← Österreich

{'item': 'W189 2284013-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.05.2024 GeschäftszahlW189 2284013-1 Spruch, W189 2284013-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2023, Zl. 1324768106-222912950, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2023, Zl. 1324768106-222912950, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: der BF), ein somalischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 16.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am Folgetag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Der BF gab an, minderjährig zu sein, aus Wanlaweyn zu stammen und dem Clan der Galjecel anzugehören. Zu seinem Ausreisegrund gab er zu Protokoll, dass sein Vater von einer anderen Volksgruppe getötet worden sei und der BF Angst gehabt habe, dass sie ihn auch töten würden. Die Volksgruppe heiße Rahanweyn. Im Falle einer Rückkehr fürchte der BF den Tod.
  2. Ein vom Bundesamt in Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) in Auftrag gegebenes Gutachten zur Altersuntersuchung ergab die Volljährigkeit des BF.
  3. In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA vom 30.11.2023 machte der BF nähere Angaben zu seinem Ausreisegrund.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
  5. Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
  6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 14.05.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte.
  7. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF durch seine Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 14.05.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Zur Person des BF Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Hawiye-Subclan der Galjecel an. Seine Familie wurde nicht von diesem Clan verstoßen. Er stammt aus dem unweit der Stadt Wanlaweyn gelegenen Dorf XXXX (auch: XXXX ) in der Region Lower Shabelle. Entgegen dem vom BF vorgebrachten Ausreisegrund war er weder von einer Vertreibung durch den Rahanweyn-Subclan der Shanta Alemood noch von einer Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab bedroht. Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Hawiye-Subclan der Galjecel an. Seine Familie wurde nicht von diesem Clan verstoßen. Er stammt aus dem unweit der Stadt Wanlaweyn gelegenen Dorf römisch 40 (auch: römisch 40 ) in der Region Lower Shabelle. Entgegen dem vom BF vorgebrachten Ausreisegrund war er weder von einer Vertreibung durch den Rahanweyn-Subclan der Shanta Alemood noch von einer Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab bedroht. 1.
  10. Zur maßgeblichen Situation in Somalia 1.2.
  11. Sicherheitslage in der Region Lower Shabelle Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS, Kurtunwaarey und Sablaale werden von al Shabaab kontrolliert (PGN 23.1.2023; vgl. Sahan/SWT 21.8.2023). Dies gilt auch für große Teile des Hinterlandes nördlich des Shabelle (PGN 23.1.2023) bzw. des ländlichen Raumes (Sahan/SWT 21.8.2023). Lower Shabelle ist nach wie vor von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen den Städten liegt im Fokus der al Shabaab. Zwischen Afgooye und Merka kann die Gruppe weiterhin das Gelände zwischen den größeren Orten, die mehrheitlich unter Regierungskontrolle sind, nutzen (BMLV 1.12.2023). Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS, Kurtunwaarey und Sablaale werden von al Shabaab kontrolliert (PGN 23.1.2023; vergleiche Sahan/SWT 21.8.2023). Dies gilt auch für große Teile des Hinterlandes nördlich des Shabelle (PGN 23.1.2023) bzw. des ländlichen Raumes (Sahan/SWT 21.8.2023). Lower Shabelle ist nach wie vor von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen den Städten liegt im Fokus der al Shabaab. Zwischen Afgooye und Merka kann die Gruppe weiterhin das Gelände zwischen den größeren Orten, die mehrheitlich unter Regierungskontrolle sind, nutzen (BMLV 1.12.2023). Anfang 2021 eskalierte der Konflikt zwischen al Shabaab und dem Clan der Galje’el (Hawiye). Al Shabaab vertrieb in Lower Shabelle dabei ca. 1.500 Haushalte aus 11 Dörfern. Im Zuge dieser Strafaktion ermordete die Gruppe zwei Menschen und setzte mehrere Dutzend Wohnstätten in Brand. Auch gegen Angehörige der Shanta Alemod (Rahanweyn) ging al Shabaab vor (UNSC 6.10.2021). Auch Mitte 2021 kam es im Gebiet zwischen al Shabaab, Galja'el, Shanta Alemod und Digil/Mirifle zu Auseinandersetzungen. Milizen der Galja'el beteiligten sich an Vergewaltigungen, Brandschatzungen, Plünderungen und Landraub (USDOS 12.4.2022). 1.2.
