB (versuchte Nötigung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten; 11) mit Urteil vom 10.11.2016 wegen §§ 15, 127 StGB (versuchter Diebstahl) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten; 12) mit Urteil vom 28.03.2017 wegen §§ 15, 127 StGB (versuchter Diebstahl) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten; 13) mit Urteil vom 02.03.2018 wegen § 107 StGB (gefährliche Drohung), §§ 15, 127 StGB (versuchter Diebstahl), §§ 15, 105 StGB (versuchte Nötigung), § 27 SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten; und schließlich 14) mit Urteil vom 17.11.2020 wegen § 107 StGB (gefährliche Drohung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten.Die beschwerdeführende Partei wurde in Österreich bereits 14-mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt (11 Vorstrafen und 3 Zusatzstrafen), nämlich 1) mit Urteil vom 15.03.2010 wegen Paragraphen 105, 106, StGB (schwere Nötigung) zu einer (vorerst) bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten unter gleichzeitiger Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren; 2) mit Urteil vom 15.04.2010 wegen Paragraph 83, StGB (Körperverletzung) zu einer (vorerst) bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen unter gleichzeitiger Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, wobei die beschwerdeführende Partei laut dem Schuldspruch zusammen mit drei Mittätern auf das am Boden liegende Opfer einschlug und eintrat und diesem dadurch Verletzungen in Form einer Schädelprellung mit Abschürfungen und einer Rissquetschwunde am Hinterkopf zufügte; 3) mit Urteil vom 27.09.2011 wegen Paragraphen 15, 299, StGB (versuchte Begünstigung), Paragraph 127, StGB (Diebstahl), Paragraph 288, StGB (falsche Beweisaussage), Paragraph 134, StGB (Unterschlagung) zu einer (vorerst) bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter gleichzeitiger Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren; 4) mit Urteil vom 09.02.2012 wegen Paragraph 83, StGB (Körperverletzung), Paragraph 107, StGB (gefährliche Drohung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat, wobei die beschwerdeführende Partei laut dem Schuldspruch seine Mutter mit dem Umbringen bedrohte und vorsätzlich am Körper verletzte, indem er dieser am Tattag einen heftigen Schlag gegen den Hinterkopf versetzte, wodurch sie eine Kopfprellung erlitt, sowie dieser zwei Stunden später einen Faustschlag gegen den Brustkorb versetzte, wodurch sie eine Prellung im Bereich des rechten Brustkorbes erlitt; 5) mit Urteil vom 26.04.2012 wegen Paragraphen 15, 127, StGB (versuchter Diebstahl) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat; 6) mit Urteil vom 02.08.2012 wegen Paragraphen 127, 129, StGB (Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat; 7) mit Urteil vom 13.12.2012 wegen Paragraph 107, StGB (gefährliche Drohung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, wobei die beschwerdeführende Partei laut dem Schuldspruch seine Schwester und seine Mutter mit dem Umbringen bedrohte; 8) mit Urteil vom 26.06.2013 wegen Paragraph 27, SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften), Paragraphen 127, 128, 129, (Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen), 130 StGB (gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung), Paragraph 28 a, SMG (Suchtgifthandel) zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon neun Monate bedingt; 9) mit Urteil vom 22.10.2013 wegen Paragraph 201, StGB (Vergewaltigung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, wobei die beschwerdeführende Partei laut dem Schuldspruch zusammen mit einem Mittäter in der Justizanstalt einen Mithäftling zur Durchführung eines Oralverkehrs nötigte, indem sie diesem wiederholt androhten, ihm einen Besenstiel in den After einzuführen, und ihm auch noch mehrfach wuchtige Schläge gegen den Kopf und ………………………………………………………………………………………………………………………………………………Oberkörper versetzten, wodurch das Opfer ein Hämatom im Bereich des rechten Schulterblattes, eine Rötung im Bereich des Rückens und eine Schädelprellung erlitt; 10) mit Urteil vom 24.02.2016 wegen Paragraphen 15, 127, StGB (versuchter Diebstahl), Paragraphen 127, 129, StGB (Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen), Paragraph 134, StGB (Unterschlagung), Paragraph 229, StGB (Urkundenunterdrückung), Paragraph 241 e, StGB (Entfremdung unbarer Zahlungsmittel), Paragraphen 15, 105, StGB (versuchte Nötigung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten; 11) mit Urteil vom 10.11.2016 wegen Paragraphen 15, 127, StGB (versuchter Diebstahl) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten; 12) mit Urteil vom 28.03.2017 wegen Paragraphen 15, 127, StGB (versuchter Diebstahl) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten; 13) mit Urteil vom 02.03.2018 wegen Paragraph 107, StGB (gefährliche Drohung), Paragraphen 15, 127, StGB (versuchter Diebstahl), Paragraphen 15, 105, StGB (versuchte Nötigung), Paragraph 27, SMG (unerlaubter Umgang mit Suchtgiften) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten; und schließlich 14) mit Urteil vom 17.11.2020 wegen Paragraph 107, StGB (gefährliche Drohung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Bosnien und Herzegowina (BiH) besteht aus den zwei Entitäten Föderation Bosnien und Herzegowina und Republika Srpska. BiH entstand im Zuge des Zerfalls der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in Folge eines Unabhängigkeitsreferendums im Jahre
- Im daraufhin ausbrechenden Bosnienkrieg standen sich bosnisch-kroatische, bosnisch-serbische und bosniakische Streitkräfte, teilweise unterstützt aus dem Ausland, feindlich gegenüber. Nach vier Jahren konnte durch Vermittlung der internationalen Gemeinschaft das Friedensabkommen von Dayton geschlossen werden, das den Krieg beendete und die Souveränität BiHs festschreibt (AA 28.9.2023). BiH ist eine stark dezentralisierte parlamentarische Republik, deren komplexes Verfassungssystem in das Friedensabkommen von Dayton eingebettet ist, das den Bosnienkrieg 1992-95 beendete. Die politischen Verhältnisse sind durch starke parteipolitische Blockaden zwischen den nationalistischen Führern der bosniakischen, serbischen und kroatischen Gemeinschaften des Landes gekennzeichnet (FH 9.3.2023). Der Gesamtstaat BiH wurde im November/Dezember 1995 durch das Daytoner „Rahmenabkommen für den Frieden" geschaffen, dessen Annex 4 die gesamtstaatliche Verfassung festschreibt (AA 25.7.2023; vgl. AA 28.9.2023). Diese garantiert die paritätische Machtteilung der drei konstituierenden Völker: bosnische Kroaten, bosnische Serben und Bosniaken (AA 28.9.2023). BiH besteht aus zwei flächenmäßig nahezu gleich großen, weitgehend autonomen Gebietskörperschaften, genannt Entitäten: Die überwiegend bosniakisch-kroatische Föderation BiH (51 % des Territoriums, ca. 63 % der Gesamtbevölkerung) und die überwiegend serbische Republika Srpska (RS) (49 % des Territoriums, ca. 35 % der Gesamtbevölkerung). Neben den beiden Entitäten gibt es den multiethnischen Sonderdistrikt Brcko. Die Föderation BiHs gliedert sich in zehn Kantone, die wiederum aus mehreren Gemeinden bestehen. Die RS ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert (AA 25.7.2023).Der Gesamtstaat BiH wurde im November/Dezember 1995 durch das Daytoner „Rahmenabkommen für den Frieden" geschaffen, dessen Annex 4 die gesamtstaatliche Verfassung festschreibt (AA 25.7.2023; vergleiche AA 28.9.2023). Diese garantiert die paritätische Machtteilung der drei konstituierenden Völker: bosnische Kroaten, bosnische Serben und Bosniaken (AA 28.9.2023). BiH besteht aus zwei flächenmäßig nahezu gleich großen, weitgehend autonomen Gebietskörperschaften, genannt Entitäten: Die überwiegend bosniakisch-kroatische Föderation BiH (51 % des Territoriums, ca. 63 % der Gesamtbevölkerung) und die überwiegend serbische Republika Srpska (RS) (49 % des Territoriums, ca. 35 % der Gesamtbevölkerung). Neben den beiden Entitäten gibt es den multiethnischen Sonderdistrikt Brcko. Die Föderation BiHs gliedert sich in zehn Kantone, die wiederum aus mehreren Gemeinden bestehen. Die RS ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert (AA 25.7.2023). Als kollektives Staatsoberhaupt des Gesamtstaats fungiert das Staatspräsidium, das in direkter Wahl für eine Amtszeit von vier Jahren bestimmt wird. Es besteht aus je einem Vertreter der drei konstituierenden Völker. Der Vorsitz rotiert alle acht Monate. Die Regierungen des Gesamtstaates, der beiden Entitäten, des Distrikts Brcko und der zehn Kantone in der Föderation BiH kommen zusammen auf über 150 Ministerien (AA 25.7.2023). BiH befindet sich nach wie vor in einer politischen Krise. Politische Parteien der serbischen Teilrepublik (Republika Srpska) drohten mit der Blockade staatlicher Institutionen. Die Regierung der Föderation BiHs beendete eine volle Amtszeit als geschäftsführende Regierung. Im Oktober 2022 setzte der Hohe Repräsentant für BiH Änderungen an der Verfassung der Föderation BiH und am Wahlgesetz von Bosnien und Herzegowina durch. Ziel dieser Änderungen war es, die „Funktionsfähigkeit" der Institutionen der Föderation von BiH zu „verbessern". Kritische Stimmen befürchteten, die Änderungen könnten zu einer Verschärfung bestehender ethnischer Spaltungen führen (AI 28.3.2023). Im Oktober 2022 fanden in BiH Parlamentswahlen statt. Denis Becirovicvon der Sozialdemokratischen Partei (SDP) besiegte den langjährigen bosniakischen Nationalistenchef Bakir Izetbegovic von der Partei der Demokratischen Aktion (SDA) um den bosniakischen Sitz im Staatspräsidium. Zeljko Komsic, Vorsitzender der multiethnischen Demokratischen Front, besiegte Borjana Kristo von der nationalistischen Kroatischen Demokratischen Union (HDZ BiH) für den kroatischen Sitz, aber die HDZ BiH behauptete, seine Wahl sei „unrechtmäßig", weil Komsics Unterstützung zum Teil von bosniakischen Wählern kam, da die Wähler in der Föderation BiH wählen können, ob sie für den bosniakischen oder den kroatischen Vertreter stimmen (Komsic erhielt insgesamt Unterstützung von gemäßigten bosniakischen und kroatischen Wählern, nicht von denen in den konservativen Hochburgen der HDZ BiH). Die sezessionistische Allianz Unabhängiger Sozialdemokraten (SNSD) aus der serbisch dominierten RS-Entität gewann den serbischen Sitz im Staatspräsidium, obwohl sich der Parteivorsitzende Milorad Dodik dafür entschied, nicht zur Wiederwahl anzutreten und stattdessen für die Präsidentschaft der RS-Entität zu kandidieren. Aufgrund erheblicher Beweise für Wahlbetrug bei den Wahlen in der RS forderte die Zentrale Wahlkommission (CIK) eine Neuauszählung der Präsidentschaftswahlen in der Entität. Dodik gewann die Neuauszählung und wurde Ende Oktober zum Präsidenten erklärt, aber die Entdeckung von illegal gedruckten Stimmzetteln sowie die große Zahl ungültiger Stimmzettel wirft ernste Fragen zur Integrität der Wahl und des gesamten demokratischen Prozesses in Bosnien und Herzegowina auf (FH 9.3.2023). Sezessionistische Politik und Rhetorik sowie Hassrede verstärken die Polarisierung der Gesellschaft und schwächen die gesamtstaatlichen politischen Institutionen. Nach den ruhig verlaufenen Wahlen am
- Oktober 2022 erfolgte eine rasche Konstituierung der Parlamente. Daran knüpfen sich Hoffnungen auf eine weitere Stabilisierung. Alle Parteien haben die Gewährung des EU-Kandidatenstatus an BiH durch den Europäischen Rat am
- Dezember 2022 grundsätzlich begrüßt. Für den EU-Beitrittsprozess des Landes bleibt die Umsetzung dringend notwendiger Reformen, die bisher in weiten Bereichen ausbleibt, maßgeblich. Es bestehen weiterhin Blockaden im politischen Reformprozess, das Destabilisierungspotenzial ist unverändert hoch (Bundestag.de 21.7.2023). Die Verleihung des EU-Kandidatenstaus im Dezember 2022 (WKO 5.12.2023; vgl. AI 28.3.2023) sowie die verhältnismäßig rasche Regierungsbildung nach den Wahlen im Oktober 2022 waren Impuls für einige, lange erwartete Reformen, die für den EU-Annäherungsprozess notwendig sind. BiH hofft auf baldige Eröffnung der Beitrittsgespräche. Ob die bisher umgesetzten Reformen dafür ausreichend sind, ist aber nicht gesichert (WKO 5.12.2023).Die Verleihung des EU-Kandidatenstaus im Dezember 2022 (WKO 5.12.2023; vergleiche AI 28.3.2023) sowie die verhältnismäßig rasche Regierungsbildung nach den Wahlen im Oktober 2022 waren Impuls für einige, lange erwartete Reformen, die für den EU-Annäherungsprozess notwendig sind. BiH hofft auf baldige Eröffnung der Beitrittsgespräche. Ob die bisher umgesetzten Reformen dafür ausreichend sind, ist aber nicht gesichert (WKO 5.12.2023). Das Verhältnis zwischen den Entitäten bzw. der Republika Srpska (RS) gegenüber dem Hohen Repräsentanten sowie gegenüber dem Gesamtstaat ist nach wie vor schlecht und behindert strukturelle Reformen. Im Gros der Bevölkerung finden die anhaltenden Zwistigkeiten auf politischer Ebene keine Unterstützung. Mangels Aussicht auf Verbesserung suchen immer mehr Menschen eine bessere Lebenssituation im Ausland (WKO 5.12.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28/9/2023): Bosnien und Herzegowina: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/bosnienundherzegowina-node/politisches-p ortraet/207724, Zugriff 28.11.2023; ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ec oi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstuf ung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_HerkunftslandJm_Sinne_des_%C2%A7_2 9_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ec oi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstuf ung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_HerkunftslandJm_Sinne_des_%C2%A7_2 9_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]; ■ AI - Amnesty International (28/3/2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Bosnien und Herzegowina 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/20945 12.html, Zugriff 5.12.2023; ■ FH - Freedom House (9/3/2023): Freedom in the World 2023 - Bosnia and Herzegovina, https: //www.ecoi.net/de/dokument/2094346.html, Zugriff 28.11.2023; ■ WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9/11/2023): Bosnien und Herzegowina: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/bosnien-herzegowina-wirtschaftslage#heading_ausfuehrlic he_informationen, Zugriff 5.12.2023; ■ Deutscher Bundestag - bundestag.de (21/7/2023): Deutscher Bundestag - EUFOR ALTHEA (Bosnien-Herzegowina), https://www.bundestag.de/ausschuesse/a12_verteidigung/auslandseinsaetz e/auslandseinsaetze/althea-877860, Zugriff 11.12.2023; Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Im Allgemeinen kann Bosnien und Herzegowina (BiH) als ein stabiles Land betrachtet werden (EDA 22.8.2023; vgl. AA 1.12.2023). Es bestehen jedoch politische, religiöse und ethnisch motivierte Spannungen (EDA 22.8.2023) bzw. können diese vereinzelt nicht ausgeschlossen werden (AA 1.12.2023).Im Allgemeinen kann Bosnien und Herzegowina (BiH) als ein stabiles Land betrachtet werden (EDA 22.8.2023; vergleiche AA 1.12.2023). Es bestehen jedoch politische, religiöse und ethnisch motivierte Spannungen (EDA 22.8.2023) bzw. können diese vereinzelt nicht ausgeschlossen werden (AA 1.12.2023). Minen und Blindgänger bilden in einigen Landesteilen nach wie vor eine Gefahr, vor allem abseits der touristisch gut besuchten Regionen. Das Risiko von Anschlägen kann auch in BiH ………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………………nicht ausgeschlossen werden (EDA 22.8.2023). Seit Abschluss des Dayton-Friedensabkommens, das den Bosnien-Krieg 1995 beendete, haben keine Kampfhandlungen in BiH stattgefunden. Dennoch ist es bislang nicht gelungen, starke gesamtstaatliche Institutionen zu etablieren. BiH befindet sich vor diesem Hintergrund weiterhin in einem frühen Stadium der Umsetzung politischer und sozioökonomischer Reformen. Die Operation EUFOR ALTHEA bleibt daher als Garant für Stabilität in dem Land essenziell. Die Erneuerung des Mandates von EUFOR ALTHEA durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am
- November 2022 fand im Land breite politische Unterstützung (Bundestag.de 21.7.2023). Im Jahr 2021 wurden in BiH keine terroristischen Vorfälle gemeldet. Bosnien und Herzegowina bleibt ein kooperativer Partner bei der Terrorismusbekämpfung. Es sind keine registrierten bosnischen Staatsbürger bekannt, die 2021 versucht haben, in ausländische Kampfgebiete zu reisen. Das Land ist weiterhin ein bereitwilliger Partner bei der Rückführung von FTF [ausländische terroristische Kämpfer; Anm.] (USDOS 20.3.2023a). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (1/12/2023): Bosnien und Herzegowina: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/bosnienundherzegowina-nod e/bosnienundherzegowinasicherheit/207694, Zugriff 1.12.2023; ■ EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (22/8/2023): Reisehinweise für Bosnien und Herzegowina, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-u nd-reisehinweise/bosnien-und-herzegowina/reisehinweise-fuerbosnienundherzegowina.html#ed a8e672d, Zugriff 11.12.2023; ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023a): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065382.html, Zugriff 11.12.2023; ■ Deutscher Bundestag - bundestag.de (21/7/2023): Deutscher Bundestag - EUFOR ALTHEA (Bosnien-Herzegowina), https://www.bundestag.de/ausschuesse/a12_verteidigung/auslandseinsaetz e/auslandseinsaetze/althea-877860, Zugriff 11.12.2023; Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Die Staatsverfassung gewährt das Recht auf ein faires Verfahren in Zivil- und Strafsachen, während die Entitätsverfassungen die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen. Trotzdem beeinflussen politische Parteien und Vertreter des organisierten Verbrechens die Justiz sowohl auf Staats- als auch auf Entitätsebene, insbesondere in politisch sensiblen Fällen, vor allem im Zusammenhang mit Korruption. Gerichtsentscheidungen werden gelegentlich nicht durchgesetzt. Die unklare Aufteilung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen den landesweiten Strafverfolgungsbehörden führt manchmal zu Unklarheiten und Überlappungen. Die Ineffizienz der Gerichte untergräbt die Rechtsstaatlichkeit, da die Durchsetzung zivilrechtlicher Urteile weniger effektiv wird. Das Verfassungsgericht hat in mehreren Fällen Verstöße gegen das Recht auf einen zügigen Abschluss von Verfahren festgestellt. Gerichtsentscheidungen wurden von der Regierung nicht immer akzeptiert, woraufhin die Beschwerdeführer den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anriefen. Das Gesetz gewährt die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, und falls der Angeklagte sich keinen leisten kann, wird ein Pflichtverteidiger auf Staatskosten gestellt. Ein gerichtlich bestellter Dolmetscher, das Recht des Angeklagten, Zeugen und Beweise vorzulegen sowie das Recht, Urteile anzufechten, sind ebenfalls festgelegt. Die Behörden respektieren im Allgemeinen diese Rechte, die für alle Angeklagten gelten (USDOS 20.3.2023b; vgl. EC 8.11.2023).Die Staatsverfassung gewährt das Recht auf ein faires Verfahren in Zivil- und Strafsachen, während die Entitätsverfassungen die Unabhängigkeit der Justiz vorsehen. Trotzdem beeinflussen politische Parteien und Vertreter des organisierten Verbrechens die Justiz sowohl auf Staats- als auch auf Entitätsebene, insbesondere in politisch sensiblen Fällen, vor allem im Zusammenhang mit Korruption. Gerichtsentscheidungen werden gelegentlich nicht durchgesetzt. Die unklare Aufteilung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen den landesweiten Strafverfolgungsbehörden führt manchmal zu Unklarheiten und Überlappungen. Die Ineffizienz der Gerichte untergräbt die Rechtsstaatlichkeit, da die Durchsetzung zivilrechtlicher Urteile weniger effektiv wird. Das Verfassungsgericht hat in mehreren Fällen Verstöße gegen das Recht auf einen zügigen Abschluss von Verfahren festgestellt. Gerichtsentscheidungen wurden von der Regierung nicht immer akzeptiert, woraufhin die Beschwerdeführer den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anriefen. Das Gesetz gewährt die Unschuldsvermutung, das Recht auf einen Anwalt, und falls der Angeklagte sich keinen leisten kann, wird ein Pflichtverteidiger auf Staatskosten gestellt. Ein gerichtlich bestellter Dolmetscher, das Recht des Angeklagten, Zeugen und Beweise vorzulegen sowie das Recht, Urteile anzufechten, sind ebenfalls festgelegt. Die Behörden respektieren im Allgemeinen diese Rechte, die für alle Angeklagten gelten (USDOS 20.3.2023b; vergleiche EC 8.11.2023). Bosnien und Herzegowina (BiH) befindet sich im Bereich des Justizwesens noch in einem frühen Entwicklungsstadium und durchläuft eine Phase der Vorbereitung. Es wurden einige Fortschritte in Bezug auf die Funktionsweise der Justiz erzielt. Dennoch erfordern anhaltende und deutliche Anzeichen einer Verschlechterung dringende Maßnahmen, um die Integrität zu stärken und das öffentliche Vertrauen in die Justiz wiederherzustellen. Das mangelhafte Funktionieren des Justizsystems beeinträchtigt nach wie vor die Ausübung der Bürgerrechte und behindert die Bemühungen zur Bekämpfung von Korruption (EC 8.11.2023). Korruption stellt im Bereich der Strafverfolgung und Strafzumessung ein ernstes Problem dar. Ein weiteres Problem liegt darin, dass die bestehenden transparenten Regelungen zur Auswahl von Richtern in der Praxis häufig nicht konsequent umgesetzt werden, sondern oft nur auf dem Papier existieren. Die Justiz ist stark von politischen Eliten beeinflusst, was zu einem allgemeinen Misstrauen gegenüber der Strafjustiz führt. Bosnien und Herzegowina (BiH) hat im Jahr 2002 die Konvention zum Schutz nationaler Minderheiten unterzeichnet und auf dieser Grundlage 2003 das Minderheitenschutzgesetz erlassen. Letzteres wird allerdings bis heute in weiten Teilen nicht angewendet, da es an Umsetzungsdetails fehlt und hohe Anforderungen an die Betroffenen gestellt werden, um ihre Rechte durchzusetzen (AA 25.7.2023). Die Gerichtsstruktur in BiH ist komplex. In der Republika Srpska gibt es ein Gerichtssystem mit Amtsgerichten, Distriktgerichten, Oberstem Gerichtshof und Verfassungsgericht. In der Föderation BiH gibt es Amtsgerichte, Kantonsgerichte, das Oberste Gericht in Sarajevo und ein Verfassungsgericht. Im Bezirk Brcko gibt es ein zweigliedriges Gerichtssystem. Zusätzlich gibt es einen Staatsgerichtshof und ein Verfassungsgericht auf Gesamtebene, was insgesamt über 70 Gerichte ergibt. Die Justiz ist häufig politischen Einflussversuchen ausgesetzt (AA 25.7.2023). Die Aufarbeitung von Kriegsverbrechen kommt aufgrund mangelnder Kapazitäten, systembedingter Mängel in den Staatsanwaltschaften und einer uneinheitlichen regionalen Zusammenarbeit nur langsam voran, was die Hoffnung vieler Opfer auf Gerechtigkeit, Wahrheit und Wiedergutmachung zu Lebzeiten zunichtemacht (AI 28.3.2023; vgl.HRW 11.1.2024). BiH bringt solche Fälle vor Gericht und erkennt im Gegensatz zu Nachbarländern auch gängige Rechtsfiguren wie die „gemeinschaftliche Begehungsweise“ an. Im Jahr 2020 verabschiedete das Parlament eine überarbeitete Strategie zum Umgang mit Kriegsverbrechen, die darauf abzielt, den Rückstau an offenen Fällen effizienter zu bearbeiten (AA 25.7.2023). Die Behörden haben die für 2023 gesetzte Frist zur Umsetzung der überarbeiteten nationalen Strategie zur Bekämpfung von Kriegsverbrechen nicht eingehalten. Problematische Gesetze, die es ermöglichen, Kriegsverbrechen mit einer Strafe von bis zu einem Jahr durch eine Geldstrafe zu ersetzen, geben weiterhin Anlass zur Sorge, zumal mehrere als Kriegsverbrecher verurteilte Personen dieses Schlupfloch genutzt haben, um einer Gefängnisstrafe zu entgehen. Ein Vorschlag zur Abschaffung dieser Praxis wurde ……………………………………………………………………………………………………………………………………………….von der Parlamentarischen Versammlung von Bosnien und Herzegowina nicht angenommen (HRW 11.1.2024). BiH hat es verabsäumt, ein umfassendes landesweites Wiedergutmachungsprogramm für zivile Kriegsopfer einzuführen. Der Beschluss des UN-Ausschusses gegen Folter aus dem Jahr 2019, in dem BiH aufgefordert wurde, allen Überlebenden sexueller Gewalt in Kriegszeiten sofortige und umfassende Wiedergutmachung zu gewähren, wurde bislang nicht umgesetzt. In der Repu- blica Srpska (RS) mussten Opfer von Kriegsvergewaltigungen, die ihre Entschädigungsansprüche vor Zivilgerichten aufgrund von Verjährungsfristen verloren, überhöhte Gerichtsgebühren zahlen, und einigen drohte die Beschlagnahmung ihres Eigentums. Der UN-Menschenrechts- kommissar forderte ein sofortiges Ende dieser Praxis. Mehr als 7.500 Menschen werden infolge des bewaffneten Konflikts weiterhin vermisst (AI 28.3.2023). Die klassische rechtsstaatliche Gewaltenteilung wird - wie im Daytoner Rahmenabkommen vorgesehen - durch den Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft (HR) und das ihm unterstellte „Office of the High Representative“ (OHR) ergänzt. Der HR ist die höchste Instanz im Land für die Auslegung und Umsetzung der zivilen Aspekte des Daytoner Friedensabkommens und hat umfangreiche Vollmachten, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gedeckt sind (AA 25.7.