  12. Minderheiten und Clans Der Clan ist die relevanteste soziale, ökonomische und politische Struktur in Somalia. Er bestimmt den Zugang zu Ressourcen sowie zu Möglichkeiten, Einfluss, Schutz und Beziehungen (SPC 9.2.2022). Dementsprechend steht Diskriminierung in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke haben (AA 28.6.2022, S. 11). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2022, S. 10). Selbst relative starke Clans können von einem lokalen Rivalen ausmanövriert werden, und es kommt zum Verlust der Kontrolle über eine Stadt oder eine regionale Verwaltung. Meist ist es die zweitstärkste Lineage in einem Bezirk oder einer Region, welche über die Verteilung von Macht und Privilegien am unglücklichsten ist (Sahan 30.9.2022). Clanälteste dienen als Vermittler zwischen Staat und Gesellschaft. Sie werden nicht einfach aufgrund ihres Alters gewählt. Autorität und Führungsposition werden verdient, nicht vererbt. Ein Clanältester repräsentiert seine Gemeinschaft, ist ihr Interessenvertreter gegenüber dem Staat. Innerhalb der Gemeinschaft dienen sie als Friedensstifter, Konfliktvermittler und Wächter des Xeer. Bei Streitigkeiten mit anderen Clans ist der Clanälteste der Verhandler. Al Shabaab installiert oft Älteste, welche die Gruppe repräsentieren. Er wird so zum Bindeglied zwischen der Gemeinschaft und al Shabaab. So werden zuvor legitime Strukturen in Geiselhaft genommen (Sahan 26.10.2022). In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021, S. 56) und für ökonomische sowie politische Partizipation (UNHCR 22.12.2021, S. 56; vgl. BS 2022, S. 23). Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2022, S. 23). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UNOCHA 14.3.2022).In ganz Somalia sehen sich Menschen, die keinem der großen Clans angehören, in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021, S. 56) und für ökonomische sowie politische Partizipation (UNHCR 22.12.2021, S. 56; vergleiche BS 2022, S. 23). Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2022, S. 23). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UNOCHA 14.3.2022). 1.2.
  13. Bevölkerungsstruktur Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Somalia ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings sei der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung unklar (AA 28.6.2022, S. 11/14). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 12.4.2022, S. 40). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UNOCHA 14.3.2022; vgl. NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 1.12.2021, S. 44; vgl. SEM, 31.5.2017, S. 12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S. 5). Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021, S. 56). Somalia ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings sei der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung unklar (AA 28.6.2022, S. 11/14). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine ethnische Herkunft (USDOS 12.4.2022, S. 40). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UNOCHA 14.3.2022; vergleiche NLMBZ 1.12.2021, S. 44). Insgesamt reichen die Schätzungen hinsichtlich des Anteils an Minderheiten an der Gesamtbevölkerung von 6 % bis hin zu 33 %. Diese Diskrepanz veranschaulicht die Schwierigkeit, Clans und Minderheiten genau zu definieren (NLMBZ 1.12.2021, S. 44; vergleiche SEM, 31.5.2017, S. 12). Jedenfalls trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017, S. 5). Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern (BS 2022, S. 34). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017, S. 8). Die sogenannten „noblen“ Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017, S. 5). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, „noble“ Clanfamilien sind meist Nomaden: ● Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. ● Hawiye leben v.a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. ● Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). ● Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet. ● Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017, S. 10). Vor dem Bürgerkrieg der 1990er war noch auf sie herabgesehen worden. Allerdings konnten sie sich bald militärisch organisieren (BS 2020, S. 9). Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017, S. 25). In Mogadischu verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen (FIS 7.8.2020, S. 38ff). Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die „noblen“ Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen „nobler“ Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017, S. 5). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (LI 4.4.2016, S. 9). Zudem gewinnt die Mitgliedschaft in einer islamischen Organisation immer mehr an Bedeutung. Dadurch kann eine „falsche“ Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden (BS 2022, S. 25).