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ec oi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstuf ung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_HerkunftslandJm_Sinne_des_%C2%A7_2 9_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ec oi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstuf ung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_HerkunftslandJm_Sinne_des_%C2%A7_2 9_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]; ■ AI - Amnesty International (28/3/2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Bosnien und Herzegowina 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/20945 12.html, Zugriff 5.12.2023; ■ EC - Europäische Kommission (8/11/2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_ 2023_691%20Bosnia%20and%20Herzegovina%20report.pdf, Zugriff 11.12.2023; ■ HRW - Human Rights Watch (11/1/2024): World Report 2024 - Bosnia and Herzegovina, https: //www.ecoi.net/de/dokument/2103158.html, Zugriff 23.1.2024; ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023; Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2024-02-15 14:10 Die komplexe Verfassung von Bosnien und Herzegowina (BiH) spiegelt sich auch im Sicherheitsbereich wider. Auf gesamtstaatlicher Ebene gibt es neben der dem deutschen Bundeskriminalamt (BKA) vergleichbaren Polizeibehörde SIPA, zuständig für Kriegsverbrechen, organisierte Kriminalität und Korruption, die Grenzpolizei und die Direktion zur Koordinierung der Polizeidienste. Diese Direktion ist unter anderem für Interpol und Objektschutz verantwortlich. Die Aufsicht über diese gesamtstaatlichen Polizeibehörden liegt beim Sicherheitsministerium. In der Föderation Bosnien und Herzegowina (BiH) gibt es eine Föderationspolizei mit Sitz in Sarajevo, deren Zuständigkeit sich auf das Gebiet der Föderation erstreckt. Sie hat jedoch keine Weisungsbefugnis gegenüber den Polizeibehörden auf Kantonsebene. In der Republika Srpska (RS) hingegen übt die Gesamtpolizei Aufsicht über die sechs regionalen Polizeibehörden aus. Die Polizei im Sonderdistrikt Brcko ist unabhängig. Jede dieser Behörden verfügt über eigene Spezialeinheiten. Zusätzlich existiert ein gesamtstaatlicher Geheimdienst namens OSA, der sowohl Inlands- als auch Auslandsaktivitäten abdeckt. Dieser entstand aus der Zusammenlegung der früher existierenden Geheimdienste der Entitäten. Seit 2006 unterliegt er formal der parlamentarischen Kontrolle, aber aufgrund politischer Streitigkeiten ist das zuständige parlamentarische Komitee bereits seit Längerem nicht mehr zusammengetreten. Teile des OSA, einschließlich des Leiters, haben Verbindungen zur größten bosniakischen Partei „Stranke De- mokratske Akcije" (SDA). Möglicherweise unterhalten insbesondere die Polizeibehörden der Republika Srpska zumindest teilweise nachrichtendienstliche Parallelstrukturen (AA 25.7.2023). Seit 2003 durchläuft das Militär einen Reformprozess, insbesondere im Hinblick auf die Annäherung an die NATO. Mit dem Inkrafttreten des Verteidigungsgesetzes und des Wehrdienstgesetzes im Jahr 2005 wurde eine gesamtstaatliche Armee namens „Oruzane Snage Bosne i Herzegowine - OSBIH" geschaffen. Die Armeen der Entitäten und die aus Kriegszeiten verbliebenen Truppenteile der drei konstituierenden Volksgruppen ab Brigadeebene wurden aufgelöst, ebenso die Wehrpflicht. Alle Staatsbürger unter 40 Jahren, einschließlich Frauen, haben Zugang zu den Streitkräften (AA 25.7.2023). Die Polizei verfügte 2021 über 438 Polizeibeamte pro 100 000 Einwohner, verglichen mit einem EU-Durchschnitt von 335,3 (Eurostat, 2019-2021). Das Polizeirecht muss weiter an den EU-Acquis angeglichen werden, wobei die polizeilichen Rechtsvorschriften auf allen Ebenen nur in begrenztem Umfang verbessert und harmonisiert wurden. Eine wirksame polizeiliche Rechenschaftspflicht, Integrität und Zusammenarbeit wird dadurch behindert. Die Grenzpolizei war weiterhin auf die Unterstützung anderer Strafverfolgungsbehörden angewiesen, um die Grenzen zu überwachen. Im Jahr 2022 übergab die Grenzpolizei 213 Strafsachen zur weiteren Bearbeitung an andere Strafverfolgungsbehörden (130 im Jahr 2021), was die Umsetzung dieser Säule des integrierten Grenzschutzes erheblich verbesserte. Abgesehen von der Polizeibehörde SIPA, der Grenzpolizei und DPC (Democratization Policy Council; Anm.) haben die Polizeikräfte in BiH auf Kantons- Entitäts- und Staatsebene gesamtstaatlich praktisch keine Exekutivbefugnisse (EC 8.11.2023).Die Polizei verfügte 2021 über 438 Polizeibeamte pro 100 000 Einwohner, verglichen mit einem EU-Durchschnitt von 335,3 (Eurostat, 2019-2021). Das Polizeirecht muss weiter an den EU-Acquis angeglichen werden, wobei die polizeilichen Rechtsvorschriften auf allen Ebenen nur in begrenztem Umfang verbessert und harmonisiert wurden. Eine wirksame polizeiliche Rechenschaftspflicht, Integrität und Zusammenarbeit wird dadurch behindert. Die Grenzpolizei war weiterhin auf die Unterstützung anderer Strafverfolgungsbehörden angewiesen, um die Grenzen zu überwachen. Im Jahr 2022 übergab die Grenzpolizei 213 Strafsachen zur weiteren Bearbeitung an andere Strafverfolgungsbehörden (130 im Jahr 2021), was die Umsetzung dieser Säule des integrierten Grenzschutzes erheblich verbesserte. Abgesehen von der Polizeibehörde SIPA, der Grenzpolizei und DPC (Democratization Policy Council; Anmerkung haben die Polizeikräfte in BiH auf Kantons- Entitäts- und Staatsebene gesamtstaatlich praktisch keine Exekutivbefugnisse (EC 8.11.2023). Wie beim Militär fand auch innerhalb der Polizei ein umfassender Reformprozess statt. Er-folge bestehen darin, dass die Polizei, die einst Rückkehrer drangsalierte und Kriegsverbre-cher schützte, nun zu den angesehensten Institutionen im Land zählt. Neben den traditionellen Schutz- und Verteidigungsaufgaben nahmen und nehmen die bosnischen Streitkräfte aktiv an Friedensmissionen teil, bspw. in Afghanistan (NATO), der Demokratischen Republik Kongo (UN) und Serbien (OSZE). Nach Beendigung des Einsatzes der seit 1996 im Land aktiven NATO-Schutzgruppe SFOR übernahm die Europäische Union auch militärische Aufgaben in BiH („Operation Althea“), die bis heute fortdauern. BiH ist Kandidat für einen Beitritt zur NATO (BICC 12.2021). Der Einsatz deutscher Soldaten bei Wie beim Militär fand auch innerhalb der Polizei ein umfassender Reformprozess statt. Er-, folge bestehen darin, dass die Polizei, die einst Rückkehrer drangsalierte und Kriegsverbre-, cher schützte, nun zu den angesehensten Institutionen im Land zählt. Neben den traditionellen Schutz- und Verteidigungsaufgaben nahmen und nehmen die bosnischen Streitkräfte aktiv an Friedensmissionen teil, bspw. in Afghanistan (NATO), der , Demokratischen Republik Kongo (UN) und Serbien (OSZE). Nach Beendigung des Einsatzes , der seit 1996 im Land aktiven NATO-Schutzgruppe SFOR übernahm die Europäische Union auch militärische Aufgaben in BiH („Operation Althea“), die bis heute fortdauern. BiH ist Kandidat für einen Beitritt zur NATO (BICC 12.2021). Der Einsatz deutscher Soldaten bei Althea wurde bis zum 30.6.2024 verlängert (BMVDE 23.6.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ec oi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstuf ung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_HerkunftslandJm_Sinne_des_%C2%A7_2 9_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ec oi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstuf ung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_HerkunftslandJm_Sinne_des_%C2%A7_2 9_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]; ■ BMVDE - Bundesministerium der Verteidigung [Deutschland] (23/6/2023): EUFOR Althea: Bundeswehr trägt weiter zu Frieden und Stabilität bei, https://www.bmvg.de/de/aktuelles/eufor-althea-bun deswehr-traegt-weiter-zu-frieden-stabilitaet-bei-5640186, Zugriff 11.12.2023; ■ EC - Europäische Kommission (8/11/2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_ 2023_691%20Bosnia%20and%20Herzegovina%20report.pdf, Zugriff 11.12.2023; Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Die Verfassung von Bosnien und Herzegowina (BiH) verbietet Folter und unmenschliche Behandlung (USDOS 20.3.2023b; vgl. AA 25.7.2023). Das Land ist danach an die Antifolterkonvention
(1984)und die Europäische Folterverhütungskonvention gebunden. BiH hat 2003 vorbehaltlos die Zuständigkeit der Antifolterkommission nach Art. 22 der VN-Antifolterkonvention anerkannt. Folter ist in BiH strafbar. Der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CPT) überprüft seit 2011 Polizeistationen, Haftanstalten und psychiatrische Einrichtungen. Die nächste Überprüfung wurde für 2024 angekündigt. Es kommt nach Angaben des CPT im Rahmen von polizeilichen Verhören und Verhaftungen verbreitet und innerhalb der Gefängnisse nach wie vor vereinzelt zu körperlichen Misshandlungen, insbesondere gegen Angehörige der Roma (AA 25.7.2023). Es gibt glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung von Häftlingen durch die Polizei (USDOS 20.3.2023b).Die Verfassung von Bosnien und Herzegowina (BiH) verbietet Folter und unmenschliche Behandlung (USDOS 20.3.2023b; vergleiche AA 25.7.2023). Das Land ist danach an die Antifolterkonvention
(1984)und die Europäische Folterverhütungskonvention gebunden. BiH hat 2003 vorbehaltlos die Zuständigkeit der Antifolterkommission nach Artikel 22, der VN-Antifolterkonvention anerkannt. Folter ist in BiH strafbar. Der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CPT) überprüft seit 2011 Polizeistationen, Haftanstalten und psychiatrische Einrichtungen. Die nächste Überprüfung wurde für 2024 angekündigt. Es kommt nach Angaben des CPT im Rahmen von polizeilichen Verhören und Verhaftungen verbreitet und innerhalb der Gefängnisse nach wie vor vereinzelt zu körperlichen Misshandlungen, insbesondere gegen Angehörige der Roma (AA 25.7.2023). Es gibt glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung von Häftlingen durch die Polizei (USDOS 20.3.2023b). BiH hat keine Institution als nationalen Mechanismus zur Verhinderung von Folter und Misshandlung von Häftlingen und Gefangenen gemäß dem Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe benannt (USDOS 20.3.2023b). In Bezug auf Folter und Misshandlung erhielt der Ombudsmann im Jahr 2020 92 Beschwerden, gegenüber 129 im Jahr 2019 und 144 im Jahr
- Dies ist - trotz der Möglichkeit einer Online-Einreichung der Beschwerden - teilweise auf die Pandemie zurückzuführen. Berichte über Misshandlungen von Verdächtigen und Gefangenen in Polizeistationen und Hafteinrichtungen werden nur langsam bearbeitet und nur wenige Beamte werden bestraft. Es wurden keine Schritte unternommen, um ein Rahmengesetz auf gesamtstaatlicher Ebene zu verabschieden, das die landesweiten Kriterien für die Rechte von zivilen Opfern der Kriegsfolter definiert, um die ausstehenden Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gegen Folter zu erfüllen. BiH hat vorbereitende Schritte unternommen, um dem Beschluss des UN-Ausschusses gegen Folter vom August 2019 nachzukommen, der vorsieht, dass Opfern von Kriegsfolter angemessene und gerechte Entschädigung gewährt werden. Es bedarf jedoch noch erheblicher zusätzlicher Anstrengungen, um die Umsetzung dieses Beschlusses zu implementieren (EC 8.11.2023).In Bezug auf Folter und Misshandlung erhielt der Ombudsmann im Jahr 2020 92 Beschwerden, gegenüber 129 im Jahr 2019 und 144 im Jahr