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Zur Person des BF Die Identität des BF steht mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht fest. Zumal der BF aber zweifellos aus dem somalischen Kulturraum stammt, kann ihm in seinen plausiblen Angaben zu seiner Staats-, Religions- und Clanzugehörigkeit sowie seiner örtlichen Herkunft gefolgt werden. Soweit der BF angab, dass seine Familie vom Clan der Galjecel verstoßen worden sei, ist dies aber nicht glaubhaft. Zum Hintergrund seiner Mutter führte er in der Einvernahme aus, dass sie clanlos sei und deshalb entschieden habe, sich als Mitglied der – äthiopischen – Volksgruppe der Oromo auszugeben, um sich vor Beleidigungen zu schützen (AS 111). In der mündlichen Verhandlung dagegen äußerte der BF, dass seine Mutter tatsächlich eine Angehörige der Oromo gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 8). Zumal er dort außerdem wörtlich erklärte, dass seine Mutter ohne Eltern ins Spital gebracht worden sei und dort geboren worden sei, was einen gänzlich unmöglichen Vorgang darstellt, muss diese beschriebene Herkunft seiner Mutter in Zweifel gezogen werden. Damit ist in weiterer Folge aber auch zu bezweifeln, dass der Vater des BF, ein Angehöriger der Galjecel, von seinem Clan verstoßen worden sei, weil er die Mutter des BF geheiratet habe, wie der BF in der Beschwerde erstmals vorbrachte (AS 326), wobei nicht nachzuvollziehen ist, weshalb er dort davon schrieb, dass seine Mutter einem „Minderheitenclan“ angehörig sei, wenn sie als Oromo doch gänzlich außerhalb des somalischen Clannetzwerkes stehen würde. Aber auch wenn seine Mutter tatsächlich ein Waisenkind der Oromo wäre, so lässt sich nicht nachvollziehen, aus welchem Grund der Clan der Galjecel in seiner Gesamtheit derartigen Anstoß an dieser Verbindung genommen hätte, dass sein Vater sowie dessen Mutter (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 10) verstoßen worden wären, zumal Oromo und Somalis derselben kuschitischen Ethnie angehören und Kinder aus dieser Beziehung entsprechend der patrilinearen Vererbung im Clan der Galjecel verbleiben. Damit ist der familiäre Hintergrund des BF, der zu einer Verstoßung aus dem Clan und damit einer Unmöglichkeit der Inanspruchnahme von Clanschutz geführt hätte, nicht glaubhaft (s. dazu im Übrigen auch noch sogleich).Soweit der BF angab, dass seine Familie vom Clan der Galjecel verstoßen worden sei, ist dies aber nicht glaubhaft. Zum Hintergrund seiner Mutter führte er in der Einvernahme aus, dass sie clanlos sei und deshalb entschieden habe, sich als Mitglied der – äthiopischen – Volksgruppe der Oromo auszugeben, um sich vor Beleidigungen zu schützen (AS 111). In der mündlichen Verhandlung dagegen äußerte der BF, dass seine Mutter tatsächlich eine Angehörige der Oromo gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 8). Zumal er dort außerdem wörtlich erklärte, dass seine Mutter ohne Eltern ins Spital gebracht worden sei und dort geboren worden sei, was einen gänzlich unmöglichen Vorgang darstellt, muss diese beschriebene Herkunft seiner Mutter in Zweifel gezogen werden. Damit ist in weiterer Folge aber auch zu bezweifeln, dass der Vater des BF, ein Angehöriger der Galjecel, von seinem Clan verstoßen worden sei, weil er die Mutter des BF geheiratet habe, wie der BF in der Beschwerde erstmals vorbrachte (AS 326), wobei nicht nachzuvollziehen ist, weshalb er dort davon schrieb, dass seine Mutter einem „Minderheitenclan“ angehörig sei, wenn sie als Oromo doch gänzlich außerhalb des somalischen Clannetzwerkes stehen