- Dies ist - trotz der Möglichkeit einer , Online-Einreichung der Beschwerden - teilweise auf die Pandemie zurückzuführen. Berichte über Misshandlungen von Verdächtigen und Gefangenen in Polizeistationen und Hafteinrichtungen werden nur langsam bearbeitet und nur wenige Beamte werden bestraft. Es wurden keine Schritte unternommen, um ein Rahmengesetz auf gesamtstaatlicher Ebene zu verabschieden, das die landesweiten Kriterien für die Rechte von zivilen Opfern der Kriegsfolter definiert, um die ausstehenden Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gegen Folter zu erfüllen. BiH hat vorbereitende Schritte unternommen, um dem Beschluss des UN-Ausschusses gegen Folter vom August 2019 nachzukommen, der vorsieht, dass Opfern von Kriegsfolter angemessene und gerechte Entschädigung gewährt werden. Es bedarf jedoch noch erheblicher zusätzlicher Anstrengungen, um die Umsetzung dieses Beschlusses zu implementieren (EC 8.11.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ec oi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_HerkunftslandJm_Sinne_des_%C2%A7_2 9_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ec oi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_HerkunftslandJm_Sinne_des_%C2%A7_2 9_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]; ■ EC - Europäische Kommission (8/11/2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_ 2023_691%20Bosnia%20and%20Herzegovina%20report.pdf, Zugriff 11.12.2023; ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023; Korruption Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Korruption ist in Bosnien und Herzegowina (BiH) allgegenwärtig und sowohl auf höchster politischer als auch gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und privater Ebene weit verbreitet. Auch die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis ist von Korruption durchzogen (AA 25.7.2023). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um und stuft die öffentliche Korruption nicht als ernstes Problem ein. Im Laufe des Jahres 2022 haben es die Behörden verabsäumt, wichtige Antikorruptionsgesetze wie das Gesetz zur Verhinderung von Interessenkonflikten und Änderungen des Gesetzes über den Hohen Richter- und Staatsanwaltsrat zu verabschieden. Im Jahr 2022 gab es zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Die Gerichte bearbeiten keine Korruptionsfälle auf hoher Ebene und verhängen in den meisten der abgeschlossenen Fälle lediglich Bewährungsstrafen. Beamte verüben häufig ungestraft korrupte Praktiken, und in vielen politischen und wirtschaftlichen Einrichtungen ist Korruption weiterhin weit verbreitet, ganz besonders im Gesundheits- und Bildungswesen, im öffentlichen Auftragswesen, in der lokalen Verwaltung und bei den Einstellungsverfahren der öffentlichen Verwaltung. Die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption, doch wird die Anwendung dieser Mechanismen häufig durch politischen Druck verhindert. Beobachter halten die Straflosigkeit innerhalb der Polizei für weit verbreitet; immer wieder gibt Berichte über Korruption innerhalb des Staates und der Sicherheitsbehörden. In allen Polizeibehörden gibt es Ermittlungsstellen für interne Angelegenheiten. Die Regierung hat, zumeist mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, Schulungen für Polizei und Sicherheitskräfte durchgeführt, um Missbrauch und Korruption zu bekämpfen und die Achtung der Menschenrechte zu fördern (USDOS 20.3.2023b). BiH befindet sich bei der Korruptionsbekämpfung in einem frühen Stadium bzw. hat einen gewissen Vorbereitungsstand erreicht. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten haben es sowohl die Inhaber von Justizämtern als auch die politische Führung verabsäumt, das allgemeine Korruptionsphänomen zu bekämpfen. Fortschritte wurden Fortschritte aktiv verhindert, was zu einer langfristigen Stagnation und der ernsten Gefahr eines Rückschlags in diesem Bereich geführt hat. Die selektive und intransparente gerichtliche Weiterverfolgung von Korruptionsfällen, die öffentliche Resonanz finden, sowie Druck und Einschüchterung geben Anlass zu großer Sorge. Es wurden keine Maßnahmen zur Verabschiedung neuer strategischer Dokumente auf der Ebene des Staates und der Föderation ergriffen. Die mangelnde Harmonisierung der Rechtsvorschriften im ganzen Land und die schwache institutionelle Zusammenarbeit und Koordinierung behinderten weiterhin die Ergebnisse. Die Erfolgsbilanz bei der Verhinderung und Bekämpfung von Korruption auf höchster Ebene ist aufgrund von operativer Ineffizienz und politischer Einmischung nach wie vor unzureichend. Die Behörden des Kantons Sarajewo setzten ihre Maßnahmen zur Korruptionsprävention fort, doch muss eine effiziente Weiterverfolgung durch die Staatsanwaltschaft und die Justiz noch gewährleistet werden. Der anhaltende Mangel an Fortschritten auf allen Ebenen zeigt, dass das Land in diesem Bereich nicht weiterkommt, und erhöht das Risiko eines Rückfalls. Die politische Führung und die Institutionen des Strafrechtssystems müssen diesbezüglich dringend Abhilfe schaffen (EC 8.11.2023). Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index 2022 rangiert BiH unter 180 Ländern und Territorien an
- Stelle mit einer Punkteanzahl von 34 von bestmöglichen 100 (TI 2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ec oi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstuf ung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_HerkunftslandJm_Sinne_des_%C2%A7_2 9_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ec oi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstuf ung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_HerkunftslandJm_Sinne_des_%C2%A7_2 9_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]; ■ EC - Europäische Kommission (8/11/2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_ 2023_691%20Bosnia%20and%20Herzegovina%20report.pdf, Zugriff 11.12.2023; ■ TI - Transparency International
(2023): 2022 Corruption Perceptions Index: Explore the results, https://www.transparency.org/en/cpi/2022, Zugriff 11.12.2023; ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023; Ombudsmann Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Der gesamtstaatliche Ombudsmann hat die Befugnis, Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen die Bundesgesetze auf Hinweis der einzelnen Bürger zu untersuchen und Empfehlungen zur Nachbesserung an die Regierung zu unterbreiten. Die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten sind rechtlich unverbindlich. Ein Bosniake, ein Kroate und ein Serbe teilen sich die Führung der Ombudsstelle. Dem Ombudsmann fehlen die Mittel, um effektiv zu arbeiten. Nach Angaben der OSZE erfordern die Änderungen des internen Regelwerks der Ombudsmann-Institution im Jahr 2020 einen Konsens aller drei Ombudsleute für die Prüfung von Beschwerden, was ein erhebliches Hindernis für die Behandlung sensibler Menschenrechtsfragen darstellt (USDOS 20.3.2023b; vgl. EC 8.11.2023).Der gesamtstaatliche Ombudsmann hat die Befugnis, Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen die Bundesgesetze auf Hinweis der einzelnen Bürger zu untersuchen und Empfehlungen zur Nachbesserung an die Regierung zu unterbreiten. Die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten sind rechtlich unverbindlich. Ein Bosniake, ein Kroate und ein Serbe teilen sich die Führung der Ombudsstelle. Dem Ombudsmann fehlen die Mittel, um effektiv zu arbeiten. Nach Angaben der OSZE erfordern die Änderungen des internen Regelwerks der Ombudsmann-Institution im Jahr 2020 einen Konsens aller drei Ombudsleute für die Prüfung von Beschwerden, was ein erhebliches Hindernis für die Behandlung sensibler Menschenrechtsfragen darstellt (USDOS 20.3.2023b; vergleiche EC 8.11.2023). Im August 2023 wurde der Ombudsmann für Menschenrechte vom Parlament in „nationalen Präventionsmechanismus gegen Folter und Misshandlung“ umbenannt (EC 8.11.2023). In Reaktion auf die im Jahr 2022 vorgebrachten 2.850 Beschwerden sprach der Ombudsmann 359 Empfehlungen aus, von denen allerdings nur 129 vollständig umgesetzt wurden. Es ist daher eine grundlegende Herausforderung, die Umsetzung dieser Empfehlungen konsequent zu prüfen und, falls erforderlich, auch entsprechende Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren einzuleiten (EC 8.11.2023). Quellen ■ EC - Europäische Kommission (8/11/2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_ 2023_691%20Bosnia%20and%20Herzegovina%20report.pdf, Zugriff 11.12.2023; ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023; Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung 2024-01-16 10:30 Das Militär in Bosnien und Herzegowina (BiH) befindet sich seit 2003 in einem Reformprozess (u. a. in Hinblick auf die NATO-Annäherung des Landes). Mit Inkrafttreten des Verteidigungsgesetzes und des Wehrdienstgesetzes (beide 2005) wurde mit den bewaffneten Streitkräften eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten bzw. aus Kriegszeiten erhalten gebliebene Truppenteile der drei konstituierenden Volksgruppen wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls. Alle Staatsbürger unter 40 Jahren, darunter auch Frauen, haben Zugang zu den Streitkräften (AA 25.7.2023). Ab einem Alter von 18 Jahren ist freiwilliger Militärdienst möglich (CIA 7.12.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ec oi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstuf ung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_HerkunftslandJm_Sinne_des_%C2%A7_2 9_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ec oi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstuf ung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_HerkunftslandJm_Sinne_des_%C2%A7_2 9_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]; ■ CIA-Central Intelligence Agency [USA] (7/12/2023): Bosniaand Herzegovina-The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bosnia-and-herzegovina/#military-and-security, Zugriff 12.12.2023; Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Gemäß der Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeiten, die über ein Mandat des VN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen internationalen Organisationen und NGOs verpflichtet. Die Verbesserung der menschenrechtlichen Lage in Bosnien und Herzegowina (BiH) bleibt eine wichtige Voraussetzung für die EU-Annäherung des Landes (AA 25.7.2023). Das Parlament verfügt über eine Gemeinsame Kommission für Menschenrechte, die zusammen mit Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen an menschenrechtsbezogenen Aktivitäten beteiligt ist (USDOS 20.3.2023b). Die Diskriminierung von Minderheiten ist nach wie vor ein ernstes Problem. Bei der Verfolgung von Kriegsverbrechen werden nur langsam Fortschritte erzielt. Ein Gericht hat in einem wegweisenden Urteil einer Klage gegen die Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender (LGBT) stattgegeben (HRW 12.1.2023). BiH wurde im Zuge eines Urteils des EGMR von 2009 (Sejdic-Finci-Urteil) zur Änderung des Wahlrechts aufgefordert, um dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und dem Schutz von Minderheiten zu entsprechen. Eine entsprechende Umsetzung des Urteils ist bis heute nicht erfolgt (AA 25.7.2023, vgl. ECDie Diskriminierung von Minderheiten ist nach wie vor ein ernstes Problem. Bei der Verfolgung von Kriegsverbrechen werden nur langsam Fortschritte erzielt. Ein Gericht hat in einem wegweisenden Urteil einer Klage gegen die Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgender (LGBT) stattgegeben (HRW 12.1.2023). BiH wurde im Zuge eines Urteils des EGMR von 2009 (Sejdic-Finci-Urteil) zur Änderung des Wahlrechts aufgefordert, um dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und dem Schutz von Minderheiten zu entsprechen. Eine entsprechende Umsetzung des Urteils ist bis heute nicht erfolgt (AA 25.7.2023, vergleiche EC 8.11.2023) . Da BiH noch immer nicht über einen umfassenden, landesweit anwendbaren politischen Rahmen für die Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte verfügt, ist der Schutz der Menschenrechte weiterhin uneinheitlich (EC 8.11.2023). Eine Beschränkung der Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition durch den Staat und seine Organe erfolgt grundsätzlich nicht. Allerdings hat die Regierung der Republika Srpska (RS) mehrfach angekündigt, ein Gesetz in das Parlament einzubringen, welches alle Politiker einschließlich der Opposition unter strenger Strafandrohung verpflichten würde, in den bos- nisch-herzegowinischen Gesamtstaatsorganisationen ausschließlich die von der Regierung der Republika Srpska vorgegebene Linie zu vertreten (AA 25.7.2023). Die Vereinigungsfreiheit wird durch die bosnisch-herzegowinische Verfassung sowie durch beide Entitätsverfassungen gewährleistet. Vereine und Stiftungen können auf Gesamtstaats Entitätsoder Kantonsebene registriert werden. Das Verfahren kann allerdings langwierig und kompliziert sein (AA 25.7.2023). Obwohl die Vereinigungsfreiheit im Allgemeinen weiterhin respektiert wird, werden Menschenrechtsverteidiger, die sich mit sensiblen Themen befassen (Frauenrechte, LGBTIQ, Migranten, Umwelt), weiterhin Drohungen, Schikanen, Beschimpfungen und körperlichen Angriffen ausgesetzt. Die Behörden haben es bisher versäumt, solche Angriffe umgehend und systematisch zu verurteilen und angemessen zu untersuchen. Im September 2023 hat die Entität Republika Srpska in erster Lesung eine Gesetzesinitiative über ein Sonderregister und die Transparenz der Arbeit von gemeinnützigen Organisationen angenommen, die NGOs übermäßige und ungerechtfertigte Beschränkungen auferlegt und sie als „ausländische Agenten" ins Visier nimmt (EC 8.11.2023).Obwohl die Vereinigungsfreiheit im Allgemeinen weiterhin respektiert wird, werden Menschenrechtsverteidiger, die sich mit sensiblen Themen befassen (Frauenrechte, LGBTIQ, Migranten, Umwelt), weiterhin Drohungen, Schikanen, Beschimpfungen und körperlichen Angriffen ausgesetzt. Die Behörden haben es bisher versäumt, solche Angriffe umgehend und systematisch zu verurteilen und angemessen zu untersuchen. Im September 2023 hat , , die Entität Republika Srpska in erster Lesung eine Gesetzesinitiative über ein Sonderregister und die Transparenz der Arbeit von gemeinnützigen Organisationen angenommen, die NGOs übermäßige und ungerechtfertigte Beschränkungen auferlegt und sie als „ausländische Agenten" ins Visier nimmt (EC 8.11.2023). Die Versammlungsfreiheit ist formal nicht eingeschränkt, jedoch entsprechen die einzelnen Gesetze zur Versammlungsfreiheit nicht vollumfänglich europäischen Standards. In der Republika Srpska konnten Versuche beobachtet werden, Demonstranten durch unverhältnismäßiges Vorgehen durch die Polizei oder Ankündigungen von restriktiven Gesetzesvorhaben einzuschüchtern. Vor allem in der RS schrumpft der Raum für zivilgesellschaftliches Engagement kontinuierlich (AA 25.7.