würde. Aber auch wenn seine Mutter tatsächlich ein Waisenkind der Oromo wäre, so lässt sich nicht nachvollziehen, aus welchem Grund der Clan der Galjecel in seiner Gesamtheit derartigen Anstoß an dieser Verbindung genommen hätte, dass sein Vater sowie dessen Mutter vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 10) verstoßen worden wären, zumal Oromo und Somalis derselben kuschitischen Ethnie angehören und Kinder aus dieser Beziehung entsprechend der patrilinearen Vererbung im Clan der Galjecel verbleiben. Damit ist der familiäre Hintergrund des BF, der zu einer Verstoßung aus dem Clan und damit einer Unmöglichkeit der Inanspruchnahme von Clanschutz geführt hätte, nicht glaubhaft (s. dazu im Übrigen auch noch sogleich). Ebenso unglaubhaft sind die vom BF dargebrachten Gründe seiner Ausreise. Das äußert sich zunächst darin, dass der BF im Laufe des Verfahrens seinen Fluchtgrund erheblich abwandelte. Während er nämlich noch sowohl in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch in der Einvernahme durch das BFA einen Clankonflikt als Ursache nannte (AS 10 und 111), wandelte er dies in der gegenständlichen Beschwerde darauf ab, dass er seinen Herkunftsort verlassen habe müssen, weil die Al Shabaab ihn rekrutieren habe wollen (AS 326 f). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht versuchte er dann in nochmaliger Abänderung, beides miteinander zu kombinieren. Es ist aber kein logischer Grund ersichtlich, aus dem der BF im gesamten Administrativverfahren nie eine versuchte Rekrutierung der Al Shabaab erwähnt hätte, wenn dies doch der ultimative Grund seiner Ausreise gewesen wäre. Im Einzelnen erzählte der BF, dass zunächst seine Mutter inhaftiert worden sei. Er führte in der Einvernahme aus, dass der in seinem Herkunftsort vorherrschende Clan der Rahanweyn im August 2017 seine Mutter durch die Al Shabaab verhaften habe lassen, weil sie eine Oromo sei (AS 111). Sie sei für zweieinhalb Jahre in Haft gewesen (AS 112). In der Beschwerde dagegen behauptete der BF, dass die Al Shabaab selbst seine Mutter festgenommen habe, weil sie die Rekrutierung des BF verweigert habe (AS 326). In der mündlichen Verhandlung ging er darauf zurück, dass seine Mutter verhaftet worden sei, weil sie als Oromo keine Somalierin sei, meinte aber nun, dass diese Verhaftung direkt durch die Rahanweyn ohne Involvierung der Al Shabaab geschehen sei, zumal diese damals auf der Seite der somalischen Regierung gestanden hätten (Verhandlungsprotokoll S. 8). Der BF machte also höchst unterschiedliche Angaben dazu, wer seine Mutter aus welchem Grund inhaftiert habe. Erst auf Vorhalt dieser Widersprüche konstruierte der BF in der Verhandlung sichtlich, dass seine Mutter zuerst wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Oromo und daran anschließend von der Al Shabaab wegen ihrer Rekrutierungsverweigerung inhaftiert gewesen sei. Gleichzeitig meinte der BF nun, dass seine Mutter noch in Haft gewesen sei, als der das Land verlassen habe (ibid.). Da er aber nach seinem Vorbringen erst im Juni 2022 aus Somalia ausgereist sei, wäre seine Mutter demnach nicht zweieinhalb Jahre, sondern bis dahin schon fünf Jahre in Haft gewesen, womit sich der BF in seiner versuchten Erklärung wiederum widersprach. Dabei lässt sich aber auch der Grund der Inhaftierung kaum nachvollziehen. Folgt man nämlich dem Vorbringen des BF, hätte seine Mutter bereits über viele Jahre – mindestens jedenfalls seit der Geburt des BF – in seinem Herkunftsort leben müssen, sodass nicht ersichtlich ist, weshalb sie nun nach all den Jahren plötzlich wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit inhaftiert worden wäre. Ebenso unplausibel ist, dass diese Zugehörigkeit überhaupt einen Haftgrund dargestellt hätte, zumal der BF in der Verhandlung selbst davon sprach, dass die Rahanweyn sie „vertreiben“ hätten wollen (Verhandlungsprotokoll S. 8), was aber durch eine jahrelange Inhaftierung gerade nicht effektuiert worden wäre. Dies wird umso unlogischer, wenn der BF gleichzeitig davon erzählte, dass die Rahanweyn zu dieser Zeit auch tatsächlich alle, die nicht ihnen zugehören würden, aus dem Dorf vertrieben hätten (s. dazu auch noch sogleich). Ebenso wenig nachzuvollziehen ist, dass die Al Shabaab sodann seine Mutter über (weitere) Jahre in Haft gehalten hätte, weil sie einer Rekrutierung des BF nicht zugestimmt habe, diesen aber nicht schlicht unter Zwang zu sich genommen hätten, wenn ein derartiges Interesse bestanden hätte. Der BF führte in der Einvernahme weiter aus, dass vier Monate nach der Festnahme seiner Mutter – somit im Dezember 2017 – sein Vater von den Rahanweyn getötet worden sei, weil diese alle Einwohner des Dorfes, die nicht ihrem Clan angehörten, vertrieben hätten (AS 111). In der mündlichen Verhandlung wiederholte der BF dies zwar zunächst (Verhandlungsprotokoll S. 7 und 9), drehte den Handlungsablauf in weiterer Folge aber um und schilderte, dass zuerst sein Vater getötet und erst danach seine Mutter inhaftiert worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 12). Der BF sowie seine fünf oder sechs Geschwister (vgl. einerseits AS 109, andererseits Verhandlungsprotokoll S. 9) wären demnach ab Dezember 2017 ohne Eltern gewesen. In der seiner Erzählung in Einvernahme schließt der BF aber erst mit dem Jahr 2020 an diese Ereignisse an, als seine Familie „auseinander gegangen“ sei und er aus seinem Heimatort geflohen sei (AS 111). Was in den Jahren dazwischen geschehen wäre, erwähnte er nicht. In der mündlichen Verhandlung wiederum gab er zu Protokoll, dass er bereits geflohen sei, als sein Vater getötet worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 9), wobei er dies aber dennoch Ende 2020 – also eigentlich fast drei Jahre nach der behaupteten Ermordung seines Vaters – verortete (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5). Das Vorbringen des BF weist somit eine erhebliche zeitliche Lücke auf. Der BF behauptete nun auch, dass in dieser Zeit seine Großmutter seine Geschwister an Nachbarn übergeben und ihnen eine neue Identität verschafft habe. Sie hätten keine Probleme gehabt, da niemand gewusst habe, dass sie die Geschwister des BF seien (Verhandlungsprotokoll S. 10). Es ist aber nicht nur als absolut lebensfremd auszuschließen, dass im selben Dorf niemand gewusst hätte, dass es sich um die Geschwister des BF gehandelt habe, sondern widerspricht dies auch der Erzählung des BF, dass der Clan der Rahanweyn alle anderen Bewohner vertrieben hätte. Wäre dies der Fall gewesen, hätte offenkundig niemand im Dorf die Geschwister des BF aufnehmen können, sind diese doch ebenso wenig den Rahanweyn zugehörig.Der BF führte in der Einvernahme weiter aus, dass vier Monate nach der Festnahme seiner Mutter – somit im Dezember 2017 – sein Vater von den Rahanweyn getötet worden sei, weil diese alle Einwohner des Dorfes, die nicht ihrem Clan angehörten, vertrieben hätten (AS 111). In der mündlichen Verhandlung wiederholte der BF dies zwar zunächst (Verhandlungsprotokoll S. 7 und 9), drehte den Handlungsablauf in weiterer Folge aber um und schilderte, dass zuerst sein Vater getötet und erst danach seine