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ec oi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstuf ung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_HerkunftslandJm_Sinne_des_%C2%A7_2 9_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ec oi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstuf ung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_HerkunftslandJm_Sinne_des_%C2%A7_2 9_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]; ■ EC - Europäische Kommission (8/11/2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_ 2023_691%20Bosnia%20and%20Herzegovina%20report.pdf, Zugriff 11.12.2023; ■ HRW - Human Rights Watch (12/1/2023): World Report 2023 - Bosnia and Herzegovina, https: //www.ecoi.net/de/dokument/2085393.html, Zugriff 11.12.2023; ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023; Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Das Gesetz sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für die Presse, aber die Regierung respektiert dieses Recht weiterhin nicht. Einschüchterungen, Belästigungen, politischer Druck und Drohungen, einschließlich Morddrohungen, gegen Journalisten und Medienunternehmen hielten im Laufe des Jahres 2022 an. Während gegenüber Journalisten weiterhin Drohungen und Druck ausgeübt wurden, stellte der Berufsverband BH Journalists eine Zunahme der Fälle fest, in denen zugunsten von Journalisten entschieden wurde, deren Rechte verletzt worden waren. Die Medienberichterstattung wurde zunehmend von nationalistischer Rhetorik und ethnischer und politischer Voreingenommenheit beherrscht, was häufig Intoleranz und manchmal auch Hass schürte, insbesondere im Vorfeld der Wahlen im Oktober 2022. Die fehlende Transparenz bei den Eigentumsverhältnissen der Medien (inklusive der Online-Medien) stellt weiterhin ein Problem dar. Für viele Rundfunk- und Printmedien waren nur Informationen über die nominellen Eigentumsverhältnisse verfügbar (USDOS 20.3.2023b). Die Informationsfreiheit ist insofern gewährleistet, als es insgesamt ein breit gefächertes Medienangebot gibt, sodass bei Lektüre einer Vielzahl von Medien eine umfassende Informationsgewinnung möglich ist. Es gibt jedoch kein Medium, das unabhängig von parteipolitischer Einflussnahme ist. Aufgrund finanzieller und politischer Abhängigkeiten und der prekären Arbeitsbedingungen der Medienvertretenden ist Selbstzensur verbreitet. Nach Einschätzung der Journalistenvereinigung sind Online-Portale unabhängiger als andere Quellen. Allerdings gibt es im Online-Sektor erhebliche Defizite bei der Recherche und der Verifizierung von Online-Artikeln. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden ihrem Informationsauftrag nicht gerecht. Vor allem auf Social-Media-Kanälen nehmen Drohungen gegen Medienvertretende zu. Im Jahr 2022 registrierte die Journalistenvereinigung von BiH 79 solcher Angriffe (27 % mehr als 2021) sowie Verletzungen der Freiheit der Meinungsäußerung und Integrität von Medien, die sich u. a. durch körperliche Angriffe und Morddrohungen manifestierten. Besonders betroffen waren weibliche Journalisten. Auch wenn nur ein Bruchteil der begangenen Straftaten untersucht und gerichtlich verhandelt wurde, berichtet der Journalistenverband, dass sich die Polizei inzwischen engagierter mit Gewalt gegen Journalisten und Journalistinnen befasst (AA 25.7.2023).Die Informationsfreiheit ist insofern gewährleistet, als es insgesamt ein breit gefächertes , , Medienangebot gibt, sodass bei Lektüre einer Vielzahl von Medien eine umfassende Informationsgewinnung möglich ist. Es gibt jedoch kein Medium, das unabhängig von parteipolitischer Einflussnahme ist. Aufgrund finanzieller und politischer Abhängigkeiten und der prekären Arbeitsbedingungen der Medienvertretenden ist Selbstzensur verbreitet. Nach Einschätzung der Journalistenvereinigung sind Online-Portale unabhängiger als andere Quellen. Allerdings gibt es im Online-Sektor erhebliche Defizite bei der Recherche und der Verifizierung von Online-Artikeln. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten werden ihrem Informationsauftrag nicht gerecht. Vor allem auf Social-Media-Kanälen nehmen Drohungen gegen Medienvertretende zu. Im Jahr 2022 registrierte die Journalistenvereinigung von BiH 79 solcher Angriffe (27 % mehr als 2021) sowie Verletzungen der Freiheit der Meinungsäußerung und Integrität von Medien, die sich u. a. durch körperliche Angriffe und Morddrohungen manifestierten. Besonders betroffen waren weibliche Journalisten. Auch wenn nur ein Bruchteil der begangenen Straftaten untersucht und gerichtlich verhandelt wurde, berichtet der Journalistenverband, dass sich die Polizei inzwischen engagierter mit Gewalt gegen Journalisten und Journalistinnen befasst (AA 25.7.2023). Medien und Journalisten, die über Korruption und Kriegsverbrechen berichten, sind weiterhin politischem Druck, Schikanen und Drohungen ausgesetzt (AI 28.3.2023). Politiker führen Verleumdungskampagnen gegen Journalisten und stiften zu weiteren Drohungen gegen sie an, sowohl online als auch persönlich. Im November 2022 wurde der Polizeidirektor der Föderation, Zoran Cegar, suspendiert, nachdem er eine Journalistin bedroht und gesagt hatte, er würde ihr „die Kehle herausreißen“ (AI 28.3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023b). Bis Juli 2022 verzeichnete die Free Media Help Line (FMHL) 40 Fälle, die von Medienorganisationen gemeldet wurden und in denen es um angebliche Verletzungen der Rechte und Freiheiten von Journalisten ging, darunter fünf Todesdrohungen und ein tätlicher Angriff (USDOS 20.3.2023b).Medien und Journalisten, die über Korruption und Kriegsverbrechen berichten, sind weiterhin politischem Druck, Schikanen und Drohungen ausgesetzt (AI 28.3.2023). Politiker führen Verleumdungskampagnen gegen Journalisten und stiften zu weiteren Drohungen gegen sie an, sowohl online als auch persönlich. Im November 2022 wurde der Polizeidirektor der Föderation, Zoran Cegar, suspendiert, nachdem er eine Journalistin bedroht und gesagt hatte, er würde ihr „die Kehle herausreißen“ (AI 28.3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023b). Bis Juli 2022 verzeichnete die Free Media Help Line (FMHL) 40 Fälle, die von Medienorganisationen gemeldet wurden und in denen es um angebliche Verletzungen der Rechte und Freiheiten von Journalisten ging, darunter fünf Todesdrohungen und ein tätlicher Angriff (USDOS 20.3.2023b). BiH wurde im Jahr 2022 im Weltindex für Pressefreiheit von Platz 58 auf Platz 67 zurückgestuft (AI 28.3.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ec oi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstuf ung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_2 9_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ec oi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstuf ung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_2 9_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]; ■ AI - Amnesty International (28/3/2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Bosnien und Herzegowina 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/20945 12.html, Zugriff 5.12.2023; ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023; Haftbedingungen Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Das Gefängnissystem des Landes entspricht nicht europäischen Standards. Die Zuständigkeitfür den Strafvollzug ist zwischen dem Gesamtstaat, den Entitäten und dem Distrikt Brcko aufgeteilt. Infolgedessen gibt es in einigen Fällen unterschiedliche gesetzliche Regelungen für denselben Bereich, was zu einer ungleichen Behandlung der Verurteilten führt, je nachdem, in welcher Haftanstalt oder Entität sie ihre Strafe verbüßen. Unabhängigen internationalen und nationalen Beobachtern werden umfassende Besuchsrechte gewährt. Das Rote Kreuz, das CPT (Council of Europe’s Committee for the Prevention of Torture), die Ombudsmann-Institution und andere Nichtregierungsorganisationen haben weiterhin Zugang zu Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 20.3.2023b).Das Gefängnissystem des Landes entspricht nicht europäischen Standards. Die Zuständigkeit, , für den Strafvollzug ist zwischen dem Gesamtstaat, den Entitäten und dem Distrikt Brcko aufgeteilt. Infolgedessen gibt es in einigen Fällen unterschiedliche gesetzliche Regelungen für denselben Bereich, was zu einer ungleichen Behandlung der Verurteilten führt, je nachdem, in welcher Haftanstalt oder Entität sie ihre Strafe verbüßen. Unabhängigen internationalen und nationalen Beobachtern werden umfassende Besuchsrechte gewährt. Das Rote Kreuz, das CPT (Council of Europe’s Committee for the Prevention of Torture), die Ombudsmann-Institution und andere Nichtregierungsorganisationen haben weiterhin Zugang zu Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 20.3.2023b). An verschiedenen Standorten in den Gefängnissen und Haftanstalten des Landes sind die physischen und sanitären Bedingungen unzureichend. Der Bericht des CPT aus dem Jahr 2021 ergab, dass die Bedingungen in mehreren Polizeigefängnissen inakzeptabel waren, insbesondere hinsichtlich Tageslicht, Belüftung, Heizung und Übernachtungsmöglichkeiten. Eine Hauptbeschwerde der Gefangenen bezog sich auf die Gesundheitsversorgung, vor allem in Bezug auf Diagnostik und Facharztleistungen. Nicht alle Haftanstalten verfügen über eine umfassende Gesundheitsversorgung mit Vollzeit-Gesundheitsdienstleistern. In solchen Fällen werden Teilzeitärzte beauftragt, die verpflichtet sind, die Einrichtungen regelmäßig zu besuchen und Dienstleistungen zu erbringen. Es gibt keine angemessenen Haftanstalten für Häftlinge mit körperlichen Behinderungen. Einige Gefangene, die teurere und komplexere medizinische Leistungen benötigten, hatten aufgrund begrenzter Budgets der Einrichtungen Schwierigkeiten, diese Leistungen zu erhalten. Der CPT-Bericht stellt zudem fest, dass es kein kohärentes Konzept für drogenabhängige Gefangene gibt. In Sarajevo wurden beispielsweise nur Gefangene aufgenommen, die bereits vor ihrer Entlassung eine Substitutionstherapie erhalten hatten (USDOS 20.3.2023b). Die Untersuchungshaft ist grundsätzlich auf ein Jahr begrenzt, kann jedoch in besonderen Fällen wie bei Kriegsverbrechen und dem organisierten Verbrechen verlängert werden. Regelmäßige Haftprüfungstermine sind vorgesehen. Verhaftete müssen innerhalb von 24 Stunden entlassen oder dem Haftrichter vorgeführt werden, erhalten die notwendige medizinische Versorgung und haben das Recht, einen Verteidiger auf eigene Kosten zu beauftragen sowie Angehörige zu informieren. Jugendliche männliche Strafgefangene im Alter von 16 bis 18 Jahren werden teilweise mit erwachsenen Strafgefangenen untergebracht, während für jugendliche Strafgefangene unter 16 Jahren separate Unterbringungsmöglichkeiten gesucht werden. Frauengefängnisse sind zwar nicht ausreichend vorhanden, aber es gibt Gebäude auf dem Gelände der Haftanstalt in Ost-Sarajewo sowie in Tuzla, die ausschließlich für Frauen vorgesehen sind. Diese Bereiche sind räumlich von den übrigen getrennt. Zusätzlich betreiben die Haftanstalten in Zenica und Sokolac eine psychiatrische Abteilung (AA 25.7.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ec oi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstuf ung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_HerkunftslandJm_Sinne_des_%C2%A7_2 9_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ec oi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstuf ung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_HerkunftslandJm_Sinne_des_%C2%A7_2 9_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]; ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023; Todesstrafe Letzte Änderung 2024-01-16 10:31 Die Todesstrafe ist in Bosnien und Herzegowina (BiH) abgeschafft und wurde aus den Verfassungen der Entitäten entfernt. Dies erfolgte zuletzt 2019 in der Republika Srpska (AA 25.7.2023; vgl. FD 2023).Die Todesstrafe ist in Bosnien und Herzegowina (BiH) abgeschafft und wurde aus den Verfassungen der Entitäten entfernt. Dies erfolgte zuletzt 2019 in der Republika Srpska (AA 25.7.2023; vergleiche FD 2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ec oi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstuf ung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_2 9_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ec oi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstuf ung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_2 9_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]; ■ FD - FD - Frankreich Diplomatie - Ministern de l’Europe et des Affaires etrangeres [Frankreich]