Mutter inhaftiert worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 12). Der BF sowie seine fünf oder sechs Geschwister vergleiche einerseits AS 109, andererseits Verhandlungsprotokoll S. 9) wären demnach ab Dezember 2017 ohne Eltern gewesen. In der seiner Erzählung in Einvernahme schließt der BF aber erst mit dem Jahr 2020 an diese Ereignisse an, als seine Familie „auseinander gegangen“ sei und er aus seinem Heimatort geflohen sei (AS 111). Was in den Jahren dazwischen geschehen wäre, erwähnte er nicht. In der mündlichen Verhandlung wiederum gab er zu Protokoll, dass er bereits geflohen sei, als sein Vater getötet worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 9), wobei er dies aber dennoch Ende 2020 – also eigentlich fast drei Jahre nach der behaupteten Ermordung seines Vaters – verortete vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 5). Das Vorbringen des BF weist somit eine erhebliche zeitliche Lücke auf. Der BF behauptete nun auch, dass in dieser Zeit seine Großmutter seine Geschwister an Nachbarn übergeben und ihnen eine neue Identität verschafft habe. Sie hätten keine Probleme gehabt, da niemand gewusst habe, dass sie die Geschwister des BF seien (Verhandlungsprotokoll S. 10). Es ist aber nicht nur als absolut lebensfremd auszuschließen, dass im selben Dorf niemand gewusst hätte, dass es sich um die Geschwister des BF gehandelt habe, sondern widerspricht dies auch der Erzählung des BF, dass der Clan der Rahanweyn alle anderen Bewohner vertrieben hätte. Wäre dies der Fall gewesen, hätte offenkundig niemand im Dorf die Geschwister des BF aufnehmen können, sind diese doch ebenso wenig den Rahanweyn zugehörig. Wie schon eingangs erwähnte, brachte der BF zunächst in der Einvernahme vor, wegen des Clankonfliktes mit den Rahanweyn geflohen zu sein, schrieb dann in der Beschwerde als Fluchtgrund, dass die Al Shabaab ihn rekrutieren habe wollen, um schließlich in der mündlichen Verhandlung beides miteinander zu kombinieren. Dabei geriet er aber zuletzt wiederum in einen Widerspruch, da er einerseits aussagte, dass die Rahanweyn ihn vertrieben hätten, andererseits aber auch, dass eben diese Rahanweyn, welche auch der Al Shabaab angehört hätten, ihn rekrutieren hätten wollen (Verhandlungsprotokoll S. 9), was sich aber gegenseitig ausschließt. Er sei dann schließlich, wie er in der Einvernahme zu Protokoll gab, mit seiner Großmutter aus dem Ort geflohen (AS 111). In der Beschwerde konkretisierte er, dass es sich um die Großmutter mütterlicherseits gehandelt habe (AS 327). In der mündlichen Verhandlung wieder sagte er aus, dass es die Großmutter väterlicherseits gewesen sei, wobei er auf Vorhalt nicht erklären konnte, weshalb in der Beschwerde von der mütterlichen Seite die Rede ist, wenn seine Mutter doch ihre Eltern gar nicht gekannt habe (Verhandlungsprotokoll S. 9). Auf der Flucht nach Mogadischu seien der BF und seine Großmutter gemäß Protokoll der Einvernahme zweimal an Checkpoints der Al Shabaab angehalten worden. Beim ersten Mal sei seine Großmutter geschlagen worden, beim zweiten Mal seien sie inhaftiert worden und ihnen erklärt worden, dass sie „die Religion verteidigen“ müssten. Da seine Großmutter aber krank geworden sei, seien sie freigelassen worden und so letztlich nach Mogadischu gekommen (AS 111). In der gegenständlichen Beschwerde änderte der BF dieses Vorbringen bereits ab, erzählte nur mehr von der zweiten Anhaltung und behauptete nun, dass sie nach etwa drei Monaten entkommen hätten können, weil der Stützpunkt der Al Shabaab von Regierungssoldaten angegriffen worden sei (AS 327), nicht also, weil seine Großmutter krank geworden sei. In der mündlichen Verhandlung ging er aber auch davon wieder ab und meinte nun, dass sie lediglich einen Monat lang gefangen gehalten worden seien, wobei er im Übrigen keine weiteren Ausführungen mehr dazu machte, wie sie freigekommen wären (Verhandlungsprotokoll S. 11 f). Obwohl der BF schließlich zu Beginn der mündlichen Verhandlung noch angab, kein Wissen über den Verbleib des einzigen Familienbesitzes, nämlicher zweier Kamele, zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 7), behauptete er zum Schluss dieser Verhandlung, dass die Kamele von seiner Großmutter verkauft worden seien, um seine Ausreise zu finanzieren (Verhandlungsprotokoll S. 11). Dabei ist auch nicht nachzuvollziehen, dass die Großmutter des BF den einzigen Besitz und die wirtschaftliche Grundlage der Familie verkauft hätte, um eine Schleppung des BF bis nach Österreich zu finanzieren, bedeutete dies doch, dass damit ihr und den jungen, in Somalia verbliebenen Geschwistern des BF jegliche weitere Lebensgrundlage genommen worden wäre, zumal diese behauptete Verwendung sämtlicher Ressourcen auf den BF außer Acht lässt, dass – folgte man dem Vorbringen des BF, dass die Al Shabaab ihn lediglich wegen seines Alters rekrutieren habe wollen (Verhandlungsprotokoll S. 7) – seine Brüder ebenso sehr bedroht wären. Mag es nun auch den beigezogenen Länderberichten zu entnehmen sein, dass es in der Region Lower Shabelle zu Auseinandersetzungen u.a. zwischen der Al Shabaab, den Galjecel und den Shanta Alemood kam, so ist in Betrachtung all dieser Erwägungsgründe das stark abgewandelte, widersprüchliche und unplausible Fluchtvorbringen des BF dennoch als unglaubhaft zu qualifizieren. Daran vermag auch das junge Alter des BF, der zum Zeitpunkt der behaupteten Ereignisse ein Jugendlicher gewesen sei, nichts zu ändern, können die gewürdigten, teils gravierenden Ungereimtheiten doch nicht bloß in seinem Alter eine Erklärung finden. Soweit die Rechtsvertretung des BF zudem den niedrigen Ausbildungsgrad ins Treffen führte (Verhandlungsprotokoll S. 13), genügt der Verweis darauf, dass der BF nach seinem eigenen Vorbringen entweder acht Jahre lang die Schule besucht hatte (AS 6) oder aber zumindest aufgrund seiner guten Heimbildung mit dem
  16. Lebensjahr in die achte Klasse eingestuft wurde, wobei er dann noch zwei weitere Jahre die Schule besucht hatte (Verhandlungsprotokoll S. 5), er also keineswegs als gänzlich ungebildet anzusehen ist. Sonstige Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen brachte der BF nicht vor und sind auch sonst nicht hervorgekommen. 2.
  17. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die Feststellungen zur Situation in Somalia beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Somalia vom 08.01.2024 (Version 6). Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Somalia ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. A)Zu Spruchpunkt römisch eins. A) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314). Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen des BF über eine Vertreibung durch den Clan der Rahanweyn und eine versuchte Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab nicht glaubhaft. Sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlichen Verfolgung des BF in Somalia aus Konventionsgründen. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt B) wegen Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W189.2284013.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.