(2023): Frankreich Diplomatie, https://www.diplomatie.gouv.fr/de/aussenpolitik-frankreichs/mensc henrechte-62159/abschaffung-der-todesstrafe, Zugriff 12.12.2023; Religionsfreiheit Letzte Änderung 2024-01-16 10:31 Laut der letzten Volkszählung von 2013 stellen sunnitische Muslime etwa 51 % der Bevölkerung, serbisch-orthodoxe Christen 31 %, römisch-katholische 15 % und andere, darunter Protestanten und Juden, 3 % Prozent. Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen ethnischer Zugehörigkeit und Religion: ethnische Serben gehören hauptsächlich der serbisch-orthodoxen Kirche (SOK) an, ethnische Kroaten der katholischen Kirche. Die Bosniaken sind überwiegend Muslime. Die Mehrheit der serbischen Orthodoxen lebt in der Republica Srpska (RS), die meisten Muslime und Katholiken in der Föderation. Die Protestanten und die meisten anderen kleinen Religionsgemeinschaften haben hauptsächlich in Sarajevo und Banja Luka vertreten (USDOS 15.5.2023) . Religionsfreiheit ist durch die Verfassung gewährleistet. Die wichtigsten anerkannten Religionsgemeinschaften sind die islamische Gemeinschaft, die serbisch-orthodoxe Kirche, die katholische Kirche und die jüdische Gemeinde. Der Staat darf nicht in die kirchliche Selbstverwaltung eingreifen. Es gibt keine Staatskirche und keine Staatsreligion. Obwohl jede Diskriminierung in Glaubensfragen verboten ist, kann es zu Benachteiligungen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe und damit zu einer indirekten Zurücksetzung aufgrund der Religions- Zugehörigkeit kommen, da Letztere als konstitutiv für die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe angesehen wird. Die Diskriminierung aus religiösen Gründen steht dabei aber selten im Vordergrund. Dennoch kam es laut OSZE allein im Januar 2023 zu 18 Straftaten mit Bezug zu Religion oder ethnischer Zugehörigkeit. Die Strafverfolgung entsprechender Fälle ist wie bei anderen Deliktsformen aufgrund von Defiziten im Justizapparat nicht in jedem Fall konsequent (AA 25.7.2023). Die Verfassungen von BiH und jeder der beiden Entitäten des Landes - der Föderation BiH und der Republika Srpska (RS) - sehen die Freiheit des religiösen Denkens und der religiösen Praxis vor, verbieten religiöse Diskriminierung und erlauben registrierten religiösen Organisationen, frei zu arbeiten. Der selbstverwaltete Distrikt Brcko folgt einem nationalen Gesetz zur Religionsfreiheit. Die Verfassung der Föderation erklärt die Religion zu einem „wesentlichen nationalen Interesse" der konstituierenden Völker. In der Verfassung der RS wird die Serbisch-Orthodoxe Kirche (SOK) als „die Kirche des serbischen Volkes und anderer Völker orthodoxer Religion" bezeichnet. In der Verfassung von Bosnien und Herzegowina sind alle Ämter im dreiköpfigen Präsidium und in der einen Kammer des Parlaments Mitgliedern der drei großen Volksgruppen vorbehalten, die als „konstituierende Völker" bezeichnet werden - Bosniaken, Kroaten und Serben -, die überwiegend muslimisch, römisch-katholisch bzw. der SOK angehören. Juden und andere Minderheiten können diese Ämter nicht bekleiden (USDOS 15.5.2023). Während des gesamten Jahres 2022 gab es Berichte über Angriffe, Belästigungen und Einschüchterungen, die sich gegen Mitglieder der verschiedenen religiösen Gruppen des Landes richteten, einschließlich Vandalismus gegen jüdisches Eigentum. Der Interreligiöse Rat von Bosnien und Herzegowina (IRC) registrierte 15 Fälle von Vandalismus an religiösen Gebäuden und Friedhöfen sowie zwei Vorfälle gegen religiöse Amtsträger. Der IRC erklärte jedoch, dass die Zahl der tatsächlichen Vorfälle wahrscheinlich viel höher sei, dass aber die Religionsgemeinschaften nicht alle Vorfälle meldeten, zum Teil, weil Angriffe selten wirksam verfolgt und die Täter fast nie angemessen bestraft würden (USDOS 15.5.2023). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) registrierte zwischen Januar und Juni 2022 91 Hassverbrechen, die hauptsächlich auf ethnischer oder religiöser Grundlage begangen wurden. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts gab es 13 laufende Verfahren gegen die Täter; ein Täter wurde 2022 verurteilt (HRW 12.1.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ec oi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstuf ung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_HerkunftslandJm_Sinne_des_%C2%A7_2 9_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ec oi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstuf ung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_HerkunftslandJm_Sinne_des_%C2%A7_2 9_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]; ■ HRW - Human Rights Watch (12/1/2023): World Report 2023 - Bosnia and Herzegovina, https: //www.ecoi.net/de/dokument/2085393.html, Zugriff 11.12.2023; ■ USDOS - United States Department of State [USA] (15/5/2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2091872.html, Zugriff 12.12.2023; Ethnische Minderheiten Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Laut der Volkszählung im Jahr 2013 leben in Bosnien und Herzegowina (BiH) 50,1 % Bosniaken, 30,8 % Serben, 15,4 % Kroaten. 2,7 % entfallen auf andere Minderheiten. 1 % der Bevölkerung hat keine Angabe über die ethnische Zugehörigkeit gegeben (CIA 7.12.2023). Die Grundrechte stehen laut Verfassung allen Personen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit in gleicher Weise zu. 17 Bevölkerungsgruppen, die insgesamt etwa 3,7 Prozent der Bevölkerung umfassen, sind als Minderheiten anerkannt. Ein Jahr nach Unterzeichnung der Konvention zum Schutz nationaler Minderheiten im Jahr 2002 hat BiH das Minderheitenschutzgesetz erlassen. Dieses findet allerdings aufgrund fehlender Ausführungsvorschriften und zu hoher Anforderungen zur Durchsetzung der Rechte in weiten Teilen keine Anwendung. Dies widerspricht der nationalen Verfassung, wo Minderheitenschutz in der Präambel erwähnt wird (AA 25.7.2023). Ethnische Minderheiten sind besonders anfällig für Ausgrenzung, während Binnenvertriebene einem hohen Armutsrisiko ausgesetzt sind. Andere Gruppen, die einem erhöhten Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt sind, sind ältere Menschen, Jugendliche, Menschen mit Behinderungen, Roma und Frauen (BS 18.3.2022). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) registrierte in den ersten acht Monaten des Jahres 2023 88 meist aus ethnischen oder religiösen Gründen verübte Hassverbrechen. In den laufenden Gerichtsverfahren zu Hassverbrechen kam es zu keinen Verurteilungen (HRW 11.1.2024). Belästigung und Diskriminierung von Angehörigen von Minderheiten stellt in BiH weiterhin ein Problem dar und hat in den vergangenen Jahren zugenommen. Minderheiten werden in den Bereichen Beschäftigung und Bildung sowohl im staatlichen als auch im privaten Sektor weiterhin diskriminiert. Menschenrechtsaktivisten monieren, dass Behörden jene Gesetze, die Diskriminierung verbieten, nicht konsequent durchgesetzt werden. Die häufigsten Vorfälle im Rahmen ethnischer Diskriminierung sind Sachbeschädigung, einschließlich Schändung religiöser Einrichtungen, sowie verbale Angriffe. Zu den Vorfällen gehörten direkte und ernsthafte Drohungen und verbale Angriffe persönlich und online, der Einsatz von Schusswaffen, Messern und Schlagstöcken sowie körperliche Gewalt, einschließlich Massenschlägereien zwischen Mitgliedern von Fußballfanclubs (USDOS 20.3.2023a). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ec oi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstuf ung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_HerkunftslandJm_Sinne_des_%C2%A7_2 9_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ec oi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstuf ung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_HerkunftslandJm_Sinne_des_%C2%A7_2 9_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]; ■ BS - Bertelsmann Stiftung (18/3/2022): BTI 2022 - Country Report - Bosnia and Herzegowina, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069783/country_report_2022_BIH.pdf, Zugriff 12.12.2023; ■ CIA-Central Intelligence Agency [USA] (7/12/2023): Bosnia and Herzegovina-The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bosnia-and-herzegovina/#military-and-security, Zugriff 12.12.2023; ■ HRW - Human Rights Watch (11/1/2024): World Report 2024 - Bosnia and Herzegovina, https: //www.ecoi.net/de/dokument/2103158.html, Zugriff 23.1.2024; ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023a): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065382.html, Zugriff 11.12.2023; Roma Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Die größte Minderheit in der Region sind die Roma, wobei Schätzungen zu ihrer Anzahl erheblich variieren. Aktivistinnen und Aktivisten gehen von etwa 40.000 Roma aus. Im Jahr 2005 hat die Regierung basierend auf dem Minderheitenschutzgesetz eine Strategie für Angelegenheiten der Roma verabschiedet. Seitdem wurden alle vier Jahre Aktionspläne eingeführt, zuletzt für den Zeitraum 2021-2025 (AA 25.7.2023). Für die Umsetzung dieses landesweiten Aktionsplans zur sozialen Eingliederung von Roma- Männern und -Frauen hat das Land für das Jahr 2023 700.000 EUR bereitgestellt, gegenüber 1 Mio. EUR im Jahr 2020, dem letzten Jahr, in dem ein Budget zugewiesen wurde. Da der Aktionsplan ein breites Spektrum an Maßnahmen umfasst, erfordert er eine angemessene Finanzierung durch alle Regierungsebenen, um den Abwärtstrend umzukehren, sowie eine ständige Überwachung, auch durch den Roma-Beirat (Roma-Ausschuss). Insgesamt haben 15 lokale Gemeinschaften ihre lokalen Roma-Aktionspläne überarbeitet (EC 8.11.2023). Beim Ministerrat gibt es zwei Gremien für die Belange der Roma; deren Einfluss ist jedoch begrenzt. Trotz des gesetzlich vorgesehenen Schutzes werden Roma oft diskriminiert, teilweise sogar von staatlichen Stellen. Obwohl in der Gesellschaft immer noch negative Stereotype existieren, ist ethnisch motivierte Gewalt allerdings die Ausnahme (AA 25.7.2023). Die Roma sind weiterhin in hohem Maße von extremer Armut betroffen. Der Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung ist eingeschränkt (AA 25.7.2023). Etwa ein Drittel der Roma hat keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung; die größten Hürden bestehen hierbei für Kinder außerhalb der Schule und für ältere Roma (EC 8.11.2023). Lediglich 11-13 % der Roma sind erwerbstätig und nur 15-20 % verfügen über eine Krankenversicherung. Die Teilnahme am Grundschulunterricht hat sich jedoch von 35 auf 50-60 % erhöht (AA 25.7.2023), wenngleich die Zahl der Schulabbrecher immer noch sehr hoch ist. Es gibt zwar keine getrennten Klassen oder Schulen; allerdings wird auch nicht in der Roma-Sprache unterrichtet und die Kenntnis der Roma-Kultur ist in der übrigen Bevölkerung sehr begrenzt (EC 8.11.2023) . Diskriminierung ist ein häufiges Problem. Insbesondere Roma-Frauen sind hierbei am stärksten gefährdet und werden beim Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsfürsorge, Bildung und Beschäftigungsmöglichkeiten am meisten benachteiligt (USDOS 20.3.2023b; vgl: EC 8.11.2023). Die Arbeitslosenquote der Roma ist sehr hoch und liegt bei fast 95 % (USDOS 20.3.2023b).Diskriminierung ist ein häufiges Problem. Insbesondere Roma-Frauen sind hierbei am stärksten gefährdet und werden beim Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsfürsorge, Bildung und Beschäftigungsmöglichkeiten am meisten benachteiligt (USDOS 20.3.2023b; vergleiche, EC 8.11.2023). Die Arbeitslosenquote der Roma ist sehr hoch und liegt bei fast 95 % (USDOS 20.3.2023b). Ein erheblicher Prozentsatz der Roma ist zudem obdachlos oder ohne Wasser und Strom in ihren Häusern. Viele Wohnungen sind überfüllt, und den Bewohnern fehlt der Nachweis von Eigentumsrechten. Ohne einen solchen Nachweis wiederum ist es schwierig, Identitätsdokumente zu erhalten, die eine Grundvoraussetzung für den Zugang zu vielen anderen Bürgerrechten wie Bildung und Gesundheitsversorgung sind. Ungefähr drei Viertel der Roma lebten in offen segregierten Vierteln mit sehr schlechter Basisinfrastruktur (USDOS 20.3.2023b). Die erfolgte Wahlreform hat es versäumt, die politische Diskriminierung von Roma, Juden und anderen, die laut Verfassung nicht für das Präsidentenamt kandidieren dürfen, zu beseitigen (HRWDie erfolgte Wahlreform hat es versäumt, die politische Diskriminierung von Roma, Juden und anderen, die laut Verfassung nicht für das Präsidentenamt kandidieren dürfen, zu , , beseitigen (HRW 11.1.2024) . Während das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung in Bosnien und Herzegowina (BiH) bei 18 Jahren liegt (mit Herabsetzungsmöglichkeit auf 16 Jahre bei Zustimmung der Eltern), werden Mädchen in bestimmten Roma-Gemeinschaften bereits im Alter von 12 bis 14 Jahren verheiratet, wobei Roma-Menschenrechtsaktivisten berichten, dass die Zahl der frühen Eheschließungen zunimmt und Staatsanwälte oft zögerten, Zwangsverheiratungen von minderjährigen Roma zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, da sie diese auf Roma- Bräuche zurückführen (USDOS 20.3.2023b). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ec oi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstuf ung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_HerkunftslandJm_Sinne_des_%C2%A7_2 9_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ec oi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstuf ung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_HerkunftslandJm_Sinne_des_%C2%A7_2 9_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]; ■ EC - Europäische Kommission (8/11/2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_ 2023_691%20Bosnia%20and%20Herzegovina%20report.pdf, Zugriff 11.12.2023; ■ HRW - Human Rights Watch (11/1/2024): World Report 2024 - Bosnia and Herzegovina, https: //www.ecoi.net/de/dokument/2103158.html, Zugriff 23.1.2024; ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023; Frauen Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Die Verfassung garantiert die Gleichheit von Frauen und Männern vor dem Gesetz. Frauen und Männer sind nach dem Gleichberechtigungsgesetz unabhängig von ihrem Familienstand in allen gesellschaftlichen Bereichen gleichgestellt. In der konservativen Gesellschaft Bosnien und Herzegowinas (BiHs) sind Frauen jedoch häufig geschlechtsspezifischen Benachteiligungen in Politik, Wirtschaft, Bildung und Erziehung ausgesetzt, insbesondere dann, wenn sie der jeweiligen Minderheitsbevölkerung angehören. Auch wirtschaftlich werden Frauen benachteiligt; so sind sie beispielsweise bei gemeinsamem Grundbesitz mit einem Mann oftmals nicht im Grundbuch eingetragen (AA 25.7.2023). Das Gesetz schreibt nicht ausdrücklich gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit vor, aber es verbietet geschlechtsspezifische Diskriminierung. Frauen und Männer erhalten in staatlichen Unternehmen für gleiche Arbeit in der Regel den gleichen Lohn, aber nicht in allen Bereichen der Privatwirtschaft (USDOS 20.3.2023b). Lokale NGOs gehen davon aus, dass jede zweite bis dritte Frau - teilweise regelmäßig - Opfer häuslicher Gewalt ist. In einer Umfrage der OSZE gaben 48 Prozent der befragten Frauen an, seit ihrem
- Lebensjahr schon einmal eine Form von Missbrauch erfahren zu haben (AA 25.7.2023; vgl. USDOS 20.3.2023b). Es ist anzunehmen, dass Fälle häuslicher Gewalt nur unzureichend angezeigt werden, weil die meisten Betroffenen kein Vertrauen in Polizei, Sozialhilfezentren oder Justiz haben (USDOS 20.3.2023b). Experten und Expertinnen zufolge wird lediglich ein Zehntel der Fälle der Polizei gemeldet (AA 25.7.2023).Lokale NGOs gehen davon aus, dass jede zweite bis dritte Frau - teilweise regelmäßig - Opfer häuslicher Gewalt ist. In einer Umfrage der OSZE gaben 48 Prozent der befragten Frauen an, seit ihrem
- Lebensjahr schon einmal eine Form von Missbrauch erfahren zu haben (AA 25.7.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023b). Es ist anzunehmen, dass Fälle häuslicher Gewalt nur unzureichend angezeigt werden, weil die meisten Betroffenen kein Vertrauen in Polizei, Sozialhilfezentren oder Justiz haben (USDOS 20.3.2023b). Experten und Expertinnen zufolge wird lediglich ein Zehntel der Fälle der Polizei gemeldet (AA 25.7.2023). Im Jahr 2014 trat die Istanbul-Konvention in Bosnien und Herzegowina (BiH) in Kraft, und zur effektiven Umsetzung wurden verschiedene Aktionspläne und Richtlinien zur besseren Bekämpfung häuslicher Gewalt gegen Frauen erlassen. Im Mai 2020 wurde beispielsweise das überarbeitete Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt in der Republika Srpska wirksam, das häusliche Gewalt als Straftat qualifiziert. In der Föderation BiH ist häusliche Gewalt bereits seit 2017 strafbar. Trotz dieser Fortschritte besteht jedoch nach wie vor ein Mangel an einheitlichen und effektiven landesweiten Regelungen sowie an einer effizienten Umsetzung des Schutzes. Formal gelten häusliche Gewalt und Vergewaltigungen in der Ehe als Straftaten, die mit Gefängnisstrafen von bis zu 15 Jahren geahndet werden können. Dennoch wird häusliche Gewalt oft als private Angelegenheit betrachtet, teilweise sogar sozial akzeptiert, und die Strafverfolgung wird nicht immer mit gebotener Ernsthaftigkeit betrieben. Obwohl der Europarat ein System zur Datenerhebung bezüglich Gewalt gegen Frauen empfohlen und unterstützt hat, wurde dies bisher noch nicht umgesetzt (AA 25.7.2023). Ein weiteres Problem besteht darin, dass Polizisten und Polizistinnen oft nicht angemessen auf Fälle häuslicher Gewalt reagieren können, und es fehlt an einem klaren Leitfaden. In vielen Fällen lassen sie die Täter trotz ihrer gesetzlichen Befugnisse, diese aus der Wohnung zu verweisen, in den Familien verbleiben (AA 25.7.2023). Zehn Jahre nach Ratifizierung der Istanbul-Konvention haben die Behörden noch immer keine gesetzlichen Maßnahmen zur Verhütung, Untersuchung und Bestrafung von geschlechtsspezifischer Gewalt ergriffen. Die Umsetzung des im Jahr 2022 verabschiedeten Gesetzes zur Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften an die Istanbul-Konvention verzögert sich aufgrund eines fehlenden Konsenses auf lokaler Ebene (HRW 11.1.2024). Die Institution des Ombudsmanns für Menschenrechte in Bosnien und Herzegowina hat im Januar 2022 dem UN-Sonderberichterstatter für das Recht auf Gesundheit mitgeteilt, dass häusliche Gewalt in Bosnien und Herzegowina, insbesondere Gewalt gegen Frauen, zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen des Landes gehört (HRW 12.1.2023; vgl. USDOS 20.3.2023b).Die Institution des Ombudsmanns für Menschenrechte in Bosnien und Herzegowina hat im Januar 2022 dem UN-Sonderberichterstatter für das Recht auf Gesundheit mitgeteilt, dass häusliche Gewalt in Bosnien und Herzegowina, insbesondere Gewalt gegen Frauen, zu den schwersten Menschenrechtsverletzungen des Landes gehört (HRW 12.1.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023b). Derzeit gibt es zum Schutz betroffener Frauen neun sichere Unterkünfte (Fraunhäuser), von denen sich sechs in der Föderation BiH und drei in der Republika Srpska befinden. Diese Häuser bieten Therapien sowie eine Unterkunft für die Dauer von grundsätzlich sechs Monaten, bei speziellem Bedarf auch länger. Seit Oktober 2000 betreibt die Stiftung für lokale Demokratie das einzige Safe House - Schutzhaus für Frauen und Kinder, die Opfer häuslicher Gewalt sind, im Kanton Sarajevo. Die Unterbringung erfolgt auf Empfehlung des Zentrums für Sozialarbeit und der Polizeibehörden und ist jederzeit möglich und verfügbar (Sarajewo Times). Im Jahr 2021 stellte die Gleichstellungsbehörde des Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge 225.000 KM (112.000 USD) für die Durchführung des Projekts „Stärkung der Kapazitäten von Institutionen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt" bereit. Ziel des Projekts war es, die Standards der Istanbul-Konvention umzusetzen, die BiH 2013 ratifizierthat. Das Projekt sieht die Einrichtung von drei Krisen-/Hilfszentren in den Kliniken von Sarajevo, Mostar und Tuzla vor und finanziert die Renovierung von Räumlichkeiten in geburtshilflichen und gynäkologischen Kliniken sowie den Kauf von Ausrüstung (USDOS 20.3.2023b).Im Jahr 2021 stellte die Gleichstellungsbehörde des Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge 225.000 KM (112.000 USD) für die Durchführung des Projekts „Stärkung der Kapazitäten von Institutionen zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt" bereit. Ziel des Projekts war es, die Standards der Istanbul-Konvention umzusetzen, die BiH 2013 ratifiziert, , hat. Das Projekt sieht die Einrichtung von drei Krisen-/Hilfszentren in den Kliniken von Sarajevo, Mostar und Tuzla vor und finanziert die Renovierung von Räumlichkeiten in geburtshilflichen und gynäkologischen Kliniken sowie den Kauf von Ausrüstung (USDOS 20.3.2023b). Frauen leiden überproportional unter sozialer Ausgrenzung und Armut. Der Gender Inequality Index 2019 des UNDP stufte BiH auf Platz 38 von 62 Ländern ein. Chancengleichheit wird nur teilweise erreicht. Frauen und Angehörige ethnischer, religiöser und anderer Minderheitengruppen haben nur eingeschränkten Zugang zu Bildung, öffentlichen Ämtern und Beschäftigung. Im Jahr 2019 lag die Erwerbsquote der Frauen in Bosnien und Herzegowina bei 37,4 %, verglichen mit einer Quote von 58,15 % bei den Männern, die zu den niedrigsten Quoten in Europa gehört. Darüber hinaus verfügten 74 % der Frauen im Vergleich zu 89,3 % der männlichen Bevölkerung über mindestens einen Sekundarschulabschluss (BS 18.3.2022). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ec oi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstuf ung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_2 9_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ec oi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstuf ung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_2 9_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]; ■ BS - Bertelsmann Stiftung (18/3/2022): BTI 2022 - Country Report - Bosnia and Herzegowina, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069783/country_report_2022_BIH.pdf, Zugriff 12.12.2023; ■ HRW - Human Rights Watch (11/1/2024): World Report 2024 - Bosnia and Herzegovina, https: //www.ecoi.net/de/dokument/2103158.html, Zugriff 23.1.2024; ■ HRW - Human Rights Watch (12/1/2023): World Report 2023 - Bosnia and Herzegovina, https: //www.ecoi.net/de/dokument/2085393.html, Zugriff 11.12.2023; ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023; ■ Sarajewo Times (10/9/2023): Women report to the Safe Houses across Bosnia and Herzegovina every Day - Sarajevo Times, https://sarajevotimes.com/women-report-to-the-safe-houses-acros s-bosnia-and-herzegovina-every-day, Zugriff 23.1.2024; Kinder Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Es gibt Gesetze gegen Kindesmissbrauch; dennoch ist familiäre Gewalt gegen Kinder ein Problem. Körperliche Züchtigung ist in der Republica Srpska (RS) verboten, in der Föderation BiH und im Distrikt Brcko jedoch weiterhin gesetzlich erlaubt. Die Daten über Kindesmissbrauch auf der Ebene des Staates und der Gebietseinheiten sind nach wie vor begrenzt. Die Polizei untersuchte und verfolgte einzelne Fälle von Kindesmissbrauch. Es wurden nur wenige Fälle von Gewalt gegen Kinder gemeldet, und folglich wurden auch nur wenige Fälle vor Gericht gebracht. Die Gleichstellungsbehörde des Landes schätzt, dass eine von fünf Familien vonhäuslicher Gewalt betroffen ist. In vielen Fällen waren die Kinder indirekte Opfer der familiären Gewalt. Die Kinderrechte werden durch Gemeindezentren für Sozialarbeit geschützt, die jedoch unter finanziellem Mangel und Unterbringungsmöglichkeiten für Kinder, die vor häuslicher Gewalt fliehen, leiden (USDOS 20.3.2023b).Es gibt Gesetze gegen Kindesmissbrauch; dennoch ist familiäre Gewalt gegen Kinder ein Problem. Körperliche Züchtigung ist in der Republica Srpska (RS) verboten, in der Föderation BiH und im Distrikt Brcko jedoch weiterhin gesetzlich erlaubt. Die Daten über Kindesmissbrauch auf der Ebene des Staates und der Gebietseinheiten sind nach wie vor begrenzt. Die Polizei untersuchte und verfolgte einzelne Fälle von Kindesmissbrauch. Es wurden nur wenige Fälle von Gewalt gegen Kinder gemeldet, und folglich wurden auch nur wenige Fälle vor Gericht gebracht. Die Gleichstellungsbehörde des Landes schätzt, dass eine von fünf Familien von, , häuslicher Gewalt betroffen ist. In vielen Fällen waren die Kinder indirekte Opfer der familiären Gewalt. Die Kinderrechte werden durch Gemeindezentren für Sozialarbeit geschützt, die jedoch unter finanziellem Mangel und Unterbringungsmöglichkeiten für Kinder, die vor häuslicher Gewalt fliehen, leiden (USDOS 20.3.2023b). Obwohl nach amtlichen Angaben 90 % der 2021-2022 identifizierten Opfer des Menschenhandels Kinder sind, bilden Kinderrechte keinen Schwerpunkt der Politik: Für den Aktionsplan für Kinder 2015-2018 gab es keine Mittel, ein Nachfolgeplan wurde nicht erarbeitet. Ein Kinderrat soll überwachen, ob Kinderrechte eingehalten werden und gegebenenfalls helfen, diese durchzusetzen. Er hat bislang aber kaum Wirkung entfaltet (AA 25.7.2023). Im Jahr 2022 gingen beim Ombudsmann 219 Beschwerden bezüglich der Rechte des Kindes ein. 2020 waren über 1.000 Kinder ohne elterliche Fürsorge, wobei viele dieser Kinder Behinderungen aufwiesen. Die Ausbeutung von Kindern, Kinderbettelei und teilweise fehlende Krankenversicherungen geben weiterhin Anlass zu ernster Besorgnis. Entsprechende Gegenmaßnahmen wurden nicht getroffen. Randgruppen wie etwa die Roma erleben vielfältige Formen der Diskriminierung, wobei insbesondere Mädchen und Frauen betroffen sind. Zudem fehlen konkrete Schritte seitens der Behörden, um genaue und kohärente Daten zu Gewalt gegen Kinder und Kinderarmut zu erheben (EC 8.11.2023). Das Mindestheiratsalter beträgt bei elterlicher Zustimmung 16 Jahre, ansonsten 18 Jahre. In bestimmten Roma-Gemeinschaften heiraten Mädchen im Alter zwischen 12 und 14 Jahren. Roma-Menschenrechtsaktivisten berichten, dass frühe Eheschließungen auf dem Vormarsch sind. Das Gesetz verbietet sexuelle Handlungen mit einer Person, die jünger als 18 Jahre ist. Mädchen werden kommerziell sexuell ausgebeutet, und es gibt Berichte, dass Roma-Mädchen im Alter von 12 Jahren früh verheiratet bzw. zwangsverheiratet werden und als Hausangestellte arbeiten müssen. Kinder werden für die Produktion von Pornografie benutzt (USDOS 20.3.2023b). Die Bildung ist bis zur Oberstufe kostenlos, aber verpflichtend nur für Kinder zwischen sechs und 15 Jahren. Die Vorschulerziehung im Jahr vor der Einschulung ist obligatorisch. Jedoch nicht alle Bildungsbehörden setzen diese Vorschrift um. Das statistische Zentralamt von BiH meldete, dass nur 30 % der Kinder im Alter von fünf Jahren am organisierten Lernen teilnehmen, während UNICEF für das Jahr 2021 von 78 % ausgeht. Der Mangel an strategischer Planung bei der Politikgestaltung und der Haushaltsplanung im Bildungsbereich spiegelt sich in der unzureichenden Ausstattung mit Informationstechnologie (IKT) für eine qualitativ hochwertige, integrative Bildung für das
- Jahrhundert. Die Ergebnisse der UNICEF-Kartierung der IKT- Ressourcen von Grund- und Sekundarschulen in BiH zeigen, dass 583 Schulen, davon 579 Satellitenschulen, keinen Internetanschluss haben. Dies bedeutet, dass mehr als 14.000 Schüler der Primar- und Sekundarstufe im Rahmen des formalen Bildungssystems keinen Zugang zu Online-Informationen hatten, die eine Grundlage für den Aufbau von Fähigkeiten und Wissen für den modernen Arbeitsmarkt darstellen. Die Ergebnisse der UNICEF-Kartierung zeigten auch, dass sich im Durchschnitt 19,9 Schüler in BiH einen Computer teilen (USDOS 20.3.2023b). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ec oi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstuf ung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_HerkunftslandJm_Sinne_des_%C2%A7_2 9_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a , AsylG, https://www.ec , , oi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstuf ung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_HerkunftslandJm_Sinne_des_%C2%A7_2 9_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]; ■ EC - Europäische Kommission (8/11/2023): EC - Europäische Kommission Bosnia and Herzegowina 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_ 2023_691%20Bosnia%20and%20Herzegovina%20report.pdf, Zugriff 11.12.2023; ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023; Sexuelle Minderheiten Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Es gibt keine Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen. Obwohl das Gesetz auf staatlicher Ebene Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung verbietet, setzen die Behörden das Gesetz nicht vollständig durch. Sowohl in den Entitäten als auch im Distrikt Brcko gibt es Gesetze, die jede Form von Hassverbrechen aufgrund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität unter Strafe stellen (USDOS 20.3.2023b). Ein LGBTI-Aktionsplan 2021-2024 wurde Anfang 2021 an den Ministerrat übermittelt und im Juli 2022 letztlich von der Regierung übernommen (AA 25.7.2023; vgl. AI 28.3.2023). Die Entwicklung des Plans erfolgte durch die 25 Repräsentant:innen der vertretenen Entitäten durch Hinzuziehung von LGBTI-Organisationen. Der Plan sieht die Stärkung der Rechte von Mitgliedern sexueller Minderheiten vor und spezifiziert messbare Maßnahmen, die zusammen mit NGOs definiert wurden. Die NGOs gehen jedoch davon aus, dass der Aktionsplan nur durch massive finanzielle Unterstützung und Druck umgesetzt werden kann (AA 25.7.2023).Ein LGBTI-Aktionsplan 2021-2024 wurde Anfang 2021 an den Ministerrat übermittelt und im Juli 2022 letztlich von der Regierung übernommen (AA 25.7.2023; vergleiche AI 28.3.2023). Die Entwicklung des Plans erfolgte durch die 25 Repräsentant:innen der vertretenen Entitäten durch Hinzuziehung von LGBTI-Organisationen. Der Plan sieht die Stärkung der Rechte von Mitgliedern sexueller Minderheiten vor und spezifiziert messbare Maßnahmen, die zusammen mit NGOs definiert wurden. Die NGOs gehen jedoch davon aus, dass der Aktionsplan nur durch massive finanzielle Unterstützung und Druck umgesetzt werden kann (AA 25.7.2023). Viele Homosexuelle stehen angesichts einer ausgeprägt homophoben gesellschaftlichen Mehrheit nicht offen zu ihrer sexuellen Orientierung. Diskriminierung findet vor allem in der Schule und im Beruf statt, beispielsweise sind Kündigungen aufgrund der sexuellen Identität keine Seltenheit. Trotz des kürzlich übernommenen Aktionsplans kündigte der Präsident der Repu- blica Srpska (RS), Milorad Dodik, im März 2023 an, in den nächsten Monaten ein Gesetz zu verabschieden, das LGBTI Aktivisten und -aktivistinnen den Zugang zu Bildungseinrichtungen zu Propagandazwecken verwehren solle (AA 25.7.2023). Hassreden, Diskriminierung und Gewalt gegen LGBTI-Personen sind weit verbreitet (USDOS 20.3.2023b; vgl. AA 25.7.2023). Die Sarajevo Pride fand im Juni 2022 statt. Im Vorfeld der Parade kam es zu einer Zunahme von LGBT-feindlichen Äußerungen in den sozialen Medien, auch von Politikern (HRW 12.1.2023). Am 4.4.2022 erließ das Stadtgericht Sarajevo ein bahnbrechendes erstinstanzliches Urteil, in dem die Diskriminierung von LGBTQI+-Personen zum ersten Mal in Bosnien und Herzegowina von einem Gericht bestätigt wurde. Das Urteil bezieht sich auf einen Facebook-Post eines ehemaligen Mitglieds des Kantonsrats von Sarajevo, das im Internet schrieb, dass LGBTQI+-Personen „isoliert" und von „unseren Kindern und der Gesellschaft entfernt" werden sollten. In dem erstinstanzlichen Urteil heißt es, dass Kritik oder negative Kommentare zu LGBTQI+-Personen und dem Pride March zwar als Redefreiheit angesehen werden können, öffentliche Aufrufe zur Isolierung, Segregation und Entfernung von Personen aus der Gesellschaft aufgrund ihrer sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität oder Geschlechtsmerkmale jedoch als Hassrede gelten (USDOS 20.3.2023b; vgl. HRW 12.1.2023, AI 28.3.2023).Hassreden, Diskriminierung und Gewalt gegen LGBTI-Personen sind weit verbreitet (USDOS 20.3.2023b; vergleiche AA 25.7.2023). Die Sarajevo Pride fand im Juni 2022 statt. Im Vorfeld der Parade kam es zu einer Zunahme von LGBT-feindlichen Äußerungen in den sozialen Medien, auch von Politikern (HRW 12.1.2023). Am 4.4.2022 erließ das Stadtgericht Sarajevo ein bahnbrechendes erstinstanzliches Urteil, in dem die Diskriminierung von LGBTQI+-Personen zum ersten Mal in Bosnien und Herzegowina von einem Gericht bestätigt wurde. Das Urteil bezieht sich auf einen Facebook-Post eines ehemaligen Mitglieds des Kantonsrats von Sarajevo, das im Internet schrieb, dass LGBTQI+-Personen „isoliert" und von „unseren Kindern und der Gesellschaft entfernt" werden sollten. In dem erstinstanzlichen Urteil heißt es, dass Kritik oder negative Kommentare zu LGBTQI+-Personen und dem Pride March zwar , , als Redefreiheit angesehen werden können, öffentliche Aufrufe zur Isolierung, Segregation und Entfernung von Personen aus der Gesellschaft aufgrund ihrer sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität oder Geschlechtsmerkmale jedoch als Hassrede gelten (USDOS 20.3.2023b; vergleiche HRW 12.1.2023, AI 28.3.2023). Im Jahr 2021 dokumentierte die SOC [Anm.: Sarajewo Open Center, eine GBTI- und Frauenrechtsgruppe] 13 Fälle von Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und der Geschlechtsidentität: 12 Fälle ereigneten sich in der Öffentlichkeit oder online und ein Fall stand im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt. Im Jahr 2021 dokumentierte die SOC auch 14 Fälle von Hassverbrechen, was einen Anstieg gegenüber dem vorangegangenen Berichtszeitraum bedeutet, in dem nur zwei Fälle gemeldet wurden. Von den 14 Fällen bezogen sich zwei auf häusliche Gewalt, acht waren Drohungen gegen LGBTQI+-Personen, und vier Fälle waren nicht spezifiziert. Die SOC geht davon aus, dass die tatsächliche Zahl der LGBTQI+-Personen, die Diskriminierung erfahren haben, viel höher ist, aber aus Angst zu wenig berichtet wird. Die SOC berichtet weiters, dass die Justiz im Jahr 2022 große Fortschritte beim Schutz der Rechte von LGBTQI+ gemacht habe (USDOS 20.3.2023b). Transgender-Personen gelten als die verwundbarste Gruppe. Gleichgeschlechtliche Paare haben nicht die Möglichkeit, sich offiziell zu registrieren. Nachdem die Föderationsregierung bereits 2018 angekündigt hatte, eine Lösung für gleichgeschlechtliche Paare, die im Ausland geheiratet haben, finden zu wollen, wurde im April 2020 eine Arbeitsgruppe zu dieser Frage einberufen, die Ende 2021 Schlussfolgerungen verabschiedete; diese kamen jedoch aufgrund der politischen Blockade nicht zur weiteren Abstimmung (AA 25.7.2023). Quellen ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG, https://www.ec oi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstuf ung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_HerkunftslandJm_Sinne_des_%C2%A7_2 9_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich];■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25/7/2023): AA - Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG, https://www.ec oi.net/en/file/local/2095655/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstuf ung_von_Bosnien_und_Herzegowina_als_sicheres_HerkunftslandJm_Sinne_des_%C2%A7_2 9_a_AsylG%2C_25.07.2023.pdf, Zugriff 11.12.2023 [Login erforderlich]; ■ AI - Amnesty International (28/3/2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Bosnien und Herzegowina 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/20945 12.html, Zugriff 5.12.2023; ■ HRW - Human Rights Watch (12/1/2023): World Report 2023 - Bosnia and Herzegovina, https: //www.ecoi.net/de/dokument/2085393.html, Zugriff 11.12.2023; ■ USDOS - United States Department of State [USA] (20/3/2023b): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bosnia and Herzegovina, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089212.html, Zugriff 11.12.2023; Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2024-02-19 12:33 Die Freiheit